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ID0203406100

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    464. anzunehmen.\n: 1
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    2. Deutscher Bundestag — 34. Sitzung. Bonn, Sonnabend, den 19. Juni 1954 1595 34. Sitzung Bonn, Sonnabend, den 19. Juni 1954. Geschäftliche Mitteilungen 1596 B, 1623 C Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 58, 61 und 67 (Drucksachen 505, 608; 516, 609; 555, 610) 1596 C Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der FDP betr. Remontage (Drucksache 312, Antrag Umdruck 124) 1596 C Scheel (FDP), Anfragender . . . 1596 C Dr. Westrick, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft 1598 B, 1601 C Dr. Bleiß (SPD) 1599 B, 1601 B Sabaß (CDU/CSU) 1600 B Samwer (GB/BHE) 1600 D Überweisung des Antrags an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 1602 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) (Drucksache 478); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 597; Anträge Umdrucke 123, 126) 1602 C Hoogen (CDU/CSU): als Berichterstatter 1602 C als Abgeordneter 1607 C Lange (Essen) (SPD) 1604 D Scheel (FDP) 1606 A Dr. Schöne (SPD) 1608 B, 1612 A, B, 1614 A, C Naegel (CDU/CSU) . . . 1609 D, 1614 B, C Dr. Elbrächter (DP) . . . . 1610 C, 1613 B Dr. Westrick, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft 1611 D, 1612 A, B Metzger (SPD) 1612 B Dr. Hellwig (CDU/CSU) 1613 B Dr. Gille (GB/BHE) 1613 C Dr. h. c. Lübke, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 1614 C Dr. Atzenroth (FDP) 1615 B Dr. Kreyssig (SPD) 1615 C Abstimmungen 1604 D, 1615 B, D Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag Umdruck 123 . . . . 1614 B, 1615 A, 1625 Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und des Rabattgesetzes (Drucksache 475); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Drucksache 600, Umdrucke 132, 133) 1615 D Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU), Berichterstatter 1615 D Abstimmungen 1617 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und des Verfahrensrechts (Rechtspflegergesetz) (Drucksachen 161, zu 161) 1618 A Neumayer, Bundesminister der Justiz 1618 A Wittrock (SPD) 1620 A Dr. Bucher (FDP) 1620 D Dr. Czermak (GB/BHE) 1621 D Platner (CDU/CSU) 1622 A Überweisung an den Rechtsausschuß . 1623 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Dritte Berichtigungs- und Änderungsprotokoll vom 24. Oktober 1953 zu den Zollzugeständnislisten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) (Drucksache 522) 1623 C Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 1623 C Nächste Sitzung 1623 D Anlage 1: Antrag der Fraktion der SPD zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der FDP betr. Remontage (Umdruck 124) 1623 B Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Umdruck 123) 1623 B Anlage 3: Änderungsantrag der Abg Dr. Atzenroth, Scheel, Dr. Starke zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Umdruck 126) . 1624 A Anlage 4: Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und des Rabattgesetzes (Umdruck 132) . 1624 A Anlage 5: Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und des Rabattgesetzes (Umdruck 133) . 1624 C Zusammenstellung der namentlichen Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Umdruck 123) 1625 Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    Anlage 1 Umdruck 124 Antrag der Fraktion der SPD zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der FDP betreffend Remontage (Drucksache 312). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, dem Bundestag baldmöglichst einen Plan zur Deckung des noch vorhandenen Remontage-Kreditbedarfes vorzulegen. Bonn, den 16. Juni 1954 Ollenhauer und Fraktion Anlage 2 Umdruck 123 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) (Drucksachen 597, 478). Der Bundestag wolle beschließen: Als neuer § 3 wird eingefügt: ,,§ 3 Preisüberhöhung (1) Wer vorsätzlich in befugter oder unbefugter Betätigung in einem Beruf oder Gewerbe für Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs, für die ein wirksamer und freier Leistungswettbewerb nicht besteht, unangemessene Entgelte fordert, verspricht, vereinbart, annimmt oder gewährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. (2) In der Regel ist ein Entgelt insbesondere dann unangemessen, wenn gesunkene Preise für die Wiederbeschaffung oder Wiedererzeugung nicht berücksichtigt sind oder bei gestiegenen Herstellungs- oder Anschaffungskosten die nach Hundertsätzen berechnete Gewinn- oder Handelsspanne nicht angemessen gesenkt ist. (3) Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Entgelts ist die gesamte Preisgestaltung des Unternehmens (innerbetrieblicher Kalkulationsausgleich) zu berücksichtigen. (4) Von der Einleitung eines Verfahrens ist abzusehen und ein bereits eingeleitetes Verfahren ist einzustellen, wenn kein öffentliches Interesse verletzt ist." Bonn, den 16. Juni 1954 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 126 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Atzenroth, Scheel, Dr. Starke zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 194) (Drucksachen 597, 478). Der Bundestag wolle beschließen: § 16 wird wie folgt gefaßt: „§ 16 Überleitung des sachlichen Strafrechts Dieses Gesetz ist auch auf Taten, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, anzuwenden, soweit sich daraus für den Betroffenen nicht eine Verschlechterung ergibt." Bonn, den 18. Juni 1954 Dr. Atzenroth Scheel Dr. Starke Anlage 4 Umdruck 132 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und des Rabattgesetzes (Drucksachen 600, 475). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, das geltende Genossenschaftsrecht zu überprüfen. Die Vorarbeiten der Reform sind unverzüglich in Angriff zu nehmen. Ein Gesetzentwurf ist dem Bundestag bis zum 30. Juni 1956 vorzulegen; ein Zwischenbericht ist dem Bundestag bis zum 30. Juni 1955 zu erstatten. Bonn, den 19. Juni 1954 Dr. von Brentano und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Haasler und Fraktion Eickhoff und Fraktion Anlage 5 Umdruck 133 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und des Rabattgesetzes (Drucksachen 600, 475). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, die Frage zu prüfen, ob die Besteuerung von Einzelhandelsgeschäften und Konsumgenossenschaften Einseitigkeiten zugunsten der einen oder anderen Seite aufweist, die mit dem Grundsatz der Wettbewerbsgleichheit nicht in Einklang stehen. Über das Prüfungsergebnis ist den zuständigen Ausschüssen für Wirtschaftspolitik und für Sonderfragen des Mittelstandes zu berichten. Bonn, den 19. Juni 1954 Cillien und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Haasler und Fraktion Eickhoff und Fraktion Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Umdruck 123) Name Abstimmung CDU/CSU Frau Ackermann . . . . enthalten Dr. Adenauer — Albers Nein Arndgen enthalten Barlage Nein Dr. Bartram enthalten Bauer (Wasserburg) . . entschuld. Bauereisen Nein Bauknecht Nein Bausch entschuld. Becker (Pirmasens) . . Nein Berendsen Nein Dr. Bergmeyer