Mill. DM
b) aus sonstigen Reichsmarkforderungen ca. 50 Mill. DM
c) aus Uraltguthaben ca. 100 Mill. DM ca. 280
ca. 480 — 520
Der Ausschuß hat sich nach sorgfältiger Abwägung aller zur Zeit in Frage kommenden Umstände für die sogenannte „kleine Lösung" entschieden, also für rund 200 Millionen DM anstatt rund 500 Millionen DM, in der Erwartung der „großen Lösung" zu einem späteren Zeitpunkt.
Bonn, den 3. Juli 1953
Dr. Will
Berichterstatter
Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14199
Anlage 20 zum Stenographischen Bericht der 280. Sitzung
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für ERP-Fragen
über den Entwurf eines Gesetzes über die
Verwaltung des ERP-Sondervermögens
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Semler
Der in Drucksache Nr. 4283 vorliegende Entwurf eines Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens beruht auf dem Gesetz vom 31. Januar 1950 betreffend das Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949. Dieses Gesetz sieht in Artikel III vor, daß die sogenannten DM-Gegenwertmittel ein Sondervermögen des Bundes darstellen und daß auf die Verwaltung dieses Sondervermögens die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung Anwendung finden. Dem Sondervermögen fließen laufend Zins- und Tilgungsbeträge zu, die zu neuen wirtschaftlichen Förderungsmaßnahmen Verwendung finden. Es kommt diesem Vermögen mithin ein Dauer-Charakter zu, und es rechtfertigt sich daher eine besondere gesetzliche Regelung der Verwaltung dieses Vermögens.
Der Bundesrat hat in seiner 99. Sitzung am 23. Januar 1953 eine Reihe von Änderungen zu dem Gesetzentwurf vorgeschlagen. Die Änderungsvorschläge und die Stellungnahme der Bundesregierung hierzu sind aus der Drucksache Nr. 4283 ersichtlich.
Der Ausschuß hat in seiner Sitzung vom 2. Juni 1953 den Gesetzentwurf mit den Änderungsvorschlägen des Bundesrates und der Stellungnahme der Bundesregierung beraten.
Zu § 2 des Gesetzentwurfs stimmte der Ausschuß der Auffassung der Bundesregierung zu, daß der Vorschlag des Bundesrates auf Einfügung des Wortes „unmittelbar" möglicherweise zu einer nicht gewollten Einengung der allgemeinen Zweckbestimmung führen könne. Der Vorschlag des Bundesrates wurde insoweit abgelehnt.
Dagegen mißt der Ausschuß der Beifügung des Wortes „ausschließlich" in § 2 entscheidende Bedeutung bei. Durch die vom Ausschuß einstimmig gebilligte Fassung soll eine Verwendung von DM-
Gegenwertmitteln für sonstige Zwecke, insbesondere zur Bestreitung von Ausgaben im allgemeinen Haushalt des Bundes, vom Haushaltsjahr 1954 an ausgeschlossen sein.
Zu § 16 des Gesetzentwurfs ist der Ausschuß dem Gegenvorschlag der Bundesregierung zum Änderungsvorschlag des Bundesrates gefolgt, da außer dem Bundesminister für Wirtschaft auch andere Ressorts beteiligt sein können.
Der Aufschub des Inkrafttretens der §§ 2, 5 Abs. 5, 7, 8 und 9 rechtfertigt sich aus der bereits vorgenommenen Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 1953/54, in welchem bereits Mittel aus dem Sondervermögen verplant worden sind.
Bonn, den 1. Juli 1953
Dr. Semler
Berichterstatter
14200 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
Anlage 21 zum Stenographischen Bericht der 280. Sitzung
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Wirtschaftspolitik
über den Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung der Titel II, III, IV und X der Gewerbeordnung
Berichterstatter: Abgeordneter Lange
1. Beratungsgegenstand
Dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat der von der Bundesregierung dem Plenum des Bundestages zur Beratung übergebene
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Titel II, III, IV und X der Gewerbeordnung — Nr. 4170 der Drucksachen —
einschließlich der Änderungsvorschläge des Bundesrates und der Stellungnahme der Bundesregierung hierzu vorgelegen. Mit der oben genannten Drucksache sind noch im Ausschuß
der Antrag der Abgeordneten Dr. Etzel , Dr. Baumgartner, Dr. Seelos und Fraktion der BP betr. Zulassung zum Gewerbebetrieb und Untersagung eines Gewerbebetriebes — Nr. 1016 der Drucksachen — Ziffer 1 b,
der Antrag der Fraktion der FU betr.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung — Nr. 3265 der Drucksachen —,
der Antrag der Abgeordneten Dirscherl und Genossen betr. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung — Nr. 3958 der Drucksachen — und
der Antrag der Abgeordneten Dr. Dr. Nöll von der Nahmer, Eberhard und Genossen betr. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung — Nr. 4190 der Drucksachen —
behandelt worden.
Die Regierungsvorlage will, unabhängig von einer künftig vorzunehmenden und notwendigen Neukodifizierung der GewO, erreichen, daß sich aus der Praxis ergebende unbedingt abzustellende Unzulänglichkeiten jetzt schon beseitigt werden mit dem Ziel, Rechtseinheit und Rechtsgleichheit im Geltungsbereich des Grundgesetzes wiederherzustellen und erforderliche Angleichung an den gegenwärtigen Stand von Wirtschaft und Technik vorzunehmen.
Wesentlichstes Anliegen des Entwurfs war die bundeseinheitliche Regelung des gesamten Fragenkomplexes, der mit den überwachungsbedürftigen Anlagen zusammenhängt. Diese Regelung mußte auch den gegenwärtigen Stand von Wirtschaft und Technik berücksichtigen. Es handelt sich hierbei in erster Linie um die bei der Anwendung des § 24 GewO entstandenen Schwierigkeiten.
Zweites Anliegen des Entwurfs war es, wiederum für das ganze Bundesgebiet, die Gewerbeuntersagung, die in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich geregelt ist, einheitlich zu ordnen.
Drittes Anliegen war es, die den Gewerbebetrieb außerhalb einer festen Betriebsstätte betreffenden Vorschriften unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze zu ändern und Zweifelsfragen zu klären.
Im übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die der Regierungsvorlage beigegebene Begründung verwiesen werden. Ebenso sei der Hinweis auf die Begründung zu den Bundesratsvorschlägen und die Stellungnahme der Bundesregierung hierzu gestattet.
Die übrigen genannten Drucksachen haben sich auch mit dem erwähnten Fragenkreis beschäftigt und sollen die dem Ausschußantrag entsprechende Erledigung finden.
2. Verhandlungen des Ausschusses a) Zur Geschäftsordnung
Vor Eintritt in die sachliche Beratung versuchte der Ausschuß, sich darüber klar zu werden, ob mit Rücksicht auf die zu erwartende starke Belastung der Ausschußarbeit gegen Ende der Legislaturperiode die Vorlage insgesamt, d. h. einschließlich der strittigen Fragen — allgemeine Gewerbeuntersagung und Gewerbeeinschränkungen beim Wandergewerbe —, behandelt werden sollte oder ob nur
Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14201
nichtstrittige Punkte, z. B. die Regelung des Fragenkreises „überwachungsbedürftige Anlagen", zur Behandlung gestellt werden sollten. Einem Geschäftsordnungsantrag auf Aussetzung der Beratungen zu den §§ 35 und 56 und den damit zusammenhängenden Bestimmungen wurde nicht stattgegeben, weil die Mehrheit des Ausschusses die Meinung vertrat, das Plenum habe dem Ausschuß einen bestimmten, dem Umfang nach genau begrenzten oder umschriebenen Auftrag gegeben, dem man sich nicht entziehen könne.
Weiterhin wurde vor Beginn der Sachberatung darauf hingewiesen, daß in diese Novelle eine entsprechende, sich aus den Bestimmungen des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks ergebende Regelung für das graphische Gewerbe eingebaut werden müsse. Diese Regelung sei in Verbindung mit einer Neufassung des § 30 c GewO erforderlich, um auch künftig, nach Inkrafttreten der Handwerksordnung, eine einheitliche Berufsausbildung im graphischen Gewerbe zu gewährleisten. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik stimmte dieser Absicht zu und erklärte sich bereit, am Ende der Beratungen über die Regierungsvorlage in eine Prüfung der Frage einzutreten und gegebenenfalls eine entsprechende Bestimmung in die Novelle aufzunehmen.
Bei der Beratung der Regierungsvorlage, so erklärte der Ausschuß, wolle er unter Berücksichtigung der oben dargelegten Bedenken mit der Behandlung des § 24 beginnen, um unter allen Umständen dieses vordringliche Anliegen bis Ende der Legislaturperiode erledigen zu können.
b) Zur Sache
aa)Überwachungsbedürftige Anlagen
Im Ausschuß bestand die einheitliche Auffassung, daß die bisherige unterschiedliche gewerbliche Überwachung der Dampfkessel und der übrigen überwachungsbedürftigen Anlagen zugunsten einer einheitlichen Regelung aufgegeben werden müsse. In diesem Zusammenhang erschien die aus Zusammenwirken von Regierung und Bundesrat entstandene Vorlage für die §§ .24, 24 a, 24 b, 24 c, 24 d und 25 brauchbar. Bei der Einzelberatung wurde zu § 24 Abs. 3 ausdrücklich festgestellt, daß der dort in der ursprünglichen Regierungsvorlage aufgestellte Katalog dem gegenwärtigen Stand von Wirtschaft und Technik entspräche und der künftigen Entwicklung genügend Raum ließe. Dieser Absatz wurde bei Wiederherstellung der Nr. 4 der Regierungsvorlage angenommen. Im übrigen wurde bei den zitierten Paragraphen erklärt, daß das aus dem Grundgesetz zu berücksichtigende Allgemeininteresse in dem Grundsatz der Nichtgefährdung der Beschäftigten oder Dritter in ausreichendem Maße durch die Vorlage gewahrt ist. Aus diesen Überlegungen ergaben sich die Beschlüsse des Ausschusses, die in der Drucksache Nr. 4491 ihren Niederschlag gefunden haben.
An dieser Stelle ist noch auf eine Anregung hinzuweisen, die aus einem zu § 24 a Abs. 1 gestellten Antrag entspringt. Dieser Antrag ist nicht angenommen worden, weil die klare Formulierung der gegenwärtigen Ausschußvorlage vorgezogen wurde. Trotzdem soll der in dem Antrag enthaltene Gedanke in der Ausführung des § 24 a Abs. 1 von der Exekutive berücksichtigt werden. Der Antrag lautete wie folgt:
„Werden Anlagen der in § 24 genannten Art, für deren Errichtung und Betrieb bis zum Inkrafttreten einer nach § 24 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eine besondere Genehmigung nicht erforderlich war, auf Grund einer solchen Rechtsverordnung genehmigungspflichtig, so ist in dieser Verordnung gleichzeitig eine angemessene Übergangsfrist zur Einholung der Genehmigung sowie zur Vornahme etwaiger hierfür an den Anlagen notwendig werdender Änderungen zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn Anlagen auf Grund einer nach § 24 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung schärferen Anforderungen, als vor Erlaß dieser Rechtsverordnung bestanden, unterworfen werden. Vor Ablauf dieser Frist kann die Stillegung solcher Anlagen nur dann angeordnet werden, wenn durch die Fortsetzung des Betriebs der Anlagen eine auf andere Weise nicht zu beseitigende erhebliche Gefährdung der Beschäftigten oder Dritter zu befürchten ist."
Bedenken wurden im Ausschuß wegen der mit der Eigenüberwachung einiger Betriebe verbundenen Interessenkollision geäußert. Diese Bedenken konnten jedoch mit dem Hinweis, daß auch hier die Prüfung, z. B. bei chemischen Betrieben mit einmaligen Anlagen, nur von anerkannten Prüfern durchgeführt werden könne, da andernfalls die Genehmigung zur Eigenüberwachung versagt würde, zerstreut werden.
Der Ausschuß hat sich bei der Behandlung der Frage „überwachungsbedürftige Anlagen" im wesentlichen die Begründung der Regierung, auf die schon verwiesen wurde, zu eigen gemacht.
bb) Gewerbeuntersagung
Bei der Behandlung dieses Problems hat sich eine Mehrheit des Ausschusses im ersten Teil der Auseinandersetzung der Auffassung der Regierung angeschlossen, daß eine Gewerbeuntersagung allgemeiner Art möglich sein muß, um die gegenwärtige durch Landesgesetze bedingte, mit dem Grundgesetz nicht in Übereinstimmung zu bringende Benachteiligung für Handelsbetriebe zu beseitigen. Ebenso bestünde das dringende Bedürfnis, den gegenwärtigen § 35 in seiner antiquierten Form und Sprache dem heutigen Stand von Wirtschaft und Technik anzugleichen. Außerdem sollte die von der Regierung vorgeschlagene Formulierung für die ganze oder teilweise Untersagung an zwei Tatbestände gebunden sein: 1. Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden u n d 2. wenn durch Fortsetzung des Gewerbebetriebes eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten zu besorgen wäre.
Nachdem diese auch mit dem Grundgesetz übereinstimmenden Grundsätze klar herausgearbeitet worden sind — sie waren in der Formulierung des § 35 Abs. i enthalten —, entschloß sich in diesem Stadium der Beratung auch die Minderheit, ihre Bedenken gegen die Generalklausel zurückzustellen. Damit war in der Frage der Gewerbeuntersagung eine einheitliche Auffassung im Ausschuß hergestellt. Meinungsverschiedenheiten blieben nur bestehen in der Frage, ob nach der Untersagung der Betroffene sein Recht vor den ordentlichen Gerichten oder den Verwaltungsgerichten suchen sollte. Zu diesem Punkte wollte der Ausschuß als Sachverständige Herren vom Deutschen Industrie- und Han-
14202 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
delstag und vom Bundesverband der deutschen Industrie hören.
Die Vertreter der genannten Organisationen äußerten sich dann im Ausschuß auf Wunsch einiger Mitglieder des Ausschusses für Wirtschaftspolitik nicht nur zu dem Problem des Rechtsweges, sondern auch zu der grundsätzlichen, weiter oben dargelegten Frage. Die nach Anhörung der Herren Sachverständigen in der internen Ausschußberatung einsetzende Diskussion zeigte dann, daß bei einer Mehrheit jetzt die Bedenken wieder aufkamen, die ursprünglich nur bei einer Minderheit gegen die Generalklausel bestanden hatten.
Es wurde dann der Antrag gestellt, die Behandlung des § 35 bei der vorliegenden Novelle auszusetzen und zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Ausschüsse des neugewählten zweiten Bundestages nicht so in Zeitnot wären, dieses Problem wiederaufzugreifen.
Diesem Antrag wurde mit knapper Mehrheit stattgegeben. Die Minderheit forderte dann, daß der § 35 mindestens in einer Entschließung mit einem entsprechenden Ersuchen an die Bundesregierung behandelt werden müsse, um eine die ganze Wirtschaft erfassende Regelung in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zu einem späteren Zeitpunkt zu erreichen. Dieser Auffassung wurde vom ganzen Ausschuß zugestimmt, und sie hat ihren Niederschlag in der Entschließung unter B 1 a) dieser Drucksache gefunden.
cc) Vorschriften für den Gewerbebetrieb außerhalb einer festen Betriebsstätte
Das Kernstück dieser Bestimmungen ist im § 56 zu sehen, der wesentliche Gewerbebeschränkungen enthält. Da hierzu eine weit über die Regierungsvorlage hinausgehende Wunschliste der interessierten Gruppen und Organisationen vorlag und eine ins einzelne gehende Prüfung bis in die Gemeinden notwendig gewesen wäre, entschloß sich der Ausschuß einstimmig, auf die Behandlung des § 56 und aller damit zusammenhängenden Fragen zu verzichten und dem Plenum über eine Entschließung, die auch den § 56 a einbezieht, die spätere Behandlung zu empfehlen. Auch hierbei war die Überlegung maßgebend, daß das Kernstück der vorliegenden Novelle unter allen Umständen, trotz Zeitnot, verabschiedet werden müsse.
dd) Graphisches Gewerbe
Wie vor Eintritt in die sachlichen Ausschußberatungen vereinbart, wurde der § 30 c GewO behandelt. Es ist im Zusammenhang mit der Geschäftsordnungsdebatte schon kurz auf die Gründe hingewiesen worden, die eine Neufassung des § 30 c erforderlich machen. Den dort mitgeteilten Überlegungen hat der Ausschuß weitgehend Raum gegeben und den nachfolgenden Vorschlag zum § 30 c zur Grundlage seiner Beratungen gemacht:
„Entwurf
einer Neufassung des § 30 c der Gewerbeordnung
1. § 30 c der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:
„§ 30 c
Das graphische Gewerbe darf nur ausgeübt
werden, wenn der Inhaber des Betriebes oder die
für die Leitung des Betriebes verantwortliche Person im Besitz eines Prüfungszeugnisses ist. Scheidet eine solche für die Leitung des Betriebes verantwortliche Person aus, so ist binnen eines Jahres eine andere Person für die Leitung des Betriebes zu bestellen, die im Besitz eines Prüfungszeugnisses ist.
Ein Gewerbe im Sinne des Absatzes 1 betreibt, wer Druckerzeugnisse, Druckstöcke oder Druckformen und die hierzu unmittelbar dienenden Erzeugnisse für Dritte herstellt.
Dem Prüfungszeugnis nach Absatz 1 steht ein Zeugnis über die bestandene handwerkliche Meisterprüfung (§ 41 ff. des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom . . . . Bundesgesetzbl. I S. ) in einem Fachgebiet des graphischen Gewerbes gleich.
Ein Prüfungszeugnis ist nicht erforderlich, wenn der Gewerbetreibende die erforderliche Sachkunde für die selbständige Ausübung des graphischen Gewerbes auf andere Weise nachweist und hierüber eine Bescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde besitzt.
Für die Zulassung zur Prüfung ist § 44 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom (Bundesgesetzbl. I S. . . . .) sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des Meisterprüfungsausschusses tritt der von der höheren Verwaltungsbehörde für ihren Bezirk zu errichtende Prüfungsausschuß. Zur Prüfung ist auch zugelassen, wer die Gehilfenprüfung bestanden und eine mehrjährige Tätigkeit als Gehilfe zurückgelegt hat oder zum Anleiten von Lehrlingen in einem entsprechenden Handwerk befugt ist.
