Rede von
Horst
Haasler
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(GB/BHE)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Meine Freunde sind mit den Vorschlägen des 22. Ausschusses im wesentlichen einverstanden. Wir haben lediglich drei Anliegen. Das erste Anliegen ist in dem noch nicht verteilten Umdruck enthalten. Wir haben dort beantragt, daß der bisherige Name „Lastenausgleichsbank " entgegen dem Vorschlag des Ausschusses weiter bestehenbleiben soll. Wir sind der Meinung, daß die Zweckbestimmung der Bank, wie sie in § 1 zum Ausdruck kommt, sich auch in der Firmierung zu zeigen hat. Ich verweise auf § 1, wonach zur wirtschaftlichen Eingliederung und Förderung der durch den Krieg und seine Folgen betroffenen Personen, insbesondere der Vertriebenen, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigten, ein Kreditinstitut gegründet werden soll. Wir sind also der Meinung, daß im Interesse der Firmenwahrheit und weil die Zweckbestimmung einer Bank aus ihrem Namen hervorgehen sollte, die ursprünglich im Regierungsentwurf vorgesehene Bezeichnung aufrechtzuerhalten ist.
Unsere weiteren Anliegen beziehen sich auf eine andere Gestaltung des Verwaltungsrats. Wir möchten da besonders zwei Dinge geändert sehen. Erstens meinen wir, daß der Vorsitzende des Verwaltungsrats nicht durch das Gesetz bestimmt werden soll, sondern daß sich der Verwaltungsrat seinen Vorsitzenden selber zu wählen hat. Wenn die Regierung einen bestimmten Herrn als Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu sehen wünscht, hat sie es ja in der Hand, dessen Wahl über die von ihr mittelbar oder unmittelbar zu benennenden Mitglieder sicherzustellen. Wir sollten den Verwaltungsrat aber nicht von vornherein an eine bestimmte gesetzliche Regelung binden.
*) Siehe Anlage 2.
Auch rein systematisch ist es nicht gut, dem Verwaltungsrat, der ja ein Gremium ist, in dem echt über die sachlichen Anliegen diskutiert werden soll, von Amts wegen eine Spitze zu geben. In § 7 Abs. 9 heißt es: „Der Verwaltungsrat . . . ist berechtigt, vom Vorstand Auskünfte zu verlangen und ihm allgemeine Weisungen und Empfehlungen zu erteilen." Er ist also ein weisungsberechtigtes Organ. Ein solches Organ sollte deshalb auch in — sagen wir — parlamentsähnlicher Weise organisiert werden. Eine Parallele findet sich überdies im Handelsrecht; es wird als üblich und notwendig angesehen, daß sich die Aufsichtsräte der Firmen ihre Vorsitzenden selber wählen.
Unsere speziellen Anliegen hinsichtlich der mitgliedermäßigen Zusammensetzung des Verwaltungsrats gehen aus Umdruck 146 hervor. Ich möchte Sie mit der Aufzählung der Einzelheiten nicht langweilen. Ich will nur einen Änderungswunsch hervorheben: wir sollten einem Vertreter der heimatvertriebenen Wirtschaft einen Sitz im Verwaltungsrat einräumen. Das scheint uns durch eine Änderung der Ziffer 6 des Abs. 1 von § 7 möglich, in der wir an Stelle der bisher vorgeschlagenen drei Vertreter der Vertriebenenorganisationen vier Vertreter festgelegt sehen möchten. Ich brauche keine Worte darüber zu verlieren, daß in einer Bank, die sich im wesentlichen mit der wirtschaftlichen Eingliederung der Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten befassen soll, ein Vertreter der heimatvertriebenen Wirtschaft als Mitglied unentbehrlich erscheint.