Rede:
ID0125609200

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 24
    1. Wort: 2
    2. Das: 1
    3. hat: 1
    4. der: 1
    5. Abgeordnete: 1
    6. Dr.: 1
    7. Mende: 1
    8. als: 1
    9. Berichterstatter.: 1
    10. Wollen: 1
    11. Sie: 1
    12. erst: 1
    13. nach: 1
    14. den: 1
    15. anderen: 1
    16. Rednern: 1
    17. sprechen?\n: 1
    18. Dann: 1
    19. erteile: 1
    20. ich: 1
    21. das: 1
    22. dem: 1
    23. Abgeordneten: 1
    24. Ewers.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 256. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. März 1953 12367 256. Sitzung Bonn, Freitag, den 20. März 1953. Geschäftliche Mitteilungen . . . 12369B, 12371B Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Meitmann 12369B Kleine Anfrage Nr. 309 der Fraktion der SPD betr. Aufwendungen für Forschungszwecke (Nrn. 3899, 4189 der Drucksachen) 12369B Einspruch des Abg. Müller (Frankfurt) gegen den ihm in der 250. Sitzung erteilten Ordnungsruf (Umdruck Nr. 822) . . 12369C Einspruch abgelehnt 12369C Erste, zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes (Nr. 4171 der Drucksachen) 12369C Dr. Wellhausen (FDP), Antragsteller 12369C Beschlußfassung 12369D Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Dr. Bertram (Soest), Hagge, Juncker u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ermäßigung des Aufbringungsbetrages nach dem Investitionshilfegesetz (Nr. 3805 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Nr. 4081 der Drucksachen) 12370A Raestrup (CDU), Berichterstatter . 12370A Dr. Atzenroth (FDP) (schriftliche Erklärung zur Abstimmung) . 12412 Beschlußfassung 12371A Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts (Nr. 4156 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses zur Beratung des Personalvertretungsgesetzes (Nr. 4186 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 793) 12371B Dr. Kleindinst (CSU): als Berichterstatter 12371C schriftlicher Bericht 12413 Abstimmungen 12371D Vertagung der restlichen Abstimmungen über den Entwurf eines Bundesvertriebenengesetzes 12372A Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Abgaben auf Mineralöl (Nrn. 3803, 4137 der Drucksachen); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Umdruck Nr. 786; Änderungsanträge Umdrucke Nrn. 813 bis 817, 820) 12372A Naegel (CDU) 12372B Schäffer, Bundesminister der Finan- zen . 12372C, 12375B, 12380B, D, 12382A Dr. Gülich (SPD) 12372C, 12376B, 12380C, D, 12381A, 12382B, D, 12383B Margulies (FDP) 12374A Dr. Friedensburg (CDU) 12374B Dr. Preusker (FDP) 12375C, 12379D, 12381B, 12383A Niebes (KPD) 12377C Dr. Fricke (DP) 12378B Dr. Wellhausen (FDP) 12378C Pelster (CDU) 12382C 1 Abstimmungen . . 12379C, 12380C, 12381A, B, 12382D, 12383A, B Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, FU betr. Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses zum Schutze der Verfassung (Nr 4136 der Drucksachen) 12383C Fisch (KPD) 12383D Beschlußfassung 12384D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) (Nr. 3981 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Nr. 4130 der Drucksachen) . . 12384D Beschlußfassung 12385A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Vorfinanzierung des Lastenausgleichs (Nr. 4034 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Nr. 4150 [neu] der Drucksachen) . . . 12385A Hagge (CDU), Berichterstatter . . . 12385B Beschlußfassung 12385C Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, FU (BP-Z) eingebrachten Ent- wurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) (Nr. 4197 der Drucksachen) 12385C Beschlußfassung 12385D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der DP betr. Novelle zur Krankenversicherung der Rentner (Nrn. 4144, 3039 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 802) . . . 12385D Dr. Hoffmann (Lübeck) (FDP), 'Berichterstatter 21386A Dr. Schellenberg (SPD) 12386B Frau Kalinke (DP) 12389A Horn (CDU) 12390C Renner (KPD) 12392C Dr. Schäfer (FDP) 12393B Zur Geschäftsordnung: Richter (Frankfurt) (SPD) 12394B Arndgen (CDU) 12394C Abstimmungen 12394D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Erstreckung des Tarifvertragsgesetzes (Nr. 4032 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 4145 der Drucksachen) 12394D Ludwig (SPD), Berichterstatter (schriftlicher Bericht) 12414 Beschlußfassung 12395A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität betr. Anhörung beschuldigter Abgeordneter durch die Staatsanwaltschaft ohne Aufhebung der Immunität (Nr. 4052 der Drucksachen) . . . . 