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    2. Deutscher Bundestag — 37. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 8. Juli 1954 1717 37. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 8. Juli 1954. Geschäftliche Mitteilungen . 1719B, 1757D, 1762 A Mitteilung über Beitritt des Abg. Rösing als Gast zur Fraktion der CDU/CSU . . . . 1719 C Glückwünsche zu Geburtstagen der Abg. Schill (Freiburg), Dr. Köhler, Ludwig und Scharnberg 1719 C Wahl der Abg. Kuntscher und Dr. Götz als Mitglied bzw. Stellvertretendes Mitglied des Kontrollausschusses beim Bundesausgleichsamt 1719 D Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags . . . . 1720 A Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 41, 64, 69 und 70 (Drucksachen 382, 654; 538, 648; 589, 659; 590, 673) . . . 1720 A Absetzung der Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. Vorlage eines Gesetzentwurfes zur Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksache 558) 1720 A Entgegennahme einer Erklärung der Bundesregierung (Verfassungsschutz) . . . . 1720 B Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 1720 B zur Geschäftsordnung: Dr. Blank (Oberhausen) (FDP) 1722 D, 1723 C Dr. Menzel (SPD) 1723 A Dr. Krone (CDU/CSU) 1723 B Unterbrechung der Sitzung . . 1723 D Aussprache über die Erklärung der Bundesregierung 1723 D Dr. Menzel (SPD) . 1723 D, 1726 D, 1727 B, 1728 B Vizepräsident Dr. Jaeger . 1726 D, 1727 B Sabel (CDU/CSU) 1726 D, 1727 A Heiland (SPD) 1727 A Dr. Schröder, Bundesminister des Innern . . 1727 C, 1728 C, 1732 C, 1739 D Dr. Adenauer, Bundeskanzler 1729 D, 1739 C Dr. Gille (GB/BHE) 1730 B, 1742 B Dr. von Merkatz (DP) 1733 A Kiesinger (CDU/CSU) 1734 D Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) 1737 B, 1742 D Dr. Bucher (FDP) 1740 D Dr. Krone (CDU/CSU) 1743 A Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Amtssitz des Bundesministeriums für gesamtdeutsche Fragen (Drucksache 584) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Amtssitz des Bundespräsidenten (Drucksache 586) 1743 B, 1747 A Dr. von Merkatz (DP), Antragsteller 1743 B, 1749 C Dr. Kihn (Würzburg) (CDU/CSU) . . 1747 A Haasler (GB/BHE) 1747 C Wehner (SPD) 1748 B Dr. Reif (FDP) 1749 B Überweisung an den Ausschuß für gesamtdeutsche und Berliner Fragen, an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung 1749 D Erste Beratung des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie des Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksache 462) 1749 D Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 1750 A, C Überweisung an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung 1750 C Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU betr. Wettbewerbsbehinderungen durch Automobilfabriken (Drucksache 451, Antrag Umdruck 143) . . . . 1751 A Dr. Dollinger (CDU/CSU), Anfragender 1751 A Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 1751 D Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn), (CDU/CSU) 1752 C Überweisung des Antrags an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 1752 D Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Legion Condor (Drucksache 553) . . 1752 D Schmitt (Vockenhausen) (SPD), Antragsteller 1752 D, 1755 D Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 1754 C, 1757 D Hauffe (SPD) 1756 D Dr. Kleindinst (CDU/CSU) 1757 A Ablehnung des Antrags 1758 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Verträgen des Weltpostvereins vom 11. Juli 1952 (Drucksache 585) 1758 B Überweisung an den Ausschuß für Post-und Fernmeldewesen und an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten 1758 B Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Dr. Horlacher, Stücklen u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens (Drucksache 278); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 647) 1758 B Dr. Glasmeyer (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 1771 Beschlußfassung 1758 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (Drucksache 657) 1758 C Überweisung an den Ausschuß für Wie- und Wohnungswesen . . . 1758 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Treuhandverwaltung über das Vermögen der Deutschen Reichsbank (Drucksache 649) 1758 D Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit 1758 D Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Verlängerung der Vereinbarung vom 14. Juli 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige (Drucksache 662) 1758 D Beschlußfassung 1758 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Zweite Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Sozialversicherung (Drucksache 663) 1759 A Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 1759 A Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Personenkreis der Anspruchsberechtigten, Bedürftigkeitsprüfung und zusätzliche Leistungen in der Arbeitslosenfürsorge (Drucksache 587) 1759 A Odenthal (SPD), Antragsteller . . 1759 B Storch, Bundesminister für Arbeit 1760 C Frau Dr. Bleyler (Freiburg) (CDU/CSU) 1760 D Dr. Atzenroth (FDP) 1761 A Überweisung an den Ausschuß für Arbeit 1761 A Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Drucksache 57); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 570, Umdrucke 140, 141) 1761 B, 1770 B Ruf (CDU/CSU), Berichterstatter . . 1761 B Horn (CDU/CSU) 1762 A, B Rasch (SPD) 1762 C Dr. Atzenroth (FDP) 1763 A Abstimmungen 1763 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völker- mordes (Drucksache 162); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 526, Umdruck 142) 1763 A, 1771 A Seidl (Dorfen) (CDU/CSU), Berichterstatter 1763 A Altmaier (SPD) 1766 B Abstimmungen 1766 A, 1767 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. das Abkommen vom 1. Juli 1953 über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung (Drucksache 394); Mündlicher Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (Drucksache 604) 1767 C Fürst von Bismarck (CDU/CSU), Berichterstatter 1767 C Beschlußfassung 1767 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Besatzungsfolgen (5. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Entschädigung der Fischer im Luftwaffenübungsgebiet Großer Knecht- sand (Drucksachen 527, 139) 1767 D Dr. Zimmermann (DP): als Berichterstatter 1767 D Schriftlicher Bericht 1772 Hermsdorf (SPD) 1768 A, 1770 A Dannemann (FDP) 1769 A Müller (Wehdel) (DP) 1769 C Dr. Wahl (CDU/CSU) 1770 A Beschlußfassung 1770 C Persönliche Erklärung nach § 36 der Geschäftsordnung: Dr. Bucher (FDP) 1770 C Nächste Sitzung 1770 D Anlage 1: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Umdruck 140) . . . 1770 B Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Umdruck 141) 1770 B Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Umdruck 142) 1771 A Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens (Drucksachen 647, 278) 1771 Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Besatzungsfolgen über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Entschädigung der Fischer im Luftwaffenübungsgebiet Großer Knechtsand (Drucksachen 527, 139) 1772 Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    Anlage 1 Umdruck 140 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung .des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Drucksachen 570, 57). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 5 sind den Worten „in der Sozialversicherung" anzufügen die Worte: „Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosenfürsorge und Kriegsopferversorgung". Bonn, den 7. Juli 1954 Ollenhauer und Fraktion Anlage 2 Umdruck 141 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Drucksachen 570, 57). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Art. I Nr. 2 beginnt § 16 Abs. 4 wie folgt: „(4) Sozialrichter aus Kreisen der Arbeitgeber können auch sein 1. Personen, die regelmäßig mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; ist ein Arbeitgeber zugleich Versicherter oder bezieht er eine Rente aus eigener Versicherung, so begründet die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder Hausangestellten nicht die Arbeitgebereigenschaft im Sinne dieser Vorschrift;" 2. Dem Art. I wird folgende Nr. 6 angefügt: 6. § 86 erhält nachfolgenden Abs. 3: „(3) Wird in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung oder der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gegen einen Verwaltungsakt, der eine laufende Leistung entzieht, Widerspruch erhoben, so können die in § 85 Abs. 2 Nr. 1 und 3 genannten Verwaltungsbehörden und Stellen auf Antrag des Beschwerten den Vollzug einstweilen ganz oder teilweise aussetzen. Wird die Aussetzung abgelehnt, so wird dieser Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens." Bonn, den 7. Juli 1954 Cillien und Fraktion Anlage 3 Umdruck 142 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Drucksachen 526, 162). Der Bundestag wolle beschließen: Unter Art. II wird in § 220 a Abs. 1 Ziff. 3 des Strafgesetzbuchs das Wort „Vernichtung" durch die Worte „körperliche Zerstörung" ersetzt. Bonn, den 8. Juli 1954 Cillien und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Haasler und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 4 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (26. Ausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens (Drucksachen 647, 278) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Glasmeyer Durch den vorliegenden Antrag der Abgeordneten Dr. Horlacher und Genossen in der Drucksache 278 ist beabsichtigt, den § 25 des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens vom 9. Dezember 1929 zu streichen. Dieser § 25, der gestrichen werden soll, hat folgenden Wortlaut: Die §§ 8, 12 bis 14 gelten nicht für Hopfen, der zur Ausfuhr aus dem Deutschen Reiche bestimmt ist. Es ist sicherzustellen, daß solcher Hopfen, bei dem von einer dieser Erleichterungen Gebrauch gemacht worden ist, nicht in den inländischen Verkehr kommt; für die hierbei erforderliche amtliche Tätigkeit können Gebühren erhoben werden. In der Sitzung des Ernährungsausschuses vom 4. Mai 1954 wurde von den Antragstellern hervorgehoben, daß die Streichung des § 25 notwendig sei, um den deutschen Hopfenanbauern die Herkunftsbezeichnung ihres Hopfens zu ermöglichen. Beim Ernährungsausschuß lag lediglich eine Eingabe des Verbands der Hopfenkaufleute e. V. vor, der sich gegen die Streichung aussprach. Dieser Verband berief sich darauf, daß § 25 im Jahre 1929 aus handelspolitischen Gründen aufgenommen worden sei und daß für die Beibehaltung dieses Paragraphen spreche, daß er bereits seit 20 Jahren Gültigkeit habe. Bei den Beratungen wurde dem Ausschuß mitgeteilt, daß die Ausfuhr von Mischhopfen in den letzten Jahren nur eine geringe Rolle gespielt hat. Das Ausland hat hauptsächlich deutschen Siegelhopfen gekauft. Das Verhältnis von Siegelhopfen zu Lagerbierhopfen war etwa 10:1. Nach Erklärung des Vertreters des Bundesernährungsministeriums ist die Forderung zur Streichung des § 25 von den Hopfenanbauern schon des öfteren gestellt worden. Der Handel hat sich stets dagegen gewandt. Bei den Ausschußberatungen wurde vom Antragsteller außerdem beantragt, den § 27 Abs. 2 zu streichen. Dieser Absatz hat folgenden Wortlaut: Die Reichsregierung kann nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Zustimmung des Reichsrats den § 25 außer Kraft setzen. Es geht also daraus klar hervor, daß der Gesetzgeber den § 25 nur für einen bestimmten Zeitabschnitt gelten lassen wollte. In der Sitzung vom 4. Mai 1954 wurde vom Ausschuß noch kein Beschluß gefaßt, da einige Mitglieder den Wunsch hatten, sich über Einzelheiten der Sachlage noch zu informieren. In der Sitzung vom 22. Juni 1954 beschloß der Ausschuß einstimmig die Streichung des § 25 und des Abs. 2 des § 27 und fügte den Berlin-Paragraphen dem Gesetz noch hinzu. Bei Streichung der oben angeführten Paragraphen war sich der Ausschuß darüber bewußt, daß alle Maßnahmen ergriffen werden müssen, um nur wirklich gute Ware mit klarer Herkunftsbezeichnung zur Ausfuhr kommen zu lassen. Namens des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten darf ich Sie bitten, der Gesetzesvorlage in der Fassung des Mündlichen Berichts — Drucksache 647 —, die der Ernährungsausschuß einstimmig angenommen hat, zuzustimmen. Bonn, den 8. Juli 1954 Dr. Glasmeyer Berichterstatter Anlage 5 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Besatzungsfolgen (5. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betreffend Entschädigung der Fischer im Luftwaffenübungsgebiet Großer Knechtsand Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Zimmermann In der 10. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 21. Januar 1954 wurde auf Grund der Großen Anfrage der SPD — Drucksache 139 — ein Problem angeschnitten und in der Diskussion behandelt, das als Teilproblem vielleicht nur örtliche Bedeutung hat, aber als Stück des gesamten Fragenkomplexes der Besatzungsfolgen eine stark ins Gewicht fallende Bedeutung erlangt. Es handelt sich um die Entschädigung der Krabbenfischer im Luftwaffenübungsgebiet Großer Knechtsand. Die Große Anfrage beinhaltete als angeschnittene Probleme den Wunsch einer beschleunigten Auszahlung der durch die Luftwaffenübungen an ihrer vollen Berufsausübung behinderten Fischer sowie darüber hinaus den Wunsch nach der Festsetzung einer Entschädigung, die alle in Betracht kommenden Faktoren voll umfaßt. Der Ausschuß für Besatzungsfolgen hat den Komplex der angeschnittenen Fragen sehr eingehend behandelt. Auf Grund der in der Plenarsitzung bereits abgegebenen Erklärung des Herrn Staatssekretärs Hartmann vom Bundesministerium der Finanzen ist die Entschädigungsfrage bereits Anfang Januar insoweit geregelt gewesen, daß damit die Ziffer 1 der Großen Anfrage im wesentlichen als erledigt angesehen werden konnte. Hinsichtlich der Ziffer 2 konnte der Ausschuß jedoch noch nicht zu einem abschließenden Ergebnis gelangen. Die Höhe der Entschädigung in ihrer endgültigen Festsetzung kann erst dann Gegenstand weiterer Verhandlungen sein, wenn das Ausmaß der Schäden durch Fangverluste infolge von Absperrmaßnahmen, Blindgängern und sonstigen Beschädigungen feststellbar ist. Daß sich aber diese Faktoren erst in den Anfangstadien der Entwicklung befinden und keinen Vergleich zu dem Vorjahr gestatten, beweist z. B. die Tatsache, daß die Sperrzeiten immer größeren Umfang annehmen und sich wie folgt in den einzelnen Monaten des Jahres 1954 entwickelten: März 4 Tage, April 11 Tage, Mai 12 Tage. Ebenso wird es auch notwendig sein, die Entschädigungsfrage für die Fischer der Randgebiete wie Wremen, Cuxhaven und einiger anderer kleiner Häfen in Betracht zu ziehen und zu überprüfen, denn mit Sicherheit muß angenommen werden, daß auch diese Fischer der Randgebiete vom Großen Knechtsand in gewisser Hinsicht betroffen und benachteiligt werden. In die erweiterte Prüfung sollen dann auch die Krabbendarren des betroffenen Gebietes als Verarbeitungsbetriebe mit einbezogen werden. Fischer und Darre sind nicht voneinander zu trennen. Die Darren der Firmen sind nach den Erfordernissen der anzuliefernden Krabben erbaut und daher für andere Zwecke nicht verwendbar. Werden daher von den Fischern aus den vorliegenden Gründen keine oder. nicht genügend Krabben angeliefert, ist der Betrieb zur Stillegung bzw. Betriebseinschränkung gezwungen, während die Unkosten in voller Höhe weiterlaufen. Trotz dieser Sachlage ist bisher eine Entschädigung vom Bundesfinanzminister für ähnlich gelagerte Fälle mit dem Hinweis abgelehnt worden, daß man Schäden der zweiten Hand bisher noch in keinem Falle abgegolten habe. Es dürfte strittig sein, ob man in der Angelegenheit der Darren überhaupt von sogenannten Schäden der zweiten Hand sprechen kann. Wenn nämlich z. B. einem Bauern oder einer ganzen Gemeinde durch Manöverschäden das Getreide vernichtet wird, so hat der als zweite Hand betroffene Müller immer noch die Möglichkeit, sich das für den Betrieb benötigte Getreide aus anderen Gebieten heranzuholen, um so wenigstens sein Unternehmen aufrechterhalten zu können. Ganz anders jedoch — und das darf bei der endgültigen Entscheidung zu dieser Frage nicht übersehen werden — liegt diese Möglichkeit bei der Krabbenfischerei. Ganz abgesehen davon, daß die Nachbarfanggebiete ausreichend mit Darren versehen sind, ist es andererseits aber auch gar nicht möglich, die leicht verderbliche Ware aus den benachbarten Fanggebieten an die zwangsweise stilliegenden Betriebe heranzubringen. Unter diesem Gesichtspunkt vertrat der Ausschuß einstimmig den Standpunkt, daß sich das Bundesfinanzministerium auch in dieser Beziehung mit einer Überprüfung der Frage betreffs Gewährung einer angemessenen Entschädigung zu beschäftigen habe. Eine bejahende Erledigung dürfte kaum schwerfallen und nicht auf größere Schwierigkeiten stoßen, da es sich bei den in Frage stehenden Unternehmungen nur um drei mittelgroße Betriebe handelt, welche ausschließlich auf die Be-und Verarbeitung der angelandeten Speise- und Futterkrabben eingestellt sind. Die weitere Prüfung und Klarstellung wird auch unter dem Gesichtspunkt zu erfolgen haben, welche Maßnahmen zu treffen sind, damit die technischen Voraussetzungen für einen ordnungsmäßigen Bombenabwurf sichergestellt werden können. Da erhebliche Beschwerden betreffs Nichtinnehaltung der Vorschriften bereits im Dezember 1953 an das Auswärtige Amt herangetragen wurden, ist auch im Gesamtrahmen die Revisionsmöglichkeit der Ziffer 17 der Anlage zur Note vom 9. 9. 1952 (deutsch-englisches Abkommen über das britische Luftwaffenübungsziel „Sandbank" am Großen Knechtsand) in Betracht zu ziehen, um eine geordnete Durchführung der Krabbenfischerei sicherzustellen. Der Ausschuß für Besatzungsfolgen hat seinen Beschluß gemäß Drucksache 527 einstimmig gefaßt und empfiehlt dem Hohen Hause die Annahme dieses Antrages. Bonn, den 8. Juli 1954 Dr. Zimmermann, Berichterstatter
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    Rede von Dr. Karl Atzenroth