Nein Fürst von Bismarck . . . entschuld. Blank (Dortmund) . . . — Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Nein Bock entschuld. von Bodelschwingh . . . entschuld. Dr. Böhm (Frankfurt) . Nein Brand (Remscheid) . . . Nein Frau Brauksiepe . . . . enthalten Dr. von Brentano . . . Nein Brese Nein Frau Dr. Brökelschen . . Nein Dr. Brönner Nein Brookmann (Kiel) . entschuld. Brück Nein Dr. Bucerius entschuld. Dr. von Buchka . . . . entschuld. Dr. Bürkel Nein Burgemeister Nein Caspers enthalten Cillien Nein Dr. Conring entschuld. Dr. Czaja Nein Demmelmeier entschuld. Diedrichsen entschuld. Frau Dietz entschuld. Dr. Dittrich Nein Dr. Dollinger entschuld. Donhauser — Dr. Dresbach Nein Eckstein Nein D. Dr. Ehlers entschuld. Ehren Nein Engelbrecht-Greve . . . Nein Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — Etzenbach . Nein Even Nein Feldmann . entschuld. Finckh entschuld. Dr. Franz entschuld. Franzen enthalten Friese Nein Name Abstimmung Fuchs — Funk entschuld. Dr. Furler — Gedat . . Nein Geiger (München) . . . Nein Frau Geisendörfer . . . entschuld. Gengler . Nein Gerns . . . Nein D. Dr. Gerstenmaier . . entschuld. Gibbert Nein Giencke . Nein Dr. Glasmeyer Nein Dr. Gleissner (München) krank Glüsing — Gockeln . entschuld. Dr. Götz Nein Goldhagen enthalten Gontrum entschuld. Dr. Graf entschuld. Griem Nein Günther Nein Gumrum Nein Häussler entschuld. Hahn krank Harnischfeger enthalten von Hassel entschuld. Heix enthalten Dr. Hellwig Nein Dr. Graf Henckel Nein Dr. Hesberg Nein Heye Nein Hilbert entschuld. Höcherl Nein Dr. Höck Nein Höfler Nein Holla Nein Hoogen Nein Dr. Horlacher entschuld. Horn Nein Huth Nein Illerhaus Nein Dr. Jaeger Nein Jahn (Stuttgart) . . . . Nein Frau Dr. Jochmus . . Nein Josten Nein Kahn Nein Kaiser — Karpf entschuld. Kemmer (Bamberg) . . . entschuld. Kemper (Trier) Nein Kiesinger entschuld. Dr. Kihn (Würzburg) . Nein Kirchhoff enthalten Klausner Nein Dr. Kleindinst . . . . Nein Name Abstimmung Dr. Kliesing Nein Knapp Nein Knobloch Nein Dr. Köhler Nein Koops Nein Dr. Kopf Nein Kortmann Nein Kramel Nein Krammig Ja Kroll entschuld. Frau Dr. Kuchtner . . . entschuld. Kühlthau Nein Kuntscher Nein Kunze (Bethel) entschuld. Lang (München) . . . Nein Leibfried Nein Dr. Leiske entschuld. Lenz (Brühl) Nein Dr. Lenz (Godesberg) . . entschuld. Lenze (Attendorn) . . Nein Leonhard Nein Lermer Nein Leukert Nein Dr. Leverkuehn . . . . entschuld. Dr. Lindenberg . . . . Nein Dr. Lindrath Nein Dr. Löhr Nein Dr. h. c. Lübke . . . Ja Lücke enthalten Lücker (München) Nein Lulay enthalten Maier (Mannheim) . . enthalten Majonica Nein Dr. Baron Manteuffel- Szoege Nein Massoth entschuld. Maucher . . . . . . . entschuld. Mayer (Birkenfeld) . Nein Menke Nein Mensing Nein Meyer (Oppertshofen) Nein Miller Nein Dr. Moerchel Nein Morgenthaler krank Muckermann Nein Mühlenberg Nein Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Müller-Hermann . . . . Nein Müser Nein Naegel Nein Nellen entschuld. Neuburger entschuld. Niederalt Nein Frau Niggemeyer . . . Nein Dr. Oesterle entschuld. Oetzel Nein Dr. Orth entschuld. Pelster Nein Dr. Pferdmenges . . . Nein Frau Pitz — Platner Nein Dr. Pohle (Düsseldorf) . entschuld. Frau Praetorius . . . . entschuld. Frau Dr. Probst . . . . Nein Dr. Dr. h. c. Pünder . . entschuld. Raestrup Nein Rasner entschuld. Frau Dr. Rehling . . . . Nein Name Abstimmung Richarts Nein Frhr. Riederer von Paar Nein Dr. Rinke Nein Frau Rösch Nein Rümmele enthalten Ruf Nein Sabaß Nein Sabel enthalten Schäffer — Scharnberg entschuld. Scheppmann enthalten Schill (Freiburg) . . . . entschuld. Schlick krank Schmidt-Wittmack . . Nein Schmücker Nein Schneider (Hamburg) . . entschuld. Schrader Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) — Dr.