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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 20. Sitzung. Bonn, Freitag, den 19. März 1954 6S7 20. Sitzung Bonn, Freitag, den 19. März 1954. Geschäftliche Mitteilungen 688 D, 707 D Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Frau Dr. Weber (Aachen) und Meitmann 688 D Mitteilung über Vorlage des Nachtrags zum Wirtschaftsplan der Deutschen Bundesbahn für das Geschäftsjahr 1953 688 D Ergänzung der Tagesordnung 688 D Erste, zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Drucksache 263) 688 D, 689 A Beschlußfassung 689 A Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 295) 689 A Überweisung an die Ausschüsse für Finanz- und Steuerfragen und für Geld und Kredit 689 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vertretern der Gläubiger und Garantiemächte über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für gewisse österreichische Auslandsanleihen, des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Regelung der Forderungen der Französischen Republik an die Bundesrepublik Deutschland und des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über die Regelung der Forderungen des Fürstentums Liechtenstein an die Bundesrepublik Deutschland (Drucksache 64); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 298) 689 B Seuffert (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 708 Abstimmungen 689 C Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Besoldungsrechts (Drucksache 282) 689 D Überweisung an den Ausschuß für Beamtenrecht 689 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben (Personalvertretungsgesetz) (Drucksache 160 [neu]) 689 D Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 690 A, 702 D Sabel (CDU) 693 B Kühn (Bonn) (FDP) 695 B Böhm (Düsseldorf) (SPD) 697 B Dr. Sornik (GB/BHE) 699 C Dr. Kleindinst (CDU/CSU) 700 D Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . 701 C Überweisung an die Ausschüsse für Arbeit und für Beamtenrecht 703 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. das Übereinkommen Nr. 45 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1935 über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art (Drucksache 288) 704 A Überweisung an den Ausschuß für Arbeit 704 A Erste Beratung des von den Abg. Dr. Horlacher, Stücklen u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens (Drucksache 278) 704 A Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . 704 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die staatliche Genehmigung der Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen (Drucksache 272) 704 B Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit und an den Rechtsausschuß 704 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Abkommen über den Straßenverkehr vom 19. September 1949, dem Protokoll über Straßenverkehrszeichen vom 19. September 1949 und der Europäischen Zusatzvereinbarung vom 16. September 1950 zum Abkommen über den Straßenverkehr und zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen (Drucksache 291) 704 B Überweisung an den Ausschuß für Verkehr 704 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den vier Genfer Rotkreuz- Abkommen vom 12. August 1949 (Drucksache 152) 704 C Überweisung an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten, an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit 704 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den deutsch-chilenischen Briefwechsel vom 3. November 1953 betr. die zollfreie Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954 (Drucksache 289) 704 C Überweisung an die Ausschüsse für Außenhandelsfragen und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 704 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Handelsvertrag und den Notenwechsel vom 1. August 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ecuador (Drucksache 290) . . . . 704 D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 704 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates und zu dem Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 zu diesem Abkommen (Drucksache 70); Mündlicher Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (Drucksache 214) 704 D Dr. Kopf (CDU/CSU), Berichterstatter 704 D Paul (SPD) 705 C Abstimmungen '706 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Freundschafts- und Handelsvertrag vom 21. April 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich des Jemen (Drucksache 72); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 121) 706 D Margulies (FDP), Berichterstatter . '707 A Abstimmungen 707 A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktion der DP betr. Fahrpreisermäßigung für „Flüchtlinge B" (Drucksachen 302, 98) 707 B, 710, 712 Schoettle (SPD), Berichterstatter . . . 