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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 32. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Mai 1954 1511 32. Sitzung Bonn, Freitag, den 28. Mai 1954. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 1514 C, 1542 C Änderungen der Tagesordnung . . 1514 D, 1524 A, 1531 D Fragestunde (Drucksache 530): 1. betr. Aufnahme von Wanderliedern in das Verzeichnis der während der Ausbildungszeit der Angehörigen des Bundesgrenzschutzes zu singenden Lieder: Zurückgestellt 1515 A 2. betr. „Problem der rollenden Landstraße": Dr. Bergmeyer (CDU/CSU) 1515 B Dr. Bergemann, Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr . 1515 B 3. betr. gesetzliche Regelung der Rechtsverhältnisse der Versorgungskasse der Träger der Reichsversicherung: Schneider (Bremerhaven) (DP) . . . 1515 C Storch, Bundesminister für Arbeit . 1515 C 4. betr. Verlegung des Gmelin-Institutes von Clausthal-Zellerfeld nach Köln: Frau Dr. Brökelschen (CDU/CSU) . 1515 D, 1516 A Bleek, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern 1516 A 5. betr. Sperre von Telefongesprächen zwischen Spanien und West-Berlin: Dr. Friedensburg (CDU/CSU) . . . . 1516 B Dr. Dr. Gladenbeck, Staatssekretär im Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen . . . 1516 B 6. betr. Versicherungsleistungen an in Berlin wohnende Altversicherte der früheren Zusatzversicherungsanstalt des Reiches und der Länder: Dr. Schellenberg (SPD) 1516 C, D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 1516 C, 1517 A 7. betr. Paß- und Zollkontrollen bei Flügen zwischen dem westlichen und dem Berliner Bundesgebiet: Zurückgestellt 1517 A 8. betr. Sitz des Luftfahrt-Bundesamtes: Thieme (SPD) 1517 A Dr. Bergemann, Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr . 1517 B 9. betr. Abschaffung des Paßzwanges: Zurückgestellt 1517 B 10. betr. Rentenversicherungsrechte der Kriegsteilnehmer des 1. Weltkriegs: Meyer, (Wanne-Eickel) (SPD) . . 1517 B, D Storch, Bundesminister für Arbeit 1517 C, D 11. betr. Sicherung und Pflege der deutschen Kriegsgräber im Ausland: Schneider (Bremerhaven) (DP) . . . 1518 A Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 1518 A 12. betr. Verkehrskatastrophe bei Hanau am 27. April 1954 und Sicherungsmaßnahmen der Deutschen Bundesbahn: Altmaier (SPD) 1518 C, D, 1519 A Dr. Bergemann, Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr . 1518 C, 1519 A, B 13. betr. Anerkennung des Lehrberuf es „Geprüfte Hauswirtschaftsgehilfin" und Herausgabe der Ausbildungsordnung: Frau Döhring (SPD) . . . 1519 B, 1520 A, B Storch, Bundesminister für Arbeit . 1519 B, 1520 A, B 14. betr. im „Bulletin" vom 5. Mai 1954 ausgesprochene Rechtsauffassung über Zulässigkeit der Umwandlung des Saargebiets in eine zwischenstaatliche Einrichtung: Zurückgestellt 1520 D 15. betr. Abwesenheit des Botschafters bei der italienischen Republik bei kulturellen Veranstaltungen und Anlässen: Kahn-Ackermann (SPD) 1520 D Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 1520 D 16. betr. Freigabe der zivilen Luftfahrt bzw. Betriebserlaubnis für die AG für Luftverkehrsbedarf: Schmidt (Hamburg) (SPD) . . . . 1521 A, B Dr. Bergemann, Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr 1521 A, B 17. betr. luftverkehrspolitische Verhandlungen des Bundesministers für Verkehr in England: Schmidt (Hamburg) (SPD) . . . . 1521 C, D Dr. Bergemann, Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr 1521 C, D 18. betr. Einführung eines Sozialpasses: Höcherl (CDU/CSU) 1522 A Storch, Bundesminister für Arbeit 1522 B 19. betr. Legalisierung schwarzer Kapitalien zwecks Führung anonymer Konten bei Kreditinstituten: Höcherl (CDU/CSU) 1522 B Schäffer, Bundesminister der Finanzen 1522 B 20. betr. Unterrichtung der Bevölkerung des sowjetisch besetzten Gebiets durch Rundfunksendungen aus dem westlichen Bundesgebiet: Dr. Friedensburg (CDU/CSU) . . 1522 C Zurückgezogen 1522 C 21. betr. Willkürmaßnahmen des Militärischen Sicherheitsamts in Koblenz gegenüber deutschen Antragstellern auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz: Zurückgestellt 1522 C 22. betr. Anwendung der Verordnung PR Nr. 71/51 für mit öffentlichen Mitteln erstellte Bauten: Dr. Löhr (CDU/CSU) 1522 C Dr. Preusker, Bundesminister für Wohnungsbau 1522 D 23. betr. Entschädigung für von den Besatzungsmächten in der Gemarkung der Gemeinde Münster, Landkreis Die-burg (Hessen), zur Munitionslagerung beschlagnahmten Gemeindewaldes: Dr. Löhr (CDU/CSU) 1523 B Schäffer, Bundesminister der Finanzen 1523 D 24. betr. Ausschluß von Schadensersatzansprüchen für Schäden im nicht beschlagnahmten Teil des Gemeindegeländes durch verstreut liegende Munition: Dr. Löhr (CDU/CSU) 1523 C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 1523 D Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Zusammentritt der Bundesversammlung (Drucksache 492) 1524 A Dr. Reif (FDP), Antragsteller . . . 