Rede:
ID0126503400

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Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 7
    1. der: 2
    2. Das: 1
    3. Wort: 1
    4. hat: 1
    5. Herr: 1
    6. Bundesminister: 1
    7. Justiz.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 265. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 12. Mai 1953 12979 265. Sitzung Bonn, Dienstag, den 12. Mai 1953. Geschäftliche Mitteilungen . . . 12980C, 13028C Glückwünsche zum Geburtstag der Abg. Dr. Brönner und Schäffer . . . . . . 12980D Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Dritten Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes 12980D Gesetz zur Änderung der Verordnung über Zolländerungen vom 15. September 1938 (Ausfuhrzoll-Liste) . . . . 12980D Gesetz über die Umstellung von knappschaftlichen Renten auf das nach dem 31. Dezember 1952 geltende Recht der knappschaftlichen Rentenversicherung 12980D Gesetz zur Änderung des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes . 12981A Gesetz zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes 12981A Gesetz über die Anrechnung von Renten in der Arbeitslosenfürsorge 12981A Vorlage des Entwurfs einer Dritten Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer von auf Grund des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft erlassenen Verordnungen 12981A Änderungen der Tagesordnung 12981A Erste Beratung des von den Abg. Dr. Dr. Nöll von der Nahmer, Dr. Blank (Oberhausen) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Gewährung von Ausgleichsforderungen an die Bank deutscher Länder (Nr. 4273 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung über die Errichtung der Bank deutscher Länder (Nr. 4323 der Drucksachen) 12981A, C Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP), Antragsteller 12981C, 12985B Scharnberg (CDU) 12983B Seuffert (SPD) 12984B Niebes (KPD) 12984D Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit und an .den Haushaltsausschuß 12985D Erste Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Nr. 4304 der Drucksachen) . . . 12985D Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit 12985D Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes (Nr. 4325 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Abg. Dr. Kather, Wackerzapp, Dr. von Golitschek, Dr. Dr. Nöll von der Nahmer u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes (Nr. 4324 der Drucksachen) . . 12981B, 12986A Überweisung an den Lastenausgleichsausschuß 12986A Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Verordnung zum Schutze der Wirtschaft (Nr. 4312 der Drucksachen) . . . 12986A Überweisung an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 12986A Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 4301 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 4302 der Drucksachen) 12986B Odenthal (SPD), Antragsteller . 12986B, 12987C Arndgen (CDU), Antragsteller . . . 12987A, 12988D, 12991B Dr. Kneipp (FDP) 12988C Kohl (Stuttgart) (KPD) 12989B Richter (Frankfurt) (SPD) . . . 12990B Überweisung an den Ausschuß für Arbeit 12991C Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Selbstverwaltungsgesetzes (Nr. 4308 der Drucksachen) 12981B, 12991C Beschlußfassung 12991D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (VA) über den Entwurf eines Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (Nrn. 1101, 3666, 3747, 4158, 4215 (neu), 4287, 4329 der Drucksachen) . . . . . . . . 12981B, 12991D Dr. Schneider (FDP), Berichterstatter 12992A Beschlußfassung 12992B Zweite Beratung des Entwurfs eines Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes (Nrn. 1307, 3713 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Nr. 4250 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 909, 911) 12981B, 12992B Dr. Schneider (FDP), Berichterstatter 12992C Dr. Arndt (SPD) . . 