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ID0125302200

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 253. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 5. März 1953 12137 253. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 5. März 1953. Geschäftliche Mitteilungen 12139B Bericht des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts über die Schritte der Bundesregierung betr. Freigabe deutschen Auslandsvermögens (Nr. 4165 der Drucksachen) 12139B Vorlage des Entwurfs einer Zweiten Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und zur Änderung von auf Grund des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft erlassenen Verordnungen . . 12139C Änderungen bzw. Reihenfolge der Tagesordnung 12139C, 12191C Dr. Wuermeling (CDU) 12139C Sabel (CDU) 12139D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 12140B Dr. Wellhausen (FDP) 12168D Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 12169A Strauß (CSU) 12169A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung (Nr. 4092 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung der Ergänzungsvorlage der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1953 (Nr. 4093 der Drucksachen) sowie mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Finanzausgleich unter den Ländern in den Rechnungsjahren 1953 und 1954 (Nr. 4094 der Drucksachen) 12140A Dr. Gülich (SPD) 12140C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 12141A Pelster (CDU) 12142C Frau Kalinke (DP) 12144B Frau Dr. Ilk (FDP) 12145A Freudenberg (Fraktionslos) . . . 12146A Dr. Wuermeling (CDU) 12146C Seuffert (SPD) 12147B Überweisung der Vorlagen Nrn. 4092 und 4094 an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und der Ergänzungsvorlage Nr. 4093 an den Haushaltsausschuß . . 12148A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts (Nr. 3847 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) (Nr. 4131 der Drucksachen; Umdruck Nr. 783) 12148B Dr. Kleindinst (CSU): als Berichterstatter 12148B schriftlicher Bericht 12193 Gundelach (KPD) . . 12149A, B, 12150B, C Abstimmungen 12149B, 12150A, B, D Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Sabel, Richter, Determann u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte vom 8. Januar 1953 (Nr. 4135 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 4155 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes (Nr. 4156 der Drucksachen) 12139C, 12151A, D Dr. Wuermeling (CDU) (zur Tagesordnung) 12139C Sabel (CDU) (zur Tagesordnung) 12139D Dr. Atzenroth (FDP), Berichterstatter 12151A Beschlußfassung zum Ausschußantrag Nr. 4155 12151C Überweisung des Antrags Nr. 4156 an den Ausschuß für Arbeit 12151D Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes (Nr. 4073 der Drucksachen) . 12152A Beschlußfassung 12152A Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Saargebiet (Nr. 4084 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Saarwahlen vom 30. November 1952 (Nr. 4038 der Drucksachen) 12152B, 12153A Mellies (SPD) (zur Geschäftsordnung) 12152B Dr. Mommer (SPD), Anfragender und Antragsteller 12153A Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . 121554 Eichler (SPD) 12155C Agatz (KPD) 12157C Ablehnung des Antrags Nr. 4038 . . . 12158C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Verkauf eines Teils des ehemaligen Heereszeugamtes in Ulm, Söslingerstraße 96, an die Firma Telefunken Gesellschaft für drahtlose Telegraphie mbH. in Berlin SW 61, Mehringdamm 32-34 (Nr. 4069 der Drucksachen) 12152C Überweisung an den Haushaltsausschuß 12152C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung des Bundestages zur Bestellung eines Erbbaurechts an einem reichseigenen Grundstück in Wilhelmshaven an der Gökerstraße, ehem. Bauwerft der Kriegsmarine (Nr. 4070 der Drucksachen) 12152C Überweisung an den Haushaltsausschuß 12152C Erste, zweite und dritte Beratung des von den Abg. Naegel, Dr. Schöne, Dr. Preusker u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes betr. Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft (Nr. 4142 der Drucksachen) 12152C Beschlußfassung 12152D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. '770) . . . 12152D Beschlußfassung 12153A Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Mißbilligung des Verhaltens des Bundeskanzlers (Nr. 3955 der Drucksachen) 12158C Mellies (SPD), Antragsteller 12158D, 12163C Dr. Adenauer, Bundeskanzler . 12160C Renner (KPD) 12162D Dr. Arndt (SPD) 12164C Kiesinger (CDU) 12166A Ewers (DP) 12167A Dr. Reismann (FU) 12167C Euler (FDP) 12168B Ablehnung des Antrags Nr. 3955 . . 12168C Schriftliche Erklärung gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung . 12197 Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Abgaben auf Mineralöl (Nr. 3803 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 4137 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 778, 779, 781, 782) Dr. Wellhausen (FDP): zur Geschäftsordnung 12168D zur Sache 12177D, 12179A Strauß (CSU) (zur Geschäftsordnung) 12169A Neuburger (CDU), Berichterstatter 12169C Margulies (FDP) 12170C Dr. Gülich (SPD) . . . . 12171B, 12175B, 12177C, 12179B Dr. Friedensburg (CDU) . 12174A, 12177B Pelster (CDU) 12176A Dr. Bertram (Soest) (FU) . . . 12176C Abstimmungen 12178A Dritte Beratung vertagt 12179D Erste Beratung des Entwurfs eines Bundeswahigesetzes (Nr. 4090 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Abg. Dr. Wuermeling, Strauß u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Wahlgesetzes zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 3636 der Drucksachen) sowie mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Bundeswahlgesetzes (Nr. 4062 der Drucksachen) 12169A, 12179D Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 12169A, 12180A Dr. Wuermeling (CDU), Antragsteller 12184C Dr. Menzel (SPD), Antragsteller 12188A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (32. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der DP betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs über den Beruf der medizinisch-technischen Assistenten (Nrn 4082, 3281 der Drucksachen) 12191C Beschlußfassung 12191D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (32. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs über den Beruf des Masseurs und den Beruf der Krankengymnastin und über den Antrag der Fraktion der DP betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs über den Beruf der Krankengymnastinnen (Nrn. 4083, 3286, 3304 der Drucksachen) 12191D Beschlußfassung 12191D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Dr. Horlacher u. Gen. betr. Rechtzeitige Festsetzung des Zuckerrübenpreises für 1953 (Nrn. 4085, 4035 der Drucksachen) 12192A Beschlußfassung 12192A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Freiherrn von Aretin gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 23. Dezember 1952 (Az. 1044 E — 24877) (Nr. 4066 der Drucksachen) . . 12192A Hoogen (CDU), Berichterstatter 12192B Beschlußfassung 12192C Erste Beratung des von der Fraktion der FU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes (Nr. 4061 der Drucksachen) 12192C Überweisung an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen 12192C Nächste Sitzung 12192D Anlage 1: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts (Nrn. 3847, 4131 der Drucksachen) 12193 Anlage 2: Schriftliche Erklärung der Abg. Dr. Decker, Dr. Besold, Freiherr von Aretin, Lampl, Wartner, Mayerhofer und Eichner gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Mißbilligung des Verhaltens des Bundeskanzlers (Nr. 3955 der Drucksachen) . . . . 12197 Die Sitzung wird um 13 Uhr 35 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Anlage 1 zum Stenographischen Bericht der 253. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts (Nrn. 3847, 4131 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kleindinst. Der Ausschuß für Beamtenrecht (25. Ausschuß) hat den ihm mit Beschluß des Deutschen Bundestages vom 26. November 1952 überwiesenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts (Drucksache Nr. 3847) neben dem Entwurf eines Bundesbeamtengesetzes (Drucksache Nr. 2846) beraten. Da die Erhöhung der hinter der Entwicklung der Preis-, Gehalts- und Lohnverhältnisse zurückgebliebenen Besoldung der Bundesbeamten und der Versorgungsberechtigten des Bundes vom Haushaltsjahr 1953 an eine neue Regelung verlangte, hat der Ausschuß die dafür notwendigen Bestimmungen nach Benehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen und der Konferenz der Finanzminister der Länder in den Gesetzentwurf als Kapitel IV b aufgenommen. Zu den wesentlichen Änderungen des Gesetzentwurfes sind folgende Erläuterungen notwendig: Zu Kapitel I, § 1, Ziff. 1 a: Bei der Regelung des Wohnungsgeldzuschusses hielt es der Ausschuß für notwendig, die Bestimmung umzuarbeiten, die das Besoldungsgesetz in § 9 Abs. 4 für verheiratete Beamte trifft. Nach dieser Bestimmung erhält die verheiratete Beamtin den halben Wohnungsgeldzuschuß. Dieser halbe Wohnungsgeldzuschuß entfällt, wenn der Ehemann als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst bereits Wohnungsgeldzuschuß bezieht. Wenn beide Ehegatten Angehörige der Bundesverwaltung sind, wird nur ein Wohnungsgeldzuschuß, und zwar der höhere, bezahlt. Der volle Wohnungsgeldzuschuß kann verheirateten weiblichen Beamten bewilligt werden, die zur ehelichen Gemeinschaft nicht verpflichtet oder die genötigt sind, für den Unterhalt der Familie ganz oder überwiegend zu sorgen. Trotz dieser angemessenen Regelung