Herr Präsident! Meine sehr verehrten Herren und Damen! Ich darf eingangs meiner Ausführungen der Überzeugung Ausdruck geben, daß alle Parteien dieses Hohen Hauses gleichermaßen durchdrungen sind von dem Bewußtsein der Dankesverpflichtung des deutschen Volkes angesichts der Größe der von den deutschen Kriegsgefangenen, Internierten und Zivilverschleppten stellvertretend für das ganze Volk getragenen Opfer und vollbrachten Leistungen.
Meine politischen Freunde und ich sind weiterhin der Überzeugung, daß dieser Dankespflicht nur durch einen gesetzlich verankerten Rechtsanspruch auf umfassende Leistungen — wie ich vorhin schon sagte — genügt werden kann, die in individueller Anpassung an die Besonderheiten des Einzelschicksals den Grundsätzen der sozialen Gerechtigkeit zu entsprechen vermögen. Ich zitiere hier den Bundestagsbeschluß, der heute schon zweimal angesprochen worden ist, ohne aber vollständig wiedergegeben worden zu sein. In dem damaligen einmütigen Beschluß aller Parteien hieß es: ,,... eine Entschädigung zu gewähren nach Maßgabe der Grundsätze sozialer Gerechtigkeit und im Rahmen des wirtschaftlich Möglichen". Ich darf unter der Sicht des einstimmigen Bundestagsbeschlusses, insbesondere unter Berücksichtigung der Forderung nach sozialer Gerechtigkeit, die vorliegenden beiden Gesetzentwürfe über eine Entschädigung an die ehemaligen Kriegsgefangenen, Internierten und Zivilverschleppten betrachten. Ich darf die Zustimmung der Fraktionen der FDP und der DP annehmen, wenn ich feststelle, daß das von den Abgeordneten Merten und Frau Hütter, der SPD und der FU vorgelegte Heimkehrer -Entschädigungsgesetz Mängel aufweist. Der Gesetzentwurf teilt die Entschädigungsberechtigten in verschiedene Gruppen auf. Es gibt Bevorrechtigte und solche, die es nicht sind. Dabei finden divergierende Gesichtspunkte Anwendung. Einerseits findet eine Bevorzugung rein unter dem Gesichtspunkt der Zeitdauer der Gefangenschaft statt, d. h. Barauszahlungen erhalten bevorzugt diejenigen, die nach dem 31. Dezember 1948 noch in Kriegsgefangenschaft gewesen sind. Daneben sind soziale Merkmale maßgebend, aber nicht in individueller Sicht, sondern in einem Gruppenkatalog von Bevorzugten, die zugleich Heimatvertriebene, Ausgebombte und Schwerbeschädigte sind. Diese sollen innerhalb von 6, 9 und 12 Monaten nach Anerkennung des Anspruchs bevorzugt Auszahlungen erhalten, und zwar mit der Begründung, die Häufung des Schicksals rechtfertige die Priorität. Es wird aber nicht gesehen, daß für die genannten Gruppen bereits große Sozialgesetze wirksam sind, wodurch Rechtsansprüche bestehen, die einen Wiederaufbau der Existenz ermöglichen oder bereits ermöglicht haben. Dabei ist in § 30 des Antrags der SPD zum Ausdruck gebracht, daß die Leistungen nicht doppelt gegeben werden sollen. Wenn man sich schon dessen bewußt ist, daß in diesen Fällen bereits Leistungen nach anderen Gesetzen gegeben werden können und man ja nicht doppelt geben will, warum schafft man dann im HeimkehrerEntschädigungsgesetz für diese Gruppen Vorrechte gegenüber anderen Heimkehrern, die zwar auch mit schwersten Kombinationen von Schicksalsschlägen zu kämpfen haben, die aber nicht in der Lage sind, das sie zusätzlich belastende Schicksal in ein anderes großes Sozialgesetz einzufügen.
