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    Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14057 280. und 281. Sitzung Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953. 280. Sitzung Geschäftliche Mitteilungen 14069A Bericht des Bundesministers der Finanzen wegen der Übernahme der Priwallfähre auf den Bund (Nr. 4647 der Drucksachen) 14069B Änderungen der Tagesordnung: . . . . 14069B Beratung des Antrags der Abg. Arnholz u. Gen. betr. Weiterbau der NordsüdAutobahn Lübeck-Hamburg-Göttingen und der Zubringerstraße GrasdorfBraunschweig (Nr. 4462 der Drucksachen) 14070A Überweisung als Material an die Bundesregierung 14070A Geschäftsordnungsmäßige Behandlung von Mündlichen Berichten und Änderungsanträgen 14070A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Nr. 4642 der Drucksachen) über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Nationalfeiertag des deutschen Volkes (Nr. 4624 der Drucksachen) und über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den nationalen Gedenktag (Nr. 4625 der Drucksachen) 14070B, 14070D Maier (Freiburg) (SPD), Berichterstatter 14070B Präsident D. Dr. Ehlers 14070D Beschlußfassung 14070D Gedenkworte des Präsidenten D. Dr. Ehlers für die Opfer des 17. Juni 1953 im Ostsektor von Berlin und in der sowjetisch besetzten Zone 14071A Wiederholung der Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes betr. das Abkommen vom 27. Februar 1953 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Regelung der Ansprüche der Französischen Regierung aus der Deutschland geleisteten Nachkriegs-Wirtschaftshilfe: Präsident D. Dr. Ehlers . 14069B, 14071B 14071D Dr. Menzel (SPD) (zur Geschäftsordnung) 14071C Abstimmungen 14072B Namentliche Schlußabstimmung 14072C, 14073B, 14224 Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Entwurf eines Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes (Nrn. 4640, 3713, 4250, 4614 der Drucksachen) 14072D Dr. Krapp, Justizminister des Landes Niedersachsen, Berichterstatter 14072D Beschlußfassung 14073B Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Entwurf eines Versammlungsgesetzes (Nrn. 1102, 4291, 4387, 4409 [neu] der Drucksachen) 14073C Hoogen (CDU), Berichterstatter . 14073C Fisch (KPD) 14074A Beschlußfassung 14074B Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Nr. 3407 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (Nr. 4591 der Drucksachen, Umdruck Nr. 1026) in Verbindung mit der Zweiten und dritten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (Nr. 4345 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (Nr. 4607 der Drucksachen, Umdruck Nr. 1027) 14074B Dr. Kleindinst (CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 14156 14058 Deutscher Bundestag - 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 Matzner (SPD): als Berichterstatter 14074C Schriftlicher Bericht 14157 Abstimmungen 14074D, 14075A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Sozialgerichtsgesetzes (SGG) (Nrn. 4225, 4357 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Nrn. 4567, zu 4567 der Drucksachen; Anträge Umdrucke Nrn. 1036, 1037, 1043 bis 1045, 1050, 1051) . . . . 14075B Frau Dr. Maxsein (CDU): als Berichterstatterin (Schriftlicher Bericht) 14160 Ergänzung zum Schriftlichen Bericht 14164 als Abgeordnete . . . . 14086A, 14086C Renner (KPD) . . 14075C. 14077C, 14084A, 14086D Ewers (DP) 14077B Richter (Frankfurt) (SPD) 14078A, 14081D, 14082C, 14085B, 14088B, 14089C Dr. Atzenroth (FDP) . . 14078D, 14079A Horn (CDU) 14079C, 14085B Frau Kalinke (DP) . . . 14080C, 14083B Winkelheide (CDU) 14083A Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . 14088C Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . 14089A Sabel (CDU) 14089B Frau Dr. Mulert (FDP) 14089D Dr. Jaeger (Bayern) (CSU) (Schrift- liche Erklärung zur Abstimmung) 14166 Abstimmungen 14079A, 14081B, 14084D, 14085D, 14086A, C, 14087D, 14088B, 14090A, D, 14092A Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag zu § 14 (Umdruck Nr. 1036 Ziffer 1) . . . 14084C, 14085D, 14086B, 14092A, 14224 Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft (Nr. 4359 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Nr. 4579 der Drucksachen) 14090B Heix (CDU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 14167 Beschlußfassung 14090C Zweite Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen des Familienlastenausgleichs (Nr. 4545 der Drucksachen) in Verbindung mit der Zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Beihilfen für Familien mit Kindern (Kinderbeihilfengesetz) (Nr. 4562 der Drucksachen) 14090D Renner (KPD) (zur Geschäftsordnung) 14091A Abgesetzt 14091B Beratung der Mündlichen Berichte des Vermittlungsausschusses zu den Gesetzentwürfen betr. Ausgleich der von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen für das Rechnungsjahr 1952 zu tragenden Mehraufwendungen für Rentenzulagen (Nrn. 4636, 4033, 4341, 4528 der Drucksachen), betr. Deckung der Rentenzulagen nach dem Rentenzulagengesetz für das Rechnungsjahr 1953 (Nrn. 4637, 4005, 4338, 4615 der Drucksachen), zur Ergänzung des Ersten Überleitungsgesetzes (Nrn. 4638, 4007, 4337, 4544 der Drucksachen) sowie über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen (Nrn. 4639, 3440, 4371, 4616 der Drucksachen) 14091B Abgesetzt 14091C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. das Abkommen zwischen den Rheinuferstaaten und Belgien vom 16. Mai 1952 über die zoll- und abgabenrechtliche Behandlung des Gasöls, das als Schiffsbedarf in der Rheinschifffahrt verwendet wird (Nr. 4342 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Nr. 4641 der Drucksachen) . . 14070A, 14091C Kuhlemann (DP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 14168 Beschlußfassung 14091D Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, FU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (vorl. BPolBG) (Nr. 4307 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (Nr. 4488 [neu] der Drucksachen; Anträge Umdrucke Nrn. 1003, 1010) 14092A Deutscher Bundestag - 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14059 Etzenbach (CDU): als Berichterstatter 14092B Schriftlicher Bericht 14169 Ergänzung zum Schriftlichen Bericht 14174 Gleisner (SPD) 14092B, D Abstimmungen 14093A Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 4301 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Nrn. 4587, zu 4587 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 1040, 1048) 14093B Sabel (CDU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 14175 Kohl (Stuttgart) (KPD) 14093C Abstimmungen 14094A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Nr. 4319 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Nr. 4608 der Drucksachen; Anträge Umdrucke Nrn. 1038, 1039, 1053, 1058) 14094C, 14116C, 14119D Dr. Atzenroth (FDP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 14177 Dr. Schellenberg (SPD) . . 14094C, 14095A, 14096A, 14099A, C, D, 14100B, C, D, 14102D, 14103B, 14118C Horn (CDU) 14094D, 14099B, 14100A, 14101A Kohl (Stuttgart) (KPD) 14095A Frau Kalinke (DP) . . . . 14096A, 14101C, 14103D, 14118B Richter (Frankfurt) (SPD) 14098D, 14102B, 14118B Storch, Bundesminister für Arbeit 14101B, 14102D Abstimmungen . . . 14116C, 14119A, 14120A Namentliche Abstimmungen über den Änderungsantrag betr. §§ 27 a und 27 b (Umdruck Nr. 1038 Ziffer 6) . . . 14118B, D, 14119A, 14224 über den Änderungsantrag betr. § 27 c (Umdruck Nr. 1038 Ziffer 6) . . . 14118B, 14119A, 14120A, 14224 Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Seuffert, Scharnberg, Dr. Preusker u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Aufhebung der Allgemeinen Anordnung Nr. 3 zum Gesetz Nr. 52 der amerikanischen Militärregierung betr. die Bank der Deutschen Arheit A.G. (Nr. 4425 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Nr. 4583 der Drucksachen) 14104A, 14120B Seuffert (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 14179 Abstimmungen 14104B, 14120B Beratung des Schriftlichen Berichts des Untersuchungsausschusses (49. Ausschuß) gemäß Antrag der Fraktion der SPD zur Prüfung der unzulänglichen Einstellung von Schwerbeschädigten bei den Bundesdienststellen (Nrn. 4609, 3645 der Drucksachen) 14104B, 14119B Leonhard (CDU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 14180 Abstimmung 14104B, 14119B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Beamtenrecht über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP betr. Nachwuchs für supranationale Behörden (Nrn. 4606, 4222 der Drucksachen) 14104B, 14119B Beschlußfassung 14104C, 14119C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Arbeit über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Mißstände bei Großbaustellen (Nrn. 4557, 4037 der Drucksachen) . . . . 14104C, 14119C Dr. Kneipp (FDP), Berichterstatter 14104C Beschlußfassung 14104C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für gesamtdeutsche Fragen über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Verurteilung des Berliner Journalisten Herbert Kluge in der sowjetischen Besatzungszone (Nrn. 4584, 4194 der Drucksachen) 14104C, 14119C Dr. Reif (FDP): als Berichterstatter 14104D Schriftlicher Bericht 14184 Beschlußfassung 14119C Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Verordnung zum Schutze der Wirtschaft (Nr. 4312 der Druck- 14060 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 sachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Nr. 4486 der Drucksachen) 14105A, 14120C Frau Nadig (SPD), Berichterstatterin (Schriftlicher Bericht) 14190 Dr. Bleiß (SPD) 14105B Dr. Schatz (CSU) 14105C Abstimmungen 14105D, 14120C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Antrag der Fraktion der FU betr. Einfuhr von Pflastersteinen (Nrn. 4610, 4029 der Drucksachen) . 14105D, 14119C Spies (CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 14191 Beschlußfassung 14105D, 11419D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen über den Antrag der Abg. Günther u. Gen. betr. Straßenpersonenverkehr (Nrn. 4588, 4002 der Drucksachen) . . . 14105D, 14119D Beschlußfassung 14106A, 14119D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen über den Antrag der Abg. Günther u. Gen. betr. Paket- und Expreßgutbeförderung (Nrn. 4589, 4003 der Drucksachen) . 14106A, 14119D Beschlußfassung 14106B, 14119D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank (Nr. 4202 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Nr. 4498 der Drucksachen) . . . . 14106B, 14120D Revenstorff (FDP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 14192 Abstimmungen 14106B, 14120D Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Abkommen vom 13. April 1953 zur Revision und Erneuerung des Internationalen Weizenabkommens (Nr. 4577 der Drucksachen) 14106B, 14121A Beschlußfassung 14106C, 14121A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über eine Bundesbürgschaft für Kredite zur Finanzierung der Lebensmittelbevorratung (Nr. 4447 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Nr. 4575 [neu] der Drucksachen) 14106C, 14121B Beschlußfassung 14106C, 14121B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Nr. 4304 der Druck-. sachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Nr. 4564 der Drucksachen) 14106D, 14121C Seuffert (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 14194 Abstimmungen 14106D, 14121C Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol (Nr. 3623 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Nr. 4580 der Drucksachen) 14107A, 14121D Abstimmungen 14107A, 14121D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) (Nr. 4327 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Nr. 4605 der Drucksachen; Umdruck Nr. 1055) 14107B, 14122A Dr. Will (FDP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 14196 Beschlußfassung 14107B, 14122A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Fünften Verordnung über Zollsatzänderungen (Nrn. 4595, 4483 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Sechsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Nrn. 4596, 4458 der Drucksachen), mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Siebenten Verordnung über Zollsatzänderungen (Nrn. 4495 [neu], 4358 der Drucksachen), mit der Deutscher Bundestag - 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14061 Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Achten Verordnung über Zollsatzänderungen (Nrn. 4597, 4391 der Drucksachen), mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Neunten Verordnung über Zollsatzänderungen (Nrn. 4598, 4484 der Drucksachen), mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Zehnten Verordnung über Zollsatzänderungen (Nrn. 4599, 4445 der Drucksachen), mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Elften Verordnung über Zollsatzänderungen (Nrn. 4600, 4456 der Drucksachen) sowie mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Zwölften Verordnung über Zollsatzänderungen (Nrn. 4601, 4546 der Drucksachen) 14107B, 14122B Abstimmungen 14107D, 14122B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf der Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Nrn. 4602, 4355 der Drucksachen) 14107D, 14123A Beschlußfassung 14108A, 14123A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Verkauf des Grundstücks ehemalige Finanzschule Mölln in Holstein an die Landesversicherungsanstalt SchleswigHolstein (Nrn. 4537, 4331 der Drucksachen) 14108A, 14123A Beschlußfassung 14108A, 14123A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Verkauf eines Teils des ehemaligen Heereszeugamtes in Ulm, Söflingerstraße 96, an die Firma Telefunken, Gesellschaft für drahtlose Telegraphie m.b.H., in Berlin SW 61, Mehringdamm 32 bis 34 (Nrn. 4533, 4069 der Drucksachen) 14108A, 14123B Beschlußfassung 14108A, 14123B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung des Bundestages zur Bestellung eines Erbbaurechts an einem reichseigenen Grundstück in Wilhelmshaven an der Gökernstraße, ehemalige Bauwerft der Kriegsmarine (Nm. 4535, 4070 der Drucksachen) 14108B, 14123B Beschlußfassung 14108B, 14123B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Nachträgliche Mitteilung an den Bundestag von der Bestellung eines Erbbaurechts an einem reichseigenen Grundstück in Wilhelmshaven auf der Schleuseninsel (Nrn. 4541, 3649 der Drucksachen) 14108B, 14123B Beschlußfassung 14108C, 14123B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens (Nr. 4283 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für ERP-Fragen (Nr. 4433 [neu] der Drucksachen) 14108C Dr. Semler (CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 14199 Beschlußfassung 14108D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Titel II, III, IV und X der Gewerbeordnung (Nr. 4170 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Nrn. 4491, zu 4491 der Drucksachen; Anträge Umdrucke Nr. 1056, 1064) 14108D, 14123C Lange (SPD): als Berichterstatter 14124C Schriftlicher Bericht 14200 Naegel (CDU) 14109A, 14109D, 14124A, 14125A Dr. Hammer (FDP) 14109B Dr. Vogel (CDU) 14109C Dr. Schröder (Düsseldorf) (CDU) 14124C Frau Dr. Steinbiß (CDU) 14124D Günther (CDU): zur Sache 14124A Schriftliche Erklärung zur Abstimmung 14204 Abstimmungen . . . 14110A, 14123D, 14125B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Vertrieb von Blindenwaren (Nr. 4381 der Drucksachen); 14062 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Nr. 4581 der Drucksachen) 14110A, 14125C Lange (SPD), Berichterstatter . . . 14110A Abstimmungen 14110B, 14125C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Handelsabkommen vom 7. Oktober 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Irak (Nr. 4390 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Nr. 4496 der Drucksachen) . . . 14110B, 14125D Beschlußfassung 14110B, 14125D Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Zollvertrag vom 20. März 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien (Nr. 4556 der Drucksachen) 14110C, 14125D Beschlußfassung 14110C, 14126A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht Az. 1 BvF 2/53 betr. Antrag der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen auf Feststellung, daß das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 625) in den Vorschriften des § 9 Abs. 1 Buchst. a, b, e und f mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig sei (Nr. 4555 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht Az. 1 BvF 3/53 betr. Antrag der Bayerischen Staatsregierung auf Feststellung, daß das Gesetz über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken vom 13. Januar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 9) mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und daher nichtig sei (Nr. 4559 der Drucksachen) sowie mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht Az. 2 BvE 1/53 betr. Antrag der Fraktion der FDP gegen den Bundesrat wegen des Umfanges der Rechte des Bundesrates beim Erlaß des Bundesbankengesetzes (Nr. 4586 der Drucksachen) 14110C, 14126A Dr. Arndt (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 14205 Abstimmungen 14111A, 14126B, C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter) (Nr. 3856 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Nr. 4604 der Drucksachen) . . . . 14111A, 14126C Dr. Leuze (FDP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 14206 Abstimmungen 14111B, 14126C Beratung der Übersicht Nr. 5 über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Umdruck Nr. 877 [neu]) 14111B, 14126D Beschlußfassung 14111C, 14126D Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes (Nr. 4594 der Drucksachen) 14111C, 14126D Wirths (FDP) 14127A Jacobi (SPD) 14127A Abstimmungen 14111C, 14127A, B Zweite Beratung des von den Abg. Dr. Solleder, Fürst Fugger von Glött, Strauß u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Mieterschutzgesetzes vom 15. Dezember 1942 (Nr. 761 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (Nr. 4553 der Drucksachen) 14111C, 14127B Ablehnung 14111D, 14127B Zweite Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Hessischen Verordnung über die einstweilige Regelung von Mietstreitigkeiten vom 23. November 1946 (Hess. GVBl. 1946, S. 222) (Nr. 2129 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (Nr. 4549 der Drucksachen) 14111D, 14127C Ablehnung 14111D, 14127C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Umlegung von Grundsteuererhöhungen auf die Mieter (Nrn. 4552, 772, 946 der Drucksachen) 14112A, 14127D Beschlußfassung 14112A, 12127D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wiederaufbau und Woh- Deutscher Bundestag - 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14063 nungswesen über den Antrag der Fraktion der BP betr. Wohnungsbauprogramm 1950 und 1951 (Nrn. 4551, 1795 der Drucksachen) 14112A, 14127D Beschlußfassung 14112A, 14127D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen über die Entschließung der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über einen Allgemeinen Lastenausgleich (Nr. 4550 der Drucksachen, Umdruck Nr. 560) 14112B, 14127D Beschlußfassung 14112B, 14128A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP betr. Notlage des Althausbesitzes (Nrn. 4548, 2418 der Drucksachen) 14112B, 14128A Beschlußfassung 14112B, 14128A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Aufhebung der Verordnung über Ausnahmen von Mieterschutz und Vorlage eines Gesetzes zur Regelung von Miet- und Pachtverhältnissen für Geschäftsräume und Bewerblich genutzte unbebaute Grundstücke (Nrn. 4547, 3044 [neu] der Drucksachen) 14112C, 14128A Beschlußfassung 14112C, 14128B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (StatGes) (Nr. 4168 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Nr. 4617 der Drucksachen) 14112C, 14128B Abstimmungen 14112C, 14128B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten über den Antrag der Fraktion der FU betr. Maßnahmen zur Stützung der Beherbergungs-, Gaststätten und Kurbetriebe (Nrn. 4485, 3104 der Drucksachen) 14112D, 14128C Beschlußfassung 14112D, 14128C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geld und Kredit über den Antrag der Fraktion der FU betr. Regelung der Verhältnisse der Pensionskassen Deutscher Privateisenbahnen (Nrn. 4540, 4228 der Drucksachen) . . . 14112D, 14128C Beschlußfassung 14112D, 14128C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geld und Kredit über den Antrag der Fraktion der DP betr. Devisenzuteilung für Seeleute (Nrn. 4539, 4133 der Drucksachen) 14113A, 14128C Walter (DP) 14113A Beschlußfassung 14113A, 14128D Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Antrag der Fraktion der FU betr. Einfuhr von Schnittholz (Nrn. 4489, 3873 der Drucksachen; Umdruck Nr. 884) 14113B, 14128D Dr. Atzenroth (FDP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . 14209 Beschlußfassung 14113B, 14128D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Antrag der Fraktion der FU betr. Einfuhr von Ziegeln (Nrn. 4490, 4147 der Drucksachen) 14113B, 14128D Wehr (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 14210 Beschlußfassung 14113C, 14129A Mündliche Berichterstattung des Ausschusses für Petitionen gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung in Verbindung mit der Beratung der Übersicht Nr. 68 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 1020) 14113C Frau Albertz (SPD), Berichterstatterin 14113C Beschlußfassung 14116B Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Kaffeesteuergesetzes (Nr. 4266 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Nr. 4565 der Drucksachen; Anträge Umdrucke Nrn. 1060, 1061, 1065) in Verbindung mit der Zweiten und dritten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Teesteuergesetzes (Nr. 4267 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Nr. 4566 der Drucksachen, Umdruck Nr. 1062) 14107A, 14129A Günther (CDU) 14129B Schäffer, Bundesminister der Finanzen . . . 14129C, 14131C, 14134C 14064 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 Dr. Gülich (SPD) 14131C Dr. Preusker (FDP) 14132A Dr. Bertram (Soest) (FU) 14133C Dr. Miessner (FDP) 14134A, C Peters (SPD) 14135B Abstimmungen . . . 