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ID0125305700

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    6. Kiesinger.\'\n: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 253. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 5. März 1953 12137 253. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 5. März 1953. Geschäftliche Mitteilungen 12139B Bericht des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts über die Schritte der Bundesregierung betr. Freigabe deutschen Auslandsvermögens (Nr. 4165 der Drucksachen) 12139B Vorlage des Entwurfs einer Zweiten Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und zur Änderung von auf Grund des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft erlassenen Verordnungen . . 12139C Änderungen bzw. Reihenfolge der Tagesordnung 12139C, 12191C Dr. Wuermeling (CDU) 12139C Sabel (CDU) 12139D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 12140B Dr. Wellhausen (FDP) 12168D Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 12169A Strauß (CSU) 12169A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung (Nr. 4092 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung der Ergänzungsvorlage der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1953 (Nr. 4093 der Drucksachen) sowie mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Finanzausgleich unter den Ländern in den Rechnungsjahren 1953 und 1954 (Nr. 4094 der Drucksachen) 12140A Dr. Gülich (SPD) 12140C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 12141A Pelster (CDU) 12142C Frau Kalinke (DP) 12144B Frau Dr. Ilk (FDP) 12145A Freudenberg (Fraktionslos) . . . 12146A Dr. Wuermeling (CDU) 12146C Seuffert (SPD) 12147B Überweisung der Vorlagen Nrn. 4092 und 4094 an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und der Ergänzungsvorlage Nr. 4093 an den Haushaltsausschuß . . 12148A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts (Nr. 3847 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) (Nr. 4131 der Drucksachen; Umdruck Nr. 783) 12148B Dr. Kleindinst (CSU): als Berichterstatter 12148B schriftlicher Bericht 12193 Gundelach (KPD) . . 12149A, B, 12150B, C Abstimmungen 12149B, 12150A, B, D Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Sabel, Richter, Determann u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte vom 8. Januar 1953 (Nr. 4135 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 4155 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes (Nr. 4156 der Drucksachen) 12139C, 12151A, D Dr. Wuermeling (CDU) (zur Tagesordnung) 12139C Sabel (CDU) (zur Tagesordnung) 12139D Dr. Atzenroth (FDP), Berichterstatter 12151A Beschlußfassung zum Ausschußantrag Nr. 4155 12151C Überweisung des Antrags Nr. 4156 an den Ausschuß für Arbeit 12151D Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes (Nr. 4073 der Drucksachen) . 12152A Beschlußfassung 12152A Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Saargebiet (Nr. 4084 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Saarwahlen vom 30. November 1952 (Nr. 4038 der Drucksachen) 12152B, 12153A Mellies (SPD) (zur Geschäftsordnung) 12152B Dr. Mommer (SPD), Anfragender und Antragsteller 12153A Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . 121554 Eichler (SPD) 12155C Agatz (KPD) 12157C Ablehnung des Antrags Nr. 4038 . . . 12158C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Verkauf eines Teils des ehemaligen Heereszeugamtes in Ulm, Söslingerstraße 96, an die Firma Telefunken Gesellschaft für drahtlose Telegraphie mbH. in Berlin SW 61, Mehringdamm 32-34 (Nr. 4069 der Drucksachen) 12152C Überweisung an den Haushaltsausschuß 12152C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung des Bundestages zur Bestellung eines Erbbaurechts an einem reichseigenen Grundstück in Wilhelmshaven an der Gökerstraße, ehem. Bauwerft der Kriegsmarine (Nr. 4070 der Drucksachen) 12152C Überweisung an den Haushaltsausschuß 12152C Erste, zweite und dritte Beratung des von den Abg. Naegel, Dr. Schöne, Dr. Preusker u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes betr. Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft (Nr. 4142 der Drucksachen) 12152C Beschlußfassung 12152D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. '770) . . . 12152D Beschlußfassung 12153A Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Mißbilligung des Verhaltens des Bundeskanzlers (Nr. 3955 der Drucksachen) 12158C Mellies (SPD), Antragsteller 12158D, 12163C Dr. Adenauer, Bundeskanzler . 12160C Renner (KPD) 12162D Dr. Arndt (SPD) 12164C Kiesinger (CDU) 12166A Ewers (DP) 12167A Dr. Reismann (FU) 12167C Euler (FDP) 12168B Ablehnung des Antrags Nr. 3955 . . 12168C Schriftliche Erklärung gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung . 12197 Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Abgaben auf Mineralöl (Nr. 3803 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 4137 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 778, 779, 781, 782) Dr. Wellhausen (FDP): zur Geschäftsordnung 12168D zur Sache 12177D, 12179A Strauß (CSU) (zur Geschäftsordnung) 12169A Neuburger (CDU), Berichterstatter 12169C Margulies (FDP) 12170C Dr. Gülich (SPD) . . . . 12171B, 12175B, 12177C, 12179B Dr. Friedensburg (CDU) . 12174A, 12177B Pelster (CDU) 12176A Dr. Bertram (Soest) (FU) . . . 12176C Abstimmungen 12178A Dritte Beratung vertagt 12179D Erste Beratung des Entwurfs eines Bundeswahigesetzes (Nr. 4090 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Abg. Dr. Wuermeling, Strauß u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Wahlgesetzes zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 3636 der Drucksachen) sowie mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Bundeswahlgesetzes (Nr. 4062 der Drucksachen) 12169A, 12179D Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 12169A, 12180A Dr. Wuermeling (CDU), Antragsteller 12184C Dr. Menzel (SPD), Antragsteller 12188A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (32. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der DP betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs über den Beruf der medizinisch-technischen Assistenten (Nrn 4082, 3281 der Drucksachen) 12191C Beschlußfassung 12191D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (32. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs über den Beruf des Masseurs und den Beruf der Krankengymnastin und über den Antrag der Fraktion der DP betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs über den Beruf der Krankengymnastinnen (Nrn. 4083, 3286, 3304 der Drucksachen) 12191D Beschlußfassung 12191D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Dr. Horlacher u. Gen. betr. Rechtzeitige Festsetzung des Zuckerrübenpreises für 1953 (Nrn. 4085, 4035 der Drucksachen) 12192A Beschlußfassung 12192A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Freiherrn von Aretin gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 23. Dezember 1952 (Az. 1044 E — 24877) (Nr. 4066 der Drucksachen) . . 12192A Hoogen (CDU), Berichterstatter 12192B Beschlußfassung 12192C Erste Beratung des von der Fraktion der FU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes (Nr. 4061 der Drucksachen) 12192C Überweisung an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen 12192C Nächste Sitzung 12192D Anlage 1: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts (Nrn. 3847, 4131 der Drucksachen) 12193 Anlage 2: Schriftliche Erklärung der Abg. Dr. Decker, Dr. Besold, Freiherr von Aretin, Lampl, Wartner, Mayerhofer und Eichner gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Mißbilligung des Verhaltens des Bundeskanzlers (Nr. 3955 der Drucksachen) . . . . 12197 Die Sitzung wird um 13 Uhr 35 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Anlage 1 zum Stenographischen Bericht der 253. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts (Nrn. 3847, 4131 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kleindinst. Der Ausschuß für Beamtenrecht (25. Ausschuß) hat den ihm mit Beschluß des Deutschen Bundestages vom 26. November 1952 überwiesenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts (Drucksache Nr. 3847) neben dem Entwurf eines Bundesbeamtengesetzes (Drucksache Nr. 2846) beraten. Da die Erhöhung der hinter der Entwicklung der Preis-, Gehalts- und Lohnverhältnisse zurückgebliebenen Besoldung der Bundesbeamten und der Versorgungsberechtigten des Bundes vom Haushaltsjahr 1953 an eine neue Regelung verlangte, hat der Ausschuß die dafür notwendigen Bestimmungen nach Benehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen und der Konferenz der Finanzminister der Länder in den Gesetzentwurf als Kapitel IV b aufgenommen. Zu den wesentlichen Änderungen des Gesetzentwurfes sind folgende Erläuterungen notwendig: Zu Kapitel I, § 1, Ziff. 1 a: Bei der Regelung des Wohnungsgeldzuschusses hielt es der Ausschuß für notwendig, die Bestimmung umzuarbeiten, die das Besoldungsgesetz in § 9 Abs. 4 für verheiratete Beamte trifft. Nach dieser Bestimmung erhält die verheiratete Beamtin den halben Wohnungsgeldzuschuß. Dieser halbe Wohnungsgeldzuschuß entfällt, wenn der Ehemann als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst bereits Wohnungsgeldzuschuß bezieht. Wenn beide Ehegatten Angehörige der Bundesverwaltung sind, wird nur ein Wohnungsgeldzuschuß, und zwar der höhere, bezahlt. Der volle Wohnungsgeldzuschuß kann verheirateten weiblichen Beamten bewilligt werden, die zur ehelichen Gemeinschaft nicht verpflichtet oder die genötigt sind, für den Unterhalt der Familie ganz oder überwiegend zu sorgen. Trotz dieser angemessenen Regelung des besonderen Tatbestandes als Voraussetzung für den Wohnungsgeldzuschuß für verheiratete Beamte bestanden Bedenken über seine Fortgeltung über den 31. März 1953 hinaus wegen des Gleichheitssatzes für Mann und Frau in Artikel 3 Abs. 2 und des Artikels 117 des Grundgesetzes. Das Gesetz kann den Wohnungsgeldzuschuß nur für verheiratete Bundesbeamte und demnach für beide Ehegatten dann regeln, wenn beide Bundesbeamte sind oder wenn ein Ehegatte als Beamter und einer als Angestellter im Bundesdienst steht oder Versorgungsberechtigter des Bundes ist. Der Ausschuß hat dem Gleichheitssatz dadurch Rechnung getragen, daß er jedem der Ehegatten, die im Bundesdienst stehen, einen Anspruch auf ein Wohnungsgeld — wenn auch nicht auf ein Wohnungsgeld in voller Höhe — zuerkennt, jedoch die Folge ausschließt, daß jeder Ehegatte für die doch gemeinsame Wohnung den vollen Wohnungsgeldzuschuß erhält und beide gemeinsam aus dem Gleichheitssatz einen persönlichen Vorteil durch einen unangemessen hohen Wohnungsgeldzuschuß erzielen. Der neue Absatz 4 des § 9 sieht deshalb vor, daß verheiratete Beamte, deren Ehegatte Beamter, Versorgungsberechtigter oder Angestellter im öffentlichen Dienst ist und denen ein Kinderzuschlag nicht zusteht, den Wohnungsgeldzuschuß der nächstniedrigeren Tarifklasse erhalten. Sofern den verheirateten Beamten aber ein Kinderzuschlag zusteht, erhält nur einer der Ehegatten den vollen Wohnungsgeldzuschuß, und zwar derjenige, diem der Wohnungsgeldzuschuß der höheren Tarifklasse zusteht, bei gleicher Tarifklasse der ältere Ehegatte. Dem anderen Ehegatten im Bundesdienst steht dann nur der Wohnungsgeldzuschuß der nächstniedrigeren Tarifklasse zu. Ist jedoch ein Ehegatte Beamter eines Landes oder einer Gemeinde, so haben diese Dienstherren die Möglichkeit, diese für Bundesbeamte geltende Bestimmung anzuwenden. Zu Kapitel I, § 1, Ziff. 