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ID0201503600

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    2. Deutscher Bundestag — 15. Sitzung. Bonn, Freitag, den 12. Februar 1954 473 15. Sitzung Bonn, Freitag, den 12. Februar 1954. Geschäftliche Mitteilungen 473 C, 516 C Glückwunsch zum Geburtstag des Abg. Dr. Brühler 473 C Kleine Anfrage 25 betr. Versorgungsrenten der deutschen Kriegsbeschädigten in Holland (Drucksachen 216, 256) 473 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen (B) Rechts (Drucksache 224) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts und über die Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete des Familienrechts (Drucksache 112) und mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Familienrechts an Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (Drucksache 178) 473 D Neumayer, Bundesminister der Justiz 474 A, 487 D Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU): zur Sache 478 A zur Geschäftsordnung 515 B Dr. Dehler (FDP) 482 C Frau Nadig (SPD) 485 A Dr. Wuermeling, Bundesminister für Familienfragen 487 D, 490 A, C, D, 491 B, 493 A Dr. Menzel (SPD): zur Sache 489 D zur Geschäftsordnung 515 C Frau Dr. Ilk (FDP) 490 C, D, 493 A Frau Wolff (Berlin) (SPD) 491 A Metzger (SPD) 493 C Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) 498 D Dr. Czermak (GB/BHE) 502 A Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) 503 D Dr. Schranz (DP) 509 D Gräfin Finckenstein (GB/BHE) 511 B Frau Dr. Weber (Aachen) (CDU/CSU) 512 A Überweisung der Gesetzentwürfe an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht 516 C Nächste Sitzung 516 C Die Sitzung wird um 9 Uhr durch den Präsidenten D. Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Elisabeth Schwarzhaupt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ich möchte zunächst einmal auf eine Frage zurückkommen, die bereits mehrfach angeschnitten worden ist, nämlich auf die Frage, was von einem vom Staat gesetzten positiven Familienrecht in bezug. auf die Familie überhaupt erwartet werden kann und wo die Grenze dieses staatlichen Rechts ist. Diese Frage gilt auch insbesondere für das, was Herr Minister Wuermeling gesagt hat: Was kann von allem, was hier über die innere und über die soziologische Struktur und Wandlung der Familie gesagt worden ist, Gegenstand des staatlich gesetzten Rechts sein?
    Beim Erlaß des Bürgerlichen Gesetzbuchs war man sich bereits weithin darüber einig, daß der staatliche Gesetzgeber sich auf dem Gebiet des Familienrechts eine besondere Zurückhaltung aufzuerlegen habe und daß die innere Struktur der Familie nur in besonders geringem Maß staatlicher Gesetzgebung zugänglich sei. Zwar liegt jedem Familienrecht eine besondere Auffassung von der Familie zugrunde, aber das Recht kann die Familie in ihrer inneren Struktur nicht gestalten. Rudolf Sohm , der bekannte Rechtsgelehrte, hat dies so ausgedrückt, daß er sagte: das Familienrecht, also das vom Staat in Paragraphen gesetzte Recht, tritt erst dann in Funktion, wenn die eigentliche Ordnung der Familie versagt hat.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Diese Zurückhaltung des Staates gegenüber der Familie hat noch tiefere Gründe außer denen, die Herr Dr. Dehler ausgeführt hat und die bereits mehrfach angeklungen sind,

    (Abg. Dr. Menzel: Das wird ja nun anders!)



    (Frau Dr. Schwarzhaupt)

    denn die Familie unterscheidet sich wesentlich von allen anderen Gemeinschaften unseres gesellschaftlichen Lebens.
    Ihre innere Ordnung beruht entscheidend auf der Bereitschaft ihrer Glieder, sich in sie einzufügen. Sie beruht auf dem gegenseitigen Willen zu einer verbindlichen Gemeinsamkeit, auf der Liebe zwischen den Ehegatten und zwischen Eltern und Kindern. Bei allen Menschlichkeiten, bei allem menschlichen Machtwillen, der auch in das Leben der besten Familie irgendwie immer wieder mit hineinspielt, bleibt dies eine: daß das ursprüngliche Ordnungsprinzip nicht die Macht, sondern die Liebe ist.

    (Sehr richtig! in der Mitte und rechts.)

    Dazu kommt für uns Christen die besondere Frage nach dem Sinn der Worte von der Unterordnung der Frau, die sehr ernst zu nehmen sind. Diese Worte können nicht ohne weiteres damit abgetan werden, daß Paulus als Mensch seiner Zeit und für uns überhaupt nicht mehr verbindlich gesprochen habe.

    (Sehr gut! links.)

