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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 49. Sitzung. Bonn, Freitag, den 15. Oktober 1954 2399 49. Sitzung Bonn, Freitag, den 15. Oktober 1954. Geschäftliche Mitteilungen . . 2401 C, 2415 B Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfrage 93 betr. Besatzungsnotstände in Baden-Baden (Drucksachen 681, 884) . 2401 D Änderungen der Tagesordnung . . 2401 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (Drucksache 657); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen I (Drucksache 817; Umdrucke 177, 178, 183, 189) 2401 D, 2458, 2460 Harnischfeger (CDU/CSU): als Berichterstatter 2402 A Schriftlicher Bericht 2460 Bergmann (SPD) . 2402 C Lücke (CDU/CSU) 2403 D Dr. Brönner (CDU/CSU) 2405 B Dr. Preusker, Bundesminister für Wohnungsbau 2406 B, 2407 D Jacobi (SPD) 2407 B Wirths (FDP) . . 2407 B, D Abstimmungen 2402 B, 2404 B, 2408 A Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes (Drucksache 814) . 2401 C, 2408 B Jacobi (SPD) 2408 B Dr. Preusker, Bundesminister für Wohnungsbau . 2409 A Dr. Hesberg (CDU/CSU) 2409 C Überweisung an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 2409 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Aufhebung von Gesetzen auf dem Gebiet der Fischerei in der Ostsee (Drucksache 548); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 796) 2410 A, 2463 Struve (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 2463 Beschlußfassung 2410 A Beratung des Antrages der Abg. Dannemann, Müller (Wehdel), Dr. Conring, Peters u. Gen. betr. Küstenplan (Drucksache 736) . . . . . 2410 A Dannemann (FDP), Antragsteller . 2410 B Dr. Conring (CDU/CSU) 2411 C Peters (SPD) . 2413 B Müller (Wehdel) (DP) 2415 B Diekmann (SPD) . . . 2415 D D. Dr. Ehlers (CDU/CSU) 2416 B Elsner (GB/BHE) 2416 C Überweisung an den Haushaltsausschuß und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . 2416 D Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Schutzmaßnahmen für Helgoland (Drucksache 818) . . . . . . 2416 D Walter (DP), Antragsteller 2416 D Diekmann (SPD) 2417 C Überweisung an den Haushaltsausschuß 2418 B Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 167) 2418 B, 2459 B Beschlußfassung . 2418 B Erste Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Weihnachtsbeihilfen für Bedürftige (Drucksache 798) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Weihnachtsbeihilfe (Drucksache 845) . 2418 C Frau Finselberger (GB/BHE), Antragstellerin . . . . . . . . 2418 C Frau Meyer (Dortmund) (SPD), Antragstellerin . 2419 B Schüttler (CDU/CSU) . . . . . . . . 2420 B Überweisung an den Haushaltsausschuß und an den Ausschuß für Sozialpolitik 2421 A Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes (Drucksachen 344, 571); Mündlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (Drucksache 837) 2421 C Kuntscher (CDU/CSU), Berichterstatter . 2421 C Beschlußfassung . 2422 B Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksache 716 [neu]) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksache 717), mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksache 836), mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzulage an Kriegsopfer und Angehörige von Kriegsgefangenen (Drucksache 793), mit der Ersten Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksache 859) sowie mit der Ersten Beratung des von den Abg. Frau Dr. Probst, Maucher, Lücke u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksache 887). . . . . 2422 D Frau Dr. Ilk (FDP), Antragstellerin 2422 D Dr. Stammberger (FDP), Antragsteller . . . . . . . . . . . 2424 B Bals (SPD), Antragsteller . 2425 D, 2536 C Petersen (GB/BHE), Antragsteller 2426 D, 2438 B Frau Dr. Probst (CDU/CSU), Antragstellerin . . 2428 B, 2429 C, 2430 C Frau Wolff (Berlin) (SPD) 2429 C, 2430 B, 2437 B Lücke (CDU/CSU) 2430 B Storch, Bundesminister für Arbeit . . . . . . . 2430C, 2434 A Schneider (Bremerhaven) (DP) 2431 A, 2433 D Rasch (SPD) . . . . 2432 B, 2434 A Frau Schanzenbach (SPD) 2434 B Arndgen (CDU/CSU) 2434 C, 2435 B, C, D, 2436 A, B Dannebom (SPD) 2435 B, C Dr. Schellenberg (SPD) 2435 D Wittrock (SPD) . . . . . . . . 2436 B Maucher (CDU/CSU) . . 2436 D, 2437 C Überweisung an den Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen . . . 2438 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1954 (Drucksache 201); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 731; Anträge Umdrucke 160, 191) . . . 2418 C, 2439 A, 2459 C Dr. Gülich (SPD) als Berichterstatter . . . . . . 2439 A als Abgeordneter . . . . . . . . 2439 B Schäffer, Bundesminister der Finanzen . . . . . . . 2439 C Krammig (CDU/CSU) 2439 D Abstimmungen 2439 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Beiträge des Bundes zu den Steuerverwaltungskosten der Länder (Drucksache 42); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 205 [neu], Antrag Umdruck 161) . . 2418 C, 2459 D Dr. Gülich (SPD): als Berichterstatter . . . . . . . 2440 B als Abgeordneter . . . . 2441 A Schäffer, Bundesminister der Finanzen . . . . . 2440 D Krammig (CDU/CSU) 2441 C Abstimmungen . . . . 2442 A Große Anfrage der Fraktion der FDP betr. Investitionshilfe (Drucksache 602) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abg. Raestrup, Stücklen, Spies (Emmenhausen), Dr. Dollinger u. Gen. betr. Rückerstattung aus dem Investitionshilfe-Aufkommen (Drucksache 676) 2442 B Dr. Atzenroth (FDP), Anfragender . . . 2442 C, 2448 B, 2449 C Raestrup (CDU/CSU), Antragsteller . 2443 D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 2445 A, 2448 C Kurlbaum (SPD) 2446 D, 2450 A Samwer (GB/BHE) 2447 D Hilbert (CDU/CSU) 2449 A Bausch (CDU/CSU) 2449 A Dr. Wellhausen (FDP) 2449 D Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik und an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 2550 A Erste, zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Drucksache 811) 2550 B Dr. Arndt (SPD), Antragsteller . . 2550 B Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) . 2553 C Dr. Reif (FDP) 2554 D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 2455 C, 2456 A, B Frau Wolff (Berlin) (SPD) . . . 2456 A, B Beschlußfassung 2456 D Erklärung zu der bevorstehenden Wahl in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands: Präsident D. Dr. Ehlers 2456 D Nächste Sitzung 2456 D, 2457 D Anlage 1: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (Umdruck 177) 2458 A Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (Umdruck 183) 2458 B Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (Umdruck 178) 2458 C Anlage 4: Änderungsantrag der Abg. Wirths, Dr. Wellhausen u. Gen. zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (Umdruck 189) 2458 D Anlage 5: Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 167 [Berichtigt]) . . . . 2459 B Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1954 (Umdruck 160) 2459 C Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Gesetzes über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1954 (Umdruck 191) 2459 C Anlage 8: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes über die Beiträge des Bundes zu den Steuerverwaltungskosten der Länder (Umdruck 161) 2459 D Anlage 9: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (Drucksache 817) 2460 Anlage 10: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung von Gesetzen auf dem Gebiet der Fischerei in der Ostsee (Drucksache 796) 2463 Die Sitzung wird um 9 Uhr 4 Minuten durch den I Präsidenten D. Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage 1 Umdruck 177 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweit en Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (Drucksachen 817, 657). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Art. I Nr. 2 wird § 2 in der Fassung der Regierungsvorlage — Drucksache 657 — wiederhergestellt. Für den Fall der Ablehnung der vorstehenden Ziffer 1: 2. In Art. I Nr. 2 werden im § 2 Abs. 2 Satz 2 die Worte „nach Maßgabe des § 3" durch die Worte „dem Bedarf entsprechend" ersetzt und im Satz 3 nach dem Wort „ist" das Wort „möglichst" eingefügt. 3. In Art. I Nr. 2 wird im § 2 ,der Absatz 3 gestrichen. Für den Fall der Ablehnung der vorstehenden Ziffer 3: 4. In Art. I Nr. 2 wird im § 2 Abs. 3 der Satz 2 ,gestrichen. 5. Art. I Nr. 3 wird gestrichen. Bonn, den 13. Oktober 1954 Ollenhauer und Fraktion Anlage 2 Umdruck 183 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (Drucksachen 817, 657). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I Nr. 2 erhält der letzte Halbsatz im § 2 Abs. 3 Satz 1 folgende Fassung: „..., bei dem ein unangemessener Gewinn des Verkäufers ausgeschlossen ist." 2. In Artikel I Nr. 2 erhält § 2 Abs. 4 folgende Fassung: „(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Durchführung der Eigentumsmaßnahmen nach den Absätzen 2 und 3, namentlich über die Voraussetzungen, unter denen der Anspruch auf Übertragung des Eigentums geltend gemacht werden kann, zu erlassen." 3. In Artikel I Nr. 3 wird im § 2 a Abs. 5 der Satz 2 „Über Anträge der Gemeinde entscheidet der Bezirksausschuß." gestrichen. 4. In Artikel I Nr. 3 erhält § 2 a folgenden neuen Absatz 5 a: „(5 a) Über Anträge nach den Absätzen 4 und 5 entscheidet der Bezirksausschuß." 5. In Artikel I Nr. 3 wird im § 2 a der Absatz 7 gestrichen. 6. In Artikel I Nr. 4 und 5 wird in den §§ 3 und 4 jeweils das Wort „knappschaftsversicherte" durch das Wort „sozialversicherte" ersetzt. 7. In Artikel I Nr. 7 Buchst. b werden im § 6 Abs. 3 nach dem Wort „untervermietet" die Worte „oder überläßt" angefügt. Bonn, den 14. Oktober 1954 Lücke Cillien und Fraktion Engell Haasler und Fraktion Wirths Dr. Dehler und Fraktion Dr. Schild (Düsseldorf) Dr. v. Merkatz und Fraktion Anlage 3 Umdruck 178 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur .Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (Drucksachen 817, 657). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Art. I Nr. 2 wird in § 2 der Abs. 3 durch die folgenden Absätze 3 und 3 a ersetzt: „(3) Bei der Förderung des Baues von Mietwohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern ist die Bewilligung von Mitteln des Treuhandvermögens mit der Auflage zu verbinden, daß der Bauherr das Gebäude einem nach § 4 wohnungsberechtigten Mieter auf dessen Verlangen als Eigenheim zu übertragen hat, sofern nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Der Kaufpreis darf nicht höher sein als die für das Bauvorhaben aufgewendeten Kosten zuzüglich der Kosten für Verbesserungen des Gebäudes. Änderungen der Wertverhältnisse sind zu berücksichtigen. (3a) Bei der Förderung des Baues von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern ist die Bewilligung mit der Auflage zu verbinden, daß der Bauherr einem nach § 4 wohnungsberechtigten Mieter auf dessen Verlangen das Wohnungseigentum an der ihm überlassenen Wohnung zu verschaffen hat. Der Kaufpreis muß in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des Bauvorhabens stehen. Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden." 2. Art. I erhält folgende neue Nr. 7 a: „7 a. In § 13 Abs. 2 werden die Worte ,einen Vertreter der Deutschen Kohlenbergbauleitung' gestrichen." Bonn, den 13. Oktober 1954 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 189 Änderungsantrag der Abgeordneten Wirths, Dr. Wellhausen und Genossen zur dritt en Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (Drucksachen 817, 657). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 1 wird im § 1 Abs. 5 nach Buchstabe c ein neuer Buchstabe d mit folgendem Wortlaut eingefügt: „d) Kohle, die an die Deutsche Bundesbahn für deren eigene Betriebszwecke geliefert wird,". Die bisherigen Buchstaben d und e werden Buchstaben e und f. Bonn, den 14. Oktober 1954 Wirths Dr. Wellhausen Dr. Blank (Oberhausen) Dr.-Ing. Drechsel Eberhard Frau Friese-Korn Frühwald Held Dr. Henn Hepp Hübner Lahr Lenz (Trossingen) Margulies Dr. Miessner Schwann Dr. Stammberger Dr. Will Anlage 5 Umdruck 167 (Berichtigt) Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse. Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden ohne Beratung gemäß § 99 Abs. 1 der Geschäftsordnung den zuständigen Ausschüssen überwiesen: 1. Antrag der Abgeordneten Kühlthau, Frau Albertz, Dr. Blank (Oberhausen), Berendsen, Heix und Genossen betreffend Ausbau der Autobahn Oberhausen-Holland (Drucksache 787) an den Haushaltsausschuß (federführend) und an den Ausschuß für Verkehrswesen; 2. Antrag der Fraktion der DP betreffend Grenzzeichen an den Übergangsstellen vom Ausland ins Bundesgebiet (Drucksache 803) an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung; 3. Antrag der Fraktion der DP betreffend Ausbau der Elbe bei Jasebeck (Drucksache 816) an den Haushaltsausschuß (federführend) und an den Ausschuß für Verkehrswesen; 4. Antrag der Fraktion der DP betreffend Mittel für den Bau eines Fischereischutzbootes (Drucksache 821) an den Haushaltsausschuß. Bonn, den 21. September 1954 Dr. von Brentano und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Haasler und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 6 Umdruck 160 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1954 (Drucksachen 731, 201). Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Abs. 1 sind die Worte „40 vom Hundert" durch die Worte „38 vom Hundert" zu ersetzen. Bonn, den 23. September 1954 Ollenhauer und Fraktion Anlage 7 Umdruck 191 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1954 (Drucksachen 731, 201). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 ist der Abs. 2 zu streichen. 2. In § 2 sind die Worte „Abs. 1" zu streichen. Bonn, den 15. Oktober 1954. Dr. Vogel Arndgen Krammig Kunze (Bethel) und Fraktion Anlage 8 Umdruck 161 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Beiträge des Bundes zu den Steuerverwaltungskosten der Länder (Drucksachen 205 [neu], 42). Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 sind die Worte „ein Drittel" durch die Worte „die Hälfte" zu ersetzen. Bonn, den 23. September 1954 Ollenhauer und Fraktion Anlage 9 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (32. Ausschuß) (Drucksache 817) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (Drucksache 657) Berichterstatter: Abgeordneter Harnischfeger A. Werdegang des Gesetzes Gemäß dem von der Bundesregierung beschlossenen Wirtschaftsprogramm wurde im Juni 1951 dem 1. Deutschen Bundestag der Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau mit Drucksache Nr. 2388 vorgelegt. Im Interesse der Erhöhung der Kohlenförderung sollte dem Bergarbeiterwohnungsbau durch eine besondere Einnahme eine zusätzliche Finanzierungsquelle erschlossen werden. Durch Beschluß in der 164. Sitzung vom 26. September 1951 hat der 1. Deutsche Bundestag das entsprechende Gesetz verabschiedet, das bis zum 31. Oktober 1954 befristet wurde. Die Kohlenabgabe wurde seinerzeit auf zwei Deutsche Mark für jede Tonne Steinkohle, Steinkohlenkoks, Steinkohlenbriketts und Pechkohle und eine Deutsche Mark für jede Tonne Braunkohlenbriketts festgesetzt. Der Befristung des Gesetzes und der Höhe der Abgabe lag damals ein akuter Wohnungsfehlbestand von 92 000 Bergarbeiterwohnungen zugrunde. Bis zum 31. Oktober 1954 sollten diese 92 000 Wohnungen mit Hilfe von Treuhandmitteln aus der Kohlenabgabe erstellt werden. Dieser von der Deutschen Kohlenbergbauleitung errechnete Wohnungsbedarf ist bis auf 4000 Wohnungen auch tatsächlich in den vergangenen drei Jahren gedeckt worden. Da jedoch bei der ermittelten Zahl der laufend hinzukommende Bedarf, der sich aus einer ganzen