Deutscher Bundestag — 269. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. Juni 1953 13245
269. Sitzung
Bonn, Mittwoch, den 10. Juni 1953.
Geschäftliche Mitteilungen . . . 13246D, 13294A
Glückwünsche zu den Geburtstagen der
Abg. Frühwald, Kunze, Herrmann . . . 13246D
Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Gesetz über den Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich 13247A
Kleine Anfrage Nr. 336 der Fraktion der FDP betr. Einrichtung eines Bundesbeirats für das Erziehungs- und Bildungswesen beim Bundesinnenministerium (Nm. 4285, 4443 der Drucksachen) . . . 13247A
Kleine Anfrage Nr. 337 der Fraktion der FU betr. Wirtschaftliche Auswirkungen der Einfuhr von Glaserzeugnissen und ähnlichem (Nrn. 4322, 4405 der Drucksachen) 13247A
Änderungen der Tagesordnung 13247A
Erklärung der Bundesregierung (außenpolitische Lage) 13247B
Dr. Adenauer, Bundeskanzler 13247B, 13254C zur Geschäftsordnung:
Dr. Menzel (SPD) 13251B
Unterbrechung der Sitzung . 13251C
Besprechung der Regierungserklärung:
Ollenhauer (SPD) 13251C, 13263B
Dr. Schäfer (FDP) 13256A
Dr. von Brentano (CDU) 13257B
Dr. von Merkatz (DP) 13259A
Reimann (KPD) 13260C
Frau Wessel (Fraktionslos) . . . 13262A
Dr. Decker (FU) 13262D
Rische (KPD) (zur Abstimmung) . 13264A Abstimmung über die Entschließung Nr.
4448 der Drucksachen 13264B
Dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes (Nrn. 1307, 3713, 4250 der Drucksachen); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Umdruck Nr. 919; Anträge Umdrucke Nm. 937 bis 939 [neu], 942, 950) 13264C
Dr. Arndt (SPD) 13264C
Dr. Kopf (CDU) 13266B
Müller (Frankfurt) (KPD) . 13268B, 13270D
Eberhard (FDP) 13269D
Frau Dr. Weber (Essen) (CDU) . . 13270C
Eplée (CDU) 13270C
Dr. Laforet (CSU) 13272B, 13274B
Ewers (DP) 13272B
Dr. Brill (SPD) 13273B
Dr. Menzel (SPD) (zur Abstimmung) 13275A
Dr. Weber (Koblenz) (CDU)
(zur Abstimmung) 13275B
Abstimmungen . 13269C, 13272D, 13275B, 13276C
Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag Umdruck Nr. 938 Ziffer 4 13275A, 13276C, 13299
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. das Abkommen zwischen den Rheinuferstaaten und Belgien vom 16. Mai 1952 über die zoll- und abgabenrechtliche Behandlung des Gasöls, das als Schiffsbedarf in der Rheinschiffahrt verwendet wird (Nr. 4342 der Drucksachen) 13275C
Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Verkehrsausschuß 13275D
Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Dr. Dr. Müller (Bonn) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes (Nr. 3825 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Nr. 4340 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 936) 13275D
Höhne (SPD), Berichterstatter . . 13275D
Abstimmungen 13276D
Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Abänderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes (Nr. 4016 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Nr. 4373 der Drucksachen) 13277A
Dr. Kneipp (FDP), Berichterstatter 13277B Beschlußfassung . 13278A
Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Ent-
wurfs eines Gesetzes zur Aufhebung überholter steuerrechtlicher Vorschriften (Nr. 2054 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Nr. 4375 der Drucksachen) 13278B
Frau Lockmann (SPD), Berichterstatterin 13278B
Beschlußfassung 13278C
Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes (Nr. 4268 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Nr. 4376 der Drucksachen) . . . 13278C
Eickhoff (DP), Berichterstatter . . 13278D
Beschlußfassung 13279A
Beratung des Entwurfs einer Siebenten Verordnung über Zollsatzänderungen (Nr. 4358 der Drucksachen) 13279A
Überweisung an den Außenhandelsausschuß 13279A
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Vierten Verordnung über Zollsatzänderungen (Nrn. 4402, 4241 der Drucksachen) 13279B
Dr. Serres (CDU), Berichterstatter 132'79B
Beschlußfassung 13279C
Erste Beratung des von den Abg. Struve, Dr. Horlacher, Dannemann, Tobaben, Lampl u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Getreidegesetzes (Nr. 4423 der Drucksachen) 13247B, 13279C
Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und an den Wirtschaftspolitischen Ausschuß 13279C
Zweite Beratung des Entwurfs eines Arbeitsgerichtsgesetzes (Nr. 3516 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Nr. 4372 der Drucksachen, Umdrucke Nrn. 948, 951 bis 953) 13247B, 13279C
Even (CDU) :
als Berichterstatter 13279D
Schriftlicher Bericht 13295
als Abgeordneter 13288C
Kohl (Stuttgart) (KPD) 13280D,
13281B, 13283C
Ewers (DP) 13282B, 13286B, 13289B, 13292B Sabel (CDU) . . . . 13282C, 13285C, 13290B Richter (Frankfurt) (SPD) . 13283A, 13291D Frau Dr. Ilk (FDP) 13284B
Ludwig (SPD) 13285A, 13287A
Dr. Weber (Koblenz) (CDU) . . . . 13287B
Dr. Laforet (CSU) 13290A
Dr. Jäger (Bayern) (CSU) 13290D
Dr. Leuze (FDP) 13292C
Pelster (CDU) 13293B
Abstimmungen . . . . 13281B, 13283A, 13288D,
13289B, 13294A
Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag Umdruck Nr. 953 Ziffer 4 13293D, 13294C, 13299
Nächste Sitzung 13294C
Anlage: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Entwurf eines Arbeitsgerichtsgesetzes (Nr. 4372 der Drucksachen) 13295
Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen
1. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes (Umdruck Nr. 938 Ziffer 4),
2. über den Änderungsantrag der Abg. Dr. Laforet, Dr. Wahl, Dr. Schneider, Frau Dr. Ilk, Ewers, Schuster, Dr. Jäger (Bayern) u. Gen. zu § 18 des Entwurfs eines Arbeitsgerichtsgesetzes (Umdruck Nr. 953 Ziffer 4) 13299
Die Sitzung wird um 13 Uhr 35 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
*) Vgl. das endgültige Ergebnis Seite 13302.
Anlage zum Stenographischen Bericht der 269. Sitzung
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß)
über den Entwurf eines
Arbeitsgerichtsgesetzes
(Nrn. 3516, 4372 der Drucksachen)
Berichterstatter: Abgeordneter Even
Am 10. September 1952 wurde der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Arbeitsgerichtsgesetzes — Nr. 3516 der Drucksachen — in erster Lesung federführend dem Ausschuß für Arbeit unter Beteiligung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht überwiesen. Der Ausschuß für Arbeit befaßte sich in 15 Sitzungen mit der Gesetzesvorlage; der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Rechtsausschuß) hat den Entwurf ebenfalls einer gründlichen Beratung unterzogen. In zahlreichen Fragen kam es zu voller Übereinstimmung der beiden Ausschüsse. In verschiedenen wesentlichen Punkten bestehen jedoch Unterschiedlichkeiten, auf die im Laufe des nachfolgenden Berichts im einzelnen einzugehen sein wird. Im großen und ganzen entspricht der Gesetzentwurf nach den Ausschußberatungen im Aufbau dem Regierungsentwurf, so daß nur auf die Unterschiedlichkeiten gegenüber der Regierungsvorlage hinzuweisen ist.
I. Teil
Allgemeine Vorschriften
Die Vorschriften über die Zuständigkeit (§ 2) wurden im Einvernehmen beider beteiligter Ausschüsse wie folgt geändert: In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Teilsatz 2 hatte die Regierungsvorlage eine Fassung enthalten, die darauf abstellte, eine Angleichung an das ebenfalls in der Beratung befindliche Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (Drucks. Nr. 3343 des Bundestags) zu bewirken. Da bis zum Abschluß der Beratungen der beteiligten Ausschüsse über das vorliegende Gesetz noch nicht feststand, ob das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden könnte, entschlossen sich die Ausschüsse, die Fassung des Arbeitsgerichtsgesetzes von 1926 zu übernehmen, um keine zeitliche Lücke in der Zuständigkeit eintreten zu lassen.
Ferner sah der Regierungsentwurf keine Regelung des Beschlußverfahrens vor, da er in einem Zeitpunkt eingebracht worden war, in dem das Betriebsverfassungsgesetz noch nicht verabschiedet war; vielmehr sollten nach § 111 der Regierungsvorlage die landesrechtlichen Vorschriften über das Beschlußverfahren zunächst weiter in Geltung bleiben. Nachdem das Betriebsverfassungsgesetz am 14. November 1952 in Kraft getreten war, entschlossen sich die Ausschüsse, auf Grund von Vorschlägen der Abgeordneten Sabel und Richter, das Beschlußverfahren doch noch in das vorliegende Gesetz einzubauen, um eine spätere Novelle zu vermeiden. Demgemäß sieht § 2 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 2 Abs. 2 und 3 nunmehr die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlußverfahren für die nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu ordnenden Angelegenheiten vor. In diesem Zusammenhang wurde ferner beschlossen, auch die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für Streitigkeiten über die Tariffähigkeit einer Vereinigung festzulegen. Dies erschien erforderlich, da die Tariffähigkeit eines Verbandes für seine Funktionen im Arbeitsrecht und Arbeitsleben von grundlegender Bedeutung ist.
Der § 8 erhielt eine Fassung, die lediglich einen Überblick über den Gang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Urteilsverfahren bzw. Beschlußverfahren) gibt. Um Zweifelsfragen zu vermeiden, wird in diesem Paragraphen im Gegensatz zu der Fassung des Regierungsentwurfs lediglich auf die entsprechenden Verfahrensbestimmungen verwiesen.
Während nach § 9 Abs. 4 des Regierungsentwurfs die Rechtsmittelbelehrung lediglich als Sollvorschrift aufgenommen war, sieht die Ausschußfassung vor, daß auf den den Parteien zuzustellenden Ausfertigungen der Urteile und Beschlüsse eine Rechtsmittelbelehrung erfolgen muß; die Rechtsmittelfrist läuft dementsprechend nur, wenn die Partei hierüber belehrt ist; jedoch kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage der Zustellung an gerechnet, das Rechtsmittel nicht mehr eingelegt werden.
Die Vorschriften über die Parteifähigkeit (§ 10) mußten im Hinblick auf die Aufnahme des Beschlußverfahrens in das Gesetz ergänzt werden; demgemäß sind neben den Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie den Zusammenschlüssen solcher Verbände auch die nach dem BetrVG und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen im einzelnen Falle beteiligten Personen und Stellen „Beteiligte", soweit die Tariffähigkeit einer Vereinigung zu entscheiden ist, auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern sowie die zuständigen obersten Arbeitsbehörden (Näheres vgl. § 97).
In der Frage der Prozeßvertretung (§ 11) ergaben sich Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Aus-
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schuß für Arbeit und dem Rechtsausschuß. Da der Rechtsausschuß die unbeschränkte Zulassung der Rechtsanwälte vor den Arbeitsgerichten wünschte, bemühte sich der Ausschuß für Arbeit um einen Kompromiß, durch den einerseits das Rechtsschutzbedürfnis der Parteien gewahrt werden, andererseits jedoch die unbeschränkte Zulassung der Rechtsanwälte, gegen die im Hinblick auf die gewünschte Unmittelbarkeit und persönliche Atmosphäre des Verfahrens wesentliche Bedenken bestanden, vermieden werden sollte. Demgemäß können die Parteien vor den Arbeitsgerichten den Rechtsstreit selbst führen oder sich durch Verbandsvertreter vertreten lassen. Rechtsanwälte und Personen, die das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, sind zwar grundsätzlich ausgeschlossen, das Arbeitsgericht kann jedoch in solchen Fällen, in denen die Wahrung der Rechte der Parteien dies notwendig erscheinen läßt, Rechtsanwälte oder Personen, die das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Prozeßbevollmächtigte zulassen.
Im übrigen bestand hinsichtlich der Prozeßvertretung vor den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht Übereinstimmung zwischen den Ausschüssen. Um in denjenigen Fällen, in denen eine Partei zulässigerweise durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, auch der anderen Partei eine gleichwertige Prozeßvertretung zu garantieren, bestimmt der neueingefügte § 11 a, über dessen Fassung Übereinstimmung zwischen den beteiligten Ausschüssen besteht, daß einer armen Partei, die nicht durch einen Verbandsvertreter vertreten werden kann, auf ihren Antrag durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, wenn die Gegenpartei einen Rechtsanwalt zum Prozeßbevollmächtigten bestellt hat. Die Partei ist auf dieses Antragsrecht hinzuweisen. Die Beiordnung eines Anwalts kann jedoch unterbleiben, wenn sie aus besonderen Gründen nicht erforderlich, insbesondere wenn die Rechtsverfolgung mutwillig ist.
Bezüglich der Vorschriften über Gebühren und Auslagen (§ 12) besteht grundsätzlich Übereinstimmung zwischen den beteiligten Ausschüssen, jedoch wünscht der Rechtsausschuß, daß für die Wertberechnung von Klagen, die das Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses eines leitenden Angestellten zum Gegenstand haben, nicht die auch im Regierungsentwurf aus sozialen Gründen vorgesehene Streitwertbemessung maßgebend sein soll.
Der Ausschuß für Arbeit konnte sich diesem Standpunkt nicht anschließen, da er eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Kategorien von Arbeitnehmern nicht für gerechtfertigt hält.
II. Teil
Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
Hinsichtlich des Aufbaus der Gerichte für Arbeitssachen (Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und Bundesarbeitsgericht) besteht grundsätzlich Übereinstimmung zwischen den beiden beteiligten Ausschüssen. Unterschiedlichkeiten der Auffassungen bestehen jedoch zunächst hinsichtlich der Behördenzuständigkeiten. Während der Ausschuß für Arbeit es für erforderlich hält, die Federführung bei der für das materielle Arbeitsrecht zuständigen obersten Arbeitsbehörde eindeutig festzulegen, ohne jedoch eine Mitwirkung durch die Landesjustizverwaltung in der Form des Benehmens auszuschalten, wünscht der Rechtsausschuß die Federführung der Landesjustizverwaltung, die im Einvernehmen mit der obersten Arbeitsbehörde ausgeübt werden sollte. Der Rechtsausschuß führte für seine Auffassung an, daß das Arbeitsrecht ein Teil des Zivilrechts sei und eine Verbindung der ordentlichen mit der Arbeitsgerichtsbarkeit durch die Einheit der betreuenden Verwaltung für beide Seiten fruchtbar sein würde. Demgegenüber glaubte der Ausschuß für Arbeit, an seiner oben dargestellten Auffassung festhalten zu müssen, da es ein allgemeiner Grundsatz ist, daß Sondergerichtsbarkeiten verwaltungsmäßig durch die für das materielle Recht zuständige Behörde betreut werden, wie sich aus dem Beispiel der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit ergibt; ferner sei zu beachten, daß die Arbeitsverwaltung ihrer Funktion nach bedeutend stärkere Verbindungen zu den Sozialpartnern hat als die Justizverwaltung, so daß die Vertrauensgrundlage der Gerichte für Arbeitssachen durch die vom Ausschuß für Arbeit vorgeschlagene Zuständigkeitsregelung verstärkt wird. Auch der Regierungsentwurf sah die Federführung der Arbeitsverwaltung vor, allerdings sollte die Justizverwaltung durch Einvernehmen bei den Maßnahmen der federführenden Verwaltung beteiligt sein. Hiergegen jedoch bestanden praktische Bedenken, da das Tätigwerden von 2 Behörden im Wege des Einvernehmens häufig zu Verzögerungen und zu Verwischungen der eigentlichen Zuständigkeit führen kann. Der Ausschuß für Arbeit ist in seiner Mehrheit der Ansicht, daß die Beteiligung der Landesjustizverwaltung im Wege des Benehmens durchaus ausreicht, um Anregungen und Vorschlägen das notwendige Gewicht zu geben. Demgemäß ersetzt die Fassung des Ausschusses für Arbeit in den §§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 1 u. 2, 15 Abs. 1 u. 2, 33, 34 Abs. 1 u. 2, 35 Abs. 3, 40 Abs. 2, 41 Abs. 3 jeweils die Worte: „Im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung" durch die Worte: ,,Im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung". Diese Formulierung entspricht den Änderungsvorschlägen des Bundesrates vom 7. Dezember 1951 (vgl. Drucks. 3516 Anl. 2).
Eine weitere, mehr redaktionelle Meinungsverschiedenheit besteht bezüglich der Bezeichnung der nichtberufsrichterlichen Mitglieder der Kammern und Senate der Gerichte für Arbeitssachen. Während der Ausschuß für Arbeit der Ansicht war, daß entsprechend der Regierungsvorlage diese Personen zum Zwecke einer Heraushebung ihrer richterlichen Stellung durchweg im Gesetz als „Arbeitsrichter", „Landesarbeitsrichter" oder „Bundesarbeitsrichter" bezeichnet werden sollten, wünscht der Rechtsausschuß, daß in sämtlichen Vorschriften einfach von „Beisitzern" gesprochen werden sollte.
Weitere grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Ausschuß für Arbeit und Rechtsausschuß bestehen bezüglich der Voraussetzungen für das Richteramt in der 1. Instanz. Der Rechtsausschuß hat vorgeschlagen, daß nur solche Personen zu Vorsitzenden ernannt werden sollen, die die Fähigkeit zum Richteramt im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes besitzen. Demgegenüber hält es der Ausschuß für Arbeit für vertretbar, auch solche Personen zu Vorsitzenden zu ernennen, die sich durch längere, mindestens 5jährige Tätigkeit in der Beratung arbeitsrechtlicher Angelegenheiten und in der Vertretung vor Arbeitsgerichten umfassende Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsrecht erworben haben. Auch die Frage, ob die Vorsitzenden der 1. Instanz stets sogleich als Richter auf
(Even)
Lebenszeit ernannt werden sollen, ist Gegenstand unterschiedlicher Auffassungen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Arbeit. Der Ausschuß für Arbeit hält es für erforderlich, die Möglichkeit zu geben, die Vorsitzenden zunächst für mindestens ein, höchstens jedoch für drei Jahre, als Richter auf Zeit zu bestellen, während nach Ablauf dieser Frist eine Weiterverwendung nur unter Bestellung auf Lebenszeit erfolgen darf. Diese Regelung stimmt mit dem Regierungsentwurf überein.
Die Vorschriften über die Bestellung der Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und die Geschäftsverteilung entsprechen im wesentlichen dem Regierungsentwurf. Das gleiche gilt für die Vorschriften über die Errichtung, Besetzung und die Geschäftsverteilung der Landesarbeitsgerichte.
Bezüglich des Bundesarbeitsgerichts weicht die Ausschußfassung lediglich in § 45 wesentlich von der des Regierungsentwurfs ab. Während der Regierungsentwurf die Entscheidung der Vereinigten Senate bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Senaten des Bundesarbeitsgerichts vorsah, legt die Ausschußfassung die Bildung eines Großen Senats fest, der aus dem Präsidenten, dem dienst-ältesten Senatspräsidenten, 4 Bundesrichtern und je 2 Bundesarbeitsrichtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besteht. Dieser Große Senat entspricht dem beim Bundesgerichtshof nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bildenden Großen Senat.
III. Teil
Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
I. Abschnitt: Urteilsverfahren
Die Vorschriften über das Urteilsverfahren (§§ 46 bis 79) weichen nur in folgenden Punkten wesentlich von der Regierungsvorlage ab: Während nach § 58 Abs. 2 der Regierungsvorlage Zeugen und Sachverständige nur dann beeidigt werden sollen, wenn die Kammer dies zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Äußerung für notwendig erachtet, also die Beeidigung vor dem Arbeitsgericht stets mit dem Odium der Unglaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen belastet wäre, sieht die entsprechende Vorschrift in der Ausschußfassung vor, daß Zeugen und Sachverständige nur dann zu beeiden sind, wenn die Kammer dies im Hinblick auf die Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.
In Übereinstimmung mit dem seitherigen Rechtszustand und der Regierungsvorlage sieht die Ausschußfassung vor, daß die Berufung stattfindet, wenn der vom Arbeitsgericht festzusetzende Wert des Streitgegenstandes die Höhe von 300,— DM erreicht oder wenn das Arbeitsgericht die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Neben den in § 61 Abs. 3 der Regierungsvorlage aufgeführten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen das Arbeitsgericht die Berufung zulassen soll, sieht § 61 Abs. 3 Satz 2 der Ausschußfassung vor, daß die Berufung auch dann zugelassen werden soll, wenn das Urteil des Arbeitsgerichts von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht.
Eingehender Erörterungen bedurfte die Festlegung der Revisionsfähigkeit von landesarbeitsgerichtlichen Urteilen. Nach eingehenden Beratungen verständigten sich die beteiligten Ausschüsse
darauf, die Revision in folgenden Fällen stattfinden zu lassen:
a) Das Landesarbeitsgericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 69 Abs. 3). Das Landesarbeitsgericht muß die Zulassung aussprechen, wenn es von einer ihm bekannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine solche nicht ergangen ist, von einer ihm bekannten Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts abweichen will.
b) Die Revision kann unmittelbar, d. h. ohne Zulassung, eingelegt werden, wenn das Urteil des Landesarbeitsgerichts von einer in der Revisionsbegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine solche nicht ergangen ist, eines anderen Landesarbeitsgerichts oder eines obersten Landesarbeitsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
c) Ohne Zulassung findet die Revision ferner statt, wenn der festgesetzte Wert des Streitgegenstandes die in der ordentlichen bürgerlichen Gerichtsbarkeit jeweils geltende Revisionsgrenze (zur Zeit 6000 DM) erreicht. Dies gilt jedoch nicht, wenn in Rechtsstreitigkeiten über Zahlungsansprüche der Beschwerdegegenstand diese Revisionsgrenze nicht erreicht.
Während der Regierungsentwurf eine Sprungrevision im Gegensatz zu § 76 des Arbeitsgerichtsgesetzes von 1926 nicht mehr vorsah, legt die Ausschußfassung in Übereinstimmung mit dem Rechtsausschuß fest, daß die Sprungrevision in Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder tariffähigen Parteien gem. § 2 Abs. 1 stattfinden kann, wenn entweder der Bundesminister für Arbeit die sofortige Entscheidung des Rechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht im Interesse der Allgemeinheit für notwendig erklärt hat oder wenn nach dem Streitwert gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre und der Gegner einwilligt. Das Verfahren ist dem § 566 a der ZPO nachgebildet.
II. Abschnitt: Beschlußverfahren
Die Vorschriften über das Beschlußverfahren sind mit folgenden Abweichungen den entsprechenden Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes von 1926 nachgebildet.
Das Verfahren ist grundsätzlich öffentlich, in der 1. und 2. Instanz mündlich, jedoch kann die Kammer einem Beteiligten die schriftliche Äußerung gestatten (§ 83 Abs. 1 Satz 2). Während die Beschlüsse der Gerichte für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz von 1926 nach herrschender Lehre nicht vollstreckbar waren, bestimmt die Ausschußfassung, daß aus rechtskräftigen Beschlüssen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften des B. Buches der ZPO stattfindet, mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt (§ 85). Ferner ist festgelegt, daß, soweit die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes zu wählen sind, das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des arbeitsgericht-
(Even)
lichen Beschlußverfahrens auszusetzen hat; in diesem Beschlußverfahren sind auch die Parteien des ausgesetzten Rechtsstreits antragsberechtigt (§ 86).
Während das Arbeitsgerichtsgesetz von 1926 eine 2. Tatsacheninstanz (Beschwerdeinstanz) nicht vorsah, regelt die Ausschußfassung in Übereinstimmung mit § 83 des Betriebsverfassungsgesetzes die Einschaltung einer Beschwerdeinstanz, die berufungsähnlichen Charakter hat. Dies rechtfertigt sich aus der Tatsache, daß die Streitigkeiten nach der Betriebsverfassung gerade in tatsächlicher Beziehung häufig einer eingehenden Untersuchung bedürfen. Das Beschwerdeverfahren entspricht weitgehend den im Betriebsverfassungsgesetz vorläufig festgelegten Grundsätzen. Gegen die im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlüsse findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn das Landesarbeitsgericht diese (revisionsartige) Rechtsbeschwerde wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat oder wenn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Rechtsbeschwerde nach dem Streitwert erscheint nicht möglich, da ein Streitwert in diesem gebührenfreien Verfahren nicht festgesetzt wird. Im übrigen entspricht das Rechtsbeschwerdeverfahren weitgehend den Vorschriften der §§ 85-89 des Arbeitsgerichtsgesetzes von 1926.
Sondervorschriften innerhalb des Beschlußverfahrens gelten für die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung. Dieses Verfahren ist einzuleiten auf Antrag einer räumlich oder sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Behörden des Bundes bzw. der obersten Behörden des Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. Die Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung durch das Landesarbeitsgericht unbeschränkt zulässig, da solche Entscheidungen regelmäßig von erheblicher Bedutung für das Arbeitsleben sein werden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens findet nicht nur dann statt, wenn ein Beteiligter wegen unrichtiger Angaben oder Aussagen bestraft worden ist, sondern auch, wenn sich herausstellt, daß die Entscheidung darauf beruhte, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. Ferner ist, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob die Tariffähigkeit einer Vereinigung gegeben ist, das Verfahren auszusetzen und den Parteien anheimzugeben, ein Beschlußverfahren vor dem Arbeitsgericht gem. § 2 Abs. 1 durchzuführen. Die Parteien des ausgesetzten Rechtsstreits sind in diesem Beschlußverfahren antragsberechtigt.
Die §§ 98-100 regeln das Verfahren in den Fällen des § 2 Abs. 2 und 3, in denen nicht die Kammern, sondern der Vorsitzende des Arbeitsgerichts bzw. der Präsident des Landesarbeitsgerichts tätig wird. Abgesehen von dieser Unterschiedlichkeit entspricht das Verfahren den allgemeinen Vorschriften über das Beschlußverfahren mit der Maßgabe, daß der Präsident des Landesarbeitsgerichts in letzter Instanz entscheidet.
IV. Teil
Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
Das Arbeitsgerichtsgesetz von 1926 und die Regierungsvorlage regeln den Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit durch Schiedsvertrag, Gütevertrag und Schiedsgutachtenvertrag. Nach eingehenden Beratungen entschloß sich der Ausschuß für Arbeit in Übereinstimmung mit dem Rechtsausschuß, die Vorschriften über den Güte- und Schiedsgutachten-vertrag völlig zu streichen, da diese in der Praxis häufig zu einer Verzögerung des Verfahrens führen und eine unerwünschte Beeinträchtigung der staatlichen Gerichtsbarkeit durch Parteivereinbarungen, die nicht mit den gleichen rechtlichen Garantien versehen sind, zur Folge haben könnten. Die Vorschriften über den Schiedsvertrag wurden zwar beibehalten, jedoch wesentlich eingeschränkt. Der Schiedsvertrag soll zukünftig nur in folgenden Fällen zulässig sein:
a) für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b) für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen tarifgebundener Personen, sofern die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag eine ausdrückliche Schiedsabrede getroffen haben und der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende, Artisten oder nach § 481 HGB zur Schiffsbesatzung gehörende Personen umfaßt.
Diesen Personengruppen mußte die Möglichkeit eines Schiedsvertrages auch für die Zukunft zugestanden werden, weil die Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses eine sachkundige Entscheidung des Arbeitsgerichts erschweren würde. Dies gilt insbesondere für die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Schiffsbesatzung.
V. Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
Die Schlußvorschriften stimmen im wesentlichen mit denen des Regierungsentwurfs überein. Jedoch ist zu erwähnen, daß im Hinblick auf den in § 2 Nr. 4 und § 2 Abs. 2 und 3 festgelegten Zuständigkeitsbereich und die Neuregelung des Beschlußverfahrens die §§ 82 und 83 des Betriebsverfassungsgesetzes durch den § 120 des vorliegenden Gesetzes geändert werden müssen. Ferner wurde die Sondervorschrift über die Altersgrenze der Bundesrichter (vgl. § 118) dahin geändert, daß Bundesrichter auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres entgegen den Vorschriften des § 68 des Deutschen Beamtengesetzes bis zum 31. Dezember 1956 im Amt bleiben können. Diese Änderung ergibt sich aus der Verzögerung der Verabschiedung des Gesetzentwurfs.
Während der Regierungsentwurf in § 113 vorsah, daß die Länder auch nach Inkrafttreten des neuen Arbeitsgerichtsgesetzes Revisionsgerichte bilden können, haben die Ausschüsse diese Vorschrift gestrichen, um keinen Anreiz für eine weitere Zersplitterung der Rechtsprechung zu geben, zumal das Arbeitsrecht in zunehmendem Maße bundeseinheitlich geregelt wird. Soweit allerdings bei Inkrafttreten des Gesetzes Streitigkeiten bei den obersten Arbeitsgerichten der Länder anhängig sind, bleiben diese Gerichte zuständig.
Bonn, den 3. Juni 1953
Even
Berichterstatter
Namentliche Abstimmungen
1. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes (Umdruck Nr. 938 Ziffer 4),
2. über den Änderungsantrag der Abg. Dr. Laforet, Dr. Wahl, Dr. Schneider, Frau Dr. Ilk, Ewers, Schuster, Dr. Jaeger (Bayern) und Genossen zu § 18 des Entwurfs eines Arbeitsgerichtsgesetzes (Umdruck Nr. 953 Ziffer 4).
Name Abstimmung Name Abstimmung
1. 2. 1. 7.
CDU/CSU
Dr. Adenauer — — Dr. Henle entschuld. entschuld.
Albers Nein Nein Hilbert Nein Ja
Arndgen Nein Nein Houler Nein Nein
Dr. Bartram (Schleswig- fohl Nein Nein
Holstein) Nein Nein Hoogen Nein Ja
Bauereisen Ja Ja Hoppe Nein Nein
Bauknecht Nein Ja Dr. Horlacher Nein Nein
Dr. Baur (Württemberg) . Nein Ja Horn Nein Nein
Bausch Nein Nein Huth Nein entschuld.
Becker (Pirmasens) .. . Nein Nein Dr. Jaeger (Bayern) ... . Ja Ja
Blank (Dortmund). — — Junglas — Nein
Frau Brauksiepe entschuld. entschuld. Kahn Ja entschuld.
Dr. von Brentano Nein entschuld. Kaiser Nein Nein
Brese Nein Ja Karpf Nein Nein
Frau Dr. Brökelschen .. Nein Nein Dr. Kather Nein Ja
1 Dr. Brönner Nein Ja Kemmer Nein Nein
Brookmann Nein entschuld. Kemper Nein Ja
Dr. Bucerius Nein — Kern Nein Nein
Frau Dietz Nein Ja Kiesinger Nein Ja
Donhauser — — Dr. Kleindinst Nein Ja
Dr. Dresbach Nein Ja Dr. Köhler Nein Nein
Eckstein Nein Ja Dr. Kopf Nein Ja
Dr. Edert Nein entschuld. Kühling Nein Nein
Dr. Ehlers Nein Nein Kuntscher Nein Nein
Ehren Nein entschuld. Kunze Nein —
Eplée Nein enthalten Dr. Laforet Nein Ja
Dr. Erhard — — Dr. Dr h. c. Lehr — —
Etzenbach entschuld. entschuld. Leibfried Nein Nein
Even Nein Nein Lenz Ja —
Feldmann Ja Nein Leonhard Nein Nein
Dr. Fink Nein Ja Lücke Nein Nein
s
Dr. Frey Nein Ja Majonica Nein Ja
Fuchs Nein Ja Massoth Nein Nein
Dr. Freiherr von Fürsten- Mayer (Rheinland-Pfalz) . entschuld. entschuld.
berg Nein Ja Mehs Nein Nein
Fürst Fugger von Glött . . Ja Ja Mensing Nein enthalten
Funk Ja Nein Morgenthaler Nein Nein
Gengler Nein Nein Muckermann Nein Nein
Gerns . Nein entschuld. Mühlenberg Nein Nein
Dr. Gerstenmaier Nein entschuld. Dr. Dr. Müller (Bonn). . Nein Nein
Gibbert Nein Ja Müller-Hermann Nein Nein
Giencke Nein Nein Naegel Nein Ja
Dr. Glasmeyer Nein Nein Neber Nein Nein
Glüsing entschuld. entschuld. Nellen Nein Nein
Gockeln entschuld. entschuld. Neuburger — —
Dr. Götz Nein Ja Nickl Nein Ja
Frau Dr. Gröwel — — Frau Niggemeyer . . . Nein Nein
Günther . . Nein Ja Dr. Niklas — —
Hagge Nein entschuld. Dr. Oesterle Ja Ja
Dr. Handschumacher . . . entschuld. entschuld. Oetzel Nein Ja
Frau Heiler Nein Nein Dr. Orth entschuld. entschuld.
Heix Nein Nein Pelster Nein Nein
Name Abstimmung Name Abstimmung
1. 2. 1. 2.
Pfender Ja Nein Brünen Ja Nein
Dr. Pferdmenges .. . Nein Ja Cramer Ja Nein
Frau Dr. Probst .. . Nein Nein Dannebom Ja Nein
Dr. Pünder Nein Nein Diel Ja Nein
Raestrup entschuld entschuld. Frau Döhring Ja Nein
Rahn....... . enthalten Ja Eichler Ja Nein
Frau Dr. Rehling.. . Nein Nein Ekstrand Ja Nein
Frau Rösch Nein Nein Erler Ja Nein
Rümmele Nein Nein Faller Ja Nein
Sabel.... . Nein Nein Franke Ja Nein
Schäffer... . Freidhof Ja Nein
Scharnberg Nein Ja Freitag entschuld. entschuld.
Dr. Schatz Nein Ja Geritzmann.... . Ja Nein
Schill krank krank Gleisner Ja Nein
Schmitt (Mainz)... . Nein — Görlinger Ja Nein
Schmitz Nein Ja Graf Ja Nein
Schmücker Ja Ja Dr. Greve..... . Ja enthalten
Dr. Schröder (Düsseldorf) Nein Ja Dr. Gülich Ja Nein
Schüttler Nein Nein Happe Ja Nein
Schütz Nein Nein Heiland Ja Nein
Schuler Nein Ja Hennig Ja entschuld.
Schulze-Pellengahr .. . Nein Nein Henßler..... . krank krank
Dr. Semler... . — — Herrmann..... . Ja Nein
Dr. Serres Nein Nein Höcker Ja Nein
Siebel Nein Ja Höhne ....... Ja Nein
Dr. Solleder Nein Ja Frau Dr. Hubert .. . Ja Nein
Spies Nein Ja Imig Ja Nein
Graf von Spreti ... . Nein Nein Jacobi entschuld. entschuld.
Stauch Nein Nein Jacobs...... . Ja Nein
Frau Dr. Steinbiß .. . entschuld. entschuld. Jahn Ja Nein
Storch Nein Nein Kalbfell krank krank
Strauß Nein enthalten Kalbitzer Ja Nein
Struve Nein entschuld. Frau Keilhack... Ja Nein
Stücklen Nein Ja Keuning entschuld. entschuld
Dr. Vogel Nein entschuld. Kinat ....... Ja Nein
Wacker...... . Nein Ja Frau Kipp-Kaule.. . Ja Nein
Wackerzapp... . Nein Ja Dr. Koch ...... . Ja Nein
Dr. Wahl Nein Ja Frau Korspeter ... . Ja Nein
Frau Dr. Weber (Essen) . Nein Ja Frau Krahnstöver.. . krank krank
Dr. Weber (Koblenz) . Nein Ja Dr. Kreyssig Ja Nein
Dr. Weiß..... . Nein Ja Kriedemann.... . Ja Nein
Winkelheide Nein Nein Kurlbaum Ja Nein
Wittmann Nein Ja Lange...... . Ja Nein
Dr. Wuermeling .. . Nein — Lausen .... entschuld. entschuld.
SPD Frau Lockmann.. . Ja Nein
Ludwig...... Ja Nein
Frau Albertz Ja Nein Dr. Luetkens Ja Nein
Frau Albrecht Ja Nein Maier (Freiburg) .. . Ja Nein
Altmaier Ja Nein Marx...... • Ja Nein
Frau Ansorge ... Ja Nein Matzner...... . Ja Nein
Dr. Arndt Ja enthalten Meitmann..... . Ja Nein
Arnholz...... . Ja Nein Mellies Ja Nein
Dr. Baade Ja Nein Dr. Menzel Ja Nein
Dr. Bärsch Ja Nein Merten...... . Ja entschuld.
Baur (Augsburg) .... Ja Nein Mertins ....... Ja Nein
Bazille Ja entschuld. Meyer (Hagen) .... . Ja Nein
Behrisch Ja Nein Meyer (Bremen) ... . Ja Nein
Bergmann Ja Nein Frau Meyer-Laule .. . Ja Nein
Dr. Bergstraeßer . . Ja — Mißmahl Ja Nein
Berlin Ja Nein Dr. Mommer Ja Nein
Bettgenhäuser... . Ja Nein Moosdorf Ja Nein
Bielig ........ Ja Nein Dr. Mücke Ja Nein
Birkelbach Ja Nein Müller (Hessen)... entschuld. entschuld.
Blachstein Ja Nein Müller (Worms)... . Ja Nein
Dr. Bleiß Ja Nein Frau Nadig Ja Nein
Böhm ..... entschuld. entschuld. Dr. Nölting Ja Nein
Dr. Brill Ja — Nowack (Harburg) Ja Nein
Bromme Ja entschuld. Odenthal krank krank
Name Abstimmung Name Abstimmung
1. 2. 1. 2
Ohlig Ja Nein Kühn Nein Ja
Ollenhauer Ja Nein Dr. Leuze Nein Ja
Paul (Württemberg) . . Ja Nein Dr. Luchtenberg Nein Ja
Peters Ja Nein Margulies Ja —
Pohle Ja Nein Mauk Nein Ja
Dr. Preller Ja Nein Dr. Mende Nein Ja
Priebe Ja Nein Dr. Miessner enthalten Ja
Reitzner Ja Nein Neumayer — —
Richter (Frankfurt). . Ja Nein Dr. Dr. Nöll von der Nahmer —
Ritzel Ja Nein Onnen Nein Ja
Ruhnke Ja — Dr. Pfleiderer Nein —
Runge Ja Nein Dr. Preiß Nein Ja
Sander Ja Nein Dr. Preusker Nein Ja
Sassnick Ja Nein Rademacher enthalten Ja
Frau Schanzenbach . . Ja Nein Rath Nein Ja
Dr. Schmid (Tübingen) .. . entschuld. entschuld. Revenstorff Nein —
Dr. Schmidt (Niedersachsen) Ja Nein Dr. Schäfer Nein Ja
Dr. Schöne Ja Nein Dr. Schneider Nein Ja
Schoettle Ja Nein Stahl Nein Ja
Segitz Ja Nein Stegner Nein Ja
Seuffert Ja Nein Dr. Trischler Nein Ja
Stech Ja Nein de Vries Nein Ja
Steinhörster Ja Nein Dr. Wellhausen Nein Ja
Stierle Ja Nein Wix ths Nein Ja
Striebeck Ja Nein
Frau Strobel Ja Nein DP
Temmen Ja Nein
Tenhagen Ja .Nein Ahrens Nein Ja
Troppenz Ja Nein Eickhoff Nein Ja
Dr. Veit Ja Nein Ewers Nein Ja
Wagner Ja enthalten Farke Nein Ja
Wehner Ja Nein Dr. Fricke Nein Ja
Wehr Ja Nein Hellwege — —
Weinhold Ja Nein Jaffé Nein Ja
Welke Ja Nein Frau Kalinke — —
Weltner Ja Nein Kuhlemann entschuld. entschuld.
Dr. Wenzel Ja Nein Dr. Leuchtgens Nein Ja
Winter Ja Nein Löfflad Nein Ja
Wönner Ja Nein Matthes Nein Ja
Zühlke Ja Nein Dr. von Merkatz — Ja
Schuster Nein Ja
Dr. Seebohm — —
FDP Tobaben Nein Ja
Walter — —
Dr. Atzenroth Nein Wittenburg Nein Ja
Dr. Becker (Hersfeld) Nein Ja Dr. Woltge Nein Ja
Dr. Blank (Oberhausen) . . Nein — Dr. Zawadil Nein Ja
Blücher — —
Dannemann Nein Ja
Dr. Dehler Nein Ja FU
Dirscherl Nein — Freiherr von Aretin ... . Nein Ja
Eberhard Nein Ja Dr. Bertram (Soest) ... . Ja Ja
Euler Nein — Dr. Besold Ja Ja
Fassbender entschuld. entschuld. Clausen Ja Nein
Dr. Friedrich — Ja Dr. Decker Ja Ja
Frühwald Nein Ja Determann Ja Nein
Funcke Nein Ja Eichner Ja Ja
Gaul Nein Ja Hoffmann (Lindlar) .. . Ja Nein
Dr. von Golitschek... . Nein Ja Lampl Ja Ja
Grundmann Ja Nein Maerkl. • Ja entschuld.
Dr. Hammer Nein Ja Mayerhofer Ja —
Dr. Hasemann entschuld. Ja Dr. Meitinger Ja Ja
Dr. Hoffmann (Lübeck) . . Nein Ja Pannenbecker krank krank
Dr. Hoffmann (Schönau) . Ja Ja Parzinger Ja entschuld.
Frau Hütter Ja Ja Dr. Reismann Ja Ja
Frau Dr. Ilk Nein Ja Ribbeheger Ja Nein
Jaeger (Essen) entschuld. entschuld. Volkholz entschuld. entschuld.
Juncker Nein Ja Wartner Ja Ja
Dr. Kneipp Nein Ja Willenberg Ja Nein
Name Abstimmung Name Abstimmung
1. 2. 1. 2.
KPD Loritz entschuld.
entschuld.
Agatz Ja — Reindl enthalten Nein
Fisch entschuld. entschuld. Fraktionslos
Gundelach Ja Nein Frau Arnold Ja Nein
Harig Ja — Aumer krank krank
Kohl (Stuttgart) Ja Nein Bahlburg Nein Nein
Müller (Frankfurt)... . Ja Nein Frau Bieganowski. .. enthalten Nein
Niebergall Ja Nein Bodensteiner Ja Nein
Niebes Ja Nein Dr. Etzel (Bamberg) Ja Nein
Paul (Düsseldorf) Ja — Freudenberg Ja Ja
Reimann Ja — Fröhlich Ja Ja
Renner — — Frommhold . . enthalten Ja
Rische Ja — Frau Jaeger (Hannover) . enthalten Ja
Frau Strohbach entschuld. entschuld. Dr. Keller Ja —
Frau Thiele Ja entschuld. Müller (Hannover).. . — —
Dr. Ott Nein Nein
Gruppe WAV Schmidt (Bayern).. Nein Nein
von Thadden enthalten Ja
Goetzendorff enthalten Ja Tichi krank krank
Hedler Ja Nein Wallner Nein Nein
Langer entschuld. entschuld. Frau Wessel Ja Nein
Zusammenstellung der Abstimmung
Abstimmung
1. 2.
Abgegebene Stimmen... 345 309
Davon:
Ja 168 115
Nein 168 188
Stimmenthaltung... . 9 6
Zusammen wie oben... . 345 309
Berliner Abgeordnete
Name Abstimmung Name Abstimmung
1. 2. 1. 2.
CDU/CSU
Neumann krank krank
Dr. Friedensburg... . Nein Nein Dr. Schellenberg.. . Ja Nein
Dr. Krone Nein Nein Frau Schroeder (Berlin) . Ja Nein
Lemmer entschuld. entschuld. Schröter (Berlin)... . Ja Nein
Frau Dr. Maxsein... . — — Frau Wolff Ja Nein
Dr. Tillmanns Nein Nein
FDP
SPD Dr. Henn Nein Ja
Brandt Ja Nein Hübner Nein Ja
Dr. Königswarter... . Ja Nein Frau Dr. Mulert Nein enthalten
Löbe Ja Nein Dr. Reif Nein Ja
Neubauer Ja Nein Dr. Will Nein Ja
Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten
Abstimmung
1. 2.
Abgegebene Stimmen... 16 16
Davon:
Ja 8 4
Nein..... . 8 11
Stimmenthaltung... . — 1
Zusammen wie oben.... . 16 16