1524 A Dr. Krone (CDU/CSU) 1524 C Dr. Menzel (SPD) 1524 D Überweisung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht und an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen 1524 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die staatliche Genehmigung der Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen (Drucksache 272); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld- und Kredit (Drucksache 542) 1525 B Dr. Lindenberg (CDU/CSU), Berichterstatter 1525 C Beschlußfassung 1527 C Erste Beratung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ordnung des Ingenieurberufes (Ingenieurgesetz) (Drucksache 343) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur" (Ingenieurgesetz) (Drucksache 439), mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ordnung des Chemikerberufes (Chemikergesetz) (Drucksache 341) sowie mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung „Chemiker" (Chemikergesetz) (Drucksache 441) 1527 C Überweisung an den Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes, an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 1527 D Erste Beratung des von den Fraktionen der DP, CDU/CSU u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Bremischen Übergangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit (Drucksache 458) 1528 A Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 1528 A Erste Beratung des von den Abg. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Zucker (Zuckergesetz) (Drucksache 487) 1528 A Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik und an den Haushaltsausschuß . . . . 1528 B Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Drucksachen 540, 559, Umdruck 118) . . 1528 B, 1542 B Frau Rösch (CDU/CSU), Berichterstatterin 1528 C Abstimmungen 1528 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den deutsch-chilenischen Briefwechsel vom 3. November 1953 betr. die zollfreie Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954 (Drucksache 289); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 430) . . . 1528 D Finckh (CDU/CSU), Berichterstatter 1529 A Beschlußfassung 1529 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Handelsvertrag und den Notenwechsel vom 1. August 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ecuador (Drucksache 290); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 431) 1529 C Finckh (CDU/CSU), Berichterstatter 1529 C Beschlußfassung 1529 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das deutsch-österreichische Protokoll vom 14. Dezember 1953 über die Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Loden (Drucksache 397); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 517) 1530 A Finckh (CDU/CSU), Berichterstatter 1530 A Beschlußfassung 1530 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Zollabkommen vom 30. Dezember 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen (Drucksache 470); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 518) . 1530 B Schneider (Bremerhaven), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . 1543 Beratung des Entwurfs einer Siebzehnten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 519) 1530 C Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 1530 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Abgabenfreie Einfuhr von Tabakwaren im Reiseverkehr (Drucksachen 335, 217) 1530 D Rücküberweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Ausschuß für Außenhandelsfragen . . 1530 D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Oberländer (Drucksache 520) 1530 D Dr. Dittrich (CDU/CSU), Berichterstatter 1530 D Beschlußfassung 1531 A Beratung des Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität über die Wahlanfechtung des Walter Sternfeld, München 23, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 2. Deutschen Bundestag am 6. September 1953 des im Wahlkreis 200 (München-Nord) gewählten Abg. Gumrum (Drucksache 511) 1531 A Beschlußfassung 1531 C Beratung des Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität über die Wahlanfechtung des Landesvorsitzenden der Bayernpartei, Dr. Besold, im Namen der Partei und im eigenen Namen und anderer Mitglieder der Bayernpartei gegen die Gültigkeit der Wahl zum 2. Deutschen Bundestag am 6. September 1953 der Landesliste Bayern der CSU und SPD sowie der im Wahlkreis 200 (München-Nord) und im Wahlkreis 203 (München-West) gewählten Abgeordneten Gumrum und Dr. Graf (Drucksache 512) 1531 B Beschlußfassung 1531 C Beratung des Berichts des Ausschusses. für Wahlprüfung und Immunität über die Wahlanfechtung des Herbert Noll, Husum, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 2. Deutschen Bundestag am 6. September 1953 des im Wahlkreis 1 (HusumSüdtondern-Eiderstedt) gewählten Abg Giencke (Drucksache 513) 1531 B Beschlußfassung 1531 C Beratung des Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität über die Wahlanfechtung des Dr. Bernhard