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    2. Deutscher Bundestag — 20. Sitzung. Bonn, Freitag, den 19. März 1954 6S7 20. Sitzung Bonn, Freitag, den 19. März 1954. Geschäftliche Mitteilungen 688 D, 707 D Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Frau Dr. Weber (Aachen) und Meitmann 688 D Mitteilung über Vorlage des Nachtrags zum Wirtschaftsplan der Deutschen Bundesbahn für das Geschäftsjahr 1953 688 D Ergänzung der Tagesordnung 688 D Erste, zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Drucksache 263) 688 D, 689 A Beschlußfassung 689 A Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 295) 689 A Überweisung an die Ausschüsse für Finanz- und Steuerfragen und für Geld und Kredit 689 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vertretern der Gläubiger und Garantiemächte über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für gewisse österreichische Auslandsanleihen, des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Regelung der Forderungen der Französischen Republik an die Bundesrepublik Deutschland und des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über die Regelung der Forderungen des Fürstentums Liechtenstein an die Bundesrepublik Deutschland (Drucksache 64); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 298) 689 B Seuffert (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 708 Abstimmungen 689 C Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Besoldungsrechts (Drucksache 282) 689 D Überweisung an den Ausschuß für Beamtenrecht 689 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben (Personalvertretungsgesetz) (Drucksache 160 [neu]) 689 D Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 690 A, 702 D Sabel (CDU) 693 B Kühn (Bonn) (FDP) 695 B Böhm (Düsseldorf) (SPD) 697 B Dr. Sornik (GB/BHE) 699 C Dr. Kleindinst (CDU/CSU) 700 D Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . 701 C Überweisung an die Ausschüsse für Arbeit und für Beamtenrecht 703 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. das Übereinkommen Nr. 45 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1935 über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art (Drucksache 288) 704 A Überweisung an den Ausschuß für Arbeit 704 A Erste Beratung des von den Abg. Dr. Horlacher, Stücklen u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens (Drucksache 278) 704 A Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . 704 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die staatliche Genehmigung der Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen (Drucksache 272) 704 B Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit und an den Rechtsausschuß 704 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Abkommen über den Straßenverkehr vom 19. September 1949, dem Protokoll über Straßenverkehrszeichen vom 19. September 1949 und der Europäischen Zusatzvereinbarung vom 16. September 1950 zum Abkommen über den Straßenverkehr und zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen (Drucksache 291) 704 B Überweisung an den Ausschuß für Verkehr 704 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den vier Genfer Rotkreuz- Abkommen vom 12. August 1949 (Drucksache 152) 704 C Überweisung an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten, an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit 704 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den deutsch-chilenischen Briefwechsel vom 3. November 1953 betr. die zollfreie Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954 (Drucksache 289) 704 C Überweisung an die Ausschüsse für Außenhandelsfragen und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 704 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Handelsvertrag und den Notenwechsel vom 1. August 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ecuador (Drucksache 290) . . . . 704 D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 704 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates und zu dem Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 zu diesem Abkommen (Drucksache 70); Mündlicher Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (Drucksache 214) 704 D Dr. Kopf (CDU/CSU), Berichterstatter 704 D Paul (SPD) 705 C Abstimmungen '706 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Freundschafts- und Handelsvertrag vom 21. April 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich des Jemen (Drucksache 72); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 121) 706 D Margulies (FDP), Berichterstatter . '707 A Abstimmungen 707 A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktion der DP betr. Fahrpreisermäßigung für „Flüchtlinge B" (Drucksachen 302, 98) 707 B, 710, 712 Schoettle (SPD), Berichterstatter . . . 