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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 51. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 21. Oktober 1954 2497 51. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 21. Oktober 1954. Geschäftliche Mitteilungen . . . 2500 A, 2532 B Fragestunde (Drucksache 890): 1. betr. Vereinfachung des Steuerwesens unter Berücksichtigung von Handwerks- und Mittelstandsbetrieben: Schneider (Bremerhaven) (DP) . . . 2500 B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . 2500 B 2. betr. neue Museumsräume für die Sammlungen des früheren Reichspostmuseums: Hübner (FDP) 2500 C, 2501 B Dr. Dr. Gladenbeck, Staatssekretär im Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen . . 2501 A, B 3. betr. Aufklärung über Deutschlands Rechtsansprüche auf die deutschen Gebiete ostwärts der Oder-Neiße: Dr. von Buchka (CDU/CSU) 2501 C Dr. h. c. Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 2501 C 4. betr. Eingliederung der Berufspiloten in den Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes: Schneider (Bremerhaven) (DP) 2501 D, 2502 A Bleek, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . 2501 D, 2502 A 5. betr. Einstellung der Zahlungen der Versorgungskasse für die deutsche Luftfahrt an ehemalige Flugkapitäne bzw. deren Hinterbliebene: Schneider (Bremerhaven) (DP) . . . 2502 B Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 2502 B 6. betr. unerledigte Anträge auf Erhöhung der Nutzungsentschädigungen für von der US-Besatzungsmacht beschlagnahmte land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Kahn-Ackermann (SPD) 2502 D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . 2502 D 7. betr. interministerielle Verhandlungen über die Gewährung von Zinsverbilligung bei der Kreditvergabe für Vor- haben der Wasserwirtschaft aus MSAMtteln: Kahn-Ackermann (SPD) . . . . 2503 B, C Dr. h. c. Blücher, Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit 2503 B, C 8. betr. Novelle zum Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes: Dr. Arndt (SPD) 2503 D Bleek, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern 2503 D 9. betr. Anerkennung von Mitgliedskarten der einstmaligen NSDAP als Personalausweis durch deutsche Postämter: Ritzel (SPD) 2503 D, 2504 B, C Dr. Dr. Gladenbeck, Staatssekretär im Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen . . . 2504 A, B, C 10. betr. Anzahl der mit der Bearbeitung und Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes sowie des Bundesgesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes beschäftigten Beamten des höheren Dienstes im Bundesministerium der Finanzen und im Bundesministerium des Innern: Dr. Arndt (SPD) 2504 C, 2505 A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . 2504 D, 2505 A 11. betr. Auswirkungen der Bombardierungen des Großen Knechtsands durch die britische Luftwaffe: Hermsdorf (SPD) 2505 B, C Dr. h. c. Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 2505 B, C 12. betr. bundesgesetzliche Änderung des § 2 Abs. 1 der Zweiten Verordnung über die Lebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens: Bauer (Würzburg) (SPD) 2505 C Neumayer, Bundesminister der Justiz 2505 D 13., 14. und 15. zurückgestellt 2505 D 16. betr. Erhöhung der Fürsorgerichtsätze bezw. Wegfall des Abzugs der sich nach dem Rentenmehrbetragsgesetz ergebenden Erhöhung der Sozialrente von Altrentnern von der Fürsorgeunterstützung: Meyer (Wanne-Eickel) (SPD) . . . . 2505 D Storch, Bundesminster für Arbeit . . 2506 A 17. betr. Zurückstufung deutscher Angestellter bei der belgischen Besatzung im Bundesgebiet um eine Gehaltsgruppe: Walter (DP) 2506 B Storch, Bundesminister für Arbeit 2506 B 18. betr. Anwendung von Höflichkeitsregeln im Schriftverkehr von Bundesbehörden mit der Bevölkerung: Dr. Stammberger (FDP) 2506 D Bleek, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . . 2506 D 19. betr. Neuordnung der Verhältnisse in der Rentnerkrankenversicherung und 23. betr. Gesetz über die Neuregelung der Krankenversicherung der Rentner: Wittmann (CDU/CSU) 2507 A Traub (SPD) 2507 A, B, D Storch, Bundesminister für Arbeit 2507 B, C, D 20. und 21. zurückgestellt 2508 A 22. betr. Errichtung eines Krankenhauses bzw. Schaffung einer Abteilung für hirnverletzte Kriegsbeschädigte in Tübingen: Traub (SPD) 2508 A, C, D Storch, Bundesminister für Arbeit 2508 B, C, D 24. zurückgestellt 2508 D 25. betr. Sicherung der Fortexistenz des Kupferbergbaubetriebes in Sontra durch finanzielle Zuschüsse des Bundes: Verzicht auf Fragestellung 2508 D 26. betr. Zurverfügungstellung des früheren Truppenübungsplatzes Schwarzenborn an den Bundesgrenzschutz: Platner (CDU/CSU) 2508 D Hartmann, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen . 2509 A 27. betr. Erhöhung der Gebühren für Sachverständige im Rahmen gerichtlicher Verfahren: Platner (CDU/CSU) 2509 B Neumayer, Bundesminister der Justiz 2509 B Wahl der Mitglieder kraft Wahl des Richterwahlausschusses (Drucksache 900) . . 2509 C, 2514 C Große Anfrage der Abg. Dr. Starke, Frau Dr. Brökelschen, Dr. Henn, Wacher (Hof) u. Gen. betr. Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1954 — Förderungsmaßnahmen für das Zonenrandgebiet — (Drucksache 741) in Verbindung mit der Großen Anfrage der Abg. Frau Dr. Brökelschen, Dr. Starke, Wacher (Hof), Dr. Henn u. Gen. betr. Richtlinien der Bundesregierung für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Drucksache 745) mit der Beratung des Antrags der Abg. Dr. Starke, Frau Dr. Brökelschen, Dr. Henn, Wacher (Hof) u. Gen. betr. Weiterführung der Förderungsmaßnahmen für das Zonenrandgebiet im Haushaltsjahr 1955 (Drucksache 742, Umdruck 197), mit der Beratung des Antrags der Abg. Dr. Henn, Frau Dr. Brökelschen, Dr. Starke, Wacher (Hof) u. Gen. betr. Anwendung der Richtlinien der Bundesregierung für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf Aufträge der Besatzungsmächte (Drucksache 743) sowie mit der Beratung des Antrags der Abg. Wacher (Hof), Dr. Starke, Frau Dr. Brökelschen, Dr. Henn u. Gen. betr. Richtlinien der Bundesregierung für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Drucksache 744) 2509 D Dr. Starke (FDP), Anfragender . . . 2510 A, 2535 C Wacher (Hof) (CDU/CSU), Antragsteller 2514 D Frau Dr. Brökelschen (CDU/CSU), Antragstellerin 2516 A, 2524 D, 2526 B, 2538 C, 2539 B, C Dr. h. c. Blücher, Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit . 2518 A, 2524 D Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 2520 B Behrisch (SPD) 2521 A Wehner (SPD) 2526 B Günther (CDU/CSU) 2527 D Seiboth (GB/BHE) 2528 B Bock (CDU/CSU) 2530 A Freidhof (SPD) 2530 B Unterbrechung der Sitzung . . 2532 B Dr. Strosche (GB/BHE) 2532 C Dr. Gülich (SPD) 2536 D Dr. Dittrich (CDU/CSU) 2537 C Franke (SPD) . . . . 2538 B, C, 2539 B, D Regling (SPD) 2540 B Ausschußüberweisungen 2541 A Beratung des Antrags der Abg. Kemper (Trier), Spies (Brücken), Gibbert, Becker (Pirmasens) u. Gen. betr. Hilfsmaßnahmen für den Saargrenzgürtel (Drucksache 835) 2541 B Spies (Brücken) (CDU/CSU), Antragsteller 2541 B Jacobs (SPD) 2542 B Lahr (FDP) 2544 D Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik und an den Ausschuß für Grenzlandfragen 2545 C Erste Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Aufhebung von Durchführungsverordnungen zum Bremischen Übergangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit (Drucksache 828) . . . . 2545 C Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 2545 D Erste Beratung des von den Abg. Traub, Mauk, Ruf, Frau Döhring u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung einer Ausfallunterstützung bei Außenarbeiten (Drucksache 840) . . . 