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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 18. Juni 1954 1545 33. Sitzung Bonn, Freitag, den 18. Juni 1954. Geschäftliche Mitteilungen . 1547 B, 1571 B, 1586 C Glückwünsche zu Geburtstagen der Abg. Kirchhoff, Frühwald und Kunze (Bethel) 1547 C Übertritt des Abg. Dr. Kather von der CDU-Fraktion zur Fraktion des GB/BHE . . . 1547 D Beschlußfassung des Bundesrates zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags . . . . 1547 D Mitteilung über Veräußerung eines Grund- stücks in Siegburg an die Stadt Siegburg 1548 A Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 51, 57, 62, 63 und 66 (Drucksachen 437, 544; 504, 567; 532, 575; 537, 579; 552, 581) 1548 A Frage 21 der Fragestunde der 32. Sitzung betr. Willkürmaßnahmen des Militärischen Sicherheitsamts in Koblenz gegenüber deutschen Antragstellern auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz (Drucksache 530): Präsident D. Dr. Ehlers 1548 A Dr. Westrick, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft . . 1548 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Zusammentritt der Bundesversammlung (Drucksachen 592, 492) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Zusammentritt der Bundesversammlung (Drucksache 577) 1548 D Hoogen (CDU/CSU), Berichterstatter 1548 D Beschlußfassung 1549 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1954/55 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1954/55) (Drucksache 524, Umdrucke 119, 128); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 563) . . 1549 A, 1555 D, 1586 D Dr. Horlacher (CDU/CSU): als Berichterstatter 1549 B als Abgeordneter 1551 C, 1554 A Müller (Worms) (SPD) . . 1551 A, 1553 B Kriedemann (SPD) 1552 A, 1555 A Fassbender (FDP) 1552 D, 1554 D Abstimmungen . . . . 1550 D, 1553 A, 1555 D Unterbrechung der Sitzung . . . 1556 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksachen 215, 248); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 523, Anträge Umdrucke 114, 115, 116, 117, 121, 122, 125, 127, 129, 131) . . 1556 A, 1586 D, 1587 A, B, C, D, 1588 A Dr. Furler (CDU/CSU), Berichterstatter 1556 A Rehs (SPD) 1561 D Bauer (Würzburg) (SPD) 1563 B Neumayer, Bundesminister der Justiz 1565 A Dr. Gille (GB/BHE) 1566 A Dr. Arndt (SPD) 1567 D Dr. Atzenroth (FDP) 1569 A Dr. von Merkatz (DP) . . . 1569 C, 1572 C Dr. Bucher (FDP) 1569 D, 1573 A Wittrock (SPD) 1570 A Dr. von Brentano (CDU/CSU) . . . 1571 A, 1572 A, B Unterbrechung der Sitzung . . . 1571 B Dr. Menzel (SPD) 1571 C Abstimmungen . 1561 C, 1562 D, 1565 D, 1567 C, 1568 D, 1569 B, 1570 C, 1573 A, 1573 D, 1574 A Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, und DP zu § 8 (Umdruck 131) 1571 C, D, 1589 Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU zu § 10 . . . . 1572 A, D, 1573 C, 1589 Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 339) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 344), mit der Ersten Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes (Drucksache 345), mit der Ersten Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes (Drucksache 413), mit der Ersten Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 414), mit der Ersten Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 445), mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes (Drucksache 571) sowie mit der Ersten Beratung des von den Abgeordneten Kuntscher, Ehren, Dr. Lindrath und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes (Druckwache 588) 1574 A Ohlig (SPD), Antragsteller 1574 B Dr. Klötzer (GB/BHE), Antragsteller 1575 D Kunze (Bethel) (CDU/CSU), Antrag- steller 1578 D Kuntscher (CDU/CSU), Antragsteller 1580 D Dr. Atzenroth (FDP) 1581 A Dr. Gille (GB/BHE) .1582 A Überweisung der Gesetzentwürfe an den Ausschuß für den Lastenausgleich . . 1584 A Erste Beratung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 533) 1584 A Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 1584 B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Abg. Rümmele, Maier (Freiburg), Dr. Hoffmann u. Genossen betr. Aufbauhilfe für die Stadt Kehl (Drucksachen 399 [neu], 285) 1584 B Wacker (Buchen) (CDU/CSU), Berichterstatter 1584 B Beschlußfassung 1585 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes (Drucksache 222); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Heimatvertriebene (Drucksache 390) 1585 B Dr. Mocker (GB/BHE), Berichterstatter 1585 B Beschlußfassung 1586 A Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Änderung von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz über Kassenarztrecht [GKAR] Drucksache 528, Umdruck 120) . . . . 1586 C, 1588 C Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik und an den Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens 1586 C Nächste Sitzung 1586 C Anlage 1: Berichtigung zum Entwurf eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1954/55 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1954/55) (Umdruck 119 zu Drucksache 524) 1586 D Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1954/55 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1954/55) (Umdruck 128) 1586 D Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Umdruck 114) . . 1586 D Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Umdruck 115) . . 1587 A Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Umdruck 116) . . 1587 B Anlage 6: Änderungsantrag der Abg. Dr. Bucher, Frau Dr. Ilk u. Gen. zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Umdruck 121) 1587 B Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Umdruck 122) . . 1587 C Anlage 8: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Umdruck 125) . 1587 C Anlage 9: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, des GB/BHE und der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes Über die Gewährung von Straffreiheit (Umdruck 127) . . 1587 D Anlage 10: Änderungsantrag der Abg. Dr. Atzenroth, Dr. Starke u. Gen. zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Umdruck 129) 1588 A Anlage 11: Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Umdruck 117) 1588 A Anlage 12: Berichtigung zu dem von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz über Kassenarztrecht — GKAR) (Umdruck 120 zu Drucksache 528) 1588 C Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen über 1. den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP auf Wiederherstellung des § 8 des Entwurfes eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit in der Fassung der Beschlüsse des Rechtsausschusses (Umdruck 131), 2. den Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU, auf Wiederherstellung des § 10 des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit in der Fassung der Beschlüsse des Rechts- ausschusses 1589 Die Sitzung wird um 9 Uhr 4 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Ehlers eröffnet.
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    *) Siehe Anlage 12. Anlage 1 Umdruck 119 Berichtigung zum Entwurf eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1954/55 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1954/55) (Drucksache 524). 1. In § 1 Abs. 1 muß unter Ziffer I Roggen bezüglich des Preisgebietes R IV die Zahlenreihe für die Monate Februar, März, April, Mai und Juni statt „493 — 405" richtig lauten: „393 405". 2. In der Anlage (zu § 1 Abs. 4) muß unter Land Rheinland-Pfalz, Reg.-Bezirk Koblenz, die Kennzeichnung der Preisgebiete für den Landkreis Ahrweiler statt „R II W II" richtig lauten: „R II W III". Bonn, den 25. Mai 1954 Anlage 2 Umdruck 128 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1954/55 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1954/55) (Drucksachen 563, 524, Umdruck 119). Der Bundestag wolle beschließen: In § 3 wird der Absatz 2 gestrichen. Bonn, den 18. Juni 1954 011enhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 114 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksachen 523, 215, 248). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 werden vor den Worten „bis zum 31. Dezember 1952" die Worte: „den Betrag von 10 000 Deutsche Mark nicht übersteigt und" und nach den Worten „beendet worden ist" die Worte eingefügt: „und die Steuer- oder Monopolforderung den Betrag von 10 000 Deutsche Mark nicht übersteigt". 2. In § 6 a werden die Worte „zwei Jahren" ersetzt durch die Worte: „sechs Monaten". 3. In § 8 werden die Worte „drei Jahren" ersetzt durch die Worte: „einem Jahre". Bonn, den 25. Mai 1954 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 115 Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksachen 523, 215, 248). Der Bundestag wolle beschließen, in § 20 Abs. 2 Satz 1 die Worte „bis zu fünf Jahren" zu streichen, so daß Abs. 2 Satz 1 nunmehr lautet: „Strafregistervermerke über Verurteilungen durch Spruchgerichte auf Grund der Verordnung Nr. 69 der Britischen Militärregierung (Amtsbl. Brit. Mil.