Gericke, Wolfsburg, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 2. Deutschen Bundestag am 6. September 1953 des im Wahlkreis 54 (Peine-Gifhorn) gewählten Abg. Dr Schöne (Drucksache 514) 1531 B Beschlußfassung 1531 C Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 111 [neu]) 1531 C, 1542 B, D Beschlußfassung 1531 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Erklärung vom 24. Oktober 1953 über die Regelung der Handelsbeziehungen zwischen Vertragspartnern des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und Japan (Drucksache 473); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 556) 1515 A, 1531 D Brand (Remscheid) (CDU/CSU), Berichterstatter 1532 A Beschlußfassung 1532 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Erklärung vom 24. Oktober 1953 über die Verlängerung der Geltungsdauer der Zollzugeständnislisten zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) (Drucksache 474); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 557) 1532 B Brand (Remscheid) (CDU/CSU), Berichterstatter 1532 B Beschlußfassung 1532 C Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Bundesentschädigungsgesetzes (Drucksache 317) 1514 D, 1531 D, 1532 D Hauffe (SPD), Anfragender 1532 D, 1540 D Unterbrechung der Sitzung Schäffer, Bundesminister der Finanzen 1534 A, 1537 C Dr. Arndt (SPD) 1534 D Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) 1536 C Dr. Gille (GB/BHE) 1537 D, 1538 C, 1539 A Baur (Augsburg) (SPD) . . . 1538 C, 1539 A Frau Wolff (Berlin) (SPD) 1539 A Frau Dr. Ilk (FDP) 1541 D Nächste Fragestunde 1542 C Nächste Sitzung 1542 C Anlage 1: Änderungsantrag des Abg. Brese zum Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Umdruck 118) 1542 B Anlage 2: Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 111 [neu]) 1542 B, D Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen zum Entwurf eines Gesetzes über das Zollabkommen vom 30. Dezember 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen (Drucksachen 470, 518) 1543 Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage 1 Umdruck 118 Änderungsantrag des Abgeordneten Brese zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Drucksachen 559, 540). Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Abs. 3 werden statt der Worte „monatlich '750 Deutsche Mark" die Worte „monatlich 600 Deutsche Mark" eingesetzt. Bonn, den 28. Mai 1954 Brese Anlage 2 Umdruck 111 (neu) Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden ohne Beratung gemäß § 99 Abs. 1 der Geschäftsordnung den zuständigen Ausschüssen überwiesen: 1. Antrag der Fraktion der SPD betreffend Deutsche Geschenksendungen nach Polen (Drucksache 509) an den Ausschuß für Außenhandelsfragen; 2. Antrag der Fraktion der GB/BHE betreffend Fahrpreisermäßigung für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge (Drucksache 486) an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Verkehrswesen, an den Ausschuß für Heimatvertriebene. Bonn, den 18. Mai 1954 Dr. von Brentano und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Haasler und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 3 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes über das Zollabkommen vom 30. Dezember 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen (Drucksachen 470, 518) Berichterstatter: Abgeordneter Schneider (Bremerhaven) Mit dem Zollabkommen vom 30. Dezember 1953 wird den Bemühungen Norwegens auf zolltarifliche Gleichstellung seiner Fischzubereitungen von Sprotten und Heringen — sogenannte Brislinge und sogenannter Sild — mit den portugiesischen Fischzubereitungen von Sardinen, wie sie in der Vorkriegszeit bestanden hatte, durch den Krieg aber suspendiert worden war, Rechnung getragen. Nach dem deutschen Wertzolltarif von 1951 betragen die Zollsätze für norwegische Erzeugnisse 25 % und 20 % gegenüber einem Zollsatz von 14 % für portugiesische Sardinen. Die Bundesrepublik hatte die Forderung nach Angleichung dieser Zollsätze zunächst unter Hinweis auf die gegenüber der Vorkriegszeit veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt. Norwegen hat daraufhin seine Forderung im Herbst 1952 auf der VII. GATT-Tagung den Vertragspartnern des GATT in der Form einer Beschwerde vorgetragen. Der Beschwerde wurde zwar von der Versammlung nicht stattgegeben, sie empfahl jedoch der Bundesrepublik, Mittel und Wege zu suchen, um wieder ausgeglichene Konkurrenzverhältnisse herzustellen. In Verhandlungen mit Norwegen kam eine Einigung auf der Basis zustande, daß der Wertzoll für norwegische Erzeugnisse fortan 15% betragen soll. Diese Einigung dient den guten deutschnorwegischen Handelsbeziehungen. Bei Fortdauer der Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Zollsätze für norwegische Brislinge und Sild würden diese Beziehungen in einer Weise gestört werden, die der Bedeutung der Sache nicht entspricht. Die Verhandlungen wurden nicht mit dem Ziele norwegischer Gegenleistungen auf dem Zollgebiet geführt, da