Meine Damen und Herren, ich möchte klarstellen, daß der Ausschuß mit diesem meinem Bericht Ihnen nicht einen Mehrheits- oder einen Minderheitsbericht, sondern einen gemeinsamen Bericht des Ausschusses vorlegt.
Das ist eine Vorbemerkung.
Der Auswärtige Ausschuß hat sich nicht nur mit der Materie, sondern auch mit den Berichten der Fachausschüsse zu diesem Thema nur insoweit zu befassen gehabt, als bestimmte außenpolitische Probleme auch bei diesem Kapitel, das jetzt zu untersuchen sein wird, angesprochen werden. Sie werden an der Stelle des Berichts, den ich Ihnen vorzutragen die Ehre habe, auf Seite 63 der Drucksache Nr. 3900*) vor allem eine außenpolitische Wertung des Truppenvertrags finden. Damit Sie sich selbst ein Bild machen können, welche Konsequenzen diesem Truppenvertrag innewohnen, sei zuhi Vergleich auf das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikpakts über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 hingewiesen. Ich darf Sie bitten, sich die Drucksache zu Drucksache Nr. 3900 vorzunehmen, in der die Bestimmungen dieses Abkommens in englischer Sprache mit einer nichtamtlichen deutschen Übersetzung verzeichnet sind. Es handelt sich beim Truppenvertrag, dessen einzelne Bestimmungen auch nach der Meinung des Auswärtigen Ausschusses nicht in allen Punkten den Grundsätzen echter Partnerschaft entsprechen, aus den Gründen, die im Bericht dargelegt sind, um ein Überbleibsel der Besatzungsgewalt, das seine rechtliche Grundlage in dem Vorbehaltsrecht der Stationierung von Besatzungstruppen im Bonner Vertragswerk findet. Dieses Vorbehaltsrecht mußte aus Gründen, die der Bericht enthält, hingenommen werden. Es wäre naheliegend gewesen, den Stationierungskräften der Drei Mächte in der Bundesrepublik keine andere Rechtsstellung einzuräumen, als sie die NATO-Staaten oder die Mitgliedstaaten der EVG einander gegenseitig gewähren. Warum es nicht gelungen ist, diesen Wunsch zu erfüllen, wird im Bericht im einzelnen dargelegt.
Auch auf dem hier jetzt besonders interessierenden wirtschaftlichen Gebiet gibt es einige sachliche Unterschiede in den Abmachungen des Truppenvertrags gegenüber den Abmachungen, die die Nordatlantikstaaten in ihrem Abkommen untereinander getroffen haben. Ich bitte Sie, hier besonders die Artikel 4 bis 14 zu vergleichen, die von der Versorgung der Truppen, den Steuern und Zöllen sowie den Devisenkontrolibestimmungen handeln.
Im einzelnen werden nachher die Fachausschüsse durch drei Berichterstatter zu Worte kommen. In meinem Bericht wird darauf hingewiesen, welche Probleme jeder Berichterstatter zu behandeln hat. Ich habe hier im Auftrage des Auswärtigen Ausschusses aber noch auf einige Besonderheiten, die in den Berichten nicht voll zur Geltung kommen, hinzuweisen, die gerade auch zur Kompetenz des Auswärtigen Ausschusses gehören.
*) Vgl. Anlage zur 240. Sitzung, Seite 11227 B
Der Auswärtige Ausschuß nimmt zu der Frage, die in einem Bericht aufgeworfen wird, ob der Bund die Kompetenz habe, Abkommen zu schließen, welche sich auf Gemeindesteuern beziehen, keine Stellung.
Wichtig ist noch eine Ergänzung des Berichts des Kollegen Dr. Kneipp in bezug auf die Zollabfertigung. An den für die Streitkräfte wesentlichen Grenzübergangspunkten wird die Abfertigung durch Bedienstete der Streitkräfte, allerdings in. Zusammenarbeit mit den deutschen Zollbehörden, durchgeführt, an den übrigen Grenzübergangsstellen dagegen normal durch deutsche Beamte.
