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    Deutscher Bundestag - 270. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Juni 1953 13303 270. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 11. Juni 1953. Geschäftliche Mitteilungen . . 13305A, B, 13317B, 13329C, 13364C Änderungen der Tagesordnung 13305B Dr. Hammer (FDP) 13305B Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung (Nrn. 4406, 4092, 4294, 4386 der Drucksachen) 13303C Dr. Frank, Finanzminister des Landes Baden-Württemberg, Berichterstatter 13305C Renner (KPD) 13308A Beschlußfassung 13308D Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Anrechnung von Renten in der Arbeitslosenfürsorge (Nrn. 4408, 3837, 3845, 4166, 4330 der Drucksachen) 13309A Neuenkirch, Senator von Hamburg, Berichterstatter 13309A Renner (KPD) 13309C Beschlußfassung 13309D Abstimmungen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes (Nrn. 4250, 1307, 3713 der Drucksachen, Umdrucke Nrn. 919, 938, 942) 13310A Berichtigung des Ergebnisses der namentlichen Abstimmung über den Umdruck Nr. 938 Ziffer 4 13310A Entschließung Umdruck Nr. 942 . . . 13310A Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Arbeitsgerichtsgesetzes (Nr. 3516 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Nr. 4372 der Drucksachen, Umdrucke Nrn 948, 951 bis 953, 962) 13310B Sabel (CDU) . . . . 13310C, 13312D, 13315D Richter (Frankfurt) (SPD) . 13311A, 13316B Dr. Greve (SPD) 13312A, 13313A Ewers (DP) 13313C Dr. Leuze (FDP) 13314A Dr. Arndt (SPD) 13314C Schmücker (CDU) 13315C, 13316A Dr. Wellhausen (FDP) (zur Geschäftsordnung) 13317A Abstimmungen . 13310D, 13311B, 13315B, 13316C Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz) (Nrn. 4407, 3479, 4204, zu 4204, 4388 der Drucksachen) 13317B Dr. Klein, Senator von Berlin, Berichterstatter 13317B Beschlußfassung 13317D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen über den Antrag der Fraktion der FU betr. Erhöhung der Posttarife (Nrn. 4255, 3630 der Drucksachen) . . . 13317D Ekstrand (SPD), Berichterstatter . 13317D Beschlußfassung 13318A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Antrag der Fraktion der FU betr. Aufdeckung von Steuerzuwiderhandlungen (Nm. 4374, 3332 der Drucksachen) 13318A Dr. Freiherr von Fürstenberg (CSU), Berichterstatter 13318A Dr. Bertram (Soest) (FU) 13318C Frau Lockmann (SPD) 13319A Beschlußfassung 13319B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die landwirtschaftliche Selbstverwaltung (Nr. 4382 der Drucksachen) . 13319C Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und an den Rechtsausschuß 13319C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Flurbereinigungsgesetzes (Nr. 3385 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Nr. 4396 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 947, 954, 961) 13319D Schulze-Pellengahr (CDU) (Schriftlicher Bericht) 13365, 13373D Revenstorff (FDP) (Schriftlicher Bericht) 13370A Frühwald (FDP) (Schriftlicher Bericht) 13372A Dr. Schmidt (Niedersachsen) (SPD) als Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 13367D als Abgeordneter 13323C Niebergall (KPD) 13319D, 13322A, C, 13325A Lampl (FU) 13320A, 13321A, 13323A, 13326A Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU) 13320C, 13328 C, D Morgenthaler (CDU) 13320C Fürst Fugger von Glött (CSU) . . 13321C Funk (CSU) 13323B Bauknecht (CDU) 13326C Dr. Horlacher (CSU) . . . . 13327A, 13328B Dannemann (FDP) 13327D Kriedemann (SPD) 13329A Abstimmungen . . 13320D, 13321 B, D, 13322 A, D, 13323B, 13329B Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Dürrekatastrophe im südlichen Teil des Bundesgebietes (Nrn. 4368, 3701 der Drucksachen) 13329C Eichner (FU): als Berichterstatter 13329D Schriftlicher Bericht 13375 Beschlußfassung 13329D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft (Nr. 4359 der Drucksachen) 13329D Frau Kipp-Kaule (SPD) 13330A Storch, Bundesminister für Arbeit 13330D Dr. Kneipp (FDP) 13331B Überweisung an den Ausschuß für Arbeit 13331C Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Mißbilligung von Äußerungen des Bundesministers der Justiz (Nr 4360 der Drucksachen) 13331C Wagner (SPD), Antragsteller . . 13331D Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 13336C Euler (FDP) 13337B Kiesinger (CDU) 13338C Renner (KPD) 13339C Beschlußfassung 13340B Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, FU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik zur Beratenden Versammlung des Europarats (Nr. 4410 der Drucksachen) 13340C Dr. Pünder (CDU), Antragsteller . 13340C Erler (SPD) 13341B Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . 13341C Abstimmungen 13341A, D Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Neuregelung der Grundbeträge in der Rentenversicherung der Arbeiter (Nr. 4346 der Drucksachen) . 13341D Frau Döhring (SPD), Antragstellerin 13341D Storch, Bundesminister für Arbeit 13342D, 13345A Arndgen (CDU) 13343D Dr. Schellenberg (SPD) . . . 13344B, 13348C Kohl (Stuttgart) (KPD) 13345C Frau Kalinke (DP) 13346A Horn (CDU) 13347B Dr. Hammer (FDP) . . . . 13348B, 13349A Renner (KPD) 13349A Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 13349 Zweite Beratung des Entwurfs eines Baulandbeschaffungsgesetzes (Nrn. 2281, 2300 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Bau- und Bodenrecht (Nr. 4364 der Drucksachen; Anträge Umdrucke Nrn. 957 bis 960, 964) . . . 13349C Jacobi (SPD): als Berichterstatter 13349D Schriftlicher Bericht 13377 als Abgeordneter . . . . 13351D, 13358C Gundelach (KPD) . 13351B, 13352D, 13360D Wirths (FDP) 13352A Dr. Bertram (Soest) (FU) . . 13353A, 13359C Lücke (CDU) 13354C Ewers (DP) 13357A Dr. Glasmeyer (CDU) 13359A Dr. Kopf (CDU) 13361A Neumayer, Bundesminister für Wohnungsbau 13362D Abstimmungen 13351 A, D,13360 C, 13361A, 13363B Nächste Sitzung 13364C Anlage 1: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Entwurf eines Flurbereinigungsgesetzes (Nr. 4396 der Drucksachen) 13365 Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Dürrekatastrophe im südlichen Teil des Bundesgebietes (Nrn. 4368, 3701 der Drucksachen) 13375 Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Bau- und Bodenrecht über den Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Regelung der Bereitstellung von Bauland (Zweites Wohnungsbaugesetz) (Nr. 2281 der Drucksachen) und über den von den Abg. Lücke und Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Beschaffung von Bauland (Baulandbeschaffungsgesetz (Nr. 2300 der Drucksachen) 13377 Die Sitzung wird um 13 Uhr 35 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage 1 zum Stenographischen Bericht der 270. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) über den Entwurf eines Flurbereinigungsgesetzes (Nrn. 3385, 4396 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Schulze-Pellengahr (§§ 1 bis 31, 34 bis 36, 149 bis 159) Abgeordneter Dr. Schmidt (Niedersachsen) (§§ 37 bis 58, 61 bis 67) Abgeordneter Revenstorff (§§ 68 bis 108) Abgeordneter Frühwald (§§ 32, 33, 59, 60, 109 bis 148) A. Behandlung des Gesetzentwurfes im Bundestag Mit Schreiben vom 16. Mai 1952 hat die Bundesregierung dem Bundestag den Entwurf eines Flurbereinigungsgesetzes zugeleitet und gleichzeitig zu der Äußerung des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen (Bundestagsdrucksache Nr. 3385). Die erste Lesung des Gesetzentwurfes fand am 11. Juni 1952 statt. Der Entwurf wurde ohne Debatte dem Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter Beteiligung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht überwiesen. Der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nahm die Beratung des Entwurfs nach den Parlamentsferien am 8. Oktober 1952 auf. Ein Unterausschuß ist nicht gebildet worden. Der Rechtsausschuß hat gebeten, von seiner Beteiligung mit Rücksicht auf seine starke Inanspruchnahme durch den Entwurf eines Entschädigungsgesetzes abzusehen. B. Inhalt und Aufbau des Gesetzentwurfs Aufgabe der Flurbereinigung ist es, die Zersplitterung des ländlichen Grundbesitzes und ihre arbeitserschwerenden und produktionshemmenden Folgen zu beseitigen und durch eine zweckmäßige Neueinteilung der Gemarkung sowie die im Zusammenhang damit durchzuführenden Maßnahmen der Landeskultur die landwirtschaftliche Erzeugung zu steigern. Obgleich es dank der durch die Initiative des Bundes bereitgestellten ERP-Mittel gelungen ist, das jährliche Flurbereinigungsergebnis wesentlich zu steigern (von 72 000 ha im Jahre 1949 auf 160 000 ha im Jahre 1952), ist nach den Erhebungen der Länder immer noch fast die Hälfte der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Bundesgebietes von der Zersplitterung des ländlichen Grundbesitzes betroffen. Die Beseitigung dieser Zersplitterung durch eine möglichst starke Zusammenlegung des Grundbesitzes und die Erleichterung der Bewirtschaftung der Felder durch den Bau von Wegen schaffen in weiten Teilen des Bundesgebietes erst die Voraussetzungen für die Verwendung von Schleppern und anderen neuzeitlichen Geräten, also für eine den technischen und betriebswirtschaftlichen Erfordernissen entsprechende moderne Landwirtschaft, die allein den Anforderungen des Wettbewerbs mit den hoch entwickelten Landwirtschaften des Auslandes gewachsen sein kann. Die Flurbereinigung und die mit ihr verbundenen Meliorationsmaßnahmen haben erfahrungsgemäß eine Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion bis zu 30 % und mehr zur Folge. Die vermehrte Erzeugung vermindert unsere Einfuhrabhängigkeit und trägt so zu erheblicher Einsparung von Devisen bei. (Schulze-Pellengahr) Im weitaus größten Teil des Bundesgebietes ist bis jetzt die auf dem Umlegungsgesetz vom 26. Juli 1936 (RGBl. I S. 518) beruhende Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 mit den beiden Verordnungen vom 27. April 1938 und vom 14. Februar 1940 in Kraft geblieben. Lediglich Bayern hat durch Gesetz vom 15. Juli 1946 sein vor der RUO geltendes Recht wieder eingeführt. Die veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse, die Beachtung der im Grundgesetz niedergelegten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Staatsbürger sowohl im zivilen als auch im öffentlich-rechtlichen Sektor, sowie die gegenüber 1937 veränderte Verteilung der Aufgaben im Verhältnis der staatlichen Verwaltung, der landwirtschaftlichen Organisationen und Dienststellen und der einzelnen Beteiligten machen eine Änderung des geltenden Rechts nötig. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Entwicklung zur Neuordnung auf einem wichtigen Abschnitt des für die Landwirtschaft geltenden Rechts, die schon den Wirtschaftsrat beschäftigt hat, ihren Abschluß finden. Die grundsätzliche Bedeutung des Gesetzentwurfs ergibt sich aus der Neuordnung folgender Gebiete: 1. Die Anpassung des bisherigen Rechts an die veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse, insbesondere an das Grundgesetz; 2. die Regelung der Rechte der Teilnehmer; 3. die Mitwirkung der Berufsvertretung von Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei; 4. die Entwicklung eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens; 5. die Anwendung der Flurbereinigung bei größeren Maßnahmen öffentlicher Unternehmen, die in die wirtschaftlichen Verhältnisse störend eingreifen, ohne in einem inneren Zusammenhang mit der Flurbereinigung zu stehen. Der Entwurf des Flurbereinigungsgesetzes ist in folgende 11 Teile gegliedert: 1. Grundlagen der Flurbereinigung. 2. Die Beteiligten und ihre Rechte. 3. Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes. 4. Besondere Bestimmungen. 5. Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren. 6. Kosten. 7. Allgemeine Verfahrensvorschriften. 8. Rechtsmittel. 9. Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens. 10. Die Teilnehmergemeinschaft nach der Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens. 11. Schluß- und Übergangsbestimmungen. C. Der Gesetzentwurf im einzelnen Erster Teil: Grundlagen der Flurbereinigung (§§ 1-9) Im ersten Teil sind die grundsätzlichen Bestimmungen über den Zweck und die Zulässigkeit der Flurbereinigung, die Organisation der Flurbereinigungsbehörden und den Kreis der zur Mitwirkung berufenen Organisationen und Behörden niedergelegt. Der in § 1 formulierte Begriff der Flurbereinigung geht über den des bisherigen Rechts hinaus, indem er ausdrücklich die Zusammenlegung nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten fordert. In den §§ 2 und 3 werden die Art des Verfahrens und die Organisation der Flurbereinigungsbehörden festgelegt sowie die Durchführung der Flurbereinigung, entsprechend ihrer Bedeutung für die Landwirtschaft des Bundesgebiets, als vordringliche Maßnahme der Länder bestimmt. Nach eingehenden Erörterungen der zweckmäßigsten Form der Einleitung des Verfahrens hat sich der Ausschuß im Prinzip dem Vorschlag des Bundesrates angeschlossen, ihm jedoch eine der neueren Rechtsprechung angepaßte Fassung gegeben. Der Ausschuß legt ganz besonderen Wert auf eine eingehende Aufklärung der beteiligten Grundstückseigentümer und begrüßt es deshalb, daß die Sollbestimmung des bisherigen Rechts in eine Mußbestimmung umgewandelt ist. Außerdem wird die Behörde zur Aufklärung über die „voraussichtlich entstehenden Kosten" verpflichtet und gleichzeitig die Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung vorgesehen. Die in den §§ 6-9 enthaltenen Bestimmungen über den Inhalt und die Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses, die Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes, seine Änderung und die etwaige Einstellung des Verfahrens entsprechen der bisherigen Regelung. Zweiter Teil: Die Beteiligten und ihre Rechte (§§ 10-36) Erster Abschnitt: Die einzelnen Beteiligten (§§ 10-15) Im ersten Abschnitt ist der Kreis der Beteiligten, der sich aus den Grundstückseigentümern als Teilnehmern und den Nebenbeteiligten zusammensetzt, festgelegt und ihre Ermittlung geregelt. Der Ausschuß hat nach eingehender Beratung den in der Regierungsvorlage aufgeführten Kreis der Nebenbeteiligten eingeschränkt, es aber für richtig gehalten, auch die Unterhaltungspflichtigen von Anlagen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 als Nebenbeteiligte anzuerkennen. Der Ausschuß hat es ferner als zweckmäßig befunden, klarzustellen, daß die Flurbereinigungsbehörde nach §§ 11, 12 die Beteiligten zu „ermitteln", nicht „festzustellen" hat, um Irrtümer über die hieraus sich ergebende Verpflichtung auszuschalten. Gleichzeitig werden durch den Vorschlag des Ausschusses die Bestimmungen der §§ 12-15 ihrem logischen Aufbau entsprechend geordnet; insbesondere wird eine Frist für den glaubhaften Nachweis angemeldeter Rechte eingeführt, nach deren fruchtlosem Ablauf das Recht auf Beteiligung entfällt. Schließlich ist die bisher im § 13 enthaltene Bestimmung über den Grundstückserwerb während des Verfahrens, die nichts mit der Ermittlung zu tun hat, und über die Stellung des Erwerbs bis zur Eintragung ins Grundbuch oder zur Anmeldung des Erwerbs systematisch eingeordnet worden. (Schulze-Pellengahr) Zweiter Abschnitt: Die Teilnehmergemeinschaft (§§ 16-26) Die Frage der zweckmäßigen Ausgestaltung der Teilnehmergemeinschaft als der organisatorischen Zusammenfassung der beteiligten Grundstückseigentümer hat eine lebhafte Diskussion ausgelöst. Der Ausschuß hat sich dem in der Regierungsvorlage vertretenen Standpunkt angeschlossen, daß als Träger von Rechten und Pflichten nur die beteiligten Grundstückseigentümer (§ 10 Nr. 1) in Betracht kommen. Er hat auch die Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts als die zweckmäßigste bejaht (§ 16). Der Aufgabenkreis der Teilnehmergemeinschaft ist dem Herkommen gemäß wie in der RUO und dem bayerischen Gesetz festgelegt worden. Dem Streben nach stärkerer Heranziehung der Teilnehmer zur Mitarbeit ist durch eine bereits vom Bundesrat vorgeschlagene Fassung zu § 18 des Regierungsentwurfs Rechnung getragen. Die Regelung der Leistungen der Teilnehmer (§§ 19, 20) entspricht den bewährten Methoden der bisherigen Praxis. Der Ausschuß hat sich jedoch den Bedenken der Regierung gegen die vom Bundesrat vorgeschlagene Sonderregelung hinsichtlich der Freistellung der Verkehrsträger von Flurbereinigungsbeiträgen angeschlossen und den Zusatz gestrichen, weil die Befreiung nur zu Lasten der Landwirte gehen würde (§ 19). Die in den §§ 21-26 des Regierungsentwurfs vorgesehene Regelung der Vertretung der Teilnehmergemeinschaft durch einen Vorstand, seine Wahl und Abberufung sowie seine Rechte und Befugnisse fanden die Billigung des Ausschusses mit der Einschränkung, daß die Bestimmung über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern gegenüber der Änderung des Bundesrates klarer gefaßt und die Länder ermächtigt werden, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern im Falle der Übertragung von Befugnissen der Flurbereinigungsbehörde nach § 18 Abs. 2 von der Zustimmung dieser Behörde abhängig zu machen (§ 23 Abs. 2). Nachdem unter Streichung des § 20 Abs. 2 des Regierungsentwurfs die Entscheidung über Beschwerden gegen Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft in § 18 Abs. 3 der Flurbereinigungsbehörde ausdrücklich zugebilligt worden ist, hat der Ausschuß den Vorschlag der Regierung gebilligt, nach dem zur Vermeidung rechtlicher Schwierigkeiten die Befugnisse der Länder zur Einführung eines Schiedsverfahrens (entsprechend dem Grundgesetz) als zulässig erklärt wird. Dritter Abschnitt: Bewertungsverfahren (§§ 27-32) Die Bewertung der alten Grundstücke der Teilnehmer bildet die Grundlage für die Bemessung der Landabfindungen und gleichzeitig den Maßstab für die Leistung der Beiträge. Die einfach und knapp gehaltenen Bestimmungen der §§ 27-33 regeln das Bewertungsverfahren in einer den Erfordernissen der Praxis entsprechenden Weise. Da es sich nur um einen Austausch der Grundstücke handelt, kommt es darauf an, einen den örtlichen Verhältnissen und den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen entsprechenden Tauschwert zu ermitteln. Durch § 28 ist sichergestellt, daß die Ergebnisse der Reichsbodenschätzung soweit wie möglich zwecks Verbilligung und Vereinfachung des Schätzungsverfahrens herangezogen werden. Diese für steuerliche Zwecke ermittelten Werte genügen nicht in allen Fällen den besonderen Anforderungen des Flurbereinigungsverfahrens, so daß Abweichungen nach den örtlichen Verhältnissen zugelassen sind. Wesentliche Bestandteile von Grundstücken, die ihren Wert dauernd beeinflussen, wie Gebäude, aufstehender Wald, Obstbäume usw., sowie Rechte an Grundstücken werden nötigenfalls besonders geschätzt. Bestimmungen über die Auswahl der Schätzer nach einer im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung auf gestellten Liste und die Teilnahme des Vorstandes an der Schätzung, die öffentliche Auslegung der Schätzungsergebnisse, die Anhörung der Beteiligten in einem öffentlichen Termin und die Möglichkeit der Anfechtung der Ergebnisse in einem Rechtsmittelverfahren sollen dazu dienen, das Vertrauen der Dorfgemeinde zu einer gewissenhaften und zuverlässigen Durchführung des Bewertungsverfahrens zu sichern. Um dem Bedürfnis nach einer Berücksichtigung landesmäßiger Besonderheiten Rechnung zu tragen, wird den Ländern die Befugnis eingeräumt, das Bewertungsverfahren abweichend zu regeln. Vierter Abschnitt: Zeitweilige Einschränkung des Eigentums (§§ 34-36) Das Eigentum gehört zu den durch das Grundgesetz gewährleisteten Grundrechten (Art. 14). Wenn die in baulichen Anlagen: Bauwerken, Brunnen, Einfriedigungen u. dgl., ferner in Bäumen, Sträuchern, Rebstöcken vorhandenen Werte erhalten bleiben und nicht menschlicher Kurzsicht zum Opfer fallen sollen, bedarf es insoweit einer vorübergehenden zeitweiligen Einschränkung der Eigentümerrechte. Die Durchführung der Flurbereinigung bringt aber auch Maßnahmen mit sich, die, wie die Schätzung, Vermessung, der Ausbau von Wegen und Gräben, ohne Einschränkung des Eigentums nicht durchführbar sind. Der Entwurf gibt deshalb in den §§ 34, 35 die gesetzliche Grundlage für die erforderlichen Anordnungen und Handlungen der Flurbereinigungsbehörde, die sie in den Stand setzt, willkürliche Eingriffe einzelner auszuschließen. Durch die Bestimmung des § 36 wird weiterhin die Möglichkeit geschaffen, Besitz und Nutzung von Grundstücken und die Ausübung von Rechten vorübergehend zu regeln, wenn dringende Gründe es erforderlich machen. Der Ausschuß hat nach eingehender Diskussion die Notwendigkeit einer Aufnahme der in den §§ 34-36 vorgesehenen Bestimmungen bejaht. (Dr. Schmidt [Niedersachsen]) Dritter Teil: Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes (§§ 37-83) Der dritte Teil des Gesetzes ist für die Durchführung der Flurbereinigung von größter Bedeutung. In den §§ 37, 38 werden für die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes allgemeine Grundsätze aufgestellt, wobei insbesondere der Notwendigkeit der Förderung und Steigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung Rechnung getragen wird. Der erste Abschnitt (§§ 39-43) enthält Vorschriften darüber, welche Aufgaben bei der Neugestaltung im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten und im öffentlichen Interesse zu erfüllen sind. (Dr. Schmidt [Niedersachsen]) Der zweite Abschnitt (§§ 44-55) dient der Wahrung der Interessen der Beteiligten bei der Gestaltung ihrer Abfindungen. Die Abschnitte 3 bis 7 (§ 36-83) enthalten grundlegende Vorschriften hinsichtlich der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes, seiner Ausführung einschl. der Wahrung der Rechte Dritter und der Übernahme seiner Ergebnisse in die öffentlichen Bücher. Der Inhalt des § 37 gibt Rahmen und Inhalt der unter dem Begriff der Flurbereinigung zusammengefaßten Maßnahmen zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes. Das Wohl der Allgemeinheit und die Interessen der Beteiligten sind gegeneinander abzuwägen, um die zweckdienlichste Lösung zu finden. Die Flurbereinigungsbehörde hat die Pflicht, unter Ausnutzung der mit öffentlicher Hilfe gebotenen einmaligen Gelegenheit dafür zu sorgen, daß die Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes den neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen entspricht und auf lange Sicht den wirtschaftlichen Erfordernissen der Teilnehmer und der Gemeinde Rechnung trägt. Dabei ergeben sich zahlreiche Berührungspunkte mit anderen Dienststellen, Organisationen und Verbänden. Die Flurbereinigung hat die verschiedenen Interessen zum Ausgleich zu bringen und dabei in möglichem Umfang die Planungen anderer Stellen zu berücksichtigen, um die störende Auswirkung bevorstehender Eingriffe auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Das gilt für Baugebietspläne, Bebauungspläne, Verkehrsplanungen usw., bei denen gegebenenfalls nötige Änderungen durch Verhandlungen mit den planenden Stellen herbeizuführen sind. Der Ausschuß hat die von der Regierung vorgeschlagene Fassung des § 37 nach eingehender Aussprache gebilligt und durch Einfügung „der Fischerei" Vorsorge getroffen, daß auch die Interessen dieses Produktionszweiges im Rahmen der Gesamtplanung Beachtung finden. Er hat ferner die Worte „ländliche Siedlung" durch den heute üblichen Begriff „landwirtschaftliche Siedlung" ersetzt. In den Erörterungen des Ausschusses nahm die Frage einer Beteiligung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung an der Durchführung der Flurbereinigung einen großen Raum ein. Der Ausschuß begrüßte es, daß die Regierungsvorlage über die bei den wichtigen Abschnitten des Verfahrens vorgesehene Beteiligung der Berufsvertretung hinaus die Berücksichtigung der von dieser durchgeführten Vorplanungen bei der „Aufstellung der allgemeinen Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes" vorsieht. Durch die Vorschrift des § 38 wird den Vertretern der Landwirtschaft Gelegenheit gegeben, den in den §§ 1, 37 verankerten Grundsatz einer Berücksichtigung neuzeitlicher betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse in bestimmten Forderungen zu konkretisieren und damit ihren Anteil an der Neugestaltung beizutragen. Erster Abschnitt: Gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen (§§ 39-43) Die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes nach § 37 kann nur dann zu einer befriedigenden Gestaltung der Abfindung des einzelnen Teilnehmers führen, wenn zuvor die der gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienenden Anlagen geschaffen sowie die einem öffentlichen Interesse dienenden Anlagen berücksichtigt werden. Der gesetzliche Auftrag zur Schaffung solcher gemeinschaftlichen Anlagen ist in § 39, die Ermächtigung zur Ausweisung von Anlagen des öffentlichen Interesses in § 40 verankert. Der Ausschuß hat die Frage erörtert, ob die in § 39 des Regierungsentwurfs aufgezählten gemeinschaftlichen Anlagen ihrer Bedeutung und Notwendigkeiten entsprechend in solche die geschaffen werden müssen, und solche, die geschaffen werden können, gegliedert werden sollen. Er hat von dieser Gliederung abgesehen, es jedoch für zweckmäßig erachtet, die in der Regierungsvorlage enthaltene Aufzählung von Beispielen gemeinschaftlicher Anlagen durch eine allgemeine Fassung zu ersetzen. Gegenüber dem Vorschlag des Bundesrates zu § 40, der Anlagen im öffentlichen Interesse ebenfalls von dem Interesse der Beteiligten abhängig machen wollte, hat der Ausschuß beschlossen, der Regierungsvorlage zuzustimmen, weil durch die Fassung des Bundesrates eine unerwünschte Vermischung der die beiden Bestimmungen beherrschenden Prinzipien befürchtet werden müsse. Er stimmte jedoch der Beschränkung des für öffentliche Anlagen bereitzustellenden Landes auf einen verhältnismäßig geringen Umfang zu. Um eine verstärkte Beteiligung der Teilnehmer auch bei der Regelung dieser Frage sicherzustellen, hat der Ausschuß eine Neufassung des Abs. 2 des § 41 vorgenommen, wonach der Plan über die Anlagen im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufzustellen ist. Die Aufgabe und die Pflicht der Teilnehmergemeinschaft zur Herstellung und Unterhaltung der Anlagen sowie die Heranziehung von Grundstückseigentümern, die hierdurch besondere Vorteile erlangen, zu den Unterhaltungskosten, ist durch § 42 in einer den praktischen Bedürfnissen entsprechenden Weise geregelt. Für die Fälle, in denen sich die Bildung eines Wasser- und Bodenverbandes als zweckmäßig erweist, ist in § 43 die Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde für die Dauer des Verfahrens vorgesehen, um Überschneidungen in der Zuständigkeit zu vermeiden. Auf eine Erweiterung der Aufsicht bis zum Schluß der Baumaßnahmen — auch nach Beendigung des Verfahrens — ist in Übereinstimmung mit dem Bundesrat jedoch verzichtet worden. Zweiter Abschnitt: Grundsätze für die Abfindung (§§ 44-45) Im § 44 sind die Grundsätze festgelegt, nach denen die Landabfindungen zu regeln sind. Diese Grundsätze sind in Beschwerdefällen auch für die Beurteilung der Abfindung durch die obere Behörde oder das Flurbereinigungsgericht maßgebend. Bei der Bemessung der Landabfindungen ist von den im Verfahren ermittelten Werten auszugehen, jedoch sind auch die in diesen Werten nicht erfaßten Umstände, wie Entfernung vom Wirtschaftshof, Hanglage, Möglichkeit der Bebauung oder der gewerblichen Bewertung u. dgl., zu berücksichtigen. Der Grundbesitz soll unter Beachtung neuzeitlicher betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse großzügig zusammengelegt werden. Die neuen Grundstücke müssen durch Wege zugänglich sein. Ent- und Bewässerungen sind soweit wie möglich zu schaffen. Eine Abfindung, die zur völligen Veränderung der Struktur des Betriebes führen würde, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Eigentümers. Der Arrondierung eines Betriebes dient es auch, daß (Dr. Schmidt [Niedersachsen]) für die in Nachbargemeinden gelegenen Grundstücke Abfindung in dem Verfahren der Wohngemeinde gegeben werden kann. Die Vorschriften des § 45 haben nach eingehender Aussprache gegenüber dem Regierungsentwurf eine veränderte Fassung erhalten. Es sind Grundstücke besonderer Art aufgezählt, die nur aus besonderen Gründen und mit Zustimmung der Eigentümer verändert oder verlegt werden können. Bei Verkehrsanlagen ist die Zustimmung der Unterhaltungspflichtigen, bei Friedhöfen die Zustimmung der beteiligten Kirchen einzuholen. Bei Flächen, die dem Naturschutz unterliegen, ist die Naturschutzbehörde zuzuziehen. Die Werterhöhung durch Bodenverbesserungen (§ 46), die als besondere Maßnahme mit erheblichen öffentlichen Zuschüssen durchgeführt worden sind, ist Gegenstand einer eingehenden Aussprache gewesen. Eine solche Werterhöhung läßt Land für Siedlungszwecke (Aufstockung oder dgl.) frei werden, dessen Erlös auch nach Auffassung des Ausschusses zur Deckung der Kosten der Bodenverbesserungen zu verwenden ist. Das Land zu Wegen, Gräben und anderen gemeinschaftlichen Anlagen ist grundsätzlich von allen Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke aufzubringen, jedoch ist der Anteil in besonderen Fällen zu erhöhen, z. B. im Baugelände, oder zu ermäßigen, z. B. für bereits ganz oder teilweise arrondierte Betriebe (§ 47). Nach § 48 ist die Aufteilung von Grundstücken zulässig, die nach altem Herkommen in gemeinschaftlichem Eigentum stehen. Die Aufteilung wird jedoch regelmäßig nur in Frage kommen, wenn die Anteile mit dem sonstigen Besitz der Miteigentümer zusammengelegt werden können. Für die Aufteilung anderer gemeinschaftlicher Grundstücke ist Voraussetzung, daß sie dem Zweck der Flurbereinigung dient und die Miteigentümer zustimmen. Die Flurbereinigung bedingt eine Neuordnung der hinsichtlich der Grundstücke bestehenden dinglichen und persönlichen Rechte. Soweit solche Rechte, z. B. Wegerechte, durch die Flurbereinigung entbehrlich werden, sind sie ohne Entschädigung aufzuheben. In allen anderen Fällen sind die Rechte auf die Landabfindung zu übertragen oder, wenn dies zweckmäßig nicht geschehen kann, gegen Entschädigung in Geld oder Land aufzuheben (§ 49). Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Feldgehölze u. dgl. hat der neue Eigentümer grundsätzlich gegen angemessene Entschädigung zu übernehmen, jedoch sind abweichende Vereinbarungen zulässig. Soweit Bäume und Sträucher abgängig oder noch verpflanzbar sind, wird keine Entschädigung gezahlt; der bisherige Eigentümer kann sie entfernen. Bei Rebstöcken gelten nicht nur die reblausverseuchten, sondern auch die in den sogenannten Sicherheitsgürteln stehenden Rebstöcke als abgängig. Die Bestimmung in § 50 Abs. 3 gibt den Ländern das Recht, die Entfernung von Bäumen, Sträuchern und Rebstöcken anzuordnen, wenn Bodenverbesserungen oder ähnliche Maßnahmen, z. B. Rebenneuaufbau, sonst nicht zweckmäßig durchgeführt werden können. Mit dieser Ermächtigung soll den an dieser Frage interessierten Ländern der Weg zu einer Lösung geebnet werden. Die Entschädigung für andere wesentliche Bestandteile eines Grundstücks ist von Fall zu Fall besonders zu regeln (§ 50). Vorübergehende Wertunterschiede zwischen den alten Grundstücken und der Landabfindung, z. B. im Baumbestand, oder andere vorübergehende überdurchschnittliche Nachteile eines Teilnehmers werden in Geld ausgeglichen. Die in der RUO enthaltene Bestimmung, nach der für geringfügigen Grundbesitz Abfindung in Geld statt in Land auch ohne Zustimmung des Eigentümers gegeben werden konnte, ist weggefallen. Dagegen ist der freiwillige Verzicht auf Landabfindung, der in geeigneten Fällen durchaus dem Zweck der Flurbereinigung entspricht, erleichtert worden. In den §§ 52, 53 ist das Verfahren für solche Fälle unter Wahrung der Rechte Dritter geregelt. Zur Finanzierung solcher Geldabfindungen kann auch ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen eingeschaltet werden. Dritter Abschnitt: Flurbereinigungsplan (§§ 56-60). Der vom Bundesrat vorgeschlagenen Pflicht zur Anhörung der Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung stimmt der Ausschuß zu (§ 57). Die Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens werden im Flurbereinigungsplan (§ 58) zusammengefaßt. In ihm sind die neuen Grundstücke sowie die Regelung der Rechtsverhältnisse nachzuweisen; eine Karte der neuen Feldeinteilung gehört zu seinen Bestandteilen. Der Flurbereinigungsplan hat für gewisse Festsetzungen im gemeinschaftlichen oder öffentlichen Interesse die Wirkung von Gemeindesatzungen. Diese Festsetzungen werden dadurch gesichert, daß sie nach Beendigung des Verfahrens nur mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden können. Im Flurbereinigungsplan ist auch die Änderung von Gemeindegrenzen vorzusehen, wenn solche Änderungen zur Anpassung an die neue Feldeinteilung zweckmäßig sind. Die Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde zu den Änderungen ist rechtzeitig einzuholen. Nach der Abmarkung der neuen Grundstücke ist der Flurbereinigungsplan den Beteiligten förmlich bekanntzugeben. Als Beschleunigungsmaßnahme ist vorgesehen, daß Beschwerden zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorzubringen sind. Der Ladung zu dem Anhörungstermin ist für jeden Eigentümer ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beizufügen, der die neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Die Länder können zur Anpassung an das bei ihnen eingeführte Verfahren schriftliche Beschwerde neben oder an Stelle der im Anhörungstermin vorzubringenden Beschwerde zulassen. Vierter Abschnitt: Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§§ 61-64) Der Flurbereinigungsplan steht rechtskräftig fest, wenn Beschwerden gegen ihn nicht erhoben sind oder über sie rechtskräftig entschieden ist. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt in einer Ausführungsanordnung den Zeitpunkt, zu dem der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt. Durch Überleitungsbestimmungen, die nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft zu erlas- (Dr. Schmidt [Niedersachsen]) sen sind, ist die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich dei Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke, zu regeln. Eine „Vorzeitige Ausführungsanordnung" ist schon vor der Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes zulässig, wenn zwar noch Beschwerden bestehen, aus einem längeren Aufschub der Planausführung jedoch erhebliche Nachteile erwachsen würden. Fünfter Abschnitt: Vorläufige Besitzeinweisung (§§ 65-67) Als weitere Beschleunigungsmaßnahme, jedoch mit wesentlich beschränkter rechtlicher Wirkung, ist die „Vorläufige Besitzeinweisung" zugelassen. Sie kann bereits vor Aufstellung des Flurbereinigungsplanes angeordnet werden, wenn die nach der Karte bestimmten Grenzen der neuen Grundstücke in die Örtlichkeit übertragen sind. Hier erhalten die Teilnehmer zunächst nur den Besitz und die Nutzung ihrer Abfindung, während das Eigentum erst durch den auch in diesem Falle zu fertigenden vollständigen Flurbereinigungsplan erlangt wird. (Revenstorff) Sechster Abschnitt: Wahrung der Rechte Dritter (§§ 68-78) Die Flurbereinigung berührt nicht nur die Grundstückseigentümer, sondern sie greift auch in die hinsichtlich der Grundstücke bestehenden Rechte Dritter ein. Entsprechend der neueren Rechtsentwicklung sind die persönlichen Ansprüche nunmehr ebenso zu wahren wie die dinglich gesicherten Rechte. Örtlich gebundene öffentliche Lasten wie Anliegerbeiträge, Wasserleitungen, Starkstromleitungen gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über. In allen anderen Fällen bleiben die Rechte, soweit sie nicht gemäß § 49 aufzuheben sind, an der für die belasteten alten Grundstücke ausgewiesenen Landabfindung bestehen. Da die Beiträge zu den Verfahrenskosten aus den laufenden Betriebseinnahmen aufzubringen sind, ist es nötig, daß auch dem Nießbraucher ein angemessener Teil dieser Beiträge oder deren Verzinsung auferlegt wird. Soweit in Pachtverträgen nicht besondere Abmachungen für den Fall der Flurbereinigung enthalten sind, laufen sie grundsätzlich weiter, jedoch ist der Pächter zur Kündigung berechtigt, wenn ihm die Bewirtschaftung infolge erheblicher Änderung des Pachtbesitzes wesentlich erschwert wird (§ 70). Mangels gütlicher Einigung kann die Flurbereinigungsbehörde zur Entscheidung angerufen werden. In den §§ 72-78 ist das Verfahren geregelt, nach dem die Rechte der Hypotheken-, Grundschuldoder Rentenschuldgläubiger sowie anderer Berechtigter zu wahren sind, wenn die Abfindung ganz oder teilweise in Geld erfolgt. Um den Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens nicht zu behindern, ist vorgesehen, daß die Geldabfindung in Streitoder Zweifelsfällen bei dem zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen und einem gerichtlichen Verteilungsverfahren zu unterwerfen ist. Siebenter Abschnitt: Berichtigung der öffentlichen Bücher (§§ 79-83) Die im Flurbereinigungsplan niedergelegten Ergebnisse des Verfahrens sind auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde von Amts wegen in die öffentlichen Bücher, insbesondere Grundbuch und Liegenschaftskataster, zu übernehmen, ohne daß es einer Mitwirkung der Beteiligten bedarf. Für einzelne Teilnehmer kann das Grundbuch auf Antrag vorweg berichtigt werden, um notwendige Grundbucheintragungen nicht zu verzögern. Vierter Teil Besondere Bestimmungen (§§ 84-90) Erster Abschnitt: Waldgrundstücke (§§ 84, 85) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sowohl für Waldflächen, die in die Feldmark eingesprengt sind, als auch für größere Flächen parzellierten Bauernwaldes, für die eine Grundstückszusammenlegung von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung ist. An Stelle der landwirtschaftlichen Berufsvertretung ist hier die forstwirtschaftliche Berufsvertretung zu beteiligen. Die Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde ist erforderlich: 1. zur Einbeziehung geschlossener Waldflächen von mehr als 10 ha Größe in ein Verfahren, 2. zur Veränderung einer geschlossenen Waldfläche von mehr als 3 ha Größe, 3. zur Teilung von Waldgrundstücken, die in gemeinschaftlichem Eigentum stehen, 4. zur Aufhebung von Dienstbarkeiten an Waldgrundstücken. Für aufstehendes Holz ist möglichst Abfindung in Holzwerten zu geben, deshalb sind die Werte auszutauschender Holzbestände nach den Grundsätzen der Waldwertrechnung durch geeignete Sachverständige zu ermitteln. Zweiter Abschnitt: Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren (§ 86) Das in § 86 behandelte vereinfachte Flurbereinigungsverfahren stellt neben dem Zusammenlegungsverfahren des 5. Teils eine weitere Möglichkeit zur Beschleunigung der Flurbereinigung dar. Es ist für zwei Gruppen von Verfahren gedacht: 1. Verfahren zur Beseitigung landeskultureller Nachteile als Folge störender Eingriffe durch Unternehmen oder zur Erleichterung von Bodenreform- und Siedlungsverfahren sowie von sonstigen Aufbaumaßnahmen, 2. Verfahren, die unter bestimmten Voraussetzungen (Wiederumlegung, Weilerbildung, Einödhöfe und kleinere Gemeinden) in erleichterter Form durchgeführt werden sollen. Das Verfahren zu 1. setzt voraus, daß das für das Unternehmen erforderliche Land nicht im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens aufzubringen ist. Nach der in Abs. 2 enthaltenen Kostenbestimmung können dem Träger des Unternehmens die Ausführungskosten nur insoweit auferlegt werden, als die Nachteile in einem Planfeststellungsverfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht berücksichtigt und erst nach der Planfeststellung (Revenstorff) erkennbar geworden sind. Den Träger des Unternehmens über diese Voraussetzungen hinaus oder nach Ablauf von 5 Jahren seit Herstellung der Anlagen mit Kosten zu belasten, besteht keine Veranlassung. Dritter Abschnitt: Bereitstellung von Land in großem Umfange für Unternehmen (§§ 87-90) Die Bestimmungen der §§ 87 ff., die in ihrer Grundanlage auf die Bestimmungen der §§ 1, 57 der RUO und Art. 5 des Bayer. Ges. über die Durchführung von Flurbereinigungen vom 7. Dezember 1933 zurückgehen, sollen eine doppelte Funktion erfüllen: 1. Es sollen die mit der Landbereitstellung (Enteignung) verbundenen Nachteile für die allgemeine Landeskultur vermieden werden. 2. Der durch die Enteignung hervorgerufene Landverlust soll auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern verteilt werden. Von den Fachverwaltungen wird berichtet, daß die einschlägigen Bestimmungen des bisherigen Rechts sich in der Praxis bewährt haben. Ein Teil der Ausschußmitglieder äußerte jedoch Bedenken dagegen, die Flurbereinigungsbehörde mit einer Aufgabe zu betrauen, die ihr die Vollziehung der Enteignung übertrage und sie damit einer unerwünschten Kritik seitens der Betroffenen aussetze. Diese Besorgnis sei gerade im Hinblick auf große Landinanspruchnahmen für die Beschaffung von Talsperren, Flugplätzen usw. begründet, bei denen man um Aussiedlungen nicht herumkomme. Eine Grenze für die Höhe des zulässigen Landabzugs sei schwer zu bestimmen. Der Inhalt, die Zweckbestimmung und die Fassung des § 87 waren deshalb Gegenstand längerer und eingehender Auseinandersetzungen. Die vom Bundesrat gebilligte Fassung der Regierungsvorlage schien dem Ausschuß zu stark den Gesichtspunkt der Enteignung herauszustellen, so daß der Eindruck entstehen konnte, als sei die Flurbereinigungsbehörde die Enteignungsbehörde. Der Ausschuß einigte sich schließlich auf eine Formulierung, in der nunmehr zum Ausdruck gebracht ist, daß die Verantwortung der Enteignung bei der sie anordnenden Stelle liegt, die den Antrag auf Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens stellen kann. Zur Feststellung, ob die Verteilung des Landverlustes tragbar ist, soll die landwirtschaftliche Berufsvertretung herangezogen werden. Die Bestimmungen des § 88 sind ebenfalls weitgehend neu gefaßt worden. Sie enthalten die Sonderbestimmungen für ein Flurbereinigungsverfahren, das aus Anlaß des § 87 durchgeführt wird. Die Grundlage des Regierungsentwurfs ist zwar erhalten geblieben, insbesondere die Einführung eines doppelten Rechtsweges, d. h. die Zulassung des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten wegen der Höhe der Geldentschädigungen (§ 88 Nr. 7), nachdem das Flurbereinigungsgericht über die Landabfindung entschieden hat. Der Ausschuß hat es für richtig gehalten, die Geltendmachung des Anspruchs wegen der Höhe der ihm zustehenden Geldentschädigung durch jeden Beteiligten zuzulassen, ohne die Teilnehmergemeinschaft, wie im Regierungsentwurf vorgesehen, zwischenzuschalten. Die Bestimmung über die nach § 36 zulässige vorläufige Anordnung zugunsten des Trägers des Unternehmens ist dahin ergänzt worden, daß die obere Flurbereinigungsbehörde auf Antrag der für das Unternehmen zuständigen oberen Behörde den Zeitpunkt für die Besitzeinweisung in die vom Unternehmen benötigten Flächen festsetzt. Im Hinblick darauf, daß nach den Enteignungsgesetzen nicht immer ein Anspruch auf Entschädigung in Land besteht, ist der neue § 89 eingefügt worden, nach dem die Enteignungsbehörde nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes zu entscheiden hat, wer nur in Geld zu entschädigen ist. Für diesen Fall wird zugelassen, daß die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung abweichend von § 88 Nr. 7 alsbald nach ihrer Festsetzung angefochten werden kann. Die Bestimmung in § 90 über die entsprechende Anwendung der §§ 87, 88 auf die Grundabtretung nach berggesetzlichen Vorschriften ist unverändert nach dem Entwurf übernommen. Fünfter Teil Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren (§§ 91-103) Die im fünften Teil enthaltenen Bestimmungen sollen eine möglichst rasche und großzügige Zusammenlegung des zersplitterten Grundbesitzes in einem weitgehend vereinfachten Verfahren ermöglichen. Das aus den Versuchen zum Landnutzungstausch entwickelte Verfahren soll der Bereinigung von Gemeinden dienen, in denen die Anlage eines Wege- und Gewässernetzes nicht erforderlich ist. Es wird deshalb in der Hauptsache für Gemeinden mit nicht zu großer Teilnehmerzahl und einfach gelagerten Verhältnissen zur Anwendung kommen. Es setzt eine weitgehende Aufgeschlossenheit der Teilnehmer voraus sowie ihre Bereitwilligkeit zur Mitarbeit und soll nicht dazu führen, eine gegebenenfalls später durchzuführende reguläre Flurbereinigung auszuschließen. Bei verständnisvoller Unterstützung durch die Fachbehörden kann das Verfahren ein brauchbares Instrument in der Flurbereinigungstätigkeit der Länder werden. Die Tendenz des Verfahrens nach dem fünften Teil fand die grundsätzliche Billigung durch den Ausschuß. In dem Bestreben nach möglichster Vereinfachung dieses Verfahrens hat der Ausschuß dem § 93 (§ 92 des Reg.-Entw.) eine abgekürzte Fassung gegeben. Aus dem gleichen Grunde ist die Zustimmung zu nachträglichen Änderungen des Zusammenlegungsgebietes auf die des Vorstandes beschränkt worden. Um möglichst rasch Erfahrungen nach einem einheitlichen Verfahren zu gewinnen, hat der Ausschuß es für richtig gehalten, die im § 103 (§ 102 des Reg.-Entw.) vorgesehene Befugnis der Länder zur abweichenden Regelung des Verfahrens entfallen zu lassen und die Ausnahmebestimmung auf die Fortgeltung der in den Ländern Bayern und Baden-Württemberg (Landesteil Württemberg-Hohenzollern) bestehenden Vorschriften zu beschränken. Sechster Teil Kosten (§§ 104-108) Die Kostenregelung in den §§ 104-108 bezieht sich nur auf Kosten, die im Zuge des Verfahrens vor der Behörde entstehen, während für abwei- (Revenstorff) sende Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren die Kosten gemäß § 147 festzusetzen sind. Die Verpflichtung des Landes, die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation zu tragen, entspricht der bisherigen Regelung. Die Regierungsvorlage sah davon ab, den Beteiligten den bisher üblichen Anteil an diesen Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil dieser Anteil in keinem Verhältnis zu den Aufwendungen der Länder und des Bundes stand. Der Ausschuß ist nach eingehender Aussprache dem auf die Weitererhebung des Anteils zielenden Vorschlag des Bundesrates nicht beigetreten. Ausführungskosten (§ 105) sind alle von der Teilnehmergemeinschaft aufzubringenden Kosten. Wichtig ist, daß auch Eigentümer von Grundstükken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber von Flurbereinigungsmaßnahmen (Wegeverbesserungen u. dgl.) wesentliche Vorteile haben, zu Kostenbeiträgen heranzuziehen sind. Die bestehende Befreiung von Gebühren, Steuern und Abgaben für die der Flurbereinigung dienenden Geschäfte und Verhandlungen werden beibehalten. Dem in Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 des Grundgesetzes gegebenen Vorbehalt hinsichtlich der Gesetzgebungsbefugnisse über die Grunderwerbsteuer und die Wertzuwachssteuer wird Rechnung getragen. (Frühwald) Siebenter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 109-137) Wegen der Eigenart der Flurbereinigung und der großen Zahl der Beteiligten sind im siebenten Teil eine Reihe von Verfahrensvorschriften gegeben, die gegenüber dem Verfahren vor anderen Verwaltungsbehörden der Vereinfachung und Beschleunigung dienen, wobei jedoch die berechtigten Interessen der Beteiligten voll gewahrt werden. Folgende Besonderheiten sind hervorzuheben: An den wichtigsten Abschnitten des Verfahrens ist die Berufsvertretung der Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Fischerei zu hören oder zu beteiligen. In den Ländern, in denen eine Landwirtschaftskammer besteht, ist diese die Berufsvertretung. Im übrigen hat die zuständige Landesbehörde zu bestimmen, welche Organisation zu beteiligen ist (§ 109). An Stelle der im Regierungsentwurf vorgesehenen besonderen Vorschriften über die Zustellung ist das Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli 1952 getreten. Als Sonderart ist die Zustellung durch Umlauf beibehalten worden, die jedoch für Beschwerdebescheide nicht anwendbar ist, weil durch diese der Rechtsweg vor dem Flurbereinigungsgericht eröffnet wird (§§ 112, 113). Die Flurbereinigungsbehörde und die obere Flurbereinigungsbehörde sind für die volle Beweiserhebung zuständig, jedoch ist eidliche Vernehmung nur durch das Flurbereinigungsgericht oder durch das Amtsgericht — durch letzteres im Wege der Amtshilfe — zulässig (§ 116). Der vom Bundesrat vorgeschlagenen Streichung des § 118 des Regierungsentwurfs hat der Ausschuß zugestimmt, weil die im bisherigen Flurbereinigungsrecht vorgesehene Vertretungsmacht des Ehemannes mit der durch das Grundgesetz gegebenen Rechtsstellung der Ehefrau nicht mehr in Einklang steht (§ 118). Die Vorschriften über die Versäumung eines Verhandlungstermins oder einer Frist sind im Interesse der beschleunigten Durchführung des Verfahrens erforderlich. Als Grundsatz gilt, daß die Flurbereinigungsbehörde von sich aus alles zu tun hat, was dem bestmöglichen Ergebnis der Flurbereinigung dient. Sie muß daher auch Erklärungen zulassen können, wenn sie formal einem Beteiligten gegenüber wegen der eingetretenen Versäumung hierzu nicht mehr verpflichtet ist (§ 134). Der Bedeutung der Flurbereinigung entspricht es, daß alle Behörden und Dienststellen zu einer weitgehenden Rechts- und Amtshilfe ausdrücklich verpflichtet werden. Die Beschränkungen hinsichtlich der Kostenerstattung entsprechen der in § 108 enthaltenen Einschränkung der Steuerfreiheit (§ 135). Im Interesse der Rechtsvereinheitlichung hat der Ausschuß vorgesehen, daß an Stelle der in den §§ 136-139 des Regierungsentwurfs enthaltenen Bestimmungen über Zwangsmaßnahmen das für den Bereich der Bundesbehörden eingeführte Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 auch im Flurbereinigungsverfahren entsprechend anzuwenden ist (§§ 136, 137). Achter Teil Rechtsmittelverfahren (§§ 138-148) Die mit dem Grundgesetz eingetretenen Veränderungen machen eine grundsätzliche Umgestaltung der Rechtsmittel und der zur Entscheidung darüber berufenen Instanzen erforderlich. Nach der RUO ergehen die Entscheidungen über Einwendungen und Beschwerden der Beteiligten in einem dreifach gegliederten Instanzenzug. Im ersten Rechtszug sind die Umlegungsbehörden als Spruchstelle, im zweiten Rechtszug die oberen Umlegungsbehörden als obere Spruchstellen für Umlegung tätig. Im dritten Rechtszug war das Reichsverwaltungsgericht zuständig. Im ersten Rechtszuge sind Spruchstelle und Verwaltungsbehörde identisch. Im zweiten Rechtszuge ist die obere Spruchstelle von der Verwaltung zwar getrennt — wie es auch im dritten Rechtszuge beim Reichsverwaltungsgericht der Fall war —, die beamteten Mitglieder sind aber für die Dauer ihres Hauptamtes bei der Verwaltungsbehörde bestellt. Den Mitgliedern der Spruchstellen ist nur in sachlicher Hinsicht die richterliche Unabhängigkeit gewährleistet. Das Bayerische Flurbereinigungsgesetz hat zur Entscheidung von Streitigkeiten und Widersprüchen vorgesehen: 1. das Schiedsgericht, 2. den Spruchausschuß des Flurbereinigungsamtes. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind schlechthin endgültig, ebenso die des Spruchausschusses mit Ausnahme besonderer Beschwerdefälle, für die die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zugelassen ist. Auch nach der RUO waren bestimmte Beschlüsse (insbesondere der Einleitungsbeschluß) und Entscheidungen unanfechtbar. Die Befugnis der in den bisherigen Gesetzen geschaffenen Rechtsmittelinstanzen zur Entschei- (Frühwald) dung der im Flurbereinigungsverfahren auftretenden Streitigkeiten ist seit einiger Zeit bestritten. Vielfach ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht zugelassen worden, und oberste Verwaltungsgerichte der Länder haben es abgelehnt, die Spruchstellen nach der RUO als besondere Verwaltungsgerichte anzuerkennen. Der Gesetzentwurf sieht deshalb im § 138 ein besonderes Flurbereinigungsgericht vor, das in jedem Land als Senat des obersten Verwaltungsgerichtes einzurichten ist und über die Anfechtung aller Verwaltungsakte und über alle Streitigkeiten zu entscheiden hat, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden. Die Streitigkeiten müssen jedoch vor Beendigung des Verfahrens anhängig geworden und es muß für sie der Verwaltungsrechtsweg gegeben sein. Das vorgesehene Rechtsmittelverfahren baut sich auf dem in den Ländern des Bundes geltenden Landesrecht über die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf. Dabei ist in Anlehnung an die landesrechtliche Ermächtigung an Stelle des Einspruchs bei der Flurbereinigungsbehörde die Beschwerde an die obere Flurbereinigungsbehörde zugelassen. Der Entwurf sieht grundsätzlich davon ab, die untere Verwaltungsbehörde (Flurbereinigungsbehörde) mit der Entscheidung von Streitigkeiten zu betrauen, um dem Vorwurf vorzubeugen, daß die mit der Durchführung der Flurbereinigung betrauten Personen mit den zur Entscheidung berufenen identisch seien. Diese Regelung schließt die in der Praxis bewährte und in den Landesrechten verankerte Befugnis der Verwaltungsbehörde zur Abhilfe von Beschwerden nicht aus. Bei begründeten Beschwerden gegen den Flurbereinigungsplan ist die Abhilfe der Flurbereinigungsbehörde zur Pflicht gemacht (§ 60). Durch die Betrauung der oberen Flurbereinigungsbehörde mit der Entscheidung im Verwaltungsverfahren, die die Voraussetzung für die Anrufung des Verwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgericht) bildet, wird nicht nur dem landesrechtlichen Grundsatz einer Nachprüfung des Verwaltungsaktes durch eine Verwaltungsbehörde Genüge geleistet, sondern auch eine möglichste Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens angestrebt. Der Ausschuß hat das im Reg.-Entw. vorgesehene Rechtsmittelverfahren mit der Beschränkung auf die Entscheidung durch eine Verwaltungsinstanz (obere Flurbereinigungsbehörde) und Zulassung der Klage bei einem Senat des obersten Landesverwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgericht) nach eingehender Aussprache gebilligt. Er vertritt die Auffassung, daß die Abwicklung der Beschwerden im Interesse der Beschleunigung der Flurbereinigung — und damit aller Beteiligten — in einem möglichst kurzen Rechtsgang gesichert werden muß, wobei das Rechtsschutzinteresse durch die Einschaltung des obersten Verwaltungsgerichts mit einem von fachkundigen Richtern besetzten Senat gewahrt wird. Auch die Befugnis des Verwaltungsgerichts zur rechtsgestaltenden Entscheidung hat der Ausschuß unter Zurückweisung der von nicht fachkundigen Stellen erhobenen Einwände gebilligt, da auf andere Weise eine unabsehbare Verschleppung nicht vermieden werden könnte. Der Ausschuß hat sich mit besonderem Nachdruck für die Beibehaltung der Bestimmungen in den §§ 139 Abs. 3 und 141 Abs. 4 eingesetzt, da nach seiner Ansicht die Beteiligung praktischer Landwirte an den zur Entscheidung berufenen Gremien die Gewähr dafür bietet, daß Entscheidungen ergehen, die den Bedürfnissen und Belangen der Landwirtschaft Rechnung tragen. Der Ausschuß hat sich jedoch — ähnlich wie bei § 60 a — dem Vorschlag des Bundesrates nicht anschließen können, die Länder zu einer abweichenden Regelung des Rechtsmittelverfahrens zu ermächtigen. Er ist der Auffassung, daß bei der Erteilung einer so umfassenden Ermächtigung die Errichtung des Flurbereinigungsgerichts — als besonderes Verwaltungsgericht — nicht mehr in allen Ländern als gewährleistet angesehen werden könne. Von dieser Voraussetzung einer fachlich zuverlässigen Instanz zur Entscheidung der von der sonstigen Verwaltungsgerichtstätigkeit völlig abweichenden Fälle glaubt der Ausschuß nicht absehen zu können. Als bemerkenswert sind noch folgende Gesichtspunkte hervorzuheben: 1. Die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Flurbereinigungsgerichts durch mehrere Länder und die Übertragung seiner Aufgaben in Bremen und Hamburg auf ein anderes Gericht werden zugelassen. 2. Im Hinblick auf die unterschiedliche Besetzung der Senate der obersten Verwaltungsgerichte in den Ländern des Bundes erscheint die Besetzung des Flurbereinigungsgerichts mit zwei fachlichen Richtern, einem beamteten Beisitzer und zwei ehrenamtlichen Beisitzern aus landwirtschaftlichen Kreisen als zweckmäßig und den Erfordernissen der Praxis entsprechend (§ 139). 3. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen enthalten nur die unbedingt nötige ergänzende Regelung zu den länderrechtlichen Verfahrensbestimmungen (§§ 142-145). 4. Die Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch das Flurbereinigungsgericht selbst ist in Abweichung von sonstigen Verwaltungsgerichtsverfahren hier unentbehrlich. Die Befugnis zur ganzen oder teilweisen Aufhebung eines Verwaltungsaktes und Zurückverweisung wird jedoch nicht ausgeschlossen (§ 144). 5. Durch die Sonderbestimmungen des § 142 Abs. 4 über die Gestaltung der Klage, des § 146 über den Klageantrag, den Ermessensgebrauch und die Verbindung von Klagen sowie des § 148 über die Vollstreckung der Urteile wird der Eigenart des Flurbereinigungsverfahrens Rechnung getragen. (Schulze-Pellengahr) Neunter Teil Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens (§§ 149, 150) Die Schlußfeststellung schließt das Verfahren so ab, daß die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde erlischt und die Beteiligten mit Nachforderungen, Anträgen u. dgl. nicht mehr gehört werden können. Sie kann daher erst erlassen werden, wenn die Flurbereinigung planmäßig ausgeführt ist, die Ansprüche der Beteiligten sowie ihre Verpflichtungen gegenüber der Teilnehmergemeinschaft erfüllt und die öffentlichen Bücher berichtigt sind. Da die Schlußfeststellung zugleich den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft entlasten soll, ist auch dem Vorstand das Beschwerderecht ausdrücklich zugestanden. Eine Abschrift der (Schulze-Pellengahr) rechtskräftigen Schlußfeststellung ist dem Vorstand und den beteiligten Behörden zum Nachweis der Beendigung des Verfahrens zuzustellen. Eine Karte mit der neuen Feldeinteilung, ein Verzeichnis der neuen Grundstücke und eine Zusammenstellung der Dauerbestimmungen des Flurbereinigungsplanes ist der Gemeinde oder der Gemeindeaufsichtsbehörde zu übergeben. Zehnter Teil Die Teilnehmergemeinschaft nach der Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens (§§ 151-153) Bleiben die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft, z. B. die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen, Fertigstellung von Meliorationsanlagen, Abwicklung langfristiger Darlehen, auch nach der Beendigung des Verfahrens bestehen, so ist dies in der Schlußfeststellung unter Bezeichnung der Aufgaben ausdrücklich festzustellen. Von der Rechtskraft der Schlußfeststellung ab steht die Teilnehmergemeinschaft unter der Aufsicht der Gemeindeaufsichtsbehörde, von der sie auch nach Erfüllung ihrer Aufgaben aufzulösen ist. Die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten kann auch der Gemeindebehörde übertragen werden. Die Erhebung von Beiträgen richtet sich auch weiterhin nach den Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes. Ein Teil der nach dem Bayer. Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 11. 2. 1932 begründeten Flurbereinigungsgenossenschaften besteht fort — auch in einem Teilgebiet des Landes Rheinland-Pfalz —, obgleich ihre Aufgaben längst durchgeführt sind. Ihre Auflösung ist dadurch erschwert, daß der Auflösungsbeschluß der Zustimmung von 2/3 der Genossen, die bei Verfahren mit vielen Beteiligten fast nie zu erreichen ist, und der Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde bedarf. Die erforderliche Bereinigung soll durch die Bestimmung im § 153 Abs. 2 erleichtert werden. Elfter Teil Schluß- und Übergangsbestimmungen (§§ 154-159) Die der Erhaltung der charakteristischen Erscheinungsform der Landschaft und der Sicherung des geordneten Übergangs in den neuen Zustand dienenden Schutzbestimmungen in § 34 Abs. 1 und § 85 Nr. 5 werden durch die Möglichkeit der Festsetzung einer Geldbuße und der Einziehung der gewonnenen Gegenstände wirksamer gestaltet. Im Interesse der Rechtseinheit hat der Ausschuß auch hier das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. 3. 1952 als Grundlage gewählt. In den §§ 155, 156 ist das Außerkrafttreten des bisherigen Rechts und die Überleitung der anhängigen Verfahren in das neue Recht geregelt. Die Durchführung von Flurbereinigungsverfahren an den Landesgrenzen bringt es mit sich, daß Grundstücke eines benachbarten Landes in ein Verfahren einbezogen werden. Für diesen Fall wird im § 157 sichergestellt, daß die auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes ergehenden abweichenden Bestimmungen einheitlich gelten. Das Gesetz soll gemäß § 159 am 1. 1. 1954 in Kraft treten. Dieser verhältnismäßig späte Zeitpunkt wird vom Ausschuß mit Rücksicht darauf vorgeschlagen, daß die Länder eine ausreichende Zeit benötigen, um die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu schaffen. Bonn, den 28. Mai 1953 Schulze-Pellengahr Dr. Schmidt (Niedersachsen) Revenstorff Frühwald Berichterstatter Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 270. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Dürrekatastrophe im südlichen Teil des Bundesgebiets (Nrn. 3701, 4368 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Eichner Der Antrag wurde nach ausführlicher Debatte über die Dürreschäden in Süddeutschland im Plenum vom 9. Oktober 1952 an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (federführend), an den Ausschuß für Verkehrswesen und an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen überwiesen. Nach Beratungen im Ernährungsausschuß am 29. Oktober, 10. Dezember 1952 und 29. Januar 1953 wurde beschlossen, den Antrag abschließend zu behandeln, wenn die Berichte aller in Betracht kommenden Länder vorliegen. Inzwischen hatten die mitbeteiligten Ausschüsse wie folgt Stellung genommen: Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen (12. November 1952) Der Ausschuß kam zu dem Ergebnis, daß das geltende Recht bereits die Grundlage für die gewünschten Maßnahmen enthalte. Darüber hinaus hat er dem Bundesministerium der Finanzen nahegelegt, sich mit den Ländern — bei Bundessteuern mit den Oberfinanzdirektionen — in Verbindung zu setzen, um in den von der Dürrekatastrophe betroffenen Gebieten eine koordinierte großzügige Handhabung der bestehenden Härtevorschriften zu erreichen. Das Bundesministerium der Finanzen hat dies zugesagt. Ausschuß für Verkehrswesen (26. November 1952) Der Ausschuß empfiehlt, die Nr. 4 des Antrags Drucksache Nr. 3701 für erledigt zu erklären, da 1. inzwischen ein neuer Ausnahmetarif für Heu und Stroh für die von der Dürrekatastrophe betroffenen Gebiete in Kraft gesetzt wurde und 2. die bereits bestehende tarifliche Begünstigung für Saatkartoffeln (anerkanntes Saatgut) als ausreichend erachtet wird. Nachdem die Berichte aller in Frage kommenden Länder dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorlagen, hat das Ministerium mit Schreiben vom 11. April 1953 zu den einzelnen Punkten des Antrags nach grundsätzlicher Feststellung, daß nach den Bestimmungen des Grundgesetzes die Beseitigung derartiger Schäden zur Zuständigkeit der Länder gehört und daher Bundesmittel für diesen Zweck nicht zur Verfügung stehen, wie folgt Stellung genommen: „Zu Ziffer 1 Die Bereitstellung von zusätzlich verbilligtem Futtergetreide wurde bei dem Herrn Bundesminister der Finanzen mit Schreiben vom 26. September 1952 und vom 2. März 1953 beantragt, von diesem jedoch in beiden Fällen abgelehnt. Für eine Erweiterung der Roggentauschaktion 1952 durch Einbeziehung des Weizens standen keine Bundesmittel zur Verfügung. Außerdem hätte diese Maßnahme, da sie nicht gebietsweise begrenzt werden kann, den Getreidemarkt gefährdet. Andererseits hätte vermutlich der größere Teil der geschädigten Betriebe daraus keinen Nutzen ziehen können, da diese Betriebe nicht über Weizen zur Abgabe verfügten. Hafer ist in Süddeutschland mehrfach unter dem Mindestpreis angeboten worden. Die dürregeschädigten Landwirte hatten daher Gelegenheit, sich Hafer zu günstigen Einkaufsmöglichkeiten zu beschaffen. Durch Abgabe von zusätzlich verbilligtem Futtergetreide aus Beständen der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide wäre eine weitere ungünstige Wirkung auf den Hafermarkt ausgeübt worden. In den von der Trockenheit des letzten Jahres besonders betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben bestand nicht in erster Linie ein Mangel an Futtergetreide zur Weiterführung der Schweinemast, sondern ein solcher an Rauhfutter. Andererseits waren nicht nur in Norddeutschland, sondern auch in einigen Gegenden des süddeutschen Raumes Überbestände an Rauhfutter vorhanden, so (Eichner) daß ein ausreichendes Angebot den ganzen Winter über gegeben war. In großen Teilen der Gebiete, die im vergangenen Sommer unter Dürreschäden gelitten haben, kann bereits in Kürze mit dem Einbringen von Grünfutter gerechnet werden. Damit ist für die dortigen Betriebe der Anschluß an die neue Fütterungsperiode vollzogen. Zu Ziffer 2 Die Aufnahme von Vieh durch die Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse zur Verhinderung von Preiseinbrüchen ist in dem erforderlichen Umfange erfolgt. In der Zeit vom 8. August bis 6. Dezember 1952 wurden rund 6 400 Stück Rindvieh aus süddeutschen Märkten aufgenommen. Die Maßnahme, die mit einem Kostenaufwand von etwa 5,5 Mio DM durchgeführt wurde, ist Anfang Dezember 1952 eingestellt worden, nachdem mit Beendigung des Weideabtriebes wieder normale Marktverhältnisse zu erwarten waren. Eine ausführliche Zusammenstellung über die Rinderentnahmen durch die Einfuhr- und Vorratsstelle wurde den Mitgliedern des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Schreiben III A 3 — 3331-52/53 vom 18. Februar 1953 überreicht. Hinsichtlich der Bereitstellung von Mitteln für die Einfuhr- und Vorratsstelle für Vieh und Fleisch darf auf mein Schreiben III A 3 - 3325 - 86/53 vom 27. März 1953 an den Herrn Vorsitzenden des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bezug genommen werden. Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz hatte am 21. August 1952 beantragt, die Überbestände vor allem der Klassen C und D als ausgebeintes Fleisch durch die Einfuhr- und Vorratsstelle zu übernehmen. Dem Antrag konnte gemäß meinem Schreiben III/13 - 3602/2-361/52 vom 5. September 1952 nicht entsprochen werden, da die für die Ausbeinung aufzuwendenden Kosten durch die erzielbaren Erlöse nicht annähernd gedeckt werden. Zu Ziffer 3 Die landwirtschaftlichen Kreditinstitute sind in der Lage, den Kreditbedarf zum Ankauf von Rauhfutter und Kraftfutter jederzeit zu befriedigen. Schwierigkeiten sind hierbei bisher nicht aufgetreten. Mittel für eine Verbilligung stehen der Bundesregierung nicht zur Verfügung. Zu Ziffer 4 Ein ermäßigter Frachttarif für übergebietliche Rauhfuttersendungen wurde geschaffen. Er trat bereits am 10. November 1952 in Kraft. Für Pflanzkartoffeln bestehen folgende Ermäßigungen der Eisenbahngütertarife: a) Im Stückgutverkehr werden beim Versand von Pflanzkartoffeln nur 50 % des frachtpflichtigen Gewichtes zur Errechnung der Frachtkosten zugrunde gelegt. b) Im Wagenladungsverkehr besteht im Rahmen des allgemeinen Ausnahmetarifes 16 B 1 für frische Kartoffeln eine Ermäßigung um rund 25 % gegenüber der niedrigsten Wagenladungsklasse „G". Die Deutsche Bundesbahn sieht sich nicht imstande, eine weitergehende Ermäßigung zu gewähren. Zu Ziffer 5 Die Gewährung von Zuschüssen oder Zinsverbilligungen für den Bezug von Saatkartoffeln, Futtersämereien und Dünger aus Haushaltsmitteln des Bundes ist nicht möglich, da hierfür kein Titel vorhanden ist. Zu Ziffer 6 Bezüglich der steuerlichen Maßnahmen wurden dem Ausschuß ausführliche Darlegungen der einzelnen Länder übergeben. Zu Ziffer 7 Da der größere Teil der mittelfristigen landwirtschaftlichen Kredite aus ERP-Mitteln stammt, wurden die mit der Durchleitung dieser Mittel beauftragten Kreditinstitute ermächtigt, Tilgungsraten, jedoch nicht Zinsen, so weit zu stunden, als es sich um Betriebe in dürregeschädigten Gebieten handelt und glaubhaft dargelegt wird, "aß durch die Dürreschäden die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes zur Aufbringung der Tilgungsraten nicht ausreicht." Der Ernährungsausschuß hat nun auf Grund der Stellungnahme des Ministeriums vom 11. April 1953 den vorliegenden Antrag für erledigt erklärt, spricht aber die Empfehlung aus, daß bei nachhaltigen Schäden die Steuerermäßigungen für ein weiteres Jahr gewährt werden sollten. Bonn, den 20. Mai 1953 Eichner Berichterstatter Anlage 3 zum Stenographischen Bericht der 270. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Bau- und Bodenrecht (36. Ausschuß) (Nr. 4364 der Drucksachen) über den Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Regelung der Bereitstellung von Bauland (Zweites Wohnungsbaugesetz) (Nr. 2281 der Drucksachen) und über den von den Abgeordneten Lücke und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Beschaffung von Bauland (Baulandbeschaffungsgesetz) (Nr. 2300 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Jacobi A. Werdegang des Gesetzentwurfs I. In der Erkenntnis, daß der Mangel an geeignetem Bauland neben der Finanzierung eines der schwerwiegendsten Probleme des Wohnungsbaues darstellt, faßte der Deutsche Bundestag in seiner 53. Sitzung vom 28. März 1950 gleichzeitig mit der Verabschiedung des Ersten Wohnungsbaugesetzes folgenden einstimmigen Beschluß: „Um die Durchführung des Wohnungsbauprogramms zu ermöglichen, wird die Bundesregierung ersucht, 1. bis zum 30. September 1950 einen Gesetzentwurf über die Enteignung von Grundstücken zugunsten des Wohnungsneubaues und für den Wiederaufbau vorzulegen, 2. in diesem Gesetzentwurf Bestimmungen zu treffen, die gegebenenfalls unter Änderung von Bestimmungen des Grundgesetzes die schnelle, wirksame, endgültige und zu günstigen Preisen mögliche Enteignung von Grundstücken vorsehen." Bei dieser Entschließung ging der Bundestag von der Feststellung aus, daß die geltenden gesetzlichen Enteignungsbestimmungen angesichts der beispiellos großen in unserer Zeit dem Wohnungsbau gestellten Aufgaben zur Überwindung der bestehenden Baulandnot nicht ausreichen. Die landesrechtlichen Enteignungsgesetze — durchweg in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts erlassen — erweisen sich wegen der Schwerfälligkeit ihres Verfahrens und wegen der in ihnen enthaltenen Entschädigungsregelungen als zur Überwindung der aufgetretenen Schwierigkeiten unzulänglich. Dies gilt ebenso für die reichsrechtliche Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919 (Reichsgesetzbl. I S. 1968). Diese sah zwar ein sehr vereinfachtes und beschleunigt durchführbares Verfahren unter Ausschluß gerichtlicher Nachprüfung vor; die Verfahrensbestimmungen sind indes nach Einführung der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel und seit Inkrafttreten des Grundgesetzes (Art. 14 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG) mit der Folge geändert, daß auch hier eine zweigleisige gerichtliche Nachprüfung mit den dadurch bedingten erheblichen Verzögerungen zulässig ist. Überdies bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in der Behebungsverordnung getroffenen Entschädigungsregelung, da diese nicht in dem von Art. 14 Abs. 3 GG geforderten Maße konkret gesetzlich bestimmt ist. Auch die nach 1945 von der Mehrzahl der Länder geschaffenen Aufbaugesetze haben aus den verschiedensten Gründen der Schwierigkeiten nicht Herr werden können. Aus der hier nur angedeuteten Unzulänglichkeit des geltenden Rechtes ergibt sich die Notwendigkeit, eine neue gesetzliche Grundlage für die Bereitstellung von Bauland zu schaffen, die über die vom Bundestag in seiner eingangs erwähnten Ent- (Jacobi) schließung erhobenen Forderungen hinaus dem rechtsstaatlichen Bedürfnis nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit genügt. Bereits bei den Beratungen über das Erste Wohnungsbaugesetz war eine Einbeziehung der Baulandenteignung erwogen, aber alsbald als undurchführbar abgelehnt worden. Angesichts der vielfältigen Beziehungen zu allgemein baurechtlichen Sachgebieten und der zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausreichend weit gediehenen Vorbereitungsarbeiten erwies es sich als unmöglich, die Baulandbeschaffung im Rahmen des Ersten Wohnungsbaugesetzes befriedigend zu lösen. Eine einfache Anknüpfung an die Behebungsverordnung konnte im Hinblick auf die Fortentwicklung des Enteignungsrechtes und im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes zu keinem tragbaren Ergebnis führen. Auch stellten sich einer Beschränkung der Baulandbeschaffung auf das vom Ersten Wohnungsbaugesetz geregelte Gebiet Schwierigkeiten in der Abgrenzung zwischen Wohnbauten und Bauten mit anderer Zweckbestimmung entgegen. Diese Erwägungen führten zu dem Verlangen, die Baulandbeschaffung in einem besonderen Gesetz zu regeln. Mit der in dem Bundestagsbeschluß enthaltenen Terminbestimmung brachte der Bundestag die Dringlichkeit der gesetzlichen Neuregelung zum Ausdruck. II. Die Bundesregierung kam dem Verlangen des Bundestages durch die Einbringung eines Gesetzentwurfs am 28. Mai 1951 nach. Ihre Behandlung im Bundesrat führte zu zahlreichen Abänderungsvorschlägen, die sich in der Bundestagsdrucksache Nr. 2281 finden. Hinsichtlich der überwiegend ablehnenden Stellungnahme der Bundesregierung zu den Vorschlägen des Bundesrates wird auf die gleiche Drucksache verwiesen. Am 5. Juni 1951 wurde seitens der Abgeordneten Lücke und Genossen ein dieselbe Materie betreffend er Initiativgesetzentwurf (Bundestagsdrucksache Nr. 2300) eingebracht. Beide Entwürfe sind in der 153. Sitzung des Bundestages am 15. Juni 1951 nach eingehender Diskussion dem Bundestagsausschuß für Bau- und Bodenrecht (36) — der als federführender bestimmt wurde — und den Ausschüssen für Wiederaufbau und Wohnungswesen (18) und für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23) — zur Mitberatung — überwiesen worden. Die Ausschüsse für Bau- und Bodenrecht und für Wiederaufbau und Wohnungswesen befaßten sich in mehr als 40 Sitzungen mit den Entwürfen. An den Sitzungen der beiden Ausschüsse nahmen regelmäßig Vertreter der beteiligten Bundesministerien sowie des Bundesrates teil. Am 19. März 1953 fand eine gemeinsame Sitzung der beiden Bundestagsausschüsse und des Bundesratsausschusses für Wiederaufbau (Wohnungswesen) statt. Im Laufe der Beratungen wurden mehrfach Sachverständige für besonders umstrittene Fragen gehört. Durch Besichtigungsreisen nach Süddeutschland, Berlin, Hannover und Köln versuchten die Ausschüsse unmittelbares Erfahrungsmaterial aus eigener Anschauung zu gewinnen. Die Beratungen wurden durch zwischenzeitlich zu behandelnde und als vordringlich betrachtete Gesetze (Wohnraummangelgesetz, Bergarbeiterwohnungsgesetz, Wohnungsbauprämiengesetz, Gebührenbefreiungsgesetz, Novelle zum Ersten Wohnungsbaugesetz) mehrfach unterbrochen, was neben den in der Materie liegenden Schwierigkeiten zu weiteren Verzögerungen des Beratungsabschlusses führte. In der Zeit vom 17. März 1952 bis zum 20. November 1952 befaßte sich der mitberatende Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23) mit den Entwürfen und empfahl eine Anzahl einschneidender Änderungen und Ergänzungen, denen die Ausschüsse 18 und 36 nur zum Teil zu folgen vermochten. B. Allgemeines zum Inhalt und Aufbau des Gesetzes I. Das erste bundesrechtliche Enteignungsgesetz Das Baulandbeschaffungsgesetz ist das erste vom Bundesgesetzgeber zu verabschiedende Enteignungsgesetz. Ihm kommt daher über den eigentlichen Gesetzeszweck hinaus eine besondere Bedeutung zu. Auf dem Gebiet der Enteignung hat sich in den letzten Jahren eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit und Rechtsunklarheit ergeben, die ihren treffenden Ausdruck in der Divergenz der verschiedenen Gerichtsurteile findet. Die Begründung hierfür ist in erster Linie darin zu suchen, daß dem bisherigen vorkonstitutionellen Enteignungsrecht die Anpassung an das neue Verfassungsrecht fehlte. Diese dem Gesetzgeber obliegende Aufgabe war in den letzten Jahren den Gerichten überantwortet. Dem Baulandbeschaffungsgesetz kommt daher nicht nur die Bedeutung zu, für das begrenzte von ihm geregelte Gebiet klares und eindeutig verfassungsgemäßes Recht zu schaffen, es soll zugleich den Weg für eine Klärung und Fortentwicklung des Enteignungsrechtes bahnen. II. Vorläufigkeit der Regelung, Verhältnis zu einem Bundesbaugesetz Die Baulandbeschaffung ist eine Teilmaterie des gesamten Baurechtes. Der bei dem Beginn der Beratungen über das Baulandbeschaffungsgesetz vorliegende Sachstand ließ jedoch nicht die Erwartung zu, daß die in Aussicht genommene Gesamtregelung der baurechtlichen Materie in so kurzer Zeit erfolgen könne, wie dies für das Teilgebiet der Baulandbeschaffung als erforderlich betrachtet wurde. Dementsprechend war die Baulandbeschaffung vorab zu regeln. Diese Regelung sollte jedoch, und daran ist auch heute noch festzuhalten, lediglich eine vorläufige sein, um später in den Rahmen einer Gesamtregelung mit geringeren oder größeren Änderungen übernommen zu werden. Der interimistische Charakter dieses Gesetzes kam in der ihm zunächst zugedachten amtlichen Bezeichnung als „Gesetz über die vorläufige Regelung der Bereitstellung von Bauland" zum Ausdruck. Wenn die Ausschüsse sich für die jetzt gewählte Bezeichnung als „Baulandbeschaffungsgesetz" entschieden, so geschah dies nur aus sprachlichen Erwägungen und in Anbetracht des Umstandes, daß die kurze, sachlich treffende Bezeichnung sich bereits weitgehend eingebürgert hat. Keinesfalls sollte aber dadurch der Charakter des Gesetzes als eine Übergangslösung geleugnet werden. Die Beratungen haben deutlich gezeigt, daß die Teilmaterie der Baulandbeschaffung allenthalben mit Problemen des allgemeinen Baurechtes (z. B. Planung, Bauaufsicht, Behördenaufbau, Verfahren usw.) verflochten ist. Es erscheint daher kaum vermeidlich, daß das Baulandbeschaffungsgesetz einer gründlichen Überarbeitung und Anpassung bedarf, wenn es als Teil desselben in ein kommendes Bundesbaugesetz eingebaut werden soll. Auch (Jacobi) unter dem Gesichtspunkt der Fortentwicklung und Konsolidierung des Enteignungsrechtes (vgl. Ziffer B I dieses Berichtes) bedarf die Vorläufigkeit des Gesetzes der Hervorhebung. Die hier gewählten Regelungen sind zum Teil ausgesprochene Interims- und Kompromißlösungen, die zwar zur Erreichung des konkreten Gesetzeszweckes geeignet erscheinen, nicht aber ohne weiteres als Vorbild für spätere Enteignungsgesetze dienen können. Dies gilt — um nur ein Beispiel zu nennen — für die Regelung des Gerichtsverfahrens (vgl. Ziffer B III 2 dieses Berichtes). Die Ausschüsse halten es daher für erforderlich, ausdrücklich die Vorläufigkeit des Baulandbeschaffungsgesetzes, selbst wenn es in der Tat einen längeren Zeitraum überbrücken müßte, zu betonen. III. Umfang der Regelung 1. Ausscheidung der Umlegung und Zusammenlegung Um das Gesetz angesichts der Schwierigkeit seiner Materie so schnell als möglich behandeln zu können, wurden bereits in der Regierungsvorlage die Tatbestände ausgeschieden, die einer vordringlichen Lösung nicht unbedingt bedürftig erschienen. Es handelt sich um die Sachgebiete der Baulandumlegung und -zusammenlegung. Die Herauslassung dieser an sich auch der Bereitstellung von Bauland dienenden Institute ist vertretbar. Im Rahmen der nach Landesrecht bereits zulässigen Umlegungs- und Zusammenlegungsverfahren ist es nicht möglich, nichtgrundbesitzende Bauwillige sofort mit einem Bauplatz zu versehen. Derartige Verfahren benötigen selbst im Falle ihrer vielleicht möglichen günstigeren Regelung einen längeren Zeitraum. Es kommt hinzu, daß die Umlegung und Zusammenlegung eine Reihe sachlich besonders schwieriger Fragen aufwerfen, durch deren Behandlung das vorliegende Gesetz eine nicht unerhebliche weitere Verzögerung erfahren hätte. Die Ausschüsse erachten daher die Ausscheidung dieser Sachgebiete als zweckmäßig. 2. Einbeziehung des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrensrechtes In Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage hielten es die Ausschüsse für erforderlich, daß neben dem materiellen Enteignungsrecht (Zulässigkeit der Enteignung, Enteignungsvoraussetzungen, Entschädigung) auch das formelle Enteignungsrecht (d. h. sowohl das Verwaltungs- wie auch das Gerichtsverfahren) in die Regelung einbezogen wird. Die Notwendigkeit ins einzelne gehender Regelungen über die Zulässigkeit und Voraussetzungen der Enteignung sowie über die Entschädigung ergibt sich unmittelbar aus Artikel 14 Abs. 3 GG. Hierüber und über die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des materiellen Enteignungsrechtes für den Wohnungsbau hat es bei den Beratungen keine Meinungsverschiedenheiten gegeben. Dagegen hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 2. März 1951 (vgl. Bundestagsdrucksache Nr. 2281 S. 40) die Zulässigkeit und Notwendigkeit bundesgesetzlicher Verfahrensregelungen bestritten und demgemäß die Streichung des dritten und vierten Abschnittes vorgeschlagen. Diesem Vorschlag war die Bundesregierung nicht gefolgt; auch die Ausschüsse vermochten ihm nicht zu folgen. Geeignetes Verfahrensrecht, welches sowohl eine beschleunigte Durchführung der Enteignung ermöglicht, als auch ausreichende rechtsstaatliche Sicherheiten bietet, ist weder als Landes- noch als Bundesrecht vorhanden. Es müßte also in jedem Falle geschaffen werden. Da aber die Länder frühestens nach Verabschiedung des Baulandbeschaffungsgesetzes hierzu geeignetes Verfahrensrecht hätten schaffen können, wäre zwangsläufig eine weitere Verzögerung bis zur praktischen Wirksamkeit des Gesetzes eingetreten. Zunächst hielten jedoch die Länder auch diesen Bedenken gegenüber an ihrer ursprünglichen Auffassung fest. Um ein Scheitern des Gesetzes, das bekanntlich der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu verhindern, wurde eine dem Interesse aller Beteiligten gerecht werdende Kompromißlösung gesucht. Die nunmehr unter Mitwirkung von Vertretern des Bundesrates gefundene Lösung geht dahin, daß die Länder nach § 52 befugt sind, künftig zu erlassendes Landesverfahrensrecht an Stelle des im Baulandbeschaffungsgesetz enthaltenen Verfahrensrechtes anzuwenden. IV. Aufbau des Gesetzes Das Gesetz gliedert sich in sechs Abschnitte, deren erster die Zulässigkeit der Enteignung regelt. Der zweite Abschnitt regelt die Entschädigung, der dritte das Verwaltungsverfahren, der vierte das Gerichtsverfahren und der fünfte die Ausführung des Enteignungsbeschlusses. Der letzte Abschnitt enthält die Übergangs- und Schlußbestimmungen. V. Ubersicht über den Inhalt des Gesetzes 1. Enteignungszweck und -voraussetzungen a) Die verfassungsrechtliche Grundlage Die verfassungsrechtliche Grundlage des Enteignungsrechtes ist Art. 14 Abs. 3 GG. Danach darf die Enteignung — dies ist die formelle Voraussetzung — nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen. An den Inhalt der Enteignungsgesetze stellt das Grundgesetz besonders strenge Anforderungen. Dies ist erforderlich, weil die Enteignung einen nur ausnahmsweise gestatteten Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG ausdrücklich geschützte Eigentum und die diesem gleichgestellten privaten Vermögensrechte darstellt. Der zweite — materielle — verfassungsrechtliche Grundsatz besagt, daß die Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist. Recht verstanden bedeutet dies, daß der Eingriff in die Rechtssphäre des einzelnen im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist. Die Enteignung muß die ultima ratio bleiben; sie darf nicht zum Werkzeug für Maßnahmen werden, deren Ziel auch auf andere Weise zu erreichen ist. Die hiermit gestellte Frage ist in ihren Grundzügen durch den Gesetzgeber zu entscheiden. Er hat die Aufgabe, im Rahmen der Generalklausel des Grundgesetzes die Enteignungszwecke und -voraussetzungen tatbebestandsmäßig festzulegen. Dies ergibt sich zwingend aus Art. 20 Abs. 3 GG. Hier ist das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, welches das gesamte Grundgesetz beherrscht, zum Ausdruck gebracht. Auf den Fall des Enteignungsrechtes angewandt bedeutet dies, daß die der Verwaltung zu gewährenden Enteignungsbefugnisse in klarer, eindeutiger Weise (Jacobi) durch Gesetz zu bestimmen und zu begrenzen sind. Dabei dürfen einerseits die Eingriffsbefugnisse nicht weiter erstreckt werden, als im Hinblick auf anerkannte Zwecke erforderlich ist; andererseits müssen die Eingriffsbefugnisse gerade so weit gehen, daß der Gesetzeszweck auch tatsächlich erreicht werden kann. Öffentliche und individuelle Interessen bedürfen der sorgsamen Abwägung. Vor dieser Aufgabe steht der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Baulandbeschaffungsgesetzes für den konkreten von diesem Gesetz zu regelnden Bereich. b) Baulandbeschaffung ein zulässiger Enteignungszweck Die erste grundsätzliche Frage ist, ob die Enteignung zum Zwecke der Baulandbeschaffung dem Wohle der Allgemeinheit, so wie das Grundgesetz diesen Begriff versteht, dient. Diese Frage ist zu bejahen. Die Wohnungsnot ist trotz aller bisherigen Bemühungen um Linderung noch immer brennend. Bewirtschaftungsmaßnahmen vermögen den Mangel wohl im besten Falle nach dem Prinzip der gerechten Beteiligung aller zu verteilen, nicht aber zu beheben. Behoben werden kann die Wohnungsnot nur durch die Schaffung des benötigten Wohnraums — durch Neubau oder Wiederherstellung zerstörten und beschädigten Wohnraums. Das hierzu erforderliche Bauland jedoch steht oft nicht zur Verfügung. Dies hat seinen Grund sowohl in der mangelnden Bereitschaft vieler Besitzer, Land abzugeben, als auch in der Tatsache, daß den Gemeinden entgegen einer weitverbreiteten, jedoch irrigen Auffasung nach den ersten Jahren der Anwendung des Ersten Wohnungsbaugesetzes ein eigener hierfür einsetzbarer Bodenvorrat kaum noch oder überhaupt nicht mehr zur Verfügung steht. Hat der Baulandmangel aber ein Ausmaß erreicht, daß die Fortsetzung der zur Linderung der Wohnungsnot gebotenen Bautätigkeit gefährdet ist, so muß die Abwägung der Individualinteressen und der Interessen der Allgemeinheit zu dem Ergebnis führen, daß es generell gesehen zulässig ist, Bauland im Wege der Enteignung zu beschaffen. e) Enteignung zugunsten Dritter Wird die Bereitstellung des benötigten Baulandes für Wohnungszwecke als dem Wohle der Allgemeinheit dienend betrachtet, so ergibt sich die weitere Frage, ob die Enteignung auch dann noch zulässig ist, wenn sie zugunsten von Privatpersonen erfolgen soll. Das klassische Enteignungsrecht kannte derartige Privatpersonen begünstigende Maßnahmen nicht. Es kannte lediglich die Enteignung zugunsten eines dem Allgemeinwohl dienenden Unternehmens. Der Wohnungsbau und das Eigentum an den geschaffenen Wohnungen sind und müssen in aller Regel eine private Angelegenheit bleiben. Auf die private Initiative kann nicht verzichtet werden. Wird aber der Wohnungsbau an sich als dem gemeinen Wohl dienend betrachtet und soll der Wohnungsbau nichtstaatlich bleiben, so kann auch die Enteignung zugunsten von Privatpersonen nicht unzulässig sein. Das Gesetz zieht aus diesen Erwägungen die Konsequenz und läßt die Enteignung geeigneten Baulandes zugunsten eines jeden zu, der seine alsbaldigen Bauabsichten zu realisieren in der Lage ist. d) Inhalt des ersten Abschnittes In den einzelnen Bestimmungen des ersten Abschnittes legt das Gesetz die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Baulandenteignung fest. Als besonders wichtig und im Rahmen eines allgemeinen Überblickes erwähnenswert erscheinen folgende Bestimmungen: § 1, der als Gesetzeszwecke nicht nur die Förderung des Wohnungsbaues, sondern darüber hinaus die Verbindung breiterer Volksschichten mit dem Grund und Boden und die Erhaltung und Förderung einer geordneten Bebauung herausstellt; §§ 4 und 7, die dem von der Enteignung Betroffenen rechtsstaatlich gebotene Schutz- und Einwendungsrechte gewähren; § 5, der besonders klar herausstellt, daß die Enteignung die ultima ratio bleiben muß; § 6, der vorsieht, daß zugunsten einer Gemeinde enteignet werden kann, wenn die Gemeinde das Gelände zum Zwecke der Baureifmachung benötigt. 2. Enteignungsentschädigung a) Verfassungsrechtliche Grundlagen Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG schreibt vor, daß die Enteignung nur gegen Entschädigung zulässig ist. Insoweit geht das Grundgesetz über die entsprechende Vorschrift der Weimarer Verfassung hinaus. Art. 153 der Weimarer Verfassung eröffnete dem Reichsgesetzgeber die Möglichkeit, eine Entschädigung auszuschließen. Dies ist nach dem Grundgesetz nicht mehr zulässig. Wenn auch der Bundestag in seiner Entschließung vom 28. März 1950 gegebenenfalls eine Änderung des Grundgesetzes erwog, so fand sich doch in den gesamten vorparlamentarischen und parlamentarischen Beratungen über dieses Gesetz keine Stimme für eine Änderung des Grundgesetzes in der Richtung, daß der Grundsatz der Entschädigungspflicht für den Fall der Baulandenteignung angegriffen werden solle. Die Regelung der Entschädigungsfrage erwies sich jedoch als außerordentlich schwierig. Das Grundgesetz schreibt vor, daß Art und Ausmaß der Entschädigung durch Gesetz zu regeln sind. Es war daher nicht möglich, nach dem Vorbild des bisherigen Enteignungsrechtes lediglich eine kurz und generell gefaßte, z. B. das Grundgesetz insoweit lediglich wiederholende Bestimmung über die Entschädigung aufzunehmen. Es waren vielmehr konkrete Bestimmungen über Art und Ausmaß der Entschädigung erforderlich. b) Die Art der Entschädigung Grundsätzlich wurde an der Verpflichtung zur Zahlung in einer Kapitalsumme festgehalten, da diese Entschädigungsart in aller Regel am ehesten geeignet ist, die gestörte Vermögenslage des Betroffenen auszugleichen. Nur unter einschränkenden Voraussetzungen läßt das Gesetz andere Entschädigungsarten zu. Die wichtigste ist die der Entschädigung in Land, die sich, soweit sie im bisherigen Recht vorgesehen war, bewährt hat und in geeigneten Fällen die unmittelbarste und wirksamste Form der Entschädigung darstellen kann. Als weitere Ausnahme von der Entschädigung in einer Kapitalsumme ist die Entschädigung durch die Einräumung von Teileigentum, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht und Dauernutzungsrecht vorgesehen, wenn der Enteignete dies beantragt. Bei der Belastung eines Grundstückes mit einem Erbbaurecht ergibt sich die Entschädigung in der Form wiederkehrender Leistungen, nämlich des Erbbauzinses, aus der rechtlichen Konstruktion des Erbbaurechts. (Jacobi) Die Regierungsvorlage sah in Anbetracht der angespannten Finanzlage der Gemeinden eine Sonderregelung vor: Danach sollte es im Falle der Enteignung zugunsten einer Gemeinde zulässig sein, Ratenzahlungen festzusetzen. Die Ausschüsse konnten sich den gegen diese Bestimmung erhobenen Bedenken nicht verschließen. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, daß die Gemeinden sich vor allem infolge der durch den Wiederaufbau ausgelösten Verpflichtungen teilweise in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden und nur selten in der Lage sein dürften, die zur Baureifmachung und Erschließung erforderlichen Mittel bereitzustellen. Andererseits kann es jedoch dem Enteigneten nicht zugemutet werden, daß er als Einzelperson der Gemeinde einen Kredit für diese Zwecke zur Verfügung stellt, indem ihm lediglich ein Anspruch auf Teilzahlungen zugebilligt wird. Diese Bedenken konnten auch nicht dadurch ausgeräumt werden, daß etwa bestimmte Wertpapiere zur einstweiligen Abgeltung des Entschädigungsanspruches angeboten würden. Unter dem Gesichtspunkt der gleichartigen Behandlung gleichartiger Tatbestände entschieden sich die Ausschüsse zur Streichung der Sondervorschrift. c) Die Höhe der Entschädigung Als sehr schwierig erwies sich verständlicherweise die Regelung der Entschädigungshöhe. Die in dem Bundestagsbeschluß vom 29. März 1950 geforderte „günstige", d. h. für den Baulandbewerber günstige Preisregelung ließ sich in dieser Form kaum verwirklichen, da das Grundgesetz die Festsetzung der Entschädigung unter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und aller Beteiligten verlangt Gerechte Entschädigung gebietet das Grundgesetz. Dies bedeutet aber, daß die Entschädigung auch den berechtigten Belangen des Enteigneten entsprechen muß. Nach langen und sehr gründlichen Beratungen gelangten die Ausschüsse hinsichtlich der Höhe der Entschädigung zu den in § 10 festgelegten Ergebnissen: Bei der Festsetzung der Entschädigung ist von den Stopp-Preisen von 1936 auszugehen. In der Zwischenzeit eingetretene Veränderungen der Wertverhältnisse sind zu berücksichtigen, soweit sie auf der veränderten Kaufkraft der Mark, nicht aber soweit sie auf der Möglichkeit einer erhöhten baulichen Ausnutzbarkeit beruhen. In keinem Falle darf die Entschädigung den gemeinen Wert übersteigen. 3. Das Enteignungsverfahren Das administrative Verfahren ist im dritten Abschnitt des Gesetzes geregelt. Aus den bereits oben (vgl. B III 2 dieses Berichts) dargelegten Gründen hielten die Ausschüsse eine bundesrechtliche Regelung des Enteignungsverfahrensrechtes jedenfalls solange für unbedingt geboten, als nicht die Länder über ein auf die Bedürfnisse dieses Gesetzes zugeschnittenes oder voll geeignetes Verfahren verfügen, welches mit der gleichen Schnelligkeit, Wirksamkeit und Rechtsstaatlichkeit durchführbar ist. Diese drei genannten Attribute stellen die Ziele dar, die das Baulandbeschaffungsgesetz mit seinem dritten Teil verfolgt. Dem Gesichtspunkt einer möglichst großen Sicherheit für den Betroffenen folgend, sah das klassische Enteignungsrecht ein sehr förmliches und daher langwieriges Verfahren vor, welches in mehrere jeweils von verschiedenen Stellen durchzuführende Abschnitte (Verleihung des Enteignungsrechtes, Planfeststellungsverfahren und Entschädigungsfeststellungsverfahren) unterteilt war. Das Baulandbeschaffungsgesetz vereinfacht das Verfahren bis zu dem äußersten unter Wahrung der Rechtssicherheit vertretbaren Ausmaße und entkleidet es soweit als möglich von überflüssigen Förmlichkeiten. Deshalb verzichtet das Gesetz auf eine Unterteilung des Verfahrens in mehrere Abschnitte, weist es vielmehr in einem Zuge einer Behörde zu, die im Regelfalle in einer einzigen Entscheidung, dem Enteignungsbeschluß über alle mit dem konkreten Fall zusammenhängenden Fragen und Anträge zu entscheiden hat: nämlich die Zulässigkeit der Enteignung, deren Umfang, die Entschädigung und gegebenenfalls eine Ersatzlandenteignung. Der Verfahrensbeschleunigung dienen weiterhin die Möglichkeit der Vertreterbestellung für abwesende, nicht auffindbare und feststellbare Beteiligte, kurze Einwendungs- und Rechtsmittelfristen, Ausschlußfristen für die Geltendmachung bestimmter Rechte und mittelbar die Möglichkeit der Aufhebung des Enteignungsbeschlusses, wenn der Begünstigte nicht fristgemäß seiner Entschädigungspflicht nachkommt. Auf der anderen Seite sind trotz der gebotenen Beschleunigung des Verfahrens die rechtsstaatlich erforderlichen Sicherungen für die Beteiligten nicht vernachlässigt. Das Mindestmaß rechtlicher Sicherheiten im Enteignungsverfahren ist dahin zusammenzufassen, daß jedem Beteiligten, soweit er zu ermitteln ist, von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben wird, daß die nicht von Amts wegen feststellbaren Beteiligten die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch öffentliche Bekanntmachung erhalten, daß jedem, auch dem rechtsunkundigen Beteiligten, die Möglichkeit geboten wird, seine Rechte wirksam zu vertreten, daß der Enteignete davor geschützt wird, seine Rechte ohne Sicherheit für die Entschädigung zu verlieren, und daß die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Verwaltungsentscheidung offensteht. 4. Der Rechtsschutz Der vierte Abschnitt des Gesetzes regelt das Gerichtsverfahren in Baulandenteignungssachen. Auch hier waren im Prinzip dieselben Gesichtspunkte wie bei dem administrativen Verfahren zu berücksichtigen: möglichste Beschleunigung des Verfahrens auf der einen und Gewährleistung rechtsstaatlicher Sicherheiten für die Beteiligten auf der anderen Seite. Der Lösung dieser Fragen stehen durch die Verfahrensvorschrift des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG gewisse Schwierigkeiten dadurch im Wege, daß hier wegen der Streitigkeiten um die Entschädigung die Zuständigkeit der Zivilgerichte vorgeschrieben ist, während die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung nach Einführung der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gehört. Nach geltendem Recht ergibt sich daher in Enteignungssachen eine zu erheblichen Verzögerungen führende Zweigleisigkeit des Gerichtsverfahrens dahin, daß zunächst eine rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsgerichte vorliegen muß, ehe das Zivilgerichtsverfahren durchgeführt werden kann. Bei Ausschöpfung aller Rechtsschutzmöglichkeiten können daher — bei entsprechendem Streitwert — sechs Gerichte mit derselben Enteignung befaßt werden. Da die zu entscheidenden Streitfragen aufgeteilt sind, ergibt sich aus dieser Vielzahl von (Jacobi) Rechtsmitteln durchaus nicht eine erhöhte Rechtssicherheit für die Beteiligten, sondern lediglich eine erhebliche Verfahrensverzögerung. Das Bestreben mußte daher eine Vereinheitlichung der Rechtsbehelfe mit dem Ziele sein, zumindest einen nur einspurigen Rechtsweg vorzusehen. Der Rechtsnatur der Enteignung nach wären an sich die Verwaltungsgerichte auch zur Entscheidung im Entschädigungsstreit berufen. Der Zuweisung des Entschadigungsstreites an die Verwaltungsgerichte steht jedoch die Vorschrift des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG entgegen. Dabei kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, daß das Grundgesetz mit dem Begriff der „ordentlichen Gerichte" die Zivilgerichte meint. Die heutige wissenschaftliche Terminologie bezeichnet zwar die Verwaltungsgerichte, nachdem sie in ihrer Besetzung, Organisation und ihrem Verfahren den Zivilgerichten vollkommen gleichwertig sind, auch als „ordentliche Gerichte." Diese Feststellung hilft jedoch angesichts des erkennbar klaren Willens des Grundgesetzgebers nicht weiter, selbst wenn man der wohl richtigen Ansicht folgt, daß die Bestimmung des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG ihre Motivation in einem zwar historisch erklärlichen, aber heute nicht mehr berechtigten Mißtrauen gegen die Verwaltungsgerichte findet. Aus diesen Gründen lag der Gedanke an eine Grundgesetzänderung, zumal sie rein formaler Natur wäre, nahe. Die Verfassungsänderung, die zwar bei der Entschließung vom 28. März 1950 noch erwogen worden war, wurde jedoch von der Regierung und der Mehrheit der Ausschußmitglieder für un-tunlich erachtet, während der Bundesrat, wie aus seiner bereits jetzt erkennbar gewordenen Stellungnahme zu einem entsprechenden Antrag der Hansestadt Hamburg ersichtlich, einer Änderung 1 des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG zuneigt. Soll indes die Verfassung nicht geändert werden, so bleibt, wenn man die Einspurigkeit und Beschleunigung des Rechtsmittelverfahrens anstrebt, nur die Einführung eines neuen, einheitlich den Zivilgerichten zuzuweisenden Rechtsmittels. Diese in der Regierungsvorlage entwickelte Lösung trägt ausgesprochenen Kompromißcharakter. Als Kompromiß erschien sie auch den Ausschüssen unter dem Gesichtspunkt tragbar, daß sie gegenüber der bisherigen Zweispurigkeit des Rechtsweges das geringere Übel ist. Um den mit Fragen des öffentlichen Rechtes nur ausnahmsweise befaßten Zivilgerichten die Erfahrungen der Verwaltungsgerichte zunutze zu machen, sieht das Gesetz die bei den Landgerichten bzw. Oberlandesgerichten zu bildenden Baulandkammern bzw. -senate vor, die mit je drei Zivilrichtern und zwei Verwaltungsrichtern zu besetzen sind. Die Ausschüsse haben sich mit dem von verschiedenen Seiten erhobenen Bedenken auseinandergesetzt, ob die Baulandkammern und -senate in dieser Besetzung und als „ordentliche Gerichte" im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG zu betrachten seien. Nach eingehenden Beratungen und unter Berücksichtigung der vom Bundesjustizministerium eingeholten gutachtlichen Stellungnahme wurde die gestellte Frage im Ergebnis unbedenklich bejaht. Der Rechtsmittelzug wurde auf zwei Instanzen beschränkt. Der erste gegen die Entscheidung der Enteignungsbehörde zugelassene Rechtsbehelf ist der „Antrag auf gerichtliche Entscheidung", über den die Baulandkammer durch Urteil entscheidet. Gegen das Urteil der Baulandkammer ist die Revision an den Baulandsenat zulässig. An Stelle des Baulandsenats entscheidet in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung der Bundesgerichtshof. 5. Vollzug der Enteignung Aus dem fünften Abschnitt des Gesetzes sei in dieser einleitenden Übersicht besonders auf das Rechtsinstitut der Ausführungsanordnung hingewiesen. Durch die besonders zu erlassende, nicht im Enteignungsbeschluß enthaltene Ausführungsanordnung soll sichergestellt werden, daß die Enteignung erst dann vollzogen wird, wenn die Enteignungsentscheidung rechtskräftig ist und die Entschädigung geleistet oder sichergestellt ist. Nur in Fällen besonderer Dringlichkeit kann eine vorzeitige Besitzeinweisung erfolgen, wie dies auch bereits in den älteren Enteignungsgesetzen vorgesehen ist. Ausgesprochen rechtsstaatlicher Natur ist die Rückenteignung an den Enteigneten, die für den Fall vorgesehen ist, daß der Begünstigte den Enteignungszweck nicht fristgemäß erfüllt. C. Die Einzelbestimmungen des Gesetzes ERSTER ABSCHNITT Zulässigkeit der Enteignung Zu § 1: Absatz 1 stellt in seinem ersten Halbsatz den allgemeinen Zweck der Baulandbeschaffung heraus. Dieser ist in dreifacher Hinsicht festgelegt. Die Förderung des Wohnungsbaues ist das ursprüngliche in dem Bundestagsbeschluß vom 28. März 1950 zum Ausdruck gebrachte Gesetzesmotiv. Das Ziel der Verbindung breiterer Volksschichten mit dem Grund und Boden - übernommen aus § 1 des CDU-Entwurfes — betont die sozial- und staatspolitische Funktion des Wohnungsbaues vor allem für Heimatlose und Vertriebene. Der Grundsatz geordneter Bebauung entspricht der Einordnung des Baulandbeschaffungsgesetzes in das Baurecht. Auch das Baulandbeschaffungsgesetz soll in seiner Anwendung dazu beitragen, daß die bauliche Ordnung gewahrt bleibt. Die näheren zur Erfüllung dieses Zieles getroffenen Bestimmungen enthalten §§ 3 und 53. Der zweite Halbsatz des ersten Absatzes stellt klar, daß die Enteignung die ultima ratio bleiben muß. Sie kann, wie im § 5 im einzelnen festgelegt, nur Platz greifen, wenn ein freihändiger Erwerb oder eine Bereitstellung von Bauland durch die in § 12 des Ersten Wohnungsbaugesetzes verpflichteten Körperschaften des öffentlichen Rechtes nicht möglich ist. Durch die Verweisung auf § 12 des Ersten Wohnungsbaugesetzes wird die Verbindung zu diesem Gesetz hergestellt, wobei jedoch darauf hinzuweisen ist, daß sich Rechtsansprüche aus den in § 12 des Ersten Wohnungsbaugesetzes festgelegten Grundsätzen nicht herleiten lassen. Die Umschreibung der nach dem Gesetz zulässigen Enteignungsmaßnahmen in Abs. 2 verzichtet im Gegensatz zur Regierungsvorlage bewußt auf eine Definition des Enteignungsbegriffes. Dadurch soll — einem Wunsche des Bundesrates entsprechend — die Gefahr einer einengenden Rückwirkung auf bestehende und möglicherweise weitergehende enteignungsrechtliche Handhaben im Landesrecht verhindert werden. Zugleich wird auf diese Weise eine Präjudizierung der Weiterentwicklung des Enteignungsrechtes vermieden. (Jacobi) Der dem Abs. 2 unausgesprochen zugrunde gelegte Enteignungsbegriff geht vom klassischen Enteignungsbegriff aus, erweitert diesen jedoch in mehrfacher Hinsicht. Neben der Entziehung des Vollrechtes ist auch dessen Beschränkung zulässig, wodurch die in der Praxis oft geübte Bestellung von Erbbaurechten ermöglicht wird. Das Gesetz läßt erforderlichenfalls auch die Entziehung und Beschränkung beschränkt dinglicher Rechte zu, soweit diese einer beabsichtigten Bebauung im Wege stehen. Schließlich unterliegen dem enteignungsrechtlichen Eingriff auch nichtdingliche Rechte, wie z. B. Miete und Pacht. Zu § 2: Nach Art. 14 Abs. 3 GG ist die Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Dieser Verfassungsgrundsatz steht über dem Gesetz und bedurfte infolgedessen nicht der Wiederholung. Wenn auch § 2 die zulässigen Enteignungszwecke festlegt, so liegt darin zwar die Entscheidung des Gesetzgebers, daß diese Zwecke im allgemeinen die Enteignung rechtfertigen; gleichwohl bedarf es bei der Anwendung des Gesetzes im Einzelfalle der Prüfung, ob das konkrete Vorhaben, zu dessen Zweck enteignet werden soll, dem Wohle der Allgemeinheit dient. Dabei kann jedoch davon ausgegangen werden, daß in der heutigen Situation jede zur Linderung der Wohnungsnot beitragende Maßnahme dem Wohle der Allgemeinheit dient. Die Förderung des Wohnungsbaues soll jedoch nicht auf die Bereitstellung des Baulandes im engsten Sinne beschränkt bleiben. Es ist gewährleistet, daß die Baulandbeschaffung nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für solche Wohn- und Siedlungsformen wirksam wird, die der Förderung würdig sind. § 2 Buchst. b gesteht deshalb auch die Beschaffung des Garten- und Wirtschaftslandes in dem jeweils üblichen Umfange (z. B. bei der Kleinsiedlung — bei Einfamilienhäusern mit Nutzgarten etc.) zu. Ebenso ist die Beschaffung des für Nebenanlagen benötigten Landes gestattet. Das Gesetz läßt die Enteignung auch für gemischt genutzte Gebäude zu, soweit diese überwiegend Wohnzwecken dienen. Dabei ist von einem Vergleich der Flächen, nicht von den Nutzungsoder Mietwerten derselben auszugehen. Die Enteignung ist nicht gerechtfertigt, wenn die Wohnungsgröße einen Umfang erreicht, der der öffentlichen Förderung nicht mehr würdig ist. Daher wurde in Anlehnung an die Bestimmungen des Ersten Wohnungsbaugesetzes (§ 7 Abs. 2) eine feste Grenze für die Flächengröße der einzelnen Wohnungen (120 qm) festgesetzt. Die Notwendigkeit, diese Begrenzung im Einzelfalle zu überschreiten, kann sich aus wirtschaftlichen Gründen z. B. bei Wiederaufbauten unter Verwendung erhaltener Fundamente ergeben. Auch in derartigen Fällen ist die Enteignung zulässig. Die Regierungsvorlage sah in § 2 Abs. 2 eine einengende Vorschrift des Inhaltes vor, daß die Enteignung unzulässig sei, wenn die „Aufwendigkeit" der zu errichtenden Gebäude nicht mit Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden könne. Der Begriff der Aufwendigkeit erschien jedoch nicht hinreichend präzise. Es wurde auch nicht für zweckmäßig erachtet, die Klärung dieses Begriffes der Praxis und Rechtsprechung zu überlassen. Wenn aus diesen Gründen in dem vorliegenden Entwurf auf die Übernahme des in der Regierungsvorlage verwandten Begriffes der Aufwendigkeit verzichtet wurde, so folgt gleichwohl aus Art. 14 Abs. 3 GG, daß für besonders luxuriöse Bauvorhaben die Enteignung nicht in Betracht kommt. Demjenigen, der ein besonders aufwendiges Bauwerk zu errichten beabsichtigt, muß zugemutet werden, das Bauland freihändig zu erwerben. Buchstabe c läßt die Enteignung auf Grund dieses Gesetzes auch für die Beschaffung der Gemeinbedarfsflächen zu. Damit soll ermöglicht werden, daß das Gesamtgelände auch hinsichtlich der Gemeinbedarfsflächen in einem denselben materiellen und formellen Vorschriften unterliegenden Verfahren enteignet werden kann. Ob dies geschehen soll, ist den zuständigen Behörden freigestellt. Daher kann die Enteignung für die Gemeinbedarfsflächen auch weiterhin auf Grund der Landesgesetze durchgeführt werden, wenn dieses günstiger oder zweckmäßiger erscheint. Schließlich ist die Enteignung zur Beschaffung von Ersatzland zulässig. Auch insoweit werden keine Bedenken getragen, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit zu bejahen. Der mittelbare Zweck der Ersatzlandbeschaffung ist die Förderung des Wohnungsbaues. Der unmittelbare Zweck ist die Existenzerhaltung des Enteigneten. Beides dient dem Gemeinwohl (vgl. im übrigen § 8). Zu § 3: § 3 bezeichnet die Grundstücke, deren Enteignung zulässig ist, ohne daß der in Absatz 1 wiedergegebenen Aufzählung die Bedeutung einer verbindlichen Rangordnung zukommt. Der Enteignung unterliegen wegen des in der Bebauung bestehenden Enteignungszwecks selbstverständlich in erster Linie unbebaute Grundstücke. Daneben stehen die in Ziffer b erwähnten Trümmergrundstücke, deren Wiederbebauung besonders dringlich zu wünschen ist. Auf eine genaue Definition des Begriffes der Trümmergrundstücke, wie sie etwa in den Enttrümmerungsgesetzen, der Berechnungsverordnung oder der VO PR 75/52 enthalten ist, wurde bewußt verzichtet und an Stelle dessen eine allgemeine Formulierung gewählt, deren Handhabung der Praxis unbedenklich überlassen bleiben kann. Auch Grundstücke mit geringfügiger Bebauung müssen der zulässigen baulichen Ausnützung zugeführt werden können. Die in Buchstabe c zweiter Halbsatz aufgeführte nähere Umschreibung will keine erschöpfende, sondern eine lediglich beispielhafte sein. Absatz 2 verdeutlicht den engen Zusammenhang der Baulandbeschaffung mit dem Planungsrecht, dessen Ziel die Herbeiführung und Erhaltung einer geordneten Bebauung ist. Eine geregelte Bebauung ist gewährleistet, wenn Grundstücke in Gebieten und zu solchen Zwecken enteignet werden, die den förmlich festgestellten Fluchtlinien oder Bebauungsplänen entsprechen (Buchstabe a). Bei dem derzeitigen Stand des Planungsrechtes ist jedoch die Aufstellung förmlicher Pläne nicht überall vorgeschrieben und erfolgt. In diesen Fällen scheidet daher die Anknüpfung an die städtebaulichen Pläne aus. Es ist vielmehr eine Einzelprüfung dahingehend erforderlich, ob die beabsichtigte Verwendung mit einer geordneten baulichen Entwicklung des Gemeindegebiets vereinbar ist. Die Entscheidung darüber steht der für die Ortspla- (Jacobi) nung zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Diese wird ihrer Entscheidung in aller Regel die Stellungnahme der Gemeinde zugrunde legen. Um diese beschleunigt herbeizuführen, sieht § 19 vor, daß der Enteignungsantrag bei der Gemeinde einzubringen ist und die Gemeinde den Antrag mit ihrer Stellungnahme an die Enteignungsbehörde weiterzuleiten hat. Wegen der Möglichkeiten, auch den Naturschutzbestimmungen unterworfene Grundstücke der Baulandbeschaffung zu unterwerfen, sei auf § 53 hingewiesen. Zu § 4: Diese Vorschrift enthält — dem Grundgedanken des Art. 14 GG entsprechend — Schutzbestimmungen zugunsten des in Anspruch genommenen Eigentümers. Leitender Grundsatz ist, daß nicht weiter, als zur Erfüllung des Enteignungszweckes erforderlich, in die Rechtssphäre und die wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers eingegriffen werden soll. Deshalb wird dem Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht zwischen der Entziehung des Vollrechts und der Eigentumsbeschränkung durch Bestellung geeigneter beschränkt dinglicher Rechte (z. B. Erbbaurecht) eingeräumt. Absatz 1 geht von dem Fall der ursprünglich beabsichtigten Vollenteignung (Entziehung des Eigentums) aus. Hier kann der Eigentümer die Belastung mit einem dinglichen Recht verlangen, wenn dies zur Verwirklichung des Enteignungszweckes ausreicht, z. B. bei der Enteignung zugunsten eines Einzelbauvorhabens. Genügt dem durch die Enteignung zu begünstigenden Antragsteller die objektiv ausreichende Bestellung eines beschränkt dinglichen Rechtes nicht, so steht es ihm frei, seinen Enteignungsantrag zurückzuziehen. Die Bestellung beschränkt dinglicher Rechte kommt nicht in Betracht für Gemeinbedarfsflächen, da z. B. für die Freilegung des Straßenlandes ein Erbbaurecht nicht ausreicht, sondern die Übertragung des Eigentums erforderlich ist. Ähnlich liegt der Fall, wenn zur Abrundung einer im Eigentum eines Wohnungsbauunternehmens stehenden zusammenhängenden Fläche für ein geschlossenes Siedlungsvorhaben oder ein Großbauvorhaben enteignet werden muß. Hier wird es in aller Regel aus dem Gesichtspunkt der Klarheit der Rechtsverhältnisse erforderlich sein, das Eigentum zu entziehen. In diesen Fällen müßte das Verlangen des Eigentümers nach Absatz 1 zurückgewiesen werden. Absatz 2 geht davon aus, daß ursprünglich die Belastung des Grundstücks mit einem beschränkt dinglichen Recht beabsichtigt war. Hier kann der Eigentümer die Eigentumsentziehung verlangen, wenn die Eigentumsbeschränkung für ihn unbillig ist. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn es den begründeten wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers widerspricht, auf den Erbbauzins verwiesen zu werden, und er etwa nachweist, die bei Vollenteignung zu gewährende Entschädigung für den Erwerb eines anderen Grundstücks oder eine anderweitige Kapitalanlage verwenden zu wollen. Absatz 3 bringt die bereits dem klassischen Enteignungsrecht geläufige Vorschrift, daß der Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf den baulich oder wirtschaftlich nicht mehr verwertbaren Restbesitz verlangen kann. Bei Vorliegen der in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Voraussetzungen hat der Eigentümer einen echten Rechtsanspruch auf die Berücksichtigung seiner Anträge. Insoweit ist für Ermessensentscheidungen der Enteignungsbehörde kein Raum. Zu § 5: Diese Vorschrift dient der Verwirklichung des aus Art. 14 GG sprechenden Grundsatzes, daß die Enteignung die ultima ratio bleiben muß. Sie kann nur Platz greifen, wenn der Baulandbedarf im konkreten Fall auf andere Art und Weise nicht erworben werden kann. Zulässigkeitsvoraussetzung der Enteignung ist daher der vom Antragsteller zu erbringende Nachweis, daß er sich ernsthaft, jedoch vergeblich um den freihändigen Erwerb bemüht hat. Die Bemühungen brauchen sich indes nur auf den Erwerb anderen geeigneten Geländes zu beziehen. Welches Gelände geeignet im Sinne dieser Vorschrift ist, ergibt sich in planerischer Hinsicht aus § 3 Abs. 2. Geeignet muß das Gelände aber auch insbesondere für das beabsichtigte Bauvorhaben des Antragstellers sein. So wäre die Enteignung z. B. dann zulässig, wenn das Bauvorhaben in der Errichtung einer geschlossenen Siedlung besteht, freihändig aber nur eine Anzahl zerstreut liegender Grundstücke zu erwerben ist. Hinsichtlich des Geländes, um dessen freihändigen Erwerb der Bauwillige sich bemüht haben muß, bringt Absatz 2 insoweit eine Einschränkung, als der die Enteignung eines Trümmergrundstückes Begehrende sich nur um den freihändigen Erwerb anderer Grundstücke dieser Art zu bemühen braucht. Wer ein Trümmergrundstück zu bebauen beabsichtigt, soll nicht in unerschlossene Außengebiete verwiesen werden, solange noch Trümmergrundstücke zur Verfügung stehen. Der Zweck dieser Vorschrift ist städtebaulicher Natur. Überzeugende Gründe vor allem der volkswirtschaftlich gebotenen Ausnützung der vorhandenen Versorgungsleitungen und Verkehrswege sprechen für die bevorzugte Wiederbebauung der zerstörten Stadtkerne und die Schließung der Baulücken. Diesem Ziel soll im Rahmen seiner Möglichkeiten auch das Baulandbeschaffungsgesetz dienen. Der Preis, dessen Zahlung im Falle des freihändigen Erwerbs dem Bauwilligen zuzumuten ist, ergibt sich aus § 10. Der Bauwillige hat sich daher auch dann vergeblich bemüht, wenn er anderes geeignetes Gelände nur zu einem die nach § 10 zu leistende Entschädigung überschreitenden Preis freihändig erwerben könnte. Daß als Vergleichspreis nur die Enteignungsentschädigung nach den Grundsätzen des § 10 in Betracht kommt, ergibt sich aus dem mittelbar mit dem Gesetz angestrebten allgemeinen Zweck, nämlich den Grundstücksverkehr zum Zwecke einer Mehrung des Wohnungsbaus zu beleben, ohne zugleich eine ungerechtfertigte Erhöhung der Baulandpreise auf dem freien Markt hervorzurufen. Über die Art, in der der Bauwillige den Nachweis der erfolglosen Bemühung zu führen hat, wurden besondere Vorschriften für entbehrlich erachtet. Die Entscheidung darüber ist in das pflichtgemäße Ermessen der Enteignungsbehörde gestellt. Der Bauwillige wird konkrete Bemühungen, z. B. ernsthafte Kaufverhandlungen mit Grundstückseigentümern nachweisen müssen. (Jacobi) Zu § 6: Diese Vorschrift umschreibt den Kreis der Erwerbsberechtigten. Der Gesetzeszweck, die Herbeiführung einer beschleunigten Bebauung, verlangt, daß nur zugunsten eines solchen Bauwilligen enteignet werden darf, der das Grundstück binnen eines Jahres der Bebauung zuführen wird. Daß er dies tatsächlich will und kann, hat der Bauwillige in geeigneter Weise nachzuweisen. Bewerben sich mehrere Antragsteller um die Enteignung eines Grundstücks, so soll bei im übrigen gleichen Voraussetzungen derjenige bevorzugt werden, der noch kein Grundeigentum besitzt. Im übrigen kommt jeder Bauwillige — gleich, ob natürliche oder juristische Person — in Betracht. Ein Rechtsanspruch steht jedoch — dies ist ein allgemeiner enteignungsrechtlicher Grundsatz — keinem Bewerber zu (vgl. Abs. 4). Einem Mißbrauch der Enteignung seitens des durch sie Begünstigten wirkt die Vorschrift des Abs. 2 entgegen. Erfüllt der Bauwillige innerhalb der bestimmten Frist nicht den Enteignungszweck, d. h. beginnt er nicht binnen eines Jahres mit den Bauarbeiten (oder läßt er den begonnenen Bau länger als ein Jahr stilliegen), so kann er in einem gegen ihn gerichteten Enteignungsverfahren den Abwendungsanspruch des § 7 nicht geltend machen. Er muß also, wenn er den Enteignungszweck nicht erfüllt, damit rechnen, daß das erworbene Grundstück in einem neuen Enteignungsverfahren zugunsten eines anderen Bauwilligen enteignet wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Enteignungsbegünstigte inzwischen ernsthaft bauwillig geworden sein sollte. Auch kann auf Antrag des Enteigneten gegen den Enteignungsbegünstigten das Rückenteignungsverfahren nach § 51 eingeleitet werden. Aus diesen beiden Vorschriften spricht der Gedanke, daß der durch den Zwangseingriff der Enteignung Begünstigte den Enteignungszweck tatsächlich erfüllen muß; andernfalls würde sich die Enteignung nachträglich als ungerechtfertigt erweisen. Absatz 3 enthält eine Sonderregelung zugunsten der Gemeinde. Will sie selbst bauen, so gelten die allgemeinen Vorschriften der Absätze 1 und 2. Dagegen kann zu ihren Gunsten auch enteignet werden, wenn sie das Gelände baureif machen will. Jedoch muß sie das enteignete Gelände, soweit es nicht im Rahmen der Erschließung für Gemeinbedarfsflächen benötigt wird, binnen zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang an Bauwillige oder als Ersatzland veräußern. Findet eine Veräußerung an Bauwillige statt, so müssen diese in der Lage sein, das Grundstück binnen eines Jahres zu bebauen. Die Gemeinde darf bei der Weiterveräußerung keinen Gewinn erzielen, selbstverständlich jedoch die Erschließungskosten und sonstige Aufwendungen berücksichtigen, soweit diese nicht auf andere Art und Weise nach kommunalabgabenrechtlichen Gesichtspunkten umgelegt werden. Die für die Erschließung eingeräumte Zweijahresfrist dürfte im allgemeinen ausreichen, zumal die Einleitung des Enteignungsverfahrens von dem Antrag der Gemeinde abhängig ist und die Gemeinde somit in die Lage versetzt wird, erst dann die Enteignung zu betreiben, wenn die sachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erschließung gegeben sind. In Sonderfällen ist jedoch nach Anhörung des Enteigneten eine Verlängerung der Frist um weitere zwei Jahre zulässig. Die Sonderregelung zugunsten der Gemeinden verfolgt den Zweck, die baulichen Erschließungsmaßnahmen zu erleichtern und damit die spätere schnelle Bebauung des Geländes vorzubereiten. Zu § 7: Diese Vorschrift enthält eine — ihrer inneren Motivation nach derjenigen des § 5 vergleichbare — Schutzvorschrift für den Eigentümer: das sogenannte Abwendungsrecht. Dieses war dem bisherigen Enteignungsrecht (abgesehen von der Bestimmung des § 50 Abs. 1 des Hamburger Aufbaugesetzes) unbekannt. Der Umstand, daß das bisherige Enteignungsrecht eine gleichartige Bestimmung nicht kannte, ergibt sich daraus, daß die Zwecke, zu deren Erfüllung im klassischen Enteignungsrecht enteignet wurde (z. B. Eisenbahn, Schulen, Straßen etc. etc.) vom einzelnen Eigentümer aus offensichtlichen Gründen nicht erfüllt werden konnten. Anders verhält es sich bei der Baulandenteignung, deren Zweck, nämlich die Bebauung, der zu enteignende Eigentümer an sich durchaus erfüllen kann. Ob der Eigentümer oder ein durch die Enteignung zu begünstigender Dritter das betreffende Grundstück der baurechtlich zulässigen Bebauung zuführt, ist vom Standpunkt des öffentlichen Interesses aus betrachtet im allgemeinen gleichgültig. Das öffentliche Interesse ist jedoch zur Linderung der brennenden Wohnungsnot auf eine baldige Bebauung gerichtet. Wird dieser Zweck vom Eigentümer in gleicher Weise wie von dem die Enteignung begehrenden Dritten erfüllt, so würde im übrigen die Enteignung nicht mehr durch den Art. 14 GG gedeckt werden, da das Gemeinwohl die Enteignung in diesem Falle nicht erfordert. Von diesen Erwägungen ausgehend ermöglicht die Vorschrift des Absatzes 1 dem Eigentümer die Abwendung der Enteignung, wenn er der Enteignung widerspricht und glaubhaft macht, daß er das Grundstück binnen angemessener Frist selber im baurechtlich zulässigen Ausmaße bebauen und mit den Bauarbeiten binnen einem Jahr beginnen wird. Um den unter Umständen kapitalstärkeren Enteignungsantragsteller nicht gegenüber dem Eigentümer zu bevorzugen, ist nach Absatz 1 Satz 2 zu unterstellen, daß dem Eigentümer bei Wohnbauten die üblichen öffentlichen Mittel gewährt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Es sind zwei Fristen zu beachten: die eine ist im Gesetz genau bezeichnet, nämlich die bis zum Baubeginn. Sie beträgt (wie die des § 6) grundsätzlich ein Jahr, kann jedoch unter Umständen auf drei Jahre verlängert werden, wenn Tatsachen die sichere Annahme rechtfertigen, daß der Eigentümer binnen dieser Zeit mit den Bauarbeiten beginnt. Das dürfte z. B. dann der Fall sein, wenn der Eigentümer einen in drei Jahren zuteilungsreifen Bausparvertrag abgeschlossen hat oder durch Vorlage entsprechender Kapitalansammlungsverträge nachweist, daß er bis zu diesem Zeitpunkt das erforderliche Eigenkapital angespart hat. Die zweite in Absatz 1 genannte Frist ist die bis zur Baufertigstellung. Diese Frist konnte wegen der für die verschiedenen Bauvorhaben unterschiedlichen Bauzeiten nicht konkret festgelegt werden. Der Begriff der im Gesetz verwandten „angemessenen Frist" will besagen, daß der Eigentümer nicht nur binnen eines Jahres mit den Bauarbeiten beginnen, sondern die Bauarbeiten in zügiger Beschleunigung zu Ende führen muß. Dies erschien, um einen Mißbrauch des Abwendungsrechts zu verhindern, erforderlich. Einem Mißbrauch des Ab- (Jacobi) wendungsrechts wird weiterhin dadurch entgegengewirkt, daß der Bauherr das Grundstück in dem baurechtlich zulässigen Maße bebauen muß. Der Widerspruch gegen die Enteignung kann daher z. B. nicht darauf gestützt werden, daß der Eigentümer auf einem zur zweigeschossigen Bebauung zugelassenen Grundstück eine Gartenlaube oder im Gebiet viergeschossiger Bebauung ein eingeschossiges Haus errichten will. Ebensowenig kann das Abwendungsrecht dann eingreifen, wenn der Eigentümer ein zur Bebauung in voller Straßenfront geeignetes und zugelassenes Grundstück nur zu einem Teil der Grundstücksbreite bebauen will. Einem Mißbrauch des Abwendungsrechts wird schließlich dadurch gesteuert, daß der Eigentümer im Falle eines neuen Enteignungsverfahrens die Enteignung nicht wieder abwenden kann, wenn er nicht binnen eines Jahres mit den Bauarbeiten begonnen oder die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen hat. Der Verlust des Abwendungsrechtes tritt nicht ein, wenn die Frist aus vom Eigentümer nicht zu vertretenden Gründen nur unerheblich überschritten oder über einen rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel noch nicht entschieden worden ist. Während im ersten Falle selbst eine unverschuldete, aber erhebliche Überschreitung der Frist zum Verlust des Abwendungsrechtes führt, ist dies bei einer durch Verzögerung in der Gewährung öffentlicher Mittel bedingte Fristüberschreitung nicht der Fall. Die öffentliche Hand kann dem Eigentümer nicht eine in ihren eigenen Verwaltungsbereich fallende Verzögerung, gleich welchen Umfanges, zur Last legen. Aus den eingangs dargelegten allgemeinen Gesichtspunkten über das Abwendungsrecht ergibt sich die in Absatz 3 getroffene Vorschrift, daß das Abwendungsrecht nicht Platz greifen kann bei Enteignungszwecken, die vom Eigentümer nicht erfüllt werden können, nämlich bei der Gemeinbedarfsflächenbeschaffung nach § 2 Buchstabe c. Derselbe Gedanke liegt dem Absatz 4 zugrunde, der das Abwendungsrecht dann ausschließt, wenn die öffentlichen Interessen an einer alsbaldigen Bebauung überwiegen oder ein großes zusammenhängendes Bauvorhaben ohne Inanspruchnahme des Grundstücks nicht ausführbar ist. Im letztgenannten Fall kann sich jedoch der Eigentümer, wenn dies nach der Natur des Vorhabens möglich ist, mit seinem Grundstück an dem Bauvorhaben beteiligen und die Bebauung dem Antragsteller übertragen. In diesem Fall muß sich indes der Eigentümer in angemessenem Umfange an der Finanzierung beteiligen. Das Abwendungsrecht stellt, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen, einen echten Rechtsanspruch des Eigentümers dar. Dieses Recht steht selbstverständlich auch z. B. dem Inhaber eines Erbbaurechts oder eines anderen zur Bebauung berechtigenden Rechtes zu, wenn dieses enteignet werden soll. Die in das Gesetz aufgenommenen, das Abwendungsrecht einengenden Vorschriften erschienen zur Vermeidung von Mißbräuchen, die leicht zu einer völligen Entwertung des Gesetzes hätten führen können, erforderlich. Es bedeutet ohne Zweifel eine gewisse Härte, einen Eigentümer zu enteignen, der zwar den ernsten Willen zur Bebauung hat, diesen aber erst nach den vorgesehenen Fristen verwirklichen kann. Hier mußte jedoch eine Abwägung der öffentlichen und individuellen Interessen zu der im Gesetz niedergelegten Lösung führen. Sie führt indes in keinem Fall zu einem untragbaren Ergebnis; denn das Gesetz ermöglicht es auch dem Enteigneten, der sein Grundstück verloren hat, sobald er wirtschaftlich zur Verwirklichung von Bauabsichten in der Lage ist, ein neues Grundstück im Wege der Enteignung zu erwerben. Zu § 8: Unter bestimmten einengenden Voraussetzungen kann Ersatzland im Wege der Enteignung beschafft werden. Die erste Voraussetzung ist, daß eine Entschädigung in Land nach § 16 festgesetzt werden soll. Weitere Voraussetzung ist, daß der Entschädigungsberechtigte mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit auf das zu enteignende Grundstück angewiesen ist (vgl. § 16 Abs. 2). Auch hier kann die Enteignung entsprechend dem Charakter der Enteignung als eines letzten Ausweges nur dann in Betracht kommen, wenn geeignetes Gelände weder dem Enteignungsbegünstigten gehört noch zu angemessenen Preisen freihändig erworben werden kann. Da der Enteignungszweck hier nicht die Bebauung ist, scheidet die Anwendung der §§ 3 und 6 aus. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes sinngemäß. Der Ersatzlandenteignung unterliegen nicht solche Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist oder deren Enteignung eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken der Ersatzlandenteignung, die gerade dazu bestimmt ist, den Enteignungseingriff in seinen Auswirkungen für den Enteigneten zu mildern. Die durch die Enteignung für den Betroffenen entstehende Belastung darf daher nicht lediglich auf eine andere Person überbürdet werden. Absatz 3 bringt den bereits im geltenden Enteignungsrecht herrschenden Grundsatz zum Ausdruck, daß zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben benötigtes Gelände nicht enteignet werden darf, erweitert diesen Grundsatz für die Ersatzlandenteignung jedoch dahin, daß der Schutz auch solchen Körperschaften des öffentlichen Rechts zuteil wird, die nicht mit der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen betraut sind. Für die eigentliche Baulandbeschaffung gilt dieser erweiterte Schutz jedoch nicht. Hier sind nur diejenigen Grundstücke öffentlich-rechtlicher Körperschaften vor der Enteignung geschützt, die zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben benötigt werden und diesen Zwecken bereits gewidmet sind. ZWEITER ABSCHNITT Entschädigung Zu § 9: Die Absätze 1 und 2 bestimmen zunächst, wer entschädigungspflichtig und -berechtigt ist. Soweit die enteigneten Rechte in das Vermögen eines anderen übergehen, liegt es auf der Hand, daß der Begünstigte entschädigungspflichtig ist. Dies gilt aber auch für den Fall, in dem eine Übertragung nicht in Betracht kommt, sondern dingliche oder obligatorische Rechte lediglich entzogen werden, wenn z. B. das einer Bebauung entgegenstehende Erbbau-, Miet- oder Pachtrecht einem Dritten enteignet wird, um die Bebauung durch den Eigentümer zu ermöglichen. (Jacobi) Auf der anderen Seite ist entschädigungsberechtigt, wer durch die Enteignung ein Recht verliert oder in diesem beeinträchtigt wird. Das Gesetz wiederholt in Absatz 1 die Verfassungsvorschrift (Art. 14 Abs. 3 GG), nach welcher die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen ist. Diese Interessenabwägung dürfte indes in aller Regel zu dem Ergebnis führen, daß der objektive Wert das Mindestmaß der Entschädigung darstellt. Dieser Fall ist in § 10 geregelt. Darüber hinaus kann eine Entschädigung für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile nach Maßgabe des § 11 in Betracht kommen. Ausgeschlossen in jedem Falle sind die Liebhaber- und Affektionswerte, d. h. solche lediglich subjektiven Werteinschätzungen, die der realen, wirtschaftlich meßbaren Grundlage entbehren. Aus dem Grundsatz, daß die Entschädigung dazu bestimmt ist, die gestörte Vermögenslage des Enteigneten auszugleichen, folgt, daß durch die Enteignung ausgelöste, dem Enteigneten zuwachsende Vermögensvorteile zu einer entsprechenden Minderung der Entschädigung führen. Dabei darf jedoch der objektive Wert nicht unterschritten werden. Absatz 3 beantwortet die in den bisherigen Enteignungsgesetzen meist offengelassene Frage nach dem für die Entschädigungsbemessung maßgeblichen Zeitpunkt. Maßgeblich ist der Zustand des Grundstücks zu dem Zeitpunkt der Entscheidung der Enteignungsbehörde bzw., soweit eine vorzeitige Besitzeinweisung stattfindet, der Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird. Absatz 4 regelt die Pflicht zur Verzinsung von Geldentschädigungen. Die Geldentschädigung ist von dem in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt ab zu verzinsen. Eine Verzinsungspflicht besteht nicht, soweit die Entschädigung in der Form wiederkehrender Leistungen zu erbringen ist; denn die wiederkehrenden Leistungen werden anders als eine Kapitalsumme, in periodischen Zeitabständen, fällig. Eine Verzinsung scheidet hier begrifflich aus, es sei denn im Verzugsfall für die einzelne Leistung. Zu § 10: Der Bundestag verlangte mit seiner Entschließung vom 28. März 1950 eine zu „günstigen Preisen" mögliche Entschädigung. Damit war offenbar eine für den Baulanderwerber günstige Regelung gemeint, um auch auf diese Weise eine Erleichterung und Förderung des Wohnungsbaues zu bewirken. Das Grundgesetz schreibt indes über die Bemessung der Enteignungsentschädigung vor, daß diese unter gerechter Abwägung der Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit zu bestimmen ist. Aus dieser den Gerechtigkeitsgedanken ausdrücklich betonenden Vorschrift ergibt sich, daß eine lediglich oder überwiegend auf das Interesse eines Beteiligten abgestellte Entschädigungsregelung nicht verwirklicht werden kann. Es mußte daher eine auf der Grundlage des geltenden Verfassungsrechtes stehende Lösung gefunden werden, die zugleich den für die Praxis erforderlichen Grad der klaren Konkretisierung erreichte. Dem stellten sich in der Natur der Sache liegende erhebliche Schwierigkeiten in den Weg, die nicht zuletzt durch die innerhalb des Beratungszeitraums erfolgten preisrechtlichen Maßnahmen eine zusätzliche Erschwerung und Komplizierung erlitten. Daher nahm die Erörterung über die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung in den Ausschußberatungen einen besonders breiten Raum ein. Im Laufe der Beratungen wurde erwogen, ob es zulässig sei, bei der Festsetzung der Entschädigung die wirtschaftliche Lage der Beteiligten oder den Enteignungszweck zu berücksichtigen. Die damit gestellte Frage wurde im Ergebnis verneint. Eine derartige differenzierte Entschädigungsregelung würde dem Grundsatz der Gerechtigkeit widersprechen. Von dem wirtschaftlich besser gestellten Enteignungsbegünstigten kann auf dem Umwege über eine höhere Enteignungsentschädigung keine sozialmotivierte Zuschußleistung zugunsten des wirtschaftlich schlechter gestellten Enteigneten verlangt werden. Ebensowenig kann es dem Enteigneten zugemutet werden, sich nur deshalb mit einer geringeren Entschädigung zu begnügen, weil der Baulanderwerber wirtschaftlich schwächer ist. Auch der Enteignungszweck kann insoweit keine Berücksichtigung finden. Eine in der Minderung der Entschädigung bestehende Sonderleistung des Enteigneten z. B. für den sozialen Wohnungsbau kann auf diesem Wege nicht gefordert werden. Leistungen dieser Art, für sozial Schwache und für bestimmte im öffentlichen Interesse liegende Zwecke müssen von der Gemeinschaft bereitgestellt werden und nach dem Grundsatz der Gleichheit von allen Abgabepflichtigen aufgebracht, nicht aber können sie dem zufällig von der Enteignung Betroffenen aufgebürdet werden. Um die Entschädigungsbemessung auf eine konkrete Basis zu stellen, wurden verschiedene Bemessungsgrundlagen in Vorschlag gebracht: Einheitswert (gegebenenfalls mit bestimmten Zuschlägen), Beleihungswert, Stopppreis (gegebenenfalls mit Zuschlägen), Ertragswert, gemeiner Wert. Der Einheitswert schied als Bemessungsgrundlage deshalb aus, weil er lediglich eine in einem summarischen Verfahren ermittelte Steuerbemessungsgrundlage ist und damit keine den Einzelfall verläßlich bewertende Grundlage bieten kann. Es kommt hinzu, daß der Einheitswert in einem unterschiedlichen Ausmaße unter dem derzeitigen gemeinen Wert liegt. Der demgegenüber erhobene Einwand, daß, wer in der Vergangenheit wegen eines zu geringen Einheitswertes zuwenig Steuern bezahlt habe, sich dies auch bei der Festsetzung der Entschädigung entgegenhalten lassen müsse, konnte nicht durchgreifen; denn die Einheitswerte werden einerseits von Amts wegen festgestellt; andererseits sind die zum Ausgleich der niedrigen Einheitswerte erhöhten Hebesätze zu berücksichtigen. Der Beleihungswert kam nicht in Betracht, weil es für diesen keine einheitliche und verläßliche Ermittlungsmethode gibt. Auch eine starre Übernahme des Stopppreises erschien nicht vertretbar. Soweit es sich um bebaute Grundstücke handelt, was hier insbesondere für die Trümmergrundstücke von Bedeutung ist, wurde durch die VO PR 75/52 die bisher bestehende Preisbindung ohnehin aufgehoben. Insoweit erschien es daher aus Gründen der Gerechtigkeit nicht angängig, für den Fall der Enteignung eine im Gegensatz zu der allgemeinen Regelung stehende Sonderregelung zu treffen. Für unbebaute Grundstücke gelten jedoch die Preisbindungen bekanntlich weiter. Auch hier erschien es indes nicht vertretbar, an den Nominalpreisen des Stichtages festzuhalten. Absatz 1 bestimmt daher, daß von den Wertverhältnissen am Stichtage auszugehen ist. Dabei sind Wertveränderungen, die ihren Ursprung in den Veränderungen der Kaufkraft der Mark haben, zu (Jacobi) berücksichtigen. Keine Berücksichtigung dagegen dürfen diejenigen Werterhöhungen finden, die ihre Ursache in der Möglichkeit einer veränderten Nutzung oder der Aussicht hierauf haben. Damit stellt das Gesetz sich eindeutig auf den Standpunkt, daß die Widmungsänderungen und Erwartungswerte bei der Wertermittlung auszuschließen sind. Solche Wertsteigerungen, deren Entstehung allerdings nicht verhindert werden kann, gehen nicht auf Leistungen oder Aufwendungen des Eigentümers zurück. Sie sollen daher auch nicht zu einer Erhöhung der Entschädigung führen. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn der Eigentümer die Werterhöhungen durch eigene Leistung oder Aufwendungen herbeigeführt hat. Mit dieser Regelung will das Gesetz den Weg für eine spätere Abschöpfung der Wertsteigerung offenhalten, ohne daß damit zu der Frage der Wertsteigerungsabschöpfung selbst Stellung genommen wird. Absatz 2 schreibt vor, daß bei der auf der Grundlage des Absatzes 1 ermittelten Entschädigung der gemeine Wert nicht überschritten werden darf. Es liegt auf der Hand, daß im Rahmen der Enteignung keine die im freien Grundstücksverkehr erzielbaren Preise überschreitenden Entschädigungen gewährt werden können. Daß, soweit Preisbindungen bestehen, diese auch für die Entschädigungshöhe verbindlich sind, war, da selbstverständlich, einer besonderen Erwähnung im Gesetz nicht bedürftig. Der in Absatz 2 getroffenen Regelung, daß der gemeine Wert nicht überschritten werden darf, kommt praktische Bedeutung vor allem in den Fällen zu, in denen der gemeine Wert unter dem gesetzlich zulässigen Höchstpreis liegt. Damit ist zugleich festgelegt, daß der Stopppreis nicht etwa die untere Grenze darstellt. Der letzte Satz des Absatzes 1 bringt die bereits dem klassischen Enteignungsrecht geläufige Regelung, daß nach Einleitung des Enteignungsverfahrens durch bauliche usw. Maßnahmen des Eigentümers bewirkte Werterhöhungen dann unberücksichtigt bleiben müssen, wenn die Enteignungsbehörde nicht zugestimmt hat. Insoweit nämlich ist ein Schutzbedürfnis des von der Enteignung Betroffenen nicht anzuerkennen. Absatz 3 trifft eine Sonderregelung für die Berücksichtigung von Bauwerken bei der Festsetzung der Entschädigung. Für ordnungsmäßig genehmigte Bauwerke ist in jedem Falle Entschädigung zu gewähren. Dagegen ist für Bauwerke, deren entschädigungsloser Abbruch nach den jeweils geltenden baurechtlichen Bestimmungen gefordert werden kann, Entschädigung nur dann und insoweit zu gewähren, als dies aus Billigkeitsgründen geboten ist. Hier handelt es sich um die sowohl formell als auch materiell baurechtswidrigen Bauwerke, d. h. solche, die in ihrer Ausführung nicht den bauaufsichtlichen Bestimmungen entsprechen und für die entweder keine Bauerlaubnis erteilt oder eine widerruflich erteilte Erlaubnis zulässigerweise widerrufen worden oder aber eine befristete Erlaubnis durch Zeitablauf erloschen ist. Bei befristeten Bauwerken ist, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist, die Entschädigung nach dem Verhältnis der noch nicht abgelaufenen zu der gesamten Frist festzusetzen. Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn nach Ablauf der Frist der entschädigungslose Abbruch gefordert werden könnte. Absatz 4 stellt klar, daß bei der dem Eigentümer zu gewährenden Entschädigung solche durch die Rechte Dritter begründete Wertminderungen berücksichtigt werden, für die eine gesonderte Entschädigung nach § 12 festzusetzen ist (Altenteilsberechtigte sowie obligatorische Rechte etc.). Das gleiche gilt, soweit diese Rechte aufrechterhalten oder gleichartige Rechte nach § 17 am Ersatzland begründet werden. Absatz 5 war notwendig, um bei der Entschädigung von selbständig enteigneten dinglichen und obligatorischen Rechten eine Minderung der dem früheren Rechtsinhaber zustehenden Entschädigung im Wege der Interessenabwägung auszuschließen. Hier ist in jedem Falle der gemeine Wert der enteigneten Rechte zu entschädigen. Zu § 11: Soweit dem Enteigneten über den Verlust des enteigneten Rechtes hinaus ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt wird, muß auch hierfür Entschädigung gewährt werden, um die durch die Enteignung mit ihren Folgeerscheinungen ausgelöste Störung der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen wieder auszugleichen. Auch diese Entschädigung ist unter gerechter Interessenabwägung festzusetzen. Der Entschädigungsanspruch nach § 11 steht nicht nur dem Hauptberechtigten, sondern auch den Nebenberechtigten (vgl. § 12) gegen den Enteignungsbegünstigten zu. Die Gewährung einer Entschädigung nach § 11 kommt nur insoweit in Betracht, als die zusätzlichen Vermögensnachteile nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung für den Rechtsverlust (§ 10 Abs. 4) berücksichtigt sind. Dies gilt z. B. für den Ertrag des Grundstücks, dessen Wert in der Entschädigung für den Eigentumsverlust enthalten ist. Es muß sich also insoweit um andere Arten von Vermögensnachteilen handeln. Die Buchst. a und b geben hierfür einige Beispiele, die sich an das bisherige Enteignungsrecht anlehnen, jedoch nicht als erschöpfender Katalog zu werten sind. Zu § 12: Die hier genannten Rechte sind im Gegensatz zu den in § 13 erwähnten nicht auf Befriedigung aus dem Erlös gerichtet. Diese Rechte können für ihre Inhaber einen höheren Wert besitzen als die Beeinträchtigung für das belastete Grundstück. So kann z. B. ein Miet- oder Pachtrecht für dessen Inhaber einen den Miet- bzw. Pachtzins überschreitenden Wert haben. Eine Grunddienstbarkeit kann unter Umständen den Eigentümer nur geringfügig belasten, gleichwohl aber einen hohen wirtschaftlichen Wert für den Inhaber bedeuten. Daher ist die Entschädigung für diese Rechte gesondert festzusetzen und von dem Enteignungsbegünstigten unmittelbar an die Rechtsinhaber, die sogenannten „Nebenberechtigten", zu leisten Dies gilt selbstverständlich nur, soweit die Rechtsinhaber nicht durch die Begründung gleichartiger Rechte am Ersatzland (vgl. § 17) entschädigt oder die Rechte aufrechterhalten werden. Die an die Nebenberechtigten zu leistende gesonderte Entschädigung ist gemäß 10 Abs. 4 bei der Festsetzung der dem Eigentümer zu gewährenden Entschädigung zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung kann — dem Leitgedanken des § 12 folgend — jedoch nicht einfach auf die Weise erfolgen, daß die Hauptentschädigung im Wege der mathematischen Subtraktion (Jacobi) um den Betrag der gesonderten Entschädigung nach § 12 gekürzt wird. Vielmehr ist im Rahmen des § 10 Abs. 4 die Wertminderung unabhängig von der nach § 12 festzusetzenden Entschädigung selbständig zu ermitteln. Zu § 13: Die in § 13 erfaßten Grundpfandrechte sind ihrem Inhalt nach auf Befriedigung aus dem Erlös des Grundstücks gerichtet. Ihr Wert ist also in dem als Entschädigung festgesetzten Wert des Grundstücks enthalten. Konsequenterweise werden die Inhaber dieser Rechte auf die Entschädigung für den Rechtsverlust, die dem Enteigneten zu gewähren ist, verwiesen. Die verfahrensrechtlichen Sonderregelungen für die Sicherung und Verwirklichung dieser gegen den Entschädigungsberechtigten gerichteten Ansprüche sind in §§ 47, 48 enthalten. Zu § 14: Den Regelfall der Entschädigung bildet die Zahlung einer Kapitalsumme. Diese ist in bar zu entrichten und, sofern dies nicht zum Fälligkeitstermin geschieht, gemäß § 9 Abs. 4 zu verzinsen. Bei der Begründung von Erbbaurechten ist die Entschädigung, wie in der Natur dieses Rechtes liegend, durch Zahlung des Erbbauzinses zu leisten (Abs. 2). Von diesen Grundsätzen abweichende Entschädigungsregelungen sind in §§ 15, 16 und 17 vorgesehen. Darüber hinausgehende abweichende Modalitäten der Entschädigungsleistung sind durchaus möglich, können aber nicht gegen den Willen der Beteiligten festgesetzt werden. Bei freier Vereinbarung der Beteiligten sind dementsprechend auch wiederkehrende Leistungen oder Teilzahlungen zulässig. Hinsichtlich der wiederkehrenden Leistungen legt § 9 Abs. 4 fest, daß keine Verzinsungspflicht besteht. Hingegen besteht eine solche bei der Vereinbarung von Teilzahlungen. Zu § 15: Die Entschädigung durch Bestellung oder Übertragung von Wohnungseigentum, Teileigentum, Dauerwohnrecht oder Dauernutzungsrecht ist in § 15 geregelt. Voraussetzung ist in formeller Hinsicht der Antrag des Entschädigungsberechtigten; in materieller Hinsicht ist Voraussetzung, daß der durch die Enteignung Begünstigte über ein zur Bestellung oder Übertragung derartiger Rechte geeignetes Grundstück verfügt; Absatz 3 sieht vor, daß wegen der Kompliziertheit dieser Entschädigungsart zunächst der Weg der Vereinbarung zwischen den Beteiligten beschritten werden soll. Erst wenn diese erfolglos versucht ist, setzt die Enteignungsbehörde auf Antrag des Entschädigungsberechtigten den Inhalt der als Entschädigung zu gewährenden Rechte fest. Diese Rechte werden alsdann dem Entschädigungspflichtigen im Wege der Enteignung entzogen und auf den Entschädigungsberechtigten übertragen. Der Antrag nach Absatz 3 muß innerhalb der Sechsmonatsfrist des Abs. 4 gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Entschädigungsberechtigte seinen Anspruch auf Übertragung der gemäß Abs. 3 bestimmten Rechte allerdings noch im Rahmen der normalen Zwangsvollstreckung durchsetzen. Dabei steht der rechtskräftige Enteignungsbeschluß einem Vollstreckungstitel gleich. Zu § 16: Die Entschädigung in Land findet sich bereits in einer Reihe älterer Enteignungsgesetze sowie in den meisten Aufbaugesetzen der Länder. Sie gestattet, die einschneidenden Wirkungen der Enteignung zum großen Teile zu mildern. Sie hat sich bewährt und soll daher beibehalten werden. Die Entschädigung in Land setzt in jedem Falle den Antrag eines der Beteiligten voraus. Diesem Antrage muß entsprochen werden, wenn durch die Enteignung der Bestand eines landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Familienbetriebes gefährdet wird. Dem Antrag muß ferner stattgegeben werden, wenn ein im Eigentum einer Religionsgesellschaft stehendes Trümmergrundstück, welches vor der Zerstörung unmittelbar kirchlichen Zwecken gedient hatte, enteignet wird. In diesem Falle ist Land an einer Stelle zuzuweisen, die für die Wiedererrichtung des zerstörten kirchlichen Gebäudes geeignet ist. Eine Sonderregelung bei der Enteignung kleingärtnerisch genutzten Geländes enthält Abs. 4. Inhaltlich entspricht sie der im Falle der Kündigung aus Gründen des öffentlichen Interesses eingreifenden Regelung des § 3 der Verordnung über Kündigungsschutz und anderer kleingartenrechtlicher Vorschriften in der Fassung vom 15. Dezember 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 347). Da die Geldentschädigung sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes richtet, war in Absatz 4 die sinngemäße Anwendung des § 3 der Verordnung vom 15. Dezember 1944 nur hinsichtlich der Ersatzlandgewährung umzuschreiben. Zur Vereinfachung des Verfahrens sind die in der erwähnten Verordnung vorgesehenen behördlichen Entscheidungen für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Enteignungsbehörde übertragen. Bei dieser Sonderregelung der Entschädigung für Kleingärtner ließen sich die Ausschüsse von folgender Erwägung leiten: Im Falle der außerordentlichen Kündigung nach § 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung vom 15. Dezember 1944, d. h. wenn das Kleingartengelände aus Gründen des Gemeinwohls benötigt wird, stehen dem Kleingärtner die Entschädigungsansprüche des § 3 der Verordnung vom 15. Dezember 1944 zu. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gelände zu Wohnungsbauzwecken benötigt wird. Es erscheint nicht gerechtfertigt, dem Kleingärtner die Rechtswohltat des § 3 der erwähnten Verordnung für den Fall der Enteignung zu versagen, wenn sie ihm für den Fall der außerordentlichen Kündigung gewährt wird. Im Interesse der Gleichbehandlung gleichartiger Tatbestände erschien daher die Regelung: des § 16 Abs. 4 geboten. Absatz 5 schreibt im Interesse der Verfahrensbeschleunigung vor, daß die auf die Entschädigung in Land gerichteten Anträge vor Beginn der mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen. Absatz 6 regelt die Frage der Ausgleichszahlungen, sofern das Ersatzland einen höheren oder geringeren Wert als das enteignete Grundstück hat. Zu § 17: § 17 folgt ausnahmsweise dem sonst im Enteignungsrecht nicht anwendbaren Prinzip der Naturalrestitution dahin, daß ,die Inhaber dinglicher und obligatorischer Rechte, soweit die Hauptentschädigung in Land festgesetzt wird, durch Begrün- (Jacobi) dung gleichartiger Rechte am Ersatzland entschädigt werden sollen. Soweit durch Ersatzland entschädigt wird, kommt die Gewährung von Geldentschädigungen an die Inhaber der in §§ 12 und 13 genannten Rechte nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn die Begründung gleichartiger Rechte am Ersatzland wegen des Inhalts der betreffenden Rechte nicht möglich ist (z. B. bei einer Grunddienstbarkeit) oder aber auf diesem Wege eine den berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Rechtsinhaber entsprechende Schadloshaltung nicht erreicht werden kann. DRITTER ABSCHNITT Durchführung der Enteignung Zu § 18: In Übereinstimmung mit dem klassischen Enteignungsrecht, der Behebungsverordnung und einigen Aufbaugesetzen ist in § 18 die höhere Verwaltungsbehörde als zur Durchführung des Enteignungsverfahrens zuständig bezeichnet, wie dies auch die Regierungsvorlage vorsah. Die Ausschüsse haben sich eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob — wie u. a. vom Deutschen Städtetag vorgeschlagen — an Stelle der höheren die untere Verwaltungsbehörde als Träger des Enteignungsverfahrens vorzuziehen sei. Gegen die untere Verwaltungsochörde wurden die aus der oft gegebenen Selbstbeteiligung der Stadtoder Landkreisverwaltung sich ergebende Gefahr, die Besorgnis der Untätigkeit aus lokal oder persönlich motivierten Anlässen und der Mangel an I fachlich qualifizierten Personen für die Besetzung der Enteignungsbehörde geltend gemacht. Für die untere Verwaltungsbehörde wurden deren örtliche Nähe, die Vertrautheit mit den lokalen Verhältnissen und die geringere, eine beschleunigte Erledigung zulassende Anzahl einzelner Verfahren ins Feld geführt. Für die höhere Verwaltungsbehörde wurde angeführt, daß hier eine objektive, lokalen Einflüssen weitgehend entzogene Handhabung unbedenklich gewährleistet erschien. Die Ausschüsse traten diesem Argument bei und halten unter Abwägung aller Gesichtspunkte trotz gewisser nicht ausgeräumter Bedenken die höhere Verwaltungsbehörde im Regelfall für die zur Durchführung des Enteignungsverfahrens am besten geeignete Behörde. Satz 2 des ersten Absatzes läßt den Ländern die Möglichkeit offen, eine andere Verwaltungsbehörde als Enteignungsbehörde zu bestimmen, wenn dies im Hinblick auf die in einzelnen Ländern mit abweichenden Regelungen gemachten Erfahrungen zweckmäßig erscheint. Es ist daher zulässig, z. B. sowohl den Gemeindevorstand (wie z. B. in 15 des hessischen Aufbaugesetzes) wie die Ministerialinstanz (wie z. B. in § 49 des Hamburger Aufbaugesetzes) als Enteignungsbehörde zu bestimmen. Das in der Regierungsvorlage vorgesehene einengende Attribut, daß nur eine „staatliche" Verwaltungsbehörde bestimmt werden dürfe, wurde, um den Ländern möglichst freie Hand zu geben, gestrichen. Es folgt jedoch aus dem Wesen der Enteignung als eines nur dem Staat zustehenden Rechtes, daß eine nichtstaatliche — gemeindliche — Behörde nur im Wege der Auftragsverwaltung zur Enteignungsbehörde bestimmt werden kann. Dieser Gedanke kommt auch in Absatz 3 Satz 5 zum Ausdruck, wo vorgeschrieben ist, daß die Enteignungsbehörde an die Weisungen der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde gebunden ist. Absatz 2 regelt die örtliche Zuständigkeit, um Kompetenzkonflikte auszuschalten. Absatz 3 schafft keine neue Behörde, sondern schreibt lediglich eine bestimmte Zusammensetzung vor, um einerseits die ausreichende fachliche Befähigung des Leiters der Enteignungsbehörde zu sichern und unter Hinzuziehung sachlich erfahrener Beisitzer das Laienelement zu stärken. Die Enteignungsbehörde entscheidet als Kollegialbehörde, wobei für Beratung und Abstimmung die einschlägigen Vorschriften des GVG anwendbar sind. Sie ist jedoch weisungsgebunden. Soweit im Einzelfalle Weisungen erteilt sind, scheidet insoweit eine Beratung und Abstimmung aus. Die Enteignungsbehörde ist nicht nur für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung, sondern auch für die Festsetzung der Entschädigung zuständig. Eine besondere Entschädigungsfestsetzungsbehörde, wie sie einzelne landesrechtliche Vorschriften kennen, ist nicht vorgesehen, weil die Einschaltung einer weiteren Behörde notwendig zu einer Verlängerung des Verfahrens führen müßte. Bei der Zusammensetzung der Enteignungsbehörde nach Absatz 2 kann diese unbedenklich als zur Entscheidung über die Art und Höhe der Entschädigung geeignet betrachtet werden. Aus diesen Gründen wurde auch ein in Entschädigungsfragen beratendes Gremium (wie in § 54 des Aufbaugesetzes des Landes Schleswig-Holstein) für entbehrlich gehalten. Zu § 19: Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde einzureichen. Diese Regelung entspricht dem geltenden Enteignungsrecht. Über Form und Inhalt des Enteignungsantrages enthält das Gesetz keine Vorschriften. Der Antrag muß jedoch alle zur Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Angaben enthalten. Ein bestimmtes Grundstück kann, braucht aber nicht bezeichnet zu sein. Jedoch muß aus dem Antrag hervorgehen, ein Grundstück welcher Art, Lage und Größe beschafft werden soll. Des weiteren muß der Antragsteller gemäß § 6 Abs. 1 seine ernste und alsbald realisierbare Bauabsicht und gemäß § 5 sein vergebliches Bemühen um den freihändigen Erwerb eines geeigneten Grundstücks nachweisen. Die Gemeinde hat zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Dabei wird den Gesichtspunkten des § 3 besondere Bedeutung zukommen. Die Vorschrift, daß die Gemeinde den Antrag binnen vier Wochen der Enteignungsbehörde vorlegen muß, dient der Verfahrensbeschleunigung. Zu § 20: Diese in der Regierungsvorlage nicht vorgesehene Vorschrift enthält die zur Vorbereitung der Entscheidung erforderlichen Befugnisse, auf den für die Enteignung in Betracht kommenden Grundstücken Ermittlungen anzustellen. Satz 2 regelt den Ersatz dabei entstehender Schäden, die von dem Antragsteller, in dessen Interesse die Enteignungsbehörde tätig geworden ist, auszugleichen sind. (Jacobi) Zu § 21: Diese dem § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nachgebildete Vorschrift bringt die im bisherigen Enteignungsrecht nur vereinzelt aufzufindende Umschreibung des Kreises der am Enteignungsverfahren Beteiligten. Der Vorzug dieser Regelung liegt in der dadurch bedingten Erleichterung des Verfahrens sowie vor allem in der Klarstellung, welche Personen zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt sind. Zu § 22: Diese allgemeine Vorschrift über die Durchführung und Vorbereitung des Enteignungsverfahrens dient der Verfahrensbeschleunigung. Dies gilt auch für die auf Anregung des Rechtsausschusses aufgenommene Verpflichtung zur Belehrung des Eigentümers über das ihm nach § 7 zustehende Abwendungsrecht. Dadurch soll der Eigentümer einerseits auf diese ihm zustehende Schutzvorschrift aufmerksam gemacht werden, andererseits soll es ihm ermöglicht werden, sich so bald als möglich darüber schlüssig zu werden, ob er von dieser Schutzvorschrift Gebrauch machen will und kann. Die Verpflichtung, bereits im vorbereitenden Stadium allen sachlich interessierten Behörden die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, verfolgt den Zweck, bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der Enteignung etwa entgegenstehende Gesichtspunkte zur Kenntnis der Enteignungsbehörde zu bringen. In Betracht kommen je nach Lage des Falles z. B. die für die Ortsplanung zuständige Aufsichtsbehörde, Naturschutz-, Berg-, Energieaufsichts-, Wasseraufsichtsbehörde (vgl. §§ 3 und 53). Die Preisbehörde muß in jedem Falle gehört werden, um zu ermitteln, ob für das zu enteignende Grundstück eine Preisminderung besteht. Die Landwirtschaftsbehörde muß bei der Enteignung von gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in den Außengebieten gehört werden. Zu § 23: Die hier getroffenen Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung der Einleitung des Enteignungsverfahrens, die Ladung der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung und die Benachrichtigung des Grundbuchamtes entsprechen im wesentlichen dem bisherigen Enteignungsrecht. Die Bestimmungen der Buchstaben c und d des Absatzes 2 — mit der Aufforderung, Einwendungen bereits vor der mündlichen Verhandlung zu erklären, und dem Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen über die gestellten Anträge entschieden werden kann — dürften wesentlich zur Verfahrensbeschleunigung beitragen. Von der in den Beratungen nach dem Beispiel älterer Enteignungsgesetze erwogenen Eintragung eines Enteignungsvermerks in das Grundbuch wurde wegen der Überlastung der Grundbuchämter Abstand genommen, zumal dem Enteignungsvermerk bei der jetzt möglichen beschleunigten Durchführung des Enteignungsverfahrens eine wesentlich geringere Bedeutung zukommen dürfte. Zu § 24: Im Gegensatz zu der Regierungsvorlage, die die Bestellung eines Vertreters durch die Enteignungsbehörde vorsah, wurde an der für diese Aufgabe bestehenden allgemeinen Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichtes festgehalten. Diese über die einschlägigen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften hinausgehende Bestimmung über die Bestellung eines Vertreters für abwesende, unbekannte oder ungewisse Beteiligte kann vor allem im Bereich stark zerstörter Städte zur Verfahrensbeschleunigung beitragen, zumal die dem Vormundschaftsgericht zur Erledigung gestellte Frist mit zwei Wochen sehr kurz bemessen ist. Zu § 25: Auch diese Vorschrift dient der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung, indem die gesetzlichen Vertreter, Vormünder und Pfleger von allen Genehmigungserfordernissen (z. B. nach §§ 1821, 1824, 1829 und 1832 BGB) befreit werden. Diese Befreiung kann unbedenklich vertreten werden, weil in dem amtlichen, unter der Leitung eines rechtskundigen Vorsitzenden stehenden Enteignungsverfahren der Gefahr einer ungerechtfertigten Benachteiligung des Mündels keine praktische Bedeutung zukommen kann. Zu § 26: Diese Vorschrift bringt im Interesse der Verfahrensbeschleunigung Ausschlußfristen für die Anträge nach §§ 4 und 15 Nr. 2. Diese Anträge können nur bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden. Zu § 27: Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Regelung für die Einigung erschien den Ausschüssen zu formal und kompliziert. Die Vorschriften wurden daher wesentlich vereinfacht, wobei an der Förderung und Erleichterung der Einigung zwischen den Beteiligten festzuhalten war. Zu § 28: Diese Vorschrift behandelt den Fall, in dem die Einigung lediglich über den Rechtsübergang erzielt wird. Hier nimmt das Verfahren hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung seinen üblichen Fortgang. Zu § 29: Diese Bestimmung bringt als einen der wesentlichen Gedanken der Verfahrensvorschriften den Grundsatz zum Ausdruck, daß die Enteignungsbehörde in einer einzigen Entscheidung über alle im Zusammenhang mit dem schwebenden Enteignungsverfahren gestellten Anträge zu befinden hat. Ebensowenig wie dem Enteignungsverfahren eine Verleihung des Enteignungsrechtes durch eine übergeordnete Behörde vorgeschaltet ist, ist das Verfahren selbst in weitere Abschnitte eingeteilt. Der das Verwaltungsverfahren abschließende Enteignungsbeschluß entscheidet über die Zulässigkeit, den Umfang und die Folgen der Enteignung einschließlich der Entschädigung und der Ersatzlandenteignung, falls diese stattfindet. Absatz 2 macht eine zusätzliche Entscheidung der Preisbehörde entbehrlich, soweit von der Enteignung der Preisbindung unterliegende Grundstücke betroffen sind. Die Ausnahmegenehmigung der Preisbehörde gilt in diesem Falle als durch den Enteignungsbeschluß erteilt. Bedenken gegen diese Vereinfachung können deshalb nicht bestehen, weil in derartigen Fällen die Stellungnahme der Preisbehörde zuvor eingeholt werden muß (vgl. § 22 Abs. 1 letzter Satz). (Jacobi) Zu § 30: § 30 enthält die notwendigen Vorschriften über Form und Inhalt des Enteignungsbeschlusses. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist wegen der einschneidenden Wirkungen der Enteignung Schriftform und Zustellung des Beschlusses vorgeschrieben. Die Rechtsmittelbelehrung ist erforderlich, um zu verhindern, daß einer der Beteiligten aus Rechtunkenntnis einen ihm zustehenden Rechtsbehelf einbüßt. Der Enteignungsbeschluß gibt den alten und neuen Rechtszustand, die begünstigten und belasteten Personen sowie die Art und Höhe der Entschädigung wieder, so daß alle Entscheidungen der Enteignungsbehörde, gleich für und gegen welchen der verschiedenen Beteiligten sie ergangen sind, in einer auch äußerlich einheitlichen Urkunde enthalten sind. Der in §§ 29 und 30 geregelte Enteignungsbeschluß ist in seinen Rechtswirkungen mit dem Enteignungsbeschluß des klassischen Enteignungsrechtes, der die Übereignung und die Besitzeinweisung enthielt, nicht identisch. Der Enteignungsbeschluß dieses Gesetzes enthält zwar die Entscheidung über alle mit der Enteignung zusammenhängenden Fragen, stellt aber noch nicht deren Vollzug dar. Der Vollzug ist vielmehr der Ausführungsanordnung (vgl. § 45) vorbehalten. Zu§ 31: Die bereits den älteren Enteignungsgesetzen bekannte vorzeitige Besitzeinweisung wurde beibehalten, obgleich es zweifelhaft erscheint, ob diesem Institut vor allem wegen der Frage der Beleihbarkeit im Wohnungsbau praktische Bedeutung zukommen wird. Immerhin kann die vorzeitige Besitzeinweisung in Fällen, in denen es auf die Beleihung des Grundstücks nicht ankommt (z. B. bei der Enteignung einer in eine zusammenhängende Fläche eingebetteten Kleinparzelle), zweckmäßig sein und eine beschleunigte Durchführung des Bauvorhabens ermöglichen ohne Rücksicht auf den Abschluß eines etwa schwebenden Rechtsmittelverfahrens. VIERTER ABSCHNITT Anfechtung der Entscheidungen der Enteignungsbehörde Zu § 32: Als Rechtsmittel gegen alle Entscheidungen der Enteignungsbehörde ist die Anrufung des Landgerichts — Kammer für Baulandsachen — vorgesehen. Von der ursprünglich in der Regierungsvorlage vorgesehenen Bezeichnung des Rechtsmittels als „Einspruch" wurde Abstand genommen und statt dessen die den rechtsförmlichen Charakter stärker betonende Bezeichnung als „Antrag auf gerichtliche Entscheidung" gewählt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist binnen der zur Verfahrensbeschleunigung auf zwei Wochen bemessenen Frist seit Zustellung der anzufechtenden Entscheidung bei der Enteignungsbehörde einzureichen, die den Antrag unverzüglich dem zuständigen Landgericht vorzulegen hat. Zu § 33: Auf Anregung des Rechtsausschusses wurde die in § 28 Abs. 4 der Regierungsvorlage enthaltene Vorschrift in einem besonderen Paragraphen verselbständigt. Inhaltlich ist die Vorschrift über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den §§ 233, 234 ZPO angeglichen. Zu § 34: Diese Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit der Landgerichte und ermächtigt die Länder, den Zuständigkeitsbereich eines Landgerichts — Kammer für Baulandsachen — auf den Bereich mehrerer Landgerichtsbezirke auszudehnen; dadurch wird die Notwendigkeit, bei jedem Landgericht eine Baulandkammer einzurichten, vermieden und eine Anpassung an den tatsächlichen Arbeitsanfall sowie zugleich eine qualifizierte Besetzung der Baulandkammern ermöglicht. Zu § 35: Die Baulandkammern sind mit drei Zivilrichtern des Landgerichts (einschließlich des Vorsitzenden) und zwei auf die Dauer von drei Jahren bestellten Verwaltungsrichtern besetzt. Durch die Hinzuziehung der Verwaltungsrichter soll deren fachliche Erfahrung nutzbar gemacht werden, zumal die zu entscheidenden Fragen ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur sind. Die Bestellung der Verwaltungsrichter erfolgt auf einen Zeitraum von drei Jahren, um einerseits die erforderliche Unabhängigkeit der Verwaltungsrichter zu gewährleisten und andererseits für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern der Baulandkammern möglichst günstige Voraussetzungen zu schaffen. Einer besonderen Vorschrift über die Zuteilung der Verwaltungsrichter an die Landgerichte bedurfte es nicht, da insoweit § 63 GVG eingreift. Zu § 36: Auf das Verfahren in Baulandsachen sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden. Jedoch herrscht allgemein im Verfahren in Baulandsachen der Untersuchungsgrundsatz. In Baulandsachen gilt, um dem Rechtsuchenden die eigene Vertretung seiner Belange zu ermöglichen, wie vor den Verwaltungsgerichten kein Anwaltszwang. Zu § 37: Das Streitverfahren in Baulandsachen kennt keine Parteistellung nach Kläger und Beklagtem, sondern nur „Beteiligte". Diese Regelung ergab sich notwendig aus der Eigenart der zu entscheidenden Rechtsverhältnisse. Im Streit um die Zulässigkeit der Enteignung wäre nach der innerhalb des Verwaltungsstreitverfahrens geläufigen Konstruktion die Enteignungsbehörde Beklagte, während im Entschädigungsstreit entweder der Entschädigungsberechtigte oder -verpflichtete Beklagter wäre. Die übrigen am Verfahren Beteiligten müßten entweder der einen oder der anderen Partei, unter Umständen sogar ihrer Interessenlage nach mit verschiedenen Anträgen beiden Parteien beitreten. Eine sachgemäße Lösung für diese dem Enteignungsverfahren typischen Komplizierungen ließ sich im Rahmen der zivilprozessualen Vorschriften nicht finden, weshalb der im Gesetz gewählte Weg zweckmäßig erschien. (Jacobi) Zu § 38: In gewissem Umfange stehen der Enteignungsbehörde Ermessensentscheidungen zu. Diese können — wie im Verwaltungsstreitverfahren — der gerichtlichen Nachprüfung nur insoweit unterworfen werden, als Ermessensmißbrauch oder Ermessensüberschreitung gerügt werden. Nicht als Ermessensentscheidungen im Sinne des § 38 gelten, obgleich sie es ihrer Natur nach sind, die Entscheidungen über die Höhe der Ersatzleistung nach § 31 Abs. 6 oder einer Ausgleichszahlung nach § 16 Abs. 3. In diesen Fällen braucht die gerichtliche Anfechtung demgemäß nicht auf Ermessensmißbrauch oder -überschreitung gestützt zu werden. Zu § 39: Diese Vorschrift enthält eine Sicherung zugunsten des von der vorzeitigen Besitzeinweisung Betroffenen. Hat dieser gegen die vorzeitige Besitzeinweisung das Gericht angerufen, so sind Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Besitzeinweisung nur mit Zustimmung des Gerichtes zulässig, bei dem die Sache anhängig ist. Hat der Betroffene dagegen keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so ist die vorzeitige Besitzeinweisung nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckbar. Zu § 40: Während die Regierungsvorlage die gerichtliche Entscheidung als „Beschluß" bezeichnete, wurde von den Ausschüssen der Bezeichnung als „Urteil" der Vorzug gegeben, um auch darin die Vollwertigkeit des Gerichtsverfahrens zum Ausdruck zu bringen. Bei seinem Urteil hat das Gericht im Rahmen der von den Beteiligten gestellten Anträge Entscheidungsfreiheit. Es darf jedoch über den jeweils weitestgehenden Antrag der Beteiligten nicht hinausgehen. Das den Enteignungsbeschluß ändernde Urteil tritt an die Stelle des Beschlusses der Enteignungsbehörde. Ergibt sich eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Enteignung, so kann die Sache zur erneuten Entscheidung an die alsdann an die Auffassung des Gerichtes gebundene Enteignungsbehörde zurückverwiesen werden. Ein Teilurteil soll, wenn nicht alle Anträge entscheidungsreif sind, nur im Ausnahmefall erlassen werden, nämlich dann, wenn dies der Verfahrensbeschleunigung dient. Im allgemeinen dürfte der Verfahrensbeschleunigung allerdings mit einer Entscheidung über alle Anträge, da diese regelmäßig in einer engen Verbindung miteinander stehen, gedient sein. Die Bestimmung über das Teilurteil wurde in die Form einer Soll-Vorschrift gekleidet, um in dieser Hinsicht im Falle der Verletzung keinen Revisionsgrund zu schaffen. Ändert das Gericht den Enteignungsbeschluß, so ist das an die Stelle des Enteignungsbeschlusses tretende Urteil allen Beteiligten zuzustellen. Bei einer Änderung des Enteignungsgegenstandes und sofern hinsichtlich des Grundstückes ein Zwangsvollstreckungsverfahren schwebt, ist dem Vollstreckungsgericht von dem Urteil Kenntnis zu geben. Zu§41: Diese der Verfahrensbeschleunigung dienende Vorschrift gewährleistet, daß das Gerichtsverfahren durch die Säumnis eines Beteiligten keine Verzögerungen erleidet. Im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten, der seinen Antrag bereits in einer früheren mündlichen Verhandlung gestellt hat, kann ohne weiteres nach Lage der Akten entschieden werden. Bleibt der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, aus, so bedarf es des Antrages eines der übrigen Beteiligten oder der Enteignungsbehörde zur Entscheidung nach Lage der Akten. Die in Absatz 3 enthaltenen Verweisungen auf Bestimmungen der Zivilprozeßordnung bringen nahere Verfahrensvorschriften in Anlehnung an das für das Versäumnisurteil geltende Verfahren. Zu§42: Da zu den gemäß § 36 Abs. 1 dieses Gesetzes sinngemaß anzuwendenden zivilprozessualen Vorschriften auch die §§ 91 ff. ZPO geboren, sind Sondervorschriften über Prozeßkosten nur insoweit erforderlich, als sich dies aus der besonderen Konstruktion des Verfahrens vor den Baulandkammern und -senaten ergibt. Für den Fall des Obsiegens desjenigen Beteiligten, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, schreibt Absatz 1 vor, daß die Enteignungsbehörde die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dies gilt jedoch nur, wenn keiner der übrigen Beteiligten Antrage im Widerspruch zu dem die gerichtliche Entscheidung begehrenden Beteiligten gestellt hat. Sind widerstreitende Anträge gestellt, so regelt sich die Kostentragung nach §§ 91 ff. ZPO. Absatz 2 ermöglicht eine Ermessensentscheidung des Gerichtes über die Erstattung der Kosten eines Beteiligten, der zur Hauptsache keine Anträge gestellt hat. Zu § 43: Als zweitinstanzliches Rechtsmittel ist die Revision vorgesehen, über die das Oberlandesgericht - Senat fur Baulandsachen — entscheidet. in dieser Instanz können, wie die Bezeichnung des Rechtsmittels und die Verweisung auf die §§ 548 bis 566 ZPO klarstellen, nur Rechtsfragen überprüft werden. Die Revision ist unzulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes unter 50 DM liegt oder das erstinstanzliche Urteil auf Rückverweisung an die Enteignungsbehörde lautet. Im letztgenannten Falle wurde die Revision zur Verfahrensabkürzung deshalb ausgeschlossen, weil ohnehin gegen die erneute Entscheidung der Enteignungsbehörde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden kann. Für die Besetzung der Baulandsenate gelten die für die Baulandkammern getroffenen Bestimmungen sinngemäß, d. h. die Baulandsenate bestehen aus drei Richtern des Oberlandesgerichts und zwei Verwaltungsrichtern. Die Abkürzung der Revisions- und Begründungsfrist auf je zwei Wochen dient der Verfahrensbeschleunigung. (Jacobi) Die Vorschrift des Abs. 4, die in bestimmten Sonderfällen die Entscheidung der Revision an Stelle des Oberlandesgerichts durch den Bundesgerichtshof vorsieht, dient der bundeseinheitlichen Fortentwicklung des Baulandenteignungsrechtes. Die in Absatz 5 vorgesehene Erhöhung der Gerichtskosten in der Revisionsinstanz soll einer mutwilligen Ausschöpfung des Rechtsmittelzuges entgegenwirken. Zu § 44: Diese Vorschrift dient der Erleichterung der in jedem Stadium des Verfahrens, also auch noch innerhalb des Gerichtsverfahrens, anzustrebenden Einigung. FÜNFTER ABSCHNITT Ausführung des Enteignungsbeschlusses Zu §§ 45, 46: Der allgemeine Grundsatz des Enteignungsrechtes, daß die dingliche Rechtsänderung erst nach Klärung aller Einzelfragen und nach Zahlung der Entschädigung eintritt, findet im Baulandbeschaffungsgesetz besonders klaren Ausdruck. Den förmlichen Abschluß des Enteignungsverfahrens bildet die dem bisherigen Enteignungsrecht nicht geläufige Ausführungsanordnung. Sie darf erst erlassen werden, wenn die Enteignungsentscheidung (entweder in der Form des Enteignungsbeschlusses oder einer Rechtsmittelentscheidung) rechtskräftig ist und die Entschädigung geleistet ist. Das letztgenannte Erfordernis entfällt natürlich, soweit die Entschädigung nach dem Inhalt der Enteignungsentscheidung erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig ist (z. B. im Falle des § 15, bei der Bewilligung von Ratenzahlungen, im Falle der Begründung eines Erbbaurechts und bei anderweitiger Vereinbarung wiederkehrender Leistungen). Als Bewirkung der Entschädigungsleistung gilt auch die Hinterlegung, soweit diese zulässig ist (vgl. § 47). Die Wirkung der Ausführungsanordnung geht dahin, daß der neue Rechtszustand mit dem in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tage eintritt. Die Rechtsänderung tritt ohne Grundbucheintragung ein; das Grundbuch ist zu berichtigen. Zu § 47: Diese Vorschrift strebt die Sicherung der Entschädigungsberechtigten im Verhältnis zueinander an. Wenn mehrere Entschädigungsberechtigte sich über die Verteilung der Entschädigung noch nicht geeinigt haben, ist diese zu hinterlegen. Zu § 48: Im Streitfalle kann jeder Beteiligte seinen Anspruch auf die hinterlegte Entschädigungssumme im normalen zivilprozessualen Verfahren geltend machen; er kann jedoch auch den Weg des in Absatz 2 näher geregelten gerichtlichen Verteilungsverfahrens wählen. Zu § 49: Diese Vorschrift schreibt die Kostenfreiheit für die Fertigung aller von der Enteignungsbehörde verlangten Grundbuchauszüge und sonstigen Unterlagen vor. Zu § 50: Auf Antrag eines Entschädigungsberechtigten kann der Enteignungsbeschluß durch die Enteignungsbehörde aufgehoben werden, wenn der Entschädigungspflichtige nach Eintritt der Rechtskraft der Enteignungsentscheidung in Verzug gerät und die Ausführungsanordnung nach § 45 noch nicht erlassen ist. Auf diese Weise ist weitgehend gewährleistet, daß nur ein ausreichend leistungsfähiger Antragsteller das Enteignungsverfahren betreibt. Zugleich wird im Interesse des Enteigneten ein wirksamer Druck auf die Zahlung der Entschädigung zum Fälligkeitstermin ausgeübt. Zu § 51: Die Ausschüsse befaßten sich eingehend mit der Frage, ob im Falle der Nichterfüllung des Enteignungszwecks entweder ein obligatorischer Rückgewähranspruch oder der in der Regierungsvorlage vorgesehene Weg der Rückenteignung zu wählen sei. Darüber, daß dem Enteigneten für diesen Fall überhaupt ein irgendwie gearteter Anspruch zuzubilligen sei, bestand von vornherein Einigkeit, einmal aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten im Interesse des Enteigneten, zum andern, um einen Druck auf den Erwerber dahin auszuüben, den Enteignungszweck auch tatsächlich zu erfüllen. Nach längeren Beratungen entschieden sich die Ausschüsse für die Beibehaltung der Regierungsvorlage, da die Rückenteignung der in der Praxis am wenigsten komplizierte und wirksamste Weg ist. Die Rückenteignung vermeidet gewisse bei dem Wiederkaufsrecht auftauchende Schwierigkeiten im Konkurs- und Zwangsvollstreckungsverfahren. Sie gestattet auch eine reibungslose Abwicklung in den Fällen, in denen der enteignete Gegenstand — z. B. infolge von Grenz- oder Zuschnittsänderungen — nicht in der gleichen Form zurückgegeben werden kann. Soweit die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und die Rückenteignung nicht nach Maßgabe des Abs. 2 ausgeschlossen ist, steht dem Enteigneten ein echter Rechtsanspruch zu. Eine Ermessensentscheidung ist lediglich im Rahmen des Abs. 4 zugelassen. SECHSTER ABSCHNITT Zusatz-, Übergangs- und Schlußbestimmungen Zu § 52: Diese Bestimmung hält dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit offen, die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes durch künftig zu erlassendes Landesrecht zu ersetzen. Vgl. im übrigen Ziffer B V 3 dieses Berichtes. Zu § 53: § 53 ermöglicht die Lockerung der Landschaftsschutzbestimmungen (vgl. § 19 Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1938 — Reichsgesetzbl. I S. 821), sofern es im Rahmen einer geordneten baulichen Entwicklung des Gemeindegebietes erforderlich ist, bislang mit Baubeschränkungen belegte Gebietsteile der baulichen Nutzung zuzuführen. Die Aufhebung der die Bebauung hindernden Landschaftsschutzanordnungen kann entweder durch die Festsetzung förmlicher Fluchtlinien-, Bebauungs- usw. (Jacobi) -pläne oder durch die Einzelentscheidung nach § 3 Abs. 2 Buchst. b erfolgen. In beiden Fällen obliegt die Entscheidung der für die Ortsplanung zuständigen Aufsichtsbehörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde. Zu § 54: Die Feststellung, daß die Hansestadt Hamburg zugleich als Staat und Gemeinde gilt, ist im Hinblick auf die mehrfache Erwähnung der Gemeinden im Gesetz erforderlich. Zu § 55: Zur Rechtsvereinheitlichung sind die Entschädigungs- und Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes auch bei der Landbeschaffung für Kleingärten anzuwenden. Damit sind zugleich die von verschiedener Seite gegen die einschlägigen Bestimmungen der Dritten Notverordnung erhobenen verfassungs- und staatsrechtlichen Bedenken ausgeräumt. Der Aufrechterhaltung früherer Vorschriften über die Landbeschaffung für Kleinsiedlungen bedarf es nicht, da insoweit jetzt § 2 Buchst. a und b eingreift. Der Klarheit halber wurde deshalb in § 55 Abs. 2 vorgeschrieben, daß für die Landbeschaffung im Rahmen der Kleinsiedlung nur noch die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind. Zu § 56: Diese Vorschrift erstrebt den Anwendungsbereich des Gesetzes auf zwei weitere in rechtlicher Hinsicht untereinander verwandte Tatbestände. In beiden Fällen handelt es sich um auf fremdem Grund und Boden errichtete Bauwerke. Zweck der Regelung ist die Entwirrung unklarer Rechtsverhältnisse. Die in Absatz 1 geregelte, nach seinem voraussichtlich wichtigsten Anwendungsfall sogenannte „Lex Salzgitter" erfaßt solche baulichen und andere Maßnahmen, die im Hinblick und im Vertrauen auf eine zulässige Enteignung durchgeführt sind. Hier ist zur nachträglichen Bereinigung der dinglichen Rechtsverhältnisse die Durchführung der Enteignung, d. h. die Übertragung des bebauten Geländes auf den Bauherrn, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig. Voraussetzung ist jedoch, daß 1. die Enteignung nach den im Zeitpunkt der Bebauung geltenden Gesetzen zulässig war, 2. die Bebauung nicht nach dem Währungsstichtag erfolgte, 3. es sich um Bauwerke und Anlagen handelt, für die nach § 2 Buchst. a bis c dieses Gesetzes Gelände enteignet werden darf und 4. die bereits durchgeführte Bebauung mit einer geordneten baulichen Entwicklung des Gemeindegebietes vereinbar ist. Der in Absatz 2 geregelte Tatbestand erfaßt in der Hauptsache die im Rahmen der 1943 eingeleiteten Behelfsheimaktion für Luftkriegsbetroffene errichteten Behelfsheime. Auch hier ist die nachträgliche Übereignung des Baugrundstückes auf den Bauherrn im Wege der Enteignung zulässig, wenn die errichteten Gebäude als Dauerbauten anzusehen sind und den bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen. Das bedeutet, daß die sogenannten „wilden" Behelfsheimbauten, die die geordnete bauliche Entwicklung des Gemeindegebietes stören und den Bauordnungsvorschriften nicht entsprechen, in Absatz 2 nicht erfaßt werden. Absatz 3 schreibt vor, daß bei der Ermittlung der Entschädigung der Wert der Gebäude usw. außer Ansatz bleibt. Diese Vorschrift war erforderlich, weil es oft zweifelhaft ist, ob der Bauherr gemäß § 95 BGB Eigentümer des Bauwerks geblieben oder das Eigentum an dem Bauwerk nach § 94 BGB auf den Grundeigentümer übergegangen ist. Eine in dieser Hinsicht jeweils auf die dingliche Rechtslage des Einzelfalls abgestellte Prüfung würde das Enteignungsverfahren unnötig komplizieren (vgl. §§ 94, 946, 951 BGB). Zu § 57: In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Übergang vom alten auf das neue Recht dahin geregelt, daß schwebende Enteignungs- und Gerichtsverfahren nach dem bisherigen Recht abzuwickeln sind. Auf Grund des bisherigen Rechts ergangene Enteignungsentscheidungen (der Verwaltungsbehörden) unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit das Gerichtsverfahren noch nicht eingeleitet ist. Die Anfechtung der Enteignungsentscheidung nach den Vorschriften dieses Gesetzes kommt weder im Übergangsstadium noch später dann in Betracht, wenn es sich um die Beschaffung von Gemeindebedarfsflächen nach Landesrecht handelt. Zu § 58: Die durch dieses Gesetz entbehrlich gewordenen bzw. überholten Vorschriften der Behebungsverordnung und des § 45 der Verordnung vom 19. Juli 1940 waren aufzuheben und § 28 des Reichsheimstättengesetzes anzupassen. Bonn, den 22. Mai 1953 Jacobi Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Fritz Erler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir können uns nicht entschließen, diesem Gesetz unsere Zustimmung zu geben, weil wir es für überflüssig halten. Es steht fest, daß nach dem Statut des Europarats das Mandat derjenigen Delegierten weitergilt, in deren Land inzwischen auf Grund einer Neuwahl ein neues Parlament gebildet worden ist, bis das Parlament oder die Regierung des betreffenden Landes andere Delegierte an ihrer Stelle geschickt hat. Die Frage, die Sie lösen wollen, ist also gelöst, und ich meine, bei der Hypertrophie der Gesetzgebung, die uns ohnehin viel zuviel zu schaffen macht und die Öffentlichkeit mit einer Flut von Gesetzen überschüttet, sollten wir nicht auch noch völlig überflüssige Gesetze machen.
    Die Bestimmung, daß der Bundestag die Delegierten zum Europarat aus seiner Mitte wählt, hat doch nur die Bedeutung, daß damit ausgedrückt ist, wer passiv legitimiert ist, gewählt zu werden, nämlich ein Mitglied des Bundestages. Das ist alles. Es bedeutet nicht, daß etwa mit dem Ende der Legislaturperiode automatisch das Mandat erlischt, zumal das Statut des Europarats ausdrücklich eine andere Regelung dieser Frage enthält. In dem bisherigen Gesetz ist nichts über das Erlöschen eines solchen Mandats gesagt.
    Zum zweiten versuchen Sie nun, dem neuen Bundestag eine Frist für die Erledigung dieser Arbeit zu setzen. Es ist sehr ungewöhnlich, daß ein Parlament ausdrücklich ein Gesetz beschließt, um seinem Nachfolger für die Erledigung bestimmter Geschäfte Fristen zu setzen. Ich nehme an, daß der neue Bundestag vernünftig genug ist, die Delegierten zum Europarat dann zu wählen. wenn er es für erforderlich hält. Ich meine nicht, daß Sie die Wahlergebnisse jetzt schon so weit voraussehen, daß Sie ohne weiteres annehmen könnten, der neue Bundestag müßte unter allen Umständen dümmer sein als dieser.

    (Lachen rechts.)

    Wenn es sich also wirklich um eine Frage handelt, die gelöst werden muß, dann wird sich der neue Bundestag ihrer annehmen. Aber warum sollen wir so unhöflich sein, jetzt von Gesetzes wegen Arbeiten zu regeln, die dem Ältestenrat des neuen Bundestages zukommen? Ich meine, damit entwerten wir die Arbeit der Gesetzgebung. Wir können diesem überflüssigen Gesetz nicht zustimmen.


Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Becker.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Max Becker


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Meine Damen und Herren! Ich habe aus der negativ formulierten Rede unseres verehrten Kollegen Erler entnommen, daß er sachlich eigentlich mit allem einverstanden ist. Er hält die Bestimmungen nur für überflüssig, im wesentlichen unter Hinweis darauf, daß das Statut des Europarats wenigstens die wesentlichste Frage schon geregelt habe. Ich glaube aber, daß, wenn eine internationale Rechtsetzung einen bestimmten Rechtssatz formuliert hat, es nicht nur nicht schaden kann, wenn er auf der deutschen Rechtsebene wiederholt wird, sondern es scheint mir sogar notwendig zu sein, daß auch das deutsche Recht sich diesem internationalen Recht anpaßt,

    (Sehr richtig! rechts)

    und deshalb bitte ich doch, dem Antrag zuzustimmen.