    Wir glauben, daß auch in diesen Worten ein bleibender Sinn steckt, der von der zeitgebundenen Form dieser Worte zu lösen ist. Ich glaube durchaus, daß die biblischen Weisungen von dem Sicheinander-Unterordnen, von dem „Mann als Haupt der Frau, wie Christus Haupt der Gemeinde war" — Christus war nicht Haupt der Gemeinde als Mensch, der ein Entscheidungsrecht forderte —, und auch die Worte von der besonderen Unterordnung der Frau für christliche Eheleute ihren besonderen und verbindlichen Sinn haben. Dieser Sinn besteht aber nur . in dem Zusammenhang eines freiwilligen und gegenseitigen Opfers.

    (Beifall bei der SPD.)

    Hier aber handelt es sich nicht um das, was in Seelsorge und Predigt zu sagen ist und was vielleicht beiden Ehegatten noch viel mehr, noch viel zeitnaher, viel mehr auf die Gegenwart und auf die gegenwärtigen Fragen bezogen, gesagt werden müßte, hier handelt es sich um das vom Staat gesetzte Recht. Die Frage ist: Was kann der Staat als Gesetzgeber sagen? Staatliches Recht verteilt Befugnisse, es schafft Macht, und es beruht auf Macht. Nicht alle christlichen Weisungen können ohne weiteres in das staatliche Recht übernommen werden.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Sie verlieren ihren Sinn mit dem Zwang. Dem Christen ist etwa gesagt, daß er friedfertig und sanftmütig sein soll,

    (Zuruf von der SPD: Herr Wuermeling, hören Sie mal zu!)

    daß er dem, der ihn schlägt, die andere Wange hinhalten soll. Das kann nicht Grundlage einer Rechtsordnung sein. Die Rechtsordnung kann nicht gebieten, die andere Wange hinzuhalten — dann schüfe sie Unrecht —,

    (Sehr gut! links)

    sondern sie muß den Beleidiger bestrafen und den Geschlagenen verteidigen. Ebenso wird das Opfer der Frau an eigenständigem Leben zugunsten der Ehe, das immer von ihr gefordert wird und gefordert werden muß, zu Unrecht verzerrt, wenn
    man es zum Gegenstand staatlicher Forderung machen will.

    (Beifall bei der SPD und bei Abgeordneten der Mitte. — Abg. Dr. Menzel: Ausgezeichnet!)

    Ich persönlich bin davon überzeugt, daß auch in der Ehe von Menschen, die sich nicht bewußt an christliche Weisungen gebunden fühlen, fast immer Voraussetzung für das gute Bestehen und Funktionieren der Ehe ist, daß die Frau zu einem größeren Maß von Sicheinfügen, zu einem größeren Opfer an eigenständigem Leben bereit ist. Dies verliert aber seinen Sinn und seine die Gemeinschaft erhaltende Kraft, wenn es nicht aus der freiwilligen Bereitschaft, sondern aus gesetzlichem Zwang kommt.

    (Lebhafter Beifall.)

    Aus diesem, nur aus diesem Grunde würde ich es für richtig halten, wenn man aus dem Regierungsentwurf, den ich sonst weithin bejahe, diejenigen Sätze streichen würde, die ein überwiegendes Entscheidungsrecht des Mannes als einen Rechtsanspruch statuieren.

    (Beifall bei der SPD und bei Teilen der Mitte.)

    Um es konkreter, auf den Entwurf bezogen, zu sagen: ich wäre für eine Streichung von § 1354 und für eine Änderung der §§ 1628 und 1629.

    (Erneuter Beifall bei der SPD und bei Abgeordneten der Mitte.)

    Auf der andern Seite kann man aber der Familie auch nicht eine innere Struktur nach dem Prinzip der Gleichberechtigung vorschreiben. Hier würden wiederum die Grenzen staatlichen Rechts überschritten werden. Es ist eine Tatsache unserer sozialen Wirklichkeit, daß die Frau in den letzten hundert Jahren in ständiger Entwicklung eine immer umfassendere Verantwortung als Mutter innerhalb des Lebens der Familie auf sich genommen hat. Das ist nicht nur eine Folge des Krieges. Es ist auch nicht geschehen, weil sich irgendwelche komischen Suffragetten das Schlagwort von der Gleichberechtigung ausgedacht hätten, sondern ich glaube, es beruht auf viel zwingenderen Entwicklungen unseres gesamten gesellschaftlichen Lebens seit der Industrialisierung.

    (Abg. Frau Dr. Brökelschen: Leider!)

