Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe nicht viel Zeit. Ich will mich deshalb mit einem Spezialproblem befassen, und zwar mit den Rechtsfragen, die sich um den EVG-Vertrag ranken, weil sie ja in dem Kampf, der hier geführt wird, auch in dem Rechtskampf und in dem Verfassungskampf, den Hauptbestandteil bilden. Ich will aber nicht in der Art der Polemik und der geradezu zersetzenden Art der Polemik, wie es der Herr Kollege Arndt gemacht hat, mich hier mit diesen Dingen auseinandersetzen, sondern ich will es ruhig und sachlich tun, weil ich der Meinung bin. daß Rechtsprobleme nur ruhig und sachlich behandelt werden können. Ich kann es nur in These und Antithese.
Der Haupteinwand gegen den EVG-Vertrag geht dahin, daß das Grundgesetz keine Wehrgewalt konstituiert habe. Entgegen der Auffassung der Bundesregierung sei die Staatsgewalt nicht allumfassend. Das Volk übertrage vielmehr als Verfassungsgeber den verschiedenen Staatsorganen nur bestimmte, im einzelnen aufgezählte Befugnisse. Da den Organen der Bundesrepublik keine Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Wehrverfassung übertragen seien, fehle es an der notwendigen verfassungsrechtlichen Ermächtigung zur Ausübung derartiger Befugnisse, insbesondere seien die gesetzgebenden Körperschaften der Bundesrepublik nicht zum Erlaß von Gesetzen auf diesem Gebiet mit einfacher Mehrheit ermächtigt.
Dazu sagen wir: Die moderne Staatsgewalt
ist nicht in der Aufzählung einzelner Hoheitsrechte zu erfassen; sie ist vielmehr innerhalb der Schranken der Verfassung, des Völkerrechts und des überpositiven Rechts allumfassend. Auch das Grundgesetz hat nicht einzelne Hoheitsrechte, sondern die volle Staatsgewalt konstituiert. Es hat deren Ausübung den besonderen Organen der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung übertragen. Die Aufzählung der Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes in Art. 73 ff. dient nur der Abgrenzung zwischen den Kompetenzen des Bundes und der Länder. Da das Grundgesetz die Ausübung von Wehrgewalt nicht verbietet und in den Artikeln 4 Abs. 3 und 26 als selbstverständlich voraussetzt, sind die nach dem Grundgesetz
zu ermittelnden Verfassungsorgane berechtigt, Wehrgewalt auszuüben. Zu prüfen ist lediglich, ob eine Zuständigkeit des Bundes oder der Länder besteht. Wenn auch in den Artikeln 73 ff. keine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes festgelegt ist, so ist doch eine ungeschriebene Zuständigkeit des Bundes anzunehmen. Für die Beteiligung an einer supranationalen Wehrmacht ist schon nach Art. 24 nach unserer Auffassung die Zuständigkeit des Bundes begründet.
Zweiter Einwand: Daß der Verfassungsgeber keine Gesetzgebungskompetenz für Wehrfragen habe schaffen wollen, ergebe sich einwandfrei daraus, daß der Parlamentarische Rat es ausdrücklich abgelehnt habe, in Art. 73 Nr. 1 des Grundgesetzes eine Kompetenz des Bundes zum Schutz nach außen zu schaffen. Dabei sei die Rücksichtnahme auf die deutsche Einheit maßgebend gewesen. Die SPD hätte dem Grundgesetz nie zugestimmt, wenn dieses die Wehrhoheit konstituiert hätte.
Unser Standpunkt: Aus der Tatsache, daß in Art. 73 Nr. 1 keine ausdrückliche Kompetenz des Bundes zum Schutze nach außen geschaffen ist, kann ein stillschweigender Ausschluß von Wehrkompetenz nicht gefolgert werden. Die mehrfach gestellten Anträge auf ausdrückliche Erwähnung dieser Kompetenz sind im Parlamentarischen Rat nicht deshalb abgelehnt worden, weil man derartige Befugnisse etwa mit Rücksicht auf die deutsche Einheit nicht wollte, sondern weil man es mit Rücksicht auf die Einstellung des Auslandes nicht sagen wollte und konnte.