-lng. E. h. Schuberth Nein Schüttler enthalten Schütz Nein Schuler Nein Schulze-Pellengahr . . Nein Schwarz Nein Frau Dr. Schwarzhaupt entschuld. Dr. Seffrin Nein Seidl (Dorfen) Nein Dr. Serres Nein Siebel Nein Dr. Siemer krank Solke Nein Spies (Brücken) . . . . Nein Spies (Emmenhausen) . Nein Spörl Nein Graf von Spreti . . . . Nein Stauch Nein Frau Dr. Steinbiß . . . entschuld. Stiller Nein Storch — Dr. Storm Nein Strauß — Struve entschuld. Stücklen Nein Teriete enthalten Unertl Nein Varelmann Ja Frau Vietje Nein Dr. Vogel entschuld. Voß entschuld. Wacher (Hof) Nein Wacker (Buchen) . . . . Nein Dr. Wahl entschuld. Walz enthalten Frau Dr. Weber (Aachen) Nein Dr. Weber (Koblenz) . Nein Wehking entschuld. Dr. Welskop entschuld. Frau Welter (Aachen) Nein Dr. Werber entschuld. Wiedeck Nein Wieninger entschuld. Dr. Willeke Nein Winkelheide enthalten Wittmann Nein Wolf (Stuttgart) . Nein Dr. Wuermeling . . . . – Wullenhaupt enthalten Name Abstimmung SPD Frau Albertz — Frau Albrecht — Altmaier Ja Dr. Arndt entschuld. Arnholz entschuld. Dr. Baade Ja Dr. Bärsch Ja Bals entschuld. Banse Ja Bauer (Würzburg) . . . — Baur (Augsburg) . . . . entschuld. Bazille entschuld. Behrisch entschuld. Frau Bennemann . Ja Bergmann Ja Berlin Ja Bettgenhäuser Ja Frau Beyer (Frankfurt) Ja Birkelbach Ja Blachstein entschuld. Dr. Bleiß Ja Böhm (Düsseldorf) . . Ja Bruse Ja Corterier Ja Dannebom Ja Daum Ja Dr. Deist Ja Dewald Ja Diekmann Ja Diel Ja Frau Döhring Ja Erler Ja Eschmann krank Faller Ja Franke entschuld. Frehsee Ja Freidhof Ja Frenzel Ja Gefeller Ja Geiger (Aalen) entschuld. Geritzmann Ja Gleisner (Unna) . . . . Ja Dr. Greve Ja Dr. Gülich entschuld. Hansen (Köln) Ja Hansing (Bremen) . . Ja Hauffe Ja Heide Ja Heiland Ja Heinrich Ja Hellenbrock Ja Hermsdorf . . . . . . Ja Herold Ja Höcker Ja Höhne Ja Hörauf Ja Frau Dr. Hubert . . . Ja Hufnagel Ja Jacobi Ja Jacobs entschuld. Jahn (Frankfurt) . . . . entschuld. Jaksch Ja Kahn-Ackermann . . . entschuld. Kalbitzer entschuld. Frau Keilhack Ja Frau Kettig Ja Name Abstimmung Keuning Ja Kinat Ja Frau Kipp-Kaule . . . entschuld. Könen (Düsseldorf) . . . Ja Koenen (Lippstadt) . . Ja Frau Korspeter • • • • Ja Dr. Kreyssig Ja Kriedemann Ja Kühn (Köln) entschuld. Kurlbaum entschuld. Ladebeck Ja Lange (Essen) Ja Frau Lockmann . . . Ja Ludwig Ja Dr. Lütkens Ja Maier (Freiburg) . . . entschuld. Marx Ja Matzner Ja Meitmann Ja Mellies . . . Ja Dr. Menzel Ja Merten Ja Metzger Ja Frau Meyer (Dortmund) Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Frau Meyer-Laule . . Ja Moll Ja Dr. Mommer Ja Müller (Erbendorf) . . . Ja Müller (Worms) . . . Ja Frau Nadig Ja Odenthal krank Ohlig Ja 011enhauer Ja Op den Orth Ja Paul entschuld. Peters entschuld. Pöhler — Pohle (Eckernförde) . . Ja Dr. Preller Ja Priebe Ja Pusch entschuld. Putzig Ja Rasch Ja Regling Ja Rehs Ja Reitz Ja Reitzner Ja Frau Renger entschuld. Richter entschuld. Ritzel Ja Frau Rudoll Ja Ruhnke Ja Runge Ja Sassnick Ja Frau Schanzenbach Ja Scheuren Ja Dr. Schmid (Tübingen) . entschuld. Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Schmidt (Hamburg) • • — Schmitt (Vockenhausen) . entschuld. Dr. Schöne Ja Schoettle entschuld. Seidel (Fürth) Ja Seither Ja Seuffert entschuld. Name Abstimmung Stierle Ja Sträter krank Frau Strobel Ja Stümer Ja Tenhagen Ja Thieme Ja Traub Ja Trittelvitz Ja Wagner (Deggenau) . . krank Wagner (Ludwigshafen) — Wehner Ja Wehr Ja Welke Ja Weltner (Rinteln) . . . Ja Dr. Dr. Wenzel . . . Ja Wienand Ja Wittrock Ja Ziegler Ja Zühlke Ja FDP Dr. Atzenroth . . . . . Nein Dr. Becker (Hersfeld) . . krank Dr. Blank (Oberhausen) Nein Blücher — Dr. Bucher Nein Dannemann entschuld. Dr. Dehler Nein Dr.