Rede:
ID0126507500

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Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 7
    1. der: 2
    2. Das: 1
    3. Wort: 1
    4. hat: 1
    5. Herr: 1
    6. Bundesminister: 1
    7. Justiz.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 265. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 12. Mai 1953 12979 265. Sitzung Bonn, Dienstag, den 12. Mai 1953. Geschäftliche Mitteilungen . . . 12980C, 13028C Glückwünsche zum Geburtstag der Abg. Dr. Brönner und Schäffer . . . . . . 12980D Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Dritten Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes 12980D Gesetz zur Änderung der Verordnung über Zolländerungen vom 15. September 1938 (Ausfuhrzoll-Liste) . . . . 12980D Gesetz über die Umstellung von knappschaftlichen Renten auf das nach dem 31. Dezember 1952 geltende Recht der knappschaftlichen Rentenversicherung 12980D Gesetz zur Änderung des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes . 12981A Gesetz zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes 12981A Gesetz über die Anrechnung von Renten in der Arbeitslosenfürsorge 12981A Vorlage des Entwurfs einer Dritten Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer von auf Grund des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft erlassenen Verordnungen 12981A Änderungen der Tagesordnung 12981A Erste Beratung des von den Abg. Dr. Dr. Nöll von der Nahmer, Dr. Blank (Oberhausen) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Gewährung von Ausgleichsforderungen an die Bank deutscher Länder (Nr. 4273 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung über die Errichtung der Bank deutscher Länder (Nr. 4323 der Drucksachen) 12981A, C Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP), Antragsteller 12981C, 12985B Scharnberg (CDU) 12983B Seuffert (SPD) 12984B Niebes (KPD) 12984D Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit und an .den Haushaltsausschuß 12985D Erste Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Nr. 4304 der Drucksachen) . . . 12985D Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit 12985D Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes (Nr. 4325 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Abg. Dr. Kather, Wackerzapp, Dr. von Golitschek, Dr. Dr. Nöll von der Nahmer u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes (Nr. 4324 der Drucksachen) . . 12981B, 12986A Überweisung an den Lastenausgleichsausschuß 12986A Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Verordnung zum Schutze der Wirtschaft (Nr. 4312 der Drucksachen) . . . 12986A Überweisung an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 12986A Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 4301 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 4302 der Drucksachen) 12986B Odenthal (SPD), Antragsteller . 12986B, 12987C Arndgen (CDU), Antragsteller . . . 12987A, 12988D, 12991B Dr. Kneipp (FDP) 12988C Kohl (Stuttgart) (KPD) 12989B Richter (Frankfurt) (SPD) . . . 12990B Überweisung an den Ausschuß für Arbeit 12991C Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Selbstverwaltungsgesetzes (Nr. 4308 der Drucksachen) 12981B, 12991C Beschlußfassung 12991D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (VA) über den Entwurf eines Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (Nrn. 1101, 3666, 3747, 4158, 4215 (neu), 4287, 4329 der Drucksachen) . . . . . . . . 12981B, 12991D Dr. Schneider (FDP), Berichterstatter 12992A Beschlußfassung 12992B Zweite Beratung des Entwurfs eines Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes (Nrn. 1307, 3713 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Nr. 4250 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 909, 911) 12981B, 12992B Dr. Schneider (FDP), Berichterstatter 12992C Dr. Arndt (SPD) . . 13000D, 13001C, 13004B, 13010D, 13011C, 13012D, 13015A, 13016B, D, 13017C, 13019D, 13021A Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz . . . . 13001B, 13002D, 13005B, 13006C, 13007C, 13011C, 13013C, 13015D, 13019B, 13020C, 13021D Ewers (DP) . . . 13002B, 13005C, 13018C Renner (KPD) . 13003A, 13006A, 13008A, D 13011D, 13014A Dr. Menzel (SPD) 13007A Eberhard (FDP) 13018D Naegel (CDU) 13019A Abstimmungen . . . 13000C, 13008C, 13010C, 13012B, 13014C, 13016B, C, 13017C, 13018A, C, 13019C, 13021B, 13022A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich (Nr. 3599 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Nr. 4008 der Drucksachen. Umdrucke Nrn. 910, 912) . . . 13022B Dr. Brill (SPD): als Berichterstatter 13022C als Abgeordneter . . . 13024D, 13025D Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 13024C, 13025C, 13026C Abstimmungen . . 13024B, 13025D, 13026D Beratung des Antrags der Fraktion der Deutschen Partei betr. Änderung der geltenden Zollsätze für Schlachtvieh und Fleisch (Nr. 4313 der Drucksachen) 13026D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 13026D Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, FU (BP-Z) betr. berufliche und gesellschaftliche Eingliederung der aus der Sowjetzone geflüchteten Jugend (Nr. 4328 der Drucksachen) 12981B, 13027A Überweisung an den Ausschuß für Fragen der Jugendfürsorge und an den Ausschuß für gesamtdeutsche Fragen 13027A Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Jacobi (Nr. 4344 der Druck- sachen) 12981C, 13027A Dr. Mende (FDP), Berichterstatter 13027A Beschlußfassung 13028C Nächste Sitzung 13028C Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Adolf Arndt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wie bereits aus den Ausschußberatungen bekannt ist, kann meine Fraktion sich mit dieser Neufassung des § 93 StGB nicht einverstanden erklären. Die Regierungsvorlage enthielt eine solche Bestimmung nicht. Es könnte daher schon Bedenken aus der Geschäftsordnung unterliegen, ob es überhaupt zulässig ist, in die Vorlage einen völlig andersartigen und neuen Paragraphen aufzunehmen. Auf alle Fälle aber ist es eine schlechte Art der Gesetzgebung, eine Vorschrift, die der Bundestag soeben erst verabschiedet hat und die vor ganz kurzer Zeit verkündet ist, nun schon wieder zu ändern, ehe sich überhaupt ihre praktische Anwendung übersehen läßt. Das vorangegangene Strafrechtsänderungsgesetz hat auch mit unserer Zustimmung damals in das Strafgesetzbuch einen § 93 eingeführt, der die stichwortartige


