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ID0127706200

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 277. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Juni 1953 13789 277. Sitzung Bonn, Freitag, den 26. Juni 1953. Geschäftliche Mitteilungen . . . 13791B, 13814C Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1953 (Haushaltsgesetz 1953) (Nr. 4000 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Nr. 4500 der Drucksachen); dazu Mündliche Berichte des Haushaltsausschusses (Nrn. 4501 bis 4526) 13791B, 13820C Einzelplan 11 — Haushalt für den Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit (Nr. 4511 der Drucksachen, Umdrucke Nrn. 1001, 1005) 13791C Arndgen (CDU): als Berichterstatter 13791C als Abgeordneter 13796B Kohl (Stuttgart) (KPD) 13791D Dr. Preller (SPD) 13792D, 13799A Storch, Bundesminister für Arbeit 13794D Renner (KPD) 13797C Frau Kalinke (DP) 13798A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 13799C Abstimmungen 13799D Einzelplan 20 — Haushalt des Bundesrechnungshofes (Nr. 4514 der Druck- sachen) 13800A Dr. Wuermeling (CDU), Berichterstatter 13800A Abstimmung 13800A Einzelplan 32 — Haushalt der Bundes- schuld (Nr. 4520 der Drucksachen) . . 13800B Wacker (CDU), Berichterstatter . 13800B Abstimmungen 13800D Einzelplan 35 — Haushalt der Verteidigungslasten (Nr. 4521 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 1001) 13801A Horn (CDU), Berichterstatter . . 13801A Fisch (KPD) 13801C Abstimmungen 13802B Einzelplan 40 — Haushalt der Sozialen Kriegsfolgeleistungen (Nr. 4522 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 1001) 13802C Gengler (CDU): als Berichterstatter 13802D Ergänzungszahlen zum Bericht . 13830 als Abgeordneter 13804C Renner (KPD) 13804A, 13805C Frau Kalinke (DP) 13804D Abstimmungen 13805D Einzelplan 45 — Haushalt der Finanziellen Hilfe für Berlin (Nr. 4523 der Drucksachen; Anträge Umdrucke Nrn 1001, 1006) 13805D Brandt (SPD) : als Berichterstatter 13805D als Abgeordneter 13807B Bausch (CDU) 13806B Müller (Frankfurt) (KPD) 13806C Abstimmungen 13807C Einzelplan 49 — Haushalt der Deutschen Vertreter in der Beratenden Versammlung des Europarates (Nr. 4524 der Drucksachen) 13807C Abstimmung 13807C Einzelplan 50 — Haushalt für Angelegenheiten des Europarats und verwandte Gebiete (Nr. 4525 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 1001) 13807D Dr. Pleiderer (FDP) . . . . 13807D, 13808B Schäffer, Bundesminister der Finanzen 13808A Abstimmungen 13808B Einzelplan 60 — Haushalt der Allgemeinen Finanzverwaltung (Nr. 4526 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Abg. Brookmann u. Gen. betr. Mittel für den Bau von Schwimmbädern in Schleswig-Holstein (Nm 4538, 4042 der Drucksachen) 13808C Wacker (CDU), Berichterstatter . 13808C Renner (KPD) 13810A Abstimmungen 13810C Haushaltsgesetz 13810D, 13820C Schoettle (SPD): als Berichterstatter . . . 13811A, 13820C als Abgeordneter . . . 13812C, D, 13813D Bausch (CDU) 13812B,D Renner (KPD) 13813A Jaffé (DP) 13813C Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 13814A Seuffert (SPD) 13814C Abstimmungen . . . 13813D, 13814D, 13820D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Verteilung des erzielten Reingewinns der Bank deutscher Länder in den Geschäftsjahren 1950 und 1951 (Nr. 4239 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Nr. 4481 der Drucksachen) in Verbindung mit der Zweiten Beratung des von den Abg. Dr. Dr. Nöll von der Nahmer, Dr. Blank (Oberhausen) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Gewährung von Ausgleichsforderungen an die Bank deutscher Länder (Nr. 4273 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Nr. 4479 der Drucksachen) sowie mit der Ersten, zweiten und dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landeszentralbanken (Nr. 4554 der Drucksachen) 13815A Seuffert (SPD), Berichterstatter . 