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    2. Deutscher Bundestag — 20. Sitzung. Bonn, Freitag, den 19. März 1954 6S7 20. Sitzung Bonn, Freitag, den 19. März 1954. Geschäftliche Mitteilungen 688 D, 707 D Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Frau Dr. Weber (Aachen) und Meitmann 688 D Mitteilung über Vorlage des Nachtrags zum Wirtschaftsplan der Deutschen Bundesbahn für das Geschäftsjahr 1953 688 D Ergänzung der Tagesordnung 688 D Erste, zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Drucksache 263) 688 D, 689 A Beschlußfassung 689 A Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 295) 689 A Überweisung an die Ausschüsse für Finanz- und Steuerfragen und für Geld und Kredit 689 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vertretern der Gläubiger und Garantiemächte über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für gewisse österreichische Auslandsanleihen, des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Regelung der Forderungen der Französischen Republik an die Bundesrepublik Deutschland und des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über die Regelung der Forderungen des Fürstentums Liechtenstein an die Bundesrepublik Deutschland (Drucksache 64); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 298) 689 B Seuffert (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 708 Abstimmungen 689 C Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Besoldungsrechts (Drucksache 282) 689 D Überweisung an den Ausschuß für Beamtenrecht 689 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben (Personalvertretungsgesetz) (Drucksache 160 [neu]) 689 D Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 690 A, 702 D Sabel (CDU) 693 B Kühn (Bonn) (FDP) 695 B Böhm (Düsseldorf) (SPD) 697 B Dr. Sornik (GB/BHE) 699 C Dr. Kleindinst (CDU/CSU) 700 D Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . 701 C Überweisung an die Ausschüsse für Arbeit und für Beamtenrecht 703 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. das Übereinkommen Nr. 45 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1935 über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art (Drucksache 288) 704 A Überweisung an den Ausschuß für Arbeit 704 A Erste Beratung des von den Abg. Dr. Horlacher, Stücklen u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens (Drucksache 278) 704 A Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . 704 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die staatliche Genehmigung der Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen (Drucksache 272) 704 B Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit und an den Rechtsausschuß 704 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Abkommen über den Straßenverkehr vom 19. September 1949, dem Protokoll über Straßenverkehrszeichen vom 19. September 1949 und der Europäischen Zusatzvereinbarung vom 16. September 1950 zum Abkommen über den Straßenverkehr und zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen (Drucksache 291) 704 B Überweisung an den Ausschuß für Verkehr 704 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den vier Genfer Rotkreuz- Abkommen vom 12. August 1949 (Drucksache 152) 704 C Überweisung an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten, an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit 704 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den deutsch-chilenischen Briefwechsel vom 3. November 1953 betr. die zollfreie Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954 (Drucksache 289) 704 C Überweisung an die Ausschüsse für Außenhandelsfragen und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 704 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Handelsvertrag und den Notenwechsel vom 1. August 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ecuador (Drucksache 290) . . . . 704 D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 704 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates und zu dem Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 zu diesem Abkommen (Drucksache 70); Mündlicher Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (Drucksache 214) 704 D Dr. Kopf (CDU/CSU), Berichterstatter 704 D Paul (SPD) 705 C Abstimmungen '706 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Freundschafts- und Handelsvertrag vom 21. April 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich des Jemen (Drucksache 72); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 121) 706 D Margulies (FDP), Berichterstatter . '707 A Abstimmungen 707 A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktion der DP betr. Fahrpreisermäßigung für „Flüchtlinge B" (Drucksachen 302, 98) 707 B, 710, 712 Schoettle (SPD), Berichterstatter . . . 707 B Beschlußfassung 707 D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 16) 707 D, 714 Beschlußfassung 707 D Nächste Sitzung 707 D Anlage 1: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über die Gesetzentwürfe betr. die Vereinbarungen mit den Vertretern der Gläubiger und Garantiemächte über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für gewisse österreichische Auslandsanleihen; mit der Französischen Republik über die Regelung der Forderungen der Französischen Republik an die Bundesrepublik Deutschland und mit dem Fürstentum Liechtenstein über die Regelung der Forderungen des Fürstentums Liechtenstein an die Bundesrepublik Deutschland (Drucksachen 64, 298) 708 Anlage 2: Gemeinsames Rundschreiben des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Finanzen an die Landesregierungen und die Landesvertretungen beim Bund vom 11. Januar 1954 betr Fahrpreisermäßigung für Evakuierte auf der Bundesbahn 710 Anlage 3: Gemeinsames Rundschreiben des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Finanzen an die Landesregierungen vom 24. April 1952 betr. Fahrpreisermäßigung für Evakuierte auf der Bundesbahn 712 Anlage 4: Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse 714 Die Sitzung wird um 9 Uhr durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    *) Siehe Anlage 2 Seite 710 und Anlage 3 Seite 712 **) Siehe Anlage 4 Seite 714 Anlage 1 zum Stenographischen Bericht der 20. Sitzung Schriftlicher Bericht (Drucksache 298) des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über 1. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vertretern der Gläubiger und Garantiemächte über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für gewisse österreichische Auslandsanleihen, 2. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Regelung der Forderungen der Französischen Republik an die Bundesrepublik Deutschland, 3. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über die Regelung der Forderungen des Fürstentums Liechtenstein an die Bundesrepublik Deutschland (Drucksache 64) Berichterstatter: Abgeordneter Seuffert Der Ausschuß hat über die Vorlage gemeinsam mit den Ausschüssen für auswärtige Angelegenheiten und Geld und Kredit beraten. Den Gesetzen über die Vereinbarungen mit der Französischen Republik und mit dem Fürstentum Liechtenstein haben die Ausschüsse nach Erörterung der finanziellen und rechtlichen Grundlage einstimmig zugestimmt. Bezüglich des Gesetzes betreffend die Vereinbarungen über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für gewisse österreichische Auslandsanleihen haben die Ausschüsse es begrüßt, daß die Bundesrepublik die Haftung nur für Zinsleistungen, jedoch nicht für Tilgungsleistungen übernommen hat. Wegen des Zusammenhangs dieser Frage mit der Gesamtabrechnung zwischen der Bundesrepublik und der Bundesrepublik Österreich, insbesondere auch mit der Lage des deutschen Vermögens in Österreich, haben es die Ausschüsse für richtig gehalten, sich über den Stand dieser Fragen zu orientieren. Sie haben zu diesem Zweck einen gemeinsamen Unterausschuß gebildet, der sich über die Lage des deutschen Vermögens in Österreich, den Stand der diesbezüglichen Ermittlungen und die Schwierigkeiten, welche Verhandlungen über diese Fragen entgegenstehen, eingehend berichten ließ. Auf Vorschlag des Unterausschusses haben die Ausschüsse den Wunsch ausgesprochen, daß die im Gang befindlichen Arbeiten beschleunigt weitergeführt und ausgewertet werden und daß die Bundesregierung alle Möglichkeiten ausnützen möge, um in Verhandlungen über das deutsche Vermögen in Österreich und die sonstigen im Verhältnis zu Österreich schwebenden Fragen zu kommen. Dieser Wunsch hat seinen Niederschlag gefunden in einem gemeinsamen Schreiben der drei Ausschüsse an den Herrn Bundesminister der Finanzen, welches lautet: Deutscher Bundestag Bonn, den 26. Februar 1954 Die Vorsitzenden der Ausschüsse für Finanz- und Steuerfragen, Geld und Kredit, auswärtige Angelegenheiten An den Bundesminister der Finanzen Herrn Fritz Schäffer Bonn Betr.: Entwurf eines Gesetzes betreffend die Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vertretern der Gläubiger und Garantiemächte über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für gewisse österreichische Auslandsanleihen — Drucksache 64, Anlage I —. Sehr verehrter Herr Schäffer! Die Ausschüsse für Finanz- und Steuerfragen, auswärtige Angelegenheiten und Geld und Kredit haben im Zusammenhang mit der Beratung der Drucksache 64 am 15. Januar 1954 einen Unterausschuß gebildet, der sich am 21. Januar in Anwesenheit von Sachverständigen einen Überblick über die Lage des deutschen Vermögens in Österreich zu verschaffen suchte. Zu seinem Bedauern mußte der Unterausschuß feststellen, daß das vorhandene umfangreiche Ma- (Seuffert) terial noch nicht so weit ausgewertet ist, daß sich ein genauer zahlenmäßiger Überblick über die 1945 vorhandenen deutschen Vermögenswerte und über ihr derzeitiges Schicksal gewinnen ließ. Besonders in Kenntnis des umgekehrten Bemühens der österreichischen Behörden, eingehendes Material über eventuelle österreichische Ansprüche gegenüber dem Reich zusammenzustellen, hielt es der Unterausschuß für dringend erforderlich, daß seitens der Bundesregierung die Auswertung und Ergänzung des Materials beschleunigt durchgeführt wird. Der Unterausschuß hielt es für wünschenswert, daß eine solche Übersicht nach zwei Gesichtspunkten aufgegliedert würde. Einmal sollte unterschieden werden zwischen privaten und öffentlichen Vermögen in Österreich, zum anderen sollte festgestellt werden, welches Schicksal diese Vermögen inzwischen genommen haben, unter wessen Verwaltung sie stehen, ob sie verstaatlicht wurden, wieviel Rückstellungsfälle vorliegen und welche Werte in die USIA aufgegangen sind; auch sollten, soweit möglich, Feststellungen über die Herkunft der Vermögen getroffen werden. Die Hauptausschüsse haben sich am 25. Februar 1954 diese Ansicht des Unterausschusses zu eigen gemacht. Sie waren der Meinung, daß es dringend notwendig sei, die erforderlichen — z. T. auch organisatorischen — Maßnahmen zu treffen, um für den Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit Österreich über die Abrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten gerüstet zu sein. In der Zwischenzeit möge die Bundesregierung alle Anstrengungen machen, um mit österreichischen Stellen ins Gespräch über die derzeitige Behandlung des deutschen Vermögens in Österreich zu kommen, wobei die Härtefälle besonders beschleunigt behandelt werden sollten. Die Ausschüsse geben der Hoffnung Ausdruck, daß der Bundesminister der Finanzen diesem Schreiben dasselbe Gewicht beilegt wie einer vom Bundestag gefaßten Entschließung. Sie haben deshalb davon abgesehen, dem Bundestag eine Entschließung zur Annahme vorzulegen. Mit vorzüglicher Hochachtung! gez. Dr. Wellhausen gez. D. Dr. Gerstenmaier gez. Scharnberg Die Ausschüsse haben sodann einstimmig beschlossen, auch diesem Gesetzentwurf zuzustimmen. Die vorgeschlagenen redaktionellen Änderungen ergeben sich aus dem Zeitablauf bei der Inkraftsetzung des Londoner Schuldenabkommens. Der Berichterstatter erlaubt sich, noch darauf hinzuweisen, daß nach neuesten Pressemeldungen nunmehr auch die Österreichische Bundesrepublik den Wunsch ausgesprochen hat, in Verhandlungen mit der Bundesrepublik einzutreten. Bonn, den 5. März 1954 Seuffert Berichterstatter Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 20. Sitzung Gemeinsames Rundschreiben des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Finanzen an die Landesregierungen und die Landesvertretungen beim Bund Der Bundesminister des Innern Az. 5608 — 6 — 658/53 Der Bundesminister der Finanzen Az. II C — S. K. 0330 — 22/53 An die Landesregierungen die Landesvertretungen beim Bund Bonn, den 11. Januar 1954 Betr.: Fahrpreisermäßigung für Evakuierte auf der Bundesbahn. Bezug: Gemeinsames Rundschreiben des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Finanzen vom 24. 4. 1952 — 5603 — 2/2887/1952 – und II C 4713 a —17/ 52 —*). Von verschiedenen Seiten, so auch in der Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Länder zur Koordinierung der Durchführungsmaßnahmen auf Grund des Bundesevakuiertengesetzes am 10. September 1953 in Düsseldorf, wurde angeregt, die mit dem 31. Dezember 1953 auslaufende Regelung der Fahrpreisermäßigung für Evakuierte auf der Bundesbahn zu verlängern. Diese Anregung wird von uns vor allem auch im Hinblick darauf als berechtigt anerkannt, daß die Evakuierten sich auf Grund des Bundesevakuiertengesetzes vor die Notwendigkeit gestellt sehen, zur Vorbereitung ihrer Rückkehr oder Rückführung mit ihrem Heimatort nähere Verbindung aufzunehmen. Wir erklären uns daher bereit, Fahrkostenzuschüsse der Bezirksfürsorgeverbände für zwei Reisen der Evakuierten in ihren Heimatort im Kalenderjahr 1954 als verrechnungsfähig im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie im gemeinsamen Rundschreiben vom 24. 4. 1952*) festgelegt sind, anzuerkennen. Darüber hinaus sind wir bereit, entsprechend einem in der Vergangenheit immer wieder vorgebrachten Wunsche auch Fahrkostenzuschüsse für die aus Berlin (West) und dem Saarland in das Bundesgebiet Evakuierten für zwei Reisen in den Heimatort im Kalenderjahr 1954 für verrechnungsfähig im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe anzuerkennen, und zwar unter den gleichen *) Siehe Anlage 3 Seite 712 Voraussetzungen, wie sie für die bereits begünstigten Evakuierten nach dem gemeinsamen Rundschreiben vom 24. 4. 