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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 1256

  • date_rangeDatum: 20. März 1953

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  • short_textOriginal String: Zu dem Vorschlag, der dem Immunitätsausschuß des Deutschen Bundestages in der Sitzung vom 2. Oktober 1952 unterbreitet worden ist, habe ich mich in einem Fernschreiben vom 7. Oktober 1952 an den Herrn Bundesminister der Justiz wie folgt geäußert: info_outline

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 256. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. März 1953 12367 256. Sitzung Bonn, Freitag, den 20. März 1953. Geschäftliche Mitteilungen . . . 12369B, 12371B Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Meitmann 12369B Kleine Anfrage Nr. 309 der Fraktion der SPD betr. Aufwendungen für Forschungszwecke (Nrn. 3899, 4189 der Drucksachen) 12369B Einspruch des Abg. Müller (Frankfurt) gegen den ihm in der 250. Sitzung erteilten Ordnungsruf (Umdruck Nr. 822) . . 12369C Einspruch abgelehnt 12369C Erste, zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes (Nr. 4171 der Drucksachen) 12369C Dr. Wellhausen (FDP), Antragsteller 12369C Beschlußfassung 12369D Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Dr. Bertram (Soest), Hagge, Juncker u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ermäßigung des Aufbringungsbetrages nach dem Investitionshilfegesetz (Nr. 3805 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Nr. 4081 der Drucksachen) 12370A Raestrup (CDU), Berichterstatter . 12370A Dr. Atzenroth (FDP) (schriftliche Erklärung zur Abstimmung) . 12412 Beschlußfassung 12371A Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts (Nr. 4156 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses zur Beratung des Personalvertretungsgesetzes (Nr. 4186 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 793) 12371B Dr. Kleindinst (CSU): als Berichterstatter 12371C schriftlicher Bericht 12413 Abstimmungen 12371D Vertagung der restlichen Abstimmungen über den Entwurf eines Bundesvertriebenengesetzes 12372A Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Abgaben auf Mineralöl (Nrn. 3803, 4137 der Drucksachen); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Umdruck Nr. 786; Änderungsanträge Umdrucke Nrn. 813 bis 817, 820) 12372A Naegel (CDU) 12372B Schäffer, Bundesminister der Finan- zen . 12372C, 12375B, 12380B, D, 12382A Dr. Gülich (SPD) 12372C, 12376B, 12380C, D, 12381A, 12382B, D, 12383B Margulies (FDP) 12374A Dr. Friedensburg (CDU) 12374B Dr. Preusker (FDP) 12375C, 12379D, 12381B, 12383A Niebes (KPD) 12377C Dr. Fricke (DP) 12378B Dr. Wellhausen (FDP) 12378C Pelster (CDU) 12382C 1 Abstimmungen . . 12379C, 12380C, 12381A, B, 12382D, 12383A, B Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, FU betr. Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses zum Schutze der Verfassung (Nr 4136 der Drucksachen) 12383C Fisch (KPD) 12383D Beschlußfassung 12384D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) (Nr. 3981 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Nr. 4130 der Drucksachen) . . 12384D Beschlußfassung 12385A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Vorfinanzierung des Lastenausgleichs (Nr. 4034 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Nr. 4150 [neu] der Drucksachen) . . . 12385A Hagge (CDU), Berichterstatter . . . 12385B Beschlußfassung 12385C Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, FU (BP-Z) eingebrachten Ent- wurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) (Nr. 4197 der Drucksachen) 12385C Beschlußfassung 12385D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der DP betr. Novelle zur Krankenversicherung der Rentner (Nrn. 4144, 3039 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 802) . . . 12385D Dr. Hoffmann (Lübeck) (FDP), 'Berichterstatter 21386A Dr. Schellenberg (SPD) 12386B Frau Kalinke (DP) 12389A Horn (CDU) 12390C Renner (KPD) 12392C Dr. Schäfer (FDP) 12393B Zur Geschäftsordnung: Richter (Frankfurt) (SPD) 12394B Arndgen (CDU) 12394C Abstimmungen 12394D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Erstreckung des Tarifvertragsgesetzes (Nr. 4032 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 4145 der Drucksachen) 12394D Ludwig (SPD), Berichterstatter (schriftlicher Bericht) 12414 Beschlußfassung 12395A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität betr. Anhörung beschuldigter Abgeordneter durch die Staatsanwaltschaft ohne Aufhebung der Immunität (Nr. 4052 der Drucksachen) . . . . 