707 B Beschlußfassung 707 D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 16) 707 D, 714 Beschlußfassung 707 D Nächste Sitzung 707 D Anlage 1: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über die Gesetzentwürfe betr. die Vereinbarungen mit den Vertretern der Gläubiger und Garantiemächte über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für gewisse österreichische Auslandsanleihen; mit der Französischen Republik über die Regelung der Forderungen der Französischen Republik an die Bundesrepublik Deutschland und mit dem Fürstentum Liechtenstein über die Regelung der Forderungen des Fürstentums Liechtenstein an die Bundesrepublik Deutschland (Drucksachen 64, 298) 708 Anlage 2: Gemeinsames Rundschreiben des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Finanzen an die Landesregierungen und die Landesvertretungen beim Bund vom 11. Januar 1954 betr Fahrpreisermäßigung für Evakuierte auf der Bundesbahn 710 Anlage 3: Gemeinsames Rundschreiben des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Finanzen an die Landesregierungen vom 24. April 1952 betr. Fahrpreisermäßigung für Evakuierte auf der Bundesbahn 712 Anlage 4: Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse 714 Die Sitzung wird um 9 Uhr durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
  • folderAnlagen
    *) Siehe Anlage 2 Seite 710 und Anlage 3 Seite 712 **) Siehe Anlage 4 Seite 714 Anlage 1 zum Stenographischen Bericht der 20. Sitzung Schriftlicher Bericht (Drucksache 298) des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über 1. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vertretern der Gläubiger und Garantiemächte über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für gewisse österreichische Auslandsanleihen, 2. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Regelung der Forderungen der Französischen Republik an die Bundesrepublik Deutschland, 3. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über die Regelung der Forderungen des Fürstentums Liechtenstein an die Bundesrepublik Deutschland (Drucksache 64) Berichterstatter: Abgeordneter Seuffert Der Ausschuß hat über die Vorlage gemeinsam mit den Ausschüssen für auswärtige Angelegenheiten und Geld und Kredit beraten. Den Gesetzen über die Vereinbarungen mit der Französischen Republik und mit dem Fürstentum Liechtenstein haben die Ausschüsse nach Erörterung der finanziellen und rechtlichen Grundlage einstimmig zugestimmt. Bezüglich des Gesetzes betreffend die Vereinbarungen über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für gewisse österreichische Auslandsanleihen haben die Ausschüsse es begrüßt, daß die Bundesrepublik die Haftung nur für Zinsleistungen, jedoch nicht für Tilgungsleistungen übernommen hat. Wegen des Zusammenhangs dieser Frage mit der Gesamtabrechnung zwischen der Bundesrepublik und der Bundesrepublik Österreich, insbesondere auch mit der Lage des deutschen Vermögens in Österreich, haben es die Ausschüsse für richtig gehalten, sich über den Stand dieser Fragen zu orientieren. Sie haben zu diesem Zweck einen gemeinsamen Unterausschuß gebildet, der sich über die Lage des deutschen Vermögens in Österreich, den Stand der diesbezüglichen Ermittlungen und die Schwierigkeiten, welche Verhandlungen über diese Fragen entgegenstehen, eingehend berichten ließ. Auf Vorschlag des Unterausschusses haben die Ausschüsse den Wunsch ausgesprochen, daß die im Gang befindlichen Arbeiten beschleunigt weitergeführt und ausgewertet werden und daß die Bundesregierung alle Möglichkeiten ausnützen möge, um in Verhandlungen über das deutsche Vermögen in Österreich und die sonstigen im Verhältnis zu Österreich schwebenden Fragen zu kommen. Dieser Wunsch hat seinen Niederschlag gefunden in einem gemeinsamen Schreiben der drei Ausschüsse an den Herrn Bundesminister der Finanzen, welches lautet: Deutscher Bundestag Bonn, den 26. Februar 1954 Die Vorsitzenden der Ausschüsse für Finanz- und Steuerfragen, Geld und Kredit, auswärtige Angelegenheiten An den Bundesminister der Finanzen Herrn Fritz Schäffer Bonn Betr.: Entwurf eines Gesetzes betreffend die Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vertretern der Gläubiger und Garantiemächte über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für gewisse österreichische Auslandsanleihen — Drucksache 64, Anlage I —. Sehr verehrter Herr Schäffer! Die Ausschüsse für Finanz- und Steuerfragen, auswärtige Angelegenheiten und Geld und Kredit haben im Zusammenhang mit der Beratung der Drucksache 64 am 15. Januar 1954 einen Unterausschuß gebildet, der sich am 21. Januar in Anwesenheit von Sachverständigen einen Überblick über die Lage des deutschen Vermögens in Österreich zu verschaffen suchte. Zu seinem Bedauern mußte der Unterausschuß feststellen, daß das vorhandene umfangreiche Ma- (Seuffert) terial noch nicht so weit ausgewertet ist, daß sich ein genauer zahlenmäßiger Überblick über die 1945 vorhandenen deutschen Vermögenswerte und über ihr derzeitiges Schicksal gewinnen ließ. Besonders in Kenntnis des umgekehrten Bemühens der österreichischen Behörden, eingehendes Material über eventuelle österreichische Ansprüche gegenüber dem Reich zusammenzustellen, hielt es der Unterausschuß für dringend erforderlich, daß seitens der Bundesregierung die Auswertung und Ergänzung des Materials beschleunigt durchgeführt wird. Der Unterausschuß hielt es für wünschenswert, daß eine solche Übersicht nach zwei Gesichtspunkten aufgegliedert würde. Einmal sollte