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    Deutscher Bundestag — 263. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 5. Mai 1953 12791 263. Sitzung Bonn, Dienstag, den 5. Mai 1953. Geschäftliche Mitteilungen 12792C Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Wittenburg und Hagge 12793A Nächste Fragestunde, — Sperrfrist für die Einreichung von Fragen 12793B Änderungen der Tagesordnung 12793B Kleine Anfrage Nr. 332 der Fraktionen der FDP, DP, FU betr. Erklärung des Rates der Freien Tschechoslowakei vom 4. Juli 1952 (Nrn. 4235, 4309 der Drucksachen) . 12793A Kleine Anfrage Nr. 333 der Fraktion der SPD betr. Verbesserung der Leistungen der Rentenversicherungen (Nrn. 4269, 4314 der Drucksachen) 12793A Frage 1 der Kleinen Anfrage Nr. 334 der Fraktion der SPD betr. Einbeziehung von Berlinern in die Zusatzversorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie in die Zusatzkasse der Bundesbahnversicherungsanstalt (Nrn. 4270, 4315 der Drucksachen) 12793A Frage 2 der Kleinen Anfrage Nr. 334 der Fraktion der SPD betr. Einbeziehung von Berlinern in die Zusatzversorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie in die Zusatzkasse der Bundesbahnversicherungsanstalt (Nrn. 4270, 4310 der Drucksachen) 12793B Erste Beratung des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung und des Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Nr. 4278 der Drucksachen) 12793C Überweisung an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung 12793C Erste Beratung des von der Fraktion der FU eingebrachten Entwurfs eines Kaffeesteuergesetzes (Nr. 4057 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Kaffeesteuergesetzes (Nr. 4266 der Drucksachen) sowie mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Teesteuergesetzes (Nr. 4267 der Drucksachen) 12793C Dr. Besold (FU), Antragsteller . . 12793D Frau Lockmann (SPD), Antragstellerin 12795A, C Gundelach (KPD) 12795B Peters (SPD) 12796B Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen sowie an den Haushaltsausschuß 12797B Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, FU eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Nrn. 4311 der Drucksachen, Umdruck Nr. 886) 12793B, 12797B Dr. Fricke (DP), Berichterstatter . . 12797C Dr. Kreyssig (SPD) 12798A Niebes (KPD) 12799C Naegel (CDU) 12799D Abstimmungen 12797D, 12800A Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung (Nr. 4092 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Nr. 4294 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 887 bis 891, 893, 894) 12793B, 12800C Dr. Wellhausen (FDP), Berichterstatter 12800C, 12814A Wirths (FDP) 12807C Walter (DP) 12807D Schäffer, Bundesminister der Finanzen . . . 12808A, 12809C, 12810C, 12811D, 12813B Renner (KPD) 12808C, 12815B Seuffert (SPD) . . 12808D, 12810A, 12812A, 12813D, 12814D Dr. Meitinger (FU) 12810D Frau Lockmann (SPD) 12811A Niebes (KPD) 12811C Dr. Miessner (FDP) 12812D Raestrup (CDU) 12814B Abstimmungen 12807B, C, 12808A, B, C, 12810D, 12811B, 12812C, 12813A, 12814A, 12815A, 12817B Erste Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (Nr. 4296 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Abänderung des Bundesversorgungsge- setzes (Nr. 4177 der Drucksachen) . . . . 12817C Storch, Bundesminister für Arbeit 12817C, 12821D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 12818A Frau Dr. Probst (CSU) 12818C Maerkl (FU) 12819B Bazille (SPD) 12819C, 12825B Dr. Mende (FDP) 12822A Renner (KPD) 12824A Arndgen (CDU) 12825C Löfflad (DP) 12826A Überweisung an den Kriegsopfer- und an den Haushaltsausschuß 12826B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (Nr. 4295 der Drucksachen) . . . . 12826C Überweisung an den Kriegsopfer- und an den Rechtsausschuß 12826C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (Schwerbeschädigtengesetz) (Nr. 3430 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen (Nr. 4292 der Drucksachen; Änderungsanträge Umdrucke Nrn. 892, 895) 12826C Geritzmann (SPD): als Berichterstatter 12826D Schriftlicher Bericht 12839 Kohl (Stuttgart) (KPD) 12827A, 12829B, C, D, 12830C, 12831A, C Günther (CDU) 12827C, 12830A Renner (KPD) 12827D, 12833A Pohle (SPD) 12832B Dr. von Golitschek (FDP) 12832C Dr. Atzenroth (FDP) 12832D Schmücker (CDU) 12833C Abstimmungen . . . 12827B, 12829A, C, 12830B, 12831A, B, D, 12833B, D Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Neuregelung der Steigerungsbeträge und Grundbeträge in der Rentenversicherung der Angestellten (Nr 4271 der Drucksachen) 12834A Frau Döhring (SPD), Antragstellerin 12834A Storch, Bundesminister für Arbeit 12834D Horn (CDU) 12835A . Richter (Frankfurt) (SPD) 12835D Überweisung an den Sozialpolitischen Ausschuß 12836C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Gebührenbefreiungen beim Wohnungsbau (Nr. 3611 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Nr. 4290 der Drucksachen) 12836D Dr. Weber (Koblenz) (CDU), Berichterstatter 12836D Beschlußfassung 12838A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der tierischen Erzeugung (Tierzuchtgesetz) (Nr. 4161 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) (Nr. 4272 der Drucksachen) 12838A Schill (CDU), Berichterstatter . . 12838B Beschlußfassung 12838C Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 885) 12838D Beschlußfassung 12838D Nächste Sitzung 12793B, 12838D Anlage: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen über den Entwurf eines Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (Nr. 4292 der Drucksachen) 12839 Die Sitzung wird um 13 Uhr 31 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage zum Stenographischen Bericht der 263. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen (26. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (Schwerbeschädigtengesetz) (Nrn. 3430, 4292 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Geritzmann. A. Behandlung des Gesetzentwurfs im Bundestag In der 219. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 18. Juni 1952 wurde der Entwurf eines Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (Schwerbeschädigtengesetz) — Drucksache Nr. 3430 — dem Ausschuß für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen zur federführenden Behandlung unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeit überwiesen. Der Kriegsopferausschuß hielt am 27. Juni 1952 eine öffentliche Informationssitzung ab, um den interessierten Organisationen und Dienststellen Gelegenheit zu geben, ihre Stellungnahme zum Regierungsentwurf mündlich vorzutragen. Ferner unternahm der Ausschuß vier Besichtigungsfahrten, um sich über die Besonderheiten der Beschäftigung Schwerbeschädigter in einigen Wirtschaftsbetrieben, über die Durchführung der Arbeitsvermittlung und über die Tätigkeit und Zusammenarbeit der Landesarbeitsämter, Arbeitsämter und Hauptfürsorgestellen bei Durchführung der Gesetze über die Beschäftigung Schwerbeschädigter an Ort und Stelle zu unterrichten. In insgesamt 31 Vollsitzungen und 11 Sitzungen von 3 Unterausschüssen hat der Ausschuß — soweit erforderlich unter Hinzuziehung von Sachverständigen — den Gesetzesstoff eingehend durchberaten. Anfang Februar 1953 wurden die bis dahin gefaßten Beschlüsse des Ausschusses in einer Gegenüberstellung mit dem Regierungsentwurf allen beteiligten Verbänden und Dienststellen zur schriftlichen Stellungnahme übersandt. Der Ausschuß für Arbeit befaßte sich am 27. März und 15. April 1953 mit dem Entwurf. B. Inhalt und Aufbau des Gesetzentwurfs Mit dem Entwurf des Schwerbeschädigtengesetzes soll die in § 27 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes enthaltene Ankündigung verwirklicht werden, die Beschaffung von Arbeitsplätzen für Beschädigte und Hinterbliebene sowie den Arbeitsschutz durch besonderes Gesetz zu regeln. Ein Schwerbeschädigtengesetz, das den Schwerbeschädigten für die Aufnahme und Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit Hilfe und Schutz bietet, besteht bekanntlich seit über 30 Jahren. Es hat sich als eines der wertvollsten sozialpolitischen Gesetze erwiesen. Doch die Pflichtquote für die Beschäftigung Schwerbeschädigter von 2 v. H. der Arbeitsplätze und gewisse andere Vorschriften genügten nicht mehr, um der Not der schwerbeschädigten Kriegs- und Arbeitsopfer zu steuern, deren Zahl durch den zweiten Weltkrieg um mehr als das Dreifache gestiegen war. Man half sich nach dem Zusammenbruch bis 1949 durch Gesetze und Verordnungen auf Zonen- und Länderebene, zunächst vielfach sogar auf noch kleinerer regionaler Ebene. Die hierdurch eingetretene verwirrende Rechtszersplitterung durch einheitliches Bundesrecht zu ersetzen, das den Nachkriegserfordernissen Rechnung trägt und die in neuerer Zeit gewonnenen Erfahrungen verwertet, ist der Zweck des neuen Gesetzes. Besondere Bedeutung kommt der Abgrenzung des Personenkreises, der Festsetzung der Pflichtquote, der Förderung der Beschäftigung von Kriegerwitwen und der Regelung der Ausgleichsabgabe bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht zu. Darauf wird bei Behandlung der einzelnen Abschnitte noch eingegangen. Die weitaus meisten Schwierigkeiten bei den Vorarbeiten ergaben sich bei Beratung der Vorschriften über die Regelung der Zuständigkeiten für die Durchführung. Obwohl der Kriegsopferausschuß den ernsten Willen aller beteiligten Dienststellen, den Schwerbeschädigten die beste gesetzliche Hilfe zu geben, durchaus anerkennt, hatte er doch den Eindruck, daß der Regierungsentwurf bei der Wahl des einzuschlagenden Weges sich zu stark von wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten hat leiten lassen. Der Kriegsopferausschuß betrachtet das Schwerbeschädigtengesetz in erster Linie als Fürsorgegesetz und ist der Auffassung, daß die praktische Durchführung nur auf dem Boden für- (Geritzmann) sorgerischen Denkens und Fühlens fruchtbar sein kann. Die Bundesregierung ihrerseits ist der Auffassung, daß es sich primär um ein Arbeitsvermittlungsgesetz mit besonderem fürsorgerischen Einschlag handelt und die wirksamste tatsächliche Hilfe bei der Eingliederung dieses Personenkreises in das Arbeitsleben durch die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben unter selbstverständlicher Beachtung der Fürsorge- und Betreuungsbedürftigkeit des Personenkreises geleistet werden könne. Auch Sparsamkeitsgesichtspunkte wurden hierfür angeführt. Der Kriegsopferausschuß hat sich diesen Erwägungen insoweit nicht verschlossen, als er die Arbeitsvermittlung und die hiermit in engem Zusammenhang stehenden Aufgaben den Dienststellen der Bundesanstalt übertragen will. Die an sich erwünschte Lösung, die Arbeit der Hauptfürsorgestellen und der Bundesanstalt im Interesse einer engen Zusammenarbeit an das gegenseitige Einvernehmen zu binden, war aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Um so mehr erwies sich eine klare Abgrenzung und Feststellung der Zuständigkeiten von Fürsorge und Arbeitsverwaltung als notwendig. Unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Kriegsopferausschuß und dem Ausschuß für Arbeit, die noch nicht restlos bereinigt werden konnten, haben sich nur in folgenden Punkten ergeben: § 2 Abs. 1 und 2 des Entwurfs in der Fassung des Kriegsopferausschusses sieht vor, daß für die Gleichstellung bestimmter Gruppen körperbehinderter Personen, die nicht Schwerbeschädigte nach § 1 sind, mit den Schwerbeschädigten die Hauptfürsorgestellen zuständig sein sollen. Bundesregierung und Ausschuß für Arbeit halten die Zuständigkeit der Bundesanstalt für notwendig. Man ist dort der Auffassung, daß nur die Bundesanstalt, die die Arbeitsvermittlung sowohl für Schwerbeschädigte als auch für die sonstigen Beschädigten durchführt, den Umfang der nicht besetzten oder noch zu gewinnenden Pflichtplätze für Schwerbeschädigte und die Vermittlungshemmnisse im Einzelfall kennt, zu beurteilen in der Lage ist, ob die Gleichstellung notwendig ist und ob sie zu einer Beeinträchtigung der Unterbringung Schwerbeschädigter führt. Der Kriegsopferausschuß hingegen konnte in dieser Frage seinen Standpunkt nicht aufgeben. Die Gleichstellung betrachtet er in besonderem Maße als einen Fürsorgeakt, der zu den umfangreichen sonstigen Fürsorgebemühungen oft den unumgänglich notwendigen Schlußstein bilden muß, um einen Fürsorgebedürftigen vor dem wirtschaftlichen Abgrund zu bewahren oder das Schicksal einer notleidenden Familie wieder freundlicher zu gestalten. Nach allen Erfahrungen in den vergangenen Jahrzehnten besteht keinerlei Gefahr, daß die Hauptfürsorgestellen von der Gleichstellungsbefugnis in zu großem Umfang Gebrauch machen werden. In § 4 hat der Kriegsopferausschuß entsprechend den Wünschen des Ausschusses für Arbeit für die Bestimmung von Arbeitsplätzen für Schwerstbeschädigte (Absatz 1 Satz 2) und für Anrechnungen auf die Pflichtquote in bestimmten Fällen (Absätze 3 und 4) die Zuständigkeit der Bundesanstalt vorgesehen, allerdings mit der Einschränkung, daß der Hauptfürsorgestelle das Vorschlagsrecht eingeräumt werden soll. Dem Einwand, daß durch eine Anrechnungsbefugnis der Hauptfürsorgestellen Unordnung in das Überwachungsverfahren der Bundesanstalt hineingetragen würde, ist damit begegnet; andererseits ist sichergestellt, daß in diesen