-Reg. S. 405) werden getilgt, wenn Freiheitsstrafe, Vermögenseinziehung und Geldstrafe, allein oder nebeneinander, verhängt worden ist." Bonn, den 26. Mai 1954 Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 5 Umdruck 116 Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksachen 523, 215, 248). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 6 a werden die Worte „zwei Jahren" durch die Worte „einem Jahr" ersetzt. 2. Dem § 9 a wird ein neuer Abs. 2 folgenden Wortlauts angefügt: „(2) Straffreiheit nach Absatz 1 wird nicht gewährt für Straftaten, die als aktive oder passive Beamtenbestechung (§§ 331 bis 333 StGB) zu werten sind." Bonn, den 26. Mai 1954 Dr. Eckhardt und Fraktion Anlage 6 Umdruck 121 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Bucher, Frau Dr. Ilk und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksachen 523, 215, 248). Der Bundestag wolle beschließen: In § 20 wird der folgende neue Abs. 2 eingefügt: „(2) Strafregistervermerke werden ferner auf Antrag getilgt, wenn die Verurteilung nach dem 9. September 1953 wegen einer Straftat erfolgt ist, für die nach diesem Gesetz die Strafe zu erlassen gewesen wäre. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4. Bonn, den 28. Mai 1954 Dr. Bucher Frau Dr. Ilk Dr.-Ing. Drechsel Gaul Dr. Hoffmann Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Dr. Maier (Stuttgart) Dr. Middelhauve Schloß Dr. Stammberger Anlage 7 Umdruck 122 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksachen 523, 215, 248). Der Bundestag wolle beschließen: In § 10 Abs. 1 werden nach den Worten „jedoch Totschlag nicht in den Fällen des § 8," die Worte eingefügt: „Fahrlässige Tötung (§ 222 des Strafgesetzbuchs)". Bonn, den 15. Juni 1954 011enhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 125 Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksachen 523, 215, 248). Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 werden die Worte „vor dem 1. Januar 1954" durch die Worte „bis zum 31. März 1954" ersetzt. Bonn, den 16. Juni 1954 Dr. Mocker und Fraktion Anlage 9 Umdruck 127 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksachen 523, 215, 248). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Der in § 3 Abs. 1 in der siebenten Zeile beginnende Halbsatz erhält folgende Fassung: „. .,wenn keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe, bei der die Ersatzfreiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt, allein oder nebeneinander, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig verhängt oder zu erwarten ist." 2. In § 6 a werden die Worte „zwei Jahren" ersetzt durch die Worte „einem Jahre". Bonn, den 18. Juni 1954 Dr. von Brentano und Fraktion 011enhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Haasler und Fraktion Anlage 10 Umdruck 129 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Atzenroth, Dr. Starke und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksachen 523, 215, 248). Der Bundestag wolle beschließen: Dem § 14 Abs. i wird folgender Satz 3 angefügt: „Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängten und noch nicht vollstreckten Maßregeln der Abführung des Mehrerlöses werden erlassen, wenn der Betroffene entweder den zur Tatzeit allgemein üblichen Preis nicht überschritten oder keinen höheren Gewinn erzielt hat, als er bei einem Verkauf oder einer Leistung zum angemessenen Preis allgemein zulässig gewesen wäre. Wegen der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erzielten Mehrerlöse sind bei Vorliegen der gleichen Voraussetzungen Maßregeln der Abführung nicht mehr zu verhängen." Bonn, den 18. Juni 1954 Dr. Atzenroth Dr. Starke Dr. Bucher Dr.-Ing. Drechsel Anlage 11 Umdruck 117 Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksachen 523, 215, 248). Der Bundestag wolle beschließen: Der Deutsche Bundestag erwartet, daß die bei Ordnungswidrigkeiten neben der Strafe verhängten und noch nicht vollstreckten Maßregeln der Abführung des Mehrerlöses erlassen werden, soweit der Betroffene den zur Tatzeit allgemein üblichen Marktpreis nicht überschritten hat oder durch die Anwendung der sogenannten abstrakten Gewinnberechnung unbillige Härten entstanden sind. Bonn, den 26. Mai 1954 Dr. von Brentano und Fraktion Anlage 12 Umdruck 120 Berichtigung zu dem von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz über Kassenarztrecht — GKAR) (Drucksache 528). In Art. 4 § 5 Abs. 2 des Gesetzentwurfs muß der letzte Satz richtig lauten: „Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des Gesetzes ist der Vorstand der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung." Bonn, den 26. Mai 1954 Namentliche Abstimmungen in der dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit 1. über den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP auf Wiederherstellung des § 8 in der Fassung der Beschlüsse des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Umdruc( 131) 2. über den Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf Wiederherstellung des § 10 Abs. 1 in der Fassung der Beschlüsse des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht Name Abstimmung 1. I 2. Name Abstimmung I 1. i 2. CDU/CSU Frau Ackermann . . . . . Ja Ja Fuchs Ja Ja Dr. Adenauer — — Funk entschuld. entschuld. Albers Ja Ja Dr. Furler Ja Ja Arndgen Ja Ja Gedat Ja Ja Barlage Ja Ja Geiger (München) . . . Ja Ja Dr. Bartram Ja Ja Frau Geisendörfer . . . entschuld. entschuld. Bauer (Wasserburg) . . entschuld. entschuld. Gengler . Ja Ja Bauereisen Ja Ja Gerns . Ja Bauknecht Ja Ja D. Dr. Gersenmaier . . entschuld. entschuld. Bausch entschuld. entschuld. Gibbert Ja Ja Becker (Pirmasens) . . . Ja Ja Giencke . Ja Ja Berendsen Ja Ja Dr. Glasmeyer Ja Ja Dr. Bergmeyer Ja Ja Dr. Gleissner (München) krank krank Fürst von Bismarck . . entschuld. entschuld. Glüsing Ja Ja Blank (Dortmund) . . . — Gockeln . _— — Frau Dr. Bleyler Dr. Götz Ja Ja (Freiburg) Ja Ja Goldhagen entschuld. entschuld. Bock Ja Ja Gontrum entschuld. entschuld. von Bodelschwingh . . . Ja Ja Dr. Graf entschuld. entschuld. Dr. Böhm (Frankfurt) . Ja Ja Griem Ja Ja. Brand (Remscheid) , . . Ja Ja Günther — — Frau Brauksiepe . . . . Ja Ja Gumrum ' Ja Ja Dr. von Brentano . . . . Ja Ja Haussier Ja Ja Brese Ja Ja Hahn krank krank Frau Dr. Brökelschen . . Ja Ja Harnischfeger Ja Ja Dr. Brönner Ja Ja von Hassel Ja Ja Brookmann (Kiel) entschuld. entschuld. Heix Ja Ja Brück Ja Ja Dr. Hellwig entschuld. entschuld. Dr. Bucerius entschuld. entschuld. Dr. Graf Henckel . . . Ja Ja Dr. von Buchka Ja Ja Dr. Hesberg Ja Ja Dr. Bürkel Ja Ja Burgemeister Ja Ja Hilbert entschuld. entschuld. Caspers Ja Ja Höcherl Ja Ja Cillien Ja Ja Dr. Höck Ja Ja Dr. Conring entschuld. entschuld. Höfler Ja Ja Dr. Czaja Ja Ja Holla Ja Ja Demmelmeier Ja Ja Hoogen Ja Ja Diedrichsen Ja Ja Dr. Horlacher Ja Ja Frau Dietz entschuld. entschuld. Horn enthalten enthalten Dr. Dittrich Ja Ja Huth Ja Ja Dr. Dollinger entschuld. entschuld. Illerhaus Ja Ja Donhauser Ja Ja Dr. Jaeger Ja Ja Dr. Dresbach Ja Ja Jahn (Stuttgart) . . . . Ja Ja Eckstein. Ja Ja Frau Dr. Jochmus . . . Ja Ja D. Dr. Ehlers Ja Ja Josten Ja Ja Ehren Ja Ja Kahn Ja Ja Engelbrecht-Greve . . . Ja Ja Kaiser Ja Ja Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — — Karpf entschuld. entschuld. Etzenbach . Ja Ja Kemmer (Bamberg) Ja Ja Even Ja Ja Kemper (Trier) Ja Ja Feldmann . Ja Ja Kiesinger Ja Ja Finckh entschuld. entschuld. Dr. Kihn (Würzburg) . . enthalten Ja Dr. Franz Ja Ja Kirchhoff Ja Ja Franzen enthalten Ja Klausner Ja Ja Friese Ja Ja Dr. Kleindinst . . . • Ja Ja Name Abstimmung Name Abstimmung 1. 2. 1. 2. Dr. Kliesing Ja Ja Richarts Ja Ja Knapp Ja Ja Frhr. Riederer von Paar Ja Ja Knobloch Ja Ja Dr. Rinke Ja Ja Dr. Köhler — — Frau Rösch enthalten Ja Koops Ja Ja Rümmele . . . . . . . enthalten enthalten Dr. Kopf Ja Ja Ruf Ja Ja Kortmann Ja Ja Sabaß Ja Ja Kramel Ja Ja Sabel Ja Ja Krammig Nein Ja Schäffer — — Kroll entschuld. entschuld. Scharnberg entschuld. entschuld. Frau Dr. Kuchtner . . . enthalten Ja Scheppmann Ja Ja Kühlthau Ja Ja Schill (Freiburg) Ja Ja Kuntscher Ja Ja Schlick krank krank Kunze (Bethel) Ja Ja Schmidt-Wittmack . . Ja Ja Lang (München) Ja Ja Schmücker entschuld. entschuld. Leibfried Ja Ja Schneider (Hamburg) . . Ja Ja Dr. Leiske Ja Ja Schrader Ja Ja Lenz (Brühl) Ja Ja Dr. Schröder (Düsseldorf) -- — Dr. Lenz (Godesberg) . . Ja Ja Dr.