Rede von
Dr.
Ludwig
Schneider
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe die Ehre, namens des Rechtsausschusses den Mündlichen Bericht zu der Ihnen vorliegenden Drucksache Nr. 4250 betreffend den Entwurf eines Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes zu erstatten.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs 1950 ist in seinen wesentlichen und vordringlichsten Teilen durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 — Bundesgesetzblatt Teil I Seite 739 — erledigt worden. Ein weiterer, besonders wichtig gewordener Einzelpunkt hat mit dem Zweiten Strafrechtsänderungsgesetz vom 6. März 1952 — Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 42 —, das dem Strafgesetzbuch einen neuen § 141 gegen die Anwerbung zum fremden Wehrdienst einfügte, seine Erledigung gefunden. Bevor der Rechtsausschuß in der Lage war, den Rest der Drucksache Nr. 1307 zu beraten, legte die Bundesregierung den Entwurf eines Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vor, das schon nach seinem Arbeitstitel „Strafrechtsbereinigungsgesetz" im wesentlichen andere Ziele verfolgte als der Entwurf von 1950. Dieser sollte vor allem die durch Eingriffe des Kontrollrats entstandenen Lücken des politischen Strafrechts ausfüllen und darüber hinaus auf diesem Gebiet neues, der modernen politischen Entwicklung angepaßtes Recht schaffen. Gerade bei dieser Neuschöpfung ergaben sich schwierige Probleme, die zum Teil nicht in einem ersten Anlauf bewältigt werden konnten.
Der neue Entwurf hingegen stellt sich das bescheidenere, aber gerade für die gerichtliche Praxis wichtige Ziel einer Bereinigung des Strafgesetzbuches. Dabei ist zunächst eine rein technische Bereinigung gemeint, die z. B. Unrichtigkeiten, überholte oder überalterte Begriffe beseitigen und falsche Verweisungen richtigstellen möchte. Darüber hinaus ist aber eine sachliche Bereinigung des Strafgesetzbuches von Resten nationalsozialistischen Gedankenguts, eine Angleichung an das Grundgesetz, die Wiederherstellung der in einigen Punkten verlorengegangenen Rechtseinheit und eine Konzentration einiger in Nebengesetzen verstreuter Vorschriften beabsichtigt.
Von besonderer Bedeutung ist die Einführung der bedingten Strafaussetzung und der bedingten Entlassung durch den Richter; beides eine Lösung zur Entscheidung drängender Fragen, die auch insoweit eine Bereinigung darstellt, als sie der Entfremdung der Materie an ein sich immer mehr zersplitterndes Gnadenrecht in den Ländern ein Ende macht.
Mit der Behandlung dieser Fragen war zugleich ihre prozessuale Lösung erforderlich. Auf dem Gebiete des Strafprozeßrechts bringt der Entwurf außerdem eine Reihe von Neuerungen, die vor allem Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Vereinfachung des Verfahrens zum Ziele haben. Von besonderer Bedeutung ist die Neuregelung des Zeugnisverweigerungsrechts und der damit im Zusammenhang stehenden Beschlagnahmebeschränkungen.
Der Rechtsausschuß war der Meinung, daß der Entwurf des Strafrechtsbereinigungsgesetzes vordringlich zu beraten war. Die Bundesregierung hat mit Recht darauf hingewiesen, daß erst die Verabschiedung dieses Entwurfs den Weg für die von ihr geplante große Strafrechtsreform frei mache. Die Reform kann frühestens mit dem Ende der kom-
Deutscher Bundestag — 2(15. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 12. Mai 1953 12993
menden Legislaturperiode abgeschlossen werden. Ein dann verkündetes neues Strafgesetzbuch könne erst nach einem Jahr oder nach mehreren Jahren in Kraft treten. Bis dahin ist es aber unbedingt erforderlich, dem Richter ein brauchbares und in seiner Gültigkeit nicht mehr anzuzweifelndes Instrument für seine Arbeit in die Hand zu geben.
Der Rechtsausschuß ist daher den Weg gegangen, den Entwurf des Strafrechtsbereinigungsgesetzes durchzuberaten, ihm aber gleichzeitig Vorschriften aus dem Entwurf von 1950 anzuschließen, die besonders wichtig erscheinen und die sich zu einem guten Teil der Sache nach ebenfalls als Bereinigung im Sinne des neuen Entwurfs darstellen. Es handelt sich dabei um die beiden Komplexe der Wahldelikte und der Handlungen gegen andere Staaten sowie um die Anzeige drohender Verbrechen — § 139 nach der Vorlage, §§ 138 und 139 StGB —, um die Belohnung oder Billigung verübter Verbrechen — § 140 — und schließlich um den strafrechtlichen Schutz einer Bannmeile um das Bundesverfassungsgericht.
Der Ausschuß hat es darüber hinaus noch für erforderlich gehalten, zur Abrundung der Vorlage sowohl im materiellen wie im prozessualen Teil einige Vorschriften einzufügen, die in den Entwürfen nicht enthalten sind, aber wichtig und vordringlich erscheinen.
Damit ergibt sich eine neue Gesamtvorlage, welche die Bezeichnung „Drittes Strafrechtsänderungsgesetz" erhalten soll. Dabei sind die Vorschriften, die aus dem Entwurf von 1950 übernommen worden sind, in den Art. 2 der Drucksache Nr. 3713 eingearbeitet worden, soweit es sich urn materielles Recht handelt.
Wenn in der neuen Gesamtvorlage Teile des Restentwurfs von 1950 unberücksichtigt geblieben sind, so soll das nicht immer heißen, daß der Rechtsausschuß diese Vorschriften für überflüssig oder unwichtig hält. Er ist nur der Auffassung, daß sie nicht als so wichtig und vordringlich erscheinen, um schon jetzt mit der übrigen Vorlage verabschiedet werden zu müssen. Ihre Beratung hätte auch schon wegen der erheblichen Problematik einiger Vorschriften so viel Zeit in Anspruch genommen, daß ihre Einbeziehung die gesamte Vorlage gefährdet hätte.
Im einzelnen ist zu den Punkten, die der Rechtsausschuß neu aufgegriffen hat oder in denen er von der Regierungsvorlage abgewichen ist, folgendes zu sagen.
Artikel 1
Nr. 3. — Der Ausschuß hat nur eine sprachliche Verbesserung vorgenommen.
Nr. 13. — Entfällt, da der Ausschuß eine sachliche Änderung des § 42 f für notwendig hält, die in Art. 2 Nr. 5 a behandelt ist.
