Rede von
Erwin
Schoettle
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Haushaltsgesetz bildet den Schlußstein der Haushaltsberatungen. Es ist der Rahmen, in den der ganze Haushalt gespannt ist. Seine Verabschiedung in dieser Beratung ist, technisch gesehen, die Rückkehr zu normalen Verhältnissen in der Haushaltsgesetzgebung. Man muß jedoch darauf hinweisen, daß der nächste Bundestag möglicherweise noch einen Nachtrag zum Haushaltsplan 1953 wird behandeln müssen.
Das Haushaltsgesetz selbst hat bis auf wenige Paragraphen den traditionellen Charakter früherer Haushaltsgesetze. Die Veränderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind zu einem wesentlichen Teil auf Vorschlag des Bundesfinanzministeriums vorgenommen worden. Lediglich § 1, der die Endsummen des Bundeshaushalts festlegt, ist durch die materiellen Beschlüsse des Haushaltsausschusses unmittelbar beeinflußt worden.
Im einzelnen ist zur jetzt vorliegenden Fassung des Haushaltsgesetzes folgendes zu sagen.
Zu § 1. Die Endsummen haben sich gegenüber dem Regierungsentwurf wesentlich verändert. Ich darf eine Zwischenbemerkung machen. Ich berichte über die Ergebnisse der Beratungen des Haushaltsausschusses und nicht über die Ergebnisse der zweiten Beratung hier im Hause. Dazu habe ich am Schluß noch etwas zu sagen, nachdem sich in dieser zweiten Beratung einiges ereignet hat, was, wenn die dritte Beratung nicht andere Resultate bringt, die Ergebnisse wesentlich beeinflußt.
— Ich habe ihn gesehen, Herr Kollege Mellies; aber ich bin hier Berichterstatter und bitte, mich nicht aus dieser Rolle zu verdrängen.
Zu § 1. Der Gesamthaushalt schließt nach den Beschlüssen des Haushaltsausschusses mit 27 780 680 600 DM in Einnahmen und Ausgaben ab, und zwar verteilt sich diese Summe auf den ordentlichen Haushalt mit 24 546 053 800 DM und auf den außerordentlichen Haushalt mit 3 234 626 800 DM. Bemerkenswert ist gegenüber der ursprünglichen Regierungsvorlage insbesondere die beträchtliche Steigerung der Endsummen des außerordentlichen Haushalts. Die Ursache dafür liegt im Auftreten von finanziellen Bedürfnissen des Bundes, die über den ordentlichen Haushalt nicht zu befriedigen waren. Indessen ist darauf hinzuweisen, daß die Positionen des außerordentlichen Haushalts weitgehend davon abhängen, in welchem Umfange der Herr Bundesfinanzminister die Ermächtigung des § 15 des Haushaltsgesetzes zur Aufnahme von Krediten ausschöpfen kann. Im Haushaltsausschuß haben die Herren Vertreter des Bundesfinanzministeriums keinen Zweifel darüber gelassen, daß die Summen im außerordentlichen Haushalt auf einer etwas schmalen und, man kann sagen, fragwürdigen Grundlage stehen. Der Zuschuß des außerordentlichen Haushalts zu dem ordentlichen Haushalt beträgt, wie Sie aus der Vorlage zum Einzelplan 60 ersehen, allein 907 Millionen DM.
Der § 2 des Gesetzes ist unverändert geblieben. Im Ausschuß hatte ein Vertreter der Opposition beantragt, diese Bestimmung dadurch zu erweitern, daß
Vorschriften aus dem Haushaltsgesetz 1950 über die Bewirtschaftung der Planstellen der Ministerialdirektoren und Ministerialdirigenten in den obersten Bundesbehörden aufgenommen würden. Dieser Vorschlag ist vom Ausschuß mit Mehrheit abgelehnt worden.
Die §§ 3 und 4 und der § 5 Absätze 1 und 3 sind ebenfalls unverändert geblieben. Dagegen ist Abs. 2 des § 5 durch eine Bestimmung erweitert worden, wonach die Zustimmung des Bundesfinanzministers nicht nur bei der Verfügung über gesperrte Ausgabetitel des Haushaltsplans erforderlich ist, sondern auch bei allen Ausgabemitteln des außerordentlichen Haushalts. Diese Bestimmung ist verständlich, wenn man weiß, wie ungewiß die Deckungsmöglichkeiten für die Ansätze des außerordentlichen Haushalts im ganzen sind.