2: Der § 10 Abs. 1 der Regierungsvorlage hat insofern eine Erweiterung erhalten, als der Anspruch eines ledigen Beamten auf das volle Wohnungsgeld dadurch nicht erlischt, daß er das in den Hausstand dauernd aufgenommene Kind ohne Aufhebung des Familienzusammenhanges auf seine Kosten ander- (Dr. Kleindinst) weitig unterbringt. Diese Erweiterung ist mit Rücksicht auf die berufliche Ausbildung des Kindes oder auf seine vorübergehende Unterbringung aus gesundheitlichen Gründen notwendig, da dem Beamten während dieser Zeit eine Einschränkung seines Aufwandes für die Wohnung nicht möglich ist. Ferner soll den ledigen Beamten der volle Wohnungsgeldzuschuß gewährt werden, solange sie im eigenen Hausstand aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Angehörigen Wohnung oder Unterhalt gewähren. Zu Kapitel I, § 1, Ziff. 6: Bei der Staffelung des Kinderzuschlags ist der Ausschuß ,dem Vorschlag des Bundesrates gefolgt und hat die Beträge statt auf 20, 30 und 40 DM auf 25, 30 und 35 DM festgesetzt, gewährt aber den Kinderzuschlag von 30 DM nicht bis zum vollendeten 16., sondern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und läßt demnach den Kinderzuschlag von 35 DM mit dem 15. Lebensjahr beginnen. Der Ausschuß will dadurch dem Aufwand für kleine Kinder und den erhöhten Anforderungen der Berufsausbildung der Kinder Rechnung tragen. Zu Kapitel I, § 2, I, Besoldungsordnung A: Die Ziffern 3, 4a, b Buchst. bb, c, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17b und Kapitel IV und Kapitel V Abs. 2, 3 und 4 entfallen wegen der später begründeten Vorschläge des Ausschusses für die Verbesserung der Besoldung der Lehrkräfte und für die Streichung der Bestimmungen für die Besoldung der Richter. Zu Kapitel I, § 2, Ziff. 13, Buchst. b und c und Ziff. 14, Buchst. a: Der Ausschuß hat die Bestimmungen des Entwurfes der Bundesregierung aus zwei Gründen gestrichen. Die Verbesserung der Möglichkeiten von Vorrückungen durch eine Ermächtigung zur Gewährung einer ruhegehaltfähigen und unwiderrufliche Stellenzulage an ein Sechstel der Amtsgerichtsräte und Oberamtsrichter und einer Stellenzulage zwei Jahre nach Erreichung des Endgrundgehaltes hielt der Ausschuß auch in einem Notgesetz für eine zu schematische und deshalb unzweckmäßige Lösung, die Bezeichnung als Bewährungszulage für bedenklich. Der Bundesrat hat die Einbeziehung der Landgerichtsräte und Staatsanwälte in die Verbesserungsmaßnahme, wenn auch in anderem Ausmaße, vorgeschlagen. Die Laufbahn der Richter und Staatsanwälte ist aber in den süddeutschen und norddeutschen Ländern verschieden. Die Ermöglichung der Vorrückungen ist für die Richter und Staatsanwälte eine organisatorische Aufgabe der Länder. Die Richter und Staatsanwälte legen selbst das Gewicht auf die Berücksichtigung ihrer im Grundgesetz festgelegten Stellung neben der Gesetzgebung und Verwaltung im Besoldungswesen und nicht auf den Ausgleich ides Mangels an Vorrückungen durch Zulagen. Zu Kapitel II, § 3, Ziff. 9: Die Mehrheit des Ausschusses hat in § 30 der Besoldungsordnung für die Reichsbahnbeamten die Worte „oder nach Anhörung" gestrichen, weil sie diese Worte mit § 22 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. S. 955) nicht für vereinbar hielt. Nach dem im Gesetzentwurf vorgeschlagenen § 30 würde der Bundesminister für Verkehr die Befugnis erhalten haben, Ausführungsbestimmungen zu den Bestimmungen der Besoldungsordnung selbst nicht nur auf den Vorschlag des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn, sondern auch aus eigenem Vorgehen, aber nach Anhörung des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn und im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen zu erlassen. Dagegen räumt der § 22 des Bundesbahngesetzes dem Bundesminister für Verkehr lediglich das Recht ein, auf Vorschlag des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn im Einverständnis mit dem Bundesminister der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Besoldung und über die Reise- und Umzugskosten der Bundesbahnbeamten zu erlassen, soweit die Eigenart ,des Betriebes es erfordert. Die Mehrheit des Ausschusses hielt eine Erweiterung der Befugnis des Bundesministers für Verkehr über den § 22 des Bundesbahngesetzes hinaus als dieser Bestimmung und der Absicht des Bundesbahngesetzes widersprechend für nicht vertretbar. Zu Kapitel IV: Die Ermächtigung des Bundesministers der Finanzen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Richtlinien über die Besoldung der leitenden Kommunalbeamten zu erlassen, hat der Ausschuß wie der Bundesrat, wenn auch aus anderen Gründen, abgelehnt. Der Ausschuß hat nicht verkannt, daß erhebliche Fehler bei der Festsetzung der Besoldung der leitenden Kommunalbeamten vorgekommen sind. Dem Ausschuß war es weiter bekannt, daß die kommunalen Spitzenverbände diese Richtlinien erstreben. Die Ermächtigung zum Erlaß dieser Richtlinien steht aber in so offenkundigem Gegensatz zu dem immer wieder betonten Grundsatz der gemeindlichen Selbstverwaltung, daß der Ausschuß einstimmig zur Ablehnung der vorgesehenen Bestimmung gekommen ist. Die Verschiedenheit der Gemeindeverfassungen und der gemeindlichen Aufgaben macht solche Richtlinien nicht möglich. Die Größe der Städte und Landkreise nach 'der Bevölkerungszahl bietet keinen Maßstab. Der Vergleich mit den Gehältern der Staatsbeamten ist unzutreffend, weil die Aufgaben der leitenden Kommunalbeamten einen verschiedenen Inhalt und Charakter haben und weil die Anstellungsbedingungen verschieden sind. Die Erfahrungen mit dem früheren Erlaß von Richtlinien und den zu ihrer Durchführung eingerichteten Schiedsgerichten sind nicht befriedigend gewesen. Der Ausschuß glaubt, daß Vereinbarungen der kommunalen Verbände