13000D, 13001C, 13004B, 13010D, 13011C, 13012D, 13015A, 13016B, D, 13017C, 13019D, 13021A Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz . . . . 13001B, 13002D, 13005B, 13006C, 13007C, 13011C, 13013C, 13015D, 13019B, 13020C, 13021D Ewers (DP) . . . 13002B, 13005C, 13018C Renner (KPD) . 13003A, 13006A, 13008A, D 13011D, 13014A Dr. Menzel (SPD) 13007A Eberhard (FDP) 13018D Naegel (CDU) 13019A Abstimmungen . . . 13000C, 13008C, 13010C, 13012B, 13014C, 13016B, C, 13017C, 13018A, C, 13019C, 13021B, 13022A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich (Nr. 3599 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Nr. 4008 der Drucksachen. Umdrucke Nrn. 910, 912) . . . 13022B Dr. Brill (SPD): als Berichterstatter 13022C als Abgeordneter . . . 13024D, 13025D Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 13024C, 13025C, 13026C Abstimmungen . . 13024B, 13025D, 13026D Beratung des Antrags der Fraktion der Deutschen Partei betr. Änderung der geltenden Zollsätze für Schlachtvieh und Fleisch (Nr. 4313 der Drucksachen) 13026D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 13026D Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, FU (BP-Z) betr. berufliche und gesellschaftliche Eingliederung der aus der Sowjetzone geflüchteten Jugend (Nr. 4328 der Drucksachen) 12981B, 13027A Überweisung an den Ausschuß für Fragen der Jugendfürsorge und an den Ausschuß für gesamtdeutsche Fragen 13027A Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Jacobi (Nr. 4344 der Druck- sachen) 12981C, 13027A Dr. Mende (FDP), Berichterstatter 13027A Beschlußfassung 13028C Nächste Sitzung 13028C Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Adolf Arndt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der § 11 des Strafgesetzbuches bezieht sich auf die Indemnität und Immunität der Landtagsabgeordneten, die sich grundsätzlich nach der Landesverfassung richten. Mit dem letzten Satz des § 11 in der Ausschußfassung haben wir bereits in die Landesverfassungen eingegriffen. Wir haben nämlich die Straflosigkeit von Äußerungen, die ein Landtagsabgeordneter im Landtag oder in einem Landtagsausschuß tut, begrenzt und sie nicht mehr für verleumderische Beleidigungen gewährt. Das ist in Übereinstimmung mit der Regelung im Grundgesetz geschehen. Es ist nicht einzusehen, warum die Straflosigkeit von Landtagsabgeordneten weitergehen soll als die von Bundestagsabgeordneten. Wir halten im Gegenteil ein möglichst einheitliches Immunitätsrecht für alle Abgeordneten für erforderlich und tragen deshalb auch kein Bedenken, mit diesem Bundesgesetz in einzelne Landesverfassungen, die den Landtagsabgeordneten eine weitergehende Straflosigkeit gewähren, einzugreifen.
    Aber der gleiche Gesichtspunkt einer möglichst einheitlichen Immunität für alle Abgeordneten, mögen sie dem Bundestag oder mögen sie einem Landtag angehören, zwingt nach unserer Auffassung auch dazu, dem § 11 einen zweiten Absatz anzufügen. Ich darf, um dies zu erläutern, eine kurze geschichtliche Erinnerung wachrufen. Während in der Zeit der Bismarckschen Reichsverfassung sich zwar die Immunität der Reichstagsabgeordneten selbstverständlich auf das gesamte Gebiet


    (Dr. Arndt)

    des Reiches bezog, beschränkte sich die Immunität der damaligen Landtagsabgeordneten auf das Territorium der einzelnen Länder. Die Weimarer Reichsverfassung hat jenen Zustand geändert und hat von Reichsverfassungs wegen den Landtagsabgeordneten Immunität für das gesamte Reichsgebiet gewährt. Das Grundgesetz hat aus Erwägungen, die mir nicht sehr eindeutig erscheinen, einen anderen Weg eingeschlagen und hat nur die Immunität der Bundestagsabgeordneten geregelt, also davon abgesehen, Landtagsabgeordneten von Bundes wegen Immunität für das gesamte Bundesgebiet zu verleihen.