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
1. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Berufung seiner Mitglieder und die Prüfungsordnung,
2. die Erteilung der Bescheinigung nach Absatz 3.
Bis zum Erlaß der Rechtsverordnungen nach Satz 1 dieses Absatzes steht ein Zeugnis über eine im Anschluß an eine Lehrmeisterprüfung bestandene Abschlußprüfung an einer für die Durchführung von Prüfungen staatlich anerkannten Fachschule des graphischen Gewerbes dem Prüfungszeugnis nach Absatz 1 gleich.
Absatz i findet auf die Betriebe der Bundesdruckerei, auf den handwerklichen Betrieb des graphischen Gewerbes sowie auf Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Titel I, II, III, IV und X der Gewerbeordnung vom (Bundesgesetzbl. I S.. . . .) den Betrieb eines graphischen Gewerbes begonnen haben, keine Anwendung."
In diesen Beratungen wurde vom Ausschuß anerkannt, daß für das graphische Gewerbe sich aus seiner besonderen Situation auch eine besondere Lösung rechtfertige. Es wurde zugestanden, daß die Berufsausbildung, soweit sie in der Handwerksordnung für Berufe des graphischen Gewerbes geregelt worden ist, auch für den industriellen Sektor dieses Gewerbes in demselben Umfange zu regeln sei, um
Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14203
die einheitliche Berufsausbildung, die im übrigen auf Vereinbarungen der Tarifkontrahenten beruht, zu sichern. Alle nicht von der Handwerksordnung erfaßten Berufe des graphischen Gewerbes sollten auch noch nicht in der GewO, sondern in einem noch zu schaffenden Bundesgesetz über die Berufsausbildung geregelt werden. In ein solches Gesetz seien dann die jetzt gefundenen Regelungen der Handwerksordnung und der GewO einzubeziehen.
Nicht entschließen konnte sich der Ausschuß, jetzt schon, ohne die Auswirkungen auf die übrige Industrie eindeutig übersehen zu können, die gegenwärtige Praxis im graphischen Gewerbe, die in dem Entwurf zu § 30 c ihren Niederschlag gefunden hat, gesetzlich zu verankern. Auch hier wurde das Hilfsmittel der Entschließung — wie unter B 1 c formuliert — angewandt.
Die in Frage stehende Berufsausbildung zu regeln, wurde dann einstimmig in der Fassung des in die Novelle eingefügten § 128 a beschlossen. Dieser Paragraph tritt aber nur zusammen mit der Handwerksordnung in Kraft und wieder außer Kraft, wenn eine Regelung nach der Entschließung unter B 1 c erfolgt.
ee) Sonstige Vorschriften des Änderungsgesetzes
Alle sonst angenommenen Bestimmungen, vorgenommenen Änderungen oder Streichungen ergaben sich aus den in den oben dargelegten Beratungen erarbeiteten Grundsätzen und vorgetragenen Auffassungen. Eine Einzelbesprechung erübrigt sich daher.
Es sei noch erwähnt, daß der Ausschuß für Sozialpolitik mitberatend an der Vorlage gearbeitet hat. Er hat eine von den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaftspoltik abweichende Meinung nicht geäußert.
Zum Schluß sei noch mit allem Nachdruck auf die Entschließung unter B 1 d hingewiesen, in der die Bundesregierung ersucht wird,
„nach Erledigung der in a bis c genannten Vorlagen eine Neufassung der Gewerbeordnung vorzubereiten mit dem Ziele, die Vorschriften zu vereinfachen und den Erfordernissen von Wirtschaft und Technik anzupassen. In dieser vorzubereitenden Neufassung sollen die Strafvorschriften auf das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten abgestellt werden."
Bonn, den 1. Juli 1953
Lange
Berichterstatter
14204 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
Anlage 22 zum Stenographischen Bericht der 280. Sitzung
Schriftliche Erklärung
des Abgeordneten Günther
gemäß § 59 der Geschäftsordnung
zur Abstimmung
über den Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung der Titel II, III, IV und X der Gewerbeordnung
I. In dem Gesetz zur Änderung der Titel II, III, IV und X der Gewerbeordnung ist es das Anliegen des Handwerks,
1. im Zusammenhang mit § 14 die Regelung über die gewerbepolizeiliche Anmeldung einschließlich der Strafbestimmungen so zu gestalten, daß eine Bekämpfung der Schwarzarbeit möglichst wirksam durchgeführt werden kann;
2. die Frage der Gewerbeuntersagung in § 53 so zu regeln, daß bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden die Untersagung in allen Gewerbezweigen möglich ist;
3. die Vorschriften über das Wandergewerbe in den §§ 55 ff. und über den Marktverkehr in den §§ 64 ff. grundlegend neu zu fassen.
II. In dem Antrag des Ausschusses für Wirtschaftspolitik — Drucksache Nr. 4491 — wird dem Anliegen des Handwerks nur insoweit entsprochen, als die Regelung über die gewerbepolizeiliche Anmeldung einschließlich der Strafbestimmungen in einer Weise neu gestaltet wird, die Ansatzmöglichkeiten für die Bekämpfung der Schwarzarbeit bietet, wenngleich auch bei weitem noch nicht in dem Maße, wie es das
vom Handwerk gewünschte besondere Strafgesetz gegen die Schwarzarbeit möglich machen würde. Der Wunsch auf ein besonderes Strafgesetz gegen die Schwarzarbeit kann daher auf Grund der vom Ausschuß für Wirtschaftspolitik bzw. in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Fassung der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung keineswegs aufgegeben werden.
III. Das Anliegen des Handwerks bezüglich der Regelung über die Gewerbeuntersagung in § 35 und über das Wandergewerbe findet in dem Antrag des Ausschusses für Wirtschaftspolitik nur Berücksichtigung in Form der vorgeschlagenen Entschließung B Ziffer 1 a) und b).
IV. Vom Standpunkt des Handwerks aus als eines wichtigen Teiles unserer Volkswirtschaft ist es dringend angebracht, die vorgeschlagene Entschließung anzunehmen, damit die Bundesregierung veranlaßt wird, im Sinne der Entschließung eine gesetzliche Neuregelung vorzubereiten. Zweckmäßig kann es im übrigen sein, der Bundesregierung für die Vorlage eines Entwurfes den Termin des 31. März 1954 zu setzen.
Günther
Mitglied des Bundestages
Deutscher Bundestag - 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14205
Anlage 23 zum Stenographischen Bericht der 280. Sitzung
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht
über die
Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht
betreffend
Antrag der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen
auf Feststellung, daß das
Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht
vom 23. September 1952 in den Vorschriften des § 9 Abs. 1
Buchstaben a, b, e und f mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig sei.
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Arndt.
Das Land Nordrhein-Westfalen behauptet im Wege der Normenkontrolle die Nichtigkeit der Bestimmungen, die eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in erster und einziger Instanz begründen.
Der Bundestag hat die Gepflogenheit, sich nur ausnahmsweise in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren zu äußern oder sich an einem solchen Verfahren zu beteiligen. Eine Ausnahme ist nach der einstimmigen Überzeugung des Rechtsausschusses hier begründet, weil der Antrag eines Bundeslandes sich gegen den Bestand eines Bundesgesetzes richtet und die Streitfrage für die gesamte Bundesgerichtsbarkeit von grundlegender Bedeutung ist.
Dürfte ein oberes Bundesgericht nur als Rechtsmittelgericht tätig werden, so wären auch die Vorschriften ungültig, die in Hoch- und Landesverratsverfahren dem Bundesgerichtshof die Zuständigkeit übertragen haben. Diesen Vorschriften hat
auch das Land Nordrhein-Westfalen selbst zugestimmt, so daß es sich jetzt mit seiner eigenen Haltung in Widerspruch setzt.
Die Gründe dafür, daß ein oberes Bundesgericht nicht notwendig allein ein Rechtsmittelgericht sein muß, hat als Berichterstatter seinerzeit der Abgeordnete Herr Dr. Wilhelm Laforet bereits vorgetragen.
Der Abgeordnete Herr Dr. Kopf und ich sollen jeder für sich beauftragt sein, die Rechtsauffassung des Bundestages schriftlich dem Bundesverfassungsgericht zu unterbreiten, und ermächtigt werden, auch in einer mündlichen Verhandlung für den Bundestag zu sprechen.
Bonn, den 3. Juli 1953
Dr. Arndt
Berichterstatter
14206 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
Anlage 24 zum Stenographischen Bericht der 280. Sitzung
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht
Änderung des Handelsgesetzbuches
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Leuze
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuches — Drucksache Nr. 3856 — wurde in der 244. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 11. Dezember 1952 dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht als federführendem Ausschuß und dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik als mitberatendem Ausschuß überwiesen. Der Wirtschaftspolitische Ausschuß hat sich in mehreren Sitzungen mit dem Gesetzentwurf befaßt und beschlossen, dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht gewisse Änderungen der Vorlage vorzuschlagen. Er hat dem Gesetzentwurf mit diesen Änderungen mit zehn gegen drei Stimmen bei einer Enthaltung zugestimmt. Die Minderheit des Ausschusses für Wirtschaftspolitik lehnte die Vorlage vor allem mit Rücksicht auf § 89 b des Entwurfs — Ausgleichsanspruch — ab.
Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht behandelte den Gesetzentwurf in seinen Sitzungen vom 24. und 25. Juni 1953, und zwar unter eingehender Berücksichtigung der Vorschläge des Ausschusses für Wirtschaftspolitik. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat als federführender Ausschuß die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung des Rechts der Handelsvertreter voll anerkannt. Im Handelsgesetzbuch vom Mai 1897 war dieses Rechtsgebiet nur in wenigen Bestimmungen behandelt und die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses im wesentlichen den Vereinbarungen der Vertragsparteien überlassen worden. Seither ist dem Stande der Handelsvertreter in Verfolg der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung eine ungleich größere Bedeutung sowohl der Zahl seiner Angehörigen wie seiner Funktion im Wirtschaftsleben unseres Volkes nach zugewachsen. Demgemäß erscheint eine eingehende gesetzliche Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen Unternehmer und Handelsvertreter notwendig, eine Regelung, die ebenso auf die Interessen des Unternehmers wie auch besonders darauf Bedacht zu nehmen hat, daß die vielfach bestehende wirtschaftliche Abhängigkeit des Handelsvertreters von dem ihn beauftragenden Unternehmer nicht zu einer Rechtsbenachteiligung des Handelsvertreters führt. Der vorliegende Entwurf will dieses Ziel dadurch erreichen, daß er in wichtigen Punkten der Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter Bestimmungen trifft, die einer vertraglich vereinbarten Änderung nicht zugänglich sind. Im einzelnen kann auf den Inhalt des
Entwurfs und die ihm von der Bundesregierung
beigegebene Begründung Bezug genommen werden.
Die vom Ausschuß vorgeschlagenen Änderungen betreffen folgende Bestimmungen.
Zu Art. 1:
Der Ausschuß beschloß, dem Vorschlag des Bundesrates entsprechend, die Streichung des § 85, da der Inhalt seines Abs. 1 im Hinblick auf den dispositiven Charakter des gesamten Handelsrechts überflüssig erscheint und die in seinem Abs. 2 vorgesehene Bestimmung systematisch besser in einem neuen § 92 c untergebracht wird.
Zu § 86 b hat sich der Ausschuß den Änderungsvorschlägen des Ausschusses für Wirtschaftspolitik angeschlossen. Darnach wird die strengere Fassung des Regierungsentwurfs in Abs. 1, wonach abweichende Vereinbarungen nicht sollen getroffen werden können, dahin gemildert, daß der Anspruch des Handelsvertreters auf Delcredere-Provision im voraus nicht ausgeschlossen werden kann. Daß Abs. 1 Satz 2 und 3 zwingendes Recht bleiben, ergibt sich aus deren Wortlaut. Die Absätze 3 und 4 der Regierungsvorlage wurden in einem Abs. 3 zusammengefaßt mit der Wirkung, daß Abs. 1 nicht nur bei Auslandsgeschäften nicht gilt sondern auch bei Geschäften, zu deren Abschluß und Ausführung der Handelsvertreter unbeschränkt bevollmächtigt ist.
Der Ausschuß hat, den Vorschlägen des Bundesrates und des Ausschusses für Wirtschaftspolitik folgend, in § 87 a Abs. 1 der Regierungsvorlage die ersten beiden Sätze umformuliert, weil er eine gesetzliche Festlegung über die Entstehung des Provisionsanspruches für entbehrlich hält, da die Entstehung des Anspruches sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt, und weil er die rechtlich unergiebige Unterscheidung zwischen dem Entstehen und Zustehen des Anspruches vermeiden wollte. — Denselben Sinn hat die in Abs. 3 Satz 1 vorgenommene Änderung.
In Abs. 1 Satz 3 der Ausschußfassung sind die Worte: „In jedem Falle hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision" ersetzt worden durch die Worte: „Unabhängig von einer Vereinbarung hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision". Dadurch soll klargestellt werden, daß der Provisionsanspruch des Handelsvertreters auch dann zur
Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. JuU 1953 14207
Entstehung kommen muß, wenn der Dritte das Geschäft vor dem Unternehmer ausführt. Um den zwingenden Charakter dieser Vorschrift sicherzustellen, wurde in Abs. 5 der Hinweis auf Abs. 1 Satz 3 eingefügt. Allerdings sollen nur dem Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen ausgeschlossen sein. Hinsichtlich Abs. 4 war der Ausschuß mit dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik der Auffassung, daß die Fälligkeit des Provisionsanspruches von der Abrechnung des Unternehmers abhängig zu machen sei.
In § 87 b Abs. 3 hat der Ausschuß dem Satz 2 Halbsatz 2 eine Formulierung gegeben, die verdeutlicht, daß bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen von unbestimmter Dauer der Handelsvertreter im Falle der Nichtkündigung für jeden neuen Vertragsabschnitt Anspruch auf Provision hat.
Die Neufassung der Bestimmung in § 87 c Abs. 1 wurde durch die zu § 87 a Abs. 4 beschlossene Änderung notwendig, wodurch die Fälligkeit des Provisionsanspruches von der Abrechnung des Unternehmers abhängig gemacht wird. Die vom Ausschuß gewählte Fassung des § 87 c Abs. 1 will vermeiden, daß von dem Unternehmer eine Abrechnung über Provisionsansprüche verlangt wird, die erst in den letzten Tagen des Abrechnungszeitraumes entstanden sind. Damit wäre der Unternehmer überfordert. Er soll deshalb unverzüglich nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes, spätestens aber zum Ende des folgenden Monats, abrechnen müssen. Auch nach der vom Ausschuß beschlossenen Fassung bleibt es den Vertragsparteien überlassen, den Abrechnungszeitraum auf drei Monate zu erstrecken. In Abs. 2 und 3 wird durch die vorgenommenen Änderungen der Gesetzeswortlaut den zu § 87 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 beschlossenen Änderungen angepaßt. In Abs. 4 erschien es notwendig, neben den vereidigten Buchsachverständigen auch die Wirtschaftsprüfer aufzuführen.
In § 88 a Abs. 2 wird durch die Worte: „ein nach allgemeinen Vorschriften bestehendes Zurückbehaltungsrecht" klargestellt, daß diese Vorschrift nicht ein neues Zurückbehaltungsrecht begründen will, sondern nur den Anwendungsbereich eines auf Grund allgemeiner Vorschriften bereits bestehenden Zurückbehaltungsrechtes einschränken will.
In § 89 Abs. 2 hat der Ausschuß den Satz 2 gestrichen, da er ihn für entbehrlich hält, weil der Wortlaut des Abs. 2 Satz 1 die zwingende Natur dieser Vorschrift genügend klärt. Wie sich aus dem Wort „mindestens" ergibt, können die Vertragsparteien eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vereinbaren.
Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hatte dem federführenden Ausschuß eine übersichtlichere Fassung des § 89 b vorgeschlagen. Gleichzeitig hatte er eine nicht unerhebliche Erweiterung der Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruches angeregt, indem er bei dem Vergleich der infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses eintretenden Vorteile des Unternehmers und Nachteile des Handelsvertreters nicht nur den vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamm berücksichtigt wissen wollte, sondern dessen geschäftliche Tätigkeit überhaupt sowie eine auf dessen Arbeit zurückgehende Umsatzsteigerung. Dieser Erweiterung konnte sich der Ausschuß nicht anschließen. Er war der Meinung, daß es nicht gerechtfertigt sei, in die Beurteilung der dem Unternehmer aus der Beendigung des Vertragsverhältnisses erwachsenden Vorteile die gesamte geschäftliche Tätigkeit des Handelsvertreters für den Unternehmer mit einzuschließen, da ja doch die Beauftragung eines Handelsvertreters und das zwischen ihm und dem Unternehmer bestehende Vertragsverhältnis darin ihren Sinn finden, dem Unternehmer Vorteile zu bringen. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Handelsvertreter als solche konnte deshalb der Ausschuß nicht als gerechte Grundlage eines Ausgleichsanspruches ansehen. Die gleichen Gründe veranlaßten den Ausschuß, eine durch den Handelsvertreter verursachte Umsatzsteigerung außer Betracht zu lassen, dies namentlich auch deshalb, weil der Nachweis einer gerade auf die Tätigkeit eines einzelnen Handelsvertreters zurückzuführenden Umsatzsteigerung ganz erheblichen Beweisschwierigkeiten begegnen müßte.
Aus diesen Gründen ging der Ausschuß bei der Formulierung der in § 89 b Abs. 1 Ziff. 1 und 2 aufgeführten Voraussetzungen des Ausgleichsanspruches wieder auf die Regierungsvorlage zurück und stellte die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruches darauf ab, daß der Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses den von ihm eingebrachten oder neugeschaffenen Kundenstamm verliert und daraus Nachteile hat, während der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit diesem Kundenstamm weiterhin erhebliche Vorteile zieht. Der in Abs. 1 neu eingefügte Satz 2 stellt klar, daß in den Kreis der vom Handelsvertreter neugeworbenen Kundschaft auch solche Kunden einzubeziehen sind, die zwar schon bei Beginn des Vertragsverhältnisses Kunden des Unternehmers gewesen sind, mit denen aber durch die Tätigkeit des Handelsvertreters die Geschäftsverbindung wesentlich erweitert worden ist.
