Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Auftrage des Haushaltsausschusses habe ich die Ehre, Ihnen den zweiten Teil des Berichts des Haushaltsausschusses vorzutragen. In dem eigentlichen Bericht, den Ihnen Herr Kollege Ohlig soeben vorgetragen hat, haben Sie die grundsätzlichen Gedanken und Ergebnisse kennengelernt, die der Haushaltsausschuß und der Rechnungsprüfungsausschuß erarbeitet haben.
Die Rechnungsprüfung ist der Abschluß der kontrollierenden Arbeit des Parlaments. Sie ist, wenn ich mich so ausdrücken darf, die Krönung des wichtigsten Rechtes des Hohen Hauses, des Budgetrechts. Es ist die Prüfung, ob die Exekutive den Willen und die Beschlüsse der Legislative tatsächlich richtig ausgeführt hat und ob sich nicht irgendwo Unregelmäßigkeiten eingeschlichen haben.
Der Haushaltsausschuß hat bei dieser Arbeit nicht verkannt, daß die Jahre 1949 und 1950 nicht ohne weiteres als normale Jahre angesehen werden können und daß manche Unebenheiten und Fehler nicht auf mangelnde Sorgfalt oder auf bösen Willen zurückzuführen, sondern mit den Anlaufschwierigkeiten des Neubaus der Bundesrepublik zu erklären sind. Der Exekutive standen damals die erforderlichen Organe und die hinlänglich ausgebildeten Menschen noch nicht so zur Verfügung wie heute. Deshalb darf der Maßstab, der für die Rechnungsprüfung des Jahres 1954 angelegt werden wird, für das Jahr 1949 und 1950 noch nicht verwendet werden. Trotzdem müssen gewisse Einzelheiten hervorgehoben werden, und ich hoffe Ihre Geduld nicht allzusehr zu überfordern, wenn ich Sie bitte, Ihre liebenswürdige Aufmerksamkeit auf folgende Feststellungen und Bemerkungen zu richten, die der Haushaltsausschuß einstimmig gebilligt hat; sie liegen Ihnen als Anlage zur Drucksache 689 vor.
Die Aufgabe der parlamentarischen Rechnungsprüfung ist es, etwaige Mängel rechtzeitig festzustellen und damit die notwendigen Unterlagen für die Haushaltsberatung zu schaffen. Die Rechnungsprüfung darf als eine der vornehmsten Aufgaben der Legislative kein lästiges Anhängsel unserer parlamentarischen Arbeit bleiben.
Zu den allgemeinen Fragen des Haushaltsrechts stellt der Haushaltsausschuß fest, daß er, soweit er nicht ausdrücklich eine andere Stellungnahme vorschlägt, dem Standpunkt des Bundesrechnungshofs beitritt.
Die rechnungsprüferische Arbeit der Legislative wurde zeitlich dadurch beeinträchtigt, daß die in Art. 114 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes vorgeschriebene Bestimmung, wonach
die allgemeine Rechnung und eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden dem Bundestage und dem Bundesrate im Laufe des nächsten Rechnungsjahres mit den Bemerkungen des Rechnungshofes zur Entlastung der Bundesregierung vorzulegen sind,
von der Exekutive wegen des Fehlens der verwaltungsmäßigen Voraussetzungen nicht hat eingehalten werden können. Eine abschließende rechnungsprüferische Arbeit des Bundestags für die Rechnungsjahre 1949 und 1950 war erst möglich, nachdem der Bundesminister der Finanzen mit Schreiben vom 11. Februar 1954 die Bemerkungen des Bundesrechnungshofs und die Denkschrift des Präsidenten des Bundesrechnungshofs — Drucksache 396 — dem Präsidenten des Deutschen Bundestags übermittelt hatte.
Befürchten Sie nicht, meine Damen und Herren, daß ich Ihnen nun dieses umfangreiche Werk ausführlich vortrage. Ich nehme an, daß Sie es alle bereits eingehend studiert haben. Ich möchte Ihnen
nur einige besonders hervorstechende Punkte ins Gedächtnis zurückrufen.
Nach Herstellung der verwaltungsmäßigen Voraussetzungen muß es ein unverrückbares Ziel der Exekutive bleiben, zu erreichen, daß beispielsweise die Bundeshaushaltsrechnung 1954, die Bemerkungen des Bundesrechnungshofs sowie die Denkschrift des Präsidenten des Bundesrechnungshofs über die vorausgegangene Bundeshaushaltsrechnung 1953 so rechtzeitig dem Bundestag zugeleitet werden, daß ihm und insbesondere seinem Haushaltsausschuß ausreichend Gelegenheit bleibt, vor Beratung des Bundeshaushaltsplans 1956 die Bemerkungen des Bundesrechnungshofs und die Denkschrift des Präsidenten des Bundesrechnungshofs für 1953 sowie den Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses über die Bundeshaushaltsrechnung 1954 zur Kenntnis zu nehmen, zu erörtern und die dazu notwendigen Beschlüsse zu fassen.