Aus Äußerungen von Vertretern der SPD ist zu entnehmen, daß diese keinesfalls einhellig eine Verteidigung ablehnten. Im übrigen kommt es auf die Auffassung einzelner Abgeordneter nicht an, wenn sie im Grundgesetz keinen Ausdruck gefunden hat.
Dritter Einwand: Die Kompetenz von Bundesorganen zur Ausübung von Wehrgewalt könne auch nicht mit Art. 25 und 26 des Grundgesetzes begründet werden. Aus diesen Artikeln könne nur entnommen werden, daß Deutschland völkerrechtlich ein Recht auf Selbstverteidigung habe. Damit sei jedoch nicht gesagt, daß und welche deutschen Staatsorgane staatsrechtlich berechtigt seien, Wehrgewalt auszuüben. Diese Frage zu regeln, sei Aufgabe des Verfassungsgesetzgebers, nicht des einfachen Gesetzgebers.
Unser Standpunkt: Da das Recht zur Selbstverteidigung eine unbestrittenermaßen anerkannte Regel des Völkerrechts ist, bedürfte es mindestens eines sehr strengen Nachweises, wenn man es nicht als Bestandteil des deutschen Staatsrechts anerkennen wollte.
Ebenso hat es nicht nur völkerrechtliche, sondern auch staatsrechtliche Bedeutung, wenn in Art. 26 nur der Angriffskrieg, nicht aber ein Verteidigungskrieg für verfassungswidrig erklärt wird.
Vierter Einwand: a) Die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht sei schon deshalb ausgeschlossen, weil das Grundgesetz dieses besondere Gewaltverhältnis nicht konstituiert habe. Auch aus Art. 4 Abs. 3 könne die Zulässigkeit der allgemeinen Wehrpflicht nicht begründet werden. Dieser Artikel setze nicht, wie die Mehrheit meine, die Möglichkeit einer Einführung der Wehrpflicht als selbstverständlich voraus. In diesem Zusammenhang wird von Professor S m e n d unter Hinweis auf die Ohne-mich-Bewegung die außerordentlich gefährliche Auffassung vertreten, daß Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes überhaupt eine allgemeine Wehrpflicht praktisch unmöglich mache, da sich Millionen auf diese Vorschrift berufen würden. b) Im übrigen sei mindestens in der Durchführung
einer allgemeinen Wehrpflicht eine Beschränkung einzelner Grundrechte für den Soldaten notwendig; da das Grundgesetz die Möglichkeit derartiger grundrechtlicher Beschränkungen nicht ausdrücklich zulasse, sei damit die Wehrpflicht auch praktisch nicht durchführbar. c) Nach deutscher Verfassungstradition stehe die Staatsangehörigkeit in unlösbarem Zusammenhang mit der Wehrpflicht. Da das Grundgesetz aber von einer einheitlich alle Deutschen umfassenden Staatsangehörigkeit ausgehe, würde die Einführung der Wehrpflicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine unzulässige Aufspaltung der Staatsangehörigkeit in eine wehrpflichtige und eine nicht wehrpflichtige bedeuten.
Wir sagen dazu: a) Das Grundgesetz sieht ganz allgemein davon ab, die Grundpflichten des Staatsbürgers festzulegen. Es besagt daher nichts, daß es nicht ausdrücklich die Wehrpflicht als zulässig bezeichnet. Die verfassungsrechtlichen Schranken, die zu beachten sind, sind in Art. 4 Abs. 3 bezeichnet. b) Die Wehrpflicht als solche verstößt auch gegen keine sonstigen Grundrechte. Selbst wenn sie Freiheitsbeschränkung im Sinne des Art. 2 bringen sollte, wäre sie zulässig,
da Art. 2 eine Beschränkung durch einfaches Gesetz zuläßt.