In Abs. 1 Ziff. 3 übernahm der Ausschuß den Vorschlag des Ausschusses für Wirtschaftspolitik, wonach ein Ausgleichsanspruch nur dann gegeben sein soll, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Damit wird gesagt, daß bei der Beurteilung eines Ausgleichsanspruches auch die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile und die soziale Lage des Handelsvertreters Berücksichtigung finden müssen. Dies wird vor allem bei Handelsvertretern mit großen Provisionseinkünften zu berücksichtigen sein. In Abs. 2 bestimmte der Ausschuß im Einklang mit dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik die oberste Grenze des Ausgleichsanspruches.
Dem Vorschlag des Ausschusses für Wirtchaftspolitik, einem Handelsvertreter, der sein Gewerbe in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betreibt, den Ausgleichsanspruch zu versagen, konnte der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht nicht folgen. Mag auch ein derartiger Handelsvertreter dem Unternehmer in voller wirtschaftlicher Unabhängigkeit gegenüberstehen und deshalb im Einzelfall ein Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen zu versagen sein, so rechtfertigt dies doch nicht, in der Form einer Kapitalgesellschaft betriebene Handelsvertretungen von vornherein von der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruches auszuschließen und damit eine Rechtsungleichheit zwischen natürlichen und juristischen Personen zu setzen. Durch die Umformulierung des Abs. 3 Satz 2 der Ausschußfassung wird klargestellt, daß diese Bestimmung sowohl bei fristloser wie fristgerechter Kündigung anzuwenden ist.
In Abs. 4 wird, dem Vorschlag des Ausschusses für Wirtschaftspolitik entsprechend, eine Ausschlußfrist von drei Monaten für die Geltendma-
14208 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
chung des Ausgleichsanspruches bestimmt, um die vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten einer möglichst raschen Klärung zuzuführen. In Abs. 6 wird der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters den besonderen Verhältnissen der Versicherungswirtschaft angepaßt.
Die in § 90 vorgenommene Änderung geht auf den Vorschlag des Bundesrates zurück. Sie ist rein redaktioneller Natur und will den Gesetzeswortlaut dem Sprachgebrauch des Handelsgesetzbuches anpassen.
In § 90 a werden nur dem Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen ausgeschlossen.
In § 92 Abs. 4 werden die Vorschriften über das Entstehen des Provisionsanspruches des Versicherungsvertreters den besonderen Verhältnissen der Versicherungswirtschaft angepaßt. Durch die Einfügung eines Abs. 5 wird der Bausparkassenvertreter dem Versicherungsvertreter gleichgestellt.
Die in § 92 a Abs. 1 und Abs. 2 vorgenommene Änderung stellt klar, daß die dort vorgesehene Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
In § 92 b hat der Ausschuß auf eine Definition des Begriffes „Handelsvertreter im Nebenberuf" verzichtet und demgemäß den Abs. 1 gestrichen. Dafür wurde ein Abs. 3 a eingefügt, der für die Frage, ob ein Handelsvertreter im Nebenberuf tätig ist, die Verkehrsauffassung entscheidend sein läßt. In einem neuen Abs. 3 b wird die Anwendbarkeit des § 92 b auf Versicherungsvertreter und Bausparkassenvertreter ausgedehnt.
Der neue § 92 c übernimmt als Abs. 1 die in der Regierungsvorlage in § 85 Abs. 2 getroffene Bestimmung und dehnt in Abs. 2 die völlige Vertragsfreiheit auf den Handelsvertreter aus, der mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften betraut wird, die die Befrachtung, Abfertigung oder Ausrüstung von Schiffen oder die Buchung von Passagen auf Schiffen zum Gegenstand haben.
Zu Art. 3:
In Art. 3 haben die beiden Ausschüsse von einer Änderung des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes Abstand genommen. In der Ausschußfassung stellt Art. 3 als selbständige Bestimmung fest, inwieweit Handelsvertreter im Sinne des § 5 Abs. 1 des AGG „wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind". Die Regierungsvorlage bezog sich hierbei auf die in § 92 a erwähnte Rechtsverordnung und wollte nur diejenigen Handelsvertreter als arbeitnehmerähnliche Personen betrachtet wissen, die als Einfirmenvertreter kraft Vertrages oder Weisung während der letzten sechs Monate vor Rechtshängigkeit nur die in der Rechtsverordnung festgesetzte Mindestvergütung bezogen haben.
Diese Regelung erschien den beiden mit dem Gesetzentwurf befaßten Ausschüssen nicht genügend, da mit einem baldigen Erlaß der in § 92 a erwähnten Rechtsverordnung nicht gerechnet werden kann. Sie waren jedoch übereinstimmend der Auffassung, daß nach der Systematik des vorliegenden Gesetzentwurfes der Begriff „arbeitnehmerähnliche Personen" auf Handelsvertreter nur insoweit angewandt werden könne, als sich um wirtschaftlich abhängige Einfirmenvertreter kraft Vertrages oder Weisung im Sinne des § 92 a des Handelsgesetzbuches handle. Um unbefriedigende und kostspielige Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden, wird derjenige Einfirmenvertreter als wirtschaftlich abhängig angesehen, dessen Gesamtvergütung im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 500 DM beträgt. Eine Zersplitterung der Rechtsprechung auf dem Gebiete des Handelsvertreterrechts ist bei dieser Regelung nach Auffassung des federführenden Ausschusses nicht zu befürchten. Da die Vergütungsgrenze von 500 DM als Maßstab für die wirtschaftliche Abhängigkeit von Einfirmenvertretern den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen unterworfen ist, ihre Anpassung an die jeweiligen Lohn- und Preisverhältnisse jedoch nicht von einer Gesetzesänderung abhängig gemacht werden soll, wurde in Abs. 2 der Bundesminister der Justiz ermächtigt, die Anpassung der Vergütungsgrenze im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Arbeit im Wege der Rechtsverordnung vorzunehmen.
Zu Art. 4:
In Art. 4 wird durch eine Änderung des § 61 Nr. 1 der Konkursordnung dem wirtschaftlich abhängigen Einfirmenvertreter kraft Vertrages oder Weisung ein Konkursvorrecht eingeräumt, das im einzelnen in gleicher Weise ausgestaltet ist wie die Bestimmung des Art. 3. Eine Ermächtigung, die Vergütungsgrenze den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen im Wege der Rechtsverordnung anzupassen, mußte hier im Hinblick auf die materielle Bedeutung eines Konkursvorrechtes entfallen.
Zu Art. 5:
Art. 5 enthält die übliche Berlin-Klausel.
Zu Art. 6:
Nach Art. 6 tritt das Gesetz mit dem ersten Tage des vierten Monates nach seiner Verkündung in Kraft.
Entsprechend dem Vorschlag des Ausschusses für Wirtschaftspolitik hat der Ausschuß durch Einfügung eines Abs. 2 a die Anwendung des § 92 b Abs. 2 des Handelsgesetzbuches auf bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Vertragsverhältnisse ausgeschlossen.
Bonn, den 3. Juli 1953
Dr. Leuze
Berichterstatter
Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14209
Anlage 25 zum Stenographischen Bericht der 280. Sitzung
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Wirtschaftspolitik
über den Antrag der Fraktion der FU betreffend
Einfuhr von Schnittholz
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Atzenroth
Von der Fraktion der FU ist am 20. November 1952 unter der oben angegebenen Drucksachennummer beantragt worden, „die Bundesregierung zu ersuchen, die Einfuhr von Schnittholz zu unterbinden und nur noch auf Rohholz zu beschränken". In der Plenarsitzung vom 11. Dezember 1952 ist dieser Antrag an den Wirtschaftspolitischen Ausschuß federführend und außerdem an die Ausschüsse für Außenhandelsfragen und Grenzlandfragen überwiesen worden, nachdem die Antragsteiler die Worte „zu unterbinden" abgeändert hatten in „weitestgehend zu beschränken".
Die beiden mitbeteiligten Ausschüsse haben dem Antrage zugestimmt, wobei der Ausschuß für Grenzlandfragen der Bundesregierung empfehlen will, der notleidenden Holzindustrie des Bayerischen Waldes durch fühlbare Tarifvergünstigungen zu helfen. Im Wirtschaftspolitischen Ausschuß begründeten die Antragsteller ihren Antrag damit, daß sie vor allem der notleidenden Sägeindustrie helfen wollten. Die Notlage sei besonders groß im süddeutschen Raum, wo 70 % der Betriebe unterbeschäftigt seien. Aus diesem Grunde sei eine Beschränkung der Schnittholz-Einfuhr notwendig.
Dem wurde entgegengehalten, daß man nach dem jahrzehntelangen Raubbau am deutschen Walde jetzt zwangsläufig wieder zu einem normalen Einschlag gekommen sei und daß sich daraus automatisch ein verringertes Angebot an deutschem Rohholz ergebe. Andererseits sei aber die Sägeindustrie in ihrem Volumen stark vergrößert worden. Ihre Unterbeschäftigung sei also vor allem durch das jetzt zutage tretende Mißverhältnis zwischen Angebot an deutschem Rohholz und Sägewerks-Kapazität entstanden. Diese Sachlage könne nicht dadurch geändert werden, daß weiterhin Schnittholz eingeführt werde, denn dadurch werde die Beschäftigungsmöglichkeit der deutschen Sägeindustrie ja nicht erhöht. Von dem Regierungsvertreter wurde darauf hingewiesen, daß die Einfuhr von Schnittholz liberalisiert sei und daß eine Änderung dieses Zustandes durch einseitige Handlungen der Bundesrepublik nicht möglich sei. Schließlich wurde aus Kreisen des Ausschusses erklärt, daß sich die verstärkte Einfuhr von Schnittholz im letzten Jahr sehr günstig auf die allgemeine Wirtschaftslage ausgewirkt habe. Der Ausschuß war daher gegen die Stimme der Antragstellerin der Ansicht, daß man dem Ersuchen, die Schnittholz-Einfuhr weitest zu beschränken, nicht folgen könne.
Allgemein schloß man sich dagegen der Forderung nach verstärkter Einfuhr von Rohholz an. Der Vertreter der Bundesregierung erklärte, daß es auch der Wunsch des Ministeriums sei, die für eine normale Beschäftigung der deutschen Sägeindustrie fehlenden 30 % Rohholz durch Einfuhr aus dem Auslande zu beschaffen. Es sei auch gelungen, die Rohholz-Einfuhr gegenüber 1950 wesentlich zu steigern. Jedoch müsse beachtet werden, daß unsere Handelsvertragspartner ihrerseits den gleichen Wert auf eine Beschäftigung ihrer Sägewerke legten wie wir und daher in erster Linie an der Ausfuhr von Schnittholz interessiert seien. Der Ausschuß war der Meinung, daß trotzdem mit allen Mitteln versucht werden solle, eine Steigerung der Rohholzeinfuhr durch vertragliche Vereinbarungen zu erreichen, und beschloß, dem Plenum des Bundestages den Antrag der FU in folgender Fassung zur Annahme vorzulegen:
Die Bundesregierung wird ersucht, bei künftigen Handelsvertragsverhandlungen besonderen Wert auf die erhöhte Einfuhr von Rundholz zu legen.
Ich habe den Auftrag, um Annahme dieses Antrages zu bitten.
Bonn, den 1. Juli 1953
Dr. Atzenroth Berichterstatter
14210 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
Anlage 26 zum Stenographischen Bericht der 280. Sitzung
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Wirtschaftspolitik
über den Antrag der Fraktion der FU betreffend
Einfuhr von Ziegeln
Berichterstatter: Abgeordneter Wehr
Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat zu dem Antrag der Fraktion der FU (BP-Z), Drucksache Nr. 4147, betr. Einfuhr von Ziegeln einstimmig beschlossen, den mit Drucksache Nr. 4490 gefaßten Beschluß dem Hohen Haus zur Annahme zu empfehlen.
Nach Untersuchung des materiellen Gehaltes des Antrags der Fraktion der FU handelt es sich darum, daß im Jahre 1952 aus der CSR Dachziegel eingeführt worden sind, die vor allem die Ziegeleien des Sanierungsgebiets im Bayerischen Wald betroffen haben. In der Gesamtmenge stellt sich diese Einfuhr auf 2,6 Millionen Stück, die einen Wert von 325 000 DM darstellen. Die Gesamterzeugung im Bundesgebiet belief sich auf 918,5 Millionen Stück, von denen der Anteil Bayerns 270 Millionen Stück beträgt. Gemessen an der Gesamterzeugung des Bundesgebiets ergibt sich, daß es sich hierbei um 0,27 % handelt, selbst wenn man die Erzeugung Bayerns zugrunde legt, um nur 0,93 %. Da andererseits die Handelsbeziehungen mit der CSR weiter aufrechterhalten werden sollen, war das bei der Bearbeitung des Antrags zu berücksichtigen. Eine besondere Rolle spielt die Art der Ware, da es sich bei Dachziegeln um ein
Erzeugnis handelt, das keine allzuweiten Transportwege verträgt; andererseits war aber während der Zeit der Einfuhr immerhin ein Engpaß in der Bundesrepublik vorhanden, der mit dieser Einfuhr überbrückt werden mußte, um nicht das Baugeschehen zu beeinflussen. Da also nicht damit zu rechnen und auch nicht beabsichtigt ist, die Einfuhr im Jahre 1953 zu erhöhen, andererseits aber die Handelbeziehungen aufrechterhalten werden sollen, war es, um die Ziegeleien der Sanierungsgebiete im Bayerischen Wald zu schützen, notwendig, die Bundesregierung zu ersuchen, bei der Ausschreibung der Importe von Dachziegeln auf die besonderen Belange der Sanierungsgebiete im Bayerischen Wald gebührend Rücksicht zu nehmen.
Der Beschluß wurde einstimmig gefaßt und dem Hohen Haus empfohlen, diesem Beschluß stattzugeben.
Bonn, den 3. Juli 1953
Wehr
Berichterstatter
Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14211
Anlage 27 zum Stenographischen Bericht der 280. Sitzung
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen
über den
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr
Berichterstatter: Abgeordneter Margulies
Der Deutsche Bundestag hat am 1. Juni 1951 beschlossen, die Bundesregierung zu ersuchen, bis zum 31. Oktober 1951 eine Neufassung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr vorzulegen, in welcher die steuerliche Begünstigung der Fertigwaren-Vorerzeugnisse und der Fertigwaren-Enderzeugnisse differenziert werden sollte. Die mit Drucksache Nr. 4242 am 8. April 1953 vorgelegte Novelle entspricht diesem Beschluß. Wegen der Verzögerung wird von der Verwaltung geltend gemacht, daß die Aufteilung der Fertigwaren-Vorerzeugnisse und -Enderzeugnisse, die jetzt in der Vergütungsliste mit III und IV bezeichnet sind, langwierige Beratungen erfordert habe.
Grundsätzlich sind der federführende Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und der mitberatende Ausschuß für Außenhandelsfragen der Ansicht, daß Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr ähnliche Maßnahmen in anderen Ländern hervorriefen und der Abbau solcher Maßnahmen im gegenseitigen Einvernehmen der am Export interessierten Staaten wünschenswert sei. Bis dahin könne jedoch auf die Schaffung von Anreizen nicht verzichtet werden, um die Nachteile, die dem Ausführer gegenüber dem Inlandsabsatz erwüchsen, durch entsprechende steuerliche Begünstigung auszugleichen. Geprüft wurde auch die Frage, ob zwischen Ausfuhren in Handelsvertragsländer und anderen Exporten unterschieden werden solle. Abgesehen von der Schwierigkeit der Durchführung einer solchen Trennung wurde sie auch deswegen abgelehnt, weil die Schwierigkeiten der Ausfuhr in Handelsvertragsländer zwar anderer Art, aber nicht geringer seien.
Da die im Gesetz festgelegten steuerlichen Begünstigungen an die Voraussetzungen der Verbringung von Gegenständen in das Ausland und daran gebunden sind, daß das Entgelt in Devisen besteht,
war weiterhin zu prüfen, ob auch solche Lieferungen an das Ausland steuerlich begünstigt sind, deren Bezahlung aus devisengleichen DM-Konten vorgenommen wird. Die Bank deutscher Länder stellt sich auf Anfrage mit Schreiben vom 27. Mai 1953 auf den Standpunkt, daß nichts dagegen einzuwenden sei, daß Lieferungen an das Ausland steuerlich begünstigt werden, wenn sie aus Guthaben bezahlt werden, die durch Bezahlung von Entgelten für ausländische Leistungen in Deutscher Mark entstehen. Das Bundesfinanzministerium erklärt hierzu, daß die Auslegung der entsprechenden Bestimmung in der Praxis bereits im Sinne der Stellungnahme der Bank deutscher Länder erfolge, so daß eine Änderung des Gesetzestextes nicht erforderlich sei. In Absatz 3 ihres Briefes stellt die Bank deutscher Länder fest, daß manche Dienstleistungen für ausländische Auftraggeber mit Sperrmark bezahlt werden dürften, und hebt hervor, daß Steuererleichterungen für solche Dienstleistungen nur beansprucht werden könnten, wenn sie in Devisen oder aus devisengleichen DM-Guthaben bezahlt würden. Das Bundesfinanzministerium schließt sich dieser Auffassung an, soweit Leistungen für das Ausland durch den vorliegenden Gesetzentwurf begünstigt werden.
Die bereits in der Regierungsvorlage im Artikel I Nr. 1 Buchst. b unter bb) vorgeschlagene und begründete Einführung der sogenannten Abholklausel wurde vom Ausschuß etwas anders formuliert und eine sechsmonatige Befristung eingeführt. Unter Buchst. c wurde unter bb) die Regierungsvorlage übernommen, aber ein neuer Absatz eingeführt, der sich als notwendig erwies, um einen bisher vom Gesetz nicht erfaßten förderungswürdigen Tatbestand einzubeziehen. Bei größeren Anlagen erfolgen Zulieferungen an den Generalunternehmer oft im Ausland, so daß bisher weder der Generalunternehmer — da er die Gegenstände nicht in das Ausland verbringt — noch der Subunternehmer — da er die Gegenstände nicht im
14212 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
Inland an einen Ausfuhrhändler liefert — steuerlich begünstigt waren.