-Ing. E. h. Schuberth Ja Ja Lenze (Attendorn) . . . Ja Ja Schüttler Ja Ja Leonhard Ja Ja Schütz Ja Ja Lermer Ja Ja Schuler Ja Ja Leukert Ja Ja Schulze-Pellengahr . . . Ja Ja Dr. Leverkuehn . . . . Ja Ja Schwarz . . . . . . . . Ja Ja Dr. Lindenberg . . . . Ja Ja Frau Dr. Schwarzhaupt Ja Ja Dr. Lindrath Ja Ja Dr. Seffrin entschuld. entschuld. Dr. Löhr Ja Ja Seidl (Dorfen) Ja Ja Dr. h. c. Lübke. — _ Dr. Serres Ja Ja Lücke Ja Ja Siebel Ja Ja Lücker (München) Ja Ja Dr. Siemer krank krank Lulay Ja Ja Solke Ja Ja Maier (Mannheim) . . Ja Ja Spies (Brücken) Ja Ja Majonica Ja Ja Spies (Emmenhausen) . Ja Ja Dr. Baron Manteuffel- Spörl Ja Ja Szoege _ Ja Ja Graf von Spreti . . . . enthalten Ja Massoth entschuld. entschuld. Stauch Ja Ja Maucher Ja Ja Frau Dr. Steinbiß . . . entschuld. entschuld. Mayer (Birkenfeld) . . Ja Ja Stiller Ja Ja Menke Ja Ja Storch — — Mensing -- — Dr. Storm Ja Ja Meyer (Oppertshofen) . Ja Ja Strauß Ja Ja Miller Ja Ja Struve Ja Ja Dr. Moerchel Ja Ja Stücklen Ja Ja Morgenthaler krank krank Teriete entschuld. entschuld. Muckermann Ja Ja Unertl Ja Ja Mühlenberg Ja - Varelmann Ja Ja Dr. Dr. h. c. Millier (Bonn) — — Frau Vietje Ja Ja Müller-Hermann . . . . Ja Ja Dr. Vogel entschuld. entschuld. Müser Ja Ja VoB entschuld entschuld. Naegel Ja Ja Wacher (Hof) Ja Ja Nellen entschuld. entschuld. Wacker (Buchen) . . . . Ja Ja Neuburger entschuld. entschuld. Dr. Wahl Ja Ja Niederalt Ja Ja Walz Ja Ja Frau Niggemeyer . . . Ja Ja Frau Dr. Weber (Aachen) — — Dr. Oesterle entschuld. entschuld. Dr. Weber (Koblenz) . . Ja Ja Oetzel Ja Ja Wehking Ja Ja Dr. Orth entschuld. entschuld. Dr. WeLskop entschuld. entschuld. Pelster entschuld. entschuld. Frau Welter (Aachen) — — Dr. Pferdmenges . . . . Ja Ja Dr. Werber Ja Ja Frau Pitz Ja Ja Wiedeck Ja Ja Platner Ja Ja Wieninger Ja Ja Dr. Pohle (Düsseldorf) . entschuld. entschuld. Dr. Willeke entschuld. entschuld. Frau Praetorius . . . . Ja Ja Winkelheide Ja Ja Frau Dr. Probst . . . . Ja Ja Wittmann Ja Ja Dr. Dr. h. c. Pünder . . Ja Ja Wolf (Stuttgart) Ja Ja Raestrup Ja Ja Dr. Wuermeling . . . . — — Rasner Ja Ja Wullenhaupt entschuld. entschuld. Frau Dr. Rehling . . . . Ja Ja Name Abstimmung Name Abstimmung 1. 1 2. I 1. J 2. SPD Frau Albertz Nein Nein Keuning Nein Nein Frau Albrecht Nein Nein Kinat Nein Nein Altmaier Nein Nein Frau Kipp-Kaule . . . entschuld. entschuld. Dr. Arndt Nein Nein Könen (Düsseldorf) . . . Nein Nein Arnholz Nein Nein Koenen (Lippstadt) . . Nein Nein Dr. Baade Nein Nein Frau Korspeter . . . . Nein Nein Dr. Bärsch Nein Nein Dr. Kreyssig Nein Nein Bals Nein Nein Kriedemann Nein Nein Banse Nein Nein Kühn (Köln) entschuld. entschuld. Bauer (Würzburg) . . . Nein Nein Kurlbaum entschuld. entschuld. Baur (Augsburg) . . . . Nein Nein Ladebeck Nein Nein Bazille Nein Nein Lange (Essen) Nein Nein Behrisch Nein Nein Frau Lockmann . . . . Nein Nein Frau Bennemann Nein Nein Ludwig Nein Nein Bergmann Nein Nein Dr. Lütkens Nein Nein Berlin Nein Nein Maier (Freiburg) . . . -- — Bettgenhäuser Nein Nein Marx Nein Nein Frau Beyer (Frankfurt) Nein Nein Matzner Nein Nein Birkelbach Nein Nein Meitmann Nein Nein Blachstein entschuld. entschuld. Mellies Nein Nein Dr. Bleiß Nein Nein Dr. Menzel Nein Nein Böhm (Düsseldorf) . . . Nein Nein Merten Nein Nein Bruse Nein — Metzger Nein Nein Corterier Nein Nein Frau Meyer (Dortmund) Nein Nein Dannebom Nein Nein Meyer (Wanne-Eickel) . Nein Nein Daum Nein Nein Frau Meyer-Laule . . . Nein Ja Dr. Deist Nein Nein Moll Nein Nein Dewald Nein Nein Dr. Mommer Nein Nein Diekmann Nein Nein Müller (Erbendorf) . . . Nein Nein Diel Nein Nein Müller (Worms) . . . . Nein Nein Frau Döhring Nein Nein Frau Nadig Nein Nein Erler entschuld. Nein Odenthal Nein Nein Eschmann krank krank Ohlig Nein Nein Faller Nein Nein Ollenhauer Nein Nein Franke entschuld. entschuld Op den Orth Nein Nein Frehsee Nein Nein Paul entschuld. entschuld. Freidhof Nein Nein Peters Nein Nein Frenzel Nein Nein Pöhler Nein Nein Gefeller Nein Nein Pohle (Eckernförde) . . Nein Nein Geiger (Aalen) entschuld. entschuld. Dr. Preller Nein Nein Geritzmann entschuld. entschuld. Priebe Nein Nein Gleisner (Unna) . . . . Nein Nein Pusch entschuld. entschuld. Dr. Greve Nein Nein Putzig Nein Nein Dr. Gülich entschuld. entschuld. Rasch Nein Nein Hansen (Köln) Nein Nein Regling Nein Nein Hansing (Bremen) . . . Nein Nein Rehs Nein Nein Hauffe Nein Nein Reitz Nein Nein Heide Nein Nein Reitzner Nein Nein Heiland Nein Nein Frau Renger entschuld. entschuld. Heinrich Nein Nein Richter entschuld. entschuld. Hellenbrock Nein Nein Ritzel Nein Nein Hermsdorf . . . . . . . Nein Nein Frau Rudoll Nein Nein Herold Nein Nein Ruhnke Nein Nein Höcker Nein Nein Runge Nein Nein Höhne Nein Nein Sassnick Nein Nein Hörauf Nein Nein Frau Schanzenbach Nein Nein Frau Dr. Hubert . . . . Nein Nein Scheuren — — Hufnagel Nein Nein Dr. Schmid (Tübingen) . Nein Nein Jacobi Nein Nein Dr. Schmidt (Gelleren) . Nein Nein Jacobs entschuld. entschuld. Schmidt (Hamburg) Nein Nein Jahn (Frankfurt) . . . . — — Schmitt (Vockenhausen) . entschuld. entschuld. Jaksch Nein Nein Dr. Schöne Nein Nein Kahn-Ackermann . . . entschuld. entschuld. Schoettle Nein Nein Kalbitzer entschuld. entschuld. Seidel (Fürth) Nein Nein Frau Keilhack Nein Nein Seither Nein Nein Frau Kettig Nein Nein Seuffert Nein Nein Name Abstimmung Name Abstimmung 1. I 2. 1. I 2. Stierle Nein Nein Dr. Stammberger . . . Ja Ja Sträter krank krank Dr. Starke Ja Ja Frau Strobel Nein Nein Dr. Wellhausen . . . . — Ja Stümer Nein Nein Weyer Ja Ja Tenhagen Nein Nein Wirths — — Thieme Nein Nein Traub Nein Nein Trittelvitz Nein Nein Wagner (Deggenau) . . — — GB/BHE Wagner (Ludwigshafen) krank krank Wehner Nein Nein Bender Ja Ja Wehr Nein Nein Dr. Czermak Ja Ja Welke Nein Nein Dr. Eckhardt Ja Ja Weltner (Rinteln) . . . Nein Nein Elsner entschuld. entschuld. Dr. Dr. Wenzel Nein Nein Engell Ja Ja Wienand Nein Nein Feller Ja Ja Wittrock Nein Nein Gräfin Finckenstein . . entschuld. entschuld. Ziegler Nein Nein Zühlke Nein Nein Frau Finselberger . . . entschuld. entschuld. Gemein Ja Ja Dr. Gille Ja Ja Haasler Ja Ja Dr. Kather Ja Ja FDP Dr. Keller Ja Ja Dr. Klötzer Ja Ja Dr. Atzenroth Ja Ja Körner Ja Ja Dr. Becker (Hersfeld) . . krank krank Kraft Ja Ja Dr. Blank (Oberhausen) . Ja Ja Kunz (Schwalbach) . . Ja Ja Blücher -- — Kutschera Ja Ja Dr. Bucher Nein Ja Meyer-Ronnenberg . . . Ja Ja Dannemann Ja Ja Dr. Mocker Ja Ja Dr. Dehler — — Dr. Oberländer • • • • — — Dr.-Ing. Drechsel . . . . Ja Ja Petersen Ja Ja Eberhard Ja Ja Dr. Reichstein Ja Ja Euler Ja Ja Samwer Ja Ja Fassbender Ja Ja Seiboth Ja Ja Frau Friese-Korn . . entschuld. entschuld. Dr. Sornik Ja Ja . Frühwald Ja Ja Srock Ja Ja Ja Dr. Strosche enthalten Gaul Nein Ja Dr. Hammer entschuld. entschuld. Hepp Ja Ja Dr. Hoffmann Nein Ja Frau Dr. Ilk Nein Ja DP Dr. Jentzsch entschuld. entschuld. Kühn (Bonn) Ja Ja Becker (Hamburg) entschuld. entschuld. Lahr — — Dr. Brühler Ja Ja Lenz (Trossingen) . . . krank krank Eickhoff Ja Ja Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö- Dr. Elbrächter Ja Ja wenstein Nein Ja Hellwege Dr. Maier (Stuttgart) . . entschuld. entschuld. Matthes Ja Ja von Manteuffel (Neuß) . Ja enthalten Dr. von Merkatz . . . . Ja Ja Margulies Nein Ja Müller (Wehdel) . . . . J a Ja Mauk Ja Ja Dr. Schild (Düsseldorf) . Ja Ja Dr. Mende entschuld. entschuld. Schneider (Bremerhaven) Ja Ja Dr. Middelhauve . . . — — Dr. Schranz Ja Ja Dr. Miessner Ja — Dr.-Ing. Seebohm — — Neumayer Ja Ja Walter Ja Ja Onnen Ja Ja Wittenburg Ja Ja Dr. Pfleiderer Ja entschuld. Dr. Zimmermann . . . Ja — Dr. Preiß — Ja Dr. Preusker — — Rademacher entschuld. entschuld. Dr. Schäfer Nein Ja Scheel — — Fraktionslos Schloß Ja Ja Dr. Schneider (Lollar) Ja Ja Brockmann (Rinkerode) krank krank Schwann Ja Ja Rösing Ja Ja Stahl Ja Ja Stegner Ja Ja Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmung 1. 2. Abgegebene Stimmen 382 380 Davon: Ja 240 250 Nein 135 126 Stimmenthaltung . 7 4 Zusammen wie oben . . 382 380 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Name Abstimmung 1. 1 2. 1. 2. CDU/CSU Mattick entschuld. entschuld. Dr. Friedensburg . Ja Ja Ja Neubauer Nein Nein Nein krank Nein Nein Nein Nein Nein krank Nein Nein Dr. Krone Ja entschuld. Neumann Lemmer entschuld. — Dr. Schellenberg Frau Dr. Maxsein — Ja Frau Schroeder (Berlin) . Schröter (Wilmersdorf) . Frau Wolff (Berlin) • Stingl — — Dr. Tillmanns FDP SPD Dr. Henn Ja Ja Brandt (Berlin) . . . . Nein Nein Hübner Nein Ja Frau Heise Nein Nein Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Ja Nein Klingelhöfer Nein Nein Dr. Reif — — Dr. Königswarter . . . Nein Nein Dr. Will enthalten Ja Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung 1. 2. Abgegebene Stimmen 16 16 Davon : Ja 5 6 Nein 10 10 Stimmenthaltung 1 — Zusammen wie oben . 16 16
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren! Wir setzen die unterbrochene Sitzung fort.
    Ich rufe Punkt 3 der Tagesordnung auf:
    Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksachen 215, 248);
    Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) (Drucksache 523; Anträge Umdrucke
    114, 115, 116, 117, 121, 122, 125, 127, 129). (Erste Beratung: 14. Sitzung.)

