Rede:
ID0126510300

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Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 4
    1. Herr: 1
    2. Abgeordneter: 1
    3. Dr.: 1
    4. Arndt!: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 265. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 12. Mai 1953 12979 265. Sitzung Bonn, Dienstag, den 12. Mai 1953. Geschäftliche Mitteilungen . . . 12980C, 13028C Glückwünsche zum Geburtstag der Abg. Dr. Brönner und Schäffer . . . . . . 12980D Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Dritten Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes 12980D Gesetz zur Änderung der Verordnung über Zolländerungen vom 15. September 1938 (Ausfuhrzoll-Liste) . . . . 12980D Gesetz über die Umstellung von knappschaftlichen Renten auf das nach dem 31. Dezember 1952 geltende Recht der knappschaftlichen Rentenversicherung 12980D Gesetz zur Änderung des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes . 12981A Gesetz zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes 12981A Gesetz über die Anrechnung von Renten in der Arbeitslosenfürsorge 12981A Vorlage des Entwurfs einer Dritten Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer von auf Grund des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft erlassenen Verordnungen 12981A Änderungen der Tagesordnung 12981A Erste Beratung des von den Abg. Dr. Dr. Nöll von der Nahmer, Dr. Blank (Oberhausen) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Gewährung von Ausgleichsforderungen an die Bank deutscher Länder (Nr. 4273 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung über die Errichtung der Bank deutscher Länder (Nr. 4323 der Drucksachen) 12981A, C Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP), Antragsteller 12981C, 12985B Scharnberg (CDU) 12983B Seuffert (SPD) 12984B Niebes (KPD) 12984D Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit und an .den Haushaltsausschuß 12985D Erste Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Nr. 4304 der Drucksachen) . . . 12985D Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit 12985D Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes (Nr. 4325 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Abg. Dr. Kather, Wackerzapp, Dr. von Golitschek, Dr. Dr. Nöll von der Nahmer u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes (Nr. 4324 der Drucksachen) . . 12981B, 12986A Überweisung an den Lastenausgleichsausschuß 12986A Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Verordnung zum Schutze der Wirtschaft (Nr. 4312 der Drucksachen) . . . 12986A Überweisung an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 12986A Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 4301 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 4302 der Drucksachen) 12986B Odenthal (SPD), Antragsteller . 12986B, 12987C Arndgen (CDU), Antragsteller . . . 12987A, 12988D, 12991B Dr. Kneipp (FDP) 12988C Kohl (Stuttgart) (KPD) 12989B Richter (Frankfurt) (SPD) . . . 12990B Überweisung an den Ausschuß für Arbeit 12991C Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Selbstverwaltungsgesetzes (Nr. 4308 der Drucksachen) 12981B, 12991C Beschlußfassung 12991D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (VA) über den Entwurf eines Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (Nrn. 1101, 3666, 3747, 4158, 4215 (neu), 4287, 4329 der Drucksachen) . . . . . . . . 12981B, 12991D Dr. Schneider (FDP), Berichterstatter 12992A Beschlußfassung 12992B Zweite Beratung des Entwurfs eines Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes (Nrn. 1307, 3713 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Nr. 4250 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 909, 911) 12981B, 12992B Dr. Schneider (FDP), Berichterstatter 12992C Dr. Arndt (SPD) . . 13000D, 13001C, 13004B, 13010D, 13011C, 13012D, 13015A, 13016B, D, 13017C, 13019D, 13021A Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz . . . . 13001B, 13002D, 13005B, 13006C, 13007C, 13011C, 13013C, 13015D, 13019B, 13020C, 13021D Ewers (DP) . . . 13002B, 13005C, 13018C Renner (KPD) . 13003A, 13006A, 13008A, D 13011D, 13014A Dr. Menzel (SPD) 13007A Eberhard (FDP) 13018D Naegel (CDU) 13019A Abstimmungen . . . 13000C, 13008C, 13010C, 13012B, 13014C, 13016B, C, 13017C, 13018A, C, 13019C, 13021B, 13022A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich (Nr. 3599 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Nr. 4008 der Drucksachen. Umdrucke Nrn. 910, 912) . . . 13022B Dr. Brill (SPD): als Berichterstatter 13022C als Abgeordneter . . . 13024D, 13025D Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 13024C, 13025C, 13026C Abstimmungen . . 13024B, 13025D, 13026D Beratung des Antrags der Fraktion der Deutschen Partei betr. Änderung der geltenden Zollsätze für Schlachtvieh und Fleisch (Nr. 4313 der Drucksachen) 13026D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 13026D Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, FU (BP-Z) betr. berufliche und gesellschaftliche Eingliederung der aus der Sowjetzone geflüchteten Jugend (Nr. 4328 der Drucksachen) 12981B, 13027A Überweisung an den Ausschuß für Fragen der Jugendfürsorge und an den Ausschuß für gesamtdeutsche Fragen 13027A Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Jacobi (Nr. 4344 der Druck- sachen) 12981C, 13027A Dr. Mende (FDP), Berichterstatter 13027A Beschlußfassung 13028C Nächste Sitzung 13028C Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Thomas Dehler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Ichäußere mich zu Ziffer 8 des Änderungsantrags der SPD zu § 53 a Abs. 1 der Strafprozeßordnung, die das Zeugnisverweigerungsrecht der Gehilfen der Geistlichen, Ärzte, Rechtsanwälte und Abgeordneten betrifft. Es ist zuzugeben, daß die Fassung dieser Bestimmung nicht glücklich ist. Aber wir waren hier nicht frei, weder beim § 300 des Strafgesetzbuchs noch beim § 53 a der Strafprozeßordnung, weil wir uns an die Formulierung des § 13 der Reichsärzteordnung halten mußten, die ihrerseits wieder auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zurückgeht.
    Was Herr Abgeordneter Dr. Arndt wünscht, ist nach meiner Überzeugung durch die Formulierung gedeckt; denn die Formulierung „berufsmäßig tätiger Gehilfe" heißt, daß es sich um Gehilfen handelt, die vom Arzt usw. bei der Ausübung seines Berufs beigezogen werden. Nur so ist es zu verstehen. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung. Also nicht an die Putzfrau ist gedacht, aber all die anderen Personen, die der Arzt zur Ausübung seines Berufs beizieht. Ich glaube also, daß kein Anlaß besteht, die Bestimmung zu ändern, sondern daß das, was der Herr Abgeordnete Dr. Arndt mit Recht erstrebt, schon erreicht ist. Durch die Beschränkung soll namentlich das Hauspersonal des eigentlichen Geheimnisträgers von dem Geltungsbereich dieser Vorschriften ausgeschlossen werden.
    Es ist nun zuzugeben, daß auch ein gewisses Bedürfnis besteht, ein Zeugnisverweigerungsrecht z. B. der Ehefrau des Arztes, besonders der Ehefrau des Landarztes, die in der Praxis ihres Mannes tätig ist, festzulegen. Aber auch insoweit entspricht bereits die Rechtsprechung diesem verständlichen Bedürfnis. Ich bitte schon aus diesem Grunde — weil eine Differenzierung der Formulierung des § 300 des Strafgesetzbuchs und des § 13 der Reichsärzteordnung eintreten würde —, von einer Änderung abzusehen.
    Dann der Satz 2 des § 53 a Abs. 1: „es sei denn, daß diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann". Diese Einführung beruht auf einem Ergänzungsvorschlag, den der Bundesrat gemacht und den der Rechtsausschuß übernommen hat. Durch diese Ergänzung wird insbesondere der Fall geregelt, daß der Haupt-geheimnisträger verstorben ist und somit über die Ausübung des Rechts der Hilfsperson, das Zeugnis zu verweigern, nichts mehr entschieden werden kann. Nach dem Vorschlag des Bundesrats soll entgegen der Annahme des Herrn Kollegen Dr. Arndt der Gehilfe selbst über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes entscheiden. Ich halte diesen Vorschlag des Bundesrats für eine wertvolle Verbesserung der ursprünglichen Vorlage. Dadurch wird eine Lücke, die ohne diesen