Angelegenheiten, die ausschließlich die Schwerstbeschädigten oder die am schwersten unterzubringenden Beschädigten betreffen, die Hauptfürsorgestelle die Initiative behält. Auch zu § 8 Abs. 4 ist der Kriegsopferausschuß in etwa den Wünschen des Arbeitsausschusses gefolgt und damit einverstanden, daß die Bundesanstalt für die Anrechnung von höchstens 2 Kriegerwitwen auf einen Pflichtplatz für Schwerbeschädigte zuständig sein soll. Während der Ausschuß für Arbeit jedoch nur das Benehmen mit der Hauptfürsorgestelle hergestellt wissen will, wünscht der Kriegsopferausschuß, daß die Anrechnung auf Vorschlag der Hauptfürsorgestelle erfolgen soll. Der Ausschuß für Arbeit verweist auf die ausschließliche Zuständigkeit der Bundesanstalt für die Arbeitsvermittlung der Witwen und Ehefrauen, während der Kriegsopferausschuß auch diese Angelegenheit vom fürsorgerischen Standpunkt betrachtet. Insgesamt kann nach langwieriger und hingebungsvoller Arbeit aller Beteiligten eine erfreuliche Annäherung und Übereinstimmung der Auffassungen festgestellt werden. Der Erlaß gerade dieses Gesetzes ist außerordentlich dringend. Niemand wird die Verantwortung übernehmen wollen oder können, die Annahme des Gesetzes wegen der erwähnten geringfügigen Streitpunkte zu verzögern, denn viele Schwerbeschädigte draußen im Lande setzen auf dieses seit langem erwartete Gesetz ihre einzige große Hoffnung, wieder Arbeit zu erhalten. Aus 38 Paragraphen, die der Regierungsentwurf vorsah, sind nach den Beschlüssen des Kriegsopferausschusses 42 Paragraphen geworden. Die Einteilung in 9 Abschnitte ist die gleiche geblieben. Bei der folgenden Behandlung einzelner Vorschriften des Entwurfs kann nur auf die bedeutendsten Anderungen gegenüber dem Regierungsentwurf eingegangen werden. C. Der Entwurf im einzelnen Erster Abschnitt: Geschützter Personenkreis Bei der Abgrenzung des Personenkreises muß davon ausgegangen werden, daß der Schutz und die Wirksamkeit um so geringer ist, je größer der Personenkreis gezogen wird. Mit Rücksicht auf die außerordentlich angestiegene Zahl der Kriegsopfer nach dem zweiten Weltkrieg mußte der Ausschuß gegenüber den Wünschen auf Erweiterung des Personenkreises leider kurztreten. In den bisherigen Personenkreis der schwerbeschädigten Kriegs- und Arbeitsopfer hineingenommen sind jedoch die politisch Verfolgten mit Erwerbsminderungen um wenigstens 50 v. H., die ebenso wie die Kriegs- und Arbeitsopfer im Dienst für das ganze Volk zu Schaden gekommen sind, die Zivilblinden, die schon bisher unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Gleichstellung mit den Schwerbeschädigten hatten, sowie die Besatzungspersonenbeschädigten, bei denen das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 1945 eingetreten ist; die Besatzungspersonenbeschädigten nach dem ersten Weltkrieg sind bereits durch Einbeziehung in das Bundesversorgungsgesetz Schwerbeschädigte nach § 1 Abs. 1 Buchst. a. Andererseits sind zwei Personenkreise, die der Regierungsentwurf in den Personenkreis der Schwerbeschädigten hineingenom- (Geritzmann) men hatte, und zwar die Gehörlosen und (für eine Beschäftigung im Bergbau) die Bergmannsversorgungsscheininhaber, nach Anhörung von Sachverständigen und eingehender Beratung aus § 1 wieder herausgenommen worden. Bei der schon erwähnten notwendigen engen Abgrenzung des Personenkreises konnte der Ausschuß den Gehörlosen die Schwerbeschädigteneigenschaft nicht zuerkennen, weil ihre körperliche Beeinträchtigung anderer Art ist als die der Schwerbeschädigten; auf dem für sie geeigneten Arbeitsplatz sind sie nicht behindert, in gewissen Beschäftigungen sogar besser geeignet als hörende Arbeitskräfte. Ihre Arbeitsbetreuung wird sich deshalb in erster Linie auf die Sicherstellung der Eignung des Arbeitsplatzes und seiner Umgebung richten müssen, ohne daß Arbeitsplätze der Schwerbeschädigten beansprucht werden müssen. Bei den Bergmannsversorgungsscheininhabern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 50 v. H. ist in Abänderung des Regierungsentwurfs nur die Anrechenbarkeit auf Pflichtplätze im Bergbau (§ 6 Abs. 4), nicht aber die Zuerkennung der Schwerbeschädigteneigenschaft mit ihren sonstigen Vorteilen vorgesehen. Hinsichtlich der Gleichstellungen — § 2 — ist noch zu erwähnen, daß im wesentlichen die bisherigen Vorschriften übernommen worden sind. Abweichend hiervon soll bei den in Absatz 1 genannten Minderbeschädigten nicht mehr wie früher die Voraussetzung gelten, daß die Unterbringung der Schwerbeschädigten nicht beeinträchtigt wird. Es kommen fast nur die minderbeschädigten Kriegsopfer in Betracht, denen durch das Schwerbeschädigtengesetz eine Besserstellung verschafft werden muß, weil die Schwierigkeiten ihrer Unterbringung auf den gleichen Ursachen wie bei den Schwerkriegsbeschädigten beruhen, zumal sie bei den Vorschriften über die Ausgleichsrente im Bundesversorgungsgesetz nicht in ausreichendem Maße bedacht werden konnten. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, den das Versorgungsamt festsetzt, ist im übrigen nicht gleichbedeutend mit dem Grad der Vermittlungsfähigkeit, der bei Minderbeschädigten oft geringer ist als bei manchen Beschädigten mit schweren Körperschäden. Die Frage der Zuständigkeit für Gleichstellungen ist bereits behandelt. Zweiter Abschnitt: Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber Zu § 3 schlägt der Kriegsopferausschuß vor, in den Kreis der in Anspruch zu nehmenden Arbeitgeber allgemein solche mit 7 und mehr Arbeitsplätzen einzubeziehen und die Pflichtquote für Betriebe nicht auf 6, sondern auf 8 v. H. festzusetzen. Damit würde im Bundesgebiet die Regelung getroffen, die in der amerikanischen Zone schon jetzt besteht. Im Grundsatz hält es der Ausschuß für günstiger, den Arbeitgebern von vornherein die Größe der Aufgabe deutlich zu machen und im Einzelfall er einen Nachlaß zu gewähren, als über die gesetzliche Quote hinauszugehen. Die Absätze 2 und 4 bieten ausreichende Handhaben, den Umfang der Beschäftigungspflicht den praktischen Notwendigkeiten und der verschiedenen Aufnahmefähigkeit in Verwaltung und Wirtschaft anzupassen. Zur Beurteilung des Gesamtumfanges der zu schaffenden Pflichtplätze läßt sich eine genaue Rechnung nicht aufstellen; jedoch schon nach den Schätzungen der Bundesregierung verbleibt bei der von ihr vorgeschlagenen Pflichtquote von 6 v. H. eine Fehlzahl von einigen zehntausend Pflichtplätzen, deren Ausgleich die Bundesregierung von der freiwilligen Entschließung der Arbeitgeber zur Aufnahme von Schwerbeschädigten und einer Erhöhung der Quoten für einzelne Zweige der Wirtschaft und im Einzelfall