2545 D Überweisung an den Ausschuß für Arbeit 2545 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 21. Juli 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über gewisse Rechte auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts (Drucksache 866) . . . 2545 D Überweisung an den Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht 2545 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Vereinbarung vom 12. November 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Patente für gewerbliche Erfindungen (Drucksache 867) 2546 A Überweisung an den Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht 2546 A Erste Beratung des von den Abg. Frau Dr Probst, Lücker (München), Bauknecht, Strauß, Seidl (Dorfen) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft (Drucksache 809) . . 2546 A Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 2546 A Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zündwarensteuergesetzes. (Drucksache 822) 2546 A Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 2546 B Erste Beratung des von den Abg. Struve, Dannemann, Müller (Wehdel) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zolltarifgesetzes (Drucksache 843) 2546 B Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 2546 B Erste Beratung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 858) 2546 B Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 2546 B Erste Beratung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 868) . . . . . . . . . 2546 B Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Ausschuß für Besatzungsfolgen 2546 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Fünften Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft (Drucksache 665); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksachen 832, zu 832) 2546 C Thieme (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 2557 Beschlußfassung 2546 C Beratung des Entwurfs einer Fünfzehnten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 269 [neu]) 2546 D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 2546 D Beratung des Entwurfs einer Sechzehnten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 472 [neu]) 2546 D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 2546 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Drucksachen 44, zu 44); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksache 849; Umdrucke 186, 187, 194 [neu], 195, 196) 2546 D, 2556 A bis D, 2557 C Dr. Kihn (Würzburg) (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 2558 Dr. Czaja (CDU/CSU) . . . . 2547 C, 2552 C Schmitt (Vockenhausen) (SPD) 2548 A, 2551 C Dr. Gille (GB/BHE) 2550 B Abstimmungen 2547 A, 2550 C, 2554 A Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP betr. Rede des Bundespräsidenten aus Anlaß der 10. Wiederkehr des 20. Juli 1944 (Drucksache 850) 2554 A Präsident D. Dr. Ehlers 2554 A Einstimmige Annahme 2554 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplanes des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1954 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1954) (Drucksache 653); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Drucksache 851, zu 851) 2554 C Dr. Starke (FDP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 2562 Beschlußfassung 2554 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt (Drucksache 598); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 856) 2554 D Schneider (Bremerhaven) (DP): als Berichterstatter 2554 D Schriftlicher Bericht 2565 Abstimmungen 2555 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes (Drucksache 468); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Druck- sache 862) 2555 A Dannemann (FDP), Berichterstatter 2555 B Abstimmungen 2556 A Beratung der Übersicht 7 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages betr. Petitionen (Drucksache 872) . . . 2556 C Nächste Sitzung 2556 C Anlage 1: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Umdruck 186) . . . 2556 A Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Umdruck 187) 2556 D Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Umdruck 194 [neu]) 2557 C Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Umdruck 195) . . . 2557 C Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Handelsfragen über den Entwurf eines Fünften Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft (zu Drucksache 832) 2557 Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Drucksache 849) . . 2558 Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplanes des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1954 (zu Drucksache 851) 2562 Anlage 8: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Entwurf eines Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt (Drucksache 856) . . . 2565 Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
  • folderAnlagen
    Dr. Krone Frau Dr. Kuchtner Kuntscher Lang (München) Lenze (Attendorn) Leonhard Leukert Dr. Lindrath Lulay Dr. Baron Manteuffel-Szoege Maucher Frau Dr. Maxsein Mayer (Birkenfeld) Meyer-Ronnenberg Dr. Moerchel Mühlenberg Naegel Nellen Niederalt Frau Niggemeyer Dr. Orth Frau Pitz Frau Praetorius Frau Dr. Probst Frau Dr. Rehling Richarts Dr. Rinke Frau Rösch Ruf Sabaß Sabel Schlick Schuler Schüttler Schütz Dr. Seffrin Siebel Graf von Spreti Stauch Frau Dr. Steinbiß Stingl Teriete Unertl Frau Vietje Dr. Vogel Wacher (Hof) Walz Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Frau Welter (Aachen) Dr. Werber Wiedeck Wieninger Wolf (Stuttgart) Wullenhaupt Dr. von Brentano und Fraktion Anlage 2 Umdruck 187 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Drucksachen 849, 44, zu 44). Der Bundestag wolle beschließen: In § 9 a wird der zweite Halbsatz gestrichen. Bonn, den 14. Oktober 1954 D. Dr. Gerstenmaier Frau Ackermann Dr. Czaja Bausch Becker (Pirmasens) Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Frau Brauksiepe Dr. Brönner Brookmann (Kiel) Brück Dr. von Buchka Ehren Even Dr. Franz Franzen Gedat Gontrum Dr. Götz Dr. Graf Harnischfeger Heix Dr. Graf Henckel Hilbert Höcherl Dr. Höck Höfler Huth Jahn (Stuttgart) Frau Dr. Jochmus Kemmer (Bamberg) Kemper (Trier) Dr. Kliesing Knapp Knobloch Krammig Kroll Dr. Krone Frau Dr. Kuchtner Kuntscher Lang (München) Lenze (Attendorn) Leonhard Leukert Dr. Lindrath Lulay Dr. Baron ManteuffelSzoege Frau Dr. Maxsein Mayer (Birkenfeld) Meyer-Ronnenberg Dr. Moerchel Mühlenberg Niederalt Frau Niggemeyer Dr. Orth Frau Pitz Frau Praetorius Frau Dr. Probst Frau Dr. Rehling Richarts Dr. Rinke Frau Rösch Ruf Sabaß Sabel Schlick Schuler Schüttler Schütz Dr. Seffrin Siebel Stauch Frau Dr. Steinbiß Stingl Teriete Unertl Frau Vietje Dr. Vogel Wacher (Hof) Walz Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Frau Welter (Aachen) Dr. Werber Wiedeck Wolf (Stuttgart) Wullenhaupt Dr. von Brentano und Fraktion Anlage 3 Umdruck 194 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung ,des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Drucksachen 849, 44, zu 44) Der Bundestag wolle beschließen: Als § 9 c ist folgende Bestimmung einzufügen: „§ 9 c Der Anspruch auf Einbürgerung steht auch dem früheren deutschen Staatsangehörigen zu, der im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen in der Zeit von 1933 bis 1945 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, auch wenn er seinen dauernden Aufenthalt im Ausland beibehält." Bonn, den 21. Oktober 1954 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 195 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Drucksachen 849, 44, zu 44) Der Bundestag wolle beschließen: § 3 erhält folgende Fassung: ,,§3 Die