des besonderen Tatbestandes als Voraussetzung für den Wohnungsgeldzuschuß für verheiratete Beamte bestanden Bedenken über seine Fortgeltung über den 31. März 1953 hinaus wegen des Gleichheitssatzes für Mann und Frau in Artikel 3 Abs. 2 und des Artikels 117 des Grundgesetzes. Das Gesetz kann den Wohnungsgeldzuschuß nur für verheiratete Bundesbeamte und demnach für beide Ehegatten dann regeln, wenn beide Bundesbeamte sind oder wenn ein Ehegatte als Beamter und einer als Angestellter im Bundesdienst steht oder Versorgungsberechtigter des Bundes ist. Der Ausschuß hat dem Gleichheitssatz dadurch Rechnung getragen, daß er jedem der Ehegatten, die im Bundesdienst stehen, einen Anspruch auf ein Wohnungsgeld — wenn auch nicht auf ein Wohnungsgeld in voller Höhe — zuerkennt, jedoch die Folge ausschließt, daß jeder Ehegatte für die doch gemeinsame Wohnung den vollen Wohnungsgeldzuschuß erhält und beide gemeinsam aus dem Gleichheitssatz einen persönlichen Vorteil durch einen unangemessen hohen Wohnungsgeldzuschuß erzielen. Der neue Absatz 4 des § 9 sieht deshalb vor, daß verheiratete Beamte, deren Ehegatte Beamter, Versorgungsberechtigter oder Angestellter im öffentlichen Dienst ist und denen ein Kinderzuschlag nicht zusteht, den Wohnungsgeldzuschuß der nächstniedrigeren Tarifklasse erhalten. Sofern den verheirateten Beamten aber ein Kinderzuschlag zusteht, erhält nur einer der Ehegatten den vollen Wohnungsgeldzuschuß, und zwar derjenige, diem der Wohnungsgeldzuschuß der höheren Tarifklasse zusteht, bei gleicher Tarifklasse der ältere Ehegatte. Dem anderen Ehegatten im Bundesdienst steht dann nur der Wohnungsgeldzuschuß der nächstniedrigeren Tarifklasse zu. Ist jedoch ein Ehegatte Beamter eines Landes oder einer Gemeinde, so haben diese Dienstherren die Möglichkeit, diese für Bundesbeamte geltende Bestimmung anzuwenden. Zu Kapitel I, § 1, Ziff. 2: Der § 10 Abs. 1 der Regierungsvorlage hat insofern eine Erweiterung erhalten, als der Anspruch eines ledigen Beamten auf das volle Wohnungsgeld dadurch nicht erlischt, daß er das in den Hausstand dauernd aufgenommene Kind ohne Aufhebung des Familienzusammenhanges auf seine Kosten ander- (Dr. Kleindinst) weitig unterbringt. Diese Erweiterung ist mit Rücksicht auf die berufliche Ausbildung des Kindes oder auf seine vorübergehende Unterbringung aus gesundheitlichen Gründen notwendig, da dem Beamten während dieser Zeit eine Einschränkung seines Aufwandes für die Wohnung nicht möglich ist. Ferner soll den ledigen Beamten der volle Wohnungsgeldzuschuß gewährt werden, solange sie im eigenen Hausstand aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Angehörigen Wohnung oder Unterhalt gewähren. Zu Kapitel I, § 1, Ziff. 6: Bei der Staffelung des Kinderzuschlags ist der Ausschuß ,dem Vorschlag des Bundesrates gefolgt und hat die Beträge statt auf 20, 30 und 40 DM auf 25, 30 und 35 DM festgesetzt, gewährt aber den Kinderzuschlag von 30 DM nicht bis zum vollendeten 16., sondern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und läßt demnach den Kinderzuschlag von 35 DM mit dem 15. Lebensjahr beginnen. Der Ausschuß will dadurch dem Aufwand für kleine Kinder und den erhöhten Anforderungen der Berufsausbildung der Kinder Rechnung tragen. Zu Kapitel I, § 2, I, Besoldungsordnung A: Die Ziffern 3, 4a, b Buchst. bb, c, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17b und Kapitel IV und Kapitel V Abs. 2, 3 und 4 entfallen wegen der später begründeten Vorschläge des Ausschusses für die Verbesserung der Besoldung der Lehrkräfte und für die Streichung der Bestimmungen für die Besoldung der Richter. Zu Kapitel I, § 2, Ziff. 13, Buchst. b und c und Ziff. 14, Buchst. a: Der Ausschuß hat die Bestimmungen des Entwurfes der Bundesregierung aus zwei Gründen gestrichen. Die Verbesserung der Möglichkeiten von Vorrückungen durch eine Ermächtigung zur Gewährung einer ruhegehaltfähigen und unwiderrufliche Stellenzulage an ein Sechstel der Amtsgerichtsräte und Oberamtsrichter und einer Stellenzulage zwei Jahre nach Erreichung des Endgrundgehaltes hielt der Ausschuß auch in einem Notgesetz für eine zu schematische und deshalb unzweckmäßige Lösung, die Bezeichnung als Bewährungszulage für bedenklich. Der Bundesrat hat die Einbeziehung der Landgerichtsräte und Staatsanwälte in die Verbesserungsmaßnahme, wenn auch in anderem Ausmaße, vorgeschlagen. Die Laufbahn der Richter und Staatsanwälte ist aber in den süddeutschen und norddeutschen Ländern verschieden. Die Ermöglichung der Vorrückungen ist für die Richter und Staatsanwälte eine organisatorische Aufgabe der Länder. Die Richter und Staatsanwälte legen selbst das Gewicht auf die Berücksichtigung ihrer im Grundgesetz festgelegten Stellung neben der Gesetzgebung und Verwaltung im Besoldungswesen und