Rede von
Wilmar
Sabaß
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Fraktionen der SPD, der FDP und meine Fraktion, die der CDU/CSU, haben mit der Drucksache 295 einen gemeinsamen Antrag auf Erlaß eines Änderungsgesetzes zum Einkommensteuergesetz eingebracht. Das Hohe Haus hat diesen Antrag in seiner 20. Sitzung vom 19. vergangenen Monats in der ersten Lesung dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen als federführendem und dem Ausschuß für Geld und Kredit zur Mitberatung überwiesen. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat ihn in seiner Sitzung vom 19. vergangenen Monats eingehend beraten und ihm grundsätzlich zugestimmt. Der Ausschuß ist allerdings zu dem Schluß gekommen, daß aus gesetzestechnischen Gründen eine geänderte Fassung vorgeschlagen werden solle, die Ihnen auf Drucksache 395 vorliegt. Der Ausschuß für Geld und Kredit hat gegen diese Fassung, die auf Drucksache 395 festgelegt ist, keinen Einspruch erhoben.
Bei dem vorgeschlagenen Gesetz handelt es sich darum, die Abzugsfähigkeit fester Sparraten aus allen vor dem 1. Juni 1953 abgeschlossenen Sparverträgen wieder zuzulassen. Bei der ersten Steuer-
reform nach dem Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 ist diese Abzugsfähigkeit der Sparraten gestrichen worden, die nach § 41 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952 zulässig war. Diese Streichung hat bei den Steuerzahlern, die im Besitz abgeschlossener Sparverträge sind, zu einer verständlichen Mißstimmung geführt; denn die Streichung wurde von ihnen als Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse empfunden, weil gerade die Abzugsfähigkeit dieser festen Sparraten, die immer über einen längeren Zeitraum zu zahlen sind, den Hauptanreiz für den Abschluß dieser Verträge darstellt.
Die antragstellenden Fraktionen sind daher mit den beiden Ausschüssen der Meinung, daß die Abzugsfähigkeit der Sparraten wieder gesetzlich verankert werden muß. Dabei wird die Abzugsfähigkeit natürlich auf solche Sparverträge beschränkt, die vor dem 1. Juni 1953, dem Tage des Inkrafttretens der ersten Steuerreform, abgeschlossen worden sind. Diese Einschränkung erscheint notwendig, weil Sparverträge, die nach dem 1. Juni 1953 abgeschlossen worden sind, von den Sparern nicht mehr in dem Glauben abgeschlossen werden konnten, die Sparraten daraus seien weiterhin abzugsfähig.
Nach Art. 2 des Gesetzentwurfs soll das vorgeschlagene Änderungsgesetz nach § 12 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 auch für das Land Berlin Gültigkeit haben.
Die verwaltungsmäßige Durchführung der vorgeschlagenen Gesetzesänderung kann durch Berichtigung der Lohnsteuerkarten im laufenden Haushaltsjahr erfolgen. Soweit aus besonderen Gründen, die entweder beim Sparer oder bei den Finanzämtern liegen mögen, diese sofortige Berichtigung im laufenden Haushaltsjahr nicht mehr möglich sein sollte, besteht noch die Möglichkeit, in den ersten drei Kalendermonaten 1955 die Sparraten beim Jahreslohnsteuerausgleich absetzen zu lassen.
Ich bitte daher das Hohe Haus im Auftrag der beiden Ausschüsse um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf und bitte gleichzeitig, die in dieser Sache vorliegenden Petitionen für erledigt zu erklären.