unterschieden werden zwischen privaten und öffentlichen Vermögen in Österreich, zum anderen sollte festgestellt werden, welches Schicksal diese Vermögen inzwischen genommen haben, unter wessen Verwaltung sie stehen, ob sie verstaatlicht wurden, wieviel Rückstellungsfälle vorliegen und welche Werte in die USIA aufgegangen sind; auch sollten, soweit möglich, Feststellungen über die Herkunft der Vermögen getroffen werden. Die Hauptausschüsse haben sich am 25. Februar 1954 diese Ansicht des Unterausschusses zu eigen gemacht. Sie waren der Meinung, daß es dringend notwendig sei, die erforderlichen — z. T. auch organisatorischen — Maßnahmen zu treffen, um für den Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit Österreich über die Abrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten gerüstet zu sein. In der Zwischenzeit möge die Bundesregierung alle Anstrengungen machen, um mit österreichischen Stellen ins Gespräch über die derzeitige Behandlung des deutschen Vermögens in Österreich zu kommen, wobei die Härtefälle besonders beschleunigt behandelt werden sollten. Die Ausschüsse geben der Hoffnung Ausdruck, daß der Bundesminister der Finanzen diesem Schreiben dasselbe Gewicht beilegt wie einer vom Bundestag gefaßten Entschließung. Sie haben deshalb davon abgesehen, dem Bundestag eine Entschließung zur Annahme vorzulegen. Mit vorzüglicher Hochachtung! gez. Dr. Wellhausen gez. D. Dr. Gerstenmaier gez. Scharnberg Die Ausschüsse haben sodann einstimmig beschlossen, auch diesem Gesetzentwurf zuzustimmen. Die vorgeschlagenen redaktionellen Änderungen ergeben sich aus dem Zeitablauf bei der Inkraftsetzung des Londoner Schuldenabkommens. Der Berichterstatter erlaubt sich, noch darauf hinzuweisen, daß nach neuesten Pressemeldungen nunmehr auch die Österreichische Bundesrepublik den Wunsch ausgesprochen hat, in Verhandlungen mit der Bundesrepublik einzutreten. Bonn, den 5. März 1954 Seuffert Berichterstatter Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 20. Sitzung Gemeinsames Rundschreiben des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Finanzen an die Landesregierungen und die Landesvertretungen beim Bund Der Bundesminister des Innern Az. 5608 — 6 — 658/53 Der Bundesminister der Finanzen Az. II C — S. K. 0330 — 22/53 An die Landesregierungen die Landesvertretungen beim Bund Bonn, den 11. Januar 1954 Betr.: Fahrpreisermäßigung für Evakuierte auf der Bundesbahn. Bezug: Gemeinsames Rundschreiben des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Finanzen vom 24. 4. 1952 — 5603 — 2/2887/1952 – und II C 4713 a —17/ 52 —*). Von verschiedenen Seiten, so auch in der Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Länder zur Koordinierung der Durchführungsmaßnahmen auf Grund des Bundesevakuiertengesetzes am 10. September 1953 in Düsseldorf, wurde angeregt, die mit dem 31. Dezember 1953 auslaufende Regelung der Fahrpreisermäßigung für Evakuierte auf der Bundesbahn zu verlängern. Diese Anregung wird von uns vor allem auch im Hinblick darauf als berechtigt anerkannt, daß die Evakuierten sich auf Grund des Bundesevakuiertengesetzes vor die Notwendigkeit gestellt sehen, zur Vorbereitung ihrer Rückkehr oder Rückführung mit ihrem Heimatort nähere Verbindung aufzunehmen. Wir erklären uns daher bereit, Fahrkostenzuschüsse der Bezirksfürsorgeverbände für zwei Reisen der Evakuierten in ihren Heimatort im Kalenderjahr 1954 als verrechnungsfähig im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie im gemeinsamen Rundschreiben vom 24. 4. 1952*) festgelegt sind, anzuerkennen. Darüber hinaus sind wir bereit, entsprechend einem in der Vergangenheit immer wieder vorgebrachten Wunsche auch Fahrkostenzuschüsse für die aus Berlin (West) und dem Saarland in das Bundesgebiet Evakuierten für zwei Reisen in den Heimatort im Kalenderjahr 1954 für verrechnungsfähig im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe anzuerkennen, und zwar unter den gleichen *) Siehe Anlage 3 Seite 712 Voraussetzungen, wie sie für die bereits begünstigten Evakuierten nach dem gemeinsamen Rundschreiben vom 24. 4. 1952 bestehen. Für die Verrechnung der nach diesem Rundschreiben gewährten Leistungen ist die für den § 7 Abs. 2 Ziffer 2 des Ersten Überleitungsgesetzes geltende Begriffsbestimmung des Evakuierten weiterhin maßgebend. Die Deutsche Bundesbahn ist bereit, die Fahrpreisermäßigungsaktion in dem bisherigen Rahmen durchzuführen und auch die Abrechnung mit den Privatbahnen, soweit diese sich an der Fahrpreisermäßigung beteiligen, weiterhin zu übernehmen. Aus technischen Gründen kann jedoch bei Reisen nach Berlin (West) und dem Saarland die Fahrpreisermäßigung nur durch Lösung einer vollen normalen Fahrkarte für die Hin fahrt auf Grund eines allgemein üblichen Gutscheines des Bezirksfürsorgeverbandes gewährt werden. Die Bundesbahn ist bereit, den Bezirksfürsorgeverbänden auf den normalen Fahrpreis für die Hinfahrt einen Nachlaß von 10 % zu gewähren, der bei Rechnungsstellung von dem Fahrpreis abgesetzt wird. Der Evakuierte, der nach Berlin (West) und dem Saarland fährt, muß also die Rückfahrt voll bezahlen und trägt dadurch im Endergebnis den Fahrpreis in der gleichen Höhe wie Evakuierte für Reisen nach den innerhalb des Bundesgebietes gelegenen Ausgangsorten. 