Rede:
ID0201504200

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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 2015

  • date_rangeDatum: 12. Februar 1954

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    2. Deutscher Bundestag — 15. Sitzung. Bonn, Freitag, den 12. Februar 1954 473 15. Sitzung Bonn, Freitag, den 12. Februar 1954. Geschäftliche Mitteilungen 473 C, 516 C Glückwunsch zum Geburtstag des Abg. Dr. Brühler 473 C Kleine Anfrage 25 betr. Versorgungsrenten der deutschen Kriegsbeschädigten in Holland (Drucksachen 216, 256) 473 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen (B) Rechts (Drucksache 224) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts und über die Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete des Familienrechts (Drucksache 112) und mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Familienrechts an Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (Drucksache 178) 473 D Neumayer, Bundesminister der Justiz 474 A, 487 D Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU): zur Sache 478 A zur Geschäftsordnung 515 B Dr. Dehler (FDP) 482 C Frau Nadig (SPD) 485 A Dr. Wuermeling, Bundesminister für Familienfragen 487 D, 490 A, C, D, 491 B, 493 A Dr. Menzel (SPD): zur Sache 489 D zur Geschäftsordnung 515 C Frau Dr. Ilk (FDP) 490 C, D, 493 A Frau Wolff (Berlin) (SPD) 491 A Metzger (SPD) 493 C Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) 498 D Dr. Czermak (GB/BHE) 502 A Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) 503 D Dr. Schranz (DP) 509 D Gräfin Finckenstein (GB/BHE) 511 B Frau Dr. Weber (Aachen) (CDU/CSU) 512 A Überweisung der Gesetzentwürfe an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht 516 C Nächste Sitzung 516 C Die Sitzung wird um 9 Uhr durch den Präsidenten D. Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Hinblick auf die vorgeschrittene Zeit darf ich mich darauf beschränken, eine Reihe


    (Dr. Schranz)

    grundsätzlicher Bemerkungen zu machen, und darf davon absehen, ins Detail zu gehen. Die eingebrachten Gesetzesvorlagen der Regierung, der Fraktion der SPD und der Fraktion der FDP zielen auf die Regelung einer Ordnung hin, die an die Grundlagen unseres menschlichen, gesellschaftlichen und staatlichen Daseins überhaupt rührt.
    Nach der konservativen Grundanschauung der Deutschen Partei sind Ehe und Familie vorstaatliche Ordnungen des menschlichen Lebens, die der gesetzgeberischen Willkür im Grundsätz1ichen entzogen sind.
    Unsere Familienrechtsgesetzgebung beruht in den Grundlagen auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch, das in den Jahren zwischen 1870 und 1890 entworfen und fortgebildet, 1896 beschlossen worden und am 1. Januar 1900 in Kraft getreten ist. Aus der Dauer der Bearbeitung ist die Behutsamkeit erkennbar, mit der der Gesetzgeber damals zu Werke gegangen ist. Ich meine, bei der Bedeutung des Problems, das uns beschäftigt, sollten wir uns dieser Behutsamkeit erinnern.
    Seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben sich die soziologischen Grundlagen allerdings tief gewandelt. Die Stellung des Mannes ist in der hochtechnisierten Wirtschaft infolge der Wandlungen des Arbeitsprozesses eine andere geworden, als sie zu der Zeit der Kodifikation unseres auf den Traditionen einer anderen gesellschaftlichen Ordnung beruhenden Familienrechts gewesen ist. Früher waren der Arbeitsplatz wie auch der Familienwohnsitz meist aneinem und 'demselben Ort. Heute wird der Mann als Ernährer der Familie die meiste Zeit seiner Heimstätte fernbleiben müssen. Die Frau ist im höchsten Maß aus dem Familienverband emanzipiert und ihre Stellung verselbständigt worden. Diese Veränderungen machen eine Reform des Familienrechts, vor allem des Güterrechts, 'erforderlich. Dennoch ist die Fraktion der Deutschen Partei der Auffassung, daß sich die Grundstruktur der Familie nicht gewandelt hat.
    Der Begriff der Gleichberechtigung, wie ihn Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes zum Ausdruck bringt, darf nicht mechanistisch ausgelegt werden. Für die natürliche Ordnung der Familie gelten eben nicht die Prinzipien einer egalitären Demokratie. An die Grundordnung sollten wir nicht rühren, weil wir sonst mit der Auflösung der Familie den schützenden, staatsfreien Raum natürlicher, menschlicher Autorität, in dem die Kinder heranwachsen, zerstören würden.
    Das Familienrecht der totalitären Staaten zielt, um den Kollektivierungsprozeß der Menschen voranzutreiben, auf die Auflösung der Familie hin,