Grundrechtsbeschränkungen, die bei der Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht erforderlich
sein sollten, sind aus den gleichen Gesichtspunkten
verfassungsrechtlich möglich, wie diese beispielsweise im Beamtenrecht immer anerkannt sind.
c) Durch die Einführung der Wehrpflicht tritt eine
Aufspaltung der Staatsangehörigkeit nicht ein.
Ein unlösbarer Zusammenhang zwischen Wehrpflicht und Staatsangehörigkeit besteht nicht. Es ist daher zulässig, die Wehrpflicht auf zusätzliche Merkmale wie Wohnsitz usw. abzustellen.
Fünfter Einwand: die Übernahme von Wehrbefugnissen durch Organe der Bundesrepublik verändere das Verfassungsgefüge sowohl im Verhältnis der Bundesorgane zueinander wie im Verhältnis von Bund und Ländern. Dies gelte auch für den Fall einer supranationalen Wehrmacht, da nach dem EVG-Vertrag auch Zuständigkeiten für nationale Organe vorgesehen seien.
Unser Standpunkt: Da im Rahmen der supranationalen Wehrmacht die wesentlichen Zuständigkeiten bei supranationalen Organen liegen, kann schon aus diesem Grunde von einer Veränderung des Verfassungsgefüges nicht gesprochen werden. Auch soweit nationale Organe zuständig sind, werden nur die Machtbefugnisse der bestehenden Verfassungsorgane innerhalb der verfassungsmäßigen Kompetenz verstärkt, ein Vorgang, der verfassungsrechtlich ohne Bedeutung ist.
Sechster Einwand schließlich: Art. 24 könne die Beteiligung an einer supranationalen Wehrmacht nicht rechtfertigen. Dieser Artikel gestatte lediglich, daß anstelle der nationalen Organe zwischenstaatliche Organe treten, entbinde jedoch nicht von den sonstigen Vorschriften der Verfassung. Wenn nach dem Grundgesetz Wehrgewalt von nationalen Organen nicht ohne Verfassungsergänzung ausgeübt werden dürfe, sei damit auch eine Übertragung auf zwischenstaatliche Organe ausgeschlossen.
Unser Standpunkt: Selbst wenn es richtig wäre, daß Organe der Bundesrepublik keine nationale
Wehrgewalt ausüben dürften, würde Art. 24 Abs. 2 die bewaffnete Beteiligung an einem System kollektiver Sicherheit gestatten. Art. 24 Abs. 2 schließt eine derartige Beteiligung nicht aus. Ein entsprechender Antrag des Abgeordneten Renner ist im Parlamentarischen Rat abgelehnt worden.
Ich hätte noch zu einzelnen Rechtsfragen Stellung nehmen müssen. Aber das würde meine Zeit zu lange beanspruchen, und ich käme dann mit meiner Redezeit nicht aus, weil ich nämlich über das Thema Rechtsfragen hinaus doch noch einiges Allgemeine sagen wollte.
Ich habe schon einmal von dieser Stelle aus dem Herrn Kollegen Arndt — schade, daß er nicht mehr da ist — gesagt, daß seine Art der Kritik, seine Art, sich mit uns als Regierungskoalition auseinanderzusetzen, eine ungeheure Gefahr für die Demokratie bedeute,
weil sie nämlich nicht objektiv sei, sondern weil sie vorsätzlich, bewußt zersetzend angelegt sei.
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Ich habe ihm damals, als er sich darüber aufregte, daß ein Mitglied dieses Hauses ein geradezu unvorstellbares Telegramm — auch nach meiner Meinung — an einen seiner Parteifreunde in Bayern geschickt hatte, gesagt: Sie brauchen sich darüber nicht aufzuregen, Herr Kollege Dr. Arndt! Denn Sie sind es ja, die diese Dinge heraufbeschwören. Denn wenn man sich in Ihrer Art mit der Regierungskoalition auseinandersetzt, dann ist das der Anfang, und diese Dinge sind die selbstverständliche letzte Konsequenz.