-Ing. Drechsel . . . Nein Eberhard Nein Euler Nein Fassbender Nein Frau Friese-Korn . . . entschuld. Frühwald Nein Gaul Nein Dr. Hammer entschuld. Hepp Nein Dr. Hoffmann Nein Frau Dr. Ilk Nein Dr. Jentzsch entschuld. Kühn (Bonn) Nein Lahr Nein Lenz (Trossingen) . . . krank Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö- wenstein Nein Dr. Maier (Stuttgart) . . entschuld. von Manteuffel (Neuß) Nein Margulies Nein Mauk Nein Dr. Mende entschuld. Dr. Middelhauve . . . Nein Dr. Miessner Nein Neumayer Nein Onnen Nein Dr. Pfleiderer Nein Dr. Preiß Nein Dr. Preusker — Rademacher Nein Dr. Schäfer krank Scheel Nein Schloß Nein Dr. Schneider (Lollar) Nein Schwann Nein Stahl Nein Name Abstimmung Dr. Stammberger . . . Nein Dr. Starke entschuld. Dr. Wellhausen . . . Nein Weyer Nein Wirths — GB/BHE Bender Nein Dr. Czermak enthalten Dr. Eckhardt entschuld. Elsner entschuld. Engell Ja Feller Ja Gräfin Finckenstein . . entschuld. Frau Finselberger . . Ja Gemein Ja Dr. Gille Ja Haasler Nein Dr. Kather entschuld. Dr. Keller entschuld. Dr. Klötzer Ja Körner Ja Kraft — Kunz (Schwalbach) . Ja Kutschera Ja Meyer-Ronnenberg . . . Nein Dr. Mocker entschuld. Dr. Oberländer • • • • — Petersen Ja Dr. Reichstein entschuld. Samwer Nein Seiboth krank Dr. Sornik Ja Srock Ja Dr. Strosche Ja DP Becker (Hamburg) . . . entschuld. Dr. Brühler Nein Eickhoff Nein Dr. Elbrächter Nein Hellwege — Matthes Nein Dr. von Merkatz . . . . Nein Müller (Wehdel) . . Nein Dr. Schild (Düsseldorf) . Nein Schneider (Bremerhaven) Nein Dr. Schranz Nein Dr.-Ing. Seebohm . . . — Walter Nein Wittenburg Nein Dr. Zimmermann . . Nein Fraktionslos Brockmann (Rinkerode) krank Rösing Nein Stegner Nein Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung Abgegebene Stimmen 345 Davon: Ja 130 Nein 193 Stimmenthaltung 22 Zusammen wie oben . 345 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung CDU/CSU Dr. Friedensburg . . . . entschuld. Dr. Krone Nein Lemmer entschuld. Frau Dr. Maxsein . . . — Stingl enthalten Dr. Tillmanns - SPD Brandt (Berlin) . . . . entschuld. Frau Heise Ja Klingelhöfer entschuld. Dr. Königswarter . . . Ja Name Abstimmung Mattick entschuld. Neubauer — Neumann Ja Dr. Schellenberg . . Ja Frau Schroeder (Berlin) . krank Schröter (Wilmersdorf) . Ja Frau Wolff (Berlin) . . . Ja FDP Dr. Henn Nein Hübner Nein Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Nein Dr. Reif entschuld. Dr. Will Ja Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen 12 Davon : Ja 7 Nein 4 Stimmenthaltung . 1 Zusammen wie oben . . 12
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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Wird weiter das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
    Ich komme zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetz im ganzen zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen?
    — Das Gesetz ist bei vielen Enthaltungen mit Mehrheit verabschiedet.
    Ich rufe auf Punkt 3 der heutigen Tagesordnung: Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und des Rabattgesetzes (Drucksache 475);
    Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) (Drucksache 600). (Erste Beratung: 30. Sitzung.)
    Ich erteile dem Berichterstatter, Abgeordneten Dr. Böhm, das Wort.