    — Leider, sicher! Aber wir können sie nicht rückgängig machen. Wir können nicht zum handwerklichen Betrieb zurückkehren in einer Zeit, in der die Maschine sich durchgesetzt hat. Wir können auch nicht die Arbeitsteilung aufheben, die nun einmal viele schwere Komplikationen unseres gesellschaftlichen und politischen Lebens mit sich gebracht hat.

    (Beifall bei der SPD. — Abg. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders: Auch für den Mann!)

    Dazu gehört, daß nicht nur ein großer Teil der Frauen aus der Familie heraus ihrer Arbeit in Büro und Fabrik gefolgt sind. Dazu gehört auch, daß sich der Berufsbereich des Mannes leider — wirklich leider — sehr stark von der Familie und dem Hausstand getrennt hat.

    (Abg. Frau Dr. Brökelschen: Sehr richtig!)



    (Frau Dr. Schwarzhaupt)

    Der Mann arbeitet nicht mehr wie der Bauer und der Handwerker des vorigen Jahrhunderts, wie auch viele große und kleine Kaufleute des vorigen Jahrhunderts, unter einem Dach mit dem Hausstand, mit der Familie, sondern sein Berufsbereich hat sich mehr und mehr davon getrennt. Desto mehr ist der Anteil der Frau an der innerfamiliären Verantwortung notwendigerweise gestiegen und gewachsen. Das hat sich die Frau nicht gesucht, das hat sie nicht gefunden, weil sie nach Rechten strebte, sondern diese Verantwortung ist ihr zugewachsen, ob sie wollte oder nicht.

    (Beifall bei der SPD.)

    Dies alles ergibt sich sehr überzeugend aus den soziologischen Untersuchungen der letzten Jahre, und dies ist die andere Seite dessen, was wir aus Schelsky und Wurzbacher lernen müssen.

    (Lebhafter Beifall bei der SPD und bei Abgeordneten der Mitte.)

    Diese Entwicklung ist aber nicht gleichmäßig in einer geraden Linie vor sich gegangen, sondern es ist heute in unserem Volke zweifellos so, daß es noch breite Schichten vor allem auf dem Lande gibt, in denen die alte Ordnung mit der engen Nähe vom Arbeitsbereich des Mannes und familiärer Verantwortung noch besteht. Hier hat sich auch die patriarchalische Struktur der Familie noch viel weitergehend erhalten als etwa im Arbeiterstand, in dem diese Lösung von Hausstand und Familie zuerst begann und weiter fortgeschritten ist. Aus diesem Grunde, glaube ich, muß das vom Staat gesetzte Recht diese innere Struktur der Familie, auch die Verteilung des Verantwortungsbereichs zwischen Mann und Frau und damit auch die Verteilung der Befugnisse von dem Zwang frei und unberührt lassen.
    Was hier gesagt werden muß, ist in § 1353 gesagt. Hieraus kann der Richter die Richtlinien für die Rechtsprechung, die auf die jeweilige bestimmte Familie bezogen sein muß, finden. Hier kann er finden, was dem einzelnen Mann und der einzelnen Frau in dem Fall, der ihm vorliegt, an Einordnung und Unterordnung, an Befugnissen und an Verantwortung zugemutet werden kann.

    (Zustimmung.)

    Nun noch eine zweite Grenze dessen, was das Familienrecht regeln kann. Minister Neumayer und auch einige der anderen Redner haben davon gesprochen, daß es notwendig sei, die Familie zu festigen, und daß das Familienrecht dieser Aufgabe keineswegs entgegenstehen dürfe, auch nicht die Durchführung des Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes. In Diskussionen über diese Frage wird darüber hinausgehend oft der Gedanke geäußert, das Familienrecht selbst müsse die Familie festigen helfen; die Gleichberechtigung der Frau habe die Familie gefährdet, und sie müsse hier in der Aufgabe des Schutzes der Familie eine Grenze finden.
    Wenn man bei den Krisenerscheinungen der Familie in den letzten Jahrzehnten zunächst an die Zunahme der Scheidungen denkt, so hat diese, wie mir scheint, zunächst zwei Gründe. Der erste ist die seit dem 18. Jahrhundert eingetretene Lockerung der religiösen Bindungen. Die zweite Ursache ist aber die Tatsache, daß die Familie seit Entstehung der industrialisierten Gesellschaft einen großen Teil ihrer früheren institutionellen Bindungen verloren hat. Der gemeinsame Bauernhof, der
    gemeinsame Hausstand, der gemeinsame Gewerbebetrieb, überhaupt die gesamte gemeinsame Lebens- und Existenzgrundlage der Ehegatten haben sich weitgehend gelöst. Dies waren institutionelle Bindungen, die für die Ehen früherer Zeiten vielfach ein starkes Band bildeten. Die Bindungen der heutigen Ehen — und nun beziehe ich mich wieder auf das, was Schelsky dargestellt hat" — sind viel mehr auf die menschlich-persönliche Beziehung zwischen den Ehegatten und den Eltern und Kindern zurückgeführt worden, und dise menschlichen Beziehungen sind wandelbar und zerbrechlich. Hier ist eine der wichtigsten und, wie mir scheint, noch nicht genug betonten Ursachen für die Zerbrechlichkeit heutiger Ehen.
    Es kann aber nicht Sache des Familienrechts sein, hier durch Aufrechterhaltung einer patriarchalischen Ordnung diese institutionellen Bindungen zu ersetzen. Man kommt leicht zu dem Irrtum, zu sagen, die Gleichberechtigung der Frau habe in der Zeit begonnen, als auch diese Lockerung begann, und aus dieser Gleichzeitigkeit auf eine Beziehung von Ursache und Wirkung zu schließen.

