Rede von
Dr.
Carlo
Schmid
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich eröffne die allgemeine Aussprache erster Lesung. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die allgemeine Aussprache.
Ich eröffne die
zweite Beratung
und rufe auf die §§ 1, — 2, — 3, — 4, — Einleitung und Überschrift. — Wer für Annahme dieser Bestimmungen ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle einstimmige Annahme fest. Die zweite Beratung ist geschlossen.
Ich eröffne die
dritte Beratung.
— Keine Wortmeldungen. Wir kommen zur Schlußabstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzes im ganzen ist, den bitte ich, sich von seinem Platz zu erheben. — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
Ich rufe auf Punkt 10 der gestrigen Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen ;
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der öffentlichen Fürsorge (Nr. 4371 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 956).
Das Wort zur Berichterstattung hat Frau Abgeordnete Niggemeyer.
Frau Niggemeyer , Berichterstatterin: Herr Präsident! Meine Herren und Damen! In der 226. Sitzung des Bundestages vom 18: Juli 1952 wurde dieser Gesetzentwurf ohne Begründung durch die Regierung und ohne Debatte in der ersten Lesung dem Ausschuß für Fragen der öffentlichen Fürsorge überwiesen. Darum scheint es mir notwendig zu sein, zu den Grundzügen des Gesetzes einiges zu sagen.
Das Gesetz, Drucksache Nr. 3440, bringt keine umfassende Reform des Fürsorgerechts, die an sich geboten gewesen wäre. Es bezieht z. B. nicht den § 20 der Fürsorgepflichtverordnung ein, der besagt, daß Arbeitsunwillige und Hilfsbedürftige unter Umständen in ein Arbeitshaus überwiesen werden können. Besonders das Land Bayern hatte gewünscht, daß diese Änderung einbezogen werden möchte. Auch der § 12 der Fürsorgepflichtverordnung, der das Verhältnis der Fürsorgeleistungen zum Ausland regelt, ist nicht berücksichtigt worden, weil man glaubt, daß durch Verhandlungen zwischen einzelnen Ländern, wie es vor kurzem z. B. auch mit der Schweiz geschehen ist, die Regelung dieser Frage nicht so vordringlich ist.
Die Änderungen fürsorgerechtlicher Richtlinien erstrecken sich zunächst auf die Regelung der Anrechnung von Einkommen und Vermögen auf Leistungen der öffentlichen Fürsorge. Auf diesem Gebiet war eine bundeseinheitliche Regelung dringend notwendig, weil in den verschiedenen Bundesländern verschiedenartige Nichtanrechnungssätze sowohl des Einkommens wie der Versorgungsbezüge gelten, ebenso verschiedenartige Anrechnungen der Invaliden-, Alters- und Unfallrenten stattfinden. In manchen Ländern erfolgt volle Anrechnung dieser Renten und Bezüge — z. B. in der amerikanischen Besatzungszone —, in anderen Ländern bleiben unterschiedliche Beträge von 6 bis 21 DM anrechnungsfrei. Die Folgen derart verschiedenartiger Handhabungen haben ein soziales Gefälle zwischen den Ländern entwickelt und haben dazu eine vergleichende Richtsatzpolitik in den Ländern sehr erschwert.
Die Ergänzung der fürsorgerechtlichen Richtlinien bezieht sich vor allem auf die Hereinnähme eines Blindenpflegegeldes, weiterhin auf die Möglichkeit, außer für die Berufsförderung und -erziehung auch für die Berufsausbildung der Jugendlichen Beihilfen zu gewähren. Auf diese Punkte möchte ich schon eingangs besonders hinweisen.
Der vorliegende Gesetzentwurf will die Grundsätze der Fürsorge sichern. Mit den einzelnen Abschnitten des Gesetzes hat sich der Ausschuß für Fragen der öffentlichen Fürsorge in 17 Sitzungen befaßt. Er sah sich veranlaßt und verpflichtet, zu einzelnen Fragen Sachverständige zu hören. So kamen im Laufe verschiedener Sitzungen zu Wort: Herr Prof. Muthesius als Vertreter des Städtetags und als Vorsitzender des Vereins für öffentliche und private Fürsorge, ein Vertreter des Landkreistages, ein Vertreter des Reichsbundes der Kriegs- und Zivilbeschädigten sowie der Vorsitzende des Deutschen Blindenvereins. Die Anhörung dieser Sachverständigen sollte einerseits rechtliche Fragen klären, andererseits uns die Stellungnahmen der verschiedenen Verbände und Institutionen zum Entwurf nahebringen.
Zu den verschiedenen Stellungnahmen läßt sich kurz folgendes sagen. Der Landkreistag billigt die Grundlagen des Gesetzes. Er unterstreicht, daß sich die durch die verschiedenen Länderregelungen herbeigeführte Verschiedenartigkeit der Behandlung der Hilfsbedürftigen unerfreulich ausgewirkt hat. Er wünscht die Verabschiedung dieses Gesetzes. Herr Dr. Gottwald vom Blindenverband anerkennt, daß der Bundestag nicht ohne Änderung der Verfassung zu einem Versorgungsgesetz für Zivilblinde kommen könne. Er vertritt den Standpunkt möglichst weitgehender fürsorgerischer Betreuung durch Festsetzung eines Blindenpflegegeldes in Höhe des Blindenpflegegeldes der Kriegsopfer und Unfallgeschädigten. Der Städtetag und der Verein für öffentliche und private Fürsorge betonen, daß dieses Gesetz notwendig ist. Gefordert wird die Anrechnung des vorhandenen Einkommens, d. h. die Beseitigung der Nichtanrechnung. Die Novelle habe nur dann einen Sinn, wenn das Wort „Nichtanrechnung" jetzt und in Zukunft aus ihr verschwinde. Er ist weiterhin der Ansicht, daß die Fürsorgeleistungen auf gewisse Mindestsätze gebracht werden müssen. Es sei richtig, den Kriegsbeschädigten in § 11 c einen Mehrbedarf in Höhe einer halben Grundrente zuzubilligen; aber die Nichtanrechnung der vollen Grundrente würde zu weit führen. Für Zivilblinde sei eine versorgungsähnliche Fürsorge. möglich, da das Grundgesetz eine Versorgungsregelung auf Bundesebene nicht zulasse. Wissenschaft und Fachwelt begrüßen die Novelle, vor allem weil das System der Nichtanrechnung im Verhältnis öffentlicher Fürsorge und
anderer Sozialleistungen aufgegeben werde. Der Ausschuß hat sich in seiner Arbeit bemüht, den Anregungen und Wünschen der verschiedenen Sachverständigen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Er sah sich aber gehalten, an dem Charakter eines Fürsorgegesetzes festzuhalten. Darüber hinaus war sich der Ausschuß einig in dem Wunsch, durch die Änderung fürsorgerechtlicher Richtlinien nicht eine Einengung, sondern eine Ausweitung der Hilfemöglichkeiten für Bedürftige zu schaffen, und diese einmütige Auffassung ermöglichte — trotz in einigen Punkten auftretender verschiedenartiger Auffassung — letztlich eine einstimmige Letztfassung des Gesetzes. Nur zu zwei Punkten — das möchte ich hier schon sagen erfolgte eine nicht einstimmige Entscheidung. Bei einem Paragraphen enthielt sich eine Minderheit der Stimme; in einem Punkt wurde ein Paragraph gegen eine Minderheit angenommen.
Der Entwurf schafft nun Klarheit über die Frage, inwieweit Einkommen und inwieweit Vermögen anzurechnen sind. Er bricht mit dem früheren Grundsatz, daß bei bestimmten Kategorien, wie z. B. bei Sozialrentnern, Kleinrentnern und Kriegsbeschädigten, ein bestimmter Teil des Einkommens nicht anzurechnen sei. Die im Entwurf vertretene Auffassung ist: Maßgebend für den Maßstab der Hilfeleistung kann nicht sein, aus welchem Kreis der Betreffende kommt, sondern in welchem persönlichen Zustand er sich befindet. Für solche bestimmte Tatbestände sieht der Entwurf die Anerkennung eines Mehrbedarfs als verpflichtend gegeben an. Hierdurch wird die verschiedenartige Behandlung verschiedener Personengruppen beseitigt; eine gleichmäßige gerechte Hilfeleistung kann Platz greifen. Trotzdem bleibt aber bestehen, daß über den im Gesetz mit 20 % Mehrbedarf festgesetzten Betrag im Wege individueller Prüfung hinausgegangen werden kann. Der Ausschuß in seiner Gesamtheit legt Wert auf die Feststellung, daß durch die generelle Anerkennung eines Mehrbedarfs für bestimmte Personengruppen die individuelle Fürsorge nicht berührt werden soll.
Zu der Überschrift des Gesetzes hatte der Bundesrat gegenüber der Vorlage des Regierungsentwurfs eine Änderung vorgeschlagen. Er wünschte hinter dem Wort „fürsorgerechtlicher" die Einfügung der Worte „und sozialversicherungsrechtlicher". Der Ausschuß konnte sich der Ansicht des Bundesrats, daß es sich hier um eine redaktionelle Änderung handle, nicht anschließen, um nicht schon in der Überschrift den Charakter eines Fürsorgegesetzes zu verwischen. Der Ausschuß beschloß einmütig die Hereinnahme eines neuen Absatzes 1, weil er der Ansicht war, in diesem Änderungsgesetz die Miteinschaltung der Hilfsbedürftigen bei der Festsetzung der Richtlinien und Richtsätze zu sichern. In der Änderung des § 3 a der Fürsorgepflichtverordnung vom 13. Februar 1924 in der Fassung der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 und der Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechts vom 7. Oktober 1939 ist in Abs. 1 in seiner neuen Fassung die Beteiligung der Hilfsbedürftigen bei der Aufstellung von Richtlinien gesichert, in Abs. 2 sind die Rechtsmittel im Falle der Ablehnung der Fürsorge oder deren Festsetzung geregelt und im Abs. 3 ist die Möglichkeit festgelegt, daß an Stelle von Personen aus den Kreisen Hilfsbedürftiger auch Vertreter derselben, insbesondere ihrer Vereinigungen, herangezogen werden können. Auch ist die Heranziehung von Vertretern von Vereinen zulässig, die Hilfsbedürftige betreuen.
Der ursprüngliche Art. I des Regierungsentwurfs wurde vom Ausschuß in der Fassung des Regierungsentwurfs angenommen. Er ändert den § 6 Abs. 2 der Reichsfürsorgepflichtverordnung und legt fest, daß für die Bemessung des laufenden notwendigen Lebensunterhalts der Hilfsbedürftigen in der offenen Fürsorge den örtlichen Verhältnissen angepaßte Richtsätze festzusetzen sind. Zur Frage der Richtsätze wurde in der Diskussion erörtert, ob die Fassung des Regierungsentwurfs, daß die Bemessung der Richtsätze sich den örtlichen Verhältnissen anzupassen habe, genüge oder durch die Hinzufügung der Worte „jeweiligen Lebenshaltungskosten" die Möglichkeit einer gleitenden Skala der Fürsorgerichtsätze einzubauen sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Reichsgrundsätze festlegen, was unter notwendigem Lebensbedarf zu verstehen ist, und unter Würdigung des Umstands, daß auch nach der vorliegenden Formulierung eine Änderung der Richtsätze gegeben sei, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse eine solche notwendig machen, kam die einmütige Auffassung des Ausschusses zustande, dem Regierungsentwurf in seiner Fassung zuzustimmen.
Art. I a nimmt § 25 Abs. 4 neugefaßt in das Gesetz herein. Dieser § 25 Abs. 4 regelt die Erstattungspflicht von Fürsorgeleistungen, soweit sie nach diesem Gesetz notwendig sind. Buchstabe b regelt die Nichterstattungspflicht und bezieht außer den Kosten der Berufsförderung auch die Kosten der Berufsausbildung sowie die Lebenshaltungskosten ein. Der Ausschuß sah sich zu dieser Entscheidung vor allem darum verpflichtet, weil die Entwicklung der letzten Jahre im Jugendfürsorgewesen die verschiedenen Möglichkeiten der Erziehungs- und Berufsausbildungsbeihilfen geschaffen hat, und er wollte sichern, daß auch der Kreis jugendlicher Hilfsbedürftiger von solchen Möglichkeiten nicht ausgeschlossen sein sollte. § 25 Abs. 4 erfuhr eine Ergänzung durch die Hinzufügung eines Buchstaben e, der die Kosten der Erziehung denen der Berufsausbildung und Erwerbsbefähigung gleichstellt. Buchstabe f bezieht die Kosten der Pflege Zivilblinder ein.
§ 25 a Abs. 2 legt fest, daß die in § 25 Abs. 4 a, b und d bis f genannten Leistungen keiner Rückerstattungspflicht unterliegen, auch nicht gegenüber den Eltern.
Der Art. I b ändert entsprechend Art. I a den § 6 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge. Ich sagte eingangs schon, daß der § 6 festlegt, was zum notwendigen Lebensunterhalt gehört. Die neuen Absätze des § 6 der Reichsgrundsätze verankern analog zu Art. I a die Hilfe auch zur Erziehung und zur Berufsausbildung und ändern in Buchstabe e das Wort „Taubstummen" in „Hör- und Sprachgeschädigten" mit Rücksicht darauf, daß auch die unter die Begriffe „Seelentaube" und „Hörtaube" fallenden Hilfsbedürftigen Anspruch auf Leistungen haben.
Art. II enthält eine Zusammenfassung der Vorschriften über die Anrechnung bzw. Nichtanrechnung von Einkommen und Vermögen auf die Leistungen der öffentlichen Fürsorge. In den im Entwurf vorgesehenen § 8 sind die früheren §§ 15, 15 a, 16 Satz 2 und 18 Abs. 2 der Reichsgrundsätze eingearbeitet. Im einzelnen enthält der § 8 Abs. 1 den Grundsatz der vollen Anrechnungspflicht des ge-
samten verwendbaren Vermögens und des gesamten Einkommens. Abs. 2 dient der Vereinheitlichung der bereits bestehenden Richtlinien der Länder bzw. der Fürsorgeverbände. Er legt fest, was im Sinne dieses Gesetzes nicht als Einkommen zu gelten hat, etwa Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung oder zu privaten Krankenkassen sowie die zur Erzielung eines Einkommens notwendigen Ausgaben,.
§ 8 a Abs. 1 spezifiziert in seinen Buchstaben a bis g die Ausnahmen, bei deren Vorliegen Vermögenswerte nicht angerechnet oder verwertet werden dürfen: in a Vermögen zur Schaffung einer Existenz, der Berufsausbildung und der zur Berufsausbildung notwendigen Gegenstände, unter b Hausrat, unter c die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung notwendigen Gegenstände, unter d Familien- und Erbstücke, deren Verlust den Hilfsbedürftigen hart treffen würde, unter e die Gegenstände, die geistigen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bedürfnissen dienen und deren Besitz kein Luxus ist, unter f, was ich besonders hervorheben möchte, die Nichtanrechenbarkeit eines kleinen Hausgrundstücks, das der Hilfsbedürftige allein oder zusammen mit bedürftigen Angehörigen bewohnt, denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen soll; wir haben in dieser Bestimmung das Wort „bedürftigen" geändert in „minderbemittelten". In g ist die Bestimmung über die Freistellung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte von der Verwertbarkeit durch die Fürsorgebehörde enthalten. Der Regierungsentwurf sah eine Festlegung der Summe von 500 DM für den Hilfsbedürftigen selbst und von je 100 DM für den unterhaltsberechtigten Angehörigen vor. Der Ausschuß hält die starre Grenzziehung nicht für angemessen; er wünscht die Möglichkeit einer Entscheidung von Fall zu Fall, also Sicherung einer individuellen Betreuung und Hilfeleistung. Die in Buchstaben g gegebene Ermächtigung an den Bundesminister des Innern, im Einvernehmen mit dem Bundesrat Rechtsverordnungen über die Höhe des Betrages zu erlassen, soll die Möglichkeit einer höheren als im Regierungsentwurf festgesetzten Freigrenze offenlassen.
§ 8 a Abs. 2:
Der Verbrauch oder die Verwertung sonstigen oder darüber hinausgehenden Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dies eine besondere Härte für den Hilfsbedürftigen oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen, besonders bei alten, bei noch nicht erwerbsfähigen und bei erwerbsbeschränkten Personen, bedeuten, insbesondere die Hilfsbedürftigkeit zur dauernden machen würde.
Dieser Absatz soll unterstreichen, daß die besondere Notlage der alten und noch nicht erwerbsfähigen Personen vor allem berücksichtigt werden soll. § 8 Abs. 2 enthält über die in Abs. 1 Buchstaben a bis g genannten Ausnahmen hinaus eine weitere Schutzvorschrift für alle die in diesem Punkte nicht genannten Hilfsbedürftigen, bei denen ebenfalls ein Zwang zum Verbrauch oder zur Verwertung eines Vermögens eine Härte bedeuten würde, z. B. bei eigener Bewirtschaftung eines Kleingrundstücks.
§ 8 b klärt, wie sich die Leistungen nach diesem Gesetz zu Leistungen verhalten, die aus anderen öffentlichen Mitteln gewährt werden. Der Ausschuß änderte in Abs. 1 des § 8 b die Formulierung „die nach gesetzlicher Vorschrift gewährt werden" in „die nach bundes- oder landesgesetzlicher Vorschrift gewährt werden". Dies geschah auf besonderen Wunsch des Landes Bayern.
Buchstabe a des § 8 b Abs. 1 setzt fest, daß das Pflegegeld nach § 558 c der Reichsversicherungsordnung vorn 19. Juli 1911 in der Fassung des § 8 des Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung und zur Überleitung des Unfallversicherungsrechtes im Lande Berlin vom 29. April 1952 zu regeln ist. Daß die Aufzählung der in § 8 b Abs. 1 unter den Buchstaben a bis d genannten Leistungen nicht erschöpfend sein soll, sondern sich erweitern läßt, bekundet der Satz 2 des Abs. 1, der besagt:
Solche Leistungen sind insbesondere:
Der Buchstabe d des § 8 b Abs. 1 erhielt durch den Ausschuß eine andere Fassung. Er dehnt die Nichtanrechnung von Leistungen für Kleider- und Wäscheverschleiß über den Rahmen der im Bundesversorgungsgesetz in § 13 enthaltenen Bestimmungen hinaus auch auf die Leistungen nach § 16 der Verordnung über Krankenbehandlung und Berufsfürsorge vom 14. November 1928 aus.
Die Nichtanrechnung von Leistungen zur Erziehung und Erwerbsbefähigung mußte analog den Änderungen in § 6 der Fürsorgepflichtverordnung eine Änderung erfahren. Dementsprechend bezieht der Abs. 3 des § 8 b auch die Buchstaben d und e des § 6 Abs. 1 der Fürsorgepflichtverordnung mit ein.
§ 8 c stellt fest, daß auch die Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder eines Dritten an Hilfsbedürftige nicht anzurechnen sind, es sei denn, daß durch solche Hilfe die wirtschaftliche Lage des Hilfsbedürftigen so beeinflußt wird, daß öffentliche Fürsorge ungerechtfertigt ist. Hier stand im Ausschuß der Vorschlag des Reichsbundes für Kriegs- und Zivilbeschädigte zur Diskussion, dem § 8 b Abs. 1 noch einen Buchstaben e anzufügen mit dem Wortlaut:
Die Buchstaben a bis d gelten im gleichen Umfang für Verfolgte des Nazi-Regimes, soweit sie Empfänger von Sonderhilfsrenten sind.
Dieser Vorschlag fand nicht die Zustimmung des Ausschusses. Der Ausschuß folgte den Argumenten der Bundesregierung, die erklärte, daß durch die Einfügung des Wortes „insbesondere" im Satz 2 des § 8 b Abs. 1 deutlich werde, daß die Aufzählung unter den Buchstaben a bis d keine erschöpfende sei.
Art. III regelt die Sicherstellung von vorhandenem Vermögen. Er sieht eine Änderung und Ergänzung des § 9 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vor und sagt, daß die Hilfe in der Regel nur dann von einer Sicherstellung abhängig gemacht werden kann, wenn die Rückzahlung voraussichtlich ohne besondere Härte möglich ist. Der Ausschuß beschloß hier die Streichung der Worte „in der Regel" und sprach sich dafür aus, daß von jeder Sicherstellung die in § 8 a Abs. 1 unter a Satz 1, b bis d und g genannten Vermögen auszunehmen seien.
Der neue Abs. 5 von § 9 der Reichsgrundsätze enthält in seiner Endfassung im Verhältnis zum Regierungsentwurf eine Änderung dahingehend, daß bei dem Vorhandensein eines kleinen Hausgrundstücks nach dem Ableben des Hilfsbedürftigen eine Erstattung nicht verlangt werden kann, solange es von hilfsbedürftigen Angehörigen bewohnt ist. Der Zweck der Neuformulierung ist der Schutz des kleinen Eigentums, was ich hier noch besonders unterstreichen möchte.
Der Art. IV enthält in der Neufassung eine Ausweitung des § 11 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge und stellt eine wesentliche Ergänzung der ersten Fassung des § 11 dar. Sowohl Regierungsentwurf als auch Ausschußfassung fügen dem § 11 der Reichsgrundsätze die §§ 11 a bis 11 f an.
§ 11 a legt fest, in welcher Form der Lebensunterhalt an Hilfsbedürftige geleistet werden kann. Er enthält einen Katalog, um im Gegensatz zu der ersten Fassung des § 11 zu sagen, daß die Hilfe möglichst vielseitig gewährt werden soll. Satz 2 des § 11 a gibt dem Bundesinnenminister die Ermächtigung, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit die notwendigen Verwaltungsvorschriften über den Aufbau der Richtsätze einschließlich der Beihilfen für Unterkunft und über ihr Verhältnis zum Arbeitseinkommen zu erlassen.
Die §§ 11 b bis 11 f umfassen die Gruppen von Hilfsbedürftigen, bei denen über den Richtsatz hinaus ohne weiteres ein Mehrbedarf anzuerkennen ist. Das ist das wesentlich Neue des Gesetzes.
§ 11 b befaßt sich mit alten und Schwerbeschädigten Personen. Der Regierungsentwurf sah als Mehrbedarf für diese in b genannten Personengruppen wie für die bis § 11 f einen Mehrbedarf von „in der Regel 20 % des für sie maßgebenden Richtsatzes" an. Hier muß ich betonen, daß wir beschlossen haben, die Worte „in der Regel" zu streichen. Der Ausschuß legt Wert auf die Feststellung, daß nach seiner Ansicht die Bezirksfürsorgeverbände gehalten sind, die 20 % Mehrbedarf in allen Fällen anzuerkennen.
In § 11 b Abs. 2 des Regierungsentwurfs, der als Altersgrenze das 70. Lebensjahr vorsah, wurde durch einmütigen Beschluß des Ausschusses diese Altersgrenze auf 65 Jahre festgesetzt.
§ 11 b Abs. 3 hat im Ausschuß keine Änderung erfahren. Diese Bestimmung erklärt den Begriff „schwer erwerbsbeschränkt". Der Ausschuß konnte sich nicht entschließen, die Worte „schwer erwerbsbeschränkt" in „erwerbsbeschränkt" zu ändern. Erleichtert wurde ihm seine Stellungnahme dadurch, daß nach den Erklärungen der Regierung eine etwa in der Alfu anerkannte Erwerbsminderung von 66 2/3 % ohne Neuüberprüfung auch vom Bezirksfürsorgeverband zugrunde zu legen ist.
Der Regierungsentwurf anerkennt in § 11 b Abs. 4 den Mehrbedarf bei Müttern mit mindestens zwei Kindern unter zehn Jahren oder drei unter vierzehn Jahren. Diese Bestimmung ist geändert in:
Der im Absatz 1 genannte Mehrbedarf ist ferner bei Müttern anzuerkennen, die mit mindestens 2 Kindern, die das volksschulpflichtige Alter nicht überschritten haben, zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung zu sorgen haben.
§ 11 c, Anerkennung eines Mehrbedarfs für Kriegsbeschädigte, war einer der schwierigsten Punkte des Gesetzes, der eine ausgedehnte und ins einzelne gehende Diskussion hervorrief. Der Regierungsentwurf sah die Anerkennung eines Mehrbedarfs in Höhe von 50 °/o der Grundrente — mindestens 10 DM — vor. Ergibt sich nach § 11 b, der den Begriff „schwer erwerbsbeschränkt" erklärt, ein höherer Bedarf, so ist er anzuerkennen.
Der Bundesrat wünschte die Hinzufügung eines Abs. 2, daß auch bei den Unfallverletzten der gleiche Mehrbedarf wie bei den Kriegsbeschädigten anzuerkennen sei — nämlich 50 % der Grundrente —, wenn wegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein Anspruch auf Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz bestehen würde. Zunächst trat eine Minderheit für die Nichtanrechnung der vollen Grundrente ein mit der Begründung, das Wesen der Grundrente sei Ersatz für die aus dem Körperschaden erwachsenen Mehraufwendungen. Sie wies weiterhin auf die in der Arbeitslosenfürsorge getroffene Regelung hin, daß die volle Grundrente nicht anzuerkennen sei. Hierzu wurde hervorgehoben, daß in der Alfu die Nichtanrechnung der vollen Grundrente praktisch kaum zum Zuge komme, da festgelegt sei, daß sie die Beträge der Alfu — nicht die Beträge der Alu — nicht übersteigen dürfe, um den Arbeitswillen nicht zu untergraben. Maßgebend war zunächst für die Mehrheit des Ausschusses der Gedanke, daß durch Nichtanrechnung der vollen Grundrente ein Teil der Kriegsbeschädigten, die keine Ausgleichsrente beziehen, in die Fürsorge abgedrängt würde. Weiterhin berücksichtigte der Ausschuß, daß der Sinn des vorliegenden Gesetzes — bundeseinheitliche Regelung des gesamten Fürsorgewesens durch Ausschaltung der in den einzelnen Ländern verschieden geltenden Anrechnung von Teilen von Renten — bei einer zu betont einseitigen Heraushebung der Kriegsbeschädigten durchbrochen werde. Die Mehrheit erkannte an, daß die Leistungen aus der öffentlichen Fürsorge anders zu beurteilen seien als Leistungen aus der Sozialversicherung oder dem Lastenausgleich. Bei einem Kriegsbeschädigten scheide der in der Höhe der Grundrente liegende Teil, der als Ausgleich für einen besseren Lebsensunterhalt und als Ausgleich dafür vorgesehen sei, daß er es schwieriger habe, eine Tätigkeit auszuüben, aus der Möglichkeit der Anerkennung eines Mehrbedarfs in der Fürsorge aus. Der Ausschuß zog zur Klärung dieser Frage Mitglieder des Kriegsopferausschusses heran und bat letztlich den Kriegsopferausschuß um seine Stellungnahme. Die in der Stellungnahme des Kriegsopferausschusses vorgeschlagene Fassung ist nicht in ihrem ganzen Wortlaut im Gesetz verankert worden. Die Regelung für die Nichtanrechnung bei Kriegsbeschädigten ist jetzt in § 11 c niedergelegt, der folgendermaßen lautet:
Die Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges vom 20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791), nach denen Berechtigten über die allgemeine Fürsorge hinausgehende Leistungen der sozialen Fürsorge zu gewähren sind, bleiben unberührt.
Der Ausschuß war der Ansicht, daß durch diese Fassung die soziale Betreuung der Kriegsbeschädigten nach den §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes nicht berührt werde.
Der Ausschuß mußte allerdings eine Änderung des § 23 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember 1924 vornehmen. Diese Änderung finden Sie in Art. IV a. Danach tritt an die Stelle der Absätze 3 und 4 des eben genannten § 23 folgender Abs. 3:
Der Ausschuß glaubt, mit dieser Regelung den berechtigten und notwendigen Wünschen der Kriegsopfer Rechnung getragen zu haben.
§ 11 d enthält die Anerkennung eines Mehrbedarfs für denjenigen, der unter bestimmten Umständen einem Erwerb nachgeht. Er sichert denen, die unter Aufwendung besonderer Tatkraft einem geringfügigen Erwerb nachgehen, die Anerkennung eines angemessenen Mehrbedarfs. Diese Regelung soll eine Anerkennung für besonderen Arbeitswillen sein.
Abs. 2 des § 11 d erkennt diesen Mehrbedarf auch für Frauen an, die einem Erwerb nachgehen, obwohl ein wesentlicher Teil ihrer Arbeitskraft durch Führung des Haushalts oder Pflege von Angehörigen in Anspruch genommen wird.
Abs. 3 setzt fest, daß der Mehrbedarf so zu bemessen ist, daß der Arbeitswille gefördert wird.
§ 11 e erkennt für Lehrlinge und Anlernlinge einen Mehrbedarf zur Deckung der höheren Kosten des laufenden Lebensunterhaltes in Höhe des Richtsatzes für einen gleichaltrigen Haushaltsangehörigen an. Eine Änderung gegenüber der Fassung des Regierungsentwurfs liegt in der Streichung des Wortes „minderjährigen" vor „Lehrlingen". Diese Streichung erfolgte mit Rücksicht auf die augenblickliche Situation der Jugendlichen.
§ 11 f betrifft das Blindenpflegegeld. Das äußere Bild dieses Paragraphen hat in der Ausschußfassung eine Ausweitung erfahren. Gegenüber dem Regierungsentwurf enthält er statt drei jetzt sechs Absätze. Auch dieser Paragraph beschäftigte den Ausschuß in mehreren Sitzungen. Er sah sich vor die Aufgabe gestellt, eine Regelung zu finden, die einmal die in den verschiedenen Bundesländern bestehenden Länderregelungen so berücksichtigt, daß möglichst keine wesentlichen Minderungen der schon bestehenden Leistungen erfolgen. Andererseits mußten aber die Regelungen im Rahmen eines Fürsorgegesetzes liegen.
Mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung der Frage des Blindenpflegegeldes für Zivilblinde, darf ich betonen, daß sich der gesamte Ausschuß in dem Bestreben einig war, hier bis an die Grenze des im Rahmen eines Fürsorgegesetzes Erreichbaren zu gehen. Bei der Bestimmung des Begriffs der Bedürftigkeit als Grundlage der Errechnung des Pflegegeldes konnte keine einheitliche Auffassung des Ausschusses erzielt werden. Die Mehrheit konnte sich der Ansicht der Minderheit — diese enthielt sich dann bei der Abstimmung der Stimme — nicht anschließen, weil nach ihrer Ansicht dadurch der Sinn des Gesetzes 'durchbrochen worden wäre.
Nun die Einzelheiten des § 11 f. Abs. 1 umschreibt den Personenkreis, für den Pflegegeld anzuerkennen ist, die Höhe der Leistung sowie die Voraussetzung für höhere Leistungen bei Vorliegen besonderer Bedingungen. Der Entwurf sah als Pflegegeld den einfachen Richtsatz eines Haushaltsvorstandes für diesen und bei Alleinstehenden den Richtsatz für diese Gruppe vor. Von der Leistung eines Pflegegeldes sollten Zivilblinde ausgeschlossen sein, die sich in Anstaltspflege befinden. Zivilblinden vom 6. Lebensjahr an sollte Pflegegeld gewährt werden. Der Bundesrat hatte die Streichung der Worte „vom 6. Lebensjahr an" beantragt. Damit wäre im Falle der Bedürftigkeit von der Geburt an ein Pflegegeld zu zahlen gewesen.