12395A Dr. Mende (FDP), Berichterstatter 12395B, 12397D Dr. Greve (SPD) 12395D, 12401B Ewers (DP) 12396D Gengler (CDU) 12400D Beschlußfassung 12401D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Parzinger (Nr. 4139 der Drucksachen) 12401D Striebeck (SPD), Berichterstatter 12402A Beschlußfassung 12402C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Heiland (Nr. 4140 der Drucksachen) 12402D Gengler (CDU), Berichterstatter . 12402D Beschlußfassung 12403B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Ott (Nr. 4143 der Drucksachen) 12403B Ritzel (SPD), Berichterstatter . . 12403B Beschlußfassung 12403C Beratung des Antrags der Abg. Schmücker, Eckstein, Ohlig, Dannemann, Jaffé u. Gen. betr. Übernahme von Straßen I. Ordnung als Bundesstraßen im Raum des Emsland-Planes (Nr. 4134 der Drucksachen) 12403D Schmücker (CDU), Antragsteller . 12403D Ohlig (SPD) 12404A Dannemann (FDP) 12404B Beschlußfassung 12404D Beratung der Großen Anfrage der Abg. Mauk u. Gen. betr. Importe von Obst und Gemüse, Südfrüchten und Frühkartoffeln (Nr. 4028 der Drucksachen) . 12404D Mauk (FDP), Anfragender 12404D Dr. Dr. h. c. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 12406B Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Zuwendung von Bundesmitteln für Forschungszwecke (Nr. 4059 der Drucksachen) 12407D Hennig (SPD), Antragsteller . . 12407D Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 12409A Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 12409C Dr. Friedensburg (CDU) 12410B Überweisung an den Ausschuß für Kulturpolitik 12410D Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Brückenbauten im Zonengrenzkreis Osterode/Harz (Nr. 4058 der Drucksachen) 10410D Überweisung an den Ausschuß für Verkehrswesen und an den Haushaltsausschuß 10411A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, des Rabattgesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (Nr. 4074 der Drucksachen) 12411A Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik, an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 12411A Beratung der Übersicht Nr. 63 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages betr. Petitionen (Umdruck Nr. 758) 12411B Beschlußfassung 12411C Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 784) 12411C Beschlußfassung 12411C Persönliche Bemerkung: Fisch (KPD) 12411C Nächste Sitzung 12411D Anlage 1: Schriftliche Erklärung des Abg. Dr. Atzenroth (FDP) gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung zu dem von den Abg. Dr. Bertram (Soest), Hagge, Juncker u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ermäßigung des Aufbringungsbetrages nach dem Investitionshilfegesetz (Nrn. 3805, 4081 der Drucksachen) 12412 Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses zur Beratung des Personalvertretungsgesetzes über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts (Nrn. 4156, 4186 der Drucksachen) 12413 Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Erstreckung des Tarifvertragsgesetzes (Nrn. 4032, 4145 der Drucksachen) . . . . 12414 Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage 1 zum Stenographischen Bericht der 256. Sitzung Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Atzenroth (FDP) gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung zu dem von den Abeordneten Dr. Bertram, Hagge, Juncker und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ermäßigung des Aufbringungsbetrages nach dem Investitionshilfegesetz (Nrn. 3805, 4081 der Drucksachen) Ich habe dem Gesetz zur Ermäßigung des Aufbringungsbetrages nach dem Investitionshilfegesetz meine Zustimmung nur mit großen Bedenken gegeben. Ich bin nach wie vor der Ansicht, daß die uneingeschränkte Erhebung der Investitionshilfeabgabe mit der heutigen Wirtschaftslage nicht vereinbar ist und daß zum wenigsten die Hälfte der vierten Rate erlassen werden sollte. Da ein solcher Antrag im Ausschuß für Wirtschaftspolitik gegen eine große Mehrheit abgelehnt worden ist, habe ich darauf verzichtet, den Antrag im Plenum zu wiederholen. Das jetzt beschlossene Gesetz bedeutet nur eine sehr geringe Erleichterung für einen Teil der Abgabepflichtigen und ist unzureichend. Um wenigstens dieses Minimum zu retten, habe ich für das Gesetz gestimmt. Bonn, den 20. März 1953 Dr. Atzenroth Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 256. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses zur Beratung des Personalvertretungsgesetzes über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts (Nrn. 4156, 4186 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kleindinst Der Sonderausschuß zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben (Personalvertretungsgesetz) — Nr. 3552 der Drucksachen — hat sich nach den Beratungen des Entwurfs eines Bundesbeamtengesetzes, dessen Verabschiedung bevorsteht, am 16. März 1953 gebildet und seinen Arbeitsplan festgelegt. Dieser Ausschuß hat den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP am 3. März 1953 eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts — Nr. 4156 der Drucksachen — beraten. Der Ausschuß hat die Verschiebung dieser unmittelbar bevorstehenden Wahlen für notwendig erachtet, weil nach dem Inkrafttreten des Personalvertretungsgesetzes wieder neue Wahlen stattfinden müssen. Die dadurch verursachte Verwaltungsarbeit und die nicht unbeträchtlichen Kosten können eingespart werden. Bestand über die grundsätzliche Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte volles Einverständnis, so bestand eine Meinungsverschiedenheit über den Zeitpunkt der Verlängerung bis zum 31. Dezember 1953 oder bis zum 31. März 1954. Wegen des Unterschiedes von nur drei Monaten entschied sich der Ausschuß beinahe einstimmig für die Verlängerung bis zum 31. März 1954. Dabei stand für ihn fest, daß die Wahlen der neuen Personalvertretungen ohnedies nach dem Inkrafttreten des Personalvertretungsgesetzes stattfinden müssen, daß aber der Erlaß der zur Durchführung des Gesetzes notwendigen Rechtsvorschriften (§ 80 des Gesetzentwurfes) Zeit beanspruchen wird. Nur um gegen jeden Fall der nicht voraussehbaren Verzögerung der Durchführung des Gesetzes Vorkehrung zu treffen, ist der 31. März 1954 vorgesehen. Der Ausschuß empfiehlt deshalb die Annahme dieses vorläufigen Gesetzentwurfes. Bonn, den 17. März 1953. Dr. Kleindinst Berichterstatter Anlage 3 zum Stenographischen Bericht der 256. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Erstreckung des Tarifvertragsgesetzes (Nrn. 4032, 4145 der Drucksachen) Der Ausschuß für Arbeit befaßte sich am 11. Februar 1953 mit Drucksache Nr. 4032 betreffend den Entwurf eines Gesetzes über die Erstreckung des Tarifvertragsgesetzes des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebiets der britischen und amerikanischen Zone vom 9. April 1949 auf die Länder der französischen Zone. Zweck des Vorschlags ist die Schaffung eines einheitlichen Tarifrechts. Rheinland-Pfalz hat ein Landesgesetz vom 24. Februar 1949, das geringe Abweichungen enthält in der Frage der Firmentarife, der Nachwirkung und der Allgemeinverbindlichkeitserklärung. In Baden besteht nur ein Landesgesetz über Aufhebung des Lohnstopps vom 23. November 1948 und eine Landesverordnung über die Registrierung von Tarifverträgen vom 20. Januar 1949. Südwürttemberg-Hohenzollern hat ein Gesetz über Aufhebung des Lohnstopps vom 25. Februar 1949. In Lindau ist das Gesetz des Wirtschaftsrats seit 13. April 1951 anwendbar. Das Berliner Tarifvertragsgesetz vom 12. September 1950 stimmt grundsätzlich mit dem Zweizonengesetz überein, mit zwei Ausnahmen: 1. Als Tarifvertragsparteien sind nur unabhängige Gewerbe anerkannt, 2. werden Einsprüche gegen die Nichteintragung in das Tarifregister durch die Arbeitsgerichte im Beschlußverfahren entschieden. Der Bundesrat schlug Streichung der BerlinKlausel in § 2 vor mit Rücksicht auf die exponierte politische Lage und für so lange, bis die bundesgesetzliche Regelung ohne politische Nachteile übernommen werden kann. Die Bundesregierung erklärte sich damit einverstanden. Der Ausschuß schloß sich dieser Auffassung an und beschloß die Streichung des § 2. Der Ausschuß empfiehlt Ihnen in Drucksache Nr. 4175 einstimmig, die Vorlage in dieser Form anzunehmen. Ludwig Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Erich Mende