13815B Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 13817B Dr. Preusker (FDP) 13818A Jaffé (DP) 13819B Abstimmungen . . . . 13817B, 13819D, 13820B Entwurf Nr. 4273 zurückgezogen . . . . 13820B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder (Nr. 4323 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Nr. 4464 der Drucksachen) 13820D Dr. Preusker (FDP), Berichterstatter 13821A Beschlußfassung 13821D Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Nr. 4561 der Drucksachen) . 13822A Beschlußfassung 13822A Beratung des Berichts des Wahlprüfungsausschusses über die Wahlanfechtung des Wirtschaftsprüfers Dipl.-Kaufmann Professor Dr. Harms Linhardt, wohnhaft Berlin-Lichterfelde-West, Jägerndorfer Zeile 10, gegen die Gültigkeit der Entscheidung des Landeswahlleiters des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 1953 wegen der Berufung des Angestellten Hans-Paul Jaeger in den Deutschen Bundestag (Nr. 4492 der Drucksachen) 13822B Ewers (DP): zur Geschäftsordnung 13822B als Berichterstatter 13822B Beschlußfassung 13822C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen des Familienlastenausgleichs (Nr. 4545 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Beihilfen für Familien mit Kindern (Kinderbeihilfengesetz) (Nr. 4562 der Drucksachen) 13822C Winkelheide (CDU), Antragsteller 13822C Richter (Frankfurt) (SPD), Antragsteller 13822D zur Abstimmung: Renner (KPD) 13824A Dr. Wellhausen (FDP) 13824B Richter (Frankfurt) (SPD) . . . . 13824B, C Bausch (CDU) 13824C Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Ausschuß für Sozialpolitik 13824D Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 1. April 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gewisse Angelegenheiten, die sich aus der Bereinigung deutscher Dollarbonds ergeben (Nr. 4457 der Drucksachen) . 13825A Beschlußfassung 13825B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten über den Antrag der Fraktion der FU betr. Aufhebung van Beschlagnahmen für militärische Zwecke (Nrn 4472, 4065 der Drucksachen) 13825B Beschlußfassung 13825B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (Nr. 4295 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen (Nr. 4494 der Drucksachen) . . 13825C Beschlußfassung 13825D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Förderung des Wohnungsbaus für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des Wohnungsbaus für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin (Nr. 3905 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Heimatvertriebene (Nr. 4317 der Drucksachen, Umdruck Nr. 1016) 138251) Frau Wolff (SPD) 13826A Dr. Kather (CDU) 13826B Renner (KPD) 13826C Abstimmungen 13827A Beratung des Antrags der Abg. Dr. Weiß, Margulies, Tobaben, Lampl u. Gen. betr. Mühlenwirtschaft (Nr. 4465 der Drucksachen) 13827B Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 13827B Zweite und dritte Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung einer ruhegehaltfähigen Zulage an Richter und Staatsanwälte (Nr. 4193 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (Nr. 4487 der Drucksachen) 13827C Dr. Kleindinst (CSU): als Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 13832 als Abgeordneter 13828C Dr. Arndt (SPD) 13827C Dr. Reismann (FU) 13828D Beschlußfassung 13829A Nächste Sitzung 13829C Anlage 1: Ergänzungszahlen zum Bericht des Abg. Gengler über Ausgaben und Einnahmen des Einzelplans 40 des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1953, Haushalt der Sozialen Kriegsfolgeleistungen 13830 Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht über den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung einer ruhegehaltfähigen Zulage an Richter und Staatsanwälte (Nr. 4487 der Drucksachen) 13832 Die Sitzung wird um 9 Uhr durch den Vizepräsidenten Dr. Schäfer eröffnet.