1 Die Bundesbahn wird die Vordrucke für die mit vier Stundungs- und Verrechnungsabschnitten versehenen Fahrpreisverbilligungsscheine für Reisen nach den im Bundesgebiet gelegenen Ausgangsorten bei den bisherigen Ausgabestellen zur Bestellung bereithalten. Mit Rücksicht auf den zahlenmäßig erheblich geringeren Personenkreis der Reisenden nach Berlin und dem Saarland werden jedoch die für diese Reisen mit zwei Gutscheinvordrucken versehenen Fahrpreisverbilligungsscheine nur bei den Fahrkartenausgabestellen München, Hauptbahnhof, und Hannover, Hauptbahnhof, zur Bestellung vorrätig gehalten. Sie können von dort durch die Landesregierungen und Bezirksfürsorgeverbände zum Preise von 0,01 DM je Stück bezogen werden. Ich wäre für eine Mitteilung darüber dankbar, ob die Verlängerung bzw. Erweiterung der Fahrpreisermäßigung durchgeführt wird und empfehle, gegebenenfalls die Ausschlußfrist für die Stellung von Anträgen im Interesse der Einheitlichkeit auf den 31. 5. 1954 festzusetzen. Der Bundesminister des Innern In Vertretung gez. Sleek Der Bundesminister der Finanzen In Vertretung gez. Hartmann Anlage 3 zum Stenographischen Bericht der 20. Sitzung Gemeinsames Rundschreiben des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Finanzen an die Landesregierungen Der Bundesminister des Innern — 5608 — 2/2887/1952 —Der Bundesminister der Finanzen — II C 4713a — 17/52 — Gemeinsames Rundschreiben An die Landesregierungen Nachrichtlich: Berlin. Bonn, den 24. April 1952 Betr.: Fahrpreisermäßigung für Evakuierte auf der Bundesbahn Seitens der Evakuierten ist fortlaufend gefordert worden, ihnen eine gleiche Fahrpreisermäßigung, wie sie den Heimatvertriebenen bewilligt worden ist, zuzugestehen. Die Fahrpreisermäßigung für Evakuierte ist auch wiederholt Gegenstand der Erörterungen in den zuständigen Ausschüssen des Bundestages und in der Bundesregierung gewesen. Da wir den Wunsch der Evakuierten nach Gleichstellung mit den Heimatvertriebenen in bezug auf verbilligte Reisen in ihre Heimatorte und zurück als berechtigt anerkennen, erklären wir uns bereit, wenn die Bezirksfürsorgeverbände des gegenwärtigen Wohnorts Fahrkostenzuschüsse an Evakuierte gewähren, solche als außerordentliche Beihilfen gemäß § 9 Abs.2 des Erstent Überleitungsgesetzes in der Fassung vom 21. August 1951 (BGBl. I S. 779) als verrechnungsfähig im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe anzuerkennen. Voraussetzung für die Verrechnungsfähigkeit ist, daß die Bezirksfürsorgeverbände die über die Hälfte des gewöhnlichen Fahrpreises hinausgehenden Fahrkosten unter den gleichen Bedingungen übernehmen, wie sie nach dem Schreiben des Bundesministers für Vertriebene vom 28. 12. 1951 — IV 2 c — 9080 a — Tgb. Nr. 19055/51 — für Heimatvertriebene gelten. Die Evakuierten sollen also denselben Fahrpreis tragen, wie er von den Vertriebenen gezahlt wird, nämlich je die Hälfte des gewöhnlichen Fahrpreises III. Klasse für die Hin- und Rückfahrt. Die mit der Hauptverwaltung der Bundesbahn geführten Verhandlungen haben in dieser Frage zu folgender Regelung geführt: Die Evakuierten lösen für die Hin- und Rückfahrt je eine besondere Fahrkarte, aus welcher nur der von ihnen gezahlte Fahrpreis ersichtlich ist. Den auf die Bezirksfürsorgeverbände entfallenden Teil der Fahrkosten stundet die Bundesbahn im Rahmen ihrer Bestimmungen über das Stundungsverfahren. Die Hauptverwaltung der Bundesbahn hat sich bereit erklärt, bei Reiseentfernungen von über 100 km den Bezirksfürsorgeverbänden nicht die Hälfte des gewöhnlichen Fahrpreises, sondern die Differenz zwischen dem Fahrpreis einer Rückfahrkarte und der von dem Evakuierten gezahlten Hälfte des normalen Fahrpreises für Hin- und Rückfahrt in Rechnung zu stellen (Beispiel: Bei einer Entfernung von 115 km beträgt der gewöhnliche Fahrpreis für die einfache Fahrt 8 DM, für die Hin- und Rückfahrt 16 DM, für eine Rückfahrkarte 14,40 DM. Der Evakuierte zahlt 2 X 4 DM = 8 DM, zu Lasten des Bezirksfürsorgeverbandes würden gehen 2 X 3,20 = 6,40 DM. Für Kinder von 4 bis 10 Jahren ermäßigen sich die Beträge um je die Hälfte). Bei dieser Regelung sollen die Evakuierten weder bei einer Reiseentfernung bis zu 100 km noch darüber hinaus an die für Rückfahrkarten bestehende Geltungsdauer von 4 Tagen bzw. 2 Monaten gebunden sein. Die Inanspruchnahme der Fahrpreisermäßigung wird von der Bundesbahn von der Vorlage einer von den Bezirksfürsorgeverbänden oder der von diesen beauftragten Stellen ausgestellten Bescheinigung zum Bezug verbilligter Fahrkarten für Fahrten hilfsbedürftiger Evakuierter zum Besuch ihres Heimatortes abhängig gemacht. Ein Muster dieser Bescheinigung liegt bei. Die Vordrucke können nur von den Landesregierungen und Bezirksfürsorgeverbänden bei den Eisenbahn-Direktionen bezogen werden. Vor Mitte Mai ist jedoch mit der Lieferung nicht zu rechnen. Als Stundungs- und Verrechnungsschein gilt für jede Reise je ein von der Fahrkartenausgabe abzutrennender Abschnitt der Bescheinigung. Der gestundete Fahrpreis wird nach