Protokoll:
1266

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Metadaten
  • date_rangeWahlperiode: 1

  • date_rangeSitzungsnummer: 266

  • date_rangeDatum: 13. Mai 1953

  • access_timeStartuhrzeit der Sitzung: 09:02 Uhr

  • av_timerEnduhrzeit der Sitzung: 15:42 Uhr

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 266. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. Mai 1953 13029 266. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 13. Mai 1953. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 13030B, 13081C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken (Nr. 4299 der Drucksachen) 13030B Überweisung an den Ausschuß für Gesundheitswesen 13030C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, FU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Nr. 4306 der Drucksachen) 13030C Überweisung an den Beamtenrechtsausschuß 13030C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, FU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (Nr 4307 der Drucksachen) 13030C Überweisung an den Beamtenrechtsausschuß und an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung 13030C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz) (Nr. 3551 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (Nr. 4320 der Drucksachen) 13030D Kühn (FDP), Berichterstatter . . 13031A Renner (KPD) 13032B Beschlußfassung 13034C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten (Nr. 3494 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Nr. 4326 der Drucksachen) 13034D Bausch (CDU), Berichterstatter . 13035A Beschlußfassung 13035C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer und zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der gewerblichen Wirtschaft (Nr. 4072 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Nr 4321 der Drucksachen) . 13035D Dr. Westrick, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft 13035D Raestrup (CDU), Berichterstatter 13036C Niebes (KPD) 13037D Beschlußfassung 13038B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung einer Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Nr 4319 der Drucksachen) 13038C Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 13038C Zweite Beratung des Entwurfs eines Bundesbeamtengesetzes (Nr. 2846 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (Nm. 4246, zu 4246 der Drucksachen; Anträge Umdrucke Nrn. 908, 913 bis 916) 13038C Dr. Kleindinst (CSU): als Berichterstatter 13038D Schriftlicher Bericht 13082 als Abgeordneter 13040A, 13042A, C, 13043D, 13045C, 13046C, 13048B, 13049A, 13059B, 13063B, 13065C, 13066A, 13068A, 13070B, 13071A, C, 13073A, 13076A Böhm (SPD) 13039C, 13041C, 13042B, 13064C, 13076C Gundelach (KPD) 13039D, 13040D, 13041B, 13042A, 13043B, C, 13044C, 13047C, 13049B, C, D, 13064A, 13066C, D, 13069A Arnholz (SPD). . 13040C, 13043D, 13044A, 13045D, 13047A, 13050D, 13073A Kühn (FDP). . . 13040D, 13047D, 13050B, 13063D, 13066B, 13068C, 13071B, 13072D, 13074D Matzner (SPD) 13044D, 13047C, 13048B, C, D, 13050A, 13058B, 13068B, 13069D, 13070 A, D, 13071A, 13077D Baur (Augsburg) (SPD) 13045A, 13062D, 13063D, 13072C Naegel (CDU) 13048D Frau Dr. Weber (Essen) (CDU) 13051A, 13057C Frau Albrecht (SPD) 13051B Wagner (SPD) . . 13053C, 13071D, 13075D Frau Dr. Brökelschen (CDU) . . . 13055B Renner (KPD) 13056B, 13060A, D, 13061C, 13062B, 13067A, C Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 13059D, 13078A Herrmann (SPD) 13065D Eplée (CDU) 13069B Farke (DP) 13069D, 13077B Dr. Miessner (FDP) . . .13071B, 13077A Dr. Weber (Koblenz) (CDU) . . . . 13073B Dr. Schneider (FDP) 13075B Ekstrand (SPD) 13076B Abstimmungen 13039B, 13040B, 13041A, B, 13042D, 13043C, D, 13044B, C, D, 13045D, 13047B, 13048A, C, 13049A, B, D, 13050A, 13058B, 13077D, 13078A Namentliche Abstimmung 13058A, 13059B, 13106 Nächste Sitzung 13081C Anlage: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht über den Entwurf eines Bundesbeamtengesetzes (zu Nr 4246 der Drucksachen) 13082 Zusammenstellung der namentlichen Abstimmung über den erweiterten Änderungsantrag der Abg. Frau Dr. Weber (Essen) zu § 32 a des Entwurfs eines Bundesbeamtengesetzes (Umdruck Nr 914 Ziffer 1) 13106 Die Sitzung wird um 9 Uhr 02 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage zum Stenographischen Bericht der 266. Sitzung Schriftlicher Bericht (zu Nr. 4246 der Drucksachen) des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) über den Entwurf eines Bundesbeamtengesetzes (Nrn. 2846, 4246 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter DM. Kleindinst I. Allgemeines Der Bundestag hat den Entwurf eines Bundesbeamtengesetzes (Drucksache Nr. 2846) in der Sitzung vom 16. Januar 1952 dem Ausschuß für Beamtenrecht überwiesen. Der Ausschuß mußte jedoch den Gesetzentwurf zur Änderung und Ergänzung der Reichsdienststrafordnung zuerst verabschieden. Außerdem war die Unterbrechung der Beratungen durch die Verabschiedung des vordringlichen Zweiten und später des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts notwendig. Der Ausschuß hat den Entwurf eines Bundesbeamtengesetzes in 63 ausschließlich ihm gewidmeten Sitzungen sehr eingehend beraten. Er hat auch die Gewerkschaften, die Vertreter der Ruhestandsbeamten und die Hauptpersonalvertretungen der Bundesbahn, der Bundespost und der Verwaltung der Wasserstraßen zu dem Gesetzentwurf und zu einzelnen beabsichtigten Vorschriften gehört. Über die meisten Vorschriften ist infolge der sachlichen Beratungen und Aufklärung ein Einverständnis erzielt worden. Die Mehrheitsbeschlüsse haben die Ausnahme gebildet. Die Verwaltungen und Verwaltungszweige, für deren Beamte das neue Gesetz in Betracht kommt, haben sich seit dem ersten Reichsbeamtengesetz von 1873 außerordentlich verschieden gestaltet. Das Gesetz findet Anwendung auf die Beamten der Bundesministerien, der oberen Bundesbehörden, verschiedener neuer Bundesanstalten und Bundeseinrichtungen, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes, auf die Bundesbeamten der Finanzverwaltung, die Beamten der Zollverwaltung, auf die Beamten des Bundesgrenzschutzes, auf die Verwaltungs- und Betriebsbeamten der Bundesbahn, der Bundespost und der Verwaltung der Wasserstraßen. Die Beamten der allgemeinen Verwaltung, die die Verwaltungsaufgaben für die Staatsbürger und für die Bevölkerung des Bundesgebietes unmittelbar und allseitig wahrzunehmen haben, sind Landes-und Gemeindebeamte und stehen unter dem Beamtenrecht der Länder. Dem am 27. März 1950 überwiesenen Antrag der Abgeordneten Dr. Wuermeling, Dr. Nowack (Rheinland-Pfalz) und Genossen betr. den Entwurf eines Bundesbeamtengesetzes (Drucksache Nr. 618) auf Grund des Beamtengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz hat der Ausschuß zur vorausgehenden Klärung grundsätzlich wichtiger beamtenrechtlicher Fragen vier Sitzungen gewidmet. Die Vorschläge dieses Antrages sowie den am 8. September 1950 überwiesenen Antrag der Abgeordneten Dr. Falkner, Dr. Etzel (Bamberg), Dr. Seelos und Fraktion der Bayernpartei betr. Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes stehendenPersonen hat derAusschuß bei den Beratungen des Gesetzentwurfes der Bundesregierung gewürdigt und zum Teil auch verwertet. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung und in den Änderungen des Ausschusses sind folgende Grundsätze verwirklicht. 1. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sind entsprechend dem Absatz 5 des Artikels 33 des Grundgesetzes beachtet. Dabei hat der Ausschuß der erforderlichen Fortbildung des Rechtes auf Grund gegebener Anregungen und gewonnener Erfahrungen Rechnung getragen. 2. Das Rechtsverhältnis des Beamten ist ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zum Bund oder zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes. Der Bund beruft ihn zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Obliegenheiten, die der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens dienen. Der Beamte muß deshalb dem Bund oder seinem öffentlichen Dienstherrn verpflichtet und moralisch verbunden sein. Diese in Zeiten gefestigten Staatswesens selbstverständliche Verpflichtung bedarf nach den Erschütterungen des Staates und der Staatsidee einer besonderen Sicherung. Wer den Dienst des Bundes übernimmt oder in seinem Dienste bleibt, muß die konkrete Verpflichtung kennen, die er übernimmt oder die der Dienstherr von ihm verlangt. Auch der Staatsbürger muß sich dieser konkreten Verpflichtung des Beamten bewußt sein. Der Beamte muß sich deshalb durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für ihre Erhaltung eintreten. Die Gewähr für die Erfüllung (Dr. Kleindinst) dieser Verpflichtung ist deshalb eine der Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 Abs. 1 Nr. 2), sie ist in die Pflichten des Beamten an erster Stelle aufgenommen (§ 52 Abs. 2) und ein Inhalt des Diensteides (§ 58). Die Verletzung dieser Pflicht ist deshalb für den im Dienst stehenden Beamten wie für den Ruhestandsbeamten ein Dienstvergehen (§ 76 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1). Die Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung kann auch zum Verlust des Witwen- und Waisengeldes führen (§ 164). Der Schutz des Staates im Öffentlichen Dienst verlangt auch den Verlust der Beamtenrechte, der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten, einer Witwe und einer Waise, wenn eine Verurteilung zu Gefängnis wegen vorsätzlicher hochverräterischer oder landesverräterischer Handlung erfolgt ist (§§ 48 Nr. 3, 159 Abs. 2 Buchst. c, 161 Abs. 1 Nr. 3). 3. Die übrigen Vorschriften über die Pflichten des Beamten hat der Ausschuß überprüft, ergänzt und zum Teil neu gefaßt. Der Ausschuß hat Bedenken getragen, weitere besondere Pflichten festzulegen, um nicht zu einer Aufzählung von Pflichten zu kommen und die allgemeine Beamtenpflicht, die aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis hervorgeht (§§ 2 Abs. 1, 52 Abs. 1, 54), zu entwerten. Der Ausschuß hat die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Interesse des Staates wie des Beamten wieder umfassend hergestellt (§ 61). Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Handlungen ist dem Beamten auferlegt und in der Beziehung zu dem Vorgesetzten geordnet (§ 56). Auch der Ruhestandsbeamte darf nicht an Bestrebungen teilnehmen, die auf eine Beeinträchtigung des Bestandes oder der Sicherheit der Bundesrepublik abzielen (§ 76 Abs. 2 Nr. 2). Der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, nach der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis unter den gesetzlichen Voraussetzungen Folge zu leisten (§ 45). 4. Neben dieser Verstärkung der Pflichten der Beamten hat die Sorge des Bundes für sie in mehrfacher Hinsicht eine Verbesserung erfahren. Aufgetretenen Unklarheiten, Schwierigkeiten und Beschwerden ist Rechnung getragen Die Rechtssicherheit des Beamten ist verstärkt worden. Voraussetzung für die Anwartschaft auf Ruhegehalt ist allerdings wieder die Leistung einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren (§ 103 Abs. 1 Nr. 1). Die ruhegehaltfähige Dienstzeit wird aber wieder von der Vollendung des siebzehnten Lebensjahres an gerechnet (§ 108 Abs. 1 Nr. 1). Eine frühzeitig einsetzende Dienstunfähigkeit als Folge des Dienstes oder ein vor Ablauf dieser Frist eintretender Tod schließt die Versorgung des Beamten oder seiner Hinterbliebenen nicht aus (§§ 103 Abs. 1 Nr. 2, 115 Abs. 1, 120 Abs. 2, 123 Abs. 4). Die Anrechnung von Zeiten, insbesondere von Vordienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit, ist vielfach verbessert. Die Minderung der Versorgung im Ruhestand, aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres geheirateter Frauen und der erheblich jüngeren Witwen ist gemildert. Die Unfallfürsorge ist weiter ausgebaut. Die Berichtigung übersteigerter Beförderungen ist in das Gesetz übernommen, ohne daß die Berücksichtigung der Leistung gefährdet würde. Die Höchstgrenze des Ruhegehaltes ist einheitlich auch für die bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Versorgungsberechtigten auf fünfundsiebzig v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge festgelegt. Jedoch ist vorgesehen, daß die Versorgungsbezüge bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Dienstbezüge sich zwar nicht unmittelbar angleichen, aber entsprechend zu regeln sind (§ 84 Abs. 2). 5. Der Gleichheitssatz in Artikel 3 und hinsichtlich der staatsbürgerlichen Rechte in Artikel 33 des Grundgesetzes ist durch die Vorschriften über die Stellenausschreibung, die Auslese der Bewerber, über die Laufbahnen sowie durch die Zulassung von anderen als Laufbahnbewerbern verwirklicht (§§ 8, 9, 15 bis 21). Im besonderen hat die Gleichberechtigung von Mann und Frau im Bundesbeamtengesetz seine Verwirklichung gefunden, so daß für dieses Rechtsgebiet die Verpflichtung aus dem Artikel 117 Abs. 1 des Grundgesetzes erfüllt ist. Soweit das Lebensalter für die Berufung zum Beamten auf Lebenzeit (§ 9) eine Rolle spielt, ist die unterschiedliche Behandlung des männlichen und des weiblichen Beamten aufgehoben. Die Entlassung verheirateter weiblicher Beamter bei dauernd gesicherter wirtschaftlicher Versorgung ist auch in der gemilderten Fassung des vorläufigen Bundespersonalgesetzes nicht mehr vorgesehen, ebensowenig die Notwendigkeit einer Genehmigung zum Betrieb eines Gewerbes durch die Ehefrau, obwohl dieser Satz von dem Grundsatz der Gleichberechtigung nicht berührt wird. Dagegen will das Gesetz die Kapitalabfindung der freiwillig wegen Verheiratung aus dem Dienst ausscheidenden Beamtin aufrechterhalten. Die Kapitalabfindung soll jedoch dem auf Antrag aus dem Dienst ausscheidenden Beamten ebenso versagt bleiben wie die Versorgung dem Witwer einer Beamtin, soweit er nicht in ihrem Unterhalt hat stehen müssen. Der Ausschuß hat für diese Regelungen so verschiedene Tatbestände für die Berücksichtigung von Mann und Frau für gegeben angesehen, daß er eine Gleichstellung nicht für geboten erachtete. 6. Eine eingehende Würdigung haben die Verhältnisse der Betriebsbeamten bei der Bundesbahn, bei der Bundespost und bei den Wasserstraßen gefunden. Sie haben ihren Niederschlag vor allem in der Vorschrift über die Anrechnung von Vordienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach dem Übergang aus dem Angestellten- oder Arbeiterverhältnis in das Beamtenverhältnis (§ 111a), in den Vorschriften über die Arbeitszeit (§ 70) und über die Unfallfürsorge, besonders über den Unfallausgleich (§ 135a) gefunden. 7. Die politische Betätigung des Beamten ist nur durch seine Verpflichtung gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes, dem Bestand und der Sicherheit des Grundgesetzes beschränkt. Außerdem muß er sich die Mäßigung und Zurückhaltung auferlegen, die er seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und den Pflichten seines Amtes schuldet (§ 53). Bei der Annahme der Wahl zum Bundestage ist das Ausscheiden aus dem Amt, nicht aus dem Dienst vorgesehen (§ 57a). Damit ist der Unvereinbarkeit von Gesetzgebung und Verwaltung und der Tatsache Rechnung getragen, daß die Arbeit als Mitglied des Bundestages dem Beamten eine (Dr. Kleindinst) Wahrnehmung der Amtspflichten nicht ermöglicht. Die Folgerungen für das Beamtenverhältnis zu ziehen, ist weiter einem besonderen Gesetz vorbehalten. Das Gesetz über die Rechtsstellung der in den ersten Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. S. 297) verliert mit der Auflösung des Bundestages seine Gültigkeit und bedarf deshalb der Erneuerung. Zur Ausübung des Mandates eines Landtagsabgeordneten oder einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft, die für Bundesbeamte die Unvereinbarkeit nicht aufwirft und die Beanspruchung in geringerem Ausmaße als die Arbeit im Bundestage verursacht, ist der erforderliche Urlaub unter Belassung der Dienstbezüge zu gewähren (§ 86 Abs. 3). 8. Das Interesse der Presse an der Unterrichtung ist dadurch gewahrt, daß die Erteilung von Auskünften als die Angelegenheit des Vorstandes der Behörde oder des von ihm bestimmten Beamten festgelegt wird (§ 62a). 9. Bei der Beratung des Gesetzentwurfes mußte der Ausschuß die Wirkung vieler Vorschriften auf das Gesetz zu Artikel 131 GG und den gesamten künftigen Zusammenhang beider Gesetze in Betracht ziehen. Diese Verflechtung ist viel enger, als im vorhinein angenommen werden konnte. Vor allem sieht der § 78 des Gesetzes zu Artikel 131 GG vor, daß dessen versorgungsrechtliche Grundlagen nach dem Inkrafttreten des endgültigen Bundesbeamtengesetzes der darin vorgesehenen versorgungsrechtlichen Regelung anzupassen sind. Der Ausschuß hat diese Aufgabe in dem § 185a bereits durchgeführt. 10. Der Ausschuß hat die beamtenrechtlichen Beziehungen zu dem Lande Berlin in mehreren Vorschriften berücksichtigt. So hat er die im Bundesgebiet und im Lande Berlin im Beamtenverhältnis oder bei der Bekleidung eines Ministeramtes zurückgelegte Dienstzeit gleich berücksichtigt (§ 108 Abs. 3), ebenso den Wohnsitz oder den dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet und im Lande Berlin hinsichtlich seiner beamtenrechtlichen Bedeutung, ferner hat er die Wirkung von Strafurteilen deutscher Gerichte im Bundesgebiet und im Lande Berlin auf das Erlöschen des Beamtenverhältnisses oder der Versorgungsrechte gleich behandelt und bei der Verteilung der Versorgungsbezüge infolge des Wechsels des Dienstverhältnisses die öffentlichen Dienstherren im Bundesgebiet und im Lande Berlin gleichgestellt. Das Beamtengesetz des Landes Berlin als das neueste und einstimmig beschlossene Landesbeamtengesetz hat der Ausschuß wiederholt verwertet. Die Vorschrift über die Berücksichtigung anderer als der Laufbahnbewerber in § 21 ist dem Beamtengesetz des Landes Berlin entnommen. Endlich ist die Ber- \ lin-Klausel für das Bundesbeamtengesetz wie bereits für das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts als notwendig eingefügt. Das Gesetz findet zwar auf die Bundesbeamten im Lande Berlin eine unmittelbare Anwendung. Es muß aber vom Lande Berlin übernommen werden, damit die Verwaltungsgerichte in Berlin Klagen auf Grund des Bundesbeamtengesetzes annehmen und entscheiden können. II. Die einzelnen Vorschriften des Gesetzentwurfes in der Fassung des Ausschusses bedürfen noch folgender Erläuterungen. Einzelne Klarstellungen hat der Ausschuß für notwendig erachtet und mit ihnen den Berichterstatter besonders beauftragt. Abschnitt I Einleitende Vorschriften Zu § 2: Der Ausschuß hat auf eine Vorstellung der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche Deutschlands die Frage beantwortet, ob das Bundesbeamtengesetz für die Beamten der Kirchenkanzlei Geltung habe oder nicht. Er war der Anschauung, daß das Bundesbeamtengesetz für die Beamten der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche Deutschlands auch mit Rücksicht auf die Autonomie der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften nicht gelte. Zu § 3 Abs. 2: Die Ergänzung des letzten Satzes des Absatzes 2 war notwendig, um die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber Beamten klarzustellen, für die ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden ist. Dies trifft für die Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen zu. Diese Körperschaften, Anstalten und Stiftungen stehen unter der Aufsicht eines Fachministers, so die Beamten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung unter der des Bundesarbeitsministers. Der jeweilige Fachminister nimmt gegenüber den Beamten die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr, er hat die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten dieser Beamten zu treffen. Abschnitt II Beamtenverhältnis 1. Allgemeines Zu § 4: Der Ausschuß hat in Nr. 2 das Wort „Sicherheit" durch das Wort „Sicherung" ersetzt. Die Fassung „Sicherheit des Staates oder des öffentlichen Lebens" könnte im Sinne des Polizeirechtes ausgelegt werden und dadurch den Kreis der Aufgaben zu eng ziehen, zu deren Wahrnehmung eine Berufung in das Beamtenverhältnis möglich ist. Es gibt aber zahlreiche Aufgaben zur Wahrnehmung der Belange der Allgemeinheit oder bei der Verwaltung des Bundesvermögens, die mit der Sicherheit des Staates im engeren Sinne nicht in Zusammenhang stehen, deren Bedeutung aber gleichwohl die Wahrnehmung durch Beamte notwendig macht. Zu § 5 Abs. 3 und 4: Ehrenbeamte nach Absatz 3 sind die Wahlkonsuln; auch als Vorsitzende von Stiftungen des öffentlichen Rechtes können Ehrenbeamte in Frage kommen. Gesetzliche Vorschriften, nach denen Personen auf eine bestimmte Zeitdauer in das Beamtenverhältnis berufen werden, enthält das Bundesbahngesetz vom 13. Dezember 1951 (BGBl. S. 955), nach dessen § 8 die Amtszeit der Vorstandsmitglieder fünf Jahre beträgt, und das Gesetz über die Deutsche Landesrentenbank vom 7. Dezember (Dr. Kleindinst) 1939 (RGBl. I S. 2405), dessen § 7 die Amtszeit der Vorstandsmitglieder auf zwölf Jahre begrenzt. Die Möglichkeit des Erlasses weiterer Gesetze mit Vorschriften, die eine zeitliche Begrenzung der Amtszeit leitender Beamter von Anstalten des öffentlichen Rechtes vorsehen, ist in Absatz 4 offengelassen. Zu § 6: Im Gegensatz zu dem bisherigen Recht schreibt § 6 Abs. 1 vor, daß die Ernennungsurkunde die Zusätze „auf Lebenszeit", „auf Probe" usw. enthalten muß, um den Rechtscharakter des neuen Beamtenverhältnisses sofort urkundlich festzulegen. Dadurch wird der Gefahr, daß das Fehlen der Zusätze in den Ernennungsurkunden zu Rechtsnachteilen führt, vorgebeugt. Durch die Anfügung des Absatzes 4 an den § 5, daß die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gesetzlich möglich ist, muß § 6 für diese Fälle die Angabe der Zeitdauer der Berufung vorschreiben. Der Absatz 3 bringt zum Ausdruck, daß das Beamtenverhältnis durch den Eintritt in den Ruhestand nicht vollständig endet, weil Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis sogar in einem gegenüber dem bisherigen Recht erweiterten Umfange fortbestehen (§§ 45, 61, 69, 76, 87, 120 Nr. 2, 123 Abs. 2, 159, 160, ferner die §§ 78 und 84 Abs. 2). 2. Begründung des Beamtenverhältnisses Zu § 7: Die bestimmtere Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis, daß der Bewerber die Gewähr für sein immerwährendes Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bietet, bedeutet eine rechtliche Konkretisierung der sonst zu allgemeinen Fassung, weil die freiheitliche demokratische Grundordnung. in den verschiedenen Staaten verfassungsrechtlich verschieden verwirklicht ist. Dadurch erhält diese Gewähr des Bewerbers ihren klaren rechtlichen Inhalt und das Grundgesetz einen notwendigen Schutz durch die Beamten des Bundes. Der Bewerber muß aber nicht nur die Gewähr für das Bekenntnis, sondern auch für das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung in der rechtlichen Ausprägung durch das Grundgesetz bieten. Dieses Eintreten hängt von der Lage ab, in der es verwirklicht werden muß. Es muß aber im öffentlichen Leben erkennbar gemacht werden. Die ergänzenden Ausführungen folgen zu § 52 Abs. 2. Im Absatz 1 Nr. 3 b hat der Ausschuß auf den unklaren Begriff „freier Bewerber" verzichtet. Die Vorschrift des .§ 21 spricht nur von anderen Bewerbern und vermeidet dadurch die Vorstellung von zwei Gruppen von Bewerbern. Zu § 8: Durch die Streichung des Wortes „grundsätzlich" wird die Stellenausschreibung vorgeschrieben, soweit die Ausnahmen nicht im Gesetz selbst vorgesehen sind. Der Verzicht auf den letzten Halbsatz in Absatz 1, daß bei der Auswahl der Bewerber der Beste den Vorzug erhalten soll, erfolgte deshalb, weil diese selbstverständliche Pflicht der Anstellungsbehörde nicht im Gesetz festgelegt werden sollte und weil die etwas pathetische Fassung dem Stil des Gesetzes widersprochen hätte. Die Erweiterung des Kreises von Stellen leitender Beamter, für die eine Ausschreibung nicht erfolgen soll, war notwendig, weil auch diese Stellen von den Bewerbern Voraussetzungen an Fachwissen und Erfahrung für besondere Aufgaben verlangen, so daß als Anwärter nur eine begrenzte Zahl von genau bekannten Persönlichkeiten in Frage kommen kann. Zu § 9: Die in der bisherigen Nr. 4 aufgeführte Voraussetzung ist lediglich deshalb aus der Aufzählung herausgenommen worden, um die an den auf Lebenszeit in das Beamtenverhältnis zu berufenden Beamten gestellten persönlichen Voraussetzungen von der Anweisung an die Behörde zu trennen, daß die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit selbst bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen nur vorgenommen werden darf, wenn eine besetzbare Planstelle vorhanden ist. 3. Laufbahnen Zu § 16: Unter einer dem erfolgreichen Besuch einer Volksschule entsprechenden Schulbildung wollte der Ausschuß auch den erfolgreichen Besuch an einer nicht öffentlichen Schule oder an einer Auslandsschule und den erfolgreichen Unterricht für Kinder von Angehörigen bestimmter Berufe, wie der Binnenschiffer, gelten lassen. Bewerber mit dem Besuch dieser Schulen oder dieses Unterrichtes wollte der Ausschuß von der Laufbahn des einfachen Dienstes nicht ausschließen. Zu § 17: Hinsichtlich der Dauer des abzuleistenden Vorbereitungsdienstes in der Laufbahn des mittleren Dienstes glaubt der Ausschuß es bei der bisherigen Mindestforderung von einem Jahr belassen zu sollen. Zu § 18: Der Ausschuß hat Bedenken getragen, für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes den erfolgreichen Besuch der Oberschule festzulegen. Er wollte die Anforderungen nicht so hoch stellen weil die Erfahrung gezeigt hat, daß die Beamten auch ohne die volle Ausbildung an einer Oberschule ihren Dienstaufgaben gerecht werden. Er wollte auch die Einschränkung des Kreises der Bewerber vermeiden. Diese Lösung war um so mehr möglich, als die Bestimmung nur Mindestforderungen an die Vorbildung festlegt. Es bestand jedoch die Überzeugung, daß Beamte mit voller Ausbildung an einer Oberschule und der dadurch gesteigerten Allgemeinbildung sich für besondere Aufgaben des gehobenen Dienstes auch besonders eignen werden. Zu § 19: In Absatz 2 hat der Ausschuß dem Studium der Wirtschaftswissenschaft und der Finanzwissenschaft noch das Studium der Sozialwissenschaft beigefügt. Dieses Fach ist nicht nur eine notwendige Ergänzung der wirtschaftlichen und finanzwirtschaftlichen Studien, sondern auch für die Verwaltung unbedingt notwendig. Nach dem Abschluß dieser Studien ist es jedoch unerläßlich, daß der Anwärter für den Verwaltungsdienst sich wie der Jurist einer (Dr. Kleindinst) praktischen Ausbildung unterzieht und sie mit einer zweiten Staatsprüfung abschließt, weil er sonst im Gegensatz zu dem Juristen mit nur rein theoretischen Kenntnissen, ohne Vorstellung von ihrer praktischen Verwertung und ohne dienstliche Erfahrung in die Verwaltung eintreten würde. Der Ausschuß hat deshalb eine Entschließung vorgeschlagen, die Bundesregierung zu bitten, daß sie auf die Einrichtung des Vorbereitungsdienstes und der zweiten Staatsprüfung für die Volkswirte hinwirken möge. Dagegen hat der Ausschuß das Studium der politischen Staatswissenschaften als selbständige Voraussetzung für den höheren Dienst gestrichen. Auf den deutschen Hochschulen besteht eine Disziplin der politischen Staatswissenschaften nicht. Dagegen lehren die Fakultäten der Rechtswissenschaft und der Wirtschaftswissenschaft oder die Fakultäten der Rechts- und Staatswissenschaften die Fächer, die zu den politischen Staatswissenschaften gehören, wie die allgemeine Staatslehre, die Verfassungsgeschichte, das Völkerrecht, die Volkswirtschaftslehre, die Wirtschafts- und Sozialgeschichte, so daß die Studierenden der Rechtswissenschaft sowohl wie der Wirtschafts- und Sozialwissenschaft die Ausbildung erhalten, die unter dem Begriff politische Staatswissenschaften zusammengefaßt wird. Soweit zu den politischen Wissenschaften die Geschichte der Staaten und der politischen Parteien gehört, lehren sie die Historiker innerhalb der philosophischen Fakultäten. In einzelnen Ländern ist für den höheren Verwaltungsdienst das Studium der Rechts- und Staatswissenschaften vorgeschrieben. Die politischen Staatswissenschaften würden übrigens niemals das eingehende Fachwissen vermitteln, das in der Verwaltung von den Juristen und Volkswirten verlangt werden muß. Dagegen bilden die Fächer der politischen Staatswissenschaften, soweit sie nicht bereits in den rechts- und staatswissenschaftlichen Disziplinen eingeschlossen sind, eine Ergänzung über das Fachwissen hinaus, das für den Verwaltungsdienst von Nutzen sein wird. Ihr Studium gibt aber für sich keine Anwartschaft auf die Berufung in den höheren Verwaltungsdienst. Schließlich fordert auch der Verwaltungsdienst des Bundes die Einarbeitung der Beamten in Aufgabengebiete z. B. der Gesundheitsverwaltung oder der Kulturverwaltung. Die Allgemeinbildung und die wissenschaftliche Fachbildung bieten aber die Voraussetzung für die systematische Einarbeitung in neue Verwaltungsgebiete und zugleich das Erkennen der Grenzen, jenseits deren der Verwaltungsbeamte sich auf das Urteil der Fachleute verlassen muß. Zu 20: Die technischen Bundesbeamten erstreben die gesetzliche Festlegung von Forderungen für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes entsprechend den Voraussetzungen, die in den §§ 17 und 18 für den mittleren und den gehobenen Verwaltungsdienst vorgesehen sind. Für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes verlangt § 19 mindestens ein abgeschlossenes Studium an einer technischen Hochschule, die Ablegung der ersten Staatsprüfung, einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren und die Ablegung der zweiten Staatsprüfung. Der § 20 des Gesetzentwurfes beschränkt sich auf die Vorschrift, daß die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung neben oder an Stelle der allgemeinen Vorbildung (§§ 16 bis 19) nachzuweisen ist. Die Einzelheiten bestimmen die zuständigen obersten Bundesbehörden. Der Ausschuß hat zu den Eingaben der technischen Beamten wiederholt Stellung genommen. Er hat aber erwogen, daß der technische Dienst und die Anforderungen an ihn sich in einer raschen Entwicklung befinden. Es erschien ihm deshalb nicht zweckmäßig, Anforderungen an die Laufbahnen des mittleren und gehobenen technischen Dienstes ges etzlich festzulegen, er wollte sie vielmehr weiterhin den leicht abänderbaren und deshalb beweglicheren Laufbahnvorschriften der obersten Bundesbehörden überlassen. Zu § 21: Der Absatz 1 ist dem Beamtengesetz des Landes Berlin entnommen, das eine einstimmige Annahme gefunden hat. Die Bezeichnung „andere Bewerber" entspricht dem § 7 Abs. 1 Nr. 3 b, in dem der Ausschuß auf den Begriff „freie Bewerber" verzichtet hat. Zu § 22: In Absatz 2 ist eine Probezeit auch für andere als Laufbahnbewerber festgelegt, weil sie sich erst in die Verwaltung einarbeiten und in ihr bewähren müssen. Der neu angefügte Absatz 3 ermöglicht die Anrechnung einer im öffentlichen Dienst. verbrachten Zeit als Angestellter oder Arbeiter auf die Probezeit. Bei der Verschiedenheit der Voraussetzung in den einzelnen Verwaltungszweigen können die Besonderheiten nur die Laufbahnvorschriften bestimmen. Jedoch ist die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in der Regel anzurechnen. Zu § 25: Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn soll in der Regel von dem Bestehen einer entsprechenden Prüfung abhängig gemacht werden. Es soll aber auch möglich sein, auf die Ablegung einer Prüfung zu verzichten, wenn es sich um besonders bewährte Beamte mit entsprechender Erfahrung handelt. Die Regelung ist den Laufbahnvorschriften vorbehalten. 4. Versetzung und Abordnung Zu 26: Die Ergänzung, daß ein aus organisatorischen Gründen versetzter Beamter sein bisheriges Grundgehalt einschließlich ruhegehaltfähiger und unwiderruflicher Stellenzulagen seiner bisherigen Besoldungsgruppe erhält, war zur Verhütung von Zweifeln notwendig. Zu § 27: Die Abordnung eines Beamten hat zur Voraussetzung, daß der Beamte in einer seinem bisherigen Amt gleichwertigen Tätigkeit beschäftigt werden kann. 5. Beendigung des Beamtenverhältnisses a) Entlassung Zu § 28: Die Mitgliedschaft eines Bundesbeamten im Bundestag hält der Gesetzentwurf wegen der im Grundgesetz festgelegten Trennung der Gewalten (Artikel 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 und 92) mit der Erfüllung seiner Pflichten in der Verwaltung des Bundes für (Dr. Kleindinst) I nicht vereinbar. Deshalb muß ein Mitglied des Bundestages nach seiner Ernennung zum Bundesbeamten sein Mandat niederlegen, oder er muß als Beamter wieder entlassen werden. Mit der Mitgliedschaft in einem Landtage ist aber die Eigenschaft als Bundes Beamter und der Dienst in der Bundesverwaltung vereinbar. Deshalb hat der Ausschuß das Ausscheiden eines Bundesbeamten aus einem Landtage nach seiner Ernennung nicht für notwendig erachtet. Weitere Ausführungen erfolgen zu § 53. Zu § 31: Die Bundesdisziplinarordnung vom 28. November 1952 (BGBl. S. 749) verwendet wieder die früheren termini technici, Disziplinarstrafe und Disziplinargerichte. b) Eintritt in den Ruhestand Zu §§ 36 bis einschl. 40: Der Ausschuß hat sich in eingehender Beratung überzeugt, daß der Verzicht auf den Wartestand und die Einführung des einstweiligen Ruhestandes rechtlich klarer und folgerichtiger und für die in Betracht kommenden Beamten günstiger ist. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist im Gegensatz zu der in den Wartestand auf wenige politische Beamte beschränkt. Die bei organisatorischen Veränderungen entbehrlich werdenden Beamten sollen anderweitig verwendet werden. Der Wartestandsbeamte hatte die allgemeinen Pflichten des aktiven Beamten, wurde aber als Ruhestandsbeamter behandelt. Der Wartestand endete mit der Berufung in ein neues Amt oder nach fünf Jahren, der einstweilige Ruhestand mit der erneuten I Berufung in ein Beamtenverhältnis oder mit der Erreichung der Altersgrenze. Der Wartestandsbeamte war verpflichtet, auch ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt anzunehmen oder sich vorübergehend beschäftigen zu lassen. Die besondere Verpflichtung des Beamten im einstweiligen Ruhestand ist die Annahme einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und in ein Amt im Dienstbereich des früheren Dienstherrn, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt, und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Im übrigen untersteht der Beamte im einstweiligen Ruhestand nur den Pflichten wie der Beamte im dauernden Ruhestande. Die Begründung des Gesetzentwurfes hat bereits darauf hingewiesen, daß für die leitenden politischen Beamten mit längerer ruhegehaltfähiger Dienstzeit eine Verschlechterung nicht eintritt und daß für Beamte mit kürzerer ruhegehaltfähiger Dienstzeit in niedrigeren Besoldungsgruppen das Ruhegehalt für eine Übergangszeit von fünf Jahren fünfzig v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, mindestens aus der Endstufe der Besoldungsgruppe Alabeträgt (§ 115 Abs. 2). Der einstweilige Ruhestand kommt nur für Beamte in Betracht, die auf Lebenszeit angestellt sind. Der Ausschuß hat mit starker Mehrheit den Kreis der politischen Beamten, die der Bundespräsident jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen kann, eingeschränkt. Er will die Ministerialdirektoren und die Bundesanwälte nicht als politische und deshalb jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbare Beamte gelten lassen. Der Ausschuß sieht in den Ministerialdirektoren die Beamten, die die Sachkenntnis und die Erfahrung der von ihnen geleiteten Abteilungen zusammenfassen und fortentwickeln, sie den Beamten dieser Abteilungen vermitteln, die Beamte für die Aufgaben der Gesetzgebung, der Durchführung der Gesetze, für die Aufsicht über den Gesetzesvollzug und für die Zusammenarbeit mit den gesetzgebenden Körperschaften und den Körperschaften und Verbänden des öffentlichen Lebens weiterbilden und die den Bundesministern diese Sachkenntnis und Erfahrung in pflichtbereiter Zusammenarbeit zur Verfügung stellen. Der Ausschuß sieht in der Möglichkeit, die Ministerialdirektoren jederzeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, eine Gefährdung der Arbeit der Bundesministerien, die nach den weitgehenden organisatorischen und persönlichen Veränderungen seit 1933 Sachkunde, Erfahrung und Heranbildung von Ministerialbeamten dringend benötigen. Soweit aber in einzelnen Fällen Bedenken eines Bundesministers gegen die Zusammenarbeit mit einem Ministerialdirektor bestehen sollten, ist ein Austausch innerhalb des Ministeriums oder mit einem Ministerialdirektor eines anderen Ministeriums oder die Berufung zur Leitung einer oberen Bundesbehörde eine Lösung, für die pflichtbewußte Beamte immer Verständnis haben werden. Den Oberbundesanwälten hat der Ausschuß den politischen Charakter ihrer Beamtenstellung zuerkannt, nicht aber den Bundesanwälten, die nach Weisung der leitenden Beamten zu arbeiten haben. Auch für diese Behörden soll eine so weitgehende Möglichkeit des Wechsels von Beamten im Interesse des Dienstes vermieden werden. Zu § 41: Die Heraufsetzung der Altersgrenze wäre wegen der Verlängerung der Lebensdauer, zur Verwertung der Verwaltungserfahrung und zur Senkung der Versorgungslasten geboten. Der Ausschuß hat nach eingehender Erwägung aller Umstände mit Rücksicht auf die Unterbringung der vertriebenen und verdrängten Beamten und auf den Beamtennachwuchs davon abgesehen. Er hält aber die gegenwärtige Lösung bei veränderten Verhältnissen nicht für endgültig. In Absatz 2 hat der Ausschuß jedoch vorgesehen, daß in den Ausnahmefällen, in welchen aus dienstlichen Rücksichten die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erforderlich ist, die Altersgrenze bis zur Vollendung nicht des achtundsechzigsten, sondern des siebzigsten Lebensjahres hinausgeschoben werden kann. Um aber jede Möglichkeit von persönlichen Rücksichten auszuschließen, soll die Bundesregierung zu dieser Maßnahme der Zustimmung des Bundespersonalausschusses bedürfen. Zu § 45 (früher § 43): In Absatz 1 ist die Möglichkeit, einen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten nach Besserung seines Gesundheitszustandes wieder in das Beamtenverhältnis zu berufen, insofern eingeschränkt worden, als sie nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand nur mit Zustimmung des Beamten wahrgenommen werden kann. Der Beamte soll nach Ablauf dieser Frist von fünf Jahren die Gewißheit haben, daß eine nach der Versetzung in den Ruhestand begründete Veränderung seiner Lebensverhältnisse nicht mehr durch die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückkehr in das Beamtenverhältnis beeinflußt wird. (Dr. Kleindinst) Die Begrenzung des Alters, vor dessen Erreichung ein wieder dienstfähig gewordener Beamter erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden kann, auf das zweiundsechzigste Lebensjahr steht in Zusammenhang mit § 42 Abs. 3. Die Bedenken, daß ein vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter zur Wiederverwendung dann, wenn für ihn eine Stelle nicht vorhanden wäre, auf das Übergangsgehalt übergeleitet würde, ist nicht begründet, weil in diesem Falle ein Mißbrauch des § 43 vorliegen würde. Andererseits soll er aber nach dem eingefügten Absatz 2 innerhalb der Frist und nach Wiederherstellung seiner Gesundheit verlangen können, daß er wieder in das Beamtenverhältnis berufen wird. Es bestand im Ausschuß Einverständnis, daß der Beamte zu diesem Zweck berechtigt ist, die Nachprüfung seiner gesundheitlichen Verhältnisse zu beantragen, sobald er überzeugt ist, daß er seinen Dienst wieder aufnehmen kann. Die Behörde soll gehalten sein, dem Verlangen des Beamten, wieder in das Beamtenverhältnis berufen zu werden, auch zu entsprechen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe dem entgegenstehen. Der bisherige Absatz 2 (jetzt Absatz 3) ist insofern erweitert worden, als der Beamte selbst eine Nachuntersuchung verlangen kann, wenn er seine Wiederberufung in das Beamtenverhältnis anstrebt. c) Verlust der Beamtenrechte Zu § 48: Die Beendigung des Beamtenverhältnisses mit der Rechtskraft des Strafurteils ist auf die Rechtswirkung der Urteile deutscher Gerichte im Bundesgebiet oder im Lande Berlin beschränkt. Dadurch ist diese Rechtswirkung von Urteilen nichtdeutscher Gerichte wegen ihres völlig verschiedenen Strafverfahrens und ihrer verschiedenen Strafzumessung, aber auch der Urteile von deutschen Gerichten in der Ostzone ausgeschlossen. Soweit solchen Urteilen jedoch Tatbestände zugrunde liegen, die nach deutschem Beamtenrecht disziplinarrechtlich zu verfolgen sind, muß gegen den Beamten das Disziplinarverfahren eröffnet werden. Zu § 50: Das Gnadenrecht des Bundespräsidenten hat seine Rechtsgrundlage in Artikel 60 Abs. 2 des Grundgesetzes. Der Satz 2 wiederholt lediglich den Absatz 3 des Artikels 60 des Grundgesetzes. Die Verweisung auf die rechtlichen Folgen der Beseitigung des Verlustes der Beamtenrechte in § 51 ermöglicht die Vereinfachung der umständlichen Fassung des letzten Halbsatzes des Absatzes 2. Zu §51: Die neue Folge der Haupt- und der Nebensätze läßt die Rechtswirkung der dem Beamten günstigen Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren klar hervortreten, daß ihm das Beamtenverhältnis erhalten geblieben ist. Der Anspruch auf Übertragung eines seinem bisherigen Amte entsprechenden Amtes ist aber von den allgemeinen Voraussetzungen abhängig, daß der Beamte die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und dienstfähig geblieben ist. Der Ausschuß hat diese Voraussetzungen der Klarstellung wegen eingefügt. Die Verbindung des letzten Halbsatzes in Absatz 1 durch ein Semikolon mit dem zweiten Satz stellt klar, daß er sich nur auf diesen Satz bezieht. Dadurch ist die Vorschrift des § 51 auch systematisch einwandfrei gestaltet worden. Abschnitt III Rechtliche Stellung des Beamten 1. Pflichten a) Allgemeines Zu § 52 Abs. 2: Die neue Fassung des Absatzes 2 mit der Verpflichtung, daß sich der Beamte durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nicht nur bekennen, sondern auch für deren Erhaltung eintreten muß, schließt sich an die gleiche Fassung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 an. Dazu ist bereits berichtet worden, daß das Eintreten für diese Grundordnung sich der jeweiligen Lage anpassen muß, in der es erforderlich wird, daß es aber im öffentlichen Leben auch erkennbar sein muß. Das Eintreten verpflichtet demnach nicht nur zu einem passiven, sondern auch zu einem aktiven Verhalten. Der Beamte muß mindestens aus Protest eine Veranstaltung verlassen, in der Angriffe auf die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes erfolgen; er muß unter Umständen das Wort zu ihrer Verteidigung ergreifen; er muß für eine Unterrichtung der zuständigen Behörde über solche Angriffe oder über entstehende Gefahren sorgen. Er muß bei drohender Gefahr Schritte für ihre Beseitigung einleiten. Die Verwirklichung der Pflicht hängt auch von der amtlichen Stellung des Beamten ab. Er darf das Ansehen seines Amtes nicht gefährden. Im Ausschuß wurde empfohlen, daß der Beamte in besonderen Fällen einen Bericht über die Vorgänge und sein Verhalten zu den Akten geben soll, mit dem er seine Verpflichtung erfüllt hat. Zu § 53: Die Fassung der Vorschrift über die politische Betätigung des Beamten hat seine parteipolitische Tätigkeit grundsätzlich nicht beschränkt. Sie hat nur im Interesse der amtlichen Stellung und Aufgaben ihm bei der politischen Betätigung die Wahrung derjenigen Mäßigung und Zurückhaltung auferlegt, die sich aus seinem Verhältnis zur Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergibt. Der Ausschuß hat damit die Stellungnahme des Bundesrates geteilt, dessen Vorschlag die Bundesregierung bereits zugestimmt hatte. Zu § 57: Der Ausschuß hat die Vorschrift über die Unvereinbarkeit der Dienstverweigerung oder der Arbeitsniederlegung mit den Beamtenpflichten gestrichen. Der Ausschuß wollte damit keineswegs eine Änderung des bisherigen Rechtes herbeiführen. Er hielt im Gegenteil die Unvereinbarkeit der Dienstverweigerung oder der Arbeitsniederlegung mit den Pflichten eines deutschen Beamten für rechtlich so klar gegeben und in den Rechtsvorstellungen der Beamten wie der Staatsbürger so festgelegt, daß er die Aufnahme einer neuen entsprechenden Vorschrift in das Bundesbeamtengesetz nicht für notwendig hielt. Zu §57 a: In den Ausführungen zu § 28 ist bereits dargelegt, daß das Grundgesetz die Trennung der Gewalten der Gesetzgebung, der Verwaltung und der (Dr. Kleindinst) Rechtsprechung verwirklicht hat und daß deshalb die Mitgliedschaft eines Bundesbeamten im Bundestag mit der Tätigkeit im Dienste der Bundesverwaltung nicht vereinbar ist. Das Grundgesetz ermöglicht deshalb in Artikel 137 Abs. 1 die gesetzliche Beschränkung der Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und von Richtern im Bunde, in den Ländern und in den Gemeinden. Der § 57 a trägt in der Fassung des Ausschusses dem Grundsatz der Trennung der Gewalten und dem Artikel 137 Abs. 1 GG dadurch Rechnung, daß er das Ausscheiden des Beamten aus seinem Amte vorschreibt, wenn er die Wahl zum Abgeordneten des Bundestages annimmt. Die Notwendigkeit des Ausscheidens aus dem Amt bereits bei der Annahme der Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Abgeordneten erschien dem Ausschuß zu weitgehend, weil damit der Eintritt in den Bundestag noch nicht gegeben ist. Ebenso hielt der Ausschuß das Ausscheiden aus dem Amte nicht für notwendig, wenn der Beamte die Wahl zu einem Landtag annimmt, weil der Bundesdienst mit der Mitgliedschaft in einem Landtag und mit der Mitwirkung bei der Landesgesetzgebung vereinbar ist. Der gleiche Grundsatz gilt für die Annahme jedes anderen durch Wahl zu besetzenden öffentlichen Amtes, insbesondere der Wahl zum Mitglied der gemeindlichen Vertretungskörper. Mit dieser Stellungnahme hat sich der Ausschuß den Vorschlägen des Bundesrates angeschlossen, mit welchen auch die Bundesregierung sich einverstanden erklärt hat. Die vorgesehene nähere Ausführung ist in dem Gesetz über die Rechtsstellung der in den ersten Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. S. 297) erfolgt. Die Ersetzung dieses Gesetzes für die Zeit nach der Auflösung des ersten Bundestages ist bereits vorbereitet. b) Diensteid Zu § 58: Im Ausschuß sind über die Notwendigkeit des Diensteides und seine Fassung grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten hervorgetreten, die nicht mit der Parteizugehörigkeit der Mitglieder zusammenhingen. Eine Minderheit hielt den Diensteid durch die schon vor und mit dem Jahre 1933 eingetretenen Verhältnisse für so entwertet, daß sie glaubte, auf ihn verzichten zu sollen. Außerdem traten Bedenken hervor, den bisher vorgeschriebenen und in § 58 vorgesehenen Diensteid auch Beamten und Bewerbern um die Aufnahme in das Beamtenverhältnis zuzumuten, die ihn aus religiösen oder aus anderen Gewissensgründen ablehnen, aber bereit sind, die Verpflichtungen in einer anderen vorzusehenden Form oder durch ein feierliches Gelöbnis zu übernehmen, die den Inhalt des vorgesehenen Diensteides bilden. Die Mehrheit des Ausschusses war jedoch der Überzeugung, daß die weit überwiegende Zahl der Staatsbürger und der Beamten den Diensteid als Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses für rechtlich, religiös und sittlich notwendig hält. Sie erachtete einen Verzicht auf den Diensteid nicht für möglich. Erscheinungen wie vor und nach 1933 sind auch bei früheren raschen Veränderungen in der Idee und im Bestand der Staaten, wie zwischen 1792 und 1815, hervorgetreten. Mit der Festigung der Staatsidee und des Staates wird der Diensteid des Beamten seinen früheren Wert wieder gewinnen. Auch das Grundgesetz sieht die Leistung des Eides des Bundespräsidenten, des Bundeskanzlers und der Bundesminister bei der Übernahme ihrer Ämter vor (Artikel 56 und Artikel 64 Abs. 2). Die vorgesehene Vorschrift läßt den Eid ohne religiöse Beteuerungsformel zu. Sie sieht für Mitglieder von Religionsgesellschaften den Gebrauch anderer Beteuerungsformeln unter der Voraussetzung einer gesetzlichen Regelung vor. Auch der Eid vor Gericht ist gesetzlich vorgesehen und strafrechtlich in hohem Grade geschützt. Die Mehrheit des Ausschusses hielt deshalb an der Notwendigkeit des Diensteides in der vorgesehenen Form fest und glaubte auch nicht, individuellen Überzeugungen einzelner Bewerber um Beamtenstellen entgegen-. kommen zu können. Sie nahm deshalb an der Vorschrift des § 58 in der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Fassung keine Änderung vor, nachdem sie entgegenstehenden Anträgen ihre Zustimmung versagt hatte. c) Beschränkung bei der Vornahme von Amtshandlungen Zu § 59: Die neue Fassung dieser Vorschrift vermeidet lediglich den nicht beabsichtigten Eindruck des Absatzes 1, als ob Amtshandlungen zum Vorteil des Beamten oder eines seiner Angehörigen mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten erlaubt wären. Eine sachliche Änderung der Vorschrift ist nicht vorgenommen. Zu § 60: Die Fassung des Ausschusses stellt klar, daß eine Behörde einem Beamten die Führung seiner Dienstgeschäfte nur aus zwingenden dienstlichen und nicht aus außerdienstlichen Gründen verbieten kann. Das Erlöschen des Verbotes nach drei Monaten ist vorgesehen, um eine Verzögerung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines anderen Verfahrens zur Aufhebung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses zu verhüten. Die Beschleunigung dieser Klärung ist im Interesse des Dienstes und des betroffenen Beamten erforderlich. d) Amtsverschwiegenheit Zu § 61: Wie bereits im allgemeinen Teil des Berichtes hervorgehoben, hat der Ausschuß sich gezwungen gesehen, den Beamten wieder zur vollen Amtsverschwiegenheit zu verpflichten. Die Verpflichtung auf Grund eines Gesetzes oder allgemeiner dienstlicher Anordnung erfordert einen Katalog von besonderen Verpflichtungen. Die Amtsverschwiegenheit über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, ließe sich nur beispielhaft erläutern und gäbe jeder subjektiven Anschauung Raum. Es ist auch nicht jeder Beamte aus seinem besonderen Aufgabengebiet heraus in der Lage, sich ein Urteil über die ihrem Wesen nach geheim zu haltenden Angelegenheiten zu bilden. Die letzte Belehrung erhält er durch das strafrechtliche Urteil oder durch die Entscheidung des Disziplinargerichtes. Diese nur relative Bestimmung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit hat auch im Beamtenrecht des Auslandes zu Unklarheiten und Schwierigkeiten geführt. Das Interesse des Dienstes und der Schutz des Beamten zwingt deshalb zur (Dr. Kleindinst) 1 Wiederherstellung der umfassenden Amtsverschwiegenheit. Die Hervorhebung der von der Verpflichtung nicht erfaßten Mitteilungen im dienstlichen Verkehr über offenkundige oder nicht geheim zu haltende Tatsachen, wie die der Beurlaubung von Beamten oder des Eintrittes in den Ruhestand oder von räumlichen Veränderungen in Dienststellen, bildet keine Ausnahmen, sondern dient nur einer Klarstellung. Ebenso ist es nur eine Klarstellung, wenn der Absatz 4 vorsieht, daß die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit die gesetzliche Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen und zum Vorgehen gegen die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht berührt. Zu § 62 a: Im freiheitlichen demokratischen Staat hat die Presse einen Anspruch auf Unterrichtung durch die Verwaltung und diese ein Interesse an der Teilnahme der Öffentlichkeit an ihrer Arbeit und an ihrem Verhalten. Um das Interesse der Presse und das Bedürfnis nach öffentlichen Mitteilungen mit dem Amtsgeheimnis in das angemessene Verhältnis zu bringen und eine geordnete und verantwortliche Unterrichtung der Presse sicherzustellen, sieht der neue § 62 a vor, daß die Erteilung von Auskünften an sie Angelegenheit des Vorstandes der Behörde oder des von ihm bestimmten Beamten ist. Darauf hat bereits der allgemeine Teil des Berichtes hingewiesen. e) Nebentätigkeit Zu § 64: Die Aufnahme der Ausübung eines freien Berufes unter die Nebenbeschäftigungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, war deshalb notwendig, weil Amtsärzte den Beruf des freien Arztes oder Baubeamte den eines Architekten als Nebenbeschäftigung zur Gewinnung von Erfahrungen und zur Verwertung von Fähigkeiten ausüben wollen. Die Aufnahme der Gründe in das Versagen der Genehmigung hat der Ausschuß als spätere Richtlinie für das Ermessen der Behörde und für das Verhalten und die Sicherung der Beamten für notwendig erachtet. Zu § 65: In den Katalog der Tätigkeiten, für die der Beamte einer Genehmigung nicht bedarf, sind zwei Gruppen aufgenommen, deren Ausübung rechtlich begründet oder dem öffentlichen Interesse dienlich ist. Die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen, in Gewerkschaften oder Berufsverbänden steht mit der in Artikel 9 Abs. 3 GG wieder festgelegten und in § 88 des neuen Gesetzes für die Bundesbeamten klar gestellten Vereinigungsfreiheit in Zusammenhang. Die Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen und die unentgeltliche Tätigkeit in den Organen von Genossenschaften ist ohne die Mitwirkung und die Verwertung der Erfahrung von Beamten oft nicht möglich. Auf die Berücksichtigung dieser Tätigkeit hat der Ausschuß deshalb besonderes Gewicht gelegt. Der Absatz 2 übernimmt die Bestimmung des Gesetzentwurfes, daß durch die Nebentätigkeit die Dienstgeschäfte des Beamten nicht beeinträchtigt werden dürfen und daß der Dienstvorgesetzte einem Mißbrauch des eingeräumten Rechtes entgegentreten muß. f) Annahme von Belohnungen Zu § 69 a: Die Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen von ausländischen Staatsoberhäuptern oder Regierungen durch Beamte unterlag nach allen deutschen Beamtengesetzen der Genehmigung der Staatsregierung. Diese Bestimmung hat auch der Ausschuß nicht geändert. Er war der Anschauung, daß unter diese Vorschrift auch die Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen fällt, die von dem Hl. Stuhl zur Verleihung kommen. g) Arbeitszeit Zu § 70: Der Gesetzentwurf in der Fassung der Regierungsvorlage, der sich der Bundesrat angeschlossen hat, sieht eine Ermächtigung der Bundesregierung vor, die Arbeitszeit der Bundesbeamten im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu regeln. Außerdem enthält er die für den Beamten immer bestandene und aus dem Beamtenverhältnis hervorgehende Verpflichtung, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Entschädigung Dienst zu leisten. Bei außergewöhnlich starker dienstlicher Mehrbeanspruchung außerhalb der Dienststunden soll nach Möglichkeit zu anderer Zeit Dienstbefreiung gewährt werden. Diese Bestimmung hat im Ausschuß mit Rücksicht auf die Arbeitszeit im B et r i e b der Bundesbahn, der Tag und Nacht, an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen fortgeht, eine Umarbeitung erhalten. Außerdem war zu würdigen, daß auch der Dienst der Postbeamten, der Zollbeamten und des Bundesgrenzschutzes, wenn auch bei weitem nicht in dem Umfange, wie jener der Betriebsbeamten der Bundesbahn, nicht auf den Tagesdienst beschränkt werden kann. Da aber die Bestimmung über die Arbeitszeit in ein Bundesrahmengesetz gehört, mußte vom Ausschuß auch der Dienst der Vollzugspolizei, in den gemeindlichen Versorgungs- und Verkehrsbetrieben, in den Kranken- und Verpflegungsanstalten usw. in Betracht gezogen werden. Das Bundesbeamtengesetz kann aber nicht Einzelheiten der verschiedenen Verwaltungszweige und der Betriebsverwaltungen ordnen. Die Vorschrift muß sich darauf beschränken, zum Schutze der Arbeitskraft, für die Sicherheit des Dienstes und mit Rücksicht auf die Familien der Beamten Höchstgrenzen für die Arbeitszeit festzulegen und die nähere Regelung der Rechtsverordnung und den Dienstplänen zu überlassen. Nach dem Vorschlag des Ausschusses soll das Gesetz den Grundsatz des achtstündigen Arbeitstages nach dem internationalen Abkommen auch für die Bundesbeamten festlegen. Mit Rücksicht auf die verschiedenen Verwaltungszweige und Betriebsverwaltungen mit einem durchgehenden und demnach nicht auf Werktage beschränkten Dienst spricht die neue Bestimmung von Arbeitstagen, an denen die regelmäßige Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden beträgt, und davon, daß sie wöchentlich im Durchschnitt achtundvierzig Stunden nicht überschreiten darf. Um Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung der Vorschrift auf gesetzliche Feiertage zu vermeiden, ist weiter (Dr. Kleindinst) eingefügt worden, daß sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um acht Stunden vermindert. Die Sollbestimmung über die Gewährung der Dienstbefreiung zu anderer Zeit nach Möglichkeit bei erheblicher Mehrbeanspruchung an den. Arbeitstagen ist trotz rechtslogischer Bedenken in eine Mußbestimmung verstärkt worden, so daß ein Anspruch auf den Ausgleich besteht, der aber nur nach den Möglichkeiten des Dienstes zu verwirklichen ist. Für den Bereitschaftsdienst legt die Bestimmung in Absatz 3 zwei Grenzen fest. Der Bereitschaftsdienst und der sonstige Dienst dürfen in der Woche nicht mehr als sechzig Stunden betragen. Nur wenn die Bereitschaft im wöchentlichen Zeitraum mehr als dreißig Stunden beträgt, dürfen sechzig Stunden überschritten werden. h) Wohnung Zu § 73: Um den mit der Vorschrift verfolgten Zweck zu erreichen, ist deren Wortlaut dahingehend geändert worden, daß der Beamte angewiesen werden kann, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten. Die Behörde soll jedoch ein derartiges Verlangen nur stellen können, wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern. Eine Verpflichtung, am Dienstort zu wohnen, soll dadurch nicht wieder begründet werden. i) Dienstkleidung Ein Bericht ist zu § 74 nicht notwendig. k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten aa) Gehaltsminderung Zu § 75: Die Vorschriften des Gesetzentwurfes über die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis, über die Probezeit, die Wiedereinführung der zehnjährigen Wartezeit auf die Anwartschaft auf das Ruhegehalt und die Vermehrung und Abstufung der Disziplinarstrafen in der neuen Bundesdisziplinarordnung rechtfertigen den Verzicht auf die anfechtbare Bestimmung des § 75, die auf das deutsche Beamtengesetz von 1937 und das Mil.-Reg.-Gesetz Nr. 15 zurückgeht. Die Minderung der Leistungsfähigkeit ist nach alter Erfahrung oft der Vorbote einer beginnenden Erkrankung, die Folge einer Kriegsdienst- oder Dienstbeschädigung, aufreibender Tätigkeit, früh einsetzender Alterserscheinungen oder von Sorgen in der Familie. Sie ist nicht selten vorübergehender Art und kann durch ärztliche Behandlung, Ausheilung, Erholungsaufenthalt, Überwindung der Sorgen und auch durch Teilnahme und Beratung beseitigt werden. Ein verständiger Vorgesetzter kann auch Beamte mit geminderter Leistungsfähigkeit zu Dienstaufgaben mit erleichterten Anforderungen verwenden. Die im § 75 vorgesehenen Maßnahmen der Versagung des Aufsteigens im Gehalt, der Zurückstufung in die nächstniedrigere Dienstaltersstufe oder der Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt wäre in diesen Fällen ungerecht und könnte im Dienst verbrauchte Beamte um ihr erdientes Ruhegehalt bringen. Während bei Dienstvergehen dem angeschuldigten Beamten alle Rechtsbehelfe des Disziplinarrechtes zur Verfügung stehen, wären die I von der Bestimmung erfaßten Beamten der Beurteilung durch den Dienstvorgesetzten und der Entscheidung der obersten Dienstbehörde überantwortet. Der Ausschuß hat deshalb zunächst versucht, die hervorgehobenen Fälle von den zu treffenden Maßnahmen auszuschließen, eine Verwarnung und die Setzung einer Frist für die Behebung unverschuldeten Zustandes vorzusehen. Diese Einschränkungen gleichen aber die Rechtsbürgschaften des Disziplinarverfahrens nicht aus und sind geeignet, den Zustand der geminderten Leistungsfähigkeit durch die eintretende Unsicherheit über die dienstliche Beurteilung nur zu steigern. Nach der notwendigen Ausschaltung dieser Fälle bleibt ein geringer Rest sehr zweifelhaften Charakters, der eher in dem wirksameren, aber mit Rechtssicherheiten ausgestatteten Disziplinarverfahren als im reinen dienstaufsichtlichen Verfahren zur Klärung kommen muß. bb) Bestrafung von Dienstvergehen Zu § 76: Der § 76 ist die materielle Rechtsgrundlage für das Disziplinarrecht. Der erste Satz stand allein im § 72 des Reichsbeamtengesetzes von 1907. Das Deutsche Beamtengesetz von 1937 hat die dienststrafrechtliche Verantwortlichkeit auf die Ruhestandsbeamten wegen staatsfeindlicher Betätigung, wegen Verletzung der Amtsverschwiegenheit und der Annahme von Belohnungen oder Geschenken ausgedehnt. Nach den Erfahrungen vor 1933 und nach einzelnen Vorkommnissen nach 1945 hat das Gesetz zu Artikel 131 GG in § 9 Abs. 1 Satz 2 die Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung als Dienstvergehen auch eines Ruhestandsbeamten oder eines früheren Beamten festgelegt. Diese Bestimmung wird nunmehr Bestandteil des allgemeinen Beamtenrechtes. Die neue Fassung ergreift den früheren Beamten nur, wenn ihm Versorgungsbezüge zukommen, mögen diese in Ruhegehältern, Unterhaltsbeiträgen oder Abfindungsrenten bestehen. In diesen Fällen ist unzweifelhaft noch ein rechtliches und verpflichtendes Band zwischen dem Dienstherrn und dem früheren Beamten gegeben. Neu ist die disziplinarrechtliche Bedrohung der Teilnahme an Bestrebungen, die gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik gerichtet sind. Damit ist auch den Besorgnissen Rechnung getragen, die sich aus der Grenzlage des Bundes für die Bundesbeamten ergeben können. Einer disziplinarrechtlichen Sicherung bedurfte endlich die neu festgelegte Verpflichtung, daß der in den einstweiligen Ruhestand oder daß der vor Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand versetzte Beamte einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nachzukommen hat. Die in Absatz 3 angesprochene Bundesdisziplinarordnung hat der Bundestag am 10. September 1952 verabschiedet. Sie ist am 6. Dezember des gleichen Jahres verkündet worden (BGBl. I S. 749). Die Übereinstimmung mit dem endgültigen Bundesbeamtengesetz ist in § 186 e hergestellt. cc) Haftung 2. Rechte a) Fürsorge und Schutz Zu § 78: Der Ausschuß hat die sich aus dem Dienst- und Treueverhältnis ergebende und seit langer Zeit (Dr. Kleindinst) erfüllte Pflicht des Staates, für den Beamten und seine Familie auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisse zu sorgen, in einen Imperativ an die Gesetzgebung und an die Verwaltung gefaßt und dadurch Besorgnissen vorgebeugt, die aus den Ereignissen der letzten Jahre hervorgegangen sind. Zu § 78 a: Mit dieser Vorschrift soll der Bundesregierung die Möglichkeit gegeben werden, durch Rechtsverordnung die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes und die Schutzbestimmungen für Schwerbeschädigte den besonderen Gegebenheiten des öffentlichen Dienstes anzupassen. b) Amtsbezeichnung Zu § 79: Bei der Beratung dieser Vorschrift hat der Ausschuß auf eine Einwendung hin die grundsätzliche Frage der Notwendigkeit und der Zweckmäßigkeit der Amtsbezeichnungen gewürdigt. Er hat sie aber für erforderlich gehalten als Folge der organisatorischen Ordnung des öffentlichen Dienstes, zur Klarstellung der Funktion und der Verantwortung des Beamten und für den Aufbau der Besoldungsordnung. Durch Ergänzung des Absatzes 2 hat der Ausschuß klargestellt, daß der Beamte bei Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt infolge Auflösung oder Verschmelzung von Behörden seine frühere Amtsbezeichnung neben der neuen führen darf. Die Zurücknahme der Erlaubnis, daß ein aus dem Beamtenverhältnis entlassener Beamter seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „a. D." führt, hat der Ausschuß ermöglicht, um einem Mißbrauch zu geschäftlichen Zwecken vorzubeugen. c) Dienst- und Versorgungsbezüge Zu § 80: Die neue Fassung der Vorschrift läßt den Anspruch auf die Dienstbezüge grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Ernennung beginnen. Die Einweisung in die Planstelle ist als Zeitpunkt nur dann maßgebend, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Ernennung liegt. Zu § 81: Der Absatz 3 Satz 2 regelt das Zusammentreffen von Dienstbezügen aus der Wahrnehmung mehrerer Ämter, von welchen eines dem Bundesdienst und ein anderes dem Landesdienst angehört. Es wäre nicht zu vertreten, in solchen seltenen Fällen die Dienstbezüge aus mehreren Ämtern zu gewähren. Der Bundesminister der Finanzen erhält deshalb die Möglichkeit, im Benehmen mit der Landesbehörde, die für das Besoldungswesen allgemein in Betracht kommt, zu bestimmen, für welches Amt die Dienstbezüge zu zahlen sind. Zu § 84: Der Absatz 1 steht mit dem Absatz 1 des § 81 in rechtlichem Zusammenhang. Die Notwendigkeit eines Gesetzes zur Änderung von Dienst- und Versorgungsbezügen oder der Einreihung von Beamten in die Gruppen der Besoldungsordnung ist eine Folge der rechtsstaatlichen Ordnung und der durch sie bedingten Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Sie bedeutet auch eine rechtliche Sicherung des Beamten. Zu diesen Änderungen genügt jedoch ein einfaches Gesetz. Die in der Regierungsvorlage enthaltenen Absätze 2 und 3 hat der Ausschuß in den § 84 a übernommen. Dagegen hat der Ausschuß einen neuen Absatz 2 angefügt, der vorsieht, daß dann, wenn die Dienstbezüge der Beamten infolge Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse allgemein erhöht oder vermindert werden, die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln sind. Mit der Änderung der Dienstbezüge der Beamten tritt also nicht eine entsprechende Änderung der Versorgungsbezüge als unmittelbare Rechtsfolge ein, der Gesetzgeber muß vielmehr eine entsprechende Regelung vornehmen. Der Absatz 2 enthält also einen Imperativ an die Gesetzgebung, weil bei der Verschiedenheit der Voraussetzungen für die Dienstbezüge und für die Versorgungsbezüge ein anderes Verfahren nicht möglich ist. Einverständnis bestand darüber, daß strukturelle Änderungen der Dienstbezüge eine entsprechende Regelung der Versorgungsbezüge nicht notwendig machen. Zu § 84 a: Für die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge sind die Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung für anwendbar erklärt und die subjektiven Voraussetzungen für den bereicherten Beamten klargestellt worden. d) Reise- und Umzugskosten ohne Bericht e) Urlaub Zu § 86: Da der § 57 a die Annahme der Wahl zu einem Landtag oder eines ,durch Wahl zu besetzenden öffentlichen Amtes durch einen Bundesbeamten ohne Ausscheiden aus seinem Amte zuläßt, sieht § 86 vor, daß diesen Beamten zur Ausübung des Mandates eines Landtagsabgeordneten oder zu einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung der erforderliche Urlaub unter Belassung der Dienstbezüge zu gewähren ist. f) Personalakten Zu § 87: Die Ergänzungen dieser Vorschrift sollen die Führung von Nebenakten neben den Personalakten und ihre Vorenthaltung bei der Einsicht des Beamten verhindern und diesem die Möglichkeit geben, sich schriftlich zu dem Inhalt der Akten zu äußern. g) Vereinigungsfreiheit Zu § 88 Abs. 2: Die Schutzbestimmung des Absatzes 2 ist eine Folge der bereits angeführten Vorschrift des Artikels 9 Abs. 3 GG und des § 88 dieses Gesetzentwurfes. (Dr. Kleindinst) 3. Beamtenvertretung Zu § 90: Dem Bundestag liegt bereits der Entwurf zu einem Personalvertretungsgesetz (Drucksache Nr. 3552) vor, dessen Beratung nunmehr in Angriff genommen werden kann. Zu § 91: Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind der Deutsche Beamtenbund (Gewerkschaftsbund der Berufsbeamten) und die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr.*) Der Ausschuß war sich, wie bereits bei der Beratung der Bundesdisziplinarordnung, darüber einig, daß Berufsverbände, die sich nur aus Beamten bestimmter Verwaltungszweige oder früherer Verwaltungen zusammensetzen oder die nur vorübergehende Interessen vertreten, nicht zu den Gewerkschaften gehören. Abschnitt IV Personalverwaltung Zu § 94: Die gegenüber dem Gesetzentwurf verstärkte Schutzbestimmung für die Mitglieder des Bundespersonalausschusses dient der Unabhängigkeit der Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Zu § 95 Abs. 1 Nr. 5: Die neue Fassung dieser Vorschrift stellt klar, daß der Bundespersonalausschuß nicht die Aufgabe der Dienstaufsicht einer obersten Bundesbehörde oder eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses hat. Seine Aufgabe ist konkreter gefaßt und liegt auch in der Mitwirkung bei der Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften durch die Erstattung von Vorschlägen. Die Fassung des Absatzes 2 ist nach dem Vorschlag des Bundesrates erfolgt, weil eine gesetzliche Erweiterung der Aufgaben des Personalausschusses jederzeit möglich ist. Die Bundesregierung hat diesem Vorschlag zugestimmt. Zu § 96: Die Streichung des Halbsatzes, daß die von dem Bundespersonalausschuß beschlossene Geschäftsordnung der Zustimmung der Bundesregierung bedarf, soll die Unabhängigkeit des Ausschusess wei ter zum Ausdruck bringen. Zu § 100: Die Streichung des zweiten Satzes in Absatz 2 bedeutet, daß bei der Ablehnung des ausnahmsweisen Überspringens von Besoldungsgruppen durch den Bundespersonalausschuß die oberste Dienstbehörde an die Entscheidung des Ausschusses gebunden ist und die Entscheidung der Bundesregierung nicht mehr, wie vorgeschlagen war, anrufen kann. Damit ist eine Verstärkung der Befugnis des Bundespersonalausschusses gegeben. *) Vgl. Seite 13068A Abschnitt V Versorgung 2. Ruhegehalt a) Allgemeines Zu § 103: In Absatz 1 Nr. 1 ist, von den Ausnahmefällen der Nrn. 2 und 3 abgesehen, als Voraussetzung der Gewährung des Ruhegehaltes die Ableistung einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren festgelegt worden. Diese grundsätzlich wichtige Bestimmung ist ein Verlassen der Regelung im Deutschen Beamtengesetz von 1937, aber eine Fortführung des Grundsatzes, der in den Reichsbeamtengesetzen von 1873 und 1907 festgelegt war. Infolgedessen entbehrt die Einwendung jeder Grundlage, daß die Bestimmung eine Verletzung der grundgesetzlichen Vorschrift in sich schließe, das Recht des öffentlichen Dienstes nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu regeln (Artikel 33 Abs. 5 GG). Auch die Beamtengesetze der Länder und die Pensionsgesetze für die Berufssoldaten haben seit der gesetzlichen Ordnung des öffentlichen Dienstes Anwartschaftszeiten für die Gewährung des Ruhegehaltes festgelegt. Das Gesetz zu Artikel 131 GG hat aus diesen Rechtsgrundsätzen die Folgerungen in den §§ 5 und 30 gezogen. Außerdem darf nicht verkannt werden, daß das Deutsche Beamtengesetz von 1937/50 die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auf die Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres hinaufgesetzt und dabei unterstellt hatte, daß mit der Vollendung dieses Lebensjahres die zehn Dienstjahre bereits zurückgelegt seien, die nach dem Reichsbeamtengesetz von 1907 für die Entstehung der Anwartschaft auf das Ruhegehalt notwendig waren. Die Folgerung für den Beginn der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in bezug auf das Lebensalter zieht deshalb der § 108 in Absatz 1 Nr. 1. Der Ausschuß hat jedoch der Gefahr einer langen Anwartschaftszeit dadurch Rechnung getragen, daß den Hinterbliebenen eines Beamten auch Versorgung gewährt wird, wenn er während der Anwartschaftszeit stirbt (§§ 120 und 123). Dadurch ist dem Beamten von der ersten Anstellung an eine Sicherheit im Dienst und bei der Gründung einer Familie gegeben, die ihm die Erfüllung seiner Aufgabe und aller Beamtenpflichten erleichtert. Der Absatz 2 mußte für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auch den neuen § 111 a heranziehen, der an seiner Stelle begründet wird. Zu § 104: ist hervorzuheben, daß die Grundsätze für die Berechnung des Ruhegehaltes auch für die Berechnung des Ruhegehaltes des in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gelten. Wegen der Höhe des Ruhegehaltes während der ersten fünf Jahre nach der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist § 115 Abs. 2 zu beachten. b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Zu § 106 Abs. 2: In Absatz 2 haben die Voraussetzungen, unter denen die Bezüge eines Beamten ruhegehaltfähig auch dann sind, wenn er sie nicht mindestens ein (Dr. Kleindinst) 1 Jahr erhalten hat, eine angemessene Erweiterung für den aus der Erfahrung bekannten Fall erhalten, in dem der Beamte sein letztes Amt mindestens ein Jahr lang in der Regel vertretungsweise tatsächlich wahrgenommen und nach seiner rechtlichen Übertragung nicht mehr ein Jahr hat führen können. Zu § 107: Der Ausschuß hat den Maßstab von sechs Dienstjahren für die Berücksichtigung der Beförderungen bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge allgemein eingeführt. Der Absatz 1 des § 107 schreibt deshalb vor, daß die Anlegung dieses zeitlichen Maßstabes mit dem Zeitpunkt der Anstellung, d. h. mit der erstmaligen Einweisung in eine Planstelle beginnt. Außerdem dürfen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch die Anlegung des Maßstabes nicht hinter fünfzig vom Hundert der zuletzt bezogenen Dienstbezüge zurückbleiben. Der Grund für die allgemeine Einführung dieses Maßstabes ist nicht nur die Wiederverwendung von zwischen 1933 und 1945 lediglich durch die Ausdehnung der Verwaltung übermäßig beförderten Beamten, sondern die Erfahrung, daß solche übersteigerte Beförderungen nach 1945 wieder angestrebt und auch erreicht werden. Dadurch tritt eine Entwertung der Beförderungen und der dienstlichen Stellung und eine nicht mehr vertretbare Erhöhung der Ausgaben für Gehälter und Versorgungsbezüge ein. Diesen Bestrebungen soll der § 107 entgegenwirken. Die Beratungen des Ausschusses haben gezeigt, daß die Begrenzung übersteigerter Beförderungen die Bewertung der Leistung nicht verletzt. Die Beförderungen in gehobene Stellen erfolgen in der Regel in den fortgeschrittenen Dienstjahren. Sie gleichen sich durch den Beginn der Anrechnung vom Zeitpunkt der Anstellung an aus. In wieder geordneten Anstellungs- und Beförderungsverhältnissen ist die neue Vorschrift keine Beeinträchtigung fähiger und arbeitsfreudiger Beamter. Der § 107 ist ein Beitrag zur Wiederherstellung geordneter Anstellungs- und Beförderungsverhältnisse. Der Absatz 2 enthält den Begriff der Beförderung, die weiteren Absätze regeln die Durchführung der Vorschrift. Durch die in § 107 Abs. 6 vorgesehene Rechtsverordnung können für Beamte, die in den Aufbaujahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in das Beamtenverhältnis berufen worden sind, Vordienstzeiten angerechnet werden. c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit Zu § 108 Abs. 1 Nr. 1: Die Festlegung des Beginnes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auf die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres in Absatz 1 Nr. 1 ist die Folge der Rückkehr zur Wartezeit von zehn Jahren für die Anwartschaft auf das Ruhegehalt. Dieses Lebensjahr hat bereits das Reichsbeamtengesetz von 1873 vorgesehen. Infolge der Anforderungen an die Voraussetzungen für den gehobenen und für den höheren Dienst ist sie in Wirklichkeit nur für die Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes von Vorteil. In Absatz 3 ist nach dem Vorschlag des Bundesrates die im Lande Berlin im Beamten- und Richterverhältnis oder im Ministeramte zurückgelegte Dienstzeit der entsprechenden Dienstzeit im Beamtenverhältnis gleichgestellt. Zu § 111: Die Ergänzung des § 111 war notwendig durch die Anrechnung von Vordienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit auf Grund des neu eingefügten § 111 a und zur Berücksichtigung der Spätheimkehrer. Die Verbesserung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit der Spätheimkehrer entspricht dem Vorschlag des Bundesrates, dem die Bundesregierung zugestimmt hat. Zu § 111 a: Der vom Ausschuß dem Gesetzentwurf eingefügte neue § 111 a ist in der Notwendigkeit der Anrechnung von Vordienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit der Beamten des einfachen und mittleren Dienstes bei der Bundesbahn und bei der Bundespost begründet. Er hat weiter eine Bedeutung besonders für den technischen Dienst in anderen Verwaltungszweigen, aber auch für den Übergang von Verwaltungsangestellten in das Beamtenverhältnis. Die Bestimmung zerfällt in zwei Teile. Der Absatz 1 legt die Voraussetzungen für die Anrechnung der Vordienstzeiten fest. Der Absatz 2 regelt die Anrechnung der in der Vordienstzeit erworbenen Ansprüche aus der Sozialversicherung auf die Versorgungsbezüge. Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten ist unter folgenden Voraussetzungen vorgesehen: Die Vordienstzeit wird entsprechend dem § 108 Abs. 1 Nr. 1 erst nach der Vollendung des siebzehnten Lebensjahres berücksichtigt. Die Tätigkeit muß im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiete im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis erfolgt sein. Diese Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn darf erhebliche Unterbrechungen nicht aufweisen. Die besonderen Voraussetzungen der neuen Vorschrift richten sich an zwei Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Es kommt besonders im technischen Dienst vor, daß Angestellte und Arbeiter nach der Bewährung in der freien Wirtschaft von öffentlichen Dienstherren für bestimmte technische oder bautechnische Aufgaben im Angestellten- oder im Arbeiterverhältnis verwendet werden, sich dann um frei werdende oder um neugeschaffene Stellen bewerben und als Beamte zur Anstellung kommen. Diese Möglichkeit ist auch für Angestellte im Verwaltungsdienst gegeben. Für diese Fälle ermöglicht die neue Vorschrift die Berücksichtigung dieser Vordienstzeiten unter den besonderen Voraussetzungen als ruhegehaltfähig. Im Ausschuß wurde aber hervorgehoben, daß diese Regelung zwar die Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei dem Übergang aus dem Angestellten- und Arbeiterverhältnis in das Beamtenverhältnis unter diesen besonderen Bedingungen ermöglichen soll, daß aber die vorgesehene allseitige theoretische und praktische Ausbildung der Anwärter für den Verwaltungsdienst nach den jeweils geltenden Bestimmungen die regelmäßige Voraussetzung für die Anstellung als Beamter bleiben muß. (Dr. Kleindinst) I Die Beamten des einfachen und mittleren Dienstes der Bundesbahn, besonders die Lokomotivführer, die Wagenmeister, die Werkmeister, die Beamten im Sicherungsdienst gehen aus dem Dienst im Lohnverhältnis in den Werkstätten der Bundesbahn oder im bautechnischen Dienst hervor. Sie verfügen über eine handwerkliche Ausbildung, bewähren sich in diesem Dienst und legen außerdem Prüfungen ab. Die Bundesbahn trägt die befähigten Anwärter auf die Beamtenstellen in eine Anwärterliste ein. Diese Anwärter leisten im Betrieb Beamtendienst zur Aushilfe für erkrankte oder im Urlaub befindliche Beamte; vor allem aber zieht sie die Bundesbahn bei gesteigerten Anforderungen zu den Beamten obliegenden Diensten heran bei gesteigertem Reise- und Güterverkehr, in Urlaubszeiten, bei der Verfrachtung der Ernte, bei günstigen Konjunkturverhältnissen, bei der Warenbewegung unter dem Einfluß von handels- und zollpolitischen Maßnahmen. Gehen diese „Beamtendiensttuer" aus dem Lohnverhältnis in das Beamtenverhältnis über, so kommen sie in die Eingangsstufe ihrer Besoldungsgruppe und erleiden dadurch zunächst eine Minderung ihres Einkommens. Die zehnjährige Frist für die Anwartschaft auf das Ruhegehalt wirkt für sie infolge der langen Vordienstzeit im Lohnverhältnis besonders ungünstig. Infolgedessen ist auch die Erreichung des Höchstgehaltes in der Regel nicht möglich. Ähnlich, wenn auch zahlenmäßig nicht so ausgedehnt, liegen die Verhältnisse bei den Bediensteten des Post-und Fernmeldewesens, geringer ist ihre Bedeutung für die Bediensteten in der Verwaltung und in dem Betrieb des Wasserstraßen- und Seestraßenverkehrs. Um diese unbestrittenen Härten auszugleichen, ermöglicht § 111 a in Absatz 1 Nr. 2 die Berücksichtigung der Zeiten einer handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fachlichen Tätigkeit als ruhegehaltfähig. Die Zeit dieser Tätigkeit muß aber nach den Laufbahnvorschriften für die Laufbahn des Beamten gefordert oder nach der Annahme für die Laufbahn ausgeübt worden sein. Die Tätigkeit in der Vordienstzeit muß also mit dem späteren laufbahnmäßigen Dienst des Beamten im Zusammenhang stehen. Im Gegensatz zu der Bestimmung der Nr. 1 bildet die handwerksmäßige technische oder sonstige fachliche Tätigkeit nach den Laufbahnvorschriften die regelmäßig vorgesehene Voraussetzung für den Übergang aus dem Arbeiteroder Angestelltenverhältnis in die Beamtenlaufbahn besonders bei den hervorgehobenen Betriebsverwaltungen des Bundes. Der Absatz 2 regelt die versicherungsrechtlichen Folgen, die der Übergang aus dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis in das Beamtenverhältnis in bezug auf die Beamtenversorgung mit sich bringt. Der Absatz 3 hält die Sonderregelung des § 109 Abs. 2 auch für diese Vorschrift aufrecht, daß die ruhegehaltfähige Dienstzeit sich um die Zeit erhöht, die auf Grund gewährter Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts anzurechnen ist. Zu § 112: Die Ersetzung des vollendeten einundzwanzigsten durch das vollendete siebzehnte Lebensjahr ist auch an dieser Stelle eine Folge der Festlegung dieses Lebensjahres als Beginn der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. In der Zeit, die ganz als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, mußte in Absatz 1 Nr. 2 neben der im Dienst einer zwischen -staatlichen Einrichtung abgeleisteten Zeit wegen der völkerrechtlichen Entwicklung auch die Zeit einbezogen werden, die im Dienst über staatlicher öffentlicher Einrichtungen verbracht wird. Der Ausschuß hat auch zu Eingaben und Vorschlägen Stellung genommen, die zum Ziele hatten, daß die Dienstzeit in einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder in einem anerkannten nichtöffentlichen Schuldienst, in diesem Falle dann, wenn er zehn Jahre gedauert hat, auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden müsse. Der Ausschuß glaubte jedoch, diese Dienstzeiten gegenüber den anderen in § 112 aufgeführten Dienstzeiten nicht bevorzugen zu können. Er wollte die Berücksichtigung nach den Gegebenheiten im einzelnen Falle offenhalten. Für die Träger der nichtöffentlichen Schulen wäre außerdem die Ausdehnung der Beteiligung an den Versorgungslasten in § 158 auf sie in Frage gekommen, die sie nicht übernehmen könnten. Für den Zeitpunkt der Entscheidung über die Berücksichtigung dieser Vordienstzeiten ist der § 151 Abs. 2 maßgebend, nach dem die Entscheidungen im Interesse der Klärung und Sicherung der Anstellungsbedingungen in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis zu treffen sind. Zu § 114: Während der Absatz 1 altes Recht darstellt, jedoch der Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse in fremden Ländern Rechnung trägt, ist der Absatz 2, der die Gefahr einer vorzeitigen körperlichen Abnutzung und einer dadurch bewirkten Gesundheitsschädigung berücksichtigt, durch die Erfahrungen der Bundesbahn veranlaßt. Die Erhöhung des durch die Gesundheitsschädigung vorzeitig anfallenden Ruhegehaltes ist jedoch nicht starr auf zehn v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge begrenzt worden. Der Ausschuß hat der möglichen besonders technisch bedingten Entwicklung der Dienstverhältnisse und ihrer gesundheitlichen Einwirkungen Rechnung getragen und für die Erhöhung des Ruhegehaltes eine Soll- und Regelbestimmung vorgesehen. d) Höhe des Ruhegehaltes Zu § 116: Durch die Streichung des § 75 ist der Absatz 2 hinfällig geworden. 3. Unterhaltsbeitrag Zu § 117: Der Ausschuß hat Bedenken getragen, einem Beamten den Unterhaltsbeitrag nach dem Vorschlag des Bundesrates zu versagen, wenn er nicht wenigstens fünf Jahre Beamter mit Dienstbezügen war. Dienst- und Lebensverhältnisse entwickeln sich oft so eigenartig und vielgestaltig, daß das Gesetz die Gewährung des Unterhaltsbeitrages vor der Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren nicht ausschließen soll. Der Ausschuß hat insoweit die Stellungnahme der Bundesregierung geteilt. (Dr. Kleindinst) 4. Hinterbliebenenversorgung a) Sterbemonat ohne Bericht b) Sterbegeld Zu § 119: Der Ausschuß hat die Gewährung des Sterbegeldes an Verwandte, deren Ernährer der Verstorbene ganz oder überwiegend gewesen ist, und an andere Personen zur Pflicht gemacht, wenn sie die Kosten der Krankheit oder der Bestattung getragen haben. Für die Verwandten konnte auf die Voraussetzung der Bedürftigkeit verzichtet werden, da sie ganz oder überwiegend im Unterhalt des verstorbenen Beamten gestanden sind. Dagegen hat der Ausschuß für die übrigen Personen die Höhe des Sterbegeldes auf die Höhe ihrer Aufwendungen beschränkt. c) Witwen- und Waisengeld Zu § 120 Abs. 1 Nr. 2: Die geänderte Bestimmung sieht vor, der Witwe eines Beamten das Witwengeld nicht bereits dann zu versagen, wenn der Verstorbene sie im Ruhestand geheiratet hat, sondern erst dann, wenn er zur Zeit der Eheschließung bereits das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte. Diese Verbesserung ist erfolgt, weil infolge der Einwirkungen des Krieges und der Katastrophe des Jahres 1945 vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand erfolgt sind und Ehen auch mit Rücksicht auf die Obsorge für die gesundheitlich geschädigten Männer nicht außer Zweifel gezogen werden können. Diese Verbesserung wird über den § 78 des Gesetzes zu Art. 131 GG auch den im Ruhestand befindlichen Berufssoldaten und ihren Witwen zugute kommen. Weitere Bestrebungen, die dahin gingen, Witwen mit Kindern auch aus später geschlossenen Ehen zu versorgen, hat der Ausschuß abgelehnt, weil er nach hergebrachtem Grundsatz in dem mit der Altersgrenze erreichten Ruhestand nicht neue Rechte entstehen lassen, reinen Versorgungsehen steuern und die Versorgungslasten nicht ohne zwingende Veranlassung vermehren wollte. Zu§ 121: Das Witwengeld eines in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten richtet sich nach dem Ruhegehalt, das der Verstorbene im dauernden Ruhestand hätte erhalten können. Nach § 115 Abs. 1 Satz 3 betragen die der Berechnung des Witwengeldes zugrunde zu legenden Dienstbezüge mindestens sechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 11. Zu § 122: Bei der Gewährung des Unterhaltsbeitrages f in-den die Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Witwen, die einen Anspruch auf Witwengeld nicht haben, die angemessene Berücksichtigung. Diesen Witwen, die der Ruhestandsbeamte erst nach der Vollendung seines fünfundsechzigsten Lebensjahres geheiratet hat oder deren eheliche Gemeinschaft bei seinem Tode durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben war, ist in Absatz 3 auch die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten gleichgestellt, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt war. Zu§ 123: Die Erweiterung des Absatzes 1 stellt die Kinder aus einer nichtigen Ehe eines verstorbenen Beamten den ehelichen oder für ehelich erklärten oder an Kindes Statt angenommenen Kindern gleich. Dagegen können Kinder eines verstorbenen Beamten aus einer nach Vollendung seines fünfundsechzigsten Lebensjahres und nach Eintritt in den Ruhestand geschlossenen Ehe ebensowenig Waisengeld erhalten, wie der Witwe ein Anspruch auf Witwengeld zugestanden ist (§ 120 Nr. 2). Auch in bezug auf diese Kinder war der Grundsatz maßgebend, daß ein Beamter in dem mit der Altersgrenze eingetretenen Ruhestand neue Versorgungsrechte nicht mehr erwerben kann. Dagegen können diese Kinder wie die Witwe einen Unterhaltsbeitrag, und zwar bei gegebenen Voraussetzungen bis zur Höhe des Waisengeldes erhalten. Die Einfügung der Worte „oder Ruhestandsbeamten" hinter den Worten „eines verstorbenen männlichen Beamten" ist wegen der Gleichstellung erfolgt. Zu § 124: Die neue Fassung des Absatzes 1 legt für die Waise eines in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten wie § 121 für dessen Witwe fest, daß das Waisengeld wie das Witwengeld nach dem Ruhegehalt zu berechnen ist, das der Verstorbene im dauernden Ruhestand hätte erhalten können. Auch bei dieser Berechnung sind die Änderungen des Mindestruhegehaltes zu berücksichtigen, das nach § 115 Abs. 1 Satz 3 sechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 11 beträgt. Zu § 125 Abs. 4: Der § 125 setzt als Höchstgrenze des Witwen- und Waisengeldes das Ruhegehalt des verstorbenen Beamten fest, das ihrer Berechnung zugrunde zu legen ist. Bis zu dieser Grenze können nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten die gekürzten Bezüge der verbleibenden Berechtigten wieder erhöht werden. Der neue Absatz 4 legt diesen Grundsatz auch für die Unterhaltsbeiträge fest, die an Witwen und Waisen ohne Versorgungsansprüche gewährt werden können. Zu § 126: Die Minderung des Witwengeldes für erheblich jüngere Frauen von Beamten ist reichs- und landesrechtlich erfolgt, um der Belastung der Versorgung durch Versorgungsehen vorzubeugen. Das Deutsche Beamtengesetz von 1937 hat aus nationalsozialistischen Grundsätzen heraus diese Begrenzung aufgehoben. Auf eine Schranke kann die Gesetzgebung nicht verzichten. Die Minderung des Witwengeldes bei einem Altersunterschied von mehr als fünfzehn Jahren und der Beginn des Wiederansteigens des gekürzten Witwengeldes erst nach einer Dauer der Ehe von fünfzehn Jahren hat jedoch zu zweifellosen Härten geführt. Sie würden sich noch dadurch vergrößern, daß die nunmehr mittleren Jahrgänge der Männer durch den Krieg besonders gelitten haben. Der Ausschuß hat deshalb die Bestimmung des Gesetzentwurfes in zweifacher Hinsicht gemildert. Er läßt eine Kürzung des Witwengeldes erst eintreten, wenn die Witwe mehr als zwanzig statt mehr als fünfzehn (Dr. Kleindinst) Jahre jünger war. Außerdem läßt die neue Fassung das Witwengeld bereits nach fünfjähriger Dauer der Ehe mit den Jahren der Dauer der Ehe ansteigen. Für die Rückwirkung der Bestimmung ist § 176 maßgebend. Zu § 129: Der Gesetzentwurf stellt den Witwer oder schuldlos geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin in bezug auf die Versorgung der Witwe oder schuldlos geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten unter der Voraussetzung gleich, daß er zur Zeit ihres Todes einen Unterhaltsanspruch gegen sie gehabt hat. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, diese Voraussetzung noch auf das Vorhandensein eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches einzuschränken. Die Bundesregierung hat diesem Vorschlag zugestimmt, und der Ausschuß hat ihn in die Fassung der Vorschrift aufgenommen. Diese Beschränkung stellt klar, daß nicht etwa privatrechtliche Unterhaltsansprüche eine Verpflichtung des Bundes zur Gewährung von Witwerversorgung begründen. Eine Gleichstellung des Witwers einer Beamtin mit der Witwe eines Beamten nach Artikel 3 Abs. 2 GG hat der Ausschuß wohl geprüft, wegen der völlig verschiedenen Voraussetzungen aber nicht in Betracht gezogen. b) Bezüge bei Verschollenheit Zu § 130: Der § 130 regelt die Gehalts- und Versorgungsbezüge nur für Beamte und ihre versorgungsberechtigten Angehörigen im Falle der Verschollenheit, nicht aber bei Kriegsgefangenschaft. Sein Inhalt entspricht dem geltenden Recht. Die neue Fassung ist bestimmter und systematischer. Der Absatz 1 sieht vor, daß der Verschollene selbst die ihm zustehenden Gehalts-, Ruhegehalts- oder Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des Monats erhält, in dem die oberste Dienstbehörde feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Die oberste Dienstbehörde braucht also nicht ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit "für diese Feststellung abzuwarten, sondern sie trifft diese Feststellung selbst. Der Absatz 2 regelt die Gewährung des Witwen- und Waisengeldes oder des Unterhaltsbeitrages nach der Einstellung des Gehalts-, Ruhegehaltsoder Versorgungsbezuges. Bei den völlig veränderten Voraussetzungen kommen die Vorschriften für die Gewährung der Bezüge für den Sterbemonat und für das Sterbegeld nicht zur Anwendung. In den Absatz 3 sind die Gründe, die dem Aufleben des Anspruches eines zurückgekehrten bisher verschollenen Beamten auf Gehalt, Ruhegehalt oder sonstige Versorgungsbezüge entgegenstehen können, als gesetzliche Gründe bezeichnet, um einem Irrtum vorzubeugen, als ob auch Ermessensgründe eine Einwirkung haben könnten. Im Unterschied zu dem Gesetzentwurf sieht die Fassung des Ausschusses vor, daß der zurückgekehrte, bisher verschollene Beamte einen Anspruch auf die Nachzahlung der Dienst- und Versorgungsbezüge hat, beschränkt ihn jedoch der Zeit nach längstens auf die Dauer eines Jahres und der Höhe nach auf den Unterschied zwischen diesen Bezügen und dem Betrage des gewährten Witwen- und Waisengeldes oder Unterhaltsbeitrages. 5. Unfallfürsorge a) Allgemeines Zu § 131: Der Unfallausgleich mußte in Absatz 2 Nr. 2 eingefügt werden, weil der Ausschuß für ihn die besonderen Vorschriften des § 135 a geschaffen hat. Zu § 132: Der Ausschuß hat in Absatz 1 unter Körperschaden auch einen psychischen Schaden verstanden. Für die Einwendung in Absatz 2, daß ein Beamter sich eine übertragbare Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat, trifft die Beweislast die Behörde. b) Unfallfürsorgeleistungen Zu § 134: Der Ausschuß hat in Absatz 2 den Anteil an den Bezügen, der während der Dauer einer Krankenhausbehandlung oder Pflege in einer Heilanstalt einbehalten werden kann, von einem Drittel auf ein Viertel ermäßigt, weil die festen Kosten des Haushaltes sich wenig ändern und Aufwendungen für den untergebrachten Beamten anfallen. In Absatz 4 hat der Ausschuß den Ersatz eines außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverschleißes als Folge eines Dienstunfalles in angemessenem Umfange für notwendig erachtet, der sich besonders nach der Amputation eines Beines, aber auch bei anderen Schädigungen ergibt. Zu§ 135: Der in Absatz 2 vorgesehene Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt muß nach der neuen Fassung dem verletzten Ruhestandsbeamten bis zur Erreichung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt werden und darf nicht vom Ermessen der Behörde abhängen. Dadurch wird die Erstattung der Kosten für die Pflege in Wegfall kommen. Zu § 135 a: Die neue Bestimmung des § 135 a, die für einen durch Unfall verletzten, in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beschränkten Beamten einen Ausgleich seiner Erwerbsminderung durch abgestufte Zulagen zu den Dienstbezügen oder zu dem Ruhegehalt vorsieht, ist wiederum in erster Linie durch die Verhältnisse der Beamten der Bundesbahn bedingt. Durch Unfall verletzte Beamte der Bundesbahn beziehen lediglich ihre Dienstbezüge, auf die eine vor dem Übertritt in das Beamtenverhältnis erworbene Unfallrente zur Anrechnung kam, während Arbeiter neben ihrem Arbeitseinkommen die Unfallrente beziehen. Die Anrechnung der Unfallrente hat die Verwaltung der Bundesbahn allerdings eingestellt. Der nicht freiwillig weiterversicherte, durch einen Dienstunfall im Verdienst geschädigte Beamte bezieht nur sein Ruhegehalt. Noch stärker sind die Unterschiede gruppenweise bei den Beamten hervorgetreten, die während des Krieges im Auftrag der Wehrmacht als feldgraue Eisenbahner Dienst leisteten und zu Schaden kamen, und bei den Beamten, die als blaue Eisenbahner einen Dienstunfall erlitten. Die feldgrauen Eisenbahner haben Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, die (Dr. Kleindinst) blauen Eisenbahner nicht. Alle diese durch Dienstunfall geschädigten Beamten arbeiten nebeneinander und sind trotz gleicher Voraussetzungen in ihren Bezügen rechtlich verschieden behandelt. Diese Unterschiede machen sich bei den Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes mit geringen Dienst- oder Versorgungsbezügen stark bemerkbar. Um diese Unterschiede möglichst zu beseitigen und die gleichen Folgen ähnlicher Unfallbeschädigungen gleich zu berücksichtigen, hat der Ausschuß nach eingehender Beratung mit den Beamten des Bundesministeriums für Verkehr und der Bundesbahnverwaltung den Unfallausgleich des § 135 a vorgesehen und ihn in Anlehnung an die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gestaltet. Zu § 137: Die Einfügung der Ziffer 1 berücksichtigt auch Beamte mit festen Gehältern auf Lebenszeit oder auf Probe, die im Entwurf der Bundesregierung nicht enthalten waren. Zu § 140: Der Ausschuß hat den Absatz 3 deshalb gestrichen, weil sich die Höchstgrenze des Unterhaltsbeitrages bereits aus der Ziffer 2 des Absatzes 1 ergibt. Eine materielle Änderung bedeutet deshalb der Wegfall dieses Absatzes nicht. c) Nichtgewährung von Unfallfürsorge Zu§ 145: Der Absatz 3, nach dem die Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallversorgungsvorschriften nicht gewährt wird, wenn die Ehe erst nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres des Beamten geschlossen wurde, ist eine Folge des § 120 Abs. 1 Nr. 2, nach der die Witwe eines Beamten Witwengeld nicht erhält, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte. d) Anmeldung und Untersuchungsverfahren ohne Bericht. e) Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche ohne Bericht. 6. Abfindung Zu §§ 148 und 149: Nach dem Deutschen Beamtengesetz von 1937 erhielten nach ihrer Verheiratung und wirtschaftlichen Sicherstellung freiwillig oder durch Entlassung ausscheidende weibliche Beamte eine Kapitalabfindung. Der Gesetzentwurf hat die Möglichkeit der Abfindung bei dem Ausscheiden aus dem Dienst beibehalten und auch auf den ausscheidenden Beamten ausgedehnt, weil dadurch alle sonstigen Versorgungsansprüche abgegolten werden und weil die abgegoltenen Dienstzeiten auch bei einem Eintritt in den Ruhestand aus einem neuen Beamtenverhältnis nicht mehr als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden können. Der § 149 des Gesetzentwurfes sieht die Form einer Abfindungsrente vor. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, die Abfindung auf verheiratete Beamtinnen zu beschränken und das Abwandern von Beamten nicht durch Abfindungen zu begünstigen. Als weitere Voraussetzungen der Abfindung will der Bundesrat eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und die Stellung eines Antrages innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Eheschließung vorsehen. Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates mit der Maßgabe zu, daß die Beamtin die Abfindung in besonderen Fällen auf Antrag erhalten kann. Der Ausschuß hat die Abfindung der Anwartschaft auf Versorgung auf die nunmehr nur freiwillig nach der Verheiratung ausscheidende Beamtin beschränkt. Er ging dabei von der Erwägung aus, daß die Gründe des Ausscheidens einer Beamtin nach der Verheiratung und eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis völlig verschieden sind und deshalb auch eine verschiedene Berücksichtigung zulassen. Die Beamtin scheidet nach der Verheiratung aus, um sich der Familie und dem Haushalt zu widmen. Der Dienstherr hat ein Interesse an dem Ausscheiden der verheirateten Beamtin besonders dann, wenn er eine große Zahl von Beamtinnen beschäftigt, weil die doppelte Aufgabe der verheirateten Beamtin im Dienst und in der Familie sie in der Regel übermäßig belastet und die Erfüllung beider Verpflichtungen erschwert. Die Abfindung der aus dem Dienst nach ihrer Verheiratung ausscheidenden Beamtin ist deshalb sowohl eine Maßnahme der Fürsorge für sie wie ein Anreiz zum freiwilligen Ausscheiden und zur Freimachung der Stelle für eine unverheiratete Bewerberin. Der Beamte scheidet dagegen in der Regel aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis aus, um sich außerhalb des öffentlichen Dienstes einer Aufgabe mit wesentlich günstigerem wirtschaftlichen Erfolg zuzuwenden. Er wird die Verbindung zu dem neuen Beruf in seiner bisherigen amtlichen Tätigkeit gefunden haben und bringt für ihn seine dienstlichen Erfahrungen und seine persönlichen Verbindungen mit. Der Ausschuß wollte diesen Berufswechsel nicht durch eine Abfindung fördern. Er hält die Erleichterung dieses Berufswechsels mit den Grundsätzen der hergebrachten Auffassung des öffentlichen Dienstes vor allem dann nicht für vereinbar, wenn der ausgeschiedene Beamte im neuen Beruf veranlaßt wird, seine im Dienst erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen in Wahrnehmung privater Interessen gegen den Staat zu verwerten. Infolge der Beschränkung der Abfindung auf die wegen der Verheiratung aus dem Dienst scheidende Beamtin konnte der Ausschuß an das Deutsche Beamtengesetz von 1937 anknüpfen und auf die Voraussetzung einer abgeleisteten Dienstzeit von mindestens fünf Jahren verzichten. Die Abfindung kann bereits nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr erfolgen. Außerdem soll die Abfindung obligatorisch und nicht von dem Ermessen der Verwaltung abhängig sein. Die beiden Arten der Abfindung durch Kapital oder Rente sind beibehalten. Die Kapitalabfindung ist nach Dienstjahren und monatlichen Dienstbezügen gestaffelt und steigt von zwei bis sechzehn Monatsbeträgen. Die Abfindungsrente beginnt mit dem Monat, in dem die ausgeschiedene Beamtin arbeitsunfähig im Sinne der RVO geworden ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Abfin- (Dr. Kleindinst) dungsrente beträgt jährlich 10 v. H. des Kapitals, das sich bei der Abfindung errechnet hätte, mit einer Verzinsung von 3 1/2 vom Hundert vom Zeitpunkt der Entlassung. Die Umwandlung der Abfindungsrente in eine Abfindungssumme ist möglich. Die Abfindung gewährt das Gesetz nach der Verheiratung der Beamtin; sie ist dadurch geschützt, daß sie bei einem unvorhersehbaren Scheitern der Eheschließung bereits aus dem Dienst ausgeschieden und abgefunden ist. Durch die Abfindung werden alle sonstigen Versorgungsansprüche abgegolten. Der Ausschuß hat aber der Überzeugung Ausdruck gegeben, daß. die Kapitalabfindung eine spätere neue Berufung einer Beamtin, z. B. nach dem Tode ihres Ehemannes, nicht hindern soll. 7. Übergangsgeld Zu § 150 Abs. 4: Der Vorschlag des Bundesrates, das Übergangsgeld nicht bis zum Ende des fünfundsechzigsten Lebensjahres, sondern bis zur gesetzlichen Altersgrenze zu bezahlen, ist nach Zustimmung der Bundesregierung berücksichtigt, weil die Altersgrenze der Beamten und der Richter verschieden ist. 8. Gemeinsame Vorschriften a) Zahlung der Versorgungsbezüge Zu § 152 Abs. 1: Für die einheitliche Ansetzung des Wohnungsgeldzuschusses mit dem Satze für die Ortsklasse A statt mit dem im Entwurf der Bundesregierung vorgeschlagenen Satz für die Ortsklasse B hat sich der Ausschuß aus drei Gründen entschieden. Die Abwanderung der Ruhestandsbeamten in Wohnorte einer niedrigeren Ortsklasse ist durch die Schwierigkeiten des Wohnungsmarktes erschwert. Außerdem haben sich die Mietpreise für Wohnungen in Neubauten mehr und mehr angeglichen. Der Wechsel der Wohnorte durch Ruhestandsbeamte und die Umrechnung des Wohnungsgeldzuschusses führt später voraussichtlich zu einer solchen Vermehrung und Verteuerung der Verwaltungsarbeit, insbesondere bei der Bundesbahn und bei der Bundespost, daß deren Wegfall die allgemeine Festlegung des Satzes für die Ortsklasse A rechtfertigt. b) Ruhen der Versorgungsbezüge Zu § 154 Abs. 4 und 5 Buchst. b: In Absatz 4 ist die Höchstgrenze der Dienstbezüge bei den Ruhensberechnungen für Ruhestandsbeamte das Eineinviertelfache der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 11 (für Amtsgehilfen usw.), wenn bei der Ruhensberechnung für Ruhestandsbeamte die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unter dieser Grenze bleiben. Die Gleichstellung der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung mit der Verwendung im öffentlichen Dienst der Deutschen Bundesrepublik steht im Zusammenhang mit § 112 Abs. 1 Nr. 2, nach der die Dienstzeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann. Zu der Voraussetzung, daß der Bund zu diesen Einrichtungen Zuschüsse zahlt, mußte der Ausschuß infolge der weiteren Rechtsentwicklung auch die Zahlung von Beiträgen hinzufügen. Zu § 155: Die im Entwurf der Bundesregierung vorgeschlagene Vorschrift über die Anrechnung sonstigen steuerpflichtigen Arbeitseinkommens auf die Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten hat der Ausschuß gestrichen und ist damit auch über den Vorschlag des Bundesrates hinausgegangen. Der Entwurf der Bundesregierung hat die vorgesehene Regelung nach dem Vorbild des § 33 des Gesetzes zu Art. 131 GG gestaltet. Für die Stellungnahme des Ausschusses war maßgebend, daß in diesem Gesetz eine Sondervorschrift vorlag, die bei der Unsicherheit der finanziellen Tragweite der gesamten Regelung zunächst verantwortet werden konnte. Es bestand jedoch nicht die Absicht, diese Vorschrift als allgemeine beamtenrechtliche Regelung zu übernehmen, vielmehr sollte auf sie auch im Gesetz zu Art. 131 GG so bald als möglich verzichtet werden. Die Anrechnung von Einkommen aus nichtöffentlicher Arbeit auf das Ruhegehalt ist im Beamtenrecht nie vorgesehen gewesen. Sie ist gegenüber dem Einkommen aus Kapital oder Sachvermögen ungerecht, das nicht zur Anrechnung kommen würde. Wenn die Begründung des Entwurfes der Bundesregierung ausführt, daß nach dem Alimentationsgedanken nur derjenige betreut zu werden braucht, der sich nicht selbst durch Arbeit unterhalten kann, dann wäre die notwendige beamtenrechtliche Folge, die Arbeitskraft und die Erfahrung des Beamten bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit in Anspruch zu nehmen und die Altersgrenze entweder ganz zu beseitigen oder wie früher auf das siebzigste Lebensjahr hinaufzusetzen. Auch die Erwägung, daß die Bezüge des Ruhestandsbeamten einen Teil der Besoldung des Beamten darstellen, schließt die Anrechnung eines Arbeitseinkommens aus dem nichtöffentlichen Dienst auf die Ruhestandsbezüge aus. Der Ausschuß hat deshalb den Verzicht auf diese Anrechnung auch im Hinblick auf die Sondervorschrift des § 33 des Gesetzes zu Art. 131 GG vorweggenommen. Zu § 156 Abs. 4: Die Gleichstellung des Wohnsitzes oder des dauernden Aufenthaltes außerhalb des Landes Berlin mit jenem außerhalb des Bundesgebietes ist mit Rücksicht auf die fortschreitende gleiche Gestaltung der Rechtsverhältnisse in den beiden Staatsgebieten notwendig. Der Vorschlag des Bundesrates und die Zustimmung der Bundesregierung sind damit berücksichtigt. c) Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge Zu § 157 Abs. 3 und 4: Die Festlegung einer Höchstgrenze der Gesamtbezüge einer Ruhestandsbeamtin, die einen Anspruch auf Witwengeld erworben hat, in Absatz 3 ist die notwendige Folge des § 161 Abs. 3. Wenn die Gesamtbezüge der Witwe nicht hinter ihrem Ruhegehalt zurückbleiben dürfen, so ist der von ihr erdiente Anspruch auf Ruhegehalt in jedem Falle gewahrt. Die Ermächtigung der Bundesregierung, die Zahlung von Versorgungsbezügen oder von versorgungsähnlichen Bezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung neben den Versorgungsbezügen nach dem Bundesbeamtengesetz (Dr. Kleindinst) zu regeln, war deshalb vorzusehen, weil der Übergang aus dem Bundesdienst in den Dienst der neuen völkerrechtlich geschaffenen Einrichtungen und der Übergang aus ihm in den Bundesdienst zu erwarten ist, die versorgungsrechtliche Regelung in diesen Einrichtungen aber noch so ungeklärt erscheint, daß eine gesetzliche Regelung der nebeneinander eintretenden Versorgungsansprüche sich zur Zeit noch nicht ermöglichen läßt. d) Verteilung der Versorgungslast Zu § 158: Der Bundesrat schlägt vor, daß die Verteilung der Versorgungslast zwischen den Dienstherren, zwischen welchen der Beamte den Dienst wechselt, von dem Einvernehmen über den Wechsel des Dienstes abhängen soll. Der Ausschuß ist diesem Vorschlag, dem die Bundesregierung zustimmt, gefolgt. Er legt die Zustimmung der beiden Dienstherren zu der Übernahme des Beamten als Voraussetzung für die Verteilung der Versorgungslast fest. Ebenso hält der Ausschuß wie der Bundesrat und die Bundesregierung die gleiche Behandlung des Wechsels des Dienstverhältnisses eines Beamten zwischen dem Bunde und anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Bundesgebiet und im Lande Berlin für notwendig. Sie ist wiederum die Folgerung aus der gleichen Gestaltung der Rechtsverhältnisse im Bunde und im Lande Berlin. e) Erlöschen der Versorgungsbezüge Zu § 160: Die Vorschrift des § 160 steht in Zusammenhang mit der Verpflichtung eines in den einstweiligen Ruhestand und eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten, aber wieder dienstfähig gewordenen Beamten, unter den gesetzlichen Voraussetzungen einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten. Der Ruhestandsbeamte verliert für die Zeit, in der er schuldhaft der Berufung nicht nachkommt, obwohl er auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist, seine Versorgungsbezüge. Der Verlust tritt mit der Feststellung der obersten Dienstbehörde ein, die sie dem Ruhestandsbeamten mitzuteilen hat. Sie kann außerdem eine disziplinarrechtliche Verfolgung einleiten (§ 76 Abs. 2 Nr. 4). Zu § 161 Abs. 1 Nr. 3: Die Gleichstellung der Rechtswirkung eines Strafurteils, das ein Gericht im Bundesgebiet oder im Lande Berlin erläßt, auf das Erlöschen des Anspruches von Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge folgt wiederum dem Vorschlag des Bundesrates unter Zustimmung der Bundesregierung. 9. Versorgungsrechtliche Sondervorschriften Zu § 164: Die Entziehung von Versorgungsbezügen von Hinterbliebenen eines Beamten wegen Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes hat der Ausschuß auf Zeit und ohne Rücksicht auf ein Strafverfahren ermöglicht. Da gegen Hinterbliebene eines Beamten ein Disziplinarverfahren nicht möglich ist, hat der Ausschuß ein Untersuchungsverfahren der Verwaltungsbehörde mit der Möglichkeit der eidlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen vorgesehen, in dem die Verwaltungsbehörde den Versorgungsberechtigten hören muß. Damit sind die Rechtsbürgschaften gegeben, die im Verwaltungsverfahren möglich sind. 10. Versicherungsfreiheit und Nachversicherung ohne Bericht. Abschnitt VI Beschwerdeweg und Rechtsweg Zu den §§ 169 und 170: Für die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche der Beamten und der Versorgungsberechtigten aus dem Beamtenverhältnis war bisher immer der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten, für die Verfolgung der nicht vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis die Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichte gegeben. Die Vorschrift des Deutschen Beamtengesetzes von 1937, die die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründete, ist nicht mehr wirksam geworden. Auch das Bundespersonalgesetz von 1950 hat die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte festgehalten. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist diesem Vorbild gefolgt. Der Bundesrat hat für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis den Verwaltungsrechtsweg vorgeschlagen, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Bundesregierung hält an ihrer Vorlage fest. Der Ausschuß hat sich nach eingehender Beratung für die Einheit des Rechtsweges an die Verwaltungsgerichte entschieden. Er hat dabei nicht verkannt, daß für den Anspruch auf Schadenersatz und für den Rückgriff aus der Amtshaftung bei Amtspflichtverletzungen der ordentliche Rechtsweg nach Art. 34 GG offen bleiben muß. Diese durch die Gesetzgebung seit Jahrzehnten, in der Weimarer Verfassung in Art. 131 festgelegte und vom Bonner Grundgesetz in Artikel 34 übernommene Regelung bleibt allerdings als Ausnahme bestehen. Die Einheit des Rechtsweges bei Verfolgung von vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen und die Vermeidung einer verschiedenen Auslegung des Rechtes hielt der Ausschuß für so wichtig, daß er die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorgesehen hat. Er hat dabei außerdem in Betracht gezogen, daß das Beamtenverhältnis und die sich aus ihm ergebenden rechtlichen Beziehungen und Ansprüche einen öffentlich-rechtlichen Charakter haben. Die in § 170 vorgesehene Frist von drei Monaten für die Entscheidung der obersten Dienstbehörde als Voraussetzung für die Geltendmachung einer Klage und für die Erhebung der Klage an das Verwaltungsgericht hat der Ausschuß auf sechs Monate ausgedehnt, weil es sich in der Regel um die Entscheidung grundsätzlicher Fragen und im Bunde um einen langen Verwaltungsweg handelt. Aus dem gleichen Grunde hat der Ausschuß die Frist für die Entscheidung einer Beschwerde der ober- (Dr. Kleindinst) sten Dienstbehörde gegen den Bescheid einer nachgeordneten Behörde von drei Monaten auf vier Monate erstreckt. Abschnitt VII Bundestagsbeamte und Bundesratsbeamte Zu § 173: Der Ausschuß hat die rechtliche Eigenschaft der Bundestagsbeamten und der Bundesratsbeamten als Bundesbeamte klargestellt. Die Festsetzung der Amtsbezeichnung dieser Beamten soll der Einheitlichkeit wegen dem Bundespräsidenten verbleiben. Der Ausschuß ist dem entgegenstehenden Vorschlag des Bundesrates nicht gefolgt, sondern hat sich der Stellungnahme der Bundesregierung angeschlossen. Abschnitt VIII Ehrenbeamte ohne Bericht. Abschnitt IX Übergangs- und Schlußvorschriften Zu § 175 Nr. 3: Den unter dem bisherigen Recht in den Wartestand versetzten Beamten bleibt ihr versorgungsrechtlicher Rechtsstand insofern aufrechterhalten, als das neue Ruhegehalt so lange in der Höhe des bisherigen Wartegeldes zu gewähren ist, als die dafür bisher vorgesehene Frist noch läuft. Davon abgesehen gelten für die bisherigen Wartestands-beamten vom Inkrafttreten des Gesetzes an die Vorschriften für die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten. Zu § 176: Den § 176, der die Überleitung der Versorgungsberechtigten auf das neue Recht regeln soll, hat der Ausschuß erheblich umgestaltet. Nach dem Entwurf der Bundesregierung sollten für die Versorgungsberechtigten, deren Versorgungsfall seit dem 16. Juni 1950, dem Inktrafttreten des vorläufigen Bundespersonalgesetzes, eingetreten ist, die Vorschriften des neuen Rechtes gelten. Für die Versorgungsberechtigten, deren Versorgungsfall sich vor dem Inkrafttreten des Bundespersonalgesetzes ereignete und für die der Bund die Versorgungslast zu tragen hat, sollte mit einzelnen Ausnahmen das bisherige Recht maßgebend bleiben, die landesrechtlichen Kürzungen für bestimmte Gruppen, insbesondere für „landfremde" Versorgungsempfänger sollten aufgehoben werden. Für die früheren Beamten der Verwaltungen und Einrichtungen, deren Versorgungsbezüge der Bund trägt, sah der Entwurf die Anwendung einzelner Vorschriften des neuen Rechtes vor. Die Fassung des § 176, die er durch den Ausschuß erhalten hat, unterscheidet die Gruppen der Versorgungsberechtigten, deren Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes am 1. Juli 1937 eingetreten ist, deren Versorgungsfall sich seit dem 1. Juli 1937 ereignet hat, die früheren Beamten, deren Versorgungsbezüge der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes zu tragen hätte, und die Personen, die Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erhielten oder hätten erhalten können. Die Grundsätze für die Gestaltung des § 176 waren die Wahrung des Rechtsstandes mit wichtigen Ausnahmen nach dem neuen Recht, die Begrenzung des Ruhegehaltes auf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, der Wegfall der Erhöhungen der Versorgungsbezüge nach den gesetzlichen und verordnungsmäßigen Vorschriften der Jahre 1939 1940 und 1942 und ihre teilweise Ersetzung durch das neue Gesetz, die Aufhebung der noch bestehenden Pensionskürzungsvorschriften des Reiches aus dem Jahre 1931, der Sparmaßnahmen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes aus den Jahren 1948 und 1949 und der Kürzungen der allgemeinen Sätze der Versorgungsbezüge für bestimmte Gruppen von Versorgungsberechtigten durch die Länder, schließlich die Anpassung der versorgungsrechtlichen Grundlagen des Gesetzes zu Art. 131 GG an die versorgungsrechtliche Regelung des neuen Bundesbeamtengesetzes in § 185 a. Für die vier Gruppen von Versorgungsberechtigten und Versorgungsempfängern ist im einzelnen noch das Folgende hervorzuheben: Die Rechtsverhältnisse der 'bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes vorhandenen Versorgungsberechtigten und Versorgungsempfänger, deren Bezüge der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes zu tragen hat und deren Versorgungsfall vor dem Deutschen Beamtengesetz von 1937, also vor dem 1. Juli 1937 eingetreten ist, richten sich nach dem bisherigen Recht. Unter bisherigem Recht ist das Recht zu verstehen, das bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegolten hat. Gleichwohl kommen auf sie auch Vorschriften des neuen Gesetzes zur Anwendung. Es handelt sich um Vorschriften, die die Anwendung künftiger besoldungs- und entsprechend versorgungsrechtlicher Vorschriften auf diese Gruppe von Versorgungsberechtigten und Versorgungsempfängern bringen, um die Anwendung einzelner Vorschriften des neuen Gesetzes hinsichtlich des Wohnungsgeldzuschusses, der Kinderzuschläge, des Waisengeldes und des Sterbegeldes, die teils eine Verbesserung darstellen, teils wegen der einheitlichen Behandlung aller Versorgungsfälle notwendig sind, um die Berücksichtigung der gewährten Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, um den Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und schließlich um Vorschriften, die für die einheitliche Verwaltung des Versorgungswesens nicht zu entbehren sind. Für die Ruhestandsbeamten allein gelten auch die Vorschriften des neuen Gesetzes, die wieder für eine einheitliche Behandlung aller Ruhestandsbeamten erforderlich erscheinen. Für die Versorgungsberechtigten gilt die Vorschrift, daß das Ruhegehalt höchstens fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen -Dienstbezüge beträgt. Jedoch gilt der Mindestsatz des Ruhe- (Dr. Kleindinst) gehaltes von sechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 11 (§ 115 Abs. 1 Satz 3); die Vorschrift über die Bezüge bei Verschollenheit ist entsprechend anzuwenden (§ 130). Die §§ 7 und 8 der Pensionskürzungsvorschriften vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I S. 546) über die Kürzung von Versorgungsbezügen und über die Begrenzung des Witwengeldes kommen nach der neuen Regelung in Wegfall. Andererseits werden aber auch Erhöhungen von Versorgungsbezügen beseitigt, die durch die Kriegsmaßnahmen in der Verwaltung begründet worden sind. Für die Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ist für diese Gruppe wichtig, daß die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen der Ruhestandsbeamten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sterben, sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes regeln. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung richten sich diese neuen sekundären Versorgungsfälle auch nach dem neuen Recht. Für die Versorgungsfälle, die seit dem 1. Juli 1937, dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes, eingetreten sind, gelten die Vorschriften des neuen Bundesbeamtengesetzes. Jedoch wahrt das Gesetz den erworbenen Rechtsstand. Die Vorschrift über die zehnjährige Anwartschaftszeit auf Ruhegehalt kommt auf sie nicht zur Anwendung, ebensowenig kommen aber auch die Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten, die als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten, und über deren Verbesserung durch Vordienstzeiten (§ 103) für sie zur Geltung. Die Bemessungsgrundlage für das Ruhegehalt bleibt unverändert. Es wird jedoch für diese Gruppe von Versorgungsberechtigten auf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge begrenzt. Es finden außerdem auf diese Versorgungsberechtigten die Vorschriften über die Begrenzung übermäßiger Beförderungen bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 107), über die Versorgung der um zwanzig Jahre jüngeren Witwe des verstorbenen Beamten (§ 126) und über die Ansetzung des Wohnungsgeldzuschusses nach dem Satze für die Ortsklasse A Anwendung (§ 152 Abs. 1). Eine besondere Übergangsregelung hat sich für die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen eines vor dem 1. Juli 1937 in den Ruhestand getretenen Beamten als notwendig erwiesen, der zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes, also noch während der Geltung des Deutschen Beamtengesetzes von 1937 oder des Deutschen Beamtengesetzes in der Bundesfassung von 1950 gestorben ist. Diese Versorgungsbezüge sind aus dem Ruhegehalt des Verstorbenen als Angehörigen der Gruppe zu berechnen, deren Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1937 eingetreten ist, wenn er bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes noch gelebt hätte. Demnach regeln sich die Versorgungsbezüge dieser Hinterbliebenen nach dem neuen Gesetz (Abs. 1 Nr. 5). Die Versorgungsansprüche, die auf Grund der bei Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Kriegsmaßnahmen erworben worden sind, bleiben ebenfalls erhalten, jedoch kommen die durch diese Maßnahme bewirkten Erhöhungen der Versorgungsbezüge in Wegfall. Ferner leitet die Nr. 5 des Absatzes 2 auch die wenigen Fälle auf das neue Recht über, in welchen Hinterbliebene eines entlassenen Widerrufsbeamten vorhanden sind, dem ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war; sie können nach § 127 ebenfalls einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Die Vorschrift des § 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 18. März 1952 (BGBl. I S. 137). Der Absatz 3 berücksichtigt Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten beider Gruppen, die ihrerseits nach dem bisherigen Recht nicht versorgungsberechtigt waren oder Versorgungsbezüge nur auf Grund einer Kannbewilligung erhielten, auf Grund des neuen Gesetzes aber versorgungsberechtigt sein würden. In diesem Zusammenhang kommt in Betracht die nunmehrige Berücksichtigung der Witwe aus einer nach Eintritt des Mannes in den Ruhestand, aber vor Vollendung des fünfundsechszigsten Lebensjahres geschlossenen Ehe (§ 120 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), die Berücksichtigung der schuldlos geschiedenen Ehefrau oder früheren Ehefrau aus einer aufgehobenen oder für nichtig erklärten Ehe (§ 122 Abs. 2 und 3) und das Wiederaufleben des Witwengeldes nach der Auflösung oder Nichtigerklärung der späteren Ehe (§ 161 Abs. 3). In diesen Fällen ermöglicht der Absatz 3 die Gewährung von Zahlungen auf Antrag. Der Ausschuß hat es für angebracht bezeichnet, daß die in Betracht kommenden Dienststellen die ihnen dienstlich bekannten Hinterbliebenen auf die Möglichkeit der Antragstellung aufmerksam machen. Der Abs. 4 ermöglicht die Anwendung der Vorschriften über das Gnadenrecht des Bundespräsidenten bei dem Verlust der Beamtenrechte (§ 50), bei dem Erlöschen der Versorgungsbezüge von Ruhestandsbeamten und Hinterbliebenen (§ 159 Abs. 2 und § 161 Abs. 1 Satz 2), über die Wirkung einer Entscheidung im disziplinarrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren und eines Disziplinarverfahrens nach einem strafrechtlichen Urteil (§ 51) und über die Unfallfürsorge für frühere Beamte und deren Hinterbliebene (§§ 138, 139, 142, 143), auf die früheren Beamten, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes noch vorhanden sind. Soweit sich auf Grund dieser Vorschriften eine Versorgung ergibt, richtet sie sich nach den Absätzen 1 oder 2 des § 176. Der Abschnitt II der Zweiten Verordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen vom 20. Oktober 1948 betrifft durch das neue Bundesbeamtengesetz überholte oder neu geregelte Vorschriften über die Verkürzung der Wartestandszeit und die bevorzugte Unterbringung von Wartestandsbeamten, die Herabsetzung des Ruhegehaltes auf 75 v. H., die Kürzung des Witwengeldes an junge Witwen, die Herabsetzung überhöhter Versorgungsbezüge, die Anrechnung privaten Einkommens auf die Versorgungsbezüge, den Wegfall von Waisengeld an gebrechliche und andere Waisen, die Klarstellung der Rechtsverhältnisse von Versorgungsberechtigten und die ratenweise Zahlung der Abfindungssumme für weibliche Beamten. Dieser Teil der Verordnung enthält aber auch die Kürzung der Versorgungsbezüge um sechs vom Hundert, auf deren Aufhebung die von ihr allein noch betroffenen Ruhestandsbeamten und versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schon lange und dringend warten. Auch die Vorschriften der Dritten Verordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen vom 16. März 1949 mit der Festlegung des (Dr. Kleindinst) mindesten und höchsten Ruhegehaltes sind durch das neue Gesetz verbessert oder neu festgelegt und müssen aufgehoben werden. Die einheitliche Begrenzung der Versorgungsbezüge auf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Wegfall von durch Kriegsmaßnahmen erfolgten Erhöhungen der Versorgungsbezüge läßt sich wegen der einheitlichen Behandlung aller Versorgungsempfänger nach der Teilnahme an den Erhöhungen der Versorgungsbezüge durch das Zweite und Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts, den Wegfall der Sparmaßnahmen und wegen der Teilnahme an allgemeinen und besonderen Verbesserungen im Versorgungsrecht verantworten. Die Wirkung dieser Vorschriften in jedem einzelnen Falle läßt sich selbstverständlich nicht übersehen. Einzelne Unstimmigkeiten lassen sich bei einer Gesamtbereinigung des Versorgungsrechts nicht vermeiden. Und niemand kann bei der versorgungsrechtlichen Ordnung der Folgen der Katastrophe von 1945 erwarten, daß ihm ausschließlich alle Vergünstigungen und keine Berichtigungen im Interesse der Allgemeinheit zufallen. Zu § 177 (bisher § 181): Über den Absatz 3 des Gesetzentwurfes der Bundesregierung hinausgehend sieht die nunmehrige Fassung vor, daß die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 für die Berechnung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird, auch wenn eine Verwendung im öffentlichen Dienst nicht möglich geworden ist oder wenn der Beamte sich nicht in der Kriegsgefangenschaft befunden hat. Diese Regelung entspricht dem Fortbestand des Beamtenverhältnisses. Die Anrechnung der Dienstzeit bei Stellen der früheren Geheimen Staatspolizei nach dem § 67 des Gesetzes zu Artikel 131 GG hat zu großen und unbegründeten Härten geführt. Zunächst blieben Beamte unberücksichtigt, die sich auf Grund eines im Dienst der Landespolizei oder der Reichswehr erworbenen Anstellungsscheines allgemein um eine Anstellung beworben hatten und zur Geheimen Staatspolizei einberufen wurden, weil sie nicht zu ihr versetzt worden waren. Außerdem konnten Beamte, die in der Fremdenpolizei oder im technischen Dienst verwendet waren, die Voraussetzungen des Widerstandes oder der Hilfsbereitschaft gegen Verfolgte nicht leicht erfüllen. Besonders hart sind Beamte und Witwen betroffen, die durch den Wegfall der Anrechnung der in Frage stehenden Dienstzeit die Anwartschaft auf die Versorgung trotz längerer vorausgegangener Dienstzeit nicht erreichen können. Die im Ausschuß nach eingehender Beratung gefundene Bewertung nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung des Beamten ermöglicht die individuelle Prüfung. Der Verzicht auf die zehnjährige Wartezeit als Voraussetzung für die Anwartschaft auf Versorgung zugunsten der Beamten, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Lebenszeit angestellt worden sind, ist eine Ausnahme von den Anforderungen, die das neue Gesetz in § 103 an alle Beamten stellt. Der Vorschlag dieser Ausnahme ist seitens des Bundesrates erfolgt, der ihn damit begründete, daß Beamte sich oft durch Hintansetzung ihrer persönlichen wirtschaftlichen Interessen der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt haben, und zwar häufig gegen ihren Willen und auf den Druck der Besatzungsbehörden. Die Bundesregierung teilt die Stellungnahme des Bundesrates nicht und glaubt, besonders berücksichtigungswerten Fällen ohne Verletzung des allgemeinen Grundsatzes durch die Gewährung des Unterhaltsbeitrages gerecht zu werden. Im Ausschuß ist die Mehrheit dem Vorschlag des Bundesrates beigetreten, während die Minderheit den Grundsatz des § 103 nicht durchbrechen und die Gründe des Bundesrates als nur ausnahmsweise gegeben anerkennen wollte. Dagegen hat sich eine Mehrheit gefunden, auch bei den Beförderungen dieser Beamten den Maßstab des § 107 anzuwenden. Zu § 178 (bisher § 179): In § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf besoldungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem Gebiet vom 22. August 1949 über die Besoldung und Versorgung der Beamten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes muß an Stelle des vollendeten siebenundzwanzigsten Lebensjahres nunmehr das vollendete siebzehnte Lebensjahr treten. Zu § 180: Diese Vorschrift ist durch die vorausgehenden Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand und insbesondere durch den § 175 Nr. 3 gegenstandslos geworden. Zu § 182 (bisher § 185): Das Reichsbeamtenverhältnis hatte und das Bundesbeamtenverhältnis hat rechtliche Beziehungen zum Gebiet des Deutschen Reiches (§ 108 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 1 Nr. 3, § 185 a). Aus diesem Grunde sieht die neue Fassung des § 182 vor, daß als Reichsgebiet das Gebiet des Deutschen Reiches vor dem 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen durch den Friedensvertrag und die folgenden Abstimmungen herbeigeführten Grenzen und nach dem 31. Dezember 1937 in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 und deshalb in den Grenzen vor ihrer gewaltsamen Erweiterung gilt. Zu § 182 a: Die Gleichstellung der gleichartigen Tätigkeit von Personen deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit aus den nach dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich angegliederten Gebieten und von volksdeutschen Vertriebenen und Umsiedlern im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland mit dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ist eine Folgerung aus den Umsiedlungen und Vertreibungen dieser Beamten, die bereits das Gesetz zu Art. 131 GG gezogen hat. Die entsprechende Folgerung zieht die Gleichstellung der Beschäftigung im Bundesdienst für Ruhestandsbeamte mit der gleichartigen Beschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Der neu angefügte Absatz 3 stellt schließlich für die Ansprüche aus der Unfallfürsorge den bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet erlittenen Dienstunfall dem im Bundesgebiet erlittenen Dienstunfall gleich. (Dr. Kleindinst) Zu § 183 a: Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist. In den bewegten Jahren und in der Rechtsunsicherheit zwischen dem 1. Juli 1937, dem Tage des Inkrafttretens des Deutschen Beamtengesetzes, bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ist mitunter die deutsche Staatsangehörigkeit eines Bewerbers bei der Berufung in das Beamtenverhältnis zu Unrecht angenommen worden. Der Mangel dieser Ernennung soll nunmehr nicht Ursache neuer Rechtsunsicherheit oder der Nichtigkeit der seinerzeitigen Ernennung oder des Wegfalles von Versorgungsbezügen, sondern ebenfalls als Folge des Übergangsverhältnisses geheilt werden. Zu § 184 (bisher § 177): Nach Art. 98 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes ist die Rechtsstellung der Bundesrichter durch ein besonderes Bundesgesetz, die Rechtsstellung der Richter in den Ländern durch besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen. Das im Grundgesetz vorgesehene Bundesrichtergesetz hängt mit der geplanten Justizreform zusammen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht deshalb die Notwendigkeit, auf die Bundesrichter die Vorschriften des neuen Bundesbeamtengesetzes über die Personalverwaltung und über die Versorgung einschließlich der Übergangsvorschriften des § 176 entsprechend anzuwenden. Im übrigen bleibt das bestehende Recht unberührt. Das Gesetz erstreckt sich auch auf die Mit) glieder des Bundesrechnungshofes, denen bereits das Grundgesetz die richterliche Unabhängigkeit verliehen hat (Art. 114 Abs. 2 Satz 1). Die Vorschriften gelten, soweit für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes bestehende besondere Gesetze nichts Abweichendes bestimmen. Zu § 184 a: Während der Beratung des Gesetzentwurfes trat die Absicht hervor, besondere Vorschriften für die Polizeivollzugsbeamten, also für ,die Beamten des Bundesgrenzschutzes und des Bundeskriminalamtes in die Übergangs- und Schlußvorschriften aufzunehmen. Diese Sonderregelung für eine Beamtengruppe hätte aber die allgemeinen Vorschriften des Beamtengesetzes gesprengt und sich als dauernde Regelung mit den Übergangs- und Schlußvorschriften nicht vereinbart. Infolgedessen wird für die Polizeivollzugsbeamten ein besonderes Gesetz erlassen, auf das die Übergangsvorschriften verweisen und das mit dem Bundesbeamtengesetz in Kraft treten soll. Zu § 185 (bisher § 178): Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah vor, auf die im Dienste des Bundes stehenden Angestellten -und Arbeiter grundsätzlich wichtige Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden und die Regelung der übrigen Rechtsverhältnisse der Tarifvereinbarung zu überlassen. Der Ausschuß hat die Ordnung der Rechtsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter grundsätzlich dem Tarifvertrag zugewiesen, bis zu dieser tarifvertraglichen Regelung die Vorschriften über die Personalverwaltung des neuen Gesetzes in der Anpassung für die Angestellten und Arbeiter für anwendbar erklärt und die einschlägigen Vorschriften des vorläufigen Bundespersonalgesetzes aufrechterhalten. Der Ausschuß wollte mit dieser Fassung dem Charakter des Gesetzes als eines Beamtengesetzes Rechnung tragen und zugleich der Stellungnahme der Gewerkschaften entsprechen, die als die Vertreter dieser Gruppen der öffentlichen Bediensteten die Regelung der in Frage stehenden Rechtsverhältnisse für die von ihnen mitabzuschließende Tarifvereinbarung in Anspruch nehmen. Zu§ 185a: Wie bereits im allgemeinen Bericht hervorgehoben wurde, hat das neue Bundesbeamtengesetz so viele rechtliche Beziehungen zu dem Gesetz zu Artikel 131 GG, daß die Beratungen vieler Vorschriften die Rückwirkung auf dieses Gesetz in Betracht ziehen mußten. Außerdem stellt der § 78 des Gesetzes zu Artikel 131 GG die Aufgabe, die versorgungsrechtlichen Grundlagen dieses Gesetzes der versorgungsrechtlichen Regelung des Bundesbeamtengesetzes anzupassen. Daraus ergibt sich, daß eine Änderung des Gesetzes zu Artikel 131 GG vor der Verabschiedung des Bundesbeamtengesetzes nicht möglich war. Die Anpassung erfolgt durch die Verweisungen auf das Bundesbeamtengesetz, durch die Anwendung der versorgungsrechtlichen Vorschriften auf den Personenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 GG, durch materielle Änderung einzelner Vorschriften und durch die Aufhebung der inhaltlos gewordenen Vorschriften und Verweisungen. Für die Versorgung des Personenkreises des Gesetzes zu Artikel 131 GG gelten nunmehr die Abschnitte V und VI des neuen Bundesbeamtengesetzes über die Versorgung und den Rechtsschutz in ihrer Gesamtheit, ferner einzelne wichtige Übergangsvorschriften. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Beamten z. Wv. in den Ruhestand sind in Angleichung an das neue Bundesbeamtengesetz neu gefaßt. Dabei wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 auch für diesen Personenkreis als ruhegehaltfähig berücksichtigt. Bei der neuen Fassung der Vorschrift über das Übergangsgehalt handelt es sich lediglich um eine Angleichung an das neue Bundesbeamtengesetz. Die Verbesserung des Übergangsgehaltes und der Anrechnung des Nebenverdienstes ist eine der Aufgaben des Änderungsgesetzes. Der Grundsatz der Beurteilung der Beamten der früheren Geheimen Staatspolizei nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung ist auch für die Beurteilung der Beamten des früheren Forschungsamtes und der früheren Waffen-SS geeignet. Die „Waffen-SS" war im zweiten Weltkrieg eine Sammelbezeichnung für die dem Kommando der SS-Divisionen unterstellten Truppen. Diese nach der Wiederaufrüstung gebildeten Divisionen sind von der Leibstandarte und der SS-Verfügungstruppe zu unterscheiden, die reine Parteigliederungen waren. Die Beurteilung nach der beruflichen Herkunft, der Dienstaufgabe und der persönlichen Haltung wird die Ausscheidung der Beamten und Berufssoldaten ermöglichen, die sich für die Wiederverwendung eignen oder deren Versorgung gerechtfertigt ist, und jener, bei welchen es nicht der Fall ist, (Dr. Kleindinst) Im einzelnen ist noch folgendes zu berichten: Ziffer 1 nimmt lediglich auf die Vorschriften des neuen Bundesbeamtengesetzes statt auf die entsprechenden Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes Bezug. Ziffer 2: Die neue Fassung des § 9 bringt eine Angleichung der Vorschrift an die Bundesdisziplinarordnung vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 761) mit der sich ergebenden Änderung und Ergänzung, die Verweisung auf die Vorschriften des neuen Bundesbeamtengesetzes über den Verlust der Beamtenrechte einschließlich des Gnadenrechtes des Bundespräsidenten und der Aufrechterhaltung der Beamtenrechte durch ein Wiederaufnahmeverfahren. Ziffer 4: Die neue Fassung des § 29 enthält die Ersetzung des die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen regelnden Abschnittes VIII des Deutschen Beamtengesetzes durch die Abschnitte V und VI des neuen Beamtengesetzes und in der Hauptsache die Erfüllung des Auftrages des § 78 des Gesetzes zu Artikel 131 GG. Außerdem kommen einzelne andere Vorschriften des neuen Gesetzes zur Anwendung. Ziffer 5: Die Aufhebung der §§ 30, 31, 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 und 2 ist notwendig, weil für die Versorgungsberechtigten des Gesetzes zu Art. 131 GG nunmehr die §§ 103, 107, 108, 115, 154 dieses Gesetzes gelten. Ziffer 6: Die Änderung des § 34 ist durch den § 137 des neuen Bundesbeamtengesetzes bedingt. Ziffer 7: Die neue Fassung der Vorschrift ist in den angezogenen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes §§ 103, 42 Abs. 3, 177 Abs. 3 Satz 2 des neuen Bundesbeamtengesetzes begründet. Ziffer 8: Die Änderung hat ihren Grund lediglich in der Verweisung auf den § 103 des Bundesbeamtengesetzes, der nunmehr statt des aufgehobenen § 30 des Gesetzes zu Artikel 131 GG maßgebend geworden ist, wie zu Ziffer 5 bereits berichtet wurde. Ziffer 9: Die neue Fassung des Absatzes 3 des § 37 ist lediglich eine Angleichung an das neue Bundesbeamtengesetz. Die neue Regelung der Übergangsgehälter und der Anrechnung von Nebeneinkünften auf sie konnte der versorgungsrechtliche Teil des Bundesbeamtengesetzes nicht vornehmen. Sie wird, wie bereits berichtet, erst in der anschließenden zweiten Änderung des Gesetzes zu Artikel 131 GG erfolgen. Ziffer 10: Die Streichung der Bedingung des Witwen- und Waisengeldes in § 38, „sofern die Voraussetzungen des § 30 erfüllt sind", steht mit der bereits hervorgehobenen Geltung des § 103 des neuen Bundesbeamtengesetzes in Zusammenhang. Ziffer 11: Die Vorschrift des § 40 über die Kürzung des Witwengeldes der jüngeren Witwe ist durch die verbesserte Vorschrift des § 126 des neuen Bundesbeamtengesetzes, die Vorschrift des § 41 über die Möglichkeit der Gewährung von Unterhaltsbeitrag an die schuldlos geschiedene Ehefrau ist durch § 122 Abs. 2 ersetzt. Die beiden Vorschriften des Gesetzes zu Artikel 131 GG können deshalb gestrichen werden. Ziffern 12, 13, 14, 15, 16, 17 : Die Ändederung der Verweisungen ist lediglich durch das Bundesbeamtengesetz bedingt. Ziffer 18: Der Buchstabe a bringt lediglich die durch das neue Bundesbeamtengesetz begründete Änderung der Verweisungen. Buchstabe b: Die Geltung des § 126 (Berücksichtigung der jüngeren Witwe) für den Personenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 GG seit dem 1. Juli 1937 hängt mit den Überleitungsvorschriften des § 176 zusammen. Auch der Buchstabe c hat seinen Grund in dem § 176. Ziffer 19 : Die neue Fassung übernimmt die für das Bundesbeamtengesetztvorgesehene Regelung, daß die Dienstzeit von Beamten und Berufssoldaten bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei anrechenbar ist, wenn sie nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung des Beamten gerechtfertigt erscheint, auch für die Angehörigen des früheren Forschungsamtes RLM und der früheren Waffen-SS. Der Ausschuß hat die neuen Grundsätze für die Beurteilung der In Frage stehenden Bundesbeamten nach eingehender Beratung in das Bundesbeamtengesetz aufgenommen. Sie sind bei § 177 Abs. 4 begründet. Diese Grundsätze ermöglichen eine individuelle Beurteilung, sind strenger, aber gerechter als die Regelung des § 67 des Gesetzes zu Artikel 131 GG. Ziffern 20, 21, 22, 23 enthalten Angleichungen von Vorschriften an das neue Bundesbeamtengesetz. Zu §§ 186b und 186 c: Diese Vorschriften betreffen lediglich die Angleichung der beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1950 (BGBl. I S. 955) und .des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank (RGBl. S. 2405) an das neue Bundesbeamtengesetz. Zu §§ 186 d und e: Die Änderung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 749) und der Bundesdisziplinarordnung vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 761) ist durch das neue Bundesbeamtengesetz bedingt, enthält eine Angleichung an dessen Vorschriften und bringt einzelne Ergänzungen, die sich als zweckmäßig erwiesen haben. Zu § 188 a: Das neue Bundesbeamtengesetz gilt für die Bundesbeamten im Lande Berlin unmittelbar. Die Geltung für das Land Berlin ist aber rechtlich wegen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und der Verwaltungsgerichte bei Streitigkeiten aus dem neuen Gesetz notwendig. Außerdem dient die Geltung dieses wichtigen Gesetzes im Lande Berlin der weiteren Rechtsangleichung im Bunde und im Lande Berlin. Bonn, den 6. Mai 1953 Dr. Kleindinst Berichterstatter Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Weber (Essen) und Genossen zu § 32a des Entwurfs eines Bundesbeamtengesetzes (Umdruck Nr. 914 Ziffer 1) Name Abstimmung CDU/CSU Dr. Adenauer entschuld. Albers Ja Arndgen Ja Dr. Bartram (Schleswig-Holstein) Nein Bauereisen entschuld. Bauknecht enthalten Dr. Baur (Württemberg) Ja Bausch enthalten Becker (Pirmasens). . Ja Blank (Dortmund) .. . — Frau Brauksiepe Nein Dr. von Brentano beurlaubt Brese Ja Frau Dr. Brökelschen . . Nein Dr. Brönner Ja Brookmann Nein Dr. Bucerius Nein Frau Dietz Ja Donhauser Ja Dr. Dresbach enthalten Eckstein Ja Dr. Edert beurlaubt Dr. Ehlers Nein Ehren Ja Eplée Ja Dr. Erhard — Etzenbach Ja Even entschuld. Feldmann Ja Dr. Fink Nein Dr. Frey — Fuchs Ja Dr. Freiherr von Fürstenberg Ja Fürst Fugger von Glött . beurlaubt Funk — Gengler Ja Gerns . beurlaubt Dr. Gerstenmaier beurlaubt Gibbert Ja Giencke Dr. Glasmeyer Nein Glüsing — Gockeln entschuld. Dr. Götz enthalten Frau Dr. Gröwel enthalten Günther Ja Hagge Nein Dr. Handschumacher . . Nein Frau Heiler Nein Heix Ja Name Abstimmung Dr. Henle beurlaubt Hilbert entschuld. Höfler beurlaubt Hohl Ja Hoogen Ja Hoppe Nein Dr. Horlacher — Horn Ja Huth Nein Dr. Jaeger (Bayern) .. Nein Junglas beurlaubt Kahn Ja Kaiser — Karpf Nein Dr. Kather Ja Kemmer Ja Kemper Ja Kern Ja Kiesinger beurlaubt Dr. Kleindinst Nein Dr. Köhler — Dr. Kopf entschuld. Kühling Ja Kuntscher krank Kunze Ja Dr. Laforet Ja Dr. Dr. h. c. Lehr Nein Leibfried Ja Lenz Ja Leonhard enthalten Lücke Ja Majonica Ja Massoth Ja Mayer (Rheinland-Pfalz) Ja Mehs Ja Mensing entschuld. Morgenthaler entschuld. Muckermann Ja Mühlenberg Ja Dr. Dr. Müller (Bonn). . beurlaubt Müller-Hermann Nein Naegel Ja Neber Ja Nellen Nein Neuburger entschuld. Nickl Ja Frau Niggemeyer. . Ja Dr. Niklas — Dr. Oesterle enthalten Oetzel entschuld. Dr. Orth Ja Pelster Ja Name Abstimmung Pfender — Dr. Pferdmenges . Ja Frau Dr. Probst enthalten Dr. Pünder beurlaubt Raestrup Ja Rahn enthalten Frau Dr. Rehling . beurlaubt Frau Rösch Ja Rümmele enthalten Sabel . beurlaubt Schäffer — Scharnberg Ja Dr. Schatz entschuld. Schill e ntschuld. Schmitt (Mainz) . Ja Schmitz . Nein Schmücker Ja Dr. Schröder (Düsseldorf) Nein Schüttler Ja Schütz Ja Schuler Nein Schulze-Pellengahr . Ja Dr. Semler beurlaubt Dr. Serres Ja Siebel Ja Dr. Solleder entschuld. Spies Nein Graf von Spreti . . enthalten Stauch Ja Frau Dr. Steinbiß . Ja Storch — Strauß entschuld. Struve entschuld. Stücklen enthalten Dr. Vogel Ja Wacker Ja Wackerzapp. enthalten Dr. Wahl entschuld. Frau Dr. Weber (Essen) Ja Dr. Weber (Koblenz) . Ja Dr. Weiß enthalten Winkelheide . entschuld. Wittmann Nein Dr. Wuermeling . . Ja SPD Frau Albertz Nein Frau Albrecht Nein Altmaier beurlaubt Frau Ansorge Nein Dr. Arndt — Arnholz Nein Dr. Baade Nein Dr. Bärsch Nein Baur (Augsburg) . Nein Bazille Nein Behrisch Nein Bergmann Nein Dr. Bergstraeßer . . Nein Berlin Nein Bettgenhäuser . Nein Bielig Nein Birkelbach beurlaubt Blachstein Nein Dr. Bleiß Nein Böhm Nein Dr. Brill Nein Bromme Nein Name Abstimmung Brünen Nein Cramer Nein Dannebom Nein Diel Nein Frau Döhring Nein Eichler Nein Ekstrand Nein Erler beurlaubt Faller Nein Franke Nein Freidhof Nein Freitag entschuld. Geritzmann Nein Gleisner Nein Görlinger Nein Graf Nein Dr. Greve beurlaubt Dr. Gülich Nein Happe -- Heiland Nein Hennig Nein Henßler krank Herrmann Nein Hoecker .. Nein Höhne Nein Frau Dr. Hubert . . Nein Imig .. Nein Jacobi .. Nein Jacobs ... Nein Jahn ... Nein Kalbfell . . entschuld. Kalbitzer. . beurlaubt Frau Keilhack . Nein Keuning Nein Kinat .. Nein Frau Kipp-Kaule . Nein Dr. Koch .. . Nein Frau Korspeter .. Nein Frau Krahnstöver . entschuld. Dr. Kreyssig Nein Kriedemann. Nein Kurlbaum. . Nein Lange. Nein Lausen e ntschuld. Frau Lockmann . Nein Ludwig . . Nein Dr. Luetkens beurlaubt Maier (Freiburg) .. Nein Marx beurlaubt Matzner .. . Nein Meitmann. Nein Mellies .. . Nein Dr. Menzel Nein Merten .. . Nein Mertins .. . Nein Meyer (Hagen) . Nein Meyer (Bremen) . . Nein Frau Meyer-Laule . Nein Mißmahl Nein Dr. Mommer beurlaubt Moosdorf Nein Dr. Mücke Nein Müller (Hessen) . Nein Müller (Worms) Nein Frau Nadig Nein Dr. Nölting beurlaubt Nowack (Harburg) Nein Odenthal . . Nein Name Abstimmung Ohlig Nein Ollenhauer Nein Paul (Württemberg) beurlaubt Peters Nein Pohle Nein Dr. Preller Nein Priebe Nein Reitzner Nein Richter (Frankfurt) Nein Ritzel Nein Ruhnke Nein Runge Nein Sander Nein Sassnick Nein Frau Schanzenbach. . Nein Dr. Schmid (Tübingen) . . beurlaubt Dr. Schmidt (Niedersachsen) Nein Dr. Schöne entschuld. Schoettle Nein Segitz entschuld. Seuffert Nein Stech Nein Steinhörster Nein Stierle Nein Striebeck Nein Frau Strobel beurlaubt Temmen Nein Tenhagen Nein Troppenz Nein Dr. Veit Nein Wagner Nein Wehner Nein Wehr Nein Weinhold Nein Welke Nein Weltner Nein Dr. Wenzel Nein Winter Nein Wönner — Zühlke Nein FDP Dr. Atzenroth Nein Dr. Becker (Hersfeld) .. krank Dr. Blank (Oberhausen) . Nein Blücher — Dannemann Nein Dr. Dehler Dirscherl entschuld. Eberhard Nein Euler Nein Fassbender Nein Dr. Friedrich Nein Frühwald — Funcke Nein Gaul Nein Dr. von Golitschek. beurlaubt Grundmann Nein Dr. Hammer Nein Dr. Hasemann Nein Dr. Hoffmann (Lübeck) . . Nein Dr. Hoffmann (Schönau) Nein Frau Hütter Nein Frau Dr. Ilk entschuld. Jaeger (Essen) Nein Juncker beurlaubt Dr. Kneipp Nein Name Abstimmung Kühn Nein Dr. Leuze Nein Dr. Luchtenberg entschuld. Margulies Nein Mauk Nein Dr. Mende Nein Dr. Miessner Nein Neumayer Nein Dr. Dr. Nöll von der Nahmer Nein Onnen Nein Dr. Pfleiderer beurlaubt Dr Preiß Nein Dr Preusker beurlaubt Rademacher entschuld. Rath Nein Revenstorff Nein Dr. Schäfer beurlaubt Dr. Schneider Nein Stahl — Stegner Nein Dr. Trischler Ja de Vries — Dr Wellhausen Nein Wirths enthalten DP Ahrens beurlaubt Eickhoff Nein Ewers Nein Farke Nein Dr. Fricke Nein Hellwege Nein Jaffé Nein Frau Kalinke Nein Kuhlemann Nein Dr. Leuchtgens Nein Löfflad Nein Matthes Nein Dr. von Merkatz beurlaubt Dr. Mühlenfeld beurlaubt Schuster Nein Dr. Seebohm Nein Tobaben Nein Walter Nein Wittenburg Nein Dr. Zawadil — FU Freiherr von Aretin .. entschuld. Dr. Bertram (Soest) .. beurlaubt Dr. Besold Nein Clausen Nein Dr. Decker. . beurlaubt Determann Nein Eichner Nein Hoffmann (Lindlar) . . Ja Lampl Nein Maerkl. Nein Mayerhofer Nein Dr. Meitinger Nein Pannenbecker Ja Parzinger Nein Dr. Reismann beurlaubt Ribbeheger Ja Volkholz entschuld. Wartner Nein Willenberg Ja Name Abstimmung KPD Agatz Nein Fisch Nein Gundelach Nein Harig entschuld. Kohl (Stuttgart) Nein Müller (Frankfurt) entschuld. Niebergall Nein Niebes Nein Paul (Düsseldorf) entschuld. Reimann entschuld, Renner Nein Rische entschuld. Frau Strohbach entschuld. Frau Thiele entschuld. Gruppe WAV Goetzendorff beurlaubt Hedler .. Nein Langer entschuld. Name Abstimmung Loritz Nein Reindl . Nein Fraktionslos Frau Arnold Nein Aumer krank Bahlburg Ja Frau Bieganowski Nein Bodensteiner entschuld. Dr. Etzel (Bamberg) Nein Freudenberg Nein Fröhlich Nein Frommhold Nein Frau Jaeger (Hannover) . Nein Dr. Keller .. Nein Müller (Hannover) — Dr.Ott .. Nein Schmidt (Bayern) . Nein von Thadden entschuld. Tichi krank Wallner Nein Frau Wessel Nein Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung Abgegebene Stimmen. 296 Davon: Ja 69 Nein 212 Stimmenthaltung .. 15 Zusammen wie oben 296 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung CDU/CSU Dr. Friedensburg .. beurlaubt Dr. Krone Ja Lemmer Nein Frau Dr. Maxsein ... Nein Dr. Tillmanns beurlaubt SPD Brandt Nein Dr. Königswarter . . krank Löbe Nein Neubauer — Name Abstimmung Neumann Nein Dr. Schellenberg .. entschuld. Frau Schroeder (Berlin) . beurlaubt Schröter (Berlin) .. . Nein Frau Wolff entschuld. FDP Dr. Henn entschuld. Hübner Nein Frau Dr. Mulert Nein Dr. Reif entschuld. Dr. Will entschuld. Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen . 9 Davon: Ja 1 Nein. . 8 Stimmenthaltung .. — Zusammen wie oben 9
Gesamtes Protokol
Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126600000
Meine Damen und Herren! Ich eröffne die 266. Sitzung des Deutschen Bundestags und bitte um Bekanntgabe der Namen der entschuldigten Abgeordneten.

Heinz Matthes (DP):
Rede ID: ID0126600100
Entschuldigt fehlen die Abgeordneten Dr. Schatz, Parzinger, von Thadden, Frau Strohbach, Dr. Wahl, Onnen, Dr. Schellenberg, Volkholz.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126600200
Danke vielmals!
Amtliche Mitteilungen sind nicht zu machen. Es ist der Wunsch ausgesprochen worden, den Punkt 7 der Tagesordnung vor der Erledigung des Bundesbeamtengesetzes zu behandeln, da dieser Punkt noch in der Sitzung des Bundesrats verhandelt werden soll. Ich nehme an, daß dagegen keine Bedenken bestehen.
Ich rufe zunächst den ersten Punkt auf:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken (Nr. 4299 der Drucksachen).
Der Ältestenrat schlägt Ihnen vor, auf eine Begründung und eine Beratung zu verzichten. Sind Sie damit einverstanden? — Das ist der Fall. Ich schlage Ihnen vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens zu überweisen. — Die Überweisung ist erfolgt. Ich bedaure sehr, daß Frau Abgeordnete Dr. Mulert auf diese Weise die Gelegenheit verliert, dazu zu sprechen. Aber es ist ja sicher im Ausschuß dafür Gelegenheit.
Ich rufe auf Punkt 2:
Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, FU (BP-Z) eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Nr. 4306 der Drucksachen).
Der Ältestenrat schlägt Ihnen ebenfalls Verzicht auf Begründung und Beratung vor. Ich schlage Ihnen Überweisung an den Ausschuß für Beamtenrecht vor. — Sie sind mit der Überweisung einverstanden; sie ist erfolgt.
Ich rufe auf den dritten Punkt:
Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, FU (BP-Z) eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (vorl. BPolBG) (Nr. 4307 der Drucksachen).
Der Ältestenrat macht Ihnen hier den gleichen Vorschlag. Ich schlage Ihnen Überweisung an den Ausschuß für Beamtenrecht vor.

(Abg. Dr. Menzel: Und an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung!)

— Und an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung; Ausschuß für Beamtenrecht aber federführend. — Sie sind mit der Überweisung einverstanden.
Ich habe die Frage, ob Herr Abgeordneter Raestrup in der Lage ist, den Bericht zu Punkt 7 zu erstatten. — Er ist nicht im Saal, er holt eben sein Manuskript.
Darf ich Ihnen im Interesse der Vereinfachung vorschlagen, daß wir die Behandlung der Gesetzentwürfe unter Punkt 5 und 6 vorziehen?

(Abg. Dr. Menzel: Der Haushaltsausschuß tagt ja noch!)

— Der Haushaltsausschuß tagt noch. Wie ist es mit dem Bericht? Ich kann aus der Sitzung des Haushaltsausschusses mitteilen, daß im Haushaltsausschuß diesen Gesetzentwürfen einmütig zugestimmt worden ist. Besteht die Möglichkeit, daß wir auf Berichterstattung verzichten? Sind Sie einverstanden? — Also, ich rufe zunächst auf den Punkt 5:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz) (Nr. 3551 der Drucksachen);
Mündlicher Bericht des Ausschuses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) (Nr. 4320 der Drucksachen).

(Erste Beratung: 226. Sitzung.)



(Präsident Dr. Ehlers)

I Der mündliche Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht wird von Herrn Abgeordneten Kühn erstattet. Bitte, Herr Abgeordneter!

Walther Kühn (FDP):
Rede ID: ID0126600300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung — Bundesministergesetz, Nr. 3551 der Drucksachen — wurde in der 226. Plenarsitzung des Deutschen Bundestags am 18. Juli 1952 unter Verzicht auf eine Aussprache in der ersten Lesung an den Ausschuß für Beamtenrecht und an den Haushaltsausschuß überwiesen. In verschiedenen Sitzungen hat der Beamtenrechtsausschuß die Vorlage eingehend behandelt und beraten. Das Ergebnis der Beratungen ist in der Bundestagsdrucksache Nr. 4320 niedergelegt.
Zum Gesetzentwurf ist allgemein folgendes zu sagen. Mit Rücksicht darauf, daß weder die Regelung des Reichsbeamtengesetzes von 1873, nach der der Reichskanzler und die Staatssekretäre als Beamte behandelt wurden, noch das Reichsministergesetz von 1930 noch der Abschnitt XIII des Deutschen Beamtengesetzes von 1937 für die Mitglieder der Bundesregierung — auch sinngemäß — Anwendung finden konnten, war die Schaffung eines Bundesministergesetzes mangels irgendeiner gesetzlichen Regelung dringend geboten.
Es sollten hierbei durch den vorliegenden Gesetzentwurf die gesamten für das Amtsverhältnis der Minister maßgebenden Rechtsverhältnisse entsprechend den Vorschriften des Abschnitts VI des Grundgesetzes zusammengefaßt und geregelt werden.
Neu gegenüber dem früheren Reichsministergesetz aus der Weimarer Zeit ist, daß im Gesetzentwurf unter bestimmten begrenzten Voraussetzungen eine Ministerpension vorgesehen ist und daß für Beamte, die Mitglieder der Bundesregierung werden, zunächst ein Ruhen ihrer Beamtenrechte und -pflichten eintritt, nicht aber die sofortige Versetzung in den Ruhestand ausgesprochen wird. Wegen der naheliegenden Beziehung zu den Vorschriften des neuen Bundesbeamtengesetzes legte der Ausschuß besonderen Wert darauf, daß das Bundesministergesetz in möglichst engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Bundesbeamtengesetz verabschiedet würde.
Im einzelnen ist zu dem Gesetzentwurf noch folgendes zu sagen:
Zu § 1: Diese Vorschrift stellt ausdrücklich klar, daß die Mitglieder der Bundesregierung — das sind die Artikel 63 ff. des Grundgesetzes — keine Beamten sind, sondern daß sie in einem besonders begründeten öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen, für das nur die Vorschriften dieses Gesetzes gelten.

(Abg. Renner: Was ist das?)

Dies schließt nicht aus, daß Gesetze, in denen ein allgemeiner Begriff des Beamten als Träger öffentlicher Gewalt verwendet wird, auch auf die Mitglieder der Bundesregierung Anwendung finden, z. B. § 839 BGB oder § 359 StGB.
Zu den §§ 2 und 3: Beide Bestimmungen knüpfen an Art. 64 und 58 des Grundgesetzes an.
Zu § 3 a: Der Ausschuß schloß sich dem Vorschlag des Bundesrats an, wonach ein Mitglied der Bundesregierung nicht zugleich Mitglied einer Landesregierung sein kann. Diesem Vorschlag hatte auch die Bundesregierung zugestimmt.
Zu § 4: § 4 schließt sich an Art. 66 des Grundgesetzes an. Der Ausschuß stimmte in Übereinstimmung mit der Bundesregierung der Fassung des Bundesrats zu.
Zu § 5: In Angleichung an § 61 des neuen Bundesbeamtengesetzes wurden die Vorschriften über die Geheimhaltungspflicht neu gefaßt.
Zu § 6: § 6 enhält die Vorschrift, inwieweit die Mitglieder der Bundesregierung über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen oder Sachverständige aussagen dürfen.
Neu hinzugefügt ist als Abs. 3, daß § 28 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht, der ebenfalls die Frage der Zeugen und Sachverständigen behandelt, unberührt bleibt.
Zu § 7: Ein Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Bundesregierung kann nicht stattfinden, da sie nicht Beamte sind.
Zu § 8: In Anlehnung an Art. 69 des Grundgesetzes werden die Fälle der Beendigung des Amtsverhältnisses der Mitglieder der Bundesregierung behandelt.
Zu § 9 ist nichts zu bemerken.
Zu § 10: § 10 regelt die Amtsbezüge der Minister. Entsprechend der im Bundesbeamtengesetz vorgenommenen Streichung des Sonderzuschlags wird auch hier die Bestimmung über den Sonderzuschlag gestrichen. Neu ist die Gewährung von Kinderzuschlägen an die Minister.
In diesem Zusammenhang beschäftigte den Ausschuß besonders die Frage, inwieweit die Bundesminister auch an allgemeinen besoldungsrechtlichen Änderungen teilnehmen sollten. Nach eingehender Debatte über die in Betracht kommenden Möglichkeiten entschied sich der Ausschuß dahin, das Amtsgehalt für den Bundeskanzler auf 1 2/3, für die Bundesminister auf 11/3 des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 2 einschließlich zum Grundgehalt allgemein gewährter Zulagen festzusetzen. Hierzu treten die Wohnungsentschädigung und die Dienstaufwandsentschädigung wie bisher.
Zu den §§ 11 bis 13 ist nichts Besonderes zu bemerken.
Zu § 14: Der Ausschuß stimmte bis auf eine unwesentliche Änderung der Fassung des Regierungsentwurfs zu.
Zu den §§ 15 und 16: § 15 regelt die Hinterbliebenenversorgung, wobei Abs. 1 die Fassung des Bundesrats erhalten hat. § 16 behandelt die Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes.
Zu § 17: § 17 regelt die beamtenrechtlichen Verhältnisse der zu Mitgliedern der Bundesregierung ernannten Beamten und Richter. Hierbei ist im Gegensatz zu früheren Vorschriften bestimmt, daß für die Dauer der Bekleidung des Ministeramts die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten ruhen, ausgenommen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken.
Zu §§ 18 und 19: Während § 18 das Nebeneinanderstehen von Ansprüchen auf Amtsbezüge und auf Bezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst regelt, behandelt § 19 das Nebeneinanderstehen von Ansprüchen auf Amtsbezüge, Übergangsgeld oder Ruhegehalt aus dem Amtsverhält-


(Kühn)

nis als Mitglied der Bundesregierung und auf Wartegeld oder Ruhegehalt aus einem früheren Dienstverhältnis als Landesminister. Diese Bestimmungen, die sich auf das Zusammentreffen verschiedener Bezüge im Eintrittsmonat und im Monat des Ausscheidens beziehen, dienen der Sicherung, daß ein Doppelbezug aus öffentlichen Mitteln zur gleichen Zeit nicht erfolgt.
Zu § 20: § 20 trifft eine Übergangsregelung für die Mitglieder des Verwaltungsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebiets, wobei besonders klargestellt wurde, daß die Tätigkeit der Direktoren als Ministertätigkeit zu werten sei.
Zu den §§ 21 und 22 ist nichts Besonderes zu bemerken.
Zu § 23: Das Gesetz soll rückwirkende Kraft haben vom 20. September 1949. § 10, der die Neuregelung der Bezüge der Mitglieder der Bundesregierung enthält, tritt jedoch erst vom 1. April d. J. an in Kraft.
Meine Damen und Herren, das ist der Inhalt dieses Gesetzes im allgemeinen und im einzelnen. Der Ausschuß schlägt Ihnen vor, den Gesetzentwurf in der aus der Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

(Beifall.)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126600400
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. — Meine Damen und Herren, ich rufe zur Einzelbesprechung der zweiten Beratung die §§ 1 bis 23, Einleitung und Überschrift auf. Die kommunistische Gruppe beantragt für etwa 15 Paragraphen Streichung der ganzen Paragraphen oder eines Teiles. — Zur Begründung Herr Abgeordneter Renner.

Heinz Renner (KPD):
Rede ID: ID0126600500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bedaure, daß ich infolge der Vorverlegung der Beratung dieses Punktes nicht in der Lage war, die von uns gestellten Änderungsanträge dem Hohen Hause rechtzeitig schriftlich vorzulegen.
Wir beantragen die Streichung des § 1 dieses Gesetzes, in dem formuliert ist, daß die Mitglieder der Bundesregierung nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem „öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis" stehen. Über die Verantwortung der Minister gegenüber dem Bund ist kein Wort gesagt. Minister sind nach allgemeinem Brauch und nach allgemeiner Rechtsauffassung keine Beamte. Minister sind politische Funktionäre, und es gibt kein „öffentlich-rechtliches Verhältnis". Diese Formulierung hat man nur gebraucht, um die Tatsache zu verschleiern, daß durch dieses Gesetz die Minister Beamteneigenschaft erhalten. Wir kennen in der Gesetzgebung nur das Beamtenrecht, das Angestelltenrecht und das Arbeiterrecht. Hier wird ein neues Recht zur Kaschierung der Tatsache konstruiert, daß man die Minister nicht nur zu Beamten macht, sondern daß man ihnen auch dieselben Bezüge zubilligt, die normalerweise nach dem Beamtenrecht nur den Beamten zustehen. Aus dieser klaren Rechtslage heraus und weil wir nicht wollen, daß das Verhältnis der Minister zum Bund in die Form eines kaschierten Beamtenverhältnisses gebracht wird, verlangen wir die Streichung dieses § 1.
Wir verlangen zum § 4, daß die Formulierung des zuständigen Ausschusses gestrichen wird, die lautet:
Die Mitglieder der Bundesregierung sollen
während ihrer Amtszeit kein öffentliches
Ehrenamt bekleiden. Die Bundesregierung kann hiervon Ausnahmen zulassen.
Wir sind der Auffassung, daß Ausnahmen nicht zugelassen werden dürfen, sowohl was die Annahme von Ehrenämtern wie auch von Ämtern als Schiedsrichter usw. angeht, was Sie ja in Abs. 1 des § 4 selber abgelehnt haben.
Aus der Tatsache, daß man die Minister in die Eigenschaft eifies Beamten hineingesteckt hat, resultiert dann auch der § 5 dieses Vorschlages des Ausschusses, der den Ministern auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verpflichtungen in puncto Geheimhaltung, Auftreten vor Gerichten usw. auferlegt, die ebenfalls nach der bestehenden Gesetzgebung nur dem Beamten auferlegt sind. Ihr Grund dafür, daß Sie die Minister nach Erledigung ihrer Amtstätigkeit nun auch noch in die Situation versetzen, daß sie nicht aussagen dürfen außer über Mitteilungen, die ihnen im normalen dienstlichen Verkehr zugegangen sind, liegt auf der hohlen Hand. Sie wollen eben, daß auch der aus dem Dienst ausgeschiedene Minister gehalten ist, nichts von dem preiszugeben, was ihn vielleicht sogar zu seinem Ausscheiden aus der Funktion eines Ministers veranlaßt hat. Die Manipulationen im Schoße der Regierung sollen unter allen Umständen geheimgehalten werden. Ich habe den Eindruck, daß das eine lex specialis ist, die in der Zukunft so „unliebsame Vorkommnisse" verhüten soll, wie sie sich im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des ehemaligen Innenministers Heinemann aus seiner Funktion ergeben haben.
Wir verlangen ferner die Streichung des § 6 aus dem Gesetz; die Begründung habe ich bereits bei § 5 gegeben.
Wir verlangen, daß der § 7 gestrichen wird. Es ist ein Unfug, im Gesetz zu statuieren, daß gegen Mitglieder der Bundesregierung kein Disziplinarverfahren stattfinden kann. Ein Disziplinarverfahren kann nur gegen ordentliche Beamte durchgeführt werden. Da Mitglieder der Bundesregierung unserer Auffassung nach keine Beamten sind, erübrigt es sich auch, eine Bestimmung ins Gesetz aufzunehmen, die ausdrücklich festlegt, daß gegen sie kein Disziplinarverfahren durchgeführt werden darf. Bezeichnenderweise hat aber der Ausschuß jeden Hinweis auf die Verantwortung weggelassen, die die Minister nach Art. 65 des Grundgesetzes dem Bundestag gegenüber tragen. Das hat man bewußt weggelassen, und man hat diese völlig überflüssige Bestimmung eingeschaltet, daß gegen die Minister kein Disziplinarverfahren durchgeführt werden darf.
Nun etwas zu § 10, zu den Gehältern der Minister. Im Regierungsentwurf standen nackte, glatte Zahlen. Da hieß es z. B., daß der Bundeskanzler ein Amtsgehalt von jährlich 45 000 D-Mark bekommt. Das ist eine Zahl, mit der der normale Mensch draußen etwas anfangen kann; darunter kann er sich etwas vorstellen. Aber es ist immerhin nicht angenehm, dem einfachen Staatsbürger bekanntzugeben, wie hoch die Ministergehälter im Bund sind.

(Zurufe von den Regierungsparteien: Na, na! — Irrtum!)

— Nun ja, wenn Sie nicht dieser Meinung sind, dann frage ich Sie: Warum haben denn gerade Sie, in der Mitte dieses Hauses, anläßlich gewisser Erhöhungen von Ministergehältern in Ländern, die, was ihre Ministerienzusammensetzung angeht, dem


(Renner)

Herrn Adenauer nicht absolut hörig sind, aus der Tatsache dieser Ministergehaltserhöhung so ein Aufsehen gemacht? Sie haben doch die hohen Ministergehälter und die z. B. in Niedersachsen erfolgten Erhöhungen kritisiert. Das muß Ihnen also doch irgendwie nicht delikat erscheinen. Sie müssen doch empfinden: das Volk billigt diese hohen Ministergehälter nicht. Was Sie im Falle Niedersachsen öffentlich beklagten, das haben wir ja hier in viel höherem Maße vorliegen. Draußen im Lande bekommt j kein Ministerpräsident 45 000 DM wie bisher der Kanzler.
Aber nun kommt der Dreh. Der Ausschuß hat so eine Art von Feigenblatt konstruiert. Vor die klaren Zahlen hängt man jetzt dieses Feigenblatt und formuliert: Das Amtsgehalt der Minister basiert auf dem Grundgehalt der Gruppe B 2. Ja, was ist denn das? Damit kann der Mann draußen auf der Straße nichts anfangen.

(Abg. Pelster: Das soll er nachsehen!)

— Sehen Sie, er soll es nachsehen! — Aber nun eine Frage mitten ins Schwarze: Warum werden denn sogar im Haushaltsausschuß Zahlen verweigert, die klar umreißen, was etwa die Amtswohnung des Herrn Bundeskanzlers gekostet hat? Warum wird das gemacht? Weil es Ihnen unangenehm ist, daß das Volk draußen erfährt, was Sie dafür verplempern. Und so sagt man jetzt; Das Amtsgehalt der Minister wird auf B 2 aufgebaut. B 2 ist das Gehalt eines Staatssekretärs. Nach der inzwischen erfolgten Aufbesserung um 40 0/o — ich bitte, mich zu korrigieren, falls Sie das können — beträgt das Gehalt eines Staatssekretärs pro Jahr rund 37 000 DM. Stimmt das?

(Heiterkeit.)

1 Der Herr Bundeskanzler bekommt nach dem Vorschlag des Ausschusses davon einzweidrittel. Ein Drittel von 37 000 DM macht rund 12 000 DM aus, zwei Drittel machen 24 000 DM aus.

(Zuruf von der Mitte: Was der rechnen kann! — Weitere Zurufe.)

24 000 DM zu 37 000 DM gibt nach Adam Riese 61 000 DM.

(Abg. Arndgen: Sie können aber gut rechnen!)

— Ja, Volksschule vierte Klasse!

(Heiterkeit. — Zurufe von der Mitte: Schade, daß du nicht mehr Minister bist!)

— Sie können mich ja korrigieren.

(Abg. Bausch: Was haben Sie denn für ein Ministergehalt gehabt? Sie waren doch mal Minister!)

— Herr Bausch, ich habe diese Frage direkt erwartet. Ich sage Ihnen dazu: ich habe als Minister das gleiche Gehalt gehabt wie meine Kollegen.

(Große Heiterkeit.)

— Lassen Sie mich ausreden! — Aber ich habe im Gegensatz zu meinen Kollegen mein Gehalt nicht bekommen,

(Oho-Rufe von der Mitte und rechts)

sondern das hat, genau wie das bei unseren Diäten als Bundestagsabgeordnete die Regel ist, meine Partei bekommen.

(Gelächter in der Mitte und rechts.)

— Ja, lachen Sie doch nicht! Sie wissen das doch.

(Abg. Dr. Wuermeling: Ja, das ist Kommunismus! — Zuruf von der Mitte: Wovon leben Sie denn? — Weitere Zurufe.)

(Zuruf von der Mitte: Wovon leben Sie denn,
wovon bezahlen Sie denn Ihren Wagen?)
— Hören Sie, mit Schreien kommen Sie doch nicht durch.

(Lachen in der Mitte und rechts. — Weitere Zurufe.)

Ich bin Bauernjunge, und als Bauernjunge habe ich eines gelernt

(erneute lebhafte Zurufe)

— ja, das hängt mit Misthaufen zusammen —, daß man nämlich gegen gewisse derartige Haufen, je nach ihrer Größe, nicht anstinken kann. Da ich zudem auch nur eine Lunge habe, kann ich Ihr gewalltes Getöse nicht überschreien.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126600600
Herr Abgeordneter, wir sprechen über das Bundesministergesetz. Ich rufe Sie zur Sache.

Heinz Renner (KPD):
Rede ID: ID0126600700
Richtig, Herr Präsident, wir sind bei den Ministergehältern. Dann gewöhnen Sie doch den Herren diese unqualifizierten Zwischenrufe ab! Dann brauche ich ja auch nicht darauf einzugehen.

(Wiederholte lebhafte Zurufe.)

Also Frage mitten ins Schwarze, in die Koalition hinein:

(Abg. Dr. Wuermeling: Ins Rote!)

Was bekommt er denn nun wirklich, der Herr Minister? Und warum haben Sie das Feigenblatt vor die Gehälter gehängt? Damit das Volk draußen nicht erkennen kann, was dahintersteckt?

(Abg Dr. Wuermeling: Damit es sich ausrechnen kann, wieviel Steuern abgezogen werden!)

— Nein, nein; das war eine sehr dumme Entschuldigung! Damit schaffen Sie das „Feigenblatt", das Sie gewollt davor gehängt haben, nicht aus der Welt.
Ich möchte auch noch etwas Grundsätzliches zu diesen Dingen sagen. — Sie unterbrechen mich tatsächlich mit Ihren Zwischenrufen. — Wir sind der Meinung, daß ein Minister natürlich für seine Tätigkeit eine entsprechende Aufwandsentschädigung haben soll.

(Aha-Rufe in der Mitte.)

— Natürlich! Er kann ja nicht von seinen Bundestagsdiäten allein leben, — die er nebenher noch bekommt, die er nebenher noch einsteckt!

(Abg. Kunze: Wovon haben denn Sie als Minister gelebt? — Weitere Zurufe.)

— Warum reden Sie denn nicht davon, daß ein Bundesminister, wenn er Abgeordneter ist, auch noch seine Diäten einsteckt?

(Zuruf von der Mitte: Er ist nicht nur Abgeordneter, sondern auch Minister!)



(Renner)

In Ihrem Diätengesetz steht sogar vorsorglich drin, daß ein Abgeordneter auf seine Diäten gar nicht verzichten darf. Der Herr Minister kann also zu seiner Entschuldigung sagen: „Ich dar f auf meine Diäten als Abgeordneter gar nicht verzichten!" So „sauber" ist Ihre Finanzgebarung in dieser Frage!
Wir meinen also, daß ihnen eine Aufwandsentschädigung zusteht; sie haben ja gewisse Repräsentationspflichten zu erfüllen!

(Abg. Dr. Hasemann: Ach, tatsächlich?!)

— Natürlich, wenn man z. B. den Herrn Eisenhower empfängt, muß man ja eine Flasche „Bernkasteler Doktor" zur Verfügung haben! Ein bißchen repräsentieren muß also Herr Adenauer; dagegen haben wir gar nichts Besonderes einzuwenden. Aber ob er dieses Gehalt angesichts der Not unseres Volkes bekommen soll, angesichts der Tatsache, daß ein Invalide mit 87 Mark pro Monat zusammen mit seiner Frau vegetieren muß, erscheint uns doch fraglich. Wir sind der Meinung, daß diese Gehälter unverantwortlich sind und daß die Ministerbezüge auf das Notwendige, auf das Normale reduziert werden sollten.
Dann etwas anderes! In dem Gesetz steht, daß der Herr Kanzler und die Herren Minister Anspruch auf eine Wohnungsentschädigung von jährlich 3600 DM haben. Nun, aber dann steht in § 11 — dessen Streichung wir verlangen —, daß der Bundeskanzler Anspruch auf eine Amtswohnung mit Ausstattung hat. Ich erinnere Sie an die Kosten dieser Amtswohnung, um Ihnen zu beweisen, daß man eine solche Formulierung in unserer Notzeit nicht in ein Gesetz hineinarbeiten darf. In dem Gesetz steht, er hat Anspruch auf eine Amtswohnung mit Ausstattung. Der Voranschlag für den Aufbau dieses Palais belief sich auf die Summe von 180 000 DM. Aus dieser Summe sind nachher 860 000 DM geworden. Dabei wissen wir noch nicht einmal das Endergebnis! In dieser Summe von 860 000 DM, die mehr als ein Jahr alt ist — nachher wurde uns ja nichts mehr bekanntgegeben —, sind gewisse Dinge, die in diesen Bau hineingesteckt worden sind, gar nicht enthalten. Preisfrage: Was hat denn nun die Amtswohnung mit Ausstattung in Wirklichkeit gekostet?
Nun etwas zu § 12! Wenn man auf dem Standpunkt steht, daß ein Minister kein Beamter ist, daß nur d e r Minister einen Anspruch auf Pension hat, der aus der Beamtenkarriere hervorgegangen ist, dann hat unserer Auffassung nach auch nur d e r Minister Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, der vorher Beamter war. Hier dehnen Sie den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung aber auf alle Minister aus, ohne Rücksicht darauf, ob sie der Beamtenschaft entstammen oder nicht. Daß Sie daneben auch noch einem ehemaligen Mitglied der Bundesregierung von dem Zeitpunkt an, an dem die Amtsbezüge aufhören, ein lebenslängliches Ruhegehalt zahlen wollen, das ist auch ein Verstoß gegen den Tatbestand, daß es sich bei den Ministern nicht um Beamte, sondern um politische Funktionäre handelt.
Nun will ich nur noch einige wenige Paragraphen herausgreifen, weil sie ja die anderen, deren Streichung wir aus unserer von mir bekanntgegebenen Grundhaltung zu den Dingen beantragt haben, verständlich machen.
Aber es ist ja noch etwas sehr Interessantes in diesem Gesetz, was bisher bei der Berichterstattung überhaupt ;loch nicht durchgeblickt hat. Nach diesem Gesetz werden auch die Spitzenfunktionäre des ehemaligen Wirtschaftsrats in den Rang und die Rechte eines amtierenden Ministers der Bundesregierung erhoben.

(Abg. Kühn: Das habe ich gesagt!)

— Haben Sie das gesagt? Entschuldigung, das habe ich nicht gehört. Entschuldigen Sie; dann muß ich mich korrigieren. Aber den Tatbestand schaffen Sie ja damit nicht aus der Welt, daß es eine absurde Sache ist. Daß der Herr Pünder, der Nutznießer dieser Regelung, sich darüber freut und daß Herr Konrad Adenauer ihm in d e r Form einen Dank abgestattet hat, das ist eine Sache, die die beiden unter sich ausmachen mögen. Aber man soll uns einmal erklären, mit welchem Recht man dem ehemaligen Oberdirektor des Verwaltungsrats die Rechte einräumt, die gegen Recht und Verfassung in diesem Gesetzentwurf den Ministern der Bundesregierung zugestanden sind. Da gibt es doch einfach keine gesetzmäßige Untermauerung dieses Zugeständnisses, daß Sie diesem Herrn gemacht haben.
Alles in allem sagen wir zu diesem Gesetz, daß wir es vor allem wegen seines gewollt unklaren Aufbaues, wegen der Tatsache, daß die tatsächlichen Bezüge der Minister künstlich kaschiert werden, wegen der Tatsache, daß Minister gegen Recht und Gesetz in die Eigenschaft von Beamten versetzt werden, die gesamte Vorlage ablehnen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126600800
Keine weiteren Wortmeldungen. Ich schließe die allgemeine Besprechung der zweiten Beratung.
Die kommunistische Gruppe hat die Streichung der §§ 1, 4 Abs. 1 letzter Satz, 4 Abs. 2 letzter Satz, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 20, 22, 22 a, 23 beantragt. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Dieser Antrag ist gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die den aufgerufenen §§ 1 bis 23, Einleitung und Überschrift mit Ausnahme des entfallenen § 21 zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit des Hauses; ist angenommen.
Ich rufe zur
dritten Beratung
auf. Allgemeine Besprechung entfällt nach Vorschlag des Ältestenrats. Einzelbesprechung entfällt mangels Vorliegens von Änderungsanträgen. Ich bitte die Damen und Herren, die dem Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz) in der Gesamtheit zuzustimmen wünschen, sich von den Plätzen zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das Gesetz ist gegen wenige Stimmen angenommen.
Ich komme zu Punkt 6 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten (Nr. 3494 der Drucksachen);
Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) (Nr. 4326 der Drucksachen).
Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Bausch. Ich bitte ihn, das Wort zu nehmen.


Paul Bausch (CDU):
Rede ID: ID0126600900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu dem in Drucksache Nr. 3494 vorliegenden Entwurf eines Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten habe ich folgendes zu berichten.
Das Grundgesetz enthält wohl Bestimmungen über die Rechtsstellung des Bundespräsidenten, aber keine Vorschriften über die Bezüge, die dem Bundespräsidenten während der Amtszeit und nach dem Ausscheiden aus dem Dienst zu gewähren sind. Die Bezüge des Bundespräsidenten während seiner Amtszeit sind inzwischen durch den Haushaltsplan geregelt worden und werden auch künftighin fortlaufend durch den Haushaltsplan geregelt. Die Festsetzung der Ruhebezüge und die Ordnung einer Hinterbliebenenversorgung bedarf jedoch einer besonderen gesetzlichen Regelung. Diese anzubahnen, war der Sinn des vorliegenden Gesetzenwurfs. In seinem sachlichen Inhalt lehnt sich der Entwurf an die Regelung an, die für den früheren Reichspräsidenten getroffen war. Der Bundespräsident soll nach dem Ausscheiden aus seinem Amt zunächst für die Dauer eines Jahres als Übergangsgeld drei Viertel und von da ab als Ehrensold die Hälfte seiner Amtsbezüge mit Ausnahme der Aufwandsgelder bekommen. Die Hinterbliebenen eines Bundespräsidenten, der während seiner Amtszeit verstorben ist, und die Hinterbliebenen eines ehemaligen Bundespräsidenten sollen ein Witwen- und Waisengeld erhalten, das aus dem Ehrensold errechnet wird. Die näheren Bestimmungen sind in § 2 des Gesetzes enthalten.
Der Haushaltsausschuß und mitberatend auch der Beamtenrechtsausschuß haben sich mit der Gesetzesvorlage befaßt. Das Ergebnis der Beratungen dieser Ausschüsse liegt in der Drucksache Nr. 4326 vor. Die Ausschüsse haben sich in einer einmütigen Beschlußfassung in allen entscheidenden Punkten der Regierungsvorlage angeschlossen. Soweit aus sachlichen und redaktionellen Gründen gewisse Änderungen an dem Regierungsentwurf vorgenommen worden sind, können sie aus der Drucksache Nr. 4326 ersehen werden. Zu diesen Änderungen darf ich im einzelnen folgendes bemerken.
Die Neufassung des § 1 Abs. 1 entspricht dem Änderungsvorschlag des Bundesrats, der mit Recht der Auffassung war, daß die gegenüber dem Entwurf etwas weitere Fassung mehr der besonderen Stellung des Bundespräsidenten entspreche.
In § 1 Abs. 2 wurde die dort eingefügte Klammerbemerkung „einschließlich einer Wohnungsentschädigung" gestrichen. Der Haushaltsausschuß hielt in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Beamtenrecht diese Bemerkung für entbehrlich, da das Wohnungsgeld zu den Amtsbezügen gehört und deshalb die in Klammern eingefügte Berner-kung eine Selbstverständlichkeit darstellt, auf deren besondere Betonung verzichtet werden kann.
In § 3 Abs. 1 mußte der in Klammern gesetzte Hinweis auf das Bundesbeamtengesetz gestrichen werden, weil dieses Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist. Deshalb ist es auch nicht möglich, auf die in Frage kommende Bestimmung des § 154 Abs. 5 des Entwurfs eines solchen Gesetzes in dem zur Beratung stehenden Gesetz hinzuweisen.
In demselben § 3 Abs. 1 mußte das Wort „Wartegeld" gestrichen werden, weil das künftige Beamtengesetz den Begriff des Wartegeldes nicht kennt. Im Hinblick auf die besonderen Rechtsverhältnisse in den Ländern hat der Haushaltsausschuß aber bei seinen Beratungen Wert darauf gelegt, festzustellen, daß unter dem im Gesetzentwurf angewendeten Begriff ruhegehaltähnliche Versorgung" auch Wartegeld zu verstehen ist.
Der Haushaltsausschuß war im übrigen der Auffassung, daß, wie in § 6 vorgesehen, das Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten soll.
Der einmütig beschlossene Antrag des Haushaltsausschusses geht dahin:
Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf mit den aus der Zusammenstellung in Drucksache Nr. 4326 ersichtlichen Änderungen und im übrigen unverändert nach der Vorlage anzunehmen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126601000
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Ich rufe auf zur Einzelbesprechung der zweiten Beratung §§ 1, — 2, — 3, — 4, — 5, -5 a, — 6, — Einleitung und Überschrift. — Keine Wortmeldungen. Ich schließe die Einzelbesprechung. Ich bitte die Damen und Herren, die den aufgerufenen Paragraphen, Einleitung und Überschrift zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die überwiegende Mehrheit; ist angenommen.
Nach dem Vorschlag des Ältestenrats soll eine allgemeine Besprechung in der dritten Beratung ausfallen. Einzelbesprechung entfällt, da keine Änderungsanträge gestellt sind. Ich bitte die Damen und Herren, die dem Entwurf eines Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespäsidenten im gesamten zuzustimmen wünschen, sich von ihren Plätzen zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das Gesetz ist gegen wenige Stimmen in der Schlußabstimmung angenommen.
Ich rufe auf Punkt 7 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer und zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der gewerblichen Wirtschaft (Nr. 4072 der Drucksachen);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (13. Ausschuß) (Nr. 4321 der Drucksachen).

(Erste Beratung: 250. Sitzung.)


(Staatssekretär Dr. Westrick meldet sich zum Wort.)

— Vor dem Berichterstatter, Herr Staatssekretär?

(Abg. Naegel: Ja, ja!)

— Der Herr Staatssekretär des Bundeswirtschaftsministeriums.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0126601100
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zu dem Ihnen vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer und zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der gewerblichen Wirtschaft darf ich folgendes ausführen.
Die Bundesstelle für den Warenverkehr hat auf den Gebieten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Ausland und der Sowjetzone Aufgaben zu erfüllen, die ihr im Rahmen bestehender Gesetze zugewiesen werden. Ferner soll sie ausführend tätig werden bei Maßnahmen, die sich aus dem Gesetz über Sicherungsmaßnahmen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft ergeben.


(Staatssekretär Dr. Westrick)

Ich darf in Ihre Erinnerung zurückrufen, daß die Bundesregierung gezwungen war, im Zuge der Korea-Krise bestimmte Verordnungen auf Grund des Sicherungsgesetzes zu erlassen, die z. B. das Gesamtgebiet der Nichteisenmetalle, des Eisens und der Kohle betrafen. Im Zuge der Normalisierung der Wirtschaftslage sind fast alle diese Verordnungen wieder aufgehoben worden. Dies entspricht den grundsätzlichen Vorbehalten im Sicherungsgesetz, das in § 1 Abs. 2 den Vorrang der Wettbewerbswirtschaft statuiert und in Abs. 3 die Pflicht zur Aufhebung erlassener Verordnungen bei wesentlicher Änderung der für den Erlaß ursächlichen wirtschaftlichen Lage. Bestehen geblieben sind lediglich einige Lenkungsvorschriften für Edelmetalle, Sicherungsvorschriften für Hausbrandversorgung bei Kohle, Verwendungsverbote für das noch immer sehr knappe Nickel und einige statistische Meldevorschriften.
Auf dem Gebiet der Liberalisierung der Wareneinfuhr sind wir gleichfalls im Sinne der von uns vertretenen Wirtschaftspolitik fortgeschritten. So sind von der 60 °/o des deutschen Außenhandels ausmachenden Wareneinfuhr aus den OEEC -Mitgliedsländern im Januar 1952 56,8 %, im April 1952 76 %, im August 1952 80,9 %, am 15. März 1953 84,4 % und am 1. April 1953 90,1 % liberalisiert worden.
Entsprechend dieser Aufgabenverminderung habe ich bereits vor Jahresfrist einen Personalabbau eingeleitet, der in dem Ihnen zur Zeit vorliegenden Haushaltsplan seinen Niederschlag gefunden hat. Der Haushaltsplan 1953 sieht für die Bundesstelle für den Warenverkehr insgesamt nur noch 693 gegenüber 855 Stellen des Haushaltsplans 1952 vor.
Das Verlangen, darüber hinaus noch weitere Einsparungen bei der Bundesstelle für den Warenverkehr vorzunehmen, entspricht dem Grundsatz unserer Wirtschaftspolitik, behördliche Eingriffe und Eingriffsmöglichkeiten auf ein Minimum zu beschränken und die Wirtschaft von allen dirigistischen Schranken zu befreien. Bei der Bundesstelle wird in erster Linie zu prüfen sein, ob die inzwischen auf 90,1 % erweiterte OEEC -Liberalisierung noch einen weiteren Personalabbau ermöglicht. Weitere Möglichkeiten sehe ich in einer Vereinfachung der Organisation und des Verfahrens. Hinsichtlich der Organisation wird angestrebt, eine Form zu finden, die die materielle Arbeit noch stärker in die fachlichen Gruppen verlegt, so daß die noch bestehenden Sonderreferate weitgehend abgebaut werden können. Hinsichtlich des Verfahrens wird angestrebt, soweit nur irgend möglich das Bankenverfahren zur Anwendung kommen zu lassen und das Bundesstellenverfahren auf bestimmte ganz unverzichtbare Gebiete zu beschränken.
Das Ergebnis dieser gesamten Bemühungen wird sich im Haushaltsplan 1954 widerspiegeln. Die Weisung zu einer scharfen Prüfung aller weiteren Einschränkungsmöglichkeiten und zur Vornahme aller bei der gegebenen Aufgabenstellung durchführbaren Einsparungen, auch in organisatorischer Hinsicht, habe ich bereits gegeben. Ich darf daher meiner Zuversicht Ausdruck geben, daß im Zuge der weiteren Durchführung der Wirtschaftspolitik im Jahre 1953 auch ein weiterer Abbau des Personals der Bundesstelle für den Warenverkehr vorgenommen werden kann.

(Abg. Dr. Wellhausen: Das walte Gott!) In der Tendenz zur Einschränkung des Apparats der Bundesstelle besteht jedenfalls, das bitte ich versichern zu dürfen, zwischen der Auffassung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik und meiner eigenen völlige Übereinstimmung.


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126601200
Darf ich den Herrn Berichterstatter, den Herrn Abgeordneten Raestrup, bitten.

Bernhard Raestrup (CDU):
Rede ID: ID0126601300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer und zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der gewerblichen Wirtschaft — Drucksache Nr. 4072 — wurde dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik zur Beratung überwiesen. Der Gesetzentwurf hatte zum Gegenstand die Verlängerung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesstelle für den Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft und des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft sowie Änderungen dieses letzten Gesetzes. Beide Gesetze liefen zum 31. März 1953 aus.
Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik legte Wert auf eine eingehende Beratung der Vorlage, so daß zunächst interfraktionell ein zweites Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften auf dem Gebiete der gewerblichen Wirtschaft eingebracht wurde, wodurch die Geltungsdauer beider Gesetze bis zum 31. Mai dieses Jahres verlängert wurde.
Das Beratungsergebnis über die Regierungsvorlage liegt Ihnen in der Drucksache Nr. 4321, auf die ich auch in meinem Bericht ausdrücklich Bezug nehme, vor.
Ich betone zunächst, daß hier auf Wunsch des Bundeswirtschaftsministeriums einige redaktionelle Änderungen vorgenommen werden sollen, gegen die ich als Berichterstatter keine Bedenken habe. Es handelt sich darum, daß in Ziffer 6 des § 7 Abs. 1, letzter Halbsatz, nach den Worten „§§39 und 58 des Wirtschaftsstrafgesetzes finden" das Wort „auch" eingefügt werden muß, und zweitens sollen in Art. 3 § 2 Ziffer 1 die Worte „vom .. Mai 1953" durch die Worte „dieses Gesetzes" ersetzt werden. Ich nehme an, meine Damen und Herren, daß Sie von diesen redaktionellen Änderungen Kenntnis genommen haben.
Bei seinen Beratungen hat der Ausschuß für Wirtschaftspolitik besonderen Wert auf die Feststellung gelegt, daß sowohl die allgemeine Einfuhrabhängigkeit der Bundesrepublik auf zahlreichen Rohstoffgebieten -- z. B. Kupfer, Nickel, Zink, Blei und Aluminium — als auch die Unsicherheit auf dem Weltmarkt als auch schließlich die Tatsache, daß die Bundesrepublik ihre lebensnotwendigen Einfuhren nur mit Exporterlösen decken kann, einen Verzicht auf das Sicherungsgesetz nicht zulassen. Der Ausschuß hat es jedoch einmütig für notwendig gehalten, die im Sicherungsgesetz vorgesehenen Einzelermächtigungen auf ihre weitere Notwendigkeit hin zu überprüfen. Auf die Aufzählung z. B. von Mineralöl und Schrott glaubte der Ausschuß verzichten zu können. Nach der Neufassung des § 1 Absätze 1 und 2 soll die Bundesregierung oder der Bundesminister für Wirtschaft nur die Ermächtigung erhalten, Rechtsverordnungen über die Erzeugung von festen Brennstoffen, Edelmetallen und Nichteisenmetallen zu erlassen sowie Rechtsverordnungen über die Herstellung, die Verwendung und die Vorratshaltung von Wa-


(Raestrup)

ren der gewerblichen Wirtschaft, die Lieferung dieser Waren an Betriebe und ihren Bezug durch weitere Betriebe.
Der Erlaß dieser Rechtsverordnungen ist nur für folgende Fälle möglich:
a) zur Sicherung der Ausfuhr,
b) zur Sicherung der zur Versorgung der deutschen Volkswirtschaft notwendigen Einfuhr von volkswirtschaftlich notwendigen Mangelwaren,
c) um Störungen in der Deckung des volkswirtschaftlich wichtigen Bedarfs zu vermeiden.
Schließlich ist der Erlaß von Rechtsverordnungen an die Voraussetzung gebunden, daß das erwünschte Ziel nicht durch andere Maßnahmen im Rahmen der Wettbewerbswirtschaft erreicht werden kann.
Das zur Zeit noch in Kraft befindliche Sicherungsgesetz gibt darüber hinaus die Möglichkeit, Rechtsverordnungen zur Sicherung der von den Besatzungsmächten für die gewerbliche Wirtschaft angeordneten Beschränkungen oder zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen zu erlassen. In der nunmehr vorgeschlagenen Fassung fallen diese Rechtsverordnungen unter den Oberbegriff „Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen". Dieser Begriff umfaßt die Verpflichtungen, die sich für die Bundesrepublik einmal aus dem Besatzungsstatut und zum anderen aus den zur Zeit geltenden zwischenstaatlichen Verträgen ergeben. Der Rahmen der möglichen Rechtsverordnungen wurde hier erweitert. Es ist nunmehr vorgesehen, daß die Bundesregierung oder der Bundesminister für Wirtschaft auch Rechtsverordnungen über die Errichtung von Bauwerken und die Vornahme von
3) Instandsetzungsarbeiten aller Art durch Betriebe der gewerblichen Wirtschaft erlassen können. falls dies zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich sein sollte.
Der Ausschuß glaubte ferner, auf die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 verzichten zu können und lediglich eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über die statistische Erfassung von festen Brennstoffen, Edelmetallen und Nichteisenmetallen zubilligen zu sollen, und dies auch nur so lange, bis das dem Bundestag vorliegende Statistische Bundesgesetz verabschiedet ist.
Bei der Behandlung im Ausschuß hat sich ergeben, daß die nach § 4 gutachtlich zu hörenden Fachausschüsse zum Teil, und zwar für die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite, von den fachlichen Beiräten der Bundesstelle für den Warenverkehr beschickt werden. Der Ausschuß hält diese Regelung nicht für zweckmäßig. Er schlägt daher eine Neufassung des § 4 Abs. 1 vor, wonach nunmehr der Bundesminister für Wirtschaft verpflichtet ist, von Fall zu Fall entsprechende Fachausschüsse zu bilden.
Die im übrigen in Art. 2 vorgeschlagenen Änderungen zum Sicherungsgesetz sind im wesentlichen redaktioneller Art.
In Art. 3 wird eine Änderung des Gesetzes über die Bundesstelle vorgeschlagen. Die eingehende Prüfung der Aufgaben der Bundesstelle für den Warenverkehr ergab, daß der Personalbestand der Bundesstelle wesentlich übersetzt ist. Dem Ausschuß lag ein Gutachten des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit vor, aus dem sich ergab, daß im Rechnungsjahr 1953 der Personalbestand von 855 auf 693 Stellen gesenkt wurde.
Die Aufzählung der von der Bundesstelle wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben kann im Gesetz in keinem Falle vollständig sein, da diese Aufgaben den jeweiligen Erfordernissen angepaßt werden müssen. Der Ausschuß hält es daher für zweckmäßig, im Gesetz lediglich die Aufgaben, die hoheitlichen Charakter haben, zu nennen.
Der Ausschuß empfiehlt Ihnen einmütig — wir haben ja heute die Regierungserklärung gehört —, beide Gesetzentwürfe bis zum 30. September 1954 zu verlängern. Er knüpft diese Empfehlung an die Voraussetzung, daß der Aufgabenbereich der Bundesstelle für den Warenverkehr weiter gemindert und im Zusammenhang damit weitere Stellen eingespart werden. Weiter soll eine Vereinfachung der Organisation und des Verfahrens der Bundesstelle durchgeführt werden; insbesondere soll sichergestellt werden, daß das Verfahren im Rahmen des Ausfuhrgeschäftes dadurch vereinfacht wird, daß in immer größerem Umfang die Ausfuhrkontrolle ausschließlich auf die Banken verlagert wird.
Im Auftrage des Ausschusses, der diesen Beschluß einstimmig gefaßt hat, bitte ich Sie, diesem Gesetzentwurf zuzustimmen.

(Beifall.)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126601400
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Meine Damen und Herren, Sie haben von den redaktionellen Änderungen der Einfügung des Wortes „auch" am Ende von Ziffer 6 § 7 Abs. 1 Kenntnis genommen, ebenso von der Änderung in Art. 3 § 2 Ziffer 1, wo in der vorletzten und drittletzten Zeile die Worte „vom ... Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. ....)" durch die Worte „dieses Gesetzes" ersetzt werden.
Ich rufe zur Einzelbesprechung auf Art. 1, —2, — 3, — 4, — 5. — Zu allen diesen Artikeln liegt ein Streichungsantrag der kommunistischen Gruppe vor.
Zur Begründung Herr Abgeordneter Niebes.

Heinrich Niebes (KPD):
Rede ID: ID0126601500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Während die bisherigen Fassungen dieses Gesetzes immerhin noch ganz bestimmt formulierte Einschränkungen und Vorschriften über die Bewirtschaftung bestimmter Industrieerzeugnisse enthielten, gibt diese Vorlage Drucksache Nr. 4321 der Bundesregierung die Möglichkeit, sämtliche industriellen Waren der gewerblichen Wirtschaft irgendwie zu erfassen, zu bewirtschaften oder zu kontingentieren, je nachdem es ihr notwendig erscheint. Man muß sich wundern, daß ein derartiger Gesetzentwurf von der Bundesregierung eingebracht und von den Koalitionsparteien dieses Hauses unterstützt wird. Bisher wurde die Version verbreitet, daß Zwangsgesetze dieser Art von der Linken des Hauses, vor allen Dingen immer von den Kommunisten, gefordert worden seien. Wir sehen aber an diesem praktischen Beispiel, daß das in keiner Weise zutrifft und daß solche Zwangsgesetze eben von denjenigen Kreisen ausgehen, die ein so lebhaftes Interesse daran haben, die Zwangswirtschaft aufrechtzuerhalten. Also, nicht die Linke ist die Instanz, die Zwangsgesetze verlangt, sondern die Rechte ist es.

(Lachen bei den Regierungsparteien.)

Meine Damen und Herren, aus dem Text dieses Gesetzes ist unschwer zu erkennen, worum es sich


(Niebes)

in Wirklichkeit handelt. Wenn man Art. 2 Ziffer 2 liest, sieht man, zu welchem Zweck das Gesetz gewünscht wird, nämlich zur Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Das heißt nichts anderes, als daß man die Verträge, deren Annahme so starke Kritik und Ablehnung von unserer Seite erfahren hat, in wirtschaftlicher Hinsicht erfüllen will.
Sie liefern hier ein außerordentlich schlechtes Beispiel für Ihr Vertrauen in die Funktion der freien Wirtschaft. Soll es so sein, daß in Zukunft wieder kontingentierte Waren auf Berechtigungsscheine verteilt werden? Sollen von seiten der Regierung wieder Vorschriften darüber kommen, wer an bestimmten Rohstoffen und Waren der gewerblichen Wirtschaft Anteil hat? Wenn es so kommt, dann erinnern Sie sich an die Vergangenheit, in der es in Zeiten der Kontingentierung und Zwangswirtschaft immer nur den Leuten mit den guten Beziehungen gut gegangen hat; denen haben auch Kontingentscheine ohne weiteres und in unbeschränktem Umfange zur Verfügung gestanden, während die anderen, namentlich die Kleingewerbetreibenden und Handwerker, ihre liebe Not gehabt haben, Waren zu bekommen.
Dieses Gesetz soll uns auf dem Wege der entsprechenden Kriegsvorbereitungen einen guten Schritt weiterführen. Wir sehen schon wieder die Zeit kommen, daß man bestimmte Waren überhaupt nicht mehr im freien Handel beziehen kann,

(Lachen bei den Regierungsparteien)

weil die Regierung sie zur Erfüllung der von ihr eingegangene Verträge braucht. Mit diesem Gesetz wird nichts anderes bezweckt, als auf gesetzlichem Wege einen solchen Zustand herbeizuführen.
Wir haben den Antrag gestellt, die Artikel dieses Gesetzentwurfs, Drucksache Nr. 4321, zu streichen, und bitten alle diejenigen, die sich noch etwas Gefühl für die Funktion der freien Wirtschaft bewahrt haben, diesem Antrag zuzustimmen.

(Lachen bei den Regierungsparteien. — Abg. Niebes: Wer zuletzt lacht, lacht am besten!)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126601600
Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Ich schließe die Einzelbesprechung der zweiten Beratung.
Sie haben den Antrag, den der Abgeordnete Niebes begründet hat, gehört. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Dieser Antrag ist gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt worden.
Ich bitte die Damen und Herren, die Art. 1 bis 5, Einleitung und Überschrift dieses Gesetzentwurfes zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit. Das ist angenommen. Damit ist die zweite Beratung beendet.
Ich rufe die
dritte Beratung
auf. Es war eine allgemeine Aussprachezeit von 40 Minuten vorgesehen. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die allgemeine Besprechung. Keine Änderungsanträge.
Ich bitte die Damen und Herren, die dem Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der gewerblichen Wirtschaft insgesamt zuzustimmen wünschen, sich von ihren Sitzen zu erheben. —
Dieses Gesetz ist gegen die Stimmen der kommunistischen Gruppe angenommen worden.
Meine Damen und Herren, ich rufe eben noch Punkt 8 auf:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung einer Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Nr. 4319 der Drucksachen).
Die Regierung verweist auf die schriftliche Begründung. Der Ältestenrat schlägt den Verzicht auf eine allgemeine Aussprache vor. — Das Haus ist damit einverstanden. Ich schlage Ihnen Überweisung an den Ausschuß für Arbeit vor. Sind Sie damit einverstanden?

(Zurufe von der Mitte und von der SPD: Ausschuß für Sozialpolitik!)

— Federführend der Ausschuß für Sozialpolitik?

(Zustimmung.)

— Also übereinstimmend Ausschuß für Sozialpolitik; Überweisung ist erfolgt.
Damit kommen wir zum letzten Punkt der heutigen Tagesordnung:
Zweite Beratung des Entwurfs eines Bundesbeamtengesetzes (Nr. 2846 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) (Nrn. 4246, zu 4246 der Drucksachen; Anträge Umdrucke Nrn. 913, 914).

(Erste Beratung: 185. Sitzung.)

Berichterstatter ist der Abgeordnete Dr. Kleindinst. Es liegt ein Schriftlicher Bericht vor; Herr Abgeordneter Dr. Kleindinst wünscht, ihn zu erläutern und zu ergänzen.

Dr. Josef Ferdinand Kleindinst (CSU):
Rede ID: ID0126601700
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Da Ihnen der Ausschuß einen eingehenden Schriftlichen Bericht*) zu dem Entwurf des Bundesbeamtengesetzes vorgelegt hat, will ich mich einleitend auf ganz wenige ergänzende Worte beschränken.
Der Gesetzentwurf, der zu Ihrer Beschlußfassung vorliegt, ist der vierte der seit 1873 beratenen Gesetzentwürfe. Das erste Reichsbeamtengesetz von 1873 hat mit einer Ergänzung, die auf einen Wunsch des damaligen Reichstages zurückgeht, über 60 Jahre Bestand gehabt. Im Jahre 1937 wurde ein Reichsbeamtengesetz erlassen, das auf einen Entwurf zurückgeht, der schon zwischen 1919 und 1932 ausgearbeitet worden war, der dann aber mit nationalsozialistischen Grundsätzen versetzt wurde und deshalb nach 1945 nicht mehr anwendbar war. Sie wissen, daß weiterhin für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet das Gesetz Nr. 15 der Militärregierung ergangen ist und daß wir gegenüber diesen beiden Gesetzen im Jahre 1950 ein vorläufiges Bundespersonalgesetz beschlossen haben.
Das neue Gesetz, das Ihrer Beschlußfassung harrt, ist nicht etwa, wie die von uns verabschiedeten drei Besoldungsänderungsgesetze, ein Gesetz zur Behebung eines vorübergehenden Zustandes, sondern es soll ein Gesetz werden, das womöglich für Jahrzehnte wieder eine Grundlage bietet, um die Rechtsverhältnisse zwischen dem Bund und seinen Beamten zu ordnen.
*) Siehe Anlage Seite 13082


(Dr. Kleindinst)

Man hat uns geraten, die Beratung dieses Gesetzentwurfs zugunsten anderer noch anstehender Gesetzentwürfe zurückzustellen. Das war aus drei Gründen unmöglich. Erstens verlangt der Art. 33 des Grundgesetzes eine endgültige Regelung des Rechtes des öffentlichen Dienstes. Außerdem darf man nicht übersehen, daß neben dem jetzt geltenden Bundespersonalgesetz, dem Deutschen Beamtengesetz in der Bundesfassung, noch Sondervorschriften bestehen, die zwischen dem Jahre 1931 und den Jahren 1940 und 1948 ergangen sind, und daß in diese Zersplitterung nunmehr eine Bereinigung gebracht werden muß. Endlich wäre ja die Anpassung des Gesetzes zu Art. 131 an das Bundesbeamtengesetz gar nicht möglich gewesen, wenn nicht zuerst das Bundesbeamtengesetz erledigt worden wäre. Wir konnten also die Beratung dieses Gesetzes nicht zurückstellen.
Bezüglich der Grundsätze, die in diesem Gesetz verwirklicht worden sind, darf ich auf den allgemeinen Teil der schriftlichen Berichterstattung verweisen. Ich hebe nur hervor: den Schutz der freiheitlichen demokratischen Ordnung im Sinne des Grundgesetzes, die Erweiterung der Pflichten des Beamten, insbesondere auch des Ruhestandsbeamten, die Erweiterung der Rechtssicherheit des Beamten, die Gleichstellung von Frau und Mann im Gesetz, die Berücksichtigung der Betriebsbeamten, insbesondere der Bundesbahn und der Bundespost, die politische Betätigung der Beamten in bezug auf die Ausübung ihrer staatsbürgerlichen Rechte, die Erfüllung des § 78 des Gezetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes, die Berücksichtigung des Grundsatzes der Trennung der Gewalten hinsichtlich des Beamtenrechts und endlich die Berücksichtigung des Landes Berlin in einer ganzen Reihe von Vorschriften. Schließlich möchte ich noch darauf hinweisen, daß in den Übergangsvorschriften eine Gesamtbereinigung des noch immer durch Sonderrecht zersplitterten Beamtenrechts erfolgt.
Ich habe bereits im Schriftlichen Bericht hervorgehoben, daß der Ausschuß in jeder Weise um sachliche Arbeit bemüht war und daß wir in den weitaus meisten Fällen zu einer übereinstimmenden Auffassung in der uns gestellten Aufgabe gekommen sind. Insofern ist die Vorlage im besten Sinne eine Gemeinschaftsarbeit des Ausschusses, und zwar aller seiner Mitglieder, in Zusammenarbeit mit den Vertretern der Bundesregierung. Wir glauben deshalb, unbeschadet gestellter Änderungsanträge, Ihnen den Gesetzentwurf zur Beschlußfassung empfehlen zu dürfen. Wir hoffen, damit eine Rechtsgrundlage für den Bund und für seine Beamten für kommende Jahrzehnte zu schaffen.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126601800
Ich danke dem Herrn Berichterstatter für die ausführliche schriftliche und für die vorbildlich kurze mündliche Berichterstattung.

(Zustimmung.)

Ich rufe auf zur Einzelbesprechung der zweiten Beratung, zunächst § 1. — Keine Änderungsanträge.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 1 zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; ist angenommen.
Zu § 2 und zu einer Reihe von folgenden Paragraphen ein Änderungsantrag der Fraktion der SPD Umdruck Nr. 913 Ziffer 1 und ein Änderungsantrag der kommunistischen Gruppe, der Ihnen noch nicht vorliegt; er wird vervielfältigt, ist aber wegen seines Umfanges noch nicht fertiggestellt. Zur Begründung des Antrags der SPD Herr Abgeordneter Böhm, bitte.

Hans Böhm (SPD):
Rede ID: ID0126601900
Ich möchte der Grundauffassung des Berichterstatters insofern zustimmen, als sich der Ausschuß bemüht hat, in jahrelanger Arbeit dieses Gesetz, das ja nicht für eine Übergangszeit geschaffen werden soll, so zu gestalten, daß es vor unserem eigenen Urteil und auch vor der Geschichte Bestand haben kann. Trotz allem muß meine Fraktion zu einigen Änderungsanträgen hier Stellung nehmen.
Zu § 2 habe ich Ihnen den Änderungsantrag zu unterbreiten, das Wort „Dienstherr" durch das Wort „Dienstgeber" zu ersetzen. Wir sind uns alle klar darüber, daß mit diesem Beamtengesetz aus der geschichtlichen Entwicklung eine Reihe von Schlußfolgerungen gezogen werden sollen und daß es auch der Öffentlichkeit gegenüber als ein aufgelockertes und der Wirklichkeit nahes Gesetz erscheinen soll. Das Wort „Dienstherr" verleitet dazu, dann gleich an einen Knecht zu denken, und wir sind der Meinung, daß wir das nicht tun sollen.
Mit dem Begriff „Dienstgeber" trifft man genau dasselbe, und wir geben damit dem Gesetz gleich zu Anfang eine Grundlage, die den Zeitverhältnissen Rechnung trägt und auf der andern Seite die Wirkung des Gesetzes und seine Funktion in keiner Art und Weise beeinträchtigt. Wir bitten Sie also, unserem Antrag zuzustimmen, in allen Paragraphen des Gesetzentwurfs, wo das Wort „Dienstherr" steht, es durch „Dienstgeber" zu ersetzen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126602000
Ein weiterer Änderungsantrag liegt von der Gruppe der KP auf Umdruck Nr. 916 Ziffer 1 vor. Herr Abgeordneter Gundelach zur Begründung.

Gustav Gundelach (KPD):
Rede ID: ID0126602100
Meine Damen und Herren! Wir beantragen, in § 2 Abs. 1 die Worte „Dienst- und Treueverhältnis" durch das Wort „Dienstverhältnis (Beamtenverhältnis)" zu ersetzen.

(Abg. Dr. Wuermeling: Also Treue wollen Sie nicht!)

— Wir wollen Treue, ja; aber man braucht sie nicht in der Form, wie das hier geschieht, besonders in das Gesetz hineinzubringen, denn ein Beamter, der sich voll seiner Pflichten im Dienst bewußt ist, ist bereits ein treuer Beamter. Was Sie aber mit dem Ausdruck Treuepflicht hier zum Ausdruck bringen wollen, ist eben eine gewisse Unterwürfigkeit und eine bestimmte Abhängigkeit auf Grund einer Politik, die von Ihnen betrieben wird. Wir sind gegen eine derartige Treuepflicht. Eine Treuepflicht ergibt sich für den anständigen Beamten durch sein Dienstverhältnis, das er eingegangen ist.
Zweitens beantragen wir, im Abs. 2 im zweiten Satz das Wort „Dienstherrn" durch das Wort „Dienstgeber" zu ersetzen. Hier hat bereits mein Herr Vorredner die Begründung gegeben, die die Begründung der freien Gewerkschaften ist. Ich stimme ihr absolut zu und brauche dazu keine weiteren Ausführungen zu machen.


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126602200
Herr Abgeordneter Kleindinst.

Dr. Josef Ferdinand Kleindinst (CSU):
Rede ID: ID0126602300
Herr Präsident! Meine verehrten Damen und Herren! Der Antrag, das Wort „Dienstherr" durch „Dienstgeber" zu ersetzen, hat bereits im Ausschuß eine Rolle gespielt. Das Wort „Dienstherr" ist zunächst eine Zusammenfassung aller möglichen öffentlichen Dienstherren. Sie wäre an sich natürlich auch durch das Wort Dienstgeber gegeben, aber das Wort Dienstherr

(Zuruf von der KPD: Klingt besser!)

bringt zum Ausdruck, daß es sich bei dem Beamtenverhältnis doch um ein Hoheitsverhältnis zwischen dem Bund und den Beamten handelt. Deswegen erlassen wir j a ein Gesetz und machen nicht eine Vereinbarung.
Zweitens, meine Damen und Herren, bestehen aber auch politisch und gesellschaftlich keine Bedenken, denn wenn es sich um dieses öffentlich-rechtliche, durch Gesetz geregelte Verhältnis zwischen dem Bund und den Beamten handelt, das im Interesse des Bundes geschaffen ist, dann bestehen doch keine Hemmungen, von einem Dienstherrn zu sprechen.
Nun kommt noch weiter hinzu: Wer ist der Dienstherr? Nach unserem Grundgesetz ist der Dienstherr das gesamte deutsche Volk, und ich trage wirklich keine Bedenken, das deutsche Volk als Dienstherrn zu bezeichnen. Ich bitte sich zu erinnern, daß man in der Schweiz bei Volksabstimmungen, bei Volksentscheiden und Volksbegehren vom „Souverän" spricht. Wenn die Schweiz zu diesem Begriff übergehen kann, dann können wir auch das Wort Dienstherr in unser Gesetz aufnehmen. Ich bitte, den Antrag aus diesen Gründen abzulehnen.

(Bravo! rechts.)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126602400
Keine weiteren Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung zu § 2. Wir stimmen zunächst über den Antrag der kommunistischen Gruppe, den Herr Abgeordneter Gundelach begründet hat, ab, die Worte „Dienst- und Treueverhältnis" durch „Dienstverhältnis (Beamtenverhältnis)" zu ersetzen. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Dieser Antrag ist gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
Zu Abs. 2 haben wir den Antrag, den Herr Abgeordneter Böhm in Übereinstimmung mit dem Antrag der Gruppe der KP begründet hat. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Meine Damen und Herren, ich darf freundlich bitten, das durch Aufstehen noch etwas mehr zu klären; es ist nicht ganz zu übersehen. Ich bitte die Damen und Herren, die für diesen Antrag sind, sich von ihren Plätzen zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das zweite ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die dem § 2 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen angenommen.
Ich rufe auf § 3. Der Änderungsantrag Umdruck Nr. 916 Ziffer 2 der Gruppe der KP ist durch die eben erfolgte Abstimmung erledigt. Ich bitte die
Damen und Herren, die dem § 3 zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; der Paragraph ist angenommen.
Ich rufe auf § 4. Änderungsantrag der Fraktion der SPD Umdruck Nr. 913 Ziffer 2. Zur Begründung Herr Abgeordneter Arnholz.

Otto Arnholz (SPD):
Rede ID: ID0126602500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag der SPD zu § 4 Ziffer 2 beabsichtigt nicht eine Änderung des sachlichen Inhalts der vorliegenden Ausschußfassung. Aus dem vom Beamtenrechtsausschuß vorgeschlagenen Wortlaut könnten jedoch auf die charakterlichen Eigenschaften der Tarifangestellten des öffentlichen Dienstes Schlüsse gezogen werden, die vom Ausschuß nicht gewollt sind und die zweifellos auch nicht der Auffassung dieses Hauses entsprechen. Um eine Herabsetzung des Ansehens der Angestellten zu verhindern, schlägt die SPD-Fraktion Ihnen vor, für die Ziffer 2 des § 4 folgenden Wortlaut zu beschließen — ich lese die Einleitungsworte mit —
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens eine besonders enge Bindung zum Dienstgeber erfordern.
Nachdem nun das Wort „Dienstgeber" abgelehnt ist, muß es natürlich „zum Dienstherrn" heißen. Wir sind der Überzeugung, daß die von uns vorgeschlagene Fassung das, was in § 4 Nr. 2 festgelegt werden soll, besser zum Ausdruck bringt als der Ausschußvorschlag. Wir bitten Sie daher um Zustimmung.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126602600
Zur Begründung des Antrags der KP Umdruck Nr. 916 Ziffer 3 Herr Abgeordneter Gundelach.

Gustav Gundelach (KPD):
Rede ID: ID0126602700
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir beantragen: Im § 4 Ziffer 2 sind an Stelle der Worte „Sicherung des Staates" die Worte „Sicherung der Verwaltung" zu setzen. Wir sind deshalb dieser Auffassung, weil so ganz klar zum Ausdruck gebracht wird, was man von dem Beamten fordern kann. „Sicherung des Staates" ist ein so weitgehender Begriff; da weiß man nicht, was sich der Beamte im einzelnen darunter vorstellen soll. Wenn er seine Dienstvorschriften ordentlich innehält und seine ganze Fähigkeit in den Dienst der Verwaltung stellt, dann hat er eigentlich das zum Ausdruck gebracht, was hier im besonderen noch gesagt wird. Wir halten es deshalb für überflüssig, daß „Sicherung des Staates" gesagt wird, und wollen diese Worte durch „Sicherung der Verwaltung" ersetzt haben.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126602800
Das Wort hat Herr Abgeordneter Kühn.

Walther Kühn (FDP):
Rede ID: ID0126602900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Änderungsvorschläge zu diesem Paragraphen sind in ganz ähnlicher Form auch schon im Bundesrat gemacht worden; aber sie sind auch dort der Ablehnung verfallen. Ich möchte meinen, wir sollten uns auf den Standpunkt der Ausschußvorlage stellen, nachdem diese Dinge im Ausschuß wirklich bis dorthinaus beraten worden sind. Die Ansicht des Herrn Kollegen Arnholz, hierin läge eine Art Diskriminierung, möchte ich nicht teilen. Ich bitte, den Antrag abzulehnen.


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126603000
Keine weiteren Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung.
Ich komme zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion der SPD.

(Zuruf des Abg. Gundelach.)

— Herr Abgeordneter, wollen Sie sich dazu melden?

(Abg. Gundelach: Der Antrag meiner Fraktion müßte zuerst zur Abstimmung kommen, weil er weiter geht!)

— Ich habe keine Bedenken dagegen. Also kommt zunächst der Antrag der Gruppe der KP Umdruck Nr. 916 Ziffer 3, in § 4 Ziffer 2 an die Stelle der Worte „Sicherung des Staates" die Worte „Sicherung der Verwaltung" zu setzen. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Dieser Antrag ist gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
Ich komme zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion der SPD Umdruck Nr. 913 betreffend § 4 Nr. 2. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Der Antrag ist abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die dem § 4 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Gegenstimmen? — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen gegen wenige Stimmen angenommen.
Ich rufe auf § 5. Dazu liegt der Änderungsantrag Umdruck Nr. 916 Ziffer 4 der Gruppe der KP auf Streichung des Abs. 2 vor. Soll er begründet werden? — Herr Abgeordneter Gundelach, bitte!

Gustav Gundelach (KPD):
Rede ID: ID0126603100
Meine Damen und Herren! Wir beantragen die Streichung des § 5 Abs. 2, weil wir der Meinung sind — ich glaube, wir stimmen hier mit großen Teilen der Beamtenschaft überein
— daß es nicht zweckmäßig ist, eine Kategorie von Widerrufsbeamten in besonderer Weise aufzuführen. Aus diesem Grunde und weil auch noch bestimmte Nachteile für die Widerrufsbeamten damit in Verbindung stehen, sind wir der Ansicht, daß dieser § 5 Abs. 2 im Interesse der Beamtenschaft gestrichen werden sollte.

(Abg. Dr. Wuermeling: Sie haben doch in der Ostzone bloß Widerrufs-Bedienstete!)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126603200
Das Wort wird weiter nicht gewünscht. Ich schließe die Besprechung.
Ich bitte die Damen und Herren, die dem Antrag der Gruppe der KP Umdruck Nr. 916 Ziffer 4 auf Streichung des Abs. 2 zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Dieser Antrag ist gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 5 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; ist angenommen.
Zu § 6 liegt der Änderungsantrag Umdruck Nr. 916 Ziffer 5 vor.

(Abg. Gundelach: Erledigt!)

— Ist durch die Abstimmung zum vorigen Paragraphen erledigt.
Ich bitte die Damen und Herren, die dem § 6 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. -- Das ist die Mehrheit; ist angenommen.
Ich rufe auf § 7. Dazu liegt der Änderungsantrag Umdruck Nr. 913 Ziffer 3 vor. — Herr Abgeordneter Böhm, bitte!

Hans Böhm (SPD):
Rede ID: ID0126603300
Meine Damen und Herren! Wir haben Ihnen zu § 7 folgenden Änderungsantrag zu unterbreiten:
In Abs. 1 wird die Nr. 3 b wie folgt ergänzt: Angestellte, die mindestens 10 Jahre im öffentlichen Dienst tätig waren und das 27. Lebensjahr vollendet haben, sind, sofern eine entsprechende Planstelle zu besetzen ist, auf ihren Antrag in das Beamtenverhältnis zu überführen, das der von ihnen in den letzten drei Jahren ausgeübten Tätigkeit entspricht. Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 15. Dienstjahres und des 40. Lebensjahres gestellt werden. Künftige Beförderungen sind von der Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung abhängig.
Wir weisen bei der Begründung dieses Antrags auf unsere bereits im Ausschuß gemachten Ausführungen hin und glauben, daß es notwendig ist, auch dem Kreis der Angestellten, die in der öffentlichen Verwaltung groß geworden sind — wenn man 10 oder 15 Jahre in der öffentlichen Verwaltung war, hat man eine Reihe von Erfahrungen gesammelt --, den Eingang in die Beamtenlaufbahn, d. h. in die Beamtenplanstellen, zu ermöglichen. Die Bedenken, die da und dort geltend gemacht werden, durch eine solche Regelung werde der Beamtenkörper weitgehend aufgebläht, können nicht zutreffen, weil hier ausdrücklich von freiwerdenden Planstellen gesprochen wird.
In diesem Zusammenhang ist auch einmal darauf hinzuweisen, daß sich das Verhältnis der Zahl der Beamten zu den Angestellten in den letzen Jahren ganz gewaltig geändert hat. Im Jahre 1940 z. B. kamen in Reich, Ländern und Gemeinden auf einen Behördenangestellten 4,8 Beamte. Einer Statistik in Nordrhein-Westfalen zufolge betrug das Verhältnis für das vergangene Jahr 1951/52 nur noch 1,3 zu 1. Zwar wurden die Aufgaben der Verwaltung, die mit dem Krieg und den Folgelasten des Krieges zusammenhängen, weitgehend ausgedehnt; aber diese Verhältniszahl beweist, daß der Prozentsatz der Beamten trotz Ausweitung des Aufgabengebietes insgesamt und trotz der Vergrößerung der Aufgaben in den einzelnen Dienststellen gegenüber früher wesentlich gesunken ist. Aber das allein sollte nicht die Begründung sein!
Wir glauben vielmehr, daß zu der Frage des aufgelockerten und demokratischen Berufsbeamtentums auch die Frage der Ergänzung des Beamtenkörpers mit Personen gehört, die nicht über die vorgeschriebene Laufbahn kommen, sondern aus dem Angestelltenkörper entnommen werden. Wir sind der Meinung, daß gerade durch die Bewältigung der Aufgaben, der ausgedehnten Aufgaben, sich der Angestellte, der 10 und 15 Jahre im öffentlichen Dienst ist, so viele Fähigkeiten erworben hat, daß er die Verwaltung kennt, auch die Gesetzeskenntnis mitbringt, um diese Planstelle zu besetzen, die seiner Tätigkeit in den letzten Jahren entspricht. Damit ist auch für ihn die Voraussetzung für die Beamtenlaufbahn gegeben. Wir bitten Sie auch im Interesse des Berufsbeamtentums, diesem unserem Antrag Ihre Zustimmung zu geben.


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126603400
Zur Begründung des Antrags der Gruppe der KP Umdruck Nr. 916 Ziffer 6 Herr Abgeordneter Gundelach!

Gustav Gundelach (KPD):
Rede ID: ID0126603500
Meine Damen und Herren! § 7 besagt:
In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Wir sind der Meinung, daß die Formulierung „die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung . . . eintritt" sehr leicht zu einer Ermessensfrage führen wird und sich so sehr zum Nachteil der Beamten auswirken kann. Aus diesem Grunde beantragen wir, dem § 7 Abs. 1 Ziffer 2 folgende Fassung zu geben:
In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
2. jederzeit für die freiheitliche, demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126603600
Herr Abgeordneter Kleindinst!

Dr. Josef Ferdinand Kleindinst (CSU):
Rede ID: ID0126603700
Herr Präsident! Meine verehrten Damen und Herren! Der Antrag, der hier gestellt ist, erweckt folgende grundsätzliche Bedenken. Erstens einmal besteht hier eine Verpflichtung des Bundes, die Angestellten, die 10 Jahre im Dienst sind — allerdings unter den angegebenen Voraussetzungen —, als Beamte anzustellen. Das ist aber eine Bevorzugung dieser Angestellten gegenüber den Beamten, die sich in der Ausbildung befinden. Diese müssen sich nämlich in der Zeit, die im Gesetz vorgeschrieben ist, der Ausbildung in den verschiedenen Zweigen ihrer Verwaltung unterziehen, während die Angestellten nur auf ihrem bestimmten Platz gewesen sind. Es ist weiter zu überlegen, ob hier nicht doch ein Prinzip, das man dem Fachbeamtentum fälschlicherweise als das Prinzip der „Ersitzung" einer Stelle vorwirft, gesetzlich festgelegt werden soll. Infolgedessen kann dieser Antrag nicht angenommen werden. Er würde den Voraussetzungen, die an die Ausbildung der Anwärter gestellt werden, stark widersprechen. Außerdem muß gesagt werden, daß eine Verpflichtung des Staates zur Anstellung auch von anderen Bewerbern und Anwärtern nicht besteht; sie kann infolgedessen auch gegenüber den Angestellten nicht gegeben werden. Ich darf aber eines hervorheben: wir haben doch so viele günstige Bedingungen dafür geschaffen, daß einem Angestellten, der sich nun einmal der Ausbildung unterzieht, auch die Vordienstzeiten angerechnet werden können, daß damit diesem Umstand ganz besonders Rechnung getragen ist. Aber dieser Antrag kann nicht angenommen werden.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126603800
Herr Abgeordneter Böhm, bitte.

Hans Böhm (SPD):
Rede ID: ID0126603900
Meine Damen und Herren! Herr Abgeordneter Kleindinst hat das Schwergewicht seiner ablehnenden Begründung auf die Verpflichtung des Staates gelegt, diese Angestellten nun in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Die Begründung, daß der Beamte, der über die vorgeschriebene Laufbahn kommt, seine Vorbereitungszeit mitmacht, ist meiner Meinung nach bei den Angestellten nicht mehr stichhaltig, weil ein Angestellter, der zehn respektive fünfzehn Jahre in der Verwaltung gearbeitet hat, der eine bestimmte Lebensreife bekommen hat, und, wie die Praxis in den letzten Jahren beweist, vornehmlich Aufgaben erledigt hat, die sonst Beamte erledigen, zum mindesten die gleiche Vorbedingung erfüllt wie der, der die vorgeschriebene Laufbahn geht.
Wenn es aber darum geht, Ihre Bedenken zu zerstreuen und dem Staat nicht die absolute Verpflichtung aufzuerlegen, diese Angestellten ins Beamtenverhältnis überzuführen, würden wir unseren Antrag dahin abändern, daß wir sagen: „Der Angestellte kann auf seinen Antrag in das Beamtenverhältnis übernommen werden." Ich glaube, in diesem Sinne müßten Sie eigentlich dem Antrag zustimmen können, um hier zum mindesten auch den Angestellten den guten Willen zu einem guten Beamtengesetz zu demonstrieren.

(Abg. Dr. Wuermeling: Das ist eine Selbstverständlichkeit; das braucht doch nicht ins Gesetz! Er kann doch immer übernommen werden! — Abg. Böhm: Das geht nicht ohne weiteres daraus hervor!)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126604000
Herr Abgeordneter Kleindinst.

Dr. Josef Ferdinand Kleindinst (CSU):
Rede ID: ID0126604100
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das „kann" ist ja jetzt schon gegeben;

(Abg. Dr. Wuermeling: Sehr richtig!)

dazu bedarf es einer neuen Bestimmung nicht.

(Abg. Dr. Wuermeling: Wahloptik!)

Aber ich muß doch darauf hinweisen, daß erstens die in Ausbildung stehenden Anwärter anders behandelt werden als die Angestellten, die nur eine bestimmte Zeit auf einem bestimmten Gebiet gearbeitet haben und nicht voll verwendungsfähig sind, und daß zweitens, wenn diese Angestellten an der Übernahme als Beamte Interesse haben, sie innerhalb von 10 Jahren reichlich Gelegenheit gehabt hätten, sich theoretisch und praktisch der Ausbildung zu unterziehen, und sich dann schon früher als erst nach 10 Jahren der Umwandlung ihres Angestelltenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis hätten zuwenden können. Ich muß also bitten, daß der Antrag auch in dieser neuen Form abgelehnt wird.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126604200
Herr Abgeordneter Böhm, wird der Antrag insofern geändert, oder bleibt er in der ursprünglichen Form erhalten?

(Abg. Böhm: Wird abgeändert in „können"!)

— Der Antrag würde dann also lauten: Angestellte, die mindestens 10 Jahre im öffentlichen Dienst tätig waren und das 27. Lebensjahr vollendet haben, können, sofern eine entsprechende Planstelle zu besetzen ist, auf ihren Antrag in das Beamtenverhältnis .. .
Das wollen Sie sagen, damit es völlig klar ist.
Meine Damen und Herren! Keine weiteren Wortmeldungen. — Dann schließe ich die Besprechung. Ich komme zunächst zur Abstimmung über den Antrag der Gruppe der KPD, der darauf hinausläuft, daß in Abs. 1 Ziffer 2 die Worte „die Ge-


(Präsident Dr. Ehlers)

währ dafür bietet, daß er" wegfallen. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Dieser Antrag ist gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
Ich komme zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion der SPD Umdruck Nr. 913 Ziffer 3 betr. Ergänzung der Ziffer 3 b in der geänderten Form, wie ich sie eben bekanntgegeben habe. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. -- Ich bitte um die Gegenprobe. ---
Meine Damen und Herren! Das Ergebnis ist nicht zu übersehen; ich bitte, es im Wege des Hammelsprungs zu klären, mit der dringenden Bitte, daß die Abgeordneten, die an der Abstimmung teilnehmen, den Saal beschleunigt verlassen. Die ungleichmäßige Besetzung macht es außerordentlich schwer, ein klares Ergebnis zu erkennen. — Ich bitte nochmals, das Verlassen des Saales zu beschleunigen. Meine Damen und Herren, es kostet Ihre Zeit.

(Die Abgeordneten verlassen den Saal.)

Ich bitte, mit der Auszählung zu beginnen. (Wiedereintritt und Zählung.)

Ich komme zum Schluß der Abstimmung. — Die Abstimmung ist geschlossen. Ich bitte, die Türen zu schließen.
Meine Damen und Herren, ich bitte Sie, auf Ihren Plätzen zu bleiben. Sie erleichtern uns die Abstimmung wesentlich.
Meine Damen und Herren, ich gebe das Ergebnis der Abstimmung bekannt: Für den Antrag haben gestimmt 144 Abgeordnete, dagegen 116, bei O Enthaltungen. Der Antrag ist angenommen.
Ich bitte die Damen und Herren, die dem § 7 unter Berücksichtigung dieser Änderung zustimmen, eine Hand zu erheben. — Das ist die Mehrheit; ist angenommen.
Ich rufe auf § 8, Änderungsantrag der Gruppe der KPD auf Umdruck Nr. 916 Ziffer 7. Herr Abgeordneter Gundelach!

Gustav Gundelach (KPD):
Rede ID: ID0126604300
Meine Damen und Herren! In § 8 Abs. 1 soll nach unserem Antrag das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt werden. Es heißt dort in § 8:
Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, ... vorzunehmen.
Wir glauben, daß das Wort „und" hier eine gewisse Einengung bedeutet, und haben deshalb den Antrag gestellt, dieses Wort „und" durch „oder" zu ersetzen.
Weiter beantragen wir zu § 8 Abs. 2 die Streichung. Dort wird gesagt:
Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht für die Stellen der Staatssekretäre ...
Wir sind der Meinung, daß hier gleiches Recht gelten soll. Wir wollen keine besondere Behandlung der höheren Beamtenschaft haben. Aus diesem Grunde beantragen wir die Streichung dieses Teils des § 8.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126604400
Keine weiteren Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung.
Ich bitte die Damen und Herren, die dem Änderungsantrag der Gruppe der KPD im Umdruck Nr. 916 Ziffer 7 zu § 8 zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Dieser Antrag ist gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 8 insgesamt nach der Ausschußfassung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; ist angenommen.
Ich rufe auf § 9, Änderungsantrag auf Umdruck Nr. 916 Ziffer 8. Herr Abgeordneter Gundelach!

Gustav Gundelach (KPD):
Rede ID: ID0126604500
Meine Damen und Herren! In der Ausschußfassung des § 9 heißt es:
Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer
2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
Wir wollen, daß an die Stelle der Worte „das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat" gesetzt werden soll „volljährig ist", weil wir der Meinung sind, daß ein volljähriger Mensch, wenn er die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, auch schon das Recht hat, in den Beamtenstand einzutreten.

(Abg. Dr. Wuermeling: Ja, in der Diktatur, da geht das!)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126604600
Keine weiteren Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung.
Ich bitte die Damen und Herren, die dem Änderungsantrag der Gruppe der KPD auf Umdruck Nr. 916 Ziffer 8, der eben begründet worden Ist, zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Dieser Antrag ist gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 9 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; ist angenommen.
Ich rufe auf § 10, Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Umdruck Nr. 913 Ziffer 4. Herr Abgeordneter Arnholz zur Begründung!

Otto Arnholz (SPD):
Rede ID: ID0126604700
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die SPD-Fraktion beantragt, daß eine bis zum Beginn des Rechnungsjahres rückwirkende Ernennung zulässig sein soll. Satz 2 des § 10 Abs. 2 in der Ausschußfassung führt zu unnötigen Härten, wenn z. B. der Haushalts- und damit der Stellenplan verspätet verabschiedet werden. Es kann von niemand verstanden werden, weshalb in einem solchen Falle ein gesetzlicher Zwang zu nicht gerechtfertigter Härte ausgeübt werden soll, zumal die Rückwirkung im Sinne des Stellenplans liegt und Kosten über den Haushaltsansatz hinaus nicht entstehen. Für die Bundeskasse ist die vorgeschlagene Änderung ohne Belang, für den Betroffenen kann sie von erheblicher Bedeutung sein.
Ich bitte Sie daher namens der Fraktion der SPD. diesem Antrag zuzustimmen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126604800
Herr Abgeordneter Kleindinst!

Dr. Josef Ferdinand Kleindinst (CSU):
Rede ID: ID0126604900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch zu diesem Antrag können wir uns nicht positiv stellen, und zwar aus folgen-


(Kleindinst)

dem Grunde. Es ist ein Grundsatz, daß rückwirkend nicht befördert werden soll. Von diesem Grundsatz ist vor 1945 in einer ganz großen Zahl von Fällen zur Begünstigung einzelner Leute abgewichen worden. Die Fälle, die der Herr Kollege Arnholz hervorgehoben hat, sind außerordentlich selten. Aber wenn dieser Grundsatz in der von der SPD vorgeschlagenen Form in das Gesetz kommt, dann kann doch in einer großen Zahl von Fällen sehr leicht ein Mißbrauch einreißen, den wir nicht wollen. Ordnung muß auch auf diesem Gebiete sein, und die Spuren der hinter uns liegenden Zeit schrecken.
Ich bitte, den Antrag abzulehnen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126605000
Herr Abgeordneter Arnholz!

Otto Arnholz (SPD):
Rede ID: ID0126605100
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich vermag nicht einzusehen, wieso mit einer so klaren Bestimmung irgendwelcher Mißbrauch getrieben werden kann. Es ist vorn Herrn Kollegen Kleindinst hervorgehoben worden, daß das Verbot der Rückwirkung notwendig sei, um Ordnung in die Dinge hineinzubringen. Herr Kollege Kleindinst, diese Aufforderung wäre in erster Linie an die Parlamente zu richten, daß sie dafür sorgen, daß rechtzeitig vor Beginn des Rechnungsjahres der Haushaltsplan und damit der Stellenplan beschlossen ist. Dann braucht keine Rückwirkung einzutreten. Da aber vielfach nach der Erfahrung die Parlamente aus Gründen, die berechtigt sein mögen, eben nicht dazu kommen, rechtzeitig den Haushaltsplan und damit den Stellenplan zu verabschieden, kommt es vor, daß unter Umständen ein Beamter, der schon längere Zeit auf die Beförderung, oder ein Beamter auf Probe, der auf die planmäßige Anstellung gewartet hat, nun unnötigerweise noch länger warten muß. Zweifellos stellt dies eine vollkommen unnötige Härte dar.
Ich glaube, daß man ohne jedes Bedenken unserm Antrag zustimmen kann, und ich bitte daher die Damen und Herren nochmals, unserm Antrag zuzustimmen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126605200
Keine weiteren Wortmeldungen. — Ich schließe die Besprechung.
Ich komme zur Abstimmung über die Ziffer 4 des Antrags auf Umdruck Nr. 913, der § 10 Abs. 2 Satz 2 betrifft. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Das zweite war die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 10 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; ist angenommen.
Ich rufe auf §§ 11, — 12, — 13, — 14, — 15, —16, — 17. — Meine Damen und Herren, Sie haben von der Berichtigung gemäß Umdruck Nr. 908 Kenntnis genommen. Danach muß es in § 17 Ziffer 3 heißen: „die Ablegung der Prüfung für den mittleren Dienst" und nicht „für den gehobenen Dienst". In § 18 muß es in Zeile 1 statt „des höheren Dienstes" „des gehobenen Dienstes" heißen. Das ist allgemein zur Kenntnis genommen. Damit sind diese beiden Druckfehler berichtigt.
Ich bitte die Damen und Herren, die die aufgerufenen §§ 11 bis 17 anzunehmen wünschen, um ein
Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; sie sind angenommen.
Zu § 18 Änderungsantrag der Gruppe der KPD Umdruck Nr. 916 Ziffer 9.
Herr Abgeordneter Gundelach!

Gustav Gundelach (KPD):
Rede ID: ID0126605300
Meine Damen und Herren! In
§ 18 Ziffer 1 soll nach unserem Änderungsantrag das Wort „Schulbildung" durch „Vorbildung" ersetzt werden, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil „Schulbildung" ein sehr enger Begriff ist, während die allgemeine „Vorbildung", die wir verlangen, viel weitergehender ist. Es ist absolut möglich, daß jemand durch Selbststudium außerhalb der Schulbildung sich so bildet, daß er die Vorbedingungen für die Beamtenlaufbahn mitbringt.
Ferner sollen in § 18 Ziffer 2 an Stelle von „drei Jahre" die Worte „zwei Jahre" treten. Es handelt sich hier um die Zeit des Vorbereitungsdienstes. Wir sind der Meinung', daß dafür zwei Jahre absolut ausreichen.
Der Antrag, die Ziffer 3 in § 18 zu streichen, wird zurückgezogen, weil es sich hier um einen Irrtum handelt. Wir sind natürlich auch der Meinung, daß es notwendig ist, nach der Vorbereitungsdienstzeit eine Staatsprüfung abzulegen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126605400
Keine weiteren Wortmeldungen. — Ich schließe die Besprechung.
Ich bitte die Damen und Herren, die dem insofern eingeschränkten Antrag Umdruck Nr. 916 Ziffer 9 der Gruppe der KPD zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Dieser Antrag ist gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 18 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; ist angenommen.
Ich rufe § 19 auf, dazu Änderungsantrag Umdruck Nr. 913 Ziffer 5. Herr Abgeordneter Matzner zur Begründung, bitte!

Oskar Matzner (SPD):
Rede ID: ID0126605500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag, den ich hier im Namen meiner Fraktion begründen soll, ist sehr einfach und einleuchtend. Es handelt sich darum, daß nach
§ 19 auch Anwärter zugelassen werden können, die nicht die juristische Vorbildung haben und für die noch keine zweite Staatsprüfung eingerichtet ist. Wenn Sie sich die Mühe machen, im Schriftlichen Bericht auf der Titelseite die Entschließung zu lesen, dann werden Sie feststellen, daß der Ausschuß vorgeschlagen hat, die Regierung solle eine solche zweite Staatsprüfung auch für die Studien der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften einrichten.
Um nun vollständig klarzustellen, daß es sich nicht um die bis jetzt in die Begriffswelt eingegangene „zweite Staatsprüfung" handelt, haben wir vorgeschlagen, statt der Worte „die Ablegung der zweiten Staatsprüfung" zu sagen „die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung".

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126605600
Meine Damen und Herren, es scheint niemand das Wort dazu zu wünschen. — Ich schließe die Besprechung.
Ich bitte die Damen und Herren, die dem Änderungsantrag Umdruck Nr. 913 Ziffer 5 zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; er ist angenommen.


(Präsident Dr. Ehlers)

Ich bitte die Damen und Herren, die § 19 in der so geänderten Fassung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. -- Das ist die Mehrheit; ist angenommen.
Zu § 20 Umdruck Nr. 913 Ziffer 6. Herr Abgeordneter Baur!

Valentin Baur (SPD):
Rede ID: ID0126605700
Herr Präsident! Meine
Damen und Herren! Der § 20 sieht folgendes vor: Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben oder an Stelle der allgemeinen Vorbildung . . . nachzuweisen.
Die technischen Beamten des Bundes haben versucht, ihre Situation im Bundesbeamtengesetz zu verbessern, und haben zu diesem Zweck eine Reihe von Anträgen gestellt. Der Ausschuß hat sich in sehr eingehender Form mit dem Problem befaßt. Vielleicht gestattet der Herr Präsident, daß ich den letzten Teil des Ausschußberichtes hier zur Kenntnis bringe, damit Sie wissen, wohin wir mit unserem Antrag wollen:
Der Ausschuß hat zu den Eingaben der technischen Beamten wiederholt Stellung genommen. Er hat aber erwogen, daß der technische Dienst und die Anforderungen an ihn sich in einer raschen Entwicklung befinden. Es erschien ihm deshalb nicht zweckmäßig, Anforderungen an die Laufbahnen des mittleren und gehobenen technischen Dienstes gesetzlich festzulegen, er wollte sie vielmehr weiterhin den leicht abänderbaren und deshalb beweglicheren Laufbahnvorschriften der obersten Bundesbehörden überlassen.
Darin liegt nicht zuletzt der Grund für die Stellung unseres Antrags. Es steht außer allem Zweifel, daß die technischen Dienste nicht nur eine umfassendere Vorbildung und ein umfassenderes Studium als die allgemeinen Beamtenberufe notwendig haben, sondern daß zur Sammlung von Erfahrungen und Verwertung derselben die praktische Ausübung dieses Berufs von ungleich größerer Bedeutung ist. Da der technische Dienst eine nicht unwesentliche Rolle im Bundesmaßstab spielt, namentlich im Hinblick auf Bundesbahn, Bundespost und Bundeswasserstraßen, so glauben wir, daß das Gesetz zum allermindesten eine exakte Vorschrift in dem Sinne enthalten sollte, daß ein direkter Auftrag in dieser Richtung erteilt wird. Die SPD-Fraktion schlägt deshalb vor, dem § 20 folgenden Abs. 2 anzufügen:

(2) Die Laufbahnrichtlinien können bestimmen, daß und in welchem Umfange eine längere praktische Tätigkeit in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Berufen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird.

Im Hinblick darauf, daß das Gesetz einen Bundespersonalausschuß vorsieht, der auch in der Lage ist, die Laufbahnvorschriften entscheidend zu beeinflussen, halten wir es für notwendig, daß diese Bestimmung in das Gesetz kommt und damit vom Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage dafür gegeben wird, daß — das entspricht auch der Ansicht des Ausschusses — die Laufbahnrichtlinien den jeweiligen technischen Entwicklungen angepaßt, aber gleichzeitig die Interessen der technischen Beamten wahrgenommen werden können.
Meine Fraktion bittet Sie, diesem Antrag, der eine einfache Verbesserung darstellt und keinerlei materielle Bedeutung hat, im Interesse der gerechten Berücksichtigung des technischen Dienstes Ihre Zustimmung zu geben.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126605800
Darf ich zunächst fragen, Herr Abgeordneter Gundelach: Sie wünschen den sachlich ähnlichen Antrag nicht zu begründen?
Herr Abgeordneter Kleindinst.

Dr. Josef Ferdinand Kleindinst (CSU):
Rede ID: ID0126605900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dem sachlichen Inhalt des von dem Herrn Kollegen Baur begründeten Antrags stimmen wir zu. Ich bitte nur zu erwägen, ob man ihn im Stil des Gesetzes nicht besser fassen sollte. Es heißt hier: „Die Laufbahnrichtlinien können bestimmen, daß und in welchem Umfange eine längere praktische Tätigkeit . . . angerechnet wird. Das Ziel würden Sie besser erreichen, wenn Sie sagten: „Die Laufbahnrichtlinien können bestimmen, inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten förderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird." Das wäre ganz klar im Stil des Gesetzes und hätte trotzdem den gleichen Inhalt.
Wir haben ja in den späteren Vorschriften die Vordienstzeiten durch Anrechnung auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Es kann ohne weiteres auch in den Laufbahnrichtlinien die Anrechnung einer Vordienstzeit auf den Vorbereitungsdienst bestimmt werden.
Wir stimmen also inhaltlich zu und empfehlen nur eine dem Stil des Gesetzes angepaßte Formulierung.

(Abg. Matzner: Wir bitten, noch einmal die Formulierung zu verlesen!)

— Ich verlese sie noch einmal:
Die Laufbahnrichtlinien können bestimmen, inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten förderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird.
Das sind dieselben Worte, die wir an anderer Stelle auch gebraucht haben. — Ich sehe, daß die Herren zustimmen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126606000
Herr Abgeordneter Arnholz!

Otto Arnholz (SPD):
Rede ID: ID0126606100
Wir sind mit der vorgeschlagenen Änderung einverstanden und bitten, unserem Antrag in der abgeänderten Form zuzustimmen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126606200
Keine weiteren Wortmeldungen.
Ich komme zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion der SPD in der von Herrn Abgeordneten Kleindinst formulierten Fassung. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Änderungsantrag Umdruck Nr. 913 Ziffer 6 zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Einstimmig angenommen. Damit erledigt sich der Antrag der Gruppe der KPD.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 20 in der abgeänderten Fassung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Einstimmig angenommen.
Ich rufe auf § 21 mit dem Änderungsantrag Umdruck Nr. 913 Ziffer 7. Herr Abgeordneter Arnholz, bitte!

Otto Arnholz (SPD):
Rede ID: ID0126606300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn man an die erste Beratung des


(Arnholz)

vorläufigen Personalgesetzes, wie ich es einmal kurz nennen darf, zurückdenkt und wenn man sich der Ausführungen erinnert, die damals namhafte Mitglieder der Regierungskoalition zur Frage der Berufung von sogenannten Außenseitern in das Beamtenverhältnis gemacht haben, dann ist die Verschlechterung der Regierungsvorlage in § 21 nur schwer verständlich. Damals hat man sich davon, daß man Personen in den Beamtenberuf aufnahm, die nicht die übliche Vorbereitung durchlaufen haben, größere Leistungsfähigkeit und größere Beweglichkeit der Verwaltungen versprochen. Von solcher Blutauffrischung hat man erwartet: Beseitigung der Gefahr zu starker Verbürokratisierung, Beseitigung der Gefahr des Abschließens des Beamtenkörpers von der übrigen Bevölkerung, der Gefahr der Kastenbildung. Man hat hervorgehoben, daß diese Blutauffrischung auch im wohlverstandenen Interesse des Berufsbeamtentums liege. Damals äußerte man sogar Besorgnis, daß nicht genügend freie Bewerber vorhanden seien und Weiterungen entstehen könnten, wenn in dem vorläufigen Personalgesetz gemäß unserem damaligen Antrag durch eine Ist-Vorschrift die Berücksichtigung von freien Bewerbern vorgesehen würde. Ich habe damals diese Begründung für die Ablehnung unserer Forderung als zu fadenscheinig bezeichnet. Die von der Mehrheit des Beamtenrechtsausschusses vorgelegte Fassung erweist die Richtigkeit meiner damaligen Bewertung der in Rede stehenden Ablehnungsbegründung. Immerhin wurde seinerzeit mit den Stimmen der CDU/CSU beschlossen, daß auch solche Bewerber berücksichtigt werden sollen, welche die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Eignung durch ihre Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben.
Der der heutigen Beratung zugrunde liegende Regierungsentwurf eines Beamtengesetzes brachte gegenüber der eben angeführten Vorschrift des vorläufigen Personalgesetzes bereits eine wesentliche Abschwächung. Die Mehrheit des Beamtenrechtsausschusses hat gegen die Stimmen der SPD-Mitglieder darüber hinaus den Regierungsentwurf völlig verwässert. Dabei hat der § 21 Abs. 1 eine Fassung erhalten, die gegen Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes verstößt, wo es heißt:
Je der Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und. fachlichen Leistung gleichen Zugang zu j e d e m öffentlichen Amte.
Art. 33 Abs. 2 sieht nicht eine Beschränkung des Zugangs zu öffentlichen Ämtern auf einen Personenkreis vor, der seine Befähigung auf einem bestimmten Wege erworben oder seine Eignung in einer bestimmten Weise dargetan hat. Im Gegenteil, er stellt eindeutig klar, daß jeder Deutsche entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung den gleichen Zugang hat. Die von der Mehrheit des Beamtenrechtsausschusses aufgestellte Bedingung, daß freie Bewerber nur berücksichtigt werden sollen, wenn erstens keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen oder wenn zweitens die Berücksichtigung eines freien Bewerbers von besondere m Vorteil für die dienstlichen Belange ist, findet in Art 33 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Stütze.
Da die Zulassung von freien Bewerbern von großer grundsätzlicher Bedeutung ist, frage ich den Herrn Bundesminister des Innern, ob er in dieser wichtigen, grundsätzlichen Frage bereit ist, die
Vorlage der Bundesregierung sang- und klanglos preiszugeben und ob er es der Opposition, die so oft als nur verneinend verleumdet wird, allein überlassen will, die Regierungsvorlage zu verteidigen. Wenn das wider Erwarten der Fall sein sollte, fragen wir, ob er sich mit diesem Verhalten in Übereinstimmung mit allen Mitgliedern der Bundesregierung befindet und welches die Gründe für seinen Umfall sind.
Nach den starken und zutreffenden Worten, die der Sprecher der größten Fraktion der Koalition bei der Beratung des vorläufigen Personalgesetzes zugunsten der freien Bewerber gefunden hat, sollte man erwarten dürfen, daß sich in dieser bedeutenden Frage wenigstens ein ausreichender Teil der CDU/CSU-Fraktion bereit findet, ihrer damaligen Einstellung entsprechend den § 21 Abs. 1 der Regierungsvorlage zu retten. Namens meiner Freunde bitte ich um Annahme der Ziffer 7 des Änderungsvorschlags der SPD.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126606400
Herr Abgeordneter Kleindinst.

Dr. Josef Ferdinand Kleindinst (CSU):
Rede ID: ID0126606500
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der § 21, wie ihn der Ausschuß zum Schluß mit Mehrheit beschlossen und Ihnen vorgelegt hat, ist dem einstimmig angenommenen Berliner Beamtengesetz genau entnommen, und diese Fassung ist — das muß ich nach den Ausführungen des Herrn Kollegen Arnholz sagen — uns von Ihnen im Ausschuß in der ersten Lesung empfohlen worden. Wir haben in der ersten Lesung den § 21 in dieser Form einstimmig angenommen. Erst in der zweiten Lesung sind Bedenken entstanden.

(Hört! Hört! in der Mitte. — Zuruf von der SPD: Stimmt nicht! Wir haben nicht dafür gestimmt!)

Nun kommt aber ein Weiteres. Art. 33 sagt sehr richtig:

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.


(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Aber dieser Art. 33 hat noch einen vierten und fünften Absatz; dort steht:

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.


(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.

Was wir eben jetzt unternehmen!

(Sehr richtig! bei der Regierungsparteien.)

Wir hatten uns im Ausschuß gefreut, zwischen dem Berliner Beamtengesetz und unserem Bundesbeamtengesetz ein rechtliches Band zu knüpfen.

(Abg. Dr. Wuermeling: Sehr richtig! — Zuruf von der SPD: Tun Sie das sonst auch?)

Ich hoffe, daß wir dieses Band nicht lockern, nicht noch verkürzen und zerschneiden.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)



Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126606600
Herr Abgeordneter Arnholz.

Otto Arnholz (SPD):
Rede ID: ID0126606700
Meine Damen und Herren! Die letzten Worte des Herrn Kollegen Kleindinst stehen in einem sehr merkwürdigen Gegensatz zu dem, wie sich seine Fraktion und die Mehrheit dieses Hauses sonst im allgemeinen zu den Beschlüssen und Einrichtungen Berlins einstellt.

(Oho! bei den Regierungsparteien. — Zuruf von der Mitte: Das ist nicht wahr!)

Daß in diesem Falle die Berliner Formulierung mit Ihren Wünschen übereinstimmt, ist kein Grund, hier nicht eine fortschrittlichere Form des Gesetzes zu wählen. Im übrigen haben die Ausführungen des Herrn Kollegen Kleindinst meine sonstigen Argumente keinesfalls entkräften können.

(Sehr richtig! bei der SPD.)

Es stimmt auch nicht, Herr Kollege Kleindinst, daß die Fassung, wie sie jetzt vom Ausschuß vorgelegt ist, von SPD-Mitgliedern beantragt ist. Das ist völlig ausgeschlossen, denn das entspricht gar nicht unserer Auffassung, die wir von vornherein vertreten haben.
Ich darf Sie also nochmals bitten, im Sinne einer fortschrittlichen Gestaltung der Grundsätze des Berufsbeamtentums unserem Antrag zuzustimmen

(Abg. Kühn: Vestigia terrent, heißt das!) und die Regierungsvorlage wiederherzustellen.


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126606800
Keine weiteren Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung.

(Abg. Arnholz: Der Herr Minister schweigt!)

— Meine Damen und Herren, Sie wollen den Minister hören? Es besteht lediglich die Möglichkeit, Minister zu zitieren, aber nicht die Möglichkeit, Minister zum Reden zu zwingen.

(Heiterkeit. — Abg. Mellies: Das ist aber sehr bezeichnend, wenn er schweigt!)

Ich bitte die Damen und Herren, die dem Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Umdruck Nr. 913 Ziffer 7, den Herr Abgeordneter Arnholz begründet hat, zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. -Meine Damen und Herren, ich vermag bei dieser Besetzung nicht zu erkennen, wo die Mehrheit ist. Ich bitte Sie, diese Frage auf dem Wege des Hammelsprungs zu entscheiden.

(Die Abgeordneten verlassen den Saal.)

Ich bitte, mit der Auszählung zu beginnen.

(Wiedereintritt und Zählung.)

— Ich bitte, die Abstimmung zu beschleunigen.
Ich bitte die Türen zu schließen. Die Abstimmung ist geschlossen.
Meine Damen und Herren, ich gebe das Ergebnis der Abstimmung bekannt: Für den Antrag haben gestimmt 122 Abgeordnete, gegen den Antrag 122, bei zwei Enthaltungen. Der Antrag ist bei Stimmengleichheit abgelehnt.

(Heiterkeit.)

Ich bitte die Damen und Herren, die § 21 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Jetzt war das erste die Mehrheit; § 21 ist angenommen.
Ich rufe § 22 auf. Dazu liegt der Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Umdruck Nr. 913 Ziffer 8 vor. Herr Abgeordneter Matzner zur Begründung!

Oskar Matzner (SPD):
Rede ID: ID0126606900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch dieser Antrag, den ich die Ehre habe zu begründen, ist kein weltbewegender, aber immerhin stellt er eine Klarstellung dar, die bei der Festlegung der Probezeit geboten ist. Die Ausschußvorlage besagt im Abs. 1 dritte Zeile: die Probezeit soll fünf Jahre nicht übersteigen. Wir meinen, daß die fünf Jahre wirklich ausreichend sind und daß man hier mit Fug und Recht das Wort „soll" durch „darf" ersetzen soll, damit hier eine regelrechte Begrenzung der Probezeit eintritt.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126607000
Änderungsantrag der Gruppe der KP Umdruck Nr. 916 Ziffer 11. Herr Abgeordneter Gundelach!

Gustav Gundelach (KPD):
Rede ID: ID0126607100
Meine Damen und Herren! § 22 regelt die Dauer der Probezeit; sie wird in der Vorlage mit fünf Jahren festgelegt. Wir Kommunisten haben den Antrag gestellt, die Probezeit statt auf fünf Jahre auf ein Jahr im Höchstfall zu begrenzen. Das sieht zwar so aus, als sollte etwas gans Unmögliches geschehen.

(Zuruf rechts: Das ist auch sehr richtig!)

Aber ich frage Sie: Wo gibt es bei Arbeitern, Angestellten oder Beamten der freien Wirtschaft eine Probezeit bis zu fünf Jahren? So etwa existiert überhaupt nicht. Nicht einmal eine Probezeit bis zu einem Jahr gibt es außerhalb der Verwaltungsbeamtenschaft. Weil wir eine solche verschlechterte Stellung der im Staatsdienst tätigen Beamten gegenüber den in der freien Wirtschaft Beschäftigten nicht wollen, haben wir den Antrag gestellt, die Probezeit auf ein Jahr im Höchstfall festzulegen. Wir sind der Meinung, daß es völlig ausreicht, wenn ein Beamter, der seine Fähigkeiten beweisen soll, das ein Jahr tut. Dann muß man in der Lage sein, ihn beurteilen zu können, ob er als Beamter ständig im Dienst bleiben soll oder nicht. Was ist das für ein Zustand, wenn ein Beamter fünf Jahre in Angst leben soll, ob er nun endlich einmal in ein festes Beamtenverhältnis kommt!

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126607200
Herr Abgeordneter Kühn!

Karl Kahn (CSU):
Rede ID: ID0126607300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte mich nicht mit den Ausführungen des Herrn Kollegen Gundelach befassen, sondern ganz kurz zu dem Antrag sprechen, der von der SPD gestellt worden ist. Ich habe Bedenken dagegen. Im Grundsatz braucht man vielleicht nichts dagegen zu sagen. Die bisherige Kann -Vorschrift soll also zu einer Muß-Vorschrift gemacht werden. Es kann aber immerhin sein, daß bei einem Anwärter, der fünf Jahre tätig ist, bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht über die Beendigung der Probezeit entschieden werden kann, wenn ihm vielleicht vorher gerade irgendein Mißgeschick passiert ist, so daß zweifelhaft wird, ob er auch wirklich übernommen werden kann.

(Abg. Renner: Wenn er fünf Jahre nichts getaugt hat, wird er im sechsten Jahr auch nichts taugen!)

— Entschuldigen Sie, Herr Renner; wenn Sie das sagen, so geht daraus hervor, daß Sie mit den Gepflogenheiten im Beamtenrecht doch nicht so ganz vertraut sind. Dem Probebeamten kann ja das Miß-


(Kühn)

geschick passieren, daß er im letzten Jahr einmal nicht ganz so spurt, wie es sein müßte. Dann müßte man ihn nach dem Antrag der SPD zwangsweise entlassen. Bei der etwas weicheren Fassung, die im Regierungsentwurf enthalten ist, besteht aber die Möglichkeit, die Zeit noch zu verlängern. Ich glaube, man sollte die alte Fassung doch lassen — so wichtig ist die Sache wirklich nicht —; denn die neue kann dem betreffenden Bewerber unter Umständen zum Nachteil gereichen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126607400
Keine weiteren Wortmeldungen? — Ich schließe die Besprechung.
Der weitestgehende Antrag ist der der KP Umdruck Nr. 916 Ziffer 11.

(Abg. Gundelach: Ich bitte, erst über Abs. 1 abstimmen zu lassen!)

— Es soll absatzweise abgestimmt werden, und zwar zunächst über die Änderung des § 22 Abs. 1.

(Abg. Gundelach: Herr Präsident, der zweite Absatz wird erledigt, wenn unser Antrag abgelehnt ist, weil da drei Jahre drin sind! Das wollte ich nur klarstellen!)

— Ja, natürlich! Wir stimmen ab über den Antrag Umdruck Nr. 916 Ziffer 11 zu Abs. 1. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag der KPD zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Dieser Antrag ist gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt. Damit erledigt sich der Antrag zu Abs. 2.
Ich bitte die Damen und Herren, die dem Antrag der SPD Umdruck Nr. 913 Ziffer 8 zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die ) Gegenprobe. — Enthaltungen? — Das zweite war die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 22 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; ist angenommen.
Zu § 23 Änderungsantrag Umdruck Nr. 913 Ziffer 9. Herr Abgeordneter Matzner!

Oskar Matzner (SPD):
Rede ID: ID0126607500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei diesem Antrag unter Ziffer 9 handelt es sich um folgendes. Der § 23, bisher § 25, soll in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt werden. Das bedeutet für denjenigen, der sich mit diesen Dingen nicht näher beschäftigt hat, natürlich gar nichts. Er müßte auf den § 8 zurückgreifen. Ich will Ihnen das sehr einfach machen und Ihnen sagen, um was es geht. Es handelt sich einfach darum, daß auch bei Beförderungen die Ausschreibung erfolgen soll, so daß auch über die engere Dienststelle hinaus andere die Möglichkeit haben, sich um diese Stelle zu bewerben. Das ist der Sinn unseres Antrags, und wir bitten um Zustimmung.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126607600
Herr Abgeordneter Kleindinst!

Dr. Josef Ferdinand Kleindinst (CSU):
Rede ID: ID0126607700
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn es sich lediglich darum handelte, Beförderungen dann vorzunehmen, wenn es sich um eine offene Planstelle in einer anderen Gruppe handelt, wäre gegen den Antrag nichts einzuwenden. Aber Beförderungen erfolgen doch eben nach der Qualifikation des einzelnen Beamten auf der Stelle, auf der er ist, sei es nun infolge Höherbewertung oder unter Umständen durch den Wechsel von Stellen. Dann wäre es doch eine unerhörte Verwaltungserschwerung, wenn bei Beförderungen die Stelle jedesmal ausgeschrieben würde. Ich bitte auch aus diesem Grunde, den Antrag nicht anzunehmen; denn dadurch wird wirklich Verwaltungsarbeit erspart.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126607800
Herr Abgeordneter Matzner, bitte!

Oskar Matzner (SPD):
Rede ID: ID0126607900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte nur noch der Klarstellung halber darauf aufmerksam machen, daß die Regierung keine dieser Bedenken geteilt hat, die nun die Wiederherstellung der Regierungsvorlage grundsätzlich hervorrufen soll. Ich bin auch der Meinung, Herr Kollege Dr. Kleindinst, daß unsere Fassung, d. h. der Rückgang auf die Regierungsvorlage, nicht beinhaltet, daß in den Fällen, die Sie meinen, die Stellen unbedingt durch Ausschreibungen zu besetzen sind. Unter Berücksichtigung des § 25, der besagt, daß Beförderungen nach den Grundsätzen des § 8 vorzunehmen sind, ergibt sich die Möglichkeit, auch diese Fälle zu erfassen. Nachdem Sie selber gesagt haben, daß für einen großen Teil der Stellen eine Zustimmung erfolgen könne, glaube ich, daß Sie wegen dieser vielen Fälle unserem Antrag die Zustimmung nicht versagen werden.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126608000
Keine weiteren Wortmeldungen. — Ich bitte die Damen und Herren, die dem Antrag der Fraktion der SPD Umdruck Nr. 913 Ziffer 9 betreffend § 23 zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Das zweite ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 23 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei Enthaltungen angenommen.
Ich rufe § 24 auf. Zur Begründung des Änderungsantrags Umdruck Nr. 913 Ziffer 10 Herr Abgeordneter Matzner!

Oskar Matzner (SPD):
Rede ID: ID0126608100
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Unser Antrag will erreichen, daß in § 24 aus dem starren „dürfen" ein „sollen" wird. Im letzten Satz dieses Paragraphen ist ja bestimmt, daß über Ausnahmen der Personalausschuß entscheidet. Somit ist das Wort „sollen" mehr gerechtfertigt als das Wort „dürfen". Wir bitten Sie deshalb, die starre Form in die Soll-Form umzuwandeln.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126608200
Ein weiterer Änderungsantrag ist von den Herren Abgeordneten Naegel, Scharnberg und Genossen gestellt worden. Bitte, Herr Abgeordneter Naegel!

Wilhelm Naegel (CDU):
Rede ID: ID0126608300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir sind der Meinung, der § 24 sollte in der Fassung der Regierungsvorlage — damals war es § 23 — wiederhergestellt werden. Im Falle einer Ablehnung der Überspringung einer Besoldungsgruppe durch den Bundespersonalausschuß sollte die Möglichkeit gegeben sein, daß die oberste Dienstbehörde eine Entscheidung der Bundesregierung anruft. Wir sollten die Möglichkeit zu dieser Entscheidung einräumen. Ich bitte deshalb, unseren Antrag anzunehmen.


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126608400
Herr Abgeordneter Kleindinst!

Dr. Josef Ferdinand Kleindinst (CSU):
Rede ID: ID0126608500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Ausschuß hat besonderes Gewicht darauf gelegt, daß in solchen Fällen der Bundespersonalausschuß eine abschließende Entscheidung trifft. Wir würden die Bundesregierung nur in eine schwierige Lage bringen, wenn sie z. B. gegenüber einer Ablehnung durch den Bundespersonalausschuß eine entgegengesetzte Haltung einnähme. Das war der Grund dafür, daß wir diese Regelung für notwendig erachtet haben. Ich bitte, den Antrag des Herrn Abgeordneten Naegel abzulehnen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126608600
Keine weiteren Wortmeldungen. — Ich schließe die Besprechung.
Der weitestgehende Antrag ist der Antrag des Herrn Abgeordneten Naegel, § 24 in der Fassung des § 23 der Regierungsvorlage wiederherzustellen. Ich bitte die Damen und Herren, die für diesen Antrag sind, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das zweite war die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die dem Antrag der SPD Umdruck Nr. 913 Ziffer 10, „dürfen" durch „sollen" zu ersetzen, zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Meine Damen und Herren, bei der ungleichmäßigen Beteiligung war das erste die Mehrheit; der Antrag ist angenommen.
Ich bitte die Damen und Herren, die der geänderten Ausschußfassung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; ist angenommen.
Ich rufe § 25 auf. Zu dem Änderungsantrag Umdruck Nr. 916 Ziffer 12 der Gruppe der KP Herr Abgeordneter Gundelach!

Gustav Gundelach (KPD):
Rede ID: ID0126608700
Meine Damen und Herren! Wir beantragen, den zweiten Satz des § 25 zu streichen. Es handelt sich hier um den Aufstieg von einer Laufbahn in die andere und damit in Verbindung die Verpflichtung zur Ablegung einer Prüfung, die eventuell aber auch nicht erforderlich ist. Wir sind für eine ganz klare Festlegung und wollen deshalb, daß der zweite Satz, der lautet: „Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen." gestrichen wird, damit ganz klar gesagt wird: es ist keine weitere Prüfung notwendig. Denn ich glaube, daß man bei Beamten, die sich bereits so weit bewährt haben, daß vor ihnen die Frage steht, die nächsthöhere Laufbahn zu beschreiten, sehr klar weiß, ob sie die Befähigung mitbringen, so daß eine Prüfung aus diesem Grunde unnötig ist.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126608800
Keine weiteren Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung.
Ich bitte die Damen und Herren, die dem Antrag der KPD — Umdruck Nr. 916 Ziffer 12 — betr. § 25 Satz 2 zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Dieser Antrag ist gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 25 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; ist angenommen.
Ich rufe auf § 26. — Keine Wortmeldungen. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, ihre Hand zu erheben. — Das ist die Mehrheit; ist angenommen.
Zu § 27 Änderungsantrag Umdruck Nr. 916, Ziffer 13.

(Abg. Renner: Ohne!)

— Ohne Begründung. Ich bitte die Damen und Herren, die dem Antrag der KPD Umdruck Nr. 916 Ziffer 13 zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Dieser Antrag ist gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 27 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; ist angenommen.
Ich rufe § 28 auf; Änderungsantrag der KPD Umdruck Nr. 916 Ziffer 14. Bitte!

Gustav Gundelach (KPD):
Rede ID: ID0126608900
Meine Damen und Herren! Wir beantragen Streichung der Ziffer 2 des § 28. § 28 behandelt die Frage, wann ein Beamter zu entlassen ist; und da heißt es: „Der Beamte ist zu entlassen, wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid .... zu leisten oder" — und hierauf kommt es jetzt an, diesen Teil wollen wir gestrichen haben — „2. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bundestages war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt." Wir sind gegen eine Minderung des Rechts bei den Beamten; aus diesem Grunde stellen wir den Streichungsantrag.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126609000
Keine Wortmeldungen dazu. Ich schließe die Besprechung. Ich bitte die Damen und Herren, die dem eben begründeten Antrag der KPD — Umdruck Nr. 916 Ziffer 14 — zu § 28 Ziffer 2 zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Dieser Antrag ist gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 28 — ich darf gleichzeitig §§ 29 und 30 aufrufen — zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; diese Paragraphen sind angenommen.
Zu § 31 Antrag der KPD, Umdruck Nr. 916 Ziffer 15. Herr Abgeordneter Gundelach.

Gustav Gundelach (KPD):
Rede ID: ID0126609100
Meine Damen und Herren! In § 31 der Vorlage wird unter Abs. 3 folgendes gesagt:
Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:
bei einer Beschäftigungszeit
bis zu drei Monaten — zwei Wochen zum Monatsschluß; von mehr als drei Monaten — ein Monat zum Monatsschluß; von mindestens einem Jahr — sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres.
Wir sind der Meinung, daß es möglich ist, diese Entlassungsfristen in nur zwei Stufen festzulegen, und beantragen daher, daß § 31 Abs. 3 folgende Fassung erhält:
Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten: bei einer Beschäftigungszeit
bis zu drei Monaten — einen Monat zum Monatsschluß; im übrigen — sechs Wochen zu Schluß des Kalendervierteljahres.


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126609200
Keine Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung. Ich bitte die Damen und Herren, die dem eben begründeten Antrag auf Umdruck Nr. 916 Ziffer 15 zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Dieser Antrag ist gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 31 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Das ist die Mehrheit; ist angenommen.
Zu § 32 Antrag der SPD, Umdruck Nr. 913 Ziffer 11. Herr Abgeordneter Matzner zur Begründung.

Oskar Matzner (SPD):
Rede ID: ID0126609300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Während es sich bei den ersten Begründungen um verhältnismäßig einfache Sachen handelte, kommen wir beim § 32 tiefer in materielles Recht hinein, und zwar handelt es sich um den Beamten auf Widerruf und seine Entlassungsmöglichkeit. Wir haben uns gefreut, daß in der Tendenz der Ausschußberatungen und auch in der Regierungsvorlage die Stellung des Beamten auf Widerruf stärker wurde, als sie bisher war. Aber ich glaube, wir könnten alle miteinander zustimmen, wenn wir diese Verstärkung noch dadurch herbeiführen, daß wir den einfachen Satz in § 32 Abs. 1, der sehr schwere Härten in sich bergen kann „Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden", dadurch mildern, daß wir das noch etwas enger begrenzen. Deshalb unser Antrag, der Ihnen auf Umdruck Nr. 913 Ziffer 11 vorliegt:
Der Beamte auf Widerruf kann durch Widerruf entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund in seiner Person vorliegt oder die Voraussetzungen seiner Berufung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 in Fortfall kommen.
— Das ist nämlich die begrenzte Zeit, von der er vorher weiß, daß er auf diese in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt wird. —
Dauert die vorübergehende Tätigkeit länger als drei Jahre an, so ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 das Beamtenverhältnis in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln. Die im Beamtenverhältnis auf Widerruf verbrachte Zeit ist auf die Probezeit anzurechnen.
Wir halten diesen Antrag für eine durchaus gerechte Sache. Auch Sie, meine Damen und Herren, die im Ausschuß sich für die stärkere Herausstellung des Beamten auf Widerruf hinsichtlich seiner Rechtsstellung eingesetzt haben, können, glaube ich, unserem Erweiterungsantrag Ihre Zustimmung nicht versagen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126609400
Zur Begründung des Antrags der KPD — —

(Abg. Gundelach: Ist erledigt, da die Frage des Widerrufsbeamten ja erledigt ist! Wir haben früher verlangt, daß Widerrufsbeamte überhaupt verschwinden sollen. Das ist jetzt erledigt, nachdem es im Gesetz verankert ist.)

— Also der Antrag auf Streichung von § 32 ist damit sachlich erledigt. — Herr Abgeordneter Kühn!

Walther Kühn (FDP):
Rede ID: ID0126609500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Lage der Widerrufsbeamten war so, wie sie früher in rechtlicher Hinsicht gestaltet war, tatsächlich etwas schwierig. Das gebe ich ohne weiteres zu. Der Widerrufsbeamte nach früherem Recht war verhältnismäßig stark rechtlos. Deshalb haben wir uns im Ausschuß dahin entschieden, daß es in erster Linie zwei Arten von Beamten geben soll, nämlich Beamte auf Lebenszeit und Beamte auf Probe. Den Beamten auf Widerruf haben wir nur — das ist ausdrücklich im Protokoll des Beamtenrechtsausschusses vermerkt — für ganz bestimmte Fälle hereingesetzt. Es wurde damals als Beispiel etwa angeführt: Wenn die Bundesrepublik im Ausland eine Ausstellung veranstaltet, die von einem Ausstellungskommissar geleitet werden soll, den man nur für eine bestimmte Zeit braucht, der aber Beamtenrechte haben soll, so würde das ein Beamter auf Widerruf sein. Sonst wollten wir die Kategorie des Beamten auf Widerruf, für die Zukunft jedenfalls, grundsätzlich ausschalten. Deshalb haben wir die Bestimmung in dieser Form in das Gesetz hereingenommen, und wir halten es nicht für notwendig, daß solche Vorschriften, wie sie hier von unserem Kollegen Matzner vorgeschlagen worden sind, in das Gesetz aufgenommen werden. Ich halte sie aus dem Grunde — und deshalb habe ich hier ausdrücklich noch einmal erwähnt, in welchen Fällen der Beamte auf Widerruf nur noch in Frage kommen kann — für unnötig und bitte, sie abzulehnen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126609600
Herr Abgeordneter Arnholz.

Otto Arnholz (SPD):
Rede ID: ID0126609700
Herr Präsident! Meine Herren! Das, was Herr Kollege Kühneben gesagt hat, berücksichtigt nur einen Teil der Möglichkeiten für die Ernennung eines Beamten auf Widerruf. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 kann auf Widerruf in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisten soll. Das, was Sie gesagt haben, Herr Kollege Kühn, trifft nur die Nr. 2 dieses Abs. 2.
Ich glaube also, daß es trotz der Bedenken, die der Herr Kollege Kühn hier vorgetragen hat, notwendig ist, unserem Antrage zuzustimmen. Es ist auch deswegen zweckmäßig, weil bereits eine Reihe von Klagen, die deswegen erhoben worden sind, von Gerichten in dem Sinne entschieden worden sind, wie wir es hier jetzt gesetzlich festlegen wollen. Warum sollen wir die einzelnen in die Gefahr bringen oder der Notwendigkeit aussetzen, erst zu klagen und erst mit all der Aufregung und den Kosten, die unter Umständen entstehen, und mit den Zweifeln einen Prozeß zu führen, wenn mindestens ein Teil der zuständigen Gerichte sowieso in dem Sinne entscheidet? Dann sollten wir doch hier eine klare Fassung in das Gesetz hineinbringen!
Deswegen bitte ich Sie im Interesse der Beamtenschaft. im Interesse derjenigen Beamten, die Sie ia vorhin auch schützen wollten, nämlich derienigen, die als Laufbahnbeamte im Vorbereitungsdienst sind, unserem Antrag zuzustimmen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126609800
Keine weiteren Wortmeldungen. Ich schließe diese Besprechung.
Ich bitte die Damen und Herren, die dem Antrag auf Umdruck Nr. 913 Ziffer 11, den Herr Abgeordneter Matzner begründet hat, zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um


(Präsident Dr. Ehlers)

die Gegenprobe. — Enthaltungen?-- Das zweite war die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 32 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? —§ 32 ist mit Mehrheit angenommen.
Es liegt ein Antrag auf Einfügung eines § 32 a — Antrag Frau Dr. Weber und Genossen auf Umdruck Nr. 914 Ziffer 1 — vor. Bitte, Frau Abgeordnete Dr. Weber!

Dr. Helene Weber (CDU):
Rede ID: ID0126609900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Meine Freunde und ich wünschen die Einfügung eines neuen § 32 a. Nach diesem Paragraphen soll eine Beamtin entlassen werden können, wenn ihre wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erscheint.

(Abg. Renner: Hört! Hört!)

Wir haben keine verfassungsrechtlichen Bedenken,
weil wir der Meinung sind, daß die Frau hier
einen Doppelberuf haben würde, den Beruf als
Hausfrau und Mutter und den Beruf als Beamtin,

(Abg. Renner: Hört! Hört!)

während der Mann in diesem Sinne keinen Doppelberuf besitzt. Wir wollen ferner keinerlei soziale Härten. Deswegen haben wir in diesem Paragraphen erklärt, daß die wirtschaftliche Versorgung der Frau nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erscheinen muß. Wir wünschen also, daß das Familieneinkommen berücksichtigt wird und daß alle Härten vermieden werden, z. B. bei den unteren und mittleren Gruppen, die nur niedrige Einnahmen haben. Sie werden fragen: Wer soll das bestimmen? Wir sind der Meinung, daß z. B. das Bundespostministerium in den letzten Jahrzehnten allerlei Erfahrungen gesammelt hat, auf Grund deren der oberste Dienstherr bestimmen kann, wann dieses Familieneinkommen entsprechend ist. Ich bitte den Bundespostminister, zu dieser Frage zu sprechen.
Wir haben drei Sorgen und Bedenken, auf Grund deren wir diesen Paragraphen verlangen. Die erste Sorge bezieht sich auf die gute Ausübung des Berufs. Der Beruf verlangt von einer Beamtin die volle Hingabe ihrer Kraft und läßt keine Teilung dieser Kraft zu. Wenn die Frau erfüllen will, was der Beruf verlangt, kann sie eigentlich keinen zweiten Beruf ausüben. Leider müssen Millionen Frauen es trotzdem tun. Wir treten deshalb für die Familienausgleichskassen ein, um den Doppelberuf auch bei den Arbeiterfrauen zu verhindern. Wir stehen auf dem Standpunkt, daß der Beruf die volle Kraft einer Frau verlangt, und der Bundespostminister könnte Ihnen sagen, was von der Arbeit einer Postbeamtin verlangt wird. Bei der Post sind ungefähr 72 000 Beamtinnen und Angestellte beschäftigt, darunter auch noch Frauen, die nur stundenweise angestellt sind. Darunter befinden sich 12 000 bis 13 000 — ich weiß nicht, ob die Zahl ganz genau stimmt —, die verheiratet sind. Ich habe mir einen genauen Einblick in die Arbeit der Bundespostbeamtinnen und -angestellten verschafft, und ich kann Ihnen nur sagen: Das ist eine derart schwierige, mühsame und alle Kraft in Anspruch nehmende Arbeit, daß ich mir nicht vorstellen kann, daß eine Hausfrau und Mutter diesen Beruf noch daneben ausüben kann.
Wir haben eine zweite Sorge, und diese zweite Sorge ist die Familie. Wir wünschen gerade in dieser Zeit, in der Deutschland mitten in der Aufbauarbeit steht, daß die Frau und Mutter ihre ganze Kraft dem Aufbau der Familie widmet.

(Lachen bei der KPD.)

Unser Deutschland kann nur aufgebaut werden, wenn die Familien aufgebaut werden. Diese Aufbauarbeit ist die wichtigste, die überhaupt geleistet werden kann, und wir wollen deshalb alles tun, um sie der Frau und Mutter zu ermöglichen. Ich habe schon gesagt, daß die Beamtin dem Familieneinkommen nach gesichert sein muß; ihre wirtschaftliche Versorgung muß feststehen. Aber wenn sie gesichert ist, dann haben wir keine Bedenken dagegen, daß die Arbeit der Frau vollständig der Familie erhalten bleibt. Wir möchten auf soziale Weise für alle Frauen sorgen, damit sie ihren Familien erhalten bleiben können. Wir wissen, daß in der Familie niemand so unter dem Fernbleiben der Mutter leidet wie das Kind. Ich war neulich in Amerika und habe dort erfahren,

(Zuruf des Abg. Renner)

welche Forschungen man darüber angestellt hat, wie Kinder darunter leiden, daß ihre Mutter fern von ihnen ist und daß sie anderer Sorge übergeben werden müssen. Das sind Forschungen, die in Amerika gemacht wurden und die wir gar nicht nötig haben. Wir wissen aus eigener Erfahrung, wie notwendig es ist, daß die Mutter den Kindern erhalten bleibt, und wie verhängnisvoll es sich auswirkt, wenn sie noch einer Berufsarbeit nachgehen muß.

(Zuruf von der SPD: Bessere Löhne!)

— Ja, dafür wollen wir uns auch einsetzen. Ich bin absolut für jede soziale Maßnahme, die der Frau hilft in dem Bestreben, der Familie erhalten zu bleiben. Ich möchte aber jetzt über die Beamtin sprechen. Sie werden mich immer bereit finden, sozialen Maßnahmen zuzustimmen, die eine Besserung der Lage der verheirateten Frau bezwecken, damit sie ihrer Familie erhalten bleibt.
Wir haben eine dritte Sorge, die sozialpolitischer Art ist. Wir wollen keine steigenden Arbeitslosenziffern. Wir wünschen, daß die jungen Kräfte, die jetzt in die Beamtenlaufbahn eintreten wollen — seien es Fürsorgerinnen, Lehrerinnen, Postangestellte oder -beamtinnen —, nun auch wirklich Stellen vorfinden. Wir sind der Meinung, daß dadurch, daß die Verheirateten, die wirtschaftlich versorgt sind, alle in diesen Stellen bleiben, die Lage des Nachwuchses sehr schwierig wird. Und wir möchten die Lage des Nachwuchses verbessern.
Ich bitte deshalb das Hohe Haus, diesen von uns gestellten Antrag im Interesse des Berufs, im Interesse der Familie und im Interesse der sozialpolitischen Forderungen,

(Zuruf von der SPD: Des Bundespostministers!) anzunehmen.


(Beifall bei den Regierungsparteien.)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126610000
Frau Abgeordnete Albrecht bitte!

Lisa Albrecht (SPD):
Rede ID: ID0126610100
Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Es tut mir außerordentlich leid, daß wir am heutigen Tage bei der Beratung des Beamtengesetzes die Frage wieder einmal besprechen müssen, die Frau Weber hier angeschnitten hat. Nach den Diskussionen der verflos-


(Frau Albrecht)

senen zwei Jahre, die in den verschiedensten Frauenverbänden und auf den Juristentagungen vor sich gegangen sind, sollte man annehmen, daß der § 63 des Beamtengesetzes vom Jahre 1937 und der Wuermelingsche Antrag Drucksache Nr. 618 endgültig begraben seien.

(Beifall bei der SPD. — Abg. Dr. Wuermeling: Nein, die Frauen denken anders darüber! Hier sind doch nur so ein paar Vorgeschobene!)

Frau Weber, ich muß Ihnen hier sagen, daß der erste Absatz Ihres Antrags zu Nr. 32 a:
Eine verheiratete Beamtin kann ohne Antrag entlassen werden, wenn ihre wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erscheint,
wie überhaupt der ganze Antrag einen eklatanten Verstoß gegen das Grundgesetz darstellt.

(Beifall bei der SPD.)

Wir haben uns darüber schon sehr eingehend unterhalten, und der 38. Juristentag hat das mit überwiegender Mehrheit ebenfalls festgestellt.
Frau Weber, ich möchte Ihnen folgendes sagen. Mit all den Argumenten, die Sie hier vorbringen, der Mutterschaft und Familie, der Sicherung der Mutterschaft und dem Aufbau der Familie, der Verbesserung der sozialen Situation, schaffen Sie nichts. Diese Überlegungen sind sentimental. Sie, Frau Weber, bringen sie jedesmal wieder vor. Sie hören ja auch von Ihren Freundinnen in den Verbänden, daß man mit dieser Ihrer Haltung bezüglich der Beamten und Ihrem Verhältnis zum Beamtentum absolut nicht einverstanden ist.

(Sehr gut! bei der SPD.)

Das Grundgesetz besagt, daß jede Frau, auch wenn sie verheiratet ist, gleichberechtigt ist. Die Verheiratung kann doch keine Strafe nach sich ziehen, Frau Weber.

(Abg. Frau Dr. Weber [Essen] : Das habe ich nicht gesagt!)

— Aber nach Ihren Ausführungen scheint es so zu sein, als sehen Sie die Ehe als Strafe an.

(Zuruf von der Mitte: Das ist eine böswillige Unterstellung!)

Weil eine Frau geheiratet hat, muß sie bestraft werden, sie soll in der Familie und nicht am Arbeitsplatz verbleiben. Man kommt mit diesen Argumenten im Glauben, daß man damit die Frauen fangen könnte.

(Abg. Dr. Wuermeling: Ist das eine Strafe, in der Familie zu bleiben?)

— Nein, Herr Wuermeling, Sie wissen ganz genau, wie ich das meine. Ich bin selbst Mutter und habe sowohl Beruf als auch Mutterschaft miteinander verbinden müssen, weil die soziale Lage und des geringe Einkommen des Mannes es verlangten.

(Abg. Dr. Wuermeling: Diese Fälle wollen wir ja gar nicht treffen!)

Weder die Familie noch die Kinder haben darunter gelitten. Kommen Sie doch nicht mit diesen Dingen.

(Abg. Dr. Wuermeling: Die Fälle wollen wir ja gar nicht treffen! „Dauernd gesichert" heißt es!)

— Die wollen Sie nicht treffen? Selbstverständlich treffen Sie sie. Da hilft ihr ganzes schönes Drumherumgerede nichts.

(Abg. Lücke: Lesen Sie doch den Antrag!)

Wer will entscheiden, ob die Versorgung als dauernd gesichert erscheint?

(Sehr richtig! bei der SPD.)

Sie sagen selbst sehr vorsichtig „erscheint". Wir haben zwei Kriege hinter uns.

(Abg. Renner: Richtig!)

Wir haben zweimal erlebt, daß uns Beamtinnen ihre Sorgen mitteilen: Zweimal sind sie aus ihrer Stellung wegen der Familie und wegen der Mutterschaft herausgegangen, weil sie für die Familie sorgen mußten, während die Männer draußen standen. Zweimal sind sie in die Situation gestellt worden, die Arbeit zu verrichten, die bislang die Männer verrichtet haben. Zweimal hat man von ihnen verlangt, daß sie ihre staatsbürgerliche Aufgabe hundertprozentig erfüllen. Und wieder einmal kommen Sie jetzt in dieser Zeit zu solchen Erwägungen. In dieser Zeit sollte sich dieses Hohe Haus auf ganz moderne Begriffe für die heranwachsende Jugend abstellen, die höchstwahrscheinlich in absehbarer Zeit ein drittes Unheil vor sich stehen sieht. Dann wird man wieder einmal an die Frau herantreten.

(Beifall bei der SPD. — Lebhafte Rufe von der Mitte: Unerhört! — Abg. Dr. Wuermeling klappt heftig mit dem Pultdeckel. — Fortgesetzte Rufe von der Mitte. — Abg. Dr. Wuermeling: Pfui! Aufhören! — Glocke des Präsidenten. — Zuruf von der Mitte: Was hat das mit dem Bundesbeamtengesetz zu tun? — Abg. Dr. Wuermeling: Flegelei!)

— Herr Wuermeling, tun Sie doch nicht so!

(Abg. Dr. Wuermeling: Schämen Sie sich! — Glocke des Präsidenten. — Abg. Dr. Wuermeling: Sie sollten sich anständig benehmen! — Abg. Lücke: Demagogie übelster Art! — Fortgesetzte Auseinandersetzungen zwischen Abgeordneten der SPD und der Mitte. — Glocke des Präsidenten.)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126610200
Meine Damen und Herren, das Wort hat Frau Abgeordnete Albrecht.

(Abg. Dr. Krone: SPD und „Dritter Weltkrieg"!)


Lisa Albrecht (SPD):
Rede ID: ID0126610300
Meine Damen und Herren, Ihre Aufregung zeigt mir, wie richtig meine Ausführungen sind.

(Lebhafte Zustimmung bei der SPD. — Erregte Zurufe von der Mitte: Nein, wie unverschämt Sie sind! — Abg. Dr. Krone: SPD und „Dritter Weltkrieg!")

— Herr Krone, die Ausführungen, die ich gemacht habe, sind absolut richtig. Die jungen Menschen von heute setzen ihre Hoffnung darauf, daß dieser Bundestag das Grundgesetz achtet.

(Abg. Dr. Krone: Ja!)

Die jungen Leute sind sehr aufmerksam dabei. Das wollen Sie sich bitte merken!

(Beifall bei der SPD. — Lebhafte Zurufe von der Mitte.)



(Frau Albrecht)

Mit Ihrem Antrag, Frau Weber, degradieren Sie die Beamtinnen aufs neue. Sie stellen sie außerhalb eines geltenden Rechtes.

(Abg. Lücke: Nein!)

Sie können nicht gegen das geltende Recht angehen. Das sollten Sie sich doch einmal merken.
Im übrigen möchte ich hier als Letztes betonen, daß die Beamtinnen in ihrer Mehrzahl den Art. 3 des Grundgesetzes bejahe. Das beweisen die Zuschriften, die wir genau so gut wie Sie aus Kreisen der Beamtinnen erhalten, ganz besonders aus den Kreisen der Postbeamtinnen. Mit dem Herrn Bundespostminister habe ich eine Korrespondenz über diese Frage gehabt. Der Herr Innenminister hat unter dem 7. Februar 1951 dem Herrn Bundespostminister einen Brief geschrieben, worin er ihn darauf aufmerksam gemacht hat, daß man nach § 63 die Beamtinnen nicht mehr entlassen kann — auch nicht nach Ihrer Forderung —, wenn eine wirtschaftliche Versorgung als dauernd gesichert erscheint, sondern daß man sich auf das Grundgesetz zu berufen hat.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Das rechne ich dem Herrn Innenminister sehr hoch an, daß er das Grundgesetz so außerordentlich achtet.

(Zurufe von der Mitte und von der KPD.)

Ich möchte auf den Abs. 2 zu sprechen kommen, Frau Weber, der damit beginnt: „Die oberste Dienstbehörde entscheidet . . .". Die vorliegende Korrenspondenz beweist, wie die oberste Dienstbehörde entschieden hat,

(Sehr gut! bei der SPD)

I) wenn sie die wirtschaftliche Versorgung als dauernd gesichert annahm. Dann müßte die oberste Dienstbehörde in einigen Fällen die Entlassung zurücknehmen.
Ich habe in den letzten Tagen von einem pensionierten Beamten einen Brief bekommen, der mir auf die Entlassung einer Postbeamtin hin folgendes mitteilt. Mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten verlese ich einen Absatz. Das kennzeichnet die Situation, die Sie durch Ihren § 32 a wiederherstellen wollen. Er las die Begründung für die Entlassung dieser Postbeamtin, deren Versorgung scheinbar dauernd gesichert war. Sechs Wochen nach der Entlassung verstarb der Mann. Die Frau war entlassen. Ihre Versorgung schien „für die Dauer gesichert" zu sein!!
Als ich dann die Begründung der Entlassung las, in der gesagt wird, daß die Frau nicht etwa deshalb entlassen wird, weil sie ein Mensch weiblichen Geschlechts sei, sondern lediglich wegen ihrer gesicherten Versorgung, da fiel mir ein Erlebnis ein, das ich vor vielen Jahren in Amerika hatte. Irgendwo in USA fiel mir auf, daß die Neger trotz der amtlich verkündigten Gleichberechtigung mit den Weißen nicht im selben Straßenbahnwagen und auch nicht im selben Eisenbahnwagen fahren durften. Ich wurde belehrt, das Verbot gelte nicht etwa dem Neger, kein Gedanke, nein, das Verbot treffe ihn unglücklicherweise nur deshalb, weil der Neger das Pech hat, kein Weißer zu sein. Und so ist es auch im vorliegenden Fall: die Entlassung gelte nicht etwa der verheirateten Beamtin, nein, die Entlassung treffe sie nur deshalb, weil sie das Pech hat, kein Mann zu sein.
Das war in der Begründung ihrer Entlassung enthalten. Ich wiederhole, Frau Weber: Sie können einer Frau in der heutigen Zeit nicht verwehren, berufstätig zu sein, wenn sie berufstätig sein will. Sie können einer Frau nicht verwehren, ihre Familie neben ihrer Berufsarbeit als berufstätige Frau, als Beamtin, so zu versorgen, wie jede andere Frau, die auf Grund ihrer besseren Situation nur in der Familie leben kann. Die sozialdemokratische Fraktion hat sich über diese Dinge sehr eingehend unterhalten. Wenn es möglich wäre, mit Ihrer Hilfe eine so gute soziale Basis zu schaffen, daß keine Frau mehr gezwungen ist, mitzuarbeiten und zusätzlich zum Einkommen ihres Mannes zur Verbesserung des Familienunterhalts beizutragen, dann wären wir auf einer Linie.
Ich bitte das Hohe Haus, diesen Antrag auf Einfügung eines § 32 a abzulehnen, zumal er auch einen eklatanten Verstoß gegen das Grundgesetz darstellt.

(Beifall bei der SPD.)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126610400
Das Wort hat der Abgeordnete Wagner.

Friedrich Wilhelm Wagner (SPD):
Rede ID: ID0126610500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich aus der Praxis einen Fall zitieren, der ungefähr zeigt, wohin es führen würde, wenn der Antrag auf Umdruck Nr. 914 Gesetz würde. Wir haben in Rheinland-Pfalz ein Beamtengesetz, daß eine ähnliche Bestimmung wie die jetzt in § 32 a vorgeschlagene enthält, nämlich die Bestimmung, daß eine verheiratete Beamtin entlassen werden kann, wenn ihre wirtschaftliche Versorgung dauernd gesichert erscheint. Über den Zusatz werde ich gleich noch sprechen. Dort hat auch die oberste Landesbehörde die Entscheidung darüber zu treffen, ob die wirtschaftliche Versorgung dauernd gesichert erscheint. Nun hat das Kultusministerium in Rheinland-Pfalz eine Reihe von Lehrerinnen, die sich verheiratet hatten, entlassen. Ich habe für einige dieser Lehrerinnen gegen jenen Verwaltungsakt Klagen zum zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht.
Lassen Sie sich einen Fall vortragen! Eine Lehrerin, die ein Einkommen von ungefähr 380 oder 390 DM gehabt hat — ich kann mich auf die Zahlen nicht genau festlegen —, heiratet einen Angestellten bei einer Krankenkasse, der keineswegs eine Lebensstellung hat. Dieser Angestellte ist aus dem zweiten Weltkrieg schwerkriegsbeschädigt, ich glaube 70 bis 80 % kriegsbeschädigt. Er bringt aus seiner ersten Ehe — seine Frau ist verstorben — einen Sohn mit in die neue Ehe ein und hat außerdem für seine Mutter zu sorgen. Dieser Angestellte hat ein Gehalt von rund 300 DM, also ein niedrigeres Gehalt als seine jetzige Frau, die Lehrerin, die wegen ihrer Verehelichung entlassen worden ist.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Trotz dieses Tatbestandes, daß die Frau, die den kriegsbeschädigten Mann liebt und deshalb geheiratet hat, nun bedeutend schlechter dran ist als vorher, hat das zuständige Ministerium die Voraussetzungen für gegeben erachtet und hat sich auf den Standpunkt gestellt, die wirtschaftliche Versorgung erscheine dauernd gesichert.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Ich habe den Tatbestand, nachdem die Entlassung durch den Regierungspräsidenten erfolgt ist, dem Bezirksverwaltungsgericht vorgetragen, und


(Wagner)

zwar in diesem Fall nicht in erster Linie wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken, sondern wegen der tatsächlichen Anwendung dieser Bestimmung auf den gegebenen Fail. Der Eindruck auf das Verwaltungsgericht war derart, daß der Vorsitzende dem Vertreter des Kultusministeriums erklärt hat: Wir machen Ihnen den Vorschlag, in Anbetracht der Situation diese Lehrerin ab übernächsten Ersten wieder einzustellen, da das Verwaltungsgericht keinen Zweifel darüber läßt, daß von einer dauernden Sicherung gar keine Rede sein kann.

(Abg. Dr. Laforet: Einzelfall!)

— Sie sagen, das ist ein Einzelfall. Das ist kein Einzelfall, sondern das ist ein typischer Fall.

(Sehr richtig! bei der SPD.)

Man ist schlechthin von der Auffassung ausgegangen, wenn eine Beamtin — es dreht sich in diesem Fall um eine Lehrerin, und es dreht sich um mehrere solche Fälle, die ich vertrete — sich verheiratet, ist sie versorgt; dann erscheint die Versorgung dauernd gesichert. Dann zahlt man einer solchen Frau als lumpiges Abfindungsgeld ein Jahresgehalt zur Abfindung aller ihrer Ansprüche
— die Frau war über 20 Jahre Lehrerin --, die sie auf Grund ihrer langen Dienstzeit dadurch erworben hat, daß doch ihr Gehalt niedriger war, weil sie Versorgungsansprüche hat.
Ich muß schon sagen, meine Damen, daß ausgerechnet Damen und Frauen einen solchen Antrag einbringen,

(lebhafte Zustimmung bei der SPD)

das ist verwunderlich.

(Abg. Dr. Wuermeling: Es gibt noch mehr als Materialismus auf der Welt!)

— Da suche ich gerade Si e, Herr Wuermeling, daß Sie mir das sagen.

(Beifall bei der SPD.)

Sie sind der Mann, der Grund hat, einem Manne
wie mir zu sagen: Es gibt noch etwas anderes als
Materialismus. Sie haben alle Veranlassung dazu.

(Lebhafte Zustimmung bei der SPD.)

Ich habe einen anderen praktischen. Fall, ich spreche also nicht theoretisch, ich spreche sehr praktisch. In dem anderen praktischen Falle hatte das Verwaltungsgericht Zweifel, ob hier eine dauernde wirtschaftliche Versorgung nicht doch als gesichert erscheint, da der Ehemann auch Lehrer und damit versorgt war. In diesem Falle habe ich die Frage aufgeworfen, die an und für sich an den Anfang der Diskussion überhaupt gehört: Gesetze, die die Gleichberechtigung von Mann und Frau verletzen, die dem Art. 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes widersprechen, sind verfassungswidrig. Wenn Sie diesen Antrag annähmen, würden Sie einen verfassungswidrigen Antrag annehmen und hätten damit zu rechnen, daß wir diesen Beschluß beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit anfechten.
Der Verfassungsgerichtshof hat zu den Dingen, soweit meine Kenntnis reicht, noch nicht Stellung genommen. Er hat jetzt einen Fall vor sich, den ich ihm durch das Verwaltungsgericht unterbreitet habe. Das Bezirksverwaltungsgericht in Neustadt hat auf meinen Antrag im Hinblick auf Art. 100 des Grundgesetzes das Verfahren auf Nichtigerklärung der Entlassung, also des Verwaltungsaktes, der die Entlassung ausspricht, ausgesetzt und die
Frage dem Bundesverfassungsgericht unterbreitet, ob der Paragraph soundsoviel des Beamtengesetzes von Rheinland-Pfalz, der unter diesen Bedingungen die Entlassung von Beamtinnen vorsieht, verfassungswidrig ist oder nicht.
Daraus folgt, daß das Bezirksverwaltungsgericht das Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Es hat die Akten dem Bundesverfassungsgericht zur endgültigen Entscheidung vorgelegt. Sie haben also die Tatsache zu verzeichnen, daß mindestens ein Verwaltungsgericht dieses Gesetz von Rheinland-Pfalz, das mit dem Vorschlag der Frau Kollegin Weber und Genossen fast identisch ist, als verfassungswidrig betrachtet.
Meine Damen und Herren, Ihr Vorschlag in Ihrem § 32 a ist sogar noch ungünstiger als der § 63 des alten Beamtengesetzes und der einschlägige Paragraph in Rheinland-Pfalz. Sie gehen viel weiter — ich muß das noch einmal betonen —, denn Sie sagen, daß eine verheiratete Beamtin ohne Antrag entlassen werden kann, wenn ihre wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erscheint. Das ist noch viel schlimmer. Bisher heißt es: dauernd als gesichert erscheint. Nun sagen Sie: nach der Höhe des Familieneinkommens. Dazu gehört also nicht bloß das Einkommen ihres Mannes, sondern auch das Einkommen von Kindern. Nehmen wir an, eine solche Familie hat zwei erwachsene Söhne oder zwei erwachsene Töchter, die sich zur Zeit noch im Haushalt befinden, und diese verdienen so viel, daß die zuständige Ministerialbürokratie, die als oberste Dienstbehörde zu entscheiden hat, sagt, damit erscheint das Auskommen, die wirtschaftliche Versorgung als gesichert. Der Begriff „dauernd" wird schon gar nicht mehr geprüft. Nehmen wir weiter an, diese beiden Söhne oder Töchter, also die Kinder, heiraten ein Jahr, zwei Jahre später. Dann wird, weil vorübergehend die Kinder noch in der Familie arbeiten und einen bestimmten Betrag zum Familienhaushalt beisteuern, die verheiratete Beamtin entlassen, sie bekommt eine an sich minimale Abfindung, und wenn später die Kinder aus der Hausgemeinschaft ausscheiden, ist ein endgültiger Tatbestand geschaffen, der nicht mehr zurückgebildet werden kann. Hier machen Sie durch den Zusatz „nach der Höhe des Familieneinkommens" den Tatbestand sogar noch viel schlechter.

(Abg. Dr. Weber [Koblenz] : Dauernd!)

— Herr Kollege Weber, Sie haben vollständig recht. Wenn ich nicht die praktischen Fälle hätte, würde ich als Jurist sagen, eine Behörde kann doch das „dauernd" nicht übersehen. Ich bedaure aber sehr, Ihnen sagen zu müssen, daß sie auf das „dauernd" gar keinen Wert legt, sondern die Entlassung vornimmt, wenn überhaupt eine ausreichende Versorgung im Augenblick als gewährleistet erscheint. Das ist die Praxis, auf die sich die übrigen Behörden bereits berufen.
Schließlich noch eins; meine Vorrednerin hat das bereits betont, aber ich möchte es Ihnen doch noch einmal sagen. Ich glaube, man sollte sich darüber klar sein, daß der Art. 3 des Grundgesetzes — ob Sie es wollen, ob Sie es heute noch wollen oder ob Sie es heute nicht mehr wollen, sei dahingestellt — die Gleichberechtigung der Geschlechter als geltendes Recht festlegt. Davon können Sie nicht einfach loskommen, indem Sie auf Schritt und Tritt immer wieder durch praktische Gesetzesvorschläge


(Wagner)

dieses Recht vereiteln wollen. Wenn Sie innerlich dagegen sind, so sollten Sie wenigstens äußerlich diesen Grundsatz achten. Und Sie achten diesen Grundsatz nicht! Das will ich Ihnen an einem Beispiel zeigen: Wenn das Grundgesetz sagt, Männer und Frauen sind gleichberechtigt, und wenn es in Abs. 3 des Art. 3 sagt, daß niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden darf, dann geht das Grundgesetz sehr weit. Ich leugne nicht, daß das Grundgesetz damit geradezu revolutionär auf diesem Gebiet wirkt, aber das ist Gesetz und das ist Verfassung. Käme denn irgend jemand auf die Idee, von dem Manne zu sagen, daß der Beamte, wenn er sich verheiratet und meinetwegen eine sehr reiche Frau heiratet, vielleicht eine Frau, die einen Beruf hat, der viel mehr als der Beruf des beamteten Mannes einbringt, im Zeichen der Gleichberechtigung ohne seinen Antrag entlassen werden kann, weil seine Versorgung auf die Dauer als gesichert erscheint?

(Sehr richtig! bei der SPD.)

Warum kommt niemand auf diese Idee, die richtig ist, wenn Sie den Grundsatz der Gleichberechtigung anwenden wollen? Es kommt deshalb niemand auf diese Idee, weil immer noch das Männerrecht und das Herrenrecht gelten soll,

(Beifall bei der SPD)

obwohl das Grundgesetz in seinem Art. 3 dieses Herren- und Männerrecht abgeschafft hat. Es kommt niemand auf die Idee, weil Sie in Wirklichkeit an dem alten Unrechtszustand hängen bleiben und hängen wollen und weil Sie mit Ihren Anträgen den Art. 3 des Grundgesetzes und die Gleichberechtigung der Geschlechter aushöhlen wollen, so daß nichts mehr übrig bleibt als einige Buchstaben ohne Geist und Gehalt. einige Buchstaben, die mit jedem Gesetz, das Sie machen und das damit zusammenhängt zertreten und vernichtet werden. Wir verteidigen das Grundgesetz, wir verteidigen die Gleichberechtigung der Geschlechter, wir erklären Ihren Antrag als verfassungswidrig und werden ihn deshalb ablehnen.

(Lebhafter Beifall bei der SPD.)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126610600
Das Wort hat Frau Abgeordnete Dr. Brökelschen.

Dr. Else Brökelschen (CDU):
Rede ID: ID0126610700
Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Der Antrag, den Frau Kollegin Weber mit einer großen Anzahl der Mitglieder der CDU-Fraktion gestellt hat, ist kein Antrag der CDU-Fraktion.

(Zuruf links: Aha! — Abg. Frau Dr. Weber [Essen]: Steht auch nicht drin!)

Wir haben schon das letzte Mal, als wir die Debatte um diese Frage hatten, namens einer Minderheit der Fraktion eine Erklärung abgegeben, daß wir diesen Standpunkt nicht teilen. Ich möchte im Namen einer kleinen Gruppe meiner Fraktion heute erklären, daß sich an unserer Einstellung diesem Problem gegenüber nichts geändert hat.

(Bravo! bei der SPD.)

Wir sind der Meinung, meine Herren und Damen, daß der Antrag, der von Frau Kollegin Weber gestellt worden ist, tatsächlich nicht im Einklang mit der Verfassung steht.

(Zustimmung bei der SPD.)

Wir sind unbedingt der Ansicht, daß man die
Gleichberechtigung nicht schematisch handhaben
soll. Aber gerade von diesem Standpunkt aus sehen wir hier einen Fall, wo die Verfassung eklatant verletzt werden würde, wenn man dem Antrag nachgäbe. Das vorweg.
Nun darf ich vielleicht persönlich folgendes sagen. Ich selber habe eine Zeitlang im Doppelberuf einer Hausfrau und einer Studienrätin gestanden, und ich kann Ihnen von mir aus sagen, ich hatte den Eindruck, daß ich dieser Doppelbelastung nicht gewachsen war, und ich habe freiwillig das Amt der Studienrätin niedergelegt. Wie ist das aber dann gewesen, meine Herren und Damen? Dann haben mich sowohl die zuständige höhere Behörde wie auch mein Direktor dringend gebeten, im Beruf zu bleiben, damit man im Kollegium eine verheiratete Frau hatte, die die sozialen Fragen von ganz anderer Warte sehen müßte als die unverheiratete.

(Zustimmung und Beifall bei der SPD.)

Es handelt sich hier nicht um die Frage einer Erwerbstätigkeit, sondern das Problem fängt da an, wo an die Stelle des Erwerbs der wirkliche Beruf tritt.

(Zuruf von der SPD: Sehr wahr!)

Deswegen kann ich es nicht mitmachen, daß diese Frage lediglich von der sicherlich sehr schwierigen Situation des Postministeriums aus grundsätzlich geregelt wird. Mir geht es tatsächlich darum, in den Fällen, wo die Frau Gelegenheit hat, Mütterlichkeit in den Beruf und in das öffentliche Leben hineinzubringen, diese Möglichkeit nicht zu verbauen. Für mich handelt es sich nicht um materialistische Gesichtspunkte, sondern um dieses sehr ernste Anliegen.
Zu der Frage, die heute hier wieder mit sehr viel Leidenschaft durchdiskutiert worden ist, ist meiner Meinung nach nichts an neuen Argumenten herbeigebracht worden. Wir werden weder von der einen noch von der anderen Seite überzeugen können. Deswegen möchte ich nur ganz kurz noch folgendes sagen. Ich stimme dem Herrn Kollegen Wagner nicht zu, daß es sich hier um den Willen handelt, ein Herrenrecht zu verewigen, sondern ich sehe in dem Antrag von Frau Kollegin Weber durchaus das sehr ernste Anliegen, daß durch die Regelung, wie wir sie wollen, die Familie gefährdet wird. Aber ich bin der Meinung, daß die Argumentation nicht zieht; ,denn dann müßte zunächst einmal wirklich bewiesen werden, daß da, wo die Frau im Beruf ist, die Familie nicht in Ordnung ist und da, wo sie nicht im Beruf ist, die Familie in Ordnung ist.

(Zustimmung bei der SPD.)

Das ist eben nicht der Fall. Das ernste Anliegen, die Familie in Ordnung zu bringen, muß auf anderer Ebene und mit anderen Mitteln erreicht werden als auf diesem Wege.

(Zustimmung bei der SPD und bei Abgeordneten der Mitte.)

Wenn ich der Überzeugung wäre, meine Herren und Damen, daß Frau Webers Antrag zu dem von ihr gewünschten Ziel führen könnte, wäre ich die letzte, die ihren Standpunkt nicht einnähme. Weil ich aber der Meinung bin, daß die Familie auf anderem Wege wieder viel stärker in den Mittelpunkt unserer Verpflichtungen gerückt werden muß, kann ich dem Antrag nicht zustimmen.
Wir stehen augenblicklich auch schon wieder vor der Situation, daß verheiratete Lehrerinnen nicht ausscheiden können, weil die Nachfolge so


(Frau Dr. Brökelschen)

gering ist, daß man die Stellen überhaupt nicht besetzen kann. Da taucht eine neue Schwierigkeit auf. Ich muß mir nämlich doch überlegen, ob es zu rechtfertigen ist, daß ich eine Klasse von 60, 70 Kindern zusammenpferchen muß, nur weil ich einer verheirateten Beamtin nicht erlaube, im Beruf zu bleiben.

(Abg. Dr. Wuermeling: Dann wird man sie doch nicht entlassen! — Lebhafte Gegenrufe von der SPD.)

— Herr Wuermeling, das sind Ermessensentscheidungen, die meinen grundsätzlichen Standpunkt nicht berühren können. Sie betonen zudem gerade von sich aus so stark den Familiengesichtspunkt, Herr Wuermeling, und zwar mit Recht. Das sind aber Argumente, die im Gegensatz zu Ihrer Familienargumentation steht.
Nun ein letztes. Bis jetzt war in den Anträgen mit der Richtung des heutigen wenigstens vorgesehen, daß eine Sicherung dann angenommen werden könnte, wenn der Mann Beamter wäre. Auch das findet sich in dem Antrag . von Frau Weber nicht mehr, so daß ich auch da den Eindruck habe, daß der Antrag eine weitergehende Verschlechterung gegenüber unserer heutigen Situation darstellt.
Ich erkläre also im Namen einer Minderheit der CDU-Fraktion, daß wir dem Antrag nicht zustimmen werden.

(Beifall bei der SPD, bei Abgeordneten der Mitte und rechts.)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126610800
Das Wort hat der Abgeordnete Renner.

Heinz Renner (KPD):
Rede ID: ID0126610900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wie ist es überhaupt dazu gekommen, daß der Prozentsatz verheirateter Frauen in der Beamtenschaft relativ so hoch geworden ist? Das hat seine Ursache in Dingen, die die Frau Kollegin Albrecht angesprochen hat. In der Periode der Vorbereitung und in der Zeit des letzten Krieges sind eben so viele männliche Beamte ausgeschieden, daß man einfach notgedrungen den Frauen in erhöhtem Maße den Zutritt in die Beamtenlaufbahn öffnen mußte. Insofern hat Frau Kollegin Albrecht ganz recht, wenn sie darauf hinwies, daß dieser Zustand wieder eintreten wird — sie hat das ein bißchen verschwommen ausgedrückt, drücken wir es einmal ganz klar aus —, sobald Ihre Politik erneut in das Stadium eintritt, daß die Männer an die Front und die Frauen in die Betriebe und in die Büros hineinmüssen. Sie haben sich wie die Wilden gegen die Möglichkeit verteidigt, daß eine solche Situation eintreten kann. Ihre Politik straft Ihren tobenden Widerstand Lügen und macht ihn zu einer lächerlichen Abwehrreaktion.
Heute sind so viele Argumente rechtlicher verfassungsrechtlicher und rein menschlicher Natur für die Ablehnung des Antrags der Frau Kollegin Weber und der ihr gleichgesinnten Mehrheit in der CDU vorgetragen worden. — Herr Wuermeling hält sich die Zeitung vor die Nase, aber ihn meine ich.

(Heiterkeit. — Abg. Dr. Wuermeling: Ihre Rede ist mir nicht interessant genug!)

— Ich weiß, Herr Wuermeling, Sie haben bei anderen Gelegenheiten schon klar genug kundgetan, daß Sie der ausgesprochene Hauspascha sind.

(Heiterkeit.)

Wir erinnern uns doch einiger seiner Ausführungen. Ich habe sie jedenfalls warm in meinem Herzen bewahrt und werde sie ihm bei Gelegenheit quittieren.

(Lachen in der Mitte und rechts.)

Ihr Antrag ist jedenfalls mit solchen eindeutigen und unbestreitbaren Argumenten verfassungsrechtlicher und rechtlicher Natur als Unfug herausgestellt worden, daß ich mir weitere Ausführungen ersparen kann.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0126611000
Die Frau gehört in die Familie. Gut, das haben wir vor 30 Jahren schon gehört. Sie sagen: Die Ausübung eines Berufs als Beamtin hindert die Frau daran, ihren — ich möchte beinahe in Anwendung Ihrer Dialektik sagen — gottgegebenen Beruf der Hausfrau und Mutter auszuüben. Warum stellen Sie denn nicht dieselbe Frage bei der berufstätigen Frau eines Arbeiters? Da stellen Sie diese Frage bezeichnenderweise nicht. Da finden Sie sich damit ab, daß die Frau eines Arbeiters oder kleinen Angestellten infolge des Hungergehalts oder Hungerlohnes des Mannes gezwungen ist, berufstätig zu sein.

(Abg. Kunze: Sie haben nicht ganz zugehört, Herr Renner!)

Damit haben Sie sich längst abgefunden und davon reden Sie nicht mehr!

(Abg. Dr. Wuermeling: Wir sind doch jetzt dabei! — Weitere Zurufe.)

— Sie sind dabei?! Frau Weber hat ja auch gesagt, Sie würden sich von jetzt an auch für höhere Löhne einsetzen. Ich bin der Meinung, Sie haben Zeit genug gehabt, Sie haben vier Jahre lang Zeit gehabt, sich für höhere Löhne, für den Ausbau des Familienschutzes, für die Durchführung der Verpflichtung aus Art. 3 des Grundgesetzes hinsichtlich der Gleichberechtigung der Frauen einzusetzen. Ich glaube Ihren Versprechungen so drei Tage vor der Wahl nicht! Die Erfahrung lehrt, daß Sie gerade vor der Wahl mit solchen Erklärungen herauskommen: „Wir setzen uns ein! Wir setzen uns ein! Wir setzen uns ein!"

(Abg. Dr. Wuermeling: Die Löhne liegen doch schon auf 200 %! Wissen Sie das nicht?!)

— Ja, ja; erzählen Sie das mal einem Arbeiter oder einem Invaliden! Der lacht Sie aus! Der vergleicht die Löhne und Renten mit der Höhe der Preise. Er stellt den Vergleich an: Was kann ich mit meinem Lohn, meiner Rente, angesichts der dauernd steigenden Preise heute noch kaufen?

(Lebhafte Zurufe von der Mitte und rechts.)

Aber das gehört ja nicht eigentlich zum Thema. Ich wollte Sie nur noch auf die Unlogik Ihrer Reden für den „Schutz der Familie" hinweisen. Wenn man die Beamtin als Mutter schützen will, warum


(Renner)

schützt man dann auch nicht die Arbeiterfrau als Mutter? Warum geht man dann nicht so weit und sagt, zu den Löhnen müssen Familienzuschläge in einem Maße gewährt werden, daß dadurch der Schutz und das Auskommen der Angehörigen des Arbeiters sichergestellt sind? Aber das machen Sie nicht. Das lehnen Sie ab.
Nun noch einen letzten Gedanken! Sie sprechen von Ihrem Willen, den ledigen Beamtinnen Arbeitsplätze, Arbeitsmöglichkeiten und Aufstiegsmöglichkeiten zu geben. Sehen Sie, Ihre eigene Kollegin hat darauf hingewiesen, daß es heute z. B. im Lehrerberuf erheblich an Nachwuchs fehlt. Ihre Kollegin hat auf die Verhältnisse in den Volksschulen hingewiesen und von einer Klassenfrequenz von 70 Schülern auf einen Lehrer gesprochen. Warum beschließen Sie da nicht die Erhöhung der Planstellen?

(Abg. Kunze: Das ist Länderangelegenheit! — Weitere Zurufe von der Mitte und rechts.)

Warum beschließen Sie nicht in den Gemeinden, wo Sie doch auch Ihren reaktionären Geist verspritzen, die Erhöhung der Planstellen? Das wäre die Konsequenz, die Lösung. Aber Ihnen kommt es auf Konsequenz in sozialen Fragen nicht an. Sie sorgen für die Herren Minister.

(Abg. Dr. Mende: Waren Sie nicht auch mal Minister, Herr Renner?)

— Ja, damals haben aber Ihre eigenen Freunde solche reaktionäre Ideen noch nicht ausgesprochen. Damals war man noch froh, daß man einsatzbereite Beamte hatte; verstehen Sie, Herr Mende. Heute will man sie loswerden, um dem Nachwuchs —wie Sie sagen — Platz zu machen; in Wirklichkeit will man etwas ganz anderes. Aber daß das Beweismaterial vom Herrn Bundespostminister kommt, das bedarf einer besonderen Unterstreichung.

(Abg. Frau Dr. Weber [Essen] : Warum?)

— Wegen der Tatsache, daß dieser Herr Postminister ja gerade ein besonders reaktionärer Beamter ist.

(Lachen bei den Regierungsparteien. — Abg. Dr. Krone: Ein Irrtum!)

Daß Sie ihn als Kronzeugen heranziehen, beweist die Seelenverwandtschaft, liebe Frau Weber, gar nichts anderes.
Ich möchte mit der Feststellung schließen: Sie haben der Sache, der Sie angeblich dienen wollten, einen außerordentlich schlechten Dienst getan. Wenn Sie Schutz der Familie wollen, warum haben Sie dann die von Ihnen selber gegebenen Anregungen und gestellten Gesetzesanträge nicht durchgeführt? Ich sage nur ein Wort: Familienbeihilfe! Die schlummert beim Herrn Minister in der Theke. Da sagt der Herr Finanzminister: „Ich habe kein Geld dazu." Sehen Sie, so sieht die Praxis Ihrer Sozialpolitik aus, gegenüber den schönen aber phrasenhaften Erklärungen, die Sie gelegentlich hier loslassen.
Ich schließe ab mit der Feststellung: Frau Weber, Sie passen in Ihrer Gesinnung zu dem Herrn Adenauer, zu dem Herrn Lehr. Ihre Sozialpolitik, Ihre Politik nach innen und außen ist eine Klassenpolitik, das kam in Ihrem Antrag heute wieder in eklatanter Weise zum Ausdruck.

(Beifall bei der KPD.)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126611100
Das Wort hat Frau Abgeordnete Dr. Weber.

Dr. Helene Weber (CDU):
Rede ID: ID0126611200
Ich möchte zunächst Herrn Abgeordneten Wagner sagen, daß der Fall, den er hier von Rheinland-Pfalz vorgetragen hat, auch nach meiner Meinung falsch entschieden worden ist.

(Abg. Mellies: Hört! Hört! — Lachen bei der KPD.)

— Ja, das gebe ich ohne weiteres zu. Ich stehe auf dem Standpunkt, daß das, was wir hier in unserem Antrag gesagt haben, wirklich durchgeführt werden sollte. Das ist in Rheinland-Pfalz nicht geschehen, und ich hoffe, daß die betreffende Berufungsinstanz anders entscheiden wird.

(Abg. Arnholz: Wer ist denn da der zuständige Minister?)

Ich möchte Herrn Renner nur folgendes sagen: Wir setzen uns für die Familienausgleichskassen ein wegen der Lage der Arbeiterfamilien,

(Zuruf des Abgeordneten Renner)

vor allem der Arbeiterfamilien. Wenn es bis jetzt nicht gelungen ist, dieses Gesetz zu verabschieden, liegt es nicht an der CDU, sondern an anderen Fraktionen,

(Abg. Renner: Die Kriegsvorbereitungen kosten viel Geld!)

die sich hier im Hause befinden.

(Beifall bei den Regierungsparteien. — Zuruf von der SPD: Das glauben Sie ja selber nicht! — Abg. Renner: Herr Schäffer hat kein Geld für Sozialpolitik! — Weitere Zurufe von der SPD und KPD.)

Frau Albrecht möchte ich sagen, daß ich sehr bedauere, daß der Satz vom dritten Weltkrieg gefallen ist.

(Sehr richtig! bei der CDU.)

Das bedaure ich sehr, und ich glaube, sie bedauert es auch selbst. Es ist vielleicht ein Lapsus linguae gewesen. Wir könnten doch diese Diskussion mit großer Ruhe führen. Sie wollen — das nehme ich an — das Beste; das nehme ich wirklich an. Ich will aber auch das Beste und habe Ihnen hier zum Ausdruck gebracht, warum ich diesen Antrag gestellt habe.
Ich habe den Antrag nur für einen Teil der Fraktion gestellt. Es ist kein Fraktionsantrag; das möchte ich Frau Brökelschen sagen. Ich möchte ihr wegen des Mangelberufs der Lehrerinnen erklären: Der Zustand ist nach Gegenden ganz verschieden. Ich habe, weil es sich hier um ein vom Bundestag zu beschließendes Berufsbeamtengesetz handelt, vor allem an die Postbeamtinnen und -angestellten gedacht. Das ist kein Mangelberuf. Bei den Postbeamtinnen ist die Situation so, wie ich sie gezeichnet habe. Arbeitslosigkeit muß vermieden werden.

(Abg. Mellies: Sie können nicht ein Gesetz für einzelne Kategorien machen!)

Ich will noch einen Zusatzantrag stellen, den ich dem Hause zur Annahme empfehle, und zwar in § 32 a folgenden Abs. 4 einzufügen:
Eine nach Abs. 1 entlassene Beamtin hat Anspruch auf Wiedereinstellung und Versorgung, wenn die Sicherheit der wirtschaftlichen Versorgung später entfällt.

(Zuruf von der SPD: Ist doch gar nicht möglich!)



(Frau Dr. Weber [Essen])

Wir wollen damit sagen, daß wir für eine wirtschaftliche Versorgung auch dann eintreten, wenn sie einmal vorübergehend nicht mehr vorhanden sein sollte.

(Abg. Mellies: Sie haben sich tüchtig verheddert! So geht es ja nicht!)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126611300
Keine weiteren Wortmeldungen. Wir kommen zur Abstimmung.

(Abg. Dr. Menzel: Ich beantrage namentliche Abstimmung!)

— Meine Damen und Herren, es wird namentliche Abstimmung beantragt. Der Antrag ist hinreichend unterstützt. — Der Antrag von Frau Dr. Weber (Essen) und Genossen ist erweitert um den von Frau Dr. Weber eben vorgelesenen Abs. 4. Ich komme zur Abstimmung über den Antrag der Frau Dr. Weber (Essen) in der Ihnen bekanntgegebenen Form. Ich bitte die Herren Schriftführer, die Stimmzettel einzusammeln.

(Einsammeln der Stimmkarten.)

Meine Damen und Herren, darf ich unterstellen, daß das Einsammeln der Stimmkarten im wesentlichen beendet ist? — Dann bitte ich, mit der Auszählung der Karten zu beginnen. Ich werde nachher fragen, ob noch Abgeordnete da sind, die ihre Stimme abzugeben wünschen. Ich darf bitten, Platz zu nehmen. Wir haben uns darüber verständigt, daß wir in den Beratungen fortfahren, daß wir aber bis 14 Uhr Abstimmungen nicht vornehmen. Ich nehme an, daß Sie alle ein Interesse daran haben, die Sitzung heute nicht zu lange auszudehnen.

(Zustimmung.)

Ich bitte also, Platz zu nehmen.
Ich rufe auf die §§ 33, — 34, — 35. — Keine Wortmeldungen. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen.
— Das ist die Mehrheit; angenommen.
Ich rufe auf § 36, Änderungsantrag auf Umdruck Nr. 913 Ziffer 12. — Bitte schön!

Oskar Matzner (SPD):
Rede ID: ID0126611400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei § 36 sind wir in der glücklichen oder, wenn Sie wollen, können Sie auch sagen: unglücklichen Lage, den Vorschlag der Regierung verteidigen zu müssen. Ich möchte an dieser Stelle den Herrn Bundesminister neuerlich fragen, ob er nicht bereit ist, hier seine eigene Vorlage zu verteidigen, oder ob er die Verteidigung seiner eigenen Vorlage wieder der Opposition überläßt.
Um was handelt es sich denn hier?

(Abg. Pelster: Dafür brauchen wir euch nicht!)

— Herr Pelster, was haben Sie gesagt? Ich möchte Ihnen gern darauf antworten.

(Abg. Pelster: Dafür brauchen wir euch nicht! Die Regierung kann sich selbst verteidigen!)

— Aber sie hat sich bisher nicht verteidigt, Herr Pelster. Deswegen erlauben wir uns, sie daran zu erinnern. Das wird uns wohl in diesem Hause noch gestattet sein.

(Beifall bei der SPD. — Abg. Pelster: Ich lege Ihnen keine Hemmnisse in den Weg!)

Die Regierung hatte vorgeschlagen, daß zu den sogenannten politischen Beamten — ich glaube, da wird mich jeder verstehen — die Staatssekretäre und Ministerialdirektoren gehören sollten. Der Ausschuß — und zwar eine knappe Mehrheit des Ausschusses — war der Meinung, man dürfe die Herren Ministerialdirektoren nicht in diese Kategorie einreihen. Die Mehrheit des Ausschusses war also der Ansicht, daß bei einem Ministerwechsel oder auch, wenn der Minister der Überzeugung sei, der betreffende Herr gehe nicht nach seinen Intentionen vor, nicht die Möglichkeit gegeben sein solle, die Ministerialdirektoren in den einstweiligen Ruhestand — früher Wartestand — zu versetzen. Dasselbe betraf die unter Ziffer 5 angeführten Bundesanwälte. Wie steht es damit eigentlich, und wie steht es besonders in der heutigen Praxis? Einzelne Ministerien haben einen so großen Umfang angenommen, daß der Staatssekretär nicht die einzige Person sein kann, die — besonders auch in politischer Hinsicht — das uneingeschränkte Vertrauen des Ministers genießen muß. Vielmehr müssen auch jene obersten Abteilungsleiter dieses Vertrauen genießen, die wegen der Wichtigkeit ihres Amtes Ministerialdirektoren sind. Es ist keinem Minister, der ja die Verantwortung für das. ganze Ministerium, für die Politik seines Ministeriums und dessen Entscheidungen trägt, zuzumuten, daß er eventuell in seinem Ministerium solche wichtigen Posten mit Leuten besetzt hat, die nicht sein Vertrauen genießen, und daß er das nicht ändern kann.
Meine Damen und Herren, Sie schneiden sich ins eigene Fleisch. Das ist nicht eine alleinige Angelegenheit der Opposition, sondern es ist eine ganz natürliche und logische Folgerung aus der Art dieser Stellungen. Die Ministerialdirektoren müssen, wie gesagt, auch in politischer Hinsicht das volle Vertrauen des Ministers genießen. Es muß daher die Möglichkeit gegeben sein, in einem solchen Fall nicht nur die Staatssekretäre, sondern auch die Ministerialdirektoren in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, damit der Minister die Möglichkeit erhält, solche Personen in diesen Stellen einzusetzen, die jene Voraussetzungen erfüllen, von denen ich vorhin gesprochen habe. Ich sage noch einmal: es ist ein Gebot der klaren Vernunft, und ich möchte Sie deshalb bitten, folgende Änderungen vorzunehmen.
Den Herrn Präsidenten bitte ich, bei der Abstimmung zu berücksichtigen, daß die Formulierung der Ziffer 12 unseres Umdrucks Nr. 913 nicht ganz vollinhaltlich aufrechterhalten werden kann. Vor allem muß der Abs. 2 der Ausschußvorlage erhalten bleiben, und zwar schon deswegen, weil in der Regierungsvorlage noch der alte Begriff „einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können" verwandt ist, der hier wegen der Systematik des Gesetzes nicht mehr am Platze ist. Auch bei § 36 Abs. 1 muß bei Wiederherstellung der Regierungsvorlage berücksichtigt werden, daß es im ersten Satz heißt:
Der Bundespräsident kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen .. .
Ansonsten bitte ich, die Regierungsvorlage bei Abs. 1 wiederherzustellen.
Zum Schluß möchte ich noch einmal den Herrn Minister auffordern, seine Regierungsvorlage mit uns zu verteidigen, und zwar aus den Gründen, die er sicher aus seiner Praxis und nach seinen bisherigen Erfahrungen kennt, und nicht nach dem Grundsatz vorzugehen: Reden ist Silber, Schweigen aber ist Gold.


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126611500
Meine Damen und Herren, ich verstehe den Antrag von Herrn Abgeordneten Matzner so, daß er sachlich beinhaltet, daß in Ziffer 1 des ersten Absatzes des § 36 die Worte „und Ministerialdirektoren" hinzugefügt werden sollen

(Abg. Pelster: Richtig!)

und daß in Ziffer 5 dieses Absatzes die Worte „und Bundesanwälte" ebenfalls hinzugefügt werden sollen. Im übrigen bleibt der Paragraph unverändert.

(Zustimmung. — Abg. Pelster: Sonst bleibt es bei der Ausschußfassung!)

— Dann sind wir uns einig.
Meine Damen und Herren, ich frage, ob noch Abgeordnete vorhanden sind, die ihre Stimme abzugeben wünschen. — Herrn Abgeordneten Dr. Bucerius sehe ich; Sie haben mir freundlicherweise Ihre Karte überreicht. Ich bin nicht der richtige Adressat.

(Heiterkeit.)

Ich bitte einen Schriftführer, sich mit einer Urne zu Herrn Dr. Bucerius zu begeben. — Sie haben noch eine Karte?

(Abg. Dr. Bucerius: Ich bin zum äußersten entschlossen! — Heiterkeit.)

— Nachdem also diese Stimme abgegeben worden ist — wie ich sehe, als Nein-Stimme —, schließe ich die Abstimmung. Ich verbessere das mir vorliegende Abstimmungsergebnis insofern um eine Nein-Stimme. Als vorläufiges*) Abstimmungsergebnis stelle ich fest, daß 295 gültige Stimmen von stimmberechtigten Abgeordneten abgegeben worden sind. Mit Ja haben gestimmt 68, mit Nein 212, 15 Abgeordnete haben sich der Stimme enthalten. Von den Berliner Abgeordneten hat einer mit Ja gestimmt, mit Nein 8. Insgesamt haben 9 Berliner Abgeordnete ihre Stimme abgegeben. Der Antrag ist abgelehnt.
Liegen weitere Wortmeldungen zu § 36 vor? — Herr Abgeordneter Kleindinst!

Dr. Josef Ferdinand Kleindinst (CSU):
Rede ID: ID0126611600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag der SPD, den der Herr Kollege Matzner soeben vertreten hat, betrifft eine der umstrittenen Vorschriften des Gesetzentwurfs. Nach preußischem Recht und nach dem Recht des Reiches waren Ministerialdirektoren politische Beamte, die jederzeit in den Wartestand — jetzt einstweiligen Ruhestand — versetzt werden konnten. In den übrigen deutschen Ländern waren die Ministerialdirektoren Beamte, für die diese politische Charakterisierung nicht zutraf und die nicht bei jeder Gelegenheit amoviert werden konnten.

(Abg. Arnholz: Im Interesse des Dienstes!)

Das preußische Gesetz stammt aus dem Jahre 1851 und wurde damals von der neugebildeten konservativen Regierung und dem konservativen Parlament eingeführt, um nicht nur Ministerialdirektoren, sondern auch Ministerialräte, Landräte usw. in den Wartestand versetzen zu können. Damit wollte man die 1848/49 in die Verwaltung gekommenen freisinnigen Beamten eliminieren.
Wir haben die Frage nun dahin geklärt, daß wir nach den Erfahrungen anderer Länder die Ministerialdirektoren als die erfahrensten, kenntnis-
*) Vgl. endgültiges Ergebnis Seite 13109 reichsten leitenden Beamten der Ministerialabteilungen betrachten, die eine Kontinuität in der Arbeit der Ministerien, insbesondere in gesetzgeberischer Hinsicht, aufrechterhalten sollen, die ihre Minister loyal, pflichtgemäß, wie es unser Beamtengesetz verlangt, beraten sollen und die die übrigen Beamten für die Tätigkeit in den Ministerien, für Gesetzgebungsarbeiten, für den Verkehr mit Parlament und Bundesrat und für den Verkehr mit Wirtschaftsverbänden usw. heranbilden sollen. Deshalb haben wir große Bedenken, auch in diesem Bundesbeamtengesetz wiederum den Grundsatz aufzustellen, daß die Ministerialdirektoren politische Beamte sein sollen, die jederzeit amoviert werden können. Wenn wir diesen Grundsatz aufstellen, dann ist das eine Aufforderung, davon Gebrauch zu machen.

(Abg. Dr. Laforet: Sehr richtig!)

Im Interesse des Dienstes, der Bildung, der Erfahrungen und der Kontinuität

(Abg. Renner: Und der Konservierung!)

der Tätigkeit bitten wir, für die Ausschußvorlage einzutreten und den Antrag der Opposition abzulehnen, der die Regierungsvorlage wiederhergestellt haben wollte. Die Bundesregierung hat in Fortführung der preußischen und der Reichsgesetzgebung diese Stellung eingenommen. Diese Fassung wollte Herr Kollege Matzner jetzt wiederhergestellt haben. Wir haben aus anderen Erfahrungen und mit anderer Zielsetzung die Regierungsvorlage umgestaltet.

(Abg. Dr. Wuermeling: Wir haben dazugelernt!)

Wir glauben, daß dieser Weg im Interesse des Dienstes der richtige ist.
Eine andere Frage ist die der Bundesanwälte. Mit der Charakterisierung des Oberbundesanwalts als politischen Beamten sind wir selbstverständlich einverstanden. Aber die Bundesanwälte sind ja nur nach den Weisungen des Oberbundesanwalts tätig; sie sind nur ausführende Organe. Wenn wir auch sie als politische Beamte betrachten, dann besteht für die ganze Bundesanwaltschaft ständig die Möglichkeit, daß sie zur Auflösung kommt. So weit dürfen wir nicht gehen.
Ich bitte also, aus den von mir namens des Ausschusses im Schriftlichen Bericht und aus den jetzt dargelegten Gründen, die Regierungsvorlage nicht wiederherzustellen, sondern der Ausschußvorlage zuzustimmen und den Antrag der SPD abzulehnen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126611700
Das Wort hat der Herr Bundesminister des Innern.

Dr. Robert Lehr (CDU):
Rede ID: ID0126611800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Da ich von den Herren der Opposition mehrfach aufgefordert wurde, zu sprechen, möchte ich diesem Wunsch insoweit Rechnung tragen, als ich darauf Bezug nehme, daß die Vorlage, die Sie heute beraten, am 19. November 1951 mit der Drucksache Nr. 2846 von dem Herrn Bundeskanzler im Namen der Bundesregierung dem Hohen Hause zugegangen ist. In dieser Vorlage ist ausdrücklich gesagt, daß der Entwurf von dem federführenden Bundesministerium des Innern vorbereitet worden ist. Deshalb können die Herren jedesmal — ohne daß ich zu den Diskussionen im einzelnen Stellung


(Bundesinnenminister Dr. Dr. h. c. Lehr)

nehme — unterstellen, daß die Regierungsvorlage
auch die Auffassung des Innenministers darstellt.

(Abg. Matzner: Wir haben auch die Verteidigung erwartet!)

— Das kann hier in diesem Falle ja mir nur sympathisch sein.

(Abg. Dr. Menzel: Wie war es denn beim Hammelsprung?)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126611900
Meine Damen und Herren! Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Ich schließe die Besprechung zu 36. Ich rufe auf: 37, —38, — 39, — 40. — Dazu keine Wortmeldungen. Zu 41: Antrag der kommunistischen Gruppe auf Umdruck Nr. 916 Ziffer 17. Soll er begründet werden? — Herr Abgeordneter Renner.

Heinz Renner (KPD):
Rede ID: ID0126612000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich kann es kurz machen. Es geht da um die Frage der Heraufsetzung der Altersgrenze. Nach der Regelung des Gesetzentwurfes kann in Einzelfällen von der Versetzung in den Ruhestand bei Erreichung des 65. Lebensjahres Abstand genommen werden. In Abs. 2 des § 41 ist gesagt, daß die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses den Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist hinausschieben kann.

(Abg. Kühn: Das ist wohlerwogen!)

— Wenn ich das für so wohlerwogen hielte, würde ich keinen Änderungsantrag stellen. Wir sind der Meinung, daß anstatt „mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses" — das ist ja ein ungeklärter Begriff; um den Bundespersonalausschuß wird es ja noch einige Auseinandersetzungen geben
— bestimmt werden sollte: „mit Zustimmung der Beamtenvertretung (Personalvertretung § 90)", also mit Zustimmung der Beamtenvertretung.

(Abg. Dr. Wuermeling: Ach so, die sollen selbst über ihren Vorgesetzten bestimmen!)

— Nein, die sollen über die Berechtigung des Ansinnens des Vorgesetzten abstimmen, sollen darüber mitbestimmen, ob es wirklich notwendig ist, den bestimmten in Frage kommenden Beamten über das 65. Lebensjahr hinaus im Dienst zu belassen.

(Abg. Dr. Wuermeling: Also auch darüber, ob in der Person des Vorgesetzten eine Änderung eintreten soll?)

— Ja, ja, auch bei Vorgesetzten. Ich habe auch einen aus der Praxis stammenden Grund dafür. Sie reden so oft und so gern von der Notwendigkeit der Förderung des Nachwuchses. Vom Gesichtspunkt der Förderung des Nachwuchses muß man wünschen, daß ein Beamter normalerweise mit 65 Jahren in den Ruhestand tritt.

(Abg. Dr. Wuermeling: Ganz meine Meinung!)

Ich bin der Ansicht, daß da Ausnahmen nicht gemacht zu werden brauchen; aber wenn sie für erforderlich gehalten werden — wir lehnen es nicht grundsätzlich ab —, dann sollte über diese Notwendigkeit die Vertretung der Beamtenschaft mitbestimmend entscheiden; denn ihre Chancen werden ja durch die weitere Belassung dieser 65 Jahre alt gewordenen Beamten erheblich verschlechtert.

(Abg. Dr. Wuermeling: Es geht doch nicht um Chancen, sondern um Staatsinteressen!)

— Ja, so kann man die Sache natürlich auch hinstellen, jedenfalls im „Michael" schon.

(Abg. Dr. Wuermeling: Sie denken eben materialistisch!)

— Sie sollten nicht davon reden, daß ich alles als materiell auffasse.

(Abg. Dr. Wuermeling: Sie gehören doch einer materialistischen Partei an!)

— Wenn das der Fall wäre, säße ich neben Ihnen. Machen Sie nicht solche komischen, lächerlichen Zwischenrufe!
Der von mir angeführte Grund tritt in der Praxis im Land und in den Gemeinden immer wieder in Erscheinung. Die jungen Beamten sind durch die Belassung von älteren Beamten, die schon die Altersgrenze erreicht haben, behindert. Wir wollen es ja nicht im Prinzip ablehnen, daß sie über 65 Jahre hinaus gehalten werden können, was Sie daran sehen, daß wir nur die Zustimmung der Personalvertretung fordern. Ich glaube deshalb, daß unser Antrag berechtigt ist, und bitte Sie, ihm zuzustimmen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126612100
Zu § 41 liegt keine weitere Wortmeldung vor. Ich schließe die Besprechung zu § 41.
Ich rufe auf: 42, — 43, — 44, — 45, — 46, 47.
— Keine Wortmeldung. Ich schließe die Besprechung.
48! Antrag der KP auf Umdruck Nr. 916 Ziffer 18.

(Abg. Renner: Ich bitte ums Wort!)

— Herr Abgeordneter Renner, wünschen Sie zu begründen? Vielleicht sind Sie so freundlich, gleichzeitig auch Ihre Änderungsanträge zu den §§ 49, 50 und 51 zu begründen.

Heinz Renner (KPD):
Rede ID: ID0126612200
Es handelt sich hier um die Regelung der Frage des Verlustes der Beamtenrechte in dem Paragraph, der übrigens in die Anregung der Frau Weber hineingehörte. Gestatten Sie mir die Seitenbemerkung. Dann hätte man nämlich das Problem klarer erkannt. Was wird hier in dem Paragraphen gesagt? Daß das Beamtenverhältnis zu existieren aufhört, wenn ein Beamter zu Zuchthaus oder wegen vorsätzlich begangener Tat zu Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer verurteilt worden ist. An und für sich sind die Voraussetzungen für das Ausscheiden von bestraften Beamten im Strafrecht längst geregelt. Im Strafrecht besteht als Nebenfolge von Strafen in Form des Entzugs der bürgerlichen Ehrenrechte und der Absprechung des Rechts auf Ausübung öffentlicher Ämter schon eine hinreichende Untermauerung dieser Notwendigkeit, Beamte, die wegen Zuchthaus bestraft worden sind, aus dem öffentlichen Dienst zu entlassen. Auf eine gewisse unbestreitbare Härte und eine gewisse Unlogik weise ich Sie hin. In dem Gesetzentwurf wird der Verlust der Beamtenrechte nur bei einer Gefängnisstrafe von der Dauer eines Jahres ausgesprochen. Ich wage die Frage zu stellen: Kann ein Beamter nicht auch schon bei einer Bestrafung von 10 Monaten zur Ausübung seiner Beamtenfunktion unwürdig werden? Es liegt eine gewisse Unlogik darin, das auf eine Strafe von mindestens einem Jahr abzustellen. Wenn man die Ehrenrührigkeit unterstreichen und sagen will, daß ein Beamter, der sich eine solche Gefängnisstrafe zugezogen hat, seine Beamten-


(Renner)

eigenschaft verlieren muß, dann sollte man prüfen, ob das auf eine Bestrafung von der Dauer mindestens eines Jahres bezogen werden kann.
Nun zu dem entscheidenden Inhalt dieses Paragraphen! Da heißt es unter Ziffer 3:
wegen vorsätzlicher hochverräterischer oder landesverräterischer Handlung zu Gefängnis verurteilt wird.
Da läßt man die Frage der Dauer der Verurteilung offen. Danach kann also schon einer entlassen werden, wenn er nur acht Tage oder einen Monat Gefängnis bekommen hat, sofern das Delikt des Hochverrats oder des versuchten Hochverrats vor: liegt. Wir sind der Auffassung, daß diese Ziffer 3 eine Praxis gesetzlich untermauern soll, die der Herr Bundesinnenminister bereits seit längerer Zeit durch seine verfassungswidrigen Anordnungen aus dem Jahre 1952 geschaffen hat, in der Linie, daß Beamte mit dem Ziel der Entlassung aus dem Dienst zu beurlauben sind, wenn sie einer „verfassungsfeindlichen Organisation" — angesprochen war unter anderem auch die Kommunistische Partei Deutschlands — angehören. Es gibt eine Reihe von Ländern und Gemeinden, die, von dieser verfassungswidrigen Anordnung des Herrn Bundesinnenministers ausgehend, in Form von ergänzenden Verordnungen im Lande und in den Gemeinden solche Beamte, Angestellte und Arbeiter aus dem öffentlichen Dienst entlassen haben. Aber wo der Beamte, Arbeiter oder Angestellte, der so beurlaubt bzw. entlassen worden ist, dagegen Einspruch erhoben hat, hat sich bisher kein Gericht gefunden, das diese Beurlaubung mit dem Ziel der Dienstentlassung bzw. die Entlassung durch ein entsprechendes Urteil sanktioniert hat. So haben wir den immerhin eigenartigen Zustand, daß Beamte, Angestellte und auch Arbeiter draußen ini Lande herumlaufen, die zwar auf Grund einer verfassungswidrigen Anordnung beurlaubt oder entlassen sind, denen man aber nach wie vor das volle Gehalt bzw. den vollen Lohn zahlen muß. Ich habe da besonders zwei Fälle im Auge, den Fall des Ministerialdirigenten Sowieso in Düsseldorf und den Fall eines Stadtrats in Essen. Die gehen schon jahrelang spazieren in Auswirkung dieser verfassungswidrigen Anordnung des Herrn Bundesinnenministers, aber die Landesregierung bzw. die Stadt Essen muß ihnen prompt ihr volles Gehalt auszahlen. Ich will daraus folgern, daß es bisher kein Gericht in Westdeutschland gibt, das diese verfassungswidrige Anordnung durch ein entsprechendes Urteil untermauert hat.
Nun haben wir hier die Ziffer 3. Mit dieser Ziffer 3 soll unter den Umständen, wie ich sie hier schon charakterisiert habe, die „Lücke" ausgefüllt werden: „Wer wegen vorsätzlicher hochverräterischer oder landesverräterischer Handlung zu Gefängnis verurteilt wird", verliert das Beamtenrecht. Wir sind der Meinung, daß das ein Verstoß gegen den Grundcharakter des Beamtenrechts ist.
Diese Bestimmung ist ihrem Geist nach übrigens eine Bestimmung, die Hitler ins Beamtenrecht hineingetragen hat. Hitler hat mittels dieses Gesetzes Beamten ihre Beamteneigenschaft entzogen. Nun, daß unser Bundesinnenminister, der voll verantwortliche Vater dieses Gesetzentwurfs, dieselben Spuren wandelt, das liegt auch in Dingen begründet, über die wir uns des öfteren hier schon unterhalten haben. Im Geist war er ja schon immer dabei.
Ich bitte also, unserem Antrag stattzugeben und entsprechend zu beschließen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126612300
Zu §§ 49, 50, 51, Herr Ab- I geordneter Renner, auch gleich.

Heinz Renner (KPD):
Rede ID: ID0126612400
Ich brauche dazu keine besondere Begründung zu geben, weil ja die Streichung von §§ 49, 50 und 51 eine logische Folge eines eventuellen Beschlusses im Sinne unseres Antrags wäre.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126612500
Damit sind die Paragraphen bis 51 erledigt. Ich schließe die Besprechung.
Ich rufe auf §§ 52, 53. Herr Abgeordneter Renner, Sie sind gleich wieder dran, Änderungsantrag Umdruck Nr. 916 Ziffer 22.

Heinz Renner (KPD):
Rede ID: ID0126612600
In § 53 ist jetzt vorgesehen: Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amts ergeben.
Wir sind der Meinung, daß diese Formulierung eine Beeinträchtigung des im Grundgesetz garantierten Rechts der vollen und uneingeschränkten politischen Betätigung des Beamten ist. Wir haben heute morgen schon mehrfach solche Formulierungen gehört; sie sind ja alt. Ich höre sie schon seit 30 Jahren immer wieder. Solche Formulierungen gehören in die Linie: „der über den Parteien, über den Schichten, über den Klassen stehende Beamte". Diese Fiktion, die den Beamten zu einem — verzeihen Sie das Wort — Eunuchen zu machen versucht, ist auch heute schon wieder einmal ausgesprochen worden.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126612700
Sie meinen aber einen politischen Eunuchen.

(Heiterkeit.)


Heinz Renner (KPD):
Rede ID: ID0126612800
Natürlich!

(Private Unterhaltung des Abg. Renner mit Abgeordneten der Mitte. — Zuruf von der Mitte: Das kommt alles ins Protokoll!)

— Ich bitte, das wegzulassen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126612900
Ich kann die Herren Stenographen nicht davon abhalten, auch Ihre privaten Äußerungen zu protokollieren.

(Weitere Zurufe.)


Heinz Renner (KPD):
Rede ID: ID0126613000
Kehren wir zurück zum Thema: Es ist schließlich ein ernstes Thema, auch trotz des Zwischenrufs von da drüben. Wir haben heute wiederum den Versuch erlebt, diesen Beamten zu einer Figur zu stempeln, an der, sobald er die Bürotür aufmacht und den Raum betritt, alles abgleitet und alles abfällt, was im privaten Leben Inhalt seines ganzen Seins ist, was Lebensanschauung, was politische Auffassung ist. Das fällt dann angeblich in dem Augenblick von ihm ab, wo er den Dienstraum betritt. Diese Fiktion haben Sie eben wieder im Zusammenhang mit den Herren Ministerialdirektoren hier aufgezogen. Aber worauf läuft das hinaus? Damit schränkt man doch die Rechte des Beamten auch in privater Beziehung absolut ein. Wir haben doch in gewissen Landesgesetzen zu der Frage solche Bestimmungen, daß der Beamte sich auch außerdienstlich so zu verhalten hat, wie es dem Sinne nach in dieser Ziffer 1 gesagt wird.
Wir sind der Meinung, daß der Beamte ein Mensch wie jeder andere normale Staatsbürger ist, und daß er, wo er ist, seine volle Persönlichkeit


(Renner)

auszuleben verpflichtet und berechtigt ist. Wir sind der Meinung, daß ein Beamter sich auch im Dienst nicht aus dem herausschälen kann, was sein Lebensbild, seine politische Auffassung ist. Deshalb verwahren wir uns gegen solche Formulierungen, aus denen dann nachher für die Praxis Schlüsse gezogen werden, die weit über das hinausgehen, was hier in Worten ausgedrückt ist. Wer die Praxis nach unten kennt, der weiß, wie weit heute die Beschnüffelung der Beamten durch die sogenannten vorgesetzten Dienststellen und durch die Dienstvorgesetzten schon geht. Wenn man solche Formulierungen in das Gesetz hineinarbeitet, gibt man im Land und in der Gemeinde nur den Weg zur Verstärkung dieser Beschnüffelung, dieses Gesinnungsterrors gegen den kleinen und unteren Beamten frei Darum verlangen wir die Streichung dieses Paragraphen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126613100
Damit wäre die Besprechung zu den §§ 52 und 53 abgeschlossen. Ich schließe die Besprechung.
Ich rufe die §§ 54 und 55 auf. Keine Wortmeldungen.
Ich rufe auf die §§ 56, — 57, — 57 a, — 58. — Herr Abgeordneter Renner, darf ich Ihnen vorschlagen, daß Sie die Begründung für alle Ihre Anträge dazu. Umdruck Nr. 916 Ziffern 23, 24, 25 und 26, vornehmen.

(Abg. Renner: Ist das § 56?)

— Auch zu § 56, Herr Abgeordneter Renner, jawohl!

Heinz Renner (KPD):
Rede ID: ID0126613200
Hier geht es um die Haltung, die der Beamte gegenüber Anordnungen unmittelbarer Vorgesetzter einzunehmen berechtigt sein soll, von denen der Beamte — der untere und mittlere Beamte — der Auffassung ist, daß sie gegen die Rechtmäßigkeit gerichtet sind. Hier ist nun in § 56 genau festgelegt, wie sich in diesem Falle der Beamte zu benehmen hat. Das mutet wie das alte Recht bei den Preußen an, wenn ein Muskote eine Beschwerde anbringen wollte. Auf diesen Tenor ist es abgestellt. Der Beamte hat nicht das Recht, solche Anordnungen vorgesetzter Beamter abzulehnen, von denen er der Auffassung ist, daß das ihm aufgetragene Verhalten strafbar und die Strafbarkeit für ihn erkennbar ist. Deutlicher gesagt: nicht wenn er selber zu dieser Erkenntnis kommt, hat er das Recht, die Ausführung dieser Aufträge zu verweigern, sondern nur dann, wenn der vorgesetzte Beamte ihm bestätigt, daß der ihm erteilte Auftrag gegen die Rechtmäßigkeit ausgerichtet ist. Sehen Sie, da haben wir den Versuch, den unteren Beamten in die Lage, in die Stellung zu bringen, wie sie für die nationalsozialistische Zeit typisch war. Der Beamte wird nicht in eine eigene Verantwortlichkeit hineingestellt, er soll nicht selber darüber entscheiden, ob eine Anordnung, die ihm erteilt worden ist, richtig und rechtmäßig ist oder nicht. Er soll gehalten sein, sich nur dann die Verweigerung der Durchführung der Anordnungen zu erlauben, wenn ihm der Vorgesetzte die Rechtswidrigkeit bestätigt. Hier haben wir das, was Sie in Wirklichkeit wollen: den Beamten, der nicht selber denkt, den Beamten, der sich hinter die Verantwortlichkeit seiner Vorgesetzten verkriecht, den Beamten, der sich, wenn es dann später schief geht, hinstellt und sagt: bitte, ich habe ja nur Befehle vorgesetzter Dienststellen ausgeführt. Diesen Beamten wollen Sie offensichtlich.
Und wir wollen im Gegensatz zu Ihrer Konzeption einen Beamten, der denken soll, der verantwortungsbewußt ist, der bereit ist, diese Verantwortlichkeit zu beweisen und sich auch im Sinne dieser Verantwortlichkeit zu verhalten. Wir wollen keinen Beamten, der sich ängstlich hinter seinem Vorgesetzten verkriecht, sondern wir wollen den Beamten, der seine Pflicht in voller Erkenntnis seiner Verpflichtungen gegenüber der Bürgerschaft, gegenüber dem Volk ausübt, einen Beamten, der nicht ängstlich nach oben schielt, der aus eigenem Ermessen entscheidet, ob eine Anordnung einer vorgesetzten Dienststelle gegen Recht und Verfassung ist oder nicht. Haben wir d e n Beamten, dann haben wir auch eine Garantie dagegen, daß verfassungswidrige Anordnungen von oben automatisch und willfährig unten durchgeführt werden. Dann haben wir den Beamten, den Sie ja nach Ihrer eigenen Diktion — ich erinnere mich der Aussprachen im Parlamentarischen Rat — angeblich selber wollen. Nicht den Nazibeamten, haben Sie damals gesagt.

(Abg. Kühn: Ich war nicht dabei!)

— Aber Ihr Kollege nebenan war dabei. — Den vollbewußten, den stolzen Beamten, den Mann, der, getragen von seinem Verantwortungsbewußtsein, auch alle Verantwortung zu übernehmen bereit ist. Wenn Sie den Beamten wollen, den wir brauchen, den Beamten, wie auch wir ihn sehen und bejahen, wie können Sie ihm dann die Verpflichtung auferlegen, daß er sich das eigene Denken abgewöhnen soll und daß er erst dann selber denken und handeln darf, wenn ihm sein Vorgesetzter erlaubt hat, zu erkennen, daß eine Anordnung rechtswidrig ist? Aber offensichtlich wollen Sie einen solchen Beamten. Den Beamten brauchen Sie nämlich, so wie Hitler ihn gebraucht hat, um Ihre großen Pläne zu realisieren. Da braucht man Beamte, die nicht denken, sondern Beamte, die mechanisch gegen das eigene Volk alles bedenken- und kritiklos durchführen, was die „hohe Behörde" will. Im Angesicht des kommenden Krieges brauchen Sie solche Beamte.

(Abg. Kühn: Das wäre ja schlimm, wenn es so wäre!)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126613300
Sie wollten zu den Ziffern 24, 25 und 26 des Antrags offenbar nicht mehr sprechen, Herr Abgeordneter Renner. Ich schließe die Besprechung zu den §§ 54, 55, 56, 57, 57 a und 58.
Ich rufe auf § 60. — Keine Wortmeldungen. Zu § 60 Änderungsantrag der Gruppe der KP Umdruck Nr. 916 Ziffer 27. Soll der Antrag, im § 60 Abs. 1 zweiter Satz die Worte „drei Monaten" durch die Worte „einen Monat" zu ersetzen, besonders begründet werden, Herr Abgeordneter Renner?

(Abg. Renner: Nein!)

— Nein. Ich schließe die Besprechung zu § 60.
Zu § 61 Antrag Umdruck Nr. 913 Ziffer 13. Herr Abgeordneter Baur, bitte!

Valentin Baur (SPD):
Rede ID: ID0126613400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Meine Fraktion hat den Antrag gestellt:
Dem § 61 Abs. 2 werden folgende Sätze hinzugefügt:
Wird die Genehmigung versagt, so ist die Beschwerde an die oberste Dienstbehörde zulässig. Versagt auch diese die Genehmigung, so entscheidet auf weitere Beschwerde die Bundesregierung.


(Baur [Augsburg])

In diesem Falle handelt es sich um das Amtsgeheimnis, um die Verschwiegenheitspflicht des Beamten. Der Ausschuß vertrat in seinem Bericht die Auffassung, die Verschwiegenheitspflicht diene in erster Linie auch dem Schutz des Beamten. Wenn man sich aber den Bericht etwas genauer ansieht, merkt man, daß er einige Widersprüche aufweist. Ich verweise darauf — und darf das sicher mit Erlaubnis des Präsidenten vorlesen —, daß es darin heißt:
Das Interesse des Dienstes und der Schutz des Beamten zwingt deshalb zur Wiederherstellung der umfassenden Amtsverschwiegenheit.
Im letzten Satz heißt es weiter:
Ebenso ist es nur eine Klarstellung, wenn der Abs. 4 vorsieht, daß die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit die gesetzliche Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen und zum Vorgehen gegen die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht berührt.
Ein Stückchen weiter oben sagt der Bericht nun merkwürdigerweise:
Die letzte Belehrung
— und diese Reihenfolge wäre besser gewesen — erhält er durch das strafrechtliche Urteil oder durch die Entscheidung des Disziplinargerichtes.
Dann, meine Damen und Herren, ist es mit der Belehrung zu spät.

(Zuruf des Abg. Dr. Kleindinst.)

— Ich weiß, was Sie sagen wollen, Herr Dr. Kleindinst. Aber ich mache die Damen und Herren eben auf diesen Widerspruch aufmerksam. — Und weshalb? Dieses Gesetz legt dem Beamten die Pflicht auf, auch solche Umstände anzuzeigen, die in seinem Amt selbst gelegen sein können, die vielleicht sogar sein eigener Dienstvorgesetzter begangen haben mag, und er soll dann auch einen entsprechenden Schutz haben. Diesen Schutz kann er aber nur haben, wenn die Genehmigung für eine Aussage von seiner Dienststelle versagt, durch die oberste Dienstbehörde oder gar etwa durch die Bundesregierung aber erteilt wird. Diese gesetzliche Bestimmung haben wir in der gleichen Form, wie sie jetzt von meiner Fraktion beantragt wird, voriges Jahr im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz bereits beschlossen. Dort haben sowohl der Rechtsausschuß als auch der zuständige bearbeitende Ausschuß meines Wissens zum Ausdruck gebracht, daß das die einzige Möglichkeit sei, den Beamten in den schwierigen Fragen der Amtsverschwiegenheit auch einen restlosen Schutz zu sichern. Wenn man heute von dem Beamten verlangt, daß er sich in ganz bestimmten Fällen verpflichtet, von Gesetzwidrigkeiten oder irgendwelchen Illegalitäten, die ihm innerhalb oder außerhalb des Dienstes bekanntwerden, Anzeige zu erstatten, so muß man ihm auch die letzte Konsequenz der Sicherung des Rechtsschutzes bei der Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht zugestehen. Ich bitte Sie, diesem Antrag der sozialdemokratischen Fraktion Ihre Zustimmung zu geben.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126613500
Herr Abgeordneter Kleindinst!

Dr. Josef Ferdinand Kleindinst (CSU):
Rede ID: ID0126613600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ein Widerspruch ist hier im schriftlichen Bericht nicht gegeben; denn die Worte die letzte Belehrung durch den Strafrichter oder durch den Disziplinarrichter" beziehen sich ja nur auf die Formulierung der Regierungsvorlage: „was dem Wesen nach geheimzuhalten ist". Das wollten wir nicht jedem einzelnen überlassen; denn darüber, was dem Wesen nach geheimzuhalten ist, würde er letzten Endes durch den Disziplinar- oder den Strafrichter belehrt werden. Insofern ist das kein Widerspruch.
Was aber nun den Antrag Umdruck Nr. 913 Ziffer 13 betrifft:
Wird die Genehmigung versagt, so ist die Beschwerde an die oberste Dienstbehörde zulässig. Versagt auch diese die Genehmigung, so entscheidet auf weitere Beschwerde die Bundesregierung,
so muß ich sagen: das ist selbstverständlich! Die Beschwerde ist jederzeit möglich. Wenn jemand glaubt, er müsse aus einem besonderen Grunde, den er für wichtiger hält als sein Vorgesetzter, die Beschwerde ergreifen können, dann ist das selbstverständlich möglich. Wir sind mit dem Inhalt vollkommen einverstanden. Ich habe nur Bedenken, daß man etwas, was selbstverständlich ist, in das Gesetz hineinschreibt.

(Zuruf von der SPD: Auch die weitere Beschwerde an die Bundesregierung?)

— Auch das ist immer möglich.

(Abg. Renner: Aber nicht empfehlenswert!)

Wir haben keine grundsätzlichen Einwände, sondern nur Bedenken dagegen, daß man Selbstverständliches in das Gesetz hineinschreibt.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126613700
Herr Abgeordneter Kühn!

Walther Kühn (FDP):
Rede ID: ID0126613800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich stimme den Ausführungen des Herrn Kollegen Kleindinst durchaus zu. Wir halten es nicht für unbedingt notwendig, die Vorschrift, die von der SPD vorgeschlagen wird, aufzunehmen. Wir meinen, es bedarf einer solchen Vorschrift nicht. Denn das Gericht, dessen Ersuchen abgelehnt wird, kann ohnehin gegen die Entscheidung der Behörde, der der Beamte angehört, Dienstaufsichtsbeschwerde bis zur obersten Dienstbehörde einlegen. Dasselbe Recht steht selbstverständlich auch dem Beamten zu, wenn er an der Aussage ein Interesse hat, und zwar nach § 168 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Entscheidung der obersten Dienstbehörde ist dann natürlich endgültig. Jeder Minister verwaltet selbständig seinen Geschäftsbereich, und das Kabinett, die Bundesregierung, kann die Entscheidung nicht mehr ändern; das Kabinett hat damit nichts zu tun.

(Abg. Arnholz: Das wollten wir gerade! Insofern ist es nicht überflüssig!)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126613900
Herr Abgeordneter Baur!

Valentin Baur (SPD):
Rede ID: ID0126614000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! So selbstverständlich es für meine beiden Vorredner — und zum Teil ohne weiteres auch für uns — ist, daß diese Möglichkeiten gegeben sind, so möchte ich doch darauf verweisen, daß die gleiche Selbstverständlichkeit nicht hinsichtlich jedes Beamten anzunehmen ist.

(Sehr richtig! bei der SPD.)

Das Gesetz hat immerhin einen Umfang von nahezu 200 Paragraphen. Es durchzuarbeiten, ist eine
kleine Wissenschaft. Man braucht eine gewisse Zeit,


(Baur [Augsburg] )

bis man mit der Materie so vertraut ist, daß man sie einwandfrei in seinem Interesse auszulegen vermag. Da wir es in der Beamtenschaft mit kleinen Sekretären, mit Beamten, die keine besondere Bildung haben, zu tun haben — ich erinnere beispielsweise an die Beamten bei der Eisenbahn oder der Post, an die Lokführer, an die Werkmeister usw., die mit den Paragraphen nicht sehr vertraut sind —, wünschen wir, daß eine solche Bestimmung in dem Gesetz enthalten ist. Wenn Sie, meine sehr verehrten Herren Kollegen, eine solche Regelung für selbstverständlich halten, dann darf ich sicher Ihre Zustimmung annehmen. Es wird dann keine Schwierigkeiten machen, diese Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen, damit eine Beruhigung gegeben ist. Ich bitte Sie also noch einmal darum, unserem Antrage zu entsprechen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126614100
Keine weiteren Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung zu § 61.
Ich rufe auf die §§ 62, — 62 a, — .63, — 64, — 65, — 66, — 67, — 68, — 69, — 69 a. — Keine Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung zu diesen Paragraphen.
§ 70. Zur Begründung des Antrags Umdruck Nr. 916 Ziffer 28 Herr Abgeordneter Gundelach!

Gustav Gundelach (KPD):
Rede ID: ID0126614200
Meine Damen und Herren! Der § 70 des vorliegenden Entwurfs behandelt die Frage der Arbeitszeit. Wir sind mit dem Abs. 1 einverstanden, in dem klar und deutlich gesagt wird:
Die regelmäßige Arbeitszeit an Arbeitstagen
beträgt grundsätzlich 8 Stunden und darf wöchentlich im Durchschnitt 48 Stunden nicht
überschreiten. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um 8 Stunden.
Damit sind wir einverstanden; das ist klar und deutlich, und jeder Beamte weiß, woran er ist.
Aber wir sind für die Streichung der dann folgenden Absätze 2, 3 und 4. Was in diesen Absätzen gesagt wird, ist — jedenfalls nach unserer Auffassung — für die Beamten unerträglich und muß deswegen bekämpft werden. Dementsprechend haben wir einen Streichungsantrag für die Absätze 2, 3 und 4 gestellt. Um Ihnen diesen Antrag zu begründen, ist es notwendig, zu sagen, was in den von uns zur Streichung vorgeschlagenen Absätzen enthalten ist. In Abs. 2 wird gesagt:
Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Wird er dadurch erheblich mehr beansprucht, so ist ihm
— und dann heißt es —
nach Möglichkeit Dienstbefreiung zu anderer Zeit zu gewähren.
Das entspricht in keiner Weise gewerkschaftlichen Grundsätzen. Aus diesen Gründen lehnen wir eine solche Bestimmung ab.
In Abs. 3 wird es noch schöner. Dort heißt es:
Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen sechzig Stunden nicht überschritten werden, es sei denn, daß die Bereitschaft in diesem Zeitraum mehr als dreißig Stunden beträgt.
Dann kann man also noch über sechzig Stunden hinaus auf siebzig und achtzig Stunden kommen; das ist dann eine Ermessensfrage der Vorgesetzten dieser Beamten.
Abs. 4 sagt dann:
Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
Wir sind gegen diese Absätze und haben aus diesen Gründen die Streichung der Absätze 2, 3 und 4 verlangt, weil sie nicht den Interessen der Beamten entsprechen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126614300
Keine weiteren Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung zu diesen Paragraphen.
Ich rufe auf § 71,—§ 72,—§ 73,—§ 74.—Keine Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung.
Ich rufe auf § 75. Antrag der SPD, Umdruck Nr. 913 Ziffer 14. Herr Abgeordneter Böhm, bitte.

Hans Böhm (SPD):
Rede ID: ID0126614400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit diesem § 75 berühren wir das Kapitel, das allgemein als der sogenannte TrottelParagraph bekannt ist. Ich bin für diesen Ausdruck nicht verantwortlich und möchte auch die Verantwortung dafür nicht übernehmen. Aber die Regierung hat in ihrer ursprünglichen Vorlage im § 75 eine Reihe von Voraussetzungen schaffen wollen, die das materielle Recht des Beamten stark einschränken und auch eine Grundlage bilden sollten, um bei der Gestaltung der Rechtsgrundlage der Beamten auch im materiellen Recht das Leistungsprinzip mit in den Vordergrund zu stellen. Wir beantragen, in § 75 die Fassung der Regierungsvorlage wiederherzustellen. § 75 in der Regierungsvorlage lautet:

(1) Bleiben die Leistungen eines Beamten hinter dem von ihm billigerweise zu fordernden Maß zurück, so soll die oberste Dienstbehörde entsprechend dem Mindermaß seiner Leistungen

1. ihm das nach den Dienstaltersstufen des Besoldungsrechts vorgesehene Aufsteigen im Gehalt in jeder Dienstaltersstufe bis zu zwei Jahren versagen oder
2. ihn innerhalb der Besoldungsgruppe seines Amtes in eine niedrigere Dienstaltersstufe zurücksetzen oder
3. ihn in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt versetzen.
Der Beamte ist vorher zu hören.

(2) Durch Maßnahmen der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Art dürfen die Dienstbezüge des Beamten nicht unter den Betrag des Ruhegehalts gemindert werden, das der Beamte zu erhalten hätte, wenn er im Zeitpunkt der ersten Maßnahme dieser Art in den Ruhestand getreten wäre.


(3) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis zu Absatz 1 Nr. 1 und 2 auf andere Behörden übertragen.

Wenn wir Wiederherstellung dieser Regierungsvorlage beantragen, dann im Interesse des Berufsbeamtentums selbst. Ich brauche die Beamten für


(Böhm)

ihre Leistungen in der Vergangenheit, besonders in den Jahren nach 1945, nicht in Schutz zu nehmen. Die Leistungen sind einmalig und haben viel dazu beigetragen — das sollen wir bestätigen —, daß in unseren Verwaltungen wieder so etwas wie eine stetige Leistung, Ordnung und auch ein abgerundetes Bild der gesamten Verwaltung in Erscheinung treten konnte. Aber gerade weil es so ist, glauben wir, daß es nicht allein notwendig ist, für den Beamten selbst solche Bestimmungen zu schaffen, sondern daß es notwendig ist, im Beamtengesetz und für die Öffentlichkeit sichtbar darauf hinzuweisen, daß etwas anderes dazu gehört, Berufsbeamter auf Lebenszeit zu sein, als nur die Berufungsurkunde. Wir wollen auch darauf hinweisen, daß noch andere Momente bei dieser Dienststellung und bei der Rechtsstellung des Beamten beachtet werden müssen.
Der Herr Berichterstatter und Vorsitzende des Ausschusses, Herr Kollege Dr. Kleindinst, hat in der Begründung zu der Ausschußvorlage in einigen Sätzen darauf hingewiesen, daß vielfach das Nachlassen der Leistungen bei einem Beamten auf eine beginnende Krankheit zurückzuführen ist und daß auch die absolute Gefahr besteht, daß, wenn dieser Paragraph im Besoldungsgesetz so gefaßt wird, doch in dem einen oder anderen Falle durch die Haltung der Dienstbehörde oder durch die Anwendung der Ermessensfrage der Beamte in seinen Rechten geschmälert wird. Der Berichterstatter weist gleichzeitig darauf hin, daß die Mängel bereits in der Disziplinarordnung festgehalten sind und daß dem Beamten die Möglichkeit gegeben ist, im Disziplinarverfahren selbst sein Recht zu verteidigen bzw. dort selbst die notwendigen Schlußfolgerungen zu ziehen. Wir dürfen nicht vergessen, daß es sich bei den Disziplinarverfahren um eine festgestellte Schuld, um die Schuldhaftigkeit des Beamten handelt. Was wir in diesem Gesetz wollen, ist, einmal das Leistungsprinzip herauszustellen und dem Beamten auch in der Öffentlichkeit den Boden zu geben, auf den er Anspruch hat, und zwar so, daß die Öffentlichkeit begreift, daß zum lebenslänglichen Beamten nicht nur die Urkunde gehört.
Nun bin ich der Auffasung, daß die Bedenken, die der Herr Berichterstatter in seiner Begründung zur Ausschußvorlage bezüglich des Wegfalls von § 75 gegeben hat, dadurch beseitigt werden können, indem man bei der Arbeit des Personalausschusses die notwendigen Voraussetzungen schafft. Besonders notwendig erscheint es mir aber, in diesem Augenblick noch darauf hinzuweisen, daß wir es als selbstverständlich betrachten, daß bei der Verabschiedung des Personalvertretungsgesetzes das personelle und soziale Mitbestimmungsrecht in vollem Umfange gewährt und gesetzlich verankert wird und damit die Garantien geschaffen werden, auf die der Beamte Anspruch hat und auch Anspruch erheben kann.
Wir wünschen also die Wiederherstellung der Regierungsvorlage. Wir glauben, damit nicht nur im Interesse der Verwaltung und einer sauberen Dienstleistung zu handeln, sondern wir glauben auch, hier dem Berufsbeamten die Stellung zu geben, auf die er in der Öffentlichkeit Anspruch hat. Es ist heute bei den Beamten zur Selbstverständlichkeit geworden, daß auch ihre Leistung, die sie vollbringen, irgendwie gewertet werden muß und daß die ganze Rechtsstellung, nicht nur das materielle Recht, auch unter dem Leistungsprinzip steht. Das, glauben wir, ist notwendig, und wir bitten Sie unserem Antrage zuzustimmen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126614500
Herr Abgeordneter Kleindinst.

Dr. Josef Ferdinand Kleindinst (CSU):
Rede ID: ID0126614600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In dem schriftlichen Bericht ist natürlich nicht meine persönliche Überzeugung zum Ausdruck gekommen, sondern die des Ausschusses, und zwar, wie ich sagen darf, mit Ausnahme einer einzigen Stimme.
Wir haben uns gegen diese Vorschrift gewandt auf Grund der jahrelangen Erfahrung in der Personalverwaltung, daß ein Rückgang der Leistungen sehr häufig auf den Beginn einer Krankheit zurückzuführen ist, die hernach als die Ursache festgestellt wird, oder auf dienstliche, familiäre und andere Schwierigkeiten. Wenn nun dieser Rückgang damit beantwortet wird, daß der Betreffende wie ein disziplinär zu Verfolgender -nicht nur im Disziplinarverfahren, sondern in der reinen Dienstaufsicht behandelt wird, so besteht die übergroße Gefahr von Ungerechtigkeiten. Soweit ein Rest von Schuld vorliegt — und diese Fälle wären ja ein schuldhaftes Verhalten, das ohne diese objektiven Voraussetzungen gegeben wäre —, so verweise ich auf die Bundesdisziplinarordnung, die, als wir den Gesetzentwurf erhielten, ja noch gar nicht erlassen war. Wir hatten sie damals noch gar nicht beraten, und wir haben die Anwendung der Bundesdisziplinarordnung auf jede verfolgbare Schuld des Beamten ausgedehnt. Daher haben wir geglaubt, daß diese Maßnahmen — ich hebe das besonders hervor — nicht ohne Rechtsbürgschaften ergriffen werden könnten. Der Beamte, der unter diesen § 75 der Regierungsvorlage fällt, ist viel schlechter daran als einer, dem eine Schuld nachgewiesen werden kann, weil der letztere alle Bürgschaften des Disziplinarverfahrens hat, während hier nur die Dienstaufsicht über ihn entscheidet. Ich glaube, dieser § 75, der aus dem Militärregierungsgesetz Nr. 15 stammt, muß im Interesse einer objektiven Beurteilung unserer Beamten und im Interesse der Gerechtigkeit fallen.

(Abg. Kühn: Bravo!)

Ich bitte, ihn abzulehnen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126614700
Keine weiteren Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung zu diesem Paragraphen.
Ich rufe auf § 76, Änderungsantrag Umdruck Nr. 913 Ziffer 15. Herr Abgeordneter Herrmann!

Matthäus Herrmann (SPD):
Rede ID: ID0126614800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der § 76 in der vom Ausschuß beschlossenen Fassung wird nach Überzeugung der sozialdemokratischen Fraktion zu einer Vielzahl von Disziplinarverfahren führen, die mit Freisprüchen enden müssen, also für Verwaltung und Betroffene nur unnötige Arbeit und Unruhe bringen werden. Besonders viele der Angehörigen der großen Betriebsverwaltungen des Bundes, der Eisenbahn und der Post, werden die Leidtragenden sein. Wer sich mit den Dienst- und Arbeitsverhältnissen bei diesen Betrieben beschäftigt hat, weiß, daß die strikte Befolgung der Dienstvorschriften verschiedener Gruppen zur Stillegung dieser Betriebe, also zur passiven Resistenz führen würde, der weiß, daß die Vorgesetzten täglich die Verletzung der Dienstvorschriften sehen und übersehen, übersehen müssen, soll der Betrieb glatt laufen. Wir wünschen


(Herrmann)

deshalb, daß in § 76 Abs. 1 das Wort „schuldhaft" durch die Worte „vorsätzlich oder grob fahrlässig" ersetzt wird. Ich bitte Sie im Namen der sozialdemokratischen Fraktion, diesem Antrage zuzustimmen.

(Beifall bei der SPD.)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126614900
Herr Abgeordneter Kleindinst!

Dr. Josef Ferdinand Kleindinst (CSU):
Rede ID: ID0126615000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Gegen diesen Antrag haben wir ausgesprochen rechtliche Bedenken. Es wird hier in das Disziplinarrecht ein Begriff eingefügt, der eigentlich aus- dem bürgerlichen Recht stammt und dort bei Haftungsfragen eine Rolle spielt. Dort kommt es auf leichte oder grobe Fahrlässigkeit oder auf Schuld an. Diese Vorschrift des § 76 ist nicht etwa neu. Ich habe ausdrücklich festgestellt, daß sie schon im Gesetz von 1873 gestanden und keinerlei Ausweitung der Disziplinarfälle gebracht hat.

(Abg. Arnholz: Es erben sich Gesetz und Rechte ... !)

— Ja, mein Herr Kollege Arnholz, es ist so, daß hier nach dem Disziplinarrecht ein allgemeiner Begriff vorliegt und man nicht bürgerliches Recht in das Disziplinarrecht hineintragen kann. Weiterhin wird ja erst in der Disziplinarentscheidung festgestellt, ob ein Dienstvergehen auf leichter oder grober Fahrlässigkeit oder auf Schuld beruht. Das wird erst dort entschieden, und dem kann nicht hier durch diese allgemeine Bestimmung vorgegriffen werden. Also eine Gefahr für die Beamten liegt darin gar nicht. Die Vorschrift ist die gleiche wie die, die seit 1873 im Beamtenrecht gilt, und die Entscheidung darüber, was schuldhaft ist, was grob fahrlässig ist und was eine lichte Schuld ist, kommt eben in der Disziplinarentscheidung zum Ausdruck, und damit wird in Anbetracht der vorliegenden Rechtsgarantien den auftretenden Bedürfnissen sicher Rechnung getragen. Wir würden also einen rechtlichen Fehler machen, wenn wir diese Bestimmung ändern. Der Antrag auf Änderung muß aus diesem Grunde abgelehnt werden.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126615100
Herr Abgeordneter Kühn!

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0126615200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf den Worten, die Herr Abgeordneter Kleindinst eben hier gesagt hat, noch einen Satz hinzufügen. Ich bin der Meinung, daß diese Änderung, die von der SPD beantragt wird, bedeuten würde, daß eine auf leichter Fahrlässigkeit beruhende Pflichtverletzung des Beamten in Zukunft gar kein Dienstvergehen mehr darstellt. Ich glaube, das kann man nicht machen, Herr Kollege Herrmann. Aber es ist natürlich eine ganz andere Frage, ob bei leichter Fahrlässigkeit gegen einen Beamten eingeschritten wird.
Nun ist Ihnen aus den Beratungen der Bundesdisziplinarordnung bekannt, daß im Disziplinarrecht das sogenannte Opportunitätsprinzip herrscht, und das bedeutet, daß je nach Lage des Falles eingeschritten werden kann. Es ist also so, daß die Ausschaltung der leichten Fahrlässigkeit, die Sie mit dem Antrag erreichen wollen, immer gegeben ist und daß die einleitende Behörde auf Grund des Opportunitätsprinzips entscheiden kann, ob bei leichten Fällen eingeschritten wird oder nicht.
Deshalb bitte ich, diesen Antrag der SPD als überflüssig abzulehnen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126615300
Keine weiteren Wortmeldungen. — Ich schließe die Besprechung zu § 76.

(Zuruf von der KPD.)

— Ich bitte um Entschuldigung, es liegt noch ein Antrag der KPD Umdruck Nr. 916 Ziffer 29 zu § 76 vor.
Herr Abgeordneter Gundelach, bitte.

Gustav Gundelach (KPD):
Rede ID: ID0126615400
Meine Damen und Herren! Meine Fraktion beantragt, § 76 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 zu streichen. In Abs. 1 dieses Paragraphen wird ganz klar und deutlich gesagt, daß die Bestrafung von Dienstvergehen in folgender Weise erfolgen soll:
Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.
Das ist eine ganz klare Feststellung, gegen die man nicht sein kann. Wenn aber dann in Abs. 2 gesagt wird:
Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er
1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder
2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen usw.,
so erklären wir, daß wir das für ganz unmöglich halten. Erstens einmal ist festzustellen, daß ein Ruhestandsbeamter gar kein Dienstvergehen mehr begehen kann; denn er ist ja gar nicht mehr im Dienst. Er ist ja zur Ruhe gesetzt worden. Das ist also schon an sich ein Widerspruch. Im übrigen sind wir doch der Auffassung, daß, wenn schon ein Beamter die hier angezeigten Verbrechen begeht, dann die Strafjustiz zuständig ist. Das kann man nicht der Behörde überlassen, wegen einer Strafgesetzverletzung hier die für Dienstvergehen vorgesehenen Strafen ergehen zu lassen. Diese Widersprüche machen wir also nicht mit. Sie stellen geradeweg Ausnahmebestimmungen gegenüber den Ruhestandsbeamten dar. Das ist ein unhaltbarer Zustand, und deswegen beantragen wir die Streichung.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126615500
Keine weiteren Wortmeldungen dazu. — Damit ist die Besprechung zu § 76 beendet.
Ich rufe auf die §§ 77, — 78, — 78 a, — 79, —80, — 81, — 82, — 83, — 84, — 84 a, — 85. — Keine Wortmeldungen dazu. — Ich schließe die Besprechung.
Zu § 86 liegt unter Ziffer 30 des Antrags der Gruppe der KP Umdruck Nr. 916 ein Änderungsantrag vor. — Herr Abgeordneter Gundelach!

Gustav Gundelach (KPD):
Rede ID: ID0126615600
Meine Fraktion beantragt, in § 86 Abs. 1 Satz 2 hinter dem Wort „Bundesregierung" die Worte „im Einvernehmen mit der Beamtenvertretung (Personalvertretung § 90)" einzufügen. Es handelt sich hier um die Regelung des Urlaubs. Wir sind der Meinung, daß es nicht allein Angelegenheit der Bundesregierung sein darf, den Urlaub willkürlich zu regeln. Die Regelung des Urlaubs soll in Verbindung mit der Beamtenvertretung erfolgen.


(Gundelach)

Des weiteren wollen wir, daß in § 86 Abs. 2 hinter dem Wort „Bundesregierung" die Worte „im Einvernehmen mit der Beamtenvertretung (Personalvertretung § 90)" eingefügt werden. Es handelt sich also um ,die analoge Änderung zu Abs. 1. Ich glaube, daß das eine im Interesse der Beamtenschaft liegende Forderung ist.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126615700
Keine weiteren Wortmeldungen. — Ich schließe die Besprechung zu § 76.
Ich rufe auf § 87, — § 88. — Dazu Änderungsantrag Umdruck Nr. 916 Ziffer 31.
Herr Abgeordneter Renner!

Heinz Renner (KPD):
Rede ID: ID0126615800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In § 88 der Gesetzesvorlage ist die Frage des Rechtes des Beamten auf politische und auch auf gewerkschaftliche Betätigung geregelt. Es heißt hier unter der Überschrift „Vereinigungsfreiheit":

(Zurufe: Lauter!)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126615900
Wollen Sie bitte etwas lauter sprechen, Herr Abgeordneter Renner!

Heinz Renner (KPD):
Rede ID: ID0126616000
Entschuldigen Sie, bei anderer Gelegenheit habe ich nicht das Empfinden, daß man Wert darauf legt, mich zu hören.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126616100
Das wechselt! (Heiterkeit und Zurufe.)


Heinz Renner (KPD):
Rede ID: ID0126616200
Unter der Überschrift Vereinigungsfreiheit ist hier im Beschluß des Ausschusses folgendes gesagt:

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126616300
Herr Abgeordneter Renner,
bitte etwas weiter nach rechts.

Heinz Renner (KPD):
Rede ID: ID0126616400

Auf Grund der Vereinigungsfreiheit haben die
. Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Dieser Formulierung stellen wir unseren Vorschlag entgegen, dem § 88 folgende Fassung zu geben:
In voller Vereinigungsfreiheit haben die Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften zusammenzuschließen. Sie haben das Recht, die Gewerkschaften mit ihrer Vertretung zu beauftragen.
In Abänderung des Abs. 2 dieses § 88, der lautet: Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder seinen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden,
schlagen wir die Formulierung vor:
Kein Beamter darf wegen gewerkschaftlicher Betätigung zur Verantwortung gezogen oder in seiner dienstlichen Laufbahn benachteiligt werden.
Wir sind der Auffassung, daß unsere Formulierung besser und klarer das zum Ausdruck bringt, was auf dem Papier unter dem Abschnitt „Grundrechte" in unserem Grundgesetz statuiert ist. Wir sind der Meinung, daß die Formulierung in Abs. 2: „Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft ..." nicht das zum Ausdruck bringt, was im allgemeinen unter gewerkschaftlicher Betätigung zu verstehen ist. Wir wollen also durch unsere Formulierung ganz klar und eindeutig herausstellen, daß sich der Beamte auch im Sinne der Auffassungen und der Anweisungen seiner Gewerkschaften in seiner Dienststelle betätigen darf. Er darf also für seine Gewerkschaft nicht nur werben und arbeiten, sondern er darf sich auch im Sinne der Anweisungen, Anleitungen und Ratschläge seiner Gewerkschaften im Betriebe verhalten.
Wir bitten Sie, ernstlich zu bedenken, ob diese Formulierung, die ja auch die Gewerkschaftsformulierung ist, nicht an die Stelle dieser etwas vagen Fassung in § 88 des Gesetzentwurfs treten sollte.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126616500
Wollen Sie auch gleich Ihren Änderungsantrag Ziffer 32 begründen?

Heinz Renner (KPD):
Rede ID: ID0126616600
Wieso?

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126616700
Er betrifft § 90.

Heinz Renner (KPD):
Rede ID: ID0126616800
Ja, das hängt miteinander zusammen. In § 90 ist das Recht der Personalvertretung der Beamten geregelt; aber „geregelt" ist zuviel gesagt. Es heißt nämlich: „Die Personalvertretung der Beamten wird durch Gesetz besonders geregelt." Nun haben wir die Regierung des Adenauerschen Systems schon beinahe vier Jahre, und der Bundestag beschäftigt sich schon über zwei Jahre mit dem Beamtengesetz. Während dieser ganzen Zeit hat aber der Bundestag keine Gelegenheit gefunden, seine angebliche Absicht, den Beamten ein Beamtenvertretungsgesetz zu geben, zu verwirklichen. Wir haben also im Gesetz einen Titel, hinter dem keine Realitäten stehen; denn wir haben keine Beamtenvertretung. Die Beamtenschaft muß warten, bis dieser Bundestag so gnädig ist, die Rechte der Beamten auf eine echte Personalvertretung zu regeln.
Wir haben den Antrag gestellt, dem § 90 folgende Fassung zu geben:
Die Personalvertretung der Beamten zur Wahrung aller Rechte der Beamten ist im Rahmen eines allgemeinen, für die gesamte Arbeiterschaft geltenden Betriebsrätegesetzes zu regeln.
Wir sind also zunächst der Meinung, daß die Personalvertretung der Beamten im Rahmen dieser allgemeinen Regelung des Problems im Sinne einer wirklichen Mitbestimmung in einem echten Betriebsrätegesetz geregelt werden sollte. Wir meinen, daß die Rechte der Beamtenschaft in dieser Körperschaft, nämlich in der Personalvertretung, von Beamten wahrgenommen werden sollen, die von der Beamtenschaft direkt gewählt werden. Diese Vertreter der Beamten sollen und müssen Gewerkschaftler sein. Das ist für uns eine Selbstverständlichkeit.
Ich will es noch einmal klar herausstellen. Wir wollen, daß die Körperschaft, die mit der Wahrnehmung der Rechte, mit der Vertretung der Beamtenschaft betraut wird, aus einer Wahl, die die Beamtenschaft selber vorzunehmen hat, hervorgeht.
Ich bitte Sie, auch diesem Antrag Ihre Zustimmung zu geben.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126616900
Keine weitere Wortmeldung. Damit schließe ich die Besprechung zu §§ 88,


(Präsident Dr. Ehlers)

.) 89, den ich nachträglich aufrufe, und 90, der ebenfalls schon erörtert worden ist.
Ich rufe § 91 auf.

(Abg. Dr Kleindinst: Nur ein ganz kurzes Wort, Herr Präsident!)

— Wozu?

(Abg. Dr. Kleindinst: Zu § 91!)

— Zu § 91; bitte schön!

Dr. Josef Ferdinand Kleindinst (CSU):
Rede ID: ID0126617000
Ich bin zu § 91 im Schriftlichen Bericht darauf aufmerksam gemacht worden, daß auf Seite 13*) die Anführung des DGB ausgefallen ist. Ich möchte ausdrücklich zu Protokoll geben, daß der Deutsche Gewerkschaftsbund die zweite Spitzenorganisation ist und, wie schon in Abs. 2 hervorgehoben, Fachverbände oder Verbände, die nur der Wahrnehmung vorübergehender Interessen dienen, nicht unter die Spitzenorganisationen fallen. Ich bitte, davon Kenntnis zu nehmen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126617100
Das ist als Berichtigung des Berichts des Herrn Berichterstatters zur Kenntnis genommen. Damit ist § 91 erledigt. Ich schließe die Besprechung.
92. — Keine Wortmeldung. Ich schließe die Besprechung.
Zu 93 Änderungsanträge auf Umdruck Nr. 913 Ziffern 16, 17 und 18. Der Antrag unter Ziffer 16 verlangt praktisch das Wegfallen der Worte „als Vorsitzender" in der zweiten Zeile. Ferner liegen zu dem gleichen Paragraphen die Anträge der SPD unter den Ziffern 17 und 18 vor. Bitte, Herr Abgeordneter Matzner!

Oskar Matzner (SPD):
Rede ID: ID0126617200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bitte um die Erlaubnis, die Anträge unter den Ziffern 16, 17 und 18 des Umdrucks Nr. 913 in einem begründen zu dürfen, da sie sich auf denselben Paragraphen beziehen und organisch zusammenhängen. Der Herr Präsident hat schon erwähnt, daß der Änderungsvorschlag unter Ziffer 16 nur darin besteht, hinter den Worten „der Präsident des Bundesrechnungshofes" die Worte „als Vorsitzender" zu streichen. Dazu folgende Begründung.
Wir möchten die Zusammensetzung dieses Personalausschusses so haben, daß die Mitglieder selber — und damit greife ich schon auf den Antrag, der in Ziffer 18 gestellt ist, vor — aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählen. Dieser Ausschuß, der nach unserem Willen eine sehr starke Stellung bekommen hat, soll auch darin vollständig autonom sein. Deswegen glauben wir, daß es viel vorteilhafter ist, wenn sich dieses Siebenmannkollegium seinen Vorsitzenden selber wählen darf.
Unter Ziffer 17 wird beantragt, in § 93 Abs. 3 den Satz 1 zu streichen, nämlich die verbindliche Bestimmung, daß sämtliche Mitglieder Bundesbeamte sein müssen. Daß es die ständigen Beisitzer sind, ergibt sich schon aus der Natur ihres Amts. Aber bei den drei anderen halten wir es auch im Interesse des Beamtentums und der Vermeidung einer unbedingten Abkapselung nicht für notwendig, eine solche bindende Bestimmung vorzusehen. In der Praxis wird es vielleicht so sein,
*) Vgl. Anlage Seite 13093A daß man Beamte hineinschickt; aber es m u ß nicht sein. Deswegen bitten wir Sie, diese einschränkende Bestimmung zu streichen und unseren Anträgen unter den Ziffern 16, 17 und 18 in einem zuzustimmen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126617300
Das Wort hat der Abgeordnete Kühn.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0126617400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir können uns mit dem Antrag, den die SPD gestellt hat, nicht befreunden. Wir haben seinerzeit mit Absicht gerade den Präsidenten des Bundesrechnungshofs als geborenen Vorsitzenden dieses Bundespersonalausschusses eingesetzt. Wer einen solchen Antrag stellt, wie ihn die SPD gestellt hat, daß der Vorsitzende gewählt werden soll, der verkennt meines Erachtens die Bedeutung dieses unabhängigen und unparteiischen Präsidenten des Bundesrechnungshofs.

(Abg. Arnholz: Gerade umgekehrt ist es!)

— Nein, Herr Kollege Arnholz, ich bin da anderer Ansicht. Wir halten es gerade für gut, wenn der Präsident des Bundesrechnungshofs Vorsitzender des Bundespersonalausschusses ist.
Nun etwas zu den anderen Anträgen der SPD zu § 93. Ich halte es für unmöglich, daß in einer solchen Bestimmung über den Bundespersonalausschuß das Wort „Bundesbeamte" gestrichen wird, wie es die SPD will. Ich bin der Meinung, daß in einem B u n des personalausschuß Bundesbeamte sein sollen. Ich würde es angesichts der ganz anders gelagerten Verhältnisse in den Ländern für falsch halten, etwa Länderbeamte in den Bundespersonalausschuß zu entsenden.

(Abg. Dr. Wuermeling: Das sind die betriebsfremden Tendenzen! — Abg. Mellies: Es gibt auch außerhalb der Beamtenschaft Menschen mit gesundem Menschenverstand für Beamtenfragen!)

— Entschuldigen Sie, Herr Mellies, wir vertreten nun einmal diese Ansicht, auch aus einer langjährigen Erfahrung, und wir glauben, daß hier der Antrag der SPD nicht der richtige ist. Wir bitten deshalb, ihn abzulehnen.

(Abg. Mellies: Den Beamten wäre viel besser gedient, wenn Sie sich auch mal anders einstellen würden!)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126617500
Keine weiteren Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung zu § 93.
Ich rufe auf § 94. — Keine Wortmeldungen.
§ 95. — Dazu liegt ein Antrag der Abgeordneten Naegel, Eplée und Genossen vor.

(Abg. Eplée: Der Antrag zu § 95 entfällt!)

— Der Antrag zu § 95 entfällt. Das ist schon eine Erleichterung. — Keine weiteren Wortmeldungen zu § 95.
Ich rufe auf die §§ 96, — 97, — 98, — 99, -100, — 101. — Keine Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung.
Abschnitt V, § 102. — Keine Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung.
§ 103. — Dazu liegt der Änderungsantrag Umdruck Nr. 916- Ziffer 33 vor. Herr Abgeordneter Gundelach!

(Abg. Dr. Wuermeling: Es ist doch ein Witz, wenn die KPD über Pensionsrecht spricht!)



Gustav Gundelach (KPD):
Rede ID: ID0126617600
Ja, Sie sind ein Witzbold, das ist wirklich wahr; das haben Sie heute wiederholt bewiesen.

(Abg. Böhm: Aber er macht schlechte Witze!)

— Ja, leider, man kann wenig darüber lachen.

(Abg. Dr. Wuermeling: Sie verstehen sie bloß nicht!)

Meine Damen und Herren! Der § 103 befaßt sich mit Ruhegehaltsfragen. Unter 1 wird gesagt:
Ein Ruhegehalt wird nicht gewährt, wenn der Beamte 1. eine Dienstzeit von mindestens 10 Jahren abgeleistet hat.
Wir sind gegen diese Fassung, weil wir der Meinung sind, daß die Grenze von 10 Jahren zu hoch ist, und haben darum in einer Neufassung, die wir vorschlagen, diese Begrenzung weggelassen.
Unter Ziffer 1 haben wir folgendes gesagt:
Ein Ruhegehalt wird gewährt, wenn der Beamte infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Wir haben hier weggelassen „ohne grobes Ver- schulden", und zwar aus dem Grunde, weil wir nicht wollen, daß die Zahlung eines Ruhegehalts durch eine solche Einschränkung zu einer Ermessensfrage wird, mit der man beliebig Mißbrauch treiben kann.
Unter Ziffer 2 haben wir die Formulierung:
Ein Ruhegehalt wird gewährt, wenn der Beamte 2. nach § 41 Abs. 4 als dauernd in den Ruhestand versetzt gilt.
Wir haben also in diesem Fall die unter § 36 aufgeführten Beamten, d. h. die Beamten in höheren Diensten, weggelassen. Das entspricht ebenfalls unserer grundsätzlichen Auffassung, weil wir für sie keine Sonderstellung haben wollen. Aus diesen Gründen schlagen wir die in unserem Änderungsantrag verzeichnete Formulierung vor.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126617700
Keine weiteren Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung zu diesem § 103.
§§ 104, 105, 106. — Keine Wortmeldung. Ich schließe die Besprechung.
§ 107, Antrag der Abgeordneten Naegel, Eplée und Genossen zu 2.

(Zuruf.)

— Haben Sie nicht bekommen? Habe ich leider auch erst im letzten Augenblick bekommen. Wir müssen uns nach den geschäftsordnungsmäßigen Bestimmungen darauf beschränken, daß die Anträge schriftlich vorzulegen sind, und uns heute damit zufrieden geben.
Herr Abgeordneter Eplée!

Hermann A. Eplée (CDU):
Rede ID: ID0126617800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Viel ist für und gegen die sogenannten Außenseiter gesagt und geschrieben worden. Schlagworte wie „Gegen Gewerbefreiheit im Beamtenberuf" und andere mehr konnte man sehr oft lesen und hören. Betrachten wir aber die Dinge nüchtern und ohne Leidenschaft und berücksichtigen wir die bisher gemachten Erfahrungen auf diesem Sektor, so werden wir feststellen können und müssen, daß es zahlreiche sogenannte Außenseiter gibt, die sich durchaus bewährt und Leistungen gezeigt haben, die sich sehen lassen können. Daß es auch Pannen gegeben hat und gibt, soll und darf nicht verschwiegen werden. Solche Pannen gibt es aber auch bei den Laufbahnbeamten. Tatsache ist ferner, daß nicht nur das Auswärtige Amt, sondern auch andere Ressorts — wie das Wirtschaftsministerium, das Verkehrsministerium — hin und wieder auf Persönlichkeiten zurückgreifen müssen, die im freien Wirtschaftsleben stehen. Das ist und kann nur in den Fällen geschehen, wo Bundesregierung und Personalausschuß sich dafür ausgesprochen haben und die betreffenden Personen über besondere Fachkenntnisse und besondere Berufserfahrungen verfügen. Zumeist werden das allerdings Leute sein, die im reiferen Alter stehen, also ältere Jahrgänge.
Stimmen wir solchen Gedankengängen zu, so können wir andererseits diesen Menschen nicht zumuten, daß sie in finanzieller Hinsicht Nachteile haben, die über das Maß des Üblichen und Vertretbaren hinausgehen, was geschehen würde, wenn der § 107 in der derzeitigen Fassung zur Annahme käme. Ich bitte Sie daher, dem Änderungsantrag, den ich mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten vorlesen darf, zuzustimmen. Der Änderungsantrag lautet:
§ 107 erhält folgenden Abs. 8:
Die Absätze 1 bis 7 finden keine Anwendung auf die Anstellung eines Bewerbers in einem Amt der in § 36 Abs. 1 bezeichneten Art oder dem Amt eines Beamten des höheren Dienstes von der Besoldungsgruppe A 1 a an aufwärts in einem Bundesministerium oder als Leiter einer einem Bundesministerium unmittelbar nachgeordneten Behörde, wenn die Bundesregierung nach Anhörung des Personalausschusses der Anstellung wegen der besonderen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen des Bewerbers zugestimmt hat.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126617900
Herr Abgeordneter Matzner, bitte.

Oskar Matzner (SPD):
Rede ID: ID0126618000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn Herr Kollege Eplée das will, was er vorgetragen hat, dann braucht er nur unserem letzten Antrag auf Umdruck Nr. 913 zuzustimmen. Dann erreicht er das, was er will. Wir sind sehr erstaunt, daß das, was wir dort fordern, von Ihnen nur für höhere Beamte — und das nur in der Bundesregierung — gefordert wird. Das möchte ich eindeutig festgestellt haben.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126618100
Herr Abgeordneter Farke.

Ernst August Farke (DP):
Rede ID: ID0126618200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich muß den Antrag, der eben von Herrn Abgeordneten Eplée gestellt worden ist, ablehnen. In § 107 ist der sogenannte Beförderungsschnitt festgelegt. Dieser Beförderungsschnitt ist und muß, wenn er einmal durchgeführt wird, für alle Beamtengruppen verbindlich sein. Da darf es grundsätzlich keine Ausnahmen geben.

(Abg. Dr. Wuermeling: Sehr richtig!)

Auch wenn hier Wünsche von bestimmten Bundesministerien vorliegen sollten, so denken wir nicht daran, diesen Wünschen nachzukommen. Wir sind nicht gewillt, ein doppeltes Recht zu schaffen. Gilt einmal der Beförderungsschnitt, so gilt er für alle. Ich bitte diejenigen, die dafür eintreten, daß ein einheitliches Recht für alle gilt, diesen Antrag abzulehnen.


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126618300
Keine weiteren Wortmeldungen zu diesem Punkt. Ich schließe die Einzelbesprechung zu § 107.
Ich rufe auf die §§ 108, — 109, — 110, — 111, —111 a. Keine Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung zu diesen Paragraphen.
Ich rufe § 112 auf und dazu den Änderungsantrag der SPD auf Umdruck Nr. 913 Ziffer 19. Herr Abgeordneter Matzner.

Oskar Matzner (SPD):
Rede ID: ID0126618400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wie Sie aus unserem Umdruck unter Ziffer 19 ersehen, wollen wir im Abs. 1 den letzten Halbsatz gestrichen haben. Die Bedeutung dieser Streichung liegt darin: In diesem § 112 ergibt sich die Möglichkeit, Zeiten einzurechnen, und zwar Zeiten vom 17. Lebensjahr an, die man in verschiedenen Sparten durchlaufen hat: bei 1 a) als Rechtsanwalt usw. usw., bei 1 b) im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder im nichtöffentlichen Schuldienst, bei 2) im öffentlichen Dienst eines anderen Staates . . . oder einer überstaatlichen Einrichtung, bei 3) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet. Das geschah aus der Anschauung heraus, daß solche Zeiten — ich will ja keine Ausnahmen machen — alle diese vorgenannten Dinge der späteren Beamtentätigkeit förderlich waren. Wenn wir uns auf diesen Standpunkt stellen, dann können wir — wenn ich z. B. an Ziffer 1 a) denke, an die Tätigkeit eines Rechtsanwalts oder Notars, und besonders an Ziffer 3), wenn jemand besondere Fachkenntnisse auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet erworben hat — hier keinen Unterschied machen. Es ist keine Gefahr gegeben, daß hier eine allzu-große Ausweitung erfolgt; denn wir haben auch bei unserem Änderungsantrag nicht an der Kann-Bestimmung gerüttelt. Aber wir wollen die Gleichheit haben, und deswegen soll es nur heißen: .,kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden". Der anstellende Dienstgeber hat es ja in der Hand, und es besteht die Verpflichtung, daß schon bei der Einstellung das festgestellt wird, was dem Einzustellenden angerechnet wird, so daß also beide, sowohl der Dienstgeber als auch der eintretende Beamte. wissen. was von dieser Zeit angerechnet wird. Wir wollen das vollständig offenlassen. Ich glaube, das ist eine Sache, der man die Zustimmung nicht versagen dürfte.
Bei dieser Gelegenheit möchte ich aber die Bundesregierung bitten, vor dem Plenum des Bundestags zu einer Frage Stellung zu nehmen, wodurch uns vielleicht ein späterer Änderungsantrag in dritter Lesung erspart werden kann. Es handelt sich um die Auslegung besonders des Begriffs .,wirtschaftliches Gebiet". Wir glauben, daß ganz klar dazu gesagt werden muß, ob z. B. unter den Begriff ,.wirtschaftliches Gebiet" auch Kenntnisse fallen, die in sozialpolitischen, sozialrechtlichen oder arbeitspolitischen Berufen erworben worden sind. Wir wären sehr dankbar, wenn hier — und das kommt ia dann auch in das Protokoll — wegen der späteren Auslegung klar gesagt würde, ob das gemeint ist. Wenn das gemeint ist, dann könnten wir in diesem Fall mit der heutigen Fassung zufrieden sein.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126618500
Wird das Wort weiter gewünscht? — Herr Abgeordneter Kleindinst.

Dr. Josef Ferdinand Kleindinst (CSU):
Rede ID: ID0126618600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Unterschied ist der, daß nach dem Antrag der SPD diese Vordienstzeit in einem Beruf voll in Rechnung gezogen werden kann, bei der Besoldung und bei der — —

(Zuruf von der SPD: Kann!)

—„Kann", ja! Nach dem Entwurf der Bundesregierung liegt eine Begrenzung vor, und zwar nicht über zehn Jahre hinaus. Das ist altes Recht und ist geschehen erstens mit Rücksicht auf die finanzielle Belastung und zweitens aus folgender Überlegung. Wenn z. B. jemand aus der Technik oder der Wirtschaft berufen wird, der sich seine Erfahrung in leitender Stellung erworben hat und dort 15 bis 20 Jahre lang ein gegenüber einem Beamten unverhältnismäßig höheres Gehalt bezog, dann soll er für diese Zeit nun nicht Ruhegehalt wie in einem Beamtenverhältnis beziehen.

(Abg. Dr. Wuermeling: Sehr richtig!)

Das ist der Grund, und deshalb ist die Anrechnungszeit auf zehn Jahre begrenzt. Ich glaube, daß dieses Maß, das aus der Erfahrung gewonnen ist und auch mit den berühmten zehn Jahren in § 103 irgendwie zusammenhängt, doch eine angemessene Grenze dafür ist, inwieweit öffentliche Mittel für ein Ruhegehalt nicht auch noch etwa für die Zeit aufgewendet werden können, die man in einem freien Beruf mit sehr guten Bezügen erdient hat. Aus ,diesem Grunde haben wir Bedenken, von der gewohnten Regelung abzugehen, und ich glaube, daß wir den Antrag deshalb ablehnen müssen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126618700
Herr Abgeordneter Matzner, bitte.

Oskar Matzner (SPD):
Rede ID: ID0126618800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nur eine kurze Erwiderung. Herr Kollege Dr. Klein d i n s t ist zwar auf die zehn Jahre eingegangen, aber auf den Vorwurf der Ungleichheit in der Behandlung zwischen den einzelnen Ziffern hat er nicht geantwortet. Gerade auf diese Ungleichheit kommt es aber an. Wenn z. B. jemand im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder im nichtöffentlichen Schuldienst die ganze Zeit angerechnet bekommen kann, so sehe ich nicht ein, daß jemand, der sich auf wissenschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, um nur ein Beispiel anzuführen, nicht die gleiche Möglichkeit hat. Diese Ungleichheit wollen wir nicht haben, und deswegen bitte ich, unserem Antrag zu entsprechen.
Was die zehn Jahre anlangt, so haben wir ja — das wird mir die Regierung bestätigen — einen zweiten Schutz. Diese Jahre dürfen — ich weiß im Augenblick nicht, in welchem Paragraphen das steht — nicht die Zeit übersteigen, die er im öffentlichen Dienst selbst zugebracht hat. Grobe Unzuträglichkeiten können hier also gar nicht vorkommen. Ich wiederhole: der Dienstgeber hat es ja in der Hand, dem Mann bei der Einstellung zu sagen: Ich kann Ihnen nur das und jenes anrechnen.
Wenn Sie glauben, daß das eine allzugroße Belastung bringt, so möchte ich den Dienstgeber sehen — der doch im Interesse des Staates handeln soll —, der diese übermäßige Belastung auf sich nimmt. Weil er das mit dieser Kann-Bestimmung in der Hand hat, ist es im Interesse einer allgemein gleichen Handhabung völlig ungefährlich, dieser Vorschrift zuzustimmen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126618900
Herr Abgeordneter Kleindinst!


Dr. Josef Ferdinand Kleindinst (CSU):
Rede ID: ID0126619000
Nur ganz kurz zur Erwiderung! Der Buchstabe b und ebenso Ziffer 2 sind deshalb ausgeklammert, weil es sich hierbei um beamtenähnliche Tätigkeit handelt und weil in dieser beamtenähnlichen Tätigkeit auch bei weitem nicht die Gehälter wie in der freien Wirtschaft oder im freien Beruf verdient werden.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126619100
Keine weiteren Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung zu § 112.
Ich rufe auf § 114, — § 115, — § 116, — § 117, — § 118, — § 119, — § 120, — § 121, — § 122. — Keine Wortmeldungen? — Ich schließe die Besprechung.
Zu § 123 Antrag Umdruck Nr. 913 Ziffer 20. Wer wünscht, ihn zu begründen? — Es handelt sich um die unehelichen Kinder. Wünschen Sie ihn zu begründen, Herr Abgeordneter Matzner?

(Abg. Matzner: Nur mit ein paar Worten!)

— Bitte schön! Mit ein paar Worten; auch das steht Ihnen frei.

Oskar Matzner (SPD):
Rede ID: ID0126619200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dieser Antrag spricht für sich.

(Heiterkeit in der Mitte und rechts.)

Hier ist klar gesagt, was wir wollen. Wir wollen nämlich hier auch eine vollständige Gleichstellung des Mannes haben.

(Erneute Heiterkeit.)

Von der Regierung wurde uns gesagt, eine Kann-Bestimmung mit einem zu gewährenden Unterhaltsbeitrag sei deswegen eingesetzt worden, weil es möglich sei, daß die unehelichen Kinder eines Mannes nicht in seinem Haushalt wohnten. Ich frage Sie: Wo ist die Gleichheit? Es besteht doch auch bei den unehelichen Kindern einer Frau die Möglichkeit, ,daß sie nicht in deren eigenem Haushalt leben, sondern vielleicht irgendwo bei deren Eltern oder bei Verwandten. Deswegen wünschen wir die Herstellung der vollständigen Gleichheit. Ich glaube, Sie müssen dem auch im Interesse der Bestimmungen des Grundgesetzes zustimmen.

(Abg. Frau Dr. Weber [Essen]: Das arme Grundgesetz!)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126619300
Herr Abgeordneter Kühn!

Walther Kühn (FDP):
Rede ID: ID0126619400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir werden dem gestellten Antrag zustimmen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126619500
Meine Damen und Herren! Die Kürze wird vorbildlich; ich muß sagen: das verspricht alles für die Zukunft! — Ich kann die Besprechung zu § 123 schließen.
§§ 124 und 125. Keine Wortmeldungen. — Ich schließe die Besprechung.
Ich rufe § 126 auf. Dazu liegt ein Antrag Dr. Miessner, Kühn, Gaul, Dr. Ilk und Genossen Umdruck Nr. 915 vor. Herr Abgeordneter Dr. Miessner zur Begründung.

Dr. Herwart Miessner (FDP):
Rede ID: ID0126619600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Beamtenrechtsausschuß hat die Regierungsvorlage insoweit verbessert, als eine Kürzung der Pension im Falle eines größeren Altersunterschiedes nur bei einem Altersunterschied von 20 Jahren und nicht schon von 15 Jahren eintreten soll. Auch soll sich die Kürzung bereits nach 5 Jahren — und nicht nach 15 Jahren wie bisher — wieder verringern.
Meine Fraktion ist der Meinung, die ganze Kürzung sollte entfallen, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, weil ja dann an der Ernsthaftigkeit der Ehe nicht mehr gezweifelt werden kann.

(Lachen und Zurufe bei der SPD.)

Der Antrag kann textlich insofern etwas gekürzt werden. Es genügt, wenn es heißt:
Absatz 1 gilt nicht, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist.
Die Worte „eines Beamten, dessen Ehefrau mehr als 20 Jahre jünger als der Beamte war" können gestrichen werden.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126619700
Herr Abgeordneter Kleindinst.

Dr. Josef Ferdinand Kleindinst (CSU):
Rede ID: ID0126619800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei dieser Vorschrift handelt es sich um die Verhinderung von Versorgungsehen, die auf Kosten der öffentlichen Hand des Bundes geschlossen werden.

(Sehr richtig!)

Um diesen Versorgungsehen zu begegnen, hat schon
das Länderrecht vorgesehen, daß die um 15 Jahre
jüngere Witwe geringere Bezüge bekommen soll,
wenn die Ehe kürzer als 15 Jahre dauert. Diese
Vorschrift haben wir namentlich mit Rücksicht auf
den Ausfall der Männer mittleren Alters als zu
weitgehend betrachtet und haben sie auf 20 Jahre
gemildert. Ich glaube aber, darüber sollte man nicht
hinausgehen. Der Antrag des Herrn Kollegen Miessner entwertet nämlich die Vorschrift als solche.
Wir dürfen in einem Zeitpunkt, in dem aus verständlichen Gründen die Tendenz, wirtschaftliche
Sicherungen für die Zukunft zu schaffen, besteht,
nicht dem Interesse junger Frauen, die sich auf Kosten älterer Herren versorgen wollen, nachgeben.

(Heiterkeit. — Abg. Schoettle: Das Vergnügen ist meistens auf beiden Seiten!)

Ich bitte also, diesen Antrag abzulehnen, weil er eine Entwertung der Vorschrift zur Folge haben würde. Wir haben die Vorschrift immerhin gemildert. Ich muß also auf meinem harten Standpunkt bestehen und bitte, den Antrag im Interesse der Bundesfinanzen und auch im Interesse der Wirkung auf die Bevölkerung abzulehnen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126619900
Herr Abgeordneter Wagner!

Friedrich Wilhelm Wagner (SPD):
Rede ID: ID0126620000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Gründe, die der Herr Berichterstatter, Dr. Kleindinst, hier vorgetragen hat, sind keineswegs überzeugend. Ich glaube, es besteht doch ein gewisser Unterschied zwischen der Zeit, aus der der Herr Berichterstatter seine Hauptargumente genommen hat, und unserer heutigen Zeit. Wir stehen auf dem Standpunkt, daß der Antrag Dr. Miessner und Genossen sehr gesund ist und den modernen Tendenzen durchaus entspricht. Denn, Herr Kollege Dr. Kleindinst, wir Männer sind ja auch jünger geworden!

(Heiterkeit.)

Es ist doch gar kein Zweifel, daß mit der Zunahme der Lebenswahrscheinlichkeit, mit all den Umständen, die daran schuld sind, auch das männliche Geschlecht bis zu einem gewissen Grade —


(Wagner)

zwar nicht in allen seinen Exemplaren, aber doch immerhin in einer gewissen Anzahl —

(anhaltende Heiterkeit)

jünger geworden ist.

(Abg. Frau Dr. Weber [Essen]: Was?)

— Ja, gnädige Frau, ich weiß nicht, ob Sie da Erfahrungen haben,

(große Heiterkeit)

weil Sie mit ihrem weißen Köpfchen wackeln. Ich glaube, das ist eine allgemeine Überzeugung unter den Männern und unter einem Teil der erfahrenen Frauen.

(Erneute große Heiterkeit.)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126620100
Ich bitte doch, das nicht zu vertiefen, Herr Abgeordneter!

Friedrich Wilhelm Wagner (SPD):
Rede ID: ID0126620200
Ich möchte der Anregung des Herrn Präsidenten folgen und in eine weitere Vertiefung der Materie nicht eintreten.

(Anhaltende Heiterkeit.)

Aber es besteht kein Zweifel, meine Damen und meine Herren, daß diese Dinge mit der zu behandelden Frage sehr eng zusammenhängen. Schließlich kann man auch nicht einfach davon sprechen, daß, wenn eine jüngere Frau einen älteren Mann heiratet und dieser ältere Mann ein Beamter ist, dies immer aus Gründen der Versorgung geschähe. Es soll ja auch in anderen Kreisen vorkommen,
vorkommen —
auch in Kreisen, die keine Beamten sind und die sicherlich auch die Wertschätzung der Beamten haben und verdienen —, daß eine jüngere Frau einen älteren Mann heiratet, ohne irgendwie nur an Versorgung zu denken. Denn es soll ja immerhin noch Ehen geben, die aus Liebe geschlossen werden.

(Sehr richtig! und Sehr gut! rechts.)

— Wenn mir die Medizin das bestätigt und die Juristerei das vorträgt, muß doch etwas daran sein. — Deswegen glaube ich, daß, wenn, wie der Herr Kollege Miessner es ausgedrückt hat, die Ernsthaftigkeit dadurch unter Beweis gestellt ist, daß ein Kind gezeugt wird — ich will mich einmal so etwas nicht ganz vornehm ausdrücken —, damit tatsächlich bewiesen ist: es dreht sich — nun will ich einmal eine andere Formulierung wählen — um einen echten Lebensbund.

(Sehr gut! bei der FDP.)

Und gerade vom Standpunkt derer aus, die, wie wir auch, die Ehe und die Familie für von besonderem sittlichen Wert halten, sollte man auf den Unterschied im Lebensalter nicht den Wert legen, der vielleicht früher angepaßt war, der vielleicht früher zweckmäßig war und der vielleicht früher schon etwas banausisch war.

(Sehr gut! rechts.)

Ich bin also der Ansicht, daß der Antrag gerechtfertigt ist. Wir werden für diesen Antrag stimmen. (Beifall bei der SPD und rechts.)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126620300
Meine Damen und Herren, keine weiteren Wortmeldungen zu diesem interessanten Thema. Ich schließe die Besprechung zu § 126.
Ich rufe auf die §§ 127, — 128, — 129, — 130, — 131, — 132, — 133. Keine Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung.
Zu § 134 Antrag der SPD, Umdruck Nr. 913 Ziffer 21. Bitte, Herr Abgeordneter Baur.

Valentin Baur (SPD):
Rede ID: ID0126620400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag der sozialdemokratischen Fraktion geht dahin, man möge in § 134 Abs. 2 den letzten Satz streichen. Dieser letzte Satz lautet:
Während der Dauer einer Krankenhausbehandlung öder Heilanstaltspflege können die laufenden Bezüge des Verletzten (mit Ausnahme der Kinderzuschläge) zum Ausgleich der Ersparnisse an Lebenshaltungskosten bis zu fünfundzwanzig vom Hundert einbehalten werden.
Das heißt, der unglückliche Mann oder die unglückliche Frau, die im Dienst einen Unfall erlitten haben, sollen auch noch mindere monatliche Dienstbezüge erhalten, als sie sie bei Gesundheit hatten. Ich glaube, man hat sich bei dieser Bestimmung, die ihren Ausgang im Vorschlag der Regierung hat, zu wenig überlegt, was es heißt, einen Unfall zu erleiden. Wenn es ein schwerer Unfall ist — und das trifft in der Regel zu, wenn Krankenhausbehandlung und eine lange dauernde Heilbehandlung notwendig sind —, ist es selten der Fall, daß jemand noch mit gesunden, geraden Gliedern aus diesem Unfall hervorgeht. Der Verunglückte hat nicht nur eine ganze Zeit die größten Schmerzen auszustehen, er soll auch noch in wirtschaftliche Sorgen insofern gebracht werden, als diese Kann-Bestimmung - Anwendung findet. Die hier vorgesehene Kann-Bestimmung bedeutet, daß es im Ermessen des Dienstvorgesetzten liegt, zu erkennen, ob der Mann oder seine Familie das ganze Gehalt bekommen soll oder ob 25 % in Abzug gebracht werden sollen. Sie bedeutet ferner, daß in den verschiedenen Gebieten Deutschlands diese Fälle — jedenfalls mit sehr großer Wahrscheinlichkeit — völlig verschieden behandelt werden und daß infolgedessen die Beamten in dieser Hinsicht einem völlig ungleichen Recht unterstehen. Eine solche Maßnahme sollte meines Erachtens und nach Auffassung meiner Fraktionsfreunde nicht getroffen werden, nicht zuletzt auch deshalb, weil, wenn ein Unfall auswärts erfolgt ist, der Verunglückte in einem auswärtigen Krankenhaus oder einer auswärtigen Heilanstalt uhtergebracht werden muß und gegebenenfalls auch dadurch erhöhte Ausgaben entstehen, daß die Familie ihn dort besucht.
Ich bitte Sie also, dem Antrag der sozialdemokratischen Fraktion zuzustimmen und diesen letzten Satz zu streichen. Es ist nicht mehr als eine Pflicht gegenüber den Ärmsten und vom Leben am schwersten Betroffenen, wenn man ihnen diese Sorge erspart.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126620500
Herr Abgeordneter Kühn!

Walther Kühn (FDP):
Rede ID: ID0126620600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Namens der Regierungskoalition kann ich die Erklärung abgeben, daß wir dem Antrag der SPD zustimmen.

(Beifall bei der SPD. — Abg. Dr. Wuermeling: Sehr gut!)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126620700
Damit kann ich die Besprechung zu § 134 schließen. Ich rufe auf §§ 135, —135 a, — 136, — 137, — 138, — 139, — 140, — 141, — 142, — 143, — 144, — 145, — 146, — 147, — Keine Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung.


(Präsident Dr. Ehlers)

) Zu § 148 auf Umdruck Nr. 914 Ziffer 2 ein Antrag der Abgeordneten Frau Dr. Weber (Essen) und Genossen.

(Abg. Dr. Wuermeling: Ist erledigt!)

--- Ist erledigt durch die Abstimmung zu § 32 a.
Ich rufe weiter auf §§ 149, — 150, — 151, —152, -153,-154,-156,-157,-158,-159,-160,-161,-162,-163,-164,-165,--166,-167. — Keine Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung.
Zu § 168 ein Änderungsantrag auf Umdruck Nr. 913 Ziffer 22. Herr Abgeordneter Arnholz.

Otto Arnholz (SPD):
Rede ID: ID0126620800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es kann wohl keinem Zweifel unterliegen, daß durch Artikel 17 des Grundgesetzes auch den Beamten das Petitionsrecht gewährleistet ist. Der Wortlaut der Absätze 1 und 2 des § 168 der Ausschußvorlage könnte aber zu einer Einschränkung oder mindestens doch zur Behinderung des Petitionsrechts für Beamte führen. Ich bin überzeugt, daß das weder durch die Regierungsvorlage noch durch die Ausschußvorlage beabsichtigt ist. Trotzdem halten meine Freunde, auch um Ärgernis und Weiterungen auszuschließen, eine Klarstellung im Gesetzestext für notwendig und schlagen für § 168 die Ihnen vorgelegte Fassung vor.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126620900
Herr Abgeordneter Dr. Kleindinst!

Dr. Josef Ferdinand Kleindinst (CSU):
Rede ID: ID0126621000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir sind uns mit der Opposition völlig einig, daß durch das Bundesbeamtengesetz das grundgesetzlich verbürgte Petitionsrecht nicht berührt wird. Aber ich würde doch bitten, daß Sie den Antrag nicht aufrechterhalten, denn es macht sich doch rechtlich sehr schlecht, wenn in einem Verwaltungsgesetz gesagt wird, daß das Grundgesetz davon nicht berührt wird.

(Sehr richtig! rechts.)

Das kann man juristisch eigentlich nicht verantworten und das kann man juristisch nicht schreiben Lediglich aus diesem Grunde bitte ich, daß man auf diesen Antrag verzichtet und ihn zurückzieht. Es ist also wirklich nur eine rechtliche Unschönheit, wenn das im Gesetz steht.

(Abg. Dr. Wuermeling: Die aber praktisch ganz nützlich sein kann! — Abg. Arnholz: Sehr richtig!)

— Das ist juristisch unmöglich. Ich bitte also, den Antrag entweder zurückzuziehen oder ihn abzulehnen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126621100
Keine weiteren Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung zu § 168.
Zu § 169 ein Antrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz) und Genossen, der noch nicht verteilt worden ist. Der Antrag lautet, § 169 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederherzustellen.

Dr. Karl Weber (CDU):
Rede ID: ID0126621200
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Regierungsvorlage hatte vorgesehen, daß für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis der ordentliche Rechtsweg gegeben sei. Für sonstige Klagen aus dem Beamtenverhältnis steht der Verwaltungsrechtsweg offen, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.
Der Ausschuß hat entgegen dieser Regelung für alle Klagen der Beamten den Verwaltungsrechtsweg vorgesehen. Es ist zunächst zu prüfen, ob der vom Ausschuß vorgeschlagene Weg verfassungsrechtlich gangbar ist. In dieser Hinsicht bestehen erhebliche Bedenken. Der Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes bestimmt:
Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter
Berücksichtigung der hergebrachten Grund-
sätze des Berufsbeamtentums zu regeln.
Es ist zu fragen und zu prüfen, ob auch die Garantie des ordentlichen Rechtsweges zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört. Seit Jahrzehnten, auch schon seit der Zeit, als in Preußen und in Bayern — zumindest seit der Mitte der 70er Jahre — Verwaltungsgerichte geschaffen wurden, haben sämtliche Beamtengesetze, also auch die der Vor-Weimarer Zeit, für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten den ordentlichen Rechtsweg vorgesehen. Das hat auch seinen guten Grund. Der Beamte befindet sich in Abhängigkeit von seiner Behörde, und er soll die Garantie erhalten, daß er ohne Schaden unabhängig sein Recht suchen kann, auch soweit er Rechte gegen seine Behörde geltend machen will. Man hat bisher stets die ordentlichen Gerichte als die unabhängigen Wahrer des Rechts angesehen.

(Abg. Dr. Wuermeling: Die Verwaltungsgerichte denn nicht?)

Diese Regelung besteht seit Jahrzehnten, und man ist von ihr zum erstenmal im Jahre 1937 in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft abgewichen.
Das Beamtengesetz von 1937 sah erstmals vor, daß der Verwaltungsrechtsweg eröffnet werden sollte. Tatsächlich ist es nie dazu gekommen. Das hat wohl seinen Grund darin, daß der autoritäre Staat ein subjektives Recht des Beamten gegenüber dem Staat nicht anerkannte und nicht anerkennen wollte. Mit Recht haben daher einige Länder — und das bitte ich besonders zu beachten — nach dem Umsturz, nach 1945 in ihren Verfassungen verankert, daß die Beamten ihre vermögensrechtlichen Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend machen können. Infolgedessen würde, wenn dieser Vorschlag des Ausschusses Gesetz würde, ein großer Teil von Länderbeamten, für die in der Verfassung das Recht auf den ordentlichen Rechtsweg vorgesehen ist, sein Recht auch bezüglich der vermögensrechtlichen Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten suchen müssen, während die Bundesbeamten den Verwaltungsrechtsweg einschlagen müßten. Das wäre ein Ergebnis, das sicherlich nicht gewünscht werden kann.
Für andere Klagen, die im öffentlichen Recht ihren Ursprung haben, z. B. im Enteignungsrecht und vor allen Dingen in dem unmittelbar auf den Art. 33 folgenden Art. 34 des Grundgesetzes, in dem ebenfalls beamtenrechtliche Verhältnisse behandelt sind, ist ausdrücklich der ordentliche Rechtsweg vorgesehen. Ich meine, schon der unmittelbare Zusammenhang des Art. 433 und des Art. 34 sollte uns zeigen, was auch der Grundgesetzgeber damals mit den „hergebrachten Grundsätzen" gemeint hat und daß er jedenfalls an dem damals bestehenden Zustand nichts hat ändern wollen.
Die Weimarer Verfassung hat das vor Weimar geltende Beamtenrecht, das stets den ordentlichen Rechtsweg vorsah, ausdrücklich wieder bestätigt, und der Art. 129 der Weimarer Verfassung ist von


(Dr. Weber [Koblenz])

allen Gerichten stets so ausgelegt worden, daß durch ihn der ordentliche Rechtsweg garantiert sei. Ich habe eben schon hervorgehoben, daß erstmals im Jahre 1937 davon abgewichen wurde. Ich habe eben den Art. 34 des Grundgesetzes erwähnt. Dieser Artikel behandelt die Schadensersatzpflicht des Staates bei Amtsverletzungen und, was mir außerordentlich bedeutsam erscheint, den Rückgriffsanspruch des Staates gegen den Beamten, wenn er seine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, sich also beamtenrechtlich vergangen hat. In diesem Fall sagt Art. 34 Satz 3: „Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden". Es wird also auch in Zukunft trotz der Regelung, die der Ausschuß im Gesetz vorgesehen hat, so bleiben, daß eine Reihe von beamtenrechtlichen Verhältnissen nach wie vor bei den ordentlichen Gerichten kraft dieser Verfassungsgarantie behandelt werden muß.
Das Ergebnis wird sein, daß eine notwendigerweise gewisse Doppelspurigkeit eintritt. Diese Doppelspurigkeit wird auch insofern eintreten, als, wenn es bei der Regelung des Ausschusses bleibt, derselbe Anspruch in vielen Fällen sowohl als vermögensrechtlicher Anspruch ' des Beamten unmittelbar geltend gemacht werden kann als auch auf eine Schadensersatzpflicht des Staates gegenüber dem Beamten gegründet werden kann. Die Klage kann auf zwei oder gar drei Fundamenten beruhen: Unmittelbarer vermögensrechtlicher Anspruch aus dem Beamtenrecht, Verletzung der Fürsorgepflicht und schließlich Schadensersatzanspruch des Beamten gegen den Staat wegen Verletzung von Pflichten. In diesem Fall würde es notwendigerweise so kommen, daß die beiden ersten Ansprüche vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden müßten, während für den letzten Anspruch im Grundgesetz zwingend der ordentliche Rechtsweg vorgesehen und vorgeschrieben ist. Das Ergebnis würde also meines Erachtens auch hier sehr unerwünscht sein.
Wenn dagegen geltend gemacht wird: Ja, in dem andern Falle muß es auch zu einer Doppelspurigkeit kommen, wenn nämlich über den Verwaltungsakt — z. B. die Gültigkeit der Anstellung, die Gültigkeit des Widerrufs — zunächst das Verwaltungsgericht entscheiden muß und dann hinterher erst die vermögensrechtlichen Ansprüche von Beamten im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden, so ist zu sagen, die Praxis lehrt, daß der Staat bis heute noch niemals ein Feststellungsurteil unerfüllt gelassen hat. Auf dem Gebiete der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird z. B. die Feststellungsklage gegenüber dem Staat und den Behörden in einem erheblich weiteren Umfang zugelassen als gegenüber Privatpersonen. Die Rechtsprechung hat dort den Satz entwickelt, es könne erwartet werden, daß der Staat sich, wenn einmal das Verhältnis als solches festgestellt und geklärt sei, den daraus entspringenden Pflichten nicht entziehen werde.
Genau so wird es hier sein. Es ist bisher kein Fall bekanntgeworden, in dem sich der Staat, nachdem das Grundverhältnis geklärt war, den daraus entspringenden Verpflichtungen entzogen hätte. Dagegen sind in der Rechtsprechung eine Reihe von Fällen behandelt worden, in denen umgekehrt die Klage auf Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs, Verletzung der Fürsorgepflicht und schließlich auch in letzter Linie auf Schadensersatzpflicht gestützt war, und das bis in die jüngste Zeit hinein. Der Bundesgerichtshof hat noch im vergangenen Dezember einen derartigen Fall behandelt und entschieden.
Aus allen diesen Gründen glaube ich, daß dem Vorschlag der Regierung zuzustimmen ist, der an die altbewährten Grundsätze anknüpft und der vor allen Dingen garantiert, daß wir uns unter allen Umständen im Rahmen des Grundgesetzes halten, während es im andern Fall, wenn der Beschluß des Ausschusses durchgeht, ungewiß ist, ob nicht jemand mit einer Verfassungsbeschwerde geltend machen kann — und damit Erfolg hat —, daß im Grundgesetz durch die dort aufgenommene Garantie „der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" der ordentliche Rechtsweg sichergestellt ist. In diesem Fall wird diese Bestimmung des Gesetzes durch den Bundesgerichtshof für nichtig erklärt werden. Folgen Sie meinem Vorschlag, so haben Sie auf alle Fälle die Garantie, daß in dieser Hinsicht die Gültigkeit des Gesetzes nicht angegriffen werden kann.
Weiter bietet der ordentliche Rechtsweg auch noch bestimmte Vorteile. Sie haben das im Gerichtsverfassungsgesetz garantierte Recht der Revision, während diese Revisionsmöglichkeit nach dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz eingeschränkt ist. In §§ 70 und 71 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist für derartige Ansprüche ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitgegenstands die Revision zugelassen. In § 547 ZPO ist das nochmals wiederholt.
Die Beamtenschaft ist auch, glaube ich, mit der bestehenden Regelung gut gefahren. Die ordentlichen Gerichte sind auf diese Dinge eingespielt und haben in dieser Hinsicht eine gute Rechtsprechung entwickelt. Ich will absolut nicht behaupten, daß die Tätigkeit der in der Form, wie wir sie jetzt kennen, erst kurze Zeit existierenden Verwaltungsgerichte nicht auch zu befriedigenden Ergebnissen führen würde. Aber diese müssen sich jedenfalls einmal einarbeiten, während die ordentlichen Gerichte eine umfassende und feststehende Rechtsprechung haben. Die Zivilgerichte haben weiter den Vorzug, daß sie örtlich in aller Regel für den Beamten näher liegen als die Verwaltungsgerichte.
Ich betone nochmals: schließlich wäre es unerwünscht, wenn für die Bundesbeamten eine andere Regelung gälte, als sie in den Länderverfassungen für die Landesbeamten kraft Verfassungsrechtes vorgesehen ist.
Aus allen diesen Gründen bitte ich Sie, dem Antrag, den ich namens meiner Freunde eingebracht habe, stattgeben zu wollen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126621300
Herr Abgeordneter Kühn, bitte!

Walther Kühn (FDP):
Rede ID: ID0126621400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Als dem Beamtenrechtsausschuß die Entscheidung vorgelegt wurde, ob entsprechend dem Regierungsentwurf der zweigleisige Rechtsweg für alle Beamtenrechtsstreitigkeiten festgelegt werden sollte, haben wir uns dort natürlich sehr eingehend darüber unterhalten. Wir haben aber aus dem Grundgesetz nur herauslesen können, daß für die Beamten der Rechtsweg offengehalten werden soll.

(Sehr richtig! bei der SPD.)

Es steht nicht darin, daß das der ordentliche Rechtsweg sein muß.


(Kühn)

Nun gebe ich ohne weiteres zu, daß die Verhältnisse in den Jahrzehnten, die hinter uns liegen, in dieser Beziehung etwas anders waren, als sie heute sind. Vergessen Sie doch nicht, daß gerade bei den hier in Frage kommenden Gerichten die Dinge heute anders liegen. Im Gegensatz zu früher haben wir unabhängige Verwaltungsgerichte, die neben den anderen, den ordentlichen Gerichten, den Zivilgerichten und den Strafgerichten in gleichem Range stehen. Die Verwaltungsgerichte sind heute auch völlig anders aufgebaut. Früher war es doch so, daß z. B. das Bezirksverwaltungsgericht — oder der Bezirksausschuß, wie dieses Gericht früher hieß — durch den Regierungspräsidenten, der Leiter der Verwaltungsbehörde war und den Vorsitz im Verwaltungsgericht führte, sehr stark an die Verwaltungsbehörde gebunden war.
Wir haben deshalb geglaubt, daß die Forderung, der Rechtsweg müsse offengehalten werden, auch dadurch erfüllt wird, daß die Verwaltungsgerichte allein als zuständig angesehen werden können.
Nun kommt ein Weiteres hinzu. Es hat sich herausgestellt, daß es bei einem doppelten Rechtsweg in derselben beamtenrechtlichen Sache auch einmal zu divergierenden Entscheidungen in den obersten Instanzen kommen kann. Das kann vornehmlich dann geschehen, wenn eine Streitsache bis zum obersten Bundesgericht nach Karlsruhe geht und mit derselben beamtenrechtlichen Sache auch das Bundesverwaltungsgericht in Berlin befaßt wird. Es gibt aber keine Stelle, die divergierende Entscheidungen dann nachher in Ordnung bringt.

(Abg. Dr. Weber [Koblenz]: Doch, das Bundesverfassungsgericht!)

— Das ist nicht immer ohne weiteres der Fall, Herr Kollege!

(Abg. Dr. Weber [Koblenz] : Das ist nicht wahr!)

Diese Frage der Einheitlichkeit des Rechtsweges erschien uns auch in Anbetracht der heutigen Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte als so wichtig, daß wir im Ausschuß sagten, wir wollten alle sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden rechtlichen Beziehungen und Ansprüche, die streitig werden, zumal sie öffentlich-rechtlichen Charakter haben, vor die Verwaltungsgerichte bringen. Daß zwei Ausnahmen hier berücksichtigt werden müssen, nämlich der Anspruch auf Schadensersatz und der Rückgriff bei Amtspflichtverletzungen, ist im Grundgesetz ausdrücklich vorgeschrieben. Daran ist nichts zu ändern. Diese beiden Ausnahmen haben aber gegenüber den Rechtsstreitigkeiten, die im allgemeinen Beamtenrecht eine Rolle spielen, gar keine Bedeutung.
Ich möchte nach alledem darum bitten, daß wir dem Ausschuß folgen und die Eingleisigkeit der Rechtsverfolgung vor den Verwaltungsgerichten auch hier festlegen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126621500
Keine weiteren Wortmeldungen? — Doch, Abgeordneter Schneider. Alle Anwälte?

(Heiterkeit.)


Dr. Ludwig Schneider (CDU):
Rede ID: ID0126621600
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ein Teil meiner Freunde ist anderer Ansicht als der Herr Kollege Kühn. Daß e r diesen Standpunkt vertritt, erscheint mir nicht verwunderlich; denn er ist ein alter Beamter. Aber ich bin sehr erstaunt, daß stimmungsmäßig anscheinend auch die SPD der Ausschußfassung zustimmt. Das erscheint mir wirklich verwunderlich; ich habe das nicht gewußt.

(Abg. Wagner: Seien Sie vorsichtig! — Weitere Zurufe von der SPD.)

— Gut, dann brauche ich dazu kein Wort mehr zu sagen. Das hätte mich doch ganz besonders erstaunt, wenn es so gewesen wäre.
Ich bin der Meinung, daß wir um der Einheitlichkeit des Rechtsweges willen doch für Bundesbeamte keine Ausnahme machen können. Der Herr Kollege Weber hat ja mit sehr eindringlichen Worten darauf hingewiesen, daß wir dann sofort in eine Zweigleisigkeit kommen und einen sehr gefährlichen Weg beschreiten, weil für Beamte in einer Reihe von Ländern verfassungsmäßig nicht abänderbare andere Grundsätze für die Verfolgung von Ansprüchen privatrechtlicher Art gelten als für die Bundesbeamten. Es dreht sich doch um Ansprüche vermögensrechtlicher Art, nicht um typisch beamtenrechtliche Ansprüche; diese kommen ja vor die Verwaltungsgerichte. Es wäre ein großer Rückschritt angesichts unserer ganzen Bemühungen der letzten vier Jahre, möglichst auf allen Gebieten eine Rechtsvereinheitlichung herbeizuführen; das könnte gar nicht verantwortet werden. Ich will mich deshalb nicht länger darüber verbreiten.
Ein Teil meiner Freunde wird also unter allen Umständen aus den von mir vorgetragenen Gründen der Regierungsvorlage zustimmen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126621700
Weitere Wortmeldungen — auch von Anwälten — liegen nicht vor.

(Abg. Dr. Weber [Koblenz]: Die interessierten sich eben für die Frage!)

— Ich sage nur, daß die Herren Anwälte besonders interessiert waren, dazu zu sprechen.

(Abg. Dr. Weber [Koblenz]: Zur Wahrung des Rechts!)

— Zur Wahrung des Rechts, das ist ihnen ja auch aufgetragen.

(Zuruf links: Und ihrer Interessen!)

Ich schließe die Besprechung zu § 169. Ich rufe auf: §§ 170, — 171, — 172. Keine Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung.
Ich rufe § 173 auf. Dazu zwei Änderungsanträge auf Umdruck Nr. 913 Ziffern 23 und 24.
Herr Abgeordneter Wagner, bitte.

Friedrich Wilhelm Wagner (SPD):
Rede ID: ID0126621800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben auf Umdruck Nr. 913 unter Ziffer 24 den Antrag gestellt, der zum Ziel hat, auch die Beamten des Bundesverfassungsgerichts als Bundesbeamte zu erklären und den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts als die Oberste Dienstbehörde der Beamten des Bundesverfassungsgerichts zu bezeichnen.
Nach § 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ist dieses Gericht ein gegenüber allen anderen Verfassungsorganen, also auch gegenüber der Bundesregierung, selbständiges und unabhängiges Verfassungsorgan. Es hat den gleichen Rang wie der Bundestag und der Bundesrat. Ich möchte sagen, daß die Frage der Selbständigkeit des Bundesverfassungsgerichts keineswegs auch nur das geringste mit der Person des gegenwärtigen Bundesjustizministers zu tun hat. Ob der Bundesjustiz-


(Wagner)

minister Dehler oder Arndt heißt oder einen sonstigen Namen trägt,

(Abg. Frau Dr. Weber [Essen]: Wagner!?)

hat mir der grundsätzlichen Frage gar nichts zu tun. Wir wünschen, daß hier institutionell und für die Dauer bestimmt wird, daß, da das Bundesverfassungsgericht ein selbständiges Organ ist, seine Beamten vom Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts ernannt werden und daß das Bundesverfassungsgericht nicht ein Anhängsel des Bundesjustizministeriums darstellt.
Noch einmal: das geschieht ohne Rücksicht darauf, wie der Bundesjustizminister heißt, ob er ein ganz hervorragender Jurist ist oder ob wir glauben, er sei ein weniger hervorragender Jurist. Das spielt gar keine Rolle, sondern es ist eine Frage des Grundsatzes. Deswegen stehen wir auf dem Standpunkt, daß das Ansehen des Bundesverfassungsgerichts als eines unabhängigen Organs auch in diesem Punkte gewahrt werden sollte. Aus diesem Grunde bitten wir Sie, unserem Antrag zuzustimmen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126621900
Herr Abgeordneter Kleindinst!

Dr. Josef Ferdinand Kleindinst (CSU):
Rede ID: ID0126622000
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Stellungnahme zu dem Antrag hängt ja damit zusammen, ob das Bundesverfassungsgericht als Verfassungsorgan sowohl im Haushalt wie gegenüber der Dienstaufsicht und gegenüber der Personalverwaltung selbständig gestellt wird. Haushaltsmäßig ist die Frage meines Wissens noch nicht entschieden. Ich habe gehört, daß die Bundesregierung demnächst zu dieser Frage Stellung nehmen wird. Wenn das Bundesverfassungsgericht im Haushalt und in bezug auf sein Verhältnis zum Bundesjustizministerium als Bundesverfassungsorgan behandelt wird, müssen wir konsequent diesen Weg auch in der Personalverwaltung beschreiten.
Ich glaube, wir können dem Antrag zustimmen. Bis zur dritten Lesung wird ja geklärt sein, ob auch auf den übrigen Gebieten die Konsequenzen gezogen sind. Aber wenn sie gezogen werden, muß der § 173 in der Fassung Ihres Antrages angenommen werden. Wir haben darüber bereits im Ausschuß verhandelt. Im Ausschuß haben wir nur deshalb noch nicht endgültig Stellung genommen, weil die haushaltsrechtliche Stellung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht geklärt war; sonst hätte der Ausschuß schon einen Vorschlag in diesem Sinne unterbreitet. Ich glaube also, wir können heute schon, unbeschadet der endgültigen Regelung in der dritten Lesung, dem Antrag zustimmen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126622100
Keine weiteren Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung zu § 173 und der Überschrift des Abschnitts VII.
Ich rufe auf §§ 174, — 175, — 176. — Keine Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung.
Ich rufe auf § 177. — Dazu liegen die Anträge Nrn. 25 und 26 auf Umdruck Nr. 913 vor. Herr Abgeordneter Ekstrand, bitte!

Hans Ekstrand (SPD):
Rede ID: ID0126622200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sie haben sicherlich den Ausschußbericht mit Aufmerksamkeit gelesen und dabei festgestellt, daß die Fassung des § 67 im Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes, der die Anrechnung der Dienstzeiten der früheren Angestellten und Beamten bei der Geheimen Staatspolizei regelt, nicht befriedigend ist. Wir sind der Auffassung, daß die jetzige Fassung in der Ausschußvorlage auch nicht das trifft, was wir sicherlich alle gemeinsam in diesem Hause erreichen möchten. Wir sind uns sicherlich darüber einig, daß wir auch bei dieser Organisation nicht etwa von einer Kollektivschuld sprechen wollen, weil wir wissen, daß es auch in dieser Organisation Stellen gegeben hat, die mit dem politischen Inhalt der Geheimen Staatspolizei nichts zu tun hatten. Wir möchten daher die Fassung, wie wir sie vorgeschlagen haben, insofern präzisieren, als wir außer der Hinzunahme des Forschungsamts beim RLM diese Regelung nur in besonderen Ausnahmefällen vorsehen wollen.
Wie die interfraktionellen Besprechungen ergeben haben, sind Sie an sich bereit, unserer Vorlage zuzustimmen, wenn das Wort „besonderen" entfällt. Wir sind mit der Streichung dieses Wortes einverstanden, und ich darf daher der Hoffnung Ausdruck geben, daß unser Vorschlag einstimmig angenommen wird.

(Beifall bei der SPD.)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126622300
Das ist zu Abs. 4. Wer spricht zu Abs. 12? Herr Abgeordneter Böhm, wollen Sie freundlichst auch gleich begründen?

Hans Böhm (SPD):
Rede ID: ID0126622400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die sozialdemokratische Fraktion beantragt, § 177 einen Abs. 12 anzufügen, und zwar mit dem Wortlaut:
Auf Beamte, die in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Lebenszeit angestellt worden sind, findet § 7 hinsichtlich der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten Beförderungen keine Anwendung.
Wir bezwecken mit der Stellung dieses Antrags die Erhaltung der Rechtsstellung derjenigen Beamten, die am 8. Mai oder zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Lebenszeit angestellt wurden. Wir dürfen dabei nicht vergessen, daß es sich um Beamte handelt, die vielfach am 8. Mai 1945 in die Bresche gesprungen sind, als die verantwortlichen Leiter vieler Dienststellen, ja sogar zentraler Behörden, die Verantwortung im Stich ließen und ihr Heil in der Flucht suchten.

(Sehr wahr! bei der SPD.)

Ich möchte darauf hinweisen, daß es sich hierbei um Beamte handelt, die zum großen Teil einen guten bürgerlichen Beruf aufgegeben haben und in die Verwaltung gegangen sind. In diesem Sinne ist der von uns gestellte Antrag nicht nur als beamtenrechtlicher Antrag zu werten, sondern wir glauben, daß mit der Annahme dieses Antrags so etwas wie eine staatspolitische Verantwortung an den Tag gelegt wird. Wir werden nicht anders können, als hier die Bewährungsprobe abzulegen, und wir glauben, daß dieser Antrag gar keiner weiteren Begründung mehr bedarf. Also es kommt hier darauf an, all denen, die 1945 in die Bresche gesprungen sind, ihren bisherigen Rechtsstatus zu erhalten.
Wir dürfen dabei nicht vergessen, daß gerade die Arbeit in den ersten Jahren für diese Beamten außerordentlich schwer war. Wir wurden nach der Deklaration der Siegermächte regiert. Also war nicht nur die Aufräumungsarbeit in der Verwaltung selbst zu leisten, sondern zum großen Teil waren auch noch die Schikanen der Besatzungsmächte entgegenzunehmen. Trotzdem galt es, sich durchzusetzen, wieder eine Verwaltung zu schaffen


(Böhm)

und aufzubauen. Es ist eine Frage von staatspolitischer Bedeutung, und jeder, der es ehrlich meint, muß diesem Antrag zustimmen.

(Beifall bei der SPD.)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126622500
Herr Abgeordneter Dr. Miessner.

Dr. Herwart Miessner (FDP):
Rede ID: ID0126622600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir können uns dem Antrag nicht anschließen und lehnen ihn ab. Der Beamtenrechtsausschuß hat in sehr eingehenden Erörterungen die Frage der Beförderungen geprüft. Diese Fragen wurden ja besonders deshalb akut, weil das 131 er Gesetz die Beförderungen innerhalb der Jahre 1933 bis 1945 auf zwei begrenzt hatte. Es war nun ausdrücklich der Wille der Mehrheit des Ausschusses, hier Bestimmungen zu schaffen, die grundsätzlich für alle gelten.
Gerade die jetzige Bestimmung, wonach für alle Beamten und ohne Begrenzung auf irgendwelche Zeiten für je sechs Jahre der Dienstzeit seit der Anstellung eine Beförderung als ruhegehaltsfähig anerkannt wird, erschien in ihrer staatspolitischen Bedeutung der Mehrheit des Ausschusses als außerordentlich nützlich und im Interesse der Allgemeinheit und insbesondere auch des Steuerzahlers unbedingt notwendig.
Ich glaube, es ist nicht gut — und die Öffentlichkeit hat doch auch immer daran Anstoß genommen —, wenn in Zeiten von Staatsumwälzungen, sei es nach 1918, sei es nach 1933 oder auch nach 1945, die Beförderungen allzu sprunghaft erfolgen.

(Abg. Arnholz: Es handelt sich ja doch in erster Linie um Einstellungen!)

Die Öffentlichkeit dürfte es insbesondere nicht verstehen, wenn Beamte im Ruhestand nach verhältnismäßig kurzer Zeit der Tätigkeit im Staatsdienst mit sehr hohen Pensionen herumlaufen.
Es handelt sich somit um eine recht ausgewogene Bestimmung, wenn für alle Zukunft die Pensionen von erst in höherem Lebensalter in den Staatsdienst eingetretenen Beamten auf Grund der Klausel „für je sechs Jahre eine Beförderung" auf eine maßvolle Höhe begrenzt werden. Überdies wäre es nur schwerlich mit dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz zu vereinbaren, wenn — wie es der SPD-Antrag will — nur für die sogenannten „1945 er" eine Ausnahmebestimmung gegenüber allen übrigen Beamten geschaffen würde.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126622700
Herr Abgeordneter Farke.

Ernst August Farke (DP):
Rede ID: ID0126622800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Ausführungen, die eben der Kollege Miessner gemacht hat, werden natürlich von mir und meinen Freunden unterstützt. Ich möchte aber noch einmal im besonderen hervorheben, daß die §§ 103 und 107 — die Voraussetzung der zehnjährigen Dienstzeit und der Beförderungsschnitt — von einer großen Mehrheit des Ausschusses beschlossen worden sind, — gegen meine Stimme, denn ich war in Übereinstimmung mit meiner Fraktion grundsätzlich nicht für die Voraussetzung der zehn Dienstjahre und auch nicht für den Beförderungsschnitt. Nachdem aber nun diese beiden Bestimmungen festgelegt sind, muß es doch selbstverständilch sein, daß sie nun auch rechtsverbindlich für alle sind.
Was ich vorhin zu dem Antrag gesagt habe, den Herr Kollege Eplée vertrat, muß ich auch hier sagen. Es ist keine Begründung, wenn man sagt, daß diejenigen, die nach 1945 in den Dienst gekommen sind, nun eine Bevorzugung zu erfahren haben sollen und von den Rechtseinschränkungen, die in den §§ 103 und 107 getroffen worden sind, nicht berührt werden sollen.

(Abg. Böhm: Nur Wahrung ihres Rechtsstandes, sonst nichts!)

Herr Kollege Arnholz hat heute morgen gesagt, das, was nach 1945 in den Beamtenkörper gekommen sei, sei eine Blutauffrischung gewesen.

(Abg. Dr. Wuermeling: Teils, teils!)

Ich möchte sagen, daß eine Bluttransfusion stattgefunden hat.

(Abg. Dr. Wuermeling: Ziemlich rot!) Bluttransfusionen mit einer anderen Blutgruppe können aber vergiftend wirken.


(Zuruf von der SPD: Sie war Ihnen wohl nicht braun genug!)

Ich möchte feststellen, daß seit 1945 reichlich viel Gift durch diese Transfusion in das Berufsbeamtentum hineingeflossen und daß der Begriff des absolut Reinen nicht mehr vorhanden ist.
Wenn man hier die Bestimmungen getroffen hat, die gegenüber früheren Verhältnissen

(anhaltende Zurufe von der SPD)

Einschränkungen bringen, dann haben diese Einschränkungen genau so für die Verhältnisse nach 1945 zu gelten. Ich bitte, den Antrag der SPD abzulehnen.

(Zuruf von der SPD: Heil Hitler!)


Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126622900
Meine Damen und Herren! Keine weiteren Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung zu § 177.
Ich rufe auf die §§ 178, — 179, — 181, — 182, 182 a, — 183, — 183 a. — Keine Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung.
Ich rufe § 184 auf. Hierzu liegt ein Antrag del Abgeordneten Naegel, Eplée und Genossen vor, der mit dem Antrag korrespondiert, der zu § 107 gestellt worden ist. Er braucht nicht besonders begründet zu werden und hängt in seiner Annahme ja von der Beschlußfassung über den Antrag zu § 107 ab. Ich schließe die Besprechung zu § 184.
Ich rufe § 185 auf. Herr Abgeordneter Matzner, bitte.

Oskar Matzner (SPD):
Rede ID: ID0126623000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben bei unseren Anträgen zu berücksichtigen vergessen, daß der Antrag, den wir zu § 177 Abs. 4 gestellt haben, auch für § 185 a Ziffer 19 gilt. Ich bitte, das bei der Abstimmung zu berücksichtigen.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126623100
Also der gleiche Antrag wie zu § 177 wird zu § 185 Ziffer 19 gestellt; das wird in Betracht gezogen.
Ich rufe auf § 186, — 186 a, — 186 b, — 186 c, —186 d, — 186 e, — 187, — 188, — 188 a, — 189. — Keine Wortmeldungen. Ich schließe die Besprechung. Damit ist die Einzelbesprechung der zweiten Beratung beendet.
Meine Damen und Herren, wir kommen, wie vereinbart, zu den Abstimmungen. Sie werden keine Bedenken dagegen haben, wenn wir die Sirene für Hammelsprung einen Augenblick in Bewegung setzen, um den Abgeordneten, die auf


(Präsident Dr. Ehlers)

Klingeln nicht mehr zu reagieren pflegen, die Dringlichkeit dieser Abstimmung deutlich zu machen.

(Heiterkeit.)

Der Herr Bundesminister des Innern möchte zu § 112 noch eine Erklärung abgeben.

Dr. Robert Lehr (CDU):
Rede ID: ID0126623200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach einer Überprüfung der Wünsche, die von der Opposition zu § 112 vorgebracht worden sind, bitte ich Sie, von folgender Erklärung zustimmend Kenntnis zu nehmen.
Hinsichtlich der Bedeutung der Worte „auf wirtschaftlichem Gebiet" in § 112 Abs. 1 Ziffer 3 des Entwurfs möchte ich erklären, daß unter diesen Begriff auch die sozialpolitische, sozialrechtliche und arbeitsrechtliche Tätigkeit fällt. Eine Klarstellung wird in den Verwaltungsvorschriften erfolgen. Ich nehme an, daß diese Klarstellung den Wünschen der Opposition und denen der Herren von der Koalition entspricht.

Dr. Hermann Ehlers (CDU):
Rede ID: ID0126623300
Meine Damen und Herren, Sie haben Kenntnis genommen. Ich nehme nicht an, daß eine erneute Besprechung zu § 112 dadurch erforderlich ist. — Das ist nicht der Fall.
Dann können wir, wie vorgesehen, zu den Abstimmungen kommen. Wir hatten bisher über die §§ 1 bis 35 einschließlich abgestimmt. Wir kommen zu § 36. Dazu liegt der Änderungsantrag der Fraktion der SPD Umdruck Nr. 913 Ziffer 12 vor. Für die Damen und Herren, die an den Verhandlungen nicht teilgenommen haben, darf ich darauf hinweisen, daß der Antrag beinhaltet, in Abs. 1 Ziffer 1 die Worte „und Ministerialdirektoren" und in Ziffer 5 die Worte „und Bundesanwälte" hinzuzufügen. Im übrigen bleibt der Text des Ausschusses unverändert.
Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Änderungsantrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. —Meine Damen und Herren, dieses Ergebnis ist beim besten Willen nicht zu klären. Ich bitte, das im Wege des Hammelsprungs zu entscheiden.

(Die Abgeordneten verlassen den Saal.)

Ich bitte mit der Auszählung zu beginnen. (Wiedereintritt und Zählung.)

Ich bitte, die Türen zu schließen. Die Abstimmung ist geschlossen.
Meine Damen und Herren! Ich gebe das Ergebnis der Abstimmung bekannt. Ich weise darauf hin, daß sämtliche folgende Abstimmungen in unmittelbarem Anschluß aneinander stattfinden. Ich bitte also, den Saal nicht wieder zu verlassen. Für den Antrag der Fraktion der SPD haben gestimmt 119 Abgeordnete, dagegen 134 bei 8 Enthaltungen. Der Antrag ist abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 36 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe.
— Enthaltungen? — Das erste war die Mehrheit; § 36 ist angenommen.
Ich bitte die Damen und Herren, die §§ 37 bis 40 zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen.
— Das ist die Mehrheit; angenommen.
Zu § 41 der Antrag der kommunistischen Gruppe Umdruck Nr. 916 Ziffer 17. Ich bitte die Damen
und Herren, die für diesen Antrag sind, eine Hand zu erheben. — Dieser Antrag ist gegen die Stimmen der kommunistischen Gruppe abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die den §§ 41, — 42, — 43, — 44, — 45, — 46, — 47 zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Zu § 48 liegt der Antrag der kommunistischen Gruppe auf Umdruck Nr. 916 Ziffer 18 vor. Ich bitte die Damen und Herren, die dafür sind, eine Hand zu erheben. — Dieser Antrag ist gegen die Stimmen der kommunistischen Gruppe abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 48 in der Ausschußfassung anzunehmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Das ist die Mehrheit; ist angenommen.
Zu § 49 Antrag der kommunistischen Gruppe Umdruck Nr. 916 Ziffer 19. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Dieser Antrag ist gegen die Stimmen der kommunistischen Gruppe abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 49 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Zu § 50 Antrag Umdruck Nr. 916 Ziffer 20 der kommunistischen Gruppe. Ich bitte die Damen und Herren, die dafür sind, eine Hand zu erheben. — Der Antrag ist gegen die Stimmen der kommunistischen Gruppe abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die für § 50 in der Ausschußfassung sind, eine Hand zu erheben.
— Das ist die Mehrheit; angenommen.
Zu § 51 Antrag Umdruck Nr. 916 Ziffer 21. Ich bitte die Damen und Herren, die dafür sind, eine Hand zu erheben. — Dieser Antrag ist gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die für § 51 in der Ausschußfassung sind, eine Hand zu erheben.
— Das ist die Mehrheit; angenommen.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 52 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Zu § 53 liegt der Antrag der kommunistischen Gruppe auf Umdruck Nr. 916 Ziffer 22 vor. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die den §§ 53,
— 54, — 55 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Zu §§ 56, — 57, — 57a, — 58 Anträge der kommunistischen Gruppe Umdruck Nr. 916 Ziffern 23, 24, 25 und 26. Ich bitte die Damen und Herren, die diesen Anträgen der kommunistischen Gruppe zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Diese Anträge sind gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die den §§ 56, 57 a, 58 und 59 zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Zu § 60 ist über den Antrag der kommunistischen Gruppe Umdruck Nr. 916 Ziffer 27 abzustimmen. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen


(Präsident Dr. Ehlers)

wünschen, um ein Handzeichen. — Gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
Ich bitte diejenigen, die § 60 zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Zu § 61 liegt ein Antrag der Fraktion der SPD Umdruck Nr. 913 Ziffer 13 vor. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das letzte ist die Mehrheit; dieser Antrag ist abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 61 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Ich rufe auf die §§ 62, 62 a, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 69 a. Ich bitte Sie, wenn Sie zustimmen wollen,. um ein Handzeichen. Das ist die Mehrheit; angenommen.
Zu § 70 ist über einen Antrag der kommunistischen Gruppe Umdruck Nr. 916 Ziffer 28 abzustimmen. Ich bitte diejenigen, die zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die den §§ 70, 71, 72, 73 und 74 zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Zu § 75 liegt ein Änderungsantrag der SPD Umdruck Nr. 913 Ziffer 14 vor. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag der SPD zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Das zweite ist die Mehrheit; der Antrag der SPD ist abgelehnt. Damit entfällt § 75.
Zu § 76 haben wir über einen Antrag der kommunistischen Gruppe Umdruck Nr. 916 Ziffer 29 abzustimmen. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Der Antrag ist abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die dem Antrag der SPD Umdruck Nr. 913 Ziffer 15 zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das letzte ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 76 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen angenommen.
Ich rufe auf die §§ 77, 78, 78 a, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 84 a, 85. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Zu § 86 ein Antrag der kommunistischen Gruppe Umdruck Nr. 916 Ziffer 30. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Der Antrag ist gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die den §§ 86 und 87 zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; diese Paragraphen sind angenommen.
Zu § 88 Antrag der kommunistischen Gruppe, Umdruck Nr. 916 Ziffer 31. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ist abgelehnt.
Ich bitte diejenigen, die den §§ 88 und 89 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; sind angenommen.
Zu § 90 Antrag der kommunistischen Gruppe, I Umdruck Nr. 916 Ziffer 32. Ich bitte die Damen und Herren, die dafür sind, eine Hand zu erheben. — Gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die den §§ 90, — 91 und 92 zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; ist angenommen.
Zu § 93 Änderungsanträge der SPD, Umdruck Nr. 913 Ziffern 16, 17 und 18. Kann zusammen abgestimmt werden? — Ich bitte die Damen und Herren, die diesen Änderungsanträgen zu § 93 zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das letzte ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 93 zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen angenommen.
Ich rufe auf §§ 94,-95,-96,-97,-98,
99,-100,-101,-102.

(Abg. Naegel: Zu § 95 ist doch ein Änderungsantrag!)

— Der von Herrn Abgeordneten Eplée in Ihrer Abwesenheit, Herr Abgeordneter Naegel, für erledigt erklärt und zurückgezogen worden ist.
Ich bitte die Damen und Herren, die den aufgerufenen Paragraphen zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; ist angenommen.
Ich rufe auf § 103. — Dazu Änderungsantrag der kommunistischen Gruppe, Umdruck 916 Ziffer 33. Ich bitte die Damen und Herren, die dem Änderungsantrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ist abgelehnt gegen die Stimmen der Antragsteller.
Ich bitte die Damen und Herren, die den §§ 103, — 104, — 105, — 106 zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; die Paragraphen sind angenommen.
Zu § 107 der Antrag, den Herr Abgeordneter Eplée hinsichtlich Abs. 8 vorhin gestellt hat. Muß ich ihn noch einmal vorlesen? Ich nehme an, weil ein Teil der Abgeordneten verhindert war, vorhin an der Beratung teilzunehmen.
Die Absätze 1 bis 7 finden keine Anwendung auf die Anstellung eines Bewerbers in einem Amt der in § 36 Abs. 1 bezeichneten Art oder dem Amt eines Beamten des höheren Dienstes von der Besoldungsgruppe Ala an aufwärts in einem Bundesministerium oder als Leiter einer einem Bundesministerium unmittelbar nachgeordneten Behörde, wenn die Bundesregierung nach Anhörung des Personalausschusses der Anstellung wegen der besonderen Fachkenntnisse und Berufserfahrung des Bewerbers zugestimmt hat.

(Abg. Dr. Wuermeling: Gleiches Recht für alle!)

Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das letzte ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Damit erledigt sich auch der Antrag zu 3, Herr Abgeordneter Naegel.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 107 zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen.
Ich rufe auf §§ 108, — 109, —110, —111, —111 a. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen


(Präsident Dr. Ehlers)

wünschen, um ein Handzeichen. - Das ist die Mehrheit; die Paragraphen sind angenommen.
Zu § 112 Antrag der SPD, Umdruck Nr. 913 Ziffer 19. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Ich darf die zweite Abstimmung zählen, Herr Abgeordneter Dr. Preusker.

(Heiterkeit.)

Das letzte ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.

(Abg. Renner: Ist das Vormundschaft?)

Ich bitte die Damen und Heren, die § 112 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. - Enthaltungen? - Bei Enthaltungen angenommen.
Ich rufe auf §§ 114, - 115, -116, - 117, -118, - 119, - 120, - 121, - 122. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, ein Handzeichen zu geben. - Das ist die Mehrheit; die Paragraphen sind angenommen.
Zu § 123 Antrag der SPD, Umdruck Nr. 913 Ziffer 20. Ich bitte die Damen und Herren, die dem Antrag der SPD zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. -Enthaltungen? - Und einige Damen und Herren, die überhaupt nicht abstimmen! - Das erste war die Mehrheit; der Antrag ist angenommen.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 123 unter Berücksichtigung dieser Änderung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. - Das ist die Mehrheit; ist angenommen.
§§ 124, - 125. Ich bitte Sie, die Sie zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. - Das ist die Mehrheit; die Paragraphen sind angenommen.
Zu § 126 der Antrag der Abgeordneten Dr. Miessner, Kühn, Gaul, Dr. Ilk und Genossen wegen der - - § 126 Abs. 2.

(Heiterkeit.)

- Warum lachen Sie?

(Abg. Dr. Miessner: Wir wollten den Satz gern weiter hören!)

Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Änderungsantrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. - Ich wäre dankbar, wenn die Hände hochgehoben werden könnten; es ist etwas unklar. Ich bitte um die Gegenprobe. - Das erste ist die Mehrheit; der Antrag ist angenommen.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 126 unter dieser Änderung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. - Das ist die Mehrheit.
Ich rufe auf §§ 127, - 128, - 129, - 130, - 131,
- 132, - 133. - Ich bitte Sie, wenn Sie zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. - Das ist die Mehrheit; ist angenommen.
Ich rufe auf § 134. Hierzu Umdruck Nr. 913 Ziffer 21 Antrag der SPD auf Streichung des letzten Satzes in Abs. 2. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag der SPD zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. - Ja, jetzt ist es ganz eindeutig; der Antrag ist angenommen.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 134 unter dieser Änderung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. -- Das ist die Mehrheit; ist angenommen.
Ich rufe auf §§ 135, - 135 a, -136, - 137,
138, - 139, - 140, - 141, - 142, - 143, - 144,
- 145, - 146, - 147, - 148, - 149, - 150, - 151,
- 152, - 153,-154,-156,-157,-158,-159,160, - 161, - 162, - 163, - 164, - 165, - 166,
- 167. - Ich bitte .die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. - Das ist die überwiegende Mehrheit; ist angenommen.
Zu § 168 Änderungsantrag auf Umdruck Nr. 913 Ziffer 22. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Änderungsantrag der SPD zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Das letzte ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 168 zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. - Enthaltungen? - Bei Enthaltungen angenommen.
Zu § 169 der Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), § 169 in der Regierungsfassung wiederherzustellen. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Weber zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. - Das ist die überwiegende Mehrheit; ist angenommen.
Ich rufe auf §§ 170, - 171, - 172. - Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. - Das ist die Mehrheit; ist angenommen.
Zunächst die Überschrift des Abschnitts VII entsprechend dem Antrag Umdruck Nr. 913 Ziffer 23. Ich glaube, ich kann über die Anträge Umdruck Nr. 913 Ziffer 23 und Ziffer 24 zusammen abstimmen lassen, da sie in sachlicher Beziehung stehen. Ich bitte die Damen und Herren, die diesen beiden Anträgen - zur Überschrift des Abschnitts VII und zu § 173 - zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. - Das ist die Mehrheit; ist angenommen.
Ich bitte die Damen und Herren, die den §§ 173, 174, 175 und 176 zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. - Das ist die Mehrheit; ist angenommen.
Zu § 177 die Änderungsanträge der SPD Umdruck Nr. 913 Ziffern 25 und 26. Ich bitte die Damen und Herren, die diesen Anträgen zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen.

(Abg. Böhm: Getrennt abstimmen!)

- Getrennte Abstimmung wünschen Sie? Schön!

(Abg. Matzner: Das Wort „besonderen" ist zu streichen!)

- Das wurde vorhin festgestellt. Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß in der Mitte des Abs. 4 vor dem Wort „Ausnahmefällen" das Wort „besonderen" auf Antrag der Antragsteller gestrichen worden ist. Sollen wir getrennt abstimmen?

(Nein!-Rufe.)

- Ist nicht notwendig.

(Widerspruch.)

- Vielleicht ist es doch zweckmäßig. Ich stimme zunächst ab über Umdruck Nr. 913 Ziffer 25 betreffend § 177 Abs. 4. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrage zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. - Das ist die Mehrheit; ist angenommen.
Ich komme zur Abstimmung über den Antrag der SPD Umdruck Nr. 913 Ziffer 26. Ich bitte die


(Präsident Dr. Ehlers)

Damen und Herren, die diesem Antrage zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit; der Antrag ist angenommen.
Ich bitte die Damen und Herren, die § 177 in der so abgeänderten Fassung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; ist angenommen.
Ich rufe auf die §§ 178, — 179, — 180, — 181, —182, — 182 a, — 183, — 183 a, — 184, — 184 a, —185, — 185 a. —

(Abg. Matzner: Bei § 185 a Ziffer 19 die Änderung wie bei § 177!)

— Dadurch, meine Damen und Herren, daß bei § 177 ,der Abs. 4 angenommen worden ist, ergibt sich die gleiche Änderung in § 185 a Abs. 1 Ziffer 19. Es bedarf keiner besonderen Abstimmung, nehme ich an. Ich stelle das fest.
Also §§ 185 a, — 186, — 186 a, — 186 b — 186 c,
— 186 d, — 186 e, — 187, — 188, — 188 a, — 189, — Einleitung und Überschrift. — Ich bitte die Damen und Herren, die den aufgerufenen Paragraphen, der Einleitung und der Überschrift zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; sind angenommen. Meine Damen und Herren, bevor ich zum Schluß der heutigen Sitzung komme, gebe ich bekannt, daß der Sonderausschuß zur Beratung der Gesetze über deutsche Auslandsschulden in fünf Minuten im Zimmer 210 Süd zu seiner Konstituierung zusammentritt.
Ich darf mir gestatten, den Damen und Herren eine erholsame Zeit vor dem Endspurt des Bundestags und ein gutes Pfingstfest zu wünschen.
Ich berufe die nächste Sitzung des Bundestags auf den 2. Juni, 13 Uhr 30, und schließe die 266. Sitzung.