Reihe von Faktoren ergibt, nicht in vollem Umfange berücksichtigt worden ist, besteht nach eingehenden Untersuchungen des Wohnungsbauministeriums, der zuständigen Fachminister der Länder und der Deutschen Kohlenbergbauleitung, denen sich auch die IG Bergbau und der Unternehmensverband Ruhrbergbau im wesentlichen angeschlossen haben, z. Z. noch ein Bedarf von etwa 40 000 Bergarbeiterwohnungen. Hierbei ist zu bedenken, daß insbesondere die Belegschaftsvermehrung und die starke Fluktuation unter den neu angesetzten Bergleuten diesen immerhin erheblichen Bedarf beeinflussen. Hierzu nur ein Zahlenbeispiel über den Wohnungsbau einer Bergbaugesellschaft im mittleren Ruhrkohlenbezirk: Diese Gesellschaft hatte am 1. April 1950 einen Bestand von 1578 Wohnungssuchenden. Am 1. Juli 1954 hatte dieselbe Gesellschaft noch 1556 Wohnungssuchende, obwohl sie seit 1950 bis heute 1 333 Werkswohnungen, 819 Wohnungen einer Wohnungsbaugesellschaft, 596 Eigenheime und Kleinsiedlungen und 232 Wohnungen des privaten Wohnungsbaues, also insgesamt 2 980 Wohnungen gebaut bzw. finanziert hat. Die Zahl der Wohnungssuchenden hat sich in der Zeit vom 1. April 1950 bis 1. Juli 1954 nur um 22 verringert, obwohl 2 980 Wohnungen gebaut worden sind. Bei dieser Bergbaugesellschaft kamen laufend so viele Wohnungssuchende durch Heirat und durch Neubergleute, durch Familienzusammenführung von angeworbenen Neubergleuten hinzu, daß die bis jetzt gebauten Wohnungen den laufenden Neuzugang von Wohnungssuchenden fast genau abdeckten. Da einerseits der Wohnungsfehlbestand nur durch die weitere Zurverfügungstellung von Treuhandmitteln für den Bergarbeiterwohnungsbau beseitigt werden kann und andererseits die produktionspolitischen Erwägungen für das Fortbestehen der Kohlenabgabe gegeben waren, legte die Bundesregierung unter dem 1. Juli 1954 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vor. Dieser Gesetzentwurf — Drucksache 657 — wurde in erster Lesung in der 37. Sitzung des 2. Deutschen Bundestages am 8. Juli 1954 beraten und dem Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen überwiesen. In drei Ausschußsitzungen hat sich der vorgenannte Ausschuß mit dem Gesetzentwurf beschäftigt und ist in der dritten Beratung zu dem Beschluß gekommen, dem Plenum den auf Seite 4 ff. des Ausschußberichts — Drucksache 817 — aufgeführten Gesetzentwurf zur Annahme zu empfehlen. B. Inhalt des Gesetzes Drei wesentliche Änderungen sind in dieser Novelle gegenüber dem ersten Gesetz enthalten: 1. Die Herabsetzung der Kohlenabgabe um 50 v. H., d. h. für Steinkohle, Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts auf eine Deutsche Mark pro Tonne und für Braunkohlenbriketts und Pech- (Harnischfeger) kohle auf eine halbe Deutsche Mark pro Tonne, wobei für die Pechkohle mit Rücksicht auf ihre anerkannte Minderwertigkeit die Kohlenabgabe um 75 v. H. ermäßigt wurde. Die von verschiedenen Kreisen vorgetragenen Wünsche auf Befreiung von der Kohlenabgabe konnten nicht berücksichtigt werden. Den Anträgen der Bundesbahn und des Verbandes deutscher nichtbundeseigener Eisenbahnen, die von diesen Unternehmen benötigten Kohlen von der Kohlenabgabe zu befreien, konnte nicht entsprochen werden. Das gleiche gilt für den Antrag des Unternehmerverbandes Kleinbergbau, Steinkohlenbergbauunternehmen, die oberflächennahen Abbau betreiben und deren Teufe nicht über 300 m hinausgehen, nicht in das Gesetz einzubeziehen. Auch für den alternativen Vorschlag, für die von diesen Bergbaubetrieben geförderte Steinkohle nur die für Braunkohlenbriketts und Pechkohle vorgesehene Abgabe von einer halben Deutschen Mark pro Tonne festzulegen, fand sich im Ausschuß keine Mehrheit. Grundsätzlich wurden die Abänderungswünsche der verschiedensten Interessentenkreise im Hinblick darauf abgelehnt, daß es sich bei diesem Gesetz nur um eine befristete Verlängerung eines bestehenden Gesetzes handelt und bis auf wenige Ausnahmen keine einschneidenden Änderungen vorgenommen werden sollten. Die von einigen Mitgliedern des Ausschusses gemachten Änderungsvorschläge gegenüber der Regierungsvorlage wurden nach längerer Aussprache abgelehnt. Der Ausschuß konnte sich nicht bereit finden, die Kohlenabgabe für Braunkohlenbriketts fallenzulassen, da einerseits die festgesetzte Abgabe eine kaum fühlbare Belastung darstellen und andererseits gerade der im Braunkohlenrevier vorherrschende Bau von Eigenheimen und Kleinsiedlungen erhebliche Einbuße erleiden würde. Auch die Anregung, die bisherigen Abgabesätze von zwei Deutsche Mark bzw. einer Deutschen Mark bestehen zu lassen, dafür jedoch die Verlängerung des Gesetzes auf eine kürzere Zeit als drei Jahre zu befristen, fand keinen Anklang bei der Mehrheit des Ausschusses. 2. Dem Wunsche der Regierung entsprechend und nach dem Willen aller beteiligten Stellen, insbesondere der Deutschen Kohlenbergbauleitung und der Industriegewerkschaft Bergbau, sollen in den kommenden Jahren in größerem Umfange als bisher im Bergarbeiterwohnungsbau Eigenheime und Kleinsiedlungen gebaut sowie sonstige Eigentumsmaßnahmen durchgeführt werden. Der Ausschuß war sich bei seinen Beratungen in dem Gedanken einig, daß diesem Anliegen in § 2 des Gesetzes besonders Rechnung getragen werden sollte. Es wurde festgelegt, daß möglichst viele Arbeitnehmer im Kohlenbergbau mit dem Grund und Boden verwurzelt werden sollen. Beim Neubau von Bergarbeiterwohnungen sind deshalb Eigenheime, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime und Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigentums mit Vorrang vor Mietwohnungen zu fördern. Falls der Bau von Mietwohnungen gefördert wird, soll dafür Sorge getragen werden, daß eine spätere Überlassung der Mietwohnung als Eigenheim oder in der Rechtsform des Wohnungseigentums möglich ist. Soweit Mietwohnungen gebaut werden, sind diese mit der Auflage versehen worden, daß sie an eigentumswillige Bergarbeiter übertragen werden müssen, wenn diese es wünschen. Der Kaufpreis ist so zu bemessen, daß ein Gewinn des Verkäufers ausgeschlossen ist. Damit wurde die Entscheidung über den Erwerb von Eigentum im Wohnungsbau in die Hände des Bergmanns gelegt. In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, daß auf Grund einer im § 2 vorgesehenen Bestimmung die Treuhandmittel auch für die Finanzierung des Baues von Wohnheimen zugunsten von Wohnungsberechtigten im Kohlenbergbau sowie des Baues von Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen bereitgestellt werden können. Da sich in der Vergangenheit für die Gemeinden bei der Finanzierung der Aufschließungskosten erhebliche Schwierigkeiten herausgestellt haben, wurde bestimmt, daß die Treuhandmittel unter gewissen, im einzelnen festgelegten Voraussetzungen auch als Darlehen an eine Gemeinde für anteilige Finanzierung von Aufschließungsmaßnahmen, soweit sie dem Bau von Bergarbeiterwohnungen dienen, gewährt werden können. Die Höhe der hierfür bereitgestellten Mittel darf jedoch 5 v. H. der jährlich verteilten Treuhandmittel nicht überschreiten. 