Rede von
Willy
Thieme
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen! Meine Herren! Das Hohe Haus hat in seiner 8. Sitzung am 10. Dezember 1953 den Entwurf eines Gesetzes über die Lastenausgleichsbank — Drucksache 86 — an den Ausschuß für Geld und Kredit und an den Ausschuß für den Lastenausgleich zur Beratung überwiesen. Die Federführung erhielt der Ausschuß für Geld und Kredit, der in mehreren Sitzungen den Gesetzentwurf beraten und dabei auch zu den Beschlüssen des Ausschusses für den Lastenausgleich abschließend Stellung genommen hat. Die Ausschußbeschlüsse weichen in zahlreichen und wesentlichen Punkten vom Regierungsentwurf ab. In Drucksache 628 finden Sie die Gegenüberstellung von Entwurf und Ausschußbeschlüssen. Ich darf im einzelnen über die Erörterungen im Ausschuß für Geld und Kredit berichten und gleichzeitig anfügen, daß eine Verzögerung der Beratung durch den Umstand eingetreten ist, daß sich der Bundesrat, der bereits am 24. April 1953 zu dem Entwurf Stellung genommen hatte, gemäß dem Grundsatz der Diskontinuität des Bundestags noch einmal mit dem Entwurf beschäftigen mußte, was am 19. März dieses Jahres geschehen ist.
Zur Überschrift des Gesetzentwurfs ist zu berichten, daß die Streichung des in Klammern gesetzten Untertitels beschlossen wurde, ausgehend von der Überlegung, den Zweck der Bank auf den Lastenausgleich als solchen und nicht auf bestimmte Kundenschichten zu erstrecken.
§ 1 Abs. 1 erhielt den vom Regierungsentwurf abweichenden Wortlaut mit einem Abstimmungsergebnis von 9 zu 1 bei mehreren Enthaltungen. Abs. 2 von § 1 wurde unverändert angenommen. Der Ausschuß für Geld und Kredit war dabei der Ansicht, daß in ,das Gesetz keinerlei Bestimmungen über Filialverbot aufgenommen werden sollten.
Von § 2 wurden die Absätze 2 und 3 gestrichen, da der Ausschuß in seiner Mehrheit die Ansicht vertrat, daß Kapitalerhöhung einer öffentlichrechtlichen Anstalt nur durch Gesetz festzulegen sei, nicht aber durch Kapitalbeteiligungsvertrag.
§ 3 erhielt einen weiteren Satz — ich darf ihn verlesen —:
Die Hauptrücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden.
Ich komme darauf noch bei § 10 zu sprechen.
§ 4 Abs. 1 erhielt eine redaktionelle Änderung. Im gleichen Paragraphen wurden in Abs. 2 Ziffer 1 die Worte „und finanziellen Beihilfen" gestrichen. Der Ausschuß stimmte jedoch darin überein, daß die Möglichkeit der Gewährung von zinslosen Darlehen nicht ausgeschlossen sein sollte. In § 4 Abs. 4 Ziffer 4 bindet der Ausschuß Beteiligungen an die Zustimmung des Verwaltungsrats. Er befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesrechnungshofs.
Der Ausschuß für den Lastenausgleich forderte bei Beratung des § 6 nachdrücklich, daß alle Geschädigtengruppen angemessen im Personal der Bank vertreten sein sollten. Der Ausschuß für Geld und Kredit schloß sich dieser Forderung an.
§ 7 war Gegenstand längerer Erörterungen sowohl im Ausschuß für Geld und Kredit als auch im Ausschuß für den Lastenausgleich. In Abs. 1 Ziffer 2 wurden zwei redaktionelle Korrekturen notwendig. Strittig war Ziffer 3 des Abs. 1. Der Ausschuß für Geld und Kredit entschloß sich, die Zahl der Ländervertreter auf 6 zu erhöhen, in der Meinung, daß neben den drei Abgabeländern und den zwei Aufnahmeländern als sechstes Land Berlin vertreten sein sollte.
Hinsichtlich der Ziffer 7 trat der Ausschuß für Geld und Kredit dem Beschluß des Ausschusses für den Lastenausgleich bei, nämlich die Zahl der Vertreter der Organisationen der Kriegsgeschädigten einschließlich der Ostgeschädigten von 2 auf 3 zu erhöhen.
Ziffer 7 a wurde vom Ausschuß für Geld und Kredit neu eingefügt.
Ziffer 8 erhielt ihre Formulierung durch gleichlautende Vorschläge beider Ausschüsse.
Während der Ausschuß für den Lastenausgleich anregte, in Ziffer 9 zu bestimmen, in den Verwaltungsrat sollten sieben weitere sachverständige Mitglieder kommen, die von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Bundestages gewählt werden, konnte sich der Ausschuß für Geld und Kredit nur zu der Formulierung, die fünf weitere Mitglieder vorsieht, entschließen. In Abs. 9 des § 7 ist die Aufnahme von Anleihen von einer Genehmigung des Verwaltungsrats abhängig gemacht.
Bei § 9 entwickelte sich über die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Jahresabschluß eine längere Diskussion, vor allem darüber, inwieweit eine Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsrats festgelegt werden sollte. Im Gesetzentwurf war eine Regelung getroffen worden, die bereits einen Vorgriff auf die künftige Entwicklung des Aktienrechts darstellt. Der Ausschuß entschied sich für die Einschaltung des Verwaltungsrats und hat dementsprechend die Abs. 1 und 2 des § 9 neu formuliert.
Die Änderungen des § 10 Abs. 1 regeln nunmehr die Zuführung zur Hauptrücklage ausschließlich nach dem Kapital des Unternehmens.
In § 12 wünscht der Ausschuß die Anhörung des Verwaltungsrats bei Abfassung der Satzung und Satzungsänderungen.
In § 14 wurde ein zusätzlicher Abs. 2 a aufgenommen, durch den die Bank ermächtigt wird, für ihre Anleihen ein Schuldbuch von der Bundesschuldenverwaltung führen zu lassen. Damit wird einem Wunsche des Bundesausgleichsamts Rechnung getragen.
Bei § 14 Abs. 3 möchte ich noch darauf hinweisen, daß aus redaktionellen Gründen die hinter dem Wort „Lastenausgleichsbank" in Klammern stehende Bezeichnung „Bank für Vertriebene und Geschädigte" fortfallen muß, wie es bereits im Titel und in den vorausgehenden Paragraphen ordnungsgemäß geschehen ist.
Auch die Änderung des Textes von § 16 Abs. 2 ist nur redaktioneller Art.
§ 16 a ist neu aufgenommen worden. Die Vorschrift, die Interimsbestimmungen für Vorstand und Aufsichtsrat enthält, ist notwendig, weil die Geschäfte der Bank ohne Verzug weitergeführt werden müssen.
Der Ausschuß für Geld und Kredit stellt den Antrag, das Hohe Haus wolle beschließen, dem Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlüsse des 22. Ausschusses, wie in Drucksache 628 niedergelegt, zuzustimmen.