Rede:
ID0205003100

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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 2050

  • date_rangeDatum: 20. Oktober 1954

  • access_timeStartuhrzeit der Sitzung: 14:01 Uhr

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    Vokabeln: 2
    1. Bitte: 1
    2. sehr!: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 50. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. Oktober 1954 2463 50. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 20. Oktober 1954. Geschäftliche Mitteilungen 2464 B Nachruf für den verstorbenen ehemaligen Ministerpräsidenten von Schleswig-Holstein Lübke 2464 C Bechlußfassung des Bundesrats zum Gesetz über die Lastenausgleichsbank 2464 D Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 49, 56, 105 und 111 (Drucksachen 416, 857; 500, 899; 801, 895; 826, 898) . . . 2464 D Mitteilung des Bundesministers der Finanzen über die vollzogene Bestellung des Erbbaurechts an reichseigenen Grundstücken des ehemaligen Artilleriearsenals und des ehemaligen Scheibenhofs in KielFriedrichsort 2464 D Glückwünsche zu Geburtstagen der Abg. Dr. Kleindinst, Dr. Kihn, Klingelhöfer, Morgenthaler, Dr. Maier (Stuttgart), Ehren . 2465 A Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Aufhebung der Verordnung über Auskunftspflicht (Drucksache 861) 2465 B Hoogen (CDU/CSU) 2465 B Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik und an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht . . 2465 B Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP betr. Revision des GATT-Abkommens in bezug auf Filmfragen (Drucksache 889 [neu]) . 2465 C Muckermann (CDU/CSU), Antragsteller (Schriftliche Begründung) . . 2496 Beschlußfassung 2465 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Jugendfragen über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Bundesjugendplan (Drucksachen 755, 78) in Verbindung Mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD (C betr. Errichtung eines Instituts für Jugendfragen (Drucksache 883) 2465 C Wienand (SPD), Antragsteller . . 2465 C Frau Keilhack (CDU/CSU), Bericht- erstatterin 2468 B Dr. Seffrin (CDU/CSU) 2470 A Herold (SPD) 2471 A Kutschera (GB/BHE) 2473 A Hübner (FDP) 2474 C Pöhler (SPD) 2476 A Kemmer (Bamberg) (CDU/CSU) . . 2477 D Frau Schanzenbach (SPD) 2478 B Josten (CDU/CSU) 2478 C Gedat (CDU/CSU) 2479 B Annahme des Antrags Drucksache 755 2480 B Überweisung des Antrags 883 an den Ausschuß für Jugendfragen und an den Haushaltsausschuß 2480 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 22: Juli 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Ein- kommen (Drucksache 894) 2480 C Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 2480 C Erste Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und Mitgliedern des Bundesrechnungshofes (Drucksache 897) 2480 C Überweisung an den Ausschuß für Beamtenrecht und an den Rechtsausschuß 2480 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des § 168 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksache 412); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 885; Umdrucke 192, 193) 2480 D, 2495 B Becker (Pirmasens) (CDU/CSU), Berichterstatter 2480 D Frau Heise (SPD) . . 2481 B, 2483 D, 2485 B Sabel (CDU/CSU) 2482 A, B, 2483 B, 2484 C, 2485 B Frau Finselberger (GB/BHE) . . . . 2483 A Dr. Gille (GB/BHE) 2484 B Abstimmungen 2485 A, B Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. Maßnahmen zur Förderung und Festigung von Vertriebenenbetrieben und Flüchtlingsunternehmen (Drucksache 838) 2485 D Dr. Götz (CDU/CSU), Antragsteller 2485 D, 2491 C Reitzner (SPD) 2488 A Dr. Kather (GB/BHE) . . . 2490 B, 2491 D Dr. Preiß (FDP) 2493 D Sabaß (CDU/CSU) 2495 A Überweisung an die Ausschüsse für Heimatvertriebene, für Finanz- und Steuerfragen, für Geld und Kredit und für Wirtschaftspolitik 2495 C Nächste Sitzung 2495 C Anlage 1: Änderungsantrag des Abg. Sabel zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 168 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Umdruck 192) 2495 B Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 168 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Umdruck 193) 2495 B Anlage 3: Schriftliche Begründung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP betr. Revision des GATT-Abkommens in bezug auf Filmfragen (Drucksache 889 [neu]) 2496 Die Sitzung wird um 14 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    Anlage 1 Umdruck 192 Änderungsantrag des Abgeordneten Sabel zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des § 168 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 885, 412) Der Bundestag wolle beschließen: In Art. I Nr. 1 sind im § 87 Abs. 2 Satz 1 an Stelle des Wortes „auch" die Worte „im Falle des § 168 a" einzufügen. Bonn, den 20. Oktober 1954 Sabel Anlage 2 Umdruck 193 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des § 168 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 885, 412) Der Bundestag wolle beschließen: In Art. I Nr. 2 erhält § 168 a folgende Fassung: „§ 168 .a Abweichend von § 168 können Arbeitslose, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung befugt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im Lande Berlin ausgeübt haben, ihren Wohnort außerhalb dieses Bereiches oder innerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 haben, den Antrag auf Arbeitslosenunterstützung bei dem Arbeitsamt stellen, das für den Beschäftigungsort vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuständig war." Bonn, den 20. Oktober 1954 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Schriftliche Begründung des Abgeordneten Muckermann zum Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP betreffend Revision des GATT-Abkommens in Bezug auf Filmfragen (Drucksache 889 [neu]) 1. Anlaß. Am 28. Oktober 1954 beginnt in Genf die 9. GATT-Tagung. Im Rahmen dieser Tagung werden am 8. November die Verhandlungen über Änderungen des GATT-Abkommens aufgenommen werden. Es ist damit zu rechnen, daß auch die den Filmbetreffenden GATT-Bestimmungen in diesen Besprechungen mit dem Ziele einer Änderung beraten werden. So wird insbesondere die US-Delegation dem Vernehmen nach mit der Weisung versehen werden, eine schärfere Fassung des Art. IV, der die Einführung von Spielzeit-Quoten gestattet, zu verlangen. Der Artikel soll dahingehend geändert werden, daß künftig Spielzeit-Quoten nur noch in Ländern zulässig sein sollen, deren Filmindustrie noch im Aufbau begriffen ist. In gleicher Weise soll die US-Delegation die Änderung des Art. XII anstreben. Der Artikel sieht die Beschränkung von Importen von Filmen vor, falls die Devisenlage des betreffenden Landes es notwendig macht. Diese Bestimmung soll für Filme überhaupt in Fortfall kommen. Es ist unter Berücksichtigung dieser Umstände dringend angebracht, daß auch die deutsche Delegation mit konkreten Weisungen versehen wird, auf Änderung der den Film betreffenden GATT-Bestimmungen zu dringen, soweit diese Bestimmungen entweder diskriminierenden Charakter tragen oder der Entwicklung einer deutschen Filmproduktion mit marktkonformen Mitteln weitgehend hemmend oder einschränkend im Wege stehen. II. Bisherige Regelung. Nach den zur Zeit geltenden GATT-Bestimmungen können innere Maßnahmen zur Mengenkontrolle für belichtete Kino-Filme nur im Rahmen des Art. IV getroffen oder aufrechterhalten werden. Art. IV sieht hierfür die Form von Spielzeitkontingenten vor. Während diese Spielzeitkontingente in fast allen filmproduzierenden Ländern sehr erhebliche Quoten aufweisen — England 45 %, Frankreich 5 Wochen im Quartal, Italien 20 Tage im Quartal, Spanien auf je 6 Wochen eine Woche — und daneben noch weitere Maßnahmen zum Schutze der nationalen Filmindustrie in der Form von Synchronisationsabgaben oder Erstaufführungsabgaben bestehen und aufrechterhalten werden, hat sich die Bundesrepublik in den Zollzugeständnissen von Torquay dazu verpflichten müssen, im Falle der Einführung einer Spielquoten-Regelung gemäß Art. IV diese Quote nicht höher als 27 % anzusetzen. Dieses Zugeständnis trägt diskriminierenden Charakter, ganz abgesehen davon, daß es sich hier um eine handelspolitische Maßnahme und nicht um ein Zollzugeständnis handelt. III. Grundsätzlicher Standpunkt. Der Film, dessen Herstellung und Verbreitung sich nach allgemeinen wirtschaftlichen Gesetzen vollzieht und der dabei — wie jedes andere Wirtschaftsgut — den Charakter einer Ware trägt, befriedigt gleichwohl primär nicht materielle, sondern immaterielle Bedürfnisse. Er will unterhalten, entspannen, bilden, belehren. Unter Berücksichtigung dieses Charakters kann der Film auch im GATT nicht in vollem Umfange einem anderen Wirtschaftsgut gleichgestellt werden. Dies muß auch bei dem sonst allgemein gültigen Grundgesetz der Liberalisierung berücksichtigt werden. Auf jeden Fall aber ist zu verlangen, daß der deutsche Film nicht schlechter gestellt wird als der Film irgendeines anderen dem GATT beigetretenen Landes. Schlußfolgerung, Der Bundestag muß daher die Bundesregierung ersuchen, die deutsche Delegation auf der GATT-Konferenz mit bindenden Weisungen in dem Sinne zu versehen, daß sie bemüht bleibt, eine Beseitigung bzw. Abänderung all der Bestimmungen zu erreichen, die die Entwicklung des deutschen Films besonders erschweren, insbesondere a) Wegfall der diskriminierenden Einschränkung in den Zollzugeständnissen von Torquay oder, falls dies im Augenblick nicht erreichbar sein sollte, b) Eliminierung des Art. IV überhaupt, damit die Bestimmungen des Art. III des GATT auch für deutsche Filme in vollem Umfange wirksam werden können. Bonn, den 20. Oktober 1954. Muckermann
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    Rede von Anton Sabel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auf Umdruck 192*) wird Ihnen lediglich eine technische Änderung vorgeschlagen. An Stelle des Wortes „auch" in Art. I Nr. 1 sollen die Worte treten „im Falle des § 168 a". Das ist notwendig, weil in § 168 a die weiteren Voraussetzungen enthalten sind, unter denen die Arbeitslosenunterstützung in diesen Fällen gezahlt wird. Würde die Änderung nicht eintreten, wäre das nicht klar erkennbar. Ich bitte, diesem Antrag stattzugeben.
    Herr Präsident, kann ich gleichzeitig zu dem Änderungsantrag Umdruck 193 Stellung nehmen?

