Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich spreche zuletzt und werde manches, was schon von meinem Kollegen Weber und von meiner Kollegin Schwarzhaupt gesagt worden ist, nicht wiederholen. Ich bin Mitglied des Parlamentarischen Rates gewesen und bin durch manche Bemerkungen, die hier gemacht worden sind, angesprochen worden. Deshalb muß ich meine Ausführungen historischer ausgestalten, als ich es im Anfang gewollt habe.
Ich möchte zunächst Herrn Abgeordneten Dehler eine Antwort geben. Er hat uns vorgeworfen, wir hätten im ersten Bundestag den vorigen Gesetzentwurf nicht schnell genug bearbeitet; wir hätten mit ihm fertig werden können. Ich bin Mitglied des Unterausschusses gewesen, der sehr oft getagt hat und gründlich arbeiten mußte. Ich kann bezeugen, daß es nicht möglich war, den Entwurf in der gegebenen Frist fertigzustellen.
— Waren Sie auch im Ausschuß?
Ich möchte Herrn Dehler, aber auch der Frau Abgeordneten L ü d e r s noch ein anderes sagen.
Es gibt für die Ehe und die Familie eine göttliche Schöpfungsordnung und für uns Christen auch eine christliche Ordnung. Darüber hinaus gibt es für diejenigen, die nicht Christen sind und auch eine Schöpfungsordnung nicht anerkennen, eine sittliche Ordnung. Diese Ordnung kann kein Ehegesetz schaffen.
Sie wird immer nur von den Eheleuten selber, und zwar aus ihrer sittlichen Kraft, aus ihren sittlichen Überzeugungen, geschaffen. Schon das Bürgerliche Gesetzbuch hat sich im Jahre 1900 von
religiösen und sittlichen Überzeugungen außerordentlich zurückgehalten. Wir sollten auch heute zurückhaltend sein und sollten wissen, daß diese Haltung ihren großen Wert hatte, nicht nur jetzt und hier, sondern im ganzen Abendland, in einer jahrhundertealten Tradition, die Ehe und Familie aufbaute. In dieser Zeit konnte man nicht immer sagen, daß das Schicksal der Frau nur beklagenswert sei. Man kann auch nicht, wenn man von der göttlichen Schöpfungsordnung spricht, eine Predigt von Berthold von Regensburg und den Code civil Napoleons anführen. Das geht nicht.
Diese Äußerungen sollte man lieber bleibenlassen und sollte wissen, von welcher Wucht und Majestät die göttliche Schöpfungsordnung ist.
Nun muß ich auf den Parlamentarischen Rat eingehen; denn er ist verschiedentlich zitiert worden. Nur ein paar Leute im zweiten Bundestag sind Mitglieder des Parlamentarischen Rats gewesen. Der Parlamentarische Rat hat sich — auch mit Zustimmung der CDU und der CSU — zuletzt darauf geeinigt, in das Verfassungswerk den Satz: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt" hineinzunehmen. Ich gebe hier offen zu, daß ich nur zögernd diesem Satz zugestimmt habe, und zwar mit einer Begründung, die noch heute gilt — obwohl ich sie überwunden hatte —, nämlich: Was kann man aus diesem Satz machen? Ist er wirklich so eindeutig und klar, daß gar keine Mißdeutungen und Mißverständnisse möglich sind? Im Parlamentarischen Rat waren wir uns — Frau Seibert, Frau Nadig, Frau Wessel und ich - darüber klar, daß man einige Ausdeutungen machen mußte, um die Klarheit dieses Satzes herauszustellen. Wir waren oft in einem guten Gespräch miteinander. Warum sollen wir nicht heute auch ein gutes Gespräch haben, wenn wir auch nicht einer Meinung sind? Wir wollten z. B. den Mutterschutz unter gar keinen Umständen beseitigt wissen. Wir waren uns darüber klar und haben es manches Mal in Rundfunkgesprächen, im Ausschuß und auch in den Plenarverhandlungen ausgesprochen, daß Mann und Frau nicht unter schematische Gleichsetzung zu stellen sind, daß sie funktional verschieden sind und verschiedene Aufgaben und verschiedene Arbeiten in Ehe und Familie haben.