707 B Beschlußfassung 707 D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 16) 707 D, 714 Beschlußfassung 707 D Nächste Sitzung 707 D Anlage 1: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über die Gesetzentwürfe betr. die Vereinbarungen mit den Vertretern der Gläubiger und Garantiemächte über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für gewisse österreichische Auslandsanleihen; mit der Französischen Republik über die Regelung der Forderungen der Französischen Republik an die Bundesrepublik Deutschland und mit dem Fürstentum Liechtenstein über die Regelung der Forderungen des Fürstentums Liechtenstein an die Bundesrepublik Deutschland (Drucksachen 64, 298) 708 Anlage 2: Gemeinsames Rundschreiben des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Finanzen an die Landesregierungen und die Landesvertretungen beim Bund vom 11. Januar 1954 betr Fahrpreisermäßigung für Evakuierte auf der Bundesbahn 710 Anlage 3: Gemeinsames Rundschreiben des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Finanzen an die Landesregierungen vom 24. April 1952 betr. Fahrpreisermäßigung für Evakuierte auf der Bundesbahn 712 Anlage 4: Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse 714 Die Sitzung wird um 9 Uhr durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    *) Siehe Anlage 2 Seite 710 und Anlage 3 Seite 712 **) Siehe Anlage 4 Seite 714 Anlage 1 zum Stenographischen Bericht der 20. Sitzung Schriftlicher Bericht (Drucksache 298) des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über 1. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vertretern der Gläubiger und Garantiemächte über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für gewisse österreichische Auslandsanleihen, 2. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Regelung der Forderungen der Französischen Republik an die Bundesrepublik Deutschland, 3. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über die Regelung der Forderungen des Fürstentums Liechtenstein an die Bundesrepublik Deutschland (Drucksache 64) Berichterstatter: Abgeordneter Seuffert Der Ausschuß hat über die Vorlage gemeinsam mit den Ausschüssen für auswärtige Angelegenheiten und Geld und Kredit beraten. Den Gesetzen über die Vereinbarungen mit der Französischen Republik und mit dem Fürstentum Liechtenstein haben die Ausschüsse nach Erörterung der finanziellen und rechtlichen Grundlage einstimmig zugestimmt. Bezüglich des Gesetzes betreffend die Vereinbarungen über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für gewisse österreichische Auslandsanleihen haben die Ausschüsse es begrüßt, daß die Bundesrepublik die Haftung nur für Zinsleistungen, jedoch nicht für Tilgungsleistungen übernommen hat. Wegen des Zusammenhangs dieser Frage mit der Gesamtabrechnung zwischen der Bundesrepublik und der Bundesrepublik Österreich, insbesondere auch mit der Lage des deutschen Vermögens in Österreich, haben es die Ausschüsse für richtig gehalten, sich über den Stand dieser Fragen zu orientieren. Sie haben zu diesem Zweck einen gemeinsamen Unterausschuß gebildet, der sich über die Lage des deutschen Vermögens in Österreich, den Stand der diesbezüglichen Ermittlungen und die Schwierigkeiten, welche Verhandlungen über diese Fragen entgegenstehen, eingehend berichten ließ. Auf Vorschlag des Unterausschusses haben die Ausschüsse den Wunsch ausgesprochen, daß die im Gang befindlichen Arbeiten beschleunigt weitergeführt und ausgewertet werden und daß die Bundesregierung alle Möglichkeiten ausnützen möge, um in Verhandlungen über das deutsche Vermögen in Österreich und die sonstigen im Verhältnis zu Österreich schwebenden Fragen zu kommen. Dieser Wunsch hat seinen Niederschlag gefunden in einem gemeinsamen Schreiben der drei Ausschüsse an den Herrn Bundesminister der Finanzen, welches lautet: Deutscher Bundestag Bonn, den 26. Februar 1954 Die Vorsitzenden der Ausschüsse für Finanz- und Steuerfragen, Geld und Kredit, auswärtige Angelegenheiten An den Bundesminister der Finanzen Herrn Fritz Schäffer Bonn Betr.: Entwurf eines Gesetzes betreffend die Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vertretern der Gläubiger und Garantiemächte über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für gewisse österreichische Auslandsanleihen — Drucksache 64, Anlage I —. Sehr verehrter Herr Schäffer! Die Ausschüsse für Finanz- und Steuerfragen, auswärtige Angelegenheiten und Geld und Kredit haben im Zusammenhang mit der Beratung der Drucksache 64 am 15. Januar 1954 einen Unterausschuß gebildet, der sich am 21. Januar in Anwesenheit von Sachverständigen einen Überblick über die Lage des deutschen Vermögens in Österreich zu verschaffen suchte. Zu seinem Bedauern mußte der Unterausschuß feststellen, daß das vorhandene umfangreiche Ma- (Seuffert) terial noch nicht so weit ausgewertet ist, daß sich ein genauer zahlenmäßiger Überblick über die 1945 vorhandenen deutschen Vermögenswerte und über ihr derzeitiges Schicksal gewinnen ließ. Besonders in Kenntnis des umgekehrten Bemühens der österreichischen Behörden, eingehendes Material über eventuelle österreichische Ansprüche gegenüber dem Reich zusammenzustellen, hielt es der Unterausschuß für dringend erforderlich, daß seitens der Bundesregierung die Auswertung und Ergänzung des Materials beschleunigt durchgeführt wird. Der Unterausschuß hielt es für wünschenswert, daß eine solche Übersicht nach zwei Gesichtspunkten aufgegliedert würde. Einmal sollte unterschieden werden zwischen privaten und öffentlichen Vermögen in Österreich, zum anderen sollte festgestellt werden, welches Schicksal diese Vermögen inzwischen genommen haben, unter wessen Verwaltung sie stehen, ob sie verstaatlicht wurden, wieviel Rückstellungsfälle vorliegen und welche Werte in die USIA aufgegangen sind; auch sollten, soweit möglich, Feststellungen über die Herkunft der Vermögen getroffen werden. Die Hauptausschüsse haben sich am 25. Februar 1954 diese Ansicht des Unterausschusses zu eigen gemacht. Sie waren der Meinung, daß es dringend notwendig sei, die erforderlichen — z. T. auch organisatorischen — Maßnahmen zu treffen, um für den Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit Österreich über die Abrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten gerüstet zu sein. In der Zwischenzeit möge die Bundesregierung alle Anstrengungen machen, um mit österreichischen Stellen ins Gespräch über die derzeitige Behandlung des deutschen Vermögens in Österreich zu kommen, wobei die Härtefälle besonders beschleunigt behandelt werden sollten. Die Ausschüsse geben der Hoffnung Ausdruck, daß der Bundesminister der Finanzen diesem Schreiben dasselbe Gewicht beilegt wie einer vom Bundestag gefaßten Entschließung. Sie haben deshalb davon abgesehen, dem Bundestag eine Entschließung zur Annahme vorzulegen. Mit vorzüglicher Hochachtung! gez. Dr. Wellhausen gez. D. Dr. Gerstenmaier gez. Scharnberg Die Ausschüsse haben sodann einstimmig beschlossen, auch diesem Gesetzentwurf zuzustimmen. Die vorgeschlagenen redaktionellen Änderungen ergeben sich aus dem Zeitablauf bei der Inkraftsetzung des Londoner Schuldenabkommens. Der Berichterstatter erlaubt sich, noch darauf hinzuweisen, daß nach neuesten Pressemeldungen nunmehr auch die Österreichische Bundesrepublik den Wunsch ausgesprochen hat, in Verhandlungen mit der Bundesrepublik einzutreten. Bonn, den 5. März 1954 Seuffert Berichterstatter Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 20. Sitzung Gemeinsames Rundschreiben des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Finanzen an die Landesregierungen und die Landesvertretungen beim Bund Der Bundesminister des Innern Az. 5608 — 6 — 658/53 Der Bundesminister der Finanzen Az. II C — S. K. 0330 — 22/53 An die Landesregierungen die Landesvertretungen beim Bund Bonn, den 11. Januar 1954 Betr.: Fahrpreisermäßigung für Evakuierte auf der Bundesbahn. Bezug: Gemeinsames Rundschreiben des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Finanzen vom 24. 4. 1952 — 5603 — 2/2887/1952 – und II C 4713 a —17/ 52 —*). Von verschiedenen Seiten, so auch in der Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Länder zur Koordinierung der Durchführungsmaßnahmen auf Grund des Bundesevakuiertengesetzes am 10. September 1953 in Düsseldorf, wurde angeregt, die mit dem 31. Dezember 1953 auslaufende Regelung der Fahrpreisermäßigung für Evakuierte auf der Bundesbahn zu verlängern. Diese Anregung wird von uns vor allem auch im Hinblick darauf als berechtigt anerkannt, daß die Evakuierten sich auf Grund des Bundesevakuiertengesetzes vor die Notwendigkeit gestellt sehen, zur Vorbereitung ihrer Rückkehr oder Rückführung mit ihrem Heimatort nähere Verbindung aufzunehmen. Wir erklären uns daher bereit, Fahrkostenzuschüsse der Bezirksfürsorgeverbände für zwei Reisen der Evakuierten in ihren Heimatort im Kalenderjahr 1954 als verrechnungsfähig im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie im gemeinsamen Rundschreiben vom 24. 4. 1952*) festgelegt sind, anzuerkennen. Darüber hinaus sind wir bereit, entsprechend einem in der Vergangenheit immer wieder vorgebrachten Wunsche auch Fahrkostenzuschüsse für die aus Berlin (West) und dem Saarland in das Bundesgebiet Evakuierten für zwei Reisen in den Heimatort im Kalenderjahr 1954 für verrechnungsfähig im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe anzuerkennen, und zwar unter den gleichen *) Siehe Anlage 3 Seite 712 Voraussetzungen, wie sie für die bereits begünstigten Evakuierten nach dem gemeinsamen Rundschreiben vom 24. 4. 1952 bestehen. Für die Verrechnung der nach diesem Rundschreiben gewährten Leistungen ist die für den § 7 Abs. 2 Ziffer 2 des Ersten Überleitungsgesetzes geltende Begriffsbestimmung des Evakuierten weiterhin maßgebend. Die Deutsche Bundesbahn ist bereit, die Fahrpreisermäßigungsaktion in dem bisherigen Rahmen durchzuführen und auch die Abrechnung mit den Privatbahnen, soweit diese sich an der Fahrpreisermäßigung beteiligen, weiterhin zu übernehmen. Aus technischen Gründen kann jedoch bei Reisen nach Berlin (West) und dem Saarland die Fahrpreisermäßigung nur durch Lösung einer vollen normalen Fahrkarte für die Hin fahrt auf Grund eines allgemein üblichen Gutscheines des Bezirksfürsorgeverbandes gewährt werden. Die Bundesbahn ist bereit, den Bezirksfürsorgeverbänden auf den normalen Fahrpreis für die Hinfahrt einen Nachlaß von 10 % zu gewähren, der bei Rechnungsstellung von dem Fahrpreis abgesetzt wird. Der Evakuierte, der nach Berlin (West) und dem Saarland fährt, muß also die Rückfahrt voll bezahlen und trägt dadurch im Endergebnis den Fahrpreis in der gleichen Höhe wie Evakuierte für Reisen nach den innerhalb des Bundesgebietes gelegenen Ausgangsorten. 1 Die Bundesbahn wird die Vordrucke für die mit vier Stundungs- und Verrechnungsabschnitten versehenen Fahrpreisverbilligungsscheine für Reisen nach den im Bundesgebiet gelegenen Ausgangsorten bei den bisherigen Ausgabestellen zur Bestellung bereithalten. Mit Rücksicht auf den zahlenmäßig erheblich geringeren Personenkreis der Reisenden nach Berlin und dem Saarland werden jedoch die für diese Reisen mit zwei Gutscheinvordrucken versehenen Fahrpreisverbilligungsscheine nur bei den Fahrkartenausgabestellen München, Hauptbahnhof, und Hannover, Hauptbahnhof, zur Bestellung vorrätig gehalten. Sie können von dort durch die Landesregierungen und Bezirksfürsorgeverbände zum Preise von 0,01 DM je Stück bezogen werden. Ich wäre für eine Mitteilung darüber dankbar, ob die Verlängerung bzw. Erweiterung der Fahrpreisermäßigung durchgeführt wird und empfehle, gegebenenfalls die Ausschlußfrist für die Stellung von Anträgen im Interesse der Einheitlichkeit auf den 31. 