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    Rede von Anton Sabel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ich möchte dann gleich zu dem Antrag Umdruck 193**), dem Antrag der SPD, Stellung nehmen und auf folgendes hinweisen. Der Ausschuß für Arbeit hat die Frage in drei Sitzungen diskutiert. Er hat sich die Prüfung nicht leicht gemacht. Er hat eine Reihe von Sachverständigen gehört. Er hat dann beschlossen, Ihnen den hier vorgelegten Vorschlag zu machen.
    Nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ist für die Zahlung der Arbeitslosenunterstützung der Wohnort des Arbeitslosen maßgebend. Das gilt auch in Berlin. Man hat in den vergangenen Jahren bei einigen schwierigen Fällen Ausnahmen gemacht, Ausnahmen, für die an sich eine gesetzliche Grundlage nicht gegeben war. Im Ausschuß bestand aber Einmütigkeit darüber, daß man zu einer gesetzlichen Sanktionierung des bisher Geschehenen kommen sollte. Streit bestand nur darüber, ob man von dem Grundsatz des AVAVG — Unterstützungsleistung am Wohnort — abgehen oder ob man der Arbeitsverwaltung nur in besonderen Fällen die Möglichkeit geben sollte, von diesem allgemeinen Grundsatz abzuweichen. Der Wohnort ist als für die Ge*) Siehe Anlage 1. **) Siehe Anlage 2.
    währung der Arbeitslosenunterstützung maßgebend mit guten Gründen festgelegt worden. Das ist seit der Schaffung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung praktiziert worden. Ich darf daran erinnern, daß der Bezug der Unterstützung die Erfüllung einer Meldepflicht voraussetzt, daß die Möglichkeit der Überprüfung der Angaben des Unterstützungsberechtigten gegeben sein muß, daß gewisse Einsatzmöglichkeiten usw. sichergestellt sein müssen, daß die Möglichkeit der Überprüfung des Arbeitswillens des Betreffenden bestehen muß. Es sind also eine Reihe von guten Gründen vorhanden, die für diese Regelung maßgebend waren.
    Nun will der Antrag der SPD den Ausschußbeschluß wieder illusorisch machen, indem praktisch wieder das, was in dem ursprünglichen SPD-Antrag gesagt wurde, verlangt wird. Ich darf darauf hinweisen, daß der Ausschuß seine Beschlüsse lediglich gegen einige Stimmen der SPD gefaßt hat und daß er im übrigen mit Mehrheit der Auffassung zugestimmt hat, daß man es hier bei einer Kann-Bestimmung belassen sollte. Ich darf daran erinnern, daß zu dieser Frage sowohl das Bundesarbeitsministerium als auch die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und das Landesarbeitsamt Berlin gehört worden sind und daß man seitens dieser Stellen aus einer Reihe von Gründen gesagt hat: An sich ist eine Regelung notwendig, aber wir sollten bei einer Kann-Bestimmung bleiben, um dadurch die Möglichkeit zu haben, Mißbräuche zu vermeiden.
    Auswirkungen wird die Regelung insbesondere für in der Bauwirtschaft tätige Personen haben. Auch die Partner in der Bauwirtschaft, die Industriegewerkschaft Bau und die Bauarbeitgeber hatten in einem Schreiben an die Bundesanstalt und an das Bundesarbeitsministerium angeregt, diese Kann-Bestimmung zu schaffen. Ich gebe allerdings zu, daß der Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes bei seiner Anhörung wohl auf die Schwierigkeiten hingewiesen hat, die bei einer Schaffung des Rechtsanspruchs bestehen würden. Im allgemeinen stimmte er aber der von der SPD angeregten Regelung zu.
    Nun sagt Frau Heise, Beiträge müssen unbedingt einen Leistungsanspruch ergeben. Bitte, übersehen Sie nicht, im umgekehrten Fall erwächst ein Leistungsanspruch ohne Beitragszahlung. Die 26 000 Arbeitnehmer aus Westberlin also, die in Ostberlin arbeiten, aber in Westberlin wohnen, haben in Westberlin einen echten Unterstützungsanspruch. Das darf nicht übersehen werden.
    Es geht auch nicht darum — wie es Frau Heise hier dargestellt hat —, ein Ausnahmerecht zu beseitigen. Nein, Sie wollen ein Ausnahmerecht schaffen. Wir wollen die Dinge doch einmal klarstellen. Das bisherige Recht ist so, wie wir es hier vorgetragen haben. Wir wollen darüber hinaus die Kann-Bestimmung schaffen. Wir wollen — das ist unser Anliegen — natürlich haben, daß von dieser Ausnahme, von dieser Kann-Bestimmung mehr Gebrauch gemacht wird, als es bisher bei den Ausnahmen ohne gesetzliche Grundlage der Fall war. Es ist verständlich, daß das Landesarbeitsamt in Berlin hier vorsichtig sein mußte, weil eben, wie gesagt, die rechte gesetzliche Grundlage fehlte. Wir haben uns aber dahingehend abgesprochen, daß wir in einem wesentlich größeren Umfang wünschen,