    Diese Regelung hat jetzt zu Schwierigkeiten geführt durch die Streitfrage, ob ein Landtagsabgeordneter auch immun ist gegenüber einer strafgerichtlichen Verfolgung seitens einer Bundesbehörde, wie es der Oberbundesanwalt ist, oder eines Bundesgerichts, wie es der Bundesgerichtshof in Karlsruhe darstellt. Der Herr Bundesminister der Justiz hat kürzlich hier in der Fragestunde, anscheinend in Übereinstimmung mit dem Herrn Oberbundesanwalt, den Standpunkt eingenommen, daß die in einer Landesverfassung einem Landtagsabgeordneten gewährte Immunität keine Geltung habe gegenüber strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen von Bundesgerichten und Bundesbehörden. Wir vermögen diesen Rechtsstandpunkt nicht zu teilen. Ich halte ihn für irrig. Aber ich glaube, es hat keinen Sinn, daß wir uns hier in eine rechtliche Erörterung einlassen, sondern bei Gelegenheit dieser Novelle zum Strafgesetzbuch sollten wir kurzerhand die Frage gleich gesetzgeberisch lösen, worum wir bereits einmal bemüht waren. Der 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung ist bei der Abfassung des Vereinheitlichungsgesetzes, der sogenannten kleinen Justizreform, auf meine eigene Anregung damals so gefaßt worden, daß wir im Ausschuß wenigstens glaubten, damit die Länder von Bundesrechts wegen zu einer Immunität mit voller Kraft ermächtigt zu haben. Anscheinend ist es uns damals nicht geglückt, den § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung hinreichend klar zu fassen. Darum empfiehlt es sich, dieses Problem jetzt bei der Neuregelung des § 11 gesetzgeberisch zu lösen und dem § 11 einen zweiten Absatz hinzuzufügen, der, aus der Juristensprache kurz ins Deutsch übersetzt, nichts anderes bedeutet, als daß Landtagsabgeordnete kraft Bundesrechts volle Immunität in ihrem Lande haben sollen, auch gegenüber strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen durch Bundesgerichte und Bundesbehörden, daß also Bundesgerichte und Bundesbehörden strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen nicht ergreifen dürfen, ohne daß zuvor der Landtag die Immunität des Landtagsabgeordneten aufgehoben hat.
    Ich bitte Sie, diesem Antrag zuzustimmen.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Herr Bundesminister der Justiz.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Thomas Dehler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich glaube nicht daß das Strafrechtsänderungsgesetz der rechte Ort ist, um diese verfassungsrechtliche Frage zu ordnen Sie läuft hinaus auf eine Änderung des Art. 46 de Grundgesetzes und will, wie der Antragsteller dargelegt hat, den Rechtszustand, der in der Weimarei Zeit gegolten hat, wiederherstellen. Ich weil nicht, ob wir jetzt Zeit haben, die bestehenden verfassungsrechtlichen und politischen Probleme, die mit dieser Frage verbunden sind, zu erörtern. Nach meiner Meinung steht diese Bestimmung auf jeden Fall mit dem § 11 des Strafgesetzbuches nur in einem scheinbaren Zusammenhang. Denn § 11 des Strafgesetzbuches, der die Folge aus der Indemnität des Abgeordneten zieht, stellt eben eine materiellrechtliche Vorschrift dar.
    Vor allem bestehen hier ganz erhebliche politische Bedenken gegen die angeregte Änderung, die schon dazu geführt haben, daß im Grundgesetz die Ordnung der Weimarer Verfassung aufgegeben wurde. Gerade die Erfahrungen der Weimarer Zeit haben uns, glaube ich, gelehrt, daß es nicht richtig ist, dem Landtagsabgeordneten gegenüber Verfolgungsmaßnahmen der Bundesbehörden, insbesondere des Oberbundesanwalts und des Bundesgerichtes, Schutz zu gewähren. Brauche ich Sie zu erinnern an die Vorgänge in Thüringen im Jahre 1932, an die Gefahr, daß der Kampf gegen den Bund und seine Verfassungsordnung von der regionalen Basis aus geführt wird und daß der Bund dann nicht die Möglichkeit hat, sich dagegen zu schützen, daß hingegen der verfassungswidrig handelnde Landtagsabgeordnete die Möglichkeit hat, sich hinter den Schutz zu verschanzen, den die Landtagsimmunität ihm gewährt? Ich glaube, daß also sowohl rechtliche wie politische Bedenken dazu führen, dem Antrage nicht zu entsprechen.