Ausschlagung hat die Wirkung, daß der Ausschlagende die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des § 1 nicht erworben hat." Bonn, den 21. Oktober 1954 Dr. von Brentano und Fraktion Anlage 5 zu Drucksache 832 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Fünften Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft (Drucksachen 665, 832) Berichterstatter : Abgeordneter Thieme Das Hohe Haus hat in seiner 43. Sitzung am 17. September 1954 den Entwurf eines Fünften Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft — Drucksache 665 — an den Ausschuß für Außenhandelsfragen zur Beratung überwiesen. In seiner Sitzung vom 21. September 1954 machte sich der Ausschuß die Begründung der Regierung zu eigen. Er befürwortet in einstimmigem Beschluß die Erhöhung der Mittel für die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen um eine Milliarde Deutsche Mark auf fünf Milliarden Deutsche Mark. Dem Hohen Haus wird empfohlen, den Gesetzentwurf ebenfalls unverändert — wie in Drucksache 832 beantragt — anzunehmen. Bonn, den 16. Oktober 1954 Thieme Berichterstatter Anlage 6 Drucksache 849 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Drucksachen 44, zu 44) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kihn (Würzburg) Der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit —Drucksache 44 —wurde in der 7. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 3. Dezember 1953 an die Ausschüsse für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (federführend) und für Heimatvertriebene (mitbeteiligt) überwiesen. Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung hat in seinen Sitzungen vom 9. Dezember 1953, 19. Januar 1954, 9. Februar 1954, 16. März 1954, 18. Juni 1954 und 9. September 1954 den Entwurf eingehend beraten und beschlossen, dem Plenum des Deutschen Bundestages zu empfehlen, den Entwurf in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung anzunehmen. Der Ausschuß für Heimatvertriebene, als mitbeteiligter Ausschuß, hat den Entwurf in seinen Sitzungen vom 15. Januar 1954 und 5. Februar 1954 beraten, ferner an der Sitzung des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung am 9. Februar 1954 teilgenommen. Weitere Beratungen dieses Ausschusses f anden am 25. Februar 1954, 11. März 1954, 16. März 1954 und 4. April 1954 statt. A. Allgemeines 1. Das Deutsche Reich hat in den Jahren 1938 bis 1945 der volksdeutschen Bevölkerung der damals eingegliederten Gebiete die deutsche Staatsangehörigkeit durch Sammeleinbürgerung verliehen. Die Rechtswirksamkeit dieser Sammeleinbürgerungen ist umstritten; die Rechtslage wurde in den Jahren nach Beendigung der Feindseligkeiten unterschiedlich beurteilt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun in seiner Entscheidung vom 28. Mai 1952 (1 BvR 213/51) ausgeführt, „daß aus der Unwirksamkeit der nach dem 31. Dezember 1937 vorgenommenen Annexionen auf Grund der gesamten Umstände nicht die Folgerung gezogen werden könne, daß alle mit den Annexionen zusammenhängenden Zwangsverleihungen der deutschen Staatsangehörigkeit als nichtig zu betrachten seien." Das Bundesverfassungsgericht stellt vielmehr darauf ab, ob der Staat, dessen Gebiet damals eingegliedert wurde, die Eingebürgerten als seine Staatsangehörigen in Anspruch nimmt; verweigert der Heimatstaat den Volksdeutschen den Schutz der Staatszugehörigkeit, so erklärt das Bundesverfassungsgericht die Einbürgerung dann für rechtswirksam, wenn sie dem Willen des Betroffenen entsprochen und er diesen Willen nach dem 8. Mai 1945 zum Ausdruck gebracht hat oder bringt. 2. Die kollektiv verliehene Staatsangehörigkeit kann hiernach anerkannt werden bei den Volksdeutschen aus den Sudetengebieten, dem Memel-land, dem damaligen Protektorat, den eingegliedert gewesenen Ostgebieten, aus Untersteiermark, Kärnten und Krain. In all diesen Fällen haben die Heimatstaaten nach Beendigung der Feindseligkeiten Gesetze und Verordnungen erlassen, in denen sie sich von den deutschen Volkszugehörigen ausdrücklich lossagten. Für die Bevölkerung Danzigs liegt keine Inanspruchnahme vor. Daher wird, obwohl es z. Z. keine völkerrechtlich handlungsfähige Regierung gibt, den kollektiv eingebürgerten Danzigern die Anerkennung als deutsche Staatsangehörige nicht versagt werden können. Nach § 16 des Danziger Staatsangehörigkeitsgesetzes geht die Danziger Staatsangehörigkeit nur verloren, wenn ein Danziger die Verleihung einer anderen Staatsangehörigkeit beantragt und auf seinen Antrag hin erhält. Die Sammeleinbürgerung vom 1. September 1939 erfüllt diese Voraussetzungen nicht; auch die Unterlassung der Ausübung eines Ausschlagungsrechts steht der Stellung eines Einbürgerungsantrages als einem positiven Tun nicht gleich. Dieser Gesetzentwurf will die alten Heimatrechte nicht beseitigen, sie sollen erhalten bleiben, fortleben. Der Gesetzentwurf ist eine Folge der Vertreibung, eine notwendige Fürsorgemaßnahme, die lediglich einen gegenwärtigen Notstand neun Jahre nach Beendigung der Feindseligkeiten endlich beheben will. Die endgültige Regelung der einschlägigen Fragen, insbesondere des Heimat- und Rückkehrrechts dieser deutschen Volkszugehörigen muß dem Friedensvertrag oder sonstigen völkerrechtlichen Verträgen vorbehalten bleiben. Die auf Grund dieses Gesetzes abgegebenen Erklärungen berühren das Heimatrecht der Vertriebenen nicht und greifen der sich •aus ihnen ergebenden künftigen Regelung ihrer Staatsangehörigkeit nicht vor. § 22 a stellt dies ausdrücklich fest. Grundsätzlich wird noch bemerkt, daß nach deutschem Recht mehrere Staatsangehörigkeiten sich in einer Person kumulieren können; alle Staatsangehörigkeiten sind rechtswirksam. Divergenzen der gesetzlichen Vorschriften werden nach den kollisionsrechtlichen Grundsätzen behob en, welche Rechtsprechung und Rechtswissenschaft entwickelt haben. Die Regelung der mehrfachen Staatsangehörigkeit ist der Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vorzubehalten, sie gehört nicht in ein Gesetz, das der Bereinigung der Kollektiveinbürgerungen und anderer mit den Kriegsereignissen zusammenhängenden Fragen dient. 3. Die Sammeleinbürgerungen, die sich auf die Bewohner westlicher Gebiete, also aus ElsaßLothringen, Luxemburg, Eupen, Malmedy und Moresnet beziehen, werden in diesem Gesetz nicht berücksichtigt. Die Elsaß-Lothringer und Luxemburger nicht, weil deren Kollektiveinbürgerung (Dr. Kihn [Würzburg]) durch Gesetz Nr. 12 der Alliierten Hohen Kommission vom 17. November 1949 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 36) für nichtig und rechtsunwirksam erklärt ist, die Bewohner von Eupen, Malmedy und Moresnet nicht, weil die belgische Regierung ihre dortigen Staatsangehörigen in Anspruch genommen hat, so daß die Genannten bei Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, auf der dieses Gesetz beruht, nicht als deutsche Staatsangehörige anerkannt werden können. 