Nr. 19. — Die Bundesregierung steht auf dem Standpunkt, daß § 145 eine vom Kaiser über den Reichspräsidenten auf die Bundesregierung übergegangene Ermächtigung zum Erlaß seerechtlicher Verordnungen enthalte. Um das klarzustellen, sah der Regierungsentwurf die Einfügung der Worte vor „vom Reichspräsidenten oder von der Bundesregierung". Der Bundesrat vertritt demgegenüber die Auffassung, daß die Ermächtigung, die dem Reichspräsidenten noch zugestanden habe, nach Art. 129 Abs. 3 des Grundgesetzes erloschen sei und daß § 145 außerdem den Anforderungen des
Art. 80 des Grundgesetzes nicht genüge. Der Bundesrat will seine Auffassung dadurch klargestellt wissen, daß in § 145 lediglich die Worte „und vom Reichspräsidenten" eingefügt werden sollen. Die Bundesregierung wies demgegenüber darauf hin, daß die Möglichkeit, seerechtliche Verordnungen zu erlassen, nicht abgestritten werden dürfe, und schlug daher für den Fall, daß sich der Rechtsausschuß nicht die grundsätzliche Auffassung der Bundesregierung zu eigen machen könne, vor, § 145 unangetastet und damit die Streitfrage offen zu lassen. Der Ausschuß hat sich nach eingehender Beratung in diesem Sinne entschlossen und schlägt daher die Streichung der Nr. 19 vor.
Nr. 20. — Diese Nummer ist zu streichen, nachdem § 145 a durch das Kapitalverkehrsgesetz vom 15. Dezember 1952 aufgehoben worden ist.
Nr. 26 b. — Der Ausschuß ist der Auffassung, daß im Gegensatz zu dem überalterten Ausdruck „Frauensperson" der Ausdruck „männliche Person" im Strafgesetzbuch beibehalten werden kann. Nr. 26 b sollte daher gestrichen werden.
Nr. 28. — In § 248 c Abs. 1 ist, worauf schon der Bundesrat aufmerksam gemacht hat, das auf einen Druckfehler zurückgehende Wort ,,anzuzeigen" durch das Wort „zuzueignen" zu ersetzen.
Nr. 30. — In Buchstabe d hat der Ausschuß lediglich eine sprachliche Verbesserung nach dem Vorschlag des Bundesrats angebracht.
Nr. 37. — § 367 Abs. 1 Nr. 8 sollte nicht nur im Sinne der Regierungsvorlage sprachlich verbessert, sondern auch nach dem Vorschlag des Bundesrats sachlich dahin klargestellt werden, daß die rechtmäßige Jagdausübung nicht unter den Tatbestand fällt. Diese Klarstellung war früher in der nicht mehr geltenden Ausführungsverordnung zum Reichsjagdgesetz enthalten.
Artikel 2
Nr. 1. — Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die Fassung des Abs. 2 Satz 2 in der Form der Regierungsvorlage, die sich mit der bis 1935 geltenden Fassung deckt, sprachlich klarer ist als die vom Bundesrat vorgeschlagene Fassung, die sich an den Entwurf von 1927 anlehnt.
Vor Nr. 2. — Der Bundesrat hat vorgeschlagen, den § 9 in der Fassung des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes „Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden." wiederherzustellen. Der Ausschuß glaubt, diesem Vorschlag nicht folgen zu sollen, und zwar vor allem deshalb, weil die Vorschrift systematisch nicht in das Strafgesetzbuch, sondern in das Auslieferungsgesetz gehört, dort aber mit Rücksicht auf Art. 16 des Grundgesetzes vorausgesetzt werden kann.
Nr. 3. — Unter Buchstabe a ist „§ 130 Abs. 1", was richtig „§ 130 a Abs. 1" heißen müßte, zu streichen, weil der Ausschuß die Aufhebung des § 130 a vorschlägt; vgl. Nr. 11 a.
Nr. 4. — Der Ausschuß hat die von der Bundesregierung vorgeschlagene Einführung der Strafaussetzung zur Bewährung und der bedingten Entlassung — §§ 23 bis 26 des Strafgesetzbuches — sachlich im vollen Umfange gebilligt. Er ist jedoch der Auffassung, daß die im wesentlichen redaktionellen Änderungsvorschläge des Bundesrats sowohl sprachlich als auch in der systematischen Gliede-
rung des Stoffes Verbesserungen enthalten. Er hat deshalb die §§ 23 bis 26 in der Fassung angenommen, die sich aus den Empfehlungen des Bundesrats ergibt. Darüber hinaus hat er nur in § 26 Abs. 3 eine geringfügige redaktionelle Änderung für notwendig gehalten, der keine sachliche Bedeutung zukommt.
Nr. 5 a. — Der Ausschuß ist der Auffassung, daß mit der Wiedereinführung des Arbeitshauses in den Ländern der US-Zone — Art. 5 — und mit der Ersetzung der höheren Vollzugsbehörden durch das Gericht in den §§ 42 f und 42 h eine sachliche Änderung mit dem Ziel verstärkter Rechtsstaatlichkeit verbunden werden sollte. Auch die wiederholte Unterbringung im Arbeitshaus oder in einem Asyl soll in Zukunft nicht mehr unbefristet, sondern an eine Höchstgrenze von vier Jahren gebunden sein. Außerdem soll die Überprüfung der Entlassungsreife, und zwar auch im Falle der ersten Unterbringung, obligatorisch in Abständen von sechs Monaten erfolgen. Diese Ziele erreicht die neue Fassung des § 42 f. Eine Übergangsregelung erscheint insoweit nicht erforderlich.
Nr. 6. — Der Ausschuß ist der Meinung, daß § 49 a bei der kommenden Reform vor allem hinsichtlich des Verhältnisses der Rücktrittsbestimmungen zu § 46 einer eingehenden Überprüfung bedarf, daß die Umformung der Vorschriften im Entwurf jedoch das erreicht, was im Rahmen einer Bereinigung möglich erscheint. Der Ausschuß gibt allerdings der Fassung des Bundesrats den Vorzug, die eine straffere Gliederung und eine wesentliche sprachliche Verbesserung der Vorschrift bringt. Auch die Einfügung in Abs. 4, die klarstellt, daß auch in diesem Fall nur freiwilliges Bemühen von Strafe befreit, erscheint erforderlich.
Nach Nr. 8. — Der Bundesrat hat vorgeschlagen, im Anschluß an die Aufhebung des § 66 Abs. 2 die Frist der Strafverfolgungsverjährung bei den Kapitalverbrechen von 20 auf 30 Jahre heraufzusetzen. Der Ausschuß ist der Meinung, daß das zu weit gehe. Außerdem handelt es sich bei der Überprüfung der Verjährungsfristen um eine Frage der Reform.