Rede von Dr. Franz Böhm
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es handelt sich hier um den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und des Rabattgesetzes (Drucksache 475). Dieser Regierungsentwurf sah folgende Lösung vor. Zunächst sollte der § 8 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes beseitigt werden, d. h. es sollte von nun an den Konsumvereinen die Belieferung von Nichtmitgliedern offenstehen. Der § 2 dieses Gesetzentwurfs bestimmte die Aufhebung des § 5 des Rabattgesetzes. Nach § 5 des Rabattgesetzes durf-


(Dr. Böhm [Frankfurt])

ten Genossenschaften und Konsumvereine nicht mehr als 3 % Rückvergütungen auszahlen. Mit dem Regierungsentwurf sollte also der frühere Rechtszustand wiederhergestellt werden, wonach den Konsumvereinen die Höhe der Rückvergütung freigestellt wurde. Zum Ausgleich dafür sollte aber laut § 3 des Regierungsentwurfs der 3 % übersteigende Gewinn, der etwa in Form von Rückvergütungen ausgezahlt werden würde, als steuerpflichtiger Gewinn angesehen werden.
Demgegenüber haben nun die beiden hauptbeteiligten Ausschüsse, der 21. Ausschuß für Wirtschaftspolitik und der 24. Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes, in einer gemeinsamen Sitzung eine andere Lösung vorgeschlagen. Ich will sie vorwegnehmen. Übereinstimmung mit dem Regierungsentwurf besteht in der Aufhebung des § 8 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes, wonach den Konsumvereinen künftighin die Belieferung von Nichtmitgliedern gestattet werden soll.
Dagegen sollte in Abweichung von dem Regierungentwurf die Vorschrift beibehalten werden, daß es den Konsumvereinen nicht gestattet ist, Rückvergütungen an Mitglieder über 3 % ihres Umsatzes mit Mitgliedern auszuschütten. Dafür sollte der § 3 des Regierungsentwurfs, betreffend die Behandlung eines über die 3 % hinausgehenden Betrages an Rückvergütungen als steuerpflichtigen Gewinn, gestrichen werden.
Im einzelnen darf ich zu den Vorschlägen der beiden genannten Ausschüsse und des Rechtsausschusses folgendes vortragen. Art. I, Änderung des Genossenschaftsgesetzes, § 1 soll nach der Beschlußfassung der beiden Ausschüsse in der Form der Regierungsvorlage beibehalten werden. Dieser Paragraph bestimmt die Aufhebung des § 8 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes und der Bestimmungen, die die Durchführung des Verbots des Nichtmitgliedergeschäfts sichern sollten; es sind die §§ 31, 152 und 153 des Genossenschaftsgesetzes.
Art. II, Änderung des Rabattgesetzes, soll nach den Empfehlungen der beiden Ausschüsse eine durch redaktionelle Änderungsvorschläge etwas modifizierte Fassung erhalten. § 2 soll — im Gegensatz zu der Zusammenstellung und dem Mündlichen Bericht, die Ihnen vorliegen — folgenden Wortlaut bekommen:
Soweit § 5 des Rabattgesetzes vom 25. November 1933 in einzelnen Ländern bereits außer Kraft getreten ist, wird in das Rabattgesetz folgender § 5 eingefügt:
§ 5

(1) Warenrückvergütungen, die Genossenschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Genossenschaftsgesetzes (Konsumvereine) ihren Mitgliedern gewähren, dürfen zusammen mit Barzahlungsnachlässen im Geschäftsjahr 3 vom Hundert der mit den Mitgliedern erzielten Umsätze nicht übersteigen; Nichtmitgliedern dürfen Warenrückvergütungen nicht gewährt werden.

Es kommt nun ein zweiter Absatz hinzu:

(2) Der Anspruch auf die Warenrückvergütung ist mit der Beschlußfassung über den Jahresabschluß fällig. Die Fälligkeit kann durch das Statut oder einen Beschluß der Generalversammlung nicht über sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres hinausgeschoben werden.

