Rede:
ID0204413200

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 7
    1. Zur: 1
    2. Frage: 1
    3. 17: 1
    4. Herr: 1
    5. Abgeordneter: 1
    6. Dr.: 1
    7. Friedensburg!: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 23. September 1954 2055 4 4. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 23. September 1954. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 2057 C, 2082 B Mandatsniederlegung des Abg. Weyer . . 2057 D Eintritt des Abg. Dr. Luchtenberg in den Bundestag 2057 D Glückwünsche zu Geburtstagen der Abg Dr. Wellhausen, Kortmann, Dr. Kather, Walter, Freidhof und Dr. von Buchka . 2058 A Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 60, 94, 101 und 102 (Drucksachen 515, 833; 686, 765 [neu]; 739, 791; 775, 792) 2058 A Zur Tagesordnung, betr. Aufsetzung der außenpolitischen Aussprache 2058 B Wehner (SPD) 2058 B Dr. Krone (CDU/CSU) 2059 B Widerspruch nach § 26 Abs. 3 der Geschäftsordnung 2059 D Fragestunde (Drucksache 823): 1. betr. Erlernung von Marsch- und Wanderliedern während der Ausbildungszeit der künftigen Angehörigen des Bundesgrenzschutzes: Ritzel (SPD) 2062 B Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 2062 B 2. betr. gemeinsame Besteuerung von Ehegatten: Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . . 2062 D, 2063 A, B Schäffer, Bundesminister der Finanzen 2062 D, 2063 A, B 3. betr. Verteilung der Sommerferien: Kortmann (CDU/CSU) 2063 B, C Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 2063 C, D 4. betr. Delegation des Rechts zum Erlaß von Rechtsverordnungen in Spezialgesetzen an Organe der Selbstverwaltung: Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . 2063 D Neumayer, Bundesminister der Justiz 2063 D 5. betr. Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall, Fahrtkosten und Versicherung der Sozialrichter: Frau Meyer (Dortmund) (SPD) 2059 D, 2060 A Storch, Bundesminister für Arbeit . 2060 A 6. betr. Veranstaltungen in der Bahnhofswirtschaft Stühlingen: Hilbert (CDU/CSU) 2064 B Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 2064 B 7. betr. Abwendung der beabsichtigten Einstellung des Eisenbahnverkehrs auf der Strecke Oberlauchingen—Immendingen zwischen den Bahnhöfen Weizen und Zollhaus Blumberg: Hilbert (CDU/CSU) 2064 C, D Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 2064 C, D 8. betr. Aufhebung der zeitlichen Beschränkungen der Grenzübertrittstellen an der deutsch-schweizerischen Grenze: Hilbert (CDU/CSU) 2065 A, C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 2065 A, C 9. betr. Erleichterung des Eisenbahn-Grenzübergangs für Personen und Güter und Grenzkontrollen an Straßenübergangsstellen: Zurückgestellt 2065 C 10. betr. Vorlage des Entwurfs eines Ladenschlußgesetzes: Walter (DP) 2060 B Storch, Bundesminister für Arbeit 2060 B 11. betr. Errichtung einer durchgehenden Schlafwagenverbindung zwischen Berlin und Bonn mit Abfertigung geschlossener Wagen zwecks Vermeidung nächtlicher Kontrolle: Dr. Friedensburg (CDU/CSU) 2065 D, 2066 A Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 2065 D, 2066 A 12. betr. Behauptungen in der Zeitschrift „Die Anklage" unter der Überschrift „Scheffelt Schäffer Gold?": Dr. Schranz (DP) 2066 A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 2066 A 13. betr. Frage der bundesgesetzlichen Regelung der Errichtung von Garagen und Abstellplätzen für Kraftwagen in den Städten: Platner (CDU/CSU) 2066 B Dr. Preusker, Bundesminister für Wohnungsbau 2066 C 14. betr. Ausbau von Bundesstraßen in Hessen: Platner (CDU/CSU) 2066 D Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 2066 D 15. betr. Errichtung von Siedlerstellen mit Pachtland für heimatvertriebene Bauernfamilien durch Landhergabe aus dem Grundbesitz der bundeseigenen Reichswerke Salzgitter: Dr. Schranz (DP) 2067 A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 2067 B 16. betr. Versorgung der Verbraucher mit Milch mit vollständigem natürlichem Fettgehalt: Leonhard (CDU/CSU) 2067 C, D Dr. h. c. Lübke, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 2067 C, D 17. betr. Organisationsformen des Kohlenbergbaus und der Eisenindustrie: Dr. Friedensburg (CDU/CSU) . . . 2068 A 18. betr. Frage des Beitritts der Bundesregierung zum Internationalen ZinnAbkommen: Dr. Friedensburg (CDU/CSU) . . 2068 B, C Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 2068 B, C 19. betr. Gleichstellung deutscher Speisewagen mit ausländischen: Ritzel (SPD) 2068 C Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 2068 D 20. betr. Verzögerung der Genehmigung des Haushaltsplans der Bundesanstalt für Arbeitslosenversicherung für 1953 und 1954: Ritzel (SPD) 2060 C, D, 2061 A Storch, Bundesminister für Arbeit 2060 C, D, 2061 A 21. betr. Betriebserlaubnis für die deutsche Lufthansa: Schmidt (Hamburg) (SPD) . 2069 A, B, C, D Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 2069 A, C, D 22. betr. Verhandlungen über die Verwirklichung der sogenannten VogelflugLinie Fehmarn—Lolland: Schmidt (Hamburg) (SPD) . 2069 D, 2070 B Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 2069 D, 2070 B 23. betr. Benutzung des Naturschutzgebietes Lüneburger Heide als Panzerübungsgelände durch Besatzungstruppen: Schmidt (Hamburg) (SPD) 2070 C, 2071 A, B Schäffer, Bundesminister der Finanzen 2070 C, 2071 A, B 29. betr. Vorlage der Entwürfe zur gesetzlichen Regelung der Angleichung der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung an die §§ 64 und 65 des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung: Hauffe (SPD) 2061 A, B Storch, Bundesminister für Arbeit 2061 B, C 33. betr. Vermögen der sozialen Rentenversicherungen: Dr. Schellenberg (SPD) . . 2061 C, 2062 A Storch, Bundesminister für Arbeit . 2061 D, 2062 A, B 24 bis 28, 30 bis 32 und 34 bis 36 zu- rückgestellt 2071 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Ergänzung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Drucksachen 799, 94) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Fall John (Umdruck 171, Drucksache 767) . . . 2071 B Samwer (GB/BHE) 2071 C Zurückverweisung des Ausschußantrags Drucksache 799 und des Antrags Umdruck 171 an den Rechtsausschuß . . . 2071 C Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Politik der Bundesregierung in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Sowjetzonenflüchtlinge, Kriegssachgeschädigten und Evakuierten (Drucksache 725) . . . 2071 C Heide (SPD), Anfragender . . . . 2071 D Dr. Dr. Oberländer, Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte . . . 2073 A, 2103 D Dr. Rinke (CDU/CSU) 2079 D Jaksch (SPD) 2082 B, 2107 B Seiboth (GB/BHE) 2088 A Leukert (CDU/CSU) 2090 C Dr. Strosche (GB/BHE) 2093 A Miller (CDU/CSU) 2095 C Rehs (SPD) 2097 D Merten (SPD) 2098 B Elsner (GB/BHE) 2100 D Dr. h. c. Lübke, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 2101 C Dr. Preusker, Bundesminister für Wohnungsbau 2103 A Absetzung der Beratung der Gesetzentwürfe zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksachen 716 [neu], 717) und über die Gewährung einer Sonderzulage an Kriegsopfer und Angehörige von Kriegsgefangenen (Drucksache 793) von der Tagesordnung 2082 B Große Anfrage der Fraktion des GB/BHE u. Gen. betr. Durchführung des Feststellungsgesetzes (Drucksache 734) . . . . Dr. Kather (GB/BHE), Anfragender 2107 D, 2113 B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . 2110 C Dr. Atzenroth (FDP) 2111 D Kuntscher (CDU/CSU) 2112 B Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Kinderbeihilfen (Kinderbeihilfegesetz) und des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen (Drucksachen 318, 319); Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksachen 708, zu 708; Anträge Umdrucke 147, 148, 155 bis 159, 162, 163) . . 2114 A, 2134 B, 2135 C, 2136 B, 2137 C, 2139 Dr. Jentzsch (FDP): als Berichterstatter 2114 A Schriftlicher Bericht 2139 als Abgeordneter . . . . 2123 B, 2130 A Dr. Atzenroth (FDP) . . . 2115 A, 2130 A Dr. Schellenberg (SPD) . . 2116 C, 2119 B, 2128 D Dr. Wuermeling, Bundesminister für Familienfragen . . . . 2118 D, 2119 B Schmücker (CDU/CSU) 2119 D Winkelheide (CDU/CSU) . 2120 B, 2128 D Regling (SPD) 2121 B Dr. Elbrächter (DP) 2122 A Frau Finselberger (GB/BHE) . . 2123 D Richter (SPD) 2124 C Arndgen (CDU/CSU) 2125 C Dr. Siemer (CDU/CSU) . . 2126 B, 2131 D Horn (CDU/CSU) (zur Abstimmung) 2127 A Frehsee (SPD) 2127 C Stingl (CDU/CSU) 2129 B Frau Döhring 2130 C Abstimmungen 2127 A, 2129 B Namentliche Abstimmungen . 2127 A, B, 2128 C, 2129 B, D, 2130 A, 2131 C, 2148 Weiterberatung vertagt 2132 A Nächste Sitzung, — zur Tagesordnung, Frage der Aufsetzung der außenpolitischen Aussprache bzw. eines Antrags auf Einberufung des Auswärtigen Ausschusses zum 27. September: Präsident D. Dr. Ehlers . 2132 A, 2132 D, 2134 A Wehner (SPD) 2132 A, 2133 C Dr. von Brentano (CDU/CSU) . . . 2132 B Euler (FDP) 2133 A, 2134 A Anlage 1: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen (Umdruck 147) 2134 B Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktionen der FDP und DP zum Entwurf eines ;Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen (Umdruck 157) . 2135 C Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen (Umdruck 148) . . . . 2136 B Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen (Umdruck 156) 2137 C Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen (Umdruck 155) . . . . 2137 D Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (zu Drucksache 708) über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Kinderbeihilfen (Drucksache 318) und den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld und die Einrichtung von Familienausgleichskassen (Drucksache 319) 2139 Zusammenstellung der namentlichen Abstimmung zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen (Drucksachen 708, 318, 319): 1. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 1 (Umdruck 147 Ziffer 1), 2. über den Änderungsantrag der Fraktionen der FDP und DP zu § 1 (Umdruck 157 Ziffer 1), 3. über den § 1 in der Fassung des Ausschußantrags (Drucksache '708) . . . . 2148 Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten D. Dr. Ehlers eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Umdruck 147 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld und die Eyrichtung von Farnilienausgleichskassen (Kindergeldgesetz) (Drucksachen 708, zu 708, 318, 319). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 erhält folgende Fassung: „§ Voraussetzungen des Anspruchs auf Kindergeld Kindergeld nach diesem Gesetz erhält. auf Antrag, wer a) im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und b) zwei oder mehr beihilfefähige Kinder (§ 2) hat." 2. In § 2 Abs. 2 ist der letzte Satz zu streichen. Es wird ein neuer Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: „(3) Den Arbeitnehmern werden gleichgestellt die Bezieher von 1. Krankenpflege nach § 182 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, 2. Arbeitslosenunterstützung oder Arbeitslosenfürsorgeunterstützung nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, 3. Renten nach der Reichsversicherungsordnung, dem Angestelltenversicherungsgesetz, dem Knappschaftsversicherungsgesetz oder dem Bundesversorgungsgesetz, 4. Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz, 5. Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, 6. Fürsorgeunterstützung nach der Verordnung über die Fürsorgepflicht. Dies gilt nicht, soweit Kindergeld nach § 1 gewährt wird." Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5. 3. In § 5 Abs. 1 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt: „Im Falle des § 2 Abs. 3 richtet sich der Anspruch gegen die für den Berechtigten zuletzt zuständige Familienausgleichskasse. Ist keine Familienausgleichskasse zuständig, so richtet sich der Anspruch gegen den Gesamtverband oder die von diesem bestimmte Stelle." 4. § 7 wird gestrichen. 5. Es wird ein neuer § 7 a eingefügt: „§ 7 a Zusammentreffen des Kindergeldes mit anderen Sozialleistungen Kindergeld wird auf Leistungen der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Arbeitslosenfürsorge, der Kriegsopferversorgung, des Bundesentschädigungsgesetzes sowie auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz und auf Fürsorgeunterstützung nicht angerechnet." 