1952 bestehen. Für die Verrechnung der nach diesem Rundschreiben gewährten Leistungen ist die für den § 7 Abs. 2 Ziffer 2 des Ersten Überleitungsgesetzes geltende Begriffsbestimmung des Evakuierten weiterhin maßgebend. Die Deutsche Bundesbahn ist bereit, die Fahrpreisermäßigungsaktion in dem bisherigen Rahmen durchzuführen und auch die Abrechnung mit den Privatbahnen, soweit diese sich an der Fahrpreisermäßigung beteiligen, weiterhin zu übernehmen. Aus technischen Gründen kann jedoch bei Reisen nach Berlin (West) und dem Saarland die Fahrpreisermäßigung nur durch Lösung einer vollen normalen Fahrkarte für die Hin fahrt auf Grund eines allgemein üblichen Gutscheines des Bezirksfürsorgeverbandes gewährt werden. Die Bundesbahn ist bereit, den Bezirksfürsorgeverbänden auf den normalen Fahrpreis für die Hinfahrt einen Nachlaß von 10 % zu gewähren, der bei Rechnungsstellung von dem Fahrpreis abgesetzt wird. Der Evakuierte, der nach Berlin (West) und dem Saarland fährt, muß also die Rückfahrt voll bezahlen und trägt dadurch im Endergebnis den Fahrpreis in der gleichen Höhe wie Evakuierte für Reisen nach den innerhalb des Bundesgebietes gelegenen Ausgangsorten. 1 Die Bundesbahn wird die Vordrucke für die mit vier Stundungs- und Verrechnungsabschnitten versehenen Fahrpreisverbilligungsscheine für Reisen nach den im Bundesgebiet gelegenen Ausgangsorten bei den bisherigen Ausgabestellen zur Bestellung bereithalten. Mit Rücksicht auf den zahlenmäßig erheblich geringeren Personenkreis der Reisenden nach Berlin und dem Saarland werden jedoch die für diese Reisen mit zwei Gutscheinvordrucken versehenen Fahrpreisverbilligungsscheine nur bei den Fahrkartenausgabestellen München, Hauptbahnhof, und Hannover, Hauptbahnhof, zur Bestellung vorrätig gehalten. Sie können von dort durch die Landesregierungen und Bezirksfürsorgeverbände zum Preise von 0,01 DM je Stück bezogen werden. Ich wäre für eine Mitteilung darüber dankbar, ob die Verlängerung bzw. Erweiterung der Fahrpreisermäßigung durchgeführt wird und empfehle, gegebenenfalls die Ausschlußfrist für die Stellung von Anträgen im Interesse der Einheitlichkeit auf den 31. 5. 1954 festzusetzen. Der Bundesminister des Innern In Vertretung gez. Sleek Der Bundesminister der Finanzen In Vertretung gez. Hartmann Anlage 3 zum Stenographischen Bericht der 20. Sitzung Gemeinsames Rundschreiben des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Finanzen an die Landesregierungen Der Bundesminister des Innern — 5608 — 2/2887/1952 —Der Bundesminister der Finanzen — II C 4713a — 17/52 — Gemeinsames Rundschreiben An die Landesregierungen Nachrichtlich: Berlin. Bonn, den 24. April 1952 Betr.: Fahrpreisermäßigung für Evakuierte auf der Bundesbahn Seitens der Evakuierten ist fortlaufend gefordert worden, ihnen eine gleiche Fahrpreisermäßigung, wie sie den Heimatvertriebenen bewilligt worden ist, zuzugestehen. Die Fahrpreisermäßigung für Evakuierte ist auch wiederholt Gegenstand der Erörterungen in den zuständigen Ausschüssen des Bundestages und in der Bundesregierung gewesen. Da wir den Wunsch der Evakuierten nach Gleichstellung mit den Heimatvertriebenen in bezug auf verbilligte Reisen in ihre Heimatorte und zurück als berechtigt anerkennen, erklären wir uns bereit, wenn die Bezirksfürsorgeverbände des gegenwärtigen Wohnorts Fahrkostenzuschüsse an Evakuierte gewähren, solche als außerordentliche Beihilfen gemäß § 9 Abs.2 des Erstent Überleitungsgesetzes in der Fassung vom 21. August 1951 (BGBl. I S. 779) als verrechnungsfähig im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe anzuerkennen. Voraussetzung für die Verrechnungsfähigkeit ist, daß die Bezirksfürsorgeverbände die über die Hälfte des gewöhnlichen Fahrpreises hinausgehenden Fahrkosten unter den gleichen Bedingungen übernehmen, wie sie nach dem Schreiben des Bundesministers für Vertriebene vom 28. 12. 1951 — IV 2 c — 9080 a — Tgb. Nr. 19055/51 — für Heimatvertriebene gelten. Die Evakuierten sollen also denselben Fahrpreis tragen, wie er von den Vertriebenen gezahlt wird, nämlich je die Hälfte des gewöhnlichen Fahrpreises III. Klasse für die Hin- und Rückfahrt. Die mit der Hauptverwaltung der Bundesbahn geführten Verhandlungen haben in dieser Frage zu folgender Regelung geführt: Die Evakuierten lösen für die Hin- und Rückfahrt je eine besondere Fahrkarte, aus welcher nur der von ihnen gezahlte Fahrpreis ersichtlich ist. Den auf die Bezirksfürsorgeverbände entfallenden Teil der Fahrkosten stundet die Bundesbahn im Rahmen ihrer Bestimmungen über das Stundungsverfahren. Die Hauptverwaltung der Bundesbahn hat sich bereit erklärt, bei Reiseentfernungen von über 100 km den Bezirksfürsorgeverbänden nicht die Hälfte des gewöhnlichen Fahrpreises, sondern die Differenz zwischen dem Fahrpreis einer Rückfahrkarte und der von dem Evakuierten gezahlten Hälfte des normalen Fahrpreises für Hin- und Rückfahrt in Rechnung zu stellen (Beispiel: Bei einer Entfernung von 115 km beträgt der gewöhnliche Fahrpreis für die einfache Fahrt 8 DM, für die Hin- und Rückfahrt 16 DM, für eine Rückfahrkarte 14,40 DM. Der Evakuierte zahlt 2 X 4 DM = 8 DM, zu Lasten des Bezirksfürsorgeverbandes würden gehen 2 X 3,20 = 6,40 DM. Für Kinder von 4 bis 10 Jahren ermäßigen sich die Beträge um je die Hälfte). Bei dieser Regelung sollen die Evakuierten weder bei einer Reiseentfernung bis zu 100 km noch darüber hinaus an die für Rückfahrkarten bestehende Geltungsdauer von 4 Tagen bzw. 2 Monaten gebunden sein. Die Inanspruchnahme der Fahrpreisermäßigung wird von der Bundesbahn von der Vorlage einer von den Bezirksfürsorgeverbänden oder der von diesen beauftragten Stellen ausgestellten Bescheinigung zum Bezug verbilligter Fahrkarten für Fahrten hilfsbedürftiger Evakuierter zum Besuch ihres Heimatortes abhängig gemacht. Ein Muster dieser Bescheinigung liegt bei. Die Vordrucke können nur von den Landesregierungen und Bezirksfürsorgeverbänden bei den Eisenbahn-Direktionen bezogen werden. Vor Mitte Mai ist jedoch mit der Lieferung nicht zu rechnen. Als Stundungs- und Verrechnungsschein gilt für jede Reise je ein von der Fahrkartenausgabe abzutrennender Abschnitt der Bescheinigung. Der gestundete Fahrpreis wird nach Abtrennung des Abschnittes in die am Ende des Abschnittes vorhandene Leerspalte von der Bundesbahn eingetragen. Bei den Verhandlungen hat die Bundesbahn den dringenden Wunsch geäußert, im Interesse der Vereinfachung des Verfahrens die gestundeten Fahrpreise nur mit den Ländern abzurechnen. Wir empfehlen, diesem berechtigten Wunsche zu entsprechen. Die Geltungsdauer der Fahrpreisermäßigung ist auf den 31. Dezember 1953 festgesetzt; sie entspricht damit der für die Fahrpreisermäßigung für die Vertriebenen abgeänderten Frist. Von einer Verteilung der 3 Reisen auf die Jahre 1952 und 1953 konnte abgesehen werden. Im Interesse des Geschäftsverkehrs würden wir es für vertretbar halten, für die Antragstellung eine Anschlußfrist festzusetzen, wie diese auch für die Anträge der Vertriebenen festgesetzt wurde. Im Hinblick auf die erstrebenswerte Einheitlichkeit wird für den Fristablauf der 31. 8. 1952 empfohlen. Nach den vorstehenden Ausführungen würde der Bund mithin Fahrkostenzuschüsse als verrechnungsfähig anerkennen, wenn bei ihrer Gewährung folgende Punkte beachtet worden sind: 1. Beihilfen können Evakuierten bis zum 31. 12. 1953 zu 3 Reisen vom gegenwärtigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ihren Heimatort gewährt werden. Hin- und Rückfahrt zählen als eine Reise. 2. Im Verkehr mit der Ostzone wird eine Beihilfe nicht gewährt. 