    (Dr. Arndt)

    Bezeichnung trägt „Einfuhr verfassungsverräterischer Publikationen". Dabei lag der Akzent auf „Einfuhr", und der innere Sinn der Vorschrift war der, daß wir den Verbreiter gewisser Publikationen dann strafrechtlich fassen wollten, wenn es hier im Westen nicht möglich ist, den Hersteller, Drucker oder sonstwie Verantwortlichen, den Autor insbesondere, strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Eine solche Vorschrift, die ohnehin problematisch ist und damals schon auf einen gewissen Widerstand im Bundesrat stieß, erklärt sich überhaupt nur aus der ungücklichen Lage Deutschlands, seinem Gespaltensein, das uns dazu gezwungen hat, den Versuch mit einer derartigen Bestimmung, wie § 93 sie enthält, zu machen. Jetzt ist dagegen etwas völlig anderes daraus geworden. Jetzt soll dieser § 93 strafrechtlich die freie Meinungsäußerung in einer Weise einschränken, die wir nicht mehr für vertretbar halten.
    Ich bedaure, daß ich Ihre Geduld etwas in Anspruch nehmen muß, um das zu erklären. Jetzt soll nach § 93 neuer Fassung, wie der Ausschuß sie vorgeschlagen hat, bestraft werden, wer gewisse Schriften, Schallaufnahmen usw. herstellt, vervielfältigt oder verbreitet, also auch gerade dann, wenn das hier im Westen geschieht, der Hersteller, der Verbreiter also ohnehin nach den sonst bestehenden strafrechtlichen Bestimmungen für seine Äußerungen zur Verantwortung gezogen werden kann. Zur einzigen Voraussetzung ist gemacht, daß der Inhalt dieser Schriften oder Abbildungen oder Schallaufnahmen dazu bestimmt ist, Bestrebungen herbeizuführen oder zu fördern, die darauf gerichtet sind, einmal „den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen" — dagegen haben wir nichts einzuwenden; aber das wird
    ja wahrscheinlich ohnehin schon nach anderen Vorschriften bestraft werden können — „oder einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben".
    Wir waren uns schon bei der Verabschiedung des vorangegangenen Strafrechtsänderungsgesetzes darüber im klaren, daß der § 88 notgedrungen in einer für ein Strafgesetz kaum noch erträglichen Weise summarisch die Verfassungsgrundsätze aufzählt. Dazu gehört in § 88 Abs. 2 Ziffer 4 auch die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung. Nun ist bekannt, daß sich meine Fraktion und Partei überwiegend für das sogenannte echte parlamentarische System auszusprechen pflegt. Aber nach dieser Vorschrift — und das scheint uns unter allen Umständen zu weit zu gehen — würde sich bereits strafbar machen, wer sich hier im Inland durch irgendeine Schrift etwa für eine legitime demokratische Verfassungsänderung in Richtung auf das sogenannte System der Präsidialdemokratie, kurz gesagt auf das amerikanische System, einsetzen würde. Der Betreffende würde nach diesem § 93 neuer Fassung bestraft werden. Im Bundesrat hat seinerzeit Herr Küster für das Land — damals noch — Württemberg-Baden bereits dieselbe Behauptung für die alte Fassung aufgestellt. Damals ging sie meines Erachtens zu weit, und da ist es ja auch eine Frage der Genehmigung der Einfuhr, während es jetzt so liegt, daß — und Sie, Herr Abgeordneter Schneider, sind ja z. B., glaube ich, ein Anhänger des Präsidialsystems —, wenn Sie jetzt eine Broschüre verfassen, durch die Sie dafür eintreten, daß in Zukunft nach amerikanischem Vorbild der Regierungschef in direkter oder indirekter Wahl vom Volke gewählt wird und wir die Bestimmungen der amerikanischen Verfassung in etwa nachahmen, Sie nach diesem § 93 bestraft werden würden. Eine solche Ausdehnung der strafrechlichen Einschränkung der freien Meinungsäußerung erscheint uns unerträglich und auch der öffentlichen Meinung nicht förderlich. Wir sehen keine Veranlassung, bei der Gelegenheit dieses Gesetzes an einer Bestimmung etwas zu ändern, die der Bundestag erst vor ganz kurzer Zeit einhellig verabschiedet hat.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Herr Bundesminister der Justiz.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Thomas Dehler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich nehme nicht an, daß geschäftsordnungsmäßige Bedenken gegen die Einfügung dieser Bestimmung bestehen können. Es ist richtig, daß der § 93 in seiner gegenwärtigen Fassung erst vor kurzem beschlossen worden ist. Aber die Taktik der Staatsfeinde hat sich seitdem eben wesentlich geändert, und das führt dazu, den § 93 zu erweitern und auf andere Tatbestände zu erstrecken. In ihrer bisherigen Form richtet sich die Bestimmung nur gegen die Einführung von staatsgefährdenden Schriften und von sonstigem staatsgefährdenden Propagandamaterial in das Bundesgebiet und gegen die Verbreitung solchen eingeführten Propagandamaterials und auch gegen das Vorrätighalten derartigen Materials. Als man diese Bestimmung beschloß, ging man von der Tatsache aus, daß solches Material überwiegend aus der Sowjetzone eingeführt wurde, und zwar in gewaltigen Mengen. Sobald das Gesetz in Kraft getreten war, wurde die Methode vollkommen geändert. Das Propagandamaterial wurde im Inland hergestellt und verbreitet. Nur dieser veränderten Taktik der Staatsfeinde soll die nunmehrige Bestimmung begegnen.