einmal Norwegen als Niederschutzzollland keine besonderen Angriffspunkte bietet und zum andern keine speziellen deutschen Wünsche in dieser Richtung vorlagen. Die norwegische Gegenleistung kann nur im größeren Rahmen der deutschnorwegischen Handelsbeziehungen gesehen werden, in dem Norwegen durch Liberalisierung, Globalkontingente und bilaterale Kontingente die Einfuhr aus der Bundesrepublik im wesentlichen freizügig zuläßt. Im Jahre 1953 hatte diese norwegische Haltung bei einer deutschen Einfuhr aus Norwegen in Höhe von 247 Millionen DM und einer deutschen Ausfuhr in Höhe von 564 Millionen DM einen deutschen Ausfuhrüberschuß in Höhe von 317 Millionen DM zur Folge. Im 1. Quartal 1954 hat sich dieses Verhältnis weiter zu deutschen Gunsten verschoben: Einfuhr 62 Millionen DM, Ausfuhr 138 Millionen DM, deutscher Ausfuhrüberschuß demnach 76 Millionen DM. Die Zahlungsbilanz hat eine analoge Entwicklung, da eine Verminderung des Saldos durch eine verstärkte Inanspruchnahme norwegischer Dienstleistungen nicht erfolgt. Mit Rücksicht darauf, daß die deutsch-norwegischen Gespräche über die Herabsetzung der Zollsätze für die genannten Waren bereits seit dem Jahre 1952 geführt werden und die Unterzeichnung des Abkommens im Dezember 1953 erfolgt ist, besteht besonderes Interesse, die Behandlung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag zu beschleunigen. Die nächsten deutsch-norwegischen Wirtschaftsverhandlungen über ein Handelsabkommen für die Zeit ab 1. Juni 1954 werden am 24. Mai in Oslo beginnen. Eine vorherige Verabschiedung des Gesetzentwurfs durch den Bundestag würde die Atmosphäre für diese Verhandlungen besonders günstig beeinflussen, da beide Delegationen dann praktisch ohne wesentliche Differenzpunkte in die Verhandlungen eintreten könnten. Bonn, den 28. Mai 1954 Schneider (Bremerhaven) Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Heinrich Lindenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Alleine Damen und Herren! Die Drucksache 542 stellt eine Überarbeitung des Regierungsentwurfs vom 19. Februar 19b4 dar, enthalten in der Drucksache 272, der als Entwurf eines Gesetzes über die staatliche Genehmigung der Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen dem Bundestag in erster Lesung vorgelegen hat. Die Bearbeitung erfolgte durch den zuständigen Ausschuß für Geld und Kredit im Einvernehmen mit dem Rechtsausschuß.
    Der Gesetzentwurf befaßt sich mit der staatlichen Genehmigung der Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, die erteilt sein mull, wenn das Wertpapier in Verkehr gebracht wird, und steilt als Grundsatz auf, daß bei der Begebung von Anleihen der vorbezeichneten Art die Zustimmung der öffentlichen Hand erforderlich ist, d. h. daß solche Anleihen nur dann auf dem Kapitalmarkt untergebracht werden können, wenn der Bund damit einverstanden ist.
    Eine gesetzliche Regelung dieser Materie war erforderlich, nachdem am 31. Dezember 1953 das Gesetz über den Kapitalverkehr vom 15. Dezember 1952 durch Zeitablauf außer Kraft getreten war. ich dart als bekannt voraussetzen, dab Teilschuldverschreibungen beider Art — auf den Inhaber oder auf Order — nach dem früheren Kapitalverkehrsgesetz bei einer erstmaligen Begebung der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft unterlagen. Diesem stand bei seiner Entscheidung ein sogenannter „Ausschuß für Kapitalverkehr" zur Seite, dem neben Vertretern des Bundesfinanzministeriums u. a. auch drei Vertreter der Länder angehörten. Wurde eine solche Genehmigung nach dem Kapitalverkehrsgesetz erteilt, so ersetzte diese laut ausdrücklicher Bestimmung des Kapitalverkehrsgesetzes die staatliche Genehmigung nach § 795 BGB. Während der Dauer des Kapitalverkehrsgesetzes war also die Bestimmung des § 795 BGB suspendiert. Sie mußte logischerweise in dem Augenblick wieder zum Zuge kommen, in dem das Spezialgesetz, das Gesetz über den Kapitalverkehr, außer Kraft trat, nämlich am 31. Dezember 1953. Ich lasse dabei bewußt dahingestellt, ob außerdem die einschlägigen Vorschriften einer sicherlich längst vergessenen Notverordnung der Weimarer Demokratie vom 8. Dezember 1931 zu berücksichtigen waren, die allerdings am Grundsatz der staatlichen Genehmigung nichts änderten, sondern lediglich ein besonderes Verfahren vorschrieben.
    Der Ausschuß hat sich entschlossen, unter Anknüpfung an den früheren Rechtszustand, wie er im BGB vorgesehen war, eine Änderung und Ergänzung der einschlägigen Vorschriften des BGB vorzunehmen, und zwar in folgendem Umfange:
    1. Neben im Inland ausgestellten Inhaberschuldverschreibungen sind genehmigungspflichtig inländische Orderschuldverschreibungen, letztere, wenn sie Teile einer Gesamtemission darstellen.
    2. Die Genehmigung, solche Wertpapiere in den Verkehr zu bringen, wird von dem zuständigen Bundesminister, d. h. dem Bundesminister für Wirtschaft, im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde erteilt.


