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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 237. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 18. November 1952 10919 237. Sitzung Bonn, Dienstag, den 18. November 1952. Nachruf für den verstorbenen Präsidenten des israelischen Staates Dr. Chaim Weizmann 10920D Eintritt des Abg. Ernst Winter in den Bundestag 10920D Begrüßung des Abg. Dr. Laforet nach Genesung und Glückwünsche zur Vollendung des 75. Lebensjahres 10920D Glückwünsche für die Abgeordneten Dr. Leuchtgens zur Vollendung des 76. Lebensjahres 10921A Schröter (Berlin) zur Vollendung des 60. Lebensjahres 10921A Dr. Friedensburg und Kühling zur Vollendung des 66. Lebensjahres 10921A Ausscheiden der Abg. Frau Wessel aus der Fraktion der FU 10921A Ausscheiden des Abg. Bodensteiner aus der Fraktion der CDU/CSU 10921A Geschäftliche Mitteilungen 10921A, C, D, 10938A, 10941A, 10956C Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Bundes-Jagdgesetz 10921C Kleine Anfrage Nr. 297 der Abg. Arnholz u. Gen. betr. Einbringung des Entwurfs eines Heilpraktikergesetzes (Nrn. 3739, 3853 der Drucksachen) 10921C Schreiben des Bundesministers der Finanzen betr. Gesetzentwürfe zur Senkung der Kaffee- und Teesteuer (Nr. 3829 der Drucksachen) 10921D Bericht des Beauftragten des Bundeskanzlers für die mit der Vermehrung der alliierten Truppen zusammenhängenden Fragen betr. Sicherung landwirtschaftlicher Nutzflächen vor unnötigen militärischen Inanspruchnahmen (Nr. 3840 der Drucksachen) 10921D Bericht des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts über die Maßnahmen der Bundesregierung zum Fall Dr. Linse (Nr. 3842 der Drucksachen) 10921D Bericht des Bundesministers der Justiz über die Schritte der Bundesregierung zum Fall Kroupa (Nr. 3849 der Drucksachen) 10921D Änderungen der Tagesordnung . 10921B, 10922A Fragestunde (Nr. 3848 der Drucksachen): Absetzung von der Tagesordnung . . . 10921B Erste Beratung des von der FU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ermäßigung des Aufbringungsbetrages nach dem Investitionshilfegesetz (Nr. 3805 der Drucksachen) . . . 10921B, 10922A, 10956A Dr. Reismann (FU) (zur Tagesordnung) 10922A Dr. Wellhausen (FDP) 10956A Ausschußüberweisungen 10956C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts und über die Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete des Familienrechts (Familienrechtsgesetz) (Nr. 3802 der Drucksachen): Absetzung von der Tagesordnung 10921B, 10922B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der BP betr. Gleichstellung der Kriegsgeschädigten (Nrn. 3731, 124, 1934, 2177 der Drucksachen): Absetzung von der Tagesordnung . . . 10921C Entgegennahme einer Erklärung der Bundesregierung (betr. Saarverhandlungen und Wahlen im Saargebiet) (Entschließung Nr. 3862 der Drucksachen) . . . . 10922B Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . 10922B Ollenhauer (SPD) 10924D Dr. Wuermeling (CDU) 10926D Dr. Decker (FU) 10929A Reimann (KPD) 10929B von Thadden (Fraktionslos) . . . 10930D Dr. Schäfer (FDP) 10931C Beschlußfassung 10931D Unterbrechung der Sitzung . 10932A Zur Tagesordnung, — Termin für die Beratung der Verträge mit den Alliierten 10932A Dr. Krone (CDU) 10932A Schoettle (SPD) 10932B Renner (KPD) 10933C Dr. Schröder (Düsseldorf) (CDU) . 10934D Loritz (Fraktionslos) 10936A Dr. Reismann (FU) 10936C Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . 10937B Dr. Gerstenmaier (CDU) 10937C Beschlußfassung 10938A Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses betr. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 (Nrn. 3851, 2889, 3715, 3811 der Drucksachen) . . . 10938B Dr. Greve (SPD), Berichterstatter 10938B Beschlußfassung 10938D Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses betr. Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Nrn. 3852, 2964, 3607, 3812 der Drucksachen) . . . 10938D Dr. Schneider (FDP), Berichterstatter 10939A Beschlußfassung 10939B Antrag auf Unterbrechung bzw. Vertagung der Sitzung 10939B Renner (KPD) 10939C Ollenhauer (SPD) 10939D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 10940A Mündliche Berichterstattung des Ausschusses für Petitionen (6. Ausschuß) gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung in Verbindung mit der Beratung der Übersicht Nr. 59 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestags über Petitionen (Umdruck Nr. 698) 10940B Beschlußfassung 10940B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes (Nr. 3733 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 3809 der Drucksachen) 10940B Schäffer, Bundesminister der Finanzen . . 