Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bundesrat hat gegen das vom Bundestag verabschiedete Gesetz über die Wohnraumbewirtschaftung den Vermittlungsausschuß angerufen. Seine Einwendungen gegen den in diesem Hause einstimmig verabschiedeten Gesetzentwurf betreffen vier Punkte.
Der Bundesrat wünscht zunächst, daß die Genehmigungspflicht für den Wohnungstausch aufrechterhalten bleibt. Wie Ihnen bekannt ist, hat der Bundestag den Wohnungstausch keiner Genehmigungs-, sondern nur einer Anzeigepflicht unterworfen.
Der Bundesrat ist ferner der Auffassung, daß die Wohnungsämter nicht grundsätzlich verpflichtet werden können, dem Vermieter in jedem Falle mehrere Mieter anzubieten. Er ist der Meinung, die Praxis habe gezeigt, daß bei einem obligatorischen Auswahlrecht bestimmte sozial besonders anspruchsberechtigte Familien, wie z. B. solche mit großer Kinderzahl, nur schwer unterzubringen seien. Infolgedessen hat der Bundesrat verlangt,
daß die Wohnungsbehörde einem Vermieter auch einen b es t i m m t en Anspruchsberechtigten zuweisen könne.
Darüber hinaus hat der Bundesrat verlangt, daß hei land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken bestimmte Wohnräume für land- und forstwirtschaftliche Betriebsangehörige privilegiert sein müßten. — Und endlich verlangt der Bundesrat, daß Rechtsverordnungen im Sinne des § 4 Abs. 1 des Gesetzentwurfs nur mit Zustimmung des Bundesrats ergehen dürfen.
Der Vermittlungsausschuß hat sich mit den einzelnen Forderungen des Bundesrats beschäftigt und hierbei die der Formulierung des Bundestags zugrunde liegenden Erwägungen sowie die Überlegungen, die den Bundesrat zu seinem Abänderungsverlangen veranlaßt haben, berücksichtigt.
Hinsichtlich der Frage, ob der Wohnungstausch genehmigungs- oder nur anzeigepflichtig sein soll, hat der Vermittlungsausschuß nicht verkannt, daß die Überlegungen, die den Bundestag veranlaßt haben, es bei einer Anzeigepflicht sein Bewenden haben zu lassen, weil man allmählich zu einer Auflockerung der Wohnraumbewirtschaftung kommen müsse, durchaus beachtlich sind. Andererseits war der Vermittlungsausschuß aber einstimmig der Auffassung, daß Mißbräuche mit Hilfe von Wohnungstauschmaßnahmen zur Zeit nur durch behördliche Genehmigung des Wohnungstausches verhindert werden können. Der Hinweis, daß im Falle von Mißbräuchen zum Nachteil begünstigter Personenkreise die Finanzierungsmittel sofort gekündigt werden könnten, mag in einzelnen Ländern zutreffen, gilt aber keineswegs ganz allgemein in allen deutschen Ländern, so daß er nicht die gegen die bloße Anzeigepflicht erhobenen Bedenken ausräumen konnte. Bei der Beibehaltung der Genehmigungspflicht ist in § 12 jedoch ausdrücklich hervorgehoben worden, daß die Genehmigung nur aus besonders dringenden Gründen der Wohnraumbewirtschaftung versagt werden darf und als erteilt gilt, wenn dem Verfügungsberechtigten nicht binnen zwei Wochen nach Eingang seines Antrags ein ablehnender Bescheid zugegangen ist. Im Interesse einer einheitlichen Gesetzessprache hat der Vermittlungsausschuß hierbei die gleiche Formulierung gewählt, wie sie in § 10 Abs. 4 des Gesetzentwurfes steht.
Zu der Frage, ob die Wohnungsbehörde einem Verfügungsberechtigten mehrere Anspruchsberechtigte zur Auswahl anzubieten hat oder ihm auch grundsätzlich nur einen Anspruchsberechtigten anbieten darf, hat der Vermittlungsausschuß sich auf den Standpunkt gestellt, daß grundsätzlich mehrere Anspruchsberechtigte anzubieten seien. Er hat allerdings von einer unterschiedlichen Behandlung zwischen Gemeinden verschiedener Größe abgesehen. Von diesem Grundsatz ist jedoch in der neuen Fassung des § 15 des Gesetzentwurfs dann eine Ausnahme zulässig, wenn besonders dringende Gründe der Wohnraumbewirtschaftung die Zuteilung an einen bestimmten Anspruchsberechtigten erforderlich machen. Auch hier hat der Vermittlungsausschuß im Interesse einer einheitlichen Gesetzessprache den Gesetzentwurf des Bundestags mit dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 aus den vorhin erwähnten Gründen in Übereinstimmung gebracht.
Zu dem Verlangen des Bundesrats, daß in § 18 Abs. 2 zum Ausdruck gebracht werden möge, daß auch der Wohnraum für land- und forstwirtschaftliche Betriebsangehörige privilegiert sein müsse,
hat der Vermittlungsausschuß einmütig diesen Standpunkt anerkannt, jedoch die Auffassung vertreten, daß das im Gesetzentwurf bereits zum Ausdruck gebracht sei und deshalb nicht mehr besonders hervorgehoben zu werden brauche; denn unselbständiger Gesindewohnraum bildet bereits einen Teil der ohnehin schon als zweckbestimmt anzusehenden Wohnung des Betriebsinhabers oder des Betriebsleiters. Selbständiger Gesindewohnraum ist als landwirtschaftliche Betriebswohnung dagegen ohnehin bereits zweckbestimmt. Unselbständige Wohnungsteile können rechtlich nicht Träger selbständiger Rechte sein, sondern teilen das Rechtsschicksal aller Räume einer einheitlichen Wohnung. Das hat der Bundesrat vermutlich übersehen. Deshalb hat auch der Vermittlungsausschuß insoweit dem Verlangen des Bundesrats nicht entsprochen.
Das Verlangen des Bundesrats endlich, daß Rechtsverordnungen im Sinne des § 4 des Gesetzentwurfs nur mit Zustimmung des Bundesrats ergehen dürfen, ist begründet, weil es sich beim Gesetzentwurf selbst ebenfalls um ein Zustimmungsgesetz handelt. Das ergibt sich aus Art. 80 Abs. 2
des Grundgesetzes. Hiernach bedürfen Rechtsverordnungen, deren Grundlage in einer Ermächtigung eines Zustimmungsgesetzes zu suchen ist, ebenfalls der Zustimmung. Das hat vermutlich der Bundestag bei seinen Beratungen übersehen. Dementsprechend sind im Gesetzentwurf in § 4 Abs. 1 die Worte „mit Zustimmung des Bundesrats" einzufügen.
Meine Damen und Herren, namens des Vermittlungsausschusses, der seinen Beschluß einstimmig gefaßt hat, habe ich die Ehre, Sie zu bitten, dem Antrage in Drucksache Nr. 3984 Ihre Zustimmung zu geben.