Rede von
Dr.
Josef Ferdinand
Kleindinst
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist richtig, daß eine Vereinbarung über die Besoldung der Richter und Staatsanwälte unter den Justizministerien der Länder vorlag. Wir haben uns in der Mehrheit aber nicht entschließen können, diese Vereinbarung zur Grundlage eines Bundesgesetzes zu machen, und zwar aus dem Grunde, weil wir gar nicht mehr die Zeit gehabt hätten, uns ein eigenes Urteil zu bilden und diese Vereinbarung so durchzuprüfen, daß wir sie zur Grundlage eines Bundesgesetzes hätten machen können. Wir wollten auch nicht die Verantwortung übernehmen, eine spätere bundesgesetzliche Regelung — in wieweit sie nun eine Rahmenregelung wird, bleibt ganz offen —, durch Zugrundelegung einer solchen Vereinbarung zu präjudizieren. Das war der Grund, warum wir eine Ermächtigung gegeben haben, mit einer Lockerung der Sperrvorschriften den Ländern die Gelegenheit zu geben, in eigener Verantwortung die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu ordnen.
Ich möchte hier nicht in den Wettbewerb von Beamtenbünden eintreten.
Aber eines möchte ich sagen. Der Gesetzentwurf hat zwei Beurteilungen erfahren. Ich habe das im Schriftlichen Bericht hervorgehoben. Die erste Begründung, die der Herr Justizminister von Nordrhein-Westfalen in der Begründung uns hier gegeben hat, war die, daß das Besoldungsrecht verbessert werden sollte. Auch die Stellungnahme der Bundesregierung lief darauf hinaus, daß, nachdem wir schon im Dritten Besoldungsänderungsgesetz allgemein die Gehälter verbessert hatten, diese Aufgabe der endgültigen Besoldungsordnung überlassen werden sollte. Bis hierhin ging die Auseinandersetzung in den Beamtenverbänden darüber, ob man einer Gruppe hinsichtlich der Besoldung eine bevorzugte Regelung zugestehen sollte. Wir haben aber unserem Gesetzesvorschlag zur Grundlage gemacht, den Ländern die Ermächtigung zu geben, und zwar deshalb, weil dadurch der besonderen Würdigung der Rechtsprechung in unserem Grundgesetz Rechnung getragen werden soll. Das ist ein Gesichtspunkt, der außerhalb der Auseinandersetzung der Beamtenbünde steht. Das ist auch der einzige Grund, warum wir ohne vorherige Besoldungsreform den Ländern jetzt schon eine solche Möglichkeit gegeben haben. Es war unsere Absicht, der Rechtsprechung unsere volle Würdigung zuteil werden zu lassen, wie sie ihr als der dritten Funktion nach dem Grundgesetz zuteil werden muß. Das wollte ich lediglich zur Begründung dieses Gesetzentwurfs und des Vorschlages des Beamtenrechtsausschusses hervorheben.