Der Haushaltsausschuß schließt sich den kritischen Bemerkungen des Bundesrechnungshofs zu den Bundeshaushaltsrechnungen 1949 und 1950 an und empfiehlt dem Hohen Hause, die Entlastung zu erteilen.
Ausdrücklich aber ist zu betonen, daß der Haushaltsausschuß schon für das Jahr 1951 einen strengeren Maßstab anlegen wird.
Im einzelnen lenkt der Haushaltsausschuß die Aufmerksamkeit des Hohen Hauses auf die folgenden Sachverhalte.
Zur Drucksache 396 Teil I B Ziffer I Nr. 3, zweiter und dritter Absatz: Es handelt sich im Rechnungsjahr 1949 um einen Fehlbetrag im Sinne des § 75 der Reichshaushaltsordnung in Höhe von 374 215 409,02 DM. In diesem Betrag sind die Ausgabereste in Höhe von 130 208 317,90 DM enthalten. Der Bundesrechnungshof bemerkt hierzu, daß die Begründung für die Nichtberücksichtigung der Ausgabereste nicht als stichhaltig anerkannt werden könne, da die am Schluß eines abgelaufenen Rechnungsjahres verbliebenen Ausgabereste das Ergebnis belasten. Im Abschluß, der zeigen soll, wie der Haushalt auch von früheren Rechnungsjahren her verbessert oder belastet sei, müßten deshalb diese Reste berücksichtigt werden. Daß nach § 11 des Haushaltsgesetzes 1949 die Länder dem Bund Mittel zur Deckung der durch Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben zur Verfügung zu stellen hatten, sei für die Ermittlung des Ergebnisses unerheblich.
Die Stellungnahme des Haushaltsausschusses zur Deckung der Ausgabereste aus dem Haushalt 1949 und ihre Umlegung auf die Länder wird im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung 1951 erfolgen.
Zum Einzelplan VI, Bundesministerium des Innern, Kap. 2 Tit. 33, Institut für Raumforschung, wird in der Denkschrift des Präsidenten des Bundesrechnungshofs — Drucksache 396, S. 81 — darauf hingewiesen, daß das Kuratorium die zweckmäßige Verwendung der für wissenschaftliche Zwecke bereitgestellten Mittel nicht überwacht und der Wissenschaftliche Rat die ihm durch die Satzung übertragenen Aufgaben nicht wahrgenommen hat und daß bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel die maßgebenden Vorschriften nicht eingehalten worden sind. Die vorgekommenen Unregelmäßigkeiten sind noch nicht vollständig aufgeklärt. Es liegt deshalb noch ein Vorbehalt des Bundesrechnungshofs gemäß § 107 Abs. 4 der Reichshaushaltsordnung vor.
Der Haushaltsausschuß schlägt Ihnen, meine Damen und Herren, daher vor, von der Regierung einen Bericht bis zum 31. Oktober 1954 zu verlangen. Die hier vorliegenden Tatbestände haben dem Haushaltsausschuß Veranlassung zu dem Entschließungsentwurf unter Ziffer 6 c gegeben, den Ihnen Herr Kollege Ohlig vorhin vorgetragen hat.
Zum Einzelplan XI, Arbeitslosenhilfe, Kap. 1 a, wurden mancherlei Mängel festgestellt, die der Präsident des Bundesrechnungshofs in seiner Denkschrift — Drucksache 396, S. 103 und 104 — darlegt. Ich will nur ganz kurz einiges erwähnen.
Bei der Kurzarbeiterunterstützung wurden in größerem Umfange Mängel festgestellt, die auf unzureichende Betriebsprüfung der Arbeitsämter zurückzuführen waren. Auch wurde festgestellt, daß vielfach die Angaben der Arbeitgeber in den Unterstützungslisten über Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage nicht genügend geprüft worden waren. Angaben über Kündigungsfristen, Kündigungsschutz, Kurzarbeit waren teilweise unrichtig.
Bei der Förderung von Notstandsarbeiten im Rahmen der wertschaffenden Arbeitslosenfürsorge war oft die Zahl der beschäftigten Stammarbeiter im Verhältnis zur Zahl der Notstandsarbeiter bei weitem zu hoch. In einigen Fällen sind auch Maßnahmen zu Unrecht gefördert worden.