    (Zustimmung in der Mitte)

    indem es mechanistisch die Egalität der Ehepartner unterstreicht, die Kinder vom Staat erziehen läßt und in jeder Weise in diese Urzelle der menschlichen Gesellschaft vom Staat her hineinzuregieren bestrebt ist.
    Die Fraktion der Deutschen Partei widersetzt sich jeder Bestrebung, die etwa in dieser Richtung gehen sollte. Sie ist andererseits aber auch der Auffassung, daß die Gesetzesvorlagen mit großer Aufgeschlossenheit und unter Wahrung der Grundsatztreue und Achtung vor der natürlichen Ordnung zu behandeln sind. Allerdings ist die Fraktion der Deutschen Partei bei aller Aufgeschlossenheit für die notwendigen Reformbestrebungen, die das Ziel
    verfolgen, die Partnerschaft der Ehegatten im Leben der Familie, bei Ausübung der elterlichen Gewalt, beim Scheidungsrecht und im Güterrecht zu verwirklichen, genötigt, sich mit großer Entschiedenheit solchen Versuchen zu widersetzen, die den Gleichheitsgrundsatz in einer geradezu familienzerstörenden Weise durchzuführen trachten. Das gilt insbesondere hinsichtlich des Namensrechts, weil die Kontinuität des Namens in der Familie nach unserer Auffassung nicht in Frage gestellt werden darf.
    Die Fraktion der Deutschen Partei ist 'der Ansicht, daß die Vorschläge der SPD zur Anpassung des Familienrechts an Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes bei der überwiegenden Mehrheit des deutschen Volkes ohnehin auf eine tiefe Ablehnung stoßen werden und daß deshalb eine Polemik dagegen nur offene Türen einrennen würde.
    Aber auch die Vorlage der FDP kann in einigen Grundauffassungen nicht die Zustimmung der Deutschen Partei finden. Es ist zuzugeben, daß die Gesetzessprache :der Vorlage der FDP manche Vorzüge aufweist. Ein Familienrecht muß — und da stimme ich dem Kollegen Dr. Czermak zu — volkstümlich und verständlich sein. In dieser Hinsicht finden sich in der Vorlage der FDP viele gute Formulierungen, in denen der gleiche Grundgedanke wie in der Regierungsvorlage in einer noch besseren Fassung zum Ausdruck gekommen ist.
    Die Vorlage der FDP enthält auch ein Scheidungsrecht, das in den Grundzügen von der Fraktion der Deutschen Partei gebilligt werden könnte. Sie hat ferner den Vorzug, daß auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts Fortschritte gemacht werden, deren Wert und Bedeutung von der Fraktion der Deutschen Partei nicht verkannt werden.
    Die Deutsche Partei muß es aber ablehnen, daß die Vorlage der FDP dem Problem des § 1354, d. h. der letzten Entscheidungsgewalt des Mannes, ausweicht. Damit wird eine liberale Konzession an das Egalitätsprinzip gemacht, das der natürlichen Ordnung der Familie widerspricht. Diese Frage darf nicht ungeklärt bleiben, wenngleich auch die Fraktion der Deutschen Partei die Auffassung teilt, daß im natürlichen Leben jede Familie sich ihre innere Verfassung selber zu geben pflegt.
    Die Fraktion der Deutschen Partei hat gegen die grundsätzlichen Regelungen des Regierungsentwurfs keine besonderen Einwendungen. Der Regierungsentwurf beruht auf außerordentlich sorgfältiger Vorarbeit. Die Fraktion der DP weiß dies zu würdigen; sie bedauert es aber, daß der Regierungsentwurf anders als der Entwurf der FDP, der offensichtlich in engster Anlehnung an die Regierungsvorlage, des 1. Bundestages geschaffen worden ist, die Materie des Scheidungsrechts und die Neukodifikation der internationalen privatrechtlichen Regelungen nicht beinhaltet. Die Fraktion der Deutschen Partei ist aber der Auffassung, daß auf der Grundlage der Regierungsvorlage gearbeitet werden sollte. Sie wird in den Einzelheiten, soweit das im Regierungsentwurf geschehen ist, Wert darauf legen, daß die überkommene Familienordnung nicht durch Konzessionen an Egalitätsprinzipien des Massenzeitalters gefährdet wird.
    In einem Punkt aber tragen sowohl der Entwurf der FDP als auch die Regierungsvorlage den Bedürfnissen nicht genügend Rechnung. Wenn auch gegen das gesetzliche Güterrecht der Gütertrennung und der Zugewinngemeinschaft keine grundsätz-