Wir haben aber, das muß ich auch zugeben, über Ehe und Familie keine Ausführungen im einzelnen gemacht. Nun müssen wir erleben, daß nicht nur unter Juristen, sondern auch unter anderen dieser Satz nicht gleichmäßig aufgefaßt wird.
Er wird es wirklich nicht. Ich darf Ihnen meine Überraschung an jenem Tage — das ist vor ein paar Tagen gewesen — gestehen, als man verlangte, daß man bei der Wehrpflicht — wir haben das schließlich getan, um Klarheit zu schaffen — von der Wehrpflicht der Männer sprechen müsse, weil man sonst vielleicht auch die Wehrpflicht der Frauen darunter verstehe. Dieses Gespräch ist im Rechtsausschuß gewesen. Es müßte eigentlich nach einer vernünftigen Auffassung des Gleichberechtigungssatzes unmöglich sein, daß man von einer Wehrpflicht für die Frauen spricht.
Das müßte eigentlich selbstverständlich sein
— Ja, warum nicht? — Aber darauf komme ich noch.
Ich bin ebenfalls erstaunt gewesen, daß man von einer richterlichen Stelle aus gegen den Hausarbeitstag der erwerbstätigen Frau gesprochen hat. Ich weiß, daß diejenigen, die sehr fanatisch für Gleichberechtigung sind, sagen: Dann muß auch der Mann einen Hausarbeitstag haben. Ich habe noch heute ein Schriftstück darüber gelesen. Ich bin nicht dieser Meinung. Man soll der erwerbstätigen Frau den Hausarbeitstag als Frau geben. So wenig eindeutig ist also der Satz „Männer und Frauen sind gleichberechtigt".
Mein Kollege Weber hat schon gesagt, daß in der Verhandlung des Bundesrates von Niedersachsen erklärt worden sei, man solle aus diesem Grunde eine Verfassungsänderung vorschlagen. Ich bin nicht für eine Verfassungsänderung. Ich bin nach wie vor der Meinung, daß wir an einer Klärung dieses Satzes arbeiten müssen, Juristen und Nichtjuristen. Ich habe nicht nur die Verhandlungen des Parlamentarischen Rates mitgemacht, ich bin auch zweimal in den Beratungen der UNO in Genf und im vorigen Jahr in New York gewesen. Ich habe vor, in diesem Jahre wieder als Observer die Verhandlungen in New York mitzumachen, wo 16 bis 18 offizielle Vertreterinnen von Nationen der ganzen Welt über die Gleichberechtigung beraten. Der Satz hat Weltgeltung bekommen; man kann ihn nicht einfach abändern. Auch in der UNO war festzustellen, wie verschiedenartig der Satz aufgefaßt wird. Frauen und Männer müssen daran arbeiten, daß' der Satz eine größere Klarheit erhält.
Ich möchte ein anderes zu der Verfassung sagen, die wir im Jahre 1949 angenommen haben. Diese Verfassung und vor allem die Grundrechte sind ein Ganzes. Welche Artikel der Grundrechte gehören vor allem zur Gleichberechtigung von Mann und Frau? Zunächst der Art. 1, der von der Würde der Person spricht. Ja, das sage ich mit aller Deutlichkeit, besonders weil von einer bestimmten Seite dieser pessimistische Ausspruch über das Schicksal der Frau gefallen ist. Wir wollen die Personenwürde von Mann und Frau. Wir wollen, daß in der Ehe die ganze Würde der Eltern zum Ausdruck kommt, gegenüber den Kindern und untereinander. Das will der Art. 1, der mit der Gleichberechtigungsfrage verbunden ist.
Ebenfalls gehört dazu der Art. 2, der von der freien Entwicklung der Persönlichkeit spricht, aber unter Berücksichtigung der Rechte der anderen. Es gibt in der Ehe und Familie keine reinen Individualrechte, wenn es sich nicht um das Gewissen handelt — dann wohl —, sondern sie müssen mit den gegenseitigen Pflichten abgestimmt sein.
Das gilt für Eltern und Kinder, für Mann und Frau. Auch der Mann muß genau so gut der Familie dienen, wie wir es von der Frau erwarten. Vater u n d Mutter müssen in der Erziehung der Kinder die Autorität sein.
— Ja, was ich sage, ist ja nicht immer das Gegenteil von dem, was gesagt worden ist.
Ich kann vielem von dem, was gesagt worden ist, zustimmen.