erwartet. Der Kriegsopfer- und mit ihm der Arbeitsausschuß konnte diesen Überlegungen nicht folgen, da durch eine Reihe von Umständen und Anrechnungsmöglichkeiten Pflichtplätze für die eigentlichen Schwerbeschädigten ausfallen werden. Es muß auch darauf hingewiesen werden, daß z. B. das Land Bayern im Falle der Beibehaltung der Fassung des Regierungsentwurfs den Verlust von 33 000 Arbeitsplätzen für Schwerbeschädigte und hierdurch große Unruhe und vergrößerte Arbeitslosigkeit unter den Schwerbeschädigten befürchtet. Der Ausschuß bittet daher, seinem Vorschlag zu folgen, und erwartet von der Bundesanstalt, daß die Arbeitgeber bei Durchführung des Gesetzes nicht über das erforderliche Maß hinaus in Anspruch genommen werden. Bei den §§ 4 bis 7 ist es im wesentlichen nur zu kleinen Verfeinerungen gekommen, die keine grundsätzliche Bedeutung haben. Am bedeutsamsten erscheint, daß in kleinen Betrieben der Arbeitgeber selbst, wenn er Schwerbeschädigter ist, und auch in gewissem Umfange die in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber lebenden Verwandten und Verschwägerten auf den Pflichtplatz angerechnet werden sollen. In § 8 sind zugunsten der Witwen und Ehefrauen von Kriegs- und Arbeitsopfern gegenüber dem Regierungsentwurf zusätzlich Maßnahmen zur Arbeits- und Berufsförderung vorgesehen. Zu § 9, der die Erhebung einer Ausgleichsabgabe bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht vorsieht, war die Höhe der Abgabe stark umstritten. Die eine Seite hielt den Betrag von 50,— DM, insbesondere für kleinere Betriebe, für zu hoch, während die andere Seite als Ausgleich für die Nichtbeschäftigung eines Schwerbeschädigten die Zahlung eines Betrages bis zur Höhe eines vollen oder halben Monatslohnes forderte. Der Ausschuß hält den Betrag von 50,— DM unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Geldwertes für angemessen und verweist auf die in Absatz 3 vorgesehene Möglichkeit der Herabsetzung oder des gänzlichen Erlasses. Aus fürsorgerischen Gründen hält der Ausschuß ferner eine geringe Erweiterung des Verwendungszwecks der aufkommenden Gelder für notwendig. Dritter Abschnitt: Besondere Pflichten der Arbeitgeber und Betriebsräte, Vertrauensmann der Schwerbeschädigten In § 11 ist die in Absatz 2 des Regierungsentwurfs vorgesehene Verpflichtung der Arbeitgeber zur Erstattung von Einzelanzeigen über Entlassungen und sonstige Vorgänge gestrichen worden, deren Kenntnis an sich notwendig ist, um den Stand der Erfüllung der Beschäftigungspflicht für den einzelnen Arbeitgeber zu beurteilen. Diese Kenntnis muß sich das Arbeitsamt auf anderem Wege, und zwar mit Hilfe der Krankenkassenanzeigen nach § 24 des Kündigungsschutzgesetzes, verschaffen. § 12 entspricht der seit 30 Jahren bestehenden Rechtslage; neu ist nur die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Führung eines Verzeichnisses der durch das Gesetz betreuten Personen. Diese Neu- (Geritzmann) erung ist für die praktische Durchführung des Gesetzes dringend erwünscht. Auch § 13 hat entsprechende Vorschriften im alten Schwerbeschädigtengesetz als Vorläufer. Der neue Absatz 6, der die Wahl eines Hauptvertrauensmannes vorsieht, geht auf die Anregung eines Beschädigtenverbandes zurück. Vierter Abschnitt: Kündigungsschutz Die Vorschriften über den Kündigungsschutz sind gegenüber der Regierungsvorlage nur insoweit geändert worden, als der Antrag des Arbeitgebers nicht beim Arbeitsamt, sondern unmittelbar bei der Hauptfürsorgestelle einzureichen ist. Wie die Bundesregierung hält es der Ausschuß für notwendig, die Entscheidung der Hauptfürsorgestelle nicht an eine bestimmte Frist zu binden. Die Zeitdauer, die die Entscheidung der Hauptfürsorgestelle benötigt, wird immer nur durch die notwendige Dauer sorgfältiger Erhebung aller Begleitumstände bestimmt werden können. Auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidungen weist nur eine Sollvorschrift in § 17 Abs. 1 Satz 1 hin. Andererseits ist der Ausschuß dem Votum des Bundesrates beigetreten, wonach dem Schwerbeschädigten nach einer für ihn ungünstigen Entscheidung noch mindestens 4 Wochen der Betriebszugehörigkeit — nicht 2 Wochen, wie es die Bundesregierung vorgesehen hatte — verbleiben sollen. Hierdurch wird es ihm oft möglich werden, unmittelbar anschließend eine andere Beschäftigung aufzunehmen. Die sonstigen Vorschriften entsprechen dem bisherigen Recht. Fünfter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes Entsprechend der Auffassung des Kriegsopferausschusses sind bei den Vorschriften über die Zuständigkeiten die Hauptfürsorgestellen der Bundesanstalt vorangestellt worden, um den Fürsorgecharakter des Gesetzes zu unterstreichen. Neben den Beschwerdeausschüssen, die nach § 27 a bei den Landesarbeitsämtern eingerichtet werden, muß nach Ansicht des Kriegsopferausschusses bei jedem Landesarbeitsamt ein besonderer beratender Ausschuß für die Aufgaben, die der Regierungentwurf in § 28 den „Ausschüssen für Schwerbeschädigte" übertragen wollte, tätig werden. Dieser beratende Ausschuß soll im Landesarbeitsamtsbezirk die Kraft ausstrahlen und die Initiative wecken, die nötig sind, um die gesetzliche Aufgabe bis zur geeigneten Unterbringung des letzten arbeitsfähigen Schwerbeschädigten zu erfüllen. Er soll mit Hilfe seiner Verwurzelung in der Wirtschaft sozusagen der wirtschaftspolitische Motor sein, der den Arbeitsämtern die Wege zur Unterbringung der Schwerbeschädigten ebnen hilft. Im übrigen soll zur Aufgabenverteilung, die der Entwurf in den §§ 21 und 22 vorgenommen hat, besonders darauf hingewiesen werden, daß gerade die klare Aufgabenverteilung und das beiderseitige Wissen um die eigene Zuständigkeit die Zusammenarbeit der beiden beauftragten Dienststellen fördern soll, die sonst wahrscheinlich in ein wenig sinn- und zweckvolles Neben- und Gegeneinanderarbeiten ausarten würde. Nicht zuletzt möchte der Ausschuß jedoch den Eingangssatz des § 20 herausgestellt wissen. Er besagt nicht weniger, als daß die Arbeitgeber soweit wie irgend möglich die Schwerbeschädigten in erster Linie freiwillig, also auf Grund eigener freier Entschießung, einstellen und beschäftigen sollen. Das Schwerbeschädigtengesetz bleibt in jedem Falle ein Gesetz des guten Willens. Daran ändert auch nichts, daß der Ausschuß bei seinen Wünschen für die Festlegung des Umfangs der Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber über den Entwurf der Regierung hinausgeht. Vielmehr bittet der Ausschuß die Mitglieder des Hauses, die selbst Arbeitgeber sind oder den Arbeitgeberkreisen nahestehen, zu würdigen, daß er sich bei der Abgrenzung des