Nr. 8 a. — Der Ausschuß hält es im Rahmen der Gesamtvorlage für erforderlich, den durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 geschaffenen § 93 zu erweitern. Die Vorschrift hat sich in der Praxis als viel zu eng erwiesen, da sie nur das in die Bundesrepublik eingeführte staatsgefährdende Propagandamaterial erfaßt, nicht aber das Material, das in der Bundesrepublik selbst hergestellt und verbreitet wird. Der Ausschuß hält eine entsprechende Erweiterung der Vorschrift für geboten. Bedenken, daß hierdurch die Gefahr einer zu sehr ausgedehnten Anwendung der Vorschrift entstehen könne, teilt der Ausschuß in seiner überwiegenden Mehrheit nicht.
Er glaubt auch auf den in diesem Zusammenhang gemachten Vorschlag der Bundesregierung auf Einfügung des Wortes „staatsfeindliche" vor dem Wort „Bestrebungen" nicht eingehen zu sollen, da das Wort „staatsfeindlich" keine sichere Abgrenzung ermöglicht und durch die mißbräuchliche Verwendung in der nationalsozialistischen Zeit einen falschen Klang erhalten hat.
Nr. 8 b. — Der Ausschuß hält es für erforderlich,
die durch Aufhebung der §§ 102 und 103 entstandene Lücke im Strafgesetzbuch wieder auszufüllen und die geltenden §§ 103 a und 104 zu bereinigen. Das war auch das Ziel der §§ 91 bis 93 und 102 bis 104 des Entwurfs des Strafrechtsänderungsgesetzes von 1950. Der Ausschuß ist jedoch der Meinung, daß diese Vorschriften zusammengehören und wieder den Vierten Abschnitt des Zweiten Teils bilden sollen, und zwar mit der Überschrift „Handlungen gegen ausländische Staaten". Der bisherige Ausdruck „befreundete Staaten" hatte infolge der ihm zuteil gewordenen Auslegung kaum noch einen abgrenzenden Sinn. Der darin liegende Gedanke wird jetzt durch die Ausgestaltung des § 104 a verwirklicht. Bei der Vorschrift des § 102 — Anschlag gegen ausländische Staatsmänner — schlägt der Ausschuß im wesentlichen die Übernahme des § 91 der Regierungsvorlage vor. Nur meint er, daß die Regelstrafe Gefängnis sein solle und nur in besonders schweren Fällen Zuchthaus am Platze sei.
§ 92 der Regierungsvorlage — Hochverrat gegen das Ausland — sollte nach Auffassung des Ausschusses gestrichen werden. Das frühere deutsche Recht hat zwar eine derartige Vorschrift gekannt, die auch in den Entwürfen vorgesehen war; es bestehen jetzt aber völlig andere politische und staatsrechtliche Verhältnisse, so daß eine solche Vorschrift trotz des vorgesehenen § 104 a zum Schutze von nicht schützenswerten Systemen führen könnte. Die Regelung dieser Frage in den ausländischen Rechten ist auch so uneinheitlich, daß eine Streichung des § 92 keinesfalls als Verlassen einer international üblichen Linie angesehen werden könnte.
Die Vorschrift betreffend die Beleidigung ausländischer Staatsorgane hat der Ausschuß gegenüber der Regierungsvorlage vereinfacht. Zur Tatbestandshandlung wurde wieder wie im geltenden Recht die Beleidigung in den Formen der §§ 185 ff. gemacht, so daß damit auch die Vorschriften über den Wahrheitsbeweis und über die Wahrnehmung berechtigter Interessen anwendbar werden. Auch genügt — wie im geltenden Recht — die nicht öffentliche Beleidigung. Die Frage, ob das ausländische Staatsoberhaupt auch dann gegen Beleidigung geschützt werden solle, wenn es sich nicht im Ausland aufhält, ist im Ausschuß nach eingehender Beratung im Anschluß an die Rechtslage in einer Reihe wichtiger Staaten des Auslandes bejaht worden.
Die Vorschriften über die Verunglimpfung ausländischer Staatssymbole — § 104 — hat der Ausschuß gegenüber der Regierungsvorlage — § 103 — konzentriert. Die Bestimmung sieht jetzt unter gewissen Voraussetzungen auch den Schutz ausländischer Flaggen vor, die von privater Seite öffentlich gezeigt werden. Der dem geltenden Recht entsprechende Tatbestand der Verübung beschimpfenden Unfugs an Flaggen oder Hoheitszeichen ist wieder aufgenommen worden.
Der Ausschuß hält es für richtig, die Strafverfolgungsvoraussetzungen bei sämtlichen Straftaten dieses Abschnitts einheitlich zu regeln und zweckmäßig in einer Vorschrift zusammenzufassen. Das geschieht in § 104 a. Dort werden — teilweise in Anlehnung an ausländische Regelungen — vier Voraussetzungen gefordert, die sämtlich vom Gericht nachzuprüfen sind: erstens das Bestehen diplomatischer Beziehungen zu dem andern Staat, zweitens die Verbürgung der Gegenseitigkeit, und
zwar sowohl zur Zeit der Tat als auch zur Zeit der Aburteilung, drittens ein Strafverlangen der ausländischen Regierung und schließlich viertens eine Ermächtigung der Bundesregierung, die zurückgenommen werden kann. Auf diese Weise ist nach Meinung des Ausschusses eine Regelung gefunden, die elastisch genug ist, um auch gegen-
über den komplizierten politischen Verhältnissen der Gegenwart zu befriedigenden Lösungen zu gelangen.
Die Vorschrift über Nebenstrafen und Nebenfolgen lehnt sich mit dem Regierungsentwurf weitgehend an die Regelung der §§ 85 und 86 in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 an.
Nr. 8 c. — Der Ausschuß zum Schutz der Verfassung sieht in § 16 des Entwurfs eines Versammlungsordnungsgesetzes, das von Ihnen inzwischen angenommen worden ist, auch einen Bannkreis um das Gebäude des Bundesverfassungsgerichts vor. Der Rechtsausschuß hält diese Erweiterung mit Rücksicht auf die besondere Stellung des Bundesverfassungsgerichts als eines Verfassungsorgans für angebracht. Folgerichtig muß auch das Bundesverfassungsgericht in der Strafvorschrift des § 106 a gegen Bannkreisverletzungen erwähnt werden.
Nr. 8 d. — Bei den Wahlvergehen hat der Ausschuß neben einer dem Ablauf des Wahlaktes folgenden systematischen Neugliederung auch eine Anzahl von sachlichen Änderungen für geboten erachtet. Das Delikt der generellen Behinderung einer Wahl — § 107 — sieht der Ausschuß als einen Angriff auf die Grundlagen der Demokratie an. Er hat deshalb vorgesehen, daß schwere Fälle mit Zuchthaus geahndet werden können.
In dem neuen § 107 a, der die Wahlfälschung betrifft, schlägt der Ausschuß entgegen der Regierungsvorlage vor, daß auch im Falle der unmittelbaren oder mittelbaren falschen Verkündung von Wahlergebnissen schon die versuchte Tat strafbar sein soll. Im übrigen war sich der Ausschuß darüber einig, daß hierbei unter einer „Verkündung" nur die amtlichen Verlautbarungen über die Wahlergebnisse zu verstehen sind.