12395A Dr. Mende (FDP), Berichterstatter 12395B, 12397D Dr. Greve (SPD) 12395D, 12401B Ewers (DP) 12396D Gengler (CDU) 12400D Beschlußfassung 12401D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Parzinger (Nr. 4139 der Drucksachen) 12401D Striebeck (SPD), Berichterstatter 12402A Beschlußfassung 12402C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Heiland (Nr. 4140 der Drucksachen) 12402D Gengler (CDU), Berichterstatter . 12402D Beschlußfassung 12403B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Ott (Nr. 4143 der Drucksachen) 12403B Ritzel (SPD), Berichterstatter . . 12403B Beschlußfassung 12403C Beratung des Antrags der Abg. Schmücker, Eckstein, Ohlig, Dannemann, Jaffé u. Gen. betr. Übernahme von Straßen I. Ordnung als Bundesstraßen im Raum des Emsland-Planes (Nr. 4134 der Drucksachen) 12403D Schmücker (CDU), Antragsteller . 12403D Ohlig (SPD) 12404A Dannemann (FDP) 12404B Beschlußfassung 12404D Beratung der Großen Anfrage der Abg. Mauk u. Gen. betr. Importe von Obst und Gemüse, Südfrüchten und Frühkartoffeln (Nr. 4028 der Drucksachen) . 12404D Mauk (FDP), Anfragender 12404D Dr. Dr. h. c. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 12406B Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Zuwendung von Bundesmitteln für Forschungszwecke (Nr. 4059 der Drucksachen) 12407D Hennig (SPD), Antragsteller . . 12407D Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 12409A Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 12409C Dr. Friedensburg (CDU) 12410B Überweisung an den Ausschuß für Kulturpolitik 12410D Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Brückenbauten im Zonengrenzkreis Osterode/Harz (Nr. 4058 der Drucksachen) 10410D Überweisung an den Ausschuß für Verkehrswesen und an den Haushaltsausschuß 10411A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, des Rabattgesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (Nr. 4074 der Drucksachen) 12411A Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik, an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 12411A Beratung der Übersicht Nr. 63 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages betr. Petitionen (Umdruck Nr. 758) 12411B Beschlußfassung 12411C Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 784) 12411C Beschlußfassung 12411C Persönliche Bemerkung: Fisch (KPD) 12411C Nächste Sitzung 12411D Anlage 1: Schriftliche Erklärung des Abg. Dr. Atzenroth (FDP) gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung zu dem von den Abg. Dr. Bertram (Soest), Hagge, Juncker u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ermäßigung des Aufbringungsbetrages nach dem Investitionshilfegesetz (Nrn. 3805, 4081 der Drucksachen) 12412 Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses zur Beratung des Personalvertretungsgesetzes über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts (Nrn. 4156, 4186 der Drucksachen) 12413 Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Erstreckung des Tarifvertragsgesetzes (Nrn. 4032, 4145 der Drucksachen) . . . . 12414 Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 zum Stenographischen Bericht der 256. Sitzung Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Atzenroth (FDP) gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung zu dem von den Abeordneten Dr. Bertram, Hagge, Juncker und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ermäßigung des Aufbringungsbetrages nach dem Investitionshilfegesetz (Nrn. 3805, 4081 der Drucksachen) Ich habe dem Gesetz zur Ermäßigung des Aufbringungsbetrages nach dem Investitionshilfegesetz meine Zustimmung nur mit großen Bedenken gegeben. Ich bin nach wie vor der Ansicht, daß die uneingeschränkte Erhebung der Investitionshilfeabgabe mit der heutigen Wirtschaftslage nicht vereinbar ist und daß zum wenigsten die Hälfte der vierten Rate erlassen werden sollte. Da ein solcher Antrag im Ausschuß für Wirtschaftspolitik gegen eine große Mehrheit abgelehnt worden ist, habe ich darauf verzichtet, den Antrag im Plenum zu wiederholen. Das jetzt beschlossene Gesetz bedeutet nur eine sehr geringe Erleichterung für einen Teil der Abgabepflichtigen und ist unzureichend. Um wenigstens dieses Minimum zu retten, habe ich für das Gesetz gestimmt. Bonn, den 20. März 1953 Dr. Atzenroth Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 256. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses zur Beratung des Personalvertretungsgesetzes über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts (Nrn. 4156, 4186 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kleindinst Der Sonderausschuß zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben (Personalvertretungsgesetz) — Nr. 3552 der Drucksachen — hat sich nach den Beratungen des Entwurfs eines Bundesbeamtengesetzes, dessen Verabschiedung bevorsteht, am 16. März 1953 gebildet und seinen Arbeitsplan festgelegt. Dieser Ausschuß hat den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP am 3. März 1953 eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts — Nr. 4156 der Drucksachen — beraten. Der Ausschuß hat die Verschiebung dieser unmittelbar bevorstehenden Wahlen für notwendig erachtet, weil nach dem Inkrafttreten des Personalvertretungsgesetzes wieder neue Wahlen stattfinden müssen. Die dadurch verursachte Verwaltungsarbeit und die nicht unbeträchtlichen Kosten können eingespart werden. Bestand über die grundsätzliche Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte volles Einverständnis, so bestand eine Meinungsverschiedenheit über den Zeitpunkt der Verlängerung bis zum 31. Dezember 1953 oder bis zum 31. März 1954. Wegen des Unterschiedes von nur drei Monaten entschied sich der Ausschuß beinahe einstimmig für die Verlängerung bis zum 31. März 1954. Dabei stand für ihn fest, daß die Wahlen der neuen Personalvertretungen ohnedies nach dem Inkrafttreten des Personalvertretungsgesetzes stattfinden müssen, daß aber der Erlaß der zur Durchführung des Gesetzes notwendigen Rechtsvorschriften (§ 80 des Gesetzentwurfes) Zeit beanspruchen wird. Nur um gegen jeden Fall der nicht voraussehbaren Verzögerung der Durchführung des Gesetzes Vorkehrung zu treffen, ist der 31. März 1954 vorgesehen. Der Ausschuß empfiehlt deshalb die Annahme dieses vorläufigen Gesetzentwurfes. Bonn, den 17. März 1953. Dr. Kleindinst Berichterstatter Anlage 3 zum Stenographischen Bericht der 256. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Erstreckung des Tarifvertragsgesetzes (Nrn. 4032, 4145 der Drucksachen) Der Ausschuß für Arbeit befaßte sich am 11. Februar 1953 mit Drucksache Nr. 4032 betreffend den Entwurf eines Gesetzes über die Erstreckung des Tarifvertragsgesetzes des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebiets der britischen und amerikanischen Zone vom 9. April 1949 auf die Länder der französischen Zone. Zweck des Vorschlags ist die Schaffung eines einheitlichen Tarifrechts. Rheinland-Pfalz hat ein Landesgesetz vom 24. Februar 1949, das geringe Abweichungen enthält in der Frage der Firmentarife, der Nachwirkung und der Allgemeinverbindlichkeitserklärung. In Baden besteht nur ein Landesgesetz über Aufhebung des Lohnstopps vom 23. November 1948 und eine Landesverordnung über die Registrierung von Tarifverträgen vom 20. Januar 1949. Südwürttemberg-Hohenzollern hat ein Gesetz über Aufhebung des Lohnstopps vom 25. Februar 1949. In Lindau ist das Gesetz des Wirtschaftsrats seit 13. April 1951 anwendbar. Das Berliner Tarifvertragsgesetz vom 12. September 1950 stimmt grundsätzlich mit dem Zweizonengesetz überein, mit zwei Ausnahmen: 1. Als Tarifvertragsparteien sind nur unabhängige Gewerbe anerkannt, 2. werden Einsprüche gegen die Nichteintragung in das Tarifregister durch die Arbeitsgerichte im Beschlußverfahren entschieden. Der Bundesrat schlug Streichung der BerlinKlausel in § 2 vor mit Rücksicht auf die exponierte politische Lage und für so lange, bis die bundesgesetzliche Regelung ohne politische Nachteile übernommen werden kann. Die Bundesregierung erklärte sich damit einverstanden. Der Ausschuß schloß sich dieser Auffassung an und beschloß die Streichung des § 2. Der Ausschuß empfiehlt Ihnen in Drucksache Nr. 4175 einstimmig, die Vorlage in dieser Form anzunehmen. Ludwig Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Otto Heinrich Greve