    (Dr. Lindenberg)

    3. Der Genehmigungspflicht sind alle Aussteller solcher Teilschuldverschreibungen unterworfen, gleich, ob es sich um private Interessenten oder öffentliche Verbände, z. B. Gemeinden, handelt, ausgenommen Bund und Länder; jedoch sollen die Länder ihre für den Kapitalmarkt bestimmten Schuldverschreibungen nur in Verkehr bringen, wenn ihre oberste Landesbehörde sich zuvor mit dem Bundeswirtschaftsminister ins Benehmen gesetzt hat.
    4. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften zieht Nichtigkeit der Schuldverschreibungen und Schadensersatz des Ausstellers nach sich und wird geahndet nach den Grundsätzen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 in der Fassung, wie sie die §§ 6 und 7 des Entwurfs enthalten. Dabei sollen juristische Personen neben ihren Vertretern gesamtschuldnerisch haften. Die früheren Strafbestimmungen des § 145 a des Strafgesetzbuches, die bereits durch das Kapitalverkehrsgesetz aufgehoben waren, werden nicht wieder eingeführt.
    Soweit ein kurzer Überblick über die Technik des Gesetzentwurfes, wobei ich es dem Hohen Hause ersparen kann, ins einzelne gehende Rechtsausführungen über die eben aufgeführten vier Grundsätze vorzutragen, zumal da als Anlaß der Beschlußfassung über das frühere Kapitalverkehrsgesetz ähnliche Tatbestände gegeben waren. Ich komme im nachfolgenden jedoch auf einen wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes zu sprechen.
    Es könnte die Frage aufgeworfen werden, welcher Unterschied besteht zwischen der Genehmigung, die nach dem vorliegenden Gesetz erforderlich ist, und derjenigen nach dem kurz geschilderten Genehmigungsverfahren des Kapitalverkehrsgesetzes. Ist es überhaupt erforderlich, die Inanspruchnahme des Kapitalmarktes durch Begebung von Anleihen von einer staatlichen Sanktion abhängig zu machen, ganz gleich, ob sie im Rahmen des neuen Entwurfes erfolgt oder wie bislang, d. h. bis zum 31. Dezember 1953, nach dem Gesetz über den Kapitalverkehr?
    Zur Beantwortung dieser Frage legt der Ausschuß Wert auf die Feststellung, daß mit dem Auslaufen des Kapitalverkehrsgesetzes alle kapitalmarktpolitischen Lenkungsbefugnisse enden, die bisher den Kapitalmarkt reglementiert haben, von der erwähnten Notverordnung des Jahres 1931 bis zum Kapitalverkehrsgesetz des Jahres 1952. Der neue Entwurf ist zu verstehen als Ausdruck unserer sozialen Marktwirtschaft, deren Bestreben es ist, den staatlichen Dirigismus wie überall so auch auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs zu beseitigen. In dem Maße, in dem sich der Ausschuß zu diesem Grundsatz bekennt und ihm mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zum Durchbruch zu verhelfen sucht, muß aber der Ausschuß auch berücksichtigen, daß der Kapitalmarkt im Augenblick und in der nächsten Zeit noch eines gewissen Schutzes des Staates bedarf. Wir wissen, wie schwierig es ist, gerade auf dem Kapitalmarkt wieder normale und gesunde Verhältnisse herbeizuführen. Er ist bildlich gesprochen noch eine zarte Pflanze des Wirtschaftslebens und bedarf der Obhut durch die schützende Hand des Gärtners. Ich darf daran erinnern, daß erst die jetzt zur Beratung stehenden Steuer- und Finanzgesetze eine wichtige Voraussetzung für die nachhaltige Gesundung des Kapitalmarktes bilden sollen. Eine schrankenlose Freigabe des