14134A, 14134D 14135A, B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr (Nr. 4242 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Nrn. 4536, zu 4536 der Drucksachen) . . 14135C Margulies (FDP): als Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . . 14211 als Abgeordneter 14136D Kalbitzer (SPD) 14136A Abstimmungen 14135D Namentliche Abstimmung . 14137A, 14138A, C, 14225 Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Henn (Nr. 4618 der Drucksachen) . . 14111A, 14137C Müller (Hessen) (SPD), Berichterstatter 14137D Beschlußfassung 14138A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen die Abg. Reimann und Paul (Düsseldorf) (Nr. 4619 der Drucksachen) 14138A Löbe (SPD), Berichterstatter . . . 14138B Beschlußfassung 14138B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität ' betr. Genehmigung zur Haft zwecks Erzwingung der Ableistung des Offenbarungseides gegen den Abg. Langer (Nr. 4620 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität betr. Genehmigung zur Haft zwecks Erzwingung der Ableistung des Offenbarungseides gegen den Abg. Langer (Nr. 4258 der Drucksachen) 14138B Ritzel (SPD), Berichterstatter . . 14138B Abstimmungen 14138C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes (Nrn. 3676, 3946 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (Nr. 4593 der Drucksachen; Umdruck Nr. 1063) 14138D, 14141C, 14154C zur Geschäftsordnung: Jacobi (SPD) 14138D, 14140A, B Neumayer, Bundesminister für Wohnungsbau 14139A Wirths (FDP) 14139C Unterbrechung der Sitzung . 14140D zur Sache: Dr. Brönner (CDU): als Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 14213 als Abgeordneter 14143C Jacobi (SPD) . 14141D, 14143A, B, 14144D Meyer (Bremen) (SPD) . . 14142A, 14144B, 14146D, 14151D Wirths (FDP) 14142C, 14149D Lücke (CDU) 14142D, 14149B Kunze (CDU) 14143D, 14153A Frau Dr. Brökelschen (CDU) . . . . 14144C Paul (Düsseldorf) (KPD) . 14145D, 14150D Neumayer, Bundesminister für Wohnungsbau 14148A Jaffé (DP) 14152C Graf von Spreti (CSU) 14153A Abstimmungen . . . 14140C, 14141C, 14142A, 14143B, 14144A, C, 14146C Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu Art. I § 21e . . 14153B, 14154A, C, 14225 Namentliche Schlußabstimmung . . 14154C, D, 14225 Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, FU (BP-Z) betr. Wahl der deutschen Mitglieder der Gemeinsamen Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Umdruck Nr. 1059 [neu]) . . . 14140D Beschlußfassung 14141A Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14065 Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen (Nrn. 4639, 3440, 4371, 4616 der Drucksachen) 14141A Abstimmungen 14141B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Sozialpolitik über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Neuregelung der Steigerungsbeträge und Grundbeträge in der Rentenversicherung der Angestellten (Nrn. 4634, 4271 der Drucksachen) 14070A, 14153C Frau Dr. Mulert (FDP): als Berichterstatterin 14153D Schriftlicher Bericht 14220 Beschlußfassung 14154A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Sozialpolitik über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Neuregelung der Grundbeträge in der Rentenversicherung der Arbeiter (Nrn. 4635, 4346 der Drucksachen) . . . . 14070A, 14154A Frau Heiler (CDU), Berichterstatterin (Schriftlicher Bericht) 14230 Beschlußfassung 14154B Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Antrag der Abg. Struve, Dr. Kneipp, Tobaben, Hoffmann (Lindlar) u. Gen. betr. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes über den Antrag der Abg. Struve, Dr. Kneipp, Tobaben, Hoffmann (Lindlar) u. Gen. betr. Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz und über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Umsatzsteuer auf Obst und Gemüse (Nrn. 4630, 4361, 4362, 4333 der Drucksachen) 14070B, 14154B Dr. Bertram (Soest) (FU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 14231 Beschlußfassung 14154C Feststellung der Beschlußunfähigkeit bei der Schlußabstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes zur Geschäftsordnung: Dr. Menzel (SPD) 14154C Dr. Schröder (Düsseldorf) (CDU) . . 14154C Dr. von Brentano (CDU) 14155A Nächste Sitzung 14155C Anlage 1: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (Nr. 4607 der Drucksachen) 14156 Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Nr. 4591 der Drucksachen) 14157 Anlage 3: Schriftlicher Bericht (zu Nr. 4567 der Drucksachen) des Ausschusses für Sozialpolitik über den Entwurf eines Sozialgerichtsgesetzes (Nr. 4225 der Drucksachen) und über den Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit (Nr. 4357 der Drucksachen) 14160 Anlage 4: Ergänzung zum Schriftlichen Bericht (zu Nr. 4567 der Drucksachen) des Ausschusses für Sozialpolitik über den Entwurf eines Sozialgerichtsgesetzes 14164 Anlage 5: Schriftliche Erklärung des Abg. Dr. Jaeger (Bayern) (CSU) gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Schlußabstimmung des Entwurfs eines Sozialgerichtsgesetzes (Nrn. 4567, 4225, 4357 der Drucksachen) 14166 Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Entwurf eines Gesetzes betr. das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft (Nr. 4359 der Drucksachen) 14167 Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf eines Gesetzes betr. das Abkommen zwischen den Rheinuferstaaten und Belgien vom 16. Mai 1952 über die zoll- und abgabenrechtliche Behand- 14066 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 lung des Gasöls, das als Schiffsbedarf in der Rheinschiffahrt verwendet wird (Nr. 4641, 4342 der Drucksachen) . . . . 14168 Anlage 8: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, FU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (Nr. 4488 [neu] der Drucksachen) 14169 Anlage 9: Ergänzung zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht über den Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes 14174 Anlage 10: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (zu Nr. 4587 der Drucksachen) 14175 Anlage 11: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik über den Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung der Bundesanstalt für Angestellte (Nrn 4608, 4319 der Drucksachen) 14177 Anlage 12: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit über den von den Abg. Seuffert, Scharnberg, Dr. Preusker u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung der Allgemeinen Anordnung Nr. 8 zum Gesetz Nr. 52 der amerikanischen Militärregierung betr. die Bank der Deutschen Arbeit A. G. (Nrn. 4583, 4425 der Drucksachen) 14179 Anlage 13: Schriftlicher Bericht des Untersuchungsausschusses (49. Ausschuß) gemäß Antrag der Fraktion der SPD zur Prüfung der unzulänglichen Einstellung von Schwerkriegsbeschädigten bei den Bundesdienststellen (Nr. 4609 der Drucksachen) 14180 Anlage 14: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gesamtdeutsche Fragen über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Verurteilung des Berliner Journalisten Herbert Kluge in der sowjetischen Besatzungszone (Nr. 4584 der Drucksachen) 14184 Anlage 15: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verordnung zum Schutze der Wirtschaft (Nr. 4486 der Drucksachen) . . . 14190 Anlage 16: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Antrag der Fraktion der FU betr. Einfuhr von Pflastersteinen (Nr. 4610 der Drucksachen) 14191 Anlage 17: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank (Nr 4498 der Drucksachen) 14192 Anlage 18: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Nr.4564 der Drucksachen) 14194 Anlage 19: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit über den Entwurf eines Gesetzes über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) (Nr. 4605 der Drucksachen) . . . . 14196 Anlage 20: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für ERP-Fragen über den Entwurf eines Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens (Nr. 4433 [neu] der Drucksachen) 14199 Anlage 21: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Titel II, III, IV und X der Gewerbeordnung (zu Nr. 4491 der Drucksachen) . 14200 Anlage 22: Schriftliche Erklärung des Abg. Günther (CDU) gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Titel II, III, IV und X der Gewerbeordnung (Nrn. 4491, 4170 der Drucksachen) 14204 Anlage 23: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht betr. Antrag der Regierung des Landes NordrheinWestfalen auf Feststellung, daß das Ge- Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14067 setz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 in den Vorschriften des § 9 Abs. 1 Buchstaben a, b, e und f mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig sei (zu Drucksache Nr. 4555) 14205 Anlage 24: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter) (Nr 4604 der Drucksachen) 14206 Anlage 25: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Antrag der Fraktion der FU betr. Einfuhr von Schnittholz (zu Nr. 4489 der Drucksachen, Umdruck Nr. 884) . . . . 14209 Anlage 26: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Antrag der Fraktion der FU betr. Einfuhr von Ziegeln (Nr. 4490 der Drucksachen) 14210 Anlage 27: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr (zu Drucksache Nr. 4536) 14211 Anlage 28: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes (Nr. 4593 der Drucksachen) _ 14213 Anlage 29: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Neuregelung der Steigerungsbeträge und Grundbeträge in der Rentenversicherung der Angestellten (Nr. 4634 der Drucksachen) 14220 Anlage 30: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Neuregelung der Grundbeträge in der Rentenversicherung der Arbeiter (Nr. 4635 der Drucksachen) 14221 Anlage 31: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Antrag der Abg. Struve, Dr. Kneipp, Tobaben, Hoffmann (Lindlar) u. Gen. betr. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und betr. Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz und über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Umsatzsteuer auf Obst und Gemüse (Nrn. 4630, 4361, 4362, 4333 der Drucksachen) 14222 Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen 1. über den Entwurf eines Gesetzes betr. das Abkommen vom 27. Februar 1953 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Regelung der Ansprüche der Französischen Regierung aus der Deutschland geleisteten Nachkriegs-Wirtschaftshilfe, 2. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 14 des Entwurfs eines Sozialgerichtsgesetzes (Umdruck Nr. 1036 Ziffer 1), 3. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD betr. §§ 27 a und 27 b des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Umdruck Nr. 138 Ziffer 6), 4. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD betr. § 27 c des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Umdruck Nr. 138 Ziffer 6). . . 14224 5. über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr (Nr. 4536 der Drucksachen), 6. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu Art. I § 21 e des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes, 7. Schlußabstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes (Nrn. 4593, 3676, 3946 der Drucksachen) 14225 14068 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 281. Sitzung Zur Geschäftsordnung (Bezweiflung der Beschlußfähigkeit): Dr. Menzel (SPD) 14240A Beratung der Großen Anfrage der Abgeordneten Dannemann, Dr. Frey, Tobaben, Lampl, Hoffmann (Lindlar) u. Gen. betr. Rapsbeimischung und Verrechnung (Nr. 4352 der Drucksachen) 14240B Dannemann (FDP), Anfragender 14240B Beratung des Antrags der Abg. Dr. Dr. Müller (Bonn), Kriedemann, Faßbender, Lampl u. Gen. betr. Braumalz (Nr. 4560 der Drucksachen) 14240C Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU), Antragsteller 14240C Beschlußfassung 14241A Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Antrag der Fraktion der SPD zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der FDP betr. Einfuhr- und Vorratsstellen (Nrn. 4558, 3493 der Drucksachen, Umdruck Nr. 642) 14241A Dr. Weiß (CDU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 14244 Beschlußfassung 14241A Schlußabstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes (Nrn. 4593, 3676, 3946 der Drucksachen) . . 14138D, 14141C, 14154C, 14241A zur Geschäftsordnung: Dr. Menzel (SPD) . . 14241B, D, 14242B Dr. von Brentano (CDU) 14241B, 14242A Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . 14241B Dr. Schröder (Düsseldorf) (CDU) . 14241C Feststellung der Beschlußunfähigkeit . 14243A Nächste Sitzung 14243A Schlußworte des Präsidenten über die Arbeit des Bundestags, aus Anlaß der letzten Sitzung des 1. Deutschen Bundestags im Plenarsitzungssaal des Bundeshauses in Bonn 14243A Anlage: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Antrag der Fraktion der SPD zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der FDP betr. Einfuhr- und Vorratsstellen (Nr. 4558 der Drucksachen) 14244 Namentliche Schlußabstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes (Nrn. 4593, 3676, 3946 der Drucksachen) 14249 Deutscher Bundestag - 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14069 280. Sitzung Die Sitzung wird um 9 Uhr 35 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Ehlers eröffnet.
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    14244 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 Anlage zum Stenographischen Bericht der 281. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD (Umdruck Nr. 642) zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der FDP (Nr. 3493 der Drucksachen) betreffend Einfuhr- und Vorratsstellen Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Weiß Bericht über die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel: Ausgangspunkt für die Tätigkeit eines aus dem Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) und dem Ausschuß für Außenhandelsfragen (14. Ausschuß) gebildeten Arbeitskreises „Einfuhr- und Vorratsstellen" war eine Große Anfrage der Fraktion der FDP vom 24. Juni 1952, die der Abgeordnete Margulies in der 223. Sitzung des Deutschen Bundestages am 16. Juli 1952 begründet hat. Der die Einfuhr- und Vorratsstellen betreffende Teil der Großen Anfrage hatte folgenden Wortlaut: „Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um zu erreichen, daß die Einfuhr- und Vorratsstellen in der Ausübung ihrer Funktionen a) sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen halten, b) Schäden für die deutsche Volkswirtschaft vermeiden, c) die Tätigkeit der Wirtschaft nicht mehr beeinträchtigen, als in Durchführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben unvermeidlich ist, d) wieder beweglich gemacht werden, um insbesondere die finanziellen Voraussetzungen ihrer Funktionsfähigkeit rechtzeitig zu sichern." Im Anschluß an die Beratung dieser Großen Anfrage stellte der Abgeordnete Kriedemann im Namen der Fraktion der SPD folgenden Antrag: „Der Bundestag wolle beschließen: Der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) und der Ausschuß für Außenhandelsfragen (14. Ausschuß) werden beauftragt, sich eingehend mit den Problemen der Einfuhr- und Vorratsstellen zu beschäftigen und dem Bundestag in angemessener Zeit Bericht zu erstatten." (Umdruck Nr. 642 vom 16. Juli 1952). Der Bundestag stimmte dem Antrag zu. Auf Grund dieses Beschlusses bildeten die beiden genannten Ausschüsse einen Arbeitskreis, zunächst aus der Gesamtzahl der Mitglieder dieser Ausschüsse. Da sich eine Verkleinerung des Arbeitskreises als zweckmäßig erwies, wurden nach der dritten Sitzung je zehn Mitglieder der beiden Ausschüsse für diesen Arbeitskreis bestimmt. Der Arbeitskreis begann seine Tätigkeit am 22. Oktober 1952 und wählte in seiner ersten Sitzung den Abgeordneten Freudenberg zum Vorsitzenden. Nach dessen Ausscheiden aus der Fraktion der FDP trat an seine Stelle der Abgeordnete Dr. Serres. Zunächst beschäftigte sich der Arbeitskreis mit einem Erlaß des Bundesernährungsministeriums vom 7. April 1952 betreffend Zusammenwirken von Außenhandelsstelle und Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel. Durch diesen Erlaß sollten die Zuständigkeiten von Ernährungsministerium, Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft und der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel abgegrenzt werden. Es waren Zweifel aufgetreten, ob dieser Erlaß mit dem Gesetz über die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Er- Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14245 (Dr. Weiß) nährung und Landwirtschaft vom 17. Dezember 1951 in Einklang stehe. Ein Vertreter des Bundesjustizministeriums gab die Erklärung ab, daß dieser Erlaß durch das Justizministerium eingehend geprüft worden sei mit dem Ergebnis, daß Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit desselben nicht zu machen seien. Damit war die Rechtsfrage geklärt, Aus dem Inhalt des Erlasses des Bundesernährungsministeriums vom 7. April 1952 geht eindeutig hervor, daß sich bei der Betätigung der drei Dienststellen — Ministerium, Außenhandelsstelle und EVSt Getreide — Überschneidungen und Doppelarbeit ergaben. Es muß daher nach Behandlung aller Einfuhr- und Vorratsstellen durch den Arbeitskreis die Frage geprüft werden, ob nicht eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung herbeigeführt werden kann. Die Außenhandelsstelle zählt immerhin 417 Bedienstete, die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide mit Außenstellen 379, beide Dienststellen zusammen also 796 mit einem Gesamtaufwand an Personalkosten in Höhe von 9,1 Mio DM. Die Einfuhr- und Vorratsstellen insgesamt einschließlich Außenhandelsstelle beschäftigen z. Z. 1072 Bedienstete, die einen Gesamtaufwand von 12,5 Mio DM verursachen. Der Arbeitskreis beschäftigte sich zunächst mit der EVSt Getreide. Von Regierungsseite wurde zugegeben, daß zwischen der Außenhandelsstelle und der EVSt Unzulänglichkeiten bestanden, die durch den erwähnten Zuständigkeitserlaß beseitigt werden sollten. Eine Einschränkung der Tätigkeit der Außenhandelsstelle will man dadurch erreichen, daß die bisher der Außenhandelsstelle obliegende Ausstellung der Devisenbescheinigungen den Landeszentralbanken übertragen wird. An der Tätigkeit der EVSt Getreide wurde bemängelt, daß sie zuviel Getreide körperlich übernehme, so daß ein echter Wettbewerb auf Seiten der Importeure völlig ausgeschlossen sei. Die bestehende Andienungspflicht führe zu einem Monopol. Von dem Vertreter der Regierung wird erklärt, daß eine körperliche Übernahme von Getreide von Seiten der Regierung grundsätzlich nicht beabsichtigt gewesen sei. Infolge der Korea-Krise habe sich aber aus ernährungswirtschaftlichen Gründen die Notwendigkeit ergeben, Getreideimporte in größeren Mengen körperlich zu übernehmen. Diese Notwendigkeit bestehe nun nicht mehr, es werde daher zur Zeit die Reprivatisierung des Getreideimports geprüft. Von einem Getreidemonopol könne nicht gesprochen werden, da ein wesentliches Merkmal, nämlich der Abschluß der Einfuhrkontrakte, nicht durch die EVSt Getreide getätigt werde. Die Äußerungen von Sachverständigen, die vom Arbeitskreis gehört wurden, bestätigten das Vorhandensein von Unstimmigkeiten zwischen Außenhandelsstelle und EVSt Getreide. Am bestehenden Einfuhrverfahren wurde Kritik geübt. Der Importeur sei zum Kommissionär des Staates geworden. Ein Leistungswettbewerb sei nicht möglich. Von Mitgliedern des Arbeitskreises wurde dies bestätigt. Die eingeführte Ware werde von der EVSt disponiert, die auch den Preis festsetzt. Es wird vorgeschlagen, daß nur die Ware durch die EVSt körperlich übernommen werden soll, die für die Bundesreserve benötigt wird. Bei einer Auflockerung des bisherigen Importverfahrens könnten die Mühlen in engere Verbindung mit dem Importhandel treten und sich die Ware, die sie haben wollen, aussuchen. Eine Erörterung über die Behandlung von Offerten, die von Importhändlern eingereicht werden, zeigte wieder die Notwendigkeit einer Vereinfachung des Verfahrens. Bei der Entscheidung über die eingereichten Offerten werden Vertreter des Importhandels und der Mühlenwirtschaft hinzugezogen. Es wird übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, daß die EVSt eine Monopolstellung bekommen habe. Das bisherige Verfahren sei der Marktordnung abträglich. Man sollte zu einer Beschränkung der Tätigkeit der EVSt Getreide kommen. Anerkennend wurde hervorgehoben, daß die Reserve in Getreide, insbesondere in Brotgetreide, noch nie so groß war, seitdem eine Getreidebewirtschaftung besteht, wie gegenwärtig. Sie deckt ungefähr einen Drei-Monats-Bedarf, bei Futtergetreide liegt sie noch darüber. Die Aussprache in den ersten drei Sitzungen führte zu nachstehenden Vorschlägen: 1. Der Erzeuger hat Anspruch auf den von der Regierung festgesetzten Mindestpreis. Dieser darf nicht unterschritten werden. 2. Die körperliche Übernahme von Getreide und Futtermitteln muß geringer als bisher gehalten werden; dadurch Einsparung von Mitteln. 3. Eine Vermahlungsregelung für Inlandsgetreide wird notfalls erforderlich sein. Die Mühlenversorgung sollte im wesentlichen durch die Wirtschaft vorgenommen werden. 4. Das Getreidepreisgesetz sollte man jährlich so frühzeitig wie möglich veröffentlichen, und zwar vor der Frühjahrsbestellung. Durch Verfeinerung der Preisgesetze (Änderung der jahreszeitlichen und regionalen Preisstaffelung) könnte man Beanstandungen der letzten Jahre beheben. 5. Das Importgetreide soll sich auf dem innerdeutschen Markt frei bewegen können. Der Bund soll sich darauf beschränken, die nationale Reserve zu halten und Getreide aufzunehmen, wenn es unter den Mindestpreis absinkt. 6. Für die Lagerung der nationalen Reserve sollten besondere Mittel zur Verfügung gestellt werden. 7. Dem übermäßigen Haferanbau sollte man durch preispolitische Maßnahmen begegnen. 8. Die Abschöpfungsbeträge sollten auswechselbar sein. 9. Eine straffere finanzielle Zusammenfassung aller E- und V-Stellen ist erforderlich. 10. Es ist zu überlegen, ob man den Vorsitz im Verwaltungsrat der E- und V-Stellen nicht in die Hand der Wirtschaft legen sollte. Die Weisungsbefugnis des Ministeriums soll jedoch aufrechterhalten bleiben. 