3. Die Laufzeit des Gesetzes wurde vom 1. November 1954 bis zum 31. Dezember 1957 verlängert. Der Ausschuß konnte sich dem Vorschlag des Bundesrates, die Bundesregierung zu ermächtigen, durch Rechtsverordnung die Dauer der Erhebung der Abgabe für den Fall abzukürzen, daß der Bedarf an Bergarbeiterwohnungen schon vor dem 31. Dezember 1957 gedeckt ist, nicht anschließen. Sollte bereits vor dem 31. Dezember 1957 der Wohnungsfehlbestand an Bergarbeiterwohnungen beseitigt sein, so soll es der Initiative der beteiligten Stellen überlassen bleiben, die nunmehr gesetzte Frist über die Dauer der Erhebung der Abgabe zu verkürzen. Außer diesen aufgeführten wesentlichen Änderungen beinhaltet der Gesetzentwurf einige kleine Änderungen, auf die einzugehen ich nicht verzichten möchte. Zu §4 Der Kreis der Wohnungsberechtigten wurde insofern erweitert, als jetzt alle knappschaftversicherten Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues wohnungsberechtigt sind, wogegen bisher nur die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer berücksichtigt waren. Diese geringfügige Erweiterung dürfte sich insbesondere für den Bau von Eigenheimen für Arbeitnehmer in einer höheren Gehaltsstufe, die ihrerseits dann in den meisten Fällen eine billigere Werkwohnung für andere Betriebsangehörige freistellen, günstig auswirken. Zu §5 Der Ausschuß glaubte, die von der Bundesregierung vorgeschlagene Zweckbindung des mit Mitteln des Treuhandvermögens erstellten Eigenheimes auf einen angemessenen Zeitraum, jedoch nicht über (Harnischfeger) 20 Jahre hinaus, nicht übernehmen zu können. Vielmehr wurde allseitig die Ansicht vertreten, daß eine Zweckbindung auf einen angemessenen Zeitraum, jedoch nicht über 10 Jahre hinaus, ausreichend sein dürfte. Ein längerer Zeitraum würde sich gegen den Wunsch richten, möglichst viele Eigenheime und Kleinsiedlungen im Bergarbeiterwohnungsbau zu schaffen. Zu § 16 Die Verwaltungskosten der Treuhandstellen sowie des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk, soweit diese durch den mit Treuhandmitteln geführten Bergarbeiterwohnungsbau entstehen, wurden bisher auf Grund einer Vereinbarung mit dem Herrn Bundesminister für Wohnungsbau den Treuhandmitteln entnommen. Der Bundesrechnungshof hat die Rechtmäßigkeit dieser Kostendeckung angezweifelt. Der Ausschuß war sich mit der Bundesregierung darin einig, daß durch eine zusätzliche Bestimmung im Gesetz diese Lücke ausgefüllt werden muß. § 16 Abs. 2 wurde deshalb entsprechend erweitert. Bonn, den 15. September 1954 Harnischfeger Berichterstatter Anlage 10 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (26. Ausschuß) (Drucksache 796) über den Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung von Gesetzen auf dem Gebiet der Fischerei in der Ostsee (Drucksache 548) Berichterstatter: Abgeordneter Struve Die Aufhebung der in dem Gesetzentwurf — Drucksache 548 — in § 1 Nr. 1 bis 3 genannten Gesetze ist aus folgenden Gründen notwendig: Zu § 1 Nr. 1 Das dem Gesetz zugrunde liegende internationale Übereinkommen über die Schollen- und Flundernfischerei in der Ostsee ist durch den Krieg und seine Folgen — insbesondere durch die staatsrechtlichen Veränderungen bei einem Teil der Vertragspartner — als aufgehoben zu betrachten. Zu § 1 Nr. 2 Die jährliche Flundernschonzeit vom 1. Februar bis 31. März (nicht 31. Mai, wie es infolge eines Schreibfehlers in der Begründung zum Gesetzentwurf heißt) hat sich als biologisch zwecklos und wirtschaftlich nachteilig für die deutschen Ostseefischer erwiesen. Die anderen Ostseerandstaaten haben eine Schonzeit in dieser Form auch nicht mehr. Zu§1 Nr. 3 Der jährlichen Schonzeit für Sprotten vom 15. Mai bis 15. August lagen überwiegend wirtschaftliche Erwägungen zugrunde. Diese Voraussetzungen haben sich geändert. Aus biologischen Gründen bestehen gegen die Aufhebung des Gesetzes auch keine Bedenken. Bonn, den 8. September 1954 Struve Berichterstatter
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    Rede von Dr. Adolf Arndt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei der Beratung dieses Gesetzentwurfs ist über seine Gründe im besonderen, aber auch über den Stand der Wiedergutmachung im allgemeinen etwas zu sagen. Ansprüche aus einem Gesetz können sinnvoll an eine Ausschlußfrist nur gebunden werden, wenn das Gesetz selbst die sachlichen und förmlichen Voraussetzungen des Anspruchs klar erkennen läßt. An dieser Klarheit läßt es das unselige Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 in mancher Hinsicht fehlen. Es gibt Erfahrungen darüber, daß wegen dieser Unklarheiten Anmeldungen versäumt worden sind. Gerade diejenigen Berechtigten, die nicht mehr wünschen, als ihnen zusteht, und sich eine gewisse Zurückhaltung auferlegt haben, würden zu kurz kommen, wenn man die Frist jetzt mit dem 30. September hätte ablaufen lassen, zumal die Ausführungsverordnung zu § 14 des Gesetzes erfreulicherweise — und ich erkenne das sehr dankbar an — den Kreis der Berechtigten weiter zieht als eine bisher recht engherzige Rechtsprechung. Für übergebietliche und für verlagerte Organisationen, insbesondere für Organisationen, die früher im gegenwärtigen Ostsektor Berlins oder außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ihren Sitz f' hatten, ergeben sich weder aus § 8 noch aus § 89 hinreichende Zuständigkeitsbestimmungen. Auch solche Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes, die eine Höchstgrenze der Entschädigung festsetzen, haben offenbar übergebietliche Organisationen nicht berücksichtigt, so daß § 24 Abs. 2 zu erweitern sein wird. In der Rangfolge des .§ 78 haben solche Organisationen bisher keinen angemessenen Platz.
    Unter diesen Umständen kann es nicht dabei bleiben, daß inzwischen die gesetzliche Anmeldefrist abgelaufen ist, falls der Berechtigte nicht im Auslande lebt. Wir halten daher für erforderlich, die Anmeldefrist wieder zu eröffnen und um ein Jahr zu verlängern. Bitte, wenden Sie uns nicht ein, hierdurch verzögere sich der Vollzug des Gesetzes, weil sich vor Ablauf der Anmeldefrist die Gesamtheit der Ansprüche nicht überblicken lasse. Erstens läßt sich aus der Summe der Anmeldungen noch nicht auf den Gesamtbetrag schließen, der für gerechtfertigte Ansprüche aufzuwenden sein wird. Zweitens handelt es sich nicht um die Ausschüttung einer Konkursquote, so daß die Größe der Schäden den Maßstab dafür zu bilden hat, welche Mittel aufzuwenden sind, nicht aber umgekehrt ein bestimmter Geldbetrag die Grenze setzen kann, ob und zu welchem Anteil Unrecht wiedergutzumachen ist. Drittens läuft die Frist für die Anmeldungen ails dem Auslande ohnehin noch bis zum 1. Oktober 1955, so daß vor Ende des nächsten Jahres sowieso mit keinem Abschluß der Anmeldungen zu rechnen ist.
    Die Unklarheiten, die es zu beseitigen gilt, stehen in einem inneren Zusammenhang mit den unbestreitbaren Mängeln des Gesetzes, so daß es gerechtfertigt erscheint, hierbei auch allgemein den Stand der Wiedergutmachung zu berücksichtigen und die Frage aufzuwerfen, wie es mit der Wiedergutmachung in Deutschland bestellt ist.
    Das Bundesgesetz vom 18. September 1953 hat in einem außerordentlichen und mit dem Grundgesetz kaum zu vereinbarenden Ausmaß die Regelung einer Reihe von Rechtsverordnungen überlassen. Die Folge dieses Grundfehlers ist es, daß sogar die an sich bereits unzureichenden Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes noch immer zu einem erheblichen Teil un vollziehbar geblieben sind.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    In der 32. Plenarsitzung am 28. Mai hat der Bundesminister der Finanzen, Herr Schäffer, ausgeführt, daß die Verordnungen zu § 14 — diese regeln den Schaden am Leben — „dieser Tage" — wörtlich! — dem Bundesrat zugehen und die Verordnungen zu § 15 — Schaden an Körper und Gesundheit — sowie zu § 37 — Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen — „sofort anschließend"; auch dieser Ausdruck ist wörtlich. Das war am 28. Mai. Jene Erklärungen des Herrn Bundesministers der Finanzen haben sich leider nicht bewahrheitet. Die Verordnung zu § 14 als die erste ist von der Bundesregierung erst am 22. Juni im Bundesrat eingebracht worden. Der Bundesrat hat sie unverzüglich behandelt und am 23. Juli verabschiedet. Sie ist am 20. September verkündet worden. Diese erste Verordnung ließ also noch nach dem 28. Mai fast einen Monat auf sich warten und konnte erst später als ein Jahr nach Erlaß des Bundesentschädigungsgesetzes verkündet werden.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)