    (Sehr richtig! rechts.)

    Es scheint mir aber so zu sein, daß beides, das Hineinwachsen der Frauen in diese sogenannte Gleichberechtigung und die Lockerung der institutionellen Bindungen der Ehe, auf der gleichen im vorigen Jahrhundert liegenden Ursache beruht, nämlich auf Industrialisierung der Arbeitsteilung und auf dieser ganzen gesellschaftlichen Wandlung, von der wir gesprochen haben. Deshalb glaube ich, es ist ein Irrtum, wenn man meint, man müsse nur die patriarchalische Struktur der Ehe aufrechterhalten, um ihr damit wieder etwas von der Festigkeit der früheren institutionellen Bindungen zu geben.

    (Beifall bei der FDP und bei der SPD.)

    Das kann man nicht. Die Aufgabe unserer Zeit ist — und dies hat gerade das Familienministerium erkannt —, die unserer Zeit entsprechenden neuen institutionellen Bindungen zu schaffen: das Familieneigentum und das Eigenheim, den Garten, den die Familie in ihrer Freizeit bestellt, verbilligte Familienurlaubskarten und die Entlastung der finanziellen Lage der kinderreichen Familie durch gerechtere Steuern und durch Familienausgleichskassen, Hilfe für die überlastete Mutter in kinderreichen Familien, Müttererholung und alle diese Maßnahmen, die aus uns er er Zeit und' den Nöten unser er Zeit kommen, um die Familie zu entlasten und um ihr diese institutionellen Grundlagen, die abgebaut wurden, wiederzugeben.

    (Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU, bei der SPD und FDP.)

    Dagegen können familienrechtliche Bestimmungen, die eine bestimmte innere Struktur der Ehe vorschreiben und durch staatliches Recht verbindlich machen, hier nicht entscheidend helfen.
    Das Ehescheidungsrecht hat hier seinen Einfluß. Die Frage: „Wann kann das Band der Ehe gelöst werden und wann nicht?" spielt hier mit hinein. Aber gerade diese Frage scheidet der Regierungsentwurf mit Recht aus.
    Es bleibt die weitere Frage, ob praktische juristische Gründe das vorwiegende Entscheidungsrecht des Mannes, wie es in den §§ 1354, 1628 und 1629 zum Ausdruck kommt, fordern. Ich möchte hier einfügen, daß in der evangelischen Kirche in den letzten Jahren sich verschiedene Kreise mit diesen


    (Frau Dr. Schwarzhaupt)