Besonderes Augenmerk hat der Bundesrechnungshof auf die Bekämpfung der Schwarzarbeit und des Unterstützungsmißbrauchs gerichtet. Die festgestellten Mängel wurden den Landesarbeitsämtern zur Abstellung mitgeteilt. Verschiedene weitere Mängel, deren Aufzählung Ihre Geduld über Gebühr in Anspruch nehmen würde, wurden beobachtet, und für ihre Abstellung wurde gesorgt. Der Haushaltsausschuß empfiehlt dem Hohen Hause, die beabsichtigte weitere Intensivierung der Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofs bei der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung nachdrücklich zu fördern, zumal es dringend geboten erscheint, die einheitliche Anwendung des materiellen Rechts bei den einzelnen Arbeitsämtern zu prüfen und die sich hierbei ergebenden Mängel abzustellen, weil erst nach Herstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung ein klarer Überblick über die ganzen Verhältnisse gewonnen werden kann.
Aus Gründen der Kostenersparnis regt der Haushaltsausschuß an, die Bundesregierung zu veranlassen, im Benehmen mit dem Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit die Frage zu prüfen, ob nicht durch sinnvolle Aufrundung der Pfennigbeträge eine lohnende Arbeitsentlastung herbeigeführt werden könnte. Zur Zeit besteht nämlich ein Anspruch auf Auszahlung der Pfennigbeträge. Daher würde eine gesetzliche Regelung erforderlich sein, wenn eine Abrundung nach oben und unten auf volle oder halbe Markbeträge vorgenommen werden sollte.
Zum Einzelplan 23, Allgemeine Finanzverwaltung, Kap. 3 Titel 7 , bemerkt der Haushaltsausschuß, daß beim Branntweinmonopol noch einige ungeklärte Fälle vorliegen. Dies hängt zum Teil damit zusammen, daß die Länder bis zum 31. März 1950 das Branntweinmonopol treuhänderisch verwaltet haben. Eine Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ist erst durch das Gesetz vom 8. August 1951 — Bundesgesetzblatt I Seite 491 — mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 errichtet worden. Beim Übergang an den Bund haben sich nun wegen der zu bildenden Betriebsmittelrücklage, die
dem Bund zustehen würde, Meinungsverschiedenheiten ergeben. Darüber haben schon verschiedentlich Besprechungen stattgefunden, und es schweben noch einige Verfahren, die erforderlichenfalls durch den Vereinigten Senat beim Bundesrechnungshof zu entscheiden sein werden. Streitgegenstand ist ein Betrag von etwa 30 Millionen DM. Der Haushaltsausschuß lenkt die Aufmerksamkeit des Hohen Hauses auf diese Beanstandungen des Bundesrechnungshofs und die noch nicht abgeschlossenen Verfahren, die zu dem Entschließungsentwurf 6 d von Herrn Kollegen Ohlig Anlaß gegeben haben.
Zum Einzelplan 27, Sonstige Kriegsfolgelasten, beanstandet der Haushaltsausschuß Mißstände bei den Besatzungsbauten. Hier sind unlautere Machenschaften hervorgetreten, wie z. B. unzulässige Ringbildungen, Preisabsprachen und unzulässige Zuwendungen von Unternehmern. Die Untersuchungen darüber sind noch nicht abgeschlossen. Die ihnen zugrunde liegenden Tatbestände haben zum Entschließungsentwurf 6 e Veranlassung gegeben. Die zweifellos wichtigen und interessanten Einzelheiten aufzuzählen, muß ich mir zwar versagen; ich möchte jedoch auf die Einzelangaben auf Seite 7 der Anlage zu Drucksache 689 hinweisen. ich kann allerdings dazu bemerken, daß diese Dinge mehrere Jahre zurückliegen und daß für die Gegenwart ähnliche Mißstände nicht mehr zu befürchten sind.
Bei der Prüfung der Unternehmen des Bundes hat der Bundesrechnungshof festgestellt, daß die Notwendigkeit einer Beteiligung der öffentlichen Hand an manchen Unternehmen zweifelhaft erscheint. Bei einigen von ihnen hält der Bundesrechnungshof die Prüfung der Frage, ob nicht deren Auflösung geboten sei. für erforderlich. Diesen großen und schwierigen Komplex möchte ich hier nur erwähnen, aber keinesfalls vertiefen. Besprechungen und Beratungen über diese Dinge sind ja schon im Gange; sie müßten nach Auffassung des Haushaltsausschusses nachdrücklich gefördert werden.