Der Bericht des Abgeordneten Dr. Gülich wird der umfangreichste Bericht sein, der auf den ganzen Komplex der Höhe des finanziellen Verteidigungsbeitrags, die Anrechnung von Aufwendungen und alles, was damit im Zusammenhang steht, eingeht. Hier legt der Auswärtige Ausschuß aber Wert auf eine bestimmte Feststellung. Im Anhang A zum Finanzvertrag findet sich eine Regelung mit Großbritannien, wonach deutsche Behörden und Gerichte in Entschädigungsfragen allein zuständig sind und ihre Entscheidungen auch die Behörden der britischen, belgischen, dänischen und norwegischen Streitkräfte binden. Der Auswärtige Ausschuß hält es für erwünscht, daß diese bessere Regelung, als sie sonst der Vertrag enthält, auch mit den anderen Stationierungsmächten zustande kommt.
Der Bericht des Kollegen Gülich behandelt dann auch die Revisionsklauseln. Hierzu ist vom Standpunkt des Auswärtigen Ausschusses zu bemerken, daß sie vor allem einen Einlassungszwang auf Verhandlungen — mehr nicht — zur Änderung oder Aufhebung von Artikeln des Finanzvertrags dann vorsehen, wenn ein Abkommen zwischen der EVG und der Nordatlantikpakt-Organisation solche Änderungen erforderlich macht.
Die Ausnahmen von der Schiedsgerichtsbarkeit — das ist ia auch ein außenpolitisches Problem — sind im einzelnen in dem Bericht des Finanzausschusses zutreffend dargelegt.
Wir können die Berichte, die Ihnen nachher vorgetragen werden, nicht aus dem Zusammenhang der ganzen Vertragswerke herausreißen. Es wird unbedingt erforderlich sein, die Berichte des Haushaltsausschusses und des EVG-Ausschusses zum Vergleich und zur Erläuterung der verschiedenen Probleme heranzuziehen.
Herr Abgeordneter Dr. Wellhausen wird sich mit dem Problem der Reparationen und des deutschen Auslandsvermögens befassen. Hierzu darf ich, weil sich das aus den anderen Drucksachen nicht ergibt, noch einmal auf die Aufzählung der Länder verweisen, für die das Kontrollratsgesetz Nr. 5 über die Beschlagnahme der deutschen Auslandsvermögen seine Wirksamkeit im Bundesgebiet nicht verliert. Es ist nicht uninteressant, daß sich unter diesen Ländern unter anderem Finnland, Österreich und die Schweiz befinden.
Sie werden etwas vermissen; Sie werden vermissen, daß Ihnen der Auswärtige Ausschuß keine Darlegung zu den Fragen vorlegt, die durch den Sechsten Teil des Überleitungsvertrags vom Standpunkt des Völkerrechts und der Politik aus entstehen. An die Stelle des Berichts des Auswärtigen Ausschusses ist der in den Entschließungen am Ende der Drucksache niedergelegte Entschließungsantrag getreten. Der Auswärtige Ausschuß legt keinen besonderen Bericht zu diesen beiden Themen, Reparationen und Ansprüche gegen Deutsch-
land, vor. Das Haus hat ein Anrecht darauf, zu wissen, wie es zu dieser bedauerlichen Lücke gekommen ist, im Hinblick auf die Größenordnung der Summen, die dabei, ich will nicht sagen, auf dem Spiele stehen, aber doch berührt werden. Es hat einen Unterausschuß des Auswärtigen Ausschusses gegeben, der sich in sehr zähen und langwierigen Beratungen bemüht hat, ein zusammenfassendes Bild dieses ganzen umfangreichen Fragenkomplexes zu gewinnen. Der Unterausschuß hat seine Arbeiten nicht so rechtzeitig abschließen können, daß er dem Auswärtigen Ausschuß darüber berichten konnte, so daß sich der Auswärtige Ausschuß außerstande gesehen hat, dem Hause zu dieser Beratung den Bericht vorzulegen.