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mein Wunsch, Zeit einzusparen, ist leider an den verschiedenen Auffassungen gescheitert, die soeben hier vertreten wurden. Ich muß daher meinen Bericht er-


    (Dr. Mende)

    gänzen und bitte Sie um Entschuldigung, wenn er nunmehr allerdings sehr ausführlich ausfällt.
    Ich gebe Herrn Kollegen Greve recht, daß die Frage, was das Immunitätsrecht sei, viele Diskussionen ausgelöst hat. Eine Richtung in der staatsrechtlichen Literatur nennt das Immunitätsrecht ein objektives Sonderrecht des Parlaments. Die anderen sagen, es sei ein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Abgeordneten. Dieser Streit ist in neuerer Zeit so ziemlich entschieden, indem man sagt — und wir haben uns damals bei Annahme unserer Grundsätze als Anhang zur neuen Geschäftsordnung selbst einstimmig dafür entschieden —: das Immunitätsrecht ist ein objektives Sonderrecht des Parlaments mit subjektiver Reflexwirkung auf den einzelnen Abgeordneten, d. h. es ist kein Privileg, kein subjektiv öffentliches Recht des einzelnen Abgeordneten. Nicht in seiner Macht steht es, ob er darauf verzichten will oder nicht. Im Gegenteil, sein Wunsch ist für die Entscheidung des Parlaments völlig unerheblich. Es ist ein objektives Sonderrecht des Parlaments, hat aber subjektive Reflexwirkungen. Das Anheimgeben des Staatsanwalts an den einzelnen Abgeordneten, sich zu äußern, erscheint uns, Herr Kollege Greve, als ein Ausdruck jener subjektiven Reflexwirkungen, die aus dem objektiven Sonderrecht des Parlaments auf den Abgeordneten entfallen.
    Warum hat nun der Immunitätsausschuß jenes aus der Praxis von dreieinhalb Jahren sich ergebende Verfahren überhaupt vorgeschlagen? Es ist doch so: Nur wenn man in der Ausschußarbeit steht und viele Hunderte Immunitätsfälle — sehr viele unerhebliche, auch einige erhebliche — in dreieinhalb Jahren bearbeitet hat, weiß man, welches das Motiv zu diesem Antrag war: Es geht darum, das Verfahren zu vereinfachen und einen unnötigen bürokratischen Prozeß zu vermeiden.
    Darum haben auch die Landesjustizverwaltungen von Bayern, Baden-Württemberg, Bremen und Schleswig-Holstein vorbehaltlos ihr Einverständnis erklärt. Die übrigen Landesjustizverwaltungen haben sich wie folgt geäußert. Herr Kollege Greve, ich glaube sagen zu können, wenn ein Justizminister ein solches Gutachten unterzeichnet, dann darf man wohl annehmen, daß die Prüfung auch nach Rechtsgrundsätzen und nicht nur nach Gründen sachlicher Zweckmäßigkeit stattgefunden hat.
    Hamburg berichtet wie folgt:
    Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß gegen die von dem Immunitätsausschuß des Bundestages in Aussicht genommene Behandlung der Immunitätssachen Bedenken wegen des Wortlauts des Artikels 46 Abs. 2 des Grundgesetzes wie auch aus der rechtlichen Natur des Immunitätsbegriffes erhoben werden können.
    Die Stellungnahme des beschuldigten Abgeordneten soll offensichtlich dazu dienen, der Staatsanwaltschaft die Grundlage für die Entschließung zu schaffen, ob ein etwaiges Verfahren eingestellt werden soll oder weitere Ermittlungen erforderlich sind. Das könnte aber als eine Untersuchungshandlung, also als ein „Zur-Verantwortung-Ziehen" im Sinne des Art. 46 Abs. 2 des Grundgesetzes angesehen werden, das verfassungsrechtlich unzulässig ist.
    Der Abgeordnete würde durch die in Aussicht genommene Behandlung der Angelegenheit persönlich in Anspruch genommen werden. Selbst bei einengender Auslegung des Begriffes „Zur-Verantwortung-Ziehen" könnte man daher eine derartige Amtshandlung nicht als zulässig betrachten.
    Im übrigen ist zu beachten, daß das Privileg des Art. 46 Abs. 2 des Grundgesetzes ein Recht des Bundestages, nicht aber des einzelnen Abgeordneten ist. Dieser kann auf seine Immunität nicht rechtswirksam verzichten. Bei dem von dem Immunitätsausschuß in Aussicht genommenen Verfahren könnte man der Ansicht sein, daß die Entscheidung darüber, ob der Abgeordnete als ein Teil des Parlaments durch Strafverfolgungsbehörden in Anspruch genommen werden kann, in seine Hände gelegt wird. Das dürfte dem Sinn und Zweck der Immunität zuwiderlaufen.
    Da jedoch die Vorschläge des Immunitätsausschusses des Bundestages als durchaus zweckmäßig und dem einzelnen Abgeordneten und damit auch dem Parlament in seiner Gesamtheit als dienlich betrachtet werden müssen, wird man die auftauchenden Bedenken zurückstellen können.