    (Sabel)

    daß, obwohl an sich die Voraussetzungen des AVAVG nicht erfüllt sind, Unterstützung geleistet wird. Wir wollen jedoch — und das möchte ich noch einmal klarstellen — der Arbeitsverwaltung die Möglichkeit geben, jeden Einzelfall zu überprüfen, um festzustellen, ob nicht Mißbrauch mit der Inanspruchnahme der Arbeitslosenunterstützung getrieben wird.
    In der Vorlage ist gesagt, daß das Nähere vorn Verwaltungsrat festgelegt werden soll, der mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit das Verfahren festlegen und die entsprechenden Anweisungen an die unteren Dienststellen der Arbeitsverwaltung geben wird.
    Ich möchte also noch einmal darum bitten — unsere Vorlage entspricht auch der Stellungnahme vieler Sachverständiger, die dazu gehört worden sind —, die Dinge nicht völlig umzukehren und nicht von dem bisher bewährten Grundsatz in der Arbeitslosenversicherung völlig abzuweichen, sondern sich darauf zu beschränken, hier eine Ausnahmemöglichkeit zu schaffen. Ich bin gewiß, daß von dieser Ausnahmemöglichkeit ein vernünftiger Gebrauch gemacht wird und daß dadurch viele Mißstände, die mit Recht hier vorgetragen und mit Recht beanstandet worden sind, beseitigt werden.

    (Beifall bei der CDU/CSU und rechts.)