4. Der Begriff „deutscher Volkszugehöriger" im Ersten Abschnitt des Entwurfs muß notwendigerweise der des damaligen Gesetzgebers sein, weil die Bedeutung des § 1 sich erschöpft in der deklaratorischen Anerkennung der gesetzlichen Maßnahmen aus der Zeit zwischen 1938 und 1945, soweit diese nicht wegen Verstoßes gegen das Völkerrecht rechtsunwirksam sind. Deutsche Volkszugehörige im Sinne des Zweiten und Dritten Abschnitts dagegen sind solche Personen, die die Voraussetzungen des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 erfüllen; denn insoweit handelt es sich um neue gesetzliche Bestimmungen, die auf Art. 116 Abs. 1 GG aufbauen, und der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG muß gemäß § 104 aus § 6 entnommen werden. Soweit bei Kollektiveinbürgerungen z. B. der Bewohner des Sudetengebietes auch Personen eingebürgert worden sind, die z. Z. der Kollektiveinbürgerung nicht deutsche Volkszugehörige im damaligen Sinne waren, wird geprüft werden müssen, ob sie sich in der Zeit zwischen der Kollektiveinbürgerung und der Vertreibung wie deutsche Volkszugehörige verhalten haben. Ist dies der Fall, dann sind auch sie — wenn sie nicht ausschlagen — deutsche Staatsangehörige; denn dann sind sie von den Ausbürgerungsmaßnahmen ihres Heimatstaates erfaßt, also nicht in Anspruch genommen worden. B. Einzelnes Zum Ersten Abschnitt zu §1 An Hand dieser Grundsätze ergab sich die Möglichkeit der Anerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit der Volksdeutschen aus den oben unter A. Allgemeines Nr. 2 genannten Gebieten. Diese Sammeleinbürgerungen sollen, da sie infolge der Nichtinanspruchnahme der Eingebürgerten durch ihren Heimatstaat völkerrechtlich unanfechtbar geworden sind, durch den vorliegenden Gesetzentwurf verbindliche Kraft erhalten. Im Einklang mit der erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes baut der Entwurf im Gegensatz zu den Maßnahmen in den Jahren 1938 bis 1945 hinsichtlich der kollektiv Eingebürgerten, die von ihrem Heimatstaat nicht in Anspruch genommen worden sind, auf dem Willensprinzip auf. Nur wer deutscher Staatsangehöriger sein will, soll es bleiben. § 1 gibt daher die rechtliche Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit auszuschlagen (negative Optionserklärung). Dieser Weg erfordert wesentlich weniger Verwaltungsarbeit als die Entgegennahme der Erklärungen von Millionen Volksdeutscher, die die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit bejahen (positive Optionserklärung). Auch Frauen und Kinder können nach Abs. 2 den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausschlagen, selbst wenn der Ehemann oder Vater es für seine Person nicht tut. Der Bundesrat schlug die Einfügung einer weiteren Bestimmung in Abs. 1 hinter Buchstabe d vor (Drucksache 44 Nr. 1 S. 17). Der Ausschuß beschloß, diesem Vorschlage zu entsprechen mit der Maßgabe, daß das Wort „befreiten" gestrichen wird. zu §2 Die vom Ausschuß für Heimatvertriebene vorgeschlagene Fassung geht davon aus, daß das Ausschlagungsrecht auch dem zustehen soll, der nach der Kollektiveinbürgerung einen Tatbestand verwirklicht hat, an den sich nach deutschem Recht der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft (z. B. Eheschließung mit einem Ausländer, wenn sie vor dem 1. April 1953 erfolgt ist). Sie will klarstellen, daß ein solcher Ausschlagungsberechtigter, wenn er von seinem Ausschlagungsrecht keinen Gebrauch macht, die deutsche Staatsangehörigkeit nur bis zum Eintritt des Verlusttatbestandes besessen hat. Da für erforderlich gehalten wurde, daß der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit in der Zeit zwischen der Kollektiveinbürgerung und dem Ablauf der Ausschlagungsfrist in jedem Falle den Verlust der kollektiv verliehenen deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hat, mußte Satz 2 hinzugefügt werden. zu §3 Der Bundesrat hat vorgeschlagen, einen neuen Satz mit folgendem Wortlaut einzufügen: „Er verliert eine gemäß Art. 116 Abs. 1 GG etwa erlangte Rechtsstellung." Die Bundesregierung stimmte diesem Änderungsvorschlage nicht zu. Sie ist der Auffassung, daß die Ausschlagung der kollektiv verliehenen deutschen Staatsangehörigkeit kein unfreundlicher Akt gegenüber dem Nachkriegsdeutschland zu sein brauche, es könnten hierfür beachtliche Gründe bestehen. Der Ausschlagende soll daher nicht schlechter gestellt werden, als er stehen würde, wenn er schon anläßlich der kollektiven Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit die Möglichkeit gehabt hätte, seinen gegenteiligen Willen geltend zu machen, und wenn er von diesem Rechte Gebrauch gemacht hätte. Im Einklang mit der Stellungnahme der Bundesregierung lehnte der Ausschuß den Vorschlag des Bundesrates ab, weil die Ausschlagenden nicht vollkommen schutzlos sein dürften und die Zeit für eine anderweitige gesetzliche Regelung nach Art. 116 Abs. 1 GG noch nicht gekommen sei. zu §4 Die vom Ausschuß für Heimatvertriebene vorgeschlagene Fassung wurde übernonmmen; auf die Begründung des Gesetzentwurfes (Drucksache 44 S. 8) wird Bezug genommen. zu §5 In Abs. 1 wird eine einjährige Frist vorgesehen und folgende Fassung vorgeschlagen: „(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die Ausschlagung nur noch bis zum Ablauf eines Jahres erklärt werden." Abs. 2 unveränderte Annahme. (Dr. Kihn [Würzburg]) Zum Zweiten Abschnitt Dieser Abschnitt befaßt sich mit den Flüchtlingen und Vertriebenen, die im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, aber deutsche Volkszugehörige sind und im Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges ihre Heimat verlassen mußten, also Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind. Es handelt sich u. a. um Vertriebene und Flüchtlinge aus Ungarn, Rußland, den baltischen Staaten, Rumänien, Bulgarien und Jugoslawien. zu§ 6 Diese Bestimmung räumt den vorgenannten Personen einen Einbürgerungsanspruch ein, schließt ihn aber nach dem Regierungsentwurf aus, wenn „Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er (nämlich der Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG) die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik oder eines deutschen Landes gefährdet." Dieser Vorbehalt bildete in den Ausschußverhandlungen den Gegenstand eingehender Erörterungen. Die Mehrheit lehnte den Vorbehalt ab, weil er zu allgemein gefaßt sei, die Gefahr einer unsachlichen Anwendung in sich berge, weil er einen Personenkreis umfasse, der bereits den Status des Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG besitze, also im wesentlichen die gleiche Rechtsstellung besitze wie die deutschen Staatsangehörigen, die Bestimmung somit nur einen bestehenden Zustand legalisiere. Eine großzügige Handhabung der Gesetzesbestimmung sei daher angebracht. Maßgebend für diese Auffassung war ferner die Erwägung, daß eine Konkretisierung der Ablehnungsgründe durch Aufzählung der Tatbestände kaum möglich sei und der Einschränkung des Regierungsentwurfes in § 6 Abs. 1 2. Halbsatz keine große Bedeutung zukomme. Diese Bestimmung sei der Regelung im Paßgesetz nachgebildet. Unter den Hunderttausenden von Pässen seien aus dem vorliegenden Grunde nur wenige Ausstellungen versagt worden, wobei es sich nur bei einem kleinen Teil um Deutsche gemäß Art. 116 GG gehandelt habe. Eine knappe Mehrheit entschied sich daher gegen jede Sicherungsklausel und damit für die Streichung des Halbsatzes in Abs. 1, der den Worten ,eingebürgert werden" folgt. Folgerichtig mußte dann auch Abs. 2 des Gesetzentwurfes gestrichen werden. Eine erhebliche Minderheit befürwortete die Beibehaltung der Sicherungsklausel oder stellte eine Konkretisierung der Tatbestände zur Erwägung, die den Anspruch auf Einbürgerung beseitigen sollten (z. B. Mitgliedschaft bei einer nach Art. 21 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 2 BVerfGG für verfassungswidrige erklärten Partei, Verwirkung von Grundrechten nach Art. 18 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 1 BVerfGG, rechtskräftige Verurteilung wegen Hochverrats, Staatsgefährdung oder Landesverrats, rechtskräftige Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte usw.). Die Befürworter einer solchen Sicherungsklausel führten an, der Antragsteller genieße verwaltungsgerichtlichen Schutz durch unabhängige Richter, es werde vom Volke nicht verstanden, wenn Feinden der freiheitlichen Verfassung