Auf die Ausführungen des Bundesrechnungshofs über die Beteiligung des Bundes an Unternehmen des Privatrechts — Drucksache 396, Seite 50 bis 51, Nr. 77 bis 80 — weist der Haushaltsausschuß wegen ihrer Aktualität ganz besonders hin. Er hielte es für zweckmäßig, daß das Hohe Haus hierzu eine Stellungnahme der Bundesregierung herbeiführt. Vom Bundesrechnungshof werden Grundsätze über die Vertretung des Bundes in den Aufsichtsräten und Vorständen von Gesellschaften dargelegt, die ernster Beachtung würdig sind. In einer Reihe von Fällen mußte der Bundesrechnungshof feststellen, daß entgegen § 33 der Reichshaushaltsordnung Haushaltsüberschreitungen vorgenommen und Maßnahmen, die der v o r h er i-g e n Zustimmung des Herrn Bundesministers der Finanzen bedürfen, ohne diese getroffen worden sind. Der Haushaltsausschuß legt Wert auf die Feststellung, daß er besonders für die Zukunft unter Anlegen eines sehr strengen Maßstabes dem Hohen Hause die nachträgliche Genehmigung solcher Mehrausgaben bei unzureichend erscheinenden Begründungen oder Rechtfertigungen keineswegs empfehlen wird, so daß die bestimmungswidrig verausgabten Beträge künftig von den dafür verantwortlichen Personen nach Maßgabe des § 84 der Reichshaushaltsordnung eingezogen werden. Bei den Ausgaben für die Hochbauten mußte der
Rechnungsprüfungsausschuß vielfach die Beachtung des Gesichtspunktes der Wirtschaftlichkeit vermissen. Die Prüfungsergebnisse — Drucksache 396, Seite 69 bis 72 — zählen eine Reihe von Mißständen auf, die unbedingt beseitigt werden müssen. Auf die Einzelheiten einzugehen, würde hier zu weit führen, zumal durch die Weiterentwicklung und bessere Organisation der zuständigen Behörden auf diesem Gebiete viele Fehlerquellen beseitigt werden konnten. Trotzdem möchte ich die verehrten Damen und Herren des Hauses, die an diesen Dingen Interesse haben, auf die genannten Ausführungen hinweisen, über die auch in der Ihnen vorliegenden Drucksache 689 mehr gesagt ist. Ich möchte nur hervorheben, daß der Haushaltsausschuß die Zulassung von Generalunternehmern unter allen Umständen für unzweckmäßig ansieht und daher ablehnt. Um die rechnungsprüferischen Arbeiten des Hohen Hauses intensivieren zu können und die Möglichkeit zu schaffen, wirklich mit Erfolg zu prüfen, werden Haushaltsausschuß und Rechnungsprüfungsausschuß im Benehmen mit der Bundesregierung und dem Bundesrechnungshof Möglichkeiten für bessere Arbeitsmethoden suchen und gegebenenfalls darüber berichten.
Zusammenfassend hat der Haushaltsausschuß die Feststellung getroffen, daß durch die Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofs die Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ganz erheblich gefördert worden ist. Im Mündlichen Bericht des Haushaltsausschusses — Drucksache 689 — finden Sie, meine sehr verehrten Damen und Herren, darüber Einzelheiten und Zahlenmaterial, mit dem ich Sie hier jetzt nicht belasten möchte. Es sind unter anderem hohe Einsparungen durch Minderung unberechtigt hoher Schadenersatzansprüche, bei Preisausgleich und bei der Beitreibung preisrechtlich zu Unrecht gekürzter Beträge möglich gewesen.
Die finanzielle Auswirkung der Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofs — Drucksache 396, Seite 139 — läßt sich nicht ohne weiteres genau in Zahlen angeben, auch deswegen nicht, weil Mehreinnahmen oder Minderausgaben als Folge von Vorschlägen und Anregungen des Bundesrechnungshofs zahlenmäßig nicht erfaßbar sind. Viele solcher Verbesserungsvorschläge werden sich erst in Zukunft auswirken. Die tatsächlich feststellbaren finanziellen Ergebnisse der Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofs ergaben aber für die Jahre 1949 und 1950 bei einer Gesamtausgabe für die Verwaltung des Bundesrechnungshofs von nur 3 861 475,45 DM den beachtlichen Betrag von 90 Millionen DM. Damit dürfte der Wert und die Bedeutung der rechnungsprüferischen Arbeit des Parlaments eindeutig und klar erwiesen sein. Die Bedeutung des Bundesrechnungshofs und seiner Arbeit für die gesamte staatliche Ordnung kann auch für die Zukunft nicht hoch genug eingeschätzt werden. Das Hohe Haus wird durch diese Arbeit sein Budgetrecht wirksam durchsetzen können und dadurch Ordnung und Sauberkeit in unserem Staatsleben als Grundlage fruchtbarer politischer Arbeit aufrechterhalten.
Das ist der Sinn und Zweck des Berichts, den Ihnen, meine Damen und Herren, der Kollege Ohlig vorgetragen hat und zu dem ich hier sozusagen nur einige Illustrationen beigetragen habe.