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    Anlage 1 zum Stenographischen Bericht der 277. Sitzung Ergänzungszahlen zum Bericht des Abgeordneten Gengler (Seite 13803 A) Ausgaben und Einnahmen des Einzelplans 40 des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1953, Haushalt der Sozialen Kriegsfolgeleistungen Im Einzelplan 40 sind veranschlagt: Kap. Einnahme Ausgabe Zuschuß DM DM DM Einzelplan 40 Soziale Kriegsfolgeleistungen A. Ordentlicher Haushalt 4003 Kriegsfolgenhilfe 50 425 000 690 400 060 639 975 000 4004 Umsiedlung und Auswanderung 275 000 31 000 000 30 725 000 4005 Abführung der Ausgleichsabgaben an den Lastenausgleichsfonds — 1 610 000 000 1 610 000 000 4006 Leistungen des Bundes auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes — 218 500 000 218 500 000 4007 Versorgung von verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes und von Angehörigen aufgelöster Dienststellen sowie ihrer Hinterbliebenen 32 550 000 732 000 000 699 450 000 4008 Versorgung der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und der berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes sowie ihrer Hinterbliebenen 130 000 329 300 000 329 170 000 4009 Kriegsopferversorgung 74 724 000 3 313 086 000 3 238 362 000 4010 Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer und Ehefrauen von Kriegsgefangenen — 10 000 000 10 000 000 (neu) A Ordentlicher Haushalt zusammen 158 104 000 6 934 286 000 6 776 182 000 B. Außerordentlicher Haushalt A 4009 Kriegsopferversorgung — 12 199 400 12 199 400 Einzelplan 40 zusammen 158 104 000 6 946 485 400 6 788 381 400 Deutcher Bundestsg — 277. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Juni 1953 13331 (Gengler) Im Einzelplan 11 sind veranschlagt: Kap. Einnahme Ausgabe Zuschuß DM DM DM Einzelplan 11 Bundesminister für Arbeit (sonstige Sozialleistungen) Ordentlicher Haushalt 1111 Arbeitslosenhilfe 2 000 000 910 800 000*) 908 800 000 1112 Betriebliche Altersfürsorge — 15 000 000 15 000 000 1113 Sozialversicherung 470 000 1 959 100 000**) 1 958 630 000 Einzelplan 11 zusammen 2 470 000 2 884 900 000 2 882 430 000 Sozialhaushalt (Epl. 40 und 11) Ordentlicher Haushalt 160 574 000 9 819 186 000 9 658 612 000 Sozialhaushalt (Epl. 40) Außerordentlicher Haushalt — 12199 400 12 199 400 Der gesamte umfaßt Sozialhaushalt des Bundes mithin insgesamt 160 574 000 9 831 385 400 9 670 811 400 1111 *) außerdem 185 000 000 DM Erstattung in 1113 **) außerdem 555 000 000 DM Schuldbuchforderungen 740 000 000 Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 277. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) über den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung einer ruhegehaltfähigen Zulage an Richter und Staatsanwälte (Nrn. 4193, 4487 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kleindinst Der Bundesrat hat am 5. Dezember 1952 einen Gesetzentwurf über die Gewährung einer ruhegehaltfähigen Zulage an Richter und Staatsanwälte beschlossen, der die Länder in Abweichung von der Sperrvorschrift des § 8 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 939) ermächtigen sollte, den Richtern und Staatsanwälten eine ruhegehaltfähige Zulage von jährlich 1200.— DM zu gewähren. Der Beschluß des Bundesrates vom 5. Dezember 1952 liegt noch vor der Verkündung des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 27. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 181). Die Bundesregierung war der Anschauung, daß Besoldungsverbesserungen zur Zeit und in der vorgeschlagenen Form für einzelne Gruppen des öffentlichen Dienstes nicht möglich seien. Maßnahmen zugunsten der Richter und Staatsanwälte sollten vielmehr der in Aussicht genommenen Besoldungsreform vorbehalten bleiben. Die Bundesregierung hat deshalb dem Gesetzentwurf des Bundesrates nicht zugestimmt. Dagegen haben sich die Fraktionen des Bundestages bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfes am 16. April grundsätzlich für