14246 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 (Dr. Weiß) 11. Es wird Verringerung der bei den E- und V-Stellen Beschäftigten vorgeschlagen. Vom Regierungsvertreter wird erklärt, eine gewisse finanzielle Zusammenfassung der E- und V-Stellen sei bisher schon dadurch erreicht worden, daß die Subventionsbeträge, Lagerhaltungskosten und Abschöpfungsbeträge in einen Topf kommen. In der Frage des Vorsitzenden des Verwaltungsrats könnte man zu einer befriedigenden Regelung kommen. Das Weisungsrecht des Ministeriums gegenüber den E- und V-Stellen müsse in der bisherigen Form erhalten bleiben. Die vorstehend aufgeführten Vorschläge wurden in folgenden Leitsätzen für die Tätigkeit der EVSt Getreide zusammengefaßt und gleichzeitig in einigen Punkten erweitert: „1. Die EVSt für Getreide hat gemäß § 8 des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreidegesetz) in der Fassung vom 24. November 1951 die Aufgabe, neben der Einfuhrschleusung auf Grund des Versorgungs- und Einfuhrplanes (Abs. 1, 3, 5 des § 8) je nach Marktlage unter Verwendung der im Haushalt bereitgestellten Mittel eine Vorratshaltung in Auslands- und Inlandsgetreide durchzuführen (Absatz 6 des § 8). Die Haushaltsansätze für Abschöpfungen und Subventionen sind so festzusetzen, daß die EVSt ihrer Aufgabe als Einfuhrschleuse im Rahmen des Einfuhr- und Versorgungsplanes gerecht werden kann. 2. Die EVSt hat gemäß § 10 Abs. 1 des Getreidegesetzes den Weisungen des Bundesministers entsprechend ihre Tätigkeit so auszuüben, daß die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Preise gewährleistet ist. 3. In Durchführung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben hat die EVSt soviel Brot- und Futtergetreide vom Inlandsmarkt und an Auslandsgetreide körperliche) aufzunehmen, als die zur Sicherung der Versorgung notwendige Vorratshaltung (Sicherheitsreserve) und die Erhaltung stabiler Preise auf dem Inlandsmarkt (Manipulationsreserve) es erforderlich machen. Gegenüber bisher kann die körperlich zu übernehmende Getreidemenge wesentlich verringert werden, nachdem und solange die Versorgungslage ausgeglichen ist. 4. Durch die Festsetzung einer angemessenen jahreszeitlichen Preisstaffelung, Entlastung der toten Winkel (gegebenenfalls durch Frachtzuschüsse) sowie durch Bereitstellung ausreichender Mittel zur Erntefinanzierung kann die Aufnahme von Inlandsgetreide eingeschränkt werden. Unter den vorstehenden Voraussetzungen ist die EVSt verpflichtet, zur Sicherung des Mindestpreises Inlandsgetreide, das ihr angedient wird, zum Mindestpreis unter Berücksichtigung der Qualitätszu- und -abschläge aufzunehmen. Sie kann die Übernahme von Auflagen an den Andienenden abhängig machen. 1) Unter körperlicher Übernahme versteht man den Kauf der eingeführten Ware durch die LVSt. Die EVSt ist verpflichtet, zur Sicherung des Höchstpreises unter Berücksichtigung der Qualitätszu- und -abschläge Inlandsgetreide oder Importgetreide zu den üblichen Bedingungen abzugeben. Sie kann die Menge entsprechend den wirtschaftlichen Bedürfnissen begrenzen. Die Abgabe darf künftig nur noch Kasse gegen Freistellung frei Fahrzeug am Lager erfolgen. 5. Die körperliche Übernahme von Auslandsgetreide hat sich im Rahmen der unter Ziffer 1 und 2 dieser Leitsätze aufgeführten Aufgaben zu halten. 6. Die körperlich zu übernehmende Menge an ausländischem Brotgetreide kann dadurch ganz erheblich verringert werden, daß die Versorgung der Mühlen mit Auslandsgetreide im wesentlichen der Wirtschaft überlassen wird. Der Preis für Auslandsgetreide ist seiner Qualität entsprechendd und in angemessenem Verhältnis zum Inlandsgetreide festzusetzen. Zur Sicherung des Absatzes der Inlandsernte kann den Mühlen eine Vermahlungsauflage in inländischem Brotgetreide gemacht werden. Die derzeitige Regelung der Paritätspunkte befriedigt nicht. Es ist die Frage zu prüfen, in welcher Weise für das bisherige System der Paritätspunkte eine bessere Regelung gefunden werden kann. Durch entsprechende Maßnahmen sind die Interessen der deutschen Seehäfen zu wahren. 7. Die körperliche Übernahme von ausländischem Brotgetreide kann weiterhin dadurch eine wesentliche Einschränkung erfahren, daß die in der Hauptsache aus Auslandsgetreide mit niedrigem Feuchtigkeitsgehalt bestehende Bundesreserve nur aus Gründen der Lagerfähigkeit gewälzt wird. 8. Zur Lagerhaltung der Bundesreserve sollten Spediteure, Mühlen, Handel und Genossenschaften durch Abschluß von Lagerverträgen herangezogen werden. 9. Eine Vorratshaltung in Futtergetreide ist im Interesse einer gleichmäßigen Versorgung der Landwirtschaft mit Futtergetreide zu angemessenen Preisen erforderlich. Die Vorratshaltung soll einen Zwei- bis Dreimonatsbedarf nicht überschreiten. 10. Die Lagerhaltung sollte, soweit möglich, für das eingeführte Auslandsgetreide an den Verkehrsknotenpunkten konzentriert bleiben. 11. Die EVSt hat künftighin die ihr angedienten Mengen dem jeweiligen Einführer zum freien Absatz zurückzugeben, soweit sie sie nicht zur Auffüllung der Reserven benötigt. Die Erklärung darüber, ob die Ware durch die EVSt übernommen oder dem Einführer zum Absatz freigegeben wird, ist unverzüglich nach der Andienung abzugeben. Die Andienung muß bei Abschluß des Vertrages oder Vorlage einer Festofferte erfolgen. Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14247 (Dr. Weiß) 1 12. Der Arbeitskreis gibt sich der Erwartung hin, daß die Regierung bei Durchführung dieser Richtlinien erhebliche Einsparungen an sächlichen und personellen Kosten der beteiligten Stellen ermöglichen kann." Zu diesen Leitsätzen ist auf Grund der Aussprache im Arbeitskreis folgendes zu bemerken: In Ziffer 1 und 2 sind die gesetzlich festgelegten drei Aufgabengebiete der EVSt Getreide angeführt: a) Handhabung der Einfuhrschleuse im Rahmen des Versorgungs- und Einfuhrplans. Die Einfuhr von Getreide kann nicht verglichen werden mit der Einfuhr irgendeines Rohstoffes, wie z. B. Kupfer. Die Einfuhr solcher Rohstoffe richtet sich weitgehend nach den Weltmarktpreisen. Liegen diese zu hoch, so wird man so lange auf die Einfuhr verzichten, bis die Preislage wieder günstiger geworden ist. Getreide dagegen muß zur Sicherung des Bedarfs in bestimmten Mengen zu bestimmten Zeiten nach einem laut Gesetz alljährlich festzusetzenden Versorgungsplan eingeführt werden. Zur Sicherung eines stabilen Inlandspreises muß der Auslandsgetreidepreis, wenn er niedriger liegt als der Inlandspreis, durch Abschöpfung auf den Inlandspreis erhöht oder, wenn er höher liegt, durch Subventionen auf den Inlandspreis ermäßigt werden. Die EVSt Getreide muß aber auch vom Recht des Embargos Gebrauch machen können, wenn die Marktlage im Inland es erforderlich macht. b) Zur Sicherung einer ausreichenden und gleichmäßigen Versorgung ist eine Bundesreserve an Brot- und Futtergetreide anzulegen. Diese soll nach einem Kabinettsbeschluß bei Brotgetreide den Bedarf von drei Monaten decken. b) Im Getreidepreisgesetz sind Mindest- und Höchstpreise festgesetzt, die nicht unter- und nicht überschritten werden dürfen. Durch Aufnahme oder Abgabe von Getreide soll die EVSt die Sicherung dieser Preise gewährleisten. Die diesem Zweck dienende Manipulationsreserve muß so groß sein, daß sie als Preisregulator wirken kann. Gedacht wird an höchstens 200 000 t Getreide. Zu Ziffer 3: Von Seiten der Wirtschaft wurde beanstandet, daß die EVSt zu viel Getreide körperlich, d. h. käuflich übernehme. Ausdrücklich ist daher festgelegt, für welche Zwecke, d. h. zur Schaffung einer Sicherheits- und Manipulationsreserve, die EVSt Getreide aufnehmen darf. Nicht vorgesehen ist im Gesetz, daß die EVSt Getreide die laufende Versorgung der Mühlen mit Mahlgetreide auch nur teilweise übernimmt, auch nicht aus Qualitätsgründen. Aus dieser Feststellung ergeben sich für die künftige Betätigung der EVSt Getreide weitgehende Schlußfolgerungen. Die bisher körperlich übernommene Menge an ausländischem Brot- und Futtergetreide, die in den letzten Jahren durchschnittlich 2 Mio t, d. h. etwa 50 v. H. der Gesamteinfuhr, betrug, wird bei Beachtung dieser Leitsätze ganz wesentlich verringert werden können. Zu Ziffer 4: Von der Inlandsernte wurden im laufenden Jahr über 400 000 t aufgenommen. Die Festsetzung ausreichender Reports wird allein schon wesentlich zu einem normalen Absatz der Getreideernte beitragen. Werden dazu noch Mittel für Frachtzuschüsse zur Bewegung des Getreides in den toten Winkeln sowie zur Erntefinanzierung bereitgestellt, was immer noch billiger ist als eine körperliche Übernahme, so wird die EVSt Getreide in Zukunft aus der Inlandsernte nur noch verhältnismäßig geringe Mengen zu übernehmen haben. Unter diesen Voraussetzungen bedeutet die Übernahme einer Verpflichtung zur Sicherung des Mindestpreises durch Aufnahme von Getreide seitens der EVSt keineswegs, daß nun in Zukunft mehr Getreide als bisher aufgenommen werden müßte, wie das Finanzministerium befürchtet. Das Gegenteil wird bestimmt eintreten. Deshalb wurde auch dem Wunsch des Finanzministeriums, den Absatz 2 der Ziffer 4 zu streichen, nicht entsprochen. Die EVSt kann dem Andienenden zur Auflage machen, die Ware auf Lager zu halten oder sich an der Finanzierung zu beteiligen. Es soll verhindert werden, daß größere Mengen aus spekulativen Gründen angefordert werden. Deshalb ist eine Begrenzung der abzugebenden Mengen vorgesehen. Auch die Abgabe der Ware frei Fahrzeug am Lager soll die Anforderung bei der EVSt begrenzen. Zu Ziffer 5 und 6: Die Zuteilung des Auslandsgetreides erfolgt nicht mehr nach einem bestimmten Schlüssel, sondern die einzelnen Mühlen haben nun die Möglichkeit, unmittelbar von einem Importeur Getreide in der von ihnen gewünschten Qualität zu beziehen. Wenn der Auslandsweizen nicht mehr gesteuert wird, dann muß den Mühlen eine Vermahlungsauflage in inländischem Brotgetreide gemacht werden können, damit der glatte Abfluß der Inlandsernte gewährleistet ist. Bezüglich der Paritätspunkte bestand eine einmütige Auffassung dahingehend, daß diese abgeschafft werden müssen. Die Paritätspunkte schaffen für die Mühlen ungleiche Wettbewerbsverhältnisse und verursachen dem Staat erhebliche Kosten. Im letzten Jahr betrugen die Frachtsubventionen von den Seehäfen bis zu den Paritätspunkten, 99 an der Zahl, über 60 Mio DM. Darüber, was an die Stelle der Paritätspunkte gesetzt werden muß, gingen die Meinungen auseinander. Nach dem weitestgehenden Antrag sollten die Paritätspunkte abgeschafft werden und die Frachtsubventionen für Importgetreide ganz in Wegfall kommen. Nach einem zweiten Antrag sollte die Zahl der Paritätspunkte aus Gründen der Vereinfachung auf einige wenige verringert werden. Schließlich fand die in den Leitsätzen aufgeführte Formulierung mit zehn gegen sieben Stimmen Annahme. Das Ergebnis der 14248 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 (Dr. Weiß) durch das Ministerium erfolgten Prüfung bezüglich der Paritätspunkte ist dem Arbeitskreis zur Beschlußfassung vorzulegen. In der Aussprache kam zum Ausdruck, daß bei Einführung des CifPreises ein Frachtausgleich geschaffen werden müsse etwa in der Weise, daß allen Handelsmühlen im Bundesgebiet ein bestimmter Prozentsatz Qualitätsweizen bei einheitlicher Frachtbasis mit den allenfalls nötigen Subventionen auf Bestellung geliefert werden müsse. In bestimmten Gebieten, in welchen die Mühlen sich nicht ausreichend mit Inlandsgetreide versorgen können, kann der Prozentsatz des Auslandsgetreides, das mit Frachtsubvention bezogen werden kann, erhöht werden. Zu Ziffer 7: Die Bundesreserve soll nur noch bei mangelnder Lagerfähigkeit gewälzt werden. Wenn beispielsweise bei einer Brotgetreidereserve von 1,2 Mio t jährlich 1/4 gewälzt würde, so würde das bedeuten, daß für die Sicherheitsreserve des Bundes jährlich nur noch 300 000 t körperlich übernommen werden müßten. Zu Ziffer 8: Bei der Hinzuziehung der Mühlen zur Lagerhaltung der Bundesreserve wird davon ausgegangen, daß die Mühlen für ihren eigenen Bedarf auf eigene Rechnung einen Zwei-Monats-Bedarf eingelagert haben. Erst dann sollen sie Getreide auf Rechnung des Bundes einlagern können. Für die private Lagerhaltung ergeben sich in finanzieller Hinsicht insofern gewisse Schwierigkeiten, als eine staatliche Stelle Kredit zu günstigeren Bedingungen bekommen kann als die private Wirtschaft. Zu Ziffer 9: Bei Futtergetreide würde ein Drei-Monats-Bedarf ungefähr 400 000 t ausmachen. Auch hier ergibt sich gegenüber der bisherigen körperlichen Übernahme eine Verringerung der Gesamtmenge. Die kleinen Artikel wie Dari, Hirse usw. sollen ganz frei gehandelt werden können. Zu Ziffer 10: Es wurde festgestellt, daß die Einlagerung der Bundesreserve manchmal auf schwer zugänglichen Lagern erfolgt. Zur Erleichterung und Verbilligung des Abtransportes des Getreides sollten für den Verkehr günstig gelegene Lager bevorzugt belegt werden. Dies sollte möglich sein, nachdem keine Behelfsläger mehr in Anspruch genommen werden müssen. Zu Ziffer 11: Eine einheitliche Festsetzung der Differenzbeträge auf bestimmte Zeit wurde eingehend erörtert, zur Empfehlung eines bestimmten Verfahrens fand sich jedoch keine Mehrheit. Eine endgültige Regelung des Einfuhrverfahrens sollte am Schluß der Beratungen festgelegt werden, wenn weitere Erfahrungen gesammelt worden sind und wenn endgültig über den Umfang der Verwaltung und ihre Betätigung Beschluß gefaßt werden kann. Zu Ziffer 12: Die Verringerung der körperlichen Übernahme von Getreide auf etwa die Hälfte gegenüber bisher wird zu einer erheblichen Kostenersparnis führen. Weitere Einsparungen können bei den Frachtsubventionen für die Getreidelieferungen zu den Paritätspunkten gemacht werden. Endlich wird damit gerechnet, daß die an die 800 Bedienstete zählende Verwaltung der Außenhandelsstelle und der EVSt Getreide ganz wesentlich eingeschränkt werden kann. Die Getreidewirtschaft war in den letzten Jahren, soweit sie die Landwirtschaft und die Versorgung betrifft, in Ordnung. Dies wurde vom Arbeitskreis bestätigt. Die EVSt Getreide war von der Geldseite in ihrer Aktionsfähigkeit im allgemeinen nicht gehemmt. Unbeschadet einer geordneten Getreidewirtschaft muß aber der Aufwand an öffentlichen Mitteln, der insgesamt beinahe 200 Mio DM beträgt (über 60 Mio DM für Frachtsubventionen zu den Paritätspunkten, 30 Mio DM Getreidepreissubventionen, 100 Mio DM Vorratshaltungs- und Verwaltungskosten), wesentlich gesenkt werden. Bonn, den 23. Juni 1953 Dr. Weiß Berichterstatter Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14249 Namentliche Abstimmung in der 281. Sitzung Schlußabstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes (Nrn. 4593, 3676, 3946 der Drucksachen) Name Abstimmung CDU/CSU Dr. Adenauer — Albers entschuld. Arndgen Ja Dr. Bartram (Schleswig- Holstein) entschuld. Bauereisen entschuld. Bauknecht Ja Dr. Baur (Württemberg) . entschuld. Bausch Ja Becker (Pirmasens) . Ja Blank (Dortmund) . — Frau Brauksiepe Ja Dr. von Brentano . Ja Brese — Frau Dr. Brökelschen . .. Ja Dr. Brönner Ja Brookmann — Dr. Bucerius Ja Frau Dietz Ja Donhauser — Dr. Dresbach Ja Eckstein Ja Dr. Edert entschuld. D. Dr. Ehlers Ja Ehren Ja Eplée Ja Dr. Erhard — Etzenbach Ja Even Ja Feldmann entschuld. Dr. Fink Ja Dr. Frey beurlaubt Fuchs Ja Dr. Freiherr von Fürsten- berg Ja Fürst Fugger von Glött . Ja Funk entschuld. Gengler Ja Gerns . Ja D. Dr. Gerstenmaier . Ja Gibbert Ja Giencke — Dr. Glasmeyer Ja Glüsing Ja Gockeln entschuld. Dr. Götz Ja Frau Dr. Gröwel Ja Günther Ja Dr. Handschumacher . . krank Frau Heiler Ja Heix entschuld. Dr. Henle Ja Name Abstimmung Hilbert Ja Höfler Ja Hohl — Hoogen Ja Hoppe Ja Dr. Horlacher entschuld. Horn Ja Huth Ja Dr. Jaeger (Bayern) . . Ja Junglas Ja Kahn — Kaiser Ja Karpf Ja Dr. Kather Ja Kemmer Ja Kemper Ja Kern Ja Kiesinger Ja Dr. Kleindinst Ja Dr. Köhler Ja Dr. Kopf Ja Kühling Ja Kuntscher Ja Kunze Ja Dr. Laforet krank Dr. Dr. h. c. Lehr — Leibfried Ja Lenz Ja Leonhard Ja Lücke Ja Majonica Ja Massoth Ja Mayer (Rheinland-Pfalz) . — Mehs — Mensing entschuld. Morgenthaler Ja Muckermann Ja Mühlenberg Ja Dr. Dr. Müller (Bonn) . Ja Müller-Hermann Ja Naegel Ja Neber Ja Nellen Ja Neuburger entschuld. Nickl — Frau Niggemeyer . . . . Ja Dr. Niklas Ja Dr. Oesterle Ja Oetzel entschuld. Dr. Orth entschuld. Pelster entschuld. Pfender Ja 14250 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 Name Abstimmung Dr. Pferdmenges . . — Frau Dr. Probst . . Ja Dr. Pünder . Ja Raestrup . entschuld. Rahn . — Frau Dr. Rehling . Ja Frau Rösch . . Ja Rümmele . Ja Sabel . Ja Schäffer . — Scharnberg entschuld. Dr. Schatz . entschuld. Schill . krank Schmitt (Mainz) . — Schmitz . entschuld. Schmücker Ja Dr. Schröder (Düsseldorf) Ja Schüttler Ja Schütz . Ja Schuler . Ja Schulze-Pellengahr . . Ja Dr. Semler . — Dr. Serres . Ja Siebel Ja Dr. Solleder entschuld. Spies . Ja Graf von Spreti . . Ja Stauch — Frau Dr. Steinbiß . . Ja Storch Ja Strauß entschuld. Struve Ja Stücklen Ja Dr. Vogel Ja Wacker Ja Wackerzapp . Ja Dr. Wahl Ja Frau Dr. Weber (Essen) . Ja Dr. Weber (Koblenz) . Ja Dr. Weiß Ja Winkelheide Ja Wittmann Ja Dr. Wuermeling . . Ja SPD Frau Albertz entschuld. Frau Albrecht — Altmaier — Frau Ansorge — Dr. Arndt — Arnholz — Dr. Baade — Dr. Bärsch _ — Baur (Augsburg) . . — Bazille — Behrisch — Bergmann — Dr. Bergstraeßer . . — Berlin entschuld. Bettgenhäuser . — Bielig — Birkelbach — Blachstein — Dr. Bleiß entschuld. Böhm — Dr. Brill — Bromme entschuld. Brünen — Name Abstimmung Cramer - Dannebom — Diel — Frau Döhring — Eichler . — Ekstrand — Erler - Faller — Franke — Freidhof — Freitag . beurlaubt Geritzmann — Gleisner — Görlinger — Graf . — Dr. Greve — Dr. Gülich — Happe — Heiland — Hennig — Henßler krank Herrmann — Hoecker — Höhne — Frau Dr. Hubert . . — Imig — Jacobi — Jacobs — Jahn — Kalbfell krank Kalbitzer — Frau Keilhack . — Keuning — Kinat . — Frau Kipp-Kaule . — Dr. Koch — Frau Korspeter . — Frau Krahnstöver . .. entschuld. Dr. Kreyssig . entschuld. Kriedemann — Kurlbaum Lange — Lausen beurlaubt — Frau Lockmann . Ludwig — Dr. Luetkens — Maier (Freiburg) . . — Marx — Matzner Nein Meitmann — Mellies — Dr. Menzel — Merten — Mertins _ — Meyer (Hagen) — Meyer (Bremen) . . — Frau Meyer-Laule . . — Mißmahl — Dr. Mommer Moosdorf entschuld. Dr. Mücke entschuld. Müller (Hessen) — Müller (Worms) — Frau Nadig - Dr. Nölting — Nowack (Harburg) — Odenthal krank Ohlig — Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14251 Name Abstimmung Ollenhauer — Paul (Württemberg) . . — Peters — Pohle entschuld. Dr. Preller — Priebe — Reitzner — Richter (Frankfurt) — Ritzel — Ruhnke — Runge — Sander — Sassnick — Frau Schanzenbach — Dr. Schmid (Tübingen) . — Dr. Schmidt (Niedersachsen) — Dr. Schöne — Schoettle — Segitz — Seuffert entschuld. Stech — Steinhörster — Stierle — Striebeck — Frau Strobel — Temmen — Tenhagen — Troppenz — Dr. Veit entschuld. Wagner entschuld. Wehner entschuld. Wehr — Weinhold — Welke — Weltner — Dr. Wenzel — Winter beurlaubt Wönner entschuld. Zühlke — FDP Dr. Atzenroth Ja Dr. Becker (Hersfeld) . Ja Dr. Blank (Oberhausen) . Ja Blücher — Dannemann Ja Dr. Dehler — Dirscherl Ja Eberhard — Euler entschuld. Fassbender entschuld. Dr. Friedrich — Frühwald Ja Funcke Ja Gaul Ja Dr. von Golitschek Ja Grundmann Ja Hagge — Dr. Hammer Ja Dr. Hasemann entschuld. Dr. Hoffmann (Lübeck) . . Ja Dr. Hoffmann (Schönau) . Ja Frau Hütter Ja Frau Dr. Ilk entschuld. Jaeger (Essen) entschuld. Juncker — Dr. Kneipp Ja Kühn Ja Name Abstimmung Dr. Leuze Ja Dr. Luchtenberg Ja Margulies Ja Mauk Ja Dr. Mende — Dr. Miessner Ja Neumayer Ja Dr. Dr. Nöll von der Nahmer entschuld. Onnen Ja Dr. Pfleiderer Ja Dr. Preiß Ja Dr. Preusker Ja Rademacher — Rath Ja Revenstorff Ja Dr. Schäfer Ja Dr. Schneider Ja Stahl Ja Stegner Ja Dr. Trischler Ja de Vries — Dr. Wellhausen Ja Wirths Ja DP Ahrens Ja Eickhoff Ja Ewers Ja Farke Ja Dr. Fricke Ja Hellwege Ja Jaffé Ja Frau Kalinke Ja Kuhlemann Ja Dr. Leuchtgens Ja Löfflad Ja Matthes Ja Dr. von Merkatz Ja Schuster Ja Dr. Seebohm — Tobaben Ja Walter Ja Wittenburg Ja Dr. Woltje Ja Dr. Zawadil Ja FU Freiherr von Aretin . — Dr. Bertram (Soest) entschuld. Dr. Besold entschuld. Clausen entschuld. Dr. Decker . Ja Determann krank Eichner Ja Hoffmann (Lindlar) Ja Lampl entschuld. Maerkl entschuld. Mayerhofer Ja Dr. Meitinger Ja Pannenbecker entschuld. Parzinger Ja Dr. Reismann Ja Ribbeheger Ja Volkholz Ja Wartner entschuld. Willenberg entschuld. 14252 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 Name Abstimmung KPD Agatz — Fisch — Gundelach — Harig — Kohl (Stuttgart) — Müller (Frankfurt) — Niebergall — Niebes — Paul (Düsseldorf) — Reimann — Renner — Rische — Frau Strohbach beurlaubt Frau Thiele — Gruppe WAV Goetzendorff enthalten Hedler . . entschuld. Langer — Name Abstimmung Loritz entschuld. Reindl enthalten Fraktionslos Frau Arnold entschuld. Aumer krank Bahlburg Ja Frau Bieganowski . . . enthalten Bodensteiner Ja Dr. Etzel (Bamberg) . Ja Freudenberg Ja Fröhlich entschuld. Frommhold enthalten Frau Jaeger (Hannover) . Ja Dr. Keller enthalten Müller (Hannover) . . — Dr. Ott entschuld. Schmidt (Bayern) . Ja von Thadden . . beurlaubt Tichi krank Wallner beurlaubt Frau Wessel Ja Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung Abgegebene Stimmen . . 177 Davon: Ja 171 Nein 1 Stimmenthaltung . . . 5 Zusammen wie oben . . . 177 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung CDU/CSU Dr. Friedensburg entschuld. Dr. Krone Ja Lemmer entschuld. Frau Dr. Maxsein . entschuld. Dr. Tillmanns entschuld. SPD Brandt entschuld. Dr. Königswarter . entschuld. Löbe — Neubauer entschuld. Name Abstimmung Neumann krank Dr. Schellenberg . — Frau Schroeder (Berlin) . — Schröter (Berlin) . — Frau Wolff — FDP Dr. Henn Ja Hübner Ja Frau Dr. Mulert . Ja Dr. Reif Ja Dr. Will Ja Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen . . 6 Davon: Ja 6 Nein — Stimmenthaltung . . . — Zusammen wie oben . . . . 6
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren! Ich eröffne die Sitzung wieder.
    Ich bitte die Schriftführer, die Stimmkarten für die namentliche Abstimmung — Schlußabstimmung über das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes — einzusammeln.