3. Die Beihilfe wird ferner nicht gewährt, wenn andere Kostenträger für die Reisekosten aufzukommen haben. 4. Verrechnungsfähig ist bei Reiseentfernungen bis zu 100 km der halbe gewöhnliche Fahrpreis, für Kinder von 4 bis 10 Jahren ein Viertel des gewöhnlichen Fahrpreises III. Klasse für Personenzüge. Bei Reiseentfernungen über 100 km ist verrechnungsfähig der Differenzbetrag zwischen dem Preis der Rückfahrkarte und dem halben gewöhnlichen Fahrpreis, für Kinder von 4 bis 10 Jahren der Differenzbetrag zwischen dem Preise der Rückfahrkarte für Kinder und einem Viertel des gewöhnlichen Fahrpreises III. Klasse für Personenzüge. 5. Außer den in der öffentlichen Fürsorge laufend unterstützten Personen können die Beihilfen auch gewährt werden: Ledigen und Alleinstehenden mit einem monatlichen Netto-Einkommen bis zu DM 120,—Verheirateten ohne Kinder mit einem monatlichen Netto-Einkommen bis zu DM 180,—Verheirateten mit Kindern mit einem monatlichen Netto-Einkommen bis zu DM 180,—zuzüglich DM 30,— für jedes Kind, sofern der Antragsteller zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist. Als Netto-Einkommen gilt das Brutto-Einkommen abzüglich der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge (Pflichtbeiträge). 6. In folgenden Fällen können die unter Ziffer 5 festgesetzten Beträge bis zu 20 v. H. überschritten werden: a) bei längerer Arbeitslosigkeit oder Krankheit des Haupternährers in der Familie innerhalb der letzten 12 Monate, b) bei längerer Krankheit in der Familie in den letzten 12 Monaten, soweit zusätzliche Aufwendungen gemacht worden sind, deren Aufbringung dem Familienvorstand schwerfällt. Der Bundesminister des Innern gez. Dr. Lehr Der Bundesminister der Finanzen gez. Schäffer Anlage 4 zum Stenographischen Bericht der 20. Sitzung Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 16) Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden ohne Beratung gemäß § 99 Absatz 1 der Geschäftsordnung den zuständigen Ausschüssen überwiesen: 1. Antrag der Fraktion der FDP betreffend Änderung der Entfernungstarife der Deutschen Bundespost für den Postverkehr mit Berlin (Drucksache 279) 2. Antrag der Fraktion der FDP betreffend Magermilchpulver (Drucksache 283) 3. Antrag der Fraktion der FDP betreffend Bekämpfung der Rindertuberkulose (Drucksache 284) 4. Antrag der Abgeordneten Rümmele, Maier (Freiburg), Dr. Hoffmann und Genossen betreffend Aufbauhilfe für die Stadt Kehl (Drucksache 285) 5. Antrag der Fraktion der DP betreffend Ausbau der Mittelweser und des Dortmund-Ems-Kanals (Drucksache 287) 6. Antrag der Abgeordneten Schoettle, Rümmele, Dr. Hoffmann und Genossen betreffend Beteiligung des Landes Baden-Württemberg an den Bundesmitteln für Grenzbezirke (Drucksache 294) 7. Antrag der Abgeordneten Miller und Genossen betreffend Fahrpreisermäßigung für Sowjetzonenflüchtlinge (Drucksache 301) an den Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen; an den Haushaltsausschuß (federführend) und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; an den Haushaltsausschuß (federführend) und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik und an den Ausschuß für Grenzlandfragen; an den Haushaltsausschuß (federführend) und an den Ausschuß für Verkehrswesen; an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik, an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Ausschuß für Grenzlandfragen; an den Haushaltsausschuß (federführend), an den Ausschuß für Heimatvertriebene, an den Ausschuß für Verkehrswesen und an den Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen. Bonn, den 9. März 1954 Dr. von Brentano und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Haasler und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion
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    Rede von Anton Sabel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir haben in diesem Hause wiederholt eine Diskussion des Problems erlebt, das uns nun auch heute wiederum beschäftigt. Ich darf an die Auseinandersetzungen um das Betriebsverfassungsgesetz und an die Diskussionen mit den beteiligten Kreisen, ich darf auch an die erste Lesung des Personalvertretungsgesetzes im September des vergangenen Jahres erinnern.
    Der Herr Bundesminister des Innern hat schon darauf hingewiesen, daß es in der ersten Legislaturperiode nicht mehr möglich war, auch dieses Stück des Mitbestimmungsrechtes im Bundestag zu verabschieden. Er hat auf die Gründe hingewiesen. Ich weiß, daß man zum Schluß der ersten Legislaturperiode noch versuchte, dieses Gesetz zu verabschieden. Dann wäre aber nicht die Möglichkeit gegeben gewesen, die verschiedenen Probleme, die in dem Gesetz enthalten sind, eingehend zu diskutieren. Zweifellos wäre die Verabschiedung zu dem damaligen Zeitpunkt für die Sache nicht gut gewesen.
    In der ersten Legislaturperiode ist eingehend darüber diskutiert worden, ob es zweckmäßig sei, das Problem in einem besonderen Gesetz zu regeln, oder ob man die Regelung in das allgemeine Betriebsverfassungsrecht einbeziehen solle. Ich glaube, es ist abwegig, diesen Streit heute fortzusetzen, da ja durch die Verabschiedung des Betriebsverfassungsgesetzes eine Entscheidung erfolgt ist.
    Die Bedeutung dieses Gesetzes mag daran erkennbar sein, daß nach Verabschiedung des Gesetzes eine beträchtliche Zahl von Arbeitern, Angestellten und Beamten den in ihm getroffenen Regelungen unterstellt sein wird. Rund 900 000 Bundesbedienstete sind vorhanden. Auch die indirekte Wirkung eines solchen Gesetzes auf die Landesbediensteten, die Bediensteten der Gemeinden und die der nicht bundesunmittelbaren Körperschaften muß noch beachtet werden.
    Aber ich glaube, rein zahlenmäßig, mit dem Blick allein auf die Beschäftigtenziffern, ist die Bedeutung des Gesetzes, das zur Diskussion steht, nicht zu erfassen. Ich möchte sagen, im Rahmen der ganzen Mitbestimmungsprobleme soll dieses Gesetz mit dazu helfen, auch im öffentlichen Dienst von einem Untertanenverhältnis zu einem echten Mitarbeiterverhältnis zu kommen.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Das soll wohl letztlich der Sinn dieser gesetzlichen Regelung sein. Ich will damit nicht sagen, daß nun noch allüberall Situationen vorhanden sind, die nicht der Zeit entsprechen, aber da und dort wird es notwendig sein, daß auch im öffentlichen Dienst ein etwas frischerer Wind weht und daß man hier — sagen wir es ruhig — zu etwas zeitgemäßeren Auffassungen kommt.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Niemand verkennt, daß wir im öffentlichen Dienst eine Sondersituation haben. Die Dinge können nicht genau so wie in der privaten Wirtschaft betrachtet und behandelt werden. Ich glaube wohl feststellen zu dürfen, daß ganz allgemein der Grundsatz bejaht wird, daß der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst dort eine Grenze gesetzt ist, wo das Recht parlamentarischer Körperschaften beginnt. Das ist wohl eine allgemeine Auffassung, und das erleichtert uns zweifellos die Diskussion über das ganze Problem.
    Allerdings wird zu prüfen sein — auch der Herr Bundesinnenminister hat das Problem eben angeschnitten —, ob nicht bestimmte Differenzierungen zwischen den Hoheitsverwaltungen einerseits und Regiebetrieben andererseits auch eine gewisse Differenzierung im Gesetz erforderlich machen.