Ich werde Ihnen gleich noch sagen — ich kann es aber auch jetzt schon anbringen, damit keine Mißverständnisse entstehen —, daß ich vor allem in bezug auf das Güterrecht in dem sozialdemokratischen Entwurf allerlei Bestimmungen finde, die mir außerordentlich sympathisch sind.
Zum Entwurf der Regierung kann ich erklären, daß er nach meiner Ansicht mit Sorgfalt durchgearbeitet ist. Ich begrüße ihn sehr. Trotzdem habe ich einiges dazu zu sagen. Frau Lüders würde jetzt sagen: Wie oft haben wir das schon gehört! Ja, das andere habe ich ja auch schon oft gehört, und ich habe es, Frau Lüders, obwohl mir das schwerfiel, mit großer Geduld angehört.
Ich lege dem § 1354 gar nicht die große Bedeutung
bei, die ihm in dieser Debatte gegeben worden ist.
Die bedeutungsvolle Bestimmung ist der § 1353, der vom Wesensinhalt der Ehe spricht. Beim Wesensinhalt der Ehe gibt es nur Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau.
Meine sehr Verehrten, es gehört ein Löwenmut dazu, § 1354 heute als Frau zu verteidigen. Eine Juristin, die aber nicht zu diesem Hohen Hause gehört, hat mir einmal gesagt: „Weil Sie § 1354 nicht streichen wollen, wünsche ich Ihnen nicht mehr die ewige Seligkeit."
Ich habe ihr darauf geantwortet: „Ich glaube nicht, daß der liebe Gott Sie danach fragen wird."
Gleichberechtigung in der Ehe und Familie ist etwas ganz anderes als Gleichberechtigung im Sozialleben und Erwerbsleben.
Die Familie ist eine Gemeinschaft, wie es deren keine andere mehr in der gesamten menschlichen Gesellschaft gibt.
Das Intimste, Feinste und Tiefste — darüber hat auch Frau Schwarzhaupt gesprochen —, ist so sehr innerliches Gut des Menschen selber und gehört so zur Rangordnung und zu den Wertordnungen, in die der Staat nicht eingreifen darf, daß es schwierig ist, über § 1354 zu sprechen, damit Sie alle es verstehen können. Ich will es aber versuchen, — zum soundsovielten Male, werden Sie denken.
Der § 1354 meint ja gar nicht den Wesensinhalt der Ehe, sondern meint nur das Alltägliche in der Ehe, das aber auch geordnet werden muß. Zunächst können wir ruhig sagen — und der Regierungsentwurf sagt das auch — daß beide zusammen entscheiden sollen, und in allen ordentlichen Ehen wird das auch so sein. Aber wir befinden uns in der Welt der Wirklichkeit, in der Welt der Sünde und des Zerfalls, wie es immer gewesen ist. Ich halte unsere Zeit nicht für schlechter als vergangene Zeiten.
Die Ehegatten werden sich also hie und da nicht
einigen. Was dann? Dann, meine sehr Verehrten,
haben wir ein Ordnungsbild und ein Strukturbild von Ehe und Familie, so daß wir sagen: in diesen Fällen soll der Mann entscheiden. Nicht, weil jetzt eine staatliche Gewalt ist, die das sagt. O nein! Wer das annimmt, hat eine ganz falsche Auffassung. Wir sagen es, weil wir dieses Ordnungs-, Leit- und Strukturbild von Ehe und Familie haben.
Wir geben dem Staat gar nicht das Recht, uns das aufzuoktroyieren. Diese Meinung haben wir vom Staate nicht. Es ist unser Bild. Wir wissen: einer m u B entscheiden. Es entstehen ja Zerwürfnisse und Schwierigkeiten, die nachher bis zur Ehescheidung führen, und wir möchten die Zahl der Ehescheidungen nach Möglichkeit einschränken. Wir sagen das also um des Ordnungsbildes von Ehe und Familie willen. Ist das Patriarchat? Das Wort stimmt eigentlich gar nicht mehr.