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und Herren! Vorab möchte ich kurz zur Frage der Immunität schlechthin einiges sagen, da ich glaube, daß der Bericht, den Herr Kollege Dr. Mende hier gegeben hat, überhaupt erst dann richtig verstanden werden kann, wenn man sich über das Wesen der Immunität klar geworden ist. Die Immunität ist nämlich nicht im Interesse der Abgeordneten geschaffen, sondern einzig und allein im Interesse des Parlaments und der Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit. Die Ausführungen, die mein Freund Carlo Schmid zu Beginn dieses Bundestages über die Prärogative des Parlaments gemacht hat, haben nach wie vor ihre Gültigkeit. Es ist sehr schwer zu begreifen, was den Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität veranlaßt hat, dem Bundestag diesen Antrag in Drucksache Nr. 4052 vorzulegen.
    Ich sagte: Nicht der Abgeordnete selbst ist es, in dessen Interesse die Immunität geschaffen worden ist. Das Parlament, und zwar ausschließlich und allein das Parlament, hat über die Immunität eines Abgeordneten zu entscheiden, darüber also, ob sie in dem Fall, daß der Verdacht einer strafbaren Handlung bei einem Abgeordneten besteht, aufrechterhalten oder aufgehoben werden soll.


    (Dr. Greve)

    Herr Kollege Dr. Mende hat hier eine Reihe von Gutachten der Länderjustizministerien angeführt, in denen keine Bedenken gegen diesen Antrag des Ausschusses erhoben worden sind. Meine sehr verehrten Anwesenden, wir wissen nicht, wie diese Äußerungen der Länderjustizministerien zustande gekommen sind, welcher Art sie im einzelnen sind, auf welche Gründe sie gestützt sind, so daß es in diesem summarischen Verfahren unmöglich ist, dem Antrag des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität zuzustimmen.
    Herr Kollege Dr. Mende hat auch den Art. 46 des Grundgesetzes angezogen, in dem es mit völliger Klarheit heißt, daß wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden kann, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgendes Tages festgenommen wird. Was heißt denn „zur Verantwortung ziehen"? Doch nichts anderes, als daß mit den Ermittlungen begonnen wird: und auch die Vernehmung eines, der sich angeblich strafbar gemacht haben soll, oder die Herbeiführung einer Stellungnahme des Beschuldigten ist schon der Beginn von Ermittlungen und erfüllt den Tatbestand des Zurverantwortungziehens. Meine sehr verehrten Damen und Herren, es kann unter gar keinen Umständen die Aufgabe des Parlaments sein, zu verhindern. daß ein Abgeordneter, der in dem Verdacht einer strafbaren Handlung steht, der Unterstellung unter das Strafgesetz entzogen wird.

    (Sehr gut! rechts.)