    (Einsammeln der Abstimmungskarten.)

    Meine Damen und Herren, ich frage: sind noch Abgeordnete vorhanden, die ihre Stimme abzugeben wünschen?

    (Abg. Schütz: Herr Menzel wird aber mitgezählt! Er ist anwesend! Das ist eine Geschäftsordnungsfrage! Dann darf er auch nicht beim Zählen dabei sein!)

    Meine Damen und Herren, sind noch Abgeordnete vorhanden, die ihre Stimme abzugeben wünschen? — Das ist nicht der Fall; dann schließe ich die namentliche Abstimmung.

    (Auszählen der Abstimmungskarten.)

    Meine Damen und Herren, ich gebe das vorläufige***) Ergebnis der namentlichen Abstimmung be-
    *) Siehe Anlage 31 Seite 14222
    **) Vgl. das endgültige Ergebnis Seite 14239, 6. Abstimmung
    ***) Vgl. das endgültige Ergebnis Seite 14239, 7. Abstimmung
    Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 141 55

    (Präsident D. Dr. Ehlers)

    kannt. Von stimmberechtigten Abgeordneten haben sich beteiligt 185. Mit Ja haben gestimmt 178, mit Nein 2, bei 5 Enthaltungen. Das Haus ist nicht beschlußfähig. Ich berufe die nächste Sitzung — —

    (Zuruf des Abg. Dr. von Brentano.)

    — Herr Abgeordneter von Brentano!


Rede von Dr. Heinrich von Brentano
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren! Ich halte es doch für absolut notwendig, zu diesem Vorgang noch ein Wort zu sagen. Das Haus ist beschlußfähig!

(Beifall.)

Aber eine Opposition, die sogar ein Gesetz zur Förderung des Wohnungsbaues sabotiert,

(Sehr richtig! in der Mitte)

entwürdigt das Parlament und den Parlamentarismus durch eine so unwürdige Obstruktion.

(Lebhafter Beifall. — Abg. Dr. Wuermeling: Und sich selbst!)

Meine Damen und Herren, diese Damen und Herren, deren Sitze leer sind,

(Zuruf von der Mitte: Die vor der Tür stehen!)

— die draußen vor der Türe stehen

(Zuruf von der Mitte: Hüter der Demokratie!)

und zusehen, daß hier ein Gesetz durch diese Obstruktion verhindert wird, das dem sozialen Wohnungsbau dient, einem der wichtigsten sozialen Anliegen, von dem diese Herren hier mit Tremolo in der Stimme gesprochen haben,

(Sehr richtig! in der Mitte)

diese Herren und Damen betreiben durch eine solche Politik wirklich etwas, was das ganze deutsche Volk nachdenklich stimmen sollte. Das ist die Methode von Totengräbern an der Demokratie!

(Lebhafter Beifall bei den Regierungsparteien. — Abg. Majonica: Nach den Wahlen wird auch eine ganze Menge Sitze freibleiben!)

Herr Präsident, ich möchte nur noch ankündigen, daß wir die dritte Lesung dieses Gesetzes in der Sitzung vom 29. Juli beantragen werden.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren, ich hatte die Absicht, die nächste Sitzung des Deutschen Bundestages zur Erledigung der Tagesordnung der heutigen Sitzung auf 21 Uhr 10 einzuberufen.
    Ich bitte, neue Anwesenheitslisten für die neue Sitzung des Deutschen Bundestags auszulegen, und mache auf die Folgen der Nichteintragung in die Anwesenheitsliste aufmerksam.

    (Schluß der Sitzung: 21 Uhr 4 Minuten.)

    14156 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
    Anlage 1 zum Stenographischen Bericht der 280. Sitzung
    Schriftlicher Bericht
    des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß)

    zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur
    Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung der
    Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige
    des öffentlichen Dienstes
    vom 11. Mai 1951

    (Nrn. 4607, 4345 der Drucksachen)

    Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kleindinst
    Die Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) wurde notwendig, weil die Ausdehnung auf die Angehörigen von Nichtgebietskörperschaften und Verbänden von Körperschaften und Einrichtungen der öffentlichen Hand nicht berücksichtigt waren, weil die Angleichung an neue gesetzliche Vorschriften erforderlich geworden war und weil die Beweisführung einer Erleichterung bedurfte.
    Der Gesetzentwurf berücksichtigt in Art. I Ziffer 1 die Beamten, Angestellten und Arbeiter von Nichtgebietskörperschaften sowie von Verbänden von Gebietskörperschaften, Nichtgebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen der öffentlichen Hand unter der Voraussetzung, daß die Bundesregierung sie durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in die Regelung des Gesetzes einbezieht (Ziffern 1 und 4).
    Die zweite wichtige Änderung betrifft die Verlegung des Stichtages, bis zu dem ein Geschädigter seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat, vom 23. Mai 1949, dem Tage des Inkrafttretens des Grundgesetzes, auf den 31. März 1951, den Tag vor dem Inkrafttreten des zu ändernden Wiedergutmachungsgesetzes. Geschädigte, die nach diesem Stichtag im Bundesgebiet Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen haben, werden als Heimkehrer, Aussiedler, Rückkehrer aus dem Ausland berücksichtigt oder können als Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 291) und bei einer Familienzusammenführung berücksichtigt werden.
    Geschädigte, die die freiheitliche, demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpfen, sind von der Wiedergutmachung ausgeschlossen, oder ihnen kann die Wiedergutmachung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden

    (§§ 8 und 31 des Wiedergutmachungsgesetzes vom 11. Mai 1951, Art. I Ziffern 4 und 8 des Gesetzentwurfes).

    Art. I Ziffer 5 erweitert und erleichtert die Beweisführung durch die Zulassung echter eidesstattlicher Versicherungen, die auch vor der Dienststelle abgegeben werden können, welche mit dem Wiedergutmachungsverfahren befaßt ist.
    Die Anführung des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn als oberste Dienstbehörde trägt dem Bundesbahngesetz vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955) Rechnung und sichert seine Zuständigkeit auch für die Wiedergutmachung deutscher oder volksdeutscher Angehöriger z. B. der Protektoratsbahnen oder jugoslawischer Bahnen.
    Ziffer 7 sieht für die Wiedergutmachung von Angehörigen der. Einrichtungen der öffentlichen Hand das Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz vor.
    Art. II legt die Fristen für die Stellung der Wiedergutmachungsanträge, den Beginn der Zahlung laufender Bezüge sowie die Wiederaufnahme von Verfahren auf Grund des Änderungsgesetzes fest und regelt die Übergangsverhältnisse.
    Art. III enthält die Berlin-Klausel.
    Art. IV nimmt Rücksicht auf die im Ausland lebenden Personen des öffentlichen Dienstes und auf das Gesetz vom 18. März 1952 (BGBl. I S. 137).
    Art. V sieht als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes den Zeitpunkt des Hauptgesetzes, den 1. April 1951, vor.
    Da die Bezeichnung des Gesetzes lediglich als Änderungsgesetz durchgeführt ist, muß auch die Überschrift entsprechend geändert werden.
    Bonn, den 3. Juli 1953
    Dr. Kleindinst
    Berichterstatter
    Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14157
    Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 280. Sitzung
    Schriftlicher Bericht
    des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß)

    über den Entwurf eines
    Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
    Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131
    des Grundgesetzes fallenden Personen
    vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307)


    (Nrn. 4591, 3407 der Drucksachen)

    Berichterstatter: Abgeordneter Matzner
    A. Vorgeschichte und Behandlung des Gesetzentwurfs
    Nach dem Auftrag, den das Grundgesetz im Art. 131 dem ersten Deutschen Bundestag gab, wurde im Jahre 1951 das obenbezeichnete Ausführungsgesetz erlassen. Es wurde damals in der Begründung und Berichterstattung angeführt, daß es sich nicht um eine einmalige Gesetzgebung handelt; es sollen vielmehr nach den Auswirkungen in der Durchführung zu gegebener Zeit Ergänzungen erfolgen. Im Gesetze selbst waren derartige Aufträge im § 37 Abs. 4 und im § 78 angeführt.
    Obwohl seitens der Fraktion der FDP ein Novellenvorschlag seit mehr als Jahresfrist vorlag, mußte sich der Ausschuß für Beamtenrecht vordringlich mit dem endgültigen Bundesbeamtengesetz beschäftigen.
    Nach § 78 des Gesetzes zu Art. 131 GG entschloß sich der Ausschuß, die notwendigen Ergänzungen in einen eigenen Paragraphen des Bundesbeamtengesetzes einzubauen und damit eine sofortige Angleichung herbeizuführen. Erst nach Verabschiedung des Bundesbeamtengesetzes konnte an die Beratung des FDP-Vorschlages herangegangen werden. Der Ausschuß beschränkte sich nicht auf die darin enthaltenen Vorschläge, sondern beriet nach den bisherigen Erfahrungen das ganze Gesetz nach Paragraphen. Hierbei wurden alle die in der Drucksache Nr. 4591 erwähnten Anträge zugrunde gelegt. Die Bundesratsnovelle, die bis zu diesem Zeitpunkt dem Beamtenrechtsausschuß noch nicht zugewiesen war, wurde bei den Beratungen entsprechend gewürdigt. Der Vertreter des Bundesrates hatte im Ausschuß Gelegenheit, diese Vorschläge eingehend zu begründen. Außerdem wurde noch einmal den Spitzenverbänden des
    darin betroffenen Personenkreises Gelegenheit gegeben, im Ausschuß ihre Äußerungen und Vorschläge vorzutragen.
    Nach eingehender Beratung entschloß sich der Ausschuß, die in der Drucksache Nr. 4591 angeführten Änderungen dem Bundestag zur Annahme vorzuschlagen. Dazu ist zu bemerken, daß es sich uni keine allseitige Regelung handeln kann. Die Gründe dafür liegen nicht nur in der kurzen Zeit, die noch für die Verabschiedung des Gesetzes zur Verfügung stand, sondern auch darin, daß eine ganze Reihe von Vorschlägen noch einer gründlichen sachlichen Klärung bedarf. Es mußte außerdem berücksichtigt werden, daß der Haushalt für das laufende Rechnungsjahr bereits verabschiedet war und materielle Verbesserungen dieser Novelle den finanziellen Gegebenheiten angepaßt werden mußten. Als letzter und nicht unwichtiger Grund muß noch angeführt werden, daß der Personenkreis wegen bisherigen Fehlens einer Meldeabschlußfrist noch nicht abgegrenzt ist. Dieser in der Novelle vorgeschlagene Termin vom 31. Dezember 1953 wird erst die Möglichkeit geben, die Auswirkungen des Gesetzes im vollen Umfange zu erkennen.
    Dementsprechend enthält das Gesetz eine Reihe von Klarstellungen, die durch die Auslegungsschwierigkeiten notwendig wurden, und beschränkt sich auf die Milderung der am stärksten aufgetretenen Härten.
    Es wird besonders auf die Änderung des Titels hingewiesen, in dem durch die Bezeichnung „Erst es Gesetz zur Änderung ..." ausgedrückt wird, daß der Beamtenrechtsausschuß der Meinung ist, es müßten in der späteren Gesetzgebung noch abschließende Maßnahmen getroffen werden.
    14158 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953

    (Matzner)

    B. Zu den einzelnen Ziffern
    ist im besonderen zu bemerken: Zu § 2 a:
    Hier war eine Erweiterung mit Hinsicht auf die Sowjetzone notwendig, damit die „ohne Versorgung Ausgeschiedenen" in den Personenkreis eingeschlossen werden können.
    Zu 2 b und c:
    Die in der Auslegung des Gesetzes schon erfolgte Gleichstellung der Militäranwärter sowie der RAD-Anwärter wird durch dieses Gesetz legalisiert.
    Zu 3 a und b:
    Die hier vorgenommenen Einfügungen wurden durch die in der Anlage A aufgenommenen Stadtwerke notwendig.
    Zu 4:
    Die Streichung des Forschungsamtes RLM erwies sich nach einem Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz als notwendig.
    Zu 5:
    Die Beseitigung der meisten Härten glaubte der Ausschuß durch die Verlegung des Stichtages vom 23. Mai 1949 auf den 31. März 1951 zu erreichen. Hierbei werden noch Ausnahmen für Heimkehrer, für spätere Aussiedler und Heimkehrer aus fremden Staaten zugelassen. Sowjetzonenflüchtlinge, die nach dem 31. März 1951 in das Bundesgebiet kamen und kommen; können nach Maßgabe des § 3 des Vertriebenengesetzes berücksichtigt werden.
    Der Ausschuß kam im Einvernehmen mit dem Vertreter des Bundesrats zu der Überzeugung, daß bei dieser Anerkennung und Gleichstellung eine Koordinierung der Länder im Einvernehmen mit dem Vertriebenenministerium herbeigeführt werden müsse.
    Schließlich werden noch Ausnahmen vom Stichtage hinsichtlich der Familienzusammenführung zugelassen.
    Zu 8:
    Hier handelt es sich um Klarstellungen und Verbesserungen für die außerplanmäßigen Beamten, die durch den Kriegsdienst behindert waren.
    Kleine Gemeinden, die weniger als 5 Beamte oder Angestellte haben, werden von der Unterbringungspflicht befreit.
    Zu 9:
    Auch hier tritt eine Erleichterung für den Dienstherrn dadurch ein, daß „der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr" gleichfalls ausgeschlossen wird.
    Zu 10 d:
    Hier handelt es sich um die Berücksichtigung des ersten Erfolges der Unterbringung. Die Erklärung von bestimmten Laufbahnen oder Berufsgruppen oder Teilen von ihnen zu Mangelberufen geschieht aus Rücksicht auf den Dienstherrn und die Unterbringung des Nachwuchses.
    Zu 11:
    Diese Bestimmungen werden mit Rücksicht auf das Gesetz für Schwerbeschädigte eingeführt.
    Da im Zweiten Heimkehrergesetz das Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes angesprochen wird, muß klargestellt werden, daß es sich hier um bevorzugte Unterbringung von Heimkehrern handelt, die nach dem 1. Januar 1948 entlassen wurden oder werden; sie müssen aber zum Kreise der an der Unterbringung teilnehmenden Personen gehören.
    Zu 12:
    Die Anrechenbarkeit bereits untergebrachter Beamten bei einem neuen Dienstherrn erhält hier die nötige Klarstellung. Die erwähnten Ausnahmen sind schon in den Verwaltungsvorschriften zur Unterbringung in Ziff. VI Buchstabe f geregelt.
    Zu 13:
    Die Beteiligung des Bundes an den Umzugskosten und Trennungsentschädigungen soll sowohl der schnelleren Unterbringung dienen als auch Erleichterungen für den Dienstherrn bringen.
    Zu 14:
    Die hier vorgesehenen Entlassungsmöglichkeiten beabsichtigen eine klarere Erfassung der noch Unterbringungswilligen.
    Dem gleichen Zwecke dient die Abfindung für verheiratete Beamtinnen zur Wiederverwendung.
    Zu 15:
    Die Folgen der Ablehnung der Übernahme erfahren eine Klarstellung. Der Begriff der Zumutbarkeit wird in den Verwaltungsvorschriften zu § 20 Nr. 4 näher bestimmt.
    Zu 18:
    Für Beamte aus dem ehemaligen Protektorat Böhmen und Mähren werden hier klare Bestimmungen erlassen. Zum Zwecke der Gleichziehung mit dem § 112 des Bundesbeamtengesetzes wird auch die Frage der Prämienreserve angesprochen.
    Zu 20:
    Die schon im § 37 Abs. 4 des Ersten Ausführungsgesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes vorgesehene Erhöhung des Übergangsgehalts konnte im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten günstig gelöst werden.
    Zu 21:
    Hier handelt es sich um Verbesserungen für einen kleinen Kreis von Widerrufsbeamten.
    Zu 22:
    In Anlehnung an das Bundesbeamtengesetz werden Angehörige Kriegsgefangener und in Gewahrsam gehaltener Personen im Rahmen dieses Gesetzes gleichgestellt. Auch hier wird eine Koordinierung der Länder hinsichtlich des Begriffes „in Gewahrsam Gehaltene" für notwendig gehalten.
    Zu 26:
    Die Beteiligung des Bundes an der Versorgungslast, insbesondere auch für Unteroffiziere, wird hier geregelt.
    Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14159

    (Matzner) Zu 27:

    Die Kapitalabfindung wird dem Bundesversorgungsgesetz angeglichen.
    Zu 32 und 33:
    Hier handelt es sich um neue Regelungen für den Kreis der Angestellten und Arbeiter, die bisher vom Gesetz noch nicht voll berücksichtigt werden konnten. Der Ausschuß ist sich bewußt, daß auch hier eine endgültige Regelung noch nicht getroffen werden konnte und bei einer abschließenden Feststellung der Größe des Personenkreises weitere Maßnahmen erforderlich sind. Es wird hinsichtlich dieses Personenkreises besonders auf die notwendige bevorzugte Einstellung bei Errichtung neuer Dienststellen hingewiesen.
    Zu 34:
    Die in der Auslegung des Gesetzes nicht überall gleichmäßig durchgeführte Behandlung der Kriegsoffiziere in den drei Wehrmachtsteilen macht diese Klarstellung notwendig.
    Die Angleichung der Bestimmungen über Angehörige von Kriegsgefangenen wird hier auch auf Berufssoldaten ausgedehnt.
    Zu 35:
    Die bei der Beratung und Verabschiedung des Ausführungsgesetzes stark umstrittene Frage der Unteroffiziere wird nunmehr in der Form geregelt, daß auch die an der Unterbringung teilnehmenden Unteroffiziere mit 12 bis 18 Dienstjahren denen mit über 18 Dienstjahren gleichgestellt werden. Es handelt sich hier um keine Statusänderung, sondern nur um eine vollständige Gleichstellung in materieller Hinsicht.
    Der Ausschuß war einmütig der Meinung, daß nach 1945 abgelegte Prüfungen berücksichtigt werden müssen. Er spricht die Erwartung und Empfehlung aus, diesem Personenkreis im Rahmen seiner Schulungsabsichten und -möglichkeiten weitgehende Unterstützung zukommen zu lassen. Auch hier wird die bevorzugte Einstellung bei Neuerrichtung von Behörden ausgesprochen.
    Zu 37:
    Die Anrechnung der Militärdienstzeit auf Angestellten- oder Arbeiterdienstjahre im öffentlichen Dienst dient als Ersatz für die Nicht-Aufnahme in den Personenkreis der zu berücksichtigenden Berufssoldaten.
    Zu 39:
    Die Bestimmungen für Beihilfen und Unterstützungen werden hier verbessert.
    Zu 48:
    Auch hier handelt es sich um eine Angleichung an das Beamtengesetz für Angehörige der ehemaligen Gestapo und Waffen-SS.
    Zu 50:
    Der wissenschaftliche Nachwuchs findet hier entsprechende Berücksichtigung.
    Zu 51:
    Die schwebenden Fragen für Lehrer in Auslandsschulen werden hier einer Regelung zugeführt.
    Zu 54:
    Arbeiter, Angestellte und Unteroffiziere, die auch nach diesem Zweiten Ausführungsgesetz keine direkte Berücksichtigung finden konnten, werden hier bei Vorliegen einer langen Arbeitslosigkeit mit einem Entlassungsgeld ausgestattet.
    Zu 55:
    Die Altersgrenzen bei Einstellungen werden hier zum Zwecke der Unterbringung auch älterer Angestellter und Arbeiter außer Wirksamkeit gesetzt.
    Zu 56:
    Hier ist eine Ermöglichung der Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes vorgesehen.
    Zu 57 bis 59:
    Die schon im Ersten Ausführungsgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Versicherungsverhältnisse jener Personen, die weder Übergangs- noch Ruhegehalt in Anspruch nehmen können, werden hier klargestellt und verbessert.
    Zu 61:
    Diese Bestimmungen haben den Zweck, ehemalige Hochschullehrer und -assistenten wieder der wissenschaftlichen Betätigung zuzuführen. Der Ausschuß erwartet, daß die noch heute brachliegenden Kräfte mit Hilfe dieser Bestimmungen in Planstellen — in Verbindung mit Lehr- und Forschungsaufträgen — bald untergebracht werden. Der Ausschuß spricht noch einmal die Empfehlung an alle Hochschulen oder Einrichtungen aus, diesen verhältnismäßig kleinen Personenkreis im Interesse der Lehre und der Forschung sobald wie möglich ihren Zwecken wieder zuzuführen.
    Zu 63:
    Die hier ausgesprochene Meldeabschlußfrist dient der endgültigen zahlenmäßigen Erfassung des Personenkreises.
    Zu 64:
    Hier wird die Frage der Beibringung von Urkunden oder anderen Beweismitteln gelöst.
    Zu 65:
    Die Anlage A wird hier durch den Gesetzgeber erweitert.
    Art. III bringt die Übergangsvorschriften, Art. IV die Berlin-Klausel, und
    Art. V erwähnt, daß das Gesetz mit Wirkung vom 1. April 1951 mit der Maßgabe in Kraft tritt, daß Zahlungen auf Grund der eingetretenen Änderungen oder der Einfügung von Vorschriften erstmalig für die mit dem 1. September 1953 beginnenden Zeiträume geleistet werden.
    Der Ausschuß war einstimmig der Meinung, daß mit diesem Ersten Änderungsgesetz ein weiterer Schritt zur Befriedigung des unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personenkreises gemacht wurde. Nach Berichterstattung und Beratung in den Fraktionen fand es im Ausschuß einstimmige Annahme.
    Ich habe deshalb im Auftrage des Ausschusses die Bitte ausszusprechen, den in der Drucksache Nr. 4591 unter Ziffern 1 bis 3 aufgeführten Anträgen mit den auf Umdruck Nr. 1026 vorgeschlagenen Berichtigungen zuzustimmen.
    Bonn, den 3 Juli 1953
    Oskar Matzner
    Berichterstatter
    14160 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
    Anlage 3 zum Stenographischen Bericht der 280. Sitzung
    Schriftlicher Bericht

    ( zu Nr. 4567 der Drucksachen)

    des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß)

    über den Entwurf eines
    Sozialgerichtsgesetzes

    (Nr. 4225 der Drucksachen)

    und
    über den Entwurf eines Gesetzes über das
    Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit

    (Sozialgerichtsordnung - SGO)


    (Nr. 4357 der Drucksachen)

    Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Dr. Maxsein
    Am 29. April 1953 und am 2. Juni 1953 wurden die von der Bundesregierung getrennt eingebrachten Entwürfe eines Sozialgerichtsgesetzes und eines Gesetzes zur Regelung des Verfahrens in der Sozialgerichtsbarkeit (Sozialgerichtsordnung) — Nr. 4225 und 4357 der Drucksachen — in erster Lesung federführend dem Ausschuß für Sozialpolitik — der zuerst genannte Entwurf unter Beteiligung des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen — zur weiteren Beratung überwiesen. Der Ausschuß für Sozialpolitik befaßte sich in 10 Sitzungen mit den Gesetzesvorlagen. Der Ausschuß für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen hat dem federführenden Ausschuß seine Vorschläge mitgeteilt. Sie wurden bei der Beratung berücksichtigt. Weiter hat der Ausschuß die vom Bundesrat gegebenen Anregungen, insbesondere auch die Empfehlungen zur Angleichung der Verfahrensbestimmungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. die Änderungsvorschläge in der Drucksache Nr. 4357 unter I. Grundsatzfragen Ziff. 3) eingehend beraten und ist zu dem Ergebnis gekommen, diesen Anregungen weitgehend at. entsprechen, soweit die besondere Eigenart der Materie es zuläßt.
    Eine eigene Aufgabe hat der Ausschuß darin gesehen, die getrennt vorgelegten Entwürfe zu einem einheitlichen Gesetzentwurf zusammenzufassen, in dem die Verfassung der Gerichte und das Verfahren vor den Gerichten geregelt ist. Diese Zusammenfassung veranschaulicht die dem Entwurf vorangestellte Inhaltsübersicht. Der Ausschuß hat sich in Anlehnung an das Arbeitsgerichtsgesetz, in dem ebenfalls Gerichtsverfassung und Gerichtsverfahren geregelt sind, für die Bezeichnung des Entwurfs als „Sozialgerichtsgesetz" entschieden.
    Im großen und ganzen entspricht der Gesetzentwurf nach den Ausschußberatungen sowohl im
    Aufbau als auch hinsichtlich seines sachlichen Gehalts den Regierungsvorlagen. Die Unterschiede werden in dem nachfolgenden Bericht im einzelnen dargetan, in dem auch auf Meinungsunterschiede eingegangen wird, die bei den Ausschußberatungen und im Verhältnis zu dem mitbeteiligten Ausschuß für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen zutage traten.
    I. Die Gerichtsverfassung
    Die Gerichtsverfassung ist im ersten Teil des Gesetzentwurfs (§§ 1-59) geordnet. Dieser Teil baut wesentlich auf der Regierungsvorlage (Drucksache Nr. 4225) auf. Die Vorschrift über die sachliche Zuständigkeit (§ 3 des Regierungsentwurfs des Sozialgerichtsgesetzes — Drucksache Nr. 4225 —) wurde mit den Bestimmungen über den Rechtsweg und die örtliche Zuständigkeit aus der Sozialgerichtsordnung (§§ 1-8 der Drucksache Nr. 4357) im letzten Abschnitt dieses Teils zusammengefaßt.
    Über den dreistufigen Aufbau der Sozialgerichtsbarkeit (Sozialgericht, Landessozialgericht und Bundessozialgericht) bestand Übereinstimmung sowohl innerhalb des Ausschusses als auch mit dem beteiligten Ausschuß für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen. Der Ausschuß für Sozialpolitik glaubte auch nicht, der Anregung folgen zu sollen, die Hervorhebung der Gerichte als besondere Verwaltungsgerichte zu streichen, weil darin die Aufgabe und ihre Abgrenzung deutlich zum Ausdruck kommt.
    Hinsichtlich der Voraussetzungen für das Richteramt (§ 6) in der ersten Instanz — bei den Sozialgerichten — wurde entsprechend der Regierungsvorlage die Meinung vertreten, daß nur solche Per-
    Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14161

    (Frau Dr. Maxsein)

    sonen zu Vorsitzenden ernannt werden sollten, die die Fähigkeit zum Richteramt im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes besitzen. Demgegenüber hielt es der Ausschuß für Sozialpolitik in gleicher Weise wie in der Arbeitsgerichtsbarkeit für vertretbar, auch solche Personen zu Vorsitzenden zu ernennen, die sich durch längere, mindestens fünfjährige Tätigkeit in der Beratung und Vertretung von Angelegenheiten auf den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Gebieten umfassende Kenntnisse und Erfahrungen im Sozialrecht erworben haben.
    Eindeutig wird klargestellt, daß die Sozialgerichte und die Landessozialgerichte entsprechend Art. 92 des Grundgesetzes Landesgerichte sind (§§ 2, 7, 28). Darin liegt jedoch nicht, daß alle mit der Errichtung zusammenhängenden Fragen insbesondere die Bestimmung des Gerichtssitzes und des Bezirks aus der Organisationsgewalt herzuleiten sind. Der Ausschuß hat es in Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage für notwendig gehalten, Grundsätze darüber aufzustellen (§§ 7 Abs. 2, 28 Abs. 2). In den Ländern werden also regelmäßig Landesgesetze erforderlich sein. Die Zusammensetzung der Gerichte aus Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern, die entsprechend der Regierungsvorlage als SozialLandes- und Bundessozialrichter tätig werden (§§ 9, 30) ist unverändert geblieben. Während jedoch die Regierungsvorlage für den aufsichtführenden Richter des Sozialgerichts die Bezeichnung „Direktor" vorsah, hat der Ausschuß es für richtig gehalten, nur von den Berufsrichtern als den Vorsitzenden zu sprechen und dabei die Möglichkeit offengelassen, einen von ihnen als dienstaufsichtführenden Vorsitzenden zu bestimmen. Die allgemeine Dienstaufsicht für die Sozial- und Landessozialgerichte (§ 9 Abs. 2 und § 30 Abs. 2) ist der Landesregierung übertragen, die diese Rechte delegieren kann; für das Bundessozialgericht liegt sie beim Bundesminister für Arbeit (§ 38 Abs. 3).
    Die Bildung von Kammern und Senaten für die einzelnen Fachgebiete ist entsprechend der Regierungsvorlage festgelegt (§§ 10, 31, 40). Der Ausschuß hat jedoch bei der ersten Instanz die Regierungsvorlage insofern geändert, als für die Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau bei Bedarf nicht eigene Gerichte, sondern nur eigene Kammern zu bilden sind. Eine allzuweitgehende Spezialisierung ist damit im Interesse der Sache vermieden.
    Der Grundsatz, daß in der ersten Instanz auch Nichtjuristen als Berufsrichter und damit als Vorsitzende tätig sein können (§ 6 Abs. 2) machte eine eingehende Regelung des Ernennungsverfahrens notwendig, die sich im § 11 findet. Ausnahmslos sollen alle Berufsrichter, gleichgültig, ob sie die Richteramtsfähigkeit haben oder nicht, von einem Ausschuß derjenigen Stelle vorgeschlagen werden, welche die Ernennung letztlich durchzuführen hat. Der Ausschuß für Sozialpolitik hat sich dabei von dem Vorbild des Arbeitsgerichtsgesetzes (§ 18) leiten lassen.
    Die Beteiligung des Laienelements in der Sozialgerichtsbarkeit sieht der Entwurf für alle Instanzen vor (§§ 12, 33, 40). Die Regierungsvorlage hatte für den Bereich der Sozialversicherung ursprünglich — hinsichtlich der 1. und 2. Instanz — eine Anlehnung an § 9 des Selbstverwaltungsgesetzes gesucht und den Vertreterversammlungen der Versicherungsträger das Vorschlagsrecht zugestanden.
    Der Ausschuß hat die Anregung des Bundesrates grundsätzlich aufgenommen, das Vorschlagsrecht der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen für die ehrenamtlichen Richter in allen Instanzen gesetzlich festzulegen, jedoch hinzugefügt, daß wie im Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung neben den Gewerkschaften auch die selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung vorschlagsberechtigt sein sollen (§§ 14, 35, 47).
    Für den Sonderfall der Streitigkeiten, die sich aus dem Recht der Beziehungen der Kassenärzte zu den Krankenkassen ergeben, mußte das Vorschlagsrecht eigens geregelt werden; darüber hinaus mußte auch die Zusammensetzung des Spruchkörpers der Eigenart der Materie entsprechend geordnet werden. Die ehrenamtlichen Richter werden von den Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen vorgeschlagen. Bei den Sozial- und Landessozialrichtern wird hierbei von der bezirklichen Ebene ausgegangen; um einer Regelung des Verbänderechts der Sozialversicherungsträger nicht vorzugreifen, werden für die Krankenkassen die bezirklichen Zusammenschlüsse als vorschlagsberechtigt bezeichnet (§§ 14 Abs. 3, 35, 46 Abs. 2). Sofern am Streitfall nur Kassenärzte beteiligt sind, sollen ausschließlich aus diesem Kreis Sozialrichter mitwirken (§§ 12, 33, 40).

    (Drucksache Nr. 4225 — § 13 Abs. 4 —)

    — § 11 Abs. 4 —) für zweckmäßig, während der Ausschuß für Sozialpolitik im § 12 Abs. 4, gerade um Schwierigkeiten bei der Durchführung der Sitzungen und der Hinzuziehung der Beisitzer zu vermeiden, eine andere Fassung gewählt hat. Die Heranziehung der Hinterbliebenen als Sozialrichter ist gewährleistet.
    Bei der Berufung der Bundessozialrichter hat sich der Ausschuß für Kriegsopfer dafür ausgesprochen, daß die Länder und die Vereinigungen von Kriegsopfern vom Bundesminister für Arbeit nur angehört werden, die Berufung der Bundessozialrichter jedoch in das freie Ermessen des Bundesministers für Arbeit gestellt bleibt. Der Ausschuß für Sozialpolitik hat dagegen die Auffassung vertreten, ebenso wie in allen anderen Instanzen und für alle übrigen Bereiche der Sozialgerichtsbarkeit auch hier von Vorschlägen auszugehen, die von den Ländern und Kriegsopfervereinigungen einzureichen sind (§ 46 Abs. 3).
    Die Vorschriften über die Voraussetzungen für das Amt des Sozialrichters, den Ausschluß, die Möglichkeiten der Ablehnung und der Amtsenthebung entsprechen der Regierungsvorlage (§§ 16-18, 22). Bei den Landessozialrichtern und den Bundessozialrichtern hat der Ausschuß im Grundsatz an der Regierungsvorlage festgehalten, die als weitere Voraussetzung eine vierjährige Tätigkeit bei den unteren Instanzen vorsieht. Dagegen sind Bedenken angemeldet worden, da diese weitere Voraussetzung eine Auswahl und damit auch die Berufung hervorragender Sachkenner erschwere, wenn nicht unmöglich mache. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, ist für beide Instanzen nur eine Sollvorschrift aufgenommen (§§35, 47), außerdem für die Erstbesetzung eine weitere Ausnahme (§ 216) festgelegt. Bei der Berufung der
    14162 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953

    (Frau Dr. Maxsein)

    ehrenamtlichen Richter war in der Regierungsvorlage vorgesehen, daß die Berufung von der zuständigen Stelle im Benehmen mit dem Präsidenten des Landes- bzw. Bundessozialgerichts zu erfolgen habe. Der Ausschuß hat diese gesetzliche Festlegung einer Mitwirkung des Präsidenten des Landes- bzw. Bundessozialgerichts nicht für tunlich erachtet und deshalb gestrichen; es soll der Anschein vermieden werden, daß die Unabhängigkeit der Richter beeinträchtigt wird (§§ 13, 35, 45). Die Präsidialverfassung der Gerichte in allen Rechtsstufen ist unverändert bestehengeblieben (§§ 24-27, 36, 48).
    Bei den Landessozialgerichten bestanden weiter Meinungsverschiedenheiten darüber, ob Senate oder Kammern gebildet werden sollen (§ 31). Die Mehrheit des Ausschusses hat sich für das Senatssystem ausgesprochen und ist insoweit der schon vom Bundesrat gegebenen Anregung, das Kammersystem einzuführen, nicht gefolgt. Auch die weiter geltend gemachte Forderung, zum mindesten in den Senaten der Landessozialgerichte als Tatsacheninstanzen das Laienelement überwiegend zu beteiligen und neben drei Berufsrichtern vier Landessozialrichter vorzusehen, hat im Ausschuß keine Mehrheit gefunden.
    Beim Bundessozialgericht ist entsprechend einer Anregung in der Stellungnahme der Bundesregierung (Drucksache Nr. 4225, S. 35) eine erstinstanzliche Zuständigkeit für solche Streitigkeiten festgelegt worden, die zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen verschiedenen Ländern entstehen können. Im übrigen ist der Charakter des Bundessozialgerichts als eines echten Revisionsgerichts gewahrt. Bei der Zusammensetzung des Großen Senats (§ 41) hat es der Ausschuß in Abweichung von der Regierungsvorlage für richtig gehalten, nicht nur Berufsrichter, sondern auch Bundessozialrichter zu beteiligen, weil gerade auf dem Gebiet des Sozialrechts die Erfahrungen der Praxis für die Fortentwicklung des Rechts bedeutsam sind.
    Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ist im § 51 nach historischen Gesichtspunkten festgelegt; Streitigkeiten aus den Bereichen der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung werden in gleicher Weise der Sozialgerichtsbarkeit unterstellt wie solche, die aus der Durchführung der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitslosenversicherung entstehen können. Klargestellt wird ausdrücklich, daß zum Bereich der Sozialversicherung auch die Angelegenheiten des Kassenarztrechts gehören. Meinungsverschiedenheiten bestanden sowohl im Ausschuß für Sozialpolitik als auch im Ausschuß für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen hinsichtlich der Streitigkeiten, die auf Grund von Maßnahmen der sozialen Fürsorge nach §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes entstehen können. Die Mehrheit in beiden Ausschüssen hat sich in dieser Frage für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgesprochen. Eine Minderheit hat dem Vorschlag des Bundesrates (Drucksache Nr. 4225, S. 19/20) zugestimmt, nach dem ausdrücklich Streitigkeiten auf Grund der Maßnahmen aus der sozialen Fürsorge der Sozialgerichtsbarkeit zugeordnet werden sollen.
    Eine Mehrheit des Ausschusses hat sich dafür ausgesprochen, alle Streitigkeiten aus dem Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit erledigen zu lassen.
    II. Das Verfahren
    Die Verfahrensbestimmungen entsprechen im wesentlichen der Regierungsvorlage — Drucksache Nr. 4357 —. Es genügt, einige grundsätzliche Fragen hervorzuheben. In der Frage, wer als Bevollmächtigter bei den Sozialgerichten auftreten kann, hat sich der Ausschuß in seiner Mehrheit für die Regierungsvorlage (§ 73) entschieden. Jede prozeßfähige Person kann die Vertretung eines Anspruchsberechtigten übernehmen; auch für die erste Instanz ist eine Beschränkung nicht vorgesehen, die in Anlehnung an die Regelung im Arbeitsgerichtsgesetz angeregt wurde. Über den Wert des Vorverfahrens (§§ 77-88) bestehen unterschiedliche Meinungen; die abweichende Auffassung sieht in dieser Einrichtung eine Komplizierung des Verfahrens und eine Behinderung der Anspruchsberechtigten in ihren Rechten. Der Ausschuß hat es bei der Regierungsvorlage belassen, um vor allen Dingen eine Häufung von Streitfällen bei den Gerichten zu vermeiden und außerdem gerade bei den Ermessensleistungen der Verwaltung eine nochmalige Nachprüfung zu ermöglichen (§ 79 a). Außerdem ist zu beachten, daß das Vorverfahren grundsätzlich nicht stattzufinden hat, wenn es sich um Rechtsansprüche handelt. Eine Ausnahme bilden lediglich die Knappschafts- und die Krankenversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung (§ 81). Für den Bereich der Kriegsopferversorgung war im Regierungsentwurf der Landesgesetzgebung die Einführung des Vorverfahrens überlassen. Der Ausschuß hat diese Befugnis dem Bundesminister für Arbeit übertragen, der einheitlich durch Rechtsverordnung unter Wahrung der Rechte des Bundesrates das Vorverfahren einführen kann (§ 80).
    Die Vorschriften über den Ablauf des Gerichtsverfahrens haben gegenüber der Regierungsvorlage keine wesentlichen Änderungen erfahren (§§ 89 bis 144). Bei der Klagerücknahme (§ 104) ist durch Neufassung klargestellt, daß nach einer Klagerücknahme die erneute Anrufung des Gerichts wegen derselben Sache nicht möglich sein soll. Diese Wirkung der Klagerücknahme kann durch Beschluß vom Gericht ausgesprochen werden.
    Bei der Vorbereitung der Verhandlung durch den Vorsitzenden (§ 108) spielte die Frage eine Rolle, ob durch die Anforderung von Krankenpapieren, Aufzeichnungen und Krankengeschichten die besonderen Berufspflichten des Arztes im Verhältnis zu seinem Patienten berührt würden. Auch der bloße Eindruck einer Beeinträchtigung sollte vermieden werden. Deshalb hat der Ausschuß vorgeschlagen, statt des Wortes „anfordern" das Wort „beziehen" zu wählen; die Fragen aus dem Verhältnis des Arztes zu seinem Patienten, der als Anspruchsberechtigter im sozialgerichtlichen Verfahren auftritt, sind außerhalb des Rechtsstreits zu klären.
    Hinsichtlich des Urteilsinhalts hat der Ausschuß insbesondere im Hinblick auf die Kannleistungen die Möglichkeit geschaffen, daß das Gericht im Urteil die Verpflichtung aussprechen kann, den beantragten Bescheid zu erlassen (§ 133 Abs. 2). Voraussetzung ist dabei lediglich, daß eine ordnungsmäßige Überprüfung aller Voraussetzungen in der Verwaltungsebene stattgefunden hat.
    Hinsichtlich der Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens (Berufung und Revision) hat der Ausschuß sich für die Regierungsvorlage entschieden,
    Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14163