Ich möchte an Frau Abgeordnete Hütter und Herrn Kollegen Merten die Frage richten, warum der „Nur-Heimkehrer" — wenn ich so sagen darf — der Jahre 1947/48, der keine anderweitigen Rechtsansprüche als solche nach dem Heimkehrergesetz hat, in bezug auf die Entschädigung und ihre Auszahlung so sehr viel schlechter gestellt wird. Es handelt sich dabei um eine besonders große Gruppe von schwer betroffenen Heimkehrern: 1947 waren es 220 000 und 1948 500 000, in diesen zwei Jahren sind also 720 000 zurückgekehrt. Demgegenüber sind in den folgenden Jahren bis heute 347 600 in der Heimat eingetroffen. Sinnvoll wäre es doch gewesen, zu fragen, wer bisher noch von keiner Seite etwas erhalten hat, und dann besonders diesen Heimkehrern ein Vorrecht zu geben, und nicht umgekehrt.
Diese — wenn ich so sagen darf — „Nur-Heimkehrer" der Jahre 1947/48 sollen nach dem Entwurf der SPD zunächst keine Barauszahlungen, sondern nur Schuldverpflichtungen des Bundes erhalten, die mit 5 % jährlich zu verzinsen sind. Diese Schuldverpflichtungen sind innerhalb von fünf bzw. sechs Jahren jeweils in gleichmäßigen Partien, und zwar nach banktechnischen Verfahren, auszulosen. Es ist an sich schon höchst fragwürdig, einen erfahrungsgemäß besonders notleidenden Kreis von Heimkehrern aus den Gruppen der Bevorrechtigten auszusondern und unter minderes Recht zu stellen. Sie zum Gegenstand des Zufalls einer bankmäßigen Auslosung werden zu lassen, erscheint mir und meinen Freunden untragbar. Das individuell verschiedene Bedürfnis spielt bei einem solchen System keine Rolle mehr. Der Mensch wird dabei überhaupt nicht ins Auge gefaßt. Der Ablauf der Berücksichtigung ist rein mechanisch -technischer Art in Anlehnung an die Spielregeln des Kapitalverkehrs und die Gepflogenheiten des Wertpapiermarkts.
Man muß sich die praktischen Auswirkungen vor Augen halten. Ein notleidender Heimkehrer des Jahres 1947 oder 1948, der, durch Versprechungen ermuntert, auf seine wenn auch nur geringe Entschädigung wartet, erlebt nun mit Verbitterung, wie sein begüterter Nachbar, dem ein glücklicheres Geschick Gesundheit und Besitz erhalten hat, zuerst und vor ihm seine Entschädigung ausgezahlt erhielte. Ein solches Verfahren des Zufalls in einem Zeitpunkt anzuwenden, da der Heimkehrer, insbesondere der in Notstandsgebieten wohnende, der noch nicht seinen richtigen Dauerarbeitsplatz gefunden hat, immer noch mit seiner Familie in der Arbeitslosenfürsorge notdürftig sein Dasein fristen muß, — das kann nicht der Sinn eines Heimkehrergesetzes sein. Wir können einem solchen System, das Ungerechtigkeiten und soziale Spannungen im Gefolge haben muß, nicht beipflichten.
Ich muß darauf hinweisen, daß der Teil des SPD-Entwurfs, der sich mit Existenzaufbau, Hausrat und Wohnraum beschäftigt, nicht in ein Ent-
schädigungsgesetz gehört, sondern in ein echtes Sozialgesetz, weil die Leistungen ja unter sozialen Gesichtspunkten gegeben werden. Im übrigen bilden diese Leistungen ja einen Teil des Zweiten Heimkehrergesetzes. Der inzwischen von den Parteien der FDP und DP eingebrachte Entschädigungs -Gesetzentwurf erkennt diese Fehlerquellen des Entwurfs der Frau Hütter, des Herrn Kollegen Merten und der SPD-Fraktion und vermeidet sie. Der Gesetzentwurf der FDP-DP-Fraktion sieht gleichmäßig für alle Gruppen Schuldverschreibungen des Bundes mit 7 Jahren Laufzeit vor. Die Rangfolge der Auszahlung ist konsequenterweise gleichmäßig für alle nach sozialen Gesichtspunkten vorgesehen.
Meine Herren und Damen, gestatten Sie, daß ich nunmehr grundsätzliche Ausführungen zu den beiden Gesetzentwürfen mache. Beide EntschädigungsGesetzentwürfe gründen ihre Leistungen allein auf die Zeitdauer. So wesentlich der Gesichtspunkt ist, so erhebt sich aber die Frage, ob die Zeitdauer allein tatsächlich das einzige Kriterium ist, das die Schwere des Schicksals und die Intensität der negativen Auswirkung bestimmt, sowohl des Schicksals in der Gefangenschaft wie des Schicksals der Familie in der Heimat.
Unter Umständen kann eine nicht so lange andauernde Zeit der Gefangenschaft ein schwereres seelisches und körperliches Trauma verursacht haben.
Die Erfahrung lehrt, daß die Schicksale außerordentlich verschieden gewesen sind. Wer die Elendszüge der Heimkehrer der Jahre 1947 und 1948 erlebt hat, dem hat sich unauslöschlich der erschütternde Eindruck der stumpfen Apathie, des körperlichen und geistigen Hungers eingeprägt, der sich zutiefst in die Substanz der Persönlichkeit hinein ausgewirkt hat. Viele der Heimkehrer des Jahres 1947 und 1948 — und das dürfen wir nicht vergessen — waren ja schon lange vor 1945 in Gefangenschaft gewesen. Wir haben die Erfahrung, daß mitunter in Fällen später Gekommener nicht mehr in solchem Grade die Merkmale äußerster Erschöpfung ausgeprägt gewesen sind.
Das Nachkriegsschicksal des einzelnen wie seiner Familie ist ebenfalls in tausendfältigen Variationen verschieden. Der Heimkehrer der Jahre 1947 und 1948 war doch noch dadurch zusätzlich schwer betroffen, daß seine Familie zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Besitz von Leistungen der Unterhaltshilfegesetzgebung gewesen ist.
Wir sind uns voll bewußt, daß die Schwere des Schicksals mit jedem Tag wächst, der der Freiheit beraubt ist. Aber wir müssen uns dennoch fragen, ob ein Gesetzgebungswerk für einen so großen Personenkreis von fast 1 Million deutscher Menschen allein auf diesem einzigen Merkmal der in der Gefangenschaft verbrachten Zeitspanne aufgebaut werden kann. Die Tatsache, daß unter dem alleinigen Gesichtspunkt der Zeitdauer nun in der Höhe der Leistungen bevorzugt und benachteiligt wird, erzeugt eine kollektive Schematik, die dem Einzelschicksal nicht gerecht wird und dieses Einzelschicksal und damit die Persönlichkeit geradezu vergewaltigt.
Meine Herren und Damen, wenden wir uns doch einmal den Leistungen zu, die dieses Entschädigungsgesetz geben soll. Ich stütze mich dabei auf den Entwurf der DP und der FDP. Die zuletzt, bis zum Juni 1953 zurückgekehrten 200 ehemaligen Kriegsgefangenen erhalten einen Spitzenwert von 4000 DM. Die 1600 Heimkehrer des Jahres 1952 erhalten als Spitzenleistung 3500 DM, in einem 60 %igen Jahresdurchschnitt, den wir ja annehmen müssen, 2190 DM. Die 4000 Heimkehrer des Jahres 1951 erhalten 2920 DM bzw. im 60 %igen Durchschnitt 1752 DM. Die 21 800 Heimkehrer des Jahres 1950 erhalten die Höchstleistung von nur noch 2190 DM, im 60 %igen Durchschnitt 1314 DM. Die 320 000 Heimkehrer des Jahres 1949 erhalten einen Spitzenwert von 1460 DM, im Durchschnitt von 876 DM. Die 500 000 Heimkehrer des Jahres 1948 erhalten am Ende des Jahres 730 DM, im Durchschnitt noch 438 DM. Die zwischen dem 1. Januar 1947 und dem 31. Dezember 1947 Zurückgekehrten erhalten eine Entschädigung, die zwischen 1 DM und 365 DM liegt, d. h. im 60 %igen Durchschnitt nur noch 219 DM.