    Wenn wir etwa dazu kämen, würden wir alle, glaube ich, uns zu nichts weiter zu entschließen brauchen, als die Immunität überhaupt abzuschaffen.
    Es ist zum Ausdruck gebracht worden, der Abgeordnete sei schlechter gestellt als jeder Staatsbürger, der nicht Abgeordneter ist. Meine sehr verehrten Damen und Herren, darauf kommt es gar nicht an. Einzig und allein auf das Parlament kommt es an. Es trifft auch gar nicht zu, daß der Abgeordnete schlechter gestellt ist als jeder andere, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird. Das Parlament als solches hat durchaus ein Interesse daran, zu erfahren, ob ein Abgeordneter im Verdacht einer strafbaren Handlung steht oder nicht; und das würde gerade unter Umständen verhindert, wenn man dem Antrage in Drucksache Nr. 4052 zustimmte, wonach es dem Abgeordneten allein, ohne daß der Bundestag vorher mit der in seinem Interesse liegenden Frage der Aufhebung der Immunität befaßt worden ist, anheimgegeben ist, sich zu äußern zu einem Tatbestand, der ein strafbarer Tatbestand sein soll.
    Wo würden wir hinkommen, meine sehr verehrten Anwesenden, wenn etwa ein Abgeordneter aus grundsätzlichen Erwägungen heraus — was nach dem Beschluß, der uns hier vorliegt, ja auch möglich ist — sich weigern sollte, zur Vorbereitung der Entscheidung auf ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft hin Stellung zu nehmen! Derjenige, der sich weigerte, würde von vornherein — auch dann, wenn er es aus grundsätzlichen Erwägungen heraus tut — in den Verdacht kommen, ein schlechtes Gewissen zu haben, während derjenige, der sich nicht weigert, einer solchen Beurteilung nicht an-heimfällt.
    Besteht denn nicht durchaus die Möglichkeit, daß jemand, der zu einem Ersuchen der Staatsanwaltschaft Stellung nimmt — was meines Erachtens nach Art. 46 des Grundgesetzes unzulässig ist —, damit nicht erreicht, daß das Verfahren dann unter Umständen eingestellt wird, obwohl es eigentlich erst eingestellt werden dürfte, nachdem vor Aufhebung der Immunität in weit größerem Umfang Ermittlungen angestellt sind, weil der Verdacht der strafbaren Handlung es erfordert?
    Es ist auch nicht so, Herr Kollege Mende, daß man hier nur die querulatorischen und vexatorischen Beschuldigungen nicht in die Arbeitstätigkeit des Bundestages kommen lassen will. Die Staatsanwaltschaften, die von sich aus nicht unterscheiden können, ob es sich um eine offenbar an den Haaren herbeigezogene Anschuldigung handelt oder nicht, verkennen eben das Wesen ihrer Aufgabe. Jeder tüchtige Staatsanwalt hat es auch für den Fall, daß ein Abgeordneter einer strafbaren Handlung verdächtigt wird, in der Hand, von sich aus das Verfahren einzustellen, ohne vorher den Bundestag um die Aufhebung der Immunität anzugehen, wenn sich schon auf Grund der Durchsicht der bei ihm eingegangenen Anschuldigung ergibt, daß eine strafbare Handlung überhaupt nicht vorliegt, sondern nur ein Querulant mit Verdächtigungen völlig unsubstantiierter Art an die Staatsanwaltschaft herangetreten ist.
    Ich glaube, auf Grund des Ihnen in Drucksache Nr. 4052 vorliegenden Antrags kann in solchen Fragen nicht entschieden werden ohne eingehende Prüfung der Unterlagen, die dem Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität zur Verfügung standen, im Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht. Wenn nach dem Antrag ein Abgeordneter das Recht haben soll, sich zu äußern, dann wird es ihm in keiner Weise schwerfallen, sofern er ein Interesse daran hat und dieses Interesse sich mit dem Interesse des Parlaments begegnet, zu erreichen, daß seine Immunität aufgehoben wird.
    Hier haben wir aber nach den entscheidenden Bestimmungen nach Art. 46 des Grundgesetzes allein darüber zu entscheiden, ob auf der einen Seite das Interesse des Parlaments gewahrt wird und auf der anderen Seite das Interesse, das die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich an der Verfolgung einer strafbaren Handlung haben. Ein Interesse des Abgeordneten an der Immunität ist, wie ich eingangs sagte, nicht gegeben. Die Gründe, die zu dem Antrag in Drucksache Nr. 4052 geführt haben, gehen wesentlich von dem Interesse des Abgeordneten aus. Aus grundsätzlichen rechtlichen Bedenken sehen sich meine politischen Freunde und ich nicht in der Lage, dem Antrag Drucksache Nr. 4052 zuzustimmen.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Mende als Berichterstatter. Wollen Sie erst nach den anderen Rednern sprechen?