6. Es wird ein neuer § 7 b eingefügt: „§ 7b Ausschluß der Anrechnung von Kindergeld auf Arbeitsentgelt Bei Bemessung des Arbeitsentgelts von Beschäftigten, die Kindergeld nach diesem Gesetz erhalten, darf das Kindergeld nicht zum Nachteil des Beschäftigten berücksichtigt werden; insbesondere ist es unzulässig, daß Kindergeld ganz oder teilweise auf das Arbeitsentgelt angerechnet wird." 7. § 11 Abs. 1 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut: „Beitragsfrei sind Selbständige, deren Einkommen den Betrag von 4 800 Deutsche Mark im Jahre nicht übersteigt." 8. § 11 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut: „(2) Die bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften errichteten Familienausgleichskassen haben die Mittel für ihren Bedarf an Kindergeld und Verwaltungskosten nur bis zur durchschnittlichen Belastung der Beitragspflichtigen gemäß § 14 Abs. 3 aufzubringen; die übrigen Mittel werden durch Zuschüsse nach § 14 aufgebracht. Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 bis 6 finden Anwendung." 9. In § 14 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „die für die Aufsicht über den Gesamtverband zuständige Stelle (§ 20)" ersetzt durch die Worte „die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung". 10. § 18 erhält folgenden Wortlaut: „§ 18 Geschäftsführung (1) Der Geschäftsführer der Familienausgleichskasse und, soweit ein solcher erforderlich ist, dessen Stellvertreter werden vom Vorstand der Familienausgleichskasse gewählt. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Familienausgleichskasse. Die Tätigkeit des Geschäftsführers und seines Stellvertreters kann nebenamtlich ausgeübt werden. (2) Der Geschäftsführer gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an." 11. In § 19 Abs. 1 sind die Worte „beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften" zu streichen. 12. In § 20 sind die Worte „die nach Bundesrecht für die Aufsicht über bundesunmittelbare gewerbliche Berufsgenossenschaften zuständige Stelle" durch die Worte „der Bundesminister für Arbeit" zu ersetzen. 13. In § 22 Abs. 2 Nr. 5 sind die Worte „und des Geschäftsführers" zu streichen. 14. § 23 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhalten folgenden Wortlaut: „(2) Der Vorstand besteht aus zölf von der Vertreterversammlung zu wählenden Mitgliedern, davon je vier Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten, die Mitglieder des Vorstandes einer bei einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gebildeten Familienausgleichskasse sein müssen. Zwei Mitglieder müssen den Kreisen der landwirtschaftlichen Arbeitgeber und der landwirtschaftlichen Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte, zwei Mitglieder dem Kreise der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer angehören." 15. § 32 wird gestrichen. Bonn, den 8. September 1954 Ollenhauer und Fraktion Anlage 2 Umdruck 157 Änderungsantrag der Fraktionen der FDP, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen (Kindergeldgesetz) (Drucksachen 708, zu 708, 318, 319). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 erhält folgende Fassung: „§ 1 Voraussetzungen des Anspruchs auf Kindergeld Kindergeld nach diesem Gesetz erhalten auf Antrag Arbeitnehmer, die drei oder mehr Kinder haben, wenn sie nach der Reichsversicherungsordnung bei einer Berufsgenossenschaft versichert oder nach § 541 Nr. 6 der Reichsversicherungsordnung versicherungsfrei sind." 2. In § 2 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen. 3. In § 10 a) werden in Abs. 1 die Worte „Selbständige oder mithelfende Familienangehörige" gestrichen; b) werden in Abs. 2 ,die Worte „Sätze 2 und 4" ersetzt durch die Worte „Satz 2"; c) erhält Abs. 2 Satz 2 folgende Fassung: „Enthält die Satzung einer Berufsgenossenschaft für die Beiträge der von Hausgewerbetreibenden hausgewerblich Beschäftigten eine Bestimmung gemäß § 735 der Reichsversicherungsordnung, so gilt das Entsprechende auch für die Beiträge zur Familienausgleichskasse." 4. In § 11 a) werden im Abs. 1 der zweite, dritte und letzte Satz gestrichen; b) werden im Abs. 1 Satz 1 nach dem Wort „See-Berufsgenossenschaft" die Worte angefügt: „oder bei einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft"; c) wird Abs. 2 gestrichen. 5. In § 14 werden die Absätze 1 und 2 gestrichen. Absätze 3 und 4 werden Absätze 1 und 2 und erhalten folgende Fassung: „(1) Führt die Aufbringung der Mittel für den Bedarf der bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften oder der See-Berufsgenossenschaft oder bei einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten Familienausgleichskassen zu unzumutbaren Unterschieden der durchschnittlichen Belastung der Beitragspflichten bei den verschiedenen Familienausgleichskassen, so hat der Gesamtverband einen angemessenen Ausgleich vorzunehmen. (2) Kommt eine Regelung im Sinne des Absatzes 1 nicht zustande, so kann die für die Aufsicht über den Gesamtverband zuständige Stelle (§ 20) bestimmen 1. die Voraussetzungen, unter denen ein Unterschied in der durchschnittlichen Belastung der bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften, der See-Berufsgenossenschaft und den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften errichteten Familienausgleichskassen als unzumutbar anzusehen ist; dabei kann sie die Maßstäbe bestimmen, die für die Feststellung der durchschnittlichen Belastung zugrunde zu legen sind; 2. die Maßstäbe und die Berechnungsgrundlagen, nach denen der Ausgleich nach Absatz 1 durchzuführen ist; 3. das Verfahren des Ausgleichs nach Absatz 1." 6. In § 22 Abs. 1 wird der zweite Satz gestrichen. 7. In § 23 Abs. 2 werden im zweiten Satz die Worte „ , der landwirtschaftlichen Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte" gestrichen. 8. § 27 erhält folgende Fassung: „§ 27 Auszahlung des Kindergeldes Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt durch den Unternehmer. Das Nähere regelt die Satzung. Sie kann auch eine abweichende Regelung bestimmen." 9. In § 35 Abs. 2 wird Nr. 1 gestrichen. 10. In § 36 Abs. 2 erhält der erste Satz folgende Fassung: „Die Beiträge sind Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes." Bonn, den 23. September 1954 Dr. Atzenroth Dr. Dehler und Fraktion Dr. Elbrächter Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 3 Umdruck 148 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen (Kindergeldgesetz) (Drucksachen 708, zu 708, 318, 319). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Als mithelfende Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten, wenn sie im Unternehmen des Selbständigen oder Heimarbeiters ständig, ähnlich wie Arbeitnehmer, mitarbeiten, 1. die Ehegatten der Selbständigen oder Heimarbeiter; 2. Personen, die mit den Selbständigen oder Heimarbeitern oder deren Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder von ihnen an Kindes Statt angenommen sind; 3. uneheliche Kinder, Pflegekinder, Mündel und Fürsorgezöglinge der Selbständigen oder der Heimarbeiter oder deren Ehegatten." 2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für jedes Kind wird nur ein Kindergeld nach diesem Gesetz gewährt. Erfüllen mehrere Personen für das gleiche Kind die Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 1 und 2, so hat den Kindergeldanspruch 1. der Vater, wenn Vater und Mutter die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, es sei denn, daß das Sorgerecht für alle Kinder ausschließlich der Mutter zusteht; 2. die Adoptiv- und Pflegeeltern, wenn diese neben den leiblichen Eltern \die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. In den übrigen Fällen hat das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Jugendamtes oder einer Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, den Berechtigten zu bestimmen. Die Bestimmung ist so zu treffen, daß sie dem Wohle aller beteiligten Kinder am besten entspricht; das Vormundschaftsgericht kann den Anspruch unter die Berechtigten aufteilen. Das Vormundschaftsgericht kann ferner anordnen, in welcher Weise das Kindergeld verwendet werden soll. Nach den gleichen Grundsätzen kann das Vormundschaftsgericht eine von den Nummern 1 und 2 abweichende Regelung treffen." 3. § 5 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: .. Sind nach Absatz 1 gleichzeitig mehrere Familienausgleichskassen zuständig, so ist diejenige Familienausgleichskasse zur Zahlung des Kindergeldes verpflichtet, in deren Bereich die Tätigkeit fällt, aus der der Berechtigte im Jahresdurchschnitt die höchsten Einkünfte bezieht." 4. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß das Kindergeld an eine andere Person oder Stelle als den Berechtigten ausgezahlt wird, wenn das Wohl der Kinder dies erfordert; die bestimmte Person oder Stelle kann den Antrag gemäß § 1 stellen. Bei der Entscheidung sind die Grundsätze des § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 maßgeblich. Das Vormundschaftsgericht soll vor seiner Entscheidung das Jugendamt hören." 5. In § 10 Abs. 2 werden zwischen den Worten . „Beitragspflicht" und „befreit" die Worte: „für ihre Bediensteten" eingefügt. 6. § 14 Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(3) Der Gesamtverband hat einen angemessenen Ausgleich durchzuführen 1. zwischen den bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften und der See-Berufsgenossenschaft errichteten Familienausgleichskassen, wenn die Aufbringung der Mittel zu unzumutbaren Unterschieden der durchschnittlichen Belastung der Beitragspflichtigen in den einzelnen Familienausgleichskassen führt; 2. zwischen den bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften errichteten Familienausgleichskassen, wenn die Aufbringung der Mittel zu unzumutbaren Unterschieden der durchschnittlichen Belastung der Beitragspflichtigen bei den einzelnen Familienausgleichskassen führt. Bei der Beurteilung der durchschnittlichen Belastung und bei dem Ausgleich bleiben die Verwaltungskosten außer Betracht. (4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen 1. die Maßstäbe und die Berechnungsgrundlagen für die Zuschüsse nach Absatz 1 und für deren Umlegung auf die bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften und der See-Berufsgenossenschaft errichteten Familienausgleichskassen; 2. die Voraussetzungen, unter denen ein Unterschied in der durchschnittlichen Belastung der Familienausgleichskassen als unzumutbar anzusehen ist; dabei kann sie die Maßstäbe bestimmen, die für die Feststellung der durchschnittlichen Belastung zugrunde zu legen sind; 3. die Maßstäbe und die Berechnungsgrundlagen, nach denen der Ausgleich nach Absatz 3 durchzuführen ist; 4. das Verfahren der Umlage nach Absatz 2 und des Ausgleichs nach Absatz 3." 7. In § 23 wird Abs. 3 durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt: „(3) der Vorstand hat die Zuschüsse, die nach § 14 Abs. 1 und 2 von den bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie bei der See-Berufsgenossenschaft errichteten Familienausgleichskassen aufzubringen sind, sowie die Aufwendungen des Gesamtverbandes auf die genannten Kassen umzulegen und von ihnen zu erheben. Er hat weiter erforderlichenfalls den Ausgleich nach § 14 Abs. 3 durchzuführen. (4) In den Fällen des § 14 Abs. 2 und 3 Nr. 1 sowie bei der Umlegung der Aufwendungen des Gesamtverbandes wirken die aus den Kreisen der Landwirtschaft gewählten Vorstandsmitglieder nicht mit. (5) Im Falle des § 14 Abs. 3 Nr. 2 entscheiden die aus den Kreisen der Landwirtschaft gewählten Vorstandsmitglieder allein unter Hinzuziehung der aus den Kreisen der Landwirtschaft gewählten stellvertretenden Vorstandsmitglieder, die in diesem Falle die Rechte und Pflichten von Vorstandsmitgliedern haben." 8. § 26 erhält folgende Fassung: „§ 26 Bescheid Wird der Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt oder das Kindergeld entzogen oder die Zahlung eingestellt, so ist von dem Vorstand der Familienausgleichskasse ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Der Vorstand kann dem Geschäftsführer das Recht übertragen, den Bescheid zu erteilen. Der Bescheid hat eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten." 9. In § 29 wird das Wort „gewerblichen" gestrichen. 10. Es wird ein neuer § 38 a eingefügt: „§ 38 a Aufhebung eines Gesetzes Das Gesetz über die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Kindergeld vom 12. August 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 257) tritt am 31. Dezember 1954 außer Kraft." 