Der Ausschuß konnte sich dem nicht anschließen. Er war in folgenden Punkten einmütiger Auffassung: erstens generelle Anerkennung des Mehrbedarfs, zweitens hinsichtlich der Höhe des Mehrbedarfs: zweifacher Richtsatz bis zur Höhe des Pflegegeldes für Kriegsblinde, drittens bei haushaltsangehörigen Blinden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zweifacher Richtsatz eines Haushaltvorstandes bis zur Höhe des Pflegegeldes eines Kriegsblinden, viertens bei haushaltsangehörigen Blinden, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vom vollendeten 2. Lebensjahr an Pflegezulage in Höhe des für sie maßgebenden Richtsatzes. Bei Blinden unter 2 Jahren ist der Mehrbedarf nach § 10 anzuerkennen.
Abs. 2 sichert den Kriegsblinden, die sich in Anstalts- oder Heimpflege befinden, eine Pflegezulage für besondere Bedürfnisse. Der Ausschuß sah davon ab, wie er es im gesamten Gesetz tat, eine feste Summe zu nennen. Er beschloß, daß als Anstaltspflegezulage das Doppelte des jeweiligen Satzes, der in verschiedenen Bezirksfürsorgeverbänden bis heute gezahlt wird, geleistet werden soll.
Abs. 3 behandelt die Frage des Entzugs von Blindenpflegegeld bei Arbeitsunwilligkeit.
Abs. 4 regelt die Rückerstattungspflicht von Verwandten, die nach dem BGB zum Unterhalt verpflichtet wären, und stellt fest, daß sie nur heranzuziehen sind, wenn es offenbar unbillig wäre, sie nicht heranzuziehen.
Nach Abs. 5 entfällt die Anerkennung des Mehrbedarfs von Blinden bei Erwerbseinkommen. Er besagt im einzelnen, daß mindestens ein Drittel ihres Arbeitseinkommens, jedoch nicht weniger als 40 DM monatlich anrechnungsfrei zu bleiben haben. Der Ausschuß konnte sich dem Antrag der Minderheit, den zweifachen Richtsatz zugrunde zu legen, nicht anschließen.
Zu dieser Frage wurde eine Stellungnahme des Ausschusses für Sozialpolitik erbeten. Dieser wollte dem § 11 b einen Absatz anfügen, daß Zivilblinden ohne weiteres ein Mehrbedarf von 50 % des für sie maßgebenden Richtsatzes anzuerkennen sei.
Abs. 6 klärt, welche Personen als Blinde gelten.
Über Art. IV a und seine Bedeutung habe ich schon gesprochen. Die Regelung mußte hier analog der Festlegung des Mehrbedarfs für Kriegsopfer geändert werden.
Art. V ändert Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und legt fest, wie unter Umständen auf Renten, die zu zahlen sind, zurückzugreifen ist. Es ist hier gesagt worden — das betrifft den § 1533 Nr. 3 RVO —, daß beim Rückgriff auf nachgezahlte Renten der notwendige Lebensbedarf des Unterstützten und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht beeinträchtigt werden darf.
Art. VI enthält die Berlin-Klausel, Art. VII in Satz 1 die Festsetzung des Termins für das Inkrafttreten des Gesetzes, in Satz 2 die Außerkraftsetzung von Rechtsvorschriften. Hierbei ergab sich wieder eine längere Diskussion über die — dieser Ausdruck hat sich in unseren Beratungen herausgebildet — „Sicherung des Besitzstandes". Wir sind hier zu einer Einigung gekommen. Der Ausschuß war einmütig der Ansicht, daß nach Möglichkeit
derjenige, der durch dieses Gesetz sonst zu weniger Beihilfe gekommen wäre, nicht dauernd geschädigt werden sollte. Wir sind über die Fassung des Regierungsentwurfs, der eine Härteklausel und Übergangszeit von vier Monaten vorsah, hinausgegangen, und glauben, in der Fassung des in Satz 2 Genannten das erreicht zu haben, was wir wollten.
Indem ich noch einmal wiederhole, mit welcher Einmütigkeit im Ausschuß gearbeitet worden ist, und darauf hinweise, daß der Ausschuß das Gesetz einstimmig angenommen hat, darf ich Sie bitten, mit der gleichen Einmütigkeit das Gesamtgesetz anzunehmen. Ich möchte noch dazu sagen, daß Sie beschließen möchten, die Interpellation der Fraktion der SPD Drucksache Nr. 2435 und den Antrag der Fraktion der KPD Drucksache Nr. 2556 durch die Beschlußfassung zu dem Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.