    (Abg. Rümmele: Sehr richtig!)

    Bei der Diskussion des ganzen Fragenkomplexes in der vergangenen Zeit haben sich einige Grund' herauskristallisiert. Wir haben gerade von uns aus wiederholt auf diese Grundsätze hingewiesen. Einer von ihnen ist: Für den öffentlichen Dienst soll kein schlechteres, sondern ein passenderes Recht geschaffen werden. Schon in der ersten Diskussion des Problems vor wenigen Jahren in den Ausschüssen des Bundestages, als es um das Betriebsverfassungsgesetz ging, hat der Staatssekretär im Bundesinnenministerium, Ritter von Lex, diese Auffassung vertreten. Weiterhin ist der Grundsatz aufgestellt worden, daß Abweichungen vom Betriebsverfassungsgesetz nur dort erfolgen sollen, wo sie auf Grund der besonderen Situation des öffentlichen Dienstes notwendig sind. Und ein dritter Grundsatz scheint mir wesentlich zu sein. Er lautet: Wo der Behördenleiter allein das Recht auf Entscheidung hat, muß


    (Sabel)

    er sich gleichermaßen wie der Unternehmer in der Privatwirtschaft ein Mitwirkungs- oder ein Mitbestimmungsrecht gefallen lassen.

    (Beifall in der Mitte.)

    Nun ist zu prüfen, ob bei dem uns heute vorliegenden Gesetzentwurf diese Grundsätze, die ich eben angedeutet habe, beachtet worden sind. Das ist bei den organisatorischen Bestimmungen zweifellos geschehen. Aber bei der materiellen Gestaltung des Rechts in diesem Gesetz bestehen noch manche Lücken,

    (Abg. Rümmele: Sehr richtig!)

    und manche berechtigte Wünsche sind noch nicht erfüllt worden.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Ich will es mit einigen Hinweisen deutlich machen. Es sollen nur Hinweise sein, weil ja heute nicht die Möglichkeit besteht, das Gesetz in allen Details zu diskutieren.
    In § 9 beispielsweise ist eine Bestimmung eingefügt worden, nach der das aktive Wahlrecht nur solche Personen haben sollen, die mindestens drei Monate im öffentlichen Dienst stehen. Eine derartige Regelung haben wir im Betriebsverfassungsgesetz nicht. Wohl haben wir bestimmte Voraussetzungen für das passive Wahlrecht verlangt. Sie sind auch in diesem Gesetz enthalten, und ich halte sie für notwendig; dagegen habe ich keine Bedenken. Aber ich halte es nicht für notwendig, daß man das aktive Wahlrecht an eine längere Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst bindet.
    § 30 besagt — es geht da um den Vorsitz im Personalrat —, daß eines der Mitglieder Beamter sein muß, ein anderes Angestellter bzw. Arbeiter. Ich glaube, es besteht kein Anlaß, hier eine Gruppe besonders hervorzuheben.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Es genügt vollkommen, wenn man im Gesetz sagt, daß die Vorsitzenden nicht der gleichen Gruppe angehören sollen. Wir wissen ja aus der Praxis, daß es Verwaltungen gibt, bei denen die Zahl der Beamten sehr niedrig ist. Da würde eine solche Bestimmung doch eine nicht berechtigte Differenziertheit in der Wertung bedeuten.
    In der Diskussion bzw. in den Ausführungen des Herrn Bundesinnenministers ist noch ein anderer Punkt angeschnitten worden, nämlich die Frage, wer in bestimmten Streitfällen entscheiden soll. Die Regierungsvorlage sieht hier vor, daß für diese Streitfälle der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden soll. Nach den Ländergesetzen unterstanden diese Fragen bisher der Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit. Gegen die hier vorgeschlagene Regelung haben wir gewisse Bedenken, und zwar Bedenken praktischer Art. Es besteht hier nämlich die Gefahr einer Zweigleisigkeit der Arbeitsrechtsprechung. Daran aber können wir nicht interessiert sein. Wir haben durch das Arbeitsgerichtsgesetz wiederum die drei Instanzen in der Arbeitsgerichtsbarkeit geschaffen. Dadurch haben wir dafür Sorge getragen, daß die Rechtsprechung hier in Ordnung geht. Ich glaube nicht, daß die Verwaltungsgerichte in diesem Fragenkomplex sonderliche Erfahrung haben. Jedenfalls läßt sich nicht bestreiten, daß die größere Erfahrung bei den Arbeitsgerichten vorliegt. Ich habe, wie gesagt, die Sorge, daß die Rechtsprechung sich zersplittert und voneinander abweichende Entscheidungen trifft.

