Rede von
August
Neuburger
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! In dem vorliegenden Gesetzentwurf sehen meine Parteifreunde ein en der möglichen Wege, um die wirtschaftspolitisch und sozialpolitisch so entscheidende Forderung „Schafft Eigentum, schafft insbesondere Miteigentum an unserem industriellen Produktionsapparat!" zu verwirklichen. Durch dieses Gesetz soll also jedermann, insbesondere auch jedem Arbeitnehmer, der willens ist, entsprechend zu sparen, die Möglichkeit geschaffen werden, sich nicht nur an den derzeitigen, sondern auch an den sich neu bildenden Werten in unserer Wirtschaft eigentumsmäßig zu beteiligen. Es gibt zweifellos verschiedene Wege, dieses wirtschafts- und sozialpolitisch so bedeutsame Ziel zu erreichen. Vielleicht gibt es auch bessere Wege, als sie in dieser Gesetzesvorlage aufgezeigt werden. Entscheidend und wichtig ist aber, daß einmal ein solcher Weg eröffnet wird. Wir wissen zwar, daß das Beschreiten dieses Weges und die Verwirklichung des Ziels Sparen und nochmals Sparen zur Voraussetzung haben; aber dieser Gesetzentwurf will eben dem Sparen einen besonderen Anreiz dadurch geben, daß in Werten gespart werden soll, die immerhin beide Inflationen bedeutend besser überstanden haben als die Sparkapitalien.
Die Aufgabe der zu bildenden Kapitalanlagegesellschaften besteht darin, die anvertrauten Geldbeträge in geeigneter Weise in Wertpapieren, insbesondere also in Aktien, anzulegen und die einzelnen Geldgeber anteilmäßig an der Gesamtheit der erworbenen Wertpapiere zu beteiligen. Dabei sollen die Risiken des Wertpapiererwerbs durch zweckentsprechende Mischung dieser Anlagewerte auf ein Mindestmaß herabgesetzt und andererseits eine mögliche Gleichmäßigkeit in der Ertragschance erreicht werden.
Dadurch nämlich, daß sehr viele verschiedene und vor allem verschiedenartige Werte in wirtschaftlicher und regionaler Streuung nach Branchen, Betrieben und Standorten erworben werden, soll ein Risikoausgleich herbeigeführt werden, den der einzelne Anleger mit seinen beschränkten Mitteln nicht erreichen kann. Das Gesetz ermöglicht also demjenigen, der von sich aus nicht das Risiko, auf den Effektenmarkt zu gehen, auf sich nehmen würde, sein Geld in Wertpapieren, insbesondere in Aktien anzulegen. Dieser Gedanke ist nicht neu. Er ist im
Ausland seit Jahren praktiziert und hat sich nicht I nur in den angelsächsischen Ländern, sondern auch in der Schweiz bestens bewährt. Die Kinderkrankheiten und Mißbräuche, die sich dort eingestellt haben, sind und werden durch diesen Gesetzentwurf so gut wie ausgeschlossen. Die Gründung von Kapitalanlagegesellschaften ist an eine Genehmigung des Bundeswirtschaftsministeriums geknüpft, die Geschäftsführung unterliegt der Aufsicht nach den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes, und auch die Ausgabe der einzelnen Investmentpapiere wird sowohl hinsichtlich der Bedingungen als auch hinsichtlich der Höhe jeweils von einer Genehmigung des Bundeswirtschaftsministeriums abhängig gemacht.