    (Dr. Arndt)

    Bis zur Vorlage der zweiten Verordnung, jener zu § 15, verstrichen seit dem 28. Mai, dem Tage also, an dem der Bundesfinanzminister von „sofort anschließend" gesprochen hatte, noch. mehr als vier Monate, ehe diese Verordnung als Entwurf am 2. Oktober, also erst vor wenigen Tagen, den Bundesrat erreichte. Wann die Bundesregierung die dritte Verordnung, die zu § 37, dem Bundesrat vorlegen wird, ist noch nicht abzusehen.

    (Zurufe von der SPD: Sie will vielleicht gar nicht!)

    Als diese Verzögerungen am 28. Mai von allen Fraktionen des Bundestages gerügt wurden, suchte der Herr Bundesminister der Finanzen die Schuld daran dem Bundesrat aufzubürden. Namens des Bundesrats hat als dessen Berichterstatter Herr Senator van Heukelum in der 127. Sitzung des Bundesrats am 23. Juli diese Behauptung des Herrn Bundesministers der Finanzen als falsch und haltlos zurückgewiesen

    (Hört! Hört! bei der SPD)

    und festgestellt, daß der Herr Bundesminister der Finanzen schon seit dem 4. März weiß, der Bundesrat wolle bei seinen Plänen zu einer Novelle von dem Bundesergänzungsgesetz in der jetzigen Fassung als der nun einmal gegebenen Grundlage ausgehen. Der Herr Bundesminister der Finanzen trägt für diese Versäumnisse selbst allein die parlamentarische Verantwortung

    (Beifall bei der SPD)

    und sollte sie auch nicht als Vorwurf an seine Mitarbeiter weitergeben;

    (Abg. Dr. Menzel: Sehr gut!)

    denn ein entscheidender Grund für diese Verzögerungen ist darin zu finden, daß der Herr Bundesminister der Finanzen es unterlassen hat, die zuständige Abteilung seines Ministeriums mit einer hinreichenden Zahl von sachkundigen Fachkräften zu besetzen.

    (Abg. Dr. Gille: Der Herr Staatssekretär hat gesagt, für e i n Gesetz kann er keinen Referenten einstellen! — Zurufe von der SPD.)

    Mit der freundlichen Erlaubnis des Herrn Präsidenten darf ich eine Stelle aus dem Stenographischen Bericht des Bundesrats verlesen. Herr Senator van Heukelum als Sprecher des Bundesrates hat hierzu folgendes gesagt:
    Diese personelle Besetzung und nicht der Bundesrat ist der Grund für die im höchsten Maße bedauerlichen Verzögerungen, die eingetreten sind und die, wie ich fürchte, auch künftig eintreten werden. Ich möchte daher
    — sagt Herr Senator van Heukelum als Sprecher des Bundesrates —
    den dringenden Appell an den Herrn Bundesfinanzminister richten, hier Abhilfe zu schaffen, damit nicht der Eindruck entstehen kann, das Bundesfinanzministerium behandele, aus was für Gründen auch immer, die Wiedergutmachung und insbesondere die weitere Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes nicht mit der gebotenen Sorgfalt und vor allem Schnelligkeit. Sicher,
    — sagt Herr van Heukelum —,
    sparsame Verwaltung ziert einen Finanzminister, aber gar zu große Sparsamkeit erweist sich hier, insonderheit in Ansehung der delikaten Sache und im Schatten des 20. Juli 1944, als fehl am Platze. Jedenfalls darf ich wohl für Sie alle feststellen,
    — und das ist im Bundesrat unwidersprochen geblieben
    daß der Bundesrat es ablehnt, für daraus entstandene Fehlerquellen und Verzögerungen schuldig gesprochen zu werden.

    (Hört! Hört! und Beifall bei der SPD.)

    Ich frage den abwesenden Herrn Bundesfinanzminister und seinen anwesenden Herrn Staatssekretär: Was ist seit dem 23. Juli, also wiederum seit nunmehr 12 Wochen, geschehen, um diesem dringenden Appell des Bundesrates zu entsprechen?

    (Zuruf von der SPD: Nichts ist geschehen!)