    (Abg. Albers: Sehr richtig!)

    Lassen Sie mich nun etwas sagen zu dem Problem der Gruppenwahlen und der Verhältniswahlen. Ich stimme hier den Ausführungen des Herrn Bundesinnenministers zu und sage in aller Offenheit: ich halte es auch nicht für möglich, dieses Problem anders zu regeln als im Betriebsverfassungsgesetz. Was wir bei der Diskussion des Betriebsverfassungsgesetzes zu dieser Frage gesagt haben, gilt noch heute. Wir möchten wirklich die Garantie dafür geschaffen wissen, daß jede Gruppe im Personalrat durch Personen vertreten wird, die das Vertrauen der Gruppe haben. Das ist der Sinn dieser Regelung.
    Zu dem Einwand, diese Regelung führe dazu, die Menschen im Betrieb aufzuspalten, möchte ich nur sagen: diese Kritik wäre dann berechtigt, wenn wir besondere Gruppenräte schafften. Das wollen wir aber nicht. Wir wollen den gemeinsamen Personalrat, der sich dann aus den Angehörigen der einzelnen Gruppen zusammensetzt. Eine Bestimmung des Gesetzes birgt allerdings die Gefahr in sich, daß es auf Umwegen unter Umständen doch zum Gruppenrat kommen kann. Im Satz 2 des § 36 heißt es:
    Bei Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nur ihre Vertreter zur Beschlußfassung berufen.
    Der Herr Bundesinnenminister hat versucht, diese Bestimmung noch näher zu begründen. Ich sage: ich habe Bedenken, weil ich glaube, daß hier unter Umständen das erreicht wird, was wir nicht wollen: daß Wir praktisch dann doch weitgehend zu Gruppenräten kommen, wenn alle die Detailfragen nur immer in dem engeren Kreis der Gruppe zur Diskussion stehen.
    Zur Frage des Verhältniswahlrechts möchte ich folgendes sagen. Was wir wünschen, haben wir bei der Beratung des Betriebsverfassungsgesetzes zum Ausdruck gebracht. Wir wollen es auch hier wieder zum Ausdruck bringen. Es ist dies, daß die Personalvertretung ein echtes Spiegelbild der Belegschaft darstellen soll. Das ist für uns das Entscheidende, und das kann eben nur durch das Verhältniswahlrecht sichergestellt werden. Sonst besteht die Gefahr, daß eine Mehrheitsgruppe eine Minderheitsgruppe ausschaltet, ein Zustand, den wir nicht wünschen, den wir auch nicht für glücklich halten.
    Nun sind, um zu einigen anderen materiellen Bestimmungen des Gesetzes zu kommen, in dem Gesetzentwurf verschiedene Stufen der Beteiligung der Bediensteten an bestimmten Entscheidungen festgelegt worden: das Recht zur Anhörung, ein Mitwirkungsrecht und ein Mitbestimmungsrecht. Auch hier bin ich der Auffassung, daß wir zu einer weitgehenden Anpassung an die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes kommen müssen. Ich habe nicht den Eindruck, daß hier schon das letzte geschehen ist. Bei aller Anerkennung der Sondersituation im öffentlichen Dienst muß doch zum Ausdruck gebracht werden, daß hier noch eine weitergehende Anpassung an das Betriebsverfassungsgesetz möglich ist. Ich darf daran erinnern, daß einige der im § 65 angeführten Tatbestände nicht nur ein Anhörungsrecht, sondern ein Mitbestimmungsrecht rechtfertigen; ich darf daran erinnern, daß im § 69 andere Tatbestände enthalten sind, bei denen man das Anhörungsrecht durch ein Mitwirkungsrecht ablösen kann, um nur einmal einige Beispiele zu nennen.
    Lassen Sie mich noch auf ein letztes Anliegen hinweisen. Es scheint mir notwendig zu sein, zu


    (Sabel)