    (Abg. Dr. Greve: Was ist das für eine Justiz? Aus Zweckmäßigkeitsgründen stellt man Rechtsbedenken zurück!)

    — Herr Kollege Greve, ich kann mich als Berichterstatter nicht über die Qualifikation der Meinung eines Justizministeriums äußern.
    Hessen:


Rede von: Unbekanntinfo_outline

Gegen den Vorschlag bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Jedoch sollte der zweite Satz des Vorschlages gestrichen werden, weil der Bundestag nicht darüber Beschluß zu fassen hat, wie das Grundgesetz auszulegen ist. Vielmehr würde er mit der Annahme des Vorschlages die allgemeine Genehmigung erteilen, jeden Abgeordneten, der einer strafbaren Handlung verdächtig ist, zu der Beschuldigung schriftlich anzuhören. Im ersten Satz des Vorschlages sollte es daher statt „kann" richtiger heißen „darf".
Zur näheren Begründung führe ich folgendes an:
Es ist zu begrüßen, daß die Einstellung von Strafverfahren gegen Abgeordnete, die ohne Untersuchungshandlungen möglich ist, erleichtert werden soll.
Es darf aber nicht verkannt werden, daß es eine Frage der Auslegung des Grundgesetzes ist, was unter dem Begriff „Zur-Verantwortung-
Ziehen" im Sinne des Art. 46 Abs. 2 des Grundgesetzes zu verstehen ist. Ich halte es für bedenklich, daß der Bundestag eine Interpretation dieser Verfassungsbestimmung gibt; sie wäre für die Justizbehörden nicht verbindlich und außerdem auch angreifbar. Denn die Aufforderung an einen Abgeordneten, zu einer gegen ihn erstatteten Anzeige Stellung zu nehmen, ist eine Ermittlungshandlung, mit der die Staatsanwaltschaft beginnt, den Sachverhalt zu erforschen (§ 160 StPO). Der Abgeordnete wird mit dieser Maßnahme „zur Unter-