(Abg. Dr. Mende: Ich werde es lieber nachher tun!)

Dann erteile ich das Wort dem Abgeordneten Ewers.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hans Ewers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (DP)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte mich vorweg weniger zur rechtlichen als zur sozusagen menschlichsachlichen Situation äußern, wenngleich auch dabei von der Erörterung gewisser Rechtsbegriffe nicht abgesehen werden kann. Herr Dr. Greve


    (Ewers)

    spricht von „Verdachten" und meint, daß jedem Verdacht nachzugehen ein Zurverantwortungziehen sei. Insoweit kann man mit ihm einig sein. Es fragt sich bloß, was „Verdacht" ist. Das Gesetz kennt den „hinreichenden" Verdacht zur Erhebung der Anklage, den „dringenden" Verdacht zur Verhaftung bzw. Untersuchungshaft und sonst nur den schlichten Verdacht.
    In den Fällen, in denen die Immunität aufgehoben werden soll, handelt es sich vielfach noch gar nicht um einen Verdacht, sondern nur um eine Beschuldigung, eine Beschuldigung, die entweder mündlich beim Büro der Staatsanwaltschaft oder einer Polizeibehörde zu Protokoll gegeben wird oder in einem Schriftstück bei der Staatsanwaltschaft eingeht. Ob diese Beschuldigung geeignet ist, einen Verdacht zu erregen, das kann die Staatsanwaltschaft, wenn es sich nicht um einen ihr bekannten Querulanten handelt — und das wird die Ausnahme sein —, unter keinen Umständen feststellen. Die Staatsanwaltschaft hat auch kein Interesse an der Strafverfolgung — das ist ein lapsus linguae, Herr Dr. Greve —, sondern sie ist nach dem Gesetz verpflichtet, den Strafanspruch des Staates geltend zu machen ohne Ansehen der Person und ohne sich im geringsten nach einem Interesse zu richten, es sei denn neuerdings, es handele sich um eine Geringfügigkeit, die sie einstellen kann. Sonst — mit Ausnahme der Geringfügigkeit — ist der Strafverfolgungszwang das oberste Gebot der Staatsanwaltschaft und aller Justizbehörden.
    Was soll nun dieser Antrag? Der Antrag soll nicht nur den einzelnen Abgeordneten vor Anprangerung im Bundestag schützen; er soll auch das Ansehen des Parlaments schützen. Denn wir im Geschäftsordnungsausschuß sind betroffen darüber und waren es noch mehr zu Beginn unserer Tätigkeit, daß in unserem Plenum fast in jeder Sitzung gegen diesen oder jenen Kollegen Aufhebungsanträge zur Erörterung standen, die dann je nach der lokalen Bedeutung des betreffenden Abgeordneten in seiner lokalen Presse zum Nachteil des Ansehens des Parlaments, breitgetreten wurden. Die Beschuldigungen waren zum Teil auf den ersten Blick nicht lächerlich, wohl aber auf den zweiten. Bei Personalverwechslungen z. B., die auch vorkommen, genügt ein Hinweis des Beschuldigten, daß er gar nicht gemeint sei, daß es sich etwa um den Nachbarn Soundso handle; bei dem Vorwurf irgendeiner Übertretung oder einem beliebigen Delikt kann für die Staatsanwaltschaft schon ein Hinweis darauf genügen, daß der Anzeigende gestern schon wegen Verleumdung bestraft worden sei, um zu erkennen, daß diese Beschuldigung nichts wert ist. Hier geht man nicht einem „Verdacht" nach, sondern der Frage: kann ich einen Verdacht hegen, muß ich Ermittlungen anstellen? Und hier gibt man dem Beschuldigten Gelegenheit, sich einmal kurz zu äußern, wenn er will.
    Daß das Nichtwollen des Abgeordneten irgendwelche Rückschlüsse auf seine Schuld — die das Gericht ja später feststellen muß, wenn die Immunität aufgehoben sein sollte — zuläßt, ja, meine sehr geehrten Damen und Herren, das Gericht möchte ich sehen, das dann überhaupt noch urteilen will, wenn es Derartiges berücksichtigen sollte. Ich halte so etwas bei einem gewissenhaften Gericht für ausgeschlossen.