oder Maßnahmen der Länderregierungen die Aufgabe im Hinblick auf das Gemeinderecht eher erfüllen können als eine Rechtsverordnung des Bundesfinanzministers, selbst mit Zustimmung des Bundesrates. Zu Kapitel IV a: Der Ausschuß hat die Verbesserung der Lehrerbesoldung in dem Gesetzentwurf nicht nur deshalb belassen, weil die Verringerung des Zuganges zum Volksschuldienst besorgniserregend ist, sondern weil die jungen Leute, die geneigt sind, sich dem Schulberuf zuzuwenden, wegen der in der Aus- (Dr. Kleindinst) gestaltung befindlichen Berufsausbildung die Sicherheit haben müssen, daß die Träger der Volksschulen bereit sind, die beruflichen Aussichten der Junglehrer in bezug auf die Besoldung und die möglichen Vorrückungen zu verbessern. Im Ausschuß bestand jedoch keine Übereinstimmung über das bei der Verbesserung der Lehrerbesoldung einzuschlagende Verfahren. Die Mehrheit war der Anschauung, daß die Vorschläge des Entwurfes der Bundesregierung, bis zu einem Sechstel der Volksschullehrer bei Bewährung zwei Jahre nach Erreichen des Endgrundgehaltes ruhegehaltfähige und unwiderrufliche Stellenzulagen von 500,— bis 800,— DM zu gewähren und Verbesserungen für andere Gruppen ebenfalls durch Zulagen zu versuchen, ein ungeeignetes und wenig Erfolg versprechendes Verfahren_ sei. Die Mehrheit ging von der Erfahrung aus, daß die Volksschullehrer erst 1939 in die Reichsbesoldungsordnung aufgenommen wurden, daß die dadurch herbeigeführte einheitliche Regelung in vielen Ländern zur Verschlechterung der Lehrerbesoldung geführt hat und daß es erst im Jahre 1943 gelungen ist, die größten Härten der einheitlichen Regelung zumeist durch ein Zulagensystem für die damaligen Inhaber der Schulstellen zu beheben oder wenigstens zu erleichtern. In den letzten Jahren haben Baden, Bayern und Hamburg die Verschlechterung der Lehrerbesoldung wieder beseitigt. In anderen Ländern, wie im pfälzischen Teil des Landes Rheinland-Pfalz und im ehemaligen oldenburgischen Gebiet des Landes Niedersachsen streben viele Lehrer wieder die Regelung an, die vor der Reichsbesoldungsordnung von 1939 bestanden hat. Unter diesen Voraussetzungen hielt es der Ausschuß für verfehlt, der Besoldung der Volksschullehrer ein neues schematisches System von Verbesserungen in der Form von Zulagen aufzuzwingen, das im Widerspruch zu den inzwischen getroffenen und durchgeführten Regelungen und zu den Erwartungen eines großen Teiles der Volksschullehrer stehen würde. Die Mehrheit hielt aus dem gleichen Grunde die von der Minderheit beantragte einheitliche Zulage von 800,— DM zu dem Endgrundgehalt eines noch zu bemessenden, aber jedenfalls größeren Teiles als ein Viertel für nicht durchführbar. Die Mehrheit war weiter der Anschauung, daß der Ausbau der Gewährung von Zulagen, die bisher für Nebenfunktionen oder zur Überbrückung von individuellen Nachteilen von Besoldungsregelungen vorgesehen waren, die Besoldungsordnung systemlos und unübersichtlich gestaltet und die einzelnen Besoldungsbezüge weiter aufspaltet. Die Mehrheit kam durch diese Erfahrungen und Erwägungen zu dem Beschlusse, die Verbesserung der Lehrerbesoldung auf der entstandenen Grundlage den Ländern als den Trägern der Volksschule zu überlassen, sie lediglich zu diesem Zweck zu ermächtigen, von den Sperrbestimmungen des-Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts abzuweichen und Vorschriften zur Verbesserung der Besoldung der Lehrer in diesem Rahmen zu erlassen. Dieses Verfahren zur Verbesserung der Besoldung und der Möglichkeit der Vorrückung der Volksschullehrer mußte folgerichtig auch auf die übrigen Lehrkräfte Anwendung finden. Der Gesetzentwurf sieht deshalb jetzt die Ermächtigung der Länder vor, in Abweichung von den Sperrbestimmungen des Ersten Besoldungsänderungsgesetzes Vorschriften zur Regelung folgender Aufgaben zu erlassen: Die Länder können bestimmen, daß die Bezüge der Volksschullehrer mit der bisher dritten Dienstaltersstufe der Besoldunggruppe A 4 c 2 beginnen. Sie können das weitere Aufsteigen innerhalb dieser Besoldungsgruppe nach Zweckmäßigkeit festlegen. Damit will der Ausschuß die Regelung der Anfangsgehälter der Junglehrer nach dem Vorschlag des Bundesrates ermöglichen. Folgerungen für andere Gruppen von Beamten hielt der Ausschuß aus dem Grunde nicht für vertretbar, weil die Ausgestaltung der Vorbildung für den entsprechenden Nachwuchs nicht vor so grundsätzlichen Änderungen wie für den Nachwuchs des Volksschuldienstes steht. Außerdem können die Länder die Verschlechterungen der Besoldung und Versorgung beseitigen, die die Einführung der Reichsbesoldungsordnung für die Lehrer gebracht hat und die die Änderungen bis 1943 nicht ganz behoben haben. Endlich sollen die Länder ermächtigt werden, für einen Teil der Lehrkräfte aller Schularten und der fachlichen Schulaufsichtsbeamten angemessene Verbesserungen ihrer Besoldung herbeizuführen, um die schlechten Möglichkeiten der Beförderung gegenüber anderen vergleichbaren oder gleichzubewertenden Beamtengruppen auszugleichen. Damit will der Ausschuß die gebotene Notlösung in der Angleichung an die Gegebenheiten bei den Schulträgern erleichtern, ohne einer grundsätzlichen neuen Ordnung der Lehrerbesoldung vorzugreifen. Dagegen hat der Ausschuß mit weit überwiegender Mehrheit beschlossen, die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Aufnahme der Stellen der Lehrer an den Berufs- und Gewerbeschulen in die Bundesbesoldungsordnung zu streichen. Die Lehrziele und die Anforderungen bei Lehrkräften der Berufs- und Gewerbeschulen, deren Träger die Länder oder die größeren Städte sind, weichen sehr stark voneinander ab. Die Anforderungen an die Berufsausbildung der Lehrkräfte sind überdies so sehr in der Entwicklung begriffen, daß eine