Die §§ 6 und 7 sind unverändert geblieben.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 ist ergänzt worden durch die Einfügung einer Verpflichtung des Bundesfinanzministers, die Zustimmung des Haushaltsausschusses einzuholen, wenn ein Wiedergutmachungsberechtigter unter bestimmten Umständen in eine vorhandene Planstelle eingewiesen werden soll. Ich bitte, in diesem Zusammenhang den § 8 des Gesetzes selber zu lesen. Ich. glaube, es würde jetzt zu weit führen, wenn ich die etwas komplizierte Materie im einzelnen darlegen wollte.
Die Behandlung des Fragenkomplexes, den der § 8 regelt, im Haushaltsgesetz war bei früheren Haushaltsberatungen lebhaft umstritten. Es hat sich jedoch herausgestellt, daß mit einer gesetzlichen Regelung der Unterbringung von wiedergutmachungsberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes in diesem Bundestag nicht mehr zu rechnen ist. Deshalb hat sich der Ausschuß, obwohl die Lösung, wie sie jetzt vorliegt, nicht besonders schön ist, entschlossen, die in § 8 vorgesehene vorläufige Regelung dem Hohen Hause zur Annahme zu empfehlen.
Der § stellt einen Versuch dar, die Grundlage für die Verwendung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bei öffentlichen internationalen oder supranationalen Organisationen zu schaffen. Die Veränderungen, die der Haushaltsausschuß gegenüber der Regierungsvorlage vorgenommen hat, entsprechen einem Vorschlag der Regierung, in dem gewisse Erfahrungen der letzten Zeit verarbeitet worden sind.
Die Änderung des § 10 — Sie sehen die Änderungen jeweils im Fettdruck — hat lediglich formale Bedeutung. Sie entspricht der Rechtslage, die durch die Verabschiedung des Postverwaltungsgesetzes geschaffen worden ist. Für den Bundeshaushalt ergibt sich daraus keine materielle Änderung.
§ 11 ist unverändert.
§ 12 ist insofern erweitert worden, als künftig der Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages unterrichtet werden soll, wenn Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines Verwaltungszweigs auf einen anderen übertragen werden und die Mittel und Planstellen auf die neue zuständige Haushaltsstelle übergehen sollen. Diesem Vorschlag, der aus dem Haushaltsausschuß kam, hat der Vertreter des Bundesfinanzministers zugestimmt.
Die §§ 13, 14 und 15 Abs. 1 sind unverändert. In Abs. 2 des § 15 ist die Kreditermächtigung für den Bundesfinanzminister von 1 209 779 800 DM auf 2 359 015 800 DM erhöht worden.
Der § 16 ist unverändert. Als § 16 a ist die Berlin-Klausel eingefügt worden.
Ich darf im Auftrag der Mehrheit des Haushaltsausschusses dem Hause den Antrag auf Drucksache Nr. 4500 in allen drei Punkten zur Annahme empfehlen.
Nun darf ich noch eine Bemerkung zu dem Ergebnis der zweiten Beratung machen. Es erhebt sich die Frage, ob das Haus den jetzt vorliegenden Entwurf des Haushaltsgesetzes so verabschieden kann, ohne daß die Konsequenzen aus den Resultaten der zweiten Lesung gezogen werden. Ich darf auf die Resultate nur hinweisen.
Wenn die Beschlüsse der zweiten Lesung bestehen bleiben, wird sich beim Einzelplan 10 folgende Veränderung ergeben: Es entfallen Einnahmen von insgesamt 341 274 200 DM und Ausgaben von 724 610 300 DM. Im außerordentlichen Haushalt sind davon 37 Millionen DM an Einnahmen und 161 162 000 DM an Ausgaben veranschlagt.
Eine weitere Veränderung ist beim Einzelplan 12, Bundesministerium für Verkehr, eingetreten. Durch die Beschlüsse der zweiten Lesung sind dort an Ausgaben 3,5 Millionen DM beim Kap. Seewasserstraßen mehr eingesetzt. In diesem Falle wären also die §§ 1 und 15 Abs. 2, die Anleihebestimmungen zu ändern, denn es ist ganz klar, wenn die Ausgabenmittel im ordentlichen Haushalt erhöht werden, dann muß dafür auch in den Einnahmen eine Deckung geschaffen werden.
Meine Damen und Herren! Ich kann die Frage nicht beantworten, wie das Haus sich aus dieser Affäre zieht. Ich mache nur als Berichterstatter pflichtgemäß darauf aufmerksam, daß die jetzt in der Vorlage des Haushaltsausschusses enthaltenen Endzahlen des Haushaltsplans nicht mit den Ergebnissen der zweiten Lesung übereinstimmen.