eine besoldungsrechtliche Verbesserung der Dienstbezüge der Richter wegen der Anerkennung der Rechtsprechung als der dritten Staatsgewalt neben der Gesetzgebung und Verwaltung im Grundgesetz ausgesprochen und den Gesetzentwurf dem Ausschuß für Beamtenrecht zur Beratung überwiesen. Der Ausschuß für Beamtenrecht hat den Gesetzentwurf nach der Verabschiedung des Entwurfes eines Bundesbeamtengesetzes und neben der Behandlung anderer ebenfalls vordringlicher Gesetzentwürfe beraten. Er hat der im Grundgesetz betont festgelegten Stellung der Rechtsprechung (Artikel 1 Abs. 3, 92 und 98 Abs. 1) und ihrer durch die Zeitverhältnisse bedingten schwierigen Aufgaben Rechnung getragen. Dabei konnten die Staatsanwälte und weiter die Amtsnotare der badischen Landesteile des Landes Baden-Württemberg wegen deren richterlichen Eigenschaft und Aufgaben nicht ohne Berücksichtigung bleiben. Der Ausschuß hielt jedoch den Vorschlag des Gesetzentwurfes des Bundesrates durch das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts für überholt und der besonderen Stellung der Richter im Grundgesetz nicht für angemessen. Die Justizministerien der Länder haben mit Rücksicht auf den Gesetzentwurf des Bundesrates den Vorschlag eines Bundesrahmengesetzes für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte ausgearbeitet und ihn dem Ausschuß für Beamtenrecht zugeleitet. Der Ausschuß war sich über den Zweck des Gesetzentwurfes einig. Die Mehrheit des Ausschusses hat jedoch Bedenken getragen, ein Bundesgesetz ohne eingehende, durch das Ende der Legislaturperiode nicht mehr mögliche Beratung auf Einzelheiten der Besoldung der Richter und Staatsanwälte festzulegen und dadurch den nicht einfachen Fragen einer umfassenden Besoldungsreform und eines Besoldungsrahmengesetzes des Bundes vorzugreifen. Der Ausschuß hat deshalb ähnlich wie im Dritten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts hinsichtlich der Besoldung der Lehrkräfte eine Lockerung der Sperrvorschriften in den §§ 8 und 9 des Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom (Dr. Kleindinst) 6. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 939) vorgeschlagen, um den Ländern eine Änderung der Bezüge der Richter, Amtsnotare des ehemaligen Landes Baden und der Staatsanwälte zu ermöglichen. Eine Begrenzung dieser Ermächtigung ist lediglich insoweit vorgesehen, als sie die jährlichen Endgrundgehälter einschließlich etwaiger Stellenzulagen in der vorgesehenen Höhe aus den bisherigen in Betracht kommenden Besoldungsgruppen nicht überschreiten dürfen. Diese Endgrundgehälter bei den Dienstbezügen aus den bisherigen Besoldungsgruppen stimmen mit dem Vorschlag der Justizministerien der Länder überein. Diese Art der Regelung wurde deshalb vorgenommen, um nicht nur eine Erweiterung der Besoldungsstufen, sondern auch eine Änderung der Besoldungsgruppen zu erreichen. Dieses Gesetz gilt für die Richter und Staatsanwälte im Lande Berlin unmittelbar. Die Geltung für das Land Berlin ist rechtlich wegen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und der Verwaltungsgerichte bei Streitigkeiten aus dem neuen Gesetz notwendig. Außerdem dient die Geltung des Gesetzes im Lande Berlin der weiteren Rechtsangleichung im Bunde und im Lande Berlin. Bonn, den 18. Juni 1953 Dr. Kleindinst Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache über Einzelplan 60. Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem soeben gestellten Antrag der kommunistischen Gruppe zustimmen will, den bitte ich, eine Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Der Antrag ist abgelehnt.
    Über weitere Änderungsanträge ist nicht abzustimmen. Der Antrag Umdruck Nr. 1012 ist, wie ich vorhin sagte, durch vorhergegangene Abstimmungen erledigt.
    Wer den von dem Herrn Berichterstatter gestellten Anträgen zustimmen will, den bitte ich, eine Hand zu erheben. — Gegenprobe! —