ein Anspruch auf Einbürgerung verliehen werde oder Verbrechern, die mit Zuchthaus und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft seien. Verurteilungen durch Gerichte in Gewaltstaaten, die den Gesetzen der Menschlichkeit widersprechen, könnten von dem Vorbehalt ausgenommen werden. Der Bundesrat hatte die Anfügung folgenden Abs. 3 vorgeschlagen: „(3) Die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes geht verloren, wenn nicht bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes um Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit nachgesucht wird." In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Bundesregierung wurde die Anfügung dieses Abs. 3 abgelehnt, weil auch nur der Schein eines Druckes, einer Zwangslage vermieden werden sollte. zu §7 Die Gesetzesbestimmung soll hinsichtlich des Begriffes „dauernder Aufenthalt" eine wohlwollende, einschränkende Auslegung erfahren. Ein „dauernder Aufenthalt" soll dann nicht angenommen werden, wenn der Flüchtling oder Vertriebene seinen Aufenthalt in den fremden Staaten nimmt, aber noch nicht feststeht, ob er dort verbleibt, und wenn er verneinendenfalls in das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 wieder zurückkehrt. In diesem Falle soll er die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nicht verlieren, insbesondere dann nicht, wenn unsere Gewährsleute feststellen, daß er sich als deutscher Volkszugehöriger bewährt hat. Die Behörden sollen beim Vollzug großzügig verfahren. Diese gesetzliche Bestimmung schließt übrigens nicht aus, daß im Einzelfalle selbst dann, wenn die Rückkehr in die Heimat (z. B. auf Aufforderung der dort lebenden Eltern oder wegen Übernahme des dort noch vorhandenen Hofes) den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit zur Folge hatte, dieser deutsche Volkszugehörige erneut Aufnahme in Deutschland findet und damit wiederum die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. In Abs. 1 und 2 sollen hinter den Worten „Die Rechtsstellung eines Deutschen" die Worte „im Sinne des Grundgesetzes" eingefügt werden. Zum Dritten Abschnitt Die Änderung der Überschrift des Entwurfs ist wegen der Einfügung der §§ 9 a und 9 b notwendig. zu §8 Unverändert. Auf die Begründung in Drucksache 44 S. 10 wird Bezug genommen. zu §9 Deutschen Volkszugehörigen, die auf ihrem Fluchtwege nicht bis in das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gekommen sind oder die keine Ausreisebewilligung erhalten, also sich nicht im Inland niedergelassen haben, wird zwar kein Recht auf Einbürgerung, (Dr. Kihn [Würzburg]) 1 wohl aber die Möglichkeit gewährt, die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit zu beantragen. § 9 gibt also ein Antragsrecht vom Ausland her. Unter diese Bestimmung fallen beispielsweise alle volksdeutschen Vertriebenen, die in Österreich leben; sie fallen nicht unter Art. 116 Abs. 1 GG, weil sie in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 keine Aufnahme gefunden haben. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 23). Im übrigen wird auf die Begründung in Drucksache 44 S. 10 Bezug genommen. Dem Vorschlage des Bundesrates entsprechend wird das Wort „Bundesgebiet" ersetzt durch die Worte „Geltungsbereich dieses Gesetzes" und folgender Satz 3 angefügt: "Wird die Einbürgerung beantragt, so kann in bestehender Ehe der Ehegatte, der nicht deutscher Volkszugehöriger ist, ebenfalls vom Auslande her einen Einbürgerungsantrag stellen." zu§9a Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausländer, die in der deutschen Wehrmacht gedient haben, gilt folgendes: Der Erlaß über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einstellung in die deutsche Wehrmacht, die Waffen-SS, die deutsche Polizei oder die Organisation Todt vom 19. Mai 1943 (RGB1. I S. 315) im Zusammenhalte mit dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 23. Mai 1944 (RMBliV. S. 551) begründete nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes nicht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes; es bedurfte vielmehr eines Verfahrens vor der Einwandererzentrale, deren Entscheidung konstitutive Wirkung zukam. Es handelte sich also um Einzeleinbürgerungen. Die früheren Wehrmachtsangehörigen, die im Bundesgebiet ihren dauernden Aufenthalt haben und deutscher Volkszugehörigkeit sind, haben einen Einbürgerungsanspruch, weil sie Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit sind und daher die Voraussetzungen des § 6 erfüllen. Solche aber, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind» und zwar, entweder weil sie nicht deutscher Volkszugehörigkeit sind oder weil sie nicht in das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gelangt sind, können nur durch Einzeleinbürgerung nach § 9 des Gesetzentwurf es oder mangels der dort geforderten Voraussetzungen nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGB1. S. 583) die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 30. Januar 1953 die hier vorgetragene Auslegung des Erlasses vom 19. Mai 1943 vertreten. Hingegen hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes mit Beschluß vom 29. Dezember 1953 entschieden, daß durch die freiwillige Zugehörigkeit zur Waffen-SS deutschstämmige Ausländer — mit Ausnahme französischer und luxemburgischer Staatsangehörigen — die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund des Erlasses vom 19. Mai 1943 ohne weiteres erworben haben. Um die Rechtsunsicherheit zu beheben, die durch die widersprechenden Entscheidungen der beiden obersten Gerichte entstanden ist, ist es geboten, durch Aufnahme des § 9 a die Rechtslage klarzustellen. Der Ausschuß war aber der einmütigen Auffassung, daß bei Einbürgerungsanträgen dieser Gruppen in entgegenkommender Weise verfahren werden soll. zu § 9 b Bei den Sammeleinbürgerungen in den Jahren 1938 bis 1945 sind rassisch diskriminierte Gruppen regelmäßig ausgenommen worden. Sofern deutsche Volkszugehörige dieser Gruppen in Deutschland ihren dauernden Aufenthalt haben und den Willen zum Ausdruck bringen, deutsche Staatsangehörige zu sein, soll ihnen das Gesetz einen Einbürgerungsanspruch gewähren. Zum Vierten Abschnitt zu § 10 Unveränderte Annahme wird empfohlen. zu § 11 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird dem Vorschlage des Bundesrates entsprechend neu gefaßt: „ , wenn dieser die Sorge für die Person des Kindes zusteht." zu § 12 Unveränderte Annahme. zu § 13 Der Änderungsvorschlag des Bundesrates zu Abs. 3 (Drucksache 44 S. 18) wird aus den von der Bundesregierung a. a. O. (Drucksache 44 S. 19) und in der Begründung der Bundesregierung zu § 13 (Drucksache 44 S. 11) angeführten Gründen abgelehnt. Anstelle der Worte: „das Bundesamt für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten" werden in Abs. 3 die Worte gesetzt: „der Bundesminister des Innern". Diesem bleibt die Regelung der Einrichtung für die Bearbeitung der Staatsangehörigkeitsangelegenheiten überlassen, nachdem der Bundesrat der Errichtung eines Bundesamtes für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten als Bundesbehörde nicht zugestimmt und die Bundesregierung sich mit dieser Stellungnahme einverstanden erklärt hat. zu § 14 bis § 17 Unveränderte Annahme des Regierungsentwurfs unter Ablehnung des vom Bundesrat vorgeschlagenen Abs. 3 zu § 15 wird empfohlen, da die Anfügung eines Abs. 3 in § 6 abgelehnt worden ist. zu§18 Für Satz 2 wird die vom Bundesrat vorgeschlagene Fassung empfohlen: „Nur durch diese Ausschlagungsurkunde kann der Nachweis des Nichterwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit erbracht werden." zu § 19 Unveränderte Annahme. zu § 