Rede von
Dr.
Michael
Horlacher
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zu der Drucksache 563 habe ich zunächst ergänzend festzustellen, daß es in § 8 Abs. 2 des Gesetzentwurfs statt „anerkanntem Hochzuchtsaatgut" „Saatgut" heißen soll. Ich bitte, das noch zu berichtigen. Es war übersehen worden. Es ist notwendig, diese Bestimmung auf Saatgut im allgemeinen auszudehnen.
Ich darf darauf hinweisen, daß noch eine Berichtigung zu Drucksache 524 auf Umdruck 119 *) vorliegt. Ich bitte, das bei der Abstimmung zu berücksichtigen. Ich hoffe, daß jetzt sämtliche Berichtigungen, die sachlich unwesentlich sind, vorgenommen sind. Ich bin mir aber nicht ganz sicher
und möchte beantragen, daß soweit es sich nur um redaktionelle Änderungen handelt, diese vor Veröffentlichung des Gesetzes noch vorgenommen werden können. — Also das Haus ist damit einverstanden.
Damit ist diese Sache erledigt; sonst macht mir das noch weitere Sorgen.
Vor der Erörterung der einzelnen Paragraphen hat der Regierungsvertreter zunächst eine allgemeine Erklärung über die Gesamtlage abgegeben. Ich darf das kurz wiederholen. Erstens: am System und an der Preishöhe treten keine wesentlichen Veränderungen ein. Es bleibt also bei dem vorjährigen System und im allgemeinen bei den vorjäh*) Siehe Anlage 1.
rigen Preisen. Weiterhin: an dem System der VonBis-Preise wird festgehalten. Eine Veränderung der Reports tritt ein, indem eine Verlagerung vorgenommen wird. Insgesamt bleibt es bei den 24 DM Reports beim Brotgetreide für das gesamte Wirtschaftsjahr. Nur tritt eine Verlagerung ein, indem die Reports für den Monat September, die bisher 4 DM je Tonne betrugen, auf 2 DM je Tonne ermäßigt werden. Für Oktober und November werden die Reports von bisher 4 DM je Tonne auf 5 DM je Tonne erhöht. Hierdurch soll die Lagerung von inländischem Getreide bei den Erzeugern, beim Handel und bei den Genossenschaften gefördert und die von der Einfuhr- und Vorratsstelle aufzunehmende Menge an inländischem Getreide im Rahmen des Möglichen verringert werden.
Es wird an den bisherigen Preisgebieten festgehalten. Dabei hat der Regierungsvertreter darauf hingewiesen, daß das Gefälle in den Preisgebieten nicht ausreiche und daß die Einfuhr- und Vorratsstelle sich hier entsprechende Maßnahmen zur Regulierung der Verhältnisse vorbehalte.
Weiterhin hat der Regierungsvertreter darauf hingewiesen, daß die Lieferprämie für Roggen beibehalten wird. Die Lieferprämie für Roggen beträgt bekanntlich 20 DM je Tonne. Sie soll für Roggen, der als Brotgetreide Verwendung findet, beibehalten werden, um das Preisniveau dem Weizenpreis anzunähern sowie eine den betriebswirtschaftlichen Belangen der Landwirtschaft angepaßte, auf das ganze Jahr verteilte Ablieferung und eine Einschränkung der Verfütterung von Roggen herbeizuführen, gleichzeitig aber eine Erhöhung der Mehl- und Brotpreise zu vermeiden. Es muß berücksichtigt werden, daß Roggen auf dem Weltmarkt nur in begrenztem Maße verfügbar ist. Aus diesem Grunde ist es notwendig, von der Preisseite her einen Anreiz für eine erhöhte Marktleistung der Landwirtschaft an Roggen zu bieten. Außerdem ist man beim Brotgetreide daran interessiert, daß nicht nur die Verfütterung des Roggens vermieden wird, sondern daß auch auf eine Erhöhung der Anbaufläche für Roggen hingewirkt wird. Wir hatten in den Jahren 1935/38 1 652 000 Hektar Roggenanbaufläche, auf das jetzige Bundesgebiet gerechnet. Diese ist im Erntejahre 1951 auf 1 290 000 Hektar zurückgegangen und im Erntejahr 1953/54 wieder auf 1 394 000 Hektar angestiegen. Damit würde auch eine Ausdehnung der Weizenanbaufläche auf nicht mehr weizenfähige Böden und das dadurch drohende Absinken des Hektarertrages bei Weizen verhindert.
Dann ist das umstrittene Kapitel der Lagerverträge mit Handel und Genossenschaften berührt worden. Die Frage wird überprüft. Wahrscheinlich wird hier eine andere Regelung Platz greifen. Insbesondere kommt hier, wie von dem Regierungsvertreter ausgeführt wurde, das vorsorgliche Eingreifen der Einfuhr- und Vorratsstelle in Betracht.
In der Einzelberatung sind zu § 1 keine Bemerkungen gemacht worden; er wurde einstimmig angenommen.
Zu § 2 wurde darauf hingewiesen, daß eine Änderung der Marktlage bei Hafer eingetreten ist, einmal durch einen Rückgang der Anbaufläche, weiter durch eine stärkere Verfütterung des Hafers. Beim Hafer ist also eine Stabilisierung der Preisverhältnisse eingetreten, und zu einer Herab-
setzung der Haferpreise besteht kein Anlaß. Der Hafer spielt bekanntlich in den Gebieten mit ärmlichen Bodenverhältnissen eine besondere Rolle. Deswegen wurde beantragt, es bei dem Preisgefüge für Industrie- und Futtergetreide zu belassen. Im Gegensatz zur Regierungsvorlage wurden durch einstimmigen Beschluß des Ausschusses die Preise des Vorjahres wiederhergestellt. Der Braugerstepreis blieb dabei unverändert.