Kapitalmarktes für die Bedürfnisse der Wirtschaft und des Staates könnte zu einem rücksichtslosen Wettlauf zur Befriedigung der Kapitalbedürfnisse um jeden Preis führen. Daß eine solche Wirtschaftspolitik zu schweren Schäden führen könnte, liegt auf der Hand. Selbst in den ruhigen Zeiten um 1900, als das BGB in § 795 das Erfordernis staatlicher Genehmigung aufstellte, herrschte keine schrankenlose Freiheit des Kapitalmarktes. Es ist interessant, sich die einschlägigen Ausführungen der Motive zum BGB bei dieser Gelegenheit durchzusehen. Es heißt dort:
    Nicht nur zum Schutze des Publikums gegen Ausbeutung durch schwindelhafte Unternehmungen, sondern auch um Störungen des Staatskredites durch Schuldverschreibungen der bezeichneten Art zu verhüten, ist die Beschränkung der Ausgabefreiheit geboten.
    Wir würden heute nach den Erfahrungen von zwei
    Weltkriegen noch hinzufügen können: nicht nur
    zur Vermeidung von Störungen des Staatskredites,
    sondern auch zum Schutze der Währung.
    Aus diesen Gründen kann im Augenblick eine schrankenlose Freigabe des Kapitalmarktes nicht verantwortet werden. Die Genehmigung nach dem neuen Entwurf erscheint dem Ausschuß als ein marktkonformes Mittel zur Durchsetzung der sozialen Marktwirtschaft. Auch äußerlich besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Genehmigung nach dem Kapitalverkehrsgesetz und den Erfordernissen des Entwurfs. Es kann nicht mehr Sinn der Genehmigung sein, etwa im Sinne von § 6 des früheren Kapitalverkehrsgesetzes zu prüf en, ob eine Emission mit dem Ziele im Einklang steht, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft zu stärken. Doch soll andererseits dem Wirtschaftsminister die Möglichkeit gegeben werden, darauf zu achten, daß sich die Bedingungen und Umstände von Emissionen den wechselnden Verhältnissen des Kapitalmarktes anpassen und auf seine jeweilige Leistungsfähigkeit Rücksicht nehmen. Die Genehmigung dient deshalb in diesem Sinne der Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf dem Kapitalmarkt sowie dem Schutz der Währung. Der Wirtschaftsminister ist nunmehr nicht nur in der Lage, schwindelhafte Emissionen zu verhindern, sondern er kann auch anderen Umständen entgegenwirken, wie unangemessenen Bedingungen oder einem Übermaß von ausgegebenen Schuldverschreibungen bestimmter Art, die die Befriedigung des Kreditbedürfnisses anderer Stellen unmöglich machen würden. Daß eine solche Maßnahme nur von überregionaler Stelle, d. h. dem Wirtschaftsminister, ausgeübt werden kann, folgt aus der Struktur des modernen Kapitalmarktes. Dabei sollen die Länder nicht ausgeschaltet werden, sondern sie werden in vielleicht noch stärkerem Maße als beim Kapitalverkehrsgesetz beteiligt.
    Ich sprach soeben von der Struktur eines modernen Kapitalmarktes. Er ist ein einheitlicher Organismus nicht nur unter dem Gesichtspunkt regionaler Bedürfnisse, sondern er muß diese Funktion auch behalten in Ansehung der Kreise, die sich seiner bedienen wollen. Wer über ihn Kreditmittel sich verschaffen will, muß sich den gleichen Spielregeln unterwerfen. Das muß im Grundsatz für Anleihen, bei denen als Kreditnehmer der Bund oder die Länder auftreten, gleichermaßen gelten wie für Anleihen, die Private aufzunehmen gedenken. Wenn auch für den Bund in § 4 des Entwurfes keine Genehmigungspflicht statuiert