Personenkreises der Schwerbeschädigten große Zurückhaltung auferlegt hat und die Arbeitgeber bei der Handhabung der Durchführung des Gesetzes nicht mehr in Anspruch genommen wissen will, als dies zur Unterbringung der Schwerbeschädigten unbedingt erforderlich ist. Sechster Abschnitt: Fortfall des Schwerbeschädigtenschutzes Neu ist die Vorschrift des § 24 Satz 2, in dem ausdrücklich bestimmt wird, daß Beschädigte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als 50 v. H. herabgesetzt worden ist, noch für 1 Jahr dem Arbeitgeber auf den Pflichtsatz angerechnet werden. Neu gegenüber dem alten Schwerbeschädigtengesetz ist ferner die Ergänzung in § 25, daß auch die Verweigerung der Teilnahme an einer notwendigen beruflichen Bildungsmaßnahme zum zeitweiligen Verlust der Schwerbeschädigteneigenschaft führen kann. Siebenter Abschnitt: Beschwerde und Beschwerdeausschüsse Es erwies sich als verfassungsrechtlich nicht möglich, vorzusehen, daß im Beschwerdeverfahren eine Länderdienststelle, beispielsweise die Hauptfürsorgestelle, die Entscheidung einer Bundesdienststelle oder umgekehrt eine Bundesdienststelle die Entscheidung einer Länderdienststelle ändert oder aufhebt. Aus diesem Grunde mußte aus dem Regierungsentwurf nicht nur das an vielen Stellen des Gesetzes vorgesehene Einvernehmen zwischen Hauptfürsorgestelle und Bundesanstalt gestrichen, sondern auch die Bildung getrennter Beschwerdeausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und Hauptfürsorgestellen, jene für Entscheidungen aus dem Aufgabenbereich der Arbeitsverwaltung, diese für Entscheidungen der Hauptfürsorgestellen, vorgeschrieben werden. Dem § 26 Abs. 2 des Regierungsentwurfs, wonach in Kündigungsangelegenheiten von Schwerbeschädigten des öffentlichen Dienstes oder der Bundesbahn und Bundespost die zuständige oberste Landes- oder Bundesbehörde endgültig entscheiden soll, konnte der Kriegsopferausschuß nicht zustimmen. Diesen Schwerbeschädigten ginge damit der besondere Kündigungsschutz verloren, den der in der freien Wirtschaft beschäftigte Schwerbeschädigte besitzt. Der Kriegsopferausschuß hat sich in sehr eingehenden und wiederholten Verhandlungen mit Sachverständigen um eine besondere Lösung der Frage, in welcher Art hier eine Beschwerdeinstanz geschaffen und tätig werden kann, bemüht. Er glaubt, sie in § 27 Abs. 3 gefunden zu haben. Dem Einwand, daß der öffentliche Dienst nicht mit den gleichen Maßstäben wie die freie Wirtschaft gemessen werden und in seine Personalpolitik nicht durch einen bei der Hauptfürsorgestelle bestehenden Ausschuß eingreifen lassen kann, muß entgegengehalten werden, daß die zuständige Dienstaufsichtsbehörde nach dem Vorschlag des Kriegsopferausschusses die Arbeitgebersitze im Beschwerde- (Geritzmann) ausschuß der Hauptfürsorgestelle einnimmt und von den 7 Ausschußmitgliedern nur 1 schwerbeschädigter Arbeitnehmervertreter und evtl. die sozial erfahrene Persönlichkeit nicht dem öffentlichen Dienst angehören. Es ist daher alles getan, um den besonderen Bedürfnissen des öffentlichen Dienstes gerecht zu werden. Achter Abschnitt: Sonstige Vorschriften Durch die Folgen des zweiten Weltkrieges sind viele Personen notleidend und auf dem Arbeitsmarkt betreuungsbedürftig geworden. Der Schwerbeschädigte jedoch trägt für die ganze Dauer seines Lebens einen schweren Körperschaden; oft mußte er beruflich umsatteln und im vorgerückten Lebensalter mit dem Aufbau einer Existenz neu beginnen. Es ist nur recht und billig, wenn ihm in § 30 vor allen anderen betreuungsbedürftigen Personenkreisen ein Vorrang eingeräumt wird, der nunmehr — nach Absatz 2 — ausdrücklich auch gegenüber dem Personenkreis des Gesetzes nach Artikel 131 des Grundgesetzes gelten soll. In § 32 a sind die Vorschriften über die Beschäftigung Schwerbeschädigter in Heimarbeit, ergänzt durch die im Ausschuß erarbeiteten weiteren Vorschriften, im Interesse besserer Lesbarkeit des Gesetzes zusammengefaßt. § 32 b Abs. 1 gibt den Dienststellenleitern die zusätzliche Aufgabe, darauf hinzuwirken, daß ein angemessener Anteil Schwerbeschädigter unter den Beamten erreicht wird. Nach Absatz 2 soll die Hauptfürsorgestelle auch bei vorzeitiger Pensionierung von Beamten und vor der Entlassung von Widerrufsbeamten, soweit es sich um Schwerbeschädigte handelt, gehört werden. Die im § 33 vorgesehene bevorzugte Berufszulassung muß nach Auffassung des Kriegsopferausschusses auch den Witwen und Ehefrauen im Sinne des § 8 Abs. 1 zugute kommen. Neunter Abschnitt: Ordnungwidrigkeiten, Straf-, Durchführungs-, Übergangs- und Schlußvorschriften Die Vorschriften des § 34 sind im Interesse der Rechtseinheitlichkeit redaktionell überarbeitet worden. § 34 a ist systematisch nunmehr besser untergebracht. Zu § 35 Abs. 1 konnte auf die im Regierungsentwurf vorgesehenen Durchführungsvorschriften zu § 2 — Gleichstellung — verzichtet werden, da der geänderte § 2 bereits die erforderlichen Vorschriften enthält. Auch Durchführungsvorschriften zu § 35 Abs. 1 Buchst. h bzw. g über die Verwendung der Ausgleichsabgabe durch die Hauptfürsorgestellen` erscheinen entbehrlich. Die Regelung der halbjährlichen oder jährlichen Anzeigenerstattung der Arbeitgeber nach § 11 und die Führung des Verzeichnisses nach § 12 Abs. 5 ist auch ohne eine ausdrückliche Ermächtigung möglich. Zu § 36 ist die Fassung des Bundesrates, der die Bundesregierung zugestimmt hat, übernommen worden. Im Land Berlin — § 36 a — zählen alle Körperbehinderten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 v. H. zu den Schwerbeschädigten; außerdem gilt dort einheitlich eine Pflichtquote von 10 v. H. Eine Umstellung der Berliner Vorschriften entsprechend den Vorschriften für das Bundesgebiet würde in Berlin zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Der im § 6 Abs. 2 getroffenen Regelung für Filialbetriebe kann sich Berlin z. Z. ebenfalls nicht anschließen. Es ist daher vorgesehen, daß bezüglich dieser 3 Punkte — Personenkreis, Pflichtquote, Filialbetriebe — die in Berlin bestehende Regelung weiter gilt. § 37 Abs. 1 Satz 2 bestimmt schließlich, daß die Vorschriften über die Ausgleichsabgabe in den Ländern, in denen z. Z. noch die Pflichtquote des alten Schwerbeschädigtengesetzes von 2 v. H. gilt, im Interesse eines reibungslosen Übergangs auf das neue Recht erst am 1. November d. Js. in Kraft treten. Bonn, den 16. April 1953. Geritzmann Berichterstatter
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    Rede von Gertrud Lockmann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Es geht noch immer um die von der Sozialdemokratie seit 1950 geforderte Senkung der Kaffeesteuer.