Eine Reihe von Handlungen, die sich gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten und der Wahlvorschläge richten, war bisher nur in § 21 des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag bundesgesetzlich geregelt. Diese Vorbereitungshandlungen zu einer Wahlfälschung sind recht gefährlich und erscheinen, wenn sie vorsätzlich begangen werden, durchaus als strafwürdige Vergehen. In dem neuen § 107 b haben sie nunmehr ihren systematisch richtigen Platz erhalten. Zugleich findet damit eine sachliche Ausdehnung auf alle Wahlen statt, für die die Wahlvorschriften des Strafgesetzbuchs gemäß dem noch zu erörternden § 109 a Geltung haben sollen.
Die dem Schutz der geheimen Wahl dienende Vorschrift des § 107 c hat noch eine sprachliche Verbesserung erfahren.
Die Strafvorschrift gegen die Wahlnötigung hatte nach der Regierungsvorlage nur einen subsidiären Charakter. Sie kam nur dann zum Zuge, wenn der allgemeine Nötigungstatbestand des § 240 StGB nicht vorlag. Der Ausschuß ist einen anderen Weg gegangen. Er hat den neuen § 108 als ein Spezialdelikt ausgestaltet, das sämtliche Nötigungsmittel abschließend aufführt. Hierbei wurde besonderer
Wert auf den Schutz der Wahlfreiheit gegen die Ausnutzung wirtschaftlicher Abhängigkeit gelegt. In der Strafdrohung ist die Vorschrift für die schweren Fälle dem Strafrahmen des § 240 StGB angepaßt worden.
Die Einwirkung auf die Willensentschließung eines Wahlberechtigten durch eine Täuschung erschien dem Ausschuß weniger strafwürdig als die Wahlnötigung. Deshalb ist im § 108 a die obere Grenze des Strafrahmens auf zwei Jahre Gefängnis herabgesetzt worden. Sodann ist die Vorschrift entsprechend einem Vorschlag des Bundesrats redaktionell geändert worden.
Der heue § 108 b ist das Ergebnis einer wesentlichen Umgestaltung des überladenen Tatbestandes des § 107 b der Regierungsvorlage. Er ist in zwei Absätze aufgegliedert worden. Abs. 1 regelt die aktive, Abs. 2 die passive Wahlbestechung. Die Formulierung lehnt sich weitgehend an die Bestimmungen über die Beamtenbestechung an. Sachlich ist hervorzuheben, daß der Ausschuß aus dem Stimmenkauf ausdrücklich den Fall ausgeklammert hat, in dem ein Entgelt nur dafür gewährt wird, daß der Wahlberechtigte seiner Wahlpflicht überhaupt genügt.
Der Ausschuß ist gegenüber der Regierungsvorlage der Auffassung, daß einschneidende Nebenstrafen nur in den Fällen der schweren Wahldelikte der §§ 107, 107 a, 108 und 108 b möglich sein sollten. Dann aber soll sich die Nebenstrafe nicht auf den Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts und auf den Verlust von Mandaten beschränken, sondern sie soll im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte schlechthin bestehen. Damit kommt zugleich zum Ausdruck, daß der Richter diese Nebenstrafe nur in den schwerwiegenden Fällen verhängen soll, in denen Ehrverlust schlechthin am Platze erscheint.
Die praktisch bedeutungsvollste Frage des Geltungsbereichs der Vorschriften über die Wahldelikte ist vom Ausschuß eingehend beraten worden. Der Ausschuß ist im Gegensatz zur Regierungsvorlage zu der Auffassung gekommen, daß der Geltungsbereich eng abzugrenzen ist und daß die Strafvorschriften nur bei den im Vordergrund des öffentlichen Interesses stehenden allgemeinen Wahlen und Abstimmungen angewendet werden sollen und daß solch schwierige Fragen wie die der Abgeordnetenbestechung nicht im Rahmen dieser Vorschriften gelöst werden können. Gerade diese letzte Frage bedarf einer besonderen ausdrücklichen Regelung.
Nr. 9. — Der Ausschuß ist mit der Regierungsvorlage der Auffassung, daß § 111 Abs. 2 der Ausgestaltung des § 49 a angepaßt werden muß, zieht aber die der Klarstellung dienende Fassung des Bundesrats vor.
Nr. 11 a. — Auf eine Anregung sowohl der katholischen wie der evangelischen Kirche hin ist der Ausschuß zu der Auffassung gekommen, daß der während des Kulturkampfes in das Strafgesetzbuch eingefügte § 130 a, der sogenannte Kanzelparagraph, der in der nationalsozialistischen Zeit im Kampf gegen die Kirchen mißbraucht wurde, als Fremdkörper innerhalb des Strafgesetzbuches aufgehoben werden sollte, und zwar bereits im Rahmen des Bereinigungsgesetzes.
Nr. 12 a. — § 132 a Abs. 1 Nr. 1 ist aus dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen in das Strafgesetzbuch übernommen worden. Dies war
schon deshalb notwendig, weil das erwähnte Gesetz zur Zeit in Bayern nicht gilt und die Rechtseinheit wiederhergestellt werden soll. Im übrigen ist der geltende § 132 a nur in seinem letzten Absatz auf den Wunsch der Kirchen etwas erweitert worden, weil die geltende Fassung nicht alle kirchlichen Vereinigungen umfaßt, deren Amtskleidung, Bezeichnung usw. eines strafrechtlichen Schutzes bedürfen.
Nrn. 12 b und 12 c. — Der Ausschuß hielt es für erforderlich, die schon im Entwurf des Strafrechtsänderungsgesetzes 1950 vorgesehene Bereinigung des § 139 im Rahmen der Gesamtvorlage durchzuführen. Gegenüber der letzten Fassung der Regierungsvorlage erscheinen jedoch folgende Änderungen am Platze. Die zu lang gewordene Vorschrift sollte auf zwei Paragraphen verteilt werden, was durch das Freiwerden des § 138 auf Grund von Art. 1 Nr. 18 leicht geschehen kann. In dem Katalog der anzeigepflichtigen Verbrechen wird eine Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 über Hochverrat, Landes- und Verfassungsverrat notwendig. Der Ausschuß hält auch die Einbeziehung der Vorbereitung des Hochverrats in die Begehungsform des § 81 Abs. 1 für erforderlich. Hingegen sollten die anzeigepflichtigen Tötungsverbrechen auf Mord und Totschlag beschränkt werden, so daß die Kindestötung des § 217 nicht mehr darunter fiele. Einzufügen sind jedoch nach Auffassung des Ausschusses die Verbrechen der räuberischen Erpressung, der erpresserischen Kindesentfühung und des Mädchenhandels. Der Fall der Unterlassung der Amtspflicht, den die Regierungsvorlage vorsah, gehört nach Auffassung des Ausschusses nicht in die Vorschrift, da sich der
3) zum Tätigwerden Verpflichtete bereits einer Teilnahme an dem geplanten Verbrechen mindestens dann schuldig macht, wenn es zum Versuch kommt. Bei den besonders schweren Fällen hält es der Ausschuß aus grundsätzlichen Erwägungen für erforderlich, die Zuchthausstrafe zwingend vorzuschreiben; denn andernfalls stände dem Richter nach seinem Ermessen ein Strafrahmen von einem Tag Gefängnis bis zu fünf Jahren Zuchthaus zur Verfügung, und eine echte Strafrahmenstufung wäre nicht erreicht. Im übrigen hat der Ausschuß nur einige sprachliche Verbesserungen sowie eine Anpassung an die Ausdrucksweise der §§ 300 und 53 des Strafgesetzbuches vorgenommen.