5. 1954 festzusetzen. Der Bundesminister des Innern In Vertretung gez. Sleek Der Bundesminister der Finanzen In Vertretung gez. Hartmann Anlage 3 zum Stenographischen Bericht der 20. Sitzung Gemeinsames Rundschreiben des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Finanzen an die Landesregierungen Der Bundesminister des Innern — 5608 — 2/2887/1952 —Der Bundesminister der Finanzen — II C 4713a — 17/52 — Gemeinsames Rundschreiben An die Landesregierungen Nachrichtlich: Berlin. Bonn, den 24. April 1952 Betr.: Fahrpreisermäßigung für Evakuierte auf der Bundesbahn Seitens der Evakuierten ist fortlaufend gefordert worden, ihnen eine gleiche Fahrpreisermäßigung, wie sie den Heimatvertriebenen bewilligt worden ist, zuzugestehen. Die Fahrpreisermäßigung für Evakuierte ist auch wiederholt Gegenstand der Erörterungen in den zuständigen Ausschüssen des Bundestages und in der Bundesregierung gewesen. Da wir den Wunsch der Evakuierten nach Gleichstellung mit den Heimatvertriebenen in bezug auf verbilligte Reisen in ihre Heimatorte und zurück als berechtigt anerkennen, erklären wir uns bereit, wenn die Bezirksfürsorgeverbände des gegenwärtigen Wohnorts Fahrkostenzuschüsse an Evakuierte gewähren, solche als außerordentliche Beihilfen gemäß § 9 Abs.2 des Erstent Überleitungsgesetzes in der Fassung vom 21. August 1951 (BGBl. I S. 779) als verrechnungsfähig im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe anzuerkennen. Voraussetzung für die Verrechnungsfähigkeit ist, daß die Bezirksfürsorgeverbände die über die Hälfte des gewöhnlichen Fahrpreises hinausgehenden Fahrkosten unter den gleichen Bedingungen übernehmen, wie sie nach dem Schreiben des Bundesministers für Vertriebene vom 28. 12. 1951 — IV 2 c — 9080 a — Tgb. Nr. 19055/51 — für Heimatvertriebene gelten. Die Evakuierten sollen also denselben Fahrpreis tragen, wie er von den Vertriebenen gezahlt wird, nämlich je die Hälfte des gewöhnlichen Fahrpreises III. Klasse für die Hin- und Rückfahrt. Die mit der Hauptverwaltung der Bundesbahn geführten Verhandlungen haben in dieser Frage zu folgender Regelung geführt: Die Evakuierten lösen für die Hin- und Rückfahrt je eine besondere Fahrkarte, aus welcher nur der von ihnen gezahlte Fahrpreis ersichtlich ist. Den auf die Bezirksfürsorgeverbände entfallenden Teil der Fahrkosten stundet die Bundesbahn im Rahmen ihrer Bestimmungen über das Stundungsverfahren. Die Hauptverwaltung der Bundesbahn hat sich bereit erklärt, bei Reiseentfernungen von über 100 km den Bezirksfürsorgeverbänden nicht die Hälfte des gewöhnlichen Fahrpreises, sondern die Differenz zwischen dem Fahrpreis einer Rückfahrkarte und der von dem Evakuierten gezahlten Hälfte des normalen Fahrpreises für Hin- und Rückfahrt in Rechnung zu stellen (Beispiel: Bei einer Entfernung von 115 km beträgt der gewöhnliche Fahrpreis für die einfache Fahrt 8 DM, für die Hin- und Rückfahrt 16 DM, für eine Rückfahrkarte 14,40 DM. Der Evakuierte zahlt 2 X 4 DM = 8 DM, zu Lasten des Bezirksfürsorgeverbandes würden gehen 2 X 3,20 = 6,40 DM. Für Kinder von 4 bis 10 Jahren ermäßigen sich die Beträge um je die Hälfte). Bei dieser Regelung sollen die Evakuierten weder bei einer Reiseentfernung bis zu 100 km noch darüber hinaus an die für Rückfahrkarten bestehende Geltungsdauer von 4 Tagen bzw. 2 Monaten gebunden sein. Die Inanspruchnahme der Fahrpreisermäßigung wird von der Bundesbahn von der Vorlage einer von den Bezirksfürsorgeverbänden oder der von diesen beauftragten Stellen ausgestellten Bescheinigung zum Bezug verbilligter Fahrkarten für Fahrten hilfsbedürftiger Evakuierter zum Besuch ihres Heimatortes abhängig gemacht. Ein Muster dieser Bescheinigung liegt bei. Die Vordrucke können nur von den Landesregierungen und Bezirksfürsorgeverbänden bei den Eisenbahn-Direktionen bezogen werden. Vor Mitte Mai ist jedoch mit der Lieferung nicht zu rechnen. Als Stundungs- und Verrechnungsschein gilt für jede Reise je ein von der Fahrkartenausgabe abzutrennender Abschnitt der Bescheinigung. Der gestundete Fahrpreis wird nach Abtrennung des Abschnittes in die am Ende des Abschnittes vorhandene Leerspalte von der Bundesbahn eingetragen. Bei den Verhandlungen hat die Bundesbahn den dringenden Wunsch geäußert, im Interesse der Vereinfachung des Verfahrens die gestundeten Fahrpreise nur mit den Ländern abzurechnen. Wir empfehlen, diesem berechtigten Wunsche zu entsprechen. Die Geltungsdauer der Fahrpreisermäßigung ist auf den 31. Dezember 1953 festgesetzt; sie entspricht damit der für die Fahrpreisermäßigung für die Vertriebenen abgeänderten Frist. Von einer Verteilung der 3 Reisen auf die Jahre 1952 und 1953 konnte abgesehen werden. Im Interesse des Geschäftsverkehrs würden wir es für vertretbar halten, für die Antragstellung eine Anschlußfrist festzusetzen, wie diese auch für die Anträge der Vertriebenen festgesetzt wurde. Im Hinblick auf die erstrebenswerte Einheitlichkeit wird für den Fristablauf der 31. 8. 1952 empfohlen. Nach den vorstehenden Ausführungen würde der Bund mithin Fahrkostenzuschüsse als verrechnungsfähig anerkennen, wenn bei ihrer Gewährung folgende Punkte beachtet worden sind: 1. Beihilfen können Evakuierten bis zum 31. 12. 1953 zu 3 Reisen vom gegenwärtigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ihren Heimatort gewährt werden. Hin- und Rückfahrt zählen als eine Reise. 