(Dr. Mende)

suchung gezogen". Daß er nicht zu antworten braucht oder eine Stellungnahme ausdrücklich ablehnen kann, ist ein Recht, das jedem Beschuldigten zusteht; daß er nicht vorgeladen, sondern zu einer schriftlichen Äußerung aufgefordert wird, ist kein sachlicher, sondern nur ein äußerlicher Unterschied zu der Behandlung anderer Beschuldigter und eine Vergünstigung, die unter Umständen auch anderen Beschuldigten in hervorragender Stellung gewährt werden kann.
Ich halte es daher für richtiger, wenn der Bundestag, statt das Grundgesetz zu interpretieren, einen Beschluß des Inhalts fassen würde, daß die Staatsanwaltschaften allgemein ermächtigt werden, einen Abgeordneten, der einer Straftat beschuldigt wird, zu einer schriftlichen Äußerung zu der Beschuldigung aufzufordern.
Also sogar ein konstruktiver Vorschlag aus dem Justizministerium in Hessen.
Rheinland-Pfalz sagt:
Mit dem Vorschlag zur Einschränkung der Immunitätssachen bin ich grundsätzlich einverstanden. Falls der in Ihrem Fernschreiben mitgeteilte Wortlaut förmlich beschlossen werden soll, rege ich an, die zweite Hälfte des ersten Satzes wie folgt zu fassen:
„ .... kann die Staatsanwaltschaft, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig erscheint, dem Beschuldigten Gelegenheit geben, zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Staatsanwaltschaft oder eines Amtsrichters Stellung zu nehmen."
Begründung:
1. „Gelegenheit zur Stellungnahme geben" erscheint milder und mit Art. 46 Abs. 2 des Grundgesetzes eher vereinbar als „zur Stellungnahme auffordern".
2. Die Einschaltung „wenn dies im Einzelfall zweckmäßig erscheint", soll klarstellen, daß in jedem Fall zu prüfen ist, ob eine Anhörung des Beschuldigten der Sache dient, insbesondere ob sie eine Klärung in dem Sinne verspricht, daß das Verfahren einzustellen ist, und ob sie einer Überführung des Beschuldigten nicht abträglich ist.
Nordrhein-Westfalen sagt:
Der vorgesehene Beschluß weicht ab von der Auslegung, die der Begriff des „Zur-Verantwortung-Ziehens" bisher in der Rechtsprechung der Gerichte und in der ihr folgenden Praxis der Parlamente gefunden hat. Soweit der Beschluß lediglich die Erklärung enthält, der 1. Bundestag werde in der Einholung einer Stellungnahme des Abgeordneten zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen ein „Zur-Verantwortung-Ziehen" im Sinne von Art. 46 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht sehen und dem Staatsanwalt, falls er die Stellungnahme des Abgeordneten einholt, daraus den Vorwurf der Immunitätsverletzung nicht machen, dürften gegen den Beschluß Bedenken nicht bestehen. Verbindliche Kraft würde der Beschluß allerdings nur dann haben, wenn dem Parlament nach Verfassungsgrundsätzen das Recht zur
authentischen Interpretation einer Verfassungsnorm zuerkannt werden könnte.

(Abg. Dr. Greve: Und das hat das Parlament nicht!)