    Fragen, sowohl von der theologischen wie von der praktischen Seite her, befaßt haben. Herr Minister Metzger hat auf einige dieser Äußerungen schon hingewiesen. Eine verbindliche Lehrmeinung der evangelischen Kirche gibt es hier nicht. Aber auch die offizielle Verlautbarung des Rates der Evangelischen Kirche Deutschlands in einem Schreiben an den Justizminister hat ausgesprochen, daß der § 1354 auch wegfallen kann. Die überwiegende Mehrzahl der evangelischen Theologen und Laien, die sich mit diesen Fragen ernstlich beschäftigt haben, sind wohl der Meinung, daß keine theologischen Gründe zur Aufrechterhaltung eines überwiegenden Entscheidungsrechts des Mannes im § 1354 zwingen. Soweit man in der evangelischen Kirche für die Aufrechterhaltung des § 1628 eintritt, hat man praktische, aber auch theologische Begründungen im Auge.
    Die praktische Frage ist — das will ich zugeben — schwierig und kompliziert. Ich persönlich glaube, daß man ohne das Entscheidungsrecht des Mannes in beiden Fällen, dem des § 1354 und dem des § 1628, auskommen kann. Ich glaube, wie ich schon sagte, daß in Scheidungsprozessen oder in Prozessen über die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft der Richter besser mit § 1353, zurückgehend auf die besondere Struktur der einzelnen Ehe, zu gerechten Entscheidungen kommen kann. Viel schwieriger ist es bei § 1628, wo ohne Zweifel Fälle eintreten können, in denen entschieden werden muß. Man hat hier die Wahl zwischen zwei Lösungen. Einmal läßt man, wie es der Regierungsentwurf vorsieht, im Falle einer unlösbaren Meinungsverschiedenheit zwischen Mann und Frau den Mann entscheiden und gibt der Frau das Recht, der Entscheidung nicht zu folgen und notfalls das Vormundschaftsgericht anzurufen, wenn sie meint, daß die Entscheidung des Mannes nicht dem Wohl der Familie dient. Zum andern besteht die Möglichkeit, die von anderer Seite vorgeschlagen worden ist, daß man beiden Ehegatten aufgibt, gemeinsam zu entscheiden, und daß man in den Fällen, in denen eine gemeinsame Entscheidung sich nicht finden läßt, jedem der Ehegatten das Recht gibt, um eine Vermittlung oder eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts zu bitten, wenn es sich um einen Gegenstand von besonderer Bedeutung für das Wohl der Familie handelt. Da die Wahl zwischen diesen beiden Lösungen vor allem eine praktische Frage ist, muß man in erster Linie die praktischen Konsequenzen dieser beiden Lösungen im Auge haben. Mir scheint es, daß in der Praxis ungefähr die gleichen Tatbestände zu einer Entscheidung des Gerichts kommen werden, ganz gleich, welche Formulierung das Gesetz wählen wird. Die Eheleute kennen ja die einzelnen Formulierungen des Gesetzes nicht. Sie stehen im Einzelfall vor der Tatsache, daß sie sich in einer Angelegenheit, die ihnen sehr wichtig ist und die das Wohl des Kindes entscheidend betrifft, nicht einigen, und in dieser Sache wollen sie zum Gericht gehen. Der Unterschied ist nur folgender. Im ersten Fall muß die Frau dem Richter klarmachen: Mein Mann hat entgegen dem Wohl der Familie gehandelt, und der Richter muß über diese Frage mit entscheiden; er muß also eine Schuldfrage, einen Vorwurf mit in die Debatte einbeziehen. Im zweiten Fall kann der Richter alles, was Schuld, und Vorwurf betrifft, beiseite schieben und mit d'en Eheleuten nur über die Frage sprechen: Was ist für das Wohl des Kindes die beste Lösung in eurer konkreten Situation? Er hat also, wenn er
    ein guter und vernünftiger Richter ist, wohl eine größere Chance, diese ja irgendwie angeknackste Ehe ohne weiteren Schaden aus dieser Behandlung hervorgehen zu lassen;

    (Sehr richtig! bei der SPD)