Gemäß Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses für Außenhandelsfragen wurde unter Nr. 1 Buchst. d durch Aufnahme einer Ziffer 5 die Lieferung im Ausland von Fischen an einen ausländischen Arbeitnehmer in der Kategorie IV begünstigt, die von inländischen Fischereiunternehmern auf hoher See gefangen worden sind.
Die Höhe der Begünstigungen wurde gemäß Regierungsvorlage beschlossen. Lediglich die Vergünstigung für den Ausfuhrhändler wurde vom Ausschuß mit 11/4 vom Hundert beschlossen und die Lieferungen von inländischen Fischereiunternehmungen im Ausland unter Enderzeugnissen mit 31/2 vom Hundert eingereiht.
Nach eingehender Beratung unter Anhörung von Sachverständigen wurde mit Mehrheit beschlossen, die in der Regierungsvorlage Artikel I Nr. 4 Buchst. c vorgesehene Streichung des § 4 Abs. 4 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr vom 28. Juni 1951 abzulehnen. Der Absatz bestimmte die Hinzurechnung der für die Gewinnermittlung zum Zwecke der Einkommen- und Körperschaftsbesteuerung vorgesehenen Abzüge zu dem der Gewerbesteuer unterliegenden Ertrag. Der Deutsche Städtetag machte geltend, daß die hier eintretende Steuerersparnis nur zu 35 vom Hundert dem Ausführenden und zu 65 vom Hundert dem Bund und den Ländern zufließe, so daß der Einbuße der Gemeinden kein entsprechender Vorteil der exportierenden Wirtschaft gegenüberstände. Das Bundesfinanzministerium wandte dagegen ein, daß der Gewerbeertrag durch die Exportförderungsmaßnahmen steige und sich die finanzielle Lage der Gemeinden in der letzten Zeit wesentlich gebessert habe, so daß ihnen die vorgeschlagene Belastung zugunsten der Exportwirtschaft zuzumuten sei. Der Ausschuß lehnte jedoch die Streichung ab und folgte dem Vorschlag des Bundesrates.
Unter Artikel I Nr. 5 a beschloß der Ausschuß, dem § 6 des Exportförderungsgesetzes einen Satz anzufügen, nach welchem der Betrag der Steuererleichterungen, soweit die 50%-Grenze überschritten ist, auf die folgenden drei Wirtschaftsjahre übertragen werden kann. Beantragt war zunächst der Wegfall der 50%-Klausel, gegen den sich das Bundesfinanzministerium wegen des zu erwartenden Steuerausfalles aussprach. Die 50%-Klausel bedeutet jedoch eine Benachteiligung der auf den Außenhandel spezialisierten Unternehmen, die sich teilweise, was besonders bei den Handelsfirmen zutrifft, im Inlandsmarkt gar nicht betätigen. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wurde mit Mehrheit beschlossen, daß ein dreijähriger Vortrag möglich sein soll, wenn die Steuererleichterungen die Hälfte des steuerlichen Gewinnes übersteigen.
Unter Artikel I Nr. 6 wurde auf Wunsch des Ausschusses an Stelle der in der Regierungsvorlage vorgesehenen Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen die positive Form gewählt und im einzelnen festgelegt, was als Ausfuhrlieferung im Sinne des § 4 Ziffer 3 des Umsatzsteuergesetzes gilt. Dem Sinne nach deckt sich die Formulierung des Ausschusses mit den Vorschlägen der Regierung. Beschlossen wurde ferner, analog der Begünstigung im Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetz, die Einbeziehung der im Ausland von inländischen Fischereiunternehmen angelandeten Fische in die Befreiung von der Umsatzsteuer.
Neu eingefügt wurden in Artikel I Nr. 8 die Buchstaben d und e, welche Lieferungen an Dienststellen einer ausländischen Regierung im Inland , wenn die Bezahlung in Devisen oder von der Bundesregierung bezeichneten anderen Zahlungsmitteln besteht, in die Vergünstigung der Steuern vom Einkommen und Ertrag und in die Befreiung der Umsatzsteuer einzubeziehen. Die in der Regierungsvorlage unter Buchstabe d vorgesehene Ermächtigung wurde in Artikel II Abs. 2 untergebracht, wobei festgestellt wurde, daß sich die erteilte Ermächtigung auf den zur Zeit gültigen Wortlaut der Durchführungsverordnungen bezieht. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Überschrift des Gesetzes, zu der im Ausschuß der Wunsch vorgebracht wurde, es umzubenennen in „Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Außenhandels", welchem Wunsch der Ausschuß jedoch nicht gefolgt ist.
Artikel III regelt das Inkrafttreten des Gesetzes für die einzelnen Tatbestände. Dem vorgebrachten Wunsche, mit Hinblick auf die stark verzögerte Verabschiedung des Gesetzes das Inkrafttreten rückwirkend vorzuschreiben, folgte der Ausschuß nicht, zumal sich aus der Aufgliederung in die Listen III — Vorerzeugnisse — und IV — Enderzeugnisse — auch Nachteile ergeben können, die rückwirkend nur schwer zu erfassen sind.
Dem Wunsche der Regierung, Vorschriften über Zölle und Verbrauchsteuern auf Lieferungen an ausländische Dienststellen in Deutschland in das Gesetz aufzunehmen, konnte der Ausschuß nicht folgen.
Auch eine Reihe von Wünschen der Wirtschaft, die von Mitgliedern des Ausschusses als Anträge aufgenommen wurden, verfielen der Ablehnung; insbesondere wurde eine Einbeziehung des Hotel- und Gaststättengewerbes mit seinen Dienstleistungen für Ausländer nicht gutgeheißen, in der Überzeugung, daß die etwa gewährten steuerlichen Vorteile angesichts des scharfen Wettbewerbs in Form von Preisermäßigungen dem Ausland zugute kommen würden. Der Finanz- und Steuerausschuß sah sich auch nicht in der Lage, die Entgelte der Exportvertreter in die Begünstigungen des Gesetzes einzubeziehen, da diese in der Regel vom Exporteur in D-Mark getragen werden und damit eine der sicheren Voraussetzungen für die Gewährung der Begünstigung verlassen würde. Auch der Antrag, die Differenzierung in Vor- und Enderzeugnisse für den Ausfuhrhändler durch Anwendung eines Satzes von 11/2 vom Hundert für die Gegenstände der Liste IV durchzuführen, verfiel der Ablehnung, weil der Ausschuß der Meinung war, daß im Handel für eine solche Differenzierung die innere Berechtigung nicht gegeben sei. Die Gültigkeit des Gesetzes wurde begrenzt auf Lieferungen und Leistungen, die vor dem 1. Januar 1956 bewirkt sind.
Namens des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen, des Ausschusses für Außenhandelsfragen, des Kommunalpolitischen und des Verkehrsausschusses wird gebeten, dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr mit den von den Ausschüssen beschlossenen Änderungen zuzustimmen.
Bonn, den 25. Juni 1953
Margulies
Berichterstatter
Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14213
Anlage 28 zum Stenographischen Bericht der 280. Sitzung
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen
über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes
zur
Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
,
über den Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
und
über den von der Fraktion der FU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur
Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Brönner
A. Werdegang des Gesetzes
Das Erste Wohnungsbaugesetz vom 24. April 1950 hat sich in seiner Gesamtkonzeption gut bewährt. Das Gesetz hat die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß innerhalb von drei Jahren über eine Million Wohnungen gebaut werden konnten und die Bundesrepublik damit auf dem Gebiete des Wohnungsbaues an die Spitze der europäischen Länder gerückt ist.
Bei der Verabschiedung des Gesetzes im Jahre 1950 war man sich jedoch im klaren darüber, daß auf Grund der zu gewinnenden Erfahrungen zu gegebener Zeit Ergänzungen und Änderungen des Gesetzes erforderlich sein würden. Demzufolge hat die Bundesregierung am 28. Oktober 1952 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes beschlossen. Seine Behandlung im Bundesrat führte zu zahlreichen Änderungsvorschlägen, die in der Bundestagsdrucksache Nr. 3946 aufgeführt sind. Die
Stellungnahmen der Bundesregierung zu den Vorschlägen des Bundesrates ergeben sich aus der gleichen Drucksache.
Unabhängig hiervon hat auch die Fraktion der SPD am 9. September 1952 einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes im Bundestag eingebracht . Darüber hinaus hat die Fraktion der CDU/CSU am 20. November 1952 den Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung von Familienheimen (Zweites Wohnungsbaugesetz) (Bundestagsdrucksache Nr. 3868) vorgelegt. Die drei Entwürfe sind in der 245. Sitzung des Bundestages nach der 1. Lesung dem Bundestagsausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen (18. Ausschuß) zur Beratung überwiesen worden.
Mit Rücksicht auf den bevorstehenden Ablauf der Legislaturperiode dieses Bundestages und in Erkenntnis der Notwendigkeit, wenigstens die dringendsten Lücken des Ersten Wohnungsbaugesetzes
14214 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
zu schließen, hat der Ausschuß bei Beginn seiner Beratungen der drei Entwürfe beschlossen, zunächst in die Beratung des Regierungsentwurfs und SPD-Entwurfs einzutreten und die Behandlung des CDU/CSU-Entwurfs zurückzustellen. In 22 Sitzungen sind die beiden Entwürfe vorn Ausschuß beraten worden. Das Ergebnis liegt im Ausschußantrag vor. An den Sitzungen des Ausschusses nahmen regelmäßig Vertreter der beteiligten Bundesministerien sowie des Bundesrates teil.
B. Allgemeines zum Inhalt des Gesetzes
Das Gesetz hält grundsätzlich an der bewährten Dreiteilung des Wohnungsbaues in den öffentlich geförderten, den steuerbegünstigten und den frei finanzierten Wohnungsbau fest. Es soll das Erste Wohnungsbaugesetz weiter entwickeln, gewisse Lücken schließen und Hemmungen beseitigen, die sich in der Vergangenheit ergeben haben. Es wurden aus der Praxis heraus zahlreiche Anregungen zu Änderungen und Ergänzungen des Ersten Wohnungsbaugesetzes gegeben. Auch eine lebhafte öffentliche Diskussion hat über diese Fragen eingesetzt. Die Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister der Länder hat in einem Memorandum zu Grundsatzfragen der Wohnungsbauförderung eingehende Vorschläge zu einer Gesetzesnovelle gemacht. Außerdem ist vielfach eine verstärkte Förderung des Baues von Eigenheimen, Kleinsiedlungen und familiengerechten Wohnungen gefordert worden.
Ebenso hat der Deutsche Bundestag gemäß einem Antrag der Fraktion der CDU/CSU vom 13. Dezember 1950 — Drucksache Nr. 1705 — beschlossen:
Die Bundesregierung wird ersucht, die für den sozialen Wohnungsbau bestimmten Bundesmittel mit der Auflage zu verteilen, daß ein angemessener Anteil dieser Mittel von den Ländern zum Bau von Eigenheimen und Kleinsiedlungen sowie von Wohnungen für kinderreiche Familien Verwendung finden muß.
Trotzdem hat die bisherige Wohnungsbauförderung den Wünschen und Forderungen nicht immer in vollem Umfange entsprochen, so daß eine gesetzliche Regelung über eine verstärkte Förderung des Baues von Eigenheimen, Kleinsiedlungen und sonstigen Eigentumswohnungen notwendig erschien. Im einzelnen erschienen folgende Neuregelungen besonders dringlich:
1. Bau von nicht nur 1,8 Millionen, sondern möglichst 2 Millionen Wohnungen im sozialen Wohnungsbau in der Zeit von 1951 bis 1956;
2. Einsatz eines festen Betrages zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues in den Bundeshaushalt auf die Dauer von vier Jahren;
3. einheitlicher Einsatz der Wohnungsbaumittel auf der Bundesebene;
4. Heraufsetzung der Wohnflächengrenze im sozialen Wohnungsbau von 65 qm auf 80 qm;
5. Auflockerung der Richtsatzmieten für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau;
6. Zulassung eines öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues mit einer selbstverantwortlich gebildeten Miete;
7. gesetzliche Sicherung, daß ein angemessener Teil der öffentlich geförderten Wohnungen solchen Mietern vorbehalten bleibt, die zur Leistung eines Baukostenzuschusses nicht in der Lage sind;
8. Maßnahmen zur Vereinfachung der behördlichen Verfahren;
9. Anreize für eine vorzeitige Rückzahlung der öffentlichen Darlehen;
10. Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen an die Bundesregierung, um den mannigfaltigen Erfordernissen der Praxis Rechnung zu tragen und die Durchführung des sozialen Wohnungsbaues elastischer zu gestalten.
C. Die Einzelbestimmungen des Gesetzes Zu Nr. 1:
Hier wird in Abänderung der Regierungsvorlage und in Anlehnung an den SPD-Entwurf eine Erhöhung des Wohnungsbauprogramms für die Jahre 1951 bis 1956 von 1,8 Millionen auf 2 Millionen Wohnungen des sozialen Wohnungsbaues verlangt. Dieser Wohnungsbau soll vor allem denen zugute kommen, die ihre Wohnungen unverschuldet verloren haben. In diesen Punkten waren sich alle Ausschußmitglieder einig.
Zu Nr. 2:
Unter den Bestimmungen dieser Ziffer ist vor allem der auf Antrag der SPD neu eingefügte Absatz 3 wichtig. Nach dieser Vorschrift sollen künftig auch diejenigen Bundesmittel, die nicht für den öffentlich geförderten Wohnungsbau bestimmt sind , in der Regel zu 75 v. H. nach den Grundsätzen des sozialen Wohnungsbaues eingesetzt werden. In Absatz 4 wird eine eindeutige und klare Begriffsbestimmung für öffentlich geförderte Wohnungen geschaffen.
Zu Nr. 3:
Im Interesse einer stärkeren Förderung des Wohnungseigentums ist auf Antrag der FDP im § 4 eine neue Bestimmung aufgenommen worden, nach der die von den Kapitalsammelstellen gewährten Darlehen zur Schaffung von Wohnungseigentum grundsätzlich nicht durch eine Gesamtbelastung des Grundstücks, sondern durch Einzelhypotheken auf den einzelnen Wohnungseigentumsrechten dinglich gesichert werden sollen. Der Ausschuß hofft, daß durch diese Vorschrift die bisherigen Schwierigkeiten bei der Beleihung des Wohnungseigentums behoben werden.
Zu Nr. 4:
In § 7 wird nunmehr vorgeschrieben, daß alle öffentlich geförderten Wohnungen ohne Nachprüfung ihrer Größe die Grundsteuervergünstigung erhalten. Für Wohnungen, die nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert sind, werden die bisherigen Wohnflächengrenzen von 80 bzw. 120 qm beibehalten. Jedoch wird entsprechend der schon bisher in fast allen Ländern geübten Praxis bundesgesetzlich klargestellt, daß es für eine
Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14215
Überschreitung der Wohnflächengrenze von 80 qm genügt, wenn die Wohnung für einen Haushalt mit mehr als vier Personen bestimmt ist. Außerdem können künftig in besonders begründeten Fällen Überschreitungen der Wohnflächengrenze zugelassen werden. Diese elastische Regelung soll insbesondere dem Bau von Eigenheimen und sonstigen Eigentumswohnungen einen weiteren Auftrieb geben.
Zu Nr. 6:
Das Bayerische Gesetz über die Grundsteuerfreiheit und Gebührenfreiheit für den sozialen Wohnungsbau, das bereits vor dem Ersten Wohnungsbaugesetz in Kraft getreten und für das Land Bayern in vollem Umfange aufrechterhalten worden ist, ist hinsichtlich der dort vorgesehenen Grundsteuervergünstigung für die Bauherren zum Teil ungünstiger als die bundesgesetzliche Regelung. Im Interesse der Rechtsgleichheit soll deshalb die bundesgesetzliche Regelung nunmehr auch ergänzend auf das Land Bayern ausgedehnt werden.
Zu Nr. 7:
Die öffentliche Hand und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die Baugelände für den Wohnungsbau zur Verfügung stellen, verlangen vielfach, daß die Restkaufgeldhypothek oder bei der Bestellung eines Erbbaurechtes der Erbbauzins den Vorrang erhält vor den übrigen Grundpfandrechten, die zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommen werden. Hieraus haben sich wesentliche Schwierigkeiten bei der Finanzierung ergeben. Durch den neu eingefügten Absatz 3 in § 12 sollen diese Schwierigkeiten beseitigt werden.
Zu Nr. 8:
Es ist ein Mangel des Ersten Wohnungsbaugesetzes, daß es keine Vorschrift darüber enthält, wie die Erfüllung des gesetzlich festgelegten Programms für den sozialen Wohnungsbau finanziell gesichert werden soll. Ein kontinuierlicher Wohnungsbau kann aber nur auf Grund kontinuierlich fließender Mittel geplant und durchgeführt werden.
§ 13a Abs. 1 bestimmt daher, daß der Bund in den Rechnungsjahren 1953 bis 1956 zur Finanzierung des sozialen Wohnungsbaues einen jährlichen Mindestbetrag von 500 Mill. DM unter allen Umständen zur Verfügung stellt. Einem weitergehenden Antrag der SPD, jährlich 800 Mill. DM bereitzustellen, konnte die Mehrheit des Ausschusses aus finanzpolitischen Gründen nicht zustimmen. Da jedoch im Gegensatz zur Regierungsvorlage der Betrag von 500 Mill. DM nur ein Mindestbetrag ist, bleibt es der Aufstellung des Bundeshaushaltes vorbehalten, den Mindestbetrag zu erhöhen. Im übrigen empfiehlt der Ausschuß die Annahme einer Entschließung über die zusätzliche Bereitstellung von jährlich 200 Mill. DM zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen.
Der Ausschuß war sich jedoch darüber einig, daß weitere Bundesmittel, die nach Absatz 2 zur Durchführung besonderer Wohnungsbaumaßnahmen bereitgestellt werden, auf die 500 Mill. DM nicht anzurechnen sind. Der Ausschuß hat auf die gesetzliche Klarstellung dieser Frage besonderen Wett gelegt. Außerdem empfiehlt der Ausschuß einmütig die Annahme einer Entschließung zu § 13 über ein dreijähriges Wohnungsbauprogramm.