    (Abg. Schoettle: Also, Herr Präsident, das geht ja nicht, daß man alle Anträge en bloc zur Abstimmung stellt! Es ist doch ein Unterschied zwischen dem Einzelplan und den Anträgen!)

    Mir war gesagt worden, man habe sich entsprechend geeinigt.

    (Abg. Schoettle: Nein, man hat sich nicht geeinigt!)

    — Dann bitte ich um Entschuldigung wegen meines Irrtums.
    Ich lasse zunächst über den Antrag Drucksache Nr. 4526 abstimmen, also über den Antrag des Ausschusses:
    Der Bundestag wolle beschließen, die Anlage Einzelplan 60 usw. anzunehmen.
    Wer dafür ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Das erste war die Mehrheit; der Antrag ist angenommen.
    Ich lasse abstimmen über den Antrag Drucksache Nr. 4538; das ist der Antrag des Ausschusses, den Antrag Brookmann und Genossen abzulehnen, da der Bund für den Bau von Schwimmbädern nicht zuständig ist. Wer diesem Antrag zustimmen will, den bitte ich, eine Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Gegen die Stimmen der kommunistischen Gruppe angenommen.
    Damit sind sämtliche Anträge erledigt. Wir kommen nunmehr zur
    Zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1953 (Haushaltsgesetz 1953) (Nr. 4000 der Drucksachen). Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) (Nr. 4500 der Drucksachen).


    (Vizepräsident Dr. Schmid)

    und haben zunächst den Mündlichen Bericht entgegenzunehmen. Ich bitte Herrn Abgeordneten Schoettle, diesen Bericht zu erstatten.


Rede von Erwin Schoettle
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Haushaltsgesetz bildet den Schlußstein der Haushaltsberatungen. Es ist der Rahmen, in den der ganze Haushalt gespannt ist. Seine Verabschiedung in dieser Beratung ist, technisch gesehen, die Rückkehr zu normalen Verhältnissen in der Haushaltsgesetzgebung. Man muß jedoch darauf hinweisen, daß der nächste Bundestag möglicherweise noch einen Nachtrag zum Haushaltsplan 1953 wird behandeln müssen.
Das Haushaltsgesetz selbst hat bis auf wenige Paragraphen den traditionellen Charakter früherer Haushaltsgesetze. Die Veränderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind zu einem wesentlichen Teil auf Vorschlag des Bundesfinanzministeriums vorgenommen worden. Lediglich § 1, der die Endsummen des Bundeshaushalts festlegt, ist durch die materiellen Beschlüsse des Haushaltsausschusses unmittelbar beeinflußt worden.
Im einzelnen ist zur jetzt vorliegenden Fassung des Haushaltsgesetzes folgendes zu sagen.
Zu § 1. Die Endsummen haben sich gegenüber dem Regierungsentwurf wesentlich verändert. Ich darf eine Zwischenbemerkung machen. Ich berichte über die Ergebnisse der Beratungen des Haushaltsausschusses und nicht über die Ergebnisse der zweiten Beratung hier im Hause. Dazu habe ich am Schluß noch etwas zu sagen, nachdem sich in dieser zweiten Beratung einiges ereignet hat, was, wenn die dritte Beratung nicht andere Resultate bringt, die Ergebnisse wesentlich beeinflußt.

(Abg. Mellies: Der Antrag zur Reparierung liegt schon vor!)

— Ich habe ihn gesehen, Herr Kollege Mellies; aber ich bin hier Berichterstatter und bitte, mich nicht aus dieser Rolle zu verdrängen.

(Heiterkeit.)