    Zunächst erfolgt die Erstattung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht. Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Dr. Furler. Ich bitte ihn, das Wort zu nehmen.


Rede von Dr. Hans Furler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Hen Präsident! Meine Damen und Herren! Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht erhielt die beiden Entwürfe eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit durch den Plenarbeschluß vom 26. Februar 1954 überwiesen. Er hat mit der Beratung am 16. März begonnen und sich in sechs, darunter vier ganztägigen Sitzungen mit der Materie befaßt und seine Arbeit am 7. Mai beendet. Er legt dem Hohen Hause auf Grund seiner Beschlüsse einen neuen Entwurf vor, den ich als Berichterstatter deshalb etwas eingehender darstellen muß, weil er vielfach sowohl von dem Regierungsentwurf wie von dem Entwurf der Kollegen Höcherl, Strauß, Stücklen und Genossen abweicht.
Wenn der Ihnen vorliegende Entwurf Gesetz wird, haben wir innerhalb von fünf Jahren zwei Amnestien erhalten. Dies könnte zu der Meinung verleiten, es entstehe eine Reihe von Straffreiheitsgesetzen, die einander in einem gewissen zeitlichen Rhythmus folgen. Wer so denkt, verkennt völlig das Wesen dieser Amnestie. Bei diesem zweiten Straffreiheitsgesetz handelt es sich im Grunde um eine Ergänzung des ersten. Vorgänge, die mit den außergewöhnlichen Verhältnissen des Krieges und der Nachkriegszeit zusammenhängen, sollen endgültig und letztmals auch strafrechtlich bereinigt werden. Dies konnte 1949 nicht geschehen, weil man die Situation nicht voll überblickte, vor allem auch deshalb nicht, weil die wirtschaftlichen . und moralischen Folgen jener katastrophalen Zeiten damals nicht allgemein überwunden waren, sondern noch länger weiterwirkten. Um diese Zusammenhänge klarzustellen, sagt § 1, die Straffreiheit trete ein zur Bereinigung der durch Kriegs- und Nachkriegsereignisse geschaffenen außergewöhnlichen Verhältnisse. Dieser Satz enthält insoweit keine echte Rechtsnorm. Ihm obliegt die Aufgabe, Ziel und Gründe des Straffreiheitsgesetzes klarzustellen und damit auch eindeutig zu zeigen, daß an periodische Amnestien nicht gedacht ist.
§ 1 setzt daneben den Stichtag der Amnestie, also den Tag, bis zu dem die Taten begangen sein müssen, die für straffrei erklärt werden, auf den 1. Januar 1954 fest. Zweifellos ist es ungewöhnlich, hier ein Datum zu nehmen, das erheblich nach den
öffentlichen Debatten über eine Amnestie und auch nach dem Tage liegt, an dem der erste Gesetzentwurf der Regierung an die gesetzgebenden Körperschaften weitergeleitet wurde. Der Grund für diese Fixierung auf das Jahresende 1953 war vor allem auch der Wille, klarzustellen, daß diese Amnestie weder äußere noch innere Zusammenhänge mit den Wahlen vom 6. September 1953 hat.
Neben diesem grundsätzlich geltenden Stichtag sind einige besondere zeitliche Fixierungen für einzelne Delikte vorgenommen, die ich je bei den verschiedenen Paragraphen erwähnen werde.
Der § 2 enthält nun die zentrale Norm des Gesetzes. Er bringt eine allgemeine Straffreiheit, die dem Regierungsentwurf an sich unbekannt war, aber einen wesentlichen Vorschlag des CSU-Entwurfs darstellt. Diese allgemeine Straffreiheit tritt ein, wenn die rechtskräftig verhängte, aber noch nicht vollstreckte Strafe eine Freiheitsstrafe ist, die drei Monate nicht übersteigt, oder eine Geldstrafe, bei der die Ersatzfreiheitsstrafe höchstens drei Monate beträgt, wobei diese Strafen allein oder nebeneinander ausgesprochen sein können. Anhängige Verfahren werden eingestellt, wenn höhere Strafen nicht zu erwarten sind. Neue Verfahren werden unter denselben Voraussetzungen nicht eingeleitet. Diese allgemeine Straffreiheit, die Übertretungen, Vergehen und Verbrechen gleichermaßen erfaßt, unterliegt für Vorbestrafte einer Einschränkung. Wer bei Begehung der Tat wegen vorsätzlicher Vergehen oder Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt mehr als einem Monat verurteilt war, kommt nicht in den Genuß dieser Straffreiheit. Diese Ausnahme ist für Übertretungen wieder gemildert. Da es sich um eine besondere Amnestie handelt, lag der Gedanke nahe, die Straffreiheit sachlich zu begrenzen, wie dies der Regierungsentwurf auch tat. Der Rechtsausschuß folgte jedoch dem im Entwurf der CSU entwickelten Gedanken einer allgemeinen, allerdings auf drei Monate begrenzten Amnestie. Er erwog hierbei, daß es zu großen praktischen Schwierigkeiten führen müßte, wenn die kausalen Zusammenhänge in jedem Einzelfalle zu überprüfen wären. Er war weiterhin der Meinung, daß die beabsichtigte generelle Bereinigung bei den leichteren Straftaten durch eine allgemeine Regelung am besten erreicht werde.
In voller Deutlichkeit entwickelt sich in § 3 der besondere und einmalige Sinn dieser Amnestie. Der Zusammenhang der Tat mit den Kriegs- und Nachkriegsereignissen ist hier zur notwendigen Voraussetzung der Straffreiheit erhoben. Infolge dieser Verhältnisse muß sich der Täter oder derjenige, dem geholfen werden soll, in einer unverschuldeten Notlage befunden haben. Wird diese Notlage festgestellt, dann tritt in einem gegenüber § 2 auf sechs Monate erhöhten Rahmen die Straffreiheit ein.
Die dem Hohen Hause vorgelegten ersten Entwürfe hatten von einer wirtschaftlichen Notlage gesprochen. Der Rechtsausschuss lehnte diese Einschränkung einstimmig ab, da sie verhindere, Notlagen moralischer, persönlicher oder sonstiger Art zu berücksichtigen. Der weitergehende Antrag, auch eine vom Täter verschuldete Notlage für die Straffreiheit genügen zu lassen, fand keine Mehrheit.
Die Amnestie vom 31. Dezember 1949 hatte Steuervergehen vom Anwendungsbereich grundsätzlich ausgeschlossen. Die Entwürfe der Regie-