Eine besonders lebhafte Debatte hat sich bei § 3 des Gesetzentwurfs entwickelt. Grundsätzlich war der Ausschuß einstimmig der Auffassung, daß der § 3 auf alle Getreidearten ausgedehnt werden sollte. Dabei hat man sich auf § 10 des Getreidegesetzes berufen, wo es heißt:
Der Bundesminister hat seine Aufsichts- und Weisungsbefugnisse über die durch dieses Gesetz geschaffenen Organe so auszuüben, daß die Einhaltung dieser Preise gewährleistet ist.
Was hier in § 3 niedergelegt ist, ist also eigentlich eine Auslegung des Getreidegesetzes selber.
Über die Methode der Sicherung der Mindestpreise war man sich im Ausschuß nicht ganz einig. Es wurde besonders darauf hingewiesen, daß die Marktordnung keinen Sinn habe, wenn die Preise für den Erzeuger nicht gesichert seien. Infolgedessen wurde grundsätzlich auf die vorjährige gesetzliche Regelung zurückgegriffen, wobei also eine gewisse Preisgarantie für den Erzeuger wiederhergestellt wird, wie sie im Vorjahr durch einstimmigen Beschluß des Bundestages geschaffen worden ist. In der Vorlage sind zwar gewisse technische Änderungen enthalten, aber der Grundgedanke ist der gleiche geblieben. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, daß man mit dieser Garantieregelung für den Erzeuger eine gewisse erzieherische Wirkung auf die beteiligten Wirtschaftskreise ausüben will. Ich glaube, so habe ich das richtig geschildert.
Damit habe ich das Wesentliche gesagt. Diese Gedanken sind in den Abs. 1 des § 2 aufgenommen worden; der Abs. 1 entspricht dem Sinn der vorjährigen Gesetzgebung und ist einstimmig angenommen worden.
Dann wurde noch ein Abs. 2 angefügt, der praktisch die Bestimmungen der Regierungsvorlage enthält, allerdings mit der Änderung, daß sie auf alles Getreide — mit Ausnahme von Saatgetreide — ausgedehnt werden. Dieser Abs. 2 des § 3 wurde mit Mehrheit angenommen.
Weiter ergaben sich Änderungen beim § 4. Von einer Seite wurde beantragt, die Höchstzuschläge für anerkanntes Saatgut auf 20 DM je Tonne zu erhöhen. Der Betrag wurde dann auf 10 DM je Tonne ermäßigt. Der Antrag wurde darauf mit 11 zu 10 Stimmen, also mit knapper Mehrheit, angenommen.
Dagegen wurde mit größerer Mehrheit ein Antrag angenommen, mit Rücksicht auf die großen Auswinterungsschäden die Höchstzuschläge für Wintergerste um 10 DM zu erhöhen. Der Antrag ist in der Ausschußvorlage enthalten, die Entscheidung über ihn wird bei der Abstimmung fallen.
Beim § 9 ist insofern eine neuerliche Schwierigkeit entstanden, als die Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes in seiner jetzigen Fassung am 30. Juni endet. Infolgedessen wird von Regierungsseite folgende Änderung des § 9 vorgeschlagen — es ist ja eine Änderung, die den tatsächlichen Verhältnissen entspricht —: nach den Worten „nach den Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes" zu sagen: „in der jeweils geltenden Fassung." Dadurch wird sichergestellt, daß die Fassung des Wirtschaftsstrafgesetzes hier gilt, die in Kraft tritt, wenn das neue Wirtschaftsstrafgesetz herauskommt. Ich glaube, das Hohe Haus wird dem zustimmen. Sollte das Wirtschaftsstrafgesetz als Ganzes aufgehoben werden, dann ist die Regierung natürlich verpflichtet, für sämtliche Einfuhr- und Vorratsstellen eine neue Regelung der Strafbestimmungen herbeizuführen. Ich bitte also, Herr Präsident, diese textliche Änderung in § 9 einzutragen.
Weiter kamen noch besondere Wünsche zum Ausdruck. Wenn die Mindestpreise für den Erzeuger nicht gehalten werden können, dann sollen die obersten Landesbehörden das Recht haben, nach Anhörung der Wirtschaftskreise entsprechend zu bestimmen. Das hat der Ausschuß für überflüssig gehalten, weil sich die beteiligten Kreise in einem solchen Fall ja sowieso rühren werden.
Ein Antrag, daß das nach Ablauf der Reports noch vorhandene Brotgetreide bei Handel und Genossenschaften von der E- und V-Stelle zu übernehmen sei, wurde nicht aufrechterhalten. Man hat sich gesagt, das sei eine Frage, die mit der Einfuhr-und Vorratsstelle selber verhandelt werden müsse, und es sei infolgedessen notwendig, sie in die gesetzliche Regelung aufzunehmen. Auch hat man es für nicht notwendig gehalten, hier auf die Abgabepreise für Auslandsgetreide hinzuweisen, da es nach den gesetzlichen Bestimmungen die Aufgabe der Einfuhr- und Vorratsstelle ist, das selber zu manipulieren.
Damit habe ich die wesentlichen Gesichtspunkte zu diesem Getreidepreisgesetz hervorgehoben. Ich darf noch erwähnen, daß der Antrag auf Einbeziehung der Braugerste durch die Beschlußfassung zu § 3 erledigt ist. Ich bitte, so auch hier zu beschließen.
Im übrigen darf ich das Hohe Haus darauf hinweisen, daß in der Schlußabstimmung das Getreidepreisgesetz einstimmig angenommen wurde. Ich habe im Namen des Ausschusses den Auftrag, Sie zu bitten, das gleiche zu tun.