    (Dr. Schranz)

    lichen Einwendungen erhoben werden können, so trifftdiese Regelung jedoch nicht auf die Bedürfnisse des bäuerlichen Standes zu. Man kann zwar auch vom bäuerlichen Standpunkt aus damit einverstanden sein, daß der neue gesetzliche Güterstand auf Gütertrennung beruhen soll. Auch ist nichts dagegen einzuwenden, wenn der überlebende Ehegatte, insbesondere die Witwe, an dem von Mann und Frau in der Ehegemeinschaft Errungenen teilnehmen. Die geplante Zugewinnregelung muß aber für die bäuerliche Ehe abgelehnt werden. Die Zugewinnregelung läßt für bäuerliche Ehen bei der meist völligen Verschiedenartigkeit der zu vergleichenden Vermögen keine praktisch brauchbare Regelung dessen erwarten, was dem überlebenden Ehegatten zugedacht ist. Dafür sollte durch eine Verbesserung der gesetzlichen Erbquote für den überlebenden Ehegatten eine Beteiligung an dem in der Ehegemeinschaft Errungenen gewährleistet werden.
    Wenn in die geplante Regelung des gesetzlichen Güterstandes auch die geschiedene Ehe mit einbezogen wird, dann ist das sehr bedenklich. Die Antwort auf die Frage, wie die geschiedene Ehefrau zu ihrem Recht auf Teilnahme an dem in der Ehegemeinschaft Errungenen kommt, sollte von Fall zu Fall im Scheidungsrecht geregelt werden.
    Von alters her ist im Bauernstand die Sitte verbreitet, dem überlebenden Ehegatten, insbesondere der Witwe, das Altenteil, aber auch das Recht der Nutzverwaltung des Hofes oder des Besitzes zu geben. Dies gilt überall dort, wo der Hof oder Besitz erhalten werden muß oder soll. Dadurch werden die Rechte vor allem der Witwe im Sinne einer echten Gleichberechtigung sichergestellt. Die Witwe kommt durch die Nutzverwaltung und das Altenteil in den Genuß dessen, was sie für den Hof während der Ehe mitgeschaffen hat. Die Erhöhung ihrer gesetzlichen Erbquote verstärkt außerdem ihre Stellung bei der Bemessung der Altenteilleistungen.
    Vor allen Dingen legt die Fraktion der Deutschen Partei Wert darauf, daß das Höferecht durch die Regelungen des Güterrechts nicht beeinträchtigt wird. Wenn im Höferecht in der Anerbenfolge das männliche Geschlecht bevorzugt wird, ohne daß es dem Erblasser verwehrt ist, anders zu testieren, so sind wir der Auffasung, daß diese Ordnung dem Grundrecht der Gleichberechtigung nicht widerspricht, weil sie nicht auf einer unterschiedlichen rechtlichen, sondern auf einer unterschiedlichen funktionellen Wertung der Geschlechter beruht.
    Diese bäuerlichen Anliegen sind im Regierungsentwurf und im Entwurf der FDP nicht genügend berücksichtigt worden.
    Zum Abschluß stellt die Fraktion der Deutschen Partei fest, daß sie die Regierungsvorlage für eine gute Arbeits- und Diskussionsgrundlage hält und daß sie bereit ist, unter Wahrung des Grundsätzlichen mit Aufgeschlossenheit an der Reform des Familienrechts mitzuarbeiten und eine schnelle Verabschiedung der Vorlage zu fördern.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Das Wort hat die Abgeordnete Gräfin Finckenstein.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Eva Gräfin Finckenstein