Nr. 12 d. — Die zum Entwurf des Strafrechtsänderungsgesetzes 1950 erfolgte Anregung des Bundesrats, einen § 140 gegen die Belohnung oder öffentliche Billigung der in § 139 bezeichneten Verbrechen nach ihrer Begehung zu schaffen, hält der Ausschuß für wichtig und vordringlich; es erscheinen aber folgende Änderungen und Ergänzungen am Platze.
In die Vorschriften sollten nicht nur die in § 138 Abs. 1 genannten Verbrechen, sondern auch die hier besonders wichtig erscheinenden schweren Verbrechen des Sprengstoffgesetzes einbezogen werden. Mit Rücksicht auf § 10 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes empfiehlt sich dann allerdings die Einführung der Subsidiaritätsklausel. Für die Erfüllung des Tatbestandes sollte schon genügen, wenn das Verbrechen versucht oder von einem Schuldfähigen begangen oder versucht worden ist. In besonders schweren Fällen hält der Ausschuß Zuchthausstrafe mit einer Begrenzung von fünf Jahren, wie in § 138, für erforderlich.
Nrn. 12 e und 13 a. — Wegen der Zusammengehörigkeit der §§ 138 bis 140 ist es notwendig, die §§ 139 a und 139 b zu §§ 142 und 143 werden zu lassen, nachdem § 141 durch das zweite Strafrechtsänderungsgesetz wieder ausgefüllt ist.
Nr. 14 a. — Wenn die Strafbarkeit des Versuchs der falschen uneidlichen Aussage und der falschen Versicherung an Eides Statt entfallen sollen, dürfen bloße Vorbereitungshandlungen zu diesen Vergehen nicht mehr unter Strafe gestellt werden, wie das jetzt in § 159 geschieht. Nur die Strafbarkeit einer erfolglosen Anstiftung, die von selbständiger Bedeutung erscheint, sollte aus kriminalpolitischen Gründen beibehalten werden. Schon vor der Neuregelung der §§ 153 ff. durch die Verordnungen vom 29. Mai 1943 und 20. Januar 1944 (RGBl. I S. 41) war deshalb in § 159 auch das Unternehmen der Verleitung zu falschen eidesstattlichen Versicherungen unter Strafe gestellt, obwohl der Versuch der falschen eidesstattlichen Versicherung damals ebenfalls straflos war. Der Meineid braucht in § 159 nicht erwähnt zu werden, da es sich um ein Verbrechen handelt, auf das § 49 a schon unmittelbar anzuwenden ist.
Nr. 16. — Der Ausschuß hat hier lediglich einen sprachlichen Verbesserungsvorschlag des Bundesrats übernommen und unter b) einen Druckfehler beseitigt.
Nr. 24. — Der Ausschuß schließt sich dem Vorschlag des Bundesrats an, die Vorschrift auf die Fälle zu beschränken, in denen der Täter — es handelt sich um das Delikt der Kindesentführung — auf ein Lösegeld ausgeht. Dann erscheint aber die schwerfällig wirkende Bezugnahme auf die Besorgnis der Aufsichtspflichtigen oder Angehörigen in der Regierungsvorlage entbehrlich, und die Vorschrift kann im Sinne des Ausschußbeschlusses vereinfacht werden. Die Erfassung von Fällen bloßen Streites um den Besitz des Kindes wird auch durch diese Fassung vermieden.
Nr. 25 b. — Der Ausschuß hat sich dem Vorschlag der Bundesregierung zur Neufassung des § 240 Abs. 2 nicht anschließen können. Durch die Vorschrift wird bestimmt, in welchen Fällen eine Nötigung als rechtswidrig anzusehen ist. Der in der Regierungsvorlage verwendete Begriff der guten Sitten ist nicht geeignet, eine für die Bedürfnisse des Strafrechts ausreichende Abgrenzung sicherzustellen. Es besteht die Gefahr, daß auch Verhaltensweisen erfaßt werden, die nicht strafwürdig erscheinen. Um diesen Bedenken zu begegnen, schlägt der Ausschuß vor, eine Nötigungshandlung nur dann als rechtswidrig zu bezeichnen, „wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist". Der Ausschuß ist der Meinung, daß dadurch eine Einengung der Tragweite des Tatbestandes erzielt wird.
Nr. 26. — Bei der Erpressung hat der Ausschuß die Vorschrift über die Rechtswidrigkeit — § 253 Abs. 2 StGB — dem Tatbestand der Nötigung angepaßt, da hier die Rechtslage nicht anders zu beurteilen ist. Durch Einfügung eines Abs. 3, der auch den Versuch der Erpressung mit Strafe bedroht, soll nur ein offensichtliches Versehen in der Regierungsvorlage richtiggestellt werden.
Nr. 29. — Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Herabsetzung der Mindeststrafe von drei Monaten bei schwerer Wilderei auf einen Monat
erscheint nicht gerechtfertigt. Der Schutz des Wildes vor einem Jagdfrevel, der in den Formen übelster Tierquälerei begangen wird, verlangt weiterhin die in der geltenden Fassung angedrohten Strafen.
Nr. 31. — Der Ausschuß schließt sich hier zunächst den Änderungsvorschlägen des Bundesrats an, wonach die nur gelegentlich der Berufsausübung erlangte Kenntnis nicht unter die Schweigepflicht fällt, der zu enge Begriff des Heilpflegerberufs erweitert und eine sprachlich straffere Fassung erreicht wird.