    (Dr. Lindenberg)

    wird, kann der Ausschuß als selbstverständlich voraussetzen, daß der Bundesregierung in erster Linie eine pflegliche Behandlung des Kapitalmarktes am Herzen liegt, um so mehr als der Bundeswirtschaftsminister als oberste Genehmigungsinstanz und als Hüter der sozialen Marktwirtschaft ein entsprechendes Wort im Kabinett mitzusprechen hat.
    Diese Überlegungen gelten abgewandelt auch für Anleihen der Länder. Der Entwurf hat in § 4 allerdings eine sehr lockere Vorschrift eingebaut, wonach sich die oberste Landesbehörde bei Ausgabe oder Unterbringung von Anleihen auf dem Kapitalmarkt zuvor mit dem zuständigen Bundesminister ins Benehmen zu setzen hat. Der Ausschuß ist sich darüber klar, daß ein Sich-ins-Benehmen-Setzen nicht bedeutet, daß ein Land um eine staatliche Genehmigung nachsuchen muß. Der Ausschuß kann wegen des Grundgesetzes und will aus wohlüberlegten anderen Gründen dem Gesetzgeber nicht vorschlagen, den Ländern zuzumuten, sich um eine Genehmigung im Sinne von § 3 des Entwurfs zu bemühen. Er vertraut auf eine loyale Handhabung der Vorschrift des § 4 Satz 2 durch die Länder in der Überzeugung, daß an der Ordnung des Kapitalmarkts nicht nur der Bund, sondern im gleichen Maße aus öffentlichen Gründen auch die Länder interessiert sind. Er erwartet deshalb, daß das Benehmen zwischen der obersten Landesbehörde und der entsprechenden Bundesbehörde in der Praxis nicht zu einer nichtssagenden Formalität gemacht wird. Es ist wichtig, daß sich das Benehmen, d. h. die Herstellung eines Einverständnisses zwischen Bund und Ländern, nicht allein auf die Anleihe als solche bezieht, sondern daß zwischen Bund und Ländern über die Anleihebedingungen Klarheit geschaffen wird, z. B. über Zinsfuß, Emissionskurs, Rückzahlungskurs, Laufzeit, Umfang und Zeitpunkt der Ausgabe. Die Ordnung des Kapitalmarkts hat in den vergangenen Monaten gerade in diesem Punkt bei Begebung öffentlicher Anleihen, wie wir ja alle wissen, sehr zu wünschen übriggelassen. Möge die Frage des Benehmens in Zukunft zu einem Beispiel „guten Benehmens" der Länder werden.
    Ich komme damit zum Schluß meines Berichts. Das vorliegende Gesetz bedarf, wie Bundesregierung und Ausschuß anerkennen, der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat hat zum Regierungsentwurf gemäß Art. 76 Abs. 2 des Grundgesetzes Stellung genommen. Er hat mit Schreiben vom 22. Januar 1954 einige Änderungen angeregt, die der Ausschuß zu einem Teil mit Zustimmung der Bundesregierung übernommen hat. Soweit den Änderungen nicht entsprochen worden ist, ergeben sich die Gründe hierfür aus meinen Darlegungen von selbst.
    Namens des Ausschusses für Geld und Kredit stelle ich daher den Antrag:
    Der Bundestag wolle beschließen, dem Gesetzentwurf Drucksache 272 in der Fassung der Drucksache 542 zuzustimmen.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter und darf bei dieser Gelegenheit einmal wieder an den § 74 Abs. 1 der Geschäftsordnung erinnern, wonach Berichte in der Regel schriftlich zu erstatten sind. Ich bitte darum. das in allen Ausschüssen freundlichst in Betracht zu ziehen.
Ich rufe auf zur zweiten Beratung — ich bitte mir zu sagen, wenn Wortmeldungen vorliegen —: §§ 1,-2,-3,-4,-5,-6,-7,-8,-9,10, — Einleitung und Überschrift. — Keine Wortmeldung. Ich bitte die Damen und Herren, die den aufgerufenen Paragraphen, Einleitung und Überschrift in der zweiten Beratung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Diese Paragraphen, Einleitung und Überschrift sind einstimmig angenommen worden.
Ich komme zur
dritten Beratung.
Nach der Vereinbarung soll eine allgemeine Aussprache entfallen. Einzelberatung entfällt, da Änderungsanträge nicht vorliegen.
Ich komme zur Schlußabstimmung über den Entwurf eines Gesetzes über die staatliche Genehmigung der Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen. Ich bitte die Damen und Herren, die dem Gesetzentwurf in der Schlußabstimmung zuzustimmen wünschen, sich zu erheben. — Ich stelle fest, daß der Gesetzentwurf einstimmig angenommen worden ist.
Ich komme zu Punkt 4 und Punkt 5 der heutigen Tagesordnung:
a) Erste Beratung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ordnung des Ingenieurberufes (Ingenieurgesetz) (Drucksache 343);
b) Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur" (Ingenieurgesetz) (Drucksache 439);
5. a) Erste Beratung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ordnung des Chemikerberufes (Chemikergesetz) (Drucksache 341);
b) Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung „Chemiker" (Chemikergesetz) (Drucksache 441).
Es ist eine Verständigung darüber erzielt worden, daß diese Gesetzentwürfe ohne Begründung und Aussprache den Ausschüssen überwiesen werden sollen. Ich schlage Ihnen Überweisung an den Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes als federführenden Ausschuß und den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht vor.