11. § 39 erhält folgenden Wortlaut: „§ 39 Inkrafttreten Die Vorschriften über die Aufbringung der Mittel, die Anspruchsberechtigung und die Zahlung des Kindergeldes treten am 1. Januar 1955, die übrigen Vorschriften des Gesetzes am Tage nach seiner Verkündung in Kraft." Bonn, den 21. September 1954 Dr. von Brentano und Fraktion Anlage 4 Umdruck 156 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen (Kindergeldgesetz) (Drucksachen 708, zu 708, 318 319) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 2 Abs. 2 sind im ersten Satz die Worte ", und zwar auch während Zeiten der Unterbrechung des Beschäftigtenverhältnisses infolge Streiks oder Aussperrung" zu streichen. 2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Werden im Rahmen anderer gesetzlicher Bestimmungen für das dritte Kind und weitere Kinder Kindergelder gewährt, so sind diese auf die Kindergelder nach diesem Gesetz anzurechnen." 3. § 13 erhält folgende Fassung: „§ 13 Verwaltungskosten Verwaltungskosten, die einer Berufsgenossenschaft auf Grund dieses Gesetzes entstehen, sind ihr von der bei ihr errichteten Familienausgleichskasse zu erstatten." In § 37 Abs. 2 werden die Worte „spätestens zum 1. Oktober 1955" gestrichen und ersetzt durch die Worte „zum Inkrafttreten dieses Gesetzes". Bonn, den 23. September 1954 Dr. Atzenroth Dr. Dehler und Fraktion Anlage 5 Umdruck 155 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen (Kindergeldgesetz) (Drucksachen 708, zu 708, 318, 319) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 2 Abs. 2 werden die Worte: ", und zwar auch während der Zeiten der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses infolge Streiks oder Aussperrung" gestrichen. 2. § 4 erhält zusätzlich folgenden Absatz 6: „(6) Arbeitnehmer, die nach einer Unterbrechung ihres Beschäftigungsverhältnisses von weniger als drei Monaten ihre Tätigkeit wieder- aufnehmen, erhalten Kindergeld für die Dauer der Unterbrechung, soweit sie nicht während dieser Zeit Leistungen für Kinder auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen erhalten haben." 3. § 11 erhält folgende Fassung: „§ 11 Aufbringung und Höhe der Beiträge (1) Durch die Beiträge sind die Mittel für den Bedarf der bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft oder bei der See-Berufsgenossenschaft errichteten Familienausgleichskassen und für den auf sie entfallenden Anteil an dem Bedarf des Gesamtverbandes unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 14 aufzubringen. Beitragsfrei sind Selbständige, bei denen der Gesamtbetrag der Einkünfte 4800 Deutsche Mark jährlich nicht übersteigt. Die Satzung kann hiervon abweichende Bestimmungen treffen mit der Maßgabe, daß der Beitrag dieser Selbständigen 0,5 v. H. des um die im Einkommensteuergesetz festgelegten Freibeträge für Frau und Kinder ermäßigten Gesamteinkommens nicht übersteigt. Die Satzung kann weitere Gruppen von Beitragspflichtigen von der Beitragspflicht befreien, wenn das von diesen Gruppen zu erwartende Beitragsaufkommen in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der Beitragseinziehung stehen würde. Das Nähere über die Berechnung der Beiträge und die Befreiung von der Beitragspflicht bestimmt die Satzung. (2) Jede bei einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichtete Familienausgleichskasse hat ein Drittel der für ihren Bedarf an Kindergeld erforderlichen Mittel sowie die Verwaltungskosten durch Beiträge der nach § 10 zur Zahlung der Beiträge Verpflichteten aufzubringen; die übrigen Mittel werden durch die Zuschüsse nach § 14 aufgebracht. Ober die Berechnung der Beiträge bestimmt die Satzung das Nähere. (3) Gehören Selbständige mehreren Familienausgleichskassen an, so haben sie Beiträge für ihre Person nur an die Familienausgleichskasse zu zahlen, die nach § 5 Abs. 1 zur Zahlung des Kindergeldes an sie verpflichtet ist oder wäre, wenn die Selbständigen drei oder mehr Kinder hätten. Die Pflicht zur Beitragsleistung an Familienausgleichskassen, die bei landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften errichtet sind, bleibt jedoch in jedem Falle unberührt." Bonn, den 22. September 1954 Dr. von Brentano und Fraktion Anlage 6 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) (zu Drucksache 708) über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Kinderbeihilfen (Kinderbeihilfegesetz) (Drucksache 318) und den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld und die Einrichtung von Familienausgleichskassen (Drucksache 319) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Jentzsch I. Allgemeines Die Frage des Ausgleichs der besonderen Lasten, die eine kinderreiche Familie zu tragen hat, beschäftigte bereits seit 1950 den 1. Deutschen Bundestag. Die Anträge der SPD — Drucksache Nr. 774 —, der CDU/CSU — Drucksache Nr. 2427 — und des Zentrums — Drucksache Nr. 740 — waren Gegenstand eingehender Beratungen des damaligen Ausschusses für Sozialpolitik. Dieser Ausschuß konnte jedoch dem Bundestag keinen Gesetzentwurf zur Verabschiedung vorlegen. Schwierigkeiten bot vor allem die Lösung der Frage, wer Träger des Familienlastenausgleichs sein sollte. Während sich die Fraktion der SPD für eine Lösung durch den Staat einsetzte, trat vor allem die Fraktion der CDU/CSU für eine Regelung ein, durch die als Träger des Familienlastenausgleichs bereits vorhandene Selbstverwaltungseinrichtungen der Sozialversicherung dienen sollten. Eine Einigung mit der Opposition stand damals in greifbarer Nähe, als diese ihre Forderung nach einer Kinderbeihilfe mit staatlichen Mitteln fallen ließ und einer Beihilfenregelung, die sich einer Selbsthilfeeinrichtung der Wirtschaft, einer allgemeinen Familienlastenausgleichskasse, bedienen sollte, zustimmte. Die Einigung scheiterte jedoch zuletzt daran, daß eine Übereinstimmung der Ansichten der Opposition mit denen der Koalition über die zu schaffende Organisation nicht herbeigeführt werden konnte. Dem 2. Deutschen Bundestag sind inzwischen zwei neue Gesetzentwürfe vorgelegt worden, in denen die SPD mit der Drucksache 318 und die CDU/CSU mit der Drucksache 319 das Problem des Familienlastenausgleichs wiederaufgreifen. Beide Entwürfe sind nach der am 1. April 1954 im Plenum erfolgten ersten Beratung dem Ausschuß für Sozialpolitik zur weiteren Beratung und Beschlußfassung überwiesen worden. Sowohl die SPD als auch die CDU/CSU haben in ihren neuen Entwürfen — Drucksachen 318 und 319 — ihre ursprüngliche Konzeption kaum verändert, so daß sich der Ausschuß zunächst entscheiden mußte, welchem Entwurf er den Vorrang geben wollte, wenn er nicht, wie in der 1. Wahlperiode, wiederum in eine Sackgasse geraten wollte. Er beschloß mit Mehrheit, die Vorlage der CDU/CSU — Drucksache 319 — als Beratungsgrundlage zu nehmen. Diese Vorlage sieht eine Lösung des Familienlastenausgleichs über Familienausgleichskassen vor, die bei allen Berufsgenossenschaften errichtet werden. Der im Ausschuß für Sozialpolitik nach acht Sitzungen erarbeitete Entwurf eines Kindergeldgesetzes — Drucksache 708 — soll die erste Maßnahme zur Besserstellung von Familien mit drei und mehr Kindern durch Gewährung von Kindergeld sein. Der Antrag der Fraktion der SPD, das Kindergeld bereits den zweiten Kindern zu gewähren, wurde von der Mehrheit des Ausschusses abgelehnt, da ihr die hierdurch eintretende hohe finanzielle Belastung der Wirtschaft nicht tragbar erschien. Es wurde auch darauf hingewiesen, daß es Aufgabe der Sozialpartner sei, darauf hinzuwirken, daß die Leistungslöhne für eine Familie mit zwei Kindern ausreichend bemessen werden. Das Gesetz findet nicht auf alle Personen Anwendung, sondern beschränkt sich auf Arbeitnehmer, Selbständige und mithelfende Familienangehörige (§ 1). Die Hereinnahme der Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen in den Kreis der Begünstigten wurde im Ausschuß kritisiert. Eine Beschränkung auf in der Wirtschaft tätige Arbeitnehmer lehnte der Ausschuß jedoch mit Mehrheit ab. Die in § 1 aufgezählten Personen müssen nach der Reichsversicherungsordnung bei einer Berufsgenossenschaft versichert sein oder sich versichern können oder Personen sein, die nach § 541 Nrn. 5 und 6 der Reichsversicherungsordnung versicherungsfrei sind, das sind die sogenannten freien Berufe (Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Heilpraktiker bei ihrer freiberuflichen Tätigkeit sowie Anwalts- und Notarassessoren bei ihrer beruflichen Tätigkeit). Damit gehören nicht zum Kreise der Berechtigten die bei der Besatzungsmacht tätigen Mannschaften der Deutschen Dienstorganisation (DDO) sowie die Zivilarbeiter bei der Besatzungsmacht. Diese Personenkreise sind nicht bei den Berufsgenossenschaften, sondern meistens bei einer Ausführungsbehörde für Unfallversicherung versichert. Es liegt jedoch eine Erklärung des Bundesministeriums der Finanzen vor, nach der auf Grund einer noch abzuschließenden Vereinbarung mit der Besatzungsmacht die Angehörigen der DDO und die Zivilarbeiter die gleichen Leistungen für Kinder erhalten sollen wie die nach dem Kindergeldgesetz Berechtigten. Die im öffentlichen Dienst Beschäftigten sind anspruchsberechtigt, wenn sie bei einer Berufsgenossenschaft gegen Unfall versichert sind und nicht bereits auf Grund ihres Beschäftigungs- (Dr. Jentzsch) verhältnisses ein Kindergeld in der Höhe des in diesem Gesetz vorgesehenen erhalten. Der Kreis solcher Berechtigter ist allerdings klein, da die große Masse der im öffentlichen Dienst Beschäftigten nicht bei einer Berufsgenossenschaft gegen Unfall versichert ist. Maßgebend für die Nichtberücksichtigung dieser großen Masse der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes war die Tatsache, daß sie ohnehin zum ganz überwiegenden Teil bereits Kindergeld, und zwar bereits vom ersten Kind an, auf Grund der für sie geltenden tariflichen Bestimmungen erhalten. Der Kreis derer, die weder bei einer Berufsgenossenschaft versichert sind noch Kindergeld nach den Regelungen des öffentlichen Dienstes erhalten, ist allerdings nicht ganz unbeträchtlich. Es handelt sich hier um gewisse Gruppen von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, z. B. Forstarbeiter in Bayern und im Gebiet der ehemaligen Länder Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern, die z. T. Saisonarbeiter sind, ferner Personen, die im öffentlichen Dienst nebenberuflich beschäftigt sind wie Posthalter, Feldhüter, Gemeindediener, Beamte auf Gebühren wie Gerichtsvollzieher, im öffentlichen Dienst auf Pauschal- oder Sondervertrag Angestellte wie Schauspieler oder andere Künstler. Der Ausschuß hat nur deswegen auf die Einbeziehung dieser Gruppen verzichtet, weil sonst ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsapparat notwendig geworden wäre. Dies war um so weniger zu verantworten, als der Ausschuß vom öffentlichen Dienst erwarten zu können glaubt, daß er auch für diese Restgruppen eine dem vorliegenden Entwurf entsprechende Regelung treffen wird. Zum Kreis der Berechtigten gehören ferner nicht die in häuslichen Diensten stehenden Beschäftigten, da auch sie nicht bei einer Berufsgenossenschaft, sondern bei den Trägern gemeindlicher Unfallversicherung versichert sind. Diese Regelung dürfte nur für sehr wenige Hausgehilfinnen eine Härte bedeuten, da sie im allgemeinen kaum drei und mehr Kinder haben werden. Anders ist jedoch die Lage für andere im häuslichen Dienst tätige Personen, etwa Witwen, die drei und mehr Kinder haben, für diese aber keine Leistungen für Kinder erhalten und, da sie nicht bei einer Beruf sgenossenschaft versichert sind, kein Kindergeld nach diesem Gesetz erhalten. Auch die selbständigen Berufslosen haben keinen Anspruch nach diesem Gesetz. Die amtliche Volkszählung vom 13. Mai 1950 in der Bundesrepublik einschließlich Westberlin weist die Zahl der Dritt-und Mehrkinder bis zu 25 Jahren in solchen Haushaltungen mit 286 800 aus. Der Ausschuß hat gründliche Überlegungen angestellt, ob es nicht möglich sei, die von der Kindergeldregelung nicht erfaßten Personen, die im Erwerbsleben stehen, auch noch einzubeziehen. Er hat den Änderungsantrag der SPD, nach dem alle Personen einzubeziehen sind, die bei einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung — also nicht nur bei den Berufsgenossenschaften — versichert sind oder sich versichern können, abgelehnt. Eine Ausdehnung der Regelung auf diese Kreise hätte ein Verwaltungssystem erfordert, das in keinem Verhältnis zu den ihm zu übertragenden Aufgaben stehen würde. Da weiterhin die Arbeitslosen nach der Konstruktion dieses Gesetzes unberücksichtigt bleiben müssen, hat der Ausschuß einhellig seinen Entschluß bekundet, diese vorerwähnten, unberücksichtigt gebliebenen Gruppen möglichst zum gleichen Zeitpunkt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in gleicher Weise durch Sonderregelungen mitzuerfassen. Der Begriff der Kinder im Sinne des Gesetzes deckt sich im wesentlichen mit dem Begriff der Kinder im Einkommensteuerrecht; es sind dies die Kinder, für die eine Steuerermäßigung zusteht oder gewährt wird (§ 2 Abs. 1). Lediglich der Begriff des Pflegekindes ist gegenüber den Vorschriften des Einkommensteuerrechts erweitert, indem als Pflegekinder im Sinne des Kindergeldgesetzes auch die Kinder als Pflegekinder gelten, die von Großeltern oder Geschwistern versorgt werden. Das Kindergeldgesetz enthält genaue Begriffsbestimmungen darüber, wer als Arbeitnehmer, Selbständiger und mithelfender Familienangehöriger anzusehen ist (§ 2 Abs. 2 bis 4). Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, daß die Arbeitnehmereigenschaft auch während Zeiten der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses infolge Streiks oder Aussperrung bestehenbleibt (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Gegen diese Vorschrift sind gewichtige Bedenken erhoben worden, da sie einen Bruch mit dem bisher im Arbeitsrecht geltenden Grundsatz der Neutralität von Staat und gesetzgeberischen Maßnahmen gegenüber Arbeitskämpfen bedeute. Die Mehrheit des Ausschusses hat diese Bedenken unberücksichtigt gelassen. Grundsätzlich wird nach diesem Gesetz nur ein Kindergeld gewährt (§ 3 Abs. 1 Satz 1). Sind mehrere Personen für das gleiche Kind berechtigt, so ist das Kindergeld an den Vater zu zahlen, wenn Vater und Mutter berechtigt sind; steht der Mutter jedoch das Sorgerecht für alle Kinder ausschließlich zu, so ist diese allein berechtigt. Sind Adoptiv- oder Pflegeeltern neben den leiblichen Eltern berechtigt, so ist das Kindergeld an die Adoptiv- und Pflegeeltern zu zahlen. In allen übrigen Fällen wird der Berechtigte vom Vormundschaftsgericht bestimmt; dieses kann auch andere Personen als die leiblichen Eltern, die Adoptiv- oder Pflegeeltern als Berechtigte bestimmen, wenn das Wohl der Kinder dies erfordert (§ 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3). Das Kindergeld wird nur auf Antrag gewährt. Der Ausschuß erhöhte trotz geäußerter Bedenken den in Drucksache 319 vorgesehenen Satz von 20 Deutsche Mark auf 25 Deutsche Mark monatlich. Dieser Betrag wird jeweils für das dritte und jedes weitere Kind nachträglich gewährt (§ 4 Abs. 1 und 4). Die Anregung der SPD, Blinden Kindergeld bereits vom ersten Kind ab zu gewähren, wurde abgelehnt; der Ausschuß hält ein derartige Sonderregelung in diesem Gesetz nicht für angezeigt. Schuldner des Kindergeldes ist die Familienausgleichskasse, und zwar diejenige ,Familienausgleichskasse, der der Berechtigte in dem jeweiligen Monat zuletzt angehört hat oder angehört hätte, wenn er versichert gewesen wäre (§ 5 Abs. 1 Satz 1). Sind für einen Berechtigten mehrere Familienausgleichskassen zuständig, ist er beispielsweise Arbeitnehmer in der gewerblichen Wirtschaft und betreibt er gleichzeitig einen landwirtschaftlichen Betrieb als Selbständiger oder übt er gleichzeitig andere selbständige Berufe nebeneinander aus, so ist diejenige Familienausgleichskasse zur Zahlung des Kindergeldes verpflichtet, in deren Bereich die Tätigkeit fällt, aus der der Berechtigte (Dr. Jentzsch) die höchsten Einkünfte bezieht (§ 5 Abs. 2 Satz 1). Damit dem Berechtigten aus Kompetenzstreitigkeiten der Familienausgleichskassen untereinander keine Nachteile entstehen, ist die Familienausgleichskasse, bei der der Antrag auf Kindergeld zuerst gestellt worden ist, zur vorläufigen Zahlung des Kindergeldes verpflichtet (§ 5 Abs. 2 Satz 2). Können sich die für den Berechtigten zuständigen Familienausgleichskassen nicht einigen, so sind für das Leistungsstreitverfahren die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig (§ 28 Abs. 1). Das Gesetz enthält in § 6 Vorschriften über das Recht der Familienausgleichskasse, jederzeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes erfüllt sind. Unternehmer und Berechtigte sind zur Auskunft verpflichtet und handeln ordnungswidrig, falls sie ihrer Auskunftspflicht nicht genügen (§ 30 Abs. i Nr. 1). Berechtigten, die sich der Nachprüfung entziehen, kann die Familienausgleichskasse das Kindergeld versagen (§ 6 Abs. 2). Fallen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld weg, so ist der bisher Berechtigte zur Anzeige an die Familienausgleichskasse verpflichtet (§ 6 Abs. 3); Unterlassung der Anzeige ist gleichfalls eine Ordnungswidrigkeit (§ 30 Abs. 1 Nr. 2). Über das Zusammentreffen des Kindergeldes mit Leistungen für Kinder auf Grund eines Arbeitsverhältnisses bestimmt das Gesetz in § 7 folgendes: Berechtigte, die bei Inkrafttreten des Kindergeldgesetzes aus dem ihrer Beschäftigung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis für Kinder bereits Leistungen erhalten, haben für die Geltungsdauer der Regelung, auf der diese Leistungen beruhen, Anspruch auf Weiterzahlung dieser Leistungen neben dem Kindergeld (§ 7 Abs. 1). Der Verpflichtete und, falls ein Tarifvertrag vorliegt, jede Tarifvertragspartei können sich jedoch von dieser Regelung lossagen (§ 7 Abs. 2 und 3). Hat der Verpflichtete höhere Leistungen als 25 DM monatlich gewährt, so hat er in allen Fällen für die Dauer der Geltung der verpflichtenden Regelung den Unterschiedsbetrag zwischen diesen höheren Leistungen und dem Kindergeld weiterzugewähren (§ 7 Abs. 4). Dem Antrag der Fraktion der SPD, den § 7 zu streichen, hat der Ausschuß nicht entsprochen. Er glaubt, den Unternehmern und auch der anderen Tarifvertragspartei in den Fällen, in denen bereits Leistungen für Kinder gewährt wurden, die Möglichkeit geben zu müssen, sich von ihren bisherigen Vereinbarungen zu lösen, ohne daß damit eine Aufhebung des ganzen der Beschäftung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses notwendig ist. Eine Streichung der Vorschrift würde nach Ansicht der Koalition den Arbeitgebern den Anreiz nehmen, freiwillig soziale Leistungen zu gewähren, da sie befürchten müßten, später durch Gesetz für dauernd zu höheren Leistungen verpflichtet zu werden. Die Vorschrift, daß der Anspruch auf Kindergeld nicht übertragbar ist (§ 8 Abs. 1), also weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden kann, soll gewährleisten, daß das Kindergeld vor dem Zugriff Dritter im Interesse der Kinder geschützt ist. Lediglich wenn es das Wohl der Kinder erfordert, kann das Vormundschaftsgericht anordnen, daß das Kindergeld an eine andere Person oder Stelle ausgezahlt wird (§ 8 Abs. 2). Nach dieser Vorschrift ist es möglich, daß das Kindergeld bei volljährigen Kindern diesen unmittelbar ausgezahlt wird. Ist das Kind in einer Anstalt untergebracht, so wäre die Anordnung der Auszahlung des Kindergeldes an die Anstalt möglich. Hat der Berechtigte für die Kinder eine größere Anschaffung, z. B. Betten, Schränke getätigt, so kann das Vormundschaftsgericht gegeb enenfalls anordnen, daß das Kindergeld bis zur Erfüllung der Kaufverpflichtungen unmittelbar an die Lieferfirma gezahlt wird. Die Durchführung des Gesetzes erfordert erhebliche Mittel. Nach Schätzungen des Bundesministeriums für Arbeit setzen sich die Gesamtaufwendungen für die nach diesem Gesetz Berechtigten einschließlich 5 v. H. Verwaltungskosten wie folgt zusammen: A. für die Landwirtschaft 1. Selbständige 102 133 000,— DM 2. mithelfende Familienan- gehörige 763 000,— DM 3. Arbeiter 25 613 000,— DM 4. Angestellte 1 716 000,— DM 130 225 000,— DM B. für die übrige Wirtschaft 1. Arbeiter 174 714 000,— DM 2. Angestellte 37 751 000,— DM 3. Selbständige 73 597 000,— DM 4. mithelfende Familienangehörige 509 000,— DM 286 772 000,— DM In den vorstehenden Beträgen sind Aufwendungen für Arbeitslose in Höhe von 34 260 000,— DM enthalten. Diese Summe ist von dem Gesamtaufkommen abzuziehen, da die Arbeitslosen in anderer Weise berücksichtigt werden sollen. Die Aufbringung der Mittel erfolgt durch Beiträge (§ 9). Beitragspflichtig ist, wer für Arbeitnehmer, Selbständige oder mithelfende Familienangehörige Beiträge zu den Berufsgenossenschaften nach dem Dritten Buch der Reichsversicherungsordnung aufzubringen hat oder hätte, wenn diese Personen versichert wären (§ 10 Abs. 1). Zum Kreise der Beitragspflichtigen gehören also die Unternehmer. Unternehmer eines Betriebes oder einer Tätigkeit ist derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb oder die Tätigkeit geht (§ 633 Abs. 1 RVO), das sind im wesentlichen alle Arbeitgeber und die selbständigen Erwerbspersonen. Der Bund, die Länder, die Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind von der Beitragspflicht für ihre Bediensteten insoweit befreit, als sie diesen Kinderzuschläge in Höhe des Kindergeldgesetzes zahlen (§ 10 Abs. 2 Satz 1). Bestimmt die Satzung der Berufsgenossenschaft, daß der Auftraggeber des Hausgewerbetreibenden die Beiträge zur Berufsgenossenschaft für dessen hausgewerbliche Beschäftigte, und wenn der Hausgewerbetreibende selbst nach der Satzung versichert ist, auch für ihn zu zahlen hat, so ist der Auftraggeber auch zur Leistung der Beiträge zur Familienausgleichskasse verpflichtet und damit der Hausgewerbetreibende von der Beitragspflicht befreit (§ 10 Abs. 2 Satz 2). Endlich sind von der Beitragspflicht Unternehmer befreit, die Leistungen an Einrichtungen einer Wirtschafts- oder Berufsgruppe bewirken, die dem Ausgleich der Familienlast ihrer Beschäftigten dienen, falls diese Leistungen von der Familien- (Dr. Jentzsch) ausgleichskasse als Leistungen im Sinne dieses Gesetzes anerkannt sind (§ 10 Abs. 3, § 32 Abs. 3). Für die Beitragspflichtigen besteht, soweit sie nicht beitragszahlendes Mitglied einer Berufsgenossenschaft sind, zu ihrer Erfassung eine Meldepflicht (§ 10 Abs. 4). Wer sich nicht meldet, handelt ordnungswidrig (§ 30 Abs. 1 Nr. 1). Durch die Beiträge sind die Mittel für den Bedarf der gewerblichen und der See-Familienausgleichskassen sowie für den auf sie entfallenden Anteil an dem Bedarf des Gesamtverbandes aufzubringen (§ 11 Abs. 1 Satz 1). Für die Erhebung von Beiträgen und Vorschüssen sind die für die Berufsgenossenschaften geltenden Vorschriften maßgebend (§ 11 Abs. 1 Satz 6). Die Beitragsbemessungsgrundlagen einer Berufsgenossenschaft und die einer bei ihr versicherten Familienausgleichskasse brauchen nicht die gleichen zu sein; es genügt, wenn sie lediglich einer der für die betreffende Berufsgenossenschaft vorgeschriebenen Bemessungsgrundlage entsprechen. Es kann daher Beitragsbemessungsgrundlage für die Berufsgenossenschaft die Lohnsumme sein, während Beitragsbemessungsgrundlage für die bei ihr errichtete Familienausgleichskasse die Kopfzahl der von ihr erfaßten Personen sein kann. Für Selbständige, deren Einkommen den Betrag von 3 600 DM im Jahre nicht übersteigt, ist Beitragsfreiheit bestimmt (§ 11 Abs. 1 Satz 2). Durch diese Vorschrift, deren Satz die SPD auf 4800 DM ausdehnen wollte, soll vor allem der gewerbliche Mittelstand geschützt werden, dessen Einkünfte in vielen Fällen unter dem Durchschnittseinkommen der Arbeitnehmer liegen. Im Zusammenhang mit den Erörterungen über Beitragsbefreiungen wurde angeregt, auch die Personen von der Beitragszahlung freizustellen, die bereits eine bestimmte Anzahl Kinder großgezogen haben. Der Ausschuß glaubte jedoch, wenn er auch für diese Anregung Verständnis hatte, einer solchen Regelung nicht zustimmen zu können. Er fürchtete, daß damit eine nicht unerhebliche Mehrbelastung der Wirtschaft eintreten werde und daß eine derartige Beitragsbefreiung erhebliche Verwaltungsmehrarbeit erfordern werde. Für Beitragsleistungen, zu denen die Selbständigen im Hinblick auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern und mithelfenden Familienangehörigen herangezogen werden, besteht keine Beitragsbefreiungsmöglichkeit (§ 11 Abs. 1 Satz 3). Gegen