Zu § 1. Der Gesamthaushalt schließt nach den Beschlüssen des Haushaltsausschusses mit 27 780 680 600 DM in Einnahmen und Ausgaben ab, und zwar verteilt sich diese Summe auf den ordentlichen Haushalt mit 24 546 053 800 DM und auf den außerordentlichen Haushalt mit 3 234 626 800 DM. Bemerkenswert ist gegenüber der ursprünglichen Regierungsvorlage insbesondere die beträchtliche Steigerung der Endsummen des außerordentlichen Haushalts. Die Ursache dafür liegt im Auftreten von finanziellen Bedürfnissen des Bundes, die über den ordentlichen Haushalt nicht zu befriedigen waren. Indessen ist darauf hinzuweisen, daß die Positionen des außerordentlichen Haushalts weitgehend davon abhängen, in welchem Umfange der Herr Bundesfinanzminister die Ermächtigung des § 15 des Haushaltsgesetzes zur Aufnahme von Krediten ausschöpfen kann. Im Haushaltsausschuß haben die Herren Vertreter des Bundesfinanzministeriums keinen Zweifel darüber gelassen, daß die Summen im außerordentlichen Haushalt auf einer etwas schmalen und, man kann sagen, fragwürdigen Grundlage stehen. Der Zuschuß des außerordentlichen Haushalts zu dem ordentlichen Haushalt beträgt, wie Sie aus der Vorlage zum Einzelplan 60 ersehen, allein 907 Millionen DM.
Der § 2 des Gesetzes ist unverändert geblieben. Im Ausschuß hatte ein Vertreter der Opposition beantragt, diese Bestimmung dadurch zu erweitern, daß
Vorschriften aus dem Haushaltsgesetz 1950 über die Bewirtschaftung der Planstellen der Ministerialdirektoren und Ministerialdirigenten in den obersten Bundesbehörden aufgenommen würden. Dieser Vorschlag ist vom Ausschuß mit Mehrheit abgelehnt worden.
Die §§ 3 und 4 und der § 5 Absätze 1 und 3 sind ebenfalls unverändert geblieben. Dagegen ist Abs. 2 des § 5 durch eine Bestimmung erweitert worden, wonach die Zustimmung des Bundesfinanzministers nicht nur bei der Verfügung über gesperrte Ausgabetitel des Haushaltsplans erforderlich ist, sondern auch bei allen Ausgabemitteln des außerordentlichen Haushalts. Diese Bestimmung ist verständlich, wenn man weiß, wie ungewiß die Deckungsmöglichkeiten für die Ansätze des außerordentlichen Haushalts im ganzen sind.
Die §§ 6 und 7 sind unverändert geblieben.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 ist ergänzt worden durch die Einfügung einer Verpflichtung des Bundesfinanzministers, die Zustimmung des Haushaltsausschusses einzuholen, wenn ein Wiedergutmachungsberechtigter unter bestimmten Umständen in eine vorhandene Planstelle eingewiesen werden soll. Ich bitte, in diesem Zusammenhang den § 8 des Gesetzes selber zu lesen. Ich. glaube, es würde jetzt zu weit führen, wenn ich die etwas komplizierte Materie im einzelnen darlegen wollte.
Die Behandlung des Fragenkomplexes, den der § 8 regelt, im Haushaltsgesetz war bei früheren Haushaltsberatungen lebhaft umstritten. Es hat sich jedoch herausgestellt, daß mit einer gesetzlichen Regelung der Unterbringung von wiedergutmachungsberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes in diesem Bundestag nicht mehr zu rechnen ist. Deshalb hat sich der Ausschuß, obwohl die Lösung, wie sie jetzt vorliegt, nicht besonders schön ist, entschlossen, die in § 8 vorgesehene vorläufige Regelung dem Hohen Hause zur Annahme zu empfehlen.
Der § stellt einen Versuch dar, die Grundlage für die Verwendung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bei öffentlichen internationalen oder supranationalen Organisationen zu schaffen. Die Veränderungen, die der Haushaltsausschuß gegenüber der Regierungsvorlage vorgenommen hat, entsprechen einem Vorschlag der Regierung, in dem gewisse Erfahrungen der letzten Zeit verarbeitet worden sind.
Die Änderung des § 10 — Sie sehen die Änderungen jeweils im Fettdruck — hat lediglich formale Bedeutung. Sie entspricht der Rechtslage, die durch die Verabschiedung des Postverwaltungsgesetzes geschaffen worden ist. Für den Bundeshaushalt ergibt sich daraus keine materielle Änderung.
§ 11 ist unverändert.
§ 12 ist insofern erweitert worden, als künftig der Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages unterrichtet werden soll, wenn Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines Verwaltungszweigs auf einen anderen übertragen werden und die Mittel und Planstellen auf die neue zuständige Haushaltsstelle übergehen sollen. Diesem Vorschlag, der aus dem Haushaltsausschuß kam, hat der Vertreter des Bundesfinanzministers zugestimmt.
Die §§ 13, 14 und 15 Abs. 1 sind unverändert. In Abs. 2 des § 15 ist die Kreditermächtigung für den Bundesfinanzminister von 1 209 779 800 DM auf 2 359 015 800 DM erhöht worden.


