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ID0126510100

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Metadaten
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    Vokabeln: 6
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    2. Das: 1
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    4. hat: 1
    5. Bundesminister: 1
    6. Justiz.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 265. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 12. Mai 1953 12979 265. Sitzung Bonn, Dienstag, den 12. Mai 1953. Geschäftliche Mitteilungen . . . 12980C, 13028C Glückwünsche zum Geburtstag der Abg. Dr. Brönner und Schäffer . . . . . . 12980D Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Dritten Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes 12980D Gesetz zur Änderung der Verordnung über Zolländerungen vom 15. September 1938 (Ausfuhrzoll-Liste) . . . . 12980D Gesetz über die Umstellung von knappschaftlichen Renten auf das nach dem 31. Dezember 1952 geltende Recht der knappschaftlichen Rentenversicherung 12980D Gesetz zur Änderung des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes . 12981A Gesetz zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes 12981A Gesetz über die Anrechnung von Renten in der Arbeitslosenfürsorge 12981A Vorlage des Entwurfs einer Dritten Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer von auf Grund des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft erlassenen Verordnungen 12981A Änderungen der Tagesordnung 12981A Erste Beratung des von den Abg. Dr. Dr. Nöll von der Nahmer, Dr. Blank (Oberhausen) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Gewährung von Ausgleichsforderungen an die Bank deutscher Länder (Nr. 4273 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung über die Errichtung der Bank deutscher Länder (Nr. 4323 der Drucksachen) 12981A, C Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP), Antragsteller 12981C, 12985B Scharnberg (CDU) 12983B Seuffert (SPD) 12984B Niebes (KPD) 12984D Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit und an .den Haushaltsausschuß 12985D Erste Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Nr. 4304 der Drucksachen) . . . 12985D Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit 12985D Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes (Nr. 4325 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Abg. Dr. Kather, Wackerzapp, Dr. von Golitschek, Dr. Dr. Nöll von der Nahmer u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes (Nr. 4324 der Drucksachen) . . 12981B, 12986A Überweisung an den Lastenausgleichsausschuß 12986A Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Verordnung zum Schutze der Wirtschaft (Nr. 4312 der Drucksachen) . . . 12986A Überweisung an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 12986A Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 4301 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 4302 der Drucksachen) 12986B Odenthal (SPD), Antragsteller . 12986B, 12987C Arndgen (CDU), Antragsteller . . . 12987A, 12988D, 12991B Dr. Kneipp (FDP) 12988C Kohl (Stuttgart) (KPD) 12989B Richter (Frankfurt) (SPD) . . . 12990B Überweisung an den Ausschuß für Arbeit 12991C Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Selbstverwaltungsgesetzes (Nr. 4308 der Drucksachen) 12981B, 12991C Beschlußfassung 12991D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (VA) über den Entwurf eines Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (Nrn. 1101, 3666, 3747, 4158, 4215 (neu), 4287, 4329 der Drucksachen) . . . . . . . . 12981B, 12991D Dr. Schneider (FDP), Berichterstatter 12992A Beschlußfassung 12992B Zweite Beratung des Entwurfs eines Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes (Nrn. 1307, 3713 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Nr. 4250 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 909, 911) 12981B, 12992B Dr. Schneider (FDP), Berichterstatter 12992C Dr. Arndt (SPD) . . 13000D, 13001C, 13004B, 13010D, 13011C, 13012D, 13015A, 13016B, D, 13017C, 13019D, 13021A Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz . . . . 13001B, 13002D, 13005B, 13006C, 13007C, 13011C, 13013C, 13015D, 13019B, 13020C, 13021D Ewers (DP) . . . 13002B, 13005C, 13018C Renner (KPD) . 13003A, 13006A, 13008A, D 13011D, 13014A Dr. Menzel (SPD) 13007A Eberhard (FDP) 13018D Naegel (CDU) 13019A Abstimmungen . . . 13000C, 13008C, 13010C, 13012B, 13014C, 13016B, C, 13017C, 13018A, C, 13019C, 13021B, 13022A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich (Nr. 3599 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Nr. 4008 der Drucksachen. Umdrucke Nrn. 910, 912) . . . 13022B Dr. Brill (SPD): als Berichterstatter 13022C als Abgeordneter . . . 13024D, 13025D Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 13024C, 13025C, 13026C Abstimmungen . . 13024B, 13025D, 13026D Beratung des Antrags der Fraktion der Deutschen Partei betr. Änderung der geltenden Zollsätze für Schlachtvieh und Fleisch (Nr. 4313 der Drucksachen) 13026D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 13026D Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, FU (BP-Z) betr. berufliche und gesellschaftliche Eingliederung der aus der Sowjetzone geflüchteten Jugend (Nr. 4328 der Drucksachen) 12981B, 13027A Überweisung an den Ausschuß für Fragen der Jugendfürsorge und an den Ausschuß für gesamtdeutsche Fragen 13027A Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Jacobi (Nr. 4344 der Druck- sachen) 12981C, 13027A Dr. Mende (FDP), Berichterstatter 13027A Beschlußfassung 13028C Nächste Sitzung 13028C Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Adolf Arndt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben im ganzen zu Ziffer 8 drei Anträge gestellt, und ich glaube, es vereinfacht das Verfahren, wenn ich alle drei Anträge auf einmal begründe.
    Zunächst liegt uns daran, die Regierungsvorlage durch Einfügung der Ziffer 6 in den ersten Absatz des § 53 der Strafprozeßordnung wiederherzustellen. Nach unserer Auffassung behandelt die Regierungsvorlage mit Recht den Rundfunk genau so wie die Presse; denn der Nachrichtendienst des Rundfunks ist ja nichts anderes als eine gesprochene Presse. Wenn mit Recht das Zeugnisverweigerungsrecht den Redakteuren, Verlegern und Herausgebern bei der Herstellung und Veröffentlichung von periodischen Druckschriften eingeräumt wird, so muß unter den gleichen Voraussetzungen ein solches Zeugnisverweigerungsrecht auch den Intendanten, Sendeleitern und anderen Personen, die am Nachrichtendienst des Rundfunks beteiligt sind, zugebilligt werden. Die Gründe des Ausschusses für die Streichung er-