Niedersachsen:
Ich begrüße den Vorschlag, da er geeignet ist, in einstellungsreifen Sachen verwaltungsmäßigen Leerlauf zu verhindern. Rechtliche Bedenken bestehen nach meiner Meinung nicht. Für die Fassung empfehle ich, schriftliche Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft vorzusehen, damit ausgeschaltet wird, daß der Bundestagsabgeordnete etwa über den Weg durch die Polizei oder durch das Gericht angegangen wird.
Berlin:
Der Auffassung, daß ein „Zur-Verantwortung-
Ziehen" im Sinne des Art. 46 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht vorliegt, wenn ein Abgeordneter gegenüber der Staatsanwaltschaft freiwillig zu einer gegen ihn erhobenen Beschuldigung Stellung nimmt, schließe ich mich an. Es bedeutet daher keinen Verstoß gegen die genannte Vorschrift, wenn die Staatsanwaltschaft dem Abgeordneten die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mitteilt und ihm anheimgibt, sich dazu zu äußern. Mit dieser Einschränkung
— die wir übrigens angenommen haben —
stimme ich den vom Immunitätsausschuß des Bundestages in Aussicht genommenen Verfahren zu. Hingegen könnte in einer Aufforderung der Staatsanwaltschaft zur Erklärung über strafrechtliche erhebliche Vorwürfe schon eine Form des „Zur-Verantwortung-Ziehens" gesehen werden.
— Wir hatten ursprünglich im Text „Aufforderung" und haben nachher die mildere Form „Anheimgeben" beschlossen. —
Die mit dem Beschluß des Immunitätsausschusses bezweckte — und zu begrüßende — Vereinfachung des Geschäftsganges dürfte schon erreicht werden, wenn die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Stellungnahme anheimgibt.
Nun faßt das Bundesjustizministerium seinerseits die Gutachten der zehn Landesjustizministerien zusammen, und ich bitte Sie, das aufmerksam anzuhören, weil es ja, meine Damen und Herren, um Ihre Immunität und um die Handhabung vielleicht auch in Ihrem eigenen Falle gehen könnte. Das Bundesjustizministerium erklärt:
Gegen den Vorschlag des Vorsitzenden des Immunitätsausschusses bestehen nach Auffassung des Bundesjustizministeriums im Ergebnis keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Es ist davon auszugehen, daß es sich bei der Immunität nicht um ein Privileg der Abgeordneten, sondern des Parlaments handelt. Das Parlament kann daher im Interesse seines Ansehens und des Ansehens seiner Abgeordneten verlangen, daß ihm keine Anträge auf Aufhebung der Immunität vorgelegt werden, die erkennbar einer Begründung entbehren. Diesem Ziele soll der vorgeschlagene Beschluß dienen.
Schon bisher ist im Schrifttum anerkannt, daß die Staatsanwaltschaft berechtigt ist, die-


(Dr. Mende)

