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    Deutscher Bundestag — 269. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. Juni 1953 13245 269. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 10. Juni 1953. Geschäftliche Mitteilungen . . . 13246D, 13294A Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Frühwald, Kunze, Herrmann . . . 13246D Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Gesetz über den Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich 13247A Kleine Anfrage Nr. 336 der Fraktion der FDP betr. Einrichtung eines Bundesbeirats für das Erziehungs- und Bildungswesen beim Bundesinnenministerium (Nm. 4285, 4443 der Drucksachen) . . . 13247A Kleine Anfrage Nr. 337 der Fraktion der FU betr. Wirtschaftliche Auswirkungen der Einfuhr von Glaserzeugnissen und ähnlichem (Nrn. 4322, 4405 der Drucksachen) 13247A Änderungen der Tagesordnung 13247A Erklärung der Bundesregierung (außenpolitische Lage) 13247B Dr. Adenauer, Bundeskanzler 13247B, 13254C zur Geschäftsordnung: Dr. Menzel (SPD) 13251B Unterbrechung der Sitzung . 13251C Besprechung der Regierungserklärung: Ollenhauer (SPD) 13251C, 13263B Dr. Schäfer (FDP) 13256A Dr. von Brentano (CDU) 13257B Dr. von Merkatz (DP) 13259A Reimann (KPD) 13260C Frau Wessel (Fraktionslos) . . . 13262A Dr. Decker (FU) 13262D Rische (KPD) (zur Abstimmung) . 13264A Abstimmung über die Entschließung Nr. 4448 der Drucksachen 13264B Dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes (Nrn. 1307, 3713, 4250 der Drucksachen); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Umdruck Nr. 919; Anträge Umdrucke Nm. 937 bis 939 [neu], 942, 950) 13264C Dr. Arndt (SPD) 13264C Dr. Kopf (CDU) 13266B Müller (Frankfurt) (KPD) . 13268B, 13270D Eberhard (FDP) 13269D Frau Dr. Weber (Essen) (CDU) . . 13270C Eplée (CDU) 13270C Dr. Laforet (CSU) 13272B, 13274B Ewers (DP) 13272B Dr. Brill (SPD) 13273B Dr. Menzel (SPD) (zur Abstimmung) 13275A Dr. Weber (Koblenz) (CDU) (zur Abstimmung) 13275B Abstimmungen . 13269C, 13272D, 13275B, 13276C Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag Umdruck Nr. 938 Ziffer 4 13275A, 13276C, 13299 Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. das Abkommen zwischen den Rheinuferstaaten und Belgien vom 16. Mai 1952 über die zoll- und abgabenrechtliche Behandlung des Gasöls, das als Schiffsbedarf in der Rheinschiffahrt verwendet wird (Nr. 4342 der Drucksachen) 13275C Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Verkehrsausschuß 13275D Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Dr. Dr. Müller (Bonn) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes (Nr. 3825 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Nr. 4340 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 936) 13275D Höhne (SPD), Berichterstatter . . 13275D Abstimmungen 13276D Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Abänderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes (Nr. 4016 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Nr. 4373 der Drucksachen) 13277A Dr. Kneipp (FDP), Berichterstatter 13277B Beschlußfassung . 13278A Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Ent- wurfs eines Gesetzes zur Aufhebung überholter steuerrechtlicher Vorschriften (Nr. 2054 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Nr. 4375 der Drucksachen) 13278B Frau Lockmann (SPD), Berichterstatterin 13278B Beschlußfassung 13278C Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes (Nr. 4268 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Nr. 4376 der Drucksachen) . . . 13278C Eickhoff (DP), Berichterstatter . . 13278D Beschlußfassung 13279A Beratung des Entwurfs einer Siebenten Verordnung über Zollsatzänderungen (Nr. 4358 der Drucksachen) 13279A Überweisung an den Außenhandelsausschuß 13279A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Vierten Verordnung über Zollsatzänderungen (Nrn. 4402, 4241 der Drucksachen) 13279B Dr. Serres (CDU), Berichterstatter 132'79B Beschlußfassung 13279C Erste Beratung des von den Abg. Struve, Dr. Horlacher, Dannemann, Tobaben, Lampl u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Getreidegesetzes (Nr. 4423 der Drucksachen) 13247B, 13279C Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und an den Wirtschaftspolitischen Ausschuß 13279C Zweite Beratung des Entwurfs eines Arbeitsgerichtsgesetzes (Nr. 3516 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Nr. 4372 der Drucksachen, Umdrucke Nrn. 948, 951 bis 953) 13247B, 13279C Even (CDU) : als Berichterstatter 13279D Schriftlicher Bericht 13295 als Abgeordneter 13288C Kohl (Stuttgart) (KPD) 13280D, 13281B, 13283C Ewers (DP) 13282B, 13286B, 13289B, 13292B Sabel (CDU) . . . . 13282C, 13285C, 13290B Richter (Frankfurt) (SPD) . 13283A, 13291D Frau Dr. Ilk (FDP) 13284B Ludwig (SPD) 13285A, 13287A Dr. Weber (Koblenz) (CDU) . . . . 13287B Dr. Laforet (CSU) 13290A Dr. Jäger (Bayern) (CSU) 13290D Dr. Leuze (FDP) 13292C Pelster (CDU) 13293B Abstimmungen . . . . 13281B, 13283A, 13288D, 13289B, 13294A Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag Umdruck Nr. 953 Ziffer 4 13293D, 13294C, 13299 Nächste Sitzung 13294C Anlage: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Entwurf eines Arbeitsgerichtsgesetzes (Nr. 4372 der Drucksachen) 13295 Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen 1. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes (Umdruck Nr. 938 Ziffer 4), 2. über den Änderungsantrag der Abg. Dr. Laforet, Dr. Wahl, Dr. Schneider, Frau Dr. Ilk, Ewers, Schuster, Dr. Jäger (Bayern) u. Gen. zu § 18 des Entwurfs eines Arbeitsgerichtsgesetzes (Umdruck Nr. 953 Ziffer 4) 13299 Die Sitzung wird um 13 Uhr 35 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    *) Vgl. das endgültige Ergebnis Seite 13302. Anlage zum Stenographischen Bericht der 269. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) über den Entwurf eines Arbeitsgerichtsgesetzes (Nrn. 3516, 4372 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Even Am 10. September 1952 wurde der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Arbeitsgerichtsgesetzes — Nr. 3516 der Drucksachen — in erster Lesung federführend dem Ausschuß für Arbeit unter Beteiligung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht überwiesen. Der Ausschuß für Arbeit befaßte sich in 15 Sitzungen mit der Gesetzesvorlage; der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Rechtsausschuß) hat den Entwurf ebenfalls einer gründlichen Beratung unterzogen. In zahlreichen Fragen kam es zu voller Übereinstimmung der beiden Ausschüsse. In verschiedenen wesentlichen Punkten bestehen jedoch Unterschiedlichkeiten, auf die im Laufe des nachfolgenden Berichts im einzelnen einzugehen sein wird. Im großen und ganzen entspricht der Gesetzentwurf nach den Ausschußberatungen im Aufbau dem Regierungsentwurf, so daß nur auf die Unterschiedlichkeiten gegenüber der Regierungsvorlage hinzuweisen ist. I. Teil Allgemeine Vorschriften Die Vorschriften über die Zuständigkeit (§ 2) wurden im Einvernehmen beider beteiligter Ausschüsse wie folgt geändert: In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Teilsatz 2 hatte die Regierungsvorlage eine Fassung enthalten, die darauf abstellte, eine Angleichung an das ebenfalls in der Beratung befindliche Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (Drucks. Nr. 3343 des Bundestags) zu bewirken. Da bis zum Abschluß der Beratungen der beteiligten Ausschüsse über das vorliegende Gesetz noch nicht feststand, ob das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden könnte, entschlossen sich die Ausschüsse, die Fassung des Arbeitsgerichtsgesetzes von 1926 zu übernehmen, um keine zeitliche Lücke in der Zuständigkeit eintreten zu lassen. Ferner sah der Regierungsentwurf keine Regelung des Beschlußverfahrens vor, da er in einem Zeitpunkt eingebracht worden war, in dem das Betriebsverfassungsgesetz noch nicht verabschiedet war; vielmehr sollten nach § 111 der Regierungsvorlage die landesrechtlichen Vorschriften über das Beschlußverfahren zunächst weiter in Geltung bleiben. Nachdem das Betriebsverfassungsgesetz am 14. November 1952 in Kraft getreten war, entschlossen sich die Ausschüsse, auf Grund von Vorschlägen der Abgeordneten Sabel und Richter, das Beschlußverfahren doch noch in das vorliegende Gesetz einzubauen, um eine spätere Novelle zu vermeiden. Demgemäß sieht § 2 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 2 Abs. 2 und 3 nunmehr die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlußverfahren für die nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu ordnenden Angelegenheiten vor. In diesem Zusammenhang wurde ferner beschlossen, auch die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für Streitigkeiten über die Tariffähigkeit einer Vereinigung festzulegen. Dies erschien erforderlich, da die Tariffähigkeit eines Verbandes für seine Funktionen im Arbeitsrecht und Arbeitsleben von grundlegender Bedeutung ist. Der § 8 erhielt eine Fassung, die lediglich einen Überblick über den Gang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Urteilsverfahren bzw. Beschlußverfahren) gibt. Um Zweifelsfragen zu vermeiden, wird in diesem Paragraphen im Gegensatz zu der Fassung des Regierungsentwurfs lediglich auf die entsprechenden Verfahrensbestimmungen verwiesen. Während nach § 9 Abs. 4 des Regierungsentwurfs die Rechtsmittelbelehrung lediglich als Sollvorschrift aufgenommen war, sieht die Ausschußfassung vor, daß auf den den Parteien zuzustellenden Ausfertigungen der Urteile und Beschlüsse eine Rechtsmittelbelehrung erfolgen muß; die Rechtsmittelfrist läuft dementsprechend nur, wenn die Partei hierüber belehrt ist; jedoch kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage der Zustellung an gerechnet, das Rechtsmittel nicht mehr eingelegt werden. Die Vorschriften über die Parteifähigkeit (§ 10) mußten im Hinblick auf die Aufnahme des Beschlußverfahrens in das Gesetz ergänzt werden; demgemäß sind neben den Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie den Zusammenschlüssen solcher Verbände auch die nach dem BetrVG und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen im einzelnen Falle beteiligten Personen und Stellen „Beteiligte", soweit die Tariffähigkeit einer Vereinigung zu entscheiden ist, auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern sowie die zuständigen obersten Arbeitsbehörden (Näheres vgl. § 97). In der Frage der Prozeßvertretung (§ 11) ergaben sich Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Aus- (Even) schuß für Arbeit und dem Rechtsausschuß. Da der Rechtsausschuß die unbeschränkte Zulassung der Rechtsanwälte vor den Arbeitsgerichten wünschte, bemühte sich der Ausschuß für Arbeit um einen Kompromiß, durch den einerseits das Rechtsschutzbedürfnis der Parteien gewahrt werden, andererseits jedoch die unbeschränkte Zulassung der Rechtsanwälte, gegen die im Hinblick auf die gewünschte Unmittelbarkeit und persönliche Atmosphäre des Verfahrens wesentliche Bedenken bestanden, vermieden werden sollte. Demgemäß können die Parteien vor den Arbeitsgerichten den Rechtsstreit selbst führen oder sich durch Verbandsvertreter vertreten lassen. Rechtsanwälte und Personen, die das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, sind zwar grundsätzlich ausgeschlossen, das Arbeitsgericht kann jedoch in solchen Fällen, in denen die Wahrung der Rechte der Parteien dies notwendig erscheinen läßt, Rechtsanwälte oder Personen, die das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Prozeßbevollmächtigte zulassen. Im übrigen bestand hinsichtlich der Prozeßvertretung vor den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht Übereinstimmung zwischen den Ausschüssen. Um in denjenigen Fällen, in denen eine Partei zulässigerweise durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, auch der anderen Partei eine gleichwertige Prozeßvertretung zu garantieren, bestimmt der neueingefügte § 11 a, über dessen Fassung Übereinstimmung zwischen den beteiligten Ausschüssen besteht, daß einer armen Partei, die nicht durch einen Verbandsvertreter vertreten werden kann, auf ihren Antrag durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, wenn die Gegenpartei einen Rechtsanwalt zum Prozeßbevollmächtigten bestellt hat. Die Partei ist auf dieses Antragsrecht hinzuweisen. Die Beiordnung eines Anwalts kann jedoch unterbleiben, wenn sie aus besonderen Gründen nicht erforderlich, insbesondere wenn die Rechtsverfolgung mutwillig ist. Bezüglich der Vorschriften über Gebühren und Auslagen (§ 12) besteht grundsätzlich Übereinstimmung zwischen den beteiligten Ausschüssen, jedoch wünscht der Rechtsausschuß, daß für die Wertberechnung von Klagen, die das Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses eines leitenden Angestellten zum Gegenstand haben, nicht die auch im Regierungsentwurf aus sozialen Gründen vorgesehene Streitwertbemessung maßgebend sein soll. Der Ausschuß für Arbeit konnte sich diesem Standpunkt nicht anschließen, da er eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Kategorien von Arbeitnehmern nicht für gerechtfertigt hält. II. Teil Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen Hinsichtlich des Aufbaus der Gerichte für Arbeitssachen (Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und Bundesarbeitsgericht) besteht grundsätzlich Übereinstimmung zwischen den beiden beteiligten Ausschüssen. Unterschiedlichkeiten der Auffassungen bestehen jedoch zunächst hinsichtlich der Behördenzuständigkeiten. Während der Ausschuß für Arbeit es für erforderlich hält, die Federführung bei der für das materielle Arbeitsrecht zuständigen obersten Arbeitsbehörde eindeutig festzulegen, ohne jedoch eine Mitwirkung durch die Landesjustizverwaltung in der Form des Benehmens auszuschalten, wünscht der Rechtsausschuß die Federführung der Landesjustizverwaltung, die im Einvernehmen mit der obersten Arbeitsbehörde ausgeübt werden sollte. Der Rechtsausschuß führte für seine Auffassung an, daß das Arbeitsrecht ein Teil des Zivilrechts sei und eine Verbindung der ordentlichen mit der Arbeitsgerichtsbarkeit durch die Einheit der betreuenden Verwaltung für beide Seiten fruchtbar sein würde. Demgegenüber glaubte der Ausschuß für Arbeit, an seiner oben dargestellten Auffassung festhalten zu müssen, da es ein allgemeiner Grundsatz ist, daß Sondergerichtsbarkeiten verwaltungsmäßig durch die für das materielle Recht zuständige Behörde betreut werden, wie sich aus dem Beispiel der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit ergibt; ferner sei zu beachten, daß die Arbeitsverwaltung ihrer Funktion nach bedeutend stärkere Verbindungen zu den Sozialpartnern hat als die Justizverwaltung, so daß die Vertrauensgrundlage der Gerichte für Arbeitssachen durch die vom Ausschuß für Arbeit vorgeschlagene Zuständigkeitsregelung verstärkt wird. Auch der Regierungsentwurf sah die Federführung der Arbeitsverwaltung vor, allerdings sollte die Justizverwaltung durch Einvernehmen bei den Maßnahmen der federführenden Verwaltung beteiligt sein. Hiergegen jedoch bestanden praktische Bedenken, da das Tätigwerden von 2 Behörden im Wege des Einvernehmens häufig zu Verzögerungen und zu Verwischungen der eigentlichen Zuständigkeit führen kann. Der Ausschuß für Arbeit ist in seiner Mehrheit der Ansicht, daß die Beteiligung der Landesjustizverwaltung im Wege des Benehmens durchaus ausreicht, um Anregungen und Vorschlägen das notwendige Gewicht zu geben. Demgemäß ersetzt die Fassung des Ausschusses für Arbeit in den §§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 1 u. 2, 15 Abs. 1 u. 2, 33, 34 Abs. 1 u. 2, 35 Abs. 3, 40 Abs. 2, 41 Abs. 3 jeweils die Worte: „Im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung" durch die Worte: ,,Im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung". Diese Formulierung entspricht den Änderungsvorschlägen des Bundesrates vom 7. Dezember 1951 (vgl. Drucks. 3516 Anl. 2). Eine weitere, mehr redaktionelle Meinungsverschiedenheit besteht bezüglich der Bezeichnung der nichtberufsrichterlichen Mitglieder der Kammern und Senate der Gerichte für Arbeitssachen. Während der Ausschuß für Arbeit der Ansicht war, daß entsprechend der Regierungsvorlage diese Personen zum Zwecke einer Heraushebung ihrer richterlichen Stellung durchweg im Gesetz als „Arbeitsrichter", „Landesarbeitsrichter" oder „Bundesarbeitsrichter" bezeichnet werden sollten, wünscht der Rechtsausschuß, daß in sämtlichen Vorschriften einfach von „Beisitzern" gesprochen werden sollte. Weitere grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Ausschuß für Arbeit und Rechtsausschuß bestehen bezüglich der Voraussetzungen für das Richteramt in der 1. Instanz. Der Rechtsausschuß hat vorgeschlagen, daß nur solche Personen zu Vorsitzenden ernannt werden sollen, die die Fähigkeit zum Richteramt im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes besitzen. Demgegenüber hält es der Ausschuß für Arbeit für vertretbar, auch solche Personen zu Vorsitzenden zu ernennen, die sich durch längere, mindestens 5jährige Tätigkeit in der Beratung arbeitsrechtlicher Angelegenheiten und in der Vertretung vor Arbeitsgerichten umfassende Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsrecht erworben haben. Auch die Frage, ob die Vorsitzenden der 1. Instanz stets sogleich als Richter auf (Even) Lebenszeit ernannt werden sollen, ist Gegenstand unterschiedlicher Auffassungen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Arbeit. Der Ausschuß für Arbeit hält es für erforderlich, die Möglichkeit zu geben, die Vorsitzenden zunächst für mindestens ein, höchstens jedoch für drei Jahre, als Richter auf Zeit zu bestellen, während nach Ablauf dieser Frist eine Weiterverwendung nur unter Bestellung auf Lebenszeit erfolgen darf. Diese Regelung stimmt mit dem Regierungsentwurf überein. Die Vorschriften über die Bestellung der Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und die Geschäftsverteilung entsprechen im wesentlichen dem Regierungsentwurf. Das gleiche gilt für die Vorschriften über die Errichtung, Besetzung und die Geschäftsverteilung der Landesarbeitsgerichte. Bezüglich des Bundesarbeitsgerichts weicht die Ausschußfassung lediglich in § 45 wesentlich von der des Regierungsentwurfs ab. Während der Regierungsentwurf die Entscheidung der Vereinigten Senate bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Senaten des Bundesarbeitsgerichts vorsah, legt die Ausschußfassung die Bildung eines Großen Senats fest, der aus dem Präsidenten, dem dienst-ältesten Senatspräsidenten, 4 Bundesrichtern und je 2 Bundesarbeitsrichtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besteht. Dieser Große Senat entspricht dem beim Bundesgerichtshof nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bildenden Großen Senat. III. Teil Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen I. Abschnitt: Urteilsverfahren Die Vorschriften über das Urteilsverfahren (§§ 46 bis 79) weichen nur in folgenden Punkten wesentlich von der Regierungsvorlage ab: Während nach § 58 Abs. 2 der Regierungsvorlage Zeugen und Sachverständige nur dann beeidigt werden sollen, wenn die Kammer dies zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Äußerung für notwendig erachtet, also die Beeidigung vor dem Arbeitsgericht stets mit dem Odium der Unglaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen belastet wäre, sieht die entsprechende Vorschrift in der Ausschußfassung vor, daß Zeugen und Sachverständige nur dann zu beeiden sind, wenn die Kammer dies im Hinblick auf die Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet. In Übereinstimmung mit dem seitherigen Rechtszustand und der Regierungsvorlage sieht die Ausschußfassung vor, daß die Berufung stattfindet, wenn der vom Arbeitsgericht festzusetzende Wert des Streitgegenstandes die Höhe von 300,— DM erreicht oder wenn das Arbeitsgericht die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Neben den in § 61 Abs. 3 der Regierungsvorlage aufgeführten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen das Arbeitsgericht die Berufung zulassen soll, sieht § 61 Abs. 3 Satz 2 der Ausschußfassung vor, daß die Berufung auch dann zugelassen werden soll, wenn das Urteil des Arbeitsgerichts von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht. Eingehender Erörterungen bedurfte die Festlegung der Revisionsfähigkeit von landesarbeitsgerichtlichen Urteilen. Nach eingehenden Beratungen verständigten sich die beteiligten Ausschüsse darauf, die Revision in folgenden Fällen stattfinden zu lassen: a) Das Landesarbeitsgericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 69 Abs. 3). Das Landesarbeitsgericht muß die Zulassung aussprechen, wenn es von einer ihm bekannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine solche nicht ergangen ist, von einer ihm bekannten Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts abweichen will. b) Die Revision kann unmittelbar, d. h. ohne Zulassung, eingelegt werden, wenn das Urteil des Landesarbeitsgerichts von einer in der Revisionsbegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine solche nicht ergangen ist, eines anderen Landesarbeitsgerichts oder eines obersten Landesarbeitsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. c) Ohne Zulassung findet die Revision ferner statt, wenn der festgesetzte Wert des Streitgegenstandes die in der ordentlichen bürgerlichen Gerichtsbarkeit jeweils geltende Revisionsgrenze (zur Zeit 6000 DM) erreicht. Dies gilt jedoch nicht, wenn in Rechtsstreitigkeiten über Zahlungsansprüche der Beschwerdegegenstand diese Revisionsgrenze nicht erreicht. Während der Regierungsentwurf eine Sprungrevision im Gegensatz zu § 76 des Arbeitsgerichtsgesetzes von 1926 nicht mehr vorsah, legt die Ausschußfassung in Übereinstimmung mit dem Rechtsausschuß fest, daß die Sprungrevision in Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder tariffähigen Parteien gem. § 2 Abs. 1 stattfinden kann, wenn entweder der Bundesminister für Arbeit die sofortige Entscheidung des Rechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht im Interesse der Allgemeinheit für notwendig erklärt hat oder wenn nach dem Streitwert gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre und der Gegner einwilligt. Das Verfahren ist dem § 566 a der ZPO nachgebildet. II. Abschnitt: Beschlußverfahren Die Vorschriften über das Beschlußverfahren sind mit folgenden Abweichungen den entsprechenden Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes von 1926 nachgebildet. Das Verfahren ist grundsätzlich öffentlich, in der 1. und 2. Instanz mündlich, jedoch kann die Kammer einem Beteiligten die schriftliche Äußerung gestatten (§ 83 Abs. 1 Satz 2). Während die Beschlüsse der Gerichte für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz von 1926 nach herrschender Lehre nicht vollstreckbar waren, bestimmt die Ausschußfassung, daß aus rechtskräftigen Beschlüssen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften des B. Buches der ZPO stattfindet, mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt (§ 85). Ferner ist festgelegt, daß, soweit die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes zu wählen sind, das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des arbeitsgericht- (Even) lichen Beschlußverfahrens auszusetzen hat; in diesem Beschlußverfahren sind auch die Parteien des ausgesetzten Rechtsstreits antragsberechtigt (§ 86). Während das Arbeitsgerichtsgesetz von 1926 eine 2. Tatsacheninstanz (Beschwerdeinstanz) nicht vorsah, regelt die Ausschußfassung in Übereinstimmung mit § 83 des Betriebsverfassungsgesetzes die Einschaltung einer Beschwerdeinstanz, die berufungsähnlichen Charakter hat. Dies rechtfertigt sich aus der Tatsache, daß die Streitigkeiten nach der Betriebsverfassung gerade in tatsächlicher Beziehung häufig einer eingehenden Untersuchung bedürfen. Das Beschwerdeverfahren entspricht weitgehend den im Betriebsverfassungsgesetz vorläufig festgelegten Grundsätzen. Gegen die im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlüsse findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn das Landesarbeitsgericht diese (revisionsartige) Rechtsbeschwerde wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat oder wenn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Rechtsbeschwerde nach dem Streitwert erscheint nicht möglich, da ein Streitwert in diesem gebührenfreien Verfahren nicht festgesetzt wird. Im übrigen entspricht das Rechtsbeschwerdeverfahren weitgehend den Vorschriften der §§ 85-89 des Arbeitsgerichtsgesetzes von 1926. Sondervorschriften innerhalb des Beschlußverfahrens gelten für die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung. Dieses Verfahren ist einzuleiten auf Antrag einer räumlich oder sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Behörden des Bundes bzw. der obersten Behörden des Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. Die Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung durch das Landesarbeitsgericht unbeschränkt zulässig, da solche Entscheidungen regelmäßig von erheblicher Bedutung für das Arbeitsleben sein werden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens findet nicht nur dann statt, wenn ein Beteiligter wegen unrichtiger Angaben oder Aussagen bestraft worden ist, sondern auch, wenn sich herausstellt, daß die Entscheidung darauf beruhte, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. Ferner ist, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob die Tariffähigkeit einer Vereinigung gegeben ist, das Verfahren auszusetzen und den Parteien anheimzugeben, ein Beschlußverfahren vor dem Arbeitsgericht gem. § 2 Abs. 1 durchzuführen. Die Parteien des ausgesetzten Rechtsstreits sind in diesem Beschlußverfahren antragsberechtigt. Die §§ 98-100 regeln das Verfahren in den Fällen des § 2 Abs. 2 und 3, in denen nicht die Kammern, sondern der Vorsitzende des Arbeitsgerichts bzw. der Präsident des Landesarbeitsgerichts tätig wird. Abgesehen von dieser Unterschiedlichkeit entspricht das Verfahren den allgemeinen Vorschriften über das Beschlußverfahren mit der Maßgabe, daß der Präsident des Landesarbeitsgerichts in letzter Instanz entscheidet. IV. Teil Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten Das Arbeitsgerichtsgesetz von 1926 und die Regierungsvorlage regeln den Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit durch Schiedsvertrag, Gütevertrag und Schiedsgutachtenvertrag. Nach eingehenden Beratungen entschloß sich der Ausschuß für Arbeit in Übereinstimmung mit dem Rechtsausschuß, die Vorschriften über den Güte- und Schiedsgutachten-vertrag völlig zu streichen, da diese in der Praxis häufig zu einer Verzögerung des Verfahrens führen und eine unerwünschte Beeinträchtigung der staatlichen Gerichtsbarkeit durch Parteivereinbarungen, die nicht mit den gleichen rechtlichen Garantien versehen sind, zur Folge haben könnten. Die Vorschriften über den Schiedsvertrag wurden zwar beibehalten, jedoch wesentlich eingeschränkt. Der Schiedsvertrag soll zukünftig nur in folgenden Fällen zulässig sein: a) für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, b) für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen tarifgebundener Personen, sofern die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag eine ausdrückliche Schiedsabrede getroffen haben und der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende, Artisten oder nach § 481 HGB zur Schiffsbesatzung gehörende Personen umfaßt. Diesen Personengruppen mußte die Möglichkeit eines Schiedsvertrages auch für die Zukunft zugestanden werden, weil die Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses eine sachkundige Entscheidung des Arbeitsgerichts erschweren würde. Dies gilt insbesondere für die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Schiffsbesatzung. V. Teil Übergangs- und Schlußvorschriften Die Schlußvorschriften stimmen im wesentlichen mit denen des Regierungsentwurfs überein. Jedoch ist zu erwähnen, daß im Hinblick auf den in § 2 Nr. 4 und § 2 Abs. 2 und 3 festgelegten Zuständigkeitsbereich und die Neuregelung des Beschlußverfahrens die §§ 82 und 83 des Betriebsverfassungsgesetzes durch den § 120 des vorliegenden Gesetzes geändert werden müssen. Ferner wurde die Sondervorschrift über die Altersgrenze der Bundesrichter (vgl. § 118) dahin geändert, daß Bundesrichter auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres entgegen den Vorschriften des § 68 des Deutschen Beamtengesetzes bis zum 31. Dezember 1956 im Amt bleiben können. Diese Änderung ergibt sich aus der Verzögerung der Verabschiedung des Gesetzentwurfs. Während der Regierungsentwurf in § 113 vorsah, daß die Länder auch nach Inkrafttreten des neuen Arbeitsgerichtsgesetzes Revisionsgerichte bilden können, haben die Ausschüsse diese Vorschrift gestrichen, um keinen Anreiz für eine weitere Zersplitterung der Rechtsprechung zu geben, zumal das Arbeitsrecht in zunehmendem Maße bundeseinheitlich geregelt wird. Soweit allerdings bei Inkrafttreten des Gesetzes Streitigkeiten bei den obersten Arbeitsgerichten der Länder anhängig sind, bleiben diese Gerichte zuständig. Bonn, den 3. Juni 1953 Even Berichterstatter Namentliche Abstimmungen 1. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes (Umdruck Nr. 938 Ziffer 4), 2. über den Änderungsantrag der Abg. Dr. Laforet, Dr. Wahl, Dr. Schneider, Frau Dr. Ilk, Ewers, Schuster, Dr. Jaeger (Bayern) und Genossen zu § 18 des Entwurfs eines Arbeitsgerichtsgesetzes (Umdruck Nr. 953 Ziffer 4). Name Abstimmung Name Abstimmung 1. 2. 1. 7. CDU/CSU Dr. Adenauer — — Dr. Henle entschuld. entschuld. Albers Nein Nein Hilbert Nein Ja Arndgen Nein Nein Houler Nein Nein Dr. Bartram (Schleswig- fohl Nein Nein Holstein) Nein Nein Hoogen Nein Ja Bauereisen Ja Ja Hoppe Nein Nein Bauknecht Nein Ja Dr. Horlacher Nein Nein Dr. Baur (Württemberg) . Nein Ja Horn Nein Nein Bausch Nein Nein Huth Nein entschuld. Becker (Pirmasens) .. . Nein Nein Dr. Jaeger (Bayern) ... . Ja Ja Blank (Dortmund). — — Junglas — Nein Frau Brauksiepe entschuld. entschuld. Kahn Ja entschuld. Dr. von Brentano Nein entschuld. Kaiser Nein Nein Brese Nein Ja Karpf Nein Nein Frau Dr. Brökelschen .. Nein Nein Dr. Kather Nein Ja 1 Dr. Brönner Nein Ja Kemmer Nein Nein Brookmann Nein entschuld. Kemper Nein Ja Dr. Bucerius Nein — Kern Nein Nein Frau Dietz Nein Ja Kiesinger Nein Ja Donhauser — — Dr. Kleindinst Nein Ja Dr. Dresbach Nein Ja Dr. Köhler Nein Nein Eckstein Nein Ja Dr. Kopf Nein Ja Dr. Edert Nein entschuld. Kühling Nein Nein Dr. Ehlers Nein Nein Kuntscher Nein Nein Ehren Nein entschuld. Kunze Nein — Eplée Nein enthalten Dr. Laforet Nein Ja Dr. Erhard — — Dr. Dr h. c. Lehr — — Etzenbach entschuld. entschuld. Leibfried Nein Nein Even Nein Nein Lenz Ja — Feldmann Ja Nein Leonhard Nein Nein Dr. Fink Nein Ja Lücke Nein Nein s Dr. Frey Nein Ja Majonica Nein Ja Fuchs Nein Ja Massoth Nein Nein Dr. Freiherr von Fürsten- Mayer (Rheinland-Pfalz) . entschuld. entschuld. berg Nein Ja Mehs Nein Nein Fürst Fugger von Glött . . Ja Ja Mensing Nein enthalten Funk Ja Nein Morgenthaler Nein Nein Gengler Nein Nein Muckermann Nein Nein Gerns . Nein entschuld. Mühlenberg Nein Nein Dr. Gerstenmaier Nein entschuld. Dr. Dr. Müller (Bonn). . Nein Nein Gibbert Nein Ja Müller-Hermann Nein Nein Giencke Nein Nein Naegel Nein Ja Dr. Glasmeyer Nein Nein Neber Nein Nein Glüsing entschuld. entschuld. Nellen Nein Nein Gockeln entschuld. entschuld. Neuburger — — Dr. Götz Nein Ja Nickl Nein Ja Frau Dr. Gröwel — — Frau Niggemeyer . . . Nein Nein Günther . . Nein Ja Dr. Niklas — — Hagge Nein entschuld. Dr. Oesterle Ja Ja Dr. Handschumacher . . . entschuld. entschuld. Oetzel Nein Ja Frau Heiler Nein Nein Dr. Orth entschuld. entschuld. Heix Nein Nein Pelster Nein Nein Name Abstimmung Name Abstimmung 1. 2. 1. 2. Pfender Ja Nein Brünen Ja Nein Dr. Pferdmenges .. . Nein Ja Cramer Ja Nein Frau Dr. Probst .. . Nein Nein Dannebom Ja Nein Dr. Pünder Nein Nein Diel Ja Nein Raestrup entschuld entschuld. Frau Döhring Ja Nein Rahn....... . enthalten Ja Eichler Ja Nein Frau Dr. Rehling.. . Nein Nein Ekstrand Ja Nein Frau Rösch Nein Nein Erler Ja Nein Rümmele Nein Nein Faller Ja Nein Sabel.... . Nein Nein Franke Ja Nein Schäffer... . Freidhof Ja Nein Scharnberg Nein Ja Freitag entschuld. entschuld. Dr. Schatz Nein Ja Geritzmann.... . Ja Nein Schill krank krank Gleisner Ja Nein Schmitt (Mainz)... . Nein — Görlinger Ja Nein Schmitz Nein Ja Graf Ja Nein Schmücker Ja Ja Dr. Greve..... . Ja enthalten Dr. Schröder (Düsseldorf) Nein Ja Dr. Gülich Ja Nein Schüttler Nein Nein Happe Ja Nein Schütz Nein Nein Heiland Ja Nein Schuler Nein Ja Hennig Ja entschuld. Schulze-Pellengahr .. . Nein Nein Henßler..... . krank krank Dr. Semler... . — — Herrmann..... . Ja Nein Dr. Serres Nein Nein Höcker Ja Nein Siebel Nein Ja Höhne ....... Ja Nein Dr. Solleder Nein Ja Frau Dr. Hubert .. . Ja Nein Spies Nein Ja Imig Ja Nein Graf von Spreti ... . Nein Nein Jacobi entschuld. entschuld. Stauch Nein Nein Jacobs...... . Ja Nein Frau Dr. Steinbiß .. . entschuld. entschuld. Jahn Ja Nein Storch Nein Nein Kalbfell krank krank Strauß Nein enthalten Kalbitzer Ja Nein Struve Nein entschuld. Frau Keilhack... Ja Nein Stücklen Nein Ja Keuning entschuld. entschuld Dr. Vogel Nein entschuld. Kinat ....... Ja Nein Wacker...... . Nein Ja Frau Kipp-Kaule.. . Ja Nein Wackerzapp... . Nein Ja Dr. Koch ...... . Ja Nein Dr. Wahl Nein Ja Frau Korspeter ... . Ja Nein Frau Dr. Weber (Essen) . Nein Ja Frau Krahnstöver.. . krank krank Dr. Weber (Koblenz) . Nein Ja Dr. Kreyssig Ja Nein Dr. Weiß..... . Nein Ja Kriedemann.... . Ja Nein Winkelheide Nein Nein Kurlbaum Ja Nein Wittmann Nein Ja Lange...... . Ja Nein Dr. Wuermeling .. . Nein — Lausen .... entschuld. entschuld. SPD Frau Lockmann.. . Ja Nein Ludwig...... Ja Nein Frau Albertz Ja Nein Dr. Luetkens Ja Nein Frau Albrecht Ja Nein Maier (Freiburg) .. . Ja Nein Altmaier Ja Nein Marx...... • Ja Nein Frau Ansorge ... Ja Nein Matzner...... . Ja Nein Dr. Arndt Ja enthalten Meitmann..... . Ja Nein Arnholz...... . Ja Nein Mellies Ja Nein Dr. Baade Ja Nein Dr. Menzel Ja Nein Dr. Bärsch Ja Nein Merten...... . Ja entschuld. Baur (Augsburg) .... Ja Nein Mertins ....... Ja Nein Bazille Ja entschuld. Meyer (Hagen) .... . Ja Nein Behrisch Ja Nein Meyer (Bremen) ... . Ja Nein Bergmann Ja Nein Frau Meyer-Laule .. . Ja Nein Dr. Bergstraeßer . . Ja — Mißmahl Ja Nein Berlin Ja Nein Dr. Mommer Ja Nein Bettgenhäuser... . Ja Nein Moosdorf Ja Nein Bielig ........ Ja Nein Dr. Mücke Ja Nein Birkelbach Ja Nein Müller (Hessen)... entschuld. entschuld. Blachstein Ja Nein Müller (Worms)... . Ja Nein Dr. Bleiß Ja Nein Frau Nadig Ja Nein Böhm ..... entschuld. entschuld. Dr. Nölting Ja Nein Dr. Brill Ja — Nowack (Harburg) Ja Nein Bromme Ja entschuld. Odenthal krank krank Name Abstimmung Name Abstimmung 1. 2. 1. 2 Ohlig Ja Nein Kühn Nein Ja Ollenhauer Ja Nein Dr. Leuze Nein Ja Paul (Württemberg) . . Ja Nein Dr. Luchtenberg Nein Ja Peters Ja Nein Margulies Ja — Pohle Ja Nein Mauk Nein Ja Dr. Preller Ja Nein Dr. Mende Nein Ja Priebe Ja Nein Dr. Miessner enthalten Ja Reitzner Ja Nein Neumayer — — Richter (Frankfurt). . Ja Nein Dr. Dr. Nöll von der Nahmer — Ritzel Ja Nein Onnen Nein Ja Ruhnke Ja — Dr. Pfleiderer Nein — Runge Ja Nein Dr. Preiß Nein Ja Sander Ja Nein Dr. Preusker Nein Ja Sassnick Ja Nein Rademacher enthalten Ja Frau Schanzenbach . . Ja Nein Rath Nein Ja Dr. Schmid (Tübingen) .. . entschuld. entschuld. Revenstorff Nein — Dr. Schmidt (Niedersachsen) Ja Nein Dr. Schäfer Nein Ja Dr. Schöne Ja Nein Dr. Schneider Nein Ja Schoettle Ja Nein Stahl Nein Ja Segitz Ja Nein Stegner Nein Ja Seuffert Ja Nein Dr. Trischler Nein Ja Stech Ja Nein de Vries Nein Ja Steinhörster Ja Nein Dr. Wellhausen Nein Ja Stierle Ja Nein Wix ths Nein Ja Striebeck Ja Nein Frau Strobel Ja Nein DP Temmen Ja Nein Tenhagen Ja .Nein Ahrens Nein Ja Troppenz Ja Nein Eickhoff Nein Ja Dr. Veit Ja Nein Ewers Nein Ja Wagner Ja enthalten Farke Nein Ja Wehner Ja Nein Dr. Fricke Nein Ja Wehr Ja Nein Hellwege — — Weinhold Ja Nein Jaffé Nein Ja Welke Ja Nein Frau Kalinke — — Weltner Ja Nein Kuhlemann entschuld. entschuld. Dr. Wenzel Ja Nein Dr. Leuchtgens Nein Ja Winter Ja Nein Löfflad Nein Ja Wönner Ja Nein Matthes Nein Ja Zühlke Ja Nein Dr. von Merkatz — Ja Schuster Nein Ja Dr. Seebohm — — FDP Tobaben Nein Ja Walter — — Dr. Atzenroth Nein Wittenburg Nein Ja Dr. Becker (Hersfeld) Nein Ja Dr. Woltge Nein Ja Dr. Blank (Oberhausen) . . Nein — Dr. Zawadil Nein Ja Blücher — — Dannemann Nein Ja Dr. Dehler Nein Ja FU Dirscherl Nein — Freiherr von Aretin ... . Nein Ja Eberhard Nein Ja Dr. Bertram (Soest) ... . Ja Ja Euler Nein — Dr. Besold Ja Ja Fassbender entschuld. entschuld. Clausen Ja Nein Dr. Friedrich — Ja Dr. Decker Ja Ja Frühwald Nein Ja Determann Ja Nein Funcke Nein Ja Eichner Ja Ja Gaul Nein Ja Hoffmann (Lindlar) .. . Ja Nein Dr. von Golitschek... . Nein Ja Lampl Ja Ja Grundmann Ja Nein Maerkl. • Ja entschuld. Dr. Hammer Nein Ja Mayerhofer Ja — Dr. Hasemann entschuld. Ja Dr. Meitinger Ja Ja Dr. Hoffmann (Lübeck) . . Nein Ja Pannenbecker krank krank Dr. Hoffmann (Schönau) . Ja Ja Parzinger Ja entschuld. Frau Hütter Ja Ja Dr. Reismann Ja Ja Frau Dr. Ilk Nein Ja Ribbeheger Ja Nein Jaeger (Essen) entschuld. entschuld. Volkholz entschuld. entschuld. Juncker Nein Ja Wartner Ja Ja Dr. Kneipp Nein Ja Willenberg Ja Nein Name Abstimmung Name Abstimmung 1. 2. 1. 2. KPD Loritz entschuld. entschuld. Agatz Ja — Reindl enthalten Nein Fisch entschuld. entschuld. Fraktionslos Gundelach Ja Nein Frau Arnold Ja Nein Harig Ja — Aumer krank krank Kohl (Stuttgart) Ja Nein Bahlburg Nein Nein Müller (Frankfurt)... . Ja Nein Frau Bieganowski. .. enthalten Nein Niebergall Ja Nein Bodensteiner Ja Nein Niebes Ja Nein Dr. Etzel (Bamberg) Ja Nein Paul (Düsseldorf) Ja — Freudenberg Ja Ja Reimann Ja — Fröhlich Ja Ja Renner — — Frommhold . . enthalten Ja Rische Ja — Frau Jaeger (Hannover) . enthalten Ja Frau Strohbach entschuld. entschuld. Dr. Keller Ja — Frau Thiele Ja entschuld. Müller (Hannover).. . — — Dr. Ott Nein Nein Gruppe WAV Schmidt (Bayern).. Nein Nein von Thadden enthalten Ja Goetzendorff enthalten Ja Tichi krank krank Hedler Ja Nein Wallner Nein Nein Langer entschuld. entschuld. Frau Wessel Ja Nein Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung 1. 2. Abgegebene Stimmen... 345 309 Davon: Ja 168 115 Nein 168 188 Stimmenthaltung... . 9 6 Zusammen wie oben... . 345 309 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Name Abstimmung 1. 2. 1. 2. CDU/CSU Neumann krank krank Dr. Friedensburg... . Nein Nein Dr. Schellenberg.. . Ja Nein Dr. Krone Nein Nein Frau Schroeder (Berlin) . Ja Nein Lemmer entschuld. entschuld. Schröter (Berlin)... . Ja Nein Frau Dr. Maxsein... . — — Frau Wolff Ja Nein Dr. Tillmanns Nein Nein FDP SPD Dr. Henn Nein Ja Brandt Ja Nein Hübner Nein Ja Dr. Königswarter... . Ja Nein Frau Dr. Mulert Nein enthalten Löbe Ja Nein Dr. Reif Nein Ja Neubauer Ja Nein Dr. Will Nein Ja Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung 1. 2. Abgegebene Stimmen... 16 16 Davon: Ja 8 4 Nein..... . 8 11 Stimmenthaltung... . — 1 Zusammen wie oben.... . 16 16
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ein. letzter Antrag der Fraktion der CDU/CSU Umdruck Nr. 951 Ziffer 3. Herr Abgeordneter Sabel!


Rede von Anton Sabel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wie Sie aus dem Umdruck Nr. 951 ersehen, stellt der vorliegende Änderungsantrag der CDU praktisch einen Kompromiß zwischen den beiden hier vertretenen Auffassungen, der Auffassung über die unbegrenzte Zulassung der Rechtsanwälte, die Frau Dr. Ilk vertreten hat, und der Auffassung, Rechtsanwälte in der ersten Instanz nicht zuzulassen, die gerade eben vom Kollegen Ludwig vertreten wurde, dar.
über die bisherige Entwicklung kann ich folgendes sagen. Sowohl in der Gewerbegerichtsbarkeit als auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit waren Rechtsanwälte bisher nicht zugelassen. Man hat nun von der Seite, die die Zulassung befürwortet, eingewandt, daß sich die Verhältnisse erheblich geändert hätten und das Arbeitsrecht wesentlich komplizierter geworden sei; deswegen sei es notwendig, mit der bisherigen Regelung zu brechen und zu einer anderen zu kommen. Demgegenüber sagen diejenigen, die an der bisherigen Regelung festhalten wollen, daß die Arbeitsgerichtsbarkeit billig sein müsse und daß schnelle Entscheidungen notwendig seien; denn hier handle es sich meistens um Ansprüche von Angehörigen sozial schwächerer Kreise, die nicht längere Zeit warten könnten, bis ihre Ansprüche erfüllt würden, und die auch nicht die Möglichkeit hätten, für die Durchsetzung ihrer Ansprüche viel Geld aufzuwenden.
Ich glaube, es läßt sich nicht leugnen, daß sich in den letzten Jahrzehnten etwas geändert hat. Das Arbeitsrecht ist tatsächlich komplizierter geworden. Es mag Fälle geben, in denen der Rechtsuchende benachteiligt sein könnte, wenn die bisherige Lösung beibehalten würde. Wir haben uns deswegen zu einem Vermittlungsvorschlag veran- laßt gesehen. Praktisch sieht dieser vor, daß zunächst einmal die Regelung des Ausschusses für Arbeit übernommen wird, daß Rechtsanwälte dann zugelassen werden können, wenn die Wahrung der Rechte der Parteien die Zulassung notwendig erscheinen läßt. Nach den Ausschußbeschlüssen sollte darüber die Kammer entscheiden. Dagegen ist eingewandt worden, daß bis zur Entscheidung längere Zeit vergehe und infolgedessen so lange Unklarheit darüber bestehe, ob der Anwalt zugelassen werde. In unserem Kompromißvorschlag ist deswegen die Bestimmung aufgenommen, daß der Vorsitzende des Arbeitsgerichts über den Antrag auf Zulassung von Rechtsanwälten entscheidet. Im Falle der Ablehnung soll aber die Möglichkeit gegeben sein, die Entscheidung der Kammer einzuholen. Die Kammer soll dann aber endgültig entscheiden; es wird keine weitere Beschwerdemöglichkeit gegeben.
Der Antrag des Ausschusses ist noch insoweit ergänzt worden, als Rechtsanwälte auch dann zugelassen werden sollen, wenn der Streitwert 300 DM


(Sabel)

oder mehr beträgt, d. h. wenn die Streitsache wegen der Höhe der Streitsumme berufungsfähig ist. Der Grundgedanke ist folgender. In Fällen, in denen die Berufungsmöglichkeit besteht, sollte man dem Anwalt schon in der ersten Instanz die Gelegenheit geben, den Rechtsfall zu bearbeiten. Ich sage in aller Offenheit, daß ein Teil meiner Freunde gegen diese immerhin wesentliche Durchbrechung des bisherigen Grundsatzes Bedenken hatte; aber sie haben dem Kompromiß zugestimmt.
Ich möchte mich mit aller Leidenschaftlichkeit dagegen wehren, daß denjenigen, die nicht die unbegrenzte Zulassung der Rechtsanwälte wollen, der Vorwurf gemacht wird, daß sie einen Berufsstand diskriminierten. Das ist nicht die Absicht. Hier geht es um die Entscheidung einer Zweckmäßigkeitsfrage. Nach unserem Vorschlag soll wenigstens in einem Teil der Fälle, und zwar einem beachtlichen Teil, in denen die Zuziehung eines Rechtsanwalts wertvoll erscheint, die Zulassung möglich sein. Ich glaube, wir sind alle nicht daran interessiert, daß in Bagatell- und einfach gelagerten Fällen das Verfahren verteuert und verlängert wird; denn das läßt sich nun einmal nicht vermeiden. Es entstehen auch Kosten. Manchmal werden diese etwas zu hoch eingeschätzt. Es läßt sich auch nicht abstreiten, daß ein gewisser Zeitverlust eintritt.
Nun haben wir in unserer Formulierung noch eine Änderung gegenüber dem Vorschlag des Ausschusses für Arbeit eingefügt. Wir wollen in Satz 1 die Rechte auf Prozeßvertretung, die den Gewerkschaften und den Zusammenschlüssen von Gewerkschaften, den Arbeitgeberorganisationen und ihren Zusammenschlüssen gegeben sind, auch noch den Vertretern konfessioneller Arbeitnehmervereinigungen gewähren. Lassen Sie mich dazu etwas sagen. In der Vergangenheit waren die Vertreter dieser sozialen Rechtsschutzbüros zugelassen, und es hat keine Schwierigkeiten gegeben. Das lag allerdings zum Teil daran, daß sie in den Jahren vor 1933 in enger Gemeinschaft mit bestimmten Gewerkschaftsrichtungen zusammenarbeiteten und hier durch die Anlehnung an die Gewerkschaften die Möglichkeit zum Auftreten vor den Arbeitsgerichten gegeben war. Die Situation ist, wie Sie wissen, heute anders. Wir möchten aber hier diesen Organisationen doch die Möglichkeit geben, nun gleichfalls vor den Arbeitsgerichten aufzutreten. Wir halten das für zweckmäßig und haben deshalb diesen Vorschlag gemacht. Ich möchte deshalb abschließend für die Annahme unseres Änderungsantrags auf Umdruck Nr. 951 zu § 11 plädieren. Ich glaube, hier ist der Versuch gemacht worden, einen guten Mittelweg zu gehen. Sicher, er bedeutet, daß jeder etwas nachgeben muß. Aber ich möchte doch hier erreichen, daß die Fronten nicht allzu versteift bleiben.

(Beifall bei der CDU.)


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    Rede von Dr. Hermann Ehlers


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    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat der Abgeordnete Ewers.