die obligatorische Beitragsbefreiung werden seitens einzelner Berufsgenossenschaften Bedenken erhoben; sie halten eine „Soll"-Bestimmung als für sie elastischer und erklären, daß bei vielen Berufsgenossenschaften bereits bei Empfängern niedriger Einkommen Beiträge nicht erhoben würden. Voraussetzung hierzu müsse jedoch sein, daß die Satzung den Familienausgleichskassen die Möglichkeit gibt, dort eine Beitragsbefreiung vorzunehmen, wo das von bestimmten Gruppen von Beitragspflichtigen zu erwartende Beitragsaufkommen in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der Beitragseinziehung stehen würde (§ 11 Abs. 1 Satz 4). Die Berufsgenossenschaften sähen es lieber, wenn sich der Gesetzgeber mit der Vorschrift begnügt hätte, wonach die Satzung der Familienausgleichskasse Gruppen von Beitragspflichtigen von der Beitragspflicht befreien kann, wenn die Aufbringung der Mittel für die Familienausgleichskasse hierdurch nicht gefährdet werde. Für die Erhebung von Beiträgen und Vorschüssen sind die für die Berufsgenossenschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung (§ 11 Abs. 1 Satz 6) anzuwenden. Selbständige, die mehreren Familienausgleichskassen angehören, die beispielsweise Gastwirt und Handwerker sind, haben die Beiträge für ihre Person nur an die Familienausgleichskasse zu zahlen, die bei der Berufsgenossenschaft errichtet ist, in deren Bereich die Tätigkeit fällt, aus der sie die höchsten Einkünfte beziehen (§ 11 Abs. 1, § 5 Abs. 1). Während die bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft oder bei der See-Berufsgenossenschaft errichteten Familienausgleichskassen die gesamten Mittel für ihren eigenen Bedarf sowie für den auf sie entfallenden Anteil an dem Bedarf des Gesamtverbandes aufzubringen haben, hat jede bei einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichtete Familienausgleichskasse lediglich ein Drittel der für ihren Bedarf an Kindergeld erforderlichen Mittel sowie ihre gesamten Verwaltungskosten durch Beiträge der zu den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Beitragspflichtigen aufzubringen (§ 11 Abs. 2 Satz 1). Die fehlenden zwei Drittel werden durch Zuschüsse aufgebracht, auf die weiter unten eingegangen wird (§ 11 Abs. 2 Satz 2). Diese Sonderregelung erfolgte, um die kinderreiche Landwirtschaft hinsichtlich des Aufbringungssolls zu entlasten. Es wurde dabei auch berücksichtigt, daß die Landwirtschaft wegen der Abwanderung vieler Dritt-und Mehrkinder in die gewerbliche Wirtschaft diese bevorzugte Behandlung verdiene. Auch für die zu den landwirtschaftlichen Familienausgleichskassen herangezogenen Beitragspflichtigen gilt die Befreiung von der Beitragspflicht für Selbständige, falls ihr Einkommen den Betrag von 3 600 DM im Jahr nicht übersteigt (§ 11 Abs. 2 Satz 3). Unter den gleichen Voraussetzungen wie die bei den gewerblichen sowie bei der See-Berufsgenossenschaft errichteten Familienausgleichskassen können die landwirtschaftlichen Familienausgleichskassen Gruppen von Beitragspflichtigen von der Beitragspflicht befreien (§ 11 Abs. 2 Satz 3). Gegen diese Vorschriften werden im Hinblick auf die besondere Eigenart der Beitragsbemessung in der Landwirtschaft, die nicht auf dem Einkommen beruht, sondern nach dem Wagnis abgestuft ist, das die Versicherung des Betriebes für die Berufsgenossenschaft bietet, starke Bedenken erhoben. Man ist der Ansicht, daß diese Beitragsbefreiungsvorschriften für die Landwirtschaft nicht anwendbar seien. Die Familienausgleichskassen sowie der zur Förderung der gemeinsamen Aufgaben der Familienausgleichskassen und als Träger des Ausgleichs errichtete Gesamtverband haben das Dreifache ihrer Monatsausgaben als Rücklagen zu bilden (§ 12). Da, wie soeben erwähnt wurde, jede bei einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichtete Familienausgleichskasse lediglich ein Drittel der für ihren Bedarf an Kindergeld erforderlichen Mittel aufzubringen hat, gibt das Gesetz diesen Kassen einen Anspruch auf einen Zuschuß in Höhe der fehlenden zwei Drittel (§ 14 Abs. 1). Diese Zuschüsse sind vom Gesamtverband auf die bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie bei der See-Berufsgenossenschaft errichteten Familienausgleichskassen in angemessener Weise umzulegen und an die landwirtschaftlichen Familienausgleichskassen abzuführen (§ 14 Abs. 2). Die Frage der Angemessenheit der auf die zuschußpflichtigen (Dr. Jentzsch) Familienausgleichskassen entfallenden Umlagebeträge wird, falls eine Einigung im Rahmen des Gesamtverbandes nicht möglich ist, die über den Gesamtverband die Aufsicht führende Stelle, das ist z. Z. der Bundesminister für Arbeit, zu entscheiden haben. Führt die Aufbringung der Mittel für den Bedarf der bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie bei der See-Berufsgenossenschaft errichteten Familienausgleichskassen zu unzumutbaren Unterschieden der durchschnittlichen Belastung der Beitragspflichtigen bei den verschiedenen Familienausgleichskassen, so hat der Gesamtverband einen angemessenen Ausgleich vorzunehmen (§ 14 Abs. 3). Auch hier hat über die Frage der Unzumutbarkeit, falls eine Einigung im Gesamtverband nicht erfolgt, die für die Aufsicht über den Gesamtverband zuständige Stelle zu entscheiden (§ 14 Abs. 4). Scheitert der Gesamtverband bei seinen Bemühungen, die Zuschüsse in angemessener Weise umzulegen oder einen angemessenen Ausgleich vorzunehmen, so kann die für die Aufsicht über ihn zuständige Stelle die Maßstäbe und die Berechnungsgrundlagen festlegen, nach denen die Zuschüsse für die landwirtschaftlichen Familienausgleichskassen auf die bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie bei der See-Berufsgenossenschaft errichteten Familienausgleichskassen umzulegen sind. Sie kann ferner die Voraussetzungen bestimmen, unter denen ein Unterschied in der durchschnittlichen Belastung der bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie bei der See-Berufsgenossenschaft errichteten Familienausgleichskassen als unzumutbar anzusehen ist. Hierbei kann sie die Maßstäbe bestimmen, die für die Feststellung der durchschnittlichen Belastung zugrunde zu legen sind. Die für die Aufsicht zuständige Stelle kann ferner die Maßstäbe und die Berechnungsgrundlagen festsetzen, nach denen der Ausgleich unter den verschiedenen bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie bei der See-Berufsgenossenschaft errichteten Familienausgleichskassen durchzuführen ist, und sie kann endlich das Verfahren der Umlage und des Ausgleichs bestimmen. Der Ausschuß hat sich mit den Fragen des Ausgleichs besonders eingehend beschäftigt. Er hat überlegt, ob die Zuschüsse im Verhältnis des Solls der Beitragsaufkommen der Familienausgleichskassen umgelegt werden sollten oder im Verhältnis der Lohnsummen der Berufsgenossenschaften. Der Ausschuß war nach reiflicher Überlegung mit Mehrheit der Ansicht, daß die Festlegung des Umlageschlüssels der Selbstverwaltung überlassen bleiben soll, daß jedoch hierbei beachtet werden müsse, daß die Zuschüsse in angemessener Weise umgelegt werden. Auch in der Frage des Ausgleichs würde der Selbstverwaltung in starkem Maße freie Hand gelassen. Die Absicht, jeder bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft oder bei der See-Berufsgenossenschaft errichteten Familienausgleichskasse einen Ausgleichsanspruch zuzubilligen, wenn ihre Belastungsquote 20 v. H. über einem bestimmten Richtsatz liegt, wurde fallengelassen. Dem Gesamtverband wurde lediglich aufgegeben, immer dann einen Ausgleich herbeizuführen, wenn unzumutbare Unterschiede der durchschnittlichen Belastung der Beitragspflichtigen bei den verschiedenen Familienausgleichskassen eintreten. Das Gesetz bestimmt als Träger der Kindergeldzahlung die Familienausgleichskassen (§ 15 Abs. 1). Bei jeder Berufsgenossenschaft wird eine Familienausgleichskasse als selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Es werden mithin in vielen Fällen bei landesunmittelbaren Berufsgenossenschaften (Bayrische und Württembergische Bau-Berufsgenossenschaft, Westfälische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberbayern, Niederbayern-Oberpfalz, Hessen-Pfalz, Oberf ranken-Mittelfranken, Unterfranken, Schwaben und Württemberg, Badische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Land- und Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für den Regierungsbezirk Darmstadt, Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und Lippische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft) bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet. Diese Errichtung der Familienausgleichskassen bei den Berufsgenossenschaften erfolgte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Die Berufsgenossenschaften verfügen über die notwendigen Unternehmerverzeichnisse und Beitragskataster; sie sind, wie gehofft wird, in der Lage, mit einem relativ geringen Personalaufwand die gesamte Verwaltungsarbeit zu meistern, und haben dies selbst bestätigt. Der Ausschuß will nicht verschweigen, daß die Einbeziehung aller selbständigen Erwerbspersonen in diese Regelung erhebliche zusätzliche Verwaltungsarbeit bereiten wird. Auch die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften werden ihren gesamten Verwaltungsapparat und vor allem ihr Beitragseinzugssystem auf einen den Erfordernissen des Gesetzes entsprechenden Stand zu bringen haben. Die Verwaltungskosten, die den Berufsgenossenschaften auf Grund dieses Gesetzes entstehen, sind ihnen von den Familienausgleichskassen zu erstatten (§ 13). Die Aufsicht über die Familienausgleichskassen führt die für die Aufsicht über die Berufsgenossenschaft, bei der die Familienausgleichskasse errichtet ist, zuständige Stelle (§ 16). Die Vorschrift, daß die Organe der Selbstverwaltung der Familienausgleichskassen die Organe der Berufsgenossenschaften sind (mit Ausnahme der Versicherungsältesten und Vertrauensmänner), bei denen sie errichtet sind (§ 17), dient ebenso der Verwaltungsvereinfachung wie die Vorschrift, daß der jeweilige Geschäftsführer der Berufsgenossenschaft auch Geschäftsführer der Familienausgleichskasse ist (§ 18). Diese verwaltungsvereinfachenden Bestimmungen bringen es allerdings mit sich, daß in den Organen der Familienausgleichskassen nicht alle vom Familienausgleichskassensystem Erfaßten vertreten sind, sondern lediglich die Kreise, die den Berufsgenossenschaften als versicherte Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte angehören. So sind z. B. in den Organen der Familienausgleichskassen die versicherungsfreien Berufe, insbesondere die freien Berufe, nicht vertreten, es sei denn, daß sie freiwillig versichert sind. Wie bereits oben aufgeführt wurde, sieht das Gesetz zur Förderung der Erledigung der gemeinsamen Aufgaben der Familienausgleichskassen sowie als Träger des Ausgleichs zwischen ihnen die Errichtung eines Gesamtverbandes der Familienausgleichskassen vor (§ 19 Abs. 1). Der Gesamtverband ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, einer Gesellschaft des (Dr. Jentzsch) bürgerlichen Rechts, als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet (§ 19 Abs. 2). Gegen die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Gesamtverband machten die Vertreter der SPD sowie ein Vertreter des Bundesrats Bedenken geltend, da hierdurch für das kommende Verbandswesen unerwünschte Präjudizien geschaffen würden. Auch wird von dieser Seite auf das Problem der Mischverwaltung hingewiesen. Der Ausschuß ist jedoch der Ansicht, daß staatsrechtliche Gründe die Zuerkennung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erforderlich machen. Die Aufsicht über den Gesamtverband führt die nach Bundesrecht für die Aufsicht über bundesunmittelbare gewerbliche Berufsgenossenschaften zuständige Stelle, also z. Z. der Bundesminister für Arbeit. Diese Stelle hat, wie bereits oben erwähnt wurde, die Zuschüsse zu den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in angemessener Weise umzulegen und einen angemessenen Ausgleich bei unzumutbarer unterschiedlicher Durchschnittsbelastung der Beitragspflichtigen bei verschiedenen Familienausgleichskassen vorzunehmen, falls eine Einigung über eine entsprechende Regelung im Gesamtverband nicht zustande kommt (§ 14). Hierdurch wird der über den Gesamtverband aufsichtführenden Stelle die Möglichkeit