Es handelt sich hier im Vergleich zu der Ihnen vorliegenden Fassung nur um redaktionelle Verbesserungen, wenigstens ist das die Auffassung der beiden Ausschüsse gewesen. Infolgedessen empfehlen die beiden Ausschüsse die Fassung des § 2 Abs. 1 in diesen beiden Sätzen nach dem Vorschlage des Rechtsausschusses.
Abs. 2 des § 2 wird unverändert, wie er Ihnen vorliegt, vorgeschlagen, ebenso Abs. 3.
Nun hat aber der Rechtsausschuß auch noch einen vierten Absatz zu § 2 vorgeschlagen. Dieser vierte Absatz sieht vor, daß § 11 der Verordnung zur Durchführung des Rabattgesetzes vom 21. Februar 1934, Reichsgesetzblatt I Seite 120, soweit er in einzelnen Ländern noch gilt, aufgehoben wird. Diese Empfehlung des Rechtsausschusses ging nach Ansicht des Wirtschaftspolitischen Ausschusses und wohl auch des Ausschusses für Mittelstandsfragen über eine rein redaktionelle Änderung hinaus. Es handelt sich hier um eine Durchführungsverordnung, die heute nur noch in der britischen Zone und in Berlin gilt. Sie schreibt vor, daß Konsumvereine einen etwaigen die 3 %-Grenze der Rückvergütung übersteigenden Gewinn nur nach Maßgabe der Geschäftsanteile ausschütten dürfen, daß ferner der über die Rückvergütung hinaus errechnete Geschäftsanteil erst ausgezahlt werden darf, wenn das Mitglied seinen Geschäftsanteil voll eingezahlt hat, und daß entgegenstehende Satzungsbestimmungen unwirksam sind. Diese Bestimmung gilt, wie gesagt, heute nur noch in der britischen Zone und in Berlin. In allen übrigen Teilen der Bundesrepublik gilt dagegen wieder das bisherige Genossenschaftsgesetz, das es den Genossenschaften selbst überläßt, nach welchem Schlüssel sie ihre Gewinne an ihre Mitglieder verteilen wollen. Der Wirtschaftspolitische Ausschuß schlägt nicht vor, diesen vom Rechtsausschuß empfohlenen Abs. 4 in den § 2 aufzunehmen. Das hat die Wirkung, daß dann, wenn der Gesetzesvorschlag so angenommen werden sollte, wie es die beiden Ausschüsse empfehlen, in einer Frage noch eine Rechtsungleichheit im Bundesgebiet übrigbleibt. Diese Rechtsungleichheit würde in dem Ihnen von den beiden Ausschüssen jetzt vorgeschlagenen Gesetze nicht beseitigt werden, sie würde noch weiterhin bestehen. Aber der Wirtschaftspolitische Ausschuß hat sich, wie gesagt, diesen Vorschlag, die Rechtsangleichung jetzt schon vorzunehmen, nicht zu eigen gemacht.
Wie ich schon erwähnte, empfehlen die beiden Ausschüsse nicht, den § 3 der Regierungsvorlage anzunehmen. Sie empfehlen vielmehr den Wegfall dieser Vorschrift. Sie besagt, daß die Konsumvereine in Zukunft beliebig hohe Rückvergütungen sollten ausschütten dürfen. Die beiden Ausschüsse dagegen empfehlen, die Rückvergütung, die ausgeschüttet werden darf, zu beschränken. Es handelt sich hier um den § 3 der Regierungsvorlage, der vorsieht, daß Rückvergütungen über 3 %, die die Genossenschaften an Mitglieder geben, insoweit nicht abgezogen werden dürfen bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz. Dieser § 3 wird überflüssig, wenn sich das Plenum dem Votum der beiden Ausschüsse anschließt, nämlich die Rückvergütung auf 3 % zu limitieren. Damit wird eine Bestimmung über die Behandlung etwa darüber hinausgehenden Gewinns ebenfalls überflüssig.
§ 4 betrifft die Geltung des Gesetzes auch in Berlin; er soll so bleiben, wie vorgesehen.


(Dr. Böhm [Frankfurt])

Zu § 5 empfehlen die beiden Ausschüsse eine Änderung dahin, daß dieses Gesetz am 1. Juli 1954 in Kraft tritt.
Außerdem liegen noch Entschließungen vor, die Ihnen zugegangen sind. Die erste, interfraktionelle Entschließung zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und des Rabattgesetzes lautet:
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird ersucht, die Frage zu prüfen, ob die Besteuerung von Einzelhandelsgeschäften und Konsumgenossenschaften Einseitigkeiten zugunsten der einen oder der anderen Seite aufweist, die mit dem Grundsatz der Wettbewerbsgleichheit nicht in Einklang stehen. Über das Prüfungsergebnis ist den zuständigen Ausschüssen für Wirtschaftspolitik und für Sonderfragen des Mittelstandes zu berichten.
Eine weitere Entschließung ebenfalls aller Fraktionen dieses Hauses besagt:
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird ersucht, das geltende Genossenschaftsrecht zu überprüfen. Die Vorarbeiten der Reform sind unverzüglich in Angriff zu nehmen. Ein Gesetzentwurf ist dem Bundestag bis zum 30. Juni 1956 vorzulegen; ein Zwischenbericht ist dem Bundestag bis zum 30. Juni 1955 zu erstatten.
Als Berichterstatter des Wirtschaftspolitischen Ausschusses empfehle ich im Namen dieses Ausschusses sowie des Ausschusses für Sonderfragen des Mittelstandes, das Gesetz in der Form, in der ich es Ihnen vorgetragen habe, anzunehmen.