einheitliche Bundesbesoldungsordnung zu den gleichen Schwierigkeiten wie die Reichsbesoldungsordnung von 1939 geführt hätte. Für den Beschluß des Ausschusses war aber die Sicherheit entscheidend, daß die im Gesetzentwurf vorgesehene Eingruppierung der Stellen der Lehrer an den Berufs- und Gewerbeschulen die dauernde Herabdrückung der Lehrziele, Lehrkräfte und Leistungen an den wertvollsten Schulen besonders des Landes Baden-Württemberg, aber auch der Städte in anderen Ländern bedeutet hätte. Diese hochstehenden Berufs- und Gewerbeschulen, deren Errichtung und Ausgestaltung zum Teil seit hundert Jahren im engen Zusammenhang mit der Entwicklung der Industrie und des Handels in bestimmten Wirtschaftsgebieten steht, konnte der Ausschuß dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Besoldung der Lehrkräfte nicht opfern. Der Ausschuß hat in Ausführung des Beschlusses des Bundestages vom 26. November 1952 geprüft, ob er ohne erhebliche Verzögerung seines Berichtes über den Gesetzentwurf hinausgehende, in ihn einzuarbeitende Vorschläge unterbreiten kann. Zu dieser Prüfung hat den ersten Anlaß der Antrag der Minderheit gegeben, den technischen Beamten Zulagen von 480,— bis 840,— DM zu gewähren. Zu diesem Antrag hat der Ausschuß die Vertreter der Bundesbahn und der Bundespost gehört. Sie haben erklärt, daß sie zwar Vorschläge für die Verbesserung einzelner Beamtengruppen haben, (Dr. Kleindinst) daß ihre Berücksichtigung jedoch das System der Besoldungsordnung beeinflussen und zu Folgen für andere Gruppen führen müßte, weshalb diese Vorschläge für die große Besoldungsreform vorgesehen sind. Außerdem sind bei der Bundesbahn und bei der Bundespost Verwaltungsstellen mit Technikern versehen. Die Berücksichtigung der Beamten im maschinen- und bautechnischen Dienst des Bundes hätte zu Erhebungen geführt, die die Erledigung der Aufgabe zweifellos verzögert haben würden. Noch weitere Erhebungen wären notwendig geworden, wenn wegen der mittelbaren Wirkung des Gesetzes auf die Länder und Gemeinden auch zur Beurteilung der finanziellen Folgen die zahlreichen und verschiedenen technischen Beamten in den Ländern und Gemeinden hätten berücksichtigt werden müssen. Infolgedessen konnte die Mehrheit dem Antrag der Minderheit nicht entsprechen. Eingaben lagen vor von den Archivbeamten, den Universitätsbibliothekaren, den Rechtspflegern. Da es sich hier um Länderbeamte handelt, wären weitgehende und eingehende Erhebungen notwendig geworden. Außerdem haben diese Eingaben Fragen aufgeworfen, die nicht in dieses Gesetz, sondern in die zu erwartende Besoldungsordnung gehören, und vor allem die grundsätzliche Frage, ob ein Besoldungsrahmengesetz diese Aufgaben zu lösen imstande ist. Infolgedessen hat sich der Ausschuß zur alsbaldigen Verabschiedung des eiligen Gesetzes auf den Rahmen des Gesetzentwurfes beschränken müssen. Zu Kapitel IV b: Wie bereits hervorgehoben, hat der Bund im laufenden Haushaltsjahr den Bundesbeamten zwei außerordentliche Zahlungen gewährt, und zwar im Juni 1952 ein der Einkommensteuer unterliegendes halbes Monatsgehalt und im Dezember eine nicht zu versteuernde Zuwendung von 30 v. H. und außerdem die vom Lande Nordrhein-Westfalen schon vorher beschlossene Dezember-Zuwendung von 30, 50 und 15 DM. Die zweite Maßnahme erfolgte auch deshalb, weil der Bundesbahn, der Bundespost und den -Gemeinden die Einkommensteuer aus diesen Zahlungen nicht zugeflossen wäre und sie deshalb die den Beamten verbleibenden Bezüge u n d die dem Bund und den Ländern zufließenden Einkommensteuerbeträge hätten aufbringen müssen. Für das neue Haushaltsjahr war eine im vorhinein klare Regelung der Besoldung notwendig. Deshalb hat der Ausschuß — wie bereits hervorgehoben — beschlossen, sie in diesen Gesetzentwurf einzuarbeiten. In den Beratungen sind zwei Gesichtspunkte hervorgetreten: Die Wiederholung ähnlicher einmaliger Zuwendungen an die Beamten oder die Erhöhung der laufenden Bezüge. Für die erste Form wurden Gründe wirtschaftspolitischen Charakters und finanzielle Rücksichten auf die Bundesbahn, die Bundespost, die "Länder, die Gemeinden und die kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe geltend gemacht, für die zweite Maßnahme die Angemessenheit laufender Erhöhungen für die Beamtenbesoldung. Der Ausschuß hat nach eingehenden Beratungen beschlossen, die Stammgrundgehälter vom 1. April 1953 an um zwanzig vom Hundert zu erhöhen. Der Haushaltsausschuß hat sich diesem Beschluß angeschlossen. Bonn, den 25. Februar 1953 Dr. Kleindinst Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 253. Sitzung Schriftliche Erklärung der Abgeordneten Dr. Decker, Dr. Besold, Freiherr von Aretin, Lampl, Wartner, Mayerhofer und Eichner gemäß 5 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion der SPD betreffend Mißbilligung des Verhaltens des Bundeskanzlers (Nr. 3955 der Drucksachen) Die unterzeichneten Abgeordneten haben gegen den Antrag der Fraktion der SPD — Drucksache Nr. 3955 betreffend Mißbilligung des Verhaltens des Bundeskanzlers — gestimmt. Mit der Ablehnung dieses Antrags wollen sie zum Ausdruck bringen, daß sie das Verhalten des Bundeskanzlers in den angegriffenen vier Punkten billigen. Die Ausführungen des Fraktionsmitgliedes Dr. Reismann entsprechen insoweit nicht ihrer Auffassung. Dr. Decker, Dr. Besold, Freiherr von Aretin, Lampl, Wartner, Mayerhofer, Eichner.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Adolf Arndt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Bundeskanzler hat eine Darstellung der Besprechung, die der Herr Bundespräsident mir gewährt hat, gegeben, die nicht den Tatsachen entspricht. Ich darf dazu folgendes ausführen.
    Erstens: Der Herr Bundespräsident ist von sich aus an mich herangetreten,