(Schoettle)

Der § 16 ist unverändert. Als § 16 a ist die Berlin-Klausel eingefügt worden.
Ich darf im Auftrag der Mehrheit des Haushaltsausschusses dem Hause den Antrag auf Drucksache Nr. 4500 in allen drei Punkten zur Annahme empfehlen.
Nun darf ich noch eine Bemerkung zu dem Ergebnis der zweiten Beratung machen. Es erhebt sich die Frage, ob das Haus den jetzt vorliegenden Entwurf des Haushaltsgesetzes so verabschieden kann, ohne daß die Konsequenzen aus den Resultaten der zweiten Lesung gezogen werden. Ich darf auf die Resultate nur hinweisen.
Wenn die Beschlüsse der zweiten Lesung bestehen bleiben, wird sich beim Einzelplan 10 folgende Veränderung ergeben: Es entfallen Einnahmen von insgesamt 341 274 200 DM und Ausgaben von 724 610 300 DM. Im außerordentlichen Haushalt sind davon 37 Millionen DM an Einnahmen und 161 162 000 DM an Ausgaben veranschlagt.
Eine weitere Veränderung ist beim Einzelplan 12, Bundesministerium für Verkehr, eingetreten. Durch die Beschlüsse der zweiten Lesung sind dort an Ausgaben 3,5 Millionen DM beim Kap. Seewasserstraßen mehr eingesetzt. In diesem Falle wären also die §§ 1 und 15 Abs. 2, die Anleihebestimmungen zu ändern, denn es ist ganz klar, wenn die Ausgabenmittel im ordentlichen Haushalt erhöht werden, dann muß dafür auch in den Einnahmen eine Deckung geschaffen werden.
Meine Damen und Herren! Ich kann die Frage nicht beantworten, wie das Haus sich aus dieser Affäre zieht. Ich mache nur als Berichterstatter pflichtgemäß darauf aufmerksam, daß die jetzt in der Vorlage des Haushaltsausschusses enthaltenen Endzahlen des Haushaltsplans nicht mit den Ergebnissen der zweiten Lesung übereinstimmen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
    Ich eröffne die Aussprache. Ich rufe auf die §§ 1,
    — 2, — —

    (Abg. Bausch: Ich bitte ums Wort!)

    — Zu welchem Paragraphen, Herr Bausch? Wir sind in der zweiten Lesung. Wünscht das Haus jetzt die allgemeine Aussprache, die sonst in der dritten Lesung stattfindet? Ich hielte das für äußerst unzweckmäßig, denn etwas sollte noch für die allgemeine Aussprache in der dritten Lesung bei der Haushaltsberatung übrigbleiben.

    (Abg. Bausch: Zu § 1!)

    — Zu § 1 hat das Wort der Abgeordnete Bausch.