jenigen Feststellungen zu treffen, welche lediglich einen Antrag auf Aufhebung der Immunität vorbereiten sollen — vergl. Bockelmann, Die Unverfolgbarkeit der Abgeordneten nach deutschem Immunitätsrecht, Göttingen, 1951, S. 47 —. Jedoch darf diese aufklärende Tätigkeit nicht zu einem eigentlichen Verfahren gegen den Abgeordneten werden.
Im einzelnen hat das für den angeregten Beschluß folgende Bedeutung:
Eine Grenze müssen derartige Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zunächst dort finden, wo sie sich zu einem echten Verfahren gegen den Abgeordneten ausweiten. Nur die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft ist statthaft, die sich ihrer Natur nach nicht schon als ein „Zur-
Veranwortung- Ziehen" darstellt. Unter diesem Gesichtspunkt wird es aber als zulässig anzusehen sein, wenn die Staatsanwaltschaft dem Abgeordneten die Anzeige lediglich mitteilt und ihm anheimstellt, dazu Stellung zu nehmen.
Wenn man das Prinzip, daß bereits die ersten und einleitenden Akte der Strafverfolgung der parlamentarischen Genehmigung bedürfen, nicht theoretisch überspitzen will — vergl. dazu Bockelmann a. a. O. —, so wird man in einer derartigen Handhabung durch die Staatsanwaltschaft ihrer Natur nach nicht notwendig ein „Zur-Verantwortung-Ziehen" sehen können. Eine derartige Maßnahme unterscheidet sich ganz offensichtlich etwa von der Vorladung des Beschuldigten zur Vernehmung, die man in allen Fällen als Verfolgungsmaßnahme wird ansehen müssen, auch wenn sie nur dazu dient, den Beschuldigten zu entlasten.
Die Mitteilung der Anzeige an den Beschuldigten mit dem Anheimgeben einer Stellungnahme wird daher nur dann als zulässig zu erachten sein, wenn sie dazu dient, einen Antrag der Staatsanwaltschaft an den Bundestag auf Aufhebung der Immunität vorzubereiten, also der Staatsanwaltschaft eine Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob ein Antrag auf Aufhebung der Immunität gestellt werden soll.
Nicht zulässig wäre eine solche Maßnahme dann, wenn sie der Staatsanwaltschaft Unterlagen für ihre Entscheidung liefern soll, ob Anklage erhoben oder ob das Verfahren eingestellt werden soll. Dann würde sich die zwar nicht notwendigerweise als Verfolgungsmaßnahme zu qualifizierende Handlung im konkreten Falle doch als Verfolgungsmaßnahme erweisen.
Dagegen dürfte es nicht richtig sein, die Zulässigkeit von Ermittlungshandlungen nach dem Grad des Zweifels zu bemessen, der bei der Staatsanwaltschaft darüber besteht, ob die Anzeige begründet ist oder nicht. Bockelmann — a. a. O. — vertritt allerdings die Auffassung, daß alsbald und ohne weiteres die Entscheidung des Bundestages herbeizuführen sei, wenn nicht „Zweifel darüber, ob die Verdächtigung eines Abgeordneten Hand und Fuß hat, . . . . geradezu in die Augen springen". Wenn damit gesagt sein soll, daß nur in diesen extremen Fällen Ermittlungen überhaupt zulässig sein sollen, dann wird diese Auffassung einer Überprüfung bedürfen. Wenn der Bundestag mit Recht verlangen kann, daß keine unbegründeten Anträge bei ihm eingebracht werden, dann wird in jedem Falle, in dem eine Rückfrage bei dem Abgeordneten für die Entscheidung, ob ein Antrag auf Aufhebung der Immunität gestellt werden soll, von Bedeutung sein kann, die Staatsanwaltschaft auch von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können und sollen.
Zu der Fassung des Beschlusses darf entsprechend der Stellungnahme Berlins angeregt werden, statt von „Auffordern" besser von „Anheimstellen" zu sprechen,
— ich betone: diese Veränderung ist dann eingeführt —
um damit klar zum Ausdruck zu bringen, daß es sich noch um keine echte Ermittlung in einem Strafverfahren handelt.
Ferner wird es sich empfehlen, ausdrücklich zum Ausdruck zu bringen, daß die Rückfrage bei dem Abgeordneten der Vorbereitung einer Entscheidung darüber dienen soll, ob ein Antrag auf Aufhebung der Immunität zu stellen ist.
Weiterhin ist zu bemerken, daß in dem für zulässig erachteten Verfahren ganz allgemein, also nicht nur dann, wenn der Abgeordnete sich zur Abgabe einer Stellungnahme bereit erklärt, kein „Zur-Verantwortung-Ziehen" liegt. Der zweite Satz des Beschlusses könnte nach seiner jetzigen Fassung in dieser Beziehung zu Mißverständnissen Anlaß geben. Wenn auch entgegen der Auffassung von Hessen keine Bedenken dagegen bestehen dürften, daß der Bundestag seine Meinung in der beabsichtigten Form zum Ausdruck bringt, so erscheint doch der zweite Satz im ganzen entbehrlich zu sein. Es wird daher angeregt, ihn ganz zu streichen oder jedenfalls nur zu sagen: „Hierin liegt kein Zur- Verantwortung-Ziehen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 des Grundgesetzes".
Zusammenfassend wird folgende Fassung des Beschlusses in Vorschlag gebracht: . .
Dann faßt das Bundesjustizministerium jeden Vorschlag zusammen, der Ihnen in der Drucksache vorliegt.

(Vizepräsident Dr. Schäfer übernimmt den Vorsitz.)

Ich glaube, durch diese ausführliche Zitierung der Gutachten der neun Landesjustizministerien — soweit sie nicht unmittelbar einverstanden waren wie die genannten vier — und durch die Stellungnahme des Bundesjustizministeriums dürfte wohl erhärtet sein, daß der Immunitätsausschuß, in dem im übrigen auch Juristen sitzen, sich sehr eingehend auch mit der rechtlichen Problematik dieser Frage befaßt hat. Im übrigen hat es noch zu keiner Zeit ein Parlament gegeben, in dem nicht über ein juristisches Problem gestritten worden ist. Mir scheint aber, daß man hier die praktische Erfahrung als primär ansehen sollte.
Ich bitte Sie daher erneut, dem einstimmig gefaßten Beschluß des Ausschusses zuzustimmen, der nicht zuletzt auf eine Anregung Ihres Kollegen, des Vorsitzenden Ritzel, zurückgeht.

(Beifall in der Mitte und rechts.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schäfer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Das Wort hat Herr Abgeordneter Gengler.