20 Die Bestimmung wird wegen der Ablehnung der Errichtung eines Bundesamtes für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten gestrichen. zu § 21 Unveränderte Annahme. zu § 22 Nach dem Vorschlage des Bundesrates werden in Abs. 1 vor dem Wort „Tatsachen" die Worte eingefügt „durch das Verschulden des Antragstellers". (Dr. Kihn [Würzburg]) Ferner erhält Abs. 2 Satz 1 und 2 folgende Fassung: „(2) Die Unwirksamkeit ist durch förmliche Entscheidung auszusprechen. Die Entscheidung kann nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach erfolgter Einbürgerung ergehen; sie bedarf der Zustellung an den Betroffenen." Bemerkt wird, daß die Unwirksamkeit nach Abs. 1 kraft Gesetzes ohne weiteres eintritt und die Entscheidung nach Abs. 2 nur deklaratorische, nicht konstitutive Bedeutung hat. Bildet die Staatsangehörigkeit einen Zwischenpunkt (Incidentpunkt) in einem gerichtlichen Verfahren, so wird das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung nach Abs. 2 auszusetzen sein. Zum Fünften Abschnitt zu § 22 a Siehe oben unter A. Allgemeines Nr. 2 Abs. 3. zu§ 23 Unveränderte Annahme. zu § 24 Die Bestimmung wird gestrichen, weil die Errichtung eines Bundesamtes für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (siehe oben zu § 13) abgelehnt wurde. zu § 25 Unveränderte Annahme. Auf die Begründung des Regierungsentwurfes (Drucksache 44 S. 15) wird Bezug genommen. zu§ 26 Von den Bestimmungen der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen vom 20. Januar 1942 (RGBl. I S. 40) ist nur noch § 1 Abs. 1 von Bedeutung. Da ein Bedürfnis nach Beibehaltung dieser Bestimmung, insbesondere bei Ehegatten mit verschiedener Staatsangehörigkeit besteht, wird empfohlen, bis zur Neuregelung des gesamten Staatsangehörigkeitsrechtes von der Aufhebung der Verordnung abzusehen. § 26 ist daher zu streichen. zu § 27 Unveränderte Annahme. Auf die Begründung des Regierungsentwurfes (Drucksache 44 S. 16) wird Bezug genommen. zu § 28 Unveränderte Annahme. zu § 29 Das Gesetz soll am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten. Bonn, den 24. September 1954 Dr. Kihn (Würzburg) Berichterstatter Anlage 7 zu Drucksache 851 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplanes des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1954 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1954) (Drucksache 653) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Starke Vorbemerkung Gemäß § 7 in Verbindung mit § 18 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. 8. 1953 (Bundesgesetzblatt 19531 Seite 1312) (im folgenden „Verwaltungsgesetz" genannt) hat die Bundesregierung unter dem 30. Juni 1954 dem Bundestag den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplanes des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1954 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1954) mit beigefügtem Entwurf eines Wirtschaftsplanes des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1954 — Drucksache 653 — vorgelegt. Dieser Gesetzentwurf ist in der 39. Sitzung des 2. Deutschen Bundestages am 10. Juli 1954 in erster Lesung beraten und dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) überwiesen worden. Dieser Ausschuß hat den Gesetzentwurf in zwei Auschußsitzungen, am 13. Juli und 21. September 1954, beraten; er empfiehlt dem Bundestag, den Gesetzentwurf mit der aus der Zusammenstellung in Drucksache 851, Seite 2, ersichtlichen Änderung sowie den Entwurf eines Wirtschaftsplanes des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1954 in der aus der Anlage zu Drucksache 851 ersichtlichen Fassung anzunehmen. I. Entstehung, Zusammensetzung, Verwaltung, Verwendung und haushaltsrechtliche Behandlung des ERP-Sondervermögens. 1. Das ERP-Sondervermögen besteht aus den Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit dem Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von (Dr. Starke) Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 (bilaterales Abkommen) in Verbindung mit dem Notenwechsel des USA-Hochkommissars und des Deutschen Bundeskanzlers vom 19./28. Dezember 1953 entstanden sind und in Zukunft entstehen (Art. III des Gesetzes betreffend das Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 31. Januar 1950; Bundesgesetzblatt 1950 I Seite 9; Ratifizierungsgesetz). Im einzelnen setzt sich das ERP-Sondervermögen zusammen aus: 1. Gegenwerten der ERP- und GARIOA-Hilfe; 2. Gegenwerten der MSA- und FOA-Wirtschaftshilfe, dabei a) Gegenwerten aus geschenkweise gegebener USA-Hilfe für Berlin, b) Gegenwerten aus geschenkweise gegebener USA-Hilfe für den Wohnungsbau für Flüchtlinge aus der Sowjetzone; 3. Zinsen und Tilgungsbeträgen aus innerdeutschen Krediten, die aus den Gegenwerten zu Ziffern 1 und 2 gegeben worden sind. Auf Grund eines Abkommens mit dem Bundesfinanzminister werden durch das ERP-Sondervermögen treuhänderisch der Erlös der im Rahmen der USA-Wirtschaftshilfe gewährten Anleihe der Export-Import-Bank, Washington (Anleihegesetz vom 23. Mai 1952; Bundesgesetzblatt 1952 I Seite 301), sowie die Zins- und Tilgungsbeträge aus innerdeutschen Krediten, die aus dem vorgenannten Anleiheerlös gegeben worden sind, verwaltet. Während die Rückzahlung der im Rahmen der ERP- und GARIOA-Hilfe zugeflossenen Beträge durch den Bund durch das Londoner Schuldenabkommen geregelt ist, sind die im Rahmen der MSA- und FOA-Wirtschaftshilfe seit 1. Juli 1951 bzw. 1. Juli 1953 zugeflossenen Beträge — mit Ausnahme der vorgenannten Anleihe der Export-Import-Bank, Washington, im Rahmen der MSA-Wirtschaftshilfe — geschenkweise gegeben. Die Vermögensnachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. März 1953 ist in der Drucksache 653 Seiten 31 bis 52 enthalten. 2. Das ERP-Sondervermögen wird gemäß § 1 des Verwaltungsgesetzes von dem Bundesminister für den Marshall-Plan verwaltet, dessen Geschäfte der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit weiterführt. 3. Das ERP-Sondervermögen ist gemäß § 5 I des Verwaltungsgesetzes nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten (Einzelheiten §§ 3 bis 6); es dient gemäß § 2 dieses Gesetzes ausschließlich dem Wiederaufbau und der Förderung der deutschen Wirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des bilateralen Abkommens (insbesondere Art. IV und V, für West-Berlin VII). Über jeweils neu anfallende Gegenwerte kann die Bundesregierung gemäß Art. IV Ziffer 6 und Art. V Ziffer 4 des bilateralen Abkommens im Einvernehmen mit der Regierung 'der Vereinig- ten Staaten von Amerika, die durch die FOA- Sondermission vertreten wird, verfügen; insbesondere gilt dies für die Mittel aus dem DefenceProgramm und die Mittel, die für die Eigenkapitalfinanzierung in West-Berlin gewährt werden. Zins- und Tilgungsbeträge für innerdeutsche Kredite, die aus Gegenwerten der ERP- und GARIOA-Hilfe gewährt worden sind, kann die Bundesregierung im Rahmen früher mit der FOA-Sondermission vereinbarter Programme wiederverwenden. Über Zins- und Tilgungsbeträge für innerdeutsche Kredite, die aus Gegenwerten der MSA- und FOA-Wirtschaftshilfe gewährt worden sind, kann die Bundesregierung nur mit Zustimmung der FOA-Mission verfügen. 