    (Frau Dr. Maxsein)

    die für das sozialgerichtliche Verfahren unter Beachtung der historischen Gegebenheiten zweckmäßig erscheint (§§ 145-174).
    III. Die Übergangs- und Schlußvorschriften
    Dieser Teil mußte bei der Zusammenfassung beider Vorlagen neu geordnet werden. Dabei ergab es sich, daß insbesondere auch Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung, die bisher nicht angesprochen waren, geändert werden mußten (§ 224 Nrn. 2 bis 16). Es handelt sich dabei um Bestimmungen, die die Mitwirkung der bisherigen Versicherungsbehörden bei der verwaltungsmäßigen Feststellung von Leistungen in der Unfallversicherung und in den Rentenversicherungen betreffen. Als Grundsatz ist dabei herauszustellen, daß die Versicherungsbehörden künftig nicht Gerichte sind und alle Entscheidungen gerichtlicher Art daher nicht mehr von ihnen getroffen werden können. Dafür werden vielmehr künftig die Sozialgerichte zuständig sein.
    Einige Anregungen des Bundesrates, die sich auf die erstmalige Besetzung der Gerichte beziehen (§§ 213, 223) mußten aufgenommen werden, um den besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten in den Ländern gerecht zu werden.
    Durch die Schaffung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ist es notwendig, die bisher vor den Versicherungsbehörden oder vor Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren überzuleiten. Die Vorschriften (§§ 218, 219) stimmen mit der Regierungsvorlage überein, insbesondere auch § 218, der die Möglichkeit schafft, Rechtsmittel in dem Umfang nicht nur weiterzuverfolgen, sondern auch innerhalb von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neu einzulegen.
    Für das Inkrafttreten schlägt der Ausschuß den 1. Januar 1954 vor; jedoch sollen die notwendigen Vorarbeiten für die Organisation alsbald aufgenommen werden. Um die dafür erforderliche Rechtsgrundlage zu schaffen, tritt das Gesetz insoweit am Tage der Verkündung in Kraft. Zu dem gleichen Tage mußte § 9 des Selbstverwaltungsgesetzes außer Kraft gesetzt werden, damit diese Bestimmung nicht durchgeführt zu werden braucht.
    Bonn, den 27. Juni 1953
    Frau Dr. Maxsein Berichterstatterin
    14164 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
    Anlage 4 zum Stenographischen Bericht der 280. Sitzung
    Ergänzung zum Schriftlichen Bericht

    (zu Nr. 4567 der Drucksachen)

    des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß)

    über den Entwurf eines
    Sozialgerichtsgesetzes

    (Nr. 4225 der Drucksachen)

    und
    über den Entwurf eines Gesetzes über das
    Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit

    (Sozialgerichtsordnung - SGO)


    (Nr. 4357 der Drucksachen)

    Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Dr. Maxsein
    Zu dem Entwurf eines Sozialgerichtsgesetzes liegt dem Haus in der Drucksache zu Nr. 4567 ein ausführlicher Schriftlicher Bericht*) vor, der durch folgende Bemerkungen ergänzt wird.
    Der vorliegende Entwurf hat den Zweck, dem Auftrag aus Art. 96 des Grundgesetzes nachzukommen und ein oberes Bundesgericht für die Sozialgerichtsbarkeit zu schaffen. Bei dieser Gelegenheit wird der gesamte Aufbau der Sozialgerichtsbarkeit einheitlich neu geordnet, um damit den rechtsstaatlichen Forderungen insbesondere nach der Trennung der Gewalten und nach der Unabhängigkeit des Richters zu genügen. Die Erfüllung dieser Forderungen sichert die Gleichwertigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gegenüber den Gerichten anderer Gerichtsbarkeiten.
    Die Notwendigkeit und Dringlichkeit dieser Neuordnung ist allgemein anerkannt und anläßlich der ersten Lesung des Sozialgerichtsgesetzes — Drucksache Nr. 4225 — mit aller Deutlichkeit betont worden. Ein Antrag, der am 12. Juni 1951 von der Fraktion der SPD eingebracht worden war — Drucksache Nr. 2331 —, veranlaßte das Haus, dem Vorschlag des Ausschusses für Arbeit entsprechend die Bundesregierung zu ersuchen, dem Bundestag unverzüglich Gesetzentwürfe über die Arbeitsgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit vorzulegen — Drucksache Nr. 2634 —.
    *) Siehe Anlage 3 Seite 14160
    Die Bundesregierung ist zunächst dem Ersuchen hinsichtlich der Arbeitsgerichtsbarkeit nachgekommen. Kürzlich haben wir das Arbeitsgerichtsgesetz verabschiedet. Die Neuordnung der Sozialgerichtsbarkeit gestaltete sich, wie der Herr Bundesminister für Arbeit anläßlich der ersten Lesung des Entwurfs eines Sozialgerichtsgesetzes in der 262. Sitzung ausführte, schwieriger, da neben der Gerichtsverfassung auch das Gerichtsverfahren nach neuartigen Gesichtspunkten gestaltet werden mußte. Nachdem in kurzem Abstand zwei getrennt eingebrachte Entwürfe, das Sozialgerichtsgesetz und die Sozialgerichtsordnung — Drucksachen Nrn. 4225 und 4357 — dem Ausschuß für Sozialpolitik federführend überwiesen worden waren, haben eingehende Beratungen stattgefunden, die vor allem zu einer Zusammenfassung in einem Gesetzentwurf führten. Es darf hervorgehoben werden, daß die Vertreter der Ministerien durch ihre Mitarbeit bei den Beratungen die abschließende Behandlung der schwierigen Materie wesentlich erleichtert und gefördert haben.
    Das Ziel der Sozialgerichtsbarkeit ist es, den Rechtsfrieden im sozialen Bereich zu sichern. Darin begegnen sich Sozialgerichtsbarkeit und Arbeitsgerichtsbarkeit. Trotz des gemeinsamen Endzieles ist der Weg, auf dem es erreicht wird, der Natur der Sache nach grundverschieden. Dieser Umstand führte zu dem Beschluß dieses Hauses, die beiden Gerichtsbarkeiten getrennt zu behandeln. Während die Arbeitsgerichtsbarkeit in starkem Maße un-
    Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14165

    (Frau Dr. Maxsein)

    mittelbar auf das Arbeitsverhältnis vor allem auf den Arbeitsfrieden einwirkt und die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Richterspruch gestaltet und feststellt, befaßt sich die Sozialgerichtsbarkeit mit der Rechtskontrolle von Verwaltungsmaßnahmen, die im öffentlichen Recht ihre Grundlage haben.
    Die Verschiedenartigkeit der Gerichtsbarkeiten wird deutlich, wenn man gegenüberstellt, in welcher Weise die Verfahren abgeschlossen werden. Während in der Arbeitsgerichtsbarkeit die vergleichsweise Erledigung stark in den Vordergrund tritt, hat diese Art der Erledigung in der Sozialgerichtsbarkeit weniger Raum. 1952 wurden in Bayern durch die Landesarbeitsgerichte 824 Rechtsstreitigkeiten erledigt; davon endeten 280 allein durch Vergleich — das sind rund 33 % —, ebenfalls ohne streitiges Urteil weitere 330 Fälle, so daß ohne streitiges Urteil rund 74 v. H. aller Fälle erledigt wurden. Das Bayerische Landesversicherungsamt erledigte 1952 als zweite Instanz 4348 Streitfälle; nur 252 wurden ohne streitiges Urteil, also durch Vergleich, Anerkenntnis und Rücknahme des Rechtsmittels, beendet; das sind rund 6 v. H. aller erledigten Streitfälle.
    Gleichwohl ist nicht zu leugnen, daß sowohl in der Arbeitsgerichtsbarkeit als auch in der Sozialgerichtsbarkeit weitgehend der gleiche Personenkreis angesprochen wird. Daraus ergibt sich eine gewisse Übereinstimmung in der Problemstellung besonders hinsichtlich des Gerichtsaufbaus und der Verfassung. Die Frage des berufenen Richters in der ersten Instanz und die Mitwirkung des Laienelements in allen Rechtszügen insbesondere auch beim Großen Senat des Bundessozialgerichts waren auch für die Sozialgerichtsbarkeit zu lösen. Der Ausschuß hat in diesen Punkten eine Anlehnung an das Arbeitsgerichtsgesetz gesucht. Dagegen hat der Ausschuß bei einer Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Rechtsanwälte in der ersten Instanz nicht den Weg des Arbeitsgerichtsgesetzes gewählt; vor den bisherigen Spruchbehörden und Versorgungsgerichten war in allen Instanzen eine Vertretungsbeschränkung nicht üblich.
    In Abweichung von der Verfassung der Gerichte in Arbeitssachen hat der Ausschuß für die zweite Instanz, die Landessozialgerichte, entsprechend der Regierungsvorlage die Einrichtung von Senaten vorgeschlagen und sich nicht für die Kammerverfassung ausgesprochen.
    Das Landessozialgericht ist zwar Tatsacheninstanz, weitgehend aber letzte Instanz und entscheidet vorwiegend über die Existenz der Anspruchsberechtigten und ihrer Familien. Das bereits angeführte Beispiel über die Art der Erledigung zeigt, daß in der Sozialgerichtsbarkeit das Schwergewicht schon in der zweiten Instanz in der rechtlichen Würdigung liegt. Das Senatsprinzip verbürgt den Rechtsschutzsuchenden rechtlich zuverlässigere und ausgewogenere Entscheidungen. Wenn darauf hingewiesen wird, daß die mengenmäßige Erledigung der Sreitfälle beim Senatsprinzip zurückbleibe, so trifft dies nach den Untersuchungen, die in verschiedenen Ländern stattgefunden haben, nicht zu. Ebensowenig ist es richtig, daß der finanzielle Aufwand in personeller und sächlicher Hinsicht bei der Senatsverfassung größer sei als bei der Kammerverfassung. Wenn schließlich ins Feld geführt wird, daß personelle Schwierigkeiten bei der Besetzung der Gerichte zu erwarten seien, so kann gerade durch das Senatsprinzip diesen Schwierigkeiten besser gesteuert werden, ohne daß die Qualität der Entscheidungen beeinträchtigt wird.
    In der Frage der sachlichen Zuständigkeit bestanden Meinungsverschiedenheiten wegen der Gestaltung des Rechtsschutzes aus Anlaß von Maßnahmen der sozialen Fürsorge nach den §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes. In diesem Zusammenhang wurde angeregt, Streitigkeiten aus der Fürsorge generell der Rechtskontrolle der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu unterstellen. Der Ausschuß glaubte in Anbetracht der Dringlichkeit der Vorlage, diese umstrittene Frage nicht zur Grundsatzfrage erheben zu sollen. Sie wird bei der großen Reform des Fürsorgerechts zu erörtern sein; dabei wird dann auch die Teilfrage der §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes einer erneuten Prüfung bedürfen.
    Bezüglich der Neuordnung des Verfahrens war insbesondere das Vorverfahren in den Beratungen des Ausschusses umstritten. Die Sozialgerichtsbarkeit ist ihrer Aufgabe nach Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit kennt allgemein ein Vorverfahren. Das Ziel dieses Verfahrens, der Verwaltung eine nochmalige Überprüfung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen, hat gerade für die Sozialverwaltung eine ganz besondere Bedeutung. Es gewährleistet jedenfalls in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung, für die es hauptsächlich in Betracht kommt, eine ständige Kontrolle der Verwaltung durch die Selbstverwaltung. Bei Ermessensleistungen ist es der einzige Weg, um den Anspruchsberechtigten bald zufriedenzustellen. Für die Gerichtsbarkeit selbst bedeutet die Einrichtung des Vorverfahrens die Gewährleistung des Rechtsschutzes, da seit jeher in dieser Gerichtsbarkeit das Problem der Massenhaftigkeit der Streitfälle eine Rolle spielt. Wenn im Entwurf gegenüber dem bisherigen Rechtszustand der Reichsversicherungsordnung die Rechtsmittelbeschränkung aufgelockert wurde, so kann diese Auflockerung nur beibehalten werden, wenn als Äquivalent das Vorverfahren besteht.
    Eine besonders für die erste Zeit wichtige Bestimmung spricht sich über die Behandlung der Rekurse und Revisionen aus, über die wegen Fehlens der obersten Spruchinstanz nicht entschieden werden konnte. Um allen gerecht zu werden, soll binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes eine nachträgliche Rechtsmitteleinlegung möglich sein, und zwar sowohl für die Anspruchsberechtigten als auch für die Verwaltungsstellen. Eine Beschränkung auf die Anspruchsberechtigten würde dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen. Es bleibt zu bedenken, daß die Verwaltung in den Fällen, in denen sie ein Rechtsmittel für notwendig gehalten hat, dieses auch eingelegt haben wird, so daß es ohnehin behandelt werden muß. Das gilt für den Bereich der Sozialversicherung. Die Versorgungsbehörden in der Kriegsopferversorgung werden eine generelle Überprüfung bei der Fülle der sonstigen Aufgaben gar nicht vornehmen können.
    Ich habe versucht, kurz die wichtigsten Unterschiede in den Auffassungen aufzuzeigen und darf wegen Einzelheiten auf den schriftlichen Bericht verweisen.
    Bonn, den 3. Juli 1953
    Frau Dr. Maxsein
    Berichterstatterin
    14136 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
    Anlage 5 zum Stenographischen Bericht der 280. Sitzung
    Schriftliche Erklärung
    des Abgeordneten Dr. Richard Jaeger (Bayern) (CSU)
    gemäß S 59 der Geschäftsordnung
    zur Schlußabstimmung
    des Entwurfs eines
    Sozialgerichtsgesetzes

    (Nrn. 4567, 4225, 4357 der Drucksachen)

    Ich habe gegen den Entwurf gestimmt, da ich gegen die durch § 6 Abs. 2 gegebene Möglichkeit der Berufung von Laien als Vorsitzenden eines Gerichts grundsätzliche Bedenken habe. Meines Erachtens bedeutet diese Regelung, die sich an die für die Arbeitsgerichte getroffene anlehnt, eine weitere Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit im Aufbau der deutschen Gerichte.
    Bonn, den 3. Juli 1953
    Dr. Jaeger
    Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 1410
    Anlage 6 zum Stenographischen Bericht der 280. Sitzung
    Schriftlicher Bericht
    des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß)

    über den Entwurf eitles Gesetzes betreffend das
    Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation
    vom 28. Juni 1951 (Nr. 99)

    über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft

    (Nr. 4359 der Drucksachen)

    Berichterstatter: Abgeordneter Heix
    Das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, um dessen Ratifikation es sich hier handelt, verpflichtet die Mitgliedsstaaten, geeignete Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen für Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen Betrieben und verwandten Tätigkeiten einzurichten. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens im einzelnen ist den Mitgliedsstaaten überlassen, jedoch sind die Mitgliedsstaaten gehalten, die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. ihre Verbände bei der Regelung des Verfahrens oder der Festsetzung der Löhne heranzuziehen. Die festgesetzten Mindestlöhne sind grundsätzlich unabdingbar; eine teilweise Abgeltung durch Deputate, wie sie in der Landwirtschaft vielfach üblich sind, ist jedoch auch nach dem Übereinkommen zugelassen.
    Wir haben in der Bundesrepublik ein ausgedehntes, auch die Möglichkeit der Allgemeinververbindlicherklärung vorsehendes Tarifsystem; dieses System umfaßt auch die Landwirtschaft, in der das Lohnproblem ja eine besondere Rolle spielt. Daneben ist durch das im Januar 1952 vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen in gewissem Umfange auch die Möglichkeit staatlicher Mindestlohnfestsetzungen unter Mitwirkung der Sozialpartner geschaffen worden. Mit diesen Bestimmungen ist nach Auffassung des Auschusses eine hinreichende Grundlage für die Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens gegeben. Eine solche Ratifikation würde darüber hinaus geeignet sein, dem guten Willen der Bundesrepublik zur Aktivierung der internationalen Zusammenarbeit auf sozialem Gebiet Ausdruck zu verleihen.
    Der Ausschuß empfiehlt dem Hause daher die Annahme des Entwurfs.
    Martin Heix
    Berichterstatter
    14168 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
    Anlage 7 zum Stenographischen Bericht der 280. Sitzung
    Schriftlicher Bericht
    des Ausschusses für Außenhandelsfragen (14. Ausschuß)

    über den Entwurf eines Gesetzes betreffend das
    Abkommen zwischen den Rheinuferstaaten und Belgien
    vom 16. Mai 1952
    über die zoll- und abgabenrechtliche Behandlung des Gasöls,
    das als Schiffsbedarf in der Rheinschiffahrt verwendet wird

    (Nrn. 4641, 4342 der Drucksachen)

    Berichterstatter: Abgeordneter Kuhlemann
    Das Abkommen, das bereits von Belgien, Frankreich und der Schweiz ratifiziert worden ist, hat zum Ziel, durch Beseitigung der Abgaben für das zum Betrieb der Rheinschiffe verwendete Gasöl und durch das Verbot von benachteiligenden und begünstigenden Maßnahmen, die die Preisbildung beeinflussen, insbesondere von Subventionen im gesamten Rheinstromgebiet für diesen wichtigen Betriebsstoff der Schiffahrt eine gleichförmige Preisbildung nach den Gesetzen des Marktes zu gewährleisten. Damit soll die Wettbewerbslage der Rheinflotten der beteiligten Länder auf einem wesentlichen Gebiet gleichartig gestaltet werden. Gleichzeitig soll dadurch der Vorsprung, den die ausländische Rheinschiffahrt bisher mit ihren billigen Gasölpreisen gegenüber der deutschen Rheinschifffahrt hatte, in wirksamerer Weise beseitigt werden, als es durch die Betriebsbeihilfe in Verbindung mit dem bisher bestehenden Zollschutz möglich war. durch das Abkommen wird außerdem eine jahrzehntelange Meinungsverschiedenheit in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt in einer Weise beigelegt, die der immer enger werdenden Verflechtung der Wirtschaft der beteiligten Staaten Rechnung trägt, eine Stabilisierung auf dem Rheinfahrtenmarkt ermöglicht und für die Bundesfinanzen keine Nachteile mit sich bringt.
    Der Ausschuß empfiehlt daher im Einvernehmen mit den mitberatenden Ausschüssen für Verkehrswesen und für Finanz- und Steuerfragen die Annahme der Gesetzesvorlage mit der im Mündlichen Bericht enthaltenen Neufassung des Art. 3 Abs. 1.
    Kuhlemann
    Berichterstatter
    Deutscher Bundesfan — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 1416g
    Anlage 8 zum Stenographischen Bericht der 280. Sitzung
    Schriftlicher Bericht
    des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß)


    (Nr. 4488 [neu] der Drucksachen)

    über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, FU (BP-Z)

    eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur
    vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der
    Polizeivollzugsbeamten des Bundes

    (vorl. BPolBG)


    (Nr. 4307 der Drucksachen)

    Berichterstatter: Abgeordneter Etzenbach
    I. Allgemeines
    Bei den Beratungen über den Entwurf des Bundesbeamtengesetzes ergab sich auch die Notwendigkeit, die Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes besonders zu regeln. Für diesen Personenkreis galt bisher das auf dem Deutschen Beamtengesetz von 1937 begründete Deutsche Polizeibeamtengesetz vom 24. Juni 1937. Dieses Gesetz ist nicht nur durch die veränderten staatsrechtlichen und organisatorischen Verhältnisse in wesentlichen Punkten gegenstandslos geworden, sondern es verliert nunmehr auch mit der im Bundesbeamtengesetz vorgesehenen Aufhebung des Deutschen Beamtengesetzes von 1937 seine Rechtsgrundlage. Eine gesetzliche Neuregelung ist damit unvermeidbar geworden. Es erschien lediglich als eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob die neuzuschaffenden Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte in das Bundesbeamtengesetz selbst aufgenommen oder in einem besonderen Gesetz zusammengefaßt werden sollen, das gleichzeitig mit dem Bundesbeamtengesetz in Kraft tritt. Vor diese Wahl gestellt, hat sich der Beamtenrechtsausschuß für ein besonderes Gesetz entschieden. Er war der Auffassung, daß der Gegenstand nach seinem Inhalt und Umfang ein selbständiges Gesetz erfordere und daß deshalb eine Regelung im Rahmen des Bundesbeamtengesetzes nicht zweckmäßig sei. Die Fraktionen der Regierungskoalition haben sich dieser Ansicht angeschlossen und dem Bundestag als Initiativantrag den Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (vorl. BPolBG) — Nr. 4307 der Drucksachen — unterbreitet.
    Der Entwurf wurde vom Plenum in der 266. Sitzung am 13. Mai 1953 dem Ausschuß für Beamtenrecht federführend und dem Ausschuß für innere Verwaltung zur Beratung überwiesen.
    Ausgehend von § 190 des Bundesbeamtengesetzes, nach dem für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften gelten, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, kam es darauf an, in dem vorliegenden Gesetzentwurf alle vom Bundesbeamtengesetz abweichenden Vorschriften zusammenzufassen. Eine solche Sonderregelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse der Polizeivollzugsbeamten hatte sich bereits in der früheren Gesetzgebung als notwendig erwiesen; auch in einzelnen Ländern der Bundesrepublik ist nach 1945 dieser Weg wieder beschritten worden. Andererseits war der Beamtenrechtsausschuß der Auffassung, daß das Gesetz nur eine vorläufige Regelung treffen solle, soweit die gegebenen Verhältnisse eine solche unumgänglich notwendig erscheinen ließen. Einer endgültigen Regelung, deren Ziel es sein muß, das in Bund und Ländern geltende Polizeibeamtenrecht möglichst einheitlich zu gestalten, soll nicht vorgegriffen werden. Deshalb hielt der Beamtenrechtsausschuß es in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für innere Verwaltung für ratsam, die Geltung des Gesetzes bis zum 30. September 1955 zu befristen. Damit ist zugleich zum Ausdruck gebracht, daß dem Entwurf nicht die Bedeutung eines Rahmengesetzes zukommt und daß daher der Weg zu einer umfassenden Neuregelung des Polizeibeamtenrechts in Bund und Ländern offen bleibt. Bei Abfassung der Gesetzesvorlage hat der Beamtenrechtsausschuß sich auf solche Vorschriften beschränkt, die die besondere Stellung der Polizeivollzugsbeamten des Bundes, in erster Linie des Bundesgrenzschutzes, zum Gegenstand haben. Im einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken:
    14170 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953

    (Etzenbach)