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Meine Damen und Herren! Diese Gesetzesvorlage ist von meiner Fraktion im Dezember vergangenen Jahres eingereicht worden. Das Hohe Haus hat ein halbes Jahr gebraucht, um zur zweiten Lesung zu kommen in der Regelung einer Angelegenheit, die wirklich dringend war und deren Nichterledigung die Bildung von Sozialgerichten an bestimmten Stellen bisher verhindert hat. Aus unserem verhältnismäßig einfachen Antrag der Drucksache 57 — Sie sehen schon an der niedrigen Nummer die zeitliche Dauer der Bearbeitung — ist ein größerer Komplex von Änderungen des Sozialgerichtsgesetzes geworden.
    Wir stimmen den beiden hier vorgelegten Änderungsanträgen der CDU zu. Der Begründung, die der Abgeordnete Horn zu den Änderungsanträgen gegeben hat, habe ich zu meiner Beruhigung entnehmen können, daß auch seine Fraktion sich unseren Argumenten anschließt. Wir haben damals den Antrag gestellt, den Arbeitgeberbegriff dem Gesetz über die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung anzupassen. Wenn man diesen Standpunkt konsequent durchgeführt hätte, dann hätte man sich nicht in Abänderung unseres ursprünglichen Antrags bei der Formulierung des § 16 Absatz 4 Ziffer 2 bezüglich der Erweiterung des Arbeitgeberkreises auf die juristischen Personen beschränkt, sondern man hätte, und das ist nicht mehr als recht und billig, diesen Kreis auch auf die größeren Einzelunternehmen ausgedehnt. Es ist nicht einzusehen, warum eine große Einzelfirma anders behandelt werden soll als eine Aktiengesellschaft. Der Vertreter des Einzelunternehmers sollte dieselben Rechte erhalten wie etwa der Bergwerksdirektor der Aktiengesellschaft, in der er nicht bevollmächtigter Vertreter ist. Das war unser altes Anliegen. Die Tatsache, daß Herr Horn hier in seiner Begründung ausgeführt hat, wir könnten die Angleichung an das Gesetz über die Selbstverwaltung vornehmen, gibt mir Veranlassung, den Antrag zu stellen, nunmehr die alte Formulierung wiederherzustellen.