    (Hört! Hört! bei der SPD)

    indem er mir hier in die Plenarsitzung durch einen besonderen Boten einen Durchschlag seines Gutachtenersuchehs übermitteln ließ. Leider geschah das erst, nachdem das Gutachtenersuchen bereits eingereicht war.
    Zweitens: Daraufhin habe ich mich im Auftrag meiner Partei erboten, dem Herrn Bundespräsidenten zu einer Rücksprache zur Verfügung zu stehen.

    (Lebhafte Zurufe von der Mitte und rechts: Aha!)

    — Ja, das ist allerdings das Recht eines Abgeordneten, genau so wie es Recht und Pflicht des Herrn Bundeskanzlers ist — was auch Herr Mellies ausgeführt hat —, mit seinem Rat dem Herrn Bundespräsidenten zur Seite zu stehen. Der Herr Bundespräsident hat mich daraufhin erneut durch Boten auffordern lassen, noch am selben Tag bei ihm zu erscheinen.
    Drittens: In diesem Gespräch habe ich den Herrn Bundespräsidenten pflichtgemäß darauf aufmerksam gemacht, daß sein Schritt mißdeutet werden könnte und daß meine Partei es bedauern würde, wenn die Person des Staatsoberhaupts in diesen Streit hineingezogen würde; denn es war und bleibt stets das Anliegen der Sozialdemokratischen Partei, das Staatsoberhaupt aus diesem Streit herauszuhalten, und ich glaube, wir haben auch im Dezember genügend Beweise dafür gegeben.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Ich erkläre hier mit aller Bestimmtheit, daß von
    einem Verlangen an den Herrn Bundespräsidenten,


    (Dr. Arndt)

    sein Gutachtenersuchen zurückzuziehen, keine Rede gewesen ist.
    Im Gegenteil — und nun komme ich zum vierten Punkt —, das Ergebnis der Unterredung habe ich auch aus anderen Gründen dann einige Zeit später in einem Schreiben an den Herrn Bundespräsidenten vom 28. Juni des vergangenen Jahres niedergelegt. Dort heißt es gleich einleitend:
    Durch eine vor mir verfaßte Verlautbarung des Sozialdemokratischen Pressedienstes habe ich jede Kritik an Ihrem Schritt in den meiner Partei nahestehenden Zeitungen unterbunden.
    Sehen Sie, das war sozialdemokratisches Verhalten!

    (Beifall bei der SPD.)

    Es gehört allerdings schon einige Deutungskunst dazu, daraus heute zu machen, es sei das Umgekehrte geschehen.
    Nun darf ich noch einige weitere Bemerkungen hinzufügen. Der Herr Bundeskanzler hat leider auch die Verlautbarung des Sozialdemokratischen Pressedienstes über das Urteil in der ersten Normenkontrollklage nicht richtig zitiert. Es ist dort nicht gesagt worden, das Bundesverfassungsgericht habe den Rechtsschutz „verweigert". Das Wort „verweigern" kommt in jener Erklärung nicht vor. Aber es könnte allerdings den Klang haben, als ob eben etwas, was von Rechts wegen zu beanspruchen gewesen wäre, verweigert worden wäre. Es steht nichts in jener Verlautbarung, was irgendwie geeignet sein könnte, die Rechtlichkeit und Unparteilichkeit des Bundesverfassungsgerichts anzutasten.
    Nun bitte, schieben Sie den Streit nicht immer auf das Gebiet, als ob es darum ginge, ob eine rechtliche Kritik an den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts statthaft ist. Sie ist selbstverständlich statthaft, und Sie, Herr Kiesinger, haben bereits hier einmal zur Freude Ihrer Parteifreunde zitiert, daß ich gesagt habe, ich hielte das Urteil über das Petersberg-Abkommen für irrig. Das habe ich im Rechtsausschuß gesagt, und das ist auch meine Meinung, mit der ich gar nicht hinter dem Berg halte.

    (Abg. Kiesinger: Ich habe Sie auch nicht deswegen kritisiert!)

    Ich habe gegen einzelne Teile des Urteils des Bundesverfassungsgerichts wegen des Verbots der SRP so starke Bedenken, daß ich mich seinerzeit, als Sie Herrn Dorls aus dem Hause ausschlossen, ostentativ der Stimme enthalten habe, sicherlich nicht aus irgendeiner Sympathie für Herrn Dorls. Wenn Sie aber der Meinung waren, daß hier verfassungsrechtliche Bedenken trotz des Urteils beständen, so hätten Sie eigentlich anders stimmen sollen; denn man muß auch zu dem stehen, was man rechtlich glaubt. Aber es ist ein großer Unterschied, ob ich ein Urteil rechtlich kritisiere und wo und wie ich es rechtlich kritisiere. Diese Kritik ist außerhalb einer amtlichen Funktion zulässig. Ich empfehle dem Herrn Bundeskanzler — und insbesondere dem Herrn Bundesjustizminister —, Verhandlungen aus dem Deutschen Reichstag der kaiserlichen Zeit nachzulesen - Herr Hellwege ist ja Monarchist —,

    (Heiterkeit links. — Abg. Frau Kalinke: Ministerpräsident Kopf auch! Heiterkeit bei der SPD.)

    wo wiederholt der Staatssekretär des Reichsjustizamts erklärt. — — Aber Herr Kopf wünscht sicherlich nicht, daß Sie die Krone von Niedersachsen tragen!