Meine Herren und Damen, wenn wir diese Zahlenreihe auf uns wirken lassen und die mit der Zeitdauer absinkende Progression dürftiger Beträge betrachten, dann müssen wir feststellen, daß es doch nicht der Sinn des Anliegens der Heimkehrer sein kann, daß das, was sie für das Vaterland geleistet und geopfert haben, nun in einer so unpersönlichen, kollektiven Weise umgemünzt und abgefunden würde. Diese Leistungen können weder als Ehrensold bewertet, noch kann ihnen irgendeine Symbolkraft beigemessen werden. Sozialpolitisch gesehen ist diese Lösung nicht tragfähig. Diese Beträge sind je nach der Zeitspanne bei dem einen niedriger, bei dem andern höher, ohne jede Anpassung an sein individuelles Einzelschicksal und seine derzeitige Situation. Dabei muß auch gesehen werden, daß die Kehrseite der Entschädigung die Abfindung ist. Wer die Not und die Existenzangst derer erlebt hat, die plötzlich aus der Unterhaltshilfe herausfallen, weil die Schadensbasis dieses Rechtsanspruchs aufgezehrt ist, der fühlt vom Menschlichen her erschüttert die Grenzen des Entschädigungsprinzips im sozialpolitischen Bereich. Ist der Entschädigungsbetrag aufgezehrt, erlischt der Anspruch. Das Entschädigungsprinzip ist nicht auszuweiten, es ist nicht fortzuentwickeln, es ist mit der Höhe des Schadens ein für allemal begrenzt, es ist nicht elastisch,, es paßt sich nicht an, im Gegenteil das Entschädigungsprinzip schnürt die tatsächlichen Persönlichkeitsansprüche ein. Es schafft Kollektivlösungen in willkürlicher Art und letzten Endes immer zuungunsten des echten Bedürfnisses.
Ein solch starres System nach einem uniformen Gesichtspunkt ist sozialpolitisch nicht in der Lage, die vielfältigen Erscheinungsformen eines so schweren menschlichen Schicksals in sich zu begreifen und soziale Gerechtigkeit zu schaffen. Es ist sozialpolitisch nicht anwendbar in einem Zeitpunkt, da es zuerst und vor allem darum gehen muß, die tiefe Not, die immer noch in den Kreisen unserer Heimkehrer herrscht, in einer Gesetzgebung zu überwinden, die den Menschen anspricht und seinen persönlichen, seinen besonderen individuellen Rechtsansprüchen entspricht.
Ich darf in diesem Zusammenhang einen Satz aus dem Schreiben eines Heimkehrers, und zwar des Vorsitzenden eines Stadt- und Landkreisverbandes des Bundesverbandes der Heimkehrer, zitieren. Er schreibt unter dem 3. Juni 1953 an seinen Bezirksvorsitzenden wörtlich:
Es gibt in unseren Reihen eine große Anzahl von Kameraden, die nicht nur ausschließlich einen bestimmten Entschädigungsbetrag sehen, sondern die darüber hinaus sehr wohl das Gesamtinteresse der Allgemeinheit über das persönliche Interesse zu stellen wissen. Meiner Ansicht nach kommt es weniger darauf an, daß jeder Heimkehrer einen bestimmten Betrag für seine in der Gefangenschaft geleistete Arbeit erhält, sondern vielmehr darauf, daß dem in tiefster Not befindlichen Heimkehrer, noch mehr aber den Angehörigen im Rahmen eines sozial möglichen Hilfswerks geholfen wird.
Ich darf nun das Problem aber noch von einer anderen Seite beleuchten. Wir würden mit den vorliegenden Entschädigungsgesetzentwürfen zum erstenmal auf dem Gebiet der Kriegsfolgen den Weg der reinen kollektiven Entschädigung beschreiten. Ehe wir den Weg der Entschädigung von Kriegsfolgen beschreiten, ist es notwendig, daß das Problem aus der Gesamtschau des deutschen Sozial-
und Wirtschaftsgefüges und auf seine Konsequenz sorgfältig überprüft und durchdacht wird. Ich muß der Sorge Ausdruck geben, daß wir alle — ich nehme die Verwaltung nicht aus — unter dem Übermaß des Arbeitsvolumens der Gefahr verfallen, die Probleme viel zu sehr spezialisiert und aufgesplittert zu sehen. Es kommt darauf an, in dieser wesentlichen Frage den Zusammenhang des großen Ganzen wiederherzustellen und zu sehen.