(Beifall.)


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    Ich danke dem Herrn Berichterstatter und trete nunmehr in die Einzelberatung in der zweiten Lesung ein.
    Ich rufe auf Art. I § 1. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann schließe ich die Einzelberatung zu § 1. .
    Ich rufe auf Art. II § 2. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann schließe ich die Einzelberatung. — Zu § 2 hat der Berichterstatter einen Änderungsvorschlag gegenüber dem Ihnen gedruckt vorliegenden Bericht gemacht. Ich halte mich, da der Umdruck Ihnen noch nicht allen vorliegt, für verpflichtet, gemäß der Vorschrift der Geschäftsordnung zu verfahren und ihn noch einmal zu verlesen. § 2 soll danach folgende Fassung erhalten:

    (1) Soweit § 5 des Rabattgesetzes vom 25. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1011) in einzelnen Ländern bereits außer Kraft getreten ist, wird in das Rabattgesetz folgender § 5 eingefügt:

    § 5

    (1) Warenrückvergütungen, die Genossenschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Genossenschaftsgesetzes (Konsumvereine) ihren Mitgliedern gewähren, dürfen zusammen mit Barzahlungsnachlässen im Geschäftsjahr drei vom Hundert der mit den Mitgliedern erzielten Umsätze nicht übersteigen; Nichtmitgliedern dürfen Warenrückvergütungen nicht gewährt werden.


    (2) Der Anspruch auf die Warenrückvergütung ist mit der Beschlußfassung über den Jahresabschluß fällig. Die Fälligkeit kann durch das Statut oder einen Beschluß der Generalversammlung nicht über sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres hinausgeschoben werden.

    Weiter soll der Abs. 2 des § 2 lauten:
    Soweit § 5 des Rabattgesetzes in einzelnen Ländern noch nicht außer Kraft getreten ist, erhält er die in Absatz 1 vorgeschriebene Fassung.
    Der Abs. 3 soll lauten:
    In § 6 des Rabattgesetzes wird das Wort „Konsumvereine" gestrichen, soweit es nicht bereits
    in 'einzelnen Ländern gestrichen worden ist.
    Das wäre die Form, in der die beiden Ausschüsse durch den Mund des Herrn Berichterstatters die Neufassung dieses § 2 vorschlagen. Wird das Wort dazu gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Einzelberatung.
    Ich rufe dann weiter auf § 4 und § 5. Wird das Wort dazu gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Einzelberatung der aufgerufenen Paragraphen und bitte die Damen und Herren, die ihnen zustimmen wollen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Bei einigen Gegenstimmen und einer Enthaltung mit großer Mehrheit angenommen.
    Ich rufe auf Einleitung und Überschrift. Wer ihnen zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei einigen Gegenstimmen mit großer Mehrheit angenommen.
    Damit ist die zweite Beratung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und des Rabattgesetzes abgeschlossen.
    Ich trete in die
    dritte Beratung
    ein und eröffne die allgemeine Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann schließe ich die allgemeine Aussprache in der dritten Beratung und trete in die Einzelberatung ein. Änderungsanträge liegen nicht vor. Das Wort wird wohl nicht gewünscht? — Das stelle ich fest. Dann schließe ich die Einzelberatung in der dritten Beratung und komme zur Schlußabstimmung.
    Wer dem Gesetz in der eben angenommenen Fassung der zweiten Lesung insgesamt zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei einigen Gegenstimmen und einer Enthaltung mit großer Mehrheit in der dritten Beratung verabschiedet.
    Zu dem Gesetz liegen noch zwei Entschließungsanträge vor, die in Ihren Händen sind, Umdruck 132 und Umdruck 133. Sollen sie besonders begründet werden? — Das ist nicht der Fall.
    Ich komme dann zur Abstimmung. Wer der Entschließung auf dem Umdruck 132 *) zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Mit großer Mehrheit angenommen.
    Wer der Entschließung Umdruck 133 **) zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Soweit ich sehe,
    *) Siehe Anlage 4. **) Siehe Anlage 5.


    (Vizepräsident Dr. Schneider)

    einstimmig angenommen. Damit ist dieser Punkt der Tagesordnung erledigt.
    Ich rufe Punkt 4 der heutigen Tagesordnung auf:
    Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und des Verfahrensrechts (Rechtspflegergesetz) (Drucksache 161, zu 161).
    Das Wort hat der Herr Minister der Justiz.