2. Im Verkehr mit der Ostzone wird eine Beihilfe nicht gewährt. 3. Die Beihilfe wird ferner nicht gewährt, wenn andere Kostenträger für die Reisekosten aufzukommen haben. 4. Verrechnungsfähig ist bei Reiseentfernungen bis zu 100 km der halbe gewöhnliche Fahrpreis, für Kinder von 4 bis 10 Jahren ein Viertel des gewöhnlichen Fahrpreises III. Klasse für Personenzüge. Bei Reiseentfernungen über 100 km ist verrechnungsfähig der Differenzbetrag zwischen dem Preis der Rückfahrkarte und dem halben gewöhnlichen Fahrpreis, für Kinder von 4 bis 10 Jahren der Differenzbetrag zwischen dem Preise der Rückfahrkarte für Kinder und einem Viertel des gewöhnlichen Fahrpreises III. Klasse für Personenzüge. 5. Außer den in der öffentlichen Fürsorge laufend unterstützten Personen können die Beihilfen auch gewährt werden: Ledigen und Alleinstehenden mit einem monatlichen Netto-Einkommen bis zu DM 120,—Verheirateten ohne Kinder mit einem monatlichen Netto-Einkommen bis zu DM 180,—Verheirateten mit Kindern mit einem monatlichen Netto-Einkommen bis zu DM 180,—zuzüglich DM 30,— für jedes Kind, sofern der Antragsteller zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist. Als Netto-Einkommen gilt das Brutto-Einkommen abzüglich der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge (Pflichtbeiträge). 6. In folgenden Fällen können die unter Ziffer 5 festgesetzten Beträge bis zu 20 v. H. überschritten werden: a) bei längerer Arbeitslosigkeit oder Krankheit des Haupternährers in der Familie innerhalb der letzten 12 Monate, b) bei längerer Krankheit in der Familie in den letzten 12 Monaten, soweit zusätzliche Aufwendungen gemacht worden sind, deren Aufbringung dem Familienvorstand schwerfällt. Der Bundesminister des Innern gez. Dr. Lehr Der Bundesminister der Finanzen gez. Schäffer Anlage 4 zum Stenographischen Bericht der 20. Sitzung Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 16) Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden ohne Beratung gemäß § 99 Absatz 1 der Geschäftsordnung den zuständigen Ausschüssen überwiesen: 1. Antrag der Fraktion der FDP betreffend Änderung der Entfernungstarife der Deutschen Bundespost für den Postverkehr mit Berlin (Drucksache 279) 2. Antrag der Fraktion der FDP betreffend Magermilchpulver (Drucksache 283) 3. Antrag der Fraktion der FDP betreffend Bekämpfung der Rindertuberkulose (Drucksache 284) 4. Antrag der Abgeordneten Rümmele, Maier (Freiburg), Dr. Hoffmann und Genossen betreffend Aufbauhilfe für die Stadt Kehl (Drucksache 285) 5. Antrag der Fraktion der DP betreffend Ausbau der Mittelweser und des Dortmund-Ems-Kanals (Drucksache 287) 6. Antrag der Abgeordneten Schoettle, Rümmele, Dr. Hoffmann und Genossen betreffend Beteiligung des Landes Baden-Württemberg an den Bundesmitteln für Grenzbezirke (Drucksache 294) 7. Antrag der Abgeordneten Miller und Genossen betreffend Fahrpreisermäßigung für Sowjetzonenflüchtlinge (Drucksache 301) an den Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen; an den Haushaltsausschuß (federführend) und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; an den Haushaltsausschuß (federführend) und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik und an den Ausschuß für Grenzlandfragen; an den Haushaltsausschuß (federführend) und an den Ausschuß für Verkehrswesen; an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik, an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Ausschuß für Grenzlandfragen; an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Heimatvertriebene, an den Ausschuß für Verkehrswesen und an den Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen. Bonn, den 9. März 1954 Dr. von Brentano und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Haasler und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Josef Ferdinand Kleindinst


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Gegensatz zu dem vorausgegangenen Mitbestimmungs- und Betriebsverfassungsgesetz hat dieser Gesetzentwurf eine subsidiäre Bedeutung, und zwar insofern, als er die verschiedenen Gesetze in seinen Aufgaben ergänzt, die Beamtengesetze, die Disziplinarordnung, die Dienstordnungen und auch die Tarifverträge, von denen ja vorhin schon gesagt worden ist, daß Bestimmungen, die für den öffentlichen Dienst notwendig sind, zukünftigen Vereinbarungen vorbehalten bleiben müssen. Das muß besonders herausgestellt werden.
    Dazu kommt aber weiter, daß dieses Personalvertretungsgesetz nicht, wie es nach den verschiedenen Ausführungen scheinen mag, nur unter dem
    Blickpunkt öffentliche Betriebe und öffentliche Werkstätten gesehen wird: Das sind einzelne Ausnahmen, denen wir durchaus ihre besondere Bedeutung zuerkennen und die auch am ehesten noch den Vergleich mit dem Privatbetrieb aushalten. Aber bedenken Sie den großen Bereich der Verwaltungen, nicht nur der Bundesverwaltungen, sondern rahmengesetzlich auch der gesamten Länderverwaltungen über die Provinzialverwaltungen und Regierungsstellen hinunter bis zu den Landratsämtern und Gemeindeverwaltungen. Bedenken Sie, daß dieser Gesetzentwurf — was der Bundesrat schon im Jahre 1952 angeregt hat — die Gerichte mit aufgenommen hat, und bedenken Sie, daß, wenn wir schon von den Gerichten sprechen, auch die Strafvollzugsanstalten unter das Gesetz fallen. Übersehen Sie weiter nicht die außerordentlich schwierige Übertragung auf Polizei, auf Bundesgrenzschutz, überhaupt auf den ganzen verwaltungspolizeilichen Bereich.