Es ist nicht richtig, daß der Lastenausgleich und das Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts bereits Präjudizien gewesen seien. Betrachten wir einmal in aller Kürze die Grundlagen der bisherigen Sozialgesetze der Deutschen Bundesrepublik! Das Bundesversorgungsgesetz für die Kriegsopfer lehnt das Entschädigungsprinzip ab. Dieses Gesetz kennt weder die Einheitsrente noch die qualifizierte Rente für die sogenannten höherwertigen Berufe. Der verlorene Beruf wird zwar bei der Festsetzung des Erwerbsminderungsgrades berücksichtigt, die Arbeitsfähigkeit wird aber nach dem Gesichtspunkt des allgemeinen Arbeitsmarktes beurteilt. Die Grundrente ist ein Äquivalent für den anatomischen Schaden. Sie ist aber nicht als Ehrensold kollektiv gewertet, sondern sie ist dem Erwerbsminderungsgrad angepaßt und an diesen gebunden. Die Grundrente will den Kriegsopfern den gleichen Start wie den Gesunden im Lebenskampf sichern. Sie dient also der Überwindung des Schicksals und nicht der Abfindung der Vergangenheit. Die Kriegsopfer haben sich bewußt für das fortwirkende individuell angepaßte Versorgungsprinzip entschieden unter Ablehnung der Entschädigung und damit der Abfindung. Der Lastenausgleich enthält die Priorität des Sozialprinzips. Die Entschädigung ist ausdrücklich nur auf den Verlust von Vermögenswerten beschränkt. Die besten Kenner des Gesetzes sind der Meinung, daß der Rechtsanspruch nicht formaljuristischer, sondern sozialethischer Art ist. Der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts liegt ein verbrecherischer Tatbestand zugrunde, der im Sinne der deliktischen Schuidhaftung wiedergutgemacht werden muß. Es ist hier ein besonders gelagerter Tatbestand gegeben, der kein Präjudiz für andere Gebiete des Rechts sein kann, zumal hier eine Bindung von seiten des Länderrechts durch das Grundgesetz gegeben ist.
Wir beschreiten also in der Tat mit den vorliegenden Entschädigungsgesetzentwürfen zum erstenmal den Weg, Kriegsfolgen entschädigen zu wollen, und zwar mit einem nur ganz losen Bezug auf die soziale Priorität, die ja nur in der Zeitfolge der Auszahlung überhaupt zum Ausdruck kommt. Wir schaffen dann unter Umständen ein Präjudiz mit nicht übersehbaren Folgen. Dabei ist nirgendwo gesagt, ob dieser Entschädigungsanspruch als Abgeltung von im Ausland verlorenen Vermögenswerten für geleistete Arbeit im Sinne des § 34 der Genfer Konvention gedacht ist. Es ist nicht klar gesagt, ob diese Art der Entschädigung als symbolhafte Versinnbildlichung eines Ehrensolds gedacht ist oder ob sie dem Ausgleich der durch den Krieg und seine Folgen erlittenen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schäden dienen soll.
Diese verschiedenen Aspekte müssen aber sauber voneinander geschieden werden. Darin sehen meine politischen Freunde und ich eine wesentliche Aufgabe des künftigen Deutschen Bundestags und der kommenden Bundesregierung, die gesamten Fragen, die sich auf sämtlichen Gebieten der Entschädigungsgesetzgebung ergeben, in einer exakten und klarstellenden Weise zu analysieren und in eine wirklich durchdachte und koordinierende Beziehung zueinander wie aber auch zu den einschlägigen Gesetzesgebieten der Sozial- und Rechtspolitik zu bringen. Es kommt darauf an, all diese Fragen, die sich noch in einem Stadium des Werdens befinden, als Einheit zu sehen und aufeinander hin zu beziehen. Ich bin überzeugt, daß es dann gelingen wird, das ganze Hohe Haus auf gemeinsame positive Lösungen zu einigen.