gegeben, in die Autonomie der Familienausgleichskassen, die z. T. der Aufsicht der Länder unterstehen werden, einzugreifen. Als Organe der Selbstverwaltung des Gesamtverbandes sieht das Gesetz die Vertreterversammlung und den Vorstand vor (§ 21). Die Vertreterversammlung besteht aus insgesamt 108 Personen. und zwar werden von jeder Familienausgleichskasse zwei Mitglieder ihres Vorstandes, je ein Arbeitgeber oder ein Selbständiger ohne fremde Arbeitskräfte und ein Arbeitnehmer entsandt (§ 21 Abs. 1 Satz 1). Zu den Aufgaben der Vertreterversammlung gehört insbesondere die Aufstellung und Änderung der Satzung (§ 22 Abs. 2 Nr. 2). Auch hier kann die über den Gesamtverband aufsichtführende Stelle und auch der Gesamtverband durch die Satzung in die Autonomie der landesunmittelbaren Familienausgleichskassen und den Willen der sie beaufsichtigenden Stelle eingreifen. Das zweite Organ des Gesamtverbandes ist der Vorstand, der aus neun von der Vertreterversammlung des Gesamtverbandes aus seiner Mitte zu wählenden Mitgliedern besteht. Er vertritt den Gesamtverband gerichtlich und außergerichtlich. Die Zusammensetzung des Vorstandes bürgt dafür, daß den Belangen der Landwirtschaft ausreichend Rechnung getragen wird (§ 23 Abs. 1). Der Vorstand des Gesamtverbandes hat die Zuschüsse für die bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften errichteten Familienausgleichskassen umzulegen und zu erheben sowie den Ausgleich unter den Familienausgleichskassen bei unzumutbarer unterschiedlicher Durchschnittsbelastung der Beitragspflichtigen bei den verschiedenen Familienausgleichskassen vorzunehmen (§ 23 Abs. 2). Die laufenden Geschäfte des Gesamtverbandes führt ein vom Vorstand gewählter Geschäftsführer (§ 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2). Mit der Vorschrift, daß die Tätigkeit des Geschäftsführers nebenamtlich ausgeübt werden kann (§ 24 Abs. i Satz 3), wurde dem Wunsche der Berufsgenossenschaften nach Personalunion des Geschäftsführers des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften und des Geschäftsführers des Gesamtverbandes Rechnung getragen. Das Kindergeld wird, wie bereits eingangs bemerkt wurde, nur auf Antrag gewährt (§ 1); hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so ist ein besonderer Antrag erforderlich (§ 4 Abs. 3); der Antragsteller muß in diesem Falle nachweisen, daß das Kind auf seine Kosten unterhalten und für einen Beruf ausgebildet wird (§ 2 Abs. 1 Satz 2). Der Antrag ist bei der Familienausgleichskasse zu stellen oder, falls der Unternehmer das Kindergeld auszahlt, bei diesem (§ 25 Abs. 1 Satz 1). Die Vorschrift, daß auf jeden Antrag ein schriftlicher Bescheid zu erteilen ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1), dürfte eine erhebliche Verwaltungsarbeit erfordern. Im Ausschuß wurde daher zuletzt angeregt, nur dann einen schriftlichen Bescheid zu erteilen, wenn der Antrag ganz oder z. T. abgelehnt oder das Kindergeld entzogen oder die Zahlung eingestellt wird. Außerdem wurde angeregt, einen schriftlichen Bescheid nur dann zu erteilen, wenn er besonders beantragt werde. Der ablehnende, der entziehende und der einstellende Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Bescheide kann nur die Familienausgleichskasse erteilen. Die Auszahlung des Kindergeldes soll für Arbeitnehmer im Regelfalle durch den Unternehmer erfolgen (§ 27 Nr. 1). Die Satzung der Familienausgleichskasse kann eine andere Regelung, insbesondere die Auszahlung durch sie vorschreiben. Alle übrigen Berechtigten erhalten das Kindergeld durch die Familienausgleichskasse. Gegen die Auszahlung des Kindergeldes durch die Unternehmer wandten die Vertreter der SPD ein, daß hierdurch die Gefahr einer indirekten Anrechnung des Kindergeldes auf den Leistungslohn erwachsen und eine Benachteiligung von kinderreichen Arbeitnehmern eintreten könne. Die Opposition trat daher für eine Auszahlung des Kindergeldes durch die Post ein. Dieser Auffassung hat sich die Mehrheit des Ausschusses nicht anzuschließen vermocht, da sich der Anspruch auf Kindergeld immer nur gegen die Familienausgleichskasse richte. Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheiden die neugeschaffenen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (§ 28 Abs. 1), also die gleichen Gerichte, die in Streitigkeiten der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung zuständig sind (§ 51 Abs. 1 SGG). Das Ordnungsstrafrecht (§ 30) schließt sich eng an das Ordnungsstrafrecht in der Sozialversicherung an; ebenso finden die Strafbestimmungen der Reichsversicherungsordnung über die unbefugte Offenbarung und Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen durch Mitglieder eines Organs einer Familienausgleichskasse oder durch Beschäftigte der Familienausgleichskasse entsprechende Anwendung (§ 31). Die bisher in der Wirtschaft auf freiwilliger Grundlage geschaffenen Einrichtungen von Wirtschafts- oder Berufsgruppen sowie die überbetrieblichen Regelungen, die dem Ausgleich der Familienlast ihrer Beschäftigten dienen, können weiterbestehen bleiben; es können auch weitere Einrichtungen geschaffen und Regelungen getroffen werden. Auf Antrag können die aus diesen Einrichtun- (Dr. Jentzsch) gen für Kinder gewährten Leistungen von der zuständigen Familienausgleichskasse als Kindergeldleistungen im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden (§ 32 Abs. 1). Die Anerkennung, die eine Befreiung von der Beitragspflicht zur Familienausgleichskasse bewirkt, ist an folgende Voraussetzungen geknüpft (§ 32 Abs. 2): 1. Der Antragsteller muß an einer derartigen Einrichtung oder Regelung als Beitragspflichtiger beteiligt sein; 2. es muß gewährleistet sein, daß im Betrieb des Antragstellers die Einstellung oder Beschäftigung Kinderreicher nicht erschwert oder gefährdet ist; 3. der Antragsteller muß sich verpflichten, etwaige Ausgleichsbeiträge an die Familienausgleichskassen zu entrichten. Die Ausgleichsbeiträge entsprechen der Höhe des Unterschiedes zwischen den eigenen Aufwendungen des Antragstellers für solche Leistungen für Kinder, die unter das Gesetz fallen, und den Beiträgen, die auf die Antragsteller entfallen würden, wenn sie nicht befreit wären. Bei Wegfall der Voraussetzungen hat die Familienausgleichskasse die Anerkennung zurückzunehmen. Der Anspruch des Kindergeldberechtigten, dessen Unternehmer wegen seiner Beteiligung an einer derartigen Einrichtung oder Regelung befreit ist, richtet sich zunächst gegen seinen Unternehmer; erst wenn dieser den Kindergeldanspruch ganz oder teilweise ablehnt oder wenn er ihn nicht erfüllt, kann der Berechtigte das Kindergeld von der Familienausgleichskasse fordern (§ 32 Abs. 4). In einem Rechtsstreit kann der befreite Unternehmer auf Antrag beigeladen werden (§ 28 Abs. 2 Nr. 2). Das Urteil gegen die Familienausgleichskasse würde in diesem Falle für und gegen ihn gelten. Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 34 Abs. 1), erhalten ebensowenig Kindergeld wie Angehörige fremder Staaten für Kinder, die nicht im Geltungsbereich des Gesetzes wohnen oder sich dort nicht gewöhnlich aufhalten, es sei denn, daß für diese in zwischenstaatlichen Abkommen etwas Abweichendes bestimmt ist (§ 34 Abs. 2). Die Bundesregierung wird jedoch ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Kindergeld an diese Personenkreise zuzulassen (§ 34 Abs. 3); sie hat durch diese Vorschrift die Möglichkeit, den rund 1400 Einpendlern unter den Grenzgängern, von denen rund 800 aus den Niederlanden, 280 aus der Schweiz und 260 aus Österreich kommen, sowie den 30600 Westgängern im Berliner Bereich Kindergeld zukommen zu lassen, und kann bei fremden Staaten auf eine Gleichbehandlung ihrer dort tätigen Angehörigen mit den Angehörigen dieser fremden Staaten hinwirken. Die Bundesregierung wird weiter ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zahlung von Kindergeld im Rahmen dieses Gesetzes an solche erwerbstätigen deutschen Staatsangehörigen zu regeln, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erwerbstätig sind und nach den Gesetzen ihrer Tätigkeitsorte keine den Leistungen des Gesetzes entsprechenden Leistungen für Kinder erhalten (§ 34 Abs. 4). Mit dieser Vorschrift soll vor allem den Auspendlern unter den deutschen Grenzgängern und den sogenannten Ostgängern im Berliner Bereich geholfen werden. Am 31. März 1954 waren unter den 15 650 Grenzgängern 14 250 Auspendler, von denen 10 400 in der Schweiz und 2200 in den Niederlanden arbeiteten. Außerdem waren rund 10 000 Auspendler in das Saargebiet vorhanden; Berlin hatte 26 500 Ostgänger. Entgegen den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, nach denen Ansprüche auf Leistungen grundsätzlich erst nach vier Jahren verjähren, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Kindergeld zwei Jahre (§ 35 Abs. 1). Das Kindergeld ist beim Empfänger steuerfrei und gilt nicht als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung; es wird mithin dem Berechtigten netto ausgezahlt (§ 36 Abs. i Satz 1). Das gleiche gilt für von einer Familienausgleichskasse als Leistungen des Kindergeldgesetzes anerkannte Leistungen für Kinder, die von Einrichtungen und auf Grund von Regelungen gewährt werden, soweit sie die in dem Kindergeldgesetz gestellten Voraussetzungen erfüllen und den Betrag von 25,— DM monatlich pro Kind nicht übersteigen (§ 36 Abs. 1). Soweit Beiträge zu den Familienausgleichskassen, zum Gesamtverband und zu den anerkannten Einrichtungen oder Regelungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, sind sie Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 36 Abs. 2 Satz 1). Die in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften über die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Kindergeldes und der Beiträge machen das vor den Parlamentsferien ergangene Gesetz über die steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Kindergeld überflüssig. Der Bundesminister für Arbeit hat die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen (§ 37 Abs. 1). Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrats bis spätestens zum 1. Oktober 1955 zur Erleichterung des Nachweises der Berechtigung und zur Vermeidung einer mehrfachen Zahlung von Kindergeld Rechtsverordnungen zu erlassen über die Ausstellung einer Kindergeldkarte, ihre Vorlage bei der Empfangnahme von Leistungen, ihre Aufbewahrung und Aushändigung sowie die Eintragungen auf ihr, über die Voraussetzungen, unter denen die Zahlung an den Inhaber der Kindergeldkarte befreiende Wirkung hat, und endlich über die Regelung des Verfahrens sowie der Kosten (§ 37 Abs. 2). Das Gesetz enthält die Berlin-Klausel (§ 38). Als Zeitpunkt des Inkrafttretens sieht das Gesetz, soweit es sich um die Aufbringung der Mittel handelt, den 1. Oktober 1954 vor. Als Zeitpunkt des Beginns der Anspruchsberechtigung und der Zahlung des Kindergeldes ist der 1. Januar 1955 bestimmt. Dieser Vierteljahreszeitraum erschien dem Ausschuß zur Ansammlung der für die Auszahlung des Kindergeldes notwendigen Mittel und der Schaffung einer Rücklage notwendig. Alle übrigen Vorschriften des Gesetzes treten am Tage nach seiner Verkündung in Kraft (§ 39). II. Im einzelnen Im einzelnen ist zu den vom Ausschuß gegenüber dem Entwurf auf Drucksache 319 getroffenen Ab- (Dr. Jentzsch) änderungen folgendes zu bemerken: Die Einteilung in acht Abschnitte ist beibehalten worden. Die Zahl der Paragraphen ist von 35 auf 39 erweitert worden. ERSTER ABSCHNITT Berechtigung § 1 des Gesetzentwurfs — Drucksache 319 — ist in 3 Paragraphen auseinandergezogen worden, um eine möglichst eindeutige Definition aller Tatbestände zu geben. Zu §2 Neu aufgenommen sind die Bestimmungen des § 2, wonach Streikende und Kranke anspruchsberechtigt sind. Diese erweiterte Bestimmung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfs — Drucksache 319 — beschränkt sich auf Erwerbstätige) soll in bezug auf Kranke besonderen sozialen Umständen Rechnung tragen. Zu §3 Im § 3 ist durch die Einschaltung des Vormundschaftsgerichtes bei der Auswahl eines von mehreren Berechtigten ein Gedanke aus dem § 9 des SPD-Entwurfs — Drucksache 318 — übernommen worden. Dieser Gedanke ist im § 8 noch einmal wiederholt worden, nach dem das Vormundschaftsgericht einen anderen Berechtigten bestimmen kann, wenn der an sich Berechtigte