Der entsprechend den Vorschlägen des Bundesrates und der SPD neu eingefügte § 13 b soll dazu dienen, die Einheitlichkeit der Wohnungsbaupolitik auf der Bundesebene sicherzustellen. Es soll durch die neue Vorschrift insbesondere verhindert werden, daß Haushaltsmittel des Bundes, die für den Wohnungsbau Verwendung finden sollen, von verschiedenen Bundesministern bewirtschaftet und eingesetzt werden. Ausgenommen sind dabei die Arbeitgebermittel der Bundesbahn und der Bundespost und die Bundesmittel für den Bau von Wohnungen in Dienstgebäuden oder in anderen als Wohnzwecken dienenden, geschlossenen Anlagen. Unter diese Ausnahme fallen z. B. Dienstwohnungen in Zollgehöften.
Zu Nr. 9:
Die bisherigen Vorschriften über die Verteilung der Bundesmittel durch den Bundesminister für Wohnungsbau haben sich nicht als zweckmäßig erwiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Verfassungsrechtsstreit des Landes Bayern gegen den Bund entschieden, daß die Verteilung der Bundesmittel nur im Einvernehmen mit allen Ländern vorgenommen werden darf. Danach genügt der Widerspruch eines einzigen Landes, um die endgültige Verteilung bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu verzögern. Diese rechtliche Unsicherheit kann im Interesse einer beschleunigten Förderung des Wohnungsbaues` nicht bestehen bleiben. In der Neufassung des § 14 wird daher eine Regelung getroffen, durch die diese Schwierigkeiten vermieden werden sollen.
Außerdem wird durch den neuen Absatz 2 der Bundesminister für Wohnungsbau ermächtigt, die Verteilung der Bundesmittel bis spätestens zum 1. Dezember für das folgende Rechnungsjahr vorzunehmen. Diese Vorschrift soll eine rechtzeitige Vorbereitung der Wohnungsbauprogramme durch die Länder ermöglichen.
In der Regierungsvorlage war eine weitere Vorschrift enthalten, nach der der Bundesminister für Wohnungsbau die Zuteilung der Mittel davon abhängig machen soll, daß auch die Länder entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in ausreichendem Maße Landesmittel zur Verfügung stellen. Der Bundesrat hat die Streichung dieser Vorschrift beschlossen. Im Ausschuß gab es eine lange Auseinandersetzung, ob eine solche Vorschrift verfassungsrechtlich zulässig ist. Da der Ausschuß die Anrufung des Vermittlungsausschusses möglichst vermeiden wollte, hat er in seiner Mehrheit von einer derartigen gesetzlichen Regelung abgesehen. Er empfiehlt statt dessen dem Bundestag die Annahme einer entsprechenden Entschließung zu § 14.
Zu Nr. 10:
Im Ersten Wohnungsbaugesetz fehlte eine Bestimmung darüber, daß auch die Rückflüsse aus den neuen Wohnungsbaudarlehen des Bundes wieder zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues verwendet werden müssen. Diese Lücke wird nunmehr durch die Neufassung des § 14 a geschlossen.
Um zu erreichen, daß auch die Länder die Rückflüsse aus landeseigenen Mitteln wieder im sozialen Wohnungsbau verwenden, empfiehlt der Ausschuß die Annahme einer entsprechenden Entschließung zu § 14 a.
14216 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
Zu Nr. 11:
Der neue § 15 dient ebenfalls dazu, die Einheitlichkeit der Wohnungsbaupolitik auf Bundesebene sicherzustellen. Aus diesem Grunde wird der Präsident des Bundesausgleichsamtes bei der Verteilung und Festsetzung der Einsatzbedingungen der Lastenausgleichsmittel für den Wohnungsbau an die Zustimmung des Bundesministers für Wohnungsbau gebunden. Der Ausschuß war einstimmig der Auffassung, daß hierdurch ein Eingriff in die Rechte des Kontrollausschusses nicht erfolgen darf. Dies ist in Absatz 4 ausdrücklich festgestellt.
Der Antrag der SPD, daß der Präsident des Bundesausgleichsamtes nur im Benehmen mit dem Bundesminister für Wohnungsbau handeln soll, konnte sich der Ausschuß in seiner Mehrheit nicht anschließen, weil dann die Gefahr besteht, daß sich eine unerwünschte Zweigleisigkeit für den Wohnungsbau auf der Bundesebene entwickelt.
Zu Nr. 12:
In der vorgesehenen neuen Fassung des § 16 sind die wesentlichen Grundsätze der vom Bund verfolgten Wohnungsbaupolitik enthalten. Namentlich wird für den Neubau von Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Kaufeigenheimen der gesetzliche Vorrang festgelegt. Auch beim Neubau von Mehrfamilienhäusern soll das Wohnungseigentum und das eigentumsähnliche Dauerwohnrecht bevorzugt gefördert werden. Diese Bestimmung erschien dem Ausschuß wichtig, um eine weitere Verbreitung des Wohnungseigentums zu erreichen.
Nach dem Antrag der SPD sollen Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern nur gefördert werden, wenn es sich um Bauvorhaben von revisionsunterworfenen Wohnungsunternehmen handelt; auch sollen nach dem Vorschlag der SPD Betriebe öffentliche Mittel nur erhalten, wenn sie die Wohnungen in das Eigentum der Arbeitnehmer überführen.
Beiden Anträgen konnte sich der Ausschuß in seiner Mehrheit nicht anschließen, weil hierdurch der Grundsatz der Gleichberechtigung der Bauherren verletzt werden würde. Zudem erschien es dem Ausschuß in seiner Mehrheit nicht angebracht, von der bewährten Regelung abzugehen, die im Ersten Wohnungsbaugesetz für den Werkwohnungsbau getroffen ist.
Zu Nr. 13:
Die Einführung einheitlicher Begriffsbestimmungen für Eigenheime, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime und eigentumsähnliche Dauerwohnrechte erschien dem Ausschuß insbesondere im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen dringend notwendig. Dabei wurde klargestellt, daß das Eigenheim zwei Wohnungen enthalten kann, um die Finanzierung dieser Bauvorhaben zu erleichtern.
Dem Antrag der SPD, das Eigenheim auf ein Einfamilienhaus mit höchstens einer Einliegerwohnung zu beschränken, wurde von der Mehrheit des Ausschusses abgelehnt, da es zu einer Einschränkung des Eigenheimbaues führen würde.
Zu Nr. 14:
Der § 17 sieht eine Auflockerung der Vorschriften über die Wohnflächen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau vor. Die bisherige Mindestgrenze von 32 qm soll auf 40 qm, die bisherige Höchstgrenze von 65 qm auf 80 qm heraufgesetzt werden.
Nach dem Antrag der SPD sollte die Höchstgrenze von 65 qm beibehalten werden. Diesem Vorschlage konnte sich die Mehrheit des Ausschusses nicht anschließen, da die bisherige Höchstgrenze sich, namentlich für wachsende Familien, in der Praxis als zu eng erwiesen hat.
Die weiteren Vorschriften über die Überschreitung der Wohnflächengrenze entsprechen im wesentlichen der geltenden Regelung.
Die Fraktion der FU hat mit der Drucksache Nr. 4061 unter dem 5. Februar 1953 einen Antrag eingereicht, nach dem eine Wohnflächenüberschreitung für Arbeitsräume bis zu 20 qm zugelassen werden soll. Diesem Antrag wird in Absatz 4 Buchst. b Rechnung getragen.
Die von der SPD beantragten Vorschriften über die Mindestausstattung der öffentlich geförderten Wohnungen erschien dem Ausschuß in seiner Mehrheit wegen der unterschiedlichen Verhältnisse in den einzelnen Ländern für eine gesetzliche Regelung nicht geeignet. Der Ausschuß hat jedoch beschlossen, der Bundesregierung in § 28 a Abs. 2 Buchst. b eine Ermächtigung zur näheren Regelung der Ausstattung zu erteilen.
Zu Nr. 15:
Der Absatz 1 des § 20 ist gestrichen worden, da diese Vorschrift durch den neueingefügten § 21 d überholt ist.
Zu Nr. 16:
Der § 21 ist dahin ergänzt worden, daß auch die Betreuer oder Beauftragten eines Bauherrn die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen müssen. Diese Vorschrift ist zum Schutz der Bauherren notwendig.
Zu Nr. 17:
In § 21 a wird festgestellt, in welchen Formen öffentliche Baudarlehen gewährt werden können. Neu ist insbesondere, daß die öffentlichen Baudarlehen auch für die Restfinanzierung und Vorfinanzierung der Eigenleistung zur Verfügung gestellt werden können.
Zu Nr. 18:
Der § 21 b enthält im wesentlichen nur redaktionelle Änderungen des bisherigen § 17 Abs. 3.
Die SPD hat den Antrag gestellt, in diesem Zusammenhang auch die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages gesetzlich festzulegen. Die Mehrheit des Ausschusses hat sich gegen diesen Vorschlag entschieden, weil diese Beiträge in den einzelnen Ländern recht verschieden sind und daher sehr starke Bedenken gegen eine bundeseinheitliche Regelung bestehen. Dabei war auch die Erwägung ausschlaggebend, daß eine derartige Vorschrift zu einer Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat führen könnte.
Ferner hat die SPD den Antrag gestellt, in § 21 b eine weitere Vorschrift einzufügen, nach der die öffentliche Hand unter bestimmten Voraussetzungen auf ihre Rechte aus einer Löschungsvormerkung verzichten soll. Dieser Antrag ist dadurch berücksichtigt worden, daß in § 28 a Abs. 2 Buchst. c und d eine entsprechende Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung vorgesehen ist.
Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14217
Zu Nr. 19:
Durch § 21c wird sichergestellt, daß ein angemessener Teil der öffentlich geförderten Wohnungen solchen Wohnungsuchenden zugeteilt wird, die zur Leistung eines Finanzierungsbeitrages nicht in der Lage sind. Zum Schutze der Mieter werden Verträge, die hiergegen verstoßen, für nichtig erklärt.
§ 21 d: Die bisherige starre Begrenzung der Richtsatzmiete hat sich nicht als zweckmäßig erwiesen. Seit dem Erlaß des Ersten Wohnungsbaugesetzes sind die Baukosten — namentlich als Folge der Koreakrise—um mehr als 25 v.H. angestiegen. Auch die Zinsen für Baudarlehen sind im allgemeinen höher geworden. Diese Entwicklung hat bei der unverändert gebliebenen Höchstgrenze der Mietrichtsätze von 1,— DM bzw. 1,10 DM zu einer Verkleinerung der Wohnungsgrößen und einer Verschlechterung der Wohnungsausstattung geführt, die im Gegensatz zu allen Bemühungen um eine stärkere Berücksichtigung der familiengerechten Wohnungen und um eine Verbesserung der Wohnungsqualität steht. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, den obersten Landesbehörden die Ermächtigung zu erteilen, in bestimmten, im Gesetz genau angegebenen Fällen Zuschläge zu den Richtsatzmieten bis zu 30 v. H. zuzulassen.
Um zu verhindern, daß ungerechtfertigte Zuschläge festgesetzt werden, ist in Absatz 4 ausdrücklich vorgesehen, daß die Überschreitung im Einzelfall nur insoweit zulässig ist, als es im Rahmen der Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens geboten ist. Eine Überschreitung darf nicht zu einer höheren Verzinsung des öffentlichen Darlehens führen. Dem erheblich weitergehenden Vorschlag der Regierungsvorlage, die Festsetzung der Höchstgrenze der Mietrichtsätze einer Rechtsverordnung vorzubehalten, hat sich der Ausschuß nicht anschließen können. Er war vielmehr der Auffassung, daß die Höchstgrenze für die Richtsatzmiete und die Voraussetzungen für eine Überschreitung im Gesetz selbst eindeutig geregelt werden müssen. Es ist nach Ansicht des Ausschusses auch unzweckmäßig, diese aus sozialpolitischen Gründen so wichtigen Fragen durch eine Rechtsverordnung zu regeln und damit der Kontrolle des Parlaments zu entziehen.
Mit der in dem Entwurf getroffenen Regelung ist wesentlichen Anregungen der SPD-Fraktion und Vorschlägen des Bundesrates entsprochen worden.
In § 21 e wird eine neue Form der Mietpreisbildung für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in einem begrenzten Sektor zugelassen. Die Bewilligungsstelle kann danach dem Bauherrn gestatten, eine selbstverantwortlich gebildete Miete zu erheben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß es sich um bestimmte, im Gesetz näher bezeichnete Bauvorhaben handelt und ein um ein Drittel niedrigeres Baudarlehen beantragt wird. Der Bauherr darf dann höchstens eine Miete vereinbaren, die den Mietrichtsatz um die Hälfte übersteigt. Die Länder können eine niedrigere Mietgrenze bestimmen.
Eine weitere Einschränkung besteht darin, daß Wohnungen mit selbstverantwortlich gebildeter Miete nur dann gefördert werden dürfen, wenn genügend Wohnungsuchende mit einem Jahreseinkommen zwischen zur Zeit 6000,— DM und 9000,— DM unterzubringen sind.
Diese Regelung soll eine erhebliche Vereinfachung des Verfahrens herbeiführen, da dem Bauherrn die
Aufstellung einer umfangreichen Wirtschaftlichkeitsberechnung erspart bleibt. Durch die Neuregelung sollen vor allem den privaten Bauherren — namentlich beim Wiederaufbau — stärkere Anreize gegeben werden. Der Ausschuß vermochte daher in seiner Mehrheit dem von der SPD gestellten Antrag auf Streichung dieser Vorschrift nicht zuzustimmen.
§ 21 f enthält die Klarstellung, daß die Vorschriften über Mietwohnungen auch für Genossenschaftswohnungen und ähnliche Wohnungen gelten.
§ 21 g enthält für Eigenheime, Kleinsiedlungen usw. Vorschriften über die Höhe der zulässigen Mietwerte, die im wesentlichen den Vorschriften über die Mietrichtsätze für Mietwohnungen entsprechen.
Bei dem Bau von Eigenheimen, Kleinsiedlungen usw. sind häufig — besonders bei Bausparverträgen — so hohe Tilgungen aufzubringen, daß sie in der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht berücksichtigt werden können. In diesen Fällen sind verschiedentlich Zweifel aufgetaucht, ob hier eine Förderung mit öffentlichen Mitteln erfolgen darf. § 21 h bestimmt deshalb, daß höhere Tilgungen einer Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Eigenheimen nicht entgegenstehen, weil es sich hier um echte Sparleistungen des Bauherrn handelt.
21 i sieht für Eigentumsmaßnahmen eine Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens vor.
§ 21k dient der erleichterten Finanzierung beim Bau von Wohnungen im Wohnungseigentum und ist eine Parallele zu § 4 Abs. 2.
Durch § 211 wird ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren auch für den Bau von Wohnheimen und für andere besondere Wohnungsbaumaßnahmen zugelassen, bei denen sich in der Praxis ein Bedürfnis hierfür ergeben hat.
Zu Nr. 20:
In § 22 werden die Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes den Vorschriften des neuen Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes angepaßt.
In § 22 a wird die allgemeine Einkommensgrenze für öffentlich geförderte Wohnungen entsprechend der bisherigen Regelung grundsätzlich beibehalten , jedoch besteht eine Neuerung darin, daß die Wohnungen mit der gewöhnlichen Richtsatzmiete in erster Linie Personen zugute kommen sollen, deren Einkommen die Krankenversicherungspflichtgrenze nicht übersteigt (zur Zeit 6000,— DM im Jahr).
Demgegenüber werden die Bezieher eines an der oberen Grenze liegenden Einkommens auf den sozialen Wohnungsbau mit selbstverantwortlich gebildeter Miete verwiesen. Diese unterschiedliche Behandlung erschien dem Ausschuß aus sozialen Gründen notwendig, um die öffentlich geförderten Wohnungen mit den geringeren Mieten den Bevölkerungskreisen mit geringerem Einkommen vorzubehalten.
§ 22 b entspricht der bisherigen in § 22 Abs. 4 des Ersten Wohnungsbaugesetzes getroffenen Regelung unter Anpassung an das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz.
14218 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
§ 22 c entspricht in seinen Absätzen 1 und 2 den bisherigen Vorschriften des § 22 Abs. 3 und 5 des Ersten Wohnungsbaugesetzes unter Anpassung an das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz.
Durch die in Abs. 3 vorgesehene Rechtsverordnung sollen Zweifelsfragen bereinigt werden, die sich bei der Ablösung eines Finanzierungsbeitrags durch einen späteren Mieter hinsichtlich der Wohnraumbewirtschaftung ergeben.
Zu Nr. 21:
§ 22 d behandelt die mit der vorzeitigen Rückzahlung öffentlicher Mittel zusammenhängenden Probleme. Bund und Länder haben ein verständliches Interesse daran, ihre öffentlichen Mittel von den Bauherren möglichst rasch zurückzuerhalten, damit sie für andere Wohnungsbauten erneut eingesetzt werden können. Um den Bauherren für diese vorzeitige Rückzahlung einen Anreiz zu geben, sollen die öffentlich geförderten Wohnungen von den Bindungen der Wohnraumbewirtschaftung, der Mietpreisbildung und des Mieterschutzes freigestellt werden. Durch Absatz 3 ist im Interesse der Mieter Sorge dafür getragen, daß die laufenden Mietverhältnisse nicht betroffen werden. Außerdem wird die Freistellung von der Wohnraumbewirtschaftung frühestens nach der erstmaligen Zuteilung der Wohnung wirksam.
Im Zusammenhang mit dieser Regelung ist der Bundesregierung im § 28 a Abs. 2 Buchst. e eine Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung gegeben, nach der im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des öffentlichen Baudarlehens ein Teil des zurückzuzahlenden Kapitals erlassen werden kann. In diesen Fällen soll in der Regel eine Freistellung von den genannten Bindungen ausgeschlossen werden.
