Rede von
Dr.
Gerhard
Schröder
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich hatte in der Begründung gesagt, daß der Gesetzentwurf, den die Bundesregierung vorgelegt hat, in der Öffentlichkeit in bestimmten Punkten mißdeutet worden sei. Herr Kollege Kühn hat allerdings nun hier heute einige Punkte angeführt, in denen der Entwurf bisher keineswegs mißdeutet worden ist. Das veranlaßt mich doch, etwas zu sagen.
Er hat ihn zunächst mißdeutet unter einem Zitat von 1937. Ich möchte zur Klarstellung und zur Steuer der Wahrheit sagen, daß diese Bestrebung, den Familienzusammenhang darzustellen, keineswegs etwa auf das Jahr 1933, wenn Sie so wollen, zurückging, sondern daß das seit 1808 Praxis in Württemberg war, wie ich ausgeführt habe, und daß es sehr intensive Bestrebungen in den ganzen Jahren, vor allem auch seit 1920, gegeben hat, zu einer Darstellung des Familienzusammenhangs zu kommen. Hier liegt sicherlich eine Mißdeutung vor, und ich wäre dem Kollegen dankbar, wenn er diese historischen Fakten doch noch einmal überprüfte.
Ich begrüße es, daß er sich als Sprecher der sozialdemokratischen Fraktion positiv zur Regelung in § 67 ausgesprochen hat. Damit sind wir in der Befriedung der öffentlichen Diskussion ein großes Stück weitergekommen. Leider hat er diesen Schritt nicht getan hinsichtlich der Eintragung des religiösen Bekenntnisses. Er hat keine Stellung dazu genommen, daß — ich habe es ja noch einmal ausgeführt — 97 % unseres Volkes einer
der beiden großen christlichen Religionsgemeinschaften angehören. Deswegen kann es schwerlich etwas Unbilliges sein, diese Zugehörigkeit in einem familienmäßigen Sinn deutlich zu machen. Wenn er geglaubt hat, daß das in Verbindung mit dem Familienbuch der Schnüffelei Tür und Tor öffne, so fehlt der logische Zusammenhang zwischen diesen Ausführungen. Schnüffelei auf solchem Gebiet, wenn sie überhaupt jemand anstellen möchte, braucht nicht auf dem Umweg über das Familienbuch betrieben zu werden.
Er hat aber einen Punkt angeführt, den ich ausdrücklich als unrichtig bezeichnen möchte, nämlich das Beispiel der Beamtentochter, deren uneheliches Kind etwa das Familienbuch des Großvaters belasten könnte. Ich darf hervorheben, daß das nach den hier skizzierten Bestimmungen in keiner Weise gegeben ist.
Ich möchte mich auf diese Richtigstellung beschränken.