10940A, 10941A, 10944C Neuburger (CDU), Berichterstatter . 10940C Dr. Dresbach (CDU) . . . . 10941D, 10944B Niebes (KPD) 10941D Seuffert (SPD) 10942C, 10946A Dr. Will (FDP) 10943D Dr. Wellhausen (FDP) . . . 10945B, 10946A Dr. Bertram (FU) 10945D Abstimmungen . . . . 10944D, 10945C, 10946A Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Dienstaltersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und Mitgliedern des Bundesrechnungshofes (Nr. 3850 der Drucksachen) 10921C, 10946C Abstimmungen 10946C Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr (Nr. 2674 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) (Nr. 3774 der Drucksachen, Änderungsanträge Umdrucke Nrn. 687, 688, 696, 700, 701) 10946D, 10956C Baur (Augsburg) (SPD): als Berichterstatter 10947A schriftlicher Bericht 10957 Rademacher (FDP) 10947B, 10951A, 10954B Gengler (CDU) 10947C Dr. Reismann (FU) . . . . 10948C, 10951C Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 10949C, 10955A Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 10950C Dr. Freiherr von Rechenberg (FDP) 10953A Dr. Wellhausen (FDP) 10955D Abstimmungen . . . . 10947C, 10952C, 10955C Nächste Sitzung 10956D Anlage: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr (Nrn. 3774, 2674 der Drucksachen) 10957 Die Sitzung wird um 13 Uhr 33 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage zum Stenographischen Bericht der 237. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr - Nr. 3774, 2674 der Drucksachen - Berichterstatter: Abgeordneter Baur (Augsburg) Der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr — Nr. 2674 der Drucksachen — wurde in der 171. Plenarsitzung am 25. Oktober 1951 an die Ausschüsse für Verkehrswesen (federführend) und für Rechtswesen und Verfassungsrecht (beteiligt) überwiesen. In der Zeit vom 9. November 1951 bis 21. März 1952 hat der Ausschuß für Verkehrswesen in 11 Sitzungen die Drucksache Nr. 2674 unter Berücksichtigung der Änderungswünsche des Bundesrates eingehend behandelt und am Tag der letzten Beratung seine Beschlüsse in Form einer Synopse zwecks Stellungnahme an den beteiligten Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht weitergeleitet. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat den Entwurf des vorgenannten Gesetzes beraten und verschiedene Änderungen empfohlen. Der Ausschuß für Verkehrswesen hat in seinen Sitzungen vom 8. und 22. Oktober 1952 zu den Beschlüssen des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht Stellung genommen und sich der Mehrzahl der Empfehlungen des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht angeschlossen. Der vom beteiligten Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht beauftragte Berichterstatter, Abgeordneter Dr. Weber (Koblenz), hatte Gelegenheit, in der abschließenden Beratung des Ausschusses für Verkehrswesen am 22. Oktober 1952 die abweichenden Auffassungen seines Ausschusses vorzutragen, denen der Ausschuß für Verkehrswesen in einigen entscheidenden Punkten gefolgt ist. I. Allgemeines Im Ausschuß für Verkehrswesen herrschte Einmütigkeit über die Notwendigkeit, im Interesse der Sicherung des Straßenverkehrs besondere gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen. Aus der Tatsache, daß die Zahl der Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland bereits die Dreimillionengrenze überschritten und daß dementsprechend die Zahl der Verkehrsunfälle bedeutend zugenommen hat, ergab sich die Aufgabe, diejenigen gesetzgeberischen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Hebung der Verkehrssicherheit auf den Straßen und zum Kampf gegen die Verkehrsunfälle erforderlich sind. Dabei erwies es sich als notwendig, auch besondere Maßnahmen gegen Verbrechertum und Rowdytum auf den Straßen zu erlassen, wodurch der Gesetzentwurf über den von der Bundesregierung vorgesehenen Rahmen eines lediglich der Bekämpfung von Unfällen dienenden Gesetzes hinausgewachsen ist. Der Ausschuß für