    (Zuruf des Abg. Dr. Greve.)

    Dieser Vorschlag geht davon aus: „zur Verantwortung ziehen" heißt einem bei den Strafverfolgungsbehörden oder einem Privatkläger entstandenen Verdacht nachgehen und ihn durch Ermittlungen klären. Auch die verantwortliche Vernehmung des Beschuldigten ist Ermittlung. Die Mitteilung der Anzeige mit der Bitte um Äußerung ist keine verantwortliche Vernehmung, sondern die Anheimgabe der Rückäußerung an einen Staatsbürger, der hoffentlich allgemeine Achtung genießt. Wir halten diese Methode für unbedingt erforderlich, weil wir im Ausschuß in der Tat bei einer großen Anzahl von Vorwürfen, die sich im Rechtsleben sehr wesentlich ausnehmen, der Meinung gewesen sind, daß die Staatsanwaltschaft, wenn sie sich nur ein Wort zur Aufklärung hätte sagen lassen, niemals daran gedacht hätte, den Antrag auf Immunitätsaufhebung auf die Reise zu schicken. Deswegen hat es weniger mit Rechtsfragen zu tun als einfach mit der Klarstellung — die wir hier wollen —, daß nur Verdächten, die nicht nur von einem Beschuldiger erweckt werden sollen, sondern die irgendwie einleuchtend sind, nachgegangen wird, so daß der Angegriffene und damit der hier im Bundestag, also vor der breiten Offentlichkeit, angeprangerte Abgeordnete die Möglichkeit hat, vollkommen sinnlosen Beschuldigungen von vornherein die Spitze abzubrechen. Es kommt gar nicht in Betracht — und ich bitte die Damen und Herren, das zu glauben —, daß die Staatsanwaltschaft ohne dieses Hilfsmittel von sich aus, auf Grund subjektiver Erwägungen, eine Sache einstellen könnte, weil sie glaubt, daran bestehe kein Interesse.

    (Abg. Dr. Greve: Das hat keiner gesagt, Herr Ewers!)

    — Sie haben selbst gesagt, das Interesse der Staatsanwaltschaft — —

    (Abg. Dr. Greve: Nein!)

    — Wörtlich!

    (Abg. Dr. Greve: Das ist ja wieder etwas ganz anderes, was Sie jetzt sagen!)

    — Nein, das ist gar nichts anderes!

    (Abg. Dr. Greve: Ich werde es Ihnen gleich sagen!)

    — Melden Sie sich wieder zum Wort und reden Sie dann weiter! Wir wollen jetzt keine Privatunterhaltungen führen, wenn ich bitten darf. Sie haben das wörtlich gesagt! Sie haben weiter wörtlich gesagt, daß die Staatsanwaltschaft irgendwelche Schriftstücke, die ihr zugingen, einfach in den Papierkorb schmeißen könne, ohne jemanden zu hören. Das ist ein entscheidender Irrtum, es sei denn, daß die Anzeige von einem ihr bekannten Querulanten ausgeht. Dann kann sie es.

    (Abg. Dr. Greve: Das wird sich im Stenogramm ausweisen!)

    Aber normalerweise wird sie den Beschuldiger, den Anzeigenden nicht kennen; dazu ist sie dann nicht in der Lage.