Nun komme ich zu einem Problem, das ich über meinen schriftlich fixierten Bericht hinaus noch etwas eingehender behandeln muß, weil sich der Rechtsausschuß, obwohl er diese Frage schon einmal abschließend behandelt hatte, am letzten Freitag noch einmal damit befassen mußte. Es handelt sich um die Frage, ob man die Berufsgruppen der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater usw. unter die Strafandrohung des § 300 StGB stellen und ihnen demzufolge auch das Aussageverweigerungsrecht des § 53 StPO angedeihen lassen sollte. Von draußen sind die verschiedensten Anliegen an uns herangetragen worden. Nach der Regierungsvorlage sollten die beiden Gruppen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater den Gruppen in § 53 StPO gleichgestellt werden. Daraufhin wurden von anderen Berufen gleicher Art, namentlich von den vereidigten Bücherrevisoren, sofort größte Bedenken geäußert. Diese Gruppen sagten: Wenn die beiden anderen, die im wesentlichen das gleiche tun wie wir, in dieser Weise privilegiert werden sollen, dann bedeutet das für uns eine untragbare Diffamierung. Der Ausschuß hat sogar ausnahmsweise Sachverständige angehört und ist dann schließlich nach eingehender, zweimaliger Beratung zu dem Ergebnis gekommen, seinen ursprünglichen Beschluß, sowohl die Wirtschaftsprüfer als auch die Steuerberater draußen zu lassen, aufrechtzuerhalten. Zu diesem Entschluß hat ihn hauptsächlich auch die Überlegung geführt, daß das Berufsrecht aller dieser Gruppen noch nicht einheitlich geregelt ist und daß namentlich in der Gruppe der Wirtschaftsprüfer es solche gibt, die gleichzeitig auch Steuerberater sind. Letzteres bedeutet, daß eine Privilegierung nur der Wirtschaftsprüfer den anderen Berufskollegen, der zu 90 % das gleiche tut, diffamieren würde. Aus all diesen Gründen ist es dann bei dem Ausschußbeschluß, überhaupt keine Gruppe dieser Art aufzunehmen, sondern diese Frage erst dann aufzugreifen und zu ordnen, wenn eine bundeseinheitliche Berufsgesetzgebung für alle vorliegt, geblieben.
Artikel 3
Nr. 1. — Der Ausschuß stimmt der Regierungsvorlage mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen technischen Änderung zu. Diese Änderung erscheint zweckmäßig, weil auch das Landgericht gegenüber dem Amtsgericht ein Gericht höherer Ordnung ist und hier eine nur beispielhafte Hervorhebung des in der Praxis wichtigsten Falles nicht notwendig ist.
Nr. 2. — Auch hier übernimmt der Ausschuß den Änderungsvorschlag des Bundesrats, da der Schöffe nicht schon mit der Aufnahme in die Schöffenliste, sondern erst mit seiner Auslosung zu bestimmten Sitzungen berufen ist. Mit dem Ausdruck „Wahlperiode" wird daher der gleiche Zweck wie durch die Regierungsvorlage erreicht, ohne daß Mißverständnisse entstehen können.
Nr. 2 a. — Im Anschluß an die Regierungsvorlage eines ersten Strafrechtsänderungsgesetzes 1950 — Bundesrats-Drucksache Nr. 1307 — hält es der Ausschuß für zweckmäßig, für den Tatbestand des Anschlags gegen ausländische Staatsmänner die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes zu begründen.
Nr. 3. — Der Ausschuß hält es im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit und Klarheit für zweckmäßig, den für § 196 Abs. 3 vorgesehenen Satz 3 unverändert als Abs. 4 anzufügen.
Artikel 4
Vor Nr. 1. — § 7 Abs. 2 Satz 1 des geltenden Rechts beseitigt den sogenannten fliegenden Gerichtsstand der Presse und erklärt unter dem Gesichtspunkt des Gerichtsstandes des Tatorts das Gericht für zuständig, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Für den Fall, daß die Schrift in der Sowjetzone erschienen ist, ergibt sich hieraus die Folgerung, daß, von gewissen Ausnahmefällen abgesehen, die Zuständigkeit eines sowjetzonalen Gerichts begründet wird. Der Ausschuß schlägt vor, diese unerwünschte Folge dadurch zu beseitigen, daß in § 7 Abs. 2 Satz 1 die Worte „im Inland" durch die Worte „im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes" ersetzt werden.
Nr. 3. — Auf ähnlichen Erwägungen beruht die vom Ausschuß vorgeschlagene Ergänzung des § 13 a in der Fassung der Regierungsvorlage. Durch die empfohlene Einfügung „im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes" wird zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, daß ein Gerichtsstand in der Sowjetzone dem Hilfsgerichtsstand des § 13 a nicht entgegensteht.
Nr. 11. - In § 97 Abs. 1 Nr. 3 folgt der Ausschuß dem Vorschlag des Bundesrats, soweit es sich um die sprachliche Verbesserung handelt. Im übrigen gibt der Ausschuß jedoch der Regierungsvorlage den Vorzug; denn durch die beispielhafte Nennung der ärztlichen Untersuchungsbefunde gewinnt cue Verständlichkeit der Vorschrift. Außerdem handelt es sich hierbei um den praktisch bedeutsamsten Anwendungsfall, auf dessen ausdrückliche Erwähnung gerade die Ärzteschaft besonderen Wert legt. Die Streichungen im Abs. 5 stellen nur eine technische Anpassung an den Wegfall des § 53 Abs. 1 Nr. 6 — Zeugnisverweigerungsrecht des Rundfunks — dar.
Nr. 16. — Nach dem Vorschlag des Bundesrats wird in einer kürzeren und besser verständlichen Fassung sachlich dasselbe erreicht wie durch die Regierungsvorlage. Der Ausschuß zieht daher die vom Bundesrat vorgeschlagene Fassung vor.
Nr. 18. — Nach Auffassung des Ausschusses kommt in der Regierungsvorlage nicht deutlich genug zum Ausdruck, daß nicht nur der Bundesgerichtshof, sondern auch die Oberlandesgerichte als Revisionsgerichte das Verfahren einstellen können. Der Ausschuß hält es ferner für unzweckmäßig, im Gesetz ausdrücklich zu sagen, daß der Oberbundesanwalt im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof die Zustimmung zur Einstellung im
Einvernehmen mit der Landesstaatsanwaltschaft erteilt. Es handelt sich insoweit um eine Verwaltungsangelegenheit. Die Prüfungspflicht des Bundesgerichtshofs kann sich hierauf nicht erstrecken. Der Ausschuß empfiehlt daher, § 153 Abs. 3 erster Halbsatz und § 154 Abs. 2 entsprechend zu ändern. Der in der Regierungsvorlage vorgesehene Satz entfällt damit, ebenso auch die Ergänzung durch den Bundesrat.
Nr. 21. — In Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Bundesrats hält es der Ausschuß für zweckmäßig, daß nur der Antragsteller zu belehren ist, dem nach § 172 auch das Beschwerderecht zusteht. Der Ausschuß folgt auch insoweit den Vorschlägen des Bundesrats, als dieser empfiehlt, in § 171 nur die Rechtsmittelbelehrung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft zu regeln, nicht dagegen die Belehrung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, die besser in § 172 Abs. 2 vorgeschrieben wird.