Verkehrswesen hat daher beschlossen, dieser Sachlage durch den Vorschlag Rechnung zu tragen, dem Gesetz nunmehr die Überschrift „Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs" zu geben. II. Im einzelnen Abschnitt 1 Artikel 1 enthält Änderungen des Kraftfahrzeuggesetzes. Nr. 1 § 4 des Kraftfahrzeuggesetzes enthält die Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis (des Führerscheins) durch die Verwaltungsbehörden. Bisher war es in das Ermessen der Verwaltungsbehörde gestellt, einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Entwurf sieht vor, daß die Verwaltungsbehörde einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis nunmehr entziehen muß. Eine besondere Neuerung des Entwurfs besteht darin, daß künftig nicht nur die Verwaltungsbehörde, sondern auch das ordentliche Gericht die Möglichkeit haben soll, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es hat sich als häufig überflüssige Doppelarbeit erwiesen, daß die Verwaltungsbehörde das Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis noch durchführen muß, obwohl der Strafrichter sich in einem eingehenden Verfahren mit der Sachlage befaßt hat. Hinzu kommt, daß häufig der Strafrichter nicht imstande ist, das gerechte Strafmaß zu finden, wenn er nicht weiß, ob die Verwaltungsbehörde nachher noch die Fahrerlaubnis entziehen wird oder nicht. Die Gerichte haben auch mit Recht Klage darüber geführt, daß ihnen zu wenig Reaktionsmittel gegenüber Verkehrsfrevlern zur Verfügung stehen. In § 4 Abs. 2 des Kraftfahrzeuggesetzes wird nun Vorsorge getroffen, daß keine widersprechenden Entscheidungen des Gerichts einerseits und der Verwaltungsbehörde anderseits vorkommen können. Der Entwurf sieht vor, daß die Verwaltungs- (Baur [Augsburg]) behörde einen Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, während der Dauer dieses Strafverfahrens keiner Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde zugrunde legen darf. Es mußte weiter Vorsorge dagegen getroffen werden, daß die Verwaltungsbehörde nach rechtskräftigem Abschluß eines Strafverfahrens nicht ihrerseits den vom Gericht festgestellten Sachverhalt anders würdigt. Aus diesem Grund wird in § 4 Abs. 3 eine Bindung der Verwaltungsbehörde an die gerichtliche Feststellung des Sachverhalts sowie die Beurteilung der Schuldfrage und der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eingeführt. Im letzten Absatz des § 4 des Kraftfahrzeuggesetzes sollen entsprechend der veränderten staatsrechtlichen Lage an Stelle der Worte „das ganze Reich" die Worte „das Inland" treten. Der Ausschuß für Verkehrswesen hat sich den Empfehlungen des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht angeschlossen. Nr. 2 § 6 des Kraftfahrzeuggesetzes enthält die Ermächtigung für den Bundesminister für Verkehr, Durchführungsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Straßenverkehr zu erlassen. Der Ausschuß für Verkehrswesen war einmütig und in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht der Auffassung, daß es im Interesse wirksamer Bekämpfung der Verkehrsunfallgefahren unabweisbar ist, die Zuständigkeit für die Regelung des Straßenverkehrs wieder in die Hände des Bundesministers für Verkehr zu legen. Bis zum Jahr 1937 waren die Zuständigkeiten zur Durchführung des Kraftfahrzeuggesetzes beim Reichsverkehrsminister vereinigt; sie wurden jedoch aus Gründen der NS-Machtpolitik damals zum Teil vom Reichsverkehrsminister auf den Reichsinnenminister übertragen mit der Folge, daß z. B. der Reichsverkehrsminister für die Beleuchtung der Fahrräder nach vorn, der Reichsinnenminister dagegen für die Beleuchtung der Fahrräder nach hinten zuständig war. Es wird vom Bundesminister für Verkehr erwartet, daß er in dem gebotenen Umfang die von ihm beabsichtigten Maßnahmen mit dem Bundesminister des Innern abstimmt. Der Ausschuß für Verkehrswesen sah keinen Anlaß, den Bundesminister für Verkehr an die Zustimmung des Bundesministers des Innern zu binden. Selbstverständlich bleibt es den Ländern vorbehalten, die Zuständigkeiten auf Länderebene nach ihrem Befinden zu regeln. Abgesehen von der Wiederherstellung einheitlicher Zuständigkeit auf dem Gebiet des Straßenverkehrs mußte die Ermächtigung in Übereinstimmung mit Art. 80 des Grundgesetzes nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt werden. Dabei ergab sich, daß sich die Ermächtigung als lückenhaft erwies. Insbesondere fehlte bisher die Ermächtigung, bundeseinheitliche Vorschriften über den Schutz der Nachtruhe und der Erholungsuchenden gegen Störung durch den Kraftfahrzeugverkehr zu erlassen. Der Ausschuß für Verkehrswesen hielt es für dringend erforderlich, im Interesse der Schonung der Nervenkraft der schwerarbeitenden Bevölkerung hierüber Vorschriften erlassen zu können. Ferner fehlte bisher eine ausreichende Rechtsgrundlage, um gegen verkehrsgefährdende Auswüchse der Reklame einzuschreiten. Auch insoweit mußte § 6 ergänzt werden. Der Ausschuß für Verkehrswesen hielt es jedoch nicht für angebracht, dem Bundesminister für Verkehr freie Hand in der Festsetzung höchstzulässiger Fahrgeschwindigkeiten von Personenkraftfahrzeugen zu lassen. Auch im Ausland geht die Tendenz dahin, sowohl im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs als auch wegen seiner Sicherheit von zahlenmäßigen Höchstbegrenzungen, die im Einzelfall unsachgemäß sein können, abzusehen. Das Internationale Abkommen über den Strassenverkehr vom 19. September 1949 bestimmt in seinem Art. 10: „Jeder Fahrzeugführer muß seine Geschwindigkeit ständig beherrschen und vernünftig und vorsichtig fahren. Er muß langsamer fahren oder anhalten, sobald die Umstände es verlangen, namentlich wenn die Sicht nicht gut ist". Diese nunmehr in die internationale Regelung übergegangene Betrachtungsweise hatte schon in der alten Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung und später in der Straßenverkehrs-Ordnung von 1937 ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden. Erst im Jahr 1939 wurden aus kriegsbedingten Gründen der Rohstoffersparnis die jetzt noch bestehenden Höchstgeschwindigkeitsgrenzen eingeführt. Selbstverständlich wird der Bundesminister für Verkehr diejenigen gesetzlichen Maßnahmen aufrechtzuerhalten haben, die es den Polizeibehörden ermöglichen, durch Aufstellung von Geschwindigkeitsschildern an denjenigen Stellen, wo es erforderlich ist, namentlich an engen Ortsdurchfahrten, die Höchstgeschwindigkeit auf 40, 30 oder noch weniger Kilometer festzusetzen. Darüber hinaus hat der Ausschuß für Verkehrswesen beschlossen, die Bundesregierung zu ersuchen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Rechtszustand wiederherzustellen, der vor Erlaß der kriegsbedingten Höchstgeschwindigkeitsbegrenzungen im Jahr 1939 bestanden hatte. Für dringlich hielt der Ausschuß für Verkehrswesen die Beseitigung der Grenzen der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit nur für Personenkraftfahrzeuge, während er die für Lastkraftfahrzeuge zu treffenden Maßnahmen auch weiterhin durch den Bundesminister für Verkehr geregelt sehen möchte. Der Ausschuß für Verkehrswesen empfand es auch als eine Lücke, daß bisher keine Rechtsgrundlage bestand, um die Höchstzeit der Lenkung eines schweren Kraftfahrzeugs durch die selbständigen Unternehmer zu regeln. Während für angestellte Kraftfahrer zwar seit langen Jahren Arbeitszeitregelungen bestehen, fehlen solche für die selbständigen. Der Entwurf sieht deshalb vor, daß der Bundesminister für Verkehr im Verordnungsweg Vorschriften auch über die tägliche Höchstzeit der Lenkung eines Lastkraftwagens oder Kraftomnibusses und die erforderlichen Ruhepausen erläßt. Der letzte Absatz des § 6 mußte der neuen staatsrechtlichen Lage angepaßt werden. Nr. 3 § 21 des Kraftfahrzeuggesetzes bestimmt in seiner jetzigen Fassung, daß, wer den zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Wegen oder Plätzen erlassenen polizeilichen Anordnungen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt, zu Übertretungsstrafe (Baur [Augsburg]) verurteilt wird. Übertretungen gegen sonstige Verkehrsvorschriften, insbesondere Übertretungen von Radfahrern und Fuhrwerkslenkern, werden nach der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bestraft. Hierfür fehlte bisher die bundesgesetzliche Sanktion. Der Ausschuß für Verkehrswesen hielt es in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht für erforderlich, sie nunmehr zu schaffen. Nr. 4 Neben der Verschärfung von Strafen und der Einführung neuer Straftatbestände zur Sicherung des Straßenverkehrs bringt der Entwurf eine bundesrechtliche Regelung