(Dr. Furler)

rung und der CSU blieben im wesentlichen bei dieser Einstellung. Der Rechtsausschuß ging hier aber einen anderen Weg. Er hielt es schon deshalb nicht für richtig, bei dieser Amnestie die allgemeinen Straftaten und die Steuer- und Monopolvergehen verschiedenartig zu behandeln, weil gerade auf steuerlichem Gebiet die besonderen Verhältnisse der Kriegs- und Nachkriegszeit sich sehr stark auswirkten und zu Gesetzesverletzungen Anlaß gaben, die in geordneten, normalen Zeiten nicht begangen worden wären. Die Wirren der Reichsmarkzeit, die anerkannt überhöhten Steuersätze auch in den Jahren nach der Währungsreform, verursacht durch die Gesetzgebung des Kontrollrats, die Not weiter Kreise und eine Reihe anderer zeitlich bedingter Umstände brachten auch steuerstrafrechtliche Vorgänge, deren Bereinigung gerechtfertigt erscheint. Daß es im Steuerstrafrecht die Möglichkeit einer tätigen Reue gibt, konnte nach Meinung des Rechtsausschusses eine Amnestie nicht grundsätzlich, zumindest aber dann nicht ausschließen, wenn eine Periode der Verwirrung und der Auflösung der Steuermoral beendigt werden sollte.
So sehr der Rechtsausschuß wegen dieser außergewöhnlichen Verhältnisse eine Steueramnestie für notwendig hielt, so klar war er sich darüber, daß es sich hier um eine einmalige und besondere Maßnahme handelt, deren Wiederholung nicht in Betracht kommt. Der Rechtsausschuß sah die Steueramnestie auch im Zusammenhang mit der in Gang befindlichen Steuerreform, deren Ziel es ist, die Steuerlast weitgehend zu normalisieren, um so die notwendige Steuermoral allgemein zu gewährleisten. Dabei muß nach Auffassung des Rechtsausschusses die Zeit der steuerlichen Sonderlage mit dem Jahr 1952 als abgeschlossen gelten, weshalb die Amnestie auf keinen Fall solche Delikte erfassen kann, die Steueransprüche betreffen, welche nach dem 31. Dezember 1952 entstanden sind.
Der Rechtsausschuß hat in der ersten Lesung des Gesetzes seinen Entschluß, die allgemeinen und die Steuerdelikte grundsätzlich gleichzubehandeln, durch eine Streichung des § 5 des Regierungsentwurfs verwirklichen wollen. Spätere Erwägungen ergaben, daß damit in verschiedener Richtung zuviel getan war, während andererseits aber nicht das erreicht worden ist, was man gewollt hatte. Das hängt mit der steuerstrafrechtlichen Eigenart der Steuerdelikte zusammen. Der Amnestie unterliegen ja grundsätzlich nur vor dem 1. Januar 1954 begangene Straftaten. Das normale Steuerdelikt aber ist weder mit der unkorrekten Vereinnahmung eines bestimmten Betrages noch mit der Erreichung der in diesem Zusammenhang unrichtigen Steuererklärung, sondern erst dann begangen als unter die Amnestie an sich fallend, wenn dem Steuerpflichtigen die endgültigen Steuerbescheide zugegangen sind. Die Vollendung der Tat wäre also im Regelfall erst Jahre nach dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der Steuerpflichtige einen Betrag nicht gebucht hatte.
Die völlig neue Norm des § 5 dieser Steueramnestie muß von mir noch ganz kurz erläutert werden. Zunächst ist klar, daß Steuer- und Monopolvergehen nur in dem Rahmen amnestiert werden, der für die allgemeinen Delikte in den §§ 2 und 3 gilt. Die Straffreiheit erfaßt also die kleinen und mittleren Fälle, nicht die großen Steuerdefraudanten, die auch für ihre in der Vergangenheit liegenden Taten zu bestrafen sind. Die Begriffe „Steuer- und Monopolvergehen" sind umfassend zu verstehen und durch Bezugnahme auf die Reichsabgabenordnung und die Gesetze über das Branntwein- und das Zündwarenmonopol klargestellt.
Normaliter beeinträchtigen diese Steuerdelikte Steuer- und Monopolforderungen. Mit diesen steuerverkürzenden Taten befaßt sich die Ziffer 1 des Abs. 1 des § 5. Wie schon gesagt, liegt jede Straftat außerhalb der Amnestie, die sich auf Steuer- oder Monopolforderungen bezieht, welche nach dem 31. Dezember 1952 entstanden sind. Hinterziehungen oder Verkürzungen, die die mit dem 1. Januar 1953 beginnende Zeit betreffen, bleiben also auf jeden Fall strafbar. Maßgeblich ist somit zunächst die Frage, wann eine Steuerforderung entstanden ist. Dieser Zeitpunkt wird durch das Steueranpassungsgesetz klargestellt. Danach ist bei den veranlagten Steuern eine Forderung regelmäßig am Ende des Steuerjahres entstanden, in das die steuerpflichtige Einnahme fällt. Wer also eine derartige Einnahme im Jahre 1950 bezog, sie aber nicht in seine Bücher aufnahm, verkürzte eine Steuerschuld, die im Jahre 1950 als entstanden gilt.
Liegt die Steuerschuld im Rahmen dieses Zeitraums, dann müssen noch folgende Voraussetzungen erfüllt sein, wenn die Amnestie zutreffen soll. Die Steuerstraftat muß zunächst einmal grundsätzlich vor dem 1. Januar 1954 begangen sein. Um aber die hier durch die Technik der finanzamtlichen Arbeit und die Überlastung der Finanzämter entstehenden Verzögerungen wirkungslos zu machen und weil für den Steuerpflichtigen der Unrechtsvorgang in der Regel mit der Abgabe der unrichtigen Erklärung abgeschlossen ist, wurde vorgesehen, daß es bei Taten, die sich auf erklärungspflichtige Steuern beziehen, für den Eintritt der Amnestie genügt, daß die unrichtige oder unvollständige Steuererklärung vor dem 1. Januar 1954 abgegeben wurde. In diesem Rahmen kann also ein erst später zugehender Steuerbescheid die Straffreiheit weder verhindern noch beseitigen.
Die Ziffer 2 des Abs. 1 bezieht sich auf Steuerstraftaten, denen eine Steuer- oder Monopolforderung nicht zugrunde liegt, also auf Spezialdelikte wie der Bannbruch, die Steuerzeichenfälschung und die Verletzung des Steuergeheimnisses. Hier wurde der Stichtag der Amnestie, wie allgemein, auf den 1. Januar 1954 festgelegt.
Diese Steueramnestie ist aber auch durch zwei ausdrückliche Ausschlüsse eingeengt. Auf keinen Fall werden Straftaten die Straffreiheit genießen, die sich auf Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz beziehen. Die Kreditgewinnabgabe bezieht sich hierauf, ist also von der Amnestie ebenfalls ausgeschlossen. Politische, wirtschaftliche und allgemeine Gründe rechtfertigen diesen Ausschluß, der im übrigen für die Vermögensabgabe auch ohne diese Sonderbestimmung schon deshalb gegolten hätte, weil die vorgesehenen Erklärungen vor dem 1. Januar 1954 nicht abgegeben waren. Der letztere Gesichtspunkt schließt auch die Hypothekengewinnabgabe ohne weiteres von der Amnestie aus. Allerdings sind nicht ausgeschlossen alle unter die Amnestie fallenden Vergehen, die mit dem Soforthilfegesetz zusammenhängen.
Die zweite Ausnahme ist folgende. Im Zusammenhang mit der Freigabe deutscher Vermögenswerte in der Schweiz brachte ein Gesetz vom 7. März 1953 eine besondere Möglichkeit, Straffrei-