nicht auf den Ausgleich ides Mangels an Vorrückungen durch Zulagen. Zu Kapitel II, § 3, Ziff. 9: Die Mehrheit des Ausschusses hat in § 30 der Besoldungsordnung für die Reichsbahnbeamten die Worte „oder nach Anhörung" gestrichen, weil sie diese Worte mit § 22 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. S. 955) nicht für vereinbar hielt. Nach dem im Gesetzentwurf vorgeschlagenen § 30 würde der Bundesminister für Verkehr die Befugnis erhalten haben, Ausführungsbestimmungen zu den Bestimmungen der Besoldungsordnung selbst nicht nur auf den Vorschlag des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn, sondern auch aus eigenem Vorgehen, aber nach Anhörung des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn und im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen zu erlassen. Dagegen räumt der § 22 des Bundesbahngesetzes dem Bundesminister für Verkehr lediglich das Recht ein, auf Vorschlag des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn im Einverständnis mit dem Bundesminister der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Besoldung und über die Reise- und Umzugskosten der Bundesbahnbeamten zu erlassen, soweit die Eigenart ,des Betriebes es erfordert. Die Mehrheit des Ausschusses hielt eine Erweiterung der Befugnis des Bundesministers für Verkehr über den § 22 des Bundesbahngesetzes hinaus als dieser Bestimmung und der Absicht des Bundesbahngesetzes widersprechend für nicht vertretbar. Zu Kapitel IV: Die Ermächtigung des Bundesministers der Finanzen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Richtlinien über die Besoldung der leitenden Kommunalbeamten zu erlassen, hat der Ausschuß wie der Bundesrat, wenn auch aus anderen Gründen, abgelehnt. Der Ausschuß hat nicht verkannt, daß erhebliche Fehler bei der Festsetzung der Besoldung der leitenden Kommunalbeamten vorgekommen sind. Dem Ausschuß war es weiter bekannt, daß die kommunalen Spitzenverbände diese Richtlinien erstreben. Die Ermächtigung zum Erlaß dieser Richtlinien steht aber in so offenkundigem Gegensatz zu dem immer wieder betonten Grundsatz der gemeindlichen Selbstverwaltung, daß der Ausschuß einstimmig zur Ablehnung der vorgesehenen Bestimmung gekommen ist. Die Verschiedenheit der Gemeindeverfassungen und der gemeindlichen Aufgaben macht solche Richtlinien nicht möglich. Die Größe der Städte und Landkreise nach 'der Bevölkerungszahl bietet keinen Maßstab. Der Vergleich mit den Gehältern der Staatsbeamten ist unzutreffend, weil die Aufgaben der leitenden Kommunalbeamten einen verschiedenen Inhalt und Charakter haben und weil die Anstellungsbedingungen verschieden sind. Die Erfahrungen mit dem früheren Erlaß von Richtlinien und den zu ihrer Durchführung eingerichteten Schiedsgerichten sind nicht befriedigend gewesen. Der Ausschuß glaubt, daß Vereinbarungen der kommunalen Verbände oder Maßnahmen der Länderregierungen die Aufgabe im Hinblick auf das Gemeinderecht eher erfüllen können als eine Rechtsverordnung des Bundesfinanzministers, selbst mit Zustimmung des Bundesrates. Zu Kapitel IV a: Der Ausschuß hat die Verbesserung der Lehrerbesoldung in dem Gesetzentwurf nicht nur deshalb belassen, weil die Verringerung des Zuganges zum Volksschuldienst besorgniserregend ist, sondern weil die jungen Leute, die geneigt sind, sich dem Schulberuf zuzuwenden, wegen der in der Aus- (Dr. Kleindinst) gestaltung befindlichen Berufsausbildung die Sicherheit haben müssen, daß die Träger der Volksschulen bereit sind, die beruflichen Aussichten der Junglehrer in bezug auf die Besoldung und die möglichen Vorrückungen zu verbessern. Im Ausschuß bestand jedoch keine Übereinstimmung über das bei der Verbesserung der Lehrerbesoldung einzuschlagende Verfahren. Die Mehrheit war der Anschauung, daß die Vorschläge des Entwurfes der Bundesregierung, bis zu einem Sechstel der Volksschullehrer bei Bewährung zwei Jahre nach Erreichen des Endgrundgehaltes ruhegehaltfähige und unwiderrufliche Stellenzulagen von 500,— bis 800,— DM zu gewähren und Verbesserungen für andere Gruppen ebenfalls durch Zulagen zu versuchen, ein ungeeignetes und wenig Erfolg versprechendes Verfahren_ sei. Die Mehrheit ging von der Erfahrung aus, daß die Volksschullehrer erst 1939 in die Reichsbesoldungsordnung aufgenommen wurden, daß die dadurch herbeigeführte einheitliche Regelung in vielen Ländern zur Verschlechterung der Lehrerbesoldung geführt hat und daß es erst im Jahre 1943 gelungen ist, die größten Härten der einheitlichen Regelung zumeist durch ein Zulagensystem für die damaligen Inhaber der Schulstellen zu beheben oder wenigstens zu erleichtern. In den letzten Jahren haben Baden, Bayern und Hamburg die Verschlechterung der Lehrerbesoldung wieder beseitigt. In anderen Ländern, wie im pfälzischen Teil des