Nun ist so viel von dein soziologischen Wandel gesprochen worden. Glauben Sie, ich kenne ihn nicht? Ich lebe mitten unter dem Volke und nicht irgendwo abseits in einer Einsamkeit. Ich weiß, was für einen soziologischen Wandel wir gehabt haben und noch weiter haben werden. Aber noch ein anderes weiß ich: daß es Ordnungen gibt, die man nicht nach Zerfallserscheinungen, nach soziologischen Strukturänderungen, die sich noch weiter ändern werden, beurteilen darf, sondern die man nach einem Prinzip beurteilen muß.
Damit erhält der Mann — daß ich es Ihnen ausdrücklich sage! — kein individuelles Herrschaftsrecht — o nein, das soll er gar nicht haben —, sondern damit erhält er eine Pflicht und eine Verantwortung. Er erhält damit gleichsam eine soziale Dienstverpflichtung gegenüber seiner Familie. Und ohne daß ich Ihnen das mit Einzelheiten aufzähle — dazu fehlt die Zeit, und der Ausschuß muß das noch intensiv behandeln —, sage ich Ihnen: in dem Augenblick, wo er einen Mißbrauch treibt, tritt ohne 'weiteres die Frau an seine Stelle. Aber nun füge ich gleich die §§ 1628 und 1629 hinzu und sage Ihnen: Wir sind für die elterliche Gewalt, und nur da, wo Mißbrauch getrieben wird oder wo es sich um die Vertretung nach außen handelt, geben wir dem Mann ein Entscheidungsrecht. Ich liebe das Wort „Entscheidungsrecht" gar nicht. Ich möchte statt dessen lieber das Wort „Entscheidungsverantwortung" und „Entscheidungspflicht" gebrauchen.
Der § 1629 entspricht nicht ganz meiner Auffassung. Ich möchte ihn zugunsten der Frau noch ändern und behalte mir für die Ausschußverhandlungen Änderungsvorschläge vor. Wir begrüßen es, daß die Frau als die Führerin des Haushalts genannt wird. Ich möchte aber ergänzend hinzufügen: die Frau hat im Grunde nicht nur die Führung des Haushalts, sondern sie hat darüber hinaus viele kulturelle Pflichten für die Familie, sie hat die Kindererziehung zu meistern, so daß ihr, weiß Gott, eigentlich auch die Schlüsselgewalt gehört, die jetzt mit dem Gesetz der Subsidiarität für Mann u n d Frau gegeben ist. Vielleicht stehe ich mit dieser Ausführung etwas allein. Ich möchte jedenfalls die Schlüsselgewalt, wie sie bis jetzt bestanden hat, wegen ihres hohen Wertes für den Haushalt und die gesamte Familie der Frau allein lassen.
— Das war aber spärlich! Ich glaube, ich stehe etwas allein!
— Ich dachte, wenigstens die Frauen hätten mir Beifall gezollt!
Wenn man einige Rechte der Frauen zugunsten. des Mannes abschafft, wehre ich mich immer mit der Begründung: das ist Gleichmacherei!
Wir stehen auch auf dem Standpunkt, daß bei der Unterhaltsverpflichtung durch Erwerbsarbeit der Mann, das sage ich deutlich, den Primat hat. Wenn wir erreichen wollen, daß die verheirateten Frauen nicht erwerbstätig sind, daß sie nicht unter der Last des Haushalts und aller anderen Pflichten seufzen und sich nicht bis zum Abend abmühen müssen, dann müssen wir am Primat der Unterhaltsverpflichtung des Mannes festhalten und der Frau nur da eine Erwerbsarbeit zumuten, wo sie tatsächlich dazu verpflichtet ist, weil der Mann keine Arbeit leisten kann oder weil andere Hinderungsgründe vorliegen.
In § 1361 ist die Bestimmung über die getrennt lebenden Ehegatten enthalten. Ich begrüße, daß die Regierung zum Ausdruck gebracht hat: Wenn die schuldlos getrennt lebende Ehefrau vorher in ihrem Haushalt keine Erwerbstätigkeit leistete, dann darf man ihr diese Erwerbstätigkeit auch nicht zumuten, wenn sie getrennt von dem schuldigen Ehemann lebt.
Das Ehegesetz und das Ehescheidungsgesetz sind im Regierungsentwurf nicht enthalten. Ich weiß, aus welchen guten Gründen. Wenn aber eine Gesetzgebung schon jahrelang die größte Ungerechtigkeit gegen die Frau bewiesen hat, dann ist es das Ehescheidungsgesetz, das uns das Dritte Reich und nachher die Kontrollratsbestimmungen beschert haben.