Das möchte ich voraussteilen.
Und, meine sehr verehrten Damen und Herren,
nun eins. In allen großen Staaten des Westens sind
Regierung und Opposition immer einig, wenn es darum geht, das Land nach außen zu vertreten,
mit anderen Worten eine gemeinsame Außenpolitik zu machen.
Warum ist denn das bei uns nicht so?
Ist das eigentlich ein Zufall? Nein! Das ist kein Zufall,
sondern das ergibt sich aus der grundsätzlichen Haltung dieser Opposition.
Sie sprach ja heute abend wieder aus den Worten des Kollegen Arndt. Denn er sprach davon und warf dem Herrn Bundeskanzler vor, er, der Herr Bundeskanzler, habe Haß bis über das Grab hinaus. Ja, meine sehr verehrten Damen und Herren, wenn Sie auch nur ein Gefühl dafür haben, was eigentlich Haß ist, Haß aus tiefster Seele, — dann waren die Ausführungen des Herrn Kollegen Arndt heute abend ein klassisches Beispiel für ein derartig haßerfülltes Handeln.
Warum geht denn die Opposition mit uns nicht den Weg, den wir gehen müssen? Ich würde bereit sein, mich mit ihr über ein besseres System, über einen besseren Weg zu unterhalten, mit ihr auch darüber zu diskutieren.
Aber sie hat ja doch nichts! Was hat sie denn bis jetzt beigebracht? Gar nichts! Nur Reden! Man kritisiert, man sagt: Das darf nicht sein, jenes sollte nicht sein, dieses hätte man fordern müssen; man hätte einen anderen Weg einschlagen müssen, zwar Verteidigung, aber keine Soldaten.
Der Professor Schmid sagte: „Keine Neutralität". — Ja, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist das denn ein System? Der Herr Bundeskanzler hat doch ganz mit Recht gestern gesagt: Die Opposituation hat mir bis jetzt nicht verraten, was sie denn an die Stelle des Weges zu setzen gedenkt — real! —, den wir zu gehen wünschen, den wir nach unserer Überzeugung gehen müssen.
Die Opposition ist bis heute darauf die Antwort schuldig geblieben.
Und, Herr Wehner, gerade weil Sie mir einen Zwischenruf gemacht haben: Ihre Ausführungen gestern waren doch, ich möchte beinahe sagen, so konfus, daß sie ein normaler Mensch überhaupt nicht begreifen konnte.
Diese sozialdemokratische Opposition hat von Anfang an nicht gewollt, daß es zu einer echten Verständigung wenigstens in der Außenpolitik gekommen ist. Warum sie das nicht wollte, werde ich Ihnen noch gleich auseinandersetzen. Von Anfang an schon, von Frankfurt her, ais wir bekanntgaben, daß wir das Steuer der Wirtschaftspolitik entscheidend herumdrehen wollten — nämlich von der kommandierten Planwirtschaft zur freien Wirtschaft —, kritisierte man uns in den schärfsten Tönen. Da warf man uns vor und machte dem deutschen Volk weis: dieses Herumreißen des Steuers wird euch 5 bis 6 Millionen Arbeitslose kosten. Als das nicht mehr wahr war, als man auf diesen Dingen nicht mehr herumreiten konnte,
als die Entwicklung absolut nach oben ging, da kam man auf die anderen Gebiete und da bemächtigte man sich der Außenpolitik, statt sich zusammen mit der Regierung Mühe zu geben, einen gemeinsamen Weg im Interesse der Gestaltung unseres deutschen Schicksals für die Zukunft zu gehen. Nein, da ging man in diese Art Opposition, wie wir sie heute abend wieder gehört haben. Da sagte man: Das Petersberg-Abkommen — der erste Schritt, den wir in der Richtung taten, daß die deutsche Unfreiheit aufgelockert wurde — ist nicht richtig, das verstößt gegen das Grundgesetz; ihr seid gar nicht berechtigt — Herr Kollege Kiesinger hat ja die entsprechenden Worte zitiert —, das allein zu beschließen. Das Bundesverfassungsgericht hat uns recht gegeben.