Nr. 22. — Hier folgt der Ausschuß aus den zu Nr. 21 genannten Gründen dem Vorschlag des Bundesrats zu § 172 Abs. 2. Dagegen hält der Ausschuß bezüglich § 172 Abs. 3 an der Regierungsvorlage fest, die für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung das Armenrecht vorsieht. Der Ausschuß hält die Beibehaltung des Anwaltszwangs schon deshalb für erforderlich, weil durch einen vom Anwalt verfaßten formgerechten Antrag die Arbeit des Oberlandesgerichts erheblich erleichtert wird und ein solcher Antrag auch mehr Erfolg verspricht als der zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellte. Es kann nach den bisherigen Erfahrungen der Praxis auch angenommen werden, daß durch den Anwaltszwang häufig gerade Querulanten von der Antragstellung abgehalten werden, während mit einer Zunahme der Anträge und damit einer erhöhten Arbeitsbelastung der Oberlandesgerichte zu rechnen sein wird, wenn die Möglichkeit gegeben wird, Anträge zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Wenn man aber den Anwaltszwang beibehält, dann muß dem armen Antragsteller aus Billigkeitsgründen das Armenrecht gewährt werden können. Eine merkliche finanzielle Belastung der Länder dürfte durch die Einführung des Armenrechts im Anklageerzwingungsverfahren nicht zu erwarten sein, zumal erfahrungsgemäß Anträge auf gerichtliche Entscheidung verhältnismäßig selten sind.
Nr. 22 a. — Der Ausschuß schließt sich dem Vorschlag des Bundesrats an, in Anpassung an die Zivilprozeßordnung — § 163 a/ZPO — die Protokollierung in Kurzschrift auch im Strafverfahren zuzulassen, da dies zu einer Verkürzung und Vereinfachung der Verhandlung beiträgt.
Nr. 28. — Der Ausschuß stimmt der Regierungsvorlage mit der Maßgabe zu, daß nach dem Vorschlag des Bundesrats in § 268 a Abs. 2 die Worte „die Anordnung der Strafvollstreckung" durch die Worte „den Widerruf der Aussetzung" ersetzt werden. Die Änderung ist eine notwendige Folge aus der entsprechenden Änderung des § 25 des Strafgesetzbuchs auf Grund der Bundesratsvorschläge.
Nr. 29. — Der Ausschuß hält es für geboten, gegen die Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, in Abänderung der Regierungsvorlage außer im Falle der Rüge der Gesetzwidrigkeit einer Anordnung die Beschwerde auch dann zuzulassen, wenn die Anordnung einen einschneidenden unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung des Beschwerdefüh-
rers darstellt. Diese Erweiterung der Beschwerdemöglichkeit erscheint notwendig, da dem Gericht durch § 24 des Strafgesetzbuchs ein sehr weiter Ermessensspielraum eingeräumt wird und es daher möglich ist, daß es in die Lebensführung des Verurteilten mit Auflagen eingreift, 'die zwar gesetzmäßig sind, aber doch einen so schweren Eingriff darstellen, daß die Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren im Interesse des Verurteilten möglich sein muß. Der Ausschuß billigt im Grundsatz § 305 a Abs. 2 der Regierungsvorlage und hält es für zweckmäßig, daß das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist, wenn gegen den Beschluß nach § 268 a Abs. 1 Beschwerde und gegen das Urteil Revision eingelegt wird. Diese Regelung muß nach Auffassung des Ausschusses jedoch auf die Fälle beschränkt werden, in denen eine zulässige Revision eingelegt worden ist. Der Ausschuß empfiehlt, dies durch eine klarstellende Ergänzung des § 305 a Abs. 2 zum Ausdruck zu bringen.
Nrn. 30 a, 31 a. — Der Ausschuß schließt sich insoweit den Vorschlägen des Bundesrates an. Die Vorschriften dienen der Verstärkung des Rechtsschutzes des Berufungs- bzw. Revisionsführers, indem sie die Belehrungspflicht des § 35 a über die Rechtsmittel auch auf die in den §§ 319 Abs. 2 und 346 Abs. 2 vorgesehene Rechtshilfe erstrecken. Im übrigen kann auf die Begründung der Regierungsvorlage zu § 35 a — Art. 4 Nr. 4 — verwiesen werden.
Nr. 31. — Der Ausschuß stimmt dem Fassungsvorschlag des Bundesrates zu, durch den klargestellt wird, daß die Teile der Urteilsbegründung nicht verlesen zu werden brauchen, die für das Berufungsverfahren ohne Bedeutung sind.
Nr. 35 a. — Mit Recht wurde von Stimmen aus der Praxis und den Betroffenen wiederholt darauf hingewiesen, daß das geltende Recht insofern unbefriedigend ist, als nahen Angehörigen eines durch eine strafbare Handlung Getöteten nicht der Anschluß als Nebenkläger im Strafverfahren gestattet ist. Die Möglichkeiten, sich als Nebenkläger anzuschließen, werden durch den Entwurf insofern noch weiter eingeschränkt, als § 195 des Strafgesetzbuchs gestrichen wird; vgl. Art. 2 Nr. 18 sowie die §§ 232 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs, 374 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, 395 Abs. 1 der Strafprozeßordnung. Der Ausschuß schlägt daher vor, in Erweiterung des geltenden Rechts die Befugnis, sich als Nebenkläger dem Strafverfahren anzuschließen, auch den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten eines durch eine mit Strafe bedrohte Handlung Getöteten einzuräumen. Die Aufnahme dieser Vorschrift erscheint auch aus prozeßökonomischen Gründen zweckmäßig; denn nicht selten folgt dem Strafverfahren ein bürgerlicher Rechtsstreit, bei dem sich mitunter auf Grund der Mitwirkung der durch die Tötung betroffenen Angehörigen ein anderer Sachverhalt ergibt. Ein solches abweichendes Ergebnis zweier gerichtlicher Verfahren, denen dasselbe historische Ereignis zugrunde liegt, ist auch dem Ansehen der Justiz abträglich.
Die Nr. 2 der Neufassung des § 395 Abs. 2 entspricht im wesentlichen dem geltenden Recht. Allerdings wurde der Nebensatz „wenn die strafbare Handlung gegen sein Leben, seine Gesundheit, seine Freiheit, seinen Personenstand oder seine Vermögensrechte gerichtet war" vom Ausschuß gestrichen, weil diese Einschränkung sachlich nicht gerechtfertigt und praktisch kaum bedeutsam ist.