    — Nichts ist geschehen; das ist ganz richtig.
    Ein zweiter Grund dieser nachgerade unentschuldbaren Versäumnisse liegt darin, daß jenes verlorene Häuflein im Bundesministerium der Finanzen, das sich mit diesen Fragen zu befassen hat, nicht nur die Last einer Ausarbeitung der Rechtsverordnungen trägt, sondern sich eigentlich auch noch mit der allseits geforderten Verbesserung des Gesetzes beschäftigen sollte. Die Bundesregierung hat seinerzeit den weit besseren Gesetzentwurf des Bundesrats volle vier Monate — vom 20. Februar bis zum 20. Juni 1953 — dem Bundestage vorenthalten, obgleich sie nach dem Grundgesetz zur unverzüglichen Weiterleitung und Stellungnahme verpflichtet war. Auf diese bedenkliche Weise hat es die Bundesregierung durch ihre Schuld dem 1. Bundestag unmöglich gemacht, sich rechtzeitig dieser grundlegend wichtigen Aufgabe zu widmen. Andernfalls hätte es niemals dazu kommen können, daß sich der 1. Bundestag in der Zwangslage sah, in einem einmaligen Verfahren die Regierungsvorlage unberaten zu verabschieden, um damit zum Ausdruck zu bringen, daß es eine Pflicht des 2. Bundestages sein werde, dieses Gesetz alsbald zu überarbeiten und wesentlich 'zu verbessern.
    Was aber ist aus den Beteuerungen geworden, die wir damals hörten und an die wir wieder und wieder hier erinnern werden? Am 4. März hat meine Fraktion den Entwurf einer Novelle an die anderen Fraktionen versandt. Zufällig am gleichen 4. März, also vor nun mehr als sieben Monaten, hat der Herr Bundesminister der Finanzen im Sonderausschuß des Bundesrates erklären lassen, daß die allseits als notwendig anerkannte Novelle als Vorlage der Bundesregierung vorgelegt werden solle. Ich frage wiederum den abwesenden Herrn Bundesminister der Finanzen und seinen anwesenden Herrn Staatssekretär: Was hat die Bundesregierung insoweit in diesen sieben Monaten getan?

    (Zurufe von der SPD: Nichts!)

    Sie hat einen Beirat gebildet. Aber dieser Beirat ist nach monatelangem Warten bisher ein einziges Mal, am 14. Juli, zusammengetreten, um sich zu konstituieren.

    (Zuruf von der SPD: Weiter nichts!)

    Seitdem hat sich die Tätigkeit dieses Beirats darauf beschränkt, daß seine Mitglieder von anberaumten Sitzungen wieder ausgeladen wurden.
    Meine Damen und Herren, ein volles Jahr ist der 2. Bundestag jetzt an der Arbeit und in der Arbeit,


    (Dr. Arndt)

    ohne daß die feierlichen Versprechungen, wie sie etwa auch Herr Kollege Gerstenmaier von diesem Platze aus gegeben hat, eingelöst worden sind oder auch nur Aussicht hätten, eingelöst zu werden. Bedenkt man, daß wir jetzt das zehnte Jahr seit dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erreicht haben, bedenkt man, daß vielfach das schadenverursachende Unrecht bereits zwei Jahrzehnte und mehr zurückliegt, so müssen wir uns gestehen, daß dieses endlose Hinauszögern der Wiedergutmachung vielfach bitterste Hoffnungslosigkeit für die Opfer der Verfolgung bedeutet.

    (Sehr wahr! bei der SPD.)

    Ungezählte sind inzwischen verstorben, Ungezählte werden noch, ohne auch nur einen Anfang der Wiedergutmachung erlebt zu haben, versterben, und zahlreiche Opfer siechen alt und hilflos dahin.
    Bei diesem Stande der Wiedergutmachung ist es nicht zu verantworten, daß aus dem Bundesministerium der Finanzen Informationen an die Öffentlichkeit gelangen, aus denen sich die Presse Aufwendungen für die Wiedergutmachung bis zu einem Betrage von 10 Milliarden DM ausgerechnet hat

    (Hört! Hört! bei der SPD)

    und der Steuerzahler irrtümlich glaubt annehmen zu müssen, daß sich auf seine Kosten an den Opfern Hitlers ein goldenes Wiedergutmachungswunder vollzöge.

    (Abg. Dr. Menzel: Das ist doch die Absicht!)

    Die Wahrheit sieht anders aus! Um nur einen einzigen Fall zu nennen ... Wenn ich anfangen wollte, hier Einzelheiten zu erörtern, wie das eben bei der Investitionshilfe geschehen ist, dann könnten wir noch den ganzen Tag und den nächsten Tag sprechen. Der verehrte Herr Kollege Böhm nickt mir zu. Diese Fälle, die hier unerörtert bleiben, sind so ungeheuerlich, daß sie alles in den Schatten stellen.

    (Beifall bei der SPD und der FDP.)

    Aber um eins nur zu sagen: Wer heute ein Urteil erwirkt, durch das ihm Haftentschädigung zugesprochen wird, kann nach § 78 des Bundesentschädigungsgesetzes noch nicht einmal ahnen, wann seine Haftentschädigung je zur Auszahlung aufgerufen werden wird, obwohl diese einmalige Entschädigung oft nur einen Bruchteil der stattlichen Summen beträgt, die der Organisator der Konzentrationslager, Diels, und Ideologen des braunen Totalitarismus wie Koellreuther Jahr für Jahr aus den Steuergeldern einer schafsgeduldigen Demokratie einstecken.

    (Beifall bei der SPD, FDP und vereinzelt in der Mitte.)

    Der wegen Beihilfe zum Totschlag in mehreren Fällen im Konzentrationslager Bergen-Belsen zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilten Herta Ehlert ist es gelungen, eine „Heimkehrerentschädigung" von Bundes wegen zu bekommen,

    (Hört! Hört! und Pfui-Rufe bei der SPD)

    längst bevor man daranging, die Schäden auch nur zu lindern, welche die rechtswidrig ihrer Freiheit beraubten Häftlinge von Bergen-Belsen an ihrer Gesundheit und in ihrer Existenz erlitten.

    (Erneutes Hört! Hört! bei der SPD.)

    In diesem Zusammenhang habe ich noch einige Fragen an den Herrn Bundesminister der Finanzen, der abwesend ist, und an seinen anwesenden Herrn Staatssekretär zu richten. Nach § 77 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes ist bis zum 31. Dezember 1954 durch ein Bundesgesetz die endgültige Verteilung der Entschädigungslasten auf Bund und Länder zu regeln. Ich frage: Wann ist mit der Vorlage dieses Gesetzes zu rechnen? Sind Sie sich bewußt, daß es der Rechtslage nach dem Grundgesetz und dem Bundesentschädigungsgesetz nicht entspricht, wenn dauernd in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt wird, als sei die Wiedergutmachung Ländersache? Sind Sie sich auch darüber klar, daß die durch § 77 Abs. 1 geschaffene Unsicherheit zu dem Mißstand geführt hat, daß seit Jahr und Tag sowohl der Bund als auch die Länder sich bemühen, möglichst wenig oder möglichst gar nichts zu zahlen, weil die Länder befürchten, die ihnen nur vorläufig aufgebürdeten Lasten endgültig tragen zu müssen? Man wird hier an einen berühmten Vers von Heinrich Heine erinnert. Warum befindet sich — frage ich weiter — das in § 77 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes vorgesehene Bundesgesetz nicht auf der Dringlichkeitsliste, die das Bundeskanzleramt jetzt für die gesetzgeberische Initiative der Bundesregierung aufgestellt hat?

    (Abg. Dr. Menzel: Dreimal darfst du raten!)

    Welche Beträge gedenkt der Bundesminister der Finanzen in den kommenden Bundeshaushalt für die Wiedergutmachung einzustellen, und welche Rechtsverordnung nach § 78 Abs. 4 ist zum Aufruf von Wiedergutmachungsleistungen zu erwarten? Warum ist bisher überhaupt noch nicht eine einzige Leistung aufgerufen worden, obgleich jährlich durch Rechtsverordnung diese Leistungen aufgerufen werden sollen?

    (Abg. Altmaier: Weil er nicht bezahlen will!)

    Meine Damen und Herren, ich freue mich, sagen zu können und dafür danken zu dürfen, daß bisher das Israel-Abkommen vertragstreu erfüllt wird und daß es Bundesbehörden wie insbesondere das Bundesministerium der Justiz gibt, die zur Ausführung des Wiedergutmachungsrechts schnell und, von einzelnen Fällen abgesehen, auch anerkennenswert gut gearbeitet haben.

    (Bravo! bei der SPD.)

    Wir begrüßen es auch, daß der Herr Bundeskanzler Herrn Goldman die Zusicherung gegeben hat, das Scheitern des Bonner Vertrags werde an dem Willen, die dort versprochene Wiedergutmachung zu leisten, nichts ändern. Gleichwohl ist die Wiedergutmachung keine Angelegenheit, die mit Herrn Goldman auszuhandeln und in Verträgen mit auswärtigen Staaten festzulegen wäre.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Sie ist eine innerpolitische, eine deutsche A u f gab e und eine Sache des Rechts.

    (Beifall bei der SPD und bei Abgeordneten der Mitte und von rechts.)

    Sie ist der Prüfstein unserer eigensten Rechtlichkeit, die wir uns selbst schulden.
    Darum gibt es eine Wechselwirkung zwischen dem Leidensweg der Wiedergutmachung und dem faulen Klima unserer Innenpolitik. Wenn eine Volksvertretung und eine Bundesregierung so jammervoll an die Wiedergutmachung herangeprügelt werden müssen, bleibt ein solcher Mißstand nicht ohne nachteilige Folgen für die Art, wie diese Gesetze gehandhabt werden.

    (Sehr gut! bei der SPD.)



    (Dr. Arndt)

    Auf keinem anderen Rechtsgebiet ist in Verwaltung und Rechtsprechung so engherzig, manchmal herzlos, so kleinlich, mit einer solchen Silbenstecherei und Wortklauberei verfahren worden. Ein öder Formalismus, der so auf die Spitze getrieben wird, daß man den Hinterbliebenen des am 30. Juni 1934 ermordeten Musikkritikers Schmidt die ihnen sogar von den Nationalsozialisten gewährte Rente verweigert, weil Schmidt infolge einer Namensverwechslung „nur versehentlich" getötet und also nicht verfolgt worden sei!

    (Hört! Hört! und lebhafte Pfui-Rufe von der SPD.)

    So ist eine Aufgabe, deren großherzige Erfüllung das ganze Volk bewegen sollte, unter die Tintenkleckser und Federfuchser geraten, und wir müssen uns von einer liberalen britischen Zeitung, der man Deutschfeindlichkeit im allgemeinen nicht vorwerfen kann, nachsagen lassen, in Deutschland neige man dazu, die Opfer des Nationalsozialismus und insbesondere die Juden als eine lästige Plage anzusehen.

    (Abg. Dr. Menzel: So ist es! Genau so!)

    Es ist das faule Klima eines schleichenden Antisemitismus.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    In dieser Stickluft kommen gewisse Redewendungen wieder auf, die von „geistig heimatlosen, eiskalten Intellektuellen", den „entwurzelten Intellektuellen" sprechen und — den Juden meinen. Meine Damen und Herren, Sie finden dieses giftige Kauderwelsch nicht etwa im Pamphlet von Diels, sondern in einer Karl Marx gewidmeten Betrachtung, die der Bundesgeschäftsführer der CDU schrieb und ausgerechnet zum Nationalfeiertag am 17. Juni als Leitartikel in der „Kölnischen Rundschau" veröffentlichte.

    (Hört! Hört! und Pfui-Rufe bei der SPD.)

    Im „Rheinischen Merkur" vom 1. Oktober liest sich das schon so, daß man von der heimlichen und hintergründigen Rolle spricht, welche der — und ich darf das jetzt wörtlich zitieren — „zum größten Teil wegen Hitlers Rassenpolitik deutsch-feindliche innere Führungsstab" eines westeuropäischen Ministerpräsidenten spiele.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Man bringt Karikaturen eines westeuropäischen Staatsmannes, die uns zu verstehen geben: „der Jude ist unser Unglück", und das bitterböse Wort von den „Juden und Freimaurern" läuft wieder um. Von solchen giftigen Blüten, meine Damen und Herren, könnte ich Ihnen einen ganzen Strauß hier bringen. Ich will es mir aber versagen.
    Wer darüber noch schweigen würde, macht sich mitschuldig. Immer war und bleibt der Rassenhaß ein Anschlag auf die Freiheit aller,

    (Zustimmung bei der SPD)

    eine Unsauberkeit, die jeden befleckt, der nicht 'dagegen aufsteht.
    Wir Sozialdemokraten empfinden die Untätigkeit, die das uns aufgegebene Liebeswerk und Rechtswerk der Wiedergutmachung zur lästigen Plage fiskalischer Art niedersinken ließ, als einen brennenden Makel, dessen wir uns in tiefster Seele schämen. Wir hoffen, daß wir damit auch Gefühlen Ausdruck geben, die in Abgeordneten aller Fraktionen vorhanden sind. Ich frage und ich bitte Sie alle: wann werden wir gemeinsam die Tat vollbringen, die so furchtbar lange schon darauf wartet, daß wir sie beherzt anpacken?

    (Anhaltender lebhafter Beifall bei der SPD und Beifall beim GB/BHE und der FDP.)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren! Sie haben die Begründung des eingebrachten Gesetzentwurfs Drucksache 811 gehört.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Böhm.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Franz Böhm


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Meine Fraktionsfreunde beabsichtigen, dem Antrag der SPD zuzustimmen, und zwar vor allem auch aus dem Grunde, den Herr Kollege Arndt schon genannt hat, daß eine Reihe von Antragsberechtigten und- gerade von zurückhaltenden Antragsberechtigten, die keine unberechtigten Anträge stellen wollen, ja nicht einmal Anträge stellen wollen, von denen sie nach der bisherigen Rechtsprechung annehmen müssen, daß sie wahrscheinlich abgelehnt werden, sich durch den Erlaß der noch ausstehenden Rechtsverordnungen in die Lage versetzt sehen könnten, unvermutet doch Aussicht und gute Aussicht für die Verfolgung ihrer Rechtsansprüche zu haben. Diesen Erfolg bringt schon die einzige Rechtsverordnung mit sich, die bisher erlassen worden ist, nämlich die für den § 14, der den Kreis der berechtigten Erben oder Nachkommen eines Getöteten weiter faßt, als man angesichts des Wortlautes des Gesetzes vermuten konnte. Es ist also so, daß die Rechtsverordnungen auch von Einfluß auf den Kreis der Antragsberechtigten sind. Es wäre sehr unbillig, wenn nunmehr Personen, die infolge verspätet erlassener Rechtsverordnungen bessere Aussichten haben, deswegen ausgeschlossen wären, weil sie in pessimistischer Auffassung der Rechtslage versäumt haben, ihren Antrag zu stellen. Das ist der Grund, der die Leiter der Wiedergutmachungsbehörden selber veranlaßt, eine Verlängerung der Frist zu fordern. Es sind auch uns aus den Kreisen der Wiedergutmachungsämter Wünsche zugegangen, einen solchen Antrag zu stellen; und es würde auch von unserer Fraktion geschehen sein, wenn nicht schon der Antrag der SPD gestellt gewesen wäre.
    Es könnte der Einwand erhoben werden, daß durch die Zahl der Nachzügler die Berechnungen über den vermutlichen Kostenaufwand der Entschädigung wieder über den Haufen geworfen würden und daß sich die Belastung, die aus der Entschädigungspflicht auf uns zukommt, nicht genau übersehen lasse. Aber angesichts des Gewichts der Gegenargumente sollte dieses Bedürfnis in diesem Fall nicht berücksichtigt werden.
    Ich bitte auch mir zu gestatten, einige Worte zu der Lage zu sagen, der wir uns heute gegenübersehen, nachdem das Bundesentschädigungsgesetz über ein Jahr in Kraft ist. Da ist das bestürzende Ergebnis, an das niemand von uns gedacht und das niemand gewollt hat — trotz aller berechtigten Kritik des 1. Bundestages durch alle Fraktionen hindurch an der Unzulänglichkeit dieses Gesetzes hat das niemand gewußt und niemand vorausgesehen —, daß durch das Fehlen der Rechtsverordnungen die allerwichtigsten Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Schäden am Leben, zweitens für die Schäden an Körper und Gesundheit und drittens für die Fortbildungs- und Berufsschäden überhaupt nicht anwendbar sind.


    (Dr. Böhm [Frankfurt])

    Die Folge des von allen Wiedergutmachungsberechtigten, allen Verfolgten so heiß ersehnten Bundesentschädigungsgesetzes war, daß schlagartig die Weiterbehandlung bereits eingereichter Anträge eingestellt wurde und bis zum heutigen Tage eingestellt blieb. Erst seit Anfang Oktober können wenigstens diejenigen Anträge bearbeitet werden, die auf Grund des § 14 des Gesetzes gestellt werden, nicht aber diejenigen auf Grund des § 15 und nicht diejenigen auf Grund der §§ 25 bis 36 des Gesetzes; diese bleiben nach wie vor liegen, so daß die Tätigkeit der Entschädigungsämter schlagartig nachgelassen hat. In Berlin, das weitaus die größte Verfolgtengruppe hat, ist die Summe der monatlichen Entschädigungszahlen gegenüber der Zeit vor dem Bundesentschädigungsgesetz um 80 % zurückgegangen.

    (Hört! Hört! in der Mitte und bei der SPD.) Seit zwölf Monaten werden nur noch 20 % der Entschädigungen gezahlt, die auf Grund des Berliner Gesetzes, also vor Erlaß des Bundesentschädigungsgesetzes, gezahlt wurden. Wenn ich recht unterrichtet bin, sind von den 30 Millionen DM, die im Berliner Etat für die Wiedergutmachungszahlungen enthalten sind, seit dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes erst 5 Millionen DM in Anspruch genommen worden. Das ist eine bestürzende Bilanz.

    Leider können wir nicht sagen, daß die Verzögerung des Erlasses der Rechtsverordnungen eine schuldlose ist.

    (Hört! Hört! in der Mitte.)

    Zwar wird man sagen müssen, daß von dem Zeitpunkt an, an dem der Herr Bundesfinanzminister die Startgenehmigung für die Ausarbeitung von Rechtsverordnungen erteilt hat, von den Beamten des Bundesfinanzministeriums, von den Beamten der übrigen beteiligten Ministerien und vom Bundesrat eine außerordentlich intensive und fleißige, unermüdliche und auch hochqualifizierte Arbeit geleistet worden ist. Die sehr wenigen Beamten im Bundesfinanzministerium können aber tatsächlich neben der ungeheuren Fülle ihrer übrigen Arbeit — sie sind ja nicht nur mit der Ausarbeitung der Rechtsverordnungen beschäftigt, sondern haben auch vieles andere zu tun — diese gewaltige Arbeit schlechterdings nicht leisten.
    Dazu kommt: Wenn auf das Gesetz selbst - das Gesetz ist ja aus einem Regierungsentwurf hervorgegangen —, wenn auf die Ausarbeitung der Paragraphen mehr Sorgfalt verwendet worden wäre, hätten wir vielleicht überhaupt keine Rechtsverordnungen gebraucht oder wir hätten Rechtsverordnungen gebraucht, die in zwei oder drei Wochen hätten fertig werden können. Die Tatsache, daß die Fertigstellung der Rechtsverordnung zu einem einzigen Paragraphen vom ersten Federstrich an bis zum Inkrafttreten vom 1. März bis zum Oktober dauert, ist nur durch die Mangelhaftigkeit des Gesetzes erklärbar, das durch die Rechtsverordnungen zu ergänzen ist. Diese Mangelhaftigkeit des Gesetzes rührt aber auch daher, daß der Regierungsentwurf des Bundesentschädigungsgesetzes sehr spät in Angriff genommen worden ist. Er ist erst in Angriff genommen worden, als die Konkurrenz des Bundesrats mit einem Initiativgesetzentwurf schon weit gediehen war. Daher stand der letzte Bundestag nur vor der Wahl, entweder ein Gesetz, das er für unzureichend hielt — alle Fraktionen haben es für unzureichend gehalten —, in Kenntnis seiner Mängel anzunehmen oder aber es abzulehnen und dabei eine ungeheure Enttäuschung in den Herzen vieler leidgeprüfter Menschen hervorzurufen. Also diese Verzögerungssünden der Vergangenheit sind für die Verzögerung bei den Rechtsverordnungen mitverursachend.
    Leider kommt aber noch ein Weiteres hinzu. Der Herr Bundesfinanzminister hat uns am 28. Mai 1954 hier in diesem Hohen Hause selbst erklärt, daß die Rechtsverordnungen deshalb nicht in Angriff genommen worden seien, weil der Bundesrat am 17. September 1953 — an dem Tage, an dem er seine Zustimmung zum BEG gab — beschlossen habe, eine Novelle zu erlassen, und daß diese Absicht des Bundesrates erst im März 1954 aufgegeben worden sei. Der Herr Finanzminister hat erklärt, es habe doch keinen Zweck, es sei untunlich, Ausführungsbestimmungen, Rechtsverordnungen zu einem Gesetz zu erlassen, wenn man wisse, daß doch bald ein anderes nachkomme. Meine Damen und Herren, hier ergibt sich doch die prinzipielle Frage — die auch eine Rechts- und Verfassungsfrage ist —, ob da, wo ein Gesetz die Bundesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, die Bundesregierung irgendeinen Ermessenspielraum dafür besitzt, ob und wann sie von dieser Ermächtigung Gebrauch machen will. Es fragt sich, ob ihr ein solcher Ermessenspielraum überhaupt zusteht. Ist die Bundesregierung insbesondere ermächtigt, Rechtsverordnungen deshalb nicht zu erlassen, weil gesetzgebende Körperschaften von ihrem Recht Gebrauch machen, ein neues Gesetz vorzubereiten, besonders dann, wenn von der sofortigen Inangriffnahme der Arbeiten an den Rechtsverordnungen für das Schicksal ganzer Massen schwergeprüfter Menschen so vieles abhängt wie in diesem Fall, oder dann, wenn diejenigen Vorschriften des Gesetzes, die durch Rechtsverordnungen ausgeführt werden sollen, ohne solche Vorschriften überhaupt nicht angewendet werden können? Bei den §§ 14, 15, 25 bis 36 war das der Fall, wie ich schon ausgeführt habe. Mir scheint doch, daß angesichts des klaren Willens des Gesetzgebers, daß die Rechtsverordnungen zu erlassen sind, und angesichts des gleichzeitigen Willens der damaligen Gesetzgeber, ein neues Gesetz dem alten folgen zu lassen, die Bundesregierung nicht berechtigt war, mit dem Erlaß der Rechtsverordnungen auch nur einen Tag zu warten,

    (Sehr richtig! bei der SPD)

    namentlich deswegen, weil damals im Bundestag und im Bundesrat zunächst die Absicht bestand, das Bundesentschädigungsgesetz überhaupt erst mit den Rechtsverordnungen in Kraft treten zu lassen.

    (Beifall bei der SPD, in der Mitte und rechts.)