Landes Rheinland-Pfalz und im ehemaligen oldenburgischen Gebiet des Landes Niedersachsen streben viele Lehrer wieder die Regelung an, die vor der Reichsbesoldungsordnung von 1939 bestanden hat. Unter diesen Voraussetzungen hielt es der Ausschuß für verfehlt, der Besoldung der Volksschullehrer ein neues schematisches System von Verbesserungen in der Form von Zulagen aufzuzwingen, das im Widerspruch zu den inzwischen getroffenen und durchgeführten Regelungen und zu den Erwartungen eines großen Teiles der Volksschullehrer stehen würde. Die Mehrheit hielt aus dem gleichen Grunde die von der Minderheit beantragte einheitliche Zulage von 800,— DM zu dem Endgrundgehalt eines noch zu bemessenden, aber jedenfalls größeren Teiles als ein Viertel für nicht durchführbar. Die Mehrheit war weiter der Anschauung, daß der Ausbau der Gewährung von Zulagen, die bisher für Nebenfunktionen oder zur Überbrückung von individuellen Nachteilen von Besoldungsregelungen vorgesehen waren, die Besoldungsordnung systemlos und unübersichtlich gestaltet und die einzelnen Besoldungsbezüge weiter aufspaltet. Die Mehrheit kam durch diese Erfahrungen und Erwägungen zu dem Beschlusse, die Verbesserung der Lehrerbesoldung auf der entstandenen Grundlage den Ländern als den Trägern der Volksschule zu überlassen, sie lediglich zu diesem Zweck zu ermächtigen, von den Sperrbestimmungen des-Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts abzuweichen und Vorschriften zur Verbesserung der Besoldung der Lehrer in diesem Rahmen zu erlassen. Dieses Verfahren zur Verbesserung der Besoldung und der Möglichkeit der Vorrückung der Volksschullehrer mußte folgerichtig auch auf die übrigen Lehrkräfte Anwendung finden. Der Gesetzentwurf sieht deshalb jetzt die Ermächtigung der Länder vor, in Abweichung von den Sperrbestimmungen des Ersten Besoldungsänderungsgesetzes Vorschriften zur Regelung folgender Aufgaben zu erlassen: Die Länder können bestimmen, daß die Bezüge der Volksschullehrer mit der bisher dritten Dienstaltersstufe der Besoldunggruppe A 4 c 2 beginnen. Sie können das weitere Aufsteigen innerhalb dieser Besoldungsgruppe nach Zweckmäßigkeit festlegen. Damit will der Ausschuß die Regelung der Anfangsgehälter der Junglehrer nach dem Vorschlag des Bundesrates ermöglichen. Folgerungen für andere Gruppen von Beamten hielt der Ausschuß aus dem Grunde nicht für vertretbar, weil die Ausgestaltung der Vorbildung für den entsprechenden Nachwuchs nicht vor so grundsätzlichen Änderungen wie für den Nachwuchs des Volksschuldienstes steht. Außerdem können die Länder die Verschlechterungen der Besoldung und Versorgung beseitigen, die die Einführung der Reichsbesoldungsordnung für die Lehrer gebracht hat und die die Änderungen bis 1943 nicht ganz behoben haben. Endlich sollen die Länder ermächtigt werden, für einen Teil der Lehrkräfte aller Schularten und der fachlichen Schulaufsichtsbeamten angemessene Verbesserungen ihrer Besoldung herbeizuführen, um die schlechten Möglichkeiten der Beförderung gegenüber anderen vergleichbaren oder gleichzubewertenden Beamtengruppen auszugleichen. Damit will der Ausschuß die gebotene Notlösung in der Angleichung an die Gegebenheiten bei den Schulträgern erleichtern, ohne einer grundsätzlichen neuen Ordnung der Lehrerbesoldung vorzugreifen. Dagegen hat der Ausschuß mit weit überwiegender Mehrheit beschlossen, die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Aufnahme der Stellen der Lehrer an den Berufs- und Gewerbeschulen in die Bundesbesoldungsordnung zu streichen. Die Lehrziele und die Anforderungen bei Lehrkräften der Berufs- und Gewerbeschulen, deren Träger die Länder oder die größeren Städte sind, weichen sehr stark voneinander ab. Die Anforderungen an die Berufsausbildung der Lehrkräfte sind überdies so sehr in der Entwicklung begriffen, daß eine einheitliche Bundesbesoldungsordnung zu den gleichen Schwierigkeiten wie die Reichsbesoldungsordnung von 1939 geführt hätte. Für den Beschluß des Ausschusses war aber die Sicherheit entscheidend, daß die im Gesetzentwurf vorgesehene Eingruppierung der Stellen der Lehrer an den Berufs- und Gewerbeschulen die dauernde Herabdrückung der Lehrziele, Lehrkräfte und Leistungen an den wertvollsten Schulen besonders des Landes Baden-Württemberg, aber auch der Städte in anderen Ländern bedeutet hätte. Diese hochstehenden Berufs- und Gewerbeschulen, deren Errichtung und Ausgestaltung zum Teil seit hundert Jahren im engen Zusammenhang mit der Entwicklung der Industrie und des Handels in bestimmten Wirtschaftsgebieten steht, konnte der Ausschuß dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Besoldung der Lehrkräfte nicht opfern. Der Ausschuß hat in Ausführung des Beschlusses des Bundestages vom 26. November 1952 geprüft, ob er ohne