    Wenn Sie das Personalvertretungsgesetz in diesen Zusammenhängen sehen, dann müssen Sie berücksichtigen, daß hier besondere Verhältnisse vorliegen, von denen ich gesagt habe, daß das Gesetz subsidiär und ergänzend zu Gesetzen und Dienstordnungen gilt. Das ist auch der Grund, warum Gruppenwahl und Gruppenvertretung und warum in bestimmten Fällen auch Gruppenentscheidungen notwendig werden. Ich will nur wiederholen: Gerichte, Strafvollzugsanstalten, Bundesgrenzschutz usw.
    Die Aufgaben, die hier im einzelnen angesprochen worden sind, haben ihre zweifache Grenze, einmal in der Bedeutung der politischen Verantwortung der Parlamente und der gemeindlichen Vertretungskörper und zum andern — ich unterstreiche das — in der Bedeutung des Organisations- und Personalrechtes der obersten Dienstbehörden, für die sie wiederum ihren Vertretungskörpern, seien es parlamentarische oder kommunale, politisch verantwortlich sind. In diesen Grenzen müssen die Aufgaben gesehen und auch durchgeprüft werden.
    Es ist von den wirtschaftlichen Aufgaben gesprochen worden. Meine verehrten Damen und Herren, die wirtschaftlichen Aufgaben dieser Vertretungen im öffentlichen Dienst sind im Grunde begrenzt auf Bundesbahn, Bundespost, Wasserstraßen und auf die Betriebe der öffentlichen Wirtschaft, aber auch hier nur in sehr beschränktem Maße; denn dort gibt es eine Fülle von Betrieben, die eben nicht einem wirtschaftlichen Endzweck dienen, sondern die Versorgung der Bevölkerung zur Aufgabe haben. Auch bei der Bundesbahn und der Bundespost werden die letzten wirtschaftlichen Entscheidungen nur auf der obersten Stufe gefällt, und auch hier hat die Betriebsvertretung nur in der obersten Stufe die Möglichkeit, sich zur Geltung zu bringen, aber nicht in einer einzelnen Werkstätte, einem einzelnen Betrieb oder einer Direktion. Unter diesem Blickwinkel müssen die Aufgaben von uns noch sehr sorgfältig geprüft werden. Es würde zu nichts führen, hier in der ersten Lesung alle diese Aufgaben im einzelnen anzusprechen.
    Dagegen muß ein Punkt hervorgehoben werden, bei dem sich Meinungsverschiedenheiten gezeigt haben, nämlich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und des Arbeitsgerichtes. Die Frage des Auseinandergehens der Rechtsprechung ist hier nicht gegeben, denn die Rechtsprechung auf dem Gebiet des Personalvertretungsgesetzes unter-


    (Dr. Kleindinst)

    scheidet sich grundsätzlich von der nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Hier stehen arbeitsrechtliche Fragen zur Entscheidung, dort Fragen des Verwaltungsrechtes. Deshalb sind hier unbedingt — nicht in Entscheidung einer Ermessensfrage, sondern in zwingender rechtlicher Konsequenz — die Verwaltungsgerichte zuständig.

    (Abg. Kühn [Bonn]: Sehr richtig!)

    Der Herr Minister hat schon darauf hingewiesen, daß es sich hier um Verwaltungsakte handelt, die angegriffen werden; beim Betriebsverfassungsgesetz dagegen handelt es sich um privatrechtliche, arbeitsrechtliche Fragen.
    In bezug auf das Rahmengesetz sind auch wir — und auch wir von der bayerischen Landesgruppe — der Überzeugung, daß rahmengesetzliche Bestimmungen notwendig sind.

    (Sehr richtig! rechts.)

    Das sind rein sachliche Überlegungen. Übersehen wir doch nicht, daß die Arbeitskräfte, z.B. Beamte, beamtete Techniker oder Angestellte und Arbeiter der Bundesbahn und Bundespost, jeden Tag mit den Beamten, Angestellten, Technikern und Arbeitern der Elektrizitätswerke zusammenarbeiten müssen. Auch bei den Baubehörden ist das, ich möchte sagen, täglich der Fall. Allein diese sachlichen Überlegungen zwingen uns dazu, rahmengesetzliche Bestimmungen zu erlassen.
    Ob das Gesetz ein Zustimmungsgesetz ist oder nicht, ist eine Frage der Auslegung des Grundgesetzes, eine verfassungsrechtliche Frage, deren eingehende Prüfung wir uns vorbehalten und zu der wir Stellung nehmen müssen.
    Aber auf eines möchte ich besonders aufmerksam machen. Es handelt sich nicht um Gruppeninteressen, nicht um einen Gruppengeist, der erzogen oder verhindert werden soll, sondern es handelt sich darum, daß diese Gruppen im öffentlichen Dienst einheitlich zusammenarbeiten. Wie diese Aufgaben gelöst werden, ist letztlich immer eine Personalfrage. Gesetze können Personen erziehen und müssen sie auch zwingen. Aber das letzte sind doch die Überzeugungen. Der Herr Kollege Böhm — ich sehe ihn augenblicklich nicht — hat von dem sozialen Fortschritt und von der Restauration vergangener Jahre gesprochen. Ich möchte sagen, wir haben doch beim Bundesbeamtengesetz und bei all den Gesetzen, die wir gemacht haben, die bewährten Grundsätze aufrechterhalten und den Fortschritt, soweit er im Staatsinteresse gelegen war, gemeinsam gefördert. Wir haben alle diese Gesetzentwürfe einstimmig angenommen. Wir hoffen, daß wir so auch dieses, wenn auch im einzelnen zweifellos umstrittene Gesetz sachlich klären, wenn auch in zügiger Behandlung, aber doch so gründlich, daß wir uns gegenseitig überzeugen, und daß wir auch hier zu einem günstigen Abschluß kommen.