    (Abg. Dr. Schellenberg: Wir fangen also wiederum von vorn an, Herr Atzenroth!)

    — Ja, Herr Schellenberg, Sie haben gehört, daß der Vertreter der größten Fraktion sich auch auf den Standpunkt gestellt hat, es sei nicht mehr als recht und billig, daß wir eine Angleichung des Arbeitgeberbegriffs an den Begriff in dem Gesetz
    über die Selbstverwaltung vornehmen, und nur das soll mein Antrag bezwecken. Erst dann kommen wir zu einer wirklichen Lösung des Problems. Was wir bisher vorgenommen haben, ist nur eine Teillösung.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Können Sie mir den Antrag übergeben?
Weitere Wortmeldungen zu Art. I liegen nicht vor. Wir kommen zur Abstimmung. Wir können aber nicht gut abstimmen, ehe wir nicht Ihren Antrag haben.

(Abg. Arndgen: Er hat doch gar keinen Antrag gestellt!)

— Er hat einen Antrag zu stellen angekündigt, und er versichert, daß ich ihn schriftlich bekomme. Ich muß ihn schriftlich haben; das schreibt die Geschäftsordnung vor. —
Der Antrag lautet:
In Art. I Abs. 2 (4) erhält Satz 2 folgende Fassung:
2. deren gesetzliche Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmächtigte Betriebsleiter;
Sie stellen diesen Antrag als Änderungsantrag zum Änderungsantrag Umdruck 141 Ziffer 1? (Abg. Dr. Atzenroth: Nein, zum Gesetz!)

— Als selbständigen Antrag?

(Abg. Dr. Atzenroth: Als selbständigen Antrag!)

— Der Antrag geht am weitesten; wir stimmen zunächst über diesen Antrag ab. Ich lese noch einmal vor:
In Art. I Abs. 2 (4) erhält Satz 2 folgende Fassung:
2. deren gesetzliche Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmächtigte Betriebsleiter;
Wer für diesen Antrag ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Das letzte ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Nunmehr stimmen wir ab über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU Umdruck 141 Ziffer 1. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Das erste war die Mehrheit; der Antrag ist angenommen.
Wir stimmen nun ab über den Antrag der Fraktion der SPD auf Umdruck 140. Wer dafür ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Letzteres ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Wir stimmen ab über den Antrag der CDU/CSU Umdruck 141 Ziffer 2. Wer dafür ist, den bitte ich die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Das erste war die Mehrheit; der Antrag ist angenommen.
Ich rufe auf Art. II, — Art. III, — Einleitung und Überschrift. Wortmeldungen liegen nicht vor. Wer für die Annahme dieser Bestimmungen ist, der gebe ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
Damit ist die zweite Beratung abgeschlossen. Ich rufe auf zur
dritten Beratung.
Widerspruch erhebt sich nicht. Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Wortmeldungen liegen nicht vor. Wir kommen zur Einzelberatung. Art I, — Art. II, — Art. III, — Einleitung und Überschrift. —


(Vizepräsident Dr. Schmid)

Wer für die Annahme ist, den bitte ich um ein
Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? —
Wer für die Annahme des Gesetzes im ganzen ist, der möge sich von seinem Sitz erheben. — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
Damit ist Punkt 15 erledigt.
Ich rufe auf Punkt 16:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Drucksache 162);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) (Drucksache 526).