    (Bundesjustizminister Dr. Dehler)

    Vorschlag des Bundesrats bestünde, in sachgemäßer Weise geschlossen. Ich bitte, auf diese Ergänzung nicht zu verzichten.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Abgeordneter Dr. Arndt!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Adolf Arndt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich kann leider nicht zugeben, daß die Ausführungen, die der Herr Bundesminister der Justiz über den Begriff des „berufsmäßig tätigen" Gehilfen gemacht hat, die von uns vorgetragenen Bedenken ausräumten. Wir können diese Bestimmung ja nicht so eng an das Ärzterecht anpassen, zumal sie auch für den Abgeordneten gilt, und der Abgeordnete wird in ganz anderen Situationen, als sie beim Arzt auftreten, dazu kommen, Gehilfen zuzuziehen. Sicherlich ist bei jeder Ihrer Fraktionen der Fall schon häufig eingetreten, daß Sie es für erforderlich hielten, etwa in einer Sitzung Ihres Fraktionsvorstandes ein führendes Mitglied Ihrer Partei — sei es aus dem Parteivorstand, sei es aus einer Landesregierung — als Ihren Gehilfen oder als einen Berater in irgendwelchen anderen Dingen zuzuziehen, eine Person, die nicht ebenfalls Abgeordneter ist, die nur Hilfestellung leisten sollte. Es kann nicht der Sinn dieser Bestimmung sein, daß nun Ihre internen Fraktionsbesprechungen zum Gegenstand einer Beweisaufnahme über die Anwesenheit dieses Gehilfen gemacht werden. Aber ich darf Sie auf eine andere Ungereimtheit — möchte ich sagen — hinweisen. Was man hier dem Anwalt, Arzt und vor allen Dingen dem Abgeordneten verweigern will, wird selbstverständlich für die Presse anerkannt und, falls unser Antrag durchgeht, auch für den Rundfunk. Denn in der
    Bestimmung über die Presse heißt es: „und andere Personen, die bei der Herstellung mitgewirkt haben". Damit sind ganz ausgesprochen die Hilfspersonen gemeint, die mitgewirkt haben, ohne Rücksicht darauf, ob sie nun als Berufstätige mitwirken oder ob sie nicht als Berufstätige mitwirken. Wenn das richtig wäre, dann würde das Aussageverweigerungsrecht des Gehilfen bei der Presse und — wenn auf unseren Antrag die Regierungsvorlage wiederhergestellt wird — beim Rundfunk weitergehen als des Gehilfen beim Abgeordneten, beim Arzt und beim Anwalt. Beim Arzt ist es auch so, daß er nachts, oder wenn sonst etwas vorliegt, selbstverständlich als Gehilfin notwendigerweise seine Frau, seine Tochter seine Hausangestellte zuziehen können muß mit der Maßgabe, daß die Tochter, die Frau, die Hausangestellte oder die Nachbarin dadurch Gehilfin werden, ganz gleichgültig, ob sie bei ihm sonst berufstätig sind oder nicht. Im Einzelfall muß eben der Richter entscheiden, ob jemand Gehilfe war oder nicht. Es kann nur darauf ankommen, daß das effektive Hilfsverhältnis vorliegt, nicht aber darauf, ob der Gehilfe als solcher berufstätig tätig geworden ist.
    Ich bitte Sie deshalb, diesem Antrag Ihre Zustimmung zu geben.