    (Dr. Arndt)

    scheinen uns nicht überzeugend. Ich beantrage
    daher, die Regierungsvorlage wiederherzustellen.
    Ich darf dann unseren weiteren Antrag zu § 53 a begründen. Dort ist als Neuerung das Zeugnisverweigerungsrecht des Gehilfen geregelt. Der Arzt, der Anwalt, der Abgeordnete und wer sonst in Betracht kommt, kann unter den modernen Verhältnissen nicht mehr ohne Gehilfen arbeiten. Er kann es nicht verhindern, daß der Gehilfe notwendigerweise Tatsachen erfährt, die vom Verschwiegenheitsrecht und auch von der Verschwiegenheitspflicht umgriffen werden. Selbstverständlich muß der Anwalt eine Sekretärin zuziehen können, um irgend etwas als Diktat aufnehmen zu lassen. Dasselbe gilt beim Arzt; dasselbe ist auch der Fall beim Abgeordneten, so daß wir das begrüßen.
    Wir halten es aber nicht für richtig, die Definition des Gehilfen auf den berufsmäßig tätigen Gehilfen einzuschränken. Es kann vielmehr nur darauf ankommen, wer im konkreten Fall tatsächlich als Gehilfe des Arztes, des Anwalts und des Abgeordneten tätig ist. Das kann durchaus auch jemand sein, der ad hoc zugezogen ist. Gerade wenn Sie an Ihre eigene parlamentarische Tätigkeit denken, werden Sie sich sehr leicht des einen oder anderen Falles erinnern können, in dem Ihnen dies und jenes in Ihrer Eigenschaft als Abgeordneter anvertraut worden ist und in dem Sie aus besonderem Grunde ad hoc jemanden als Ihren Gehilfen zugezogen haben. Da darf die Verschwiegenheitsbefugnis des Abgeordneten, des Arztes und des Anwalts nicht in der Weise umgangen werden, daß man den Gehilfen, den, der effektiv Gehilfe war — das muß ja das Gericht entscheiden, ob er wirklich Gehilfe war —, nur dann als Gehilfen gelten läßt, wenn es ein berufsmäßig tätiger Gehilfe gewesen ist.
    Ich darf Sie an Vorgänge erinnern, die wir im sogenannten Spiegel-Ausschuß, d. h. in dem Untersuchungsausschuß erörtert haben, der sich mit den angeblichen Vorgängen um die Wahl Bonns zur Bundeshauptstadt befaßte. In jenem Untersuchungsausschuß ist mindestens die überwiegende Meinung — es war gerade die Auffassung der Koalition — dahin zum Ausdruck gekommen, daß zu den zeugnisverweigerungsberechtigten Gehilfen etwa eines Abgeordneten auch selbständige Institute wie die Banken, das Postscheckamt und ähnliche Einrichtungen gehören, die man keineswegs als berufsmäßig tätige Gehilfen bezeichnen könnte. Die Befugnis des Abgeordneten zur Verschwiegenheit über ihm anvertraute Tatsachen — und dazu gehört nach einer wenn auch umstrittenen Auffassung, wie sie aber gerade von der Koalition vertreten wird, ja auch die Hergabe von Zahlungen, von Spenden — darf nicht aufgebrochen werden auf dem Umwege über die Stellen, die für den Abgeordneten die Konten führen.
    Wir haben also Bedenken gegen die Einschränkung, daß Gehilfe nur ist, wer berufsmäßig als solcher tätig ist. Wir halten es für ausreichend, daß der Richter prüft, ob es sich im konkreten Fall ernstlich und tatsächlich um eine Hilfsperson, um einen Gehilfen gehandelt hat.