(Erste Beratung 10. Sitzung.)

Das Wort zur Berichterstattung hat Herr Abgeordneter Seidl (Dorfen).

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Franz Seidl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat durch einen Beschluß vom Dezember 1948 eine Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes angenommen. Die Konvention ist am 12. Januar 1951 in Kraft getreten. Sie ist von 43 Staaten ratifiziert worden, oder sie sind ihr beigetreten. Die Bundesrepublik wurde auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung zum Beitritt aufgefordert.
    Diese Konvention bedeutet einen weiteren Fortschritt in der Fortentwicklung des Völkerrechts, die sich insbesondere auf Grund der traurigen Ereignisse während und nach den letzten beiden Kriegen ergeben hat. Mit dieser Konvention verpflichten sich die Staaten, den Völkermord zu verhüten und zu bestrafen. Die Tatbestände des Völkermordes sind in Art. II der Konvention aufgeführt. Die Aburteilung soll nach dieser Konvention durch nationale Gerichte des Tatortes geschehen. Vorgesehen ist aber auch eine internationale Gerichtsbarkeit, die jedoch noch nicht in Gang gesetzt ist. Um auf alle Fälle eine Bestrafung sicherzustellen, sind diese Verbrechen nicht als politische Verbrechen zu betrachten; die Auslieferung ist daher möglich. Im übrigen darf ich wegen der Einzelheiten des Inhalts der Konvention auf diese selbst und auf die Denkschrift zur Konvention, die der Begründung in Drucksache 162 beigegeben ist, verweisen.

    (Vizepräsident Dr. Schneider übernimmt den Vorsitz.)

    Der wesentliche Inhalt und vor allem der Fortschritt der Konvention liegen darin, daß sie im Frieden und im Krieg Anwendung finden soll und ihre Anwendung daher nicht von der Macht des Siegers abhängig ist. Insoweit unterscheidet sie sich wesentlich von der Rechtsprechung der Nürnberger Gerichte, die ja diese Verbrechen nur im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg bestraft wissen wollten. Das ist ein außerordentlicher Fortschritt, der nur zu begrüßen ist.
    Über die Bedeutung der Konvention auch gerade für uns ist in der ersten Lesung in diesem Hause von allen Fraktionen gesprochen worden. Es ist die einmütige Auffassung des mitberatenden Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des federführenden Rechtsausschusses, dem Hohen
    Hause den Beitritt Deutschlands zu dieser Konvention zu empfehlen, wozu gemäß Art. 59 Abs. 2 des Grundgesetzes die Zustimmung des Bundestages erforderlich ist. Es liegt daher der Entwurf dieses Zustimmungsgesetzes vor. Im Zusammenhang mit diesem Zustimmungsgesetz war es erforderlich, gemäß der in Art. V der Konvention übernommenen Verpflichtung wirksame Strafbestimmungen in unser Strafgesetzbuch aufzunehmen.
    Das Zustimmungsgesetz in der Fassung der Drucksache 526 weicht in einigen Punkten von der ursprünglichen Fassung des Zustimmungsgesetzes Drucksache 162 ab. Zum Teil ergeben sich diese Abweichungen daraus, daß die Übersetzung der Konvention nicht in allen Punkten genau zutreffend war. Ich darf hierzu bemerken, daß die Bundesregierung in der Zwischenzeit auf Anregung des Rechtsausschusses eine neue, überarbeitete Übersetzung vorgelegt hat. Diese neue Übersetzung liegt Ihnen vor. Ein Versehen ist meines Erachtens in dieser Übersetzung noch enthalten. Es heißt in Art. II der Konvention „körperliche Vernichtung", wo es „körperliche Zerstörung" heißen sollte.
    Außer diesen Bedenken hinsichtlich der Übersetzung wurden in der Öffentlichkeit weitere Bedenken vorgebracht, insbesondere von dem Schöpfer der internationalen Konvention, Herrn Professor Lemkin in New York. Es darf von hier aus eindeutig festgestellt werden, daß weder in den Ausschüssen noch seitens der Bundesregierung je die Absicht bestand, der Nürnberger Rechtsprechung irgendwie Vorschub zu leisten. Der wesentliche Unterschied liegt, wie bereits ausgeführt, darin, daß diese Konvention auch im Frieden Anwendung finden soll. Es ist niemals davon die Rede gewesen, daß dieser Konvention von seiten der Bundesregierung oder von seiten der Ausschüsse eine derartige Auslegung gegeben werden sollte. Es darf aber hier wohl auch im Namen des ganzen Hohen Hauses Herrn Professor Lemkin für seine selbstlose Arbeit bei der Schaffung der Konvention in dem jetzigen Geiste und auch für die Anregungen, die er uns bei unserer Arbeit gegeben hat, Dank und Anerkennung ausgesprochen werden.