(Dr. Furler)

heit für Steuerdelikte zu erlangen. Der Rechtsausschuß hielt es nicht für verantwortbar, Personen nunmehr zu amnestieren, die trotz dieser Chance strafbar geblieben sind. Dies ist der Sinn der zweiten Ausnahme von der steuerlichen Straffreiheit.
Nun zu den sehr umstrittenen Interzonengeschäften. Der Handelsverkehr zwischen den Westzonen einschließlich der Westsektoren Berlins und der sowjetisch besetzten Zone nebst dem Ostsektor Berlins unterlag bis in die zweite Hälfte des Jahres 1949 keinen strafrechtlichen Beschränkungen. Der Koreakrieg und die durch ihn veranlaßte Embargo-Politik der Vereinigten Staaten brachten einen grundlegenden Wandel. Gesetze der westlichen Militärregierungen und die Ende 1949 und im Laufe des Jahres 1950 erlassenen Berliner Verordnungen stellten wirtschaftliche Vorgänge unter Strafe, die zuvor durchaus erlaubt gewesen waren. Die Erfüllung korrekt begonnener Lieferverträge konnte ebenso strafbar werden wie die Anbahnung und Durchführung neuer Geschäfte. In einer Übergangszeit bestanden Unklarheiten über die strafrechtliche Situation. Vielfach wurden aber trotz Kenntnis der Verbote Geschäfte zwischen West und Ost durchgeführt, im besonderen innerhalb des früheren einheitlichen Wirtschaftsgebietes von Berlin. In erheblichem Umfang lieferte der Westen Stahl und sonstige Rohmaterialien. Diese Vorgänge führten zu Strafverfahren, die in der Öffentlichkeit Aufsehen erregt haben. Um sich zu entschuldigen, hoben die Täter vielfach darauf ab, man habe alte Kunden jenseits des Sperrgürtels bedienen und habe ihnen helfen wollen, ihre Betriebe, die gefährdet waren, aufrechtzuerhalten, oder man habe zwar die gesetzlichen Bestimmungen gekannt, ihre wirtschaftliche und politische Bedeutung aber nicht richtig erfaßt. Die verschiedensten Stellen setzten sich für eine Amnestierung ein, die auch in dem CSU-Entwurf vorgeschlagen wurde.
Der Rechtsausschuß hat gerade diesen Teil des Amnestiegesetzes sehr eingehend erwogen. Die Mehrheit des Ausschusses trat für eine Straffreiheit deshalb ein, weil die in Betracht kommenden Vorgänge offensichtlich auf die außergewöhnlichen Verhältnisse des Krieges und der Nachkriegszeit zurückgehen, also im Rahmen der Gesamttendenz dieser Amnestie liegen, weil vielfach Menschen schuldig wurden, die in normalen Verhältnissen nicht mit dem Strafgesetz in Konflikt gekommen wären, weil mancherorts Rechtsunsicherheit oder Rechtsunkenntnis bestanden und weil im übrigen, wie die gegenwärtigen Debatten über den OstWest-Handel zeigen, die politischen Grundlagen jener Sondergesetze nicht unbestritten sind. Die Minderheit des Ausschusses verkannte diese Gesichtspunkte nicht, war aber der Meinung, die Straffreiheit führe deshalb zu besonderen Ungerechtigkeiten, weil die kleinen Sünder damals sofort abgeurteilt wurden und nach Vollstreckung der Strafe keine Möglichkeit mehr haben, an dieser Amnestie teilzunehmen. Einig waren sich allerdings alle Mitglieder des Ausschusses darin, daß üble Schiebergeschäfte nicht straffrei ausgehen sollen. Deshalb wird gerade hier der § 10 eine Rolle spielen, der Taten von der Amnestie ausschließt, die eine gemeine Gesinnung des Täters erkennen lassen oder die auf Gewinnsucht zurückgehen.
Über den Strafrahmen fanden längere Auseinandersetzungen statt. Der Rechtsausschuß folgte
dem CSU-Entwurf. Es sollen also Wirtschaftsstraftaten, die gegen die Vorschriften für Interzonengeschäfte verstoßen, dann amnestiert werden, wenn keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe zu erwarten ist.
Eine der schwierigsten Normen stellt diejenige des § 8 dar, die für bestimmte Straftaten während des Zusammenbruchs Straffreiheit gewährt. Ich stelle zunächst die Grundzüge der vorgeschlagenen Bestimmung dar.
Die Amnestie erfaßt eng begrenzt nur Straftaten, die zwischen dem 1. Oktober 1944 und dem 31. Juli 1945 begangen worden sind. Der Strafrahmen ist hier auf Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren und auf Geldstrafen in nicht begrenzter Höhe festgesetzt. In diesen vor allem zeitlich sehr eng gezogenen Grenzen werden Taten aber nur dann für straffrei erklärt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.
Zunächst muß die Tat unter dem Einfluß der außergewöhnlichen Verhältnisse des Zusammenbruchs begangen worden sein. Dann muß der Täter auf Grund eines Befehls oder in der Annahme gehandelt haben, eine Amts-, Dienst- oder Rechtspflicht zu erfüllen. Selbst wenn aber diese Voraussetzungen gegeben sind, bleibt derjenige strafbar, dem nach seiner Stellung oder Einsichtsfähigkeit zuzumuten war, die Straftat zu unterlassen. Diese Herausnahme von Tätern, die persönlich oder durch ihre dienstliche Bedeutung qualifiziert sind, erfolgte aus der Tendenz, führende Persönlichkeiten nicht zu amnestieren. Der Straffreiheit würdig erschienen dem Ausschuß nur Menschen, die in abhängiger Situation schuldig wurden und von denen nicht gesagt werden kann, daß sie die grauenhaften Vorgänge jener Monate mit zu verantworten haben.
Wer die entsprechende Norm des Regierungsentwurfs mit der nunmehr vorgeschlagenen Fassung vergleicht, versteht, daß im Rechtsausschuß sehr lange um eine Formulierung gerungen wurde, welche die der Amnestie würdigen Taten von jenen abgrenzt, die auch in Zukunft wegen ihres hohen Unrechtsgehaltes noch der sühnenden Strafe zugeführt werden müssen. Die vorgeschlagene Fassung geht auf die Bemühungen des Bundesjustizministeriums, speziell aber auf die Formulierungen der Kollegen Dr. Arndt und Dr. Greve zurück. Sie wurde in der zweiten Lesung vom Rechtsausschuß mit 14 zu 2 Stimmen bei einer Enthaltung angenommen.
Wegen der allgemeinen Erwägungen, die zu dieser Norm überhaupt führten, darf ich auf die Rede des Herrn Bundesjustizministers und auf die Debatte bei der ersten Lesung der Gesetzentwürfe verweisen.
Es kommt nun eine Amnestie für diejenigen Straftaten, die mit der Verschleierung des Personenstandes zusammenhängen. Ich kann mich hier kurz fassen. Der Entwurf und der Vorschlag des Rechtsausschusses stimmen im wesentlichen überein. Der § 9 wurde im ersten Durchgang auch vom Bundesrat einstimmig gebilligt. Im Rahmen von Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren sollen alle Straftaten amnestiert werden, die zur Verschleierung des Personenstandes aus politischen Gründen begangen worden sind. Der Entwurf will daneben eine unbegrenzte Straffreiheit demjenigen geben, der freiwillig eine falsche Angabe richtig-stellt. Wegen der bedauerlich langen Dauer des


(Dr. Furler)

gesetzgeberischen Verfahrens war es notwendig, die ursprünglich vorgesehene Frist bis zum 31. Dezember 1954 zu verlängern.

(Vizepräsident Dr. Schmid übernimmt den Vorsitz.)