Zu Nr. 22:
Nach der bisherigen Regelung war die Kostenmiete bei Inanspruchnahme von 7 c-Mitteln auf 1,50 DM je qm Wohnfläche monatlich begrenzt. Diese Einschränkung ist durch die gestiegenen Baukosten und nach der Herabsetzung der Förderungsbeträge nicht mehr gerechtfertigt. Sie ist außerdem geeignet, die Aufnahme von 7 c-Mitteln zu erschweren und dadurch den Wohnungsbau zu beeinträchtigen. Deshalb ist diese Mietgrenze beseitigt worden. Es kann jetzt eine selbstverantwortlich gebildete Miete vereinbart werden, die über 1,50 DM hinausgeht, die aber innerhalb eines Jahres nach Begründung des Mietverhältnisses auf Antrag des Mieters von der Preisbehörde nachgeprüft und berichtigt werden kann.
Zu Nrn. 24 und 25:
Die bisherigen Ermächtigungen im Ersten Wohnungsbaugesetz zum Erlaß von Rechtsverordnungen, die sich in verschiedenen Vorschriften verstreut befanden, sind in dem neuen § 28 a zusammengefaßt und entsprechend den Vorschriften des Grundgesetzes näher konkretisiert worden. Einige Ermächtigungen sind neu eingefügt worden, auf die bereits an früherer Stelle dieses Berichtes hingewiesen worden ist.
Zu Artikeln II bis IX
Die Artikel II bis IX behandeln Überleitungs-
und Anpassungsvorschriften, notwendige Änderungen des Mieterschutzgesetzes, die Aufhebung überholter Vorschriften und eine Ermächtigung an den Bundesminister für Wohnungsbau, das Erste Wohnungsbaugesetz in der neuen Fassung bekanntzugeben.
Bonn, den 26. Juni 1953
Dr. Brönner
Berichterstatter
Antrag des Ausschusses:
Der Bundestag wolle beschließen:
1. dem Gesetzentwurf in der nachstehenden Fassung mit der Überschrift „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes" zuzustimmen,
2. die nachstehend aufgeführten Entschließungen anzunehmen:
Zu § 13:
Die Bundesregierung wird ersucht, durch den Bundesminister für Wohnungsbau im Einvernehmen mit den Ländern auf der Grundlage des § 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes bis zum 28. Februar 1954 ein für die Kalenderjahre 1954 bis 1956 bemessenes Gesamtprogramm des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues aufzustellen, das nach Kalenderjahren einzuteilen ist. In dem Programm soll für jedes Jahr die Höhe der voraussichtlich in den einzelnen Ländern zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel veranschlagt werden. Das Programm ist aufzugliedern:
a) nach den verschiedenen Baumaßnahmen ;
b) nach den verschiedenen Wohnformen ;
d) nach den begünstigten Bevölkerungskreisen .
Zu § 13 a:
Die Bundesregierung wird ersucht, dafür Sorge zu tragen, daß zur Vorfinanzierung der Eigenleistung für den Bau von Eigenheimen, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheimen sowie für Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigentums und eines
Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14219
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts jährlich im Bundeshaushalt 200 Millionen Deutsche Mark für mittelfristige Kredite zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.
Zu § 14:
Die Bundesregierung wird ersucht, dafür Sorge zu tragen, daß der Bundesminister für Wohnungsbau die Zuteilung von Bundesmitteln für die Förderung des sozialen Wohnungsbaues an die Länder künftig davon abhängig macht, daß auch die Länder zur Erfüllung der im § 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes festgelegten Aufgabe Landesmittel in einer ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Höhe zur Verfügung stellen.
Zu § 14a:
Nach dem vom Bundestag nunmehr beschlossenen Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes sind die Rückflüsse aus den Darlehen, die der Bund zur Förderung des Wohnungsbaues den Ländern oder sonstigen Darlehensnehmern gewährt hat und künftig gewährt, laufend zur Förderung von Maßnahmen zu Gunsten des sozialen Wohnungsbaues zu verwenden.
Die Aufnahme einer gesetzlichen Bestimmung in das Bundesgesetz, wonach das gleiche für die Rückflüsse der von den Ländern zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues gewährten öffentlichen Mittel zu gelten hat, begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bundestag hat daher von der Aufnahme einer derartigen Vorschrift in das Gesetz abgesehen.
Die Bundesregierung wird jedoch ersucht, bei den Ländern den Erlaß entsprechender gesetzlicher Bestimmungen anzuregen und über den Erfolg ihrer Bemühungen dem Bundestag demnächst zu berichten.
3. die zu diesem Gesetzentwurf eingegangenen Petitionen für erledigt zu erklären.
Bonn, den 26. Juni 1953
Der Ausschuß für Wiederaufbau
und Wohnungswesen
Lücke
Vorsitzender
Dr. Brönner
Berichterstatter
I 4220 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
Anlage 29 zum Stenographischen Bericht der 280. Sitzung
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Sozialpolitik
über den Antrag der Fraktion der SPD betreffend
Neuregelung der Steigerungsbeträge und Grundbeträge in der Rentenversicherung
der Angestellten
Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Dr. Mulert
Der Antrag der SPD auf Drucksache Nr. 4271 bezieht sich auf die Neuregelung von Steigerungs-
und Grundbeträgen in der Rentenversicherung der Angestellten. Er muß im Zusammenhang mit dem Antrag Nr. 4346 gesehen werden, in dem es um die Rentenversicherung der Arbeiter geht.
Der Antrag wurde in der 263. Sitzung des Bundestages am 5. Mai 1953 erstmalig beraten und dem Sozialpolitischen Ausschuß überwiesen. Er fordert in Punkt 1 eine Erhöhung des bisherigen Steigerungsbetrages in der Rentenversicherung der Angestellten von 0,7% auf 1%, da trotz eines höherliegenden Grundbetrages in der Zukunft eine echte Benachteiligung gegenüber gleichbesoldeten und gleich lange versicherten Arbeitern daraus resultieren würde.
Punkt 2 strebt zur Vereinfachung des Berechnungsverfahrens eine Neufeststellung des Grundbetrages an, der sich jetzt infolge der Bestimmung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes, des Rentenzulagengesetzes und des Gesetzes über die Erhöhung des Grundbetrages aus 4 verschiedenen Komponenten zusammensetzt.
Der Antrag wurde von der antragstellenden Partei mit dem Wunsch begründet, die drohende Benachteiligung der Angestellten aus einem Steigerungsbetrag von 0,7% gegenüber einem Steigerungsbetrag von 1,2% in der Invalidenversicherung aufzuheben.
Obwohl der Ausschuß die Notwendigkeit, die Rentenformel neu festzulegen, grundsätzlich bejahte, lehnte er im Endeffekt den Antrag mit 11 : 9 Stimmen ab. Maßgeblich waren dafür folgende Gesichtspunkte:
1. Die beabsichtigte Neuregelung stellt einen weitreichenden Eingriff in das Gefüge der Angestelltenversicherung dar. Sie würde eine so gründliche Vorarbeit fordern, wie sie in der zur Verfügung stehenden kurzen Zeit nicht mehr geleistet werden konnte. Der im Februar 1952 beim Bundesarbeitsministerium gebildete Beirat beschäftigt sich bereits mit den Vorarbeiten für eine Neuordnung der gesamten Sozialversicherung, wobei die Rentenformel nicht nur für den einen, sondern für beide Versicherungsträger neu festgelegt und damit zugleich dem Anliegen des Punktes 2 der Vorlage Rechnung getragen werden soll.
2. Aus den Ausführungen des Vertreters des Herrn Bundesarbeitsministers ergab sich, daß die
finanziellen Auswirkungen beider Anträge beträchtlich sind. Sie beanspruchen nach dem derzeitigen Stand insgesamt 481 Millionen DM; davon entfallen 326 Millionen DM auf die Versicherungsträger, 155 Millionen auf den Bund. Der Antrag Drucksache Nr. 4271 würde — Berlin eingeschlossen — von der Angestelltenversicherung einen Aufwand von 167 Millionen DM fordern, vom Bund 40 Millionen, zusammen also von 207 Millionen DM.
Der auf den Versicherungsträger entfallende Teil der Mehrkosten ist bilanztechnisch in keiner Weise gedeckt. Diesen Bedarf etwa aus den jetzt noch entstehenden Kassenüberschüssen entnehmen zu wollen, wäre nicht zu verantworten. Sie müssen unter allen Umständen zu einer Kapitalbildung verwandt werden, aus der später die Rentenansprüche der heutigen Versicherten gedeckt werden können.
3. Soweit sich die Verhältnisse der Angestelltenversicherung vorausschauend überblicken lassen, muß mit einer Zunahme der Schwierigkeiten gerechnet werden. In 25 Jahren wird bei etwa gleichbleibender Zahl der Beitragszahler die Zahl der Rentner um etwa 70 % gestiegen sein. Die Durchschnittsrente wird auf Grund der angehobenen Steigerungsbeträge wesentlich höher liegen als heute. Die jetzt mit 207 Millionen DM veranschlagte finanzielle Mehrbelastung aus dem Antrag Drucksache Nr. 4271 würde zu diesem kritischen Zeitpunkt noch wesentlich größer sein.
Aus allen diesen Gründen glaubte der Ausschuß, eine eingehende und gewissenhafte Vorarbeit als Voraussetzung für die Änderung der Rentenformel fordern zu müssen und eine übereilte Entscheidung im Sinne des Antrages Drucksache Nr. 4271 nicht verantworten zu können.
Die Sozialpolitische Ausschuß empfiehlt dem Hohen Hause deshalb, entsprechend seiner Mehrheitsentscheidung den Antrag der SPD auf Drucksache Nr. 4271 abzulehnen und die zweifellos dringende Neuordnung der Sozialversicherung in der neuen Legislaturperiode sobald wie möglich vorzunehmen.
Bonn, den 3. Juli 1953
Frau Dr. Mulert
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14221
Anlage 30 zum Stenographischen Bericht der 280. Sitzung
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Sozialpolitik
über den Antrag der Fraktion der SPD betreffend
Neuregelung der Grundbeträge in der Rentenversicherung der Arbeiter
Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Heiler
Der Antrag der SPD, Drucksache Nr. 4346, betreffend Neuregelung der Grundbeträge in der Rentenversicherung der Arbeiter ist bei seiner Einbringung in der 270. Sitzung des Deutschen Bundestages am 11. Juni 1953 behandelt und dem Ausschuß für Sozialpolitik zugewiesen worden. Dieser hat in seiner 198. Sitzung am 1. Juli 1953 den Antrag beraten. Die Mehrheit des Ausschusses hat zu der Begründung der Antragsteller, in der auf die wirtschaftlich schlechte Lage der Rentenempfänger hingewiesen wurde, in folgender Weise Stellung genommen:
Die Deckung der Mehrausgaben von insgesamt 274 Millionen DM ist Sache nicht nur der Landesversicherungsanstalten, sondern auch des Bundes. Für die Landesversicherungsanstalten würde ein Anteil von 159 Millionen DM entstehen, der zwar nach der Kassenlage im jetzigen Augenblick zumutbar erscheinen könnte, aber deswegen nicht zu vertreten ist, weil die Veränderung der Altersschichtung unserer Bevölkerung in der allernächsten Zeit es als wahrscheinlich erscheinen läßt, daß den Versicherungsträgern der Rentenversicherung der Arbeiter erhöhte Belastungen zugemutet werden. Es muß darum durch Rücklagen sichergestellt werden, daß die Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch in Zukunft gezahlt werden können. Der auf den Bund entfallende Anteil von
insgesamt 115 Millionen DM bei Erhöhung der Grundrente ist ungedeckt und kann nach der Verabschiedung des Haushalts nicht mehr eingesetzt werden.
Als zweites Argument gegen die Erhöhung der Grundrente wurde vorgebracht, daß die gesamte Neuordnung der Sozialversicherung durch eine solche Vorwegentscheidung aufs neue gefährdet oder zumindest erschwert werde. Man war nicht der Ansicht, daß eine neue Einzelverbesserung zu den schon vorhandenen vielen Einzelabänderungen und -verbesserungen hinzugefügt werden, sondern daß man im neuen Bundestag auf eine baldige Inangriffnahme der Neuordnung drängen solle. Es schien der Mehrheit des Ausschusses darum unmöglich, diesem Antrag auf Erhöhung der Grundbeträge in der Rentenversicherung der Arbeiter zuzustimmen. Er wurde mit 11 gegen 8 Stimmen bei einer Stimmenthaltung abgelehnt.
Ich habe darum nach diesem Beratungs- und Abstimmungsergebnis des Ausschusses den Auftrag, das Hohe Haus zu bitten, den Antrag der SPD abzulehnen.
Bonn, den 3. Juli 1953
Frau Heiler
Berichterstatterin
14222 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
Anlage 31 zum Stenographischen Bericht der 280. Sitzung
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen
über den Antrag der Fraktion der SPD betreffend
Umsatzsteuer auf Obst und Gemüse
über den
Antrag der Abgeordneten Struve, Dr. Kneipp, Tobaben, Hoffmann und Genossen
betreffend den Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
und über den
Antrag der Abgeordneten Struve, Dr. Kneipp, Tobaben, Hoffmann und Genossen
betreffend
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Bertram
Der Vorlage liegen die Drucksachen Nrn. 4333, 4361 und 4362 zugrunde. Die Drucksache Nr. 4361 hat zwei Ziele: erstens die Umsatzsteuerfreiheit des Eigenverbrauchs für solche landwirtschaftlichen Betriebe herbeizuführen, die einen Umsatz von weniger als 20 000 DM im Jahr haben, während die geltende Regelung einen Umsatz von 10 000 DM vorsieht, und zweitens gewisse Bearbeitungsvorgänge von landwirtschaftlichen Waren von der Umsatzsteuer auszunehmen.
Der erste Antrag wird damit begründet, daß die Umsatzsteuergrenze aus der Reichsmarkzeit stammt und seit dieser Zeit sich eine Veränderung der Preise der landwirtschaftlichen Produkte, ausgedrückt in D-Mark, ergeben habe. Es sei deshalb eine Anpassung an die geänderte Preisrelation für landwirtschaftliche Erzeugnisse notwendig. Gegen diesen Vorschlag wurden zwei Einwände erhoben, und zwar, daß im Zuge der allgemeinen Umsatzsteuererhöhung von 3 auf 4 % die Umsatzsteuer landwirtschaftlicher Waren nicht von 11/2 auf 2 % erhöht worden sei, und daß ohnedies die Freigrenze immer sehr hoch gewesen sei und auch heute noch, trotz der Änderung der Preisverhältnisse, die landwirtschaftlichen Kleinst- und Kleinbetriebe von der Umsatzsteuerpflicht ausnehme.
Der Ausschuß konnte sich diesen Argumenten jedoch nicht anschließen, da die allgemeine Erhöhung der Umsatzsteuer bei landwirtschaftlichen Produkten deshalb nicht durchgeführt worden ist, um eine Verteuerung der Grundnahrungsmittel zu vermeiden, und, da die Festsetzung auf 10 000 RM in den seinerzeitigen Wirtschaftsverhältnissen ihren Grund gehabt haben müßte, eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse heute notwendig sei. Jedoch seien bezüglich der Anpassungshöhe eindeutige Feststellungen wegen der kurzen dem Ausschuß zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu treffen; es müsse deshalb bei einem Entschließungsantrag sein Bewenden haben. Es wird Aufgabe der Bundesregierung sein, alsbald die erforderlichen Regelungen einzuleiten und die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Festsetzung der Freigrenze mit den heutigen Verhältnissen zu vergleichen und dem neuen Bundestag alsdann eine entsprechende Änderung des § 4 Ziffer 19 UStG vorzuschlagen.
Der zweite Antrag und die Drucksachen Nrn. 4333 und 4362 wurden vom Ausschuß in ihrer Tendenz gebilligt. Auch der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat diese Anträge einstimmig angenommen. Die Verbesserung der Marktfähigkeit von Obst, Gemüse, Eiern und
Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14223
Schlachtgeflügel soll umsatzsteuerfrei werden, da es sich nicht um eine Verarbeitung, die den Charakter der Ware ändere, handele. Entsprechende Berufungsfälle aus dem gewerblichen Sektor sind zwar zu erwarten; jedoch war der Finanzausschuß der Meinung, daß man wegen etwaiger Berufungsfälle dieses berechtigte Anliegen — Verbesserung der Qualität und Erhöhung des Verbrauches — nicht ablehnen dürfe. Gesetzestechnische Bedenken, die gegen die vorgeschlagene Änderung des § 7 Abs. 3 vorgebracht wurden, veranlaßten den Ausschuß, die umsatzsteuerlichen Maßnahmen zugunsten einer Verbesserung der Marktfähigkeit landwirtschaftlicher Produkte ebenfalls in die Entschließung aufzunehmen.
Demgemäß empfiehlt der Ausschuß die Annahme des Antrages.
Bonn, den 3. Juli 1953
Dr. Bertram
Berichterstatter
14224 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
Namentliche Abstimmungen
in der 280. Sitzung
1. über den Entwurf eines Gesetzes betreffend das Abkommen vom 27. Februar 1953 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Regelung der Ansprüche der Französischen Regierung aus der Deutschland geleisteten Nachkriegs-Wirtschaftshilfe,
2. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 14 des Entwurfs eines Sozialgerichtsgesetzes ,
3. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD betreffend §§ 27 a und 27 b des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ,
4. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD betreffend § 27c des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ,
Name 1 Abstimmung 4
2 3
CDU/CSU
Dr. Adenauer Ja — — —
Albers Ja Nein Nein Nein
Arndgen Ja Nein Nein Nein
Dr. Bartram Ja entschuld. entschuld. entschuld.
Bauereisen Ja Nein Nein Nein
Bauknecht Ja Nein Nein Nein
Dr. Baur Ja Nein Nein Nein
Bausch Ja Nein Nein Nein
Becker . Ja Nein entschuld. entschuld.
Blank . . . . — — — —
Frau Brauksiepe Ja Nein entschuld. entschuld.