für die gebührenpflichtige Verwarnung. Diese hat sich in der Vergangenheit als erfolgreiches Mittel zur Hebung der Disziplin im Straßenverkehr bei leichteren Verkehrszuwiderhandlungen erwiesen, auf das auch in Zukunft nicht verzichtet werden sollte. Die bundesrechtliche Regelung ist erforderlich, um dieser Einrichtung eine zuverlässige Rechtsgrundlage zu geben und um eine Rechtsvereinheitlichung hinsichtlich der vielfach voneinander abweichenden landesrechtlichen Vorschriften zu erreichen. In leichten Übertretungsfällen, bei denen auf eine gerichtliche Ahndung verzichtet werden kann, liegt die gebührenpflichtige Verwarnung auch im Interesse des Betroffenen, dem dadurch ein gerichtliches Verfahren erspart wird. Aus rechtsstaatlichen Gründen erschien es erforderlich, die gebührenpflichtige Verwarnung nur dann für zulässig zu erklären, wenn der Betroffene mit dieser Maßnahme einverstanden ist. Über das Weigerungsrecht ist er ausdrücklich zu belehren. Der Entwurf sieht ferner vor, daß die Verwarnung nur dann zulässig ist, wenn der Täter auf frischer Tat betroffen wird. Hat er die Gebühr bezahlt, so kann die Zuwiderhandlung nicht mehr als Übertretung verfolgt werden. Der Ausschuß für Verkehrswesen hat besonders eingehend die Frage beraten, ob eine Festgebühr für die gebührenpflichtige Verwarnung in Höhe von einer oder zwei Deutsche Mark festgesetzt oder ob den Landesregierungen oder den einzelnen Polizeibeamten hierfür ein gewisser Spielraum zur Verfügung gestellt werden soll. Der Ausschuß für Verkehrswesen hat sich schließlich zu der elastischen Lösung entschlossen, daß eine Gebühr bis zu zwei Deutsche Mark erhoben werden kann. Ein entscheidender Grund hierfür war, daß der Ausschuß für Verkehrswesen es für mißlich hielt, eine andere Regelung zu treffen, als sie in § 8 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten enthalten ist. Im übrigen glaubte der Ausschuß, daß dem Polizeibeamten, in dessen Ermessen es gestellt ist, eine gebührenpflichtige Verwarnung als ausreichend zu betrachten oder die Übertretung zur gerichtlichen Verfolgung zu bringen, auch die weitere Ermessensfreiheit zuerkannt werden muß, in welcher Höhe die Gebühr zu erheben ist. Nur auf diese Weise wird es ermöglicht, daß soziale Erwägungen, z. B. bei Verwarnungen gegen Radfahrer, in angemessenem Umfang berücksichtigt werden können. Der Ausschuß für Verkehrswesen glaubt nicht, daß durch die Möglichkeit der Differenzierung der Gebühr erhebliche praktische Schwierigkeiten entstehen werden. Nr. 5 Der Ausschuß für Verkehrswesen hielt es in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht für erforderlich, einige Tatbestände, die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nur mit Übertretungsstrafe bedroht werden, unter verschärfte Strafdrohung zu stellen, weil in diesen Tatbeständen eine besondere Verkehrsgefährdung liegt und der wirtschaftliche Anreiz zur Begehung dieser Handlungen durch schwerere Strafdrohung beseitigt werden muß. Nr. 6 Bisher galten die Teile II (Gefährdungshaftung) und III (Strafvorschriften) des Kraftfahrzeuggesetzes nicht für Kleinkrafträder. Nachdem durch das Pflichtversicherungsgesetz vom 7. November 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2223) die Haftpflichtversicherungspflicht für die Halter und Führer aller Kraftfahrzeuge einschließlich der Kleinkrafträder eingeführt worden ist, besteht keine Notwendigkeit mehr, die Kleinkräfträder von den Vorschriften der Gefährdungshaftung (Teil II des Kraftfahrzeuggesetzes) aus sozialen Gründen auszunehmen. Die Halter dieser Fahrzeuge, meist sozial schwache Berufstätige, sind ohnehin auf Grund des Pflichtversicherungsgesetzes gegen alle Schäden aus der Benutzung ihrer Kleinkrafträder versichert. Die Halter und Führer von Kleinkrafträdern von den Strafbestimmungen (Teil III des Kraftfahrzeuggesetzes) weiterhin auszunehmen, hielt der Ausschuß für Verkehrswesen angesichts der ständig zunehmenden Bedeutung dieser Fahrzeuge im Straßenverkehr für nicht vertretbar. Die in § 27 des Kraftfahrzeuggesetzes enthaltene Ermächtigung für den Bundesminister für Verkehr mußte im Hinblick auf Art. 80 des Grundgesetzes nach Inhalt, Zweck und Ausmaß besser als bisher bestimmt werden. Mit Rücksicht darauf, daß die Vorschriften im Teil I des Kraftfahrzeuggesetzