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ID0126510800

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 265. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 12. Mai 1953 12979 265. Sitzung Bonn, Dienstag, den 12. Mai 1953. Geschäftliche Mitteilungen . . . 12980C, 13028C Glückwünsche zum Geburtstag der Abg. Dr. Brönner und Schäffer . . . . . . 12980D Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Dritten Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes 12980D Gesetz zur Änderung der Verordnung über Zolländerungen vom 15. September 1938 (Ausfuhrzoll-Liste) . . . . 12980D Gesetz über die Umstellung von knappschaftlichen Renten auf das nach dem 31. Dezember 1952 geltende Recht der knappschaftlichen Rentenversicherung 12980D Gesetz zur Änderung des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes . 12981A Gesetz zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes 12981A Gesetz über die Anrechnung von Renten in der Arbeitslosenfürsorge 12981A Vorlage des Entwurfs einer Dritten Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer von auf Grund des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft erlassenen Verordnungen 12981A Änderungen der Tagesordnung 12981A Erste Beratung des von den Abg. Dr. Dr. Nöll von der Nahmer, Dr. Blank (Oberhausen) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Gewährung von Ausgleichsforderungen an die Bank deutscher Länder (Nr. 4273 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung über die Errichtung der Bank deutscher Länder (Nr. 4323 der Drucksachen) 12981A, C Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP), Antragsteller 12981C, 12985B Scharnberg (CDU) 12983B Seuffert (SPD) 12984B Niebes (KPD) 12984D Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit und an .den Haushaltsausschuß 12985D Erste Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Nr. 4304 der Drucksachen) . . . 12985D Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit 12985D Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes (Nr. 4325 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Abg. Dr. Kather, Wackerzapp, Dr. von Golitschek, Dr. Dr. Nöll von der Nahmer u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes (Nr. 4324 der Drucksachen) . . 12981B, 12986A Überweisung an den Lastenausgleichsausschuß 12986A Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Verordnung zum Schutze der Wirtschaft (Nr. 4312 der Drucksachen) . . . 12986A Überweisung an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 12986A Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 4301 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 4302 der Drucksachen) 12986B Odenthal (SPD), Antragsteller . 12986B, 12987C Arndgen (CDU), Antragsteller . . . 12987A, 12988D, 12991B Dr. Kneipp (FDP) 12988C Kohl (Stuttgart) (KPD) 12989B Richter (Frankfurt) (SPD) . . . 12990B Überweisung an den Ausschuß für Arbeit 12991C Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Selbstverwaltungsgesetzes (Nr. 4308 der Drucksachen) 12981B, 12991C Beschlußfassung 12991D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (VA) über den Entwurf eines Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (Nrn. 1101, 3666, 3747, 4158, 4215 (neu), 4287, 4329 der Drucksachen) . . . . . . . . 12981B, 12991D Dr. Schneider (FDP), Berichterstatter 12992A Beschlußfassung 12992B Zweite Beratung des Entwurfs eines Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes (Nrn. 1307, 3713 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Nr. 4250 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 909, 911) 12981B, 12992B Dr. Schneider (FDP), Berichterstatter 12992C Dr. Arndt (SPD) . . 13000D, 13001C, 13004B, 13010D, 13011C, 13012D, 13015A, 13016B, D, 13017C, 13019D, 13021A Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz . . . . 13001B, 13002D, 13005B, 13006C, 13007C, 13011C, 13013C, 13015D, 13019B, 13020C, 13021D Ewers (DP) . . . 13002B, 13005C, 13018C Renner (KPD) . 13003A, 13006A, 13008A, D 13011D, 13014A Dr. Menzel (SPD) 13007A Eberhard (FDP) 13018D Naegel (CDU) 13019A Abstimmungen . . . 13000C, 13008C, 13010C, 13012B, 13014C, 13016B, C, 13017C, 13018A, C, 13019C, 13021B, 13022A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich (Nr. 3599 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Nr. 4008 der Drucksachen. Umdrucke Nrn. 910, 912) . . . 13022B Dr. Brill (SPD): als Berichterstatter 13022C als Abgeordneter . . . 13024D, 13025D Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 13024C, 13025C, 13026C Abstimmungen . . 13024B, 13025D, 13026D Beratung des Antrags der Fraktion der Deutschen Partei betr. Änderung der geltenden Zollsätze für Schlachtvieh und Fleisch (Nr. 4313 der Drucksachen) 13026D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 13026D Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, FU (BP-Z) betr. berufliche und gesellschaftliche Eingliederung der aus der Sowjetzone geflüchteten Jugend (Nr. 4328 der Drucksachen) 12981B, 13027A Überweisung an den Ausschuß für Fragen der Jugendfürsorge und an den Ausschuß für gesamtdeutsche Fragen 13027A Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Jacobi (Nr. 4344 der Druck- sachen) 12981C, 13027A Dr. Mende (FDP), Berichterstatter 13027A Beschlußfassung 13028C Nächste Sitzung 13028C Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Keine Anlage extrahiert.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Nachdem zu Ziffer 8 bezüglich § 53 der Antrag angenommen worden ist, vertritt der Bundesjustizminister die Meinung, daß in Abs. 5

    (Bundesjustizminister Dr. Dehler: Die Worte „oder Sendung" und hinter „Nr. 5" die Worte „und 6" einzufügen sind!)

    die Regierungsvorlage wiederhergestellt werden muß.

    (Zurufe von der Mitte: Nicht ganz!)

    Es würde zwischen „Veröffentlichung" und „strafbaren Inhalts" lediglich einzufügen sein: „oder Sendung", und oben auf Seite 35 der Drucksache Nr. 4250 müßte es heißen: „Nrn. 5 und 6".

    (Zustimmung.)

    Ja, das ist klar. Ich bitte die Damen und Herren, die der Ziffer 11 unter Berücksichtigung dieser als redaktionell anzusehenden Änderung zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit. Das ist angenommen.
    Ich rufe auf: 12, — 13, — 14, — 15, — 16, — 17,
    — 18, — 19, — 20, — 21, — 22, — 22 a, — 23, —24,— 25, — 26, — 27, — 28, — 29, — 30, — 30 a,
    — 31, -31a, -32 bis 35, -35a, -36 bis 39,40, — 40 a. — Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben.
    — Das ist die Mehrheit. Das ist angenommen.
    Zu 41 liegt ein Antrag der Fraktion der FDP betreffend § 453 Abs. 3 der Strafprozeßordnung vor. Es handelt sich um den Antrag Umdruck Nr. 911. Wer wünscht das Wort zur Begründung?

    (Zuruf von der FDP: Wird verzichtet!)

    — Auf Begründung wird verzichtet. Der Antrag auf Umdruck Nr. 911 betrifft Art. 4 Ziffer 41. Es soll hier dem § 453 Abs. 3 der Strafprozeßordnung ein Satz 4 angefügt werden. Ich komme zur Abstimmung. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Änderungsantrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit. Das ist angenommen.
    Ich rufe weiter auf: 42, — 43. — Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist angenommen.
    Ich rufe Art. 4 a auf. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit. Das ist angenommen.
    Zu Art. 5 liegt der Antrag der Gruppe der KPD auf Streichung dieses Artikels vor. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Streichungsantrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Dieser Antrag ist gegen die Stimmen der Antragsteller und gegen eine weitere Stimme abgelehnt.
    Damit ist Art. 5 in der Ausschußfassung angenommen.
    Ich rufe auf Art. 6, — Art. 7, — Art. 8, — Art. 9, — Einleitung und Überschrift. — Ich bitte die Damen und Herren, die diesen Artikeln und Einleitung und Überschrift zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
    Damit ist die zweite Beratung dieses Gesetzentwurfes beendet. Die dritte Beratung findet in der ersten Sitzungswoche nach Pfingsten statt.
    Ich rufe auf Punkt 8 der Tagesordnung:
    Zweite und dritte Beratung des Entwurfs
    eines Gesetzes über den Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich (Nr. 3599 der Drucksachen).
    Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 4008 der Drucksachen).

    (Erste Beratung 229. Sitzung.)

    Dazu hat die Fraktion der SPD auf Umdruck Nr. 912 einen Antrag gestellt. Wünschen Sie Abstimmung über diesen Antrag vor Beginn der zweiten Beratung?

    (Abg. Mellies: Es wäre zweckmäßig!)

    Also unter Verzicht auf die Berichterstattung? (Abg. Dr. Brill: Ich schlage vor, das in der dritten Lesung zu machen, Herr Präsident!)

    — Also zunächst die Berichterstattung. Herr Abgeordneter Brill ist Berichterstatter. Bitte, Herr Abgeordneter.


Rede von Dr. Hermann Louis Brill
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf ist in der 229. Sitzung des Deutschen Bundestages am 11. September vorigen Jahres in erster Lesung behandelt worden. Dabei hat eine Aussprache nicht stattgefunden. Das hat die beteiligten Ausschüsse, nämlich den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht und den Auswärtigen Ausschuß, insofern in eine schwierige Lage gebracht, als sie Ihnen Vorschläge unterbreiten sollen in Fragen, die von grundsätzlicher staatsrechtlicher und strafrechtlicher Bedeutung sind.
Der Rechtsausschuß hat am 28. November zum erstenmal über den Gegenstand verhandelt und als solche Fragen angesehen die Frage der Auslieferung politischer Verbrecher — Art. 4 des Vertragswerks —, die Auslieferung von Verbrechern, an denen in Frankreich die Todesstrafe vollzogen werden kann — Art. 18 des Vertragswerks —, die Frage der räumlichen Geltung des Vertragswerks in der Form der Anwendung des Vertrages auf Berlin — Art. 22 — und die Frage, wie Vergehen und Verbrechen, die vor dem 8. Mai 1945 begangen worden sind, nach Art. 23 dieses Vertrages behandelt werden sollen. Im Anschluß daran hat der Ausschuß die Frage des Verhältnisses von Bund und Ländern im Ausführungsverfahren geprüft.
Wenn ich in dieser Reihenfolge auf die kritischen Punkte eingehen darf, so erlaube ich mir, Ihnen folgendes darzulegen.
In Art. 4 des Vertrages — Seite 3 .der Drucksache Nr. 3599 — wird der Grundsatz aufgestellt, daß bei politischen Straftaten eine Auslieferung nicht stattfindet. Abs. 2 macht jedoch zwei Ausnahmen. Er bezeichnet, was nicht als politische Straftat angesehen werden soll, und sagt unter Nr. 2: „Als politische Straftat wird nicht angesehen ein Angriff gegen das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines Mitglieds der Regierung." Diese Ausnahme, meine Damen und Herren, steht in offenem Widerspruch zu dem noch in Geltung befindlichen deutschen Auslieferungsgesetz vom 23. Dezember 1929. Dort heißt es in § 3 Abs. 2:
Politische Taten sind die strafbaren Angriffe, die sich ... unmittelbar gegen das Oberhaupt oder gegen ein Mitglied der Regierung des Staates als solches richten.
Zwischen diesem geltenden deutschen Gesetzesrecht und dem vorgetragenen Vertragsrecht des deutsch-französischen Auslieferungsvertrages besteht also ein offener Widerspruch. Der Ausschuß


(Dr. Brill)

hat durch Befragung der Regierungsvertreter versucht, diesen Wiederspruch zu klären. Die Regierungsvertreter haben zur Rechtfertigung der Vertragsbestimmungen darauf hingewiesen, daß sie sich während der Verhandlungen durchaus auf dem Boden des deutschen Auslieferungsgesetzes bewegt hätten. Sie seien jedoch von französischer Seite darauf hingewiesen worden, daß es in der französischen Gesetzgebung a) keine Legaldefinition des Begriffs „politische Straftaten" gibt und .daß b) die französischen Rechtsauffassungen, wie sie von der Regierung und von den Gerichten vertreten werden, außerordentlich stark schwanken, nicht präzise erfaßbar sind und sich überhaupt je nach der Lage des Falles in ein mystisches Dunkel hüllen. Man hat also dann der französischen Auffassung, diese Formel zu wählen, nachgegeben.
Ähnliche Widersprüche, aber noch schwerwiegenderer Art, liegen zwischen .dem Art. 18 des deutschfranzösischen Auslieferungsabkommens und dem Art. 102 unseres Grundgesetzes vor. Der Widerspruch betrifft die Anwendung der Todesstrafe. Art. 102 des Grundgesetzes verbietet die Todesstrafe, und dieser Bundestag hat in drei Abstimmungen die Aufrechterhaltung dieses Verbots mit großer Mehrheit bestätigt. Nach Art. 18 des deutschfranzösischen Auslieferungsabkommens aber soll die Todesstrafe an einem Menschen, der von der Bundesrepublik Deutschland an die französische Republik ausgeliefert wird, möglich sein. Frankreich hat nur zugestanden, daß die Bundesrepublik eine Empfehlung abgeben kann, im Falle einer Verurteilung zum Tode das Todesurteil durch die Gnadeninstanz in die nächst niedere Strafe umzuwandeln. Ob das tatsächlich eine Änderung in der Sache bedeutet, muß bezweifelt werden. Denn
die Umwandlung in die nächst niedere Strafe wäre lebenslängliche Zwangsarbeit, vielleicht vollzogen in Cayenne, und ob ,das eine Milderung gegenüber dem Vollzug der Todesstrafe an einem Verurteilten bedeutet, kann füglich bestritten werden. Weiter aber ist in den Ausschußberatungen zutage getreten, daß sich diese Empfehlung, die Deutschland bei der Auslieferung abgeben könnte, nur an den Präsidenten der Französischen Republik richtet, also unbrauchbar wird in einem Verfahren, das vielleicht in ein militärgerichtliches umgewandelt wird und in dem der Gerichtsherr darüber zu entscheiden hat, ob die Todesstrafe zu vollstrecken ist oder ob sie in die nächst niedere Strafe umgewandelt werden kann.
Dieser Widerspruch zwischen Art. 102 unseres Grundgesetzes und Art. 18 des Auslieferungsvertrages schien dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht einer weiteren Erörterung wert. Diese Erörterung ist unter dem Gesichtspunkt angestellt worden, daß ,die Vorteile, die durch den Vertrag eintreten, abgewogen werden sollten gegen die unleugbaren Nachteile, die ich eben darzustellen die Ehre hatte.
Die Vorteile, die der Vertrag bringt, liegen in folgendem: Der jetzige Zustand, daß der französischen Regierung durch ihre Besatzungsbehörden jeder Zugriff möglich ist, wird beendet. Es wird ein vertraglich geregelter Rechtszustand geschaffen, und es wird ein Auslieferungsverfahren eingeführt, in dem die Bundesrepublik Deutschland bestimmte Rechte hat. Unter dem gesamten politischen Aspekt der Entwicklung seit 1949 schien dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht der so erreichte Fortschritt im Rechtsverhältnis zwischen der Französischen Republik und der Bundesrepublik
Deutschland so groß, daß er glaubt, dem Hause empfehlen zu sollen, die unleugbaren Nachteile des Art. 4 und des Art. 18 des Vertrages in Kauf zu nehmen.
Weiter hat sich die Frage erhoben, wie nach Art. 22 in Verbindung mit dem Briefwechsel vom 28. und 29. November 1951 Berlin behandelt werden sollte.
In Art. 22 Abs. 2 ist die Ausdehnung des Auslieferungsvertrags auf andere Gebiete vorgesehen. Aus den Motiven und den Berichten der Herren Regierungsvertreter ergab sich, daß unter diesen anderen Gebieten Gebiete der Französischen Union mit Protektorats- oder anderem kolonialem Charakter verstanden werden sollen. So schien es dem Rechtsausschuß und dem Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten rechtlich und moralisch völlig unmöglich, die Frage der Einbeziehung des Gebiets von Berlin unter dem eben skizzierten Gesichtspunkt des Art. 22 Abs. 2 zu behandeln. Zudem ist ja auch in dem Briefwechsel bereits ausgesprochen, daß die Unterhändler, die den Vertrag zustande gebracht haben, einer Ausdehnung auf Berlin nicht abgeneigt sind. Und in dem Katalog derjenigen Rechtsgegenstände, die nach Anlage 3 des Deutschlandvertrags künftig durch die Gesetzgebung der Bundesrepublik auf Berlin ausgedehnt werden sollen, findet sich auch das Auslieferungswesen.
Wir waren also im Ausschuß in einer sehr guten Position, wenn wir verlangten, daß in dieser Frage unverzüglich Klarheit geschaffen werde. Nach Erklärungen der Vertreter des Berliner Senats waren im November vorigen Jahres bereits Verhandlungen zwischen dem Senat und der Alliierten Kommandantur im Gange, durch die die Ausdehnung des Vertragswerks auf Berlin erreicht werden sollte. Diese Verhandlungen sind inzwischen zu einem günstigen Abschluß gekommen. Ich bin in der glücklichen Lage, Ihnen die Mitteilung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 19. Dezember 1952, die mir der Herr Senator für Bundesangelegenheiten hat zugehen lassen, bekanntgeben zu können. Ich glaube nicht, daß es notwendig ist, hier den Wortlaut zu verlesen. In dieser Erklärung der Alliierten Kommandantur in Berlin vom 19. Dezember 1952, Aktenzeichen Bk/L 52 Nr. 128, wird die Bereitschaft der Kommandantur ausgedrückt, nach Inkrafttreten des Ratifikationsgesetzes das Auslieferungsverfahren zwischen Berlin und der Französischen Republik nach Maßgabe dieses Vertrages zu behandeln. Ich glaube sagen zu dürfen, daß das ein außerordentlich erfreulicher Rechtszustand ist, der ja ohne diese Erklärung zu weitreichenden völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Überlegungen Anlaß gäbe und vielleicht von beiden Gesichtspunkten her in Frage gezogen werden könnte.
Der letzte kritische Punkt, der behandelt wurde, war der Art. 23 des Vertrags, der sagt, daß der Vertrag auf strafbare Handlungen Anwendung findet, welche nach dem 8. Mai 1945 begangen worden sind. Aus diesem Wortlaut ergibt sich die Frage, wie es mit den strafbaren Handlungen steht, die vor diesem Tage begangen worden sind. Sie fallen fraglos nicht unter den Vertrag. Nach der Erklärung des Vertreters des Herrn Bundesministers der Justiz ist in allen solchen Fällen eine vertragslose Einzelregelung notwendig.
Für diese Einzelregelung ist von besonderer Bedeutung die Frage der sogenannten Kriegsver-


(Dr. Brill)

brecher. Der Ausschuß hat sich mit dem theoretischen Fall befaßt, daß ein rein krimineller, nicht politischer Kriegsverbrecher-Fall, der von der französischen Seite als Mord deklariert wird, von deutscher Seite als politisch angesehen wird. Dem Ausschuß ist die Erklärung abgegeben worden, diese Frage sei durch einen besonderen Briefwechsel zwischen dem Herrn Bundeskanzler und den französischen Stellen zu regeln. Auf jeden Fall steht nach dem Deutschland-Vertrag fest, daß für die Aburteilung von Kriegsverbrechern im echten Sinne nach Inkrafttreten des Deutschland-Vertrags allein die deutsche Zuständigkeit gegeben sein wird.
Der Auswärtige Ausschuß hat dieses Verhandlungsergebnis des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht gebilligt. Er hat nur auf eine Fortentwicklung in der Frage der Einbeziehung Berlins in den Geltungsbereich des Ratifikationsgesetzes und für die Anwendung des Vertragswerks Wert gelegt. Entsprechend dem technischen Vorgang der Gesetzgebung beim Deutschland-Vertrag hat der Auswärtige Ausschuß vorgeschlagen, auch den Briefwechsel vom 28. und 29. November 1951 zum Gegenstand des Ratifikationsgesetzes zu machen. Sie finden deshalb in der Spalte 2 in Art. 1 des Ratifikationsgesetzes auch die Erwähnung dieses Briefwechsels.
Namens der beiden Ausschüsse habe ich Ihnen vorzuschlagen, dem Ratifikationsgesetz in der Form, wie sie der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht empfiehlt, Ihre Zustimmung zu geben.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ich danke dem Herrn Berichterstatter.

    (Abg. Dr. Laforet: Entschließung!)

    — Ich unterstelle, daß die beiden gestellten Anträge Umdrucke Nrn. 910 und 912 mit den Entschließungen in der dritten Beratung zur Abstimmung kommen sollen. Ist das die Meinung der Antragsteller?

    (Zustimmung.)

    Dann rufe ich in der zweiten Beratung auf die Art. 1, — 2, — 3, — Einleitung und Überschrift. — Wird das Wort dazu gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Besprechung.
    Ich bitte die Damen und Herren, die den aufgerufenen Artikeln, Einleitung und Überschrift zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen in zweiter Beratung angenommen.
    Wir kommen zur
    dritten Beratung.
    Zur dritten Beratung ist von der Fraktion der SPD mit Umdruck Nr. 912 der Antrag gestellt worden, die Beschlußfassung über diesen Gesetzentwurf zurückzustellen, ferner der Entschließungsantrag unter Ziffer 1. Soll zur Begründung noch etwas gesagt werden? — Offenbar nicht. — Herr Abgeordneter Brill?

    (Abg. Dr. Brill: Soll ich den interfraktionellen Entschließungsantrag begründen?)

    — Darf ich vorschlagen, daß wir zunächst einmal über den Antrag der Fraktion der SPD abstimmen; denn falls der angenommen wird, ist die Beschlußfassung überhaupt auszusetzen.

    (Zuruf des Abg. Dr. Brill.) — Sie wollen zu dem Antrag der SPD sprechen? Herr Kollege Brill, ich will Sie nicht zwingen, zu irgend etwas zu sprechen; das war nicht der Sinn meiner Ausführungen. Ich hatte den Wunsch, zunächst über den Antrag der Fraktion der SPD zu einer Abstimmung zu kommen und, falls dieser Antrag abgelehnt würde, den Entschließungsantrag Umdruck Nr. 910 begründen zu lassen. Sind Sie einverstanden? —


    (Abg. Dr. Brill: Ja!)

    Dann brauchen wir im Augenblick also keine weitere Diskussion.
    Das Wort hat der Herr Bundesminister der Justiz.