Rede von
Dr.
Victor-Emanuel
Preusker
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich kann mich bei dieser Berichterstattung relativ kurz fassen. Dieser Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder will im wesentlichen dem Lastenausgleichsfonds die Möglichkeit eines Kreditplafonds in Höhe von 200 Millionen DM einräumen, genau: dem Sondervermögen Ausgleichsfonds der Bundesrepublik Deutschland.
Im Zusammenhang mit diesem Gesetzentwurf sind aber ein paar kurze Bemerkungen notwendig. Erstens hat der Ausschuß mit Befriedigung festgestellt, daß der Plafond der Bundesrepublik Deutschland selber bei 1500 Millionen DM unverändert geblieben ist. Zum zweiten: Der Ausschuß hat einige ganz kleine, aber doch bedeutsame Änderungen des Textes vorgenommen, die Sie in dem gefetteten Druck auf der rechten Seite der Drucksache sehen. Es hieß in der Regierungsvorlage:
Die Bundesrepublik Deutschland einschließlich ... wird ihre zu Auszahlungen nicht sofort benötigten Kassenmittel bei der Bank deutscher Länder einlegen. Ausnahmen erfolgen nur im Einvernehmen mit der Bank deutscher Länder.
Der Ausschuß für Geld und Kredit war der Meinung, daß die Fassung etwas konkreter sein sollte, und hat den Text folgendermaßen geändert:
Die Bundesrepublik Deutschland und das Sondervermögen Ausgleichsfonds hab en ihre zu Auszahlungen nicht sofort benötigten Kassen. mittel bei der Bank deutscher Länder einzulegen.
Ich möchte ausdrücklich feststellen, daß der Bund bisher nie anders verfahren hat. Dem Bund gegenüber wäre es also nicht notwendig gewesen, diese Änderung vorzunehmen.
Auch die Länder sind nach dem derzeit geltenden Landeszentralbankengesetz gehalten, in gleicher Weise zu verfahren. Der Änderung liegt die, wie ich glaube, von dem ganzen Hause geteilte Auffassung zugrunde, daß schließlich mit den Geldern, die der Staat vom Steuerzahler als Steuern einzieht, die Landesregierungen nicht irgendwelche Geschäfte zu betreiben haben, sondern daß diese Gelder ausschließlich den nach den Haushaltsgesetzen vorbestimmten Zwecken zuzuführen sind. Wenn in einer Volkswirtschaft — wie es bei uns der Fall ist — schließlich 40 % des gesamten Volkseinkommens irgendwie über die öffentlichen Kassen geleitet und dann wieder haushaltsmäßig vorbestimmten Zwekken zugeführt werden, so ist in einem solchen Volumen an Geld eine währungspolitisch bedeutsame Transaktion enthalten, die nicht ohne jede Kontrolle vor sich gehen kann.
Ich sagte eben, auch die Länder sind gehalten, diese Vorschriften der Kassenhaltung bei den Landeszentralbanken zu beobachten. Der Ausschuß für Geld und Kredit hat das Gefühl bekommen, daß diese Vorschriften des alten Landeszentralbankengesetzes nicht überall in dem gleichen strengen Sinne gehandhabt worden sind, wie dies bei dem Bund bisher der Fall gewesen ist und sicher auch in Zukunft der Fall sein wird. Er hat es, weil das Bundesnotenbankgesetz und die entsprechenden Gesetze — falls es zu einem zweistufigen Notenbanksystem kommen sollte — noch nicht verabschiedet worden sind, für richtig befunden, mit dieser eindeutigen Konkretisierung der Verpflichtung zur Kassenhaltung beim Notenbanksystem auch noch einmal einen Auslegungshinweis hinsichtlich der Praxis bei den Landeszentralbanken zu geben. Gleichzeitig hat er aber gewünscht, daß diese öffentlichen Kassenmittel nicht unter allen Umständen zinslos bei dem Notenbanksystem gehalten werden sollen, sondern daß durchaus die Möglichkeit eröffnet wird, sie in der Form der Anlage in Ausgleichsforderungen für die öffentlichen Kassen zinsbringend zu machen. Diesem Zweck dient die Anfügung des letzten Satzes in § 1. Ich glaube, darüber braucht kein weiteres Wort verloren zu werden.
Im übrigen sind alle diese Überlegungen nur aus währungspolitischen Gesichtspunkten erfolgt. Wenn währungspolitische Bedenken nicht bestehen, ist das gesamte Notenbanksystem jederzeit in der Lage, im Einvernehmen mit den öffentlichen Stellen, d. h. Bund und Ländern in der Parallelauslegung, eine andersartige Anlage etwa bei Landesbanken zuzulassen.
Zum Schluß noch eine Bemerkung. Der Bundesrat hat in seinen Beschlüssen zu diesem Gesetz darauf hingewiesen, daß dieses Gesetz seiner Ansicht nach der Zustimmung des Bundesrats bedürfe. Die Bundesregierung hat von Anbeginn an den gegenteiligen Standpunkt vertreten. Der Ausschuß für Geld und Kredit des Bundestags hat sich dieser Auffassung in vollem Umfang angeschlossen. Ich darf dazu auf die Begründung verweisen, die dem ursprünglichen Regierungsentwurf beigegeben war und in der dargelegt wird, daß es sich hier um die Änderung von Besatzungsrecht handelt, die allein Angelegenheit des Bundestags, aber nicht des Bundesrats ist.
Ich bitte Sie, der Vorlage in der vom Ausschuß für Geld und Kredit abgeänderten Fassung zuzustimmen.