    (Abg. Pelster: Tatsächlich?)

    — Es sollte so sein. — Als im Herbst vorigen Jahres der Bundestag wieder einmal eine Kaffeedebatte erlebte, bei der die Vertreter aller Parteien gebührend herausstellten, daß es sich hierbei um ein Volksgetränk und nicht um ein Genußmittel handle, und schließlich bei nur wenigen Stimmenthaltungen die Bundesregierung aufforderten, beschleunigt die Kaffeesteuer zu senken, machte man sich draußen Hoffnungen, daß der Kaffee nun wirklich endlich billiger und damit auch dem kleinen Mann zugänglicher werden würde. Der Herr Finanzminister Schäffer hat dann aber diese Vorfreude sehr bald zerstört. Er erklärte, er werde zwar nach dem nahezu einstimmigen Beschluß des Bundestags einen Gesetzentwurf zur Senkung der Kaffeesteuer vorlegen müssen; doch könne er das nur gleichzeitig mit dem nächsten Haushaltsgesetz tun, und selbstverständlich müßte dann der entsprechende Einnahmeausfall — der Minister bezifferte ihn auf 160 Millionen — bei den anderen Haushaltspositionen eingespart werden.
    Die darin zum Ausdruck gekommene Ablehnung der Bundesregierung gegenüber dem kaffeefreundlichen Beschluß des Bundestags quittierte der Mann auf der Straße mit der treffenden Handbewegung: „Alles kalter Kaffee!" Wieder einmal war man nämlich in der Frage der leidigen Kaffeesteuer keinen Schritt weitergekommen. Den Profit daraus zog allein der Kaffeeschmuggel, den das Bundesfinanzministerium noch auf rund 20 000 t schätzt. Weiter florierte also schwarzer Kaffee. Nur ein Zehntel Schmuggelkaffee kann, wie hierzu bemerkt werden muß, vom Zoll beschlag-