nicht die nötige Gewähr für Zuverlässigkeit bietet. Der Gedanke der SPD ist also dahingehend erweitert, daß im § 3 eine größere Zahl in der Rangfolge der Berechtigten festgelegt ist, das Vormundschaftsgericht unter ihnen auswählen oder aber auch einen nicht in der Rangfolge aufgezählten Berechtigten bestimmen kann. ZWEITER ABSCHNITT Kindergeld Zu §4 In den dem Ausschuß vorliegenden Gesetzentwürfen war ein Satz von monatlich 20,— DM vorgesehen, der auf 25,— DM erhöht wird. Zu §5 Die im § 3 der Drucksache 319 vorliegende Lücke wird geschlossen. Die nunmehrige Fassung verhindert eine gleichzeitige Berechtigung bei mehreren Familienausgleichskassen, die bei mehreren Berufsgenossenschaften errichtet sind. DRITTER ABSCHNITT Aufbringung der Mittel Zu § 10 Die Vorschriften der Meldepflicht sind im Interesse der schnelleren und besseren Erfassung der Meldepflichtigen praktikabler gestaltet worden. Der § 10 enthält gegenüber § 8 — Drucksache 319 - keine materielle Änderung. Es sind lediglich gesetzestechnisch besser durchdachte und formulierte Wendungen niedergelegt. Zu § 11 In Abs. 1 wurde die Beitragsfreiheit für Selbständige mit einem geringeren Jahreseinkommen als 3600,— DM neu eingeführt. Ebenfalls neugeschaffen ist die Möglichkeit, weitere Gruppen von der Beitragspflicht zu befreien, wenn die Verwaltungskosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Beitragsaufkommen stehen. Weiterhin regelt dieser Paragraph die Beitragspflicht, wenn ein Selbständiger mehreren Familienausgleichskassen angehört. Zu § 14 Abs. 3 bringt gegenüber § 18 Abs. 3 — Drucksache 319 — einen obligatorischen Ausgleich anstelle des fakultativen Ausgleichs. Nach Abs. 4 ist die Möglichkeit des Eingreifens der Aufsichtsbehörde vorgesehen. VIERTER ABSCHNITT Familienausgleichskassen In diesem Abschnitt sind im wesentlichen Bereinigungen von überflüssigen Bestimmungen vorgenommen worden. So sind z. B. die Aufzählungen über die Aufgaben der Vertreterversammlung und die Satzung fortgelassen, da die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung ohnehin eindeutigen Normen unterliegt. Ebenso wurde die Überschrift des Abschnitts durch Streichen der Worte „der Berufsgenossenschaften" vereinfacht. FÜNFTER ABSCHNITT Gesamtverband der Familienausgleichskassen Die Organisation des Gesamtverbandes wurde umgebaut und den Grundsätzen der Selbstverwaltung stärker angepaßt. Zu § 21 An Stelle des bisherigen einzigen Organs „Verwaltungsausschuß" treten die auch sonst in der Selbstverwaltung üblichen zwei Organe „Vertreterversammlung" und „Vorstand". Zu § 22 Die Besetzung der Vertreterversammlung bot besondere Schwierigkeiten; während bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften die bestimmenden Organe paritätisch zusammengesetzt sind, findet sich bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften eine Dreigliederung, und zwar in Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte. Für die Zwecke der Familienausgleichskassen hat der 28. Ausschuß entschieden, daß immer ein Arbeitnehmer von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu entsenden ist, während der zweite Vertreter entweder ein Arbeitgeber oder ein Selbständiger ohne fremde Arbeitskräfte zu sein hat. (Dr. Jentzsch) SECHSTER ABSCHNITT Verfahren bei Gewährung von Kindergeld, Rechtsweg, Anwendung sonstiger Vorschriften Zu § 25 § 21 — Drucksache 319 — sah eine Antragstellung lediglich bei der Familienausgleichskasse vor. Nachdem die Auszahlung des Kindergeldes durch den Unternehmer vorgesehen ist, wurde auch dem Unternehmer die Annahme des Antrages zugestanden. Zu § 26 Im Gegensatz zu § 22 — Drucksache 319 - ermächtigt § 26 der Ausschußvorlage auch den Arbeitgeber zur Erteilung eines Bescheides, wenn der Antrag von ihm für berechtigt angesehen wird. Diese Berechtigung ist als „argumentum e contrario" aus Abs. 3 zu folgern, da der Unternehmer nur dann die Entscheidung der Familienausgleichskasse herbeizuführen hat, wenn er den Antrag für unbegründet hält. Zu § 27 § 3 — Drucksache 319 — hat insofern eine Ausweitung erfahren, als nach § 27 der Ausschußvorlage auch eine Auszahlung durch die Post erfolgen kann. Zu § 28 § 28 bringt keine materiellen Änderungen gegenüber § 23 — Drucksache 319 —, sondern nur allgemeine Ausführungen. Zu § 29 § 29 faßt die zahlreichen früheren Verweisungen auf die Reichsversicherungsordnung zusammen. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß ein solches Gesetz ohne Verweisungen unpraktikabel ist. Es können nicht alle Bestimmungen wörtlich aufgeführt werden, da sonst die Übersichtlichkeit nicht mehr gegeben sein würde. Im übrigen sind Verweisungen auf andere Gesetze als die RVO weitgehend vermieden worden. SIEBENTER ABSCHNITT Ordnungsstrafen, Vergehen In der Überschrift dieses Abschnittes ist der Begriff „Ordnungswidrigkeit" durch „Ordnungsstrafe" ersetzt worden. Aus Gründen der zweckmäßigeren Handhabung dieser Bestimmungen wurde wieder auf das Ordnungsstrafrecht der RVO, so wie es von den Berufsgenossenschaften gehandhabt wird, zurückgegriffen. Zu § 30 § 30 zählt im übrigen die Tatbestände auf, die in der allgemeinen Zusammenfassung nicht enthalten sind, d. h. die Tatbestände, welche die RVO nicht kennt. Zu § 31 § 31 der Ausschußvorlage beschränkt sich entgegen § 26 Abs. 1 und 2 — Drucksache 319 — nur noch auf Vergehen der Organe bzw. der bei einer Familienausgleichskasse Beschäftigten. ACHTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen Zu § 32 § 32 beläßt der Familienausgleichskasse das alleinige Recht zur Entscheidung über die Anerkennung besonderer Einrichtungen, während bisher nach § 27 Abs. 3 — Drucksache 319 — diese Entscheidung der Aufsichtsbehörde überlassen blieb. Der Ausschuß will durch diese Bestimmung die volle Selbstverantwortungsaufgabe der Familienausgleichskasse unterstreichen. Zu § 34 § 34 ersetzt die in § 1 Abs. 2 Satz 1 — Drucksache 319 — enthaltene Verweisung. Die jetzige Fassung stellt sicher, daß erwerbstätige deutsche Staatsangehörige der sowjetisch besetzten Zone, soweit sie in den Westzonen beschäftigt sind, auch für ihre in der Sowjetzone lebenden Kinder die Beihilfe nach diesem Gesetz erhalten. Zu § 36 § 36 der Ausschußvorlage ist gegenüber § 32 — Drucksache 319 — nur redaktionell geändert und klarer gefaßt und dem Gesetz über die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Kindergeld vom 12. August 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 257) angepaßt. Bonn, den 12. September 1954 Dr. Jentzsch Berichterstatter Namentliche Abstimmungen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen (Drucksachen 708, 318, 319) : 1. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 1 (Umdruck 147 Ziffer 1) 2. über den Änderungsantrag der Fraktionen der FDP und DP zu § 1 (Umdruck 157 Ziffer 1) 3. über den § 1 in der Fassung des Ausschußantrags (Drucksache 708) Name Abstimmung 1 2 3 CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Nein Nein Ja Dr. Adenauer — — — Albers Nein Nein Ja Arndgen Nein Nein Ja Barlage Nein Nein Ja Dr. Bartram Nein Nein Ja Bauer (Wasserburg) . . entschuld. entschuld. entschuld. Bauereisen entschuld. entschuld. entschuld. Bauknecht Nein Nein Ja Bausch Nein Nein Ja Becker (Pirmasens) . . Nein Nein Ja Berendsen entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Bergmeyer Nein Nein Ja Fürst von Bismarck . . entschuld. entschuld. entschuld. Blank (Dortmund) . . . — — — Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Nein Nein Ja Bock Nein Nein Ja von Bodelschwingh . . . Nein Nein Ja Dr. Böhm (Frankfurt) . Nein Nein Ja Brand (Remscheid) . . . Nein Nein Ja Frau Brauksiepe . . . . Nein Nein Ja Dr. von Brentano . . . . — Nein Ja Brese Nein enthalten enthalten Frau Dr. Brökelschen . . Nein Nein Ja Dr. Brönner Nein Nein Ja Brookmann (Kiel) . . Nein Nein Ja Brück Nein Nein Ja Dr. Bucerius krank krank krank Dr. von Buchka . . . . Nein Nein Ja Dr. Bürkel Nein Nein Ja Burgemeister Nein Nein Ja Caspers Nein Nein Ja Cillien krank krank krank Dr. Conring Nein enthalten enthalten Dr. Czaja Nein Nein Ja Demmelmeier Nein Nein Ja Diedrichsen Nein Nein Ja Frau Dietz — — — Dr. Dittrich Nein Nein Ja Dr. Dollinger Nein Nein Ja Donhauser Nein Nein Ja Dr. Dresbach Nein enthalten enthalten Name 1 Abstimmung 3 2 Eckstein Nein Nein Ja D. Dr. Ehlers Nein Nein Ja Ehren Nein Nein Ja Engelbrecht-Greve . . . Nein Nein Ja Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — — — Etzenbach . Nein Nein Ja Even Nein Nein Ja Feldmann Nein Nein Ja Finckh Nein Nein Ja Dr. Franz Nein Nein Ja Franzen Nein Nein Ja Friese Nein Nein Ja Fuchs Nein Nein Ja Funk Nein Nein Ja Dr. Furler Nein Nein Ja Gedat Nein Nein Ja Geiger (München) . . . entschuld. entschuld. entschuld. Frau Geisendörfer . . . Nein Nein Ja Gengler . entschuld. entschuld. entschuld. Gerns entschuld. entschuld. entschuld. D. Dr. Gerstenmaier . . entschuld. entschuld. entschuld. Gibbert Nein Nein Ja Giencke . Nein Nein Ja Dr. Glasmeyer Nein Nein Ja Dr. Gleissner (München) Nein Nein Ja Glüsing Nein Nein Ja Gockeln . — — Dr. Götz Nein Nein Ja Goldhagen Nein Nein Ja Gontrum Nein Nein Ja Dr. Graf Nein Nein Ja Griem Nein Nein Ja Günther Nein Nein Ja Gumrum Nein Nein Ja Häussler Nein Nein Ja Hahn Nein Nein Ja Harnischfeger Nein Nein Ja von Hassel entschuld. entschuld. entschuld. Heix Nein Nein Ja Dr. Hellwig entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Graf Henckel . . . Nein Nein Ja Dr. Hesberg Nein Nein Ja Heye entschuld. entschuld. entschuld. Hilbert Nein Nein Ja Höcherl Nein Nein Ja Dr. Höck Nein Nein Ja Höfler entschuld. entschuld. entschuld. Holla Nein Nein Ja Hoogen Nein Nein Ja Dr. Horlacher entschuld. entschuld. entschuld. Horn Nein Nein Ja Huth krank krank krank Illerhaus Nein Nein Ja Dr. Jaeger Nein Nein Ja Jahn (Stuttgart) . . . . Nein Nein Ja Frau Dr. Jochmus . . . Nein Nein entschuld. Josten Nein Nein Ja Kahn Nein Nein Ja Kaiser Nein Nein Ja Karpf Nein Nein Ja Kemmer (Bamberg) Nein Nein Ja Kemper (Trier) Nein Nein Ja Kiesinger entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Kihn (Würzburg) . Nein Nein Ja Kirchhoff Nein Nein Ja Klausner Nein Nein Ja Dr. Kleindinst . . . . . Nein Nein Ja Name 1 Abstimmung 3 I 2 Dr. Kliesing Nein Nein Ja Knapp . Nein Nein Ja Knobloch Nein enthalten Ja Dr. Köhler Nein Nein Ja Koops Nein Nein Ja Dr. Kopf entschuld. entschuld. entschuld. Kortmann . . Nein Nein Ja Kramel Nein Nein Ja Krammig Nein Nein Ja Kroll entschuld. entschuld. entschuld. Frau Dr. Kuchtner . . Nein enthalten Ja Kühlthau Nein Nein Ja Kuntscher Nein Nein Ja Kunze (Bethel) Nein Nein Ja Lang (München) . . . Nein Nein Ja Leibfried enthalten enthalten enthalten Dr. Leiske entschuld. entschuld. entschuld. Lenz (Brühl) Nein Nein Ja Dr. Lenz (Godesberg) . — — — Lenze (Attendorn) . . Nein Nein Ja Leonhard Nein Nein Ja Lermer Nein Nein Ja Leukert Nein Nein Ja Dr. Leverkuehn . . . . krank krank krank Dr. Lindenberg . . . . Nein Nein Ja Dr. Lindrath Nein -- Ja Dr. Löhr Nein Nein Ja Dr. h. c. Lübke . . . Nein Nein Ja Lücke Nein Nein Ja Lücker (München) . . . entschuld. entschuld. entschuld. Lulay Nein Nein Ja Maier (Mannheim) Nein Nein Ja Majonica entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Baron Manteuffel- Szoege Nein Nein Ja Massoth Nein Nein Ja Maucher .. Nein Nein Ja Mayer (Birkenfeld) . Nein enthalten Ja Menke Nein Nein Ja Mensing Nein enthalten enthalten Meyer (Oppertshofen) . Nein Nein Ja Meyer-Ronnenberg . . Nein Nein Ja Miller . . Nein Nein Ja Dr. Moerchel Nein Nein Ja Morgenthaler Nein Nein Ja Muckermann Nein Nein Ja Mühlenberg Nein Nein Ja Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Nein Ja Müller-Hermann . . . Nein Nein Ja Müser Nein Nein Ja Naegel Nein Nein Ja Nellen Nein Nein Ja Neuburger entschuld. entschuld. entschuld. Niederalt Nein Nein Ja Frau Niggemeyer . . Nein Nein Ja Dr. Oesterle entschuld. entschuld. entschuld. Oetzel Nein Nein Ja Dr. Orth entschuld. entschuld. entschuld. Pelster Nein Nein Ja Dr. Pferdmenges Nein Nein Ja Frau Pitz entschuld. entschuld. entschuld. Platner Nein Nein Ja Dr. Pohle (Düsseldorf) . entschuld. entschuld. Ja Frau Praetorius . . . . Nein Nein Ja Frau Dr. Probst . . . . Nein Nein Ja Dr. Dr. h. c. Pünder . . entschuld. entschuld. entschuld. Raestrup Nein Nein Ja Rasner Nein Nein Ja Name 1 Abstimmung 3 Frau Dr. Rehling . . . . entschuld. entschuld. entschuld. Richarts