    denn er hat die größere Chance für ein vermittelndes und für ein ausgleichendes Eintreten.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Ich gebe aber zu, daß diese Frage schwierig ist und noch der Erörterung bedarf und daß hier nicht die eine oder andere Lösung unbedingt als Patentlösung angesehen werden kann. Ich glaube nur, daß die, die ich vorschlage, die weniger schlechte Lösung ist.
    Schließlich scheint es mir möglich und richtig zu sein, das Vertretungsrecht nach § 1629 beiden Ehegatten zuzusprechen, eine Meinung, in der ich mich auch im Einvernehmen mit der Eherechtskommission der Evangelischen Kirche befinde.
    Noch ein paar Worte zu einigen Einzelheiten des Entwurfs. Er scheint mir besser und sehr viel durchgearbeiteter zu sein als die früheren Entwürfe. Ich begrüße es, daß die Gleichberechtigung nicht formal verstanden wird und daß man in den allgemeinen Bestimmungen die Leistung der Hausfrau und die Leistung des Mannes als des im normalen Fall Erwerbstätigen gut gegeneinander abgewogen hat. An Einzelfragen möchte ich nur zwei Dinge aufwerfen, und zwar zunächst den Aussteueranspruch der Tochter, der weggefallen ist. Ich glaube, in dieser Frage hat man die Linie der soziologischen Entwicklung, die die meisten Mädchen in eine Berufsausbildung geführt hat, zu weit ausgezogen.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Man hat übersehen, daß es vor allem auf dem Lande, aber auch sonst noch viele Töchter gibt, die in der Familie bleiben müssen, die keine Berufsausbildung erhalten können, etwa weil sie ihre alten Eltern pflegen müssen oder weil sie im Haushalt nicht entbehrlich sind. Ein Anspruch auf Ausbildung wird als Unterhaltsanspruch begründet werden können. Ein Anspruch auf eine Aussteuer im Augenblick der Verheiratung läßt sich nach dem jetzt vorgeschlagenen Gesetz nicht als Rechtsanspruch begründen. Ich glaube, der Gesetzentwurf wird den Fällen, von denen ich eben ausgegangen bin, nicht gerecht.
    Zweitens erscheint mir der Unterhaltsanspruch der Schwiegereltern sehr problematisch, und ich freue mich, daß er auf die Anregung des Bundesrats hin aus dem Regierungsentwurf gestrichen worden ist.
    Zum Schluß möchte ich etwas aufgreifen, was Herr Minister Metzger gesagt hat, nämlich daß wir zu einem Gespräch miteinander bereit bleiben sollen. Ich wende mich damit vor allem an diejenigen Damen und Herren von der Rechten und der Linken, die mir vorhin freundlicherweise bei einigen Stellen meiner Ausführungen zugeklatscht haben. Die CDU hat hier durchaus bewußt Vertreter sprechen lassen, die, ausgehend von unserer gemeinsamen christlichen Grundlage, in Nuancen verschiedene Meinungen vertreten. Ich glaube, daß die Meinungsverschiedenheiten, die hier zum Ausdruck gekommen sind, wohl durch die meisten Fraktionen hindurchgehen. Es sind nicht Unterschiede der Konfession, obgleich es eine gewisse Rolle dabei spielt, ob man dabei von der katholischen oder von der evangelischen Lehre her-


    (Frau Dr. Schwarzhaupt)

    kommt; es sind auch nicht Unterschiede zwischen Mann und Frau, obwohl es eine gewisse Rolle spielt, ob man die Dinge vom Standpunkt der Frau oder von dem des Mannes aus sieht; und es sind auch nicht Unterschiede der Generationen, obwohl es auch hier eine Rolle spielt, welcher Generation man angehört. Die Diskussion hatte sich etwas festgefahren.

    (Abg. Frau Dr. Brökelschen: Sehr richtig!)

    Über diesen Zustand kommen wir nur hinweg, wenn wir offen miteinander reden, und zu dieser Offenheit gehört auch, daß wir nicht unbedingt eine gleichförmig ausgerichtete einheitliche Meinung aufrechterhalten wollen.

    (Sehr gut! bei der CDU/CSU.)

    Unsere Fraktion will in dieses Gespräch nicht in der Maske der Einheitlichkeit eintreten, sondern wir wollen offen unter Darlegung unserer persönlichen, auch hier und da voneinander abweichenden Meinungen miteinander sprechen. Daß Herr Minister Metzger zu diesem Gespräch bereit ist, dafür danke ich ganz besonders.

    (Lebhafter Beifall im ganzen Hause.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Czermak.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Fritz Czermak


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (GB/BHE)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Unser Bürgerliches Gesetzbuch ist bekanntlich mehr als 50 Jahre alt, daher dringend reformbedürftig. Gerade in den letzten 50 Jahren, in denen wir zwei Weltkriege mit all ihren Folgen erleben mußten, haben sich die Zeiten gründlich geändert, auch im Bürgerlichen Leben der Familie, im Verhältnis von Mann und Frau und Eltern und Kindern. Ich darf hier zunächst auf das schwere Schicksal der Witwen und Waisen der Kriegsgefallenen, auf die alleinstehenden Frauen und Kinder der Kriegsgefangenen, Vermißten und Zivilinternierten und besonders auf die infolge der Austreibung aus ihrer Heimat zerrissenen Familien verweisen. Diese alleinstehenden Frauen und Kinder, die schon jahrelang ohne ihren Erhalter und Ernährer leben müssen, sind wohl das traurigste Kapitel in unserer heutigen Zeit. Dabei müssen wir feststellen, daß sich unsere deutschen Frauen in dieser schwersten Zeit unserer Geschichte tapfer gehalten haben, tapferer als so mancher Mann. Darf ich zunächst bemerken, daß es heute drei Millionen Frauen mehr in Westdeutschland gibt als Männer, daß jeder dritte Arbeitnehmer eine Frau ist.
    Der Satz des Art. 3 des Grundgesetzes „Männer und Frauen sind gleichberechtigt" entspricht daher sicherlich dem Geist unserer Zeit. Da der Art. 3 am 1. April 1953 in Kraft getreten ist und seither ein gesetzloses Vakuum besteht, muß jetzt, besonders auf dem Gebiet des ehelichen Güterrechts, ein Gesetzeswerk geschaffen werden. Dabei sind wir uns alle klar, daß dieser kurze Satz „Männer und Frauen sind gleichberechtigt" verschieden ausgelegt werden kann, was heute in dieser großen Debatte auch zum Ausdruck gekommen ist. Er soll und darf kein Dogma werden, sondern muß vor allem unter dem Gesichtspunkt betrachtet werden — worüber wir uns alle einig sind —, daß das Wohl der Familie das Entscheidende ist und daß hier vor allem Art. 6 des Grundgesetzes gilt, worin es heißt:

    (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.


    (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.


    (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

    Dabei muß schon jetzt gesagt werden, daß diese Gesetzesreform der Frau und Mutter nicht nur neue Rechte, sondern auch neue Pflichten bringt, und damit oft eine sehr schwere Belastung bedeuten wird. Die bisherigen gesetzlichen Schutzrechte der Frauen und Mütter müssen dabei grundsätzlich gewahrt bleiben. In gesunden, harmonischen Ehen regelt sich das Verhältnis zwischen Mann und Frau, Eltern und Kindern meist von selbst nach Natur und Sitte, nach Persönlichkeit und Charakter, auch ohne Gesetz und ohne Gericht. Als Rechtsstaat sind wir aber verpflichtet, eine klare gesetzliche Regelung zu suchen und zu finden und vor allem für das ganze Bundesgebiet eine Rechtseinheit zu schaffen. Dadurch allerdings, daß man problematische Paragraphen streicht, löst man diese Probleme nicht.
    Ich will in der heutigen Lesung nur einige strittige Grundfragen herausgreifen. Wir stehen zunächst auf dem Standpunkt, daß das Ehegesetz in einer lex specialis, nicht im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches normiert, d. h. ausgeklammert werden sollte. Diese gewiß schwierige Materie erfordert eine ganz besondere Behandlung und würde auch das beabsichtigte Reformwerk nur komplizieren und verzögern.
    In manchen Fragen — durchaus nicht in allen — stimmt die Fraktion des Gesamtdeutschen Blokkes/BHE dem Regierungsentwurf zu, allerdings nicht ohne gewisse Bedenken und Vorbehalte. In manchen Fragen aber scheiden sich auch innerhalb unserer Fraktion die Geister, wie wir das soeben auch von anderer Seite gehört haben und wie es auch in anderen Fraktionen der Fall ist.
    Da ist zunächst der viel umstrittene § 1354, der Stichentscheid des Mannes. Man verlangt seine Streichung, weil er verfassungswidrig sei. Die Mehrheit — nicht alle — meiner politischen Freunde sind grundsätzlich für diese Gesetzesbestimmung im Sinne des Regierungsentwurfs, wenn wir auch über die endgültige Formulierung im zuständigen Ausschuß noch sehr gründlich sprechen müssen, vor allem auch über die noch offene Frage, was dann zu geschehen hat, wenn der Stichentscheid des Mannes von der Frau mit Fug und Recht nicht anerkannt wird. Wir stehen dabei primär auf dem Standpunkt, daß der Mann der Erhalter und Ernährer und die Frau das Herz der Familie sein soll.
    Es ist gewiß interessant, die Gesetzgebung anderer Länder auf diesem Rechtsgebiet zum Vergleich heranzuziehen. Dies ist bereits bezüglich des Code civil geschehen. Gestatten Sie mir, meine Damen und Herren, daß ich als alter Wiener Student einige Sätze aus dem österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuch zitiere, wozu ich aber nicht meine volle Zustimmung zum Ausdruck bringen will. In § 91 dieses alten österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs heißt es: „Der Mann ist das Haupt der Familie." In § 139 steht: „Die Eltern haben die Verbindlichkeit, ihre ehelichen Kinder zu erziehen, das