    (Beifall.)

    Ich werde nun im einzelnen auf die durch den Ausschuß vorgenommenen Änderungen und die Gründe hierfür eingehen. Im übrigen darf ich mich auf die Begründung zum Zustimmungsgesetz beziehen.
    Der Ausschuß war darüber einig, daß es zweckmäßig ist, den Einbau der Strafbestimmungen durch Einfügung nur eines Paragraphen, nämlich des § 220 a StGB vorzunehmen und nicht etwa die in unserem Strafgesetzbuch bereits vorhandenen verstreuten Bestimmungen entsprechend abzuändern. Es herrschte Einigkeit darüber, daß man diese Tatbestände auch als Völkermord bezeichnen könne, obwohl dagegen sprachliche Bedenken vorgetragen wurden. Deshalb wurden am Ende des § 220 a Abs. 1 die Worte „wegen Völkermordes" und entsprechend in § 134 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes gemäß Art. III des Zustimmungsgesetzes das Wort „Völkermord" eingefügt.
    Bei Abs. 1 des § 220 a StGB war im Ausschuß die Meinung geteilt, ob man die substantivische oder die adjektivische Fassung wählen sollte. Trotz der vielleicht größeren Klarheit und sprachlichen Einfachheit der substantivischen Fassung —


    (Seidl [Dorfen])