    Für völlig untragbar halten wir den Zusatz, den der Ausschuß entgegen der Regierungsvorlage gemacht hat, daß der Gehilfe kein Zeugnisverweigerungsrecht besitzen soll, wenn die Entscheidung der Hauptperson, d. h. des Anwalts, des Arztes und des Abgeordneten nicht in absehbarer Zeit herbeigeführt werden kann. Dies würde bedeuten, daß beim Tode des Arztes, Anwalts oder Abgeordneten oder auch nur bei einer längeren Erkrankung oder sonstigen Verhinderung über den Gehilfen an die Verschwiegenheit des Abgeordneten, Arztes und Anwalts herangegangen werden dürfte. Das erscheint uns nicht erträglich. Wir bitten Sie, die Regierungsvorlage insoweit wiederherzustellen, daß der Zusatz „es sei denn, daß diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann" gestrichen wird.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Bundesminister der Justiz.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Thomas Dehler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Ichäußere mich zu Ziffer 8 des Änderungsantrags der SPD zu § 53 a Abs. 1 der Strafprozeßordnung, die das Zeugnisverweigerungsrecht der Gehilfen der Geistlichen, Ärzte, Rechtsanwälte und Abgeordneten betrifft. Es ist zuzugeben, daß die Fassung dieser Bestimmung nicht glücklich ist. Aber wir waren hier nicht frei, weder beim § 300 des Strafgesetzbuchs noch beim § 53 a der Strafprozeßordnung, weil wir uns an die Formulierung des § 13 der Reichsärzteordnung halten mußten, die ihrerseits wieder auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zurückgeht.
    Was Herr Abgeordneter Dr. Arndt wünscht, ist nach meiner Überzeugung durch die Formulierung gedeckt; denn die Formulierung „berufsmäßig tätiger Gehilfe" heißt, daß es sich um Gehilfen handelt, die vom Arzt usw. bei der Ausübung seines Berufs beigezogen werden. Nur so ist es zu verstehen. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung. Also nicht an die Putzfrau ist gedacht, aber all die anderen Personen, die der Arzt zur Ausübung seines Berufs beizieht. Ich glaube also, daß kein Anlaß besteht, die Bestimmung zu ändern, sondern daß das, was der Herr Abgeordnete Dr. Arndt mit Recht erstrebt, schon erreicht ist. Durch die Beschränkung soll namentlich das Hauspersonal des eigentlichen Geheimnisträgers von dem Geltungsbereich dieser Vorschriften ausgeschlossen werden.
    Es ist nun zuzugeben, daß auch ein gewisses Bedürfnis besteht, ein Zeugnisverweigerungsrecht z. B. der Ehefrau des Arztes, besonders der Ehefrau des Landarztes, die in der Praxis ihres Mannes tätig ist, festzulegen. Aber auch insoweit entspricht bereits die Rechtsprechung diesem verständlichen Bedürfnis. Ich bitte schon aus diesem Grunde — weil eine Differenzierung der Formulierung des § 300 des Strafgesetzbuchs und des § 13 der Reichsärzteordnung eintreten würde —, von einer Änderung abzusehen.
    Dann der Satz 2 des § 53 a Abs. 1: „es sei denn, daß diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann". Diese Einführung beruht auf einem Ergänzungsvorschlag, den der Bundesrat gemacht und den der Rechtsausschuß übernommen hat. Durch diese Ergänzung wird insbesondere der Fall geregelt, daß der Haupt-geheimnisträger verstorben ist und somit über die Ausübung des Rechts der Hilfsperson, das Zeugnis zu verweigern, nichts mehr entschieden werden kann. Nach dem Vorschlag des Bundesrats soll entgegen der Annahme des Herrn Kollegen Dr. Arndt der Gehilfe selbst über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes entscheiden. Ich halte diesen Vorschlag des Bundesrats für eine wertvolle Verbesserung der ursprünglichen Vorlage. Dadurch wird eine Lücke, die ohne diesen


    (Bundesjustizminister Dr. Dehler)

    Vorschlag des Bundesrats bestünde, in sachgemäßer Weise geschlossen. Ich bitte, auf diese Ergänzung nicht zu verzichten.