Abtrennung des Abschnittes in die am Ende des Abschnittes vorhandene Leerspalte von der Bundesbahn eingetragen. Bei den Verhandlungen hat die Bundesbahn den dringenden Wunsch geäußert, im Interesse der Vereinfachung des Verfahrens die gestundeten Fahrpreise nur mit den Ländern abzurechnen. Wir empfehlen, diesem berechtigten Wunsche zu entsprechen. Die Geltungsdauer der Fahrpreisermäßigung ist auf den 31. Dezember 1953 festgesetzt; sie entspricht damit der für die Fahrpreisermäßigung für die Vertriebenen abgeänderten Frist. Von einer Verteilung der 3 Reisen auf die Jahre 1952 und 1953 konnte abgesehen werden. Im Interesse des Geschäftsverkehrs würden wir es für vertretbar halten, für die Antragstellung eine Anschlußfrist festzusetzen, wie diese auch für die Anträge der Vertriebenen festgesetzt wurde. Im Hinblick auf die erstrebenswerte Einheitlichkeit wird für den Fristablauf der 31. 8. 1952 empfohlen. Nach den vorstehenden Ausführungen würde der Bund mithin Fahrkostenzuschüsse als verrechnungsfähig anerkennen, wenn bei ihrer Gewährung folgende Punkte beachtet worden sind: 1. Beihilfen können Evakuierten bis zum 31. 12. 1953 zu 3 Reisen vom gegenwärtigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ihren Heimatort gewährt werden. Hin- und Rückfahrt zählen als eine Reise. 2. Im Verkehr mit der Ostzone wird eine Beihilfe nicht gewährt. 3. Die Beihilfe wird ferner nicht gewährt, wenn andere Kostenträger für die Reisekosten aufzukommen haben. 4. Verrechnungsfähig ist bei Reiseentfernungen bis zu 100 km der halbe gewöhnliche Fahrpreis, für Kinder von 4 bis 10 Jahren ein Viertel des gewöhnlichen Fahrpreises III. Klasse für Personenzüge. Bei Reiseentfernungen über 100 km ist verrechnungsfähig der Differenzbetrag zwischen dem Preis der Rückfahrkarte und dem halben gewöhnlichen Fahrpreis, für Kinder von 4 bis 10 Jahren der Differenzbetrag zwischen dem Preise der Rückfahrkarte für Kinder und einem Viertel des gewöhnlichen Fahrpreises III. Klasse für Personenzüge. 5. Außer den in der öffentlichen Fürsorge laufend unterstützten Personen können die Beihilfen auch gewährt werden: Ledigen und Alleinstehenden mit einem monatlichen Netto-Einkommen bis zu DM 120,—Verheirateten ohne Kinder mit einem monatlichen Netto-Einkommen bis zu DM 180,—Verheirateten mit Kindern mit einem monatlichen Netto-Einkommen bis zu DM 180,—zuzüglich DM 30,— für jedes Kind, sofern der Antragsteller zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist. Als Netto-Einkommen gilt das Brutto-Einkommen abzüglich der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge (Pflichtbeiträge). 6. In folgenden Fällen können die unter Ziffer 5 festgesetzten Beträge bis zu 20 v. H. überschritten werden: a) bei längerer Arbeitslosigkeit oder Krankheit des Haupternährers in der Familie innerhalb der letzten 12 Monate, b) bei längerer Krankheit in der Familie in den letzten 12 Monaten, soweit zusätzliche Aufwendungen gemacht worden sind, deren Aufbringung dem Familienvorstand schwerfällt. Der Bundesminister des Innern gez. Dr. Lehr Der Bundesminister der Finanzen gez. Schäffer Anlage 4 zum Stenographischen Bericht der 20. Sitzung Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 16) Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden ohne Beratung gemäß § 99 Absatz 1 der Geschäftsordnung den zuständigen Ausschüssen überwiesen: 1. Antrag der Fraktion der FDP betreffend Änderung der Entfernungstarife der Deutschen Bundespost für den Postverkehr mit Berlin (Drucksache 279) 2. Antrag der Fraktion der FDP betreffend Magermilchpulver (Drucksache 283) 3. Antrag der Fraktion der FDP betreffend Bekämpfung der Rindertuberkulose (Drucksache 284) 4. Antrag der Abgeordneten Rümmele, Maier (Freiburg), Dr. Hoffmann und Genossen betreffend Aufbauhilfe für die Stadt Kehl (Drucksache 285) 5. Antrag der Fraktion der DP betreffend Ausbau der Mittelweser und des Dortmund-Ems-Kanals (Drucksache 287) 6. Antrag der Abgeordneten Schoettle, Rümmele, Dr. Hoffmann und Genossen betreffend Beteiligung des Landes Baden-Württemberg an den Bundesmitteln für Grenzbezirke (Drucksache 294) 7. Antrag der Abgeordneten Miller und Genossen betreffend Fahrpreisermäßigung für Sowjetzonenflüchtlinge (Drucksache 301) an den Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen; an den Haushaltsausschuß (federführend) und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; an den Haushaltsausschuß (federführend) und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik und an den Ausschuß für Grenzlandfragen; an den Haushaltsausschuß (federführend) und an den Ausschuß für Verkehrswesen; an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik, an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Ausschuß für Grenzlandfragen; an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Heimatvertriebene, an den Ausschuß für Verkehrswesen und an den Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen. Bonn, den 9. März 1954 Dr. von Brentano und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Haasler und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Das Wort hat der Abgeordnete Böhm (Düsseldorf).