    Deshalb glaube ich, daß wir beide Ausschüsse, in denen seit Jahren die Sachverständigen der Fraktionen sitzen, mit diesem Gesetzentwurf befassen sollten. Diese Sachverständigen sollen sich, wie wir es im 1. Bundestag schon vorgesehen hatten, in einem Unterausschuß zusammensetzen, gegenseitig ihre Erfahrungen mitteilen, sich gegenseitig überzeugen und miteinander Lösungen suchen. Den Ausschuß für innere Angelegenheiten bitte ich nicht zu beteiligen. Es handelt sich hier nicht um Fragen der Organisation der inneren Verwaltung, sondern der Gesetzentwurf schließt sich — er ist auch da subsidiär — nur an die Organisation der inneren Verwaltung an, ordnet lediglich die dienstlichen, lediglich die personellen Verhältnisse, aber wiederum nur ergänzend unter den Personalgesetzen — Beamtenrecht – und Tarifverträgen.
    Ich bitte deshalb, den Gesetzentwurf den beiden Ausschüssen für Arbeit und Beamtenrecht zu überweisen; diese werden dann von der Möglichkeit Gebrauch machen, in einem Unterausschuß zusammenzuarbeiten.

    (Beifall bei der CDU/CSU und FDP.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Abgeordnete Georg Schneider (Hamburg).

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Georg Schneider


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Als seinerzeit das Betriebsverfassungsgesetz verabschiedet wurde, wurde nach vielen Kämpfen der öffentliche Dienst davon ausgenommen. Wir haben heute nicht mehr darüber zu sprechen, ob das richtig oder falsch war; es ist jedenfalls als Tatsache festzustellen. Nun soll das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer mit einem dritten Gesetz, das uns im Entwurf vorliegt, ergänzt oder vervollständigt werden.
    Wer der Auffassung ist, daß es richtig war, den öffentlichen Dienst vom Betriebsverfassungsgesetz auszuschließen, müßte nunmehr bei der Beratung über diesen Gesetzentwurf auch erkennen, daß der öffentliche Dienst seinem Wesen nach nicht eine Einheit ist, sondern daß man sehr wohl die eigentliche öffentliche Verwaltung von den öffentlichen Wirtschaftsbetrieben unterscheiden muß. In den Ausschußberatungen sollten wir deshalb vor allen Dingen darüber nachdenken, wie wir diesem Gesichtspunkt in entsprechenden Paragraphen Ausdruck geben können.
    Ich bin der Meinung, daß man in den öffentlichen Wirtschaftsbetrieben den Arbeitnehmern dasselbe Ausmaß an Mitbestimmung gewähren sollte wie in den privatwirtschaftlichen Betrieben. Ich persönlich sehe jedenfalls dem Wesen nach gar keinen Unterschied zwischen den beiden Betriebsarten. Nur der Eigentums- oder Verfügungsträger ist jeweils ein anderer. Von diesem Gesichtspunkt aus würden sich dann manche Fragen viel leichter regeln lassen. Als Beispiel will ich nur die Frage herausgreifen: Verwaltungsgericht oder Arbeitsgericht? Wahrscheinlich wird man unter bestimmten Voraussetzungen beide Gerichte zuziehen müssen. Ich kann mir nicht vorstellen, was ein Verwaltungsgericht in Streitigkeiten überhaupt tun soll, wenn es sich um die öffentlichen Wirtschaftsbetriebe handelt. Da sind doch die sozialen Fragen und die Probleme der Mitbestimmung genau die gleichen wie in einem privatwirtschaftlichen Betrieb.
    Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob im Streitfalle der Minister die letzte entscheidende Stelle oder ob noch eine Gerichtsinstanz übergeordnet sein soll. Meiner Meinung nach wird auch diese Frage unterschiedlich zu beantworten sein, je nachdem, ob es sich um die öffentliche Verwaltung, d. h. um einen Verwaltungs- oder Behördenbetrieb, oder aber um einen öffentlichen Wirtschaftsbetrieb handelt. Man könnte mir z. B. einwenden: Aber ganz oben steht ja doch immerhin das Parlament. Da könnte ich mir nun denken, daß das Parlament manche seiner Befugnisse in den öffentlichen Wirtschaftsbetrieben an die ent-


    (Schneider [Hamburg])

    sprechenden Stellen im Rahmen des Mitbestimmungsrechts delegiert. Das würde dem Parlamentarismus und der Demokratie durchaus keinen Abbruch tun. Ich könnte mir aber auch sehr wohl denken, daß der im vorliegenden Gesetzentwurf niedergelegte Grundsatz in den Behördenverwaltungen streng durchgeführt wird. Hier ist das Parlament zweifellos die oberste Instanz. Die Behördenchefs und meinetwegen auch die Minister sind am Ende doch vom Parlament in diese Position bestellt worden.
    Ich möchte der Auffassung entgegentreten — ich glaube, Kollege Sornik hat sie vorhin ausgesprochen —, die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in den öffentlichen Betrieben sei größer als in den Privatbetrieben. Das ist nur bis zu einem bestimmten Grade richtig. Das gilt bis zu einem gewissen Grade gewiß von den öffentlichen Verwaltungen, und da auch noch lange nicht überall. Ich brauche nur an die Kündigungen zu erinnern, die gegenwärtig wieder im Gange sind. Das betrifft Tausende, Zehntausende von Angestellten und Arbeitern, deren Arbeitsverhältnis gegenwärtig bedroht ist. In viel weitergehendem Maße trifft das aber auf die eigentlichen Wirtschaftsbetriebe zu, in denen leider nicht die Rücksichten genommen werden, die man annehmen müßte, wenn der Herr Kollege Sornik recht hätte. Ich will damit nur sagen, daß ein sehr weitgehendes Mitbestimmungsrecht, zumindest ein so weitgehendes Mitbestimmungsrecht wie im Betriebsverfassungsgesetz, auch in den öffentlichen Wirtschaftsbetrieben, wenigstens mir persönlich, durchaus vertretbar erscheint.