Der 1. Deutsche Bundestag hatte mit Zustimmung des Bundesrates im Juli 1953 ein spezielles Straffreiheitsgesetz beschlossen, die sogenannte Platow-Amnestie. Dieses zustande gekommene Gesetz ist bis heute weder gegengezeichnet noch verkündet. Es wurde mit der Behauptung angegriffen, daß es gegen materiell-rechtliche Normen des Grundgesetzes verstoße. Zu diesem Streit kam ein zweiter verfassungsrechtlicher Konflikt, der sich aus der Verweigerung der Gegenzeichnung und der Verhinderung der Publikation entwickelte. Die Bundesregierung will diese wenig erfreuliche verfassungsrechtliche Situation bereinigen. Der Entwurf der Abgeordneten Höcherl, Strauß und anderer enthält hier keine Bestimmung, möchte also jene Platow-Amnestie ihrem sich weiter entwickelnden verfassungsrechtlichen Schicksal überlassen. Nach eingehenden Beratungen entschloß sich der Rechtsausschuß mit großer Mehrheit, den früheren Gesetzesbeschluß durch eine neue Regelung zu ersetzen, hierbei aber den Umfang der ursprünglich beabsichtigten Amnestie beizubehalten. Der Rechtsausschuß möchte damit den politischen Willen des ersten Bundestags, der in einer großen Mehrheit aus allen Fraktionen zum Ausdruck gekommen war, respektieren, zugleich aber dazu beitragen, verfassungsrechtliche Differenzen zu bereinigen, wobei er jedoch weder die gegen den Gesetzesbeschluß erhobenen Einwendungen billigen noch ein Recht der Bundesregierung anerkennen will, einem zustande gekommenen Gesetz die Gegenzeichnung deshalb zu verweigern, weil es gegen materiell-rechtliche Normen des Grundgesetzes verstoße. Der Rechtsausschuß ging dabei auch davon aus, daß es sich bei den hier in Betracht kommenden Vorgängen um solche handelt, die letzten Endes noch mit den Verwirrungen einer außergewöhnlichen Zeit zusammenhängen, also in den eigentlichen Anwendungsbereich dieses neuen Straffreiheitsgesetzes fallen.
In Abänderung des einschränkenden Regierungsentwurfs schuf der Rechtsausschuß mit dem Ihnen vorliegenden § 9 a eine Norm, die alle mit dem Komplex zusammenhängenden Straftaten erfaßt ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Qualifikation, ohne Begrenzung des Strafrahmens und ohne Einschränkung auf Verleger, Journalisten, Angehörige des öffentlichen Dienstes, womit sich auch die verfassungsrechtlichen Angriffe gegen den Gesetzesbeschluß von 1953 erledigen. Dieser § 9 a liegt im Gesamtaufbau des neuen Amnestiegesetzes, weshalb für ihn selbstverständlich die allgemeinen Bestimmungen gelten, also auch der § 10 des Entwurfs, der aber für die praktische Anwendung der Straffreiheit hier deshalb ausscheidet, weil die Delikte des Katalogs keine Rolle spielen und die besonders qualifizierten Voraussetzungen der Gewinnsucht und der gemeinen Gesinnung nicht zutreffen.
Der Rechtsausschuß hielt es für richtig, die formalen Folgerungen dieser neuen Regelung zu ziehen und Ihnen in § 22 b vorzuschlagen, den Beschluß des Deutschen Bundestags vom 18. Juni/ 29. Juli 1953 über die Annahme des Entwurfs eines Gesetzes über Straffreiheit ausdrücklich aufzuheben.
Die von mir soeben entwickelten Normen befassen sich mit den materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Amnestie. Die sich anschließenden §§ 10 bis 21 enthalten überwiegend formelle Bestimmungen, von denen ich nur diejenigen kurz streifen will, die allgemeinere Bedeutung haben. Dies gilt zunächst für § 10 Abs. 1. Dort steht eine Liste von schweren Straftaten, die keinesfalls amnestiert werden sollen. Die relativ geringen Strafrahmen zeigen schon, daß Delikte wie Mord, Raub usw. nicht amnestiert werden sollen. Die Liste interessiert aber hier mehr durch das, was nicht oder, besser gesagt, nicht mehr in ihr steht. Es handelt sich vor allem um die Vergehen gegen Vorschriften zur Sicherung des Straßenverkehrs, die der Regierungsentwurf von der Amnestie ausnehmen wollte. Nach langen Debatten hat sich die Mehrheit des Rechtsausschusses dafür entschieden, auch den Verkehrssündern Straffreiheit zu gewähren. Bis zuletzt war es allerdings sehr strittig gewesen, ob nicht wenigstens die Delikte der Fahrerflucht und der Trunkenheit am Steuer ausgenommen werden sollten. Nach eingehenden, ja geradezu leidenschaftlich geführten Debatten wurden die entsprechenden Anträge abgelehnt. Auch die Gegner einer solchen Beschränkung der Amnestie verkannten nicht die Notwendigkeit, den Kampf um die Sicherheit des Straßenverkehrs mit aller Entschiedenheit fortzusetzen und vor allem auch strafrechtlich dagegen einzuschreiten, daß alkoholische Genüsse auf die Fahrtüchtigkeit des Kraftwagenführers einwirken. Bei der Entscheidung spielte eine Rolle, daß echte Fahrerflucht und deutlicher und schuldhafter Alkoholmißbrauch durch Strafen geahndet werden, die über den vorgesehenen drei Monaten liegen. Die Mehrheit des Ausschusses — und dies war letztlich entscheidend — hielt es aber für ein Gebot der Gerechtigkeit, in leichteren Fällen die hier in Betracht kommenden Täter gegenüber einem Dieb oder Betrüger nicht zu disqualifizieren.
Im nächsten Absatz dieses § 10 ist der Begriff der Gewinnsucht wichtig. Hierzu ist zu bemerken, daß eine Gewinnsucht, die die Amnestie ausschließt, nicht schon dann vorliegt, wenn der Täter mit der Tat einen Vermögensvorteil erstrebte. Bei vielen Straftaten gehört die Absicht, einen solchen Vorteil zu erreichen, zum gesetzlichen Tatbestand. Von Gewinnsucht kann auch dann noch nicht gesprochen werden, wenn durch die Tat große, bedeutende Gewinne erzielt wurden. Der Entwurf übernimmt den Begriff der Gewinnsucht aus dem Strafgesetzbuch, im besonderen aus dessen § 27 a. Er übernimmt ihn mit dem Inhalt, der ihm durch die Rechtsprechung der höchsten Gerichte, des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, gegeben wurde. Danach ist Gewinnsucht — ich darf wörtlich zitieren — „die Steigerung des berechtigten Erwerbssinnes auf ungewöhnliches, ungesundes, sittlich anstößiges Maß. Sie ist vorhanden, wenn das Verlangen des Täters nach Gewinnerzielung ihn mit solcher Gewalt beherrscht, daß er hemmungslos unterliegt, ohne auf die Schranken zu achten, deren Innehaltung Gesetz und Recht, geschäftlicher Anstand und die schuldige Rücksicht auf seine Mitmenschen von ihm fordern." Diese besonders qualifizierten Voraussetzungen sind zu beachten, wenn der § 10 Abs. 2 angewandt werden soll.
Wegen der übrigen, mehr formalen Bestimmungen darf ich auf die amtliche Begründung verweisen.


(Dr. Furler)