    II. Zu den einzelnen Vorschriften
    1. Zu § 1 (Personenkreis)

    Der Einsatz von Polizeivollzugsbeamten des Bundes ergibt sich einmal aus der auf Artikel 87 Abs. 1 des Grundgesetzes beruhenden Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden und der Errichtung einer Zentralstelle für die Kriminalpolizei. Bei beiden Einrichtungen handelt es sich um Sonderpolizeibehörden mit echten polizeilichen Aufgaben, die in dem Gesetz über den Bundesgrenzschutz vom 16. März 1951 und in dem Gesetz über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes vom 8. März 1951 dem Bund übertragen worden sind. Daneben müssen auch die im Bundesministerium des Innern tätigen, mit der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 91 Abs. 2 GG betrauten Beamten die Stellung und die Rechte von Polizeivollzugsbeamten besitzen.
    Das Gesetz beschränkt sich darauf, die Voraussetzungen für die Eigenschaft eines Polizeivollzugsbeamten des Bundes allgemein zu bezeichnen; die nähere Bestimmung der Beamtengruppen, die zu den Polizeivollzugsbeamten des Bundes gehören, muß, da eine katalogmäßige Aufzählung den Rahmen des Gesetzes sprengen würde, einer Regelung durch Rechtsverordnung, die der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen erläßt. vorbehalten bleiben. Dies entspricht sowohl dem Polizeibeamtengesetz von 1937 als auch der in den Ländern geltenden Regelung.
    2. Zu § 2 (Gesetzliche Vorschriften)

    Wie einleitend bereits betont, gelten für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes die allgemeinen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes, soweit dieses Gesetz keine Sonderregelungen trifft.
    3. Zu § 3 (Rechtsstand)

    Die Wahrnehmung der den Bundesgrenzschutzbehörden übertragenen Aufgaben erfordert die Aufstellung einsatzbereiter, für den Außendienst jederzeit voll verwendungsfähiger Polizeiformationen. Innerhalb dieses Aufgabenbereichs kann nur ein verhältnismäßig geringer Prozentsatz der Beamten mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit rechnen. Dazu gehören die Grenzschutzoffiziere, die Grenzschutzmeister und etwa die Hälfte der Hauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz, die insgesamt etwa 25 v. H. der Gesamtstärke ausmachen. Der Rest der Beamten (rd 75 v.H.) muß sich mit der Rechtsstellung als Widerrufsbeamter abfinden. Der Bund hat keine Möglichkeit, sämtliche Polizeivollzugsbeamten in Beamtenstellen auf Lebenszeit zu übernehmen, wie sie beispielsweise in den Ländern durch Übernahme der Beamten der Bereitschaftspolizei in den polizeilichen Einzeldienst oder in andere Dienstzweige gegeben ist.
    Diese Verhältnisse machen auch eine besondere Laufbahnregelung für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes erforderlich, die der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung trifft.
    4. Zu § 4 (Gemeinsames Wohnen)

    Die Polizeivollzugsbeamten müssen, soweit ihre Gemeinschaftsaufgabe es erfordert, zum gemeinsamen Wohnen und zur Teilnahme an gemeinsamer Verpflegung verpflichtet werden können. Diese Regelung, die den herkömmlichen Verhältnissen des Polizeidienstes entspricht und auch in dem von den Ländern vorbereiteten Modellentwurf eines Polizeibeamtengesetzes vorgesehen ist, wird im wesentlichen auf die jüngeren unverheirateten Polizeibeamten beschränkt bleiben.
    5. Zu § 5 (Eheschließung)

    Aus den gleichen Gründen, die für eine gemeinsame Unterbringung gelten, müssen die Polizeivollzugsbeamten auch eine Heiratsbeschränkung in Kauf nehmen. Sie ist auf Beamte mit einer Dienstzeit bis zu 6 Jahren oder bis zu einem Lebensalter von 27 Jahren beschränkt. Bis dahin kann die Heiratserlaubnis nur in Ausnahmefällen erteilt werden, wenn die Einsatzbereitschaft der Grenzschutzeinheiten nicht beeinträchtigt werden soll. Sowohl die Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen als auch die Heiratserlaubnis ist dem Dienstvorgesetzten, im Bundesgrenzschutz mindestens also dem Hundertschaftsführer, vorbehalten. Gegen die Verweigerung der Heiratserlaubnis steht den Beamten der Beschwerdeweg offen. Den Polizeivollzugsbeamten soll es nach erlaubter Eheschließung gestattet sein, außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Eine entsprechende Regelung wird durch die nach § 4 Satz 2 vorgesehene Rechtsverordnung erfolgen.
    6. Zu § 6 (Polizeidienstunfähigkeit)

    Die besonderen Anforderungen, die an einen Polizeibeamten gestellt werden müssen, machen es nötig, den Begriff der Polizeidienstunfähigkeit, abweichend von den Vorschriften des § 31 Abs. 1 Nr. 3 und des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes, schärfer zu umreißen. Diese erhöhten Anforderungen an die Leistungsfähigkeit müssen einheitlich an alle Polizeivollzugsbeamten, also auch an die bei Stäben, Schulen usw. tätigen Beamten gestellt werden, weil auch diese von Zeit zu Zeit im Außendienst eingesetzt werden müssen, um sich die Erfahrungen der Praxis anzueignen und jederzeit auch für den Einsatz verwendbar zu sein.
    Um jedoch den Polizeivollzugsbeamten vor jedem Ermessensmißbrauch zu schützen, schreibt Absatz 2 ausdrücklich vor, daß die Polizeidienstunfähigkeit durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines beamteten Arztes festzustellen ist. Bei der Frage, ob das Gutachten von einem Amtsarzt oder auch von einem beamteten Arzt, insbesondere von einem Grenzschutzarzt, zu erstatten ist, hat sich der Beamtenrechtsausschuß für den beamteten Arzt entschieden. Er ließ sich dabei von der Auffassung leiten, daß die Prüfung der Polizeidienstunfähigkeit von einem Arzt vorgenommen werden müsse, dem die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes in vollem Umfange vertraut seien. Dabei bleibt die Möglichkeit gegeben, die Nachprüfung eines solchen Gutachtens im Dienstaufsichtswege durch den Kommandoarzt und durch den ärztlichen Referenten im Bundesministerium des Innern herbeizuführen.
    Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14171

    (Etzenbach)

    7. Zu § 7 (Dienstzeit)

    Wie bereits zu § 3 ausgeführt, können die Bundesgrenzschutzbeamten nur in beschränktem Umfange mit ihrer Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit rechnen. Für die größere Zahl der Widerrufsbeamten muß die Dienstzeit daher so bemessen werden, daß sie in einem Lebensalter zur Entlassung kommen, in dem sie noch verhältnismäßig leicht im freien Berufsleben der Wirtschaft unterzubringen sind. Diesem Gesichtspunkt trägt § 7 Rechnung, der von einer Normaldienstzeit von 7 Jahren ausgeht. Abweichungen sind mit Zustimmung des Beamten nur für Ausnahmefälle vorgesehen. In dieser Regelung liegt eine bewußte Abkehr von der früher allgemein üblich gewesenen zwölfjährigen Dienstzeit, nach deren Ableistung der Beamte sich meist in einem Alter befand, das seine Aufnahme in das freie Erwerbsleben erschwerte.
    Absatz 2 sieht die Möglichkeit einer Anrechnung von Vordienstzeiten in Bund, Ländern und Gemeinden vor. Die Anrechnung hat hier eine andere Bedeutung als z. B. bei der Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter, weil jede Anrechnung nach § 7 Abs. 2 im Endergebnis eine Verkürzung der Normaldienstzeit nach Abs. 1 und damit ein vorzeitiges Ausscheiden des Beamten, allerdings mit der vorgesehenen Abfindung, zur Folge hat. Um jede willkürliche Handhabung der Anrechnungsvorschrift auszuschließen, ist daher im Gesetz vorgesehen, daß über jede Anrechnung bei der Berufung in das Beamtenverhältnis zu entscheiden ist; außerdem bedarf sie der Zustimmung des Bewerbers.
    8. Zu § 8 (Entlassung)

    Mit Rücksicht darauf, daß die Polizeivollzugsbeamten im Bund — anders als in den Ländern — von vornherein für eine begrenzte Dienstzeit eingestellt werden, sieht § 8 Abs. 1 nach einer Ausbildungszeit von 12 Monaten einen verstärkten Rechtsschutz gegen Entlassungen vor, wie er sonst in der Regel nur für Beamte auf Probe (§ 31 des Bundesbeamtengesetzes) besteht. Eine verbesserte Rechtsstellung ist dabei noch den Polizeivollzugsbeamten mit mehr als 3 Dienstjahren eingeräumt, für die eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ausgeschlossen bleiben soll. Dem Rechtsschutz ,des Polizeivollzugsbeamten dient ferner, daß er vor der Entlassung gehört werden soll (§ 8 Abs. 3). Schließlich kann nach § 8 Abs. 4 die von einem Polizeivollzugsbeamten beantragte Entlassung im öffentlichen Interesse 'bis zur Dauer von 6 Monaten hinausgeschoben werden; diese Regelung entspricht den besonderen Bedürfnissen des Polizeidienstes, um zu verhindern, daß insbesondere in Krisenzeiten durch eine Abwanderung von Polizeikräften die Einsatzfähigkeit beeinträchtigt werden könnte.
    9. Zu § 9 (Berufsförderung)

    Der im Bundesgrenzschutz mit der Berufsförderung beschrittene Weg ist eine bewußte Abkehr von dem früheren Versorgungsanwärtersystem. An seine Stelle tritt die Vorbereitung für den von dem Polizeibeamten nach seiner Entlassung angestrebten Lebensberuf. Da für eine andere Verwendung im Bundesdienst nur geringe Möglichkeiten vorhanden sind und der natürliche Übergang in andere Polizeizweige, insbesondere in den Dienst der Länderpolizeien, z. Zt. ebenfalls noch auf Schwierigkeiten stößt, müssen Berufsförderungsmaßnahmen vorgesehen werden, die einen reibungslosen Übergang in den freien Beruf ermöglichen. Die während der Dienstzeit auf Kosten des Bundes vorgesehene Berufsförderung umfaßt dabei
    a) die Förderung des allgemeinberuflichen Wissens durch die Grenzschutzfachschulen und
    b) die Ausbildungsmaßnahmen für den künftigen Zivilberuf.
    Dabei bildet die Grenzschutzfachschule das Fundament für die spätere zivilberufliche Ausbildung. Diese soll die Polizeibeamten unter gleichzeitiger Nutzbarmachung vorhandener Ausbildungsstätten, Fachschulen und Werkstätten neben der Dienstbereitschaft für folgende Tätigkeiten vorbereiten:
    a) Verwendung in Verwaltungen des Bundes, der Länder und Gemeinden,
    b) Verwendung im Handwerk,
    c) Verwendung im Handel und in der Industrie.
    Bei der Entscheidung, welche Ausbildungsmöglichkeiten den Polizeivollzugsbeamten eröffnet werden, soll neben den vorhandenen Unterbringungsmöglichkeiten vor allem die Eignung des Beamten für einen bestimmten Beruf berücksichtigt werden.
    l0. Zu § 10 (Übergangsbeihilfe)

    Neben der Berufsförderung soll dem Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf bei seinem Ausscheiden eine Übergangsbeihilfe gewährt werden, die ihm den Übergang in das Berufsleben erleichtern soll. Das in § 154 des Bundesbeamtengesetzes vorgesehene Übergangsgeld reicht hierfür nicht aus. Abweichend hiervon ist deshalb eine Übergangsbeihilfe vorgesehen, die nach 2 Dienstjahren mit dem Zweifachen der letzten Monatsbezüge beginnt, sich mit 5 Dienstjahren auf das Sechsfache, mit 7 Dienstjahren auf das Vierzehnfache erhöht und mit 12 Jahren das Zwanzigfache der letzten Monatsbezüge erreicht.
    Die Gründe, die nach dem Bundesbeamtengesetz die Zahlung des Übergangsgeldes ausschließen, gelten auch für die Übergangsbeihilfe. Bei der Berechnung der Dienstzeit, nach der sich die Höhe der Übergangsbeihilfe bemißt, sind anrechenbare Vordienstzeiten nach den §§ 7 und 19 zu berücksichtigen.
    Die Absätze 3 bis 5 des § 10 regeln die Zahlungsweise der Übergangsbeihilfe.
    11. Zu § 11 (Versorgung bei Dienstbeschädigung),
    zu § 12 (Versorgung bei Polizeidienstunfähigkeit aus anderen Gründen)

    und
    zu § 13 (Versorgung bei Dienstunfall)

    Die Sicherung einer ausreichenden Versorgung bei Dienstbeschädigung und Dienstunfall ist not-
    14172 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag. den 3. Juli 1953

    (Etzenbach)

    wendige Voraussetzung für die von jedem Polizeivollzugsbeamten erwartete Einsatzbereitschaft. § 11 begründet deshalb für einen wegen Dienstbeschädigung entlassenen Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf für die Dauer der durch diese Beschädigung verursachten Erwerbsbeschränkung einen Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages, dessen Höhe sich nach den Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes bemißt. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen der Beamten. Beruht die Polizeidienstunfähigkeit nicht auf einer Dienstbeschädigung, so kann dem entlassenen Beamten oder seinen Hinterbliebenen eine Versorgung nach Maßgabe des § 12 gewährt werden. Liegt ein Dienstunfall vor, so finden nach § 13 für die Versorgung des Polizeibeamten auf Widerruf und seiner Hinterbliebenen die hierfür geltenden weitergehenden Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes Anwendung.
    12. Zu § 14 (Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit)

    Die Vorschrift bestimmt, daß der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, falls er nach Beendigung seiner Dienstzeit nicht entlassen wird, zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird, sofern er die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt und die vorgeschriebenen Fachprüfungen abgelegt hat.
    13. Zu § 15 (Altersgrenze)

    Besondere Altersgrenzen für Beamte im Polizeivollzugsdienst sind seit jeher allgemein üblich gewesen und fanden zuletzt ihre Regelung im § 15 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes von 1937. Die bisherigen Erfahrungen im Bundesgrenzschutz machen es notwendig, besondere Altersgrenzen auch in das neue Gesetz zu übernehmen. Sie finden ihre Rechtfertigung vor allem darin, daß für die Angehörigen des Bundesgrenzschutzes im Gegensatz zu den Angehörigen der Bereitschaftspolizeien der Länder eine Möglichkeit zur Überführung in den polizeilichen Einzeldienst nicht besteht. Die Festlegung des 60. Lebensjahres als oberste Altersgrenze entspricht der auch in den meisten Bundesländern getroffenen Regelung. Für Polizeiführer müssen im Hinblick auf die an sie zu stellenden besonderen Anforderungen frühere Altersgrenzen festgelegt werden. Wie von Regierungsseite im Ausschuß verlautete, sind in einer Vereinbarung zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister des Innern folgende Altersgrenzen vorgesehen:
    a) für Beamte der Bes.Gr. A 4 f (Grenzschutzleutnante und Grenzschutzoberleutnante) das 53. Lebensjahr;
    b) für Beamte der Bes.Gr. A 3 e (Grenzschutzhauptleute) das 54. Lebensjahr;
    c) für Beamte der Bes.Gr. A 2 c 2 (Majore i. BGS) und A' 2 b (Oberstleutnante i. BGS) mit Ausnahme der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei und der Sanitätsbeamten das 57. Lebensjahr;
    d) für alle übrigen Beamten des Vollzugsdienstes das 60. Lebensjahr.
    Eine Hinausschiebung der Altersgrenze ist nur beim Vorliegen dringender dienstlicher Rücksichten der Verwaltung und nur jeweils um ein Jahr, insgesamt jedoch nicht um mehr als 5 Jahre zulässig, d. h. für Grenzschutzleutnante und Grenzschutzoberleutnante bis zum 58. Lebensjahr, für Grenzschutzhauptleute bis zum 59., für Grenzschutzmajore und Oberstleutnante bis zum 62., für alle übrigen Polizeivollzugsbeamten bis zum 65. Lebensjahr.
    14. Zu § 16 (Mangelnde polizeiliche Eignung)

    Die besonderen dienstlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes erfordern eine Vorschrift, die eine Zurruhesetzung von Polizeibeamten auf Lebenszeit allgemein auch dann zuläßt, wenn sie bei sonstiger Eignung den besonderen Anforderungen des Polizeidienstes nicht mehr entsprechen. Eine derartige Regelung war schon im preußischen Polizeibeamtengesetz (§ 17) vom 31. Juli 1927 enthalten; sie beschränkte sich damals auf Polizeioffiziere. Das Deutsche Polizeibeamtengesetz von 1937 verschärfte in seinem § 16 die bis dahin geltende Regelung, indem es die Entscheidung im wesentlichen dem Ermessen des Dienstvorgesetzten überließ. Demgegenüber macht Abs. 2 der hier vorgeschlagenen Regelung die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von 'dem Gutachten eines unabhängigen Ausschusses abhängig, dessen Zusammensetzung die Gewähr dafür gibt, daß bei der Entscheidung jede Willkür ausgeschlossen ist. Darüber hinaus steht dem Beamten gegen die Entscheidung der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten offen.
    15. Zu § 17 (Ruhegehalt)

    Die Einführung einer verbesserten Ruhegehaltberechnung soll es den Polizeivollzugsbeamten, die nach § 15 Abs. 2 mit einer um mehr als 5 Jahre verkürzten Altersgrenze in den Ruhestand treten, ermöglichen, die Höchstpension von 75 v. H. zu erreichen.
    16. Zu § 18 (Vollzugsbeamte der Kriminalpolizei)

    Die Diensttätigkeit der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei läßt es nicht erforderlich erscheinen, die im wesentlichen auf die Beamten des Bundesgrenzschutzes zugeschnittenen Sondervorschriften dieses Gesetzes in vollem Umfange auf sie anzuwenden. Für sie gelten deshalb neben den grundlegenden §§ 1 und 2 nur die Vorschriften über die Polizeidienstunfähigkeit (§ 6) und über die Altersgrenze (§ 15 mit Ausnahme des Abs. 2 Satz 1).
    17. Zu § 19 (Anrechnung von Vordienstzeiten)

    Es erschien geboten, über die in § 7 allgemein vorgesehene Anrechnung von Vordienstzeiten hinaus in den Übergangsvorschriften auch die Anrechnung solcher Vordienstzeiten vorzusehen, die im Polizeivollzugsdienst des Reiches, der früheren Wehrmacht oder des früheren Reichsarbeitsdienstes zurückgelegt worden sind. Damit soll insbesondere den als Ausbilder in den Bundesgrenzschutz eingestellten älteren Beamten ein früheres Ausscheiden möglich gemacht werden.
    Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14173

    (Etzenbach)

    18. Zu § 22 (Inkrafttreten)

    Ebenso wie beim Bundesbeamtengesetz ist auch beim vorliegenden Gesetz als Zeitpunkt des Inkrafttretens der 1. September 1953 vorgesehen.
    Da das Gesetz nach der eingangs gegebenen Begründung ausdrücklich als „vorläufiges Gesetz" bezeichnet wird, soll seine Geltung bis zum 30. September 1955 befristet werden.
    Bonn, den 16. Juni 1953
    Etzenbach
    Berichterstatter
    14174 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
    Anlage 9 zum Stenographischen Bericht der 280. Sitzung
    Ergänzung zum Schriftlichen Bericht
    des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß)

    über den Entwurf eines Gesetzes zur
    vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse
    der Polizeivollzugsbeamten des Bundes

    (Nr. 4488 [neu] der Drucksachen)

    Berichterstatter: Abgeordneter Etzenbach
    Das auf dem Deutschen Beamtengesetz von 1937 begründete Deutsche Polizeibeamtengesetz vom
    24. Juni 1937 ist durch die veränderten staatsrechtlichen und organisatorischen Verhältnisse in wesentlichen Punkten gegenstandslos geworden. Es hat dazu durch die Aufhebung des Beamtengesetzes von 1937 seine Rechtsgrundlage verloren. Bei den Beratungen des Bundesbeamtengesetzes, das das Hohe Haus kürzlich in dritter Lesung verabschiedet hat, hat sich der Beamtenrechtsausschuß aus Zweckmäßigkeitsgründen dahin entschieden, die Sondervorschriften für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes nicht in das Bundesbeamtengesetz aufzunehmen, sondern hierfür ein besonderes Gesetz zu erlassen. Die Fraktionen der Regierungskoalition schlossen sich dieser Auffassung an. Sie legten am
    25. April d. J. mit Drucksache Nr. 4307 als Initiativantrag den Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes vor. Der Entwurf wurde vom Plenum in der 266. Sitzung dem Auschuß für Beamtenrecht federführend und dem Ausschuß für innere Verwaltung zur Mitberatung überwiesen.
    Diese Ausschüsse haben an den Bestimmungen des Gesetzentwurfs nur unwesentliche Änderungen vorgenommen, die Ihnen in Drucksache Nr. 4488 vorliegen. Es muß betont werden, daß das Gesetz nur eine vorläufige Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes zum Ziel hat. Es soll nach dem Vorschlag der Ausschüsse
    am 1. September 1953 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 1955 außer Kraft treten. Die Drucksache Nr. 4488 enthält insofern einen Irrtum, als dort als Zeitpunkt des Inkrafttretens der 1. Juli 1953 angegeben ist. Hier muß es also „1. September 1953" heißen.
    Der einheitlichen Regelung des Polizeibeamtenrechts in Bund und Ländern soll durch dieses Gesetz nicht vorgegriffen werden, wie es auch diese Gesetzgebung weder präjudizieren noch ihr als Rahmengesetz dienen soll. Es will insbesondere keinen Einfluß auf die seit zwei Jahren laufenden Beratungen über einen Modell-Entwurf für ein Landespolizei-Gesetz in dem hierfür eingesetzten Arbeitskreis der Länder nehmen.
    Ich darf noch darauf hinweisen, daß auch alle im Ministerium in Planstellen tätigen Bundesgrenzschutzbeamten unter das Gesetz fallen. Im übrigen beziehe ich mich auf den vorliegenden Bericht, Drucksache Nr. 4488.
    Entsprechend den Beschlüssen der beiden beteiligten Ausschüsse darf ich Sie bitten, dem Gesetzentwurf mit den aus der Vorlage ersichtlichen Änderungen, im übrigen unverändert zuzustimmen.
    Bonn, den 3. Juli 1953
    Etzenbach
    Berichterstatter
    Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14175
    Anlage 10 zum Stenographischen Bericht der 280. Sitzung
    Schriftlicher Bericht