4. Gemäß Art. III des Ratifizierungsgesetzes finden die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung (RHO) auf das ERP-Sondervermögen Anwendung. Bis zum 31. März 1954 wurden auf Grund des Beschlusses des 1. Deutschen Bundestages vom 27. Juli 1950 die Mittel des ERP-Sondervermögens im außerordentlichen Haushalt des Bundesministers für den Marshall-Plan nachgewiesen. Gemäß § 7 in Verbindung mit § 18 des Verwaltungsgesetzes sind ab 1. April 1954 die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens in einem Rechnungsjahr in einem Wirtschaftsplan zu veranschlagen, der durch Gesetz festzustellen ist (Einzelheiten §§ 7 bis 11 des Verwaltungsgesetzes). Das Rechnungsjahr für das Sondervermögen beginnt gemäß § 14 des Verwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 2 RHO am 1. April und schließt mit dem 31. März. Mit dem jetzt im Bundestag vorliegenden Gesetzentwurf wird dementsprechend der erste Wirtschaftsplan für das ERP-Sondervermögen zur Beschlußfassung vorgelegt. II. Die Regierungsvorlage und ihre Ergänzung: 1. Der Entwurf des Feststellungsgesetzes entspricht in der Form dem jährlichen Haushaltsgesetz des Bundes. Über die Gliederung des Entwurfs des Wirtschaftsplanes vgl. Ziffer 6 des Vorwortes zum Entwurf des Wirtschaftsplanes in Anlage S. 6 zu Drucksache 851. Die für Berlin vorgesehenen Mittel sind in einem besonderen Kapitel veranschlagt worden, weil angenommen wird, daß weitere USA-Wirtschaftshilfen nur noch für Berlin gewährt werden, und weil die in Berlin anfallenden Zins- und Tilgungsbeträge wieder in Berlin verwendet werden. Nach den Beschlüssen des Ausschusses wurde der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1954 in Einnahmen und Ausgaben auf 1 489 968 700 DM festgestellt. Die Einnahmen und Ausgaben haben sich dabei gegenüber der Regierungsvorlage um je 392 Millionen DM erhöht. 127 Millionen DM Mehreinnahmen entfallen auf zwischenzeitlich zusätzlich gewährte, für Berlin zweckgebundene Mittel aus der USA-Wirtschaftshilfe. 255 Millionen DM Mehreinnahmen ergeben sich daraus, daß der Bundesfinanzminister 1954 die Bundesanleihe zurückgekauft hat, die das ERP-Sondervermögen in diesem Betrage 1953 übernommen hatte. (Dr. Starke) Im einzelnen sind die Einnahmen wie folgt veranschlagt: a) 490 895 000 DM Gegenwerte aus USA-Wirtschaftshilfen. b) 993 073 700 DM Aufkommen an Zinsen, Tilgungen und sonstigen Rückflüssen in der Bundesrepublik und Berlin. c) 1 685 000 DM Einnahmen, die durch das ERP-Sondervermögen für den Bund treuhänderisch verwaltet werden (Kapitel 4 des Wirtschaftsplanes). d) 4 315 000 DM sonstige Einnahmen. Die Ausgaben sind im einzelnen wie folgt veranschlagt worden: a) 996 450 700 DM für Kredite. b) 13 800 000 DM für Zuschüsse. t) 357 000 000 DM für Eigenkapitalfinanzierungen in Berlin, Beteiligungen und ähnliche Finanzierungsmaßnahmen. d) 97 578 000 DM für verschiedene, z. T. noch nicht feststehende Verwendungszwecke. In diesem Betrag sind die Mittel enthalten, die der Zustimmung der FOA-Sondermission unterliegen. e) 23 455 000 DM für sonstige Ausgaben. Gemäß § 2 des Entwurfs eines dritten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der Deutschen Wirtschaft — Drucksache 750 — soll der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ermächtigt werden, Sicherheitsleistungen, Gewährleistungen und Bürgschaften bis zum Gesamtbetrage von 200 Millionen DM zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen. Diese Maßnahme soll die Investitionsfinanzierung aus Mitteln des Kapitalmarktes fördern. Im Wirtschaftsplan 1954 sind unter Ausgaben für die Deckung von Ausfällen aus solchen Bürgschaften 10 Millionen DM veranschlagt. — Diese in dem genannten Gesetzentwurf vorgesehene Maßnahme erstreckt sich auf Bürgschaften usw., die außerhalb des Rahmens des § 5 Abs. 3 des Verwaltungsgesetzes übernommen werden sollen. 2. Im Rechnungsjahr 1953 standen dem ERP-Sondervermögen für die in § 2 des Verwaltungsgesetzes genannten Zwecke nur geringe Beträge zur Verfügung, da es zum Ausgleich des Bundeshaushalts 1953/54 255 Millionen DM Bundesanleihe übernehmen mußte. Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ist daher, um eine Finanzierung notwendiger Investitionen in der Wirtschaft zu ermöglichen, mit Zustimmung des ERP-Ausschusses des 1. Deutschen Bundestages bereits im Rechnungsjahr 1953 vertragliche Bindungen in bezug auf die Einnahmen des ERP-Sondervermögens im Rechnungsjahr 1954 gegenüber durchleitenden Kreditinstituten eingegangen. Über die Ausgabenansätze des Entwurfs eines ERP-Wirtschaftsplanes 1954 ist somit zum großen Teil bereits verfügt. Der Entwurf sieht zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Finanzierung insbesondere langfristiger Investitionsprogramme eine Ermächtigung des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit zur Eingehung vertraglicher Bindungen hinsichtlich der im Rechnungsjahr 1955 zu. erwartenden Einnahmen des Sondervermögens aus Tilgungen und Zinsen vor. Die ziffernmäßige Begrenzung der Ermächtigung zum Eingehen solcher Bindungen ist bei den einzelnen Ausgabetiteln vermerkt. Insgesamt sind solche Bindungsermächtigungen in Höhe von 482 Millionen DM vorgesehen, von denen 382 Millionen DM auf Kapitel 2 —Bundesrepublik —, 100 Millionen DM auf Kapitel 3 — Berlin — entfallen. III. Einzelheiten: 1. Der Wirtschaftspolitische Ausschuß hat eingehend über den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel beraten; er hat die Erhöhung der Ansätze gegenüber der Regierungsvorlage um 392 Millionen DM beschlossen, er hat die Vorausverfügung im Rechnungsjahr 1953 gebilligt und sich für die Bindungsermächtigungen in der vorgesehenen Höhe ausgesprochen. Letzteres u. a. auch deshalb, weil dadurch erreicht wird, daß eingehende Beträge beschleunigt der Wirtschaft für Investitionszwecke wieder zur Verfügung gestellt werden. Schließlich hat der Ausschuß auch den ihm vorgelegten, gemäß § 16 des Verwaltungsgesetzes aufgestellten Plan über die Verwendung der Ausgabenansätze (einschließlich der Ansatzerhöhungen) und die Ausnutzung der Bindungsermächtigungen in den einzelnen Titeln einstimmig gebilligt. 2. Der Ausschuß hat sich eine eingehende Erörterung der wirtschaftspolitischen Grundsatzfragen und der Rechtsfragen vorbehalten, die im Zusammenhang mit dem Eigenkapital-Finanzierungsprogramm in Berlin entstehen. 3. Der Ausschuß hat sich ferner eingehend mit der Frage der Kredite an die Vertriebenenwirtschaft und an die Wirtschaft im Zonenrandgebiet befaßt. Von der Einsetzung höherer, besonderer Beträge für diese Gruppen hat der Ausschuß abgesehen, weil der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit darlegen konnte, daß diese Gruppen auch aus anderen als den für sie besonders vorgesehenen Titeln Kredite erhalten und daß bei der FOA-Sondermission im Rahmen des Titels 30 des Kapitels 2 weitere Mittel für die Vertriebenenwirtschaft angefordert sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit sagte im übrigen zu, daß im Zonenrandgebiet im Rechnungsjahr 1954 nicht weniger als 40 Millionen DM eingesetzt werden würden. Hinsichtlich erleichterter Kreditbedingungen für die vorgenannten Gruppen hat der Ausschuß seinem Willen dadurch Ausdruck gegeben, daß er in bezug auf diese Gruppen in Kapitel 2, II, Ausgaben, Vorbemerkung Abs. 1 das Wort „insbesondere" eingefügt hat. (Dr. Starke) 4. Bezüglich der Mittel für Forschungszwecke in Kapitel 2, Titel 9, hat der Ausschuß, um einen Einwand des Bundesrates auszuräumen, beschlossen, die Mittel „zur Förderung der wirtschaftsnahen Forschung" zu bewilligen. 