Zum Verständnis der Gesamtamnestie will ich nur noch sagen, daß unter die Amnestie nur Strafen und Maßnahmen strafartigen Charakters fallen, also Nebenstrafen, gesetzliche Nebenfolgen, Bußen und auch die Kosten der Strafverfahren. Maßnahmen aber, die nur im Zusammenhang oder aus Anlaß eines Strafverfahrens getroffen wurden, jedoch nicht unter den Begriff der Strafe gefaßt werden können, werden von der Amnestie nicht berührt. Es bleiben also bestehen Maßnahmen zur Sicherung und Besserung, Einziehung, Unbrauchbarmachung und Verfallerklärungen. Es bleibt also z. B. auch aufrechterhalten die gerichtliche Entziehung des Führerscheins; die polizeiliche hat von vornherein keinen strafrechtlichen Charakter.
Aus dieser Grundhaltung ergibt sich auch das Wichtige, daß die Amnestie Dienststrafen, ehrengerichtliche Strafen und die entsprechenden Verfahren ebensowenig berührt wie zivilrechtliche Folgen, die sich an strafbare Handlungen anschließen.
Sie wissen, daß im Zusammenhang mit Strafverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Branntweinmonopolgesetz in vielen Fällen Brennrechte und die Vergünstigungen, unter Abfindung zu brennen, verlorengingen. Es wurde eingehend erörtert, ob diese gesetzlichen Nebenfolgen durch die Amnestie ergriffen werden sollten. Selbst bei einer Ausdehnung der Amnestie wären die schon früher eingetretenen Verluste bestehengeblieben. Die hier vorhandenen besonderen Wünsche werden nunmehr durch einen neuen Erlaß des Bundesfinanzministers erfüllt, der in weitem Umfange die Wiederherstellung verlorener Brennrechte und Vergünstigungen im Verwaltungswege im Einzelfall anordnen läßt. Eine entsprechende Praxis wurde für den Wegfall der Steuererleichterung nach § 82 Buchstabe b des Tabaksteuergesetzes zugesagt. Damit konnte § 14 a Abs. 2 unter allgemeiner Billigung in die Amnestie aufgenommen werden.
Ähnliches gilt prinzipiell für .die Behandlung der Jugendstrafverfahren. Soweit Jugendstrafen ausgesprochen sind, fallen diese unter die Amnestie. Soweit Maßnahmen zur Sicherung und Besserung getroffen worden sind, kommt die Amnestie nicht in Betracht. Der Jugendarrest gilt dogmatisch und systematisch nicht als Strafe, weshalb der Rechtsausschuß es für richtig gehalten hat, den Jugendarrest nicht in die Amnestie einzubeziehen. Die entsprechenden Verfahren werden daher weitergeführt.
Aus den formellen Bestimmungen muß ich nur noch auf diejenige des § 18 a hinweisen, die eine neue und grundsätzliche Bedeutung hat. Der Rechtsausschuß hat hier eine sehr bedeutsame Ergänzung eingefügt. Während nach den Entwürfen der eines Verbrechens oder Vergehens Beschuldigte trotz der Amnestie die Fortsetzung des Verfahrens erzwingen kann, um seine Unschuld geltend zu machen, fehlte — im Gegensatz zum ersten Straffreiheitsgesetz — eine entsprechende Norm für denjenigen, der durch eine Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung verletzt war. Der Rechtsausschuß hielt es einstimmig für notwendig, die Möglichkeit zu geben, über derartige Tatsachen auch dann eine Feststellung treffen zu können, wenn das diese Tatsachen behandelnde Strafverfahren durch die Amnestie eingestellt wird. Die hier vorgeschlagene Norm ist den gesetzlichen Vorarbeiten entnommen, die das Bundesjustizministerium im Hinblick auf die Reform strafprozessualer Vorschriften seit Jahren durchgeführt hat. Grundsatz ist, daß der Verletzte die Weiterführung eines Strafverfahrens trotz der Amnestie mit dem Ziel verlangen kann, festzustellen, daß eine ehrenrührige Behauptung tatsächlicher Art, die der Beschuldigte aufgestellt oder verbreitet hat, unwahr oder haltlos ist. Ich muß dazu drei Dinge kurz bemerken. Zunächst, die Möglichkeit wird nur bei Verfahren wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung gegeben und nicht in den Fällen der §§ 95 und 97 des Strafgesetzbuchs. Sodann kann nur der Verletzte einen entsprechenden Antrag stellen. Die Staatsanwaltschaft ist also auch bei Offizialverfahren nicht in der Lage, hier gegen den Willen des Verletzten zu handeln. Ergibt sich im Laufe eines solchen trotz der Amnestie fortgesetzten Verfahrens, daß die vom Beschuldigten aufgestellte Behauptung unwahr ist, so hat das Gericht dies durch Urteil festzustellen. Aber zwischen einer als unwahr erwiesenen und einer Behauptung, deren Wahrheit nicht als bewiesen angesehen werden kann, gibt es eine Reihe von Grenzfällen, im besonderen dann, wenn es sich um Vorwürfe handelt, die nach der Überzeugung des Gerichts jeder Grundlage entbehren, bei dienen aber ein schlüssiger Beweis der Unwahrheit nicht zu führen ist. Man denke an Vorgänge, die lange Zeit zurückliegen oder die sich z. B. in Gebieten ereignet haben, in denen wir heute irgendwelche Beweisaufnahmen nicht mehr durchführen können. In derartigen Fällen wäre es unbefriedigend, den Verletzten mit dem non liquet, also mit dem Spruch abtun zu müssen, die Unwahrheit der ihn verleumdenden Behauptung sei nicht erwiesen. Hier ermöglicht der Entwurf zwar nicht die Feststellung der Unwahrheit, wohl aber die der Haltlosigkeit der Behauptung.
Ein ebenso wichtiges wie ernstes Anliegen vieler Mitglieder des Rechtsausschusses war es, im Rahmen dieser Amnestie auch das Strafregister zu bereinigen. Mit dem Regierungsentwurf schlägt der Rechtsausschuß vor, Strafregistervermerke über Verurteilungen wegen Wirtschaftsstraftaten in weitem Umfang zu tilgen. Diese Tilgung soll bei Verurteilungen, die vor dem 8. Mai 1945 liegen, bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und bei allen Geldstrafen erfolgen. Liegen die Verurteilungen zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. Dezember 1949, so werden Gefängnisstrafen bis zu einem Jahr, Geld- und Haftstrafen getilgt.
Mit dieser Bereinigung des Strafregisters werden aber die erwähnten besonderen Wünsche nur teilweise erfüllt. Diese gehen nach doppelter Richtung. Einmal hält man es für unbefriedigend, daß die Amnestie Täter in erheblichem Umfang von der Strafe befreit, während diejenigen, deren Strafe vollstreckt ist, nicht nur dies in Kauf nehmen müssen, sondern auch noch als vorbestraft im Strafregister vermerkt bleiben. Es sei mithin, meinen diese, ein Gebot der Gerechtigkeit, im Rahmen der Strafgrenzen dieser Amnestie für einen erheblichen Zeitraum vor dem Stichtag wenigstens eine beschränkte Auskunft aus dem Strafregister anzuordnen. Sodann wird darauf hingewiesen, daß in der Zeit zwischen der ersten Veröffentlichung über eine beabsichtigte Amnestie und deren Inkrafttreten verschiedene Strafen vollstreckt wurden und mithin die Strafregistereinträge bleiben, auch wenn ohne diese Vollstreckung nunmehr die Amnestierung einträte und


(Dr. Furler)

das Strafregister überhaupt keinen Eintrag bekäme. Nach eingehenden Erörterungen erkannte die Mehrheit des Rechtsausschusses zwar die allgemeine Berechtigung dieses Verlangens an, glaubte jedoch eine gesetzliche Norm wegen der außerordentlichen verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten nicht verantworten zu können, Schwierigkeiten, die vor allem den Landesjustizverwaltungen entstehen würden, in deren Zuständigkeit ja die Strafregister liegen. Um j edoch offensichtliche Ungerechtigkeiten, die sich gerade wegen der so bedauerlich langsamen Entstehung dieses Straffreiheitsgesetzes ergeben können, zu beseitigen, war der Rechtsausschuß einstimmig dafür, dem Bundestag die Entschließung zur Annahme zu empfehlen, die Ihnen auf Drucksache 523 unter Ziffer 2 vorliegt.
Nun noch ganz wenige Worte zu den Ordnungswidrigkeiten. Sie stehen in grundsätzlichem Gegensatz zu den strafbaren Handlungen. Sie werden nicht als kriminell, sondern durch Geldbußen gesühnt. Aber wegen der strafähnlichen Wirkung der Geldbußen und weil es nicht gerechtfertigt erscheint, Straftaten zu amnestieren, die im allgemeinen weniger schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten aber der vollen Strenge des Gesetzes auszusetzen, stellten die Amnestie von 1949 und die Entwürfe Straftaten und Ordnungswidrigkeiten amnestierechtlich gleich. Der Rechtsausschuß folgt dem, läßt aber die isystematischen Unterschiede durch die Überschrift und dadurch deutlich werden, daß die Ordnungswidrigkeiten in einem besonderen Abschnitt 3 geregelt werden. Der Antrag, zwei getrennte Gesetze zu schaffen, wurde abgelehnt.
Es war lange sehr strittig, in welcher Höhe Ordnungswidrigkeiten iamnestiert werden sollen. Der Rechtsausschuß entschloß sich, die von der Regierung vorgeschlagene Strafhöhe von 10 000 DM auf 5000 DM herabzusetzen.
Die Beschlüsse des Rechtsausschusses haben die Entwürfe nach den verschiedensten Richtungen umgestaltet, erweitert und, wie der Ausschuß meint, auch verbessert. Der Rechtsausschuß ist sich wohl bewußt, daß jede Amnestie mit Mängeln verbunden und unvollständig ist und daß ein Straffreiheitsgesetz weder allen Wünschen gerecht werden noch alle Bedenken ausschalten kann. Wenn er aber nach langer Beratung gerade auch der grundsätzlichen Frage dem Hohen Hause die Annahme seines Entwurfs empfiehlt, dann deshalb, weil er von der Notwendigkeit einer endgültigen Bereinigung der aus dem Zusammenbruch und seinen Folgen kommenden strafrechtlichen Vorgänge ebenso überzeugt ist wie davon, daß seine Beschlüsse diesem Ziele und den Forderungen der Gerechtigkeit so nahe kommen, wie dies bei einer so komplexen und schwierigen Materie überhaupt möglich ist.

(Beifall in der Mitte und rechts.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
    Wir treten nunmehr in die zweite Beratung ein, die als Einzelberatung durchgeführt werden muß. Zunächst eine Frage: Es scheint offensichtlich nicht völlige Klarheit darüber zu bestehen, wie mit den Änderungsanträgen verfahren werden soll. Wenn ich richtig berichtet bin, sollen die Änderungsanträge mit einer Ausnahme aufrechterhalten werden.

    (Zustimmung.)

    Ich rufe § 1 auf. Dazu ist ein Änderungsantrag Dr. Mocker und Fraktion, Umdruck 125*), angekündigt. Wird der Antrag begründet? — Das ist nicht der Fall.

    (Zuruf: Welcher Umdruck ist das?)

    — Umdruck 125. fn § 1 sollen die Worte „vor dem 1. Januar 1954" durch die Worte „bis zum 31. März 1954" ersetzt werden. Meldet sich niemand? — Wird der Antrag nicht aufrechterhalten?

    (Zuruf vom GB/BHE: Doch!)

    — Er wird aufrechterhalten.

    (Zuruf von der Mitte: Wird nicht begründet!)

    Dann lasse ich abstimmen. Wer für diesen Änderungsantrag ist, den bitte ich um ein Handzeichen.
    — Gegenprobe! — Das ist die Mehrheit. Damit ist der Antrag gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
    § 2. Kein Antrag. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
    § 3. Hierzu liegt unter Ziffer 1 des Umdruckes 127**) ein interfraktioneller Änderungsantrag vor. Der Antrag wird nicht begründet?

    (Zurufe: Nein!)

    Wer für diesen Änderungsantrag ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei einer Reihe von Enthaltungen angenommen.

    (Zuruf rechts: Gegenstimmen!)

    — Ich hatte danach gefragt. Entschuldigen Sie bitte, ich hatte Sie nicht gesehen. Wer ist dagegen?
    — Ich stelle fest, daß außer den Enthaltungen noch 3 Gegenstimmen zu verzeichnen sind.
    § 4 entfällt. In der Drucksache ist auf § 21 a v erwiesen.
    § 5. Hierzu liegt unter Ziffer 1 des Umdrucks 114***) 011enhauer und Fraktion ein Änderungsantrag vor. Wird er begründet? — Das Wort hat der Abgeordnete Rehs.