erhebliche Verzögerung seines Berichtes über den Gesetzentwurf hinausgehende, in ihn einzuarbeitende Vorschläge unterbreiten kann. Zu dieser Prüfung hat den ersten Anlaß der Antrag der Minderheit gegeben, den technischen Beamten Zulagen von 480,— bis 840,— DM zu gewähren. Zu diesem Antrag hat der Ausschuß die Vertreter der Bundesbahn und der Bundespost gehört. Sie haben erklärt, daß sie zwar Vorschläge für die Verbesserung einzelner Beamtengruppen haben, (Dr. Kleindinst) daß ihre Berücksichtigung jedoch das System der Besoldungsordnung beeinflussen und zu Folgen für andere Gruppen führen müßte, weshalb diese Vorschläge für die große Besoldungsreform vorgesehen sind. Außerdem sind bei der Bundesbahn und bei der Bundespost Verwaltungsstellen mit Technikern versehen. Die Berücksichtigung der Beamten im maschinen- und bautechnischen Dienst des Bundes hätte zu Erhebungen geführt, die die Erledigung der Aufgabe zweifellos verzögert haben würden. Noch weitere Erhebungen wären notwendig geworden, wenn wegen der mittelbaren Wirkung des Gesetzes auf die Länder und Gemeinden auch zur Beurteilung der finanziellen Folgen die zahlreichen und verschiedenen technischen Beamten in den Ländern und Gemeinden hätten berücksichtigt werden müssen. Infolgedessen konnte die Mehrheit dem Antrag der Minderheit nicht entsprechen. Eingaben lagen vor von den Archivbeamten, den Universitätsbibliothekaren, den Rechtspflegern. Da es sich hier um Länderbeamte handelt, wären weitgehende und eingehende Erhebungen notwendig geworden. Außerdem haben diese Eingaben Fragen aufgeworfen, die nicht in dieses Gesetz, sondern in die zu erwartende Besoldungsordnung gehören, und vor allem die grundsätzliche Frage, ob ein Besoldungsrahmengesetz diese Aufgaben zu lösen imstande ist. Infolgedessen hat sich der Ausschuß zur alsbaldigen Verabschiedung des eiligen Gesetzes auf den Rahmen des Gesetzentwurfes beschränken müssen. Zu Kapitel IV b: Wie bereits hervorgehoben, hat der Bund im laufenden Haushaltsjahr den Bundesbeamten zwei außerordentliche Zahlungen gewährt, und zwar im Juni 1952 ein der Einkommensteuer unterliegendes halbes Monatsgehalt und im Dezember eine nicht zu versteuernde Zuwendung von 30 v. H. und außerdem die vom Lande Nordrhein-Westfalen schon vorher beschlossene Dezember-Zuwendung von 30, 50 und 15 DM. Die zweite Maßnahme erfolgte auch deshalb, weil der Bundesbahn, der Bundespost und den -Gemeinden die Einkommensteuer aus diesen Zahlungen nicht zugeflossen wäre und sie deshalb die den Beamten verbleibenden Bezüge u n d die dem Bund und den Ländern zufließenden Einkommensteuerbeträge hätten aufbringen müssen. Für das neue Haushaltsjahr war eine im vorhinein klare Regelung der Besoldung notwendig. Deshalb hat der Ausschuß — wie bereits hervorgehoben — beschlossen, sie in diesen Gesetzentwurf einzuarbeiten. In den Beratungen sind zwei Gesichtspunkte hervorgetreten: Die Wiederholung ähnlicher einmaliger Zuwendungen an die Beamten oder die Erhöhung der laufenden Bezüge. Für die erste Form wurden Gründe wirtschaftspolitischen Charakters und finanzielle Rücksichten auf die Bundesbahn, die Bundespost, die "Länder, die Gemeinden und die kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe geltend gemacht, für die zweite Maßnahme die Angemessenheit laufender Erhöhungen für die Beamtenbesoldung. Der Ausschuß hat nach eingehenden Beratungen beschlossen, die Stammgrundgehälter vom 1. April 1953 an um zwanzig vom Hundert zu erhöhen. Der Haushaltsausschuß hat sich diesem Beschluß angeschlossen. Bonn, den 25. Februar 1953 Dr. Kleindinst Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 253. Sitzung Schriftliche Erklärung der Abgeordneten Dr. Decker, Dr. Besold, Freiherr von Aretin, Lampl, Wartner, Mayerhofer und Eichner gemäß 5 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion der SPD betreffend Mißbilligung des Verhaltens des Bundeskanzlers (Nr. 3955 der Drucksachen) Die unterzeichneten Abgeordneten haben gegen den Antrag der Fraktion der SPD — Drucksache Nr. 3955 betreffend Mißbilligung des Verhaltens des Bundeskanzlers — gestimmt. Mit der Ablehnung dieses Antrags wollen sie zum Ausdruck bringen, daß sie das Verhalten des Bundeskanzlers in den angegriffenen vier Punkten billigen. Die Ausführungen des Fraktionsmitgliedes Dr. Reismann entsprechen insoweit nicht ihrer Auffassung. Dr. Decker, Dr. Besold, Freiherr von Aretin, Lampl, Wartner, Mayerhofer, Eichner.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Richard Freudenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (Fraktionslos)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Meine Damen und Herren! Der Herr Kollege Seuffert wird verstehen, daß auch einer der steuerlichen Lieblinge des Herrn Finanzministers einmal kurz spricht.