Dr. von Brentano Ja Nein Nein Nein
Brese Ja Nein Nein Nein
Frau Dr. Brökelschen . . . Ja Nein Nein Nein
Dr. Brönner Ja Nein Nein Nein
Brookmann Ja Nein Nein Nein
Dr. Bucerius Ja Nein Nein Nein
Frau Dietz Ja Nein Nein Nein
Donhauser — — Nein Nein
Dr. Dresbach — Nein Nein Nein
Eckstein Ja Nein Nein Nein
Dr. Edert Ja Nein Nein Nein
D. Dr. Ehlers Ja Nein Nein Nein
Ehren Ja Nein Nein Nein
Eplée Ja Nein Nein Nein
Dr. Erhard — — — —
Etzenbach Ja Nein Nein Nein
Even Ja Nein Nein Nein
Feldmann Ja Nein Nein Nein
Dr. Fink Ja Nein Nein Nein
Dr. Frey beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Fuchs Ja Nein Nein Nein
Dr. Freiherr von Fürstenberg - Nein Nein Nein
Fürst Fugger von Glött . Ja Nein Nein Nein
Funk Ja Nein Nein Nein
Gengler Ja Nein Nein Nein
Gerns Ja Nein Nein Nein
D. Dr. Gerstenmaier . . Ja Nein Nein Nein
Gibbert Ja Nein Nein Nein
Giencke Ja Nein Nein Nein
Dr. Glasmeyer Ja Nein Nein Nein
Glüsing Ja Nein Nein Nein
Gockeln entschuld. Nein Nein entschuld.
Dr. Götz Ja Nein Nein Nein
Frau Dr. Gröwel entschuld. entschuld. Nein Nein
Günther Ja Nein Nein Nein
Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14225
Namentliche Abstimmungen
in der 280. Sitzung
5. über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr ,
6. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu Art. I § 21 e des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes,
7. Schlußabstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
Abstimmung
Name 5 6 7
CDU/CSU
Dr. Adenauer — — -
Albers entschuld. entschuld. entschuld.
Arndgen Ja Nein Ja
Bauereisen entschuld. entschuld. entschuld.
Bauknecht Ja Nein Ja
Dr. Baur entschuld. entschuld. entschuld.
Bausch Ja Nein Ja
Becker . entschuld. entschuld. entschuld.
Blank . — — —
Frau Brauksiepe entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. von Brentano Ja Nein Ja
Brese Nein Nein Ja
Frau Dr. Brökelschen . . . Ja Nein Ja
Dr. Brönner Ja Nein Ja
Brookmann Ja — -
Dr. Bucerius Ja Nein Ja
Frau Dietz Ja Nein Ja
Donhauser Ja — —
Dr. Dresbach Ja Nein Ja
Eckstein Ja Nein Ja
Dr. Edert entschuld. entschuld. entschuld.
D. Dr. Ehlers Ja Nein Ja
Ehren Ja Nein Ja
Eplée Ja Nein Ja
Dr. Erhard — — —
Etzenbach Ja Nein Ja
Even Ja Nein Ja
Feldmann entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Fink Ja Nein Ja
Dr. Frey beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Fuchs Ja Nein Ja
Dr. Freiherr von Fürstenberg Ja Nein Ja
Fürst Fugger von Glött . Ja Nein Ja
Funk entschuld. entschuld. entschuld.
Gengler Ja Nein Ja
Gems Ja Nein Ja
D. Dr. Gerstenmaier . . Ja Nein Ja
Gibbert Ja Nein Ja
Giencke — Nein Ja
Dr. Glasmeyer Ja Nein Ja
Glüsing enthalten Nein Ja
Gockeln entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Götz Ja Nein Ja
Frau Dr. Gröwel Ja Nein Ja
Günther Ja Nein Ja
14226 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
Abstimmung
Name 1 2 3 4
Dr. Handschumacher . . krank krank krank krank
Frau Heiler Ja Nein Nein Nein
Heix Ja Nein Nein Nein
Dr. Henle — Nein Nein Nein
Hilbert Ja Nein Nein Nein
Höfler Ja Nein Nein Nein
Hohl Ja Nein Nein Nein
Hoogen Ja Nein Nein Nein
Hoppe Ja Nein Nein Nein
Dr. Horlacher Ja Nein Nein Nein
Horn Ja Nein Nein Nein
Huth Ja Nein Nein Nein
Dr. Jaeger . . Ja Nein Nein Nein
Junglas Ja Nein Nein Nein
Kahn — — — —
Kaiser Ja Nein — —
Karpf Ja Nein Nein Nein
Dr. Kather Ja Nein Nein Nein
Kemmer Ja Nein Nein Nein
Kemper Ja Nein Nein Nein
Kern Ja Nein Nein Nein
Kiesinger Ja Nein Nein Nein
Dr. Kleindinst Ja Nein Nein Nein
Dr. Köhler Ja Nein Nein Nein
Dr. Kopf Ja Nein Nein Nein
Kühling Ja Nein Nein Nein
Kuntscher Ja Nein Nein Nein
Kunze Ja Nein Nein Nein
Dr. Laforet krank krank krank krank
Dr. Dr. h. c. Lehr Ja Nein — -
Leibfried — Nein Nein Nein
Lenz Ja Nein Nein Nein
Leonhard Ja Nein Nein Nein
Lücke Ja Nein Nein Nein
Majonica Ja Nein Nein Nein
Massoth Ja Nein Nein Nein
Mayer Ja Nein Nein Nein
Mehs Ja Nein Nein Nein
Mensing entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Morgenthaler Ja Nein Nein Nein
Muckermann Ja Nein Nein Nein
Mühlenberg Ja Nein Nein Nein
Dr. Dr. Müller . Ja Nein Nein Nein
Müller-Hermann Ja Nein Nein Nein
Naegel Ja Nein Nein Nein
Neber Ja Nein Nein Nein
Nellen Ja Nein Nein Nein
Neuburger Ja Nein — Nein
Nickl . Ja Nein Nein Nein
Frau Niggemeyer . Ja Nein Nein Nein
Dr. Niklas Ja Nein Nein Nein
Dr. Oesterle Ja Nein Nein Nein
Oetzel Ja Nein Nein Nein
Dr. Orth Ja entschuld. entschuld. entschuld.
Pelster Ja Nein Nein Nein
Pfender Ja Nein Nein Nein
Dr. Pferdmenges Ja Nein Nein Nein
Frau Dr. Probst Ja Nein Nein Nein
Dr. Pünder Ja Nein Nein Nein
Raestrup Ja entschuld. entschuld. entschuld.
Rahn Ja Nein Nein Nein
Frau Dr. Rehling Ja Nein Nein Nein
Frau Rösch Ja Nein Nein Nein
Rümmele Ja Nein Ja Ja
Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14227
Abstimmung
Name 5 6 7
Dr. Handschumacher . . krank krank krank
Frau Heiler Ja Nein Ja
Heix Ja entschuld. entschuld.
Dr. Henle Ja Nein Ja
Hilbert Ja Nein Ja
Höfler Ja Nein Ja
Hohl Ja Nein Ja
Hoogen Ja Nein Ja
Hoppe Ja Nein Ja
Dr. Horlacher entschuld. entschuld. entschuld.
Horn Ja Nein Ja
Huth Ja Nein Ja
Dr. Jaeger . . Ja Nein Ja
Junglas Ja Nein Ja
Kahn — — —
Kaiser — Nein Ja
Karpf Ja Nein Ja
Dr. Kather Ja Nein Ja
Kemmer — Nein Ja
Kemper Ja Nein —
Kern Ja Nein Ja
Kiesinger Ja Nein Ja
Dr. Kleindinst Ja Nein —
Dr. Köhler Ja Nein Ja
Dr. Kopf Ja Nein Ja
Kühling Ja Nein Ja
Kuntscher Ja Nein Ja
Kunze Ja Nein Ja
Dr. Laforet krank krank krank
Dr. Dr. h. c. Lehr — — —
Leibfried Ja Nein Ja
Lenz Ja Nein Ja
Leonhard Ja Nein Ja
Lücke Ja Nein Ja
Majonica Ja Nein Ja
Massoth Ja Nein Ja
Mayer Ja Nein Ja
Mehs Ja Nein Ja
Mensing entschuld. entschuld. entschuld.
Morgenthaler Ja Nein Ja
Muckermann Ja Nein Ja
Mühlenberg Ja Nein Ja
Dr. Dr. Müller . Ja Nein Ja
Müller-Hermann Ja Nein Ja
Naegel Ja Nein Ja
Neber Ja Nein Ja
Nellen Ja Nein Ja
Neuburger entschuld. entschuld. entschuld.
Nickl Ja Nein Ja
Frau Niggemeyer . . . . Ja Nein Ja
Dr. Niklas Ja Nein Ja
Dr. Oesterle Ja Nein Ja
Oetzel Ja Nein Ja
Dr. Orth entschuld. entschuld. entschuld.
Pelster entschuld. entschuld. entschuld.
Pfender Ja Nein Ja
Dr. Pferdmenges Ja — —
Frau Dr. Probst Ja Nein Ja
Dr. Pünder Ja Nein Ja
Raestrup entschuld. entschuld. entschuld.
Rahn Ja Nein Ja
Frau Dr. Rehling Ja Nein Ja
Frau Rösch Ja Nein Ja
Rümmele Ja Nein Ja
14228 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
Name Abstimmung
1 2 3 4
Sabel Ja Nein Nein Nein
Schäffer Ja Nein Nein Nein
Scharnberg Ja Nein entschuld. entschuld.
Dr. Schatz Ja Nein Nein Nein
Schill Ja krank krank krank
Schmitt Ja Nein Nein Nein
Schmitz entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Schmücker Ja Nein Nein Nein
Dr. Schröder Ja Nein Nein Nein
Schüttler Ja Nein Nein Nein
Schütz Ja Nein Nein Nein
Schuler Ja Nein Nein Nein
Schulze-Pellengahr . Ja Nein Nein Nein
Dr. Semler — — — —
Dr. Serres Ja Nein Nein Nein
Siebel Ja Nein Nein Nein
Dr. Solleder Ja entschuld. entschuld. entschuld.
Spies Ja Nein Nein Nein
Graf von Spreti Ja Nein Nein Nein
Stauch Ja Nein Nein Nein
Frau Dr. Steinbiß Ja Nein Nein Nein
Storch Ja Nein Nein Nein
Strauß entschuld. Nein Nein Nein
Struve Ja Nein Nein Nein
Stücklen Ja Nein Nein Nein
Dr. Vogel Ja Nein Nein Nein
Wacker Ja Nein Nein Nein
Wackerzapp Ja Nein Nein Nein
Dr. Wahl Ja Nein Nein Nein
Frau Dr. Weber . . Ja Nein Nein Nein
Dr. Weber . . . . Ja Nein Nein Nein
Dr. Weiß Ja Nein Nein Nein
Winkelheide Ja Nein Nein Nein
Wittmann Ja Nein Nein Nein
Dr. Wuermeling Ja Nein Nein Nein
SPD
Frau Albertz Nein Ja Ja Ja
Frau Albrecht Nein Ja Ja Ja
Altmaier Nein Ja Ja Ja
Frau Ansorge Nein Ja Ja Ja
Dr. Arndt Nein Ja Ja Ja
Arnholz Nein Ja Ja Ja
Dr. Baade Nein Ja Ja —
Dr. Bärsch — Ja Ja Ja
Baur Nein Ja Ja Ja
Bazille Nein Ja Ja Ja
Behrisch Nein Ja Ja Ja
Bergmann Nein Ja Ja Ja
Dr. Bergstraeßer Nein Ja Ja Ja
Berlin Nein Ja Ja Ja
Bettgenhäuser Nein Ja Ja Ja
Bielig Nein Ja Ja Ja
Birkelbach Nein Ja Ja Ja
Blachstein Nein Ja Ja Ja
Dr. Bleiß Nein Ja Ja Ja
Böhm Nein Ja Ja Ja
Dr. Brill Nein Ja Ja Ja
Bromme Nein Ja entschuld. entschuld.
Brünen Nein Ja Ja Ja
Cramer Nein Ja Ja Ja
Dannebom Nein Ja Ja Ja
Diel Nein Ja Ja Ja
Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14229
Name Abstimmung
5 6 7
Sabel Ja Nein Ja
Schäffer — — —
Scharnberg entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Schatz Ja entschuld. entschuld.
Schill krank krank krank
Schmitt Ja — —
Schmitz entschuld. entschuld. entschuld.
Schmücker enthalten Nein Ja
Dr. Schröder Ja Nein Ja
Schüttler Ja Nein Ja
Schütz Ja Nein Ja
Schuler Ja Nein Ja
Schulze-Pellengahr . Ja Nein Ja
Dr. Semler — — —
Dr. Serres Ja Nein Ja
Siebel Ja Nein Ja
Dr. Solleder entschuld. entschuld. entschuld.
Spies Ja Nein Ja
Graf von Spreti Ja enthalten enthalten
Stauch Ja Nein Ja
Frau Dr. Steinbiß Ja Nein Ja
Storch — Nein Ja
Strauß Ja entschuld. entschuld.
Struve Ja Nein Ja
Stücklen Ja Nein Ja
Dr. Vogel Ja Nein Ja
Wacker Ja Nein Ja
Wackerzapp Ja Nein Ja
Dr. Wahl Ja Nein Ja
Frau Dr Weber . . Ja Nein Ja
Dr. Weber . Ja Nein Ja
Dr. Weiß Ja Nein Ja
Winkelheide Ja Nein Ja
Wittmann Ja Nein Ja
Dr. Wuermeling Ja Nein Ja
SPD
Frau Albertz Nein entschuld. entschuld.
Frau Albrecht Nein Ja —
Altmaier Nein Ja —
Frau Ansorge Nein Ja —
Dr. Arndt Nein Ja —
Arnholz Nein Ja —
Dr. Baade Nein Ja —
Dr. Bärsch Nein Ja —
Baur . . — — —
Bazille • Nein Ja —-
Behrisch Nein Ja -
Bergmann Nein Ja —
Dr. Bergstraeßer Nein Ja —
Berlin . entschuld. entschuld. entschuld.
Bettgenhäuser Nein Ja —
Bielig Nein Ja —
Birkelbach Nein Ja —
Blachstein Nein Ja —
Dr. Bleiß entschuld. entschuld. entschuld.
Bohm, Nein Ja —
Dr Brill Nein Ja Nein
Bromme entschuld. entschuld. entschuld.
Brünen Nein Ja —
Cramer Nein Ja —
Dannebom Nein — —
Diel Nein Ja —
14230 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
Abstimmung
Name 1 2 3 4
Frau Döhring Nein Ja Ja Ja
Eichler Nein Ja Ja Ja
Ekstrand Nein Ja Ja Ja
Erler Nein Ja Ja Ja
Faller Nein Ja Ja Ja
Franke Nein Ja Ja
Freidhof Nein Ja Ja Ja
Freitag beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Geritzmann Nein Ja Ja Ja
Gleisner Nein Ja Ja Ja
Görlinger Nein Ja Ja Ja
Graf Nein Ja Ja Ja
Dr. Greve Nein Ja Ja Ja
Dr. Gülich Nein Ja Ja Ja
Happe Nein Ja Ja Ja
Heiland Nein Ja Ja Ja
Hennig Nein Ja Ja Ja
Henßler krank krank krank krank
Herrmann Nein Ja Ja Ja
Hoecker Nein Ja Ja Ja
Höhne Nein Ja Ja Ja
Frau Dr. Hubert Nein Ja Ja Ja
Imig Nein Ja Ja Ja
Jacobi Nein Ja Ja Ja
Jacobs Nein Ja Ja Ja
Jahn Nein Ja Ja Ja
Kalbfell krank krank krank krank
Kalbitzer Nein Ja Ja Ja
Frau Keilhack Nein Ja Ja Ja
Keuning Nein Ja Ja Ja
Kinat Nein Ja Ja Ja
Frau Kipp-Kaule Nein Ja Ja Ja
Dr. Koch - Ja Ja Ja
Frau Korspeter Nein Ja Ja Ja
Frau Krahnstöver Nein Ja Ja Ja
Dr. Kreyssig Nein Ja entschuld. entschuld.
Kriedemann Nein Ja Ja Ja
Kurlbaum — Ja Ja Ja
Lange Nein Ja Ja Ja
Lausen beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Lockmann Nein Ja Ja Ja
Ludwig Nein Ja Ja Ja
Dr. Luetkens Nein Ja Ja Ja
Maier Nein Ja Ja Ja
Marx Nein Ja Ja Ja
Matzner Nein Ja Ja Ja
Meitmann Nein Ja Ja Ja
Mellies Nein Ja Ja Ja
Dr. Menzel Nein Ja Ja Ja
Merten entschuld. Ja Ja Ja
Mertins Nein Ja Ja Ja
Meyer Nein Ja Ja Ja
Meyer Nein Ja Ja Ja
Frau Meyer-Laule Nein Ja Ja Ja
Mißmahl Nein Ja Ja Ja
Dr. Mommer Nein Ja Ja Ja
Moosdorf . Nein Ja Ja Ja
Dr. Mücke enthalten Ja entschuld. entschuld.
Müller Nein Ja Ja Ja
Müller Nein Ja Ja Ja
Frau Nadig Nein Ja Ja Ja
Dr. Nölting Nein Ja Ja Ja
Nowack Nein Ja Ja Ja
Odenthal krank krank krank krank
Ohlig Nein Ja Ja Ja
Ollenhauer Nein Ja Ja Ja
Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14231
Name Abstimmung
5 6 7
Frau Döhring Nein Ja --
Eichler Nein Ja —
Ekstrand Nein Ja —
Erler Nein Ja —
Faller Nein Ja —
Franke Nein Ja —
Freidhof — — —
Freitag beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Geritzmann Nein Ja —
Gleisner Nein Ja —
Görlinger Nein — —
Graf Nein — —
Dr. Greve Nein Ja -
Dr. Gülich Nein Ja —
Happe Nein Ja —
Heiland Nein Ja —
Hennig Nein Ja —
Henßler krank krank krank
Herrmann Nein Ja —
Hoecker Nein Ja —
Höhne Nein Ja
Frau Dr. Hubert Nein Ja —
Imig Nein Ja
Jacobi Nein Ja —
Jacobs Nein Ja —
Jahn Nein Ja —
Kalbfell krank krank krank
Kalbitzer Nein Ja —
Frau Keilhack Nein Ja
Keuning Nein Ja —
Kinat Nein Ja
Frau Kipp-Kaule Nein Ja
Dr. Koch Nein Ja
Frau Korspeter Nein Ja —
Frau Krahnstöver Nein entschuld. entschuld.
Dr. Kreyssig entschuld. entschuld. entschuld.