    prüfen, ob nicht bestimmte Vorschriften über das Mitbestimmungsrecht in wirtschaftlichen Fragen aus dem Betriebsverfassungsgesetz auch hier Anwendung finden können. Ich denke an die Vorschriften in den §§ 67 bis 75 des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. ihre Anwendung auf Regiebetriebe. Warum sollte nicht auch in solchen Betrieben ein Wirtschaftsausschuß gemäß den Bestimmungen des § 67 des Betriebsverfassungsgesetzes gute Dienste leisten können, um auch hier alle Kräfte zum größtmöglichen Erfolg für beide Teile einzuschalten. Es wäre auch zu überlegen, ob nicht die Bestimmungen des § 72 des Betriebsverfassungsgesetzes, bei denen es um die Sicherung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer geht, eine Anwendung auf die Regiebetriebe finden können. Ich sage noch einmal, die Gründe, die für eine derartige Regelung im Betriebsverfassungsgesetz sprechen, gelten meines Erachtens auch für die Regiebetriebe.
    Ich möchte zum Schluß kommen. Ich darf feststellen, daß der Gesetzentwurf eine Grundlage für die Beratung des Problems bietet. In den Ausschußverhandlungen muß der Versuch gemacht werden, die Lücken auszufüllen. Auch ich möchte dem Wunsche Ausdruck geben, daß eine baldige Verabschiedung des Gesetzentwurfs möglich ist.
    Namens meiner Fraktion beantrage ich, die Drucksache 160 (neu) den Ausschüssen für Arbeit und Beamtenrecht — gleichberechtigt — zu überweisen, und zwar mit der Maßgabe, daß die Beratungen in einem aus diesen Ausschüssen gebildeten Unterausschuß erfolgen. Das bedeutet eine Abweichung von der Geschäftsordnung; aber es ist nur die Übernahme der Praxis, die wir im 1. Deutschen Bundestag geübt haben. Diese Regelung erscheint uns zweckmäßig, weil beide Ausschüsse Entscheidendes zu dem ganzen Problemkreis zu sagen haben. Es ist schlecht abzuwägen, wo das größere Gewicht liegen soll. Deswegen bitte ich, diesem Vorschlag zu entsprechen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Abgeordnete Kühn.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Walther Kühn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben es seinerzeit außerordentlich bedauert, daß der 1. Bundestag das Personalvertretungsgesetz nicht mehr hat verabschieden können. Sie werden sich daran erinnern, daß wir noch in letzter Minute alle Anstrengungen gemacht haben, um den Entwurf in die nötige Form zu gießen. Nachdem der 1. Bundestag bereits im Jahre 1952 mit dem Betriebsverfassungsgesetz für die Arbeitnehmer der freien Wirtschaft das Mitbestimmungsrecht geregelt und gleichzeitig entschieden hatte, daß die Regelung der Personalvertretung bei den öffentlichen Behörden und Betrieben in einem besonderen Gesetz erfolgen solle, hatten wir den ersten Entwurf vorgelegt bekommen. In der seinerzeitigen ersten Lesung konnte aber auch nur eine grundsätzliche Stellungnahme erfolgen. Für die Fraktion der Freien Demokraten habe ich damals zum Ausdruck gebracht, daß wir dem Gesetzentwurf in den Grundsätzen zustimmen. Auch heute möchte ich gleich am Anfang meiner Ausführungen sagen, daß unsere Zustimmung zu den Grundzügen des Entwurfs unverändert ist.
    Ich habe mich außerordentlich über die Begründung gefreut, die der Herr Bundesinnenminister heute noch einmal zu dem Gesetzentwurf gegeben hat. Auch ihr stimmen wir in den Grundzügen zu. Ich möchte nur mein Bedauern darüber zum Ausdruck bringen, daß es seit dem Zusammentritt des 2. Bundestages sechs Monate gedauert hat, bis der Gesetzentwurf dem Ausschuß zur Beratung überwiesen werden kann. Die Gründe dafür haben wir vorhin gehört. Nachdem wir die Wahlperiode der Betriebsräte bis zum 31. März dieses Jahres verlängert hatten, hatte ich mir allerdings eingebildet, daß wir es fertigbrächten, den Gesetzentwurf bis dahin zu verabschieden. Nun, es ist nicht gelungen.
    Ich möchte immerhin noch einmal betonen, daß wir den Entwurf begrüßen, der vor allem dem Umstand Rechnung trägt, daß die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft wesentlich anders geartet sind als die Beziehungen im öffentlichen Dienst. Die Problematik und die sich aus ihr ergebenden wesentlichen sachlichen Erfordernisse für die gesetzliche Regelung sind nun einmal doch völlig andere. In der freien Wirtschaft steht neben den Mitwirkungsrechten in sozialen und personellen Fragen, gegen die wirklich nichts zu sagen ist, die wirtschaftliche Mitbestimmung im Vordergrund, also die Teilnahme der Betriebsangehörigen an wirtschaftlichen Entscheidungen, die geeignet sind, ihren Arbeitsplatz und letzten Endes ihre Existenz maßgeblich zu beeinflussen. Hierbei wird das Bestimmungsrecht des Eigentümers im Betrieb beschränkt, — ideengeschichtlich eine Folgewirkung des Räteprinzips, mit dem die Väter der Weimarer Verfassung zugleich mit der politischen Demokratisierung eine Art Wirtschaftsdemokratie schaffen wollten. Damals hatte das Beamtentum den Wunsch — und es ist dann auch so geschehen —, aus dem verfassungsrechtlichen Rätesystem herausgehalten zu werden. Sie wissen, daß die Weimarer Verfassung eine Vertretung der Beamten gewährleistet hat. Aber es ist niemals zu einer gesetzlichen Regelung gekommen, sondern man hat im Wege von Erlassen eine zur damaligen Zeit durchaus befriedigende Regelung gefunden. Kein Zweifel, daß es sich hier um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes handelt. Es ist wichtig, dieses gerade in diesem Zusammenhang festzustellen.
    Während die inzwischen erfüllte Forderung nach Mitbestimmungsrecht in der Privatwirtschaft einen Teil der Auseinandersetzung, des Spannungsverhältnisses zwischen Kapital und Arbeit darstellt, steht der Angehörige des öffentlichen Dienstes nicht dem privaten Kapital, sondern einem öffentlichen Dienstherrn als Organ des Staates und damit der Volksgesamtheit gegenüber. Hier ist der Sinn der Mitbestimmung der Ausgleich von Spannungen, die sich aus einem anderen Grunde, etwa aus dem Über- und Unterordnungsverhältnis, ergeben. Ein Mitspracherecht des Verwaltungsangehörigen bei Entscheidungen auf sozialem und personellem Gebiet ist notwendig. Dieses Mitspracherecht, das den Beteiligten gesetzlich gewährleistet wird, soll ihnen das Gefühl echter Mitarbeiterschaft geben. Wirtschaftliche Mitbestimmung scheidet im öffentlichen Dienst wesensmäßig aus. Eine Mitwirkung der Verwaltungsangehörigen bei den öffentlichen Aufgaben ihrer Behörde oder Dienststelle wäre mit ihrer Funktion der Vollziehung der Gesetze und der Weisungen der Regierung, ja mit dem Wesen der parlamentarischen Demokratie unvereinbar. Ich habe damals in der ersten Lesung auch zu diesem Thema eingehend gesprochen.


    (Kühn [Bonn])