    (Zuruf von der KPD: Sie merken aber auch alles!)

    Man muß doch damit rechnen, daß sich die Dinge verschärfen. Der § 93 in seiner jetzigen Form wäre ein völlig untaugliches und unzureichendes Mittel zur Bekämpfung dieser Propagandamethoden. Er versagt vor allem erstens, wenn das Material in der Bundesrepublik selbst hergestellt wird — und zwar gegenüber allen Beteiligten, also vor allem auch gegenüber dem Drucker und gegenüber dem Verbreiter —; er versagt zweitens, wenn lediglich ein Exemplar einer staatsgefährdenden Druckschrift in die Bundesrepublik eingeführt wird und hier erst vervielfältigt wird; drittens versagt die Bestimmung auch, wenn dem Verbreiter staatsgefährdenden Materials nicht nachzuweisen ist, daß er die Herkunft aus einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik kannte.
    Diese sehr empfindlichen Lücken werden nicht dadurch ausgeglichen, daß das Propagandamaterial unter Umständen auch gegen andere Vorschriften des Ersten Strafrechtsänderungsgesetzes verstößt und deswegen beschlagnahmt werden kann, z. B. gegen § 84 — Hochverräterische Publikation —, § 91 — Verfassungsverräterische Zersetzung —, § 96 — Beschimpfung der Bundesrepublik —, § 99 — Verunglimpfung eines Gesetzgebungsorgans oder der Bundesrepublik —. Denn diese staatsgefährdende Propaganda stellt sich erfahrungsgemäß darauf ein, dort, wo es ihr wichtig ist, die Verletzung derartiger spezieller Strafvorschriften, auch den Anschein des Hochverrats zu vermeiden. Will man also dieser doch beängstigenden staatsgefähr-


    (Bundesjustizminister Dr. Dehler)

    denden Propagandawelle einen wirksamen Riegel vorschieben, so ist die Ausweitung des § 93, wie sie im Rechtsausschuß beschlossen worden ist, unumgänglich. Gerade sie schließt die Lücken des § 93, die ich aufgezeigt habe.
    Die Sorge, die in dem Antrag des Herrn Antragstellers auftauchte, die Vorschrift könne zu weit ausgedehnt werden oder könne selbst auf legale Versuche der Verfassungsänderung erstreckt werden, teile ich nicht.

    (Abg. Renner: Was ist legal?)

    Schon die bisher vorliegenden Kommentare zu § 93 haben die richtige Linie in der Auslegung gefunden, und die Wissenschaft und die Strafrechtspraxis werden auch in der Durchführung der neuen Fassung des § 93 den richtigen Weg finden und niemals zu so unmöglichen Ergebnissen kommen, wie sie der Herr Antragsteller befürchtet.