    (Frau Lockmann)

    nahmt werden, falls der Zoll nicht, wie seinerzeit bei Aachen, mit 15 von 25 Zöllnern einer Aufsichtsstelle selbst an dem Schmuggel beteiligt ist. Der Herr Finanzminister sollte vor allem bedenken, daß eine weitere Restriktion des Kaffeekonsums durch eine überhöhte Verbrauchsteuer letzten Endes auch auf eine Drosselung des deutschen Exports hinauslaufen würde, und zwar mit allen sich ergebenden negativen Folgen. Für den Etat und die gesamte Volkswirtschaft ist hierbei besonders an die Handelsbeziehungen zwischen Lateinamerika und der Bundesrepublik zu denken, da doch der Export darunter leidet, daß die Kaffeesteuer viel zu hoch ist. Zu diesem Punkte wäre es aber auch wichtig, einmal den Herrn Wirtschaftsminister zu hören, der sicherlich auch einen Teil Beweismaterial für diesen Zustand geben könnte. Beide Handelspartner sind lieferfähig und lief erwillig, und Deutschland lieferte auch bisher in dem in den Handelsverträgen vorgesehenen Umfang, nimmt aber von Brasilien den entsprechenden Kaffee nicht ab und hat infolgedessen in Brasilien bereits einen Aktivsaldo zu verzeichnen, so daß Brasilien demnächst seine Schulden in freien Dollars abdecken müßte. Aber auch Dollars sind dort knapp. Wer mit Brasilien einen Handelsvertrag schließt mit dem Ziel, Lieferungen und Bezüge auf höherem Niveau auszugleichen, muß das abnehmen, was das Land zu bieten hat, eben Kaffee.
    Wenn wir auch nicht verkennen wollen, daß 160 Millionen DM ein Betrag sind, mit dem jeder Finanzminister sehr wohl rechnen muß, so ist diese Summe, gemessen an dem Bundesetat, der mit 27,2 Milliarden DM abschließt, doch eine nicht allzustark ins Gewicht fallende Position. Auffällig ist nämlich, daß der Bundesfinanzminister in dieser Hinsicht durchaus nicht so zimperlich war, als er kürzlich die Öffentlichkeit mit einem ganzen Strauß von Steuervergünstigungen überraschte, ohne deren Auswirkung ebenso pedantisch auszurechnen wie die einer Kaffeesteuersenkung. Gewiß, das sollte ein Wahlgeschenk sein, wenn auch nur an die Adresse der großen Einkommensbezieher. Aber gerade deswegen; und ich habe beim vorigen Mal in der Begründung gesagt: bei 850 Millionen DM Verteidigungsbeitrag im Monat, die jetzt 950 Millionen DM betragen sollen, darf man sich nicht allein auf überhöhte Verbrauchsteuern stützen; denn dann werden diese Verbrauchsteuern in Deutschland wirklich als festgeschriebene Steuern zu bezeichnen sein.