    (Lachen in der Mitte.)

    Es ist richtig, Herr Kollege Seuffert, daß diese Steuernovelle zweierlei bezwecken muß, daß sie einmal auf die Kauf- und Konsumkraft der Bevölkerung heben, zum andern aber auch eine gesunde Vermögens- und Kapitalbildung fördern muß. Ich glaube, daß die Ziffern, mit denen Sie brilliert haben, doch insofern ein sehr irriges Bild geben, als dabei die schwere Belastung infolge der Vermögensabgaben in keiner Weise Berücksichtigung gefunden hat.
    Herr Kollege Seuffert, ich bin 'sehr glücklich darüber, zu wissen, daß die Arbeiterschaft in Deutschland klar erkannt hat, daß ohne eine gesunde Kapital- und Vermögensbildung in der Wirtschaft eine stetige und sichere Beschäftigung in keiner Weise gewährleistet ist.

    (Sehr gut! bei der FDP)

    Ich möchte gar nicht in den Streit über die 7er-
    Paragraphen eintreten. Mir scheint, Herr Finanzminister, das Allerdringlichste zu sein, sich darüber Rechenschaft zu geben, daß die derzeitigen Abschreibungssätze unter gar keinen Umständen genügen, um die dauernde Instandhaltung unserer Anlagen zu sichern.
    Nun darf ich noch ein Wort zu dem heiklen Thema der Haushaltsbesteuerung sagen. Frau Kollegin Ilk, ich möchte einen Schritt weiter gehen als Sie und den Ausschuß und den Herrn Finanzminister bitten, bei dieser Frage doch zu bedenken, daß heute mehr, als es zu irgendeiner Zeit vorher der Fall war, die Frau in jedem Haushalt mit tätig sein muß. Ich weiß nicht, ob es auf die Dauer möglich ist, zwischen der sogenannten werktätigen Frau und der im Haushalt tätigen Frau eine Trennung vorzunehmen.

    (Sehr richtig! rechts.)

    Ich möchte der Meinung sein, daß die Leistung unserer Frauen in der Führung des Haushalts so groß ist, daß sie uns ja überhaupt nur dadurch die Möglichkeit schaffen, die andere Arbeit zu leisten.

    (Beifall in der Mitte und rechts.)

    Ich habe mir nun einmal die Mühe gemacht, Herr Finanzminister, zu überprüfen, was es bedeuten würde, wenn man diese heikle Frage lösen würde, indem man ähnlich wie in Amerika die Ehegatten gemeinsam veranlagt, aber dann das Einkommen halbiert und zu dem dann sich ergebenden Steuerfuß belastet. Wenn wir uns entschließen könnten, diesen amerikanischen Weg zu gehen, der vielleicht auch andere Fragen wie die der steuerlichen Vergleichbarkeit der Tarife nicht mehr so peinlich machen würde, könnten wir folgende Lösung ins Auge fassen. Sie schlagen z. B. vor, daß die steuerliche Belastung bei einem Einkommen von 10 000 DM 2037 in Steuerklasse II beträgt. Wenn man den Weg ginge, die Eheleute gemeinsam zu veranlagen, aber dann den sich zu ergebenden Betrag zu halbieren und nach der Steuerklasse I zu besteuern, so würde das bei 10 000 Mark 1650 Mark Belastung für die beiden Ehegatten ausmachen. Bei 20 000 Mark nach Ihrem Vorschlag 6009, nach dem von mir gemachten Vorschlag 5430. Bei 40 000, DM nach dem Regierungsvorschlag 14 992 DM Steuer, nach meinem Vor-
    schlag 14 430 DM. Bei 80 000 DM nach dem Regierungsvorschlag beträgt die Steuer 35 543 DM, nach meinem Vorschlag 35 670 DM. Herr Kollege Seuffert, es wird Sie beruhigen, daß die „Lieblinge" durch meinen Vorschlag nicht weiter begünstigt werden. Darüber hinaus wird endlich der Streit beseitigt, ob die Frau, die im Haushalt tätig ist, anders behandelt werden soll als die Ehefrau, die berufstätig ist.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Abgeordnete Wuermeling.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Franz-Josef Wuermeling


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mir ist daran gelegen, anläßlich der Beratung der Steuerreform ein besonderes Anliegen, das wir haben, nochmals mit Nachdruck zu unterstreichen. Es ist das Anliegen, unter allen Umständen den größeren Familien insbesondere auch unseres Mittelstandes im Zusammenhang mit der Steuergesetzgebung besser zu helfen.