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (GB/BHE)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Ich will versuchen, das Problem auf einen ganz einfachen Gedankengang
    zurückzuführen. Ich sage dabei meine persönliche' Meinung, wenn ich auch glaube, daß ich die Meinung der meisten weiblichen Mitglieder meiner Partei, des Gesamtdeutschen Blocks / BHE, ausspreche.
    Der Gesetzentwurf, der zur Beratung ansteht, führt uns in die tiefsten persönlichen Beziehungen zwischen Mann und Frau. Es ist noch gar nicht lange her, da schien es, als ob diese Beziehung einer Ordnung unterlegen sei, die Ewigkeitsdauer beanspruchte. Mit einfachen Worten gesagt lautete diese Ordnung: Der Mann als Ernährer der Familie hat in den entscheidenden Dingen zu bestimmen, und die Frau hat sich zu fügen. Nun ist es aber so, daß jede Ordnung von äußeren Faktoren abhängig ist, die die innere Bewußtseinslage der Dinge bestimmen. So hatte die althergebrachte Ordnung zur äußeren Voraussetzung, daß der Mann der alleinige Ernährer der Familie sei. Wir wissen alle, daß diese Voraussetzung heute nicht mehr gegeben ist.
    Schon zu Beginn des neuen Jahrhunderts setzte eine Bewegung ein, die den Frauen das freie Berufsleben eröffnete. Heute ist es so, daß die Frau in zahllosen Fällen wesentlich zum Unterhalt der Familie beiträgt. Es erscheint selbstverständlich, daß eine solche Änderung der sozialen Voraussetzungen auch eine Änderung der Ordnung zwischen den Eheleuten bedingt. Die Bewußtseinslage hat sich eben geändert, und sie hat sich nicht zuletzt deshalb so gründlich gewandelt, weil die Frauen in den schrecklichen Jahren im Krieg und nach dem Krieg und auf der Flucht vor gleichen Rechten gleiche Pflichten auferlegt bekamen und weil sie diese gleichen Pflichten auch trugen.
    So kann man heute nicht mehr von der althergebrachten Ordnung, die dem Mann die Vorhand in wichtigen Entscheidungen ließ, sprechen. Man kann es bedauern oder auch nicht, daß sich diese Ordnung überlebt hat. Man wird es ebenso wenig ändern können, wie man die Ordnung des Feudalsystems oder der Zünfte, die sich zu ihrer Zeit ja auch sehr bewährt haben, zurückrufen kann. Diese Wirtschafts- und Sozialordnungen sind von den Menschen des 19. und 20. Jahrhunderts wie ausgewachsene Kleider abgelegt worden, und wo dies zu spät geschehen ist, sind die Folgen des Festhaltens an einer überlebten Ordnung verhängnisvoll gewesen. Man denke z. B. an Rußland.
    Es ist deshalb zu begrüßen, daß wir in der Bundesrepublik rechtzeitig im Grundgesetz die Folgerungen aus solchen Überlegungen gezogen und die Gleichberechtigung von Mann und Frau verankert haben. Heute müssen wir lediglich noch die Gesetzgebung im einzelnen diesem Grundsatz anpassen. Die Schwierigkeit dabei gipfelt in der Entscheidungsgewalt.
    Ich glaube, daß man kein gutes Werk tut, wenn man eine Regelung trifft, die versucht, die alte Ordnung wiederherzustellen. Überlebte Ordnungen lassen sich nicht zurückrufen, weil sich das Bewußtsein der Menschen geändert hat und weil sich die Bewußtseinslage einer Zeit nicht willkürlich steuern läßt. So ist es auch hier. Wenn wir bei der Anerkennung der allgemeinen Gleichberechtigung zwischen den Eheleuten dem Mann doch die Entscheidungsgewalt zubilligen, so erleichtern wir damit nicht das friedliche Zusammenleben in der Familie. Wir beleidigen vielmehr das Gefühl des Rechts in der Frau, weil wir an einer wichtigen Stelle das zurücknehmen, was wir ihr im Gesetz und im öffentlichen Bewußtsein ja längst gewährt haben. Mit


    (Gräfin Finckenstein)

    der Freiheit ist es eine sonderbare Sache. Wenn man sie erst einmal versprochen hat, muß man sie auch voll gewähren; denn auch die, die ursprünglich gar nicht darum gekämpft haben, verlangen später das Versprochene. Das Beste, was wir nach Lage der Dinge tun können, scheint mir die ersatzlose Streichung des § 1354 zu sein, d. h. die Herstellung der völligen Gleichwertigkeit von Mann und Frau bei allen Entscheidungen. Wir entsagen damit bewußt dem Anspruch, etwas gesetzlich regeln zu wollen, was sich nicht regeln läßt. Wir stellen statt dessen beide Ehegatten als vollwertige Menschen nebeneinander. Nur wenn jegliche Benachteiligung oder gar Unterdrückung eines Ehegatten fehlt, kann der moralisch wertvollere Teil — wer immer es auch sein mag — das natürliche Übergewicht gewinnen. Dieses natürliche Übergewicht wird ihm dann von selbst die berechtigte und damit dauerhafte Führung in der Ehe zuschieben. Ich hoffe zum Segen der Eheleute von ganzem Herzen, daß dies der Mann sein möge. Aber er soll sich diesen schönen Führungsanspruch bei fairer gleicher Chance selber erringen. Auf eine gesetzliche Hilfestellung bei solchem Unterfangen sollte er freiwillig verzichten.

    (Beifall beim GB/BHE.)