Im Rahmen der kleinen Steuerreform wollen wir einmal erreichen, daß durch die Steuersenkung eine gewisse Konsumbelebung eintritt. Wir wollen damit aber insbesondere auch erreichen, das zusätzlich gespart wird. Daher das Gesetz gerade zu dieser Stunde, um die zusätzlich gesparten Gelder in bestimmte Kanäle zu lenken und dem einzelnen Sparer die Möglichkeit zu geben, sich entsprechend an unserem industriellen Eigentum, an den sich neu bildenden Werten in unserer Industrie zu beteiligen. Sozialpolitisch ist es von allergrößter Bedeutung, daß die Möglichkeit der Bildung von Eigentum allen Kreisen der Bevölkerung geboten wird. Wir haben den Eindruck, daß damit zugleich der Tendenz Einhalt geboten wird, mit den ersparten Geldern allzusehr in den Konsum zu gehen. Wir wollen, daß auch die Kreise der Arbeitnehmer eine solche echte Chance erhalten, industrielle Werte anteilsmäßig zu erwerben. Dabei soll der Arbeitnehmer, wie gesagt, nicht nur auf die Möglichkeit der Beteiligung an dem Unternehmen beschränkt sein, in dem er selbst arbeitet. Er soll vielmehr Gelegenheit haben, auch anderweitig industrielles Eigentum zu erwerben.
Für den Aufbau einer Investmentgesellschaft wurde die sogenannte Treuhandlösung gewählt. Man hätte auch eine andere Form wählen können § 1 verlangt, daß die Gesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der GmbH gegründet wird. Darüber hinaus wird aber in § 2 ausdrücklich klargestellt, daß die erworbenen Wertpapiere Treuhandvermögen sind, welches für die Anteilsinhaber verwertet wird. Die Gründung bedarf, wie ich bereits ausführte, der Genehmigung, die Geschäftsführung sowie die Ausgabe der Zertifikate unterliegen der Aufsicht. In § 3 sind dann die Mindesterfordernisse für die Ausgabe selbst geregelt. § 4 regelt die Ausgestaltung der Anteilscheine im einzelnen. § 5 enthält Vorschriften darüber, daß die Streuung gewahrt wird, daß keine Kapitalzusammenballungen in der Form erfolgen, daß nur Beteiligungen bei einzelnen Firmen erfolgen, daß die Ankäufe von einzelnen Wertpapieren nur in ganz bestimmtem Ausmaß möglich sind — nur bis zu einer Höhe von 5 % — daß keine gegenteiligen Beteiligungen von Investmentgesellschaften möglich sind. All das, was sich in den anderen Ländern als Mißbrauch erwiesen hat, wird ausgeschaltet.
Das Eingehen auf Einzelheiten des Entwurfs wird im übrigen Sache der Ausschußberatung sein. Ich möchte nur noch auf die §§ 8 und 9 eingehen.
Die §§ 8 und 9 enthalten steuerliche Vorschriften. Sie bilden mit ein Kernstück des Gesetzes. Denn es muß natürlich gewährleistet sein, daß durch die Einschaltung eines solchen Treuhänders, einer solchen Investmentgesellschaft nicht zusätzliche
steuerliche Tatbestände entstehen. Das Handeln dieser Investmentgesellschaft zugunsten der Treugeber darf daher keine Steuern auslösen. Daher waren gewisse Vorschriften erforderlich, um eben die Entstehung von Steuern sofort zu unterbinden.
Darüber hinaus enthält der § 9 noch die Bestimmung, daß der unmittelbare oder der mittelbare Ersterwerb von solchen Zertifikaten steuerbegünstigt im Sinne des § 10 unseres Einkommensteuergesetzes sein soll. Das stellt meines Erachtens keine Besonderheit dar, im Gegenteil. Wer den Gesetzentwurf in seinem Grundsatz, in seiner wirtschafts-und sozialpolitischen Bedeutung bejaht, der muß ihm auch diese steuerliche Vergünstigung geben.
Ich bin daher der Überzeugung, daß nicht nur der Ausschuß, sondern auch später das Hohe Haus diesem Gesetzentwurf ihre Zustimmung geben werden.
Die Antragsteller bitten, die Vorlage dem Geld-und Kreditausschuß als federführend und im Hinblick auf die steuerlichen Vorschriften auch dem Finanz- und Steuerausschuß zu überweisen.