    Ich habe anläßlich der letzten Haushaltsberatung schon ausgeführt, daß die Vorschläge, wie sie hier vorliegen, eine Erhöhung des steuerfreien Betrags für die Ehefrau um ein Drittel vorsehen, während für das erste und zweite Kind überhaupt keine und für das dritte und die weiteren Kinder nur eine Erhöhung des steuerfreien Betrages um 20 % eintreten soll. Bei dieser Regelung wird die Steuerbelastung im Gesamtergebnis eindeutig etwas mehr auf die großen Familien verlagert.
    Inzwischen habe ich mir die Unterlagen darüber beschaffen können, wie die Steuerbelastung der Familien vor dem Kriege gewesen ist und wie sie sich nach der neuen Vorlage stellt. Dabei ergibt sich zunächst, daß bei den kleinen Einkommen von 2000 oder 4000 DM im Jahr sich die steuerfreien Beträge so auswirken, daß auch bei den größeren Familien die Steuern heute geringer sind als vor dem Kriege oder heute ganz entfallen. Ein Vergleich bei der mittelständischen Schicht zeigt aber, daß die Steuerbelastung hier 'erheblich höher ist als vor dem Kriege und daß sie um so mehr steigt — im Verhältnis zu den Sätzen, die vor ,dem Kriege galten —, je größer die Zahl der Kinder ist. Ich darf das kurz belegen und dabei ein Einkommen von 6000 DM im Jahr, d. h. also einen Betrag von 500 DM im Monat zugrunde legen, das ja wohl zur Mittelstandsgruppe gehört. Vor dem Kriege zahlten die Ledigen bei 6000 Mark Einkommen 1024 Mark Jahressteuer. Nach der neuen Vorlage sind es 975 DM, so daß der Ledige heute besser steht als vor dem Kriege. Der Verheiratete ohne Kinder zahlte bei dem gleichen Einkommen vor dem Kriege 640 DM, nach der Vorlage heute 761 DM. Seine Steuer wird also um 20 % erhöht, während der Ledige eine Ermäßigung erfährt.
    Der Verheiratete mit einem Kind hatte vor dem Kriege 492 Mark zu zahlen, jetzt aber 612 DM, was einer Steigerung um 25 % gegenüber der Zeit vor dem Kriege entspricht. Bei dem Verheirateten mit zwei Kindern ist die Steigerung noch größer, und zwar von 376 Mark vor dem Kriege auf 477 DM nach der Vorlage. Bei Verheirateten mit drei Kindern steigert sich der Steuersatz gegenüber der Vorkriegszeit abermals, nämlich von 242 Mark auf 334 DM, also um etwa 35 %. Bei vier Kindern betrug der Steuersatz vor dem Krieg 124 Mark; er beträgt nach der Vorlage 212 DM, steigert sich also um 75 %. Bei fünf Kindern belief er sich vor dem Kriege auf 21 Mark; er beläuft sich nach der Vor-


    (Dr. Wuermeling)

    lage auf 112 DM, ist also um 400 % höher, d. h. ausgerechnet bei der Familie mit fünf Kindern muß mehr als das Fünffache des vor dem Kriege zu entrichtenden Steuerbetrages gezahlt werden. Wenn wir die Dinge entsprechend der höheren Kinderzahl weiter verfolgen, stellen wir die gleiche Entwicklung fest. Vergleichen wir ein Jahreseinkommen von 12 000 DM, also 1000 DM im Monat — ich will auf die Zahlen im einzelnen verzichten —, so ergibt sich die gleiche Entwicklung in noch wesentlich stärkerem Ausmaß.
    Wenn wir hier die Forderung geltend machen, daß auch gegenüber den mittelständischen größeren Familien eine vermehrte steuerliche Rücksicht walten muß, so tun wir das nicht in der Absicht, dem Herrn Finanzminister das Risiko, das er mit dieser Vorlage eingeht, irgendwie zu vergrößern, sondern lediglich mit dem Ziel, die kleine Verlagerung von den einzelnen und den Kleinstfamilien zugunsten der größeren Familien vorzunehmen, die erforderlich ist, um den größeren Familien bessere steuerliche Gerechtigkeit zuteil werden zu lassen. Wir wollen gar nicht so weit gehen, die Regelung beim ersten und zweiten Kind unbedingt anzutasten; aber vom dritten Kinde ab und bezüglich der weiteren Kinder, für die Familien, wo wirklich eine Milderung gebotener ist denn irgendwo, muß eine fühlbare weitere Erhöhung des steuerfreien Betrags Platz greifen. Das finanzielle Ergebnis kann ohne weiteres durch anderweitige Festsetzung der sonstigen Steuertabelle ausgeglichen werden. Da wir nur 15 % Kinder in der Bundesrepublik haben, die dritte und nachfolgende Kinder sind, kann diese Frage überhaupt keine wesentliche Rolle spielen.
    Ich möchte diese Gesichtspunkte und diesen Tatbestand hier im Plenum als Grundlage für die Ausschußberatungen doch auch einmal vorgetragen haben mit der dringenden Bitte an alle Kolleginnen und Kollegen im Ausschuß, den sozialen Erfordernissen der Familie in genügendem Ausmaß Rechnung zu tragen.

    (Beifall in der Mitte.)