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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 266. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. Mai 1953 13029 266. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 13. Mai 1953. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 13030B, 13081C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken (Nr. 4299 der Drucksachen) 13030B Überweisung an den Ausschuß für Gesundheitswesen 13030C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, FU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Nr. 4306 der Drucksachen) 13030C Überweisung an den Beamtenrechtsausschuß 13030C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, FU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (Nr 4307 der Drucksachen) 13030C Überweisung an den Beamtenrechtsausschuß und an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung 13030C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz) (Nr. 3551 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (Nr. 4320 der Drucksachen) 13030D Kühn (FDP), Berichterstatter . . 13031A Renner (KPD) 13032B Beschlußfassung 13034C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten (Nr. 3494 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Nr. 4326 der Drucksachen) 13034D Bausch (CDU), Berichterstatter . 13035A Beschlußfassung 13035C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer und zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der gewerblichen Wirtschaft (Nr. 4072 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Nr 4321 der Drucksachen) . 13035D Dr. Westrick, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft 13035D Raestrup (CDU), Berichterstatter 13036C Niebes (KPD) 13037D Beschlußfassung 13038B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung einer Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Nr 4319 der Drucksachen) 13038C Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 13038C Zweite Beratung des Entwurfs eines Bundesbeamtengesetzes (Nr. 2846 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (Nm. 4246, zu 4246 der Drucksachen; Anträge Umdrucke Nrn. 908, 913 bis 916) 13038C Dr. Kleindinst (CSU): als Berichterstatter 13038D Schriftlicher Bericht 13082 als Abgeordneter 13040A, 13042A, C, 13043D, 13045C, 13046C, 13048B, 13049A, 13059B, 13063B, 13065C, 13066A, 13068A, 13070B, 13071A, C, 13073A, 13076A Böhm (SPD) 13039C, 13041C, 13042B, 13064C, 13076C Gundelach (KPD) 13039D, 13040D, 13041B, 13042A, 13043B, C, 13044C, 13047C, 13049B, C, D, 13064A, 13066C, D, 13069A Arnholz (SPD). . 13040C, 13043D, 13044A, 13045D, 13047A, 13050D, 13073A Kühn (FDP). . . 13040D, 13047D, 13050B, 13063D, 13066B, 13068C, 13071B, 13072D, 13074D Matzner (SPD) 13044D, 13047C, 13048B, C, D, 13050A, 13058B, 13068B, 13069D, 13070 A, D, 13071A, 13077D Baur (Augsburg) (SPD) 13045A, 13062D, 13063D, 13072C Naegel (CDU) 13048D Frau Dr. Weber (Essen) (CDU) 13051A, 13057C Frau Albrecht (SPD) 13051B Wagner (SPD) . . 13053C, 13071D, 13075D Frau Dr. Brökelschen (CDU) . . . 13055B Renner (KPD) 13056B, 13060A, D, 13061C, 13062B, 13067A, C Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 13059D, 13078A Herrmann (SPD) 13065D Eplée (CDU) 13069B Farke (DP) 13069D, 13077B Dr. Miessner (FDP) . . .13071B, 13077A Dr. Weber (Koblenz) (CDU) . . . . 13073B Dr. Schneider (FDP) 13075B Ekstrand (SPD) 13076B Abstimmungen 13039B, 13040B, 13041A, B, 13042D, 13043C, D, 13044B, C, D, 13045D, 13047B, 13048A, C, 13049A, B, D, 13050A, 13058B, 13077D, 13078A Namentliche Abstimmung 13058A, 13059B, 13106 Nächste Sitzung 13081C Anlage: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht über den Entwurf eines Bundesbeamtengesetzes (zu Nr 4246 der Drucksachen) 13082 Zusammenstellung der namentlichen Abstimmung über den erweiterten Änderungsantrag der Abg. Frau Dr. Weber (Essen) zu § 32 a des Entwurfs eines Bundesbeamtengesetzes (Umdruck Nr 914 Ziffer 1) 13106 Die Sitzung wird um 9 Uhr 02 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage zum Stenographischen Bericht der 266. Sitzung Schriftlicher Bericht (zu Nr. 4246 der Drucksachen) des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) über den Entwurf eines Bundesbeamtengesetzes (Nrn. 2846, 4246 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter DM. Kleindinst I. Allgemeines Der Bundestag hat den Entwurf eines Bundesbeamtengesetzes (Drucksache Nr. 2846) in der Sitzung vom 16. Januar 1952 dem Ausschuß für Beamtenrecht überwiesen. Der Ausschuß mußte jedoch den Gesetzentwurf zur Änderung und Ergänzung der Reichsdienststrafordnung zuerst verabschieden. Außerdem war die Unterbrechung der Beratungen durch die Verabschiedung des vordringlichen Zweiten und später des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts notwendig. Der Ausschuß hat den Entwurf eines Bundesbeamtengesetzes in 63 ausschließlich ihm gewidmeten Sitzungen sehr eingehend beraten. Er hat auch die Gewerkschaften, die Vertreter der Ruhestandsbeamten und die Hauptpersonalvertretungen der Bundesbahn, der Bundespost und der Verwaltung der Wasserstraßen zu dem Gesetzentwurf und zu einzelnen beabsichtigten Vorschriften gehört. Über die meisten Vorschriften ist infolge der sachlichen Beratungen und Aufklärung ein Einverständnis erzielt worden. Die Mehrheitsbeschlüsse haben die Ausnahme gebildet. Die Verwaltungen und Verwaltungszweige, für deren Beamte das neue Gesetz in Betracht kommt, haben sich seit dem ersten Reichsbeamtengesetz von 1873 außerordentlich verschieden gestaltet. Das Gesetz findet Anwendung auf die Beamten der Bundesministerien, der oberen Bundesbehörden, verschiedener neuer Bundesanstalten und Bundeseinrichtungen, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes, auf die Bundesbeamten der Finanzverwaltung, die Beamten der Zollverwaltung, auf die Beamten des Bundesgrenzschutzes, auf die Verwaltungs- und Betriebsbeamten der Bundesbahn, der Bundespost und der Verwaltung der Wasserstraßen. Die Beamten der allgemeinen Verwaltung, die die Verwaltungsaufgaben für die Staatsbürger und für die Bevölkerung des Bundesgebietes unmittelbar und allseitig wahrzunehmen haben, sind Landes-und Gemeindebeamte und stehen unter dem Beamtenrecht der Länder. Dem am 27. März 1950 überwiesenen Antrag der Abgeordneten Dr. Wuermeling, Dr. Nowack (Rheinland-Pfalz) und Genossen betr. den Entwurf eines Bundesbeamtengesetzes (Drucksache Nr. 618) auf Grund des Beamtengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz hat der Ausschuß zur vorausgehenden Klärung grundsätzlich wichtiger beamtenrechtlicher Fragen vier Sitzungen gewidmet. Die Vorschläge dieses Antrages sowie den am 8. September 1950 überwiesenen Antrag der Abgeordneten Dr. Falkner, Dr. Etzel (Bamberg), Dr. Seelos und Fraktion der Bayernpartei betr. Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes stehendenPersonen hat derAusschuß bei den Beratungen des Gesetzentwurfes der Bundesregierung gewürdigt und zum Teil auch verwertet. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung und in den Änderungen des Ausschusses sind folgende Grundsätze verwirklicht. 1. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sind entsprechend dem Absatz 5 des Artikels 33 des Grundgesetzes beachtet. Dabei hat der Ausschuß der erforderlichen Fortbildung des Rechtes auf Grund gegebener Anregungen und gewonnener Erfahrungen Rechnung getragen. 2. Das Rechtsverhältnis des Beamten ist ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zum Bund oder zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes. Der Bund beruft ihn zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Obliegenheiten, die der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens dienen. Der Beamte muß deshalb dem Bund oder seinem öffentlichen Dienstherrn verpflichtet und moralisch verbunden sein. Diese in Zeiten gefestigten Staatswesens selbstverständliche Verpflichtung bedarf nach den Erschütterungen des Staates und der Staatsidee einer besonderen Sicherung. Wer den Dienst des Bundes übernimmt oder in seinem Dienste bleibt, muß die konkrete Verpflichtung kennen, die er übernimmt oder die der Dienstherr von ihm verlangt. Auch der Staatsbürger muß sich dieser konkreten Verpflichtung des Beamten bewußt sein. Der Beamte muß sich deshalb durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für ihre Erhaltung eintreten. Die Gewähr für die Erfüllung (Dr. Kleindinst) dieser Verpflichtung ist deshalb eine der Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 Abs. 1 Nr. 2), sie ist in die Pflichten des Beamten an erster Stelle aufgenommen (§ 52 Abs. 2) und ein Inhalt des Diensteides (§ 58). Die Verletzung dieser Pflicht ist deshalb für den im Dienst stehenden Beamten wie für den Ruhestandsbeamten ein Dienstvergehen (§ 76 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1). Die Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung kann auch zum Verlust des Witwen- und Waisengeldes führen (§ 164). Der Schutz des Staates im Öffentlichen Dienst verlangt auch den Verlust der Beamtenrechte, der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten, einer Witwe und einer Waise, wenn eine Verurteilung zu Gefängnis wegen vorsätzlicher hochverräterischer oder landesverräterischer Handlung erfolgt ist (§§ 48 Nr. 3, 159 Abs. 2 Buchst. c, 161 Abs. 1 Nr. 3). 3. Die übrigen Vorschriften über die Pflichten des Beamten hat der Ausschuß überprüft, ergänzt und zum Teil neu gefaßt. Der Ausschuß hat Bedenken getragen, weitere besondere Pflichten festzulegen, um nicht zu einer Aufzählung von Pflichten zu kommen und die allgemeine Beamtenpflicht, die aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis hervorgeht (§§ 2 Abs. 1, 52 Abs. 1, 54), zu entwerten. Der Ausschuß hat die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Interesse des Staates wie des Beamten wieder umfassend hergestellt (§ 61). Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Handlungen ist dem Beamten auferlegt und in der Beziehung zu dem Vorgesetzten geordnet (§ 56). Auch der Ruhestandsbeamte darf nicht an Bestrebungen teilnehmen, die auf eine Beeinträchtigung des Bestandes oder der Sicherheit der Bundesrepublik abzielen (§ 76 Abs. 2 Nr. 2). Der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, nach der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis unter den gesetzlichen Voraussetzungen Folge zu leisten (§ 45). 4. Neben dieser Verstärkung der Pflichten der Beamten hat die Sorge des Bundes für sie in mehrfacher Hinsicht eine Verbesserung erfahren. Aufgetretenen Unklarheiten, Schwierigkeiten und Beschwerden ist Rechnung getragen Die Rechtssicherheit des Beamten ist verstärkt worden. Voraussetzung für die Anwartschaft auf Ruhegehalt ist allerdings wieder die Leistung einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren (§ 103 Abs. 1 Nr. 1). Die ruhegehaltfähige Dienstzeit wird aber wieder von der Vollendung des siebzehnten Lebensjahres an gerechnet (§ 108 Abs. 1 Nr. 1). Eine frühzeitig einsetzende Dienstunfähigkeit als Folge des Dienstes oder ein vor Ablauf dieser Frist eintretender Tod schließt die Versorgung des Beamten oder seiner Hinterbliebenen nicht aus (§§ 103 Abs. 1 Nr. 2, 115 Abs. 1, 120 Abs. 2, 123 Abs. 4). Die Anrechnung von Zeiten, insbesondere von Vordienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit, ist vielfach verbessert. Die Minderung der Versorgung im Ruhestand, aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres geheirateter Frauen und der erheblich jüngeren Witwen ist gemildert. Die Unfallfürsorge ist weiter ausgebaut. Die Berichtigung übersteigerter Beförderungen ist in das Gesetz übernommen, ohne daß die Berücksichtigung der Leistung gefährdet würde. Die Höchstgrenze des Ruhegehaltes ist einheitlich auch für die bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Versorgungsberechtigten auf fünfundsiebzig v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge festgelegt. Jedoch ist vorgesehen, daß die Versorgungsbezüge bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Dienstbezüge sich zwar nicht unmittelbar angleichen, aber entsprechend zu regeln sind (§ 84 Abs. 2). 5. Der Gleichheitssatz in Artikel 3 und hinsichtlich der staatsbürgerlichen Rechte in Artikel 33 des Grundgesetzes ist durch die Vorschriften über die Stellenausschreibung, die Auslese der Bewerber, über die Laufbahnen sowie durch die Zulassung von anderen als Laufbahnbewerbern verwirklicht (§§ 8, 9, 15 bis 21). Im besonderen hat die Gleichberechtigung von Mann und Frau im Bundesbeamtengesetz seine Verwirklichung gefunden, so daß für dieses Rechtsgebiet die Verpflichtung aus dem Artikel 117 Abs. 1 des Grundgesetzes erfüllt ist. Soweit das Lebensalter für die Berufung zum Beamten auf Lebenzeit (§ 9) eine Rolle spielt, ist die unterschiedliche Behandlung des männlichen und des weiblichen Beamten aufgehoben. Die Entlassung verheirateter weiblicher Beamter bei dauernd gesicherter wirtschaftlicher Versorgung ist auch in der gemilderten Fassung des vorläufigen Bundespersonalgesetzes nicht mehr vorgesehen, ebensowenig die Notwendigkeit einer Genehmigung zum Betrieb eines Gewerbes durch die Ehefrau, obwohl dieser Satz von dem Grundsatz der Gleichberechtigung nicht berührt wird. Dagegen will das Gesetz die Kapitalabfindung der freiwillig wegen Verheiratung aus dem Dienst ausscheidenden Beamtin aufrechterhalten. Die Kapitalabfindung soll jedoch dem auf Antrag aus dem Dienst ausscheidenden Beamten ebenso versagt bleiben wie die Versorgung dem Witwer einer Beamtin, soweit er nicht in ihrem Unterhalt hat stehen müssen. Der Ausschuß hat für diese Regelungen so verschiedene Tatbestände für die Berücksichtigung von Mann und Frau für gegeben angesehen, daß er eine Gleichstellung nicht für geboten erachtete. 6. Eine eingehende Würdigung haben die Verhältnisse der Betriebsbeamten bei der Bundesbahn, bei der Bundespost und bei den Wasserstraßen gefunden. Sie haben ihren Niederschlag vor allem in der Vorschrift über die Anrechnung von Vordienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach dem Übergang aus dem Angestellten- oder Arbeiterverhältnis in das Beamtenverhältnis (§ 111a), in den Vorschriften über die Arbeitszeit (§ 70) und über die Unfallfürsorge, besonders über den Unfallausgleich (§ 135a) gefunden. 7. Die politische Betätigung des Beamten ist nur durch seine Verpflichtung gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes, dem Bestand und der Sicherheit des Grundgesetzes beschränkt. Außerdem muß er sich die Mäßigung und Zurückhaltung auferlegen, die er seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und den Pflichten seines Amtes schuldet (§ 53). Bei der Annahme der Wahl zum Bundestage ist das Ausscheiden aus dem Amt, nicht aus dem Dienst vorgesehen (§ 57a). Damit ist der Unvereinbarkeit von Gesetzgebung und Verwaltung und der Tatsache Rechnung getragen, daß die Arbeit als Mitglied des Bundestages dem Beamten eine (Dr. Kleindinst) Wahrnehmung der Amtspflichten nicht ermöglicht. Die Folgerungen für das Beamtenverhältnis zu ziehen, ist weiter einem besonderen Gesetz vorbehalten. Das Gesetz über die Rechtsstellung der in den ersten Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. S. 297) verliert mit der Auflösung des Bundestages seine Gültigkeit und bedarf deshalb der Erneuerung. Zur Ausübung des Mandates eines Landtagsabgeordneten oder einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft, die für Bundesbeamte die Unvereinbarkeit nicht aufwirft und die Beanspruchung in geringerem Ausmaße als die Arbeit im Bundestage verursacht, ist der erforderliche Urlaub unter Belassung der Dienstbezüge zu gewähren (§ 86 Abs. 3). 8. Das Interesse der Presse an der Unterrichtung ist dadurch gewahrt, daß die Erteilung von Auskünften als die Angelegenheit des Vorstandes der Behörde oder des von ihm bestimmten Beamten festgelegt wird (§ 62a). 9. Bei der Beratung des Gesetzentwurfes mußte der Ausschuß die Wirkung vieler Vorschriften auf das Gesetz zu Artikel 131 GG und den gesamten künftigen Zusammenhang beider Gesetze in Betracht ziehen. Diese Verflechtung ist viel enger, als im vorhinein angenommen werden konnte. Vor allem sieht der § 78 des Gesetzes zu Artikel 131 GG vor, daß dessen versorgungsrechtliche Grundlagen nach dem Inkrafttreten des endgültigen Bundesbeamtengesetzes der darin vorgesehenen versorgungsrechtlichen Regelung anzupassen sind. Der Ausschuß hat diese Aufgabe in dem § 185a bereits durchgeführt. 10. Der Ausschuß hat die beamtenrechtlichen Beziehungen zu dem Lande Berlin in mehreren Vorschriften berücksichtigt. So hat er die im Bundesgebiet und im Lande Berlin im Beamtenverhältnis oder bei der Bekleidung eines Ministeramtes zurückgelegte Dienstzeit gleich berücksichtigt (§ 108 Abs. 3), ebenso den Wohnsitz oder den dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet und im Lande Berlin hinsichtlich seiner beamtenrechtlichen Bedeutung, ferner hat er die Wirkung von Strafurteilen deutscher Gerichte im Bundesgebiet und im Lande Berlin auf das Erlöschen des Beamtenverhältnisses oder der Versorgungsrechte gleich behandelt und bei der Verteilung der Versorgungsbezüge infolge des Wechsels des Dienstverhältnisses die öffentlichen Dienstherren im Bundesgebiet und im Lande Berlin gleichgestellt. Das Beamtengesetz des Landes Berlin als das neueste und einstimmig beschlossene Landesbeamtengesetz hat der Ausschuß wiederholt verwertet. Die Vorschrift über die Berücksichtigung anderer als der Laufbahnbewerber in § 21 ist dem Beamtengesetz des Landes Berlin entnommen. Endlich ist die Ber- \ lin-Klausel für das Bundesbeamtengesetz wie bereits für das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts als notwendig eingefügt. Das Gesetz findet zwar auf die Bundesbeamten im Lande Berlin eine unmittelbare Anwendung. Es muß aber vom Lande Berlin übernommen werden, damit die Verwaltungsgerichte in Berlin Klagen auf Grund des Bundesbeamtengesetzes annehmen und entscheiden können. II. Die einzelnen Vorschriften des Gesetzentwurfes in der Fassung des Ausschusses bedürfen noch folgender Erläuterungen. Einzelne Klarstellungen hat der Ausschuß für notwendig erachtet und mit ihnen den Berichterstatter besonders beauftragt. Abschnitt I Einleitende Vorschriften Zu § 2: Der Ausschuß hat auf eine Vorstellung der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche Deutschlands die Frage beantwortet, ob das Bundesbeamtengesetz für die Beamten der Kirchenkanzlei Geltung habe oder nicht. Er war der Anschauung, daß das Bundesbeamtengesetz für die Beamten der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche Deutschlands auch mit Rücksicht auf die Autonomie der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften nicht gelte. Zu § 3 Abs. 2: Die Ergänzung des letzten Satzes des Absatzes 2 war notwendig, um die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber Beamten klarzustellen, für die ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden ist. Dies trifft für die Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen zu. Diese Körperschaften, Anstalten und Stiftungen stehen unter der Aufsicht eines Fachministers, so die Beamten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung unter der des Bundesarbeitsministers. Der jeweilige Fachminister nimmt gegenüber den Beamten die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr, er hat die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten dieser Beamten zu treffen. Abschnitt II Beamtenverhältnis 1. Allgemeines Zu § 4: Der Ausschuß hat in Nr. 2 das Wort „Sicherheit" durch das Wort „Sicherung" ersetzt. Die Fassung „Sicherheit des Staates oder des öffentlichen Lebens" könnte im Sinne des Polizeirechtes ausgelegt werden und dadurch den Kreis der Aufgaben zu eng ziehen, zu deren Wahrnehmung eine Berufung in das Beamtenverhältnis möglich ist. Es gibt aber zahlreiche Aufgaben zur Wahrnehmung der Belange der Allgemeinheit oder bei der Verwaltung des Bundesvermögens, die mit der Sicherheit des Staates im engeren Sinne nicht in Zusammenhang stehen, deren Bedeutung aber gleichwohl die Wahrnehmung durch Beamte notwendig macht. Zu § 5 Abs. 3 und 4: Ehrenbeamte nach Absatz 3 sind die Wahlkonsuln; auch als Vorsitzende von Stiftungen des öffentlichen Rechtes können Ehrenbeamte in Frage kommen. Gesetzliche Vorschriften, nach denen Personen auf eine bestimmte Zeitdauer in das Beamtenverhältnis berufen werden, enthält das Bundesbahngesetz vom 13. Dezember 1951 (BGBl. S. 955), nach dessen § 8 die Amtszeit der Vorstandsmitglieder fünf Jahre beträgt, und das Gesetz über die Deutsche Landesrentenbank vom 7. Dezember (Dr. Kleindinst) 1939 (RGBl. I S. 2405), dessen § 7 die Amtszeit der Vorstandsmitglieder auf zwölf Jahre begrenzt. Die Möglichkeit des Erlasses weiterer Gesetze mit Vorschriften, die eine zeitliche Begrenzung der Amtszeit leitender Beamter von Anstalten des öffentlichen Rechtes vorsehen, ist in Absatz 4 offengelassen. Zu § 6: Im Gegensatz zu dem bisherigen Recht schreibt § 6 Abs. 1 vor, daß die Ernennungsurkunde die Zusätze „auf Lebenszeit", „auf Probe" usw. enthalten muß, um den Rechtscharakter des neuen Beamtenverhältnisses sofort urkundlich festzulegen. Dadurch wird der Gefahr, daß das Fehlen der Zusätze in den Ernennungsurkunden zu Rechtsnachteilen führt, vorgebeugt. Durch die Anfügung des Absatzes 4 an den § 5, daß die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gesetzlich möglich ist, muß § 6 für diese Fälle die Angabe der Zeitdauer der Berufung vorschreiben. Der Absatz 3 bringt zum Ausdruck, daß das Beamtenverhältnis durch den Eintritt in den Ruhestand nicht vollständig endet, weil Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis sogar in einem gegenüber dem bisherigen Recht erweiterten Umfange fortbestehen (§§ 45, 61, 69, 76, 87, 120 Nr. 2, 123 Abs. 2, 159, 160, ferner die §§ 78 und 84 Abs. 2). 2. Begründung des Beamtenverhältnisses Zu § 7: Die bestimmtere Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis, daß der Bewerber die Gewähr für sein immerwährendes Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bietet, bedeutet eine rechtliche Konkretisierung der sonst zu allgemeinen Fassung, weil die freiheitliche demokratische Grundordnung. in den verschiedenen Staaten verfassungsrechtlich verschieden verwirklicht ist. Dadurch erhält diese Gewähr des Bewerbers ihren klaren rechtlichen Inhalt und das Grundgesetz einen notwendigen Schutz durch die Beamten des Bundes. Der Bewerber muß aber nicht nur die Gewähr für das Bekenntnis, sondern auch für das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung in der rechtlichen Ausprägung durch das Grundgesetz bieten. Dieses Eintreten hängt von der Lage ab, in der es verwirklicht werden muß. Es muß aber im öffentlichen Leben erkennbar gemacht werden. Die ergänzenden Ausführungen folgen zu § 52 Abs. 2. Im Absatz 1 Nr. 3 b hat der Ausschuß auf den unklaren Begriff „freier Bewerber" verzichtet. Die Vorschrift des .§ 21 spricht nur von anderen Bewerbern und vermeidet dadurch die Vorstellung von zwei Gruppen von Bewerbern. Zu § 8: Durch die Streichung des Wortes „grundsätzlich" wird die Stellenausschreibung vorgeschrieben, soweit die Ausnahmen nicht im Gesetz selbst vorgesehen sind. Der Verzicht auf den letzten Halbsatz in Absatz 1, daß bei der Auswahl der Bewerber der Beste den Vorzug erhalten soll, erfolgte deshalb, weil diese selbstverständliche Pflicht der Anstellungsbehörde nicht im Gesetz festgelegt werden sollte und weil die etwas pathetische Fassung dem Stil des Gesetzes widersprochen hätte. Die Erweiterung des Kreises von Stellen leitender Beamter, für die eine Ausschreibung nicht erfolgen soll, war notwendig, weil auch diese Stellen von den Bewerbern Voraussetzungen an Fachwissen und Erfahrung für besondere Aufgaben verlangen, so daß als Anwärter nur eine begrenzte Zahl von genau bekannten Persönlichkeiten in Frage kommen kann. Zu § 9: Die in der bisherigen Nr. 4 aufgeführte Voraussetzung ist lediglich deshalb aus der Aufzählung herausgenommen worden, um die an den auf Lebenszeit in das Beamtenverhältnis zu berufenden Beamten gestellten persönlichen Voraussetzungen von der Anweisung an die Behörde zu trennen, daß die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit selbst bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen nur vorgenommen werden darf, wenn eine besetzbare Planstelle vorhanden ist. 3. Laufbahnen Zu § 16: Unter einer dem erfolgreichen Besuch einer Volksschule entsprechenden Schulbildung wollte der Ausschuß auch den erfolgreichen Besuch an einer nicht öffentlichen Schule oder an einer Auslandsschule und den erfolgreichen Unterricht für Kinder von Angehörigen bestimmter Berufe, wie der Binnenschiffer, gelten lassen. Bewerber mit dem Besuch dieser Schulen oder dieses Unterrichtes wollte der Ausschuß von der Laufbahn des einfachen Dienstes nicht ausschließen. Zu § 17: Hinsichtlich der Dauer des abzuleistenden Vorbereitungsdienstes in der Laufbahn des mittleren Dienstes glaubt der Ausschuß es bei der bisherigen Mindestforderung von einem Jahr belassen zu sollen. Zu § 18: Der Ausschuß hat Bedenken getragen, für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes den erfolgreichen Besuch der Oberschule festzulegen. Er wollte die Anforderungen nicht so hoch stellen weil die Erfahrung gezeigt hat, daß die Beamten auch ohne die volle Ausbildung an einer Oberschule ihren Dienstaufgaben gerecht werden. Er wollte auch die Einschränkung des Kreises der Bewerber vermeiden. Diese Lösung war um so mehr möglich, als die Bestimmung nur Mindestforderungen an die Vorbildung festlegt. Es bestand jedoch die Überzeugung, daß Beamte mit voller Ausbildung an einer Oberschule und der dadurch gesteigerten Allgemeinbildung sich für besondere Aufgaben des gehobenen Dienstes auch besonders eignen werden. Zu § 19: In Absatz 2 hat der Ausschuß dem Studium der Wirtschaftswissenschaft und der Finanzwissenschaft noch das Studium der Sozialwissenschaft beigefügt. Dieses Fach ist nicht nur eine notwendige Ergänzung der wirtschaftlichen und finanzwirtschaftlichen Studien, sondern auch für die Verwaltung unbedingt notwendig. Nach dem Abschluß dieser Studien ist es jedoch unerläßlich, daß der Anwärter für den Verwaltungsdienst sich wie der Jurist einer (Dr. Kleindinst) praktischen Ausbildung unterzieht und sie mit einer zweiten Staatsprüfung abschließt, weil er sonst im Gegensatz zu dem Juristen mit nur rein theoretischen Kenntnissen, ohne Vorstellung von ihrer praktischen Verwertung und ohne dienstliche Erfahrung in die Verwaltung eintreten würde. Der Ausschuß hat deshalb eine Entschließung vorgeschlagen, die Bundesregierung zu bitten, daß sie auf die Einrichtung des Vorbereitungsdienstes und der zweiten Staatsprüfung für die Volkswirte hinwirken möge. Dagegen hat der Ausschuß das Studium der politischen Staatswissenschaften als selbständige Voraussetzung für den höheren Dienst gestrichen. Auf den deutschen Hochschulen besteht eine Disziplin der politischen Staatswissenschaften nicht. Dagegen lehren die Fakultäten der Rechtswissenschaft und der Wirtschaftswissenschaft oder die Fakultäten der Rechts- und Staatswissenschaften die Fächer, die zu den politischen Staatswissenschaften gehören, wie die allgemeine Staatslehre, die Verfassungsgeschichte, das Völkerrecht, die Volkswirtschaftslehre, die Wirtschafts- und Sozialgeschichte, so daß die Studierenden der Rechtswissenschaft sowohl wie der Wirtschafts- und Sozialwissenschaft die Ausbildung erhalten, die unter dem Begriff politische Staatswissenschaften zusammengefaßt wird. Soweit zu den politischen Wissenschaften die Geschichte der Staaten und der politischen Parteien gehört, lehren sie die Historiker innerhalb der philosophischen Fakultäten. In einzelnen Ländern ist für den höheren Verwaltungsdienst das Studium der Rechts- und Staatswissenschaften vorgeschrieben. Die politischen Staatswissenschaften würden übrigens niemals das eingehende Fachwissen vermitteln, das in der Verwaltung von den Juristen und Volkswirten verlangt werden muß. Dagegen bilden die Fächer der politischen Staatswissenschaften, soweit sie nicht bereits in den rechts- und staatswissenschaftlichen Disziplinen eingeschlossen sind, eine Ergänzung über das Fachwissen hinaus, das für den Verwaltungsdienst von Nutzen sein wird. Ihr Studium gibt aber für sich keine Anwartschaft auf die Berufung in den höheren Verwaltungsdienst. Schließlich fordert auch der Verwaltungsdienst des Bundes die Einarbeitung der Beamten in Aufgabengebiete z. B. der Gesundheitsverwaltung oder der Kulturverwaltung. Die Allgemeinbildung und die wissenschaftliche Fachbildung bieten aber die Voraussetzung für die systematische Einarbeitung in neue Verwaltungsgebiete und zugleich das Erkennen der Grenzen, jenseits deren der Verwaltungsbeamte sich auf das Urteil der Fachleute verlassen muß. Zu 20: Die technischen Bundesbeamten erstreben die gesetzliche Festlegung von Forderungen für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes entsprechend den Voraussetzungen, die in den §§ 17 und 18 für den mittleren und den gehobenen Verwaltungsdienst vorgesehen sind. Für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes verlangt § 19 mindestens ein abgeschlossenes Studium an einer technischen Hochschule, die Ablegung der ersten Staatsprüfung, einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren und die Ablegung der zweiten Staatsprüfung. Der § 20 des Gesetzentwurfes beschränkt sich auf die Vorschrift, daß die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung neben oder an Stelle der allgemeinen Vorbildung (§§ 16 bis 19) nachzuweisen ist. Die Einzelheiten bestimmen die zuständigen obersten Bundesbehörden. Der Ausschuß hat zu den Eingaben der technischen Beamten wiederholt Stellung genommen. Er hat aber erwogen, daß der technische Dienst und die Anforderungen an ihn sich in einer raschen Entwicklung befinden. Es erschien ihm deshalb nicht zweckmäßig, Anforderungen an die Laufbahnen des mittleren und gehobenen technischen Dienstes ges etzlich festzulegen, er wollte sie vielmehr weiterhin den leicht abänderbaren und deshalb beweglicheren Laufbahnvorschriften der obersten Bundesbehörden überlassen. Zu § 21: Der Absatz 1 ist dem Beamtengesetz des Landes Berlin entnommen, das eine einstimmige Annahme gefunden hat. Die Bezeichnung „andere Bewerber" entspricht dem § 7 Abs. 1 Nr. 3 b, in dem der Ausschuß auf den Begriff „freie Bewerber" verzichtet hat. Zu § 22: In Absatz 2 ist eine Probezeit auch für andere als Laufbahnbewerber festgelegt, weil sie sich erst in die Verwaltung einarbeiten und in ihr bewähren müssen. Der neu angefügte Absatz 3 ermöglicht die Anrechnung einer im öffentlichen Dienst. verbrachten Zeit als Angestellter oder Arbeiter auf die Probezeit. Bei der Verschiedenheit der Voraussetzung in den einzelnen Verwaltungszweigen können die Besonderheiten nur die Laufbahnvorschriften bestimmen. Jedoch ist die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in der Regel anzurechnen. Zu § 25: Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn soll in der Regel von dem Bestehen einer entsprechenden Prüfung abhängig gemacht werden. Es soll aber auch möglich sein, auf die Ablegung einer Prüfung zu verzichten, wenn es sich um besonders bewährte Beamte mit entsprechender Erfahrung handelt. Die Regelung ist den Laufbahnvorschriften vorbehalten. 4. Versetzung und Abordnung Zu 26: Die Ergänzung, daß ein aus organisatorischen Gründen versetzter Beamter sein bisheriges Grundgehalt einschließlich ruhegehaltfähiger und unwiderruflicher Stellenzulagen seiner bisherigen Besoldungsgruppe erhält, war zur Verhütung von Zweifeln notwendig. Zu § 27: Die Abordnung eines Beamten hat zur Voraussetzung, daß der Beamte in einer seinem bisherigen Amt gleichwertigen Tätigkeit beschäftigt werden kann. 5. Beendigung des Beamtenverhältnisses a) Entlassung Zu § 28: Die Mitgliedschaft eines Bundesbeamten im Bundestag hält der Gesetzentwurf wegen der im Grundgesetz festgelegten Trennung der Gewalten (Artikel 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 und 92) mit der Erfüllung seiner Pflichten in der Verwaltung des Bundes für (Dr. Kleindinst) I nicht vereinbar. Deshalb muß ein Mitglied des Bundestages nach seiner Ernennung zum Bundesbeamten sein Mandat niederlegen, oder er muß als Beamter wieder entlassen werden. Mit der Mitgliedschaft in einem Landtage ist aber die Eigenschaft als Bundes Beamter und der Dienst in der Bundesverwaltung vereinbar. Deshalb hat der Ausschuß das Ausscheiden eines Bundesbeamten aus einem Landtage nach seiner Ernennung nicht für notwendig erachtet. Weitere Ausführungen erfolgen zu § 53. Zu § 31: Die Bundesdisziplinarordnung vom 28. November 1952 (BGBl. S. 749) verwendet wieder die früheren termini technici, Disziplinarstrafe und Disziplinargerichte. b) Eintritt in den Ruhestand Zu §§ 36 bis einschl. 40: Der Ausschuß hat sich in eingehender Beratung überzeugt, daß der Verzicht auf den Wartestand und die Einführung des einstweiligen Ruhestandes rechtlich klarer und folgerichtiger und für die in Betracht kommenden Beamten günstiger ist. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist im Gegensatz zu der in den Wartestand auf wenige politische Beamte beschränkt. Die bei organisatorischen Veränderungen entbehrlich werdenden Beamten sollen anderweitig verwendet werden. Der Wartestandsbeamte hatte die allgemeinen Pflichten des aktiven Beamten, wurde aber als Ruhestandsbeamter behandelt. Der Wartestand endete mit der Berufung in ein neues Amt oder nach fünf Jahren, der einstweilige Ruhestand mit der erneuten I Berufung in ein Beamtenverhältnis oder mit der Erreichung der Altersgrenze. Der Wartestandsbeamte war verpflichtet, auch ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt anzunehmen oder sich vorübergehend beschäftigen zu lassen. Die besondere Verpflichtung des Beamten im einstweiligen Ruhestand ist die Annahme einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und in ein Amt im Dienstbereich des früheren Dienstherrn, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt, und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Im übrigen untersteht der Beamte im einstweiligen Ruhestand nur den Pflichten wie der Beamte im dauernden Ruhestande. Die Begründung des Gesetzentwurfes hat bereits darauf hingewiesen, daß für die leitenden politischen Beamten mit längerer ruhegehaltfähiger Dienstzeit eine Verschlechterung nicht eintritt und daß für Beamte mit kürzerer ruhegehaltfähiger Dienstzeit in niedrigeren Besoldungsgruppen das Ruhegehalt für eine Übergangszeit von fünf Jahren fünfzig v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, mindestens aus der Endstufe der Besoldungsgruppe Alabeträgt (§ 115 Abs. 2). Der einstweilige Ruhestand kommt nur für Beamte in Betracht, die auf Lebenszeit angestellt sind. Der Ausschuß hat mit starker Mehrheit den Kreis der politischen Beamten, die der Bundespräsident jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen kann, eingeschränkt. Er will die Ministerialdirektoren und die Bundesanwälte nicht als politische und deshalb jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbare Beamte gelten lassen. Der Ausschuß sieht in den Ministerialdirektoren die Beamten, die die Sachkenntnis und die Erfahrung der von ihnen geleiteten Abteilungen zusammenfassen und fortentwickeln, sie den Beamten dieser Abteilungen vermitteln, die Beamte für die Aufgaben der Gesetzgebung, der Durchführung der Gesetze, für die Aufsicht über den Gesetzesvollzug und für die Zusammenarbeit mit den gesetzgebenden Körperschaften und den Körperschaften und Verbänden des öffentlichen Lebens weiterbilden und die den Bundesministern diese Sachkenntnis und Erfahrung in pflichtbereiter Zusammenarbeit zur Verfügung stellen. Der Ausschuß sieht in der Möglichkeit, die Ministerialdirektoren jederzeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, eine Gefährdung der Arbeit der Bundesministerien, die nach den weitgehenden organisatorischen und persönlichen Veränderungen seit 1933 Sachkunde, Erfahrung und Heranbildung von Ministerialbeamten dringend benötigen. Soweit aber in einzelnen Fällen Bedenken eines Bundesministers gegen die Zusammenarbeit mit einem Ministerialdirektor bestehen sollten, ist ein Austausch innerhalb des Ministeriums oder mit einem Ministerialdirektor eines anderen Ministeriums oder die Berufung zur Leitung einer oberen Bundesbehörde eine Lösung, für die pflichtbewußte Beamte immer Verständnis haben werden. Den Oberbundesanwälten hat der Ausschuß den politischen Charakter ihrer Beamtenstellung zuerkannt, nicht aber den Bundesanwälten, die nach Weisung der leitenden Beamten zu arbeiten haben. Auch für diese Behörden soll eine so weitgehende Möglichkeit des Wechsels von Beamten im Interesse des Dienstes vermieden werden. Zu § 41: Die Heraufsetzung der Altersgrenze wäre wegen der Verlängerung der Lebensdauer, zur Verwertung der Verwaltungserfahrung und zur Senkung der Versorgungslasten geboten. Der Ausschuß hat nach eingehender Erwägung aller Umstände mit Rücksicht auf die Unterbringung der vertriebenen und verdrängten Beamten und auf den Beamtennachwuchs davon abgesehen. Er hält aber die gegenwärtige Lösung bei veränderten Verhältnissen nicht für endgültig. In Absatz 2 hat der Ausschuß jedoch vorgesehen, daß in den Ausnahmefällen, in welchen aus dienstlichen Rücksichten die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erforderlich ist, die Altersgrenze bis zur Vollendung nicht des achtundsechzigsten, sondern des siebzigsten Lebensjahres hinausgeschoben werden kann. Um aber jede Möglichkeit von persönlichen Rücksichten auszuschließen, soll die Bundesregierung zu dieser Maßnahme der Zustimmung des Bundespersonalausschusses bedürfen. Zu § 45 (früher § 43): In Absatz 1 ist die Möglichkeit, einen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten nach Besserung seines Gesundheitszustandes wieder in das Beamtenverhältnis zu berufen, insofern eingeschränkt worden, als sie nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand nur mit Zustimmung des Beamten wahrgenommen werden kann. Der Beamte soll nach Ablauf dieser Frist von fünf Jahren die Gewißheit haben, daß eine nach der Versetzung in den Ruhestand begründete Veränderung seiner Lebensverhältnisse nicht mehr durch die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückkehr in das Beamtenverhältnis beeinflußt wird. (Dr. Kleindinst) Die Begrenzung des Alters, vor dessen Erreichung ein wieder dienstfähig gewordener Beamter erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden kann, auf das zweiundsechzigste Lebensjahr steht in Zusammenhang mit § 42 Abs. 3. Die Bedenken, daß ein vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter zur Wiederverwendung dann, wenn für ihn eine Stelle nicht vorhanden wäre, auf das Übergangsgehalt übergeleitet würde, ist nicht begründet, weil in diesem Falle ein Mißbrauch des § 43 vorliegen würde. Andererseits soll er aber nach dem eingefügten Absatz 2 innerhalb der Frist und nach Wiederherstellung seiner Gesundheit verlangen können, daß er wieder in das Beamtenverhältnis berufen wird. Es bestand im Ausschuß Einverständnis, daß der Beamte zu diesem Zweck berechtigt ist, die Nachprüfung seiner gesundheitlichen Verhältnisse zu beantragen, sobald er überzeugt ist, daß er seinen Dienst wieder aufnehmen kann. Die Behörde soll gehalten sein, dem Verlangen des Beamten, wieder in das Beamtenverhältnis berufen zu werden, auch zu entsprechen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe dem entgegenstehen. Der bisherige Absatz 2 (jetzt Absatz 3) ist insofern erweitert worden, als der Beamte selbst eine Nachuntersuchung verlangen kann, wenn er seine Wiederberufung in das Beamtenverhältnis anstrebt. c) Verlust der Beamtenrechte Zu § 48: Die Beendigung des Beamtenverhältnisses mit der Rechtskraft des Strafurteils ist auf die Rechtswirkung der Urteile deutscher Gerichte im Bundesgebiet oder im Lande Berlin beschränkt. Dadurch ist diese Rechtswirkung von Urteilen nichtdeutscher Gerichte wegen ihres völlig verschiedenen Strafverfahrens und ihrer verschiedenen Strafzumessung, aber auch der Urteile von deutschen Gerichten in der Ostzone ausgeschlossen. Soweit solchen Urteilen jedoch Tatbestände zugrunde liegen, die nach deutschem Beamtenrecht disziplinarrechtlich zu verfolgen sind, muß gegen den Beamten das Disziplinarverfahren eröffnet werden. Zu § 50: Das Gnadenrecht des Bundespräsidenten hat seine Rechtsgrundlage in Artikel 60 Abs. 2 des Grundgesetzes. Der Satz 2 wiederholt lediglich den Absatz 3 des Artikels 60 des Grundgesetzes. Die Verweisung auf die rechtlichen Folgen der Beseitigung des Verlustes der Beamtenrechte in § 51 ermöglicht die Vereinfachung der umständlichen Fassung des letzten Halbsatzes des Absatzes 2. Zu §51: Die neue Folge der Haupt- und der Nebensätze läßt die Rechtswirkung der dem Beamten günstigen Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren klar hervortreten, daß ihm das Beamtenverhältnis erhalten geblieben ist. Der Anspruch auf Übertragung eines seinem bisherigen Amte entsprechenden Amtes ist aber von den allgemeinen Voraussetzungen abhängig, daß der Beamte die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und dienstfähig geblieben ist. Der Ausschuß hat diese Voraussetzungen der Klarstellung wegen eingefügt. Die Verbindung des letzten Halbsatzes in Absatz 1 durch ein Semikolon mit dem zweiten Satz stellt klar, daß er sich nur auf diesen Satz bezieht. Dadurch ist die Vorschrift des § 51 auch systematisch einwandfrei gestaltet worden. Abschnitt III Rechtliche Stellung des Beamten 1. Pflichten a) Allgemeines Zu § 52 Abs. 2: Die neue Fassung des Absatzes 2 mit der Verpflichtung, daß sich der Beamte durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nicht nur bekennen, sondern auch für deren Erhaltung eintreten muß, schließt sich an die gleiche Fassung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 an. Dazu ist bereits berichtet worden, daß das Eintreten für diese Grundordnung sich der jeweiligen Lage anpassen muß, in der es erforderlich wird, daß es aber im öffentlichen Leben auch erkennbar sein muß. Das Eintreten verpflichtet demnach nicht nur zu einem passiven, sondern auch zu einem aktiven Verhalten. Der Beamte muß mindestens aus Protest eine Veranstaltung verlassen, in der Angriffe auf die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes erfolgen; er muß unter Umständen das Wort zu ihrer Verteidigung ergreifen; er muß für eine Unterrichtung der zuständigen Behörde über solche Angriffe oder über entstehende Gefahren sorgen. Er muß bei drohender Gefahr Schritte für ihre Beseitigung einleiten. Die Verwirklichung der Pflicht hängt auch von der amtlichen Stellung des Beamten ab. Er darf das Ansehen seines Amtes nicht gefährden. Im Ausschuß wurde empfohlen, daß der Beamte in besonderen Fällen einen Bericht über die Vorgänge und sein Verhalten zu den Akten geben soll, mit dem er seine Verpflichtung erfüllt hat. Zu § 53: Die Fassung der Vorschrift über die politische Betätigung des Beamten hat seine parteipolitische Tätigkeit grundsätzlich nicht beschränkt. Sie hat nur im Interesse der amtlichen Stellung und Aufgaben ihm bei der politischen Betätigung die Wahrung derjenigen Mäßigung und Zurückhaltung auferlegt, die sich aus seinem Verhältnis zur Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergibt. Der Ausschuß hat damit die Stellungnahme des Bundesrates geteilt, dessen Vorschlag die Bundesregierung bereits zugestimmt hatte. Zu § 57: Der Ausschuß hat die Vorschrift über die Unvereinbarkeit der Dienstverweigerung oder der Arbeitsniederlegung mit den Beamtenpflichten gestrichen. Der Ausschuß wollte damit keineswegs eine Änderung des bisherigen Rechtes herbeiführen. Er hielt im Gegenteil die Unvereinbarkeit der Dienstverweigerung oder der Arbeitsniederlegung mit den Pflichten eines deutschen Beamten für rechtlich so klar gegeben und in den Rechtsvorstellungen der Beamten wie der Staatsbürger so festgelegt, daß er die Aufnahme einer neuen entsprechenden Vorschrift in das Bundesbeamtengesetz nicht für notwendig hielt. Zu §57 a: In den Ausführungen zu § 28 ist bereits dargelegt, daß das Grundgesetz die Trennung der Gewalten der Gesetzgebung, der Verwaltung und der (Dr. Kleindinst) Rechtsprechung verwirklicht hat und daß deshalb die Mitgliedschaft eines Bundesbeamten im Bundestag mit der Tätigkeit im Dienste der Bundesverwaltung nicht vereinbar ist. Das Grundgesetz ermöglicht deshalb in Artikel 137 Abs. 1 die gesetzliche Beschränkung der Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und von Richtern im Bunde, in den Ländern und in den Gemeinden. Der § 57 a trägt in der Fassung des Ausschusses dem Grundsatz der Trennung der Gewalten und dem Artikel 137 Abs. 1 GG dadurch Rechnung, daß er das Ausscheiden des Beamten aus seinem Amte vorschreibt, wenn er die Wahl zum Abgeordneten des Bundestages annimmt. Die Notwendigkeit des Ausscheidens aus dem Amt bereits bei der Annahme der Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Abgeordneten erschien dem Ausschuß zu weitgehend, weil damit der Eintritt in den Bundestag noch nicht gegeben ist. Ebenso hielt der Ausschuß das Ausscheiden aus dem Amte nicht für notwendig, wenn der Beamte die Wahl zu einem Landtag annimmt, weil der Bundesdienst mit der Mitgliedschaft in einem Landtag und mit der Mitwirkung bei der Landesgesetzgebung vereinbar ist. Der gleiche Grundsatz gilt für die Annahme jedes anderen durch Wahl zu besetzenden öffentlichen Amtes, insbesondere der Wahl zum Mitglied der gemeindlichen Vertretungskörper. Mit dieser Stellungnahme hat sich der Ausschuß den Vorschlägen des Bundesrates angeschlossen, mit welchen auch die Bundesregierung sich einverstanden erklärt hat. Die vorgesehene nähere Ausführung ist in dem Gesetz über die Rechtsstellung der in den ersten Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. S. 297) erfolgt. Die Ersetzung dieses Gesetzes für die Zeit nach der Auflösung des ersten Bundestages ist bereits vorbereitet. b) Diensteid Zu § 58: Im Ausschuß sind über die Notwendigkeit des Diensteides und seine Fassung grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten hervorgetreten, die nicht mit der Parteizugehörigkeit der Mitglieder zusammenhingen. Eine Minderheit hielt den Diensteid durch die schon vor und mit dem Jahre 1933 eingetretenen Verhältnisse für so entwertet, daß sie glaubte, auf ihn verzichten zu sollen. Außerdem traten Bedenken hervor, den bisher vorgeschriebenen und in § 58 vorgesehenen Diensteid auch Beamten und Bewerbern um die Aufnahme in das Beamtenverhältnis zuzumuten, die ihn aus religiösen oder aus anderen Gewissensgründen ablehnen, aber bereit sind, die Verpflichtungen in einer anderen vorzusehenden Form oder durch ein feierliches Gelöbnis zu übernehmen, die den Inhalt des vorgesehenen Diensteides bilden. Die Mehrheit des Ausschusses war jedoch der Überzeugung, daß die weit überwiegende Zahl der Staatsbürger und der Beamten den Diensteid als Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses für rechtlich, religiös und sittlich notwendig hält. Sie erachtete einen Verzicht auf den Diensteid nicht für möglich. Erscheinungen wie vor und nach 1933 sind auch bei früheren raschen Veränderungen in der Idee und im Bestand der Staaten, wie zwischen 1792 und 1815, hervorgetreten. Mit der Festigung der Staatsidee und des Staates wird der Diensteid des Beamten seinen früheren Wert wieder gewinnen. Auch das Grundgesetz sieht die Leistung des Eides des Bundespräsidenten, des Bundeskanzlers und der Bundesminister bei der Übernahme ihrer Ämter vor (Artikel 56 und Artikel 64 Abs. 2). Die vorgesehene Vorschrift läßt den Eid ohne religiöse Beteuerungsformel zu. Sie sieht für Mitglieder von Religionsgesellschaften den Gebrauch anderer Beteuerungsformeln unter der Voraussetzung einer gesetzlichen Regelung vor. Auch der Eid vor Gericht ist gesetzlich vorgesehen und strafrechtlich in hohem Grade geschützt. Die Mehrheit des Ausschusses hielt deshalb an der Notwendigkeit des Diensteides in der vorgesehenen Form fest und glaubte auch nicht, individuellen Überzeugungen einzelner Bewerber um Beamtenstellen entgegen-. kommen zu können. Sie nahm deshalb an der Vorschrift des § 58 in der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Fassung keine Änderung vor, nachdem sie entgegenstehenden Anträgen ihre Zustimmung versagt hatte. c) Beschränkung bei der Vornahme von Amtshandlungen Zu § 59: Die neue Fassung dieser Vorschrift vermeidet lediglich den nicht beabsichtigten Eindruck des Absatzes 1, als ob Amtshandlungen zum Vorteil des Beamten oder eines seiner Angehörigen mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten erlaubt wären. Eine sachliche Änderung der Vorschrift ist nicht vorgenommen. Zu § 60: Die Fassung des Ausschusses stellt klar, daß eine Behörde einem Beamten die Führung seiner Dienstgeschäfte nur aus zwingenden dienstlichen und nicht aus außerdienstlichen Gründen verbieten kann. Das Erlöschen des Verbotes nach drei Monaten ist vorgesehen, um eine Verzögerung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines anderen Verfahrens zur Aufhebung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses zu verhüten. Die Beschleunigung dieser Klärung ist im Interesse des Dienstes und des betroffenen Beamten erforderlich. d) Amtsverschwiegenheit Zu § 61: Wie bereits im allgemeinen Teil des Berichtes hervorgehoben, hat der Ausschuß sich gezwungen gesehen, den Beamten wieder zur vollen Amtsverschwiegenheit zu verpflichten. Die Verpflichtung auf Grund eines Gesetzes oder allgemeiner dienstlicher Anordnung erfordert einen Katalog von besonderen Verpflichtungen. Die Amtsverschwiegenheit über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, ließe sich nur beispielhaft erläutern und gäbe jeder subjektiven Anschauung Raum. Es ist auch nicht jeder Beamte aus seinem besonderen Aufgabengebiet heraus in der Lage, sich ein Urteil über die ihrem Wesen nach geheim zu haltenden Angelegenheiten zu bilden. Die letzte Belehrung erhält er durch das strafrechtliche Urteil oder durch die Entscheidung des Disziplinargerichtes. Diese nur relative Bestimmung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit hat auch im Beamtenrecht des Auslandes zu Unklarheiten und Schwierigkeiten geführt. Das Interesse des Dienstes und der Schutz des Beamten zwingt deshalb zur (Dr. Kleindinst) 1 Wiederherstellung der umfassenden Amtsverschwiegenheit. Die Hervorhebung der von der Verpflichtung nicht erfaßten Mitteilungen im dienstlichen Verkehr über offenkundige oder nicht geheim zu haltende Tatsachen, wie die der Beurlaubung von Beamten oder des Eintrittes in den Ruhestand oder von räumlichen Veränderungen in Dienststellen, bildet keine Ausnahmen, sondern dient nur einer Klarstellung. Ebenso ist es nur eine Klarstellung, wenn der Absatz 4 vorsieht, daß die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit die gesetzliche Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen und zum Vorgehen gegen die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht berührt. Zu § 62 a: Im freiheitlichen demokratischen Staat hat die Presse einen Anspruch auf Unterrichtung durch die Verwaltung und diese ein Interesse an der Teilnahme der Öffentlichkeit an ihrer Arbeit und an ihrem Verhalten. Um das Interesse der Presse und das Bedürfnis nach öffentlichen Mitteilungen mit dem Amtsgeheimnis in das angemessene Verhältnis zu bringen und eine geordnete und verantwortliche Unterrichtung der Presse sicherzustellen, sieht der neue § 62 a vor, daß die Erteilung von Auskünften an sie Angelegenheit des Vorstandes der Behörde oder des von ihm bestimmten Beamten ist. Darauf hat bereits der allgemeine Teil des Berichtes hingewiesen. e) Nebentätigkeit Zu § 64: Die Aufnahme der Ausübung eines freien Berufes unter die Nebenbeschäftigungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, war deshalb notwendig, weil Amtsärzte den Beruf des freien Arztes oder Baubeamte den eines Architekten als Nebenbeschäftigung zur Gewinnung von Erfahrungen und zur Verwertung von Fähigkeiten ausüben wollen. Die Aufnahme der Gründe in das Versagen der Genehmigung hat der Ausschuß als spätere Richtlinie für das Ermessen der Behörde und für das Verhalten und die Sicherung der Beamten für notwendig erachtet. Zu § 65: In den Katalog der Tätigkeiten, für die der Beamte einer Genehmigung nicht bedarf, sind zwei Gruppen aufgenommen, deren Ausübung rechtlich begründet oder dem öffentlichen Interesse dienlich ist. Die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen, in Gewerkschaften oder Berufsverbänden steht mit der in Artikel 9 Abs. 3 GG wieder festgelegten und in § 88 des neuen Gesetzes für die Bundesbeamten klar gestellten Vereinigungsfreiheit in Zusammenhang. Die Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen und die unentgeltliche Tätigkeit in den Organen von Genossenschaften ist ohne die Mitwirkung und die Verwertung der Erfahrung von Beamten oft nicht möglich. Auf die Berücksichtigung dieser Tätigkeit hat der Ausschuß deshalb besonderes Gewicht gelegt. Der Absatz 2 übernimmt die Bestimmung des Gesetzentwurfes, daß durch die Nebentätigkeit die Dienstgeschäfte des Beamten nicht beeinträchtigt werden dürfen und daß der Dienstvorgesetzte einem Mißbrauch des eingeräumten Rechtes entgegentreten muß. f) Annahme von Belohnungen Zu § 69 a: Die Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen von ausländischen Staatsoberhäuptern oder Regierungen durch Beamte unterlag nach allen deutschen Beamtengesetzen der Genehmigung der Staatsregierung. Diese Bestimmung hat auch der Ausschuß nicht geändert. Er war der Anschauung, daß unter diese Vorschrift auch die Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen fällt, die von dem Hl. Stuhl zur Verleihung kommen. g) Arbeitszeit Zu § 70: Der Gesetzentwurf in der Fassung der Regierungsvorlage, der sich der Bundesrat angeschlossen hat, sieht eine Ermächtigung der Bundesregierung vor, die Arbeitszeit der Bundesbeamten im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu regeln. Außerdem enthält er die für den Beamten immer bestandene und aus dem Beamtenverhältnis hervorgehende Verpflichtung, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Entschädigung Dienst zu leisten. Bei außergewöhnlich starker dienstlicher Mehrbeanspruchung außerhalb der Dienststunden soll nach Möglichkeit zu anderer Zeit Dienstbefreiung gewährt werden. Diese Bestimmung hat im Ausschuß mit Rücksicht auf die Arbeitszeit im B et r i e b der Bundesbahn, der Tag und Nacht, an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen fortgeht, eine Umarbeitung erhalten. Außerdem war zu würdigen, daß auch der Dienst der Postbeamten, der Zollbeamten und des Bundesgrenzschutzes, wenn auch bei weitem nicht in dem Umfange, wie jener der Betriebsbeamten der Bundesbahn, nicht auf den Tagesdienst beschränkt werden kann. Da aber die Bestimmung über die Arbeitszeit in ein Bundesrahmengesetz gehört, mußte vom Ausschuß auch der Dienst der Vollzugspolizei, in den gemeindlichen Versorgungs- und Verkehrsbetrieben, in den Kranken- und Verpflegungsanstalten usw. in Betracht gezogen werden. Das Bundesbeamtengesetz kann aber nicht Einzelheiten der verschiedenen Verwaltungszweige und der Betriebsverwaltungen ordnen. Die Vorschrift muß sich darauf beschränken, zum Schutze der Arbeitskraft, für die Sicherheit des Dienstes und mit Rücksicht auf die Familien der Beamten Höchstgrenzen für die Arbeitszeit festzulegen und die nähere Regelung der Rechtsverordnung und den Dienstplänen zu überlassen. Nach dem Vorschlag des Ausschusses soll das Gesetz den Grundsatz des achtstündigen Arbeitstages nach dem internationalen Abkommen auch für die Bundesbeamten festlegen. Mit Rücksicht auf die verschiedenen Verwaltungszweige und Betriebsverwaltungen mit einem durchgehenden und demnach nicht auf Werktage beschränkten Dienst spricht die neue Bestimmung von Arbeitstagen, an denen die regelmäßige Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden beträgt, und davon, daß sie wöchentlich im Durchschnitt achtundvierzig Stunden nicht überschreiten darf. Um Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung der Vorschrift auf gesetzliche Feiertage zu vermeiden, ist weiter (Dr. Kleindinst) eingefügt worden, daß sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um acht Stunden vermindert. Die Sollbestimmung über die Gewährung der Dienstbefreiung zu anderer Zeit nach Möglichkeit bei erheblicher Mehrbeanspruchung an den. Arbeitstagen ist trotz rechtslogischer Bedenken in eine Mußbestimmung verstärkt worden, so daß ein Anspruch auf den Ausgleich besteht, der aber nur nach den Möglichkeiten des Dienstes zu verwirklichen ist. Für den Bereitschaftsdienst legt die Bestimmung in Absatz 3 zwei Grenzen fest. Der Bereitschaftsdienst und der sonstige Dienst dürfen in der Woche nicht mehr als sechzig Stunden betragen. Nur wenn die Bereitschaft im wöchentlichen Zeitraum mehr als dreißig Stunden beträgt, dürfen sechzig Stunden überschritten werden. h) Wohnung Zu § 73: Um den mit der Vorschrift verfolgten Zweck zu erreichen, ist deren Wortlaut dahingehend geändert worden, daß der Beamte angewiesen werden kann, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten. Die Behörde soll jedoch ein derartiges Verlangen nur stellen können, wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern. Eine Verpflichtung, am Dienstort zu wohnen, soll dadurch nicht wieder begründet werden. i) Dienstkleidung Ein Bericht ist zu § 74 nicht notwendig. k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten aa) Gehaltsminderung Zu § 75: Die Vorschriften des Gesetzentwurfes über die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis, über die Probezeit, die Wiedereinführung der zehnjährigen Wartezeit auf die Anwartschaft auf das Ruhegehalt und die Vermehrung und Abstufung der Disziplinarstrafen in der neuen Bundesdisziplinarordnung rechtfertigen den Verzicht auf die anfechtbare Bestimmung des § 75, die auf das deutsche Beamtengesetz von 1937 und das Mil.-Reg.-Gesetz Nr. 15 zurückgeht. Die Minderung der Leistungsfähigkeit ist nach alter Erfahrung oft der Vorbote einer beginnenden Erkrankung, die Folge einer Kriegsdienst- oder Dienstbeschädigung, aufreibender Tätigkeit, früh einsetzender Alterserscheinungen oder von Sorgen in der Familie. Sie ist nicht selten vorübergehender Art und kann durch ärztliche Behandlung, Ausheilung, Erholungsaufenthalt, Überwindung der Sorgen und auch durch Teilnahme und Beratung beseitigt werden. Ein verständiger Vorgesetzter kann auch Beamte mit geminderter Leistungsfähigkeit zu Dienstaufgaben mit erleichterten Anforderungen verwenden. Die im § 75 vorgesehenen Maßnahmen der Versagung des Aufsteigens im Gehalt, der Zurückstufung in die nächstniedrigere Dienstaltersstufe oder der Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt wäre in diesen Fällen ungerecht und könnte im Dienst verbrauchte Beamte um ihr erdientes Ruhegehalt bringen. Während bei Dienstvergehen dem angeschuldigten Beamten alle Rechtsbehelfe des Disziplinarrechtes zur Verfügung stehen, wären die I von der Bestimmung erfaßten Beamten der Beurteilung durch den Dienstvorgesetzten und der Entscheidung der obersten Dienstbehörde überantwortet. Der Ausschuß hat deshalb zunächst versucht, die hervorgehobenen Fälle von den zu treffenden Maßnahmen auszuschließen, eine Verwarnung und die Setzung einer Frist für die Behebung unverschuldeten Zustandes vorzusehen. Diese Einschränkungen gleichen aber die Rechtsbürgschaften des Disziplinarverfahrens nicht aus und sind geeignet, den Zustand der geminderten Leistungsfähigkeit durch die eintretende Unsicherheit über die dienstliche Beurteilung nur zu steigern. Nach der notwendigen Ausschaltung dieser Fälle bleibt ein geringer Rest sehr zweifelhaften Charakters, der eher in dem wirksameren, aber mit Rechtssicherheiten ausgestatteten Disziplinarverfahren als im reinen dienstaufsichtlichen Verfahren zur Klärung kommen muß. bb) Bestrafung von Dienstvergehen Zu § 76: Der § 76 ist die materielle Rechtsgrundlage für das Disziplinarrecht. Der erste Satz stand allein im § 72 des Reichsbeamtengesetzes von 1907. Das Deutsche Beamtengesetz von 1937 hat die dienststrafrechtliche Verantwortlichkeit auf die Ruhestandsbeamten wegen staatsfeindlicher Betätigung, wegen Verletzung der Amtsverschwiegenheit und der Annahme von Belohnungen oder Geschenken ausgedehnt. Nach den Erfahrungen vor 1933 und nach einzelnen Vorkommnissen nach 1945 hat das Gesetz zu Artikel 131 GG in § 9 Abs. 1 Satz 2 die Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung als Dienstvergehen auch eines Ruhestandsbeamten oder eines früheren Beamten festgelegt. Diese Bestimmung wird nunmehr Bestandteil des allgemeinen Beamtenrechtes. Die neue Fassung ergreift den früheren Beamten nur, wenn ihm Versorgungsbezüge zukommen, mögen diese in Ruhegehältern, Unterhaltsbeiträgen oder Abfindungsrenten bestehen. In diesen Fällen ist unzweifelhaft noch ein rechtliches und verpflichtendes Band zwischen dem Dienstherrn und dem früheren Beamten gegeben. Neu ist die disziplinarrechtliche Bedrohung der Teilnahme an Bestrebungen, die gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik gerichtet sind. Damit ist auch den Besorgnissen Rechnung getragen, die sich aus der Grenzlage des Bundes für die Bundesbeamten ergeben können. Einer disziplinarrechtlichen Sicherung bedurfte endlich die neu festgelegte Verpflichtung, daß der in den einstweiligen Ruhestand oder daß der vor Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand versetzte Beamte einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nachzukommen hat. Die in Absatz 3 angesprochene Bundesdisziplinarordnung hat der Bundestag am 10. September 1952 verabschiedet. Sie ist am 6. Dezember des gleichen Jahres verkündet worden (BGBl. I S. 749). Die Übereinstimmung mit dem endgültigen Bundesbeamtengesetz ist in § 186 e hergestellt. cc) Haftung 2. Rechte a) Fürsorge und Schutz Zu § 78: Der Ausschuß hat die sich aus dem Dienst- und Treueverhältnis ergebende und seit langer Zeit (Dr. Kleindinst) erfüllte Pflicht des Staates, für den Beamten und seine Familie auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisse zu sorgen, in einen Imperativ an die Gesetzgebung und an die Verwaltung gefaßt und dadurch Besorgnissen vorgebeugt, die aus den Ereignissen der letzten Jahre hervorgegangen sind. Zu § 78 a: Mit dieser Vorschrift soll der Bundesregierung die Möglichkeit gegeben werden, durch Rechtsverordnung die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes und die Schutzbestimmungen für Schwerbeschädigte den besonderen Gegebenheiten des öffentlichen Dienstes anzupassen. b) Amtsbezeichnung Zu § 79: Bei der Beratung dieser Vorschrift hat der Ausschuß auf eine Einwendung hin die grundsätzliche Frage der Notwendigkeit und der Zweckmäßigkeit der Amtsbezeichnungen gewürdigt. Er hat sie aber für erforderlich gehalten als Folge der organisatorischen Ordnung des öffentlichen Dienstes, zur Klarstellung der Funktion und der Verantwortung des Beamten und für den Aufbau der Besoldungsordnung. Durch Ergänzung des Absatzes 2 hat der Ausschuß klargestellt, daß der Beamte bei Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt infolge Auflösung oder Verschmelzung von Behörden seine frühere Amtsbezeichnung neben der neuen führen darf. Die Zurücknahme der Erlaubnis, daß ein aus dem Beamtenverhältnis entlassener Beamter seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „a. D." führt, hat der Ausschuß ermöglicht, um einem Mißbrauch zu geschäftlichen Zwecken vorzubeugen. c) Dienst- und Versorgungsbezüge Zu § 80: Die neue Fassung der Vorschrift läßt den Anspruch auf die Dienstbezüge grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Ernennung beginnen. Die Einweisung in die Planstelle ist als Zeitpunkt nur dann maßgebend, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Ernennung liegt. Zu § 81: Der Absatz 3 Satz 2 regelt das Zusammentreffen von Dienstbezügen aus der Wahrnehmung mehrerer Ämter, von welchen eines dem Bundesdienst und ein anderes dem Landesdienst angehört. Es wäre nicht zu vertreten, in solchen seltenen Fällen die Dienstbezüge aus mehreren Ämtern zu gewähren. Der Bundesminister der Finanzen erhält deshalb die Möglichkeit, im Benehmen mit der Landesbehörde, die für das Besoldungswesen allgemein in Betracht kommt, zu bestimmen, für welches Amt die Dienstbezüge zu zahlen sind. Zu § 84: Der Absatz 1 steht mit dem Absatz 1 des § 81 in rechtlichem Zusammenhang. Die Notwendigkeit eines Gesetzes zur Änderung von Dienst- und Versorgungsbezügen oder der Einreihung von Beamten in die Gruppen der Besoldungsordnung ist eine Folge der rechtsstaatlichen Ordnung und der durch sie bedingten Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Sie bedeutet auch eine rechtliche Sicherung des Beamten. Zu diesen Änderungen genügt jedoch ein einfaches Gesetz. Die in der Regierungsvorlage enthaltenen Absätze 2 und 3 hat der Ausschuß in den § 84 a übernommen. Dagegen hat der Ausschuß einen neuen Absatz 2 angefügt, der vorsieht, daß dann, wenn die Dienstbezüge der Beamten infolge Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse allgemein erhöht oder vermindert werden, die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln sind. Mit der Änderung der Dienstbezüge der Beamten tritt also nicht eine entsprechende Änderung der Versorgungsbezüge als unmittelbare Rechtsfolge ein, der Gesetzgeber muß vielmehr eine entsprechende Regelung vornehmen. Der Absatz 2 enthält also einen Imperativ an die Gesetzgebung, weil bei der Verschiedenheit der Voraussetzungen für die Dienstbezüge und für die Versorgungsbezüge ein anderes Verfahren nicht möglich ist. Einverständnis bestand darüber, daß strukturelle Änderungen der Dienstbezüge eine entsprechende Regelung der Versorgungsbezüge nicht notwendig machen. Zu § 84 a: Für die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge sind die Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung für anwendbar erklärt und die subjektiven Voraussetzungen für den bereicherten Beamten klargestellt worden. d) Reise- und Umzugskosten ohne Bericht e) Urlaub Zu § 86: Da der § 57 a die Annahme der Wahl zu einem Landtag oder eines ,durch Wahl zu besetzenden öffentlichen Amtes durch einen Bundesbeamten ohne Ausscheiden aus seinem Amte zuläßt, sieht § 86 vor, daß diesen Beamten zur Ausübung des Mandates eines Landtagsabgeordneten oder zu einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung der erforderliche Urlaub unter Belassung der Dienstbezüge zu gewähren ist. f) Personalakten Zu § 87: Die Ergänzungen dieser Vorschrift sollen die Führung von Nebenakten neben den Personalakten und ihre Vorenthaltung bei der Einsicht des Beamten verhindern und diesem die Möglichkeit geben, sich schriftlich zu dem Inhalt der Akten zu äußern. g) Vereinigungsfreiheit Zu § 88 Abs. 2: Die Schutzbestimmung des Absatzes 2 ist eine Folge der bereits angeführten Vorschrift des Artikels 9 Abs. 3 GG und des § 88 dieses Gesetzentwurfes. (Dr. Kleindinst) 3. Beamtenvertretung Zu § 90: Dem Bundestag liegt bereits der Entwurf zu einem Personalvertretungsgesetz (Drucksache Nr. 3552) vor, dessen Beratung nunmehr in Angriff genommen werden kann. Zu § 91: Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind der Deutsche Beamtenbund (Gewerkschaftsbund der Berufsbeamten) und die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr.*) Der Ausschuß war sich, wie bereits bei der Beratung der Bundesdisziplinarordnung, darüber einig, daß Berufsverbände, die sich nur aus Beamten bestimmter Verwaltungszweige oder früherer Verwaltungen zusammensetzen oder die nur vorübergehende Interessen vertreten, nicht zu den Gewerkschaften gehören. Abschnitt IV Personalverwaltung Zu § 94: Die gegenüber dem Gesetzentwurf verstärkte Schutzbestimmung für die Mitglieder des Bundespersonalausschusses dient der Unabhängigkeit der Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Zu § 95 Abs. 1 Nr. 5: Die neue Fassung dieser Vorschrift stellt klar, daß der Bundespersonalausschuß nicht die Aufgabe der Dienstaufsicht einer obersten Bundesbehörde oder eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses hat. Seine Aufgabe ist konkreter gefaßt und liegt auch in der Mitwirkung bei der Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften durch die Erstattung von Vorschlägen. Die Fassung des Absatzes 2 ist nach dem Vorschlag des Bundesrates erfolgt, weil eine gesetzliche Erweiterung der Aufgaben des Personalausschusses jederzeit möglich ist. Die Bundesregierung hat diesem Vorschlag zugestimmt. Zu § 96: Die Streichung des Halbsatzes, daß die von dem Bundespersonalausschuß beschlossene Geschäftsordnung der Zustimmung der Bundesregierung bedarf, soll die Unabhängigkeit des Ausschusess wei ter zum Ausdruck bringen. Zu § 100: Die Streichung des zweiten Satzes in Absatz 2 bedeutet, daß bei der Ablehnung des ausnahmsweisen Überspringens von Besoldungsgruppen durch den Bundespersonalausschuß die oberste Dienstbehörde an die Entscheidung des Ausschusses gebunden ist und die Entscheidung der Bundesregierung nicht mehr, wie vorgeschlagen war, anrufen kann. Damit ist eine Verstärkung der Befugnis des Bundespersonalausschusses gegeben. *) Vgl. Seite 13068A Abschnitt V Versorgung 2. Ruhegehalt a) Allgemeines Zu § 103: In Absatz 1 Nr. 1 ist, von den Ausnahmefällen der Nrn. 2 und 3 abgesehen, als Voraussetzung der Gewährung des Ruhegehaltes die Ableistung einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren festgelegt worden. Diese grundsätzlich wichtige Bestimmung ist ein Verlassen der Regelung im Deutschen Beamtengesetz von 1937, aber eine Fortführung des Grundsatzes, der in den Reichsbeamtengesetzen von 1873 und 1907 festgelegt war. Infolgedessen entbehrt die Einwendung jeder Grundlage, daß die Bestimmung eine Verletzung der grundgesetzlichen Vorschrift in sich schließe, das Recht des öffentlichen Dienstes nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu regeln (Artikel 33 Abs. 5 GG). Auch die Beamtengesetze der Länder und die Pensionsgesetze für die Berufssoldaten haben seit der gesetzlichen Ordnung des öffentlichen Dienstes Anwartschaftszeiten für die Gewährung des Ruhegehaltes festgelegt. Das Gesetz zu Artikel 131 GG hat aus diesen Rechtsgrundsätzen die Folgerungen in den §§ 5 und 30 gezogen. Außerdem darf nicht verkannt werden, daß das Deutsche Beamtengesetz von 1937/50 die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auf die Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres hinaufgesetzt und dabei unterstellt hatte, daß mit der Vollendung dieses Lebensjahres die zehn Dienstjahre bereits zurückgelegt seien, die nach dem Reichsbeamtengesetz von 1907 für die Entstehung der Anwartschaft auf das Ruhegehalt notwendig waren. Die Folgerung für den Beginn der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in bezug auf das Lebensalter zieht deshalb der § 108 in Absatz 1 Nr. 1. Der Ausschuß hat jedoch der Gefahr einer langen Anwartschaftszeit dadurch Rechnung getragen, daß den Hinterbliebenen eines Beamten auch Versorgung gewährt wird, wenn er während der Anwartschaftszeit stirbt (§§ 120 und 123). Dadurch ist dem Beamten von der ersten Anstellung an eine Sicherheit im Dienst und bei der Gründung einer Familie gegeben, die ihm die Erfüllung seiner Aufgabe und aller Beamtenpflichten erleichtert. Der Absatz 2 mußte für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auch den neuen § 111 a heranziehen, der an seiner Stelle begründet wird. Zu § 104: ist hervorzuheben, daß die Grundsätze für die Berechnung des Ruhegehaltes auch für die Berechnung des Ruhegehaltes des in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gelten. Wegen der Höhe des Ruhegehaltes während der ersten fünf Jahre nach der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist § 115 Abs. 2 zu beachten. b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Zu § 106 Abs. 2: In Absatz 2 haben die Voraussetzungen, unter denen die Bezüge eines Beamten ruhegehaltfähig auch dann sind, wenn er sie nicht mindestens ein (Dr. Kleindinst) 1 Jahr erhalten hat, eine angemessene Erweiterung für den aus der Erfahrung bekannten Fall erhalten, in dem der Beamte sein letztes Amt mindestens ein Jahr lang in der Regel vertretungsweise tatsächlich wahrgenommen und nach seiner rechtlichen Übertragung nicht mehr ein Jahr hat führen können. Zu § 107: Der Ausschuß hat den Maßstab von sechs Dienstjahren für die Berücksichtigung der Beförderungen bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge allgemein eingeführt. Der Absatz 1 des § 107 schreibt deshalb vor, daß die Anlegung dieses zeitlichen Maßstabes mit dem Zeitpunkt der Anstellung, d. h. mit der erstmaligen Einweisung in eine Planstelle beginnt. Außerdem dürfen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch die Anlegung des Maßstabes nicht hinter fünfzig vom Hundert der zuletzt bezogenen Dienstbezüge zurückbleiben. Der Grund für die allgemeine Einführung dieses Maßstabes ist nicht nur die Wiederverwendung von zwischen 1933 und 1945 lediglich durch die Ausdehnung der Verwaltung übermäßig beförderten Beamten, sondern die Erfahrung, daß solche übersteigerte Beförderungen nach 1945 wieder angestrebt und auch erreicht werden. Dadurch tritt eine Entwertung der Beförderungen und der dienstlichen Stellung und eine nicht mehr vertretbare Erhöhung der Ausgaben für Gehälter und Versorgungsbezüge ein. Diesen Bestrebungen soll der § 107 entgegenwirken. Die Beratungen des Ausschusses haben gezeigt, daß die Begrenzung übersteigerter Beförderungen die Bewertung der Leistung nicht verletzt. Die Beförderungen in gehobene Stellen erfolgen in der Regel in den fortgeschrittenen Dienstjahren. Sie gleichen sich durch den Beginn der Anrechnung vom Zeitpunkt der Anstellung an aus. In wieder geordneten Anstellungs- und Beförderungsverhältnissen ist die neue Vorschrift keine Beeinträchtigung fähiger und arbeitsfreudiger Beamter. Der § 107 ist ein Beitrag zur Wiederherstellung geordneter Anstellungs- und Beförderungsverhältnisse. Der Absatz 2 enthält den Begriff der Beförderung, die weiteren Absätze regeln die Durchführung der Vorschrift. Durch die in § 107 Abs. 6 vorgesehene Rechtsverordnung können für Beamte, die in den Aufbaujahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in das Beamtenverhältnis berufen worden sind, Vordienstzeiten angerechnet werden. c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit Zu § 108 Abs. 1 Nr. 1: Die Festlegung des Beginnes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auf die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres in Absatz 1 Nr. 1 ist die Folge der Rückkehr zur Wartezeit von zehn Jahren für die Anwartschaft auf das Ruhegehalt. Dieses Lebensjahr hat bereits das Reichsbeamtengesetz von 1873 vorgesehen. Infolge der Anforderungen an die Voraussetzungen für den gehobenen und für den höheren Dienst ist sie in Wirklichkeit nur für die Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes von Vorteil. In Absatz 3 ist nach dem Vorschlag des Bundesrates die im Lande Berlin im Beamten- und Richterverhältnis oder im Ministeramte zurückgelegte Dienstzeit der entsprechenden Dienstzeit im Beamtenverhältnis gleichgestellt. Zu § 111: Die Ergänzung des § 111 war notwendig durch die Anrechnung von Vordienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit auf Grund des neu eingefügten § 111 a und zur Berücksichtigung der Spätheimkehrer. Die Verbesserung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit der Spätheimkehrer entspricht dem Vorschlag des Bundesrates, dem die Bundesregierung zugestimmt hat. Zu § 111 a: Der vom Ausschuß dem Gesetzentwurf eingefügte neue § 111 a ist in der Notwendigkeit der Anrechnung von Vordienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit der Beamten des einfachen und mittleren Dienstes bei der Bundesbahn und bei der Bundespost begründet. Er hat weiter eine Bedeutung besonders für den technischen Dienst in anderen Verwaltungszweigen, aber auch für den Übergang von Verwaltungsangestellten in das Beamtenverhältnis. Die Bestimmung zerfällt in zwei Teile. Der Absatz 1 legt die Voraussetzungen für die Anrechnung der Vordienstzeiten fest. Der Absatz 2 regelt die Anrechnung der in der Vordienstzeit erworbenen Ansprüche aus der Sozialversicherung auf die Versorgungsbezüge. Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten ist unter folgenden Voraussetzungen vorgesehen: Die Vordienstzeit wird entsprechend dem § 108 Abs. 1 Nr. 1 erst nach der Vollendung des siebzehnten Lebensjahres berücksichtigt. Die Tätigkeit muß im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiete im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis erfolgt sein. Diese Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn darf erhebliche Unterbrechungen nicht aufweisen. Die besonderen Voraussetzungen der neuen Vorschrift richten sich an zwei Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Es kommt besonders im technischen Dienst vor, daß Angestellte und Arbeiter nach der Bewährung in der freien Wirtschaft von öffentlichen Dienstherren für bestimmte technische oder bautechnische Aufgaben im Angestellten- oder im Arbeiterverhältnis verwendet werden, sich dann um frei werdende oder um neugeschaffene Stellen bewerben und als Beamte zur Anstellung kommen. Diese Möglichkeit ist auch für Angestellte im Verwaltungsdienst gegeben. Für diese Fälle ermöglicht die neue Vorschrift die Berücksichtigung dieser Vordienstzeiten unter den besonderen Voraussetzungen als ruhegehaltfähig. Im Ausschuß wurde aber hervorgehoben, daß diese Regelung zwar die Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei dem Übergang aus dem Angestellten- und Arbeiterverhältnis in das Beamtenverhältnis unter diesen besonderen Bedingungen ermöglichen soll, daß aber die vorgesehene allseitige theoretische und praktische Ausbildung der Anwärter für den Verwaltungsdienst nach den jeweils geltenden Bestimmungen die regelmäßige Voraussetzung für die Anstellung als Beamter bleiben muß. (Dr. Kleindinst) I Die Beamten des einfachen und mittleren Dienstes der Bundesbahn, besonders die Lokomotivführer, die Wagenmeister, die Werkmeister, die Beamten im Sicherungsdienst gehen aus dem Dienst im Lohnverhältnis in den Werkstätten der Bundesbahn oder im bautechnischen Dienst hervor. Sie verfügen über eine handwerkliche Ausbildung, bewähren sich in diesem Dienst und legen außerdem Prüfungen ab. Die Bundesbahn trägt die befähigten Anwärter auf die Beamtenstellen in eine Anwärterliste ein. Diese Anwärter leisten im Betrieb Beamtendienst zur Aushilfe für erkrankte oder im Urlaub befindliche Beamte; vor allem aber zieht sie die Bundesbahn bei gesteigerten Anforderungen zu den Beamten obliegenden Diensten heran bei gesteigertem Reise- und Güterverkehr, in Urlaubszeiten, bei der Verfrachtung der Ernte, bei günstigen Konjunkturverhältnissen, bei der Warenbewegung unter dem Einfluß von handels- und zollpolitischen Maßnahmen. Gehen diese „Beamtendiensttuer" aus dem Lohnverhältnis in das Beamtenverhältnis über, so kommen sie in die Eingangsstufe ihrer Besoldungsgruppe und erleiden dadurch zunächst eine Minderung ihres Einkommens. Die zehnjährige Frist für die Anwartschaft auf das Ruhegehalt wirkt für sie infolge der langen Vordienstzeit im Lohnverhältnis besonders ungünstig. Infolgedessen ist auch die Erreichung des Höchstgehaltes in der Regel nicht möglich. Ähnlich, wenn auch zahlenmäßig nicht so ausgedehnt, liegen die Verhältnisse bei den Bediensteten des Post-und Fernmeldewesens, geringer ist ihre Bedeutung für die Bediensteten in der Verwaltung und in dem Betrieb des Wasserstraßen- und Seestraßenverkehrs. Um diese unbestrittenen Härten auszugleichen, ermöglicht § 111 a in Absatz 1 Nr. 2 die Berücksichtigung der Zeiten einer handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fachlichen Tätigkeit als ruhegehaltfähig. Die Zeit dieser Tätigkeit muß aber nach den Laufbahnvorschriften für die Laufbahn des Beamten gefordert oder nach der Annahme für die Laufbahn ausgeübt worden sein. Die Tätigkeit in der Vordienstzeit muß also mit dem späteren laufbahnmäßigen Dienst des Beamten im Zusammenhang stehen. Im Gegensatz zu der Bestimmung der Nr. 1 bildet die handwerksmäßige technische oder sonstige fachliche Tätigkeit nach den Laufbahnvorschriften die regelmäßig vorgesehene Voraussetzung für den Übergang aus dem Arbeiteroder Angestelltenverhältnis in die Beamtenlaufbahn besonders bei den hervorgehobenen Betriebsverwaltungen des Bundes. Der Absatz 2 regelt die versicherungsrechtlichen Folgen, die der Übergang aus dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis in das Beamtenverhältnis in bezug auf die Beamtenversorgung mit sich bringt. Der Absatz 3 hält die Sonderregelung des § 109 Abs. 2 auch für diese Vorschrift aufrecht, daß die ruhegehaltfähige Dienstzeit sich um die Zeit erhöht, die auf Grund gewährter Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts anzurechnen ist. Zu § 112: Die Ersetzung des vollendeten einundzwanzigsten durch das vollendete siebzehnte Lebensjahr ist auch an dieser Stelle eine Folge der Festlegung dieses Lebensjahres als Beginn der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. In der Zeit, die ganz als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, mußte in Absatz 1 Nr. 2 neben der im Dienst einer zwischen -staatlichen Einrichtung abgeleisteten Zeit wegen der völkerrechtlichen Entwicklung auch die Zeit einbezogen werden, die im Dienst über staatlicher öffentlicher Einrichtungen verbracht wird. Der Ausschuß hat auch zu Eingaben und Vorschlägen Stellung genommen, die zum Ziele hatten, daß die Dienstzeit in einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder in einem anerkannten nichtöffentlichen Schuldienst, in diesem Falle dann, wenn er zehn Jahre gedauert hat, auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden müsse. Der Ausschuß glaubte jedoch, diese Dienstzeiten gegenüber den anderen in § 112 aufgeführten Dienstzeiten nicht bevorzugen zu können. Er wollte die Berücksichtigung nach den Gegebenheiten im einzelnen Falle offenhalten. Für die Träger der nichtöffentlichen Schulen wäre außerdem die Ausdehnung der Beteiligung an den Versorgungslasten in § 158 auf sie in Frage gekommen, die sie nicht übernehmen könnten. Für den Zeitpunkt der Entscheidung über die Berücksichtigung dieser Vordienstzeiten ist der § 151 Abs. 2 maßgebend, nach dem die Entscheidungen im Interesse der Klärung und Sicherung der Anstellungsbedingungen in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis zu treffen sind. Zu § 114: Während der Absatz 1 altes Recht darstellt, jedoch der Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse in fremden Ländern Rechnung trägt, ist der Absatz 2, der die Gefahr einer vorzeitigen körperlichen Abnutzung und einer dadurch bewirkten Gesundheitsschädigung berücksichtigt, durch die Erfahrungen der Bundesbahn veranlaßt. Die Erhöhung des durch die Gesundheitsschädigung vorzeitig anfallenden Ruhegehaltes ist jedoch nicht starr auf zehn v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge begrenzt worden. Der Ausschuß hat der möglichen besonders technisch bedingten Entwicklung der Dienstverhältnisse und ihrer gesundheitlichen Einwirkungen Rechnung getragen und für die Erhöhung des Ruhegehaltes eine Soll- und Regelbestimmung vorgesehen. d) Höhe des Ruhegehaltes Zu § 116: Durch die Streichung des § 75 ist der Absatz 2 hinfällig geworden. 3. Unterhaltsbeitrag Zu § 117: Der Ausschuß hat Bedenken getragen, einem Beamten den Unterhaltsbeitrag nach dem Vorschlag des Bundesrates zu versagen, wenn er nicht wenigstens fünf Jahre Beamter mit Dienstbezügen war. Dienst- und Lebensverhältnisse entwickeln sich oft so eigenartig und vielgestaltig, daß das Gesetz die Gewährung des Unterhaltsbeitrages vor der Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren nicht ausschließen soll. Der Ausschuß hat insoweit die Stellungnahme der Bundesregierung geteilt. (Dr. Kleindinst) 4. Hinterbliebenenversorgung a) Sterbemonat ohne Bericht b) Sterbegeld Zu § 119: Der Ausschuß hat die Gewährung des Sterbegeldes an Verwandte, deren Ernährer der Verstorbene ganz oder überwiegend gewesen ist, und an andere Personen zur Pflicht gemacht, wenn sie die Kosten der Krankheit oder der Bestattung getragen haben. Für die Verwandten konnte auf die Voraussetzung der Bedürftigkeit verzichtet werden, da sie ganz oder überwiegend im Unterhalt des verstorbenen Beamten gestanden sind. Dagegen hat der Ausschuß für die übrigen Personen die Höhe des Sterbegeldes auf die Höhe ihrer Aufwendungen beschränkt. c) Witwen- und Waisengeld Zu § 120 Abs. 1 Nr. 2: Die geänderte Bestimmung sieht vor, der Witwe eines Beamten das Witwengeld nicht bereits dann zu versagen, wenn der Verstorbene sie im Ruhestand geheiratet hat, sondern erst dann, wenn er zur Zeit der Eheschließung bereits das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte. Diese Verbesserung ist erfolgt, weil infolge der Einwirkungen des Krieges und der Katastrophe des Jahres 1945 vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand erfolgt sind und Ehen auch mit Rücksicht auf die Obsorge für die gesundheitlich geschädigten Männer nicht außer Zweifel gezogen werden können. Diese Verbesserung wird über den § 78 des Gesetzes zu Art. 131 GG auch den im Ruhestand befindlichen Berufssoldaten und ihren Witwen zugute kommen. Weitere Bestrebungen, die dahin gingen, Witwen mit Kindern auch aus später geschlossenen Ehen zu versorgen, hat der Ausschuß abgelehnt, weil er nach hergebrachtem Grundsatz in dem mit der Altersgrenze erreichten Ruhestand nicht neue Rechte entstehen lassen, reinen Versorgungsehen steuern und die Versorgungslasten nicht ohne zwingende Veranlassung vermehren wollte. Zu§ 121: Das Witwengeld eines in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten richtet sich nach dem Ruhegehalt, das der Verstorbene im dauernden Ruhestand hätte erhalten können. Nach § 115 Abs. 1 Satz 3 betragen die der Berechnung des Witwengeldes zugrunde zu legenden Dienstbezüge mindestens sechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 11. Zu § 122: Bei der Gewährung des Unterhaltsbeitrages f in-den die Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Witwen, die einen Anspruch auf Witwengeld nicht haben, die angemessene Berücksichtigung. Diesen Witwen, die der Ruhestandsbeamte erst nach der Vollendung seines fünfundsechzigsten Lebensjahres geheiratet hat oder deren eheliche Gemeinschaft bei seinem Tode durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben war, ist in Absatz 3 auch die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten gleichgestellt, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt war. Zu§ 123: Die Erweiterung des Absatzes 1 stellt die Kinder aus einer nichtigen Ehe eines verstorbenen Beamten den ehelichen oder für ehelich erklärten oder an Kindes Statt angenommenen Kindern gleich. Dagegen können Kinder eines verstorbenen Beamten aus einer nach Vollendung seines fünfundsechzigsten Lebensjahres und nach Eintritt in den Ruhestand geschlossenen Ehe ebensowenig Waisengeld erhalten, wie der Witwe ein Anspruch auf Witwengeld zugestanden ist (§ 120 Nr. 2). Auch in bezug auf diese Kinder war der Grundsatz maßgebend, daß ein Beamter in dem mit der Altersgrenze eingetretenen Ruhestand neue Versorgungsrechte nicht mehr erwerben kann. Dagegen können diese Kinder wie die Witwe einen Unterhaltsbeitrag, und zwar bei gegebenen Voraussetzungen bis zur Höhe des Waisengeldes erhalten. Die Einfügung der Worte „oder Ruhestandsbeamten" hinter den Worten „eines verstorbenen männlichen Beamten" ist wegen der Gleichstellung erfolgt. Zu § 124: Die neue Fassung des Absatzes 1 legt für die Waise eines in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten wie § 121 für dessen Witwe fest, daß das Waisengeld wie das Witwengeld nach dem Ruhegehalt zu berechnen ist, das der Verstorbene im dauernden Ruhestand hätte erhalten können. Auch bei dieser Berechnung sind die Änderungen des Mindestruhegehaltes zu berücksichtigen, das nach § 115 Abs. 1 Satz 3 sechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 11 beträgt. Zu § 125 Abs. 4: Der § 125 setzt als Höchstgrenze des Witwen- und Waisengeldes das Ruhegehalt des verstorbenen Beamten fest, das ihrer Berechnung zugrunde zu legen ist. Bis zu dieser Grenze können nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten die gekürzten Bezüge der verbleibenden Berechtigten wieder erhöht werden. Der neue Absatz 4 legt diesen Grundsatz auch für die Unterhaltsbeiträge fest, die an Witwen und Waisen ohne Versorgungsansprüche gewährt werden können. Zu § 126: Die Minderung des Witwengeldes für erheblich jüngere Frauen von Beamten ist reichs- und landesrechtlich erfolgt, um der Belastung der Versorgung durch Versorgungsehen vorzubeugen. Das Deutsche Beamtengesetz von 1937 hat aus nationalsozialistischen Grundsätzen heraus diese Begrenzung aufgehoben. Auf eine Schranke kann die Gesetzgebung nicht verzichten. Die Minderung des Witwengeldes bei einem Altersunterschied von mehr als fünfzehn Jahren und der Beginn des Wiederansteigens des gekürzten Witwengeldes erst nach einer Dauer der Ehe von fünfzehn Jahren hat jedoch zu zweifellosen Härten geführt. Sie würden sich noch dadurch vergrößern, daß die nunmehr mittleren Jahrgänge der Männer durch den Krieg besonders gelitten haben. Der Ausschuß hat deshalb die Bestimmung des Gesetzentwurfes in zweifacher Hinsicht gemildert. Er läßt eine Kürzung des Witwengeldes erst eintreten, wenn die Witwe mehr als zwanzig statt mehr als fünfzehn (Dr. Kleindinst) Jahre jünger war. Außerdem läßt die neue Fassung das Witwengeld bereits nach fünfjähriger Dauer der Ehe mit den Jahren der Dauer der Ehe ansteigen. Für die Rückwirkung der Bestimmung ist § 176 maßgebend. Zu § 129: Der Gesetzentwurf stellt den Witwer oder schuldlos geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin in bezug auf die Versorgung der Witwe oder schuldlos geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten unter der Voraussetzung gleich, daß er zur Zeit ihres Todes einen Unterhaltsanspruch gegen sie gehabt hat. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, diese Voraussetzung noch auf das Vorhandensein eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches einzuschränken. Die Bundesregierung hat diesem Vorschlag zugestimmt, und der Ausschuß hat ihn in die Fassung der Vorschrift aufgenommen. Diese Beschränkung stellt klar, daß nicht etwa privatrechtliche Unterhaltsansprüche eine Verpflichtung des Bundes zur Gewährung von Witwerversorgung begründen. Eine Gleichstellung des Witwers einer Beamtin mit der Witwe eines Beamten nach Artikel 3 Abs. 2 GG hat der Ausschuß wohl geprüft, wegen der völlig verschiedenen Voraussetzungen aber nicht in Betracht gezogen. b) Bezüge bei Verschollenheit Zu § 130: Der § 130 regelt die Gehalts- und Versorgungsbezüge nur für Beamte und ihre versorgungsberechtigten Angehörigen im Falle der Verschollenheit, nicht aber bei Kriegsgefangenschaft. Sein Inhalt entspricht dem geltenden Recht. Die neue Fassung ist bestimmter und systematischer. Der Absatz 1 sieht vor, daß der Verschollene selbst die ihm zustehenden Gehalts-, Ruhegehalts- oder Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des Monats erhält, in dem die oberste Dienstbehörde feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Die oberste Dienstbehörde braucht also nicht ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit "für diese Feststellung abzuwarten, sondern sie trifft diese Feststellung selbst. Der Absatz 2 regelt die Gewährung des Witwen- und Waisengeldes oder des Unterhaltsbeitrages nach der Einstellung des Gehalts-, Ruhegehaltsoder Versorgungsbezuges. Bei den völlig veränderten Voraussetzungen kommen die Vorschriften für die Gewährung der Bezüge für den Sterbemonat und für das Sterbegeld nicht zur Anwendung. In den Absatz 3 sind die Gründe, die dem Aufleben des Anspruches eines zurückgekehrten bisher verschollenen Beamten auf Gehalt, Ruhegehalt oder sonstige Versorgungsbezüge entgegenstehen können, als gesetzliche Gründe bezeichnet, um einem Irrtum vorzubeugen, als ob auch Ermessensgründe eine Einwirkung haben könnten. Im Unterschied zu dem Gesetzentwurf sieht die Fassung des Ausschusses vor, daß der zurückgekehrte, bisher verschollene Beamte einen Anspruch auf die Nachzahlung der Dienst- und Versorgungsbezüge hat, beschränkt ihn jedoch der Zeit nach längstens auf die Dauer eines Jahres und der Höhe nach auf den Unterschied zwischen diesen Bezügen und dem Betrage des gewährten Witwen- und Waisengeldes oder Unterhaltsbeitrages. 5. Unfallfürsorge a) Allgemeines Zu § 131: Der Unfallausgleich mußte in Absatz 2 Nr. 2 eingefügt werden, weil der Ausschuß für ihn die besonderen Vorschriften des § 135 a geschaffen hat. Zu § 132: Der Ausschuß hat in Absatz 1 unter Körperschaden auch einen psychischen Schaden verstanden. Für die Einwendung in Absatz 2, daß ein Beamter sich eine übertragbare Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat, trifft die Beweislast die Behörde. b) Unfallfürsorgeleistungen Zu § 134: Der Ausschuß hat in Absatz 2 den Anteil an den Bezügen, der während der Dauer einer Krankenhausbehandlung oder Pflege in einer Heilanstalt einbehalten werden kann, von einem Drittel auf ein Viertel ermäßigt, weil die festen Kosten des Haushaltes sich wenig ändern und Aufwendungen für den untergebrachten Beamten anfallen. In Absatz 4 hat der Ausschuß den Ersatz eines außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverschleißes als Folge eines Dienstunfalles in angemessenem Umfange für notwendig erachtet, der sich besonders nach der Amputation eines Beines, aber auch bei anderen Schädigungen ergibt. Zu§ 135: Der in Absatz 2 vorgesehene Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt muß nach der neuen Fassung dem verletzten Ruhestandsbeamten bis zur Erreichung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt werden und darf nicht vom Ermessen der Behörde abhängen. Dadurch wird die Erstattung der Kosten für die Pflege in Wegfall kommen. Zu § 135 a: Die neue Bestimmung des § 135 a, die für einen durch Unfall verletzten, in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beschränkten Beamten einen Ausgleich seiner Erwerbsminderung durch abgestufte Zulagen zu den Dienstbezügen oder zu dem Ruhegehalt vorsieht, ist wiederum in erster Linie durch die Verhältnisse der Beamten der Bundesbahn bedingt. Durch Unfall verletzte Beamte der Bundesbahn beziehen lediglich ihre Dienstbezüge, auf die eine vor dem Übertritt in das Beamtenverhältnis erworbene Unfallrente zur Anrechnung kam, während Arbeiter neben ihrem Arbeitseinkommen die Unfallrente beziehen. Die Anrechnung der Unfallrente hat die Verwaltung der Bundesbahn allerdings eingestellt. Der nicht freiwillig weiterversicherte, durch einen Dienstunfall im Verdienst geschädigte Beamte bezieht nur sein Ruhegehalt. Noch stärker sind die Unterschiede gruppenweise bei den Beamten hervorgetreten, die während des Krieges im Auftrag der Wehrmacht als feldgraue Eisenbahner Dienst leisteten und zu Schaden kamen, und bei den Beamten, die als blaue Eisenbahner einen Dienstunfall erlitten. Die feldgrauen Eisenbahner haben Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, die (Dr. Kleindinst) blauen Eisenbahner nicht. Alle diese durch Dienstunfall geschädigten Beamten arbeiten nebeneinander und sind trotz gleicher Voraussetzungen in ihren Bezügen rechtlich verschieden behandelt. Diese Unterschiede machen sich bei den Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes mit geringen Dienst- oder Versorgungsbezügen stark bemerkbar. Um diese Unterschiede möglichst zu beseitigen und die gleichen Folgen ähnlicher Unfallbeschädigungen gleich zu berücksichtigen, hat der Ausschuß nach eingehender Beratung mit den Beamten des Bundesministeriums für Verkehr und der Bundesbahnverwaltung den Unfallausgleich des § 135 a vorgesehen und ihn in Anlehnung an die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gestaltet. Zu § 137: Die Einfügung der Ziffer 1 berücksichtigt auch Beamte mit festen Gehältern auf Lebenszeit oder auf Probe, die im Entwurf der Bundesregierung nicht enthalten waren. Zu § 140: Der Ausschuß hat den Absatz 3 deshalb gestrichen, weil sich die Höchstgrenze des Unterhaltsbeitrages bereits aus der Ziffer 2 des Absatzes 1 ergibt. Eine materielle Änderung bedeutet deshalb der Wegfall dieses Absatzes nicht. c) Nichtgewährung von Unfallfürsorge Zu§ 145: Der Absatz 3, nach dem die Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallversorgungsvorschriften nicht gewährt wird, wenn die Ehe erst nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres des Beamten geschlossen wurde, ist eine Folge des § 120 Abs. 1 Nr. 2, nach der die Witwe eines Beamten Witwengeld nicht erhält, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte. d) Anmeldung und Untersuchungsverfahren ohne Bericht. e) Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche ohne Bericht. 6. Abfindung Zu §§ 148 und 149: Nach dem Deutschen Beamtengesetz von 1937 erhielten nach ihrer Verheiratung und wirtschaftlichen Sicherstellung freiwillig oder durch Entlassung ausscheidende weibliche Beamte eine Kapitalabfindung. Der Gesetzentwurf hat die Möglichkeit der Abfindung bei dem Ausscheiden aus dem Dienst beibehalten und auch auf den ausscheidenden Beamten ausgedehnt, weil dadurch alle sonstigen Versorgungsansprüche abgegolten werden und weil die abgegoltenen Dienstzeiten auch bei einem Eintritt in den Ruhestand aus einem neuen Beamtenverhältnis nicht mehr als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden können. Der § 149 des Gesetzentwurfes sieht die Form einer Abfindungsrente vor. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, die Abfindung auf verheiratete Beamtinnen zu beschränken und das Abwandern von Beamten nicht durch Abfindungen zu begünstigen. Als weitere Voraussetzungen der Abfindung will der Bundesrat eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und die Stellung eines Antrages innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Eheschließung vorsehen. Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates mit der Maßgabe zu, daß die Beamtin die Abfindung in besonderen Fällen auf Antrag erhalten kann. Der Ausschuß hat die Abfindung der Anwartschaft auf Versorgung auf die nunmehr nur freiwillig nach der Verheiratung ausscheidende Beamtin beschränkt. Er ging dabei von der Erwägung aus, daß die Gründe des Ausscheidens einer Beamtin nach der Verheiratung und eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis völlig verschieden sind und deshalb auch eine verschiedene Berücksichtigung zulassen. Die Beamtin scheidet nach der Verheiratung aus, um sich der Familie und dem Haushalt zu widmen. Der Dienstherr hat ein Interesse an dem Ausscheiden der verheirateten Beamtin besonders dann, wenn er eine große Zahl von Beamtinnen beschäftigt, weil die doppelte Aufgabe der verheirateten Beamtin im Dienst und in der Familie sie in der Regel übermäßig belastet und die Erfüllung beider Verpflichtungen erschwert. Die Abfindung der aus dem Dienst nach ihrer Verheiratung ausscheidenden Beamtin ist deshalb sowohl eine Maßnahme der Fürsorge für sie wie ein Anreiz zum freiwilligen Ausscheiden und zur Freimachung der Stelle für eine unverheiratete Bewerberin. Der Beamte scheidet dagegen in der Regel aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis aus, um sich außerhalb des öffentlichen Dienstes einer Aufgabe mit wesentlich günstigerem wirtschaftlichen Erfolg zuzuwenden. Er wird die Verbindung zu dem neuen Beruf in seiner bisherigen amtlichen Tätigkeit gefunden haben und bringt für ihn seine dienstlichen Erfahrungen und seine persönlichen Verbindungen mit. Der Ausschuß wollte diesen Berufswechsel nicht durch eine Abfindung fördern. Er hält die Erleichterung dieses Berufswechsels mit den Grundsätzen der hergebrachten Auffassung des öffentlichen Dienstes vor allem dann nicht für vereinbar, wenn der ausgeschiedene Beamte im neuen Beruf veranlaßt wird, seine im Dienst erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen in Wahrnehmung privater Interessen gegen den Staat zu verwerten. Infolge der Beschränkung der Abfindung auf die wegen der Verheiratung aus dem Dienst scheidende Beamtin konnte der Ausschuß an das Deutsche Beamtengesetz von 1937 anknüpfen und auf die Voraussetzung einer abgeleisteten Dienstzeit von mindestens fünf Jahren verzichten. Die Abfindung kann bereits nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr erfolgen. Außerdem soll die Abfindung obligatorisch und nicht von dem Ermessen der Verwaltung abhängig sein. Die beiden Arten der Abfindung durch Kapital oder Rente sind beibehalten. Die Kapitalabfindung ist nach Dienstjahren und monatlichen Dienstbezügen gestaffelt und steigt von zwei bis sechzehn Monatsbeträgen. Die Abfindungsrente beginnt mit dem Monat, in dem die ausgeschiedene Beamtin arbeitsunfähig im Sinne der RVO geworden ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Abfin- (Dr. Kleindinst) dungsrente beträgt jährlich 10 v. H. des Kapitals, das sich bei der Abfindung errechnet hätte, mit einer Verzinsung von 3 1/2 vom Hundert vom Zeitpunkt der Entlassung. Die Umwandlung der Abfindungsrente in eine Abfindungssumme ist möglich. Die Abfindung gewährt das Gesetz nach der Verheiratung der Beamtin; sie ist dadurch geschützt, daß sie bei einem unvorhersehbaren Scheitern der Eheschließung bereits aus dem Dienst ausgeschieden und abgefunden ist. Durch die Abfindung werden alle sonstigen Versorgungsansprüche abgegolten. Der Ausschuß hat aber der Überzeugung Ausdruck gegeben, daß. die Kapitalabfindung eine spätere neue Berufung einer Beamtin, z. B. nach dem Tode ihres Ehemannes, nicht hindern soll. 7. Übergangsgeld Zu § 150 Abs. 4: Der Vorschlag des Bundesrates, das Übergangsgeld nicht bis zum Ende des fünfundsechzigsten Lebensjahres, sondern bis zur gesetzlichen Altersgrenze zu bezahlen, ist nach Zustimmung der Bundesregierung berücksichtigt, weil die Altersgrenze der Beamten und der Richter verschieden ist. 8. Gemeinsame Vorschriften a) Zahlung der Versorgungsbezüge Zu § 152 Abs. 1: Für die einheitliche Ansetzung des Wohnungsgeldzuschusses mit dem Satze für die Ortsklasse A statt mit dem im Entwurf der Bundesregierung vorgeschlagenen Satz für die Ortsklasse B hat sich der Ausschuß aus drei Gründen entschieden. Die Abwanderung der Ruhestandsbeamten in Wohnorte einer niedrigeren Ortsklasse ist durch die Schwierigkeiten des Wohnungsmarktes erschwert. Außerdem haben sich die Mietpreise für Wohnungen in Neubauten mehr und mehr angeglichen. Der Wechsel der Wohnorte durch Ruhestandsbeamte und die Umrechnung des Wohnungsgeldzuschusses führt später voraussichtlich zu einer solchen Vermehrung und Verteuerung der Verwaltungsarbeit, insbesondere bei der Bundesbahn und bei der Bundespost, daß deren Wegfall die allgemeine Festlegung des Satzes für die Ortsklasse A rechtfertigt. b) Ruhen der Versorgungsbezüge Zu § 154 Abs. 4 und 5 Buchst. b: In Absatz 4 ist die Höchstgrenze der Dienstbezüge bei den Ruhensberechnungen für Ruhestandsbeamte das Eineinviertelfache der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 11 (für Amtsgehilfen usw.), wenn bei der Ruhensberechnung für Ruhestandsbeamte die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unter dieser Grenze bleiben. Die Gleichstellung der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung mit der Verwendung im öffentlichen Dienst der Deutschen Bundesrepublik steht im Zusammenhang mit § 112 Abs. 1 Nr. 2, nach der die Dienstzeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann. Zu der Voraussetzung, daß der Bund zu diesen Einrichtungen Zuschüsse zahlt, mußte der Ausschuß infolge der weiteren Rechtsentwicklung auch die Zahlung von Beiträgen hinzufügen. Zu § 155: Die im Entwurf der Bundesregierung vorgeschlagene Vorschrift über die Anrechnung sonstigen steuerpflichtigen Arbeitseinkommens auf die Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten hat der Ausschuß gestrichen und ist damit auch über den Vorschlag des Bundesrates hinausgegangen. Der Entwurf der Bundesregierung hat die vorgesehene Regelung nach dem Vorbild des § 33 des Gesetzes zu Art. 131 GG gestaltet. Für die Stellungnahme des Ausschusses war maßgebend, daß in diesem Gesetz eine Sondervorschrift vorlag, die bei der Unsicherheit der finanziellen Tragweite der gesamten Regelung zunächst verantwortet werden konnte. Es bestand jedoch nicht die Absicht, diese Vorschrift als allgemeine beamtenrechtliche Regelung zu übernehmen, vielmehr sollte auf sie auch im Gesetz zu Art. 131 GG so bald als möglich verzichtet werden. Die Anrechnung von Einkommen aus nichtöffentlicher Arbeit auf das Ruhegehalt ist im Beamtenrecht nie vorgesehen gewesen. Sie ist gegenüber dem Einkommen aus Kapital oder Sachvermögen ungerecht, das nicht zur Anrechnung kommen würde. Wenn die Begründung des Entwurfes der Bundesregierung ausführt, daß nach dem Alimentationsgedanken nur derjenige betreut zu werden braucht, der sich nicht selbst durch Arbeit unterhalten kann, dann wäre die notwendige beamtenrechtliche Folge, die Arbeitskraft und die Erfahrung des Beamten bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit in Anspruch zu nehmen und die Altersgrenze entweder ganz zu beseitigen oder wie früher auf das siebzigste Lebensjahr hinaufzusetzen. Auch die Erwägung, daß die Bezüge des Ruhestandsbeamten einen Teil der Besoldung des Beamten darstellen, schließt die Anrechnung eines Arbeitseinkommens aus dem nichtöffentlichen Dienst auf die Ruhestandsbezüge aus. Der Ausschuß hat deshalb den Verzicht auf diese Anrechnung auch im Hinblick auf die Sondervorschrift des § 33 des Gesetzes zu Art. 131 GG vorweggenommen. Zu § 156 Abs. 4: Die Gleichstellung des Wohnsitzes oder des dauernden Aufenthaltes außerhalb des Landes Berlin mit jenem außerhalb des Bundesgebietes ist mit Rücksicht auf die fortschreitende gleiche Gestaltung der Rechtsverhältnisse in den beiden Staatsgebieten notwendig. Der Vorschlag des Bundesrates und die Zustimmung der Bundesregierung sind damit berücksichtigt. c) Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge Zu § 157 Abs. 3 und 4: Die Festlegung einer Höchstgrenze der Gesamtbezüge einer Ruhestandsbeamtin, die einen Anspruch auf Witwengeld erworben hat, in Absatz 3 ist die notwendige Folge des § 161 Abs. 3. Wenn die Gesamtbezüge der Witwe nicht hinter ihrem Ruhegehalt zurückbleiben dürfen, so ist der von ihr erdiente Anspruch auf Ruhegehalt in jedem Falle gewahrt. Die Ermächtigung der Bundesregierung, die Zahlung von Versorgungsbezügen oder von versorgungsähnlichen Bezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung neben den Versorgungsbezügen nach dem Bundesbeamtengesetz (Dr. Kleindinst) zu regeln, war deshalb vorzusehen, weil der Übergang aus dem Bundesdienst in den Dienst der neuen völkerrechtlich geschaffenen Einrichtungen und der Übergang aus ihm in den Bundesdienst zu erwarten ist, die versorgungsrechtliche Regelung in diesen Einrichtungen aber noch so ungeklärt erscheint, daß eine gesetzliche Regelung der nebeneinander eintretenden Versorgungsansprüche sich zur Zeit noch nicht ermöglichen läßt. d) Verteilung der Versorgungslast Zu § 158: Der Bundesrat schlägt vor, daß die Verteilung der Versorgungslast zwischen den Dienstherren, zwischen welchen der Beamte den Dienst wechselt, von dem Einvernehmen über den Wechsel des Dienstes abhängen soll. Der Ausschuß ist diesem Vorschlag, dem die Bundesregierung zustimmt, gefolgt. Er legt die Zustimmung der beiden Dienstherren zu der Übernahme des Beamten als Voraussetzung für die Verteilung der Versorgungslast fest. Ebenso hält der Ausschuß wie der Bundesrat und die Bundesregierung die gleiche Behandlung des Wechsels des Dienstverhältnisses eines Beamten zwischen dem Bunde und anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Bundesgebiet und im Lande Berlin für notwendig. Sie ist wiederum die Folgerung aus der gleichen Gestaltung der Rechtsverhältnisse im Bunde und im Lande Berlin. e) Erlöschen der Versorgungsbezüge Zu § 160: Die Vorschrift des § 160 steht in Zusammenhang mit der Verpflichtung eines in den einstweiligen Ruhestand und eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten, aber wieder dienstfähig gewordenen Beamten, unter den gesetzlichen Voraussetzungen einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten. Der Ruhestandsbeamte verliert für die Zeit, in der er schuldhaft der Berufung nicht nachkommt, obwohl er auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist, seine Versorgungsbezüge. Der Verlust tritt mit der Feststellung der obersten Dienstbehörde ein, die sie dem Ruhestandsbeamten mitzuteilen hat. Sie kann außerdem eine disziplinarrechtliche Verfolgung einleiten (§ 76 Abs. 2 Nr. 4). Zu § 161 Abs. 1 Nr. 3: Die Gleichstellung der Rechtswirkung eines Strafurteils, das ein Gericht im Bundesgebiet oder im Lande Berlin erläßt, auf das Erlöschen des Anspruches von Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge folgt wiederum dem Vorschlag des Bundesrates unter Zustimmung der Bundesregierung. 9. Versorgungsrechtliche Sondervorschriften Zu § 164: Die Entziehung von Versorgungsbezügen von Hinterbliebenen eines Beamten wegen Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes hat der Ausschuß auf Zeit und ohne Rücksicht auf ein Strafverfahren ermöglicht. Da gegen Hinterbliebene eines Beamten ein Disziplinarverfahren nicht möglich ist, hat der Ausschuß ein Untersuchungsverfahren der Verwaltungsbehörde mit der Möglichkeit der eidlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen vorgesehen, in dem die Verwaltungsbehörde den Versorgungsberechtigten hören muß. Damit sind die Rechtsbürgschaften gegeben, die im Verwaltungsverfahren möglich sind. 10. Versicherungsfreiheit und Nachversicherung ohne Bericht. Abschnitt VI Beschwerdeweg und Rechtsweg Zu den §§ 169 und 170: Für die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche der Beamten und der Versorgungsberechtigten aus dem Beamtenverhältnis war bisher immer der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten, für die Verfolgung der nicht vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis die Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichte gegeben. Die Vorschrift des Deutschen Beamtengesetzes von 1937, die die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründete, ist nicht mehr wirksam geworden. Auch das Bundespersonalgesetz von 1950 hat die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte festgehalten. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist diesem Vorbild gefolgt. Der Bundesrat hat für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis den Verwaltungsrechtsweg vorgeschlagen, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Bundesregierung hält an ihrer Vorlage fest. Der Ausschuß hat sich nach eingehender Beratung für die Einheit des Rechtsweges an die Verwaltungsgerichte entschieden. Er hat dabei nicht verkannt, daß für den Anspruch auf Schadenersatz und für den Rückgriff aus der Amtshaftung bei Amtspflichtverletzungen der ordentliche Rechtsweg nach Art. 34 GG offen bleiben muß. Diese durch die Gesetzgebung seit Jahrzehnten, in der Weimarer Verfassung in Art. 131 festgelegte und vom Bonner Grundgesetz in Artikel 34 übernommene Regelung bleibt allerdings als Ausnahme bestehen. Die Einheit des Rechtsweges bei Verfolgung von vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen und die Vermeidung einer verschiedenen Auslegung des Rechtes hielt der Ausschuß für so wichtig, daß er die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorgesehen hat. Er hat dabei außerdem in Betracht gezogen, daß das Beamtenverhältnis und die sich aus ihm ergebenden rechtlichen Beziehungen und Ansprüche einen öffentlich-rechtlichen Charakter haben. Die in § 170 vorgesehene Frist von drei Monaten für die Entscheidung der obersten Dienstbehörde als Voraussetzung für die Geltendmachung einer Klage und für die Erhebung der Klage an das Verwaltungsgericht hat der Ausschuß auf sechs Monate ausgedehnt, weil es sich in der Regel um die Entscheidung grundsätzlicher Fragen und im Bunde um einen langen Verwaltungsweg handelt. Aus dem gleichen Grunde hat der Ausschuß die Frist für die Entscheidung einer Beschwerde der ober- (Dr. Kleindinst) sten Dienstbehörde gegen den Bescheid einer nachgeordneten Behörde von drei Monaten auf vier Monate erstreckt. Abschnitt VII Bundestagsbeamte und Bundesratsbeamte Zu § 173: Der Ausschuß hat die rechtliche Eigenschaft der Bundestagsbeamten und der Bundesratsbeamten als Bundesbeamte klargestellt. Die Festsetzung der Amtsbezeichnung dieser Beamten soll der Einheitlichkeit wegen dem Bundespräsidenten verbleiben. Der Ausschuß ist dem entgegenstehenden Vorschlag des Bundesrates nicht gefolgt, sondern hat sich der Stellungnahme der Bundesregierung angeschlossen. Abschnitt VIII Ehrenbeamte ohne Bericht. Abschnitt IX Übergangs- und Schlußvorschriften Zu § 175 Nr. 3: Den unter dem bisherigen Recht in den Wartestand versetzten Beamten bleibt ihr versorgungsrechtlicher Rechtsstand insofern aufrechterhalten, als das neue Ruhegehalt so lange in der Höhe des bisherigen Wartegeldes zu gewähren ist, als die dafür bisher vorgesehene Frist noch läuft. Davon abgesehen gelten für die bisherigen Wartestands-beamten vom Inkrafttreten des Gesetzes an die Vorschriften für die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten. Zu § 176: Den § 176, der die Überleitung der Versorgungsberechtigten auf das neue Recht regeln soll, hat der Ausschuß erheblich umgestaltet. Nach dem Entwurf der Bundesregierung sollten für die Versorgungsberechtigten, deren Versorgungsfall seit dem 16. Juni 1950, dem Inktrafttreten des vorläufigen Bundespersonalgesetzes, eingetreten ist, die Vorschriften des neuen Rechtes gelten. Für die Versorgungsberechtigten, deren Versorgungsfall sich vor dem Inkrafttreten des Bundespersonalgesetzes ereignete und für die der Bund die Versorgungslast zu tragen hat, sollte mit einzelnen Ausnahmen das bisherige Recht maßgebend bleiben, die landesrechtlichen Kürzungen für bestimmte Gruppen, insbesondere für „landfremde" Versorgungsempfänger sollten aufgehoben werden. Für die früheren Beamten der Verwaltungen und Einrichtungen, deren Versorgungsbezüge der Bund trägt, sah der Entwurf die Anwendung einzelner Vorschriften des neuen Rechtes vor. Die Fassung des § 176, die er durch den Ausschuß erhalten hat, unterscheidet die Gruppen der Versorgungsberechtigten, deren Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes am 1. Juli 1937 eingetreten ist, deren Versorgungsfall sich seit dem 1. Juli 1937 ereignet hat, die früheren Beamten, deren Versorgungsbezüge der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes zu tragen hätte, und die Personen, die Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erhielten oder hätten erhalten können. Die Grundsätze für die Gestaltung des § 176 waren die Wahrung des Rechtsstandes mit wichtigen Ausnahmen nach dem neuen Recht, die Begrenzung des Ruhegehaltes auf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, der Wegfall der Erhöhungen der Versorgungsbezüge nach den gesetzlichen und verordnungsmäßigen Vorschriften der Jahre 1939 1940 und 1942 und ihre teilweise Ersetzung durch das neue Gesetz, die Aufhebung der noch bestehenden Pensionskürzungsvorschriften des Reiches aus dem Jahre 1931, der Sparmaßnahmen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes aus den Jahren 1948 und 1949 und der Kürzungen der allgemeinen Sätze der Versorgungsbezüge für bestimmte Gruppen von Versorgungsberechtigten durch die Länder, schließlich die Anpassung der versorgungsrechtlichen Grundlagen des Gesetzes zu Art. 131 GG an die versorgungsrechtliche Regelung des neuen Bundesbeamtengesetzes in § 185 a. Für die vier Gruppen von Versorgungsberechtigten und Versorgungsempfängern ist im einzelnen noch das Folgende hervorzuheben: Die Rechtsverhältnisse der 'bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes vorhandenen Versorgungsberechtigten und Versorgungsempfänger, deren Bezüge der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes zu tragen hat und deren Versorgungsfall vor dem Deutschen Beamtengesetz von 1937, also vor dem 1. Juli 1937 eingetreten ist, richten sich nach dem bisherigen Recht. Unter bisherigem Recht ist das Recht zu verstehen, das bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegolten hat. Gleichwohl kommen auf sie auch Vorschriften des neuen Gesetzes zur Anwendung. Es handelt sich um Vorschriften, die die Anwendung künftiger besoldungs- und entsprechend versorgungsrechtlicher Vorschriften auf diese Gruppe von Versorgungsberechtigten und Versorgungsempfängern bringen, um die Anwendung einzelner Vorschriften des neuen Gesetzes hinsichtlich des Wohnungsgeldzuschusses, der Kinderzuschläge, des Waisengeldes und des Sterbegeldes, die teils eine Verbesserung darstellen, teils wegen der einheitlichen Behandlung aller Versorgungsfälle notwendig sind, um die Berücksichtigung der gewährten Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, um den Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und schließlich um Vorschriften, die für die einheitliche Verwaltung des Versorgungswesens nicht zu entbehren sind. Für die Ruhestandsbeamten allein gelten auch die Vorschriften des neuen Gesetzes, die wieder für eine einheitliche Behandlung aller Ruhestandsbeamten erforderlich erscheinen. Für die Versorgungsberechtigten gilt die Vorschrift, daß das Ruhegehalt höchstens fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen -Dienstbezüge beträgt. Jedoch gilt der Mindestsatz des Ruhe- (Dr. Kleindinst) gehaltes von sechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 11 (§ 115 Abs. 1 Satz 3); die Vorschrift über die Bezüge bei Verschollenheit ist entsprechend anzuwenden (§ 130). Die §§ 7 und 8 der Pensionskürzungsvorschriften vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I S. 546) über die Kürzung von Versorgungsbezügen und über die Begrenzung des Witwengeldes kommen nach der neuen Regelung in Wegfall. Andererseits werden aber auch Erhöhungen von Versorgungsbezügen beseitigt, die durch die Kriegsmaßnahmen in der Verwaltung begründet worden sind. Für die Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ist für diese Gruppe wichtig, daß die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen der Ruhestandsbeamten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sterben, sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes regeln. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung richten sich diese neuen sekundären Versorgungsfälle auch nach dem neuen Recht. Für die Versorgungsfälle, die seit dem 1. Juli 1937, dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes, eingetreten sind, gelten die Vorschriften des neuen Bundesbeamtengesetzes. Jedoch wahrt das Gesetz den erworbenen Rechtsstand. Die Vorschrift über die zehnjährige Anwartschaftszeit auf Ruhegehalt kommt auf sie nicht zur Anwendung, ebensowenig kommen aber auch die Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten, die als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten, und über deren Verbesserung durch Vordienstzeiten (§ 103) für sie zur Geltung. Die Bemessungsgrundlage für das Ruhegehalt bleibt unverändert. Es wird jedoch für diese Gruppe von Versorgungsberechtigten auf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge begrenzt. Es finden außerdem auf diese Versorgungsberechtigten die Vorschriften über die Begrenzung übermäßiger Beförderungen bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 107), über die Versorgung der um zwanzig Jahre jüngeren Witwe des verstorbenen Beamten (§ 126) und über die Ansetzung des Wohnungsgeldzuschusses nach dem Satze für die Ortsklasse A Anwendung (§ 152 Abs. 1). Eine besondere Übergangsregelung hat sich für die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen eines vor dem 1. Juli 1937 in den Ruhestand getretenen Beamten als notwendig erwiesen, der zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes, also noch während der Geltung des Deutschen Beamtengesetzes von 1937 oder des Deutschen Beamtengesetzes in der Bundesfassung von 1950 gestorben ist. Diese Versorgungsbezüge sind aus dem Ruhegehalt des Verstorbenen als Angehörigen der Gruppe zu berechnen, deren Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1937 eingetreten ist, wenn er bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes noch gelebt hätte. Demnach regeln sich die Versorgungsbezüge dieser Hinterbliebenen nach dem neuen Gesetz (Abs. 1 Nr. 5). Die Versorgungsansprüche, die auf Grund der bei Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Kriegsmaßnahmen erworben worden sind, bleiben ebenfalls erhalten, jedoch kommen die durch diese Maßnahme bewirkten Erhöhungen der Versorgungsbezüge in Wegfall. Ferner leitet die Nr. 5 des Absatzes 2 auch die wenigen Fälle auf das neue Recht über, in welchen Hinterbliebene eines entlassenen Widerrufsbeamten vorhanden sind, dem ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war; sie können nach § 127 ebenfalls einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Die Vorschrift des § 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 18. März 1952 (BGBl. I S. 137). Der Absatz 3 berücksichtigt Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten beider Gruppen, die ihrerseits nach dem bisherigen Recht nicht versorgungsberechtigt waren oder Versorgungsbezüge nur auf Grund einer Kannbewilligung erhielten, auf Grund des neuen Gesetzes aber versorgungsberechtigt sein würden. In diesem Zusammenhang kommt in Betracht die nunmehrige Berücksichtigung der Witwe aus einer nach Eintritt des Mannes in den Ruhestand, aber vor Vollendung des fünfundsechszigsten Lebensjahres geschlossenen Ehe (§ 120 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), die Berücksichtigung der schuldlos geschiedenen Ehefrau oder früheren Ehefrau aus einer aufgehobenen oder für nichtig erklärten Ehe (§ 122 Abs. 2 und 3) und das Wiederaufleben des Witwengeldes nach der Auflösung oder Nichtigerklärung der späteren Ehe (§ 161 Abs. 3). In diesen Fällen ermöglicht der Absatz 3 die Gewährung von Zahlungen auf Antrag. Der Ausschuß hat es für angebracht bezeichnet, daß die in Betracht kommenden Dienststellen die ihnen dienstlich bekannten Hinterbliebenen auf die Möglichkeit der Antragstellung aufmerksam machen. Der Abs. 4 ermöglicht die Anwendung der Vorschriften über das Gnadenrecht des Bundespräsidenten bei dem Verlust der Beamtenrechte (§ 50), bei dem Erlöschen der Versorgungsbezüge von Ruhestandsbeamten und Hinterbliebenen (§ 159 Abs. 2 und § 161 Abs. 1 Satz 2), über die Wirkung einer Entscheidung im disziplinarrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren und eines Disziplinarverfahrens nach einem strafrechtlichen Urteil (§ 51) und über die Unfallfürsorge für frühere Beamte und deren Hinterbliebene (§§ 138, 139, 142, 143), auf die früheren Beamten, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes noch vorhanden sind. Soweit sich auf Grund dieser Vorschriften eine Versorgung ergibt, richtet sie sich nach den Absätzen 1 oder 2 des § 176. Der Abschnitt II der Zweiten Verordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen vom 20. Oktober 1948 betrifft durch das neue Bundesbeamtengesetz überholte oder neu geregelte Vorschriften über die Verkürzung der Wartestandszeit und die bevorzugte Unterbringung von Wartestandsbeamten, die Herabsetzung des Ruhegehaltes auf 75 v. H., die Kürzung des Witwengeldes an junge Witwen, die Herabsetzung überhöhter Versorgungsbezüge, die Anrechnung privaten Einkommens auf die Versorgungsbezüge, den Wegfall von Waisengeld an gebrechliche und andere Waisen, die Klarstellung der Rechtsverhältnisse von Versorgungsberechtigten und die ratenweise Zahlung der Abfindungssumme für weibliche Beamten. Dieser Teil der Verordnung enthält aber auch die Kürzung der Versorgungsbezüge um sechs vom Hundert, auf deren Aufhebung die von ihr allein noch betroffenen Ruhestandsbeamten und versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schon lange und dringend warten. Auch die Vorschriften der Dritten Verordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen vom 16. März 1949 mit der Festlegung des (Dr. Kleindinst) mindesten und höchsten Ruhegehaltes sind durch das neue Gesetz verbessert oder neu festgelegt und müssen aufgehoben werden. Die einheitliche Begrenzung der Versorgungsbezüge auf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Wegfall von durch Kriegsmaßnahmen erfolgten Erhöhungen der Versorgungsbezüge läßt sich wegen der einheitlichen Behandlung aller Versorgungsempfänger nach der Teilnahme an den Erhöhungen der Versorgungsbezüge durch das Zweite und Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts, den Wegfall der Sparmaßnahmen und wegen der Teilnahme an allgemeinen und besonderen Verbesserungen im Versorgungsrecht verantworten. Die Wirkung dieser Vorschriften in jedem einzelnen Falle läßt sich selbstverständlich nicht übersehen. Einzelne Unstimmigkeiten lassen sich bei einer Gesamtbereinigung des Versorgungsrechts nicht vermeiden. Und niemand kann bei der versorgungsrechtlichen Ordnung der Folgen der Katastrophe von 1945 erwarten, daß ihm ausschließlich alle Vergünstigungen und keine Berichtigungen im Interesse der Allgemeinheit zufallen. Zu § 177 (bisher § 181): Über den Absatz 3 des Gesetzentwurfes der Bundesregierung hinausgehend sieht die nunmehrige Fassung vor, daß die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 für die Berechnung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird, auch wenn eine Verwendung im öffentlichen Dienst nicht möglich geworden ist oder wenn der Beamte sich nicht in der Kriegsgefangenschaft befunden hat. Diese Regelung entspricht dem Fortbestand des Beamtenverhältnisses. Die Anrechnung der Dienstzeit bei Stellen der früheren Geheimen Staatspolizei nach dem § 67 des Gesetzes zu Artikel 131 GG hat zu großen und unbegründeten Härten geführt. Zunächst blieben Beamte unberücksichtigt, die sich auf Grund eines im Dienst der Landespolizei oder der Reichswehr erworbenen Anstellungsscheines allgemein um eine Anstellung beworben hatten und zur Geheimen Staatspolizei einberufen wurden, weil sie nicht zu ihr versetzt worden waren. Außerdem konnten Beamte, die in der Fremdenpolizei oder im technischen Dienst verwendet waren, die Voraussetzungen des Widerstandes oder der Hilfsbereitschaft gegen Verfolgte nicht leicht erfüllen. Besonders hart sind Beamte und Witwen betroffen, die durch den Wegfall der Anrechnung der in Frage stehenden Dienstzeit die Anwartschaft auf die Versorgung trotz längerer vorausgegangener Dienstzeit nicht erreichen können. Die im Ausschuß nach eingehender Beratung gefundene Bewertung nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung des Beamten ermöglicht die individuelle Prüfung. Der Verzicht auf die zehnjährige Wartezeit als Voraussetzung für die Anwartschaft auf Versorgung zugunsten der Beamten, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Lebenszeit angestellt worden sind, ist eine Ausnahme von den Anforderungen, die das neue Gesetz in § 103 an alle Beamten stellt. Der Vorschlag dieser Ausnahme ist seitens des Bundesrates erfolgt, der ihn damit begründete, daß Beamte sich oft durch Hintansetzung ihrer persönlichen wirtschaftlichen Interessen der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt haben, und zwar häufig gegen ihren Willen und auf den Druck der Besatzungsbehörden. Die Bundesregierung teilt die Stellungnahme des Bundesrates nicht und glaubt, besonders berücksichtigungswerten Fällen ohne Verletzung des allgemeinen Grundsatzes durch die Gewährung des Unterhaltsbeitrages gerecht zu werden. Im Ausschuß ist die Mehrheit dem Vorschlag des Bundesrates beigetreten, während die Minderheit den Grundsatz des § 103 nicht durchbrechen und die Gründe des Bundesrates als nur ausnahmsweise gegeben anerkennen wollte. Dagegen hat sich eine Mehrheit gefunden, auch bei den Beförderungen dieser Beamten den Maßstab des § 107 anzuwenden. Zu § 178 (bisher § 179): In § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf besoldungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem Gebiet vom 22. August 1949 über die Besoldung und Versorgung der Beamten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes muß an Stelle des vollendeten siebenundzwanzigsten Lebensjahres nunmehr das vollendete siebzehnte Lebensjahr treten. Zu § 180: Diese Vorschrift ist durch die vorausgehenden Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand und insbesondere durch den § 175 Nr. 3 gegenstandslos geworden. Zu § 182 (bisher § 185): Das Reichsbeamtenverhältnis hatte und das Bundesbeamtenverhältnis hat rechtliche Beziehungen zum Gebiet des Deutschen Reiches (§ 108 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 1 Nr. 3, § 185 a). Aus diesem Grunde sieht die neue Fassung des § 182 vor, daß als Reichsgebiet das Gebiet des Deutschen Reiches vor dem 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen durch den Friedensvertrag und die folgenden Abstimmungen herbeigeführten Grenzen und nach dem 31. Dezember 1937 in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 und deshalb in den Grenzen vor ihrer gewaltsamen Erweiterung gilt. Zu § 182 a: Die Gleichstellung der gleichartigen Tätigkeit von Personen deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit aus den nach dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich angegliederten Gebieten und von volksdeutschen Vertriebenen und Umsiedlern im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland mit dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ist eine Folgerung aus den Umsiedlungen und Vertreibungen dieser Beamten, die bereits das Gesetz zu Art. 131 GG gezogen hat. Die entsprechende Folgerung zieht die Gleichstellung der Beschäftigung im Bundesdienst für Ruhestandsbeamte mit der gleichartigen Beschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Der neu angefügte Absatz 3 stellt schließlich für die Ansprüche aus der Unfallfürsorge den bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet erlittenen Dienstunfall dem im Bundesgebiet erlittenen Dienstunfall gleich. (Dr. Kleindinst) Zu § 183 a: Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist. In den bewegten Jahren und in der Rechtsunsicherheit zwischen dem 1. Juli 1937, dem Tage des Inkrafttretens des Deutschen Beamtengesetzes, bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ist mitunter die deutsche Staatsangehörigkeit eines Bewerbers bei der Berufung in das Beamtenverhältnis zu Unrecht angenommen worden. Der Mangel dieser Ernennung soll nunmehr nicht Ursache neuer Rechtsunsicherheit oder der Nichtigkeit der seinerzeitigen Ernennung oder des Wegfalles von Versorgungsbezügen, sondern ebenfalls als Folge des Übergangsverhältnisses geheilt werden. Zu § 184 (bisher § 177): Nach Art. 98 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes ist die Rechtsstellung der Bundesrichter durch ein besonderes Bundesgesetz, die Rechtsstellung der Richter in den Ländern durch besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen. Das im Grundgesetz vorgesehene Bundesrichtergesetz hängt mit der geplanten Justizreform zusammen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht deshalb die Notwendigkeit, auf die Bundesrichter die Vorschriften des neuen Bundesbeamtengesetzes über die Personalverwaltung und über die Versorgung einschließlich der Übergangsvorschriften des § 176 entsprechend anzuwenden. Im übrigen bleibt das bestehende Recht unberührt. Das Gesetz erstreckt sich auch auf die Mit) glieder des Bundesrechnungshofes, denen bereits das Grundgesetz die richterliche Unabhängigkeit verliehen hat (Art. 114 Abs. 2 Satz 1). Die Vorschriften gelten, soweit für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes bestehende besondere Gesetze nichts Abweichendes bestimmen. Zu § 184 a: Während der Beratung des Gesetzentwurfes trat die Absicht hervor, besondere Vorschriften für die Polizeivollzugsbeamten, also für ,die Beamten des Bundesgrenzschutzes und des Bundeskriminalamtes in die Übergangs- und Schlußvorschriften aufzunehmen. Diese Sonderregelung für eine Beamtengruppe hätte aber die allgemeinen Vorschriften des Beamtengesetzes gesprengt und sich als dauernde Regelung mit den Übergangs- und Schlußvorschriften nicht vereinbart. Infolgedessen wird für die Polizeivollzugsbeamten ein besonderes Gesetz erlassen, auf das die Übergangsvorschriften verweisen und das mit dem Bundesbeamtengesetz in Kraft treten soll. Zu § 185 (bisher § 178): Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah vor, auf die im Dienste des Bundes stehenden Angestellten -und Arbeiter grundsätzlich wichtige Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden und die Regelung der übrigen Rechtsverhältnisse der Tarifvereinbarung zu überlassen. Der Ausschuß hat die Ordnung der Rechtsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter grundsätzlich dem Tarifvertrag zugewiesen, bis zu dieser tarifvertraglichen Regelung die Vorschriften über die Personalverwaltung des neuen Gesetzes in der Anpassung für die Angestellten und Arbeiter für anwendbar erklärt und die einschlägigen Vorschriften des vorläufigen Bundespersonalgesetzes aufrechterhalten. Der Ausschuß wollte mit dieser Fassung dem Charakter des Gesetzes als eines Beamtengesetzes Rechnung tragen und zugleich der Stellungnahme der Gewerkschaften entsprechen, die als die Vertreter dieser Gruppen der öffentlichen Bediensteten die Regelung der in Frage stehenden Rechtsverhältnisse für die von ihnen mitabzuschließende Tarifvereinbarung in Anspruch nehmen. Zu§ 185a: Wie bereits im allgemeinen Bericht hervorgehoben wurde, hat das neue Bundesbeamtengesetz so viele rechtliche Beziehungen zu dem Gesetz zu Artikel 131 GG, daß die Beratungen vieler Vorschriften die Rückwirkung auf dieses Gesetz in Betracht ziehen mußten. Außerdem stellt der § 78 des Gesetzes zu Artikel 131 GG die Aufgabe, die versorgungsrechtlichen Grundlagen dieses Gesetzes der versorgungsrechtlichen Regelung des Bundesbeamtengesetzes anzupassen. Daraus ergibt sich, daß eine Änderung des Gesetzes zu Artikel 131 GG vor der Verabschiedung des Bundesbeamtengesetzes nicht möglich war. Die Anpassung erfolgt durch die Verweisungen auf das Bundesbeamtengesetz, durch die Anwendung der versorgungsrechtlichen Vorschriften auf den Personenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 GG, durch materielle Änderung einzelner Vorschriften und durch die Aufhebung der inhaltlos gewordenen Vorschriften und Verweisungen. Für die Versorgung des Personenkreises des Gesetzes zu Artikel 131 GG gelten nunmehr die Abschnitte V und VI des neuen Bundesbeamtengesetzes über die Versorgung und den Rechtsschutz in ihrer Gesamtheit, ferner einzelne wichtige Übergangsvorschriften. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Beamten z. Wv. in den Ruhestand sind in Angleichung an das neue Bundesbeamtengesetz neu gefaßt. Dabei wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 auch für diesen Personenkreis als ruhegehaltfähig berücksichtigt. Bei der neuen Fassung der Vorschrift über das Übergangsgehalt handelt es sich lediglich um eine Angleichung an das neue Bundesbeamtengesetz. Die Verbesserung des Übergangsgehaltes und der Anrechnung des Nebenverdienstes ist eine der Aufgaben des Änderungsgesetzes. Der Grundsatz der Beurteilung der Beamten der früheren Geheimen Staatspolizei nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung ist auch für die Beurteilung der Beamten des früheren Forschungsamtes und der früheren Waffen-SS geeignet. Die „Waffen-SS" war im zweiten Weltkrieg eine Sammelbezeichnung für die dem Kommando der SS-Divisionen unterstellten Truppen. Diese nach der Wiederaufrüstung gebildeten Divisionen sind von der Leibstandarte und der SS-Verfügungstruppe zu unterscheiden, die reine Parteigliederungen waren. Die Beurteilung nach der beruflichen Herkunft, der Dienstaufgabe und der persönlichen Haltung wird die Ausscheidung der Beamten und Berufssoldaten ermöglichen, die sich für die Wiederverwendung eignen oder deren Versorgung gerechtfertigt ist, und jener, bei welchen es nicht der Fall ist, (Dr. Kleindinst) Im einzelnen ist noch folgendes zu berichten: Ziffer 1 nimmt lediglich auf die Vorschriften des neuen Bundesbeamtengesetzes statt auf die entsprechenden Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes Bezug. Ziffer 2: Die neue Fassung des § 9 bringt eine Angleichung der Vorschrift an die Bundesdisziplinarordnung vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 761) mit der sich ergebenden Änderung und Ergänzung, die Verweisung auf die Vorschriften des neuen Bundesbeamtengesetzes über den Verlust der Beamtenrechte einschließlich des Gnadenrechtes des Bundespräsidenten und der Aufrechterhaltung der Beamtenrechte durch ein Wiederaufnahmeverfahren. Ziffer 4: Die neue Fassung des § 29 enthält die Ersetzung des die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen regelnden Abschnittes VIII des Deutschen Beamtengesetzes durch die Abschnitte V und VI des neuen Beamtengesetzes und in der Hauptsache die Erfüllung des Auftrages des § 78 des Gesetzes zu Artikel 131 GG. Außerdem kommen einzelne andere Vorschriften des neuen Gesetzes zur Anwendung. Ziffer 5: Die Aufhebung der §§ 30, 31, 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 und 2 ist notwendig, weil für die Versorgungsberechtigten des Gesetzes zu Art. 131 GG nunmehr die §§ 103, 107, 108, 115, 154 dieses Gesetzes gelten. Ziffer 6: Die Änderung des § 34 ist durch den § 137 des neuen Bundesbeamtengesetzes bedingt. Ziffer 7: Die neue Fassung der Vorschrift ist in den angezogenen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes §§ 103, 42 Abs. 3, 177 Abs. 3 Satz 2 des neuen Bundesbeamtengesetzes begründet. Ziffer 8: Die Änderung hat ihren Grund lediglich in der Verweisung auf den § 103 des Bundesbeamtengesetzes, der nunmehr statt des aufgehobenen § 30 des Gesetzes zu Artikel 131 GG maßgebend geworden ist, wie zu Ziffer 5 bereits berichtet wurde. Ziffer 9: Die neue Fassung des Absatzes 3 des § 37 ist lediglich eine Angleichung an das neue Bundesbeamtengesetz. Die neue Regelung der Übergangsgehälter und der Anrechnung von Nebeneinkünften auf sie konnte der versorgungsrechtliche Teil des Bundesbeamtengesetzes nicht vornehmen. Sie wird, wie bereits berichtet, erst in der anschließenden zweiten Änderung des Gesetzes zu Artikel 131 GG erfolgen. Ziffer 10: Die Streichung der Bedingung des Witwen- und Waisengeldes in § 38, „sofern die Voraussetzungen des § 30 erfüllt sind", steht mit der bereits hervorgehobenen Geltung des § 103 des neuen Bundesbeamtengesetzes in Zusammenhang. Ziffer 11: Die Vorschrift des § 40 über die Kürzung des Witwengeldes der jüngeren Witwe ist durch die verbesserte Vorschrift des § 126 des neuen Bundesbeamtengesetzes, die Vorschrift des § 41 über die Möglichkeit der Gewährung von Unterhaltsbeitrag an die schuldlos geschiedene Ehefrau ist durch § 122 Abs. 2 ersetzt. Die beiden Vorschriften des Gesetzes zu Artikel 131 GG können deshalb gestrichen werden. Ziffern 12, 13, 14, 15, 16, 17 : Die Ändederung der Verweisungen ist lediglich durch das Bundesbeamtengesetz bedingt. Ziffer 18: Der Buchstabe a bringt lediglich die durch das neue Bundesbeamtengesetz begründete Änderung der Verweisungen. Buchstabe b: Die Geltung des § 126 (Berücksichtigung der jüngeren Witwe) für den Personenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 GG seit dem 1. Juli 1937 hängt mit den Überleitungsvorschriften des § 176 zusammen. Auch der Buchstabe c hat seinen Grund in dem § 176. Ziffer 19 : Die neue Fassung übernimmt die für das Bundesbeamtengesetztvorgesehene Regelung, daß die Dienstzeit von Beamten und Berufssoldaten bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei anrechenbar ist, wenn sie nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung des Beamten gerechtfertigt erscheint, auch für die Angehörigen des früheren Forschungsamtes RLM und der früheren Waffen-SS. Der Ausschuß hat die neuen Grundsätze für die Beurteilung der In Frage stehenden Bundesbeamten nach eingehender Beratung in das Bundesbeamtengesetz aufgenommen. Sie sind bei § 177 Abs. 4 begründet. Diese Grundsätze ermöglichen eine individuelle Beurteilung, sind strenger, aber gerechter als die Regelung des § 67 des Gesetzes zu Artikel 131 GG. Ziffern 20, 21, 22, 23 enthalten Angleichungen von Vorschriften an das neue Bundesbeamtengesetz. Zu §§ 186b und 186 c: Diese Vorschriften betreffen lediglich die Angleichung der beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1950 (BGBl. I S. 955) und .des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank (RGBl. S. 2405) an das neue Bundesbeamtengesetz. Zu §§ 186 d und e: Die Änderung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 749) und der Bundesdisziplinarordnung vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 761) ist durch das neue Bundesbeamtengesetz bedingt, enthält eine Angleichung an dessen Vorschriften und bringt einzelne Ergänzungen, die sich als zweckmäßig erwiesen haben. Zu § 188 a: Das neue Bundesbeamtengesetz gilt für die Bundesbeamten im Lande Berlin unmittelbar. Die Geltung für das Land Berlin ist aber rechtlich wegen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und der Verwaltungsgerichte bei Streitigkeiten aus dem neuen Gesetz notwendig. Außerdem dient die Geltung dieses wichtigen Gesetzes im Lande Berlin der weiteren Rechtsangleichung im Bunde und im Lande Berlin. Bonn, den 6. Mai 1953 Dr. Kleindinst Berichterstatter Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Weber (Essen) und Genossen zu § 32a des Entwurfs eines Bundesbeamtengesetzes (Umdruck Nr. 914 Ziffer 1) Name Abstimmung CDU/CSU Dr. Adenauer entschuld. Albers Ja Arndgen Ja Dr. Bartram (Schleswig-Holstein) Nein Bauereisen entschuld. Bauknecht enthalten Dr. Baur (Württemberg) Ja Bausch enthalten Becker (Pirmasens). . Ja Blank (Dortmund) .. . — Frau Brauksiepe Nein Dr. von Brentano beurlaubt Brese Ja Frau Dr. Brökelschen . . Nein Dr. Brönner Ja Brookmann Nein Dr. Bucerius Nein Frau Dietz Ja Donhauser Ja Dr. Dresbach enthalten Eckstein Ja Dr. Edert beurlaubt Dr. Ehlers Nein Ehren Ja Eplée Ja Dr. Erhard — Etzenbach Ja Even entschuld. Feldmann Ja Dr. Fink Nein Dr. Frey — Fuchs Ja Dr. Freiherr von Fürstenberg Ja Fürst Fugger von Glött . beurlaubt Funk — Gengler Ja Gerns . beurlaubt Dr. Gerstenmaier beurlaubt Gibbert Ja Giencke Dr. Glasmeyer Nein Glüsing — Gockeln entschuld. Dr. Götz enthalten Frau Dr. Gröwel enthalten Günther Ja Hagge Nein Dr. Handschumacher . . Nein Frau Heiler Nein Heix Ja Name Abstimmung Dr. Henle beurlaubt Hilbert entschuld. Höfler beurlaubt Hohl Ja Hoogen Ja Hoppe Nein Dr. Horlacher — Horn Ja Huth Nein Dr. Jaeger (Bayern) .. Nein Junglas beurlaubt Kahn Ja Kaiser — Karpf Nein Dr. Kather Ja Kemmer Ja Kemper Ja Kern Ja Kiesinger beurlaubt Dr. Kleindinst Nein Dr. Köhler — Dr. Kopf entschuld. Kühling Ja Kuntscher krank Kunze Ja Dr. Laforet Ja Dr. Dr. h. c. Lehr Nein Leibfried Ja Lenz Ja Leonhard enthalten Lücke Ja Majonica Ja Massoth Ja Mayer (Rheinland-Pfalz) Ja Mehs Ja Mensing entschuld. Morgenthaler entschuld. Muckermann Ja Mühlenberg Ja Dr. Dr. Müller (Bonn). . beurlaubt Müller-Hermann Nein Naegel Ja Neber Ja Nellen Nein Neuburger entschuld. Nickl Ja Frau Niggemeyer. . Ja Dr. Niklas — Dr. Oesterle enthalten Oetzel entschuld. Dr. Orth Ja Pelster Ja Name Abstimmung Pfender — Dr. Pferdmenges . Ja Frau Dr. Probst enthalten Dr. Pünder beurlaubt Raestrup Ja Rahn enthalten Frau Dr. Rehling . beurlaubt Frau Rösch Ja Rümmele enthalten Sabel . beurlaubt Schäffer — Scharnberg Ja Dr. Schatz entschuld. Schill e ntschuld. Schmitt (Mainz) . Ja Schmitz . Nein Schmücker Ja Dr. Schröder (Düsseldorf) Nein Schüttler Ja Schütz Ja Schuler Nein Schulze-Pellengahr . Ja Dr. Semler beurlaubt Dr. Serres Ja Siebel Ja Dr. Solleder entschuld. Spies Nein Graf von Spreti . . enthalten Stauch Ja Frau Dr. Steinbiß . Ja Storch — Strauß entschuld. Struve entschuld. Stücklen enthalten Dr. Vogel Ja Wacker Ja Wackerzapp. enthalten Dr. Wahl entschuld. Frau Dr. Weber (Essen) Ja Dr. Weber (Koblenz) . Ja Dr. Weiß enthalten Winkelheide . entschuld. Wittmann Nein Dr. Wuermeling . . Ja SPD Frau Albertz Nein Frau Albrecht Nein Altmaier beurlaubt Frau Ansorge Nein Dr. Arndt — Arnholz Nein Dr. Baade Nein Dr. Bärsch Nein Baur (Augsburg) . Nein Bazille Nein Behrisch Nein Bergmann Nein Dr. Bergstraeßer . . Nein Berlin Nein Bettgenhäuser . Nein Bielig Nein Birkelbach beurlaubt Blachstein Nein Dr. Bleiß Nein Böhm Nein Dr. Brill Nein Bromme Nein Name Abstimmung Brünen Nein Cramer Nein Dannebom Nein Diel Nein Frau Döhring Nein Eichler Nein Ekstrand Nein Erler beurlaubt Faller Nein Franke Nein Freidhof Nein Freitag entschuld. Geritzmann Nein Gleisner Nein Görlinger Nein Graf Nein Dr. Greve beurlaubt Dr. Gülich Nein Happe -- Heiland Nein Hennig Nein Henßler krank Herrmann Nein Hoecker .. Nein Höhne Nein Frau Dr. Hubert . . Nein Imig .. Nein Jacobi .. Nein Jacobs ... Nein Jahn ... Nein Kalbfell . . entschuld. Kalbitzer. . beurlaubt Frau Keilhack . Nein Keuning Nein Kinat .. Nein Frau Kipp-Kaule . Nein Dr. Koch .. . Nein Frau Korspeter .. Nein Frau Krahnstöver . entschuld. Dr. Kreyssig Nein Kriedemann. Nein Kurlbaum. . Nein Lange. Nein Lausen e ntschuld. Frau Lockmann . Nein Ludwig . . Nein Dr. Luetkens beurlaubt Maier (Freiburg) .. Nein Marx beurlaubt Matzner .. . Nein Meitmann. Nein Mellies .. . Nein Dr. Menzel Nein Merten .. . Nein Mertins .. . Nein Meyer (Hagen) . Nein Meyer (Bremen) . . Nein Frau Meyer-Laule . Nein Mißmahl Nein Dr. Mommer beurlaubt Moosdorf Nein Dr. Mücke Nein Müller (Hessen) . Nein Müller (Worms) Nein Frau Nadig Nein Dr. Nölting beurlaubt Nowack (Harburg) Nein Odenthal . . Nein Name Abstimmung Ohlig Nein Ollenhauer Nein Paul (Württemberg) beurlaubt Peters Nein Pohle Nein Dr. Preller Nein Priebe Nein Reitzner Nein Richter (Frankfurt) Nein Ritzel Nein Ruhnke Nein Runge Nein Sander Nein Sassnick Nein Frau Schanzenbach. . Nein Dr. Schmid (Tübingen) . . beurlaubt Dr. Schmidt (Niedersachsen) Nein Dr. Schöne entschuld. Schoettle Nein Segitz entschuld. Seuffert Nein Stech Nein Steinhörster Nein Stierle Nein Striebeck Nein Frau Strobel beurlaubt Temmen Nein Tenhagen Nein Troppenz Nein Dr. Veit Nein Wagner Nein Wehner Nein Wehr Nein Weinhold Nein Welke Nein Weltner Nein Dr. Wenzel Nein Winter Nein Wönner — Zühlke Nein FDP Dr. Atzenroth Nein Dr. Becker (Hersfeld) .. krank Dr. Blank (Oberhausen) . Nein Blücher — Dannemann Nein Dr. Dehler Dirscherl entschuld. Eberhard Nein Euler Nein Fassbender Nein Dr. Friedrich Nein Frühwald — Funcke Nein Gaul Nein Dr. von Golitschek. beurlaubt Grundmann Nein Dr. Hammer Nein Dr. Hasemann Nein Dr. Hoffmann (Lübeck) . . Nein Dr. Hoffmann (Schönau) Nein Frau Hütter Nein Frau Dr. Ilk entschuld. Jaeger (Essen) Nein Juncker beurlaubt Dr. Kneipp Nein Name Abstimmung Kühn Nein Dr. Leuze Nein Dr. Luchtenberg entschuld. Margulies Nein Mauk Nein Dr. Mende Nein Dr. Miessner Nein Neumayer Nein Dr. Dr. Nöll von der Nahmer Nein Onnen Nein Dr. Pfleiderer beurlaubt Dr Preiß Nein Dr Preusker beurlaubt Rademacher entschuld. Rath Nein Revenstorff Nein Dr. Schäfer beurlaubt Dr. Schneider Nein Stahl — Stegner Nein Dr. Trischler Ja de Vries — Dr Wellhausen Nein Wirths enthalten DP Ahrens beurlaubt Eickhoff Nein Ewers Nein Farke Nein Dr. Fricke Nein Hellwege Nein Jaffé Nein Frau Kalinke Nein Kuhlemann Nein Dr. Leuchtgens Nein Löfflad Nein Matthes Nein Dr. von Merkatz beurlaubt Dr. Mühlenfeld beurlaubt Schuster Nein Dr. Seebohm Nein Tobaben Nein Walter Nein Wittenburg Nein Dr. Zawadil — FU Freiherr von Aretin .. entschuld. Dr. Bertram (Soest) .. beurlaubt Dr. Besold Nein Clausen Nein Dr. Decker. . beurlaubt Determann Nein Eichner Nein Hoffmann (Lindlar) . . Ja Lampl Nein Maerkl. Nein Mayerhofer Nein Dr. Meitinger Nein Pannenbecker Ja Parzinger Nein Dr. Reismann beurlaubt Ribbeheger Ja Volkholz entschuld. Wartner Nein Willenberg Ja Name Abstimmung KPD Agatz Nein Fisch Nein Gundelach Nein Harig entschuld. Kohl (Stuttgart) Nein Müller (Frankfurt) entschuld. Niebergall Nein Niebes Nein Paul (Düsseldorf) entschuld. Reimann entschuld, Renner Nein Rische entschuld. Frau Strohbach entschuld. Frau Thiele entschuld. Gruppe WAV Goetzendorff beurlaubt Hedler .. Nein Langer entschuld. Name Abstimmung Loritz Nein Reindl . Nein Fraktionslos Frau Arnold Nein Aumer krank Bahlburg Ja Frau Bieganowski Nein Bodensteiner entschuld. Dr. Etzel (Bamberg) Nein Freudenberg Nein Fröhlich Nein Frommhold Nein Frau Jaeger (Hannover) . Nein Dr. Keller .. Nein Müller (Hannover) — Dr.Ott .. Nein Schmidt (Bayern) . Nein von Thadden entschuld. Tichi krank Wallner Nein Frau Wessel Nein Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung Abgegebene Stimmen. 296 Davon: Ja 69 Nein 212 Stimmenthaltung .. 15 Zusammen wie oben 296 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung CDU/CSU Dr. Friedensburg .. beurlaubt Dr. Krone Ja Lemmer Nein Frau Dr. Maxsein ... Nein Dr. Tillmanns beurlaubt SPD Brandt Nein Dr. Königswarter . . krank Löbe Nein Neubauer — Name Abstimmung Neumann Nein Dr. Schellenberg .. entschuld. Frau Schroeder (Berlin) . beurlaubt Schröter (Berlin) .. . Nein Frau Wolff entschuld. FDP Dr. Henn entschuld. Hübner Nein Frau Dr. Mulert Nein Dr. Reif entschuld. Dr. Will entschuld. Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen . 9 Davon: Ja 1 Nein. . 8 Stimmenthaltung .. — Zusammen wie oben 9
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Änderungsantrag der Gruppe der KP Umdruck Nr. 916 Ziffer 11. Herr Abgeordneter Gundelach!


Rede von Gustav Gundelach
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (KPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (KPD)
Meine Damen und Herren! § 22 regelt die Dauer der Probezeit; sie wird in der Vorlage mit fünf Jahren festgelegt. Wir Kommunisten haben den Antrag gestellt, die Probezeit statt auf fünf Jahre auf ein Jahr im Höchstfall zu begrenzen. Das sieht zwar so aus, als sollte etwas gans Unmögliches geschehen.

(Zuruf rechts: Das ist auch sehr richtig!)

Aber ich frage Sie: Wo gibt es bei Arbeitern, Angestellten oder Beamten der freien Wirtschaft eine Probezeit bis zu fünf Jahren? So etwa existiert überhaupt nicht. Nicht einmal eine Probezeit bis zu einem Jahr gibt es außerhalb der Verwaltungsbeamtenschaft. Weil wir eine solche verschlechterte Stellung der im Staatsdienst tätigen Beamten gegenüber den in der freien Wirtschaft Beschäftigten nicht wollen, haben wir den Antrag gestellt, die Probezeit auf ein Jahr im Höchstfall festzulegen. Wir sind der Meinung, daß es völlig ausreicht, wenn ein Beamter, der seine Fähigkeiten beweisen soll, das ein Jahr tut. Dann muß man in der Lage sein, ihn beurteilen zu können, ob er als Beamter ständig im Dienst bleiben soll oder nicht. Was ist das für ein Zustand, wenn ein Beamter fünf Jahre in Angst leben soll, ob er nun endlich einmal in ein festes Beamtenverhältnis kommt!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Abgeordneter Kühn!