Rede von Hans Böhm
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Bundesinnenminister hat heute morgen den Gesetzentwurf über die Schaffung der Personalvertretungen begründet und hat der Begründung, die bereits schriftlich dem Entwurf beigegeben war, noch eine ganze Reihe von Argumenten hinzugefügt. Man kann mit wesentlichen Teilen, die der Herr Bundesinnenminister hier vorgebracht hat, einverstanden sein; aber eine ganze Reihe von Begründungsmomenten veranlassen mich, gerade zu diesen Ausführungen des Herrn Bundesministers einiges zu sagen.
Einig gehe ich mit dem Herrn Bundesminister, wenn er sagt, daß das Personalvertretungsgesetz die logische Fortsetzung der Gesetzgebung über das Mitbestimmungsrecht sein soll und daß das Mitbestimmungsrecht im öffentlichen Dienst nicht anders geregelt werden kann als in der privaten Wirtschaft, mit Ausnahme der Bestimmungen, die im öffentlichen Dienst zwingend notwendig sind. O Die damalige Beratung im Bundestag über die Mitbestimmung hat eine ganze Reihe von Argumenten für und gegen ein eigenes Gesetz für den öffentlichen Dienst gebracht. Wenn wir den Standpunkt vertreten haben, daß das gesamte Mitbestimmungsrecht in einem einheitlichen Gesetz behandelt werden sollte, dann wollten wir mit dieser Bejahung eines einheitlichen Gesetzes die Fragen der Mitbestimmung als etwas Ganzes betrachten. Sicherlich tauchen im öffentlichen Dienst eine ganze Reihe von Problemen auf, die eine Sonderregelung in einzelnen Paragraphen erfordern. Dazu war aber unserer Auffassung nach ein solch umfangreiches Gesetz nicht notwendig, und wir hätten die Frage der Mitbestimmung auch im öffentlichen Dienst längst erledigen können. Wir sind der Auffassung, daß der Gesetzentwurf, der von der Bundesregierung vorgelegt wurde, weder dem Grundsatz gerecht wird, das Mitbestimmungsrecht im öffentlichen Dienst nicht schlechter und nicht anders zu regeln als in der privaten Wirtschaft, noch dem anderen Grundsatz, daß nur da von dem Recht, wie es im Betriebsverfassungsgesetz niedergelegt ist, abgewichen werden soll, wo es für den öffentlichen Dienst unbedingt notwendig ist.
Der Herr Bundesinnenminister hat schon in seiner schriftlichen Begründung und auch heute morgen in seiner mündlichen Begründung darauf hingewiesen, daß das Betriebsverfassungsgesetz und das Mitbestimmungsrecht in der privaten Wirtschaft geschaffen wurden und geschaffen werden sollten, um die Wirtschaftsdemokratie zu verwirklichen oder um zum mindesten in der Wirtschaft den Arbeitnehmern eine Rechtsstellung nach demokratischen Grundsätzen zu geben. Nach der schriftlichen und auch der heute morgen gegebenen mündlichen Begründung ist dazu für den öffentlichen Dienst keine Notwendigkeit gegeben. Gestatten Sie mir hierzu ein paar Worte. Wenn der Herr Bundesinnenminister sagt, daß letzten Endes im öffentlichen Dienst nicht die Notwendigkeit bestehe, die Rechtsstellung der Bediensteten nach demokratischen Grundsätzen zu regeln — denn darauf läuft es hinaus —, weil dort die letzte Entscheidung bei den Parlamenten liege, so bin ich persönlich der Meinung, daß hier Legislative und Exekutive etwas miteinander vermischt worden sind. Es gibt auch im öffentlichen Dienst eine ganze Reihe von Fragen, die nicht der Zuständigkeit der Parlamente unterliegen, sondern sowohl in Betrieben wie in Verwaltungen in eigener Zuständigkeit erledigt werden.
Herr Kollege Sabel hat bereits darauf hingewiesen, wo bisher ein Behördenleiter oder ein anderer Beauftragter die letzte Entscheidung gehabt habe, müsse sich dieser leider gefallen lassen, daß für die Zukunft die Frage der Mitbestimmung etwas anders geregelt werde. Diese Ausführungen des Kollegen Sabel unterstreiche ich Wort für Wort. Ich bin der Meinung, daß es im öffentlichen Dienst eine ganze Reihe von Fällen gibt, die anders geregelt werden müssen, als das in der Vergangenheit der Fall war. Wir werden uns dabei von dem Grundsatz leiten lassen müssen, daß im öffentlichen Dienst die Anwendung demokratischer Grundsätze ebenso erfolgen muß wie in der privaten Wirtschaft. Bei diesem Gesetzentwurf hat man, glaube ich, einen Grundsatz überhaupt nicht verwirklicht, und zwar den, daß öffentliche Betriebe Musterbetriebe sein sollen.