    (Dr. Czermak)

    ist, für ihr Leben und ihre Gesundheit zu sorgen, ihnen den anständigen Unterhalt zu schaffen, ihre körperlichen und Geisteskräfte zu entwickeln und durch Unterricht in Religion und in nützlichen Kenntnissen den Grund zu ihrer künftigen Wohlfahrt zu legen." Schließlich heißt es in § 144: „Die Eltern haben das Recht, einverständlich die Handlungen ihrer Kinder zu leiten. Die Kinder sind ihnen Ehrfurcht und Gehorsam schuldig."
    Gewiß klingt das vielfach nach altem römischen Recht, nach dem Begriff des pater familias, des bonus, diligens pater familias, des ordentlichen Hausvaters. Vielleicht ist es aber gar nicht so patriarchalisch , wie es klingt; denn das gilt noch in sehr vielen Familien und noch in ganzen Ländern: in Frankreich, Italien, Spanien, Schweiz und Belgien, allerdings nicht in den nordischen Staaten.
    Im Zusammenhang damit einige Worte zu einer zweiten Streitfrage, der des Entscheidungsrechts des Vaters in Ausübung der elterlichen Gewalt nach § 1628. Oberste Richtschnur muß das Wohl des Kindes sein. Wenn keine Einigung möglich ist, hat das zuständige Vormundschaftsgericht zu entscheiden. Es ist hier ganz offen und klar zu sagen, daß es für jede Ehe oftmals eine Gefahr bedeutet, wenn bei jedem Ehekonflikt, der auch in den besten Ehen vorkommen soll, sofort zum Kadi gelaufen werden kann.
    Daß die Erziehung der Kinder wohl die schönste und natürlichste Aufgabe der Mutter ist, darüber sind wir uns wohl alle klar. Bekanntlich sind oft gerade die besten Väter die schlechtesten Pädagogen.
    Mit § 1356 des Regierungsentwurfs, wonach die Frau den Haushalt in eigener Verantwortung führt und berechtigt ist, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist, sowie mit der Verpflichtung zur gegenseitigen üblichen Mitarbeit im beruflichen Leben sind wir grundsätzlich einverstanden. Desgleichen mit der beiderseitigen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern, auch mit der gegenseitigen Alimentationspflicht der Ehegatten nach § 1360. Begründete Zweifel bestehen allerdings bezüglich der Unterhaltspflicht gegenüber Verwandten, Schwiegereltern und Stiefkindern, was auch schon von anderer Seite betont wurde, des weiteren bezüglich der Aussteuer der Tochter bzw. der Ausstattung der Kinder, der Töchter und Söhne, bei Existenzgründungen, ob hier Rechtsspruch oder bloß moralische Verpflichtung bestehen soll. Über alle diese Fragen muß noch gründlich gesprochen werden.
    Wir stimmen im Prinzip — und da sind wir uns, glaube ich, wohl im ganzen Hause hinsichtlich aller drei Entwürfe ziemlich einig — dem Regierungsentwurf bezüglich der Regelung des ehelichen Güterrechts, § 1363 und folgende, zu, wonach als gesetzlicher Güterstand der Zugewinnausgleich gelten soll. Grundsätzlich sollen die Ehegatten über ihr eingebrachtes und persönliches Vermögen, allerdings nicht in toto ohne gegenseitiges Einvernehmen, frei verfügen. Der Zugewinn soll gerecht verteilt werden. Bedenken bestehen allerdings auch bei uns hinsichtlich der sogenannten Risikoprämie von einem Viertel des Mehrbetrags nach § 1385. Gerade diese Regelung des ehelichen Güterrechts erscheint uns derzeit sehr vordringlich, denn hier besteht tatsächlich in der Praxis eine höchst bedenkliche Rechtsunsicherheit. Was wir bei dieser
    Gelegenheit auch dringend wünschen würden, ist eine klare, schöne, einfache, wohlklingende deutsche Sprache, d. h. eine sprachliche Änderung sehr vieler alter und unverständlicher Paragraphen.
    Zum Schluß möchte ich nur noch ganz offen erklären: wir wollen eine echte Gleichberechtigung von Mann und Frau und keine falsche, rein formale Gleichmacherei. Glauben Sie mir, meine Damen und Herren, besonders meine Damen — darf ich das trotz der mir angeborenen Höflichkeit sagen —, viele Frauen und Mütter sehen dieser Gleichberechtigung mit einer gewissen Sorge entgegen und haben daran nicht eine ganz reine' Freude. Ich hoffe aber, daß wir, wie dies meine Vorrednerin in so schönen Worten erklärt hat, in gemeinsamer Zusammenarbeit bei gemeinsamem Verständnis über alle parteipolitischen, weltanschaulichen und natürlichen Verschiedenheiten hinweg zu einer Lösung kommen, die dem Wohl der Familie, der Eltern und der Kinder und damit dem allgemeinen Wohle dient.
    Ich halte es gerade auf diesem Gebiete für richtig und empfehlenswert und beantrage deshalb, daß sämtliche Gesetzentwürfe einem Sonderausschuß überwiesen werden, und zwar einem Sonderausschuß, in dem die Damen unseres Hohen Hauses entsprechend vertreten sind.

    (Beifall in der Mitte und bei Abgeordneten der SPD.)