Kriedemann Nein Ja —
Kurlbaum Nein Ja —
Lange Nein Ja —
Lausen beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Lockmann Nein Ja —
Ludwig Nein Ja —
Dr. Luetkens Nein Ja —
Maier Nein Ja —
Marx Nein Ja —
Matzner Nein Ja Nein
Meitmann Nein Ja —
Mellies Nein Ja —
Dr. Menzel Nein Ja —
Merten Nein Ja —
Mertins Nein Ja
Meyer Nein Ja —
Meyer Nein Ja —
Frau Meyer-Laule Nein Ja —
Mißmahl Nein Ja —
Dr. Mommer Nein Ja —
Moosdorf entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Mücke Nein Ja entschuld.
Müller Nein Ja —
Müller Nein Ja —
Frau Nadig Nein Ja —
Dr. Nölting Nein Ja —
Nowack Nein — —
Odenthal krank krank krank
Ohlig Nein Ja —
Ollenhauer Nein Ja -
14232 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
Abstimmung
Name 1 2 3 4
Paul . . Nein Ja Ja Ja
Peters Nein Ja Ja Ja
Pohle Nein Ja Ja Ja
Dr. Preller Nein Ja Ja Ja
Priebe Nein Ja Ja Ja
Reitzner Nein Ja Ja Ja
Richter . Nein Ja Ja Ja
Ritzel enthalten Ja Ja Ja
Ruhnke Nein Ja Ja Ja
Runge Nein Ja Ja Ja
Sander Nein Ja Ja Ja
Sassnick Nein Ja Ja Ja
Frau Schanzenbach . . . . Nein Ja Ja Ja
Dr. Schmid . . . Nein Ja Ja Ja
Dr. Schmidt Nein Ja Ja Ja
Dr. Schöne Nein Ja Ja Ja
Schoettle Nein Ja Ja Ja
Segitz Nein Ja Ja Ja
Seuffert Nein Ja Ja Ja
Stech Nein Ja Ja Ja
Steinhörster - Ja Ja Ja
Stierle Nein Ja Ja Ja
Striebeck Nein Ja Ja Ja
Frau Strobel Nein Ja Ja Ja
Temmen Nein Ja Ja Ja
Tenhagen Nein Ja Ja Ja
Troppenz Nein Ja Ja Ja
Dr. Veit Nein Ja entschuld. entschuld.
Wagner Nein Ja Ja Ja
Wehner Nein Ja Ja Ja
Wehr Nein Ja Ja Ja
Weinhold Nein Ja Ja Ja
Welke Nein Ja Ja Ja
Weltner Nein Ja Ja Ja
Dr. Wenzel Nein Ja Ja Ja
Winter beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Wönner entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Zühlke Nein Ja Ja Ja
FDP
Dr. Atzenroth Nein Nein —
Dr. Becker . . . Ja Nein Nein Nein
Dr. Blank . Ja Nein Nein Nein
Blücher — —
Dannemann Ja Nein Nein Nein
Dr. Dehler Ja Nein — ...-
Dirscherl Ja Nein Nein Nein
Eberhard enthalten Nein Nein Nein
Euler entschuld. entschuld. entschuld. entschuld
Fassbender Ja Nein entsehuld. entschuld.
Dr. Friedrich enthalten Nein enthalten enthalten
Frühwald Ja Nein Nein Nein
Funcke Ja Nein Nein Nein
Gaul Ja Nein Nein Nein
Dr. von Golitschek . . Ja Nein Nein Nein
Grundmann Nein Nein Nein Nein
Hagge Ja Nein Nein Nein
Dr. Hammer Ja Nein Nein Nein
Dr. Hasemann Ja Nein Nein Nein
Dr. Hoffmann . . Ja Nein Nein Nein
Dr. Hoffmann Ja Nein Nein Nein
Frau Hütter enthalten Nein Nein Nein
Frau Dr. Ilk entschuld. Nein entschuld. entschuld.
Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14233
Name Abstimmung
5 6 7
Paul . . Nein — —
Peters Nein Ja —
Pohle entschuld. entschuld. entschuld..
Dr. Preller Nein Ja —
Priebe Nein Ja —
Reitzner Nein Ja —
Richter . Nein Ja —
Ritzel Nein Ja —
Ruhnke Nein Ja —
Runge Nein Ja —
Sander Nein Ja —
Sassnick Nein Ja —
Frau Schanzenbach . . . . Nein Ja —
Dr. Schmid . . . Nein Ja —
Dr. Schmidt Nein Ja —.
Dr. Schöne Nein Ja —
Schoettle Nein Ja —
Segitz Nein Ja —
Seuffert Nein entschuld. entschuld.
Stech Nein Ja —
Steinhörster Nein Ja —
Stierle Nein Ja —
Striebeck Nein Ja —
Frau Strobel Nein Ja —
Temmen Nein Ja —
Tenhagen Nein Ja —
Troppenz Nein Ja —
Dr. Veit entschuld. entschuld. entschuld.
Wagner entschuld. entschuld. entschuld.
Wehner entschuld. entschuld. entschuld.
Wehr Nein Ja —
Weinhold Nein — —
Welke Nein Ja —
Weltner Nein Ja —
Dr. Wenzel Nein Ja —
Winter beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Wönner entschuld. entschuld. entschuld.
Zühlke Nein Ja —
FDP
Dr. Atzenroth — — —
Dr. Becker . Ja Nein Ja
Dr. Blank Ja Nein Ja
Blücher — — —
Dannemann Ja Nein Ja
Dr. Dehler — — —
Dirscherl — — —
Eberhard Ja Nein Ja
Euler entschuld. entschuld. entschuld.
Fassbender entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Friedrich Ja — —
Frühwald enthalten Nein Ja
Funcke Ja Nein Ja
Gaul Ja Nein Ja
Dr. von Golitschek Ja Nein Ja
Grundmann Ja Nein Ja
Hagge — — —
Dr. Hammer Ja Nein Ja
Dr. Hasemann Ja entschuld. entschuld.
Dr. Hoffmann Ja Nein Ja
Dr. Hoffmann Ja Nein Ja
Frau Hütter _ Ja Nein Ja
Frau Dr. Ilk entschuld. entschuld. entschuld.
14234 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
Abstimmung
Name 1 2 3 4
Jaeger entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Juncker Ja — — —
Dr. Kneipp Ja Nein Nein Nein
Kühn Ja Nein Nein Nein
Dr. Leuze Ja Nein Nein Nein
Dr. Luchtenberg Ja Nein enthalten Nein
Margulies Ja Nein Nein Nein
Mauk enthalten Nein Nein Nein
Dr. Mende Ja Nein Nein Nein
Dr. Miessner enthalten Nein Nein Nein
Neumayer Ja — Nein Nein
Dr. Dr. Nöll von der Nahmer enthalten Nein entschuld. entschuld.
Onnen Ja Nein Nein Nein
Dr. Pfleiderer Ja Nein Nein Nein
Dr. Preiß — Nein Nein Nein
Dr. Preusker enthalten Nein Nein Nein
Rademacher Ja Nein Nein Nein
Rath — Nein — —
Revenstorff Ja Nein Nein Nein
Dr. Schäfer Ja Nein Nein Nein
Dr. Schneider — Nein Nein Nein
Stahl enthalten Nein Nein Nein
Stegner Ja Nein Nein Nein
Dr. Trischler Ja Nein Nein Nein
de Vries Ja Nein Nein Nein
Dr. Wellhausen Ja Nein Nein Nein
Wirths Ja Nein Nein Nein
DP
Ahrens Ja Nein Nein Nein
Eickhoff Ja Nein Nein Nein
Ewers Ja Nein Nein Nein
Farke Ja Nein Nein Nein
Dr. Fricke Ja Nein Nein Nein
Hellwege Ja — — —
Jaffé Ja Nein Nein Nein
Frau Kalinke Ja Nein Nein Nein
Kuhlemann Ja Nein Nein Nein
Dr. Leuchtgens Ja Nein Nein Nein
Löfflad — Nein Nein Nein
Matthes Ja Nein Nein Nein
Dr. von Merkatz Ja Nein Nein Nein
Schuster Ja Nein Nein Nein
Dr. Seebohm — — — —
Tobaben Ja Nein Nein Nein
Walter Ja Nein Nein Nein
Wittenburg Ja Nein Nein Nein
Dr. Woltje Ja Nein Nein Nein
Dr. Zawadil Ja Nein Nein Nein
FU
Freiherr von Aretin . . Ja Nein Nein Nein
Dr. Bertram . . Nein Nein Nein Nein
Dr. Besold Ja Nein entschuld. entschuld.
Clausen enthalten Ja entschuld. entschuld.
Dr. Decker . . Ja Nein Nein Nein
Determann krank krank krank krank
Eichner Ja Nein Nein Nein
Hoffmann . Nein Nein Ja Ja
Lampl Ja entschuld. entschuld. entschuld.
Maerkl . Ja Nein Nein Nein
Mayerhofer Ja Nein Nein Nein
Dr. Meitinger Ja Nein Nein Nein
Pannenbecker Nein entschuld. entschuld. entschuld.
Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14235
Abstimmung
Name 5 6 7
Jaeger entschuld. entschuld. entschuld.
Juncker — — —
Dr. Kneipp Ja Nein Ja
Kühn Ja Nein Ja
Dr. Leuze Ja Nein Ja
Dr. Luchtenberg Ja Nein Ja
Margulies Ja Nein Ja
Mauk Ja Nein Ja
Dr. Mende Ja Nein Ja
Dr. Miessner Ja Nein Ja
Neumayer Ja Nein Ja
Dr. Dr. Nöll von der Nahmer entschuld. entschuld. entschuld.
Onnen Ja Nein Ja
Dr. Pfleiderer Ja Nein Ja
Dr. Preiß Ja Nein Ja
Dr. Preusker Ja Nein Ja
Rademacher Ja Nein —
Rath Ja Nein Ja
Revenstorff Ja Nein Ja
Dr. Schäfer Ja Nein Ja
Dr. Schneider Ja Nein Ja
Stahl Ja Nein Ja
Stegner Ja Nein Ja
Dr. Trischler Ja Nein Ja
de Vries Ja Nein Ja
Dr. Wellhausen Ja Nein Ja
Wirths Ja Nein Ja
DP
Ahrens Ja Nein Ja
Eickhoff Ja Nein Ja
Ewers Ja Nein Ja
Farke Ja Nein Ja
Dr. Fricke Ja Nein Ja
Hellwege — — -
Jaffé Ja Nein Ja
Frau Kalinke Ja Nein Ja
Kuhlemann Ja Nein Ja
Dr. Leuchtgens Ja Nein Ja
Löfflad Ja Nein Ja
Matthes Ja Nein Ja
Dr. von Merkatz Ja Nein Ja
Schuster Ja Nein Ja
Dr. Seebohm — — —
Tobaben Ja Nein Ja
Walter Ja Nein Ja
Wittenburg • Ja Nein Ja
Dr. Woltje entschuld. Nein Ja
Dr. Zawadil Ja Nein Ja
FU
Freiherr von Aretin . . — — —
Dr. Bertram . entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Besold entschuld. entschuld. entschuld.
Clausen entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Decker Ja Nein Ja
Determann krank krank krank
Eichner Ja Nein Ja
Hoffmann . Ja Nein Ja
Lampl entschuld. entschuld. entschuld.
Maerkl entschuld. entschuld. entschuld.
Mayerhofer Ja Nein Ja
Dr. Meitinger Ja Nein Ja
Pannenbecker entschuld. entschuld. entschuld.
14236 Deutscher Bundestag -- 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
Abstimmung
Name 1 2 3 4
Parzinger — Nein Nein Nein
Dr. Reismann Nein Nein Ja Ja
Ribbeheger Nein Nein Ja Ja
Volkholz Nein enthalten Nein enthalten
Wartner Ja Nein entschuld. entschuld.
Willenberg Nein entschuld. entschuld. entschuld.
KPD
Agatz — — — —
Fisch Nein Ja Ja Ja
Gundelach Nein Ja Ja Ja
Harig Nein Ja Ja Ja
Kohl Nein Ja Ja Ja
Müller Nein Ja Ja Ja
Niebergall Nein Ja Ja Ja
Niebes Nein Ja Ja Ja
Paul Nein Ja Ja Ja
Reimann — — — Ja
Renner Nein Ja Ja Ja
Rische — Ja Ja Ja
Frau Strohbach beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Thiele — Nein Ja Ja
Gruppe WAV
Goetzendorff Nein Nein Ja Ja
Hedler Nein Nein entschuld. entschuld.
Langer — — — —
Loritz entschuld. Nein Ja Ja
Reindl Nein Nein Ja Ja
Fraktionslos
Frau Arnold entschuld. Nein Nein Nein
Aumer krank krank krank krank
Bahlburg Ja Ja Nein Nein
Frau Bieganowski . Nein Nein Nein Ja
Bodensteiner Nein Nein Nein Nein
Dr. Etzel . Nein Ja Nein Nein
Freudenberg - Nein Nein Nein
Fröhlich Nein Nein entschuld. entschuld.
Frommhold Nein Nein Nein Nein
Frau Jaeger . . Nein Nein Nein Ja
Dr. Keller Nein Nein Ja Ja
Müller — — — —
Dr. Ott Nein Nein entschuld. entschuld.
Schmidt Nein Nein Nein Nein
von Thadden — _ — —
Tichi krank krank krank krank
Wallner beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Wessel Nein Nein Nein Nein
Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juni 1963 1423'7
Name Abstimmung
5 6 7
Parzinger Ja Nein Ja
Dr. Reismann Ja Nein Ja
Ribbeheger Ja Nein Ja
Volkholz Ja Nein Ja
Wartner entschuld. entschuld. entschuld.
Willenberg entschuld. entschuld. entschuld.
KPD
Agatz - — —
Fisch Nein Ja —
Gundelach Nein Ja —
Harig Nein Ja —
Kohl Nein Ja —
Müller . Nein Ja —
Niebergall Nein Ja —
Niebes Nein Ja —
Paul Nein Ja —
Reimann Nein Ja —
Renner Nein Ja —
Rische Nein Ja —
Frau Strohbach beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Thiele Nein Ja —
Gruppe WAV
Goetzendorff enthalten Nein enthalten
Hedler entschuld. entschuld. entschuld.
Langer — — —
Loritz Nein entschuld. entschuld.
Reindl enthalten Nein enthalten
Fraktionslos
Frau Arnold Ja entschuld. entschuld.
Aumer krank krank krank
Bahlburg Ja Nein Ja
Frau Bieganowski enthalten Nein enthalten
Bodensteiner Ja Nein Ja
Dr. Etzel . Ja Nein Ja
Freudenberg Ja Nein Ja
Fröhlich entschuld. entschuld. entschuld.
Frommhold enthalten Nein Ja
Frau Jaeger . . Ja Nein Ja
Dr. Keller Ja Ja enthalten
Müller — — —
Dr. Ott entschuld. entschuld. entschuld.
Schmidt Ja Nein Ja
von Thadden — — —
Tichi krank krank krank
Wallner beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Wessel Ja Nein Ja
14238 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
Zusammenstellung der Abstimmungen
Abstimmung
1 2 3 4
Abgegebene Stimmen . 347 357 338 338
Davon:
Ja 189 136 138 140
Nein 147 220 198 196
Stimmenthaltung . 11 1 2 2
Zusammen wie oben . 347 357 338 338
Berliner Abgeordnete
Abstimmung
Name 1 2 3 4
CDU/CSU
Dr. Friedensburg Ja Nein Nein entschuld.
Dr. Krone Ja Nein Nein Nein
Lemmer entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Frau Dr. Maxsein Ja Nein Nein Nein
Dr. Tillmanns Ja entschuld. Nein Nein
SPD
Brandt entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Koenigswarter entschuld. entschuld. entschuld. entschuld.
Löbe Nein Ja Ja Ja
Neubauer Nein Ja entschuld. entschuld.
Neumann krank krank krank krank
Dr. Schellenberg Nein Ja Ja Ja
Frau Schroeder . Nein Ja Ja Ja
Schröter Nein Ja Ja Ja
Frau Wolff Nein Ja Ja Ja
FDP
Dr. Henn Ja Nein Nein Nein
Hübner Ja Nein Nein Nein
Frau Dr. Mulert Ja Nein Nein Nein
Dr. Reif Ja Nein Nein Nein
Dr. Will enthalten Nein Nein Nein
Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten
Abstimmung
1 2 3 4
Abgegebene Stimmen . 15 14 14 13
Davon:
Ja . 8 6 5 5
Nein . 6 8 9 8
Stimmenthaltung . 1 — —
Zusammen wie oben 15 14 14 13
Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14239
Zusammenstellung der Abstimmungen
Abstimmung
5 6 7
Abgegebene Stimmen . . 314 299 183
Davon:
Ja 181 116 176
Nein 126 182 2
Stimmenthaltung . . . 7 1 5
Zusammen wie oben . . . 314 299 183
Berliner Abgeordnete
Abstimmung
Name 5 6 7
CDU/CSU
Dr. Friedensburg entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Krone Ja Nein Ja
Lemmer entschuld. entschuld. entschuld.
Frau Dr. Maxsein Ja entschuld. entschuld.
Dr. Tillmanns Ja entschuld. entschuld.
SPD
Brandt entschuld. entschuld. entschuld.
Dr. Koenigswarter entschuld. entschuld. entschuld.
Löbe Nein Ja —
Neubauer entschuld. entschuld. entschuld.
Neumann krank krank krank
Dr. Schellenberg Nein Ja —
Frau Schroeder Nein Ja —
Schröter Nein Ja —
Frau Wolff Nein Ja Nein
FDP
Dr. Henn Ja Nein Ja
Hübner Ja Nein Ja
Frau Dr. Mulert Ja Nein Ja
Dr. Reif Ja Nein Ja
Dr. Will Ja Nein Ja
Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten
Abstimmung
5 6 7
Abgegebene Stimmen . . 13 11 7
Davon:
Ja 8 5 6
Nein 5 6 1
Stimmenthaltung . . . —
Zusammen wie oben . . . . 13 11 7
14240 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
281. Sitzung
Die Sitzung wird um 21 Uhr 16 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Ehlers eröffnet.