(Sehr gut! bei der SPD.)



(Böhm [Düsseldorf])

Das sollte sich nicht nur auf innere Organisation, auf Leistung, auf Verwaltung beziehen, Musteranordnungen sollten auch davon ausgehen, daß der Staat und seine Verwaltungen in erster Linie dazu berufen sind, eine demokratische Ordnung auch in ihren Betrieben zu schaffen.

(Beifall bei der SPD.)

Wenn ich den Gesetzentwurf im einzelnen durchgehe, stoße ich auf eine ganze Reihe von Dingen, die meiner Meinung nach auf dem Wege der Verhandlungen in den Ausschüssen geregelt werden müssen. Ich möchte mich hier auf die drei Punkte beschränken, die der Herr Minister in seiner Begründung selbst angegeben hat und die die Mitbestimmung im Betrieb ausmachen sollen: a) die Mitbestimmung bei personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmer, b) Dienstvereinbarungen in den wichtigsten sozialen Fragen und c) die Mitwirkung oder Anhörung in Angelegenheiten der Beamten sowie in arbeitstechnischen und betriebsorganisatorischen Fragen.
Der Unbefangene, der das Gesetz nicht in seinen einzelnen Paragraphen vor sich liegen hat und nur die Begründung des Herrn Bundesinnenministers zur Kenntnis genommen hat, könnte sagen: Damit ist doch genau so wie in der privaten Wirtschaft auch im öffentlichen Dienst die Mitbestimmung garantiert. Die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmer ist nur ein Anhörungsrecht, ein Mitspracherecht, und hat keineswegs die Bedeutung, daß die Mitbestimmung gewährleistet wird. Selbst da, wo die Mitbestimmung auch in personellen Angelegenheiten festgelegt ist, liegt die letzte Entscheidung beim Herrn Minister, sofern eine Einigung mit der Personalvertretung ) nicht zustande kommt. Eine grundsätzliche Regelung wird von dem Herrn Minister damit begründet, daß es sich hier um einen Punkt handle, der anders geregelt werden sollte als in der privaten Wirtschaft. Ich bin persönlich der Meinung, daß diese letzte Entscheidung des Herrn Ministers, ganz gleich, welcher Minister es ist, nicht die endgültige Garantie dafür ist, daß in den öffentlichen Betrieben alles nach demokratischen Grundsätzen geordnet wird, obwohl der Minister von sich aus den besten Willen dazu haben wird; und wir setzen bei jedem Minister diesen Willen voraus. Aber es hat Beispiele genug dafür gegeben, daß selbst der Herr Minister das Opfer des Apparats geworden ist.

(Beifall bei der SPD. — Abg. Rümmele: So was kommt vor!)

Darum sind wir der Meinung, daß gerade im Apparat selbst die Frage der Mitbestimmung und der Mitwirkung unter anderen Gesichtspunkten geregelt werden muß, als das in diesem Entwurf der Fall ist. Wir werden bei der Beratung im Ausschuß Gelegenheit haben, unsere Anträge zu stellen.
Eine andere Frage ist die der Dienstvereinbarungen. Der Herr Bundesminister des Innern weiß, daß diese Dienstvereinbarungen durch das Gesetz selbst ihre Begrenzung finden. Nach § 64 können Betriebsoder Dienstvereinbarungen nur da getroffen werden, wo sie zugelassen sind. In Abs. 3 von § 64 heißt es: „Durch Dienstvereinbarungen können die Befugnisse des Personalrats weder erweitert noch beschränkt werden". Es handelt sich also um Dienstvereinbarungen ohne jeden praktischen Erfolg. Ich weise hierauf aus folgendem Grunde hin. Der Herr Bundesinnenminister hat gesagt, das Kontrollratsgesetz Nr. 22 sei nur eine unzureichende Regelung des Mitbestimmungsrechts gewesen. Herr Minister, ich mache darauf aufmerksam, daß nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 22 der Abschluß von Betriebsvereinbarungen zu diesem Gesetz ein wesentlicher Bestandteil der Mitbestimmung in den Betrieben seit 1946 war. Durch Ihr Gesetz werden diese Betriebsvereinbarungen nicht mehr möglich sein; wo sie bestehen, müssen sie aufgehoben werden. Wir werden keine Möglichkeit mehr haben, gemäß den Eigenarten des Betriebes und der einzelnen Dienststelle irgendwelche Vereinbarungen zu treffen. Aber diese Betriebsvereinbarungen sind in den einzelnen Betrieben und auch in den Verwaltungen des öffentlichen Dienstes im Laufe der letzten Jahre praktisch gehandhabt worden. Wenn der Bundesrat eine Reihe von Vorschlägen zu diesem Gesetz gemacht hat, so deshalb, weil auch er mit diesen Betriebsvereinbarungen zum Kontrollratsgesetz eine ganze Reihe von guten Erfahrungen gemacht hat. Wir haben mehrere Ländergesetze, die weit über dieses Gesetz hinausgehen, weil die Mitbestimmung nicht nur im Interesse der Bediensteten, sondern auch im Interesse der Verwaltungen selbst liegt. Die Verwaltungen werden Ihnen bestätigen, daß diese Gesetze und ihre Handhabung in der Vergangenheit weder den Betriebsfrieden gefährdet noch in irgendeiner Weise die Verwaltungsbefugnis eingeschränkt oder irgendwie zu Komplikationen geführt haben.
Etwas zu der Wahl selbst! Der Kollege Sabel hat mehrfach auf das Technische bei der Durchführung der Wahl hingewiesen. Ich meine, die Verhältniswahl ist sicher kein Grund, sich besonders zu erregen. Wir stehen auf dem Standpunkt: einheitliche Wahlen und einheitliche Vertretungskörper! Wir können eine ganze Reihe von Begründungen dafür aus der Vergangenheit anführen. Wenn es in den öffentlichen Betrieben und Verwaltungen nach dem Zusammenbruch 1945 möglich war, verhältnismäßig schnell zu einem gesunden Aufbau zu kommen, dann hat doch diese einheitliche Vertretung in den Betrieben ein gerüttelt Maß von Anteil an diesem Aufbau.

(Beifall bei der SPD.)