    Besteht aber ein Verfassungsanspruch, wie ich vorhin sagte, auf Beamtenvertretung, so soll dies nunmehr auch für die Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst gelten, die selbstverständlich nach wie vor in ihrem arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis bleiben. Wenn aber von anderer Seite für alle öffentlichen Bediensteten gefordert wird, bei der Regelung der Personalvertretungen arbeitsrechtliche Prinzipien anzuwenden, so lehnen wir dies ab.
    Bei den Beamten, die doch dem öffentlichen Dienst das charakteristische Gepräge geben, handelt es sich nun einmal nicht um Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts. Als Träger einer Verfassungsfunktion sind sie durch ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis dem Staat verbunden und, da ihre Rechtsstellung gesetzlich geregelt ist, dem sozialen Kräftespiel der Lohnbildung und des Arbeitskampfes entrückt. Mit Rücksicht auf ihre Rechtsstellung und auf die Bedeutung der Personalräte für innerdienstliche Entscheidungen ist die Materie dem öffentlichen Recht und nicht dem Arbeitsrecht zuzuzählen. Daher ist auch die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für solche Rechtsstreitigkeiten vorgesehen.
    Die Vermischung von öffentlichem und privatem Recht muß unter allen Umständen vermieden werden. Sie würde zweifellos zu schwer lösbaren Konflikten führen. Die zu lösende, sicherlich schwere Aufgabe ergibt sich durch die Zusammenfassung dreier rechtlich und sozial differenzierter und in ihrer Größe sehr verschiedener Gruppen in ganz verschieden zusammengesetzten Dienststellen -
    meine Herren Vorredner haben dieses Problem bereits angesprochen —, die nun in gemeinsamen Personalräten zusammengeschlossen werden sollen. Daraus folgt aber zwingend die Notwendigkeit einer getrennten Wahl der Vertreter einzelner Gruppen, um die Majorisierung der schwächeren Gruppe, der Minderheit, auszuschließen. Auch meine beiden Herren Vorredner, der Herr Innenminister wie der Kollege Sabel, haben ausdrücklich betont, daß keine Majorisierung der schwächeren Gruppe geduldet werden kann. Anschließend daran ist selbstverständlich auch die gesonderte Beratung und Entscheidung der einzelnen Gruppen in den nur ihre Angehörigen betreffenden Angelegenheiten, unbeschadet der gemeinsamen Behandlung der alle Angehörigen der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zu fordern. Es sind Bedenken dagegen erhoben worden, ob das überhaupt möglich ist. Aber jeder, der einmal lange Zeit einer großen Behörde als Chef vorgestanden hat, weiß doch, daß es letzten Endes auf den Geist ankommt, der in einer solchen Behörde vorhanden ist. Auch der Chef muß den größten Wert darauf legen, daß die Beamten, Angestellten und Arbeiter einer Behörde wirklich an einem Strange ziehen und die Aufgaben, die ihnen übertragen sind, gemeinsam lösen.
    Nur durch die Einführung der Gruppenwahl ist es möglich, allen Teilen gerecht zu werden, den Beamten entsprechend dem hergebrachten Beamtenrecht besondere Organe für ihre Beamtenangelegenheiten zu schaffen, ohne die Angestellten und Arbeiter auch nur irgendwie schlechter zu stellen. Schließlich kommt es doch darauf an, daß jeder Personalrat, wie der Herr Kollege Sabel schon gesagt hat, ein wahrheitsgetreues Spiegelbild — dieser Ausdruck gibt die Dinge meines Erachtens richtig wieder — der in jeder Dienststelle vorhandenen Gruppierung darstellt und eine Majorisierung von Minderheiten ausschließt. Hiermit wird kein irgendwie geartetes Ausnahmerecht erstrebt, sondern nur das gleiche Recht für alle in einer Dienststelle oder einem öffentlich-rechtlichen Betrieb beschäftigten Gruppen.
    Aus den gleichen Gründen und um demokratischen Grundsätzen in jeder Beziehung gerecht zu werden, um unter allen Umständen eine Vergewaltigung der Minderheit zu vermeiden, wünschen wir auch die Verhältniswahl, gegebenenfalls — darüber wird im Ausschuß zu reden sein — auch eine modifizierte Verhältniswahl. Man kann nämlich auch eine Verhältniswahl so gestalten, daß der einzelne Wähler durchaus der einzelnen Person sein Vertrauen geben kann, die auf einer Verhältniswahlliste steht.
    Es kommt darauf an, ein Gesetz zu schaffen, das geeignet ist, den Arbeitsfrieden — auch das ist betont worden — und ein gutes soziales Klima, möchte ich sagen, zu gewährleisten und nicht durch Fehlkonstruktionen Störungen der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltungen und Betriebe heraufzubeschwören. Wir behalten uns selbstverständlich noch Änderungs- und Ergänzungsanträge und -vorschläge in den Ausschußberatungen vor.
    Zum Schluß möchte ich die Punkte, auf die wir besonderen Wert legen, noch einmal kurz zusammenfassen:
    1. Wir bestehen auf der Gruppenwahl, damit nicht zahlenmäßig schwächere Gruppen von den Majoritäten beiseite geschoben werden;
    2. wir wollen die Gruppenvertretung und die Gruppenentscheidung haben, damit die gesonderten Belange jeder Gruppe gebührend berücksichtigt werden; daß über gemeinsame Angelegenheiten der gesamte Personalrat zu entscheiden hat, bedarf keiner besonderen Begründung;
    3. wir wollen den Gruppensprecher haben, damit Sachkenntnis und Vertrautheit mit den einzelnen Problemen gewährleistet sind und sich die Arbeit der Personalräte nicht in endlosen unfruchtbaren Debatten erschöpft;
    4. wir wollen die direkte Wahl der Personalvertretungen, damit jeder Angehörige einer Verwaltung die Männer seines Vertrauens selbst bestimmen kann;
    5. wir wollen die Urwahl der Personalvertretungen, damit auch bei mehrstufigen Personalvertretungen das wirkliche Bild der tatsächlichen Kräfteverteilung zum Ausdruck kommt; wir lehnen hier das Rätesystem in jeglicher Form ab;
    6. wir wollen auch die Verhältniswahl, da nur diese eine wirklichkeitsgetreue Zusammensetzung der Personalvertretung garantiert und einen ausreichenden Minderheitenschutz sichert;
    7. wir wollen die Mehrstufigkeit der Personalvertretungen, soweit dies dem behördlichen Verwaltungsaufbau entspricht;
    8. die Sicherung der Entschließungsfreiheit durch Fernhaltung aller betriebsfremden Kräfte; wir müssen das fordern, damit das Dienstgeheimnis gewahrt bleibt und weil nur die Verwaltungsangehörigen einer Dienststelle selbst eine genaue Kenntnis der schwebenden Probleme haben;
    9. unbedingte Sicherung der parteipolitischen und gewerkschaftlichen Neutralität, damit der Arbeitsfriede nicht gestört wird und der einzelne nicht zu befürchten braucht, wegen seiner politischen oder gewerkschaftlichen Einstellung Schaden zu erleiden;


    (Kühn [Bonn])

    10. Schutz der Mitglieder der Personalvertretung vor dienstlicher Benachteiligung; eine Angelegenheit, die mir außerordentlich wichtig erscheint, damit jedes Mitglied des Personalrats verantwortungsbewußt, aber auch frei seine Meinung äußern kann;
    11. die weitgehende Mitbestimmung in den sozialen Fragen, damit Leben, Gesundheit, Arbeitskraft des einzelnen und seiner Familie den größtmöglichen Schutz erhalten; die verantwortliche Mit wirk u n g in Personalangelegenheiten, die einerseits den einzelnen vor Rechtsbeeinträchtigung und Willkür schützt, andererseits der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Verwaltungsspitze Rechnung trägt; und schließlich
    12. die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsgesetz, damit öffentlich-rechtliche Tatbestände von einem wirklich sachkundigen Gremium entschieden werden können.
    Lassen Sie mich dem noch anfügen, was auch vorhin bei meinen beiden Herren Vorrednern angeklungen ist. Wir wollen unter allen Umständen bundesrahmengesetzliche Bestimmungen haben. Es geht auf die Dauer doch nicht an, meine Damen und Herren, daß in beamtenrechtlicher Beziehung in den einzelnen Ländern ein starkes Abweichen von der großen Linie festzustellen ist. Wir sind der Meinung, daß man gerade auf diesem Gebiet im Wege rahmengesetzlicher Bestimmungen eine Einheitlichkeit herbeiführen sollte.
    Schließlich — lassen Sie mich auch das noch betonen — legen wir Wert auf eine beschleunigte Verabschiedung des Gesetzes, und was uns betrifft, so werden wir an dieser Beschleunigung mitarbeiten.
    Ich habe namens meiner Fraktion zu beantragen, daß entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsordnung die Überweisung des Gesetzentwurfs Drucksache 160 (neu) an den Ausschuß für Beamtenrecht, federführend, und an den Ausschuß für Arbeit, mitberatend, erfolgt. Auf Grund der Geschäftsordnung glaube ich nicht, Herr Kollege Sabel, daß wir Ihrem Vorschlag zustimmen können.

    (Beifall bei der FDP. — Abg. Sabel: Dann machen wir einen Sonderausschuß! — Abg. Pelster: Das machen wir später in der Ausschußberatung!)