    (Erneute Heiterkeit und Beifall bei der SPD. — Abg. Frau Kalinke: Darum bemüht er sich wohl selbst?)

    Der Staatssekretär des Reichsjustizamts sowie mehrere andere Staatssekretäre haben gegenüber einem Drängen aus Kreisen des Reichstags wiederholt erklärt, es sei für eine Reichsregierung unzulässig, sich mit einem Urteil des Reichsgerichts oder eines andern höchsten Gerichts im Reichstag auseinanderzusetzen; denn das würde die Unabhängigkeit der Gerichte beeinträchtigen. Die Unabhängigkeit der Gerichte war damals—noch nicht einmal in der Verfassung, sondern nur im Gerichtsverfassungsgesetz — niedergelegt. Ich bin auch nach wie vor dieser Auffassung, daß es gegenüber dem Verfassungsgrundsatz der Unabhängigkeit der Gerichte unzulässig ist, daß sich ein Bundeskanzler oder ein Bundesminister der Justiz hier hinstellt und Gerichtsurteile als angeblich unrichtig kritisiert. Etwas Derartiges zu tun, ist absolut verfassungswidrig.

    (Beifall bei der SPD und beim Zentrum.)

    Die rechtliche Kritik außerhalb des Amtes ist unbenommen. Aber als Bundesregierung im Bundestag amtlich eine Kritik an einem Urteil zu üben, ist unzulässig, da sie mit dem Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit in Widerstreit steht.
    Aber darum handelt es sich doch überhaupt nicht. Es ist j a gar nicht die Frage, über die man gewiß rechtswissenschaftlich streiten könnte, ob man die Rechtsgründe der einen oder anderen Entscheidung oder des Plenarbeschlusses vom 8. Dezember vergangenen Jahres für überzeugend und zutreffend hält oder man eine rechtlich abweichende Meinung hat.
    Hier ist doch etwas ganz anderes geschehen: Hier ist nicht die juristische Richtigkeit mit vermeintlich besseren juristischen Gründen angegriffen worden, sondern hier wurde gegen das Bundesverfassungsgericht — und wird im Grunde noch — der Vorwurf erhoben, daß es nicht rechtlich gehandelt habe. Die Rechtlichkeit und Unparteilichkeit dieses obersten Verfassungsorgans wird angegriffen.

    (Zustimmung bei der SPD. — Widerspruch bei den Regierungsparteien.)

    — Nun, die Formulierung, das Gericht sei in einer erschütternden Weise vom Wege des Rechts abgewichen, kann doch ein Mensch mit gesundem Menschenverstand gar nicht anders verstehen, als daß hier dem Gericht ein Rechtsbruch, und zwar ein böswilliger Rechtsbruch, vorgeworfen wird. Noch gestern hat der Herr Bundesminister der Justiz, und zwar gestützt auf Zitate, die ebenfalls sehr anfechtbar sind und die die Worte von niemandem wiedergeben, der bereits Bundesverfassungsrichter war, so getan, als handelte es sich darum, im Bundesverfassungsgericht eine verfassungswidrige Strömung abzuwehren, die sich über die Verfassung stellen wolle.
    Das sind die Äußerungen der Bundesregierung, die wir mißbilligt haben, Äußerungen, die dahin gehen, dem obersten Gericht Verfassungsbruch vorzuwerfen, die Bundesregierung zu einem Überverfassungsgericht einzusetzen, offenbar dank der besonderen Rechtskunde vielleicht des Herrn Bundespostministers oder des Herrn Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrats, und dann den


    (Dr. Arndt)

    Herrn Bundespräsidenten wissen zu lassen: Hier mußt du einen Verfassungsbruch durch das Gericht verhindern.
    Dies sind die Vorgänge, die wir getadelt haben, und wir sind überzeugt: Wenn Sie nicht den Mut besitzen, sie auch zu tadeln — die Öffentlichkeit und die Geschichte werden sie tadeln!

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat Herr Abgeordneter Kiesinger.'

(Abg. Renner: Wer ist eigentlich heute der Angeklagte?)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Kurt Georg Kiesinger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nur ein paar kurze Bemerkungen, die durch die Worte des Herrn Dr. Arndt und durch das, was Herr Mellies zuletzt gesagt hat, veranlaßt sind.
    Ich glaube, der Herr Bundeskanzler hat in durchaus überzeugender Weise dargetan, daß er sich in den von der sozialdemokratischen Fraktion behandelten Fällen vollkommen korrekt und pflichtgemäß verhalten hat. Aus den Worten des Herrn Abgeordneten Dr. Arndt geht hervor, daß im Grunde genommen ein Vorwurf erhoben wird, den ich aus dem Text des Antrags der Fraktion der SPD nicht habe herauslesen können; denn da ist nicht der Vorwurf erhoben worden, die Bundesregierung habe dem Bundesverfassungsgericht bewußten Verfassungsbruch, bewußte Gesetzesübertretung vorgeworfen. Tatsächlich ist dies auch weder von der Bundesregierung noch von der Regierungskoalition irgendwann einmal geschehen. Wenn Herr Kollege Dr. Arndt gemeint hat, er könne die Formulierung, die der Herr Bundesjustizminister gewählt hat, das Bundesverfassungsgericht sei in erschütternder Weise vom Wege des Rechts abgewichen, so auslegen, dann kann er das doch jedenfalls nicht dem Herrn Bundeskanzler zum Vorwurf machen.
    Im übrigen bin ich, so wie ich den Bundesjustizminister kenne, durchaus davon überzeugt, daß er mit dieser etwas aus der Situation heraus

    (Zuruf von der SPD: Aha!)

    gefaßten Formulierung jedenfalls dem Bundesverfassungsgericht nicht diesen Vorwurf machen wollte.