Nr. 37 — Der Ausschuß stimmt der Regierungsvorlage mit der Maßgabe zu, daß vor den Worten „dem gesetzlichen Vertreter" das Wort „auch" eingefügt wird. Die Einfügung ist notwendig, weil nach dem Wortlaut der Regierungsvorlage der Eindruck erweckt wird, daß es sich bei der Zustellung des Strafbefehls an den gesetzlichen Vertreter um einen Regelfall handelt, während tatsächlich eine Ausnahme von dem Grundsatz der Zustellung nur an den Angeklagten selbst vorliegt.
Der Bundesrat hat unter dieser Nummer vorgeschlagen, die Landesregierungen zu ermächtigen, für die Zustellung gerichtlicher Strafverfügungen vereinfachte Formen zuzulassen. Der Ausschuß vermag sich diesem Vorschlag jedoch nicht anzuschließen. Er hält die formale Zustellung aus Gründen der Rechtssicherheit für geboten, da ohne sie keine genügende Feststellung über die Zulässigkeit des Einspruchs gegen eine Strafverfügung und deren Rechtskraft getroffen werden kann. Nach § 449, der auch für gerichtliche Strafverfügungen gilt — §§ 410, 413 Abs. 4 —, ist aber die Rechtskraft Voraussetzung der Vollstreckbarkeit. Ohne genauen Nachweis der Zustellung liegt auch die nach § 451 erforderliche urkundliche Grundlage der Vollstreckung nicht vor.
Nr. 40 a. — Der Ausschuß empfiehlt in Ergänzung der Regierungsvorlage, dem § 450 einen Abs. 2 anzufügen. Hiernach soll die Rechtskraft als zu Beginn des Tages der Beschlußfassung eingetreten gelten, wenn nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft des Urteils herbeiführt.
Anlaß zu dieser Ergänzung der Regierungsvorlage geben die nach geltendem Recht bestehenden Zweifel über die Strafzeitberechnung in den zahlreichen Fällen, in denen die Revisionen von Verurteilten, die sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen sind. Diese Zweifel haben in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu erheblichen Abweichungen geführt. So haben die Gerichte vielfach bei der Berechnung der Strafzeit die Rechtskraft nicht mit dem Tage der Beschlußfassung, sondern erst mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses als eingetreten angesehen. Die zeitliche Differenz, während der der Verurteilte sich ohne Anrechnung auf die Strafzeit in Haft befunden hat, betrug in einzelnen Fällen über zwei Wochen. Die vorgeschlagene Ergänzung des § 450 gewährleistet nunmehr eine klare, dem Verurteilten günstige Berechnung der Strafzeit.
Nr. 41. — In Anpassung an den Entwurf des Jugendgerichtsgesetzes — § 27 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Ausschusses, die Ihnen noch nicht vorliegt; wir sind erst dabei, sie auszuarbeiten — empfiehlt der Ausschuß, dem § 453 Abs. 2 den Satz anzufügen:
Hat das Gericht, dem die nachträglichen Entscheidungen übertragen worden sind, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
Hierdurch wird eine Lücke geschlossen.
Aus den schon zu Nr. 29 — § 305 a Abs. 1 — genannten Gründen, auf die verwiesen werden kann, hat der Ausschuß § 453 Abs. 3 in gleicher Weise wie § 305 a Abs. 1 ergänzt. Im übrigen schließt sich der Ausschuß den Vorschlägen des Bundesrates an, die lediglich eine sprachliche Verbesserung und infolge des Vorschlags zu § 25 Abs. 2
StGB eine Anpassung in der Ausdrucksweise bedeuten. An Stelle von „Anordnung der Strafvollstreckung" heißt es jetzt „Widerruf der Strafaussetzung".
Da der Ausschuß dem Vorschlag des Bundesrates auf Streichung des letzten Satzes von § 268 a Abs. 2 — Belehrung über die Strafaussetzung zur Bewährung — nicht gefolgt ist, wird auch die vom Bundesrat vorgeschlagene Streichung des § 453 a hinfällig.
Dem Regierungsvorschlag zu § 454 wird mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen sprachlichen Änderung zu Abs. 3 — „übertragen" an Stelle von „anvertrauen" — zugestimmt.
Nun das letzte, meine sehr verehrten Damen und Herren; dann sind Sie erlöst. Nrn. 3 a und 3 b des Art. 6. Nach § 431 StPO in der Fassung des Entwurfs — Art. 4 Nr. 39 — kann im selbständigen Einziehungsverfahren, wenn von keiner Seite Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird, auch durch Beschluß entschieden werden. Gegen den Beschluß ist nach § 432 Abs. 2 — Art. 4 Nr. 40 — in der Fassung des Entwurfs sofortige Beschwerde zulässig. Für dieses Beschwerdeverfahren ist die Gebühr von 2 DM, die nach § 69 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Kostenrechts vom 7. August 1952
BGBl. I Seite 401 — für die Zurückweisung einer Beschwerde vorgesehen ist, jedoch nicht angemessen. Andererseits erscheint die Regelgebühr von 40 DM in § 67 des Gerichtskostengesetzes zu hoch, wenn im Beschlußwege entschieden wird. Der Ausschuß schlägt daher vor, § 67 des Gerichtskostengesetzes dahin zu ergänzen, daß die Gebühr 20 DM beträgt, wenn im. selbständigen Einziehungsverfahren durch Beschluß entschieden wird. Folgerichtig hat der Ausschuß § 69 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes technisch entsprechend angepaßt und damit für die Zurückweisung der Beschwerde im selbständigen Einziehungsverfahren die Regelgebühr von 20 DM vorgeschlagen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich bin am Schluß meines Berichts, den ich leider so lange gestalten mußte, damit festgelegt wird, aus welchen Motiven der Rechtsausschuß zu seinen Fassungen gekommen ist. Ich darf Sie namens des Rechtsausschusses bitten, dem Gesetzentwurf in der Fassung der Drucksache Nr. 4250 Ihre Zustimmung zu geben, habe jedoch noch eine Bitte des Bundesjustizministers vorzutragen, der eine sprachliche Änderung wünscht. Es ist also keine materielle Änderung. Es dreht sich um Art. 2 Ziffer 5 a. Da heißt es in Drucksache Nr. 4250 auf Seite 13 oben: „Die Dauer der Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl darf bei der ersten Unterbringung nicht länger als zwei Jahre, bei der wiederholten nicht länger als vier Jahre dauern." Es klingt sprachlich nicht schön, daß in diesem Satz „Dauer" und „dauern" vorkommen. Es wird dafür folgende Fassung vorschlagen:
Die erste Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl darf nicht länger als zwei Jahre, die wiederholte nicht länger als vier Jahre dauern.
Ich darf die gewünschte Formulierung des Herrn Bundesjustizministers schriftlich dem Herrn Präsidenten übergeben. Ich nehme an, daß das Hohe Haus damit einverstanden ist, wenn diese sprachliche Verbesserung stillschweigend an der betreffenden Stelle vorgenommen wird.