Dann kam der Schumanplan und die gleiche negative Einstellung mit der Behauptung, wir wollten ein kapitalistisches, klerikales, europäisches
Kartell schaffen. Und jetzt kommen schließlich die Verträge, und da heißt es u. a., diese Verträge seien mit der Verfassung nicht zu vereinbaren. Der Herr Kollege Arndt hat heute abend ein sehr böses Wort gesagt; Herr Kollege Kiesinger hat sich deshalb schon mit ihm auseinandergesetzt. Aber was er tut — Kiesinger sagte es ja schon —, das ist doch absolutes Deuteln, absolutes Deutelnwollen in der Auslegung der Verfassung. Herr Kollege Arndt, das ist das, was ich Ihnen übelnehme. Sie tun das nicht, weil Ihnen das Recht am Herzen liegt, sondern weil Sie aus politischen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus so deuteln wollen; denn Sie wollen ja ein politisches Ziel erreichen,
nämlich das politische Ziel, daß das Bundesverfassungsgericht unter allen Umständen Ihrer Auffassung recht geben möge.
Und warum wollen Sie das? Nicht, weil Sie glauben, der Weg, den wir außenpolitisch gehen wollen, sei falsch, sei für das deutsche Volk nicht tragbar. Ich bin überzeugt, daß ein großer Teil Ihrer Fraktion der gleichen Meinung mit uns ist,
daß das Ganze nur Gesten nach außen sind. Sie wollen die innere politische Situation schaffen, die Sie immer wollen,
nämlich dieser Regierungskoalition unter dem Schein des Rechts, unter dem Schein eines Gerichtsurteils ihre Legitimität absprechen! Das ist Ihr Ziel, und das werfe ich Ihnen vor, und damit wird auch Ihr Rechtsuchenwollen, Ihr Rechtsbegehren nicht mehr recht wahrhaft.
Sie suchen nicht mehr Recht, um die Gerechtigkeit zu finden, sondern Sie erniedrigen das Recht zu einem innerpolitischen Kampfmittel!
Ihre ganze Haltung ist doch nur - -
— Sie können mich gar nicht stören. Sie unterbrechen mich nur, weil Sie innerlich genau wissen, daß ich recht habe.
Ich lasse mich von Ihnen nicht aus der Ruhe bringen.
Sie haben schon einmal ein gutes politisches Geschäft gemacht, damals, als Ihr Herr Dr. Schumacher den Ohne-mich-Standpunkt vor der Hessen-Wahl hier entwickelt hat. Mit diesem Ohnemich-Standpunkt haben Sie damals in Hessen gesiegt.
Meine sehr verehrten Damen und Herren von der Opposition, jetzt satteln Sie den Vertragsgaul, um Ihr innerpolitisches Ziel bei der nächsten Bundestagswahl zu erreichen, Ihr innerpolitisches Machtziel, hier die absolute Mehrheit zu bekommen.
Darin, meine Damen und Herren, liegt Ihre politische Verantwortung. Das ist es, was wir Ihnen vorzuwerfen haben, daß Sie diese Dinge nicht prüfen wie wir,
und zwar objektiv und unter Zurücksetzung aller parteitaktischen Überlegungen als Schicksalsfrage unseres Volkes, und daß Sie, wie es Ihnen auch schon der Herr Bundeskanzler vorgeworfen hat, diese ernste Schicksalsfrage unseres Volkes allein unter parteitaktische Erwägungen und Überlegungen stellen. Wir machen den Weg nicht mit. Ich wollte das nur vor der deutschen Öffentlichkeit festgestellt haben.
Wir sehen uns in die Stunde historischer Entscheidung gestellt und sind gewillt, dafür die Verantwortung zu tragen.