    (Sehr richtig! rechts.)

    Sie können, wenn Sie den Satz wohlwollend auslegen, ihn durchaus so verstehen, daß der Bundesjustizminister damit hat sagen wollen, das Bundesverfassungsgericht sei, wenn auch im Bemühen,
    eine Lösung zu finden, objektiv in einer erschütternden Weise vom Wege des Rechts abgewichen.

    (Widerspruch bei der SPD.)

    Es ist noch ein Wort zu der Frage der Kritik zu sagen. Doch, Herr Dr. Arndt, das alles kommt ja hier immer wieder herauf. Man will „Alarm schlagen" gegenüber einem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts, so sagte Herr Mellies. Solche Kritik sei nicht zulässig. Nein, im Gegenteil, solche Kritik ist Pflicht, wenn man der Auffassung ist, daß sich das Bundesverfassungsgericht in irgendeinem Punkt geirrt hat und besonders da geirrt hat, wo das für die kommende Rechts- und Verfassungsentwicklung in Deutschland von großer Bedeutung ist. Ich bin der Überzeugung, daß Sie da mit mir übereinstimmen.
    Nun soll der Unterschied der sein: ein Abgeordneter etwa soll eine solche Kritik äußern dürfen; ein Mitglied der Regierung soll das nicht tun können. Ich glaube, der Vergleich mit der kaiserlichen Zeit, den Herr Dr. Arndt gezogen hat, stimmt schon deswegen nicht, weil die damaligen Staatssekretäre der Reichsregierung Beamte waren, die sich wahrhaftig nicht herausnehmen konnten, gegenüber dem höchsten Gericht eine solche Kritik zu äußern. Aber wir leben nun in einem anderen Staat, nämlich in einer parlamentarischen Demokratie. Da muß es das Recht sowohl der Abgeordneten wie auch jedes Mitglieds der Bundesregierung sein, eine solche Kritik zu äußern.

    (Abg. Dr. Gülich: Was hat Herr Staatssekretär Strauß sich denn herausgenommen?)

    Meine Damen und Herren, Sie könnten selbst in die Verlegenheit kommen, eine solche Kritik einmal sehr nachdrücklich zu äußern.
    Ich stimme z. B. mit den Ausführungen von Herrn Dr. Arndt zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den SRP-Prozeß vollkommen überein. Auch mich hat dieses Urteil mit tiefstem Bedenken erfüllt, und zwar wegen der Konsequenzen, die es haben kann. Ich will auch hier dem Bundesverfassungsgericht in keiner Weise vorwerfen, daß es parteiisch Recht gesprochen habe. Aber gerade dieses Urteil zeigt, wie bei den Entscheidungen des Bundesverfassunggerichts politische Erwägungen mit Rechtserwägungen fast untrennbar verbunden sind.
    Und wenn der Herr Bundeskanzler vorhin darauf hingewiesen hat, daß das Bundesverfassungsgericht nur Recht zu sprechen habe, dann hat er damit den Finger auf die Wunde gelegt, und wir werden den Finger vielleicht noch oft auf diese Wunde legen müssen. Auch Sie haben sicherlich das Schriftchen des Bundesverfassungsrichters Professor Leibholz über den Strukturwandel der Demokratie gelesen, in dem er die These vertritt, wir lebten in dem Parteienstaate bereits so, daß die in Art. 38 des Grundgesetzes festgelegte Unabhängigkeit des Abgeordneten, seine Eigenschaft als Vertreter des ganzen Volkes, daß er nur seinem Gewissen unterworfen sei, nicht mehr bestehe; indem er diese Unabhängigkeit leugnet und den Art. 38 praktisch für obsolet erklärt und behauptet, der Abgeordnete sei heute nur noch ein gehorsamsverpflichteter Funktionär seiner Partei.
    Ich gebe zu, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil gegen die SRP nicht soweit gegangen ist, aber gewisse Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhange mit der Frage des Verbots einer Partei und des damit verbundenen Mandatsverlustes und seine Ausführungen darüber, daß sich der Grundgesetzgeber über die prinzipielle Unvereinbarkeit des Art. 38 GG, der ja die Unabhängigkeit der Abgeordneten festlegt, und des Art. 21 GG nicht im klaren gewesen sei, und die daraus für die Zukunft etwa noch zu erwartenden weiteren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nötigen uns ja, dazu Stellung zu nehmen,

    (Zuruf des Abg. Renner)

    — das hören Sie gern, Herr Renner, ich weiß! — und zwingen uns, Herr Mellies, wenn es nottut, rechtzeitig Alarm zu schlagen.
    Ich bekenne mich aber, wie gestern schon, dazu, daß wir diese Kritik am Bundesverfassungsgericht und der von ihm etwa eingeleiteten Rechtsprechung mit Vorsicht und Takt auszuüben


    (Kiesinger)

    haben. Aber wir müssen diese Kritik ausüben und müssen uns alle in diesem Bemühen zusammenfinden; dann werden .wir es uns auch ersparen, uns gegenseitig unberechtigte Vorwürfe zu machen. Ich finde, ohne daß ich auf den formellen Standpunkt, den wir gestern in der Frage der Zulässigkeit eines Mißbilligungsantrags eingenommen hab en, noch einmal einzugehen brauche: Es ist in diesem Falle ganz klar, daß ein Vorwurf gegen die Stellungnahme des Herrn Bundeskanzlers nicht erhoben werden kann. Es hat sich nicht nur nicht „ungeheuerlich", sondern vollkommen korrekt und pflichtgemäß verhalten. Deswegen werden wir den Antrag ablehnen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)