Ich möchte vorschlagen, daß dieser berüchtigte Art. 48 — die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe, die wiederum dem schuldigen Ehemann recht gegeben haben und nicht der schuldlos geschiedenen Frau, beweisen es — trotz und alledem vorgezogen wird und daß wir mit einer Änderung dieses Artikels nicht warten, bis wir das vorliegende Gesetz verabschiedet haben.
Ich habe eine Befürchtung, die ich offen aussprechen möchte. Vielleicht ist es nicht notwendig, dann habe ich es aber öffentlich gesagt. Ich habe die Befürchtung, daß man der unehelichen Mutter, wenn man gar so sehr ,auf die Gleichberechtigung pocht, auch noch einen Anteil an der Alimentenzahlung auferlegen könnte, indem man erklärt: „Warum soll der uneheliche Vater allein bezahlen?" — obwohl die uneheliche Mutter schon die ganze Sorge für das uneheliche Kind hat.
Nein, ich will, daß der Mann die Alimente bezahlt, denn die Frau hat schon die große tägliche Sorge um das Kind. Ich sage dieses hier öffentlich, um die Sache festzunageln. Es ist manchmal sehr notwendig, daß ein Satz eine öffentliche Bedeutung bekommt; denn ich weiß, daß es Fanatikers ja Fanatikerinnen der Gleichberechtigung gibt.
Nur ein kurzes Wort über das Güterrecht. Mir will diese „Zugewinngemeinschaft" oder, wie die Regierung jetzt sagt, dieser „Zugewinnausgleich"
nicht ganz gefallen. Wenn man schon von einer Ehe- und Familiengemeinschaft spricht, dann entspricht dieser Zugewinnausgleich einer solchen Gemeinschaft nicht. Ich kann mir vorstellen — da sie nur auf Ehescheidung und auf Tod eingestellt ist —, daß während des ganzen Lebens der Ehegatte der Ehegattin schon allerlei von seinem Verdienst verschweigen und beiseite bringen kann, von dem sie gar nichts weiß, so daß die Frau bei der Verteilung zu kurz kommen könnte.
Mir gefällt die Errungenschaftsgemeinschaft — bei der, das gebe ich zu, die Verwaltung und Haftung schwierig isst — weit besser, und noch einmal erkläre ich der sozialdemokratischen Fraktion, daß mir einige ihrer Ausführungen zum Güterrecht sehr beachtlich erscheinen. Ich möchte aber bei dem Zugewinnausgleich — bei der Errungenschaftsgemeinschaft isst es ohne weiteres so — vertreten: Gesamtgut ist das Hausgut und auch. die Wohnung, und ich möchte unter keinen Umständen die Risikoprämie, bei der der Mann, wenn er mehr Zugewinn hat — manchmal ist es die Frau, aber durchweg ist der größte Zugewinn bei den Männern —, ein Viertel vorweg bekommt, sondern möchte zugunsten der Frau, daß eine wirkliche Teilung stattfindet.
Meine Herren und. Damen! Sehr verehrter Bundestag! Wir wollen wirklich im Ausschuß ein Gespräch darüber führen. Wir wollen wirklich ernsthaft miteinander überlegen: Wie sind Ehe und Familie am besten geordnet, bleiben geordnet oder werden geordnet? Wie kann man der Frau und dem Manne als Ehegatten und auch als Eltern gerecht werden? Wie kann man vor allem auch — wenn ich an die Eltern denke — den Kindern gerecht werden? Wir in der CDU und CSU sind bereit, ein gutes Gespräch zu führen. Wir setzen dabei voraus — das geht an die Juristen und auch an die Nichtjuristen —, daß man den Gleichberechtigungsgrundsatz vernünftig auslegt, daß man die religiösen Anschauungen der einzelnen achtet und daß man der Familie, Ehegatten wie Kindern, gerecht wird, damit bei diesem wichtigsten Kulturgesetz, das der Bundestag zu verabschieden hat, bei diesem Gesetz, das doch vielleicht mehr Auswirkungen hat, als wir glauben, sagen können: Der Bundestag hat für die kulturelle Bedeutung Deutschlands etwas geschaffen, und zwar so, daß es vorbildlich sein könnte für die anderen Nationen Europas und der Welt.