(Abg. Mellies: Federführend Wirtschaft!)

— Wirtschaft? Wir haben Mittelstand, Herr Abgeordneter Mellies. Also jetzt muß ich Klarheit herstellen.

(Abg. Dr. Krone: Mittelstand!)

— Sie sind für Mittelstand. (Abg. Dr. Menzel: Federführend Wirtschaft!)

— Wirtschaft hatte ich bisher gar nicht vorgeschlagen. Also Sie beantragen, daß auch der Ausschuß für Wirtschaftspolitik, und zwar federführend, damit befaßt wird. — Bestehen Bedenken gegen eine Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik? — Es bestehen keine Bedenken.
Es dreht sich nun um die Frage der Federführung. Zunächst war beantragt, den Ausschuß für


(Präsident D. Dr. Ehlers)

Sonderfragen des Mittelstandes federführend sein zu lassen. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit.

(Zuruf.)

— Meine Damen und Herren, in dieser Besetzung war es die Mehrheit; darüber besteht kein Zweifel. Wir können doch nicht prophetisch abschätzen, welches Ergebnis sich in fünf Minuten ergeben würde; das geht zu weit.
Ich bitte noch einmal: Wer dafür ist, daß der Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes federführend ist, möge die Hand erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Also federführend ist der Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstands.
Ich komme zu Punkt 6 der Tagesordnung:
Erste Beratung des von den Fraktionen der DP, CDU/CSU und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Bremischen Übergangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit (Drucksache 458).
Auch dieser Gesetzentwurf soll ohne Begründung und Aussprache an den Ausschuß überwiesen werden. Ich darf annehmen, daß der Ausschuß für Wirtschaftspolitik zuständig ist. — Das ist die gemeinsame Überzeugung des Hauses; die Überweisung ist erfolgt.
Auch zu Punkt 7:
Erste Beratung des von den Abgeordneten Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Zucker (Zuckergesetz) (Drucksache 487),
ist eine Vereinbarung herbeigeführt worden, daß der Gesetzentwurf ohne Begründung und Aussprache an die Ausschüsse überwiesen werden soll. Federführend ist sicher der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. — Ich glaube, darüber besteht kein Zweifel. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat den Wunsch zum Ausdruck gebracht, daß dieser Gesetzentwurf auch an ihn überwiesen wird.

(Abg. Dr. Blank [Oberhausen] : Der Haushaltsausschuß ebenfalls!)

— Der Haushaltsausschuß mit Zucker?

(Abg. Dr. Blank [Oberhausen] : Wegen der Rückwirkung auf die Einfuhrund Vorratsstellen!)

— Wegen der Rückwirkung auf die Einfuhr- und Vorratsstellen. Dann unterstelle ich, daß das Haus mit diesen beiden Überweisungen an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik und den Haushaltsausschuß einverstanden ist. Federführend ist der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. — Die Überweisung ist erfolgt.
Punkt 8:
Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Drucksache 540). (Erste Beratung: 31. Sitzung.)
Berichterstatterin ist Frau Abgeordnete Rösch Darf ich Sie bitten, das Wort zu nehmen.
Frau Rösch (CDU/CSU), Berichterstatterin: Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Der Haushaltsausschuß hat sich im Auftrag des Plenums mit dem Gesetzentwurf Drucksache 540 beschäftigt, hat die Begründung dazu eingehend geprüft und empfiehlt Ihnen, die Vorlage mit den geringfügigen Änderungen, die auf Drucksache 559 niedergelegt sind, im übrigen unverändert anzunehmen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ich danke der Frau Berichterstatterin.
    Ich rufe auf § 1. Dazu liegt ein Änderungsantrag des Herrn Abgeordneten Brese auf Umdruck 118*) vor. Soll er begründet werden?

    (Zuruf: Nein!)

    — Offenbar nicht. Weitere Änderungsanträge liegen nicht vor.
    Ich komme zur Abstimmung über den Antrag des Herrn Abgeordneten Brese — Umdruck 118 —, in § 1 Abs. 3 die Worte „monatlich 750 Deutsche Mark" durch die Worte „monatlich 600 Deutsche Mark" zu ersetzen. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Dieser Antrag ist gegen sehr wenige Stimmen abgelehnt worden.
    Ich bitte die Damen und Herren, die § 1 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Gegen wenige Stimmen angenommen.
    Ich rufe auf — falls das Wort gewünscht wird, bitte ich, das mitzuteilen — die §§ 2, — 3, — 4, —5, — 6, — 7, — 8, — 9, — Einleitung und Überschrift. — Ich bitte die Damen und Herren, die diesen Paragraphen, Einleitung und Überschrift zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Gegen wenige Stimmen angenommen.
    Ich komme zur
    dritten Beratung.
    Eine allgemeine Aussprache soll nicht stattfinden. Eine Einzelberatung entfällt, da Änderungsanträge nicht vorliegen. Ich bitte die Damen und Herren, die dem von allen Fraktionen des Hauses eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages in der Gesamtheit zuzustimmen wünschen, sich von den Plätzen zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Ist das da hinten eine Enthaltung?

    (Zuruf.)

    — Aha, bei einigen Enthaltungen und einigen Gegenstimmen ist dieser Gesetzentwurf in der Schlußabstimmung angenommen.
    Ich komme zum Punkt 9 der Tagesordnung:
    Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den deutsch-chilenischen Briefwechsel vom 3. November 1953 betreffend die zollfreie Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954 (Drucksache 289);
    Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) (Drucksache 430).

    (Erste Beratung: 20. Sitzung.) *) Siehe Anlage 1



    (Präsident D. Dr. Ehlers)

    Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Finckh. Darf ich ihn bitten, das Wort zu nehmen.