5. Abschließend hat der Ausschuß unter Berücksichtigung der Zusage des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit bezüglich der Zonenrandgebiete den gesamten Wirtschaftsplan einschließlich der Bindungsermächtigungen einstimmig gebilligt. In seiner Sitzung am 13. Juli 1954 hatte der Ausschuß bezüglich des Wirtschaftsplanes der Bundesregierung bereits sein Einverständnis damit zugesagt, daß sie im Rahmen des Art. 111 des Grundgesetzes alle die Maßnahmen zu treffen habe, die getroffen werden müssen und bei denen Verzögerungen aus wirtschaftspolitischen Gründen bedenklich wären. Bonn, den 20. Oktober 1954. Dr. Starke Berichterstatter Anlage 8 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) (Drucksache 856) über den Entwurf eines Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt (Drucksache 598) Berichterstatter: Abgeordneter Schneider (Bremerhaven) Mit Schreiben vom 4. März 1953 wurde der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Gesetzes über das Bundesluftamt an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet. In der 257. Plenarsitzung des 1. Deutschen Bundestages am 25. März 1953 wurde der Gesetzentwurf — Drucksache Nr. 4160 - in der 1. Beratung zur weiteren Bearbeitung an den Ausschuß für Verkehrswesen überwiesen. Der Ausschuß für Verkehrswesen hat den Gesetzentwurf in seinen Sitzungen am 22. Mai, 3. Juni, 17. Juni, 19. bis 22. Juni und 25. Juni 1953 eingehend beraten. In der 138. Sitzung des Ausschusses für Verkehrswesen am 25. Juni 1953 gab der Vorsitzende seinerzeit auf Grund eines im Ältestenrat des Deutschen Bundestages gefaßten Beschlusses bekannt, daß mit der Verabschiedung des Entwurfs eines Gesetzes über das Bundesluftamt durch das Plenum des 1. Deutschen Bundestages in 2. und 3. Beratung (Ende der 1. Wahlperiode) nicht mehr zu rechnen sei (s. Kurzprotokoll der 138. Sitzung des Ausschusses für Verkehrswesen vom 25. Juni 1953). Mit Schreiben vom 15. Juni 1954 wurde der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet. In der 39. Plenarsitzung des 2. Deutschen Bundestages am 10. Juli 1954 wurde dieser Gesetzentwurf - Drucksache 598 - in der 1. Beratung erneut zur weiteren Bearbeitung an den Ausschuß für Verkehrswesen überwiesen. Der Entwurf eines Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt ist somit an die Stelle des am Ende der 1. Wahlperiode eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Bundesluftamt getreten. Die Ergebnisse der Beratungen zu Drucksache Nr. 4160 in den Ausschüssen des Bundesrates und im Ausschuß für Verkehrswesen des Deutschen Bundestages sind in der neuen Fassung - Drucksache 598 - berücksichtigt worden. Der Ausschuß für Verkehrswesen hat in seinen Sitzungen am 9. und 10. September 1954 den Entwurf eines Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt - Drucksache 598 - nochmals eingehend beraten und einstimmig beschlossen, ihn bis auf eine redaktionelle Änderung in § 2 Abs. 1 Nr. 2, die einem Änderungsvorschlag des Bundesrates entspricht, anzunehmen. I. Allgemeines Unter Bezugnahme auf die ausführliche schriftliche Begründung der einzelnen Paragraphen in Drucksache 598 ist besonders hervorzuheben, daß die Verkehrssicherheit der deutschen und internationalen Luftfahrt in der Bundesrepublik Deutschland neben Ordnungsmaßnahmen des Staates auf dem eigentlichen Gebiet des Luftverkehrs und der allgemeinen Flugsicherung vor allem die Lufttüchtigkeit der Luftfahrer und des Luftfahrtgeräts erfordert. Die Verordnung über Luftverkehrsregeln (Bundesanzeiger Nr. 104 vom 4. Juni 1953) entspricht den Erfordernissen des modernen Flugverkehrs. Die Flugsicherung wird von der durch das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. März 1953 (BGBl. I S. 70) errichteten Bundesanstalt für Flugsicherung und ihren Einrichtungen gewährleistet. Für die Lufttüchtigkeit der Luftfahrer wird durch die zur Zeit in Vorbereitung befindliche Neufassung der „Prüfordnung für Luftfahrer" gesorgt werden. Die Lufttüchtigkeit des in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzten Luftfahrtgeräts soll in Ausführung des Gesetzentwurfs über das Luftfahrt-Bundesamt gesichert werden. (Schneider [Bremerhaven]) II. Im einzelnen Das Luftfahrt-Bundesamt — diese Bezeichnung ist dem bereits eingeführten „Kraftfahrt-Bundesamt" nachgebildet — soll nach § 1 Abs. 1 des Gesetzentwurfs als Bundesoberbehörde errichtet werden. Die im § 2 Abs. 1 des Gesetzentwurfs enthaltenen Auf gab en des Luftfahrt-Bundesamts, die zur Zeit von der „Vorläufigen Bundesstelle für Luftfahrtgerät und Flugunfalluntersuchung" wahrgenommen werden, sind im wesentliche n hoheitlicher Art. Ein Vergleich dieser Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamts mit dem Aufgabenkreis, der dieser Bundesoberbehörde durch den Gesetzentwurf über das Bundesluftamt (Drucksache Nr. 4160) zugedacht war, zeigt, daß die Bundesoberbehörde nicht wie bisher Prüf- und Zulassungsstelle, sondern n u r Zulassungsstelle für Luftfahrtgerät sein soll. Zu § 2 Abs. 2 wurde im Ausschuß für Verkehrswesen in Übereinstimmung mit dem Bundesrat die Auffassung vertreten, daß der Begriff „übernehmen" im Sinn von „wahrnehmen" zu verstehen ist. Nach § 3 des Gesetzentwurfs soll die Prüfung des Luftfahrtgeräts zukünftig Angelegenheit der Stellen sein, die von dem Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates als Prüfstellen im Sinne der Prüfungsordnung für Luftfahrtgerät anerkannt werden. Diese Regelung, die eine Trennung der Prüfung von der Zulassung enthält, entspricht den Wünschen aller Beteiligten und auch des Bundesrates. Als Prüfstellen kommen insbesondere die in der Begründung zu § 3 des Gesetzentwurfs bezeichneten Forschungs- und Versuchsinstitute in Betracht. Diese Regelung entspricht im wesentlichen dem Zustand vor 1933. An die Stelle der früher allein mit der Prüfung beauftragten Deutschen Versuchsanstalt für Luftfahrt (DVL) werden in Zukunft mehrere Institute treten. Im Innenverhältnis wird I jedoch die Prüfung einheitlich durchgeführt. Die erforderlichen Vorbereitungen mit dem Ziel, dieses Ergebnis sicherzustellen, wurden bereits getroffen. Wie vor 1933 sollen auch in Zukunft die obersten Landesverkehrsbehörden Ballone, Segelflugzeuge und Startwinden zum Luftverkehr zulassen. Die Musterzulassung von Luftfahrtgerät wird jedoch — als Voraussetzung für die Verkehrszulassung — in jedem Fall von dem Luftfahrt-Bundesamt vorgenommen. Die Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamts stehen untereinander in enger Verbindung. Die Aufgaben der Unfalluntersuchung und die Vorarbeiten für den Erlaß der Bau- und Prüfvorschriften sind voneinander nicht zu trennen, da die Erkenntnisse, die sich aus der Untersuchung von Unfällen ergeben, die Voraussetzung für den Erlaß der Bau- und Prüfvorschriften bilden. Die Sammlung von Nachrichten über Luftfahrer und Luftfahrtgerät soll jedem daran Interessierten eine zentrale Auskunftsmöglichkeit verschaffen und zugleich sicherstellen, daß die Dienststellen der Länder über sämtliche Vorgänge unterrichtet werden, die für die Ausübung der ihnen überlassenen Verwaltungsbefugnisse entscheidend sind. Zu § 3 Abs. 1 Satz 2 vertrat der Ausschuß für T erkehrswesen folgende Auffassung: Der Bundesminister für Verkehr könne die Anerkennung der Prüfstellen widerrufen, wenn er oder der Bundesrat der Ansicht seien, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung nicht mehr vorliegen. Bonn, den 10. September 1954 Schneider (Bremerhaven) Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Zur Frage 12 Herr Abgeordneter Baur in Vertretung des Herrn Abgeordneten Dewald!


Rede von Hannsheinz Bauer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

Ist die Bundesregierung bereit, die Bestimmung des § 2 Abs. 1 der Zweiten Verordnung über die Lebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 27. Juli 1948 — Verordnungsblatt der Britischen Zone Seite 257 —, die zahlreiche langjährige, heute im Westen lebende Versicherungsnehmer aus der Ostzone sehr hart trifft, durch Bundesgesetz zu ändern, und sind im Bundesjustizministerium bereits Erwägungen in dieser Richtung angestellt worden?

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Minister!