    Ich möchte nicht allzusehr auf Einzelheiten des
    Gesetzentwurfs eingehen, aber doch noch eine Frage behandeln, die mich meiner ganzen Herkunft und meiner beruflichen Tätigkeit nach sehr interessiert, das ist die Frage der Gruppen. Wir haben bei dieser Frage einmal das Problem der Gruppenwahl zu entscheiden, dann aber auch die, ob und inwieweit die Vertretungen der Gruppen in den Angelegenheiten ihrer eigenen Gruppe allein entscheiden sollen. Die dritte Frage ist eine Nebenfrage: Sollen die Gruppen in dem vorgesehenen Personalausschuß anteilig oder nur grundsätzlich vertreten sein?
    Ich möchte auf Einzelheiten einer Begründung für die Einführung der Gruppenwahl, die ja der Gesetzentwurf vorsieht, und auch für die Gruppenrechte, die der Gesetzentwurf ebenfalls positiv behandelt, nicht eingehen. Ich möchte nur die Grundsätze nennen, die sich nach meiner Meinung in den Ausschußberatungen durchsetzen sollten. Für die Entschließung des Bundestags müßte, wenn auch nicht allein, aber immerhin mitentscheidend der Wille der betreffenden Gruppen sein. Die Angestellten legen nicht nur entscheidenden Wert auf die Gruppenwahl, sondern auch darauf, daß ihre Vertreter in der Personalvertretung allein entscheiden, wenn es sich um Angelegenheiten ihrer eigenen Gruppe handelt. Zu dem Gegenargument, ein Teil der Angestellten möge so denken, aber nicht die Masse, nicht alle, möchte ich darauf verweisen, daß die Geheimabstimmungen, die in anderen Zusammenhängen unter den Angestellten vorgenommen worden sind, in der letzten Zeit immer wieder zeigen, daß die Angestellten in ihren eigenen Angelegenheiten allein entscheiden wollen. Sie wollen damit aber nicht die Gemeinsamkeiten verleugnen, die sie als Arbeitnehmer mit allen anderen Arbeitnehmergruppen haben. Das haben die Angestellten ja auch wiederholt unter Beweis gestellt. Zudem liegen j a schon — und das sollte in den Ausschußberatungen berücksichtigt werden — eine ganze Reihe von Erfahrungen vor, die die Frage entscheiden helfen, ob es richtig ist, nur Gruppenwahlen vorzunehmen, im übrigen aber die Interessenvertretung der Gemeinschaft der Personalvertretung oder im anderen Falle den Betriebsräten anzuvertrauen. Wir haben Erfahrungen nicht nur nach dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern seit vielen Jahren auch nach dem bis vor kurzem geltenden Kontrollratsgesetz, und wir haben die Erfahrungen der Betriebsräte in den letzten Jahren.
    Diese Erfahrungen zeigen, daß es — gottlob — in sehr vielen Fällen durchaus möglich und auch richtig ist, die Fragen der Arbeitnehmer gemeinsam zu behandeln. Aber leider haben wir eben noch eine sehr, sehr große Zahl von Betrieben, wo diese Gemeinsamkeit noch nicht vorhanden ist. In diesen Fällen muß die Möglichkeit gegeben werden, daß die Gruppen in den Personalvertretungen oder in den Betriebsräten ihre Dinge allein behandeln. Insoweit hat der erste Bundestag leider das Betriebsverfassungsgesetz nicht vollkommen gestaltet. Aber es ist noch nicht aller Tage Abend. Ich kann mir denken, daß, wenn wir hier im Personalvertretungsgesetz eine vernünftige Lösung schaffen, eine ähnliche Lösung zu gegebener Zeit auch noch im Betriebsverfassungsgesetz möglich ist.
    Noch eine kurze Bemerkung zu der Frage der Rahmenbestimmungen in § 82 Abs. 2. Ich bin grundsätzlich der Meinung, daß derartige Rahmenbestimmungen notwendig sein werden. Aber die Aufzählung der Paragraphen, die dort erfolgt ist, wird noch sehr gründlich geprüft werden müssen. Es wird sehr genau untersucht werden müssen, ob dieser Rahmen nicht zu weit gespannt ist, ob er nicht enger gestaltet werden kann.
    Zum Schluß möchte ich bemerken: Wir sollten niemals auf interalliierte Gesetze Bezug nehmen, in diesem Zusammenhang nicht auf das Kontrollratsgesetz, das uns die ersten Betriebsräte beschert hat. Dieses Gesetz beruht auf Vorstellungen, die unseren deutschen Vorstellungen nicht entsprechen; es war ein Notbehelf. Wir sollten uns vielmehr bei unseren Beratungen als Richtschnur die Ländergesetze und die mit ihnen gemachten Erfahrungen nehmen, weiter die vielen Betriebsvereinbarungen sowie die damit gemachten Erfahrungen und schließlich überhaupt die Erfahrungen der Betriebsräte. Die Verwaltungen hatten bisher ihre Betriebsvertretungen und haben sie auch weiterhin. Es liegt also eine Praxis vor. Wir sollten uns nach den Erfahrungen in allen diesen Fällen richten.
    Ich lege sehr großen Wert darauf, daß der Ausschuß für Arbeit nicht nur am Rande oder hörend mitwirkt, sondern daß er entsprechend den von meinem Kollegen Sabel vorhin gemachten Vorschlägen entscheidend in die Ausschußberatungen eingeschaltet wird.