In diesem Zusammenhang muß eine ganze Reihe von Problemen angesprochen werden. Wenn heute draußen in der Öffentlichkeit die Frage des Berufsbeamtentums erledigt ist, und zwar im Sinne des Berufsbeamtentums, und wenn es im Zusammenwirken der drei Gruppen Arbeiter, Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst im Laufe der letzten Jahre vermieden wurde, den Gruppenegoismus zu züchten, dann war es damit nicht möglich, daß sich von dem übriggebliebenen Stück Sauerteig — denn von Rosinen und Kuchen konnte man doch 1945 nicht mehr reden — jeder sein Teil nahm. Gerade dieses Zusammenwirken zwischen Arbeitern, Angestellten und Beamten in den öffentlichen Betrieben und nicht zuletzt auch in den Vertretungen in den Betrieben hat uns die Überzeugung vermittelt, daß man die guten Erfahrungen, die da gemacht worden sind, auch in dem neuen Gesetz verwerten sollte.
Es gibt eine ganze Reihe anderer Begründungen, die wir hierbei anführen möchten. Daß gegen das Gesetz und gegen die Anträge, die wir zu stellen haben, eine ganze Anzahl von Bedenken geltend gemacht werden, liegt in der Natur der Sache. Es wäre heute interessant, oder man könnte sich zumindest dazu verleiten lassen, einiges aus der Rede unseres Herrn Bundesinnenministers bei der Beratung des Betriebsverfassungsgesetzes zu zitieren.


(Böhm [Düsseldorf])

Man könnte dann darauf hinweisen, daß es nicht allein darum geht, mit diesem Gesetz ein vorhandenes Übel zu beseitigen und damit von dem jetzigen Zustand herunterzukommen, sondern daß man — ich spreche es ganz offen aus — mit diesem Gesetz entweder den sozialen Fortschritt bejahen oder sich aber zu einer Restauration vergangener Jahrzehnte bekennen muß.

(Beifall bei der SPD.)

Ich weiß, der Herr Bundesinnenminister wird zu der Rede, die er damals gehalten hat, auch heute noch in allen Einzelheiten stehen. Unser Herr Bundesinnenminister hat damals gesagt:
Meine Damen und Herren, worum dreht es sich denn? Es handelt sich um die Frage, ob der Arbeiter für die Zukunft als gleichberechtigter Mensch unter uns leben kann. Wir haben politische Gleichheit, wir haben keine wirtschaftliche Gleichheit. Im wirtschaftlichen Leben hat man es bisher verstanden, dem Arbeiter zu sagen: Wirtschaft ist ein Gebiet, das so heilig ist, daß daran nicht gerüttelt werden darf.
Der Herr Bundesinnenminister hat aber vorher
noch einen anderen Satz gesprochen. Er sagte:
Ich kann mir jedenfalls denken, daß es hier viele unter uns gibt, für die es 1945, 1946 unter dem Eindruck des damaligen Schocks — der Schock hat ja das Ergebnis, plötzlich Erkenntnisse aufzuzeigen, die jahrelang verschüttet waren — sehr viel leichter gewesen wäre, auf diesem Gebiet zu einer Lösung zu kommen,... Inzwischen haben sich die Kräfte der trägen Beharrung, des Gestrigen längst wieder gefunden, ...
Wenn ich das betone und auf diese Begründung des Herrn Bundesinnenministers eingehe — man könnte noch eine Reihe anderer Ausführungen zitieren, ich will es nicht —, dann will ich damit nur sagen, daß mit diesem Personalvertretungsgesetz nicht nur eine Fortsetzung der Gesetzgebung nach dem Betriebsverfassungsgesetz gewährleistet werden muß, sondern daß darüber hinaus auch die Neuordnung unserer gesellschaftlichen und sozialen Verhältnisse im öffentlichen Dienst nicht mehr auf die lange Bank geschoben werden kann. Soweit das Mitbestimmungsrecht, das Zusammenwirken der einzelnen Vertretung mit der Verwaltung, in Frage kommt, glauben wir, daß die Vertretung in der Vergangenheit genügenden Beweis dafür erbracht hat, daß ihr an diesem demokratischen Aufbau und an der Leistung in der Verwaltung, in der Gesamtheit außerordentlich viel gelegen ist. Wir glauben, man sollte auch das, was in der Vergangenheit im öffentlichen Dienst geleistet wurde, nicht vergessen. Wer erinnert sich denn heute noch an die Eisenbahner, die, ausgestattet mit ein paar Mohrrüben als Frühstück, in 84 Stunden pro Woche ihre Pflicht und Schuldigkeit getan haben?

(Sehr gut! bei der SPD.)

Solche Feststellungen könnte man auf alle Verwaltungen ausdehnen. Ich weise nur darauf hin, daß auch in diesem Gesetz die Voraussetzungen dafür geschaffen werden müssen, daß auch die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst als gleichberechtigter Faktor neben der übrigen privaten Wirtschaft stehen.
Sicher ist im wirtschaftlichen Mitbestimmungsrecht manches anders zu regeln. Man kann die Wirtschaft des öffentlichen Dienstes bestimmt nicht nach den Grundsätzen der Montanindustrie regeln.
Das hat auch kein Mensch verlangt. Neben dem personellen und dem sozialen Mitbestimmungsrecht gibt es aber auch in den Betrieben der öffentlichen Hand eine ganze Reihe von Wirtschaftsproblemen, an deren Lösung die Arbeitnehmer in diesen Betrieben, die Bediensteten der öffentlichen Wirtschaft, maßgeblich beteiligt werden sollen. In dieser Beziehung stimme ich mit dem Abgeordneten Sabel durchaus überein. Ich stimme auch darin mit ihm überein, daß sich nicht nur der Beamtenrechtsausschuß, sondern auch der Arbeitsausschuß mit diesen Dingen beschäftigen soll. Wir werden dann Gelegenheit nehmen, den Ausschüssen unsere Anträge zu unterbreiten.

(Beifall bei der SPD.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Sornik.