    (zu Nr. 4587 der Drucksachen)

    des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß)

    über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf
    eines Gesetzes zur
    Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
    und Arbeitslosenversicherung

    (Nrn. 4587, 4301 der Drucksachen)

    Berichterstatter: Abgeordneter Sabel
    Der obengenannte Gesetzentwurf wurde in der 265. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 12. Mai 1953 dem Ausschuß für Arbeit überwiesen. Dem Gesetzentwurf lag zunächst die Absicht zugrunde, dort eine Anhebung der Arbeitslosenunterstützung zu erreichen, wo eine fremdberufliche Tätigkeit mit geringerem Einkommen nur das Anrecht auf eine niedrigere Arbeitslosenunterstützung gab. Hinzu sollte die Anpassungsmöglichkeit der Arbeitslosenunterstützung gegeben sein in den Fällen, wo durch Lohnerhöhung die Entgelte, nach denen die Unterstützung errechnet wurde, eine Erhöhung erfahren hatten. Dann war dem Antrag eine neue Unterstützungstabelle beigefügt, um eine generelle Erhöhung der Arbeitslosenunterstützung zu erzielen.
    Der Ausschuß hat in fünf Sitzungen sich mit dem Antrag beschäftigt. Dabei kam er zu der Auffassung, daß eine Neuregelung der Arbeitslosenversicherung eine entsprechende Neuregelung der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung einschließen müsse, um das Verhältnis beider Einrichtungen zueinander sicherzustellen. Bezüglich der Errechnungsgrundlage für die Arbeitslosenunterstützung hat der Ausschuß die Auffassung vertreten, daß es bei der bisherigen Regelung verbleiben müsse, da die Unterstützung in einem bestimmten Verhältnis zu dem erzielten Lohn stehen muß. Im übrigen wirken sich Lohnänderungen in der Arbeitslosenunterstützung schnell aus, da die Errechnung der Unterstützung auf dem Arbeitsentgelt der letzten dreizehn Wochen beruht. Anders ist die Situation in der Arbeitslosenfürsorge. Bei langfristigem Unterstützungsbezug hat die Lohnentwicklung in der Unterstützungshöhe keine Auswirkung gefunden. Durch das Gesetz über die Bemessung und Höhe der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung vom 29. März 1951 erfolgte bereits eine Anpassung. Die Lohnentwicklung der letzten Jahre machte nach der Auffassung des Ausschusses für Arbeit eine weitere Anpassung notwendig.
    Zu § 1:
    § 1 enthält eine wesentliche Änderung des § 99 AVAVG, indem die Verlängerung der Bezugsdauer für die Arbeitslosenunterstützung bei langfristigeren Beschäftigungsverhältnissen vorgeschlagen wird. Die Unterstützungsdauer war bisher auf sechsundzwanzig Wochen begrenzt. Diese Höchstdauer konnte bereits dann in Anspruch genommen werden, wenn die Beschäftigungsdauer zweiundfünfzig Wochen innerhalb der Rahmenfrist betrug. Nunmehr soll die Unterstützungsdauer eine Ausweitung erfahren bei langfristigeren Beschäftigungsverhältnissen, und zwar gestaffelt in vier Steigerungen. Dieser Vorschlag entspricht schon oft vorgetragenen Wünschen; dazu bringt die genannte Ausweitung eine Entlastung der Arbeitslosenfürsorge, die notwendig war, um auf der anderen Seite der Arbeitslosenfürsorge eine neue zusätzliche Belastung zu ermöglichen.
    Zu § 2:
    Im § 2 wird eine neue Unterstützungstabelle zu § 105 AVAVG in Vorschlag gebracht. Die Tabelle enthält wesentliche Änderungen der Arbeitslosenunterstützungssätze, insbesondere in den häheren Lohngruppen, um die zu große Differenz zwischen Arbeitsentgelt und Unterstützung zu reduzieren. Die Lohnentwicklung machte diese Korrektur notwendig, da die Zahl der zu den mittleren und höheren Lohngruppen zählenden Arbeitnehmer eine wesentliche Erhöhung erfahren hat. Nach einer Aufstellung der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gehörten z. B. am 31. Januar 1950 6,5 % der männlichen Hauptunterstützungsempfänger zu der Lohngruppe mit Wochenlöhnen von 72,— DM und darüber; am 28. Februar 1953 gehörten der gleichen Gruppe bereits 47,4 % der männlichen Hauptunterstützungsempfänger an. Eine ähnliche Entwicklung ist bezüglich der anderen Unterstützungsempfänger festzustellen. Die vorgeschlagene Unterstützungstabelle
    14176 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953

    (Sabel)

    beruht auf Vorarbeiten zu einer Novelle zum AVAVG. Diese Novelle konnte dem Bundestag leider noch nicht zugeleitet werden. Die Anwendung der Lohntabelle bedeutet einen Vorgriff auf diese Novelle.
    Zu § 3:
    Im § 3 wird eine Neuregelung der Beitragsleistung der Arbeitslosen- und Arbeitslosenfürsorgeunterstützungsempfänger zur Krankenversicherung in Vorschlag gebracht. Im Absatz 1 wird als Berechnungsgrundlage für den Grundlohn an Stelle von zwei Siebenteln des wöchentlichen Unterstützungsbetrages nunmehr ein Fünftel vorgeschlagen. Die Herabsetzung des Beitrages der Arbeitslosen- und Arbeitslosenfürsorgeunterstützungsempfänger zur Krankenversicherung bringt sowohl eine Entlastung der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung als auch eine Entlastung des Haushalts durch die Reduzierung der Beiträge für die Arbeitslosenfürsorgeunterstützungsempfänger. Die Beitragsreduzierung ist den Krankenkassen zuzumuten. Nach den vorliegenden Feststellungen hat die bisherige Regelung dazu geführt, daß der Durchschnittsbeitrag der Arbeitslosen- und Arbeitslosenfürsorgeunterstützungsempfänger zur Krankenversicherung höher lag als der Durchschnittsbeitrag der beschäftigten Personen. Die Krankheitsfälle bei den Unterstützungsbeziehern lagen jedoch nach den gemachten Feststellungen etwa auf der Hälfte der Krankheitsfälle von beschäftigten Personen. Hinzu kommt, daß die Beitragsreduzierung von den Krankenkassen getragen werden kann, da die vorgeschlagenen Unterstützungserhöhungen zu einer wesentlichen Erhöhung der Beitragsleistung führen. Weiterhin ist in der Arbeitslosenfürsorge die Einbeziehung der Teuerungszulage zur Abgeltung von Preiserhöhungen bei Grundnahrungsmitteln mit insgesamt 50 Millionen DM vorgesehen, für die bisher Beiträge zur Krankenversicherung nicht geleistet wurden, nunmehr aber bei entsprechender Regelung geleistet werden müßten.
    Zu § 4:
    Im § 4 ist vorgeschlagen, daß auch für die Bemessung und Höhe der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung die bisherige Tabelle durch eine neue
    Tabelle ersetzt wird. Diese Tabelle bringt die entsprechende Anpassung der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung an die vorgeschlagene Erhöhung in der Arbeitslosenunterstützung. Hinzu kommt, daß in der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung eine Ausweitung der Vergütungsgruppen erfolgt entsprechend der Regelung in der Arbeitslosenversicherung. Nunmehr ist das Höchstwochenentgelt, das der Unterstützung zugrunde gelegt wird, auf 116 DM festgesetzt. In die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung wurde die Teuerungszulage zur Abgeltung von Preiserhöhungen bei Grundnahrungsmitteln einbezogen. Dieser Vorschlag soll eine Verwaltungsvereinfachung herbeiführen.
    Zu § 5:
    § 5 sieht vor die Anhebung der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung entsprechend der Erhöhung der Löhne, um die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung wieder in ein bestimmtes Verhältnis zur Lohnhöhe zu bringen. Grundlage für die Neuerrechnung der Unterstützung soll die Entwicklung der Tariflöhne sein. In Fällen, wo der Verdienst, welcher der Errechnung der Unterstützung zugrunde lag, höher war als der Tariflohn, soll trotzdem die Erhöhung der Tariflöhne eine Auswirkung bei der Unterstützungserrechnung erfahren durch eine dem Tariflohn entsprechende Aufstockung des Lohnes.
    Zu §§ 6 bis 9:
    Die §§ 6 bis 9 enthalten Bestimmungen über die Neufassung des Gesetzes betr. Teuerungszulage zur Abgeltung von Preiserhöhungen bei Grundnahrungsmitteln, Bestimmungen über die Anwendung des Gesetzes im Lande Berlin, den Termin des Inkrafttretens des Gesetzes und die notwendigen Übergangsbestimmungen.
    Bonn, den 25. Juni 1953
    Sabel
    Berichterstatter
    Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14177
    Anlage 11 zum Stenographischen Bericht der 280. Sitzung
    Schriftlicher Bericht
    des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß)

    über den Entwurf eines Gesetzes über die
    Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    (Nrn. 4608, 4319 der Drucksachen)

    Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Atzenroth
    Der Ausschuß für Sozialpolitik hat den Gesetzentwurf am 24. Juni 1953 eingehend beraten und schlägt dem Hohen Hause vor, den Entwurf mit den in der Drucksache Nr. 4608 enthaltenen Änderungsvorschlägen anzunehmen.
    Der Ausschuß hat sich im wesentlichen die Konzeption des von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfes zu eigen gemacht. Danach soll die Bundesversicherungsanstalt als zentraler Versicherungsträger für die Angestelltenversicherung in Berlin errichtet werden. Die Bundesversicherungsanstalt wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein, deren Organe nach den Vorschriften des Selbstverwaltungsgesetzes gebildet werden. Die Aufsicht führt der Bundesminister für Arbeit. Die bisherige stillgelegte Reichsversicherungsanstalt wird aufgelöst, ihr Vermögen geht auf die Bundesversicherungsanstalt über. Die bei der Reichsversicherungsanstalt beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter sollen von der Bundesversicherungsanstalt unter Wahrung des Besitzstandes übernommen werden. Das gleiche gilt für die bisher bei den Landesversicherungsanstalten mit Aufgaben der Angestelltenversicherung Beschäftigten. Sechs Monate nach dem für den 1. August 1953 vorgesehenen Inkrafttreten des Gesetzes enden die bisherigen Treuhandschaften der Landesversicherungsanstalten. Zu diesem Zeitpunkt übernimmt die Bundesversicherungsanstalt die Aufgaben auf dem Gebiete der Angestelltenversicherung.
    Zu dem Regierungsentwurf sind im Ausschuß eine Reihe von Änderungsanträgen vorgelegt worden, die in ihrer Mehrzahl abgelehnt wurden und auf die ich deshalb hier nicht in allen Fällen einzugehen brauche.
    Der Entwurf sah für die Übernahme der Beamten von den Landesversicherungsanstalten eine andere Regelung als für die Übernahme der Angestellten und Arbeiter vor. Der Ausschuß kam jedoch in Verfolg der bereits vom Bundestag gegebenen Anregung zu der Auffassung, daß sowohl von den Beamten wie von den Angestellten und Arbeitern jeweils die Anzahl von den einzelnen Landesversicherungsanstalten auf die Bundesversicherungsanstalt übergehen solle, die dem Verhältnis der Zahl der für den Monat Januar 1953 im Bezirk der
    Landesversicherungsanstalt bezahlten Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter zur Zahl der aus der Rentenversicherung der Angestellten gezahlten Renten entspricht. Innerhalb eines Jahres nach der Übernahme soll die Bundesversicherungsanstalt jedoch die Möglichkeit haben, von den zu übernehmenden Beamten diejenigen in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, die für den Dienst in der Bundesversicherungsanstalt nicht geeignet sind oder nach dem 31. Dezember 1951 bei einer Landesversicherungsanstalt unter Nichtbeachtung beamtenrechtlicher Vorschriften ernannt worden sind. Die hinsichtlich der Übernahme in den §§ 16 bis 18 und in § 30 a enthaltenen Vorschriften sind mit den Vorschriften des am 1. Oktober in Kraft tretenden Bundesbeamtengesetzes in Einklang gebracht worden.
    Das am 18. Juni vom Bundestag beschlossene Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz behandelt alle Rentenansprüche gegen den stillgelegten Träger der Angestelltenversicherung (Reichsversicherungsanstalt für Angestellte) als Fremdrenten, die nach den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden und für deren Aufwendungen die Angestelltenversicherung in bestimmtem Ausmaß vom Bunde Erstattungen erhält. Da nach Auflösung der Reichsversicherungsanstalt und Errichtung der Bundesversicherungsanstalt sich alle Ansprüche gegen die frühere Reichsversicherungsanstalt nunmehr gegen die Bundesversicherungsanstalt richten, die kein stillgelegter Träger im Sinne des Fremdrentengesetzes mehr ist, können aus dem Fremdrentengesetz sich gegen die Angestelltenversicherung ergebende Ansprüche nicht mehr erfüllt werden. Es mußte daher in dem vorliegenden Gesetz eine besondere Vorschrift — § 19 Abs. 5 — eingefügt werden, die klarstellt, daß, soweit dem Träger der Angestelltenversicherung Erstattungsansprüche aus dem Fremdrentengesetz zustehen und soweit Ansprüche Berechtigter aus diesem Gesetz gegen die Angestelltenversicherung sich ergeben, diese Verbindlichkeiten und Rechte auf die Bundesversicherungsanstalt übergehen.
    Eine Debatte ergab sich auch zum § 21, in dem die noch laufenden Miet- und Pacht-Verträge behandelt werden. Sie sollen unter gewissen Vor-
    14178 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953

    (Dr. Atzenroth)

    aussetzungen vorzeitig kündbar sein. Es wurde dagegen der Einwand erhoben, daß ein solches Verfahren verfassungswidrig sei und eine Enteignung darstelle. Die Mehrheit entschied sich jedoch für die Beibehaltung dieses Paragraphen.
    Da für das Land Berlin bisher keine Wahlen zur Vertreterversammlung in der Angestelltenversicherung durchgeführt werden konnten, weil das Selbstverwaltungsgesetz in Berlin nicht gilt, hat der Ausschuß, Anregungen des Bundesrates und der Gewerkschaften folgend, dem Gesetzentwurf in Form des § 30 eine Vorschrift über die Zuwahl von Berliner Vertretern eingefügt. Diese Zuwahl soll durch die Vertreterversammlung vorgenommen werden, da eine Urwahl unter den gegebenen Verhältnissen nicht in Betracht gezogen werden kann. Die Zuwahl durch die Vertreterversammlung soll in derselben Weise vorgenommen werden, wie dies für die Wahl der Vorstandsmitglieder nach dem Selbstverwaltungsgesetz und nach der Wahlordnung bestimmt ist. Da als Voraussetzung für die Wählbarkeit zur Vertreterversammlung im Selbstverwaltungsgesetz das aktive Wahlrecht für den Deutschen Bundestag vorgesehen ist, mußte für die zuzuwählenden Berliner Vertreter eine entsprechende Regelung getroffen werden. Um sicherzustellen, daß die zuzuwählenden Mitglieder der Vertreterversammlung auch an der Vorstandswahl zur Bundesversicherungsanstalt beteiligt sind, ist festgelegt worden, daß der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt erst nach der Zuwahl der Berliner Vertreter gewählt werden kann.
    Bonn, den 3. Juli 1953
    Dr. Atzenroth
    Berichterstatter
    Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14179
    Anlage 12 zum Stenographischen Bericht der 280. Sitzung
    Schriftlicher Bericht
    des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß)

    über den von den Abgeordneten Seuffert, Scharnberg, Dr. Preusker und Genossen
    eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die
    Aufhebung der Allgemeinen Anordnung Nr. 3 zum Gesetz Nr. 52 der amerikanischen Militärregierung
    betreffend die
    Bank der Deutschen Arbeit A. G.

    (Nrn. 4583, 4425 der Drucksachen)

    Berichterstatter: Abgeordneter Seuffert
    Die Bank der Deutschen Arbeit A.G., deren Aktien sich bei Kriegsende im Besitz der DAF befanden, ist nicht nur dem Militärregierungsgesetz 52 unterstellt worden, sondern in der amerikanischen Zone darüber hinaus auch noch zusätzlichen Anordnungen, die eine vollständige Sperre der Bank herbeiführten. Auf Grund dieser Anordnungen sind später in den einzelnen Ländern der amerikanischen Zone auch noch einzelne Liquidatoren bestellt worden, ein Rechtszustand, der wegen seines Widerspruches mit dem deutschen Gesellschaftsrecht erhebliche Schwierigkeiten gemacht hat. Nach durchgeführtem Rückerstattungsverfahren kann nunmehr die Bank nach normalem deutschen Recht abgewickelt werden. Die Alliierte Hohe Kommission für Deutschland hat mit Schreiben AGSeC (53) 262 vom 21. März 1953 an das Bundeskanzleramt ihre Zustimmung zur Aufhebung dieser Vorschriften durch die zuständigen deutschen Stellen erteilt.
    Seuffert
    Berichterstatter
    14180 Deutscher Bundestag — 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953
    Anlage 13 zum Stenographischen Bericht der 280. Sitzung
    Schriftlicher Bericht
    des Untersuchungsausschusses (49. Ausschuß)

    gemäß Antrag der Fraktion der SPD

    (Nr. 3645 der Drucksachen)

    betreffend
    Prüfung der unzulänglichen Einstellung von Schwerbeschädigten
    bei den Bundesdienststellen

    (Nr. 4609 der Drucksachen)

    Berichterstatter: Abgeordneter Leonhard
    Der Beschluß des Bundestages vom 10. September 1952 — Drucksache Nr. 3645 —, durch den der Untersuchungsausschuß zur Prüfung der unzulänglichen Einstellung von Schwerbeschädigten bei den Bundesdienststellen eingesetzt wurde, hat folgenden Wortlaut:
    „I. Gemäß Artikel 44 des Grundgesetzes wird ein Untersuchungsausschuß eingesetzt, der aus 7 Mitgliedern besteht.
    II. Der Untersuchungsausschuß soll prüfen,
    1. warum der einstimmige Beschluß des Bundestages vom 4. November 1949, in welchem die Bundesregierung ersucht worden war, anzuordnen, in allen Ministerien und sonstigen Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland zehn Prozent der Stellen mit Schwerbeschädigten zu besetzen, im Jahre 1952 noch nicht durchgeführt worden ist;
    2. ob, wenn beim Aufbau einer Verwaltung diese Einstellungsquote schon nicht erreicht wurde, ein gesetzlicher Zwang in absehbarer Zeit überhaupt bei den Verwaltungsorganen der Bundesregierung zur Erfüllung des Einstellungssolls führen dürfte;
    3. welche Maßnahmen getroffen worden sind, um die zehnprozentige Einstellungsquote nicht nur zu erreichen, sondern nach Möglichkeit in vorbildlicher Fürsorge um den Arbeitseinsatz der Schwerbeschädigten zu überschreiten."
    I. Vorgeschichte des Antrags
    Die Frage der Einstellung Schwerbeschädigter bei Bundesdienststellen beschäftigte den Bundestag schon öfter und seit längerer Zeit.
    Bereits am 5. Oktober 1949 brachte die Fraktion der SPD einen Antrag im Bundestag ein, mit welchem die Bundesregierung ersucht wurde, anzuordnen, daß bei der Besetzung der Stellen in allen Bundesministerien und Verwaltungen des Bundes mindestens 10 v. H. aller Stellen mit Schwerbeschädigten zu besetzen sind. Dieser Antrag — Drucksache Nr. 81 — wurde im 26. Ausschuß behandelt und in der 15. Sitzung des Deutschen Bundestages am 4. November 1949 mit Drucksache Nr. 131 Bericht erstattet. In Erweiterung des Antrages hat der Bundestag auf Grund der Empfehlung des 26. Ausschusses beschlossen, die Bundesregierung zu ersuchen, über die Durchführung des Beschlusses, mindestens 10 v. H. Schwerbeschädigte in den Bundesdienststellen zu beschäftigen, zu berichten.
    Die SPD-Bundestagsfraktion brachte in Verfolg dieses Beschlusses am 26. April 1952 mit Drucksache Nr. 862 eine Interpellation ein, welche in der 66. Sitzung des Deutschen Bundestages am 2. Juni 1950 durch Staatssekretär Sauerborn beantwortet wurde. Nach dieser Antwort betrug der Durchschnittssatz der bei Bundesdienststellen beschäftigten Schwerbeschädigten 7,2 v. H. In Durchführung des erwähnten Antrags und der Interpellation übergab der Bundesminister für Arbeit mit Schreiben vom 24. Juli 1950 — II b 4 — 2381 B — Drucksache Nr. 1304 — dem Deutschen Bundestag ein namentliches Verzeichnis der bei Bundesdienststellen tätigen Schwerbeschädigten.
    Eine weitere Interpellation des Abgeordneten Leddin und Fraktion vom 24. Januar 1951 — Drucksache Nr. 1829 — wurde vom Bundesminister für Arbeit in der 118. Sitzung des Deutschen Bundestages am 15. Februar 1951 beantwortet. Zu diesem Zeitpunkt waren 7,6 v. H. aller Dienststellen des Bundes mit Schwerbeschädigten besetzt.
    Deutscher Bundestag - 280. und 281. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Juli 1953 14181

    (Leonhard)

    Auf Grund eines Antrages der SPD-Fraktion - Drucksache Nr. 1945 - vom 15. Februar 1951 und des Berichtes des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen vom 6. Juni - Drucksache Nr. 2345 - wurde die Bundesregierung ersucht, dem Bundestag halbjährlich Bericht über die Einstellung Schwerbeschädigter zu erstatten.