    (Beifall bei der SPD. — Abg. Albers: Nichts Neues!)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. — Doch; Herr Abgeordneter Peters.

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    Rede von Georg Peters


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte mich nur mit der Drucksache Nr. 4267 beschäftigen. Das ist die Vorlage der SPD: Entwurf eines Teesteuergesetzes. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, daß die Frage der Teesteuersenkung und der Kaffeesteuersenkung in diesem Hause schon eine lange Geschichte hat. Der Herr Finanzminister hat es trotz aller Vorlagen und aller Anträge, Interpellationen und Beschlüsse des Ausschusses für Finanz- und Steuerwesen verstanden, die Vorlage solcher Gesetzentwürfe von Mai 1950 bis zum 28. Dezember 1952 zu verzögern, und nach der Vorlage und nach der Zustimmung des Bundesrats zu dem Teesteuergesetz hat er diese eigene Vorlage in seinem Schreibtisch verborgen gehalten. Anfang des vergangenen Monats wurde nun in der Presse groß verkündet, die Regierungsparteicn hätten jetzt eigene Gesetzentwürfe für die Senkung der Kaffee- und der Teesteuer vorgelegt, und die sozialdemokratische Opposition bliebe freundlichst aufgefordert, diesen Anträgen zuzustimmen. Nun, die Dinge sind etwas anders gelaufen. Die SPD-Fraktion hat das getan, was man auf der anderen Seite anscheinend doch nicht tun durfte. Die SPD hat die entsprechenden Gesetzentwürfe vorgelegt, und die Damen und Herren der Regierungskoalition sind nunmehr von uns aufgefordert, uns e r en Anträgen zuzustimmen.
    Meine Damen und Herren, wenn man überall in der Welt, in China, in Italien, Japan, England, Holland usw. seine Tasse Tee billig und billigst trinken kann, so sollte man nunmehr auch den Deutschen — vor allem den Ostfriesen an der Küste — diese Möglichkeit wieder geben.
    Die steuerliche Belastung und damit der Preis für dieses Getränk ist unerträglich hoch. Während man 1921 den Tee mit 80 Pf. Zoll per Kilo belastet hatte,

    (Abg. Pelster: Das ist aber lange her!)

    werden heute 3,50 DM Zoll und 15 DM Steuer erhoben. Dabei möchte ich erwähnen, Herr Pelster, daß die Teesteuer erst 1949, also vor noch gar nicht so langer Zeit, als völlig neue Verbrauchsteuer eingeführt wurde.

    (Abg. Albers: Am besten senken Sie alles!)

    Die heutige Endbelastung von 19,47 DM für ein Kilo Tee ist über 24mal so hoch wie in den Jahren nach dem ersten Weltkrieg.

    (Abg. Albers: Trinken Sie den denn so gerne?)

    Es gibt nach unserer Überzeugung kein stichhaltiges Argument für die Beibehaltung dieser unsozialen Übersteuerung. Der Genuß von Tee kann nicht als ein Luxus betrachtet werden, der mit einer abschreckenden Steuer- und Zollast geahndet werden müßte. Der starke Verbrauch von Tee in England, Holland und Ostfriesland weist ja schon darauf hin, daß das naßkalte Küstenklima den Genuß geradezu erforderlich macht. Man darf aber weder den sozial Schwachen durch zu hohe Steuern vom Teetrinken ausschließen, noch kann man den Teetrinker allgemein für jede Tasse dieses doch wirklich köstlichen Getränkes, die er zu sich nimmt, finanziell bestrafen. Als unverdiente Strafe aber muß er es ansehen, wenn er heute für ein Kilo Tee bis zu 36 DM zahlt im Gegensatz zu 4 Mark nach dem ersten Weltkrieg.
    Soviel ich unterrichtet bin, will der Herr Finanzminister nachweisen, daß die Teesteuer aus Gründen der Schmuggelbekämpfung nicht gesenkt zu werden brauche. Wir werden im Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen Gelegenheit haben, seine Zahlen und Argumente näher zu untersuchen. Aber, Herr Finanzminister, Sie können heute sehr schlecht mit dem Argument des Einnahmenausfalls gegen die Steuersenkung auftreten. Dem Hohen Hause liegt gerade heute der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung" vor. Die darin enthaltene Tabelle zeigt, daß Sie zwar auch den kleinen Einkommen geringe Steuererleichterungen gewähren wollen, aber bei den großen


    (Peters)

    Einkommen auf hohe Steuerbeträge verzichten, ohne daß ein triftiger Grund dafür gegeben ist. Sie setzen damit Ihre Politik der Begünstigung der Bezieher großer Einkommen fort und wollen sowohl bei der Frage der Teesteuer wie bei der Kaffeesteuer wiederum dem kleinen Mann durch die Verhinderung der Senkung eine echte Hilfe nicht gewähren. Im übrigen ist es auch so, daß man bei einer drastischen Senkung der Teesteuer von 15 DM auf 3 DM, wie wir es beantragt haben, mit mehr als einer Verdoppelung des legalen Konsums rechnen darf.

    (Abg. Pelster: Das glauben Sie ja wohl selber nicht!)

    — Doch, man rechnet mit einem illegalen Absatz von 50 bis 60 % des gesamten Konsums! — Der Steuerertrag bleibt auch dann zwar geringer als bisher, aber der Ertrag aus der Verzollung vergrößert sich um mehr als das Doppelte. Zunehmen werden selbstverständlich auch die Erträge aus der Lohn-, Gehalts-, Einkommen- und Körperschaftsteuer und aus anderen Steuern. Eine Steuersenkung wird ebenfalls sehr günstige wirtschaftspolitische Ergebnisse zeitigen. Mit der erhöhten Einfuhr von Tee werden erhöhte Ausfuhren nach Indien, Ceylon usw. verbunden sein. Aus diesen Gründen tritt sowohl das Bundesministerium für Wirtschaft als auch der Wirtschaftsausschuß des Bundesrates für eine Senkung der Teesteuer auf 3 DM ein.
    Ich habe in meinen heutigen Ausführungen bewußt auf die Argumente der Schmuggelbekämpfung verzichtet. Ich glaube aber doch darauf hinweisen zu müssen, daß die Besatzungsangehörigen als Teil ihrer Löhnung nach wie vor übergroße Mengen an Kaffee, Tee usw. beziehen. Schon aus diesem Grunde muß man immer noch mit einem außerordentlich starken Schmuggel rechnen, der nur bekämpft werden kann, wenn man zu einer drastischen Steuer- und Preissenkung kommt.
    Ich bitte Sie, der Überweisung des von meiner Fraktion vorgelegten Gesetzentwurfs an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen zuzustimmen.

    (Beifall bei der SPD.)