    also etwa „Glaube", „Abstammung" an Stelle von „religiös" und „rassisch" — war die Mehrheit für die adjektivische Fassung und damit für die möglichst wortgetreue Übernahme der dortigen Begriffe, insbesondere um eine Verschiedenheit im internationalen Recht und auch Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden. Lediglich das Wort „ethnical" wurde mit „durch Volkstum bestimmt" übersetzt, weil man der Ansicht war, daß das Strafgesetzbuch, in das diese Bestimmungen ja eingebaut werden sollen, auch für den einfachen Mann lesbar sein solle und der Begriff „ethnisch" doch noch nicht so in die Sprache eingedrungen sei, daß man ihn dem einfachen Manne vorsetzen könne.
    Die Begriffe „ausrotten" und „Ausrottung", gegen die sich ja vor allen Dingen Bedenken geltend gemacht hatten, wurden mit Rücksicht darauf geändert, daß sie in der Terminologie der Nürnberger Gerichte eine gewisse Rolle gespielt haben und vor allem das Wort „zerstören" in Abs. 1 ein umfassenderer Ausdruck ist, der die Gruppe als einen soziologischen Begriff einschließen soll. Aus dem gleichen Grunde wurden auch die Worte „als solche", „comme tel", wieder eingefügt, deren Weglassung wohl nur auf einer nicht zutreffenden Übersetzung beruhte.
    Gegen die Neufassung der Ziffer 2 des § 220 a Abs. 1 bestanden zunächst wegen der Systematik unseres Strafgesetzbuchs Bedenken, weil damit neben der bereits bestehenden schweren Körperverletzung des § 224 StGB ein neuer Tatbestand der schweren Körperverletzung geschaffen werde. Der Ausschuß glaubte aber auf die Fassung und vor allem auf die besondere Aufführung der schweren seelischen Schäden nicht verzichten zu können, das um so leichter, als für die Auslegung der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz zuständig ist.
    In Ziffer 3 des § 220 a Abs. 1 wurde entsprechend der Begründung die objektive Fassung des Tatbestands gewählt; deshalb die Worte „geeignet ...". Um die Worte „physical destruction" im englischen Text, die jetzt mit „Vernichtung" übersetzt sind, ist nochmals eine Diskussion entstanden. Ich möchte hierzu — weil ja wohl alle Damen und Herren des Hauses hierzu eine Zuschrift bekommen haben — einige Ausführungen machen. Die Worte sind nunmehr — dieser Umdruck liegt Ihnen inzwischen wohl vor — nochmals geändert worden, und zwar wiederum in „körperliche Zerstörung" an Stelle des Wortes „Vernichtung". Ich darf vielleicht der Einfachheit halber, um Wiederholungen zu vermeiden, diesen Antrag, den ich veranlaßt habe und der von sämtlichen Fraktionen unterschrieben ist, ausnahmsweise gleich als Berichterstatter mitbehandeln, weil er hier am besten in das System paßt.
    Es fällt zunächst auf, daß im ersten Absatz des Art. II der Konvention das Wort „destroy" oder „détruire" im Französischen ohne jeden Zusatz gebraucht ist, während unter Buchstabe c bei „destruction" „physique" bzw. „physical" hinzugesetzt ist. Mit diesem Zusatz ist der etwas umfassendere Begriff in der Einleitung des Art. II eingeengt. Diese Zusätze sind nach den zugänglichen Berichten der UNO-Kommission aufgenommen worden, um deutlich zu machen, daß hier in der Konvention nur die biologische Zerstörung von Gruppen, also genocide, nicht aber die kulturelle Zerstörung erfaßt sein soll. Auch die kulturelle Zerstörung von Gruppen in die Konvention aufzunehmen, ist dort seinerzeit abgelehnt worden. Der Ausschuß glaubte
    daher zunächst, „physical destruction" vor allem aus sprachlichen Gründen mit „Vernichtung" übersetzen zu können, insbesondere wenn man dazu noch die Erklärung abgäbe, daß damit die fremdsprachlichen Begriffe mit allen dazu erarbeiteten Auslegungen der internationalen Konventionen getroffen sein sollten. Um aber nun alle Bedenken derjenigen auszuräumen, die dann trotzdem noch in dem Wort „Vernichtung" eine Einengung erblicken zu müssen glaubten, an der uns auf keinen Fall gelegen sein kann, und um auch denen Rechnung zu tragen, die bei internationalen Abkommen eine möglichst weitgehende Anlehnung an die fremdsprachlichen Grundtexte wünschen, glaube ich, dem Hohen Hause trotz der sprachlichen Bedenken — sprachlich schön ist „körperliche Zerstörung", noch dazu im Zusammenhang mit einer und bezogen auf eine Gruppe, wirklich nicht — die Annahme in der Fassung des Umdrucks 142 empfehlen zu müssen.
    Im übrigen wurden lediglich noch in Ziffer 5 des § 220 a Abs. 1 die Worte „durch Gewalt" in „gewaltsam" geändert, was eine sprachliche Verbesserung bedeutet.
    Mit dieser neuen Fassung des § 220 a, wie sie nunmehr vorliegt, sind alle Bedenken, die gegen die ursprüngliche Fassung vorgetragen wurden, ausgeräumt. Geblieben ist lediglich die Übersetzung des Wortes „ethnisch" durch „durch ihr Volkstum bestimmt". Der so geschaffene § 220 a verhindert auf alle Fälle auch die geringste Möglichkeit, einer Auslegung sei es in Richtung auf die Terminologie oder auf die Rechtsprechung der Nürnberger Gerichte irgendwie Vorschub zu leisten.
    Schließlich war es auch die Auffassung des Ausschusses, daß die nach deutschem Recht bestehenden Teilnahmeformen, wie sie in der Begründung aufgeführt sind, ausreichen und es nicht der Einführung des unserem Recht völlig fremden Begriffs der „conspiracy" bedarf.
    Dagegen war bei der Beratung im Rechtsausschuß angeregt worden, in den Schutz des § 220 a StGB auch Gruppen aufzunehmen, die durch ihre gemeinsame politische Überzeugung bestimmt sind. Dieser Anregung wurde im Ausschuß grundsätzlich zugestimmt. Aus rechtssystematischen und vor allem völkerrechtlichen Gründen — es wurde betont, Völkermord, genocide, sei im internationalen Recht schon ein feststehender Begriff geworden und man entferne sich sonst etwas zu weit davon — hielt der Ausschuß eine analoge Regelung im Strafgesetzbuch jedoch für angemessener. Aus diesem Grunde wurde die Ihnen vorliegende Entschließung ausgearbeitet. Ich glaube nicht, daß man in dieser Entschließung irgendwie eine Veränderung der Konvention oder ein Abweichen von ihrer international angenommenen Fassung erblicken kann. Denn es kann und muß uns selbstverständlich vorbehalten bleiben, bei der künftigen Änderung des Strafgesetzbuches auch eine analoge Regelung für den Geltungsbereich unseres Strafgesetzbuches — selbstverständlich nur in diesem Sinne — zu treffen.
    Namens des Ausschusses darf ich Sie daher bitten, dieser Entschließung Ihre Zustimmung zu geben, und Ihnen nochmals den Beitritt zur Konvention und die Annahme des Zustimmungsgesetzes empfehlen.

    (Beifall.)