Nein Nein Ja Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Ja Dr. Rinke Nein Nein Ja Frau Rösch Nein Nein Ja Rösing Nein Nein Ja Rümmele Nein Nein Ja Ruf Nein enthalten Ja Sabaß Nein Nein Ja Sabel Nein Nein Ja Schäffer Nein — — Scharnberg Nein Nein Ja Scheppmann Nein Nein Ja Schill (Freiburg) . . . Nein Nein Ja Schlick Nein Nein Ja Schmücker Nein Nein Ja Schneider (Hamburg) . . — Nein Ja Schrader Nein Nein Ja Dr. Schröder (Düsseldorf) — — — Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein Nein Ja Schüttler Nein Nein Ja Schütz entschuld. entschuld. entschuld. Schuler Nein Nein Ja Schulze-Pellengahr . . krank krank krank Schwarz entschuld. entschuld. entschuld. Frau Dr. Schwarzhaupt entschuld. entschuld. enischuld. Dr. Seffrin Nein Nein Ja Seidl (Dorfen) Nein Nein Ja Dr. Serres Nein Nein Ja Siebel Nein Nein Ja Dr. Siemer Nein Nein Ja Solke Nein Nein Ja Spies (Brücken) . . . . Nein Nein Ja Spies (Emmenhausen) Nein Nein Ja Spörl Nein Nein Ja Graf von Spreti . . . . entschuld. entschuld. entschuld. Stauch Nein enthalten enthalten Frau Dr. Steinbiß . . Nein Nein Ja Stiller Nein Nein Ja Storch — Nein Ja Dr. Storm Nein Nein Ja Strauß Nein Nein Ja Struve Nein enthalten Ja Stücklen entschuld. entschuld. entschuld. Teriete Nein Nein Ja Unertl Nein Nein Ja Varelmann Nein Nein Ja Frau Vietje Nein Nein Ja Dr. Vogel Nein Nein Ja Voß entschuld. entschuld. entsehuld. Wacher (Hof) Nein Nein Ja Wacker (Buchen) . . . . Nein Nein Ja ri'iw Dr. Wahl Nein Nein Ja Walz Nein Nein Ja Frau Dr. Weber (Aachen) entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Weber (Koblenz) . Nein Nein Ja Wehking Nein Nein Ja Dr. Welskop krank krank krank Frau Welter (Aachen) . entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Werber Nein Nein Ja Wiedeck Nein Nein Ja Wieninger Nein Nein Ja Dr. Willeke Nein Nein Ja Winkelheide Nein Nein Ja Wittmann Nein Nein Ja Wolf (Stuttgart) entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Wuermeling . . . Nein Nein Ja Wullenhaupt Nein Nein Ja Name 1 Abstimmung I 2 3 SPD Frau Albertz Ja Nein enthalten Frau Albrecht Ja Nein enthalten Altmaier entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Arndt Ja Nein enthalten Arnholz Ja Nein enthalten Dr. Baade Ja Nein enthalten Dr. Bärsch Ja Nein enthalten Bals Ja Nein enthalten Banse Ja Nein enthalten Bauer (Würzburg) Ja Nein enthalten Baur (Augsburg) Ja Nein enthalten Bazille Ja Nein enthalten Behrisch Ja Nein enthalten Frau Bennemann . . . . Ja Nein enthalten Bergmann . Ja Nein enthalten Berlin Ja Nein enthalten Bettgenhäuser Ja Nein enthalten Frau Beyer (Frankfurt) Ja Nein enthalten Birkelbach entschuld. entschuld. entschuld. Blachstein Ja Nein enthalten Dr. Bleiß entschuld. entschuld. entschuld. Böhm (Düsseldorf) . . . entschuld. entschuld. entschuld. Bruse Ja Nein enthalten Corterier Ja Nein enthalten Dannebom Ja Nein enthalten Daum Ja Nein enthalten Dr. Deist Ja Nein enthalten Dewald Ja Nein enthalten Diekmann Ja Nein enthalten Diel Ja Nein enthalten Frau Döhring Ja Nein enthalten Erler entschuld. entschuld. entschuld Eschmann Ja Nein enthalten Faller Ja Nein enthalten Franke Ja Nein enthalten Frehsee Ja Nein enthalten Freidhof Ja Nein enthalten Frenzel Ja Nein enthalten Gefeller Ja Nein enthalten Geiger (Aalen) Ja Nein enthalten Geritzmann Ja Nein enthalten Gleisner (Unna) . . . . krank krank krank Dr. Greve Ja Nein enthalten Dr. Gülich Ja Nein enthalten Hansen (Köln) entschuld. entschuld. entschuld. Hansing (Bremen) Ja Nein enthalten Hauffe Ja Nein enthalten Heide Ja Nein enthalten Heiland Ja Nein enthalten Heinrich Ja Nein enthalten Hellenbrock Ja Nein enthalten Hermsdorf Ja Nein enthalten Herold Ja Nein enthalten Höcker Ja Nein enthalten Höhne Ja Nein Nein Hörauf Ja Nein Nein Frau Dr. Hubert Ja Nein Nein Hufnagel Ja Nein enthalten Jacobi Ja Nein enthalten Jacobs — — — Jahn (Frankfurt) Ja Nein enthalten Jaksch Ja Nein Nein Kahn-Ackermann Ja Nein Nein Kalbitzer entschuld. ,entschuld. entschuld. Frau Keilhack Ja Nein enthalten Frau Kettig Ja Nein enthalten Name 1 Abstimmung 3 2 Keuning . . . . . . . Ja Nein enthalten Kinat — Nein enthalten Frau Kipp-Kaule . . . Ja Nein enthalten Könen (Düsseldorf) . . . Ja Nein enthalten Koenen (Lippstadt) . . krank krank krank Frau Korspeter . . . . krank krank krank Dr. Kreyssig Ja Nein Nein Kriedemann Ja Nein enthalten Kühn (Köln) Ja Nein enthalten Kurlbaum Ja Nein enthalten Ladebeck Ja Nein enthalten Lange (Essen) Ja Nein Nein Frau Lockmann . . . Ja Nein enthalten Ludwig Ja Nein enthalten Dr. Lütkens entschuld. entschuld. entschuld. Maier (Freiburg) . . . Ja Nein enthalten Marx entschuld. entschuld. entschuld. Matzner Ja Nein enthalten Meitmann Ja Nein enthalten Mellies Ja Nein enthalten Dr. Menzel Ja Nein enthalten Merten Ja Nein enthalten Metzger Ja Nein enthalten Frau Meyer (Dortmund) Ja Nein enthalten Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Nein enthalten Frau Meyer-Laule . . . entschuld. entschuld. entschuld. Mißmahl entschuld. entschuld. entschuld. Moll Ja Nein enthalten Dr. Mommer entschuld. entschuld. entschuld. Müller (Erbendorf) . . Ja Nein enthalten Müller (Worms) . . . Ja Nein enthalten Frau Nadig Ja Nein enthalten Odenthal Ja Nein Nein Ohlig entschuld. entschuld. entschuld. Ollenhauer Ja Nein enthalten Op den Orth Ja Nein Nein Paul entschuld. entschuld. entschuld. Peters entschuld. entschuld. entschuld. Pöhler Ja Nein enthalten Pohle (Eckernförde) Ja Nein enthalten Dr. Preller Ja Nein enthalten Priebe krank krank krank Pusch Ja Nein Nein Putzig Ja Nein enthalten Rasch Ja Nein enthalten Regling Ja Nein enthalten Rehs Ja Nein enthalten Reitz Ja Nein enthalten Reitzner Ja Nein enthalten Frau Renger krank krank krank Richter Ja Nein enthalten Ritzel Ja Nein enthalten Frau Rudoll Ja Nein enthalten Ruhnke Ja Nein enthalten Runge Ja Nein enthalten Sassnick Ja Nein enthalten Frau Schanzenbach . . Ja Nein enthalten Scheuren Ja Nein enthalten Dr. Schmid (Frankfurt) entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Nein enthalten Schmidt (Hamburg) . . Ja Nein enthalten Schmitt (Vockenhausen) . Ja Nein enthalten Dr. Schöne Ja Nein enthalten Schoettle Ja Nein enthalten Seidel (Fürth) Ja Nein enthalten Seither Ja Nein enthalten Name 1 Abstimmung 3 2 Seuffert Ja Nein enthalten Stierle Ja Nein enthalten Sträter Ja Nein enthalten Frau Strobel Ja Nein enthalten Stümer Ja Nein enthalten Thieme Ja Nein enthalten Traub Ja Nein enthalten Trittelvitz entschuld. entsehuld. entschuld. Wagner (Deggenau) . . Ja Nein enthalten Wagner (Ludwigshafen) entschuld. entschuld. entschuld. Wehner Ja Nein enthalten Wehr Ja Nein enthalten Welke Ja Nein enthalten Weltner (Rinteln) . . . Ja Nein enthalten Dr. Dr. Wenzel . . . Ja Nein enthalten Wienand entschuld. entschuld. entschuld. Wittrock Ja Nein Nein Ziegler Ja Nein enthalten Zühlke Ja Nein enthalten FDP Dr. Atzenroth Nein Ja Nein Dr. Becker (Hersfeld) . . entschuld. entsehuld. entschuld. Dr. Blank (Oberhausen) . entschuld. entschuld. entschuld. Dr.h.c.Blücher . . . — — — Dr. Bucher Nein Ja Nein Dannemann entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Dehler Nein Ja Nein Dr.-Ing. Drechsel . . Nein Ja Nein Eberhard Nein Ja Nein Euler Nein Ja — Fassbender entschuld. entschuld. entschuld. Frau Friese-Korn . . Nein Ja Nein Frühwald Nein Ja Nein Gaul Nein Ja Nein Dr. Hammer krank krank krank Held Nein Ja Nein Hepp Nein Ja Nein Dr. Hoffmann entschuld. entschuld. entschuld. Frau Dr. Ilk Nein Ja Nein Dr. Jentzsch Nein Ja Nein Kühn (Bonn) Nein Ja Nein Lahr Nein Ja Nein Lenz (Trossingen) . . . Nein Ja Nein Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö- wenstein entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Luchtenberg . . . . entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Maier (Stuttgart) . . entschuld. entschuld. entschuld. von Manteuffel (Neuß) Ja Ja Nein Margulies Nein Ja Nein Mauk Nein Ja Nein Dr. Mende entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Miessner entschuld. entschuld. entschuld. Neumayer — — — Onnen Nein Ja Nein Dr. Pfleiderer entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Preiß Nein Ja Nein Dr. Preusker — — — Rademacher entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Schäfer Nein Ja enthalten Scheel entschuld. entschuld. entschuld. Schloß Nein Ja Nein Dr. Schneider (Lollar) Nein Ja Nein Schwann Nein Ja Nein Name 1 Abstimmung 2 3 Stahl Nein Ja Nein Dr. Stammberger . . . Nein Ja Nein Dr. Starke Nein Ja Nein Dr. Wellhausen . . . . entschuld. entschuld. entschuld. Wirths — — — GB/BHE Bender enth alten Nein enthalten Dr. Czermak Ja Nein enthalten Dr. Eckhardt Ja Nein enthalten Elsner Ja Nein enthalten Engell Ja Nein enthalten Feller Ja Nein enthalten Gräfin Finckenstein . . entschuld. entschuld. entschuld. Frau Finselberger . . Ja Nein enthalten Gemein Ja Nein enthalten Dr. Gille Ja Nein enthalten Haasler entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Kather Ja Nein enthalten Dr. Keller Ja Nein enthalten Dr. Klötzer Ja Nein enthalten Körner Ja Nein enthalten Kraft — — — Kunz (Schwalbach) Ja Nein enthalten Kutschera Ja Nein enthalten Dr. Mocker krank krank krank Dr. Oberländer .. . — — — Petersen Ja Nein enthalten Dr. Reichstein Ja Nein enthalten Samwer Ja Nein enthalten Seiboth Ja Nein enthalten Dr. Sornik Ja Nein enthalten Srock Ja Nein enthalten Dr. Strosche Ja Nein enthalten DP Becker (Hamburg) . . . Nein Ja Nein Dr. Brühler Nein Ja Nein Eickhoff Nein Ja — Dr. Elbrächter Nein Ja Nein Hellwege — — Matthes Nein Ja Nein Dr. von Merkatz . . — — Nein Müller (Wehdel). . Nein Ja Nein Dr. Schild (Düsseldorf) . Nein Ja Nein Schneider (Bremerhaven) krank krank krank Dr. Schranz Nein Ja Nein Dr. Seebohm — — — Walter Nein Ja Nein Wittenburg Nein Ja Nein Dr. Zimmermann . . . Nein Ja Nein Fraktionslos Brockmann (Rinkerode) entschuld. entschuld. entschuld. Stegner Ja Nein Nein Zusammenstellung der Abstimmungen 1 Abstimmung 3 2 Abgegebene Stimmen 380 382 382 Davon : Ja 148 39 189 Nein 230 332 49 Stimmenthaltung . 2 11 144 Zusammen wie oben . 380 382 382 Berliner Abgeordnete Name 2 3 1 CDU/CSU Dr. Friedensburg . . . . Nein Nein Ja Dr. Krone Nein Nein Ja Lemmer — — — Frau Dr. Maxsein . Nein Nein Ja Stingl Nein Nein Ja Dr. Tillmanns — — — SPD Brandt (Berlin) . — — — Frau Heise Ja Nein Nein Klingelhöfer Ja Nein — Dr. Königswarter . Ja Nein enthalten Mattick Ja Nein Nein Neubauer Ja Nein Nein Neumann Ja Nein Nein Dr. Schellenberg .. . Ja Nein enthalten Frau Schroeder (Berlin) . krank krank krank Schröter (Wilmersdorf) . Ja Nein Nein Frau Wolff (Berlin) . Ja Nein Nein FDP Dr. Henn — — — Hübner Nein Ja Nein Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Nein Ja Nein Dr. Reif Nein Ja Nein Dr. Will Nein Ja Nein Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten 1 Abstimmung 3 2 Abgegebene Stimmen 17 17 16 Davon: Ja 9 4 4 Nein 8 13 10 Stimmenthaltung . — — 2 Zusammen wie oben . . 17 17 16
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Heinrich Lübke


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Die Befreiung des


    (Bundesminister Dr. h. c. Lübke)

    deutschen Rinderbestands von der Tbc ist in sehr gutem Fortschreiten. Wir werden in bestimmten Bezirken vielleicht schon im Jahre 1955/56 die gesamte Trinkmilch für die Schulen und für die Bevölkerung tbc-frei liefern können. Im großen und ganzen werden wir für das gesamte deutsche Bundesgebiet mit einem Zeitraum von etwa 3 bis 5 Jahren rechnen müssen.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Zur Frage 17 Herr Abgeordneter Dr. Friedensburg!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Ferdinand Friedensburg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ich frage den Herrn Bundesminister für Wirtschaft:
    Hält die Bundesregierung die Organisationsformen des Kohlenbergbaus und der Eisenindustrie für zweckmäßig, die durch die erzwungene Entflechtung und Neuordnung entstanden sind, und was beabsichtigt sie gegebenenfalls zu tun, um eine bessere und freiere Entwicklung der beteiligten Unternehmen, namentlich im Hinblick auf den Wettbewerb innerhalb der Montanunion zu ermöglichen?
    Ich habe hierzu eine schriftliche Antwort rdes Herrn Bundesministers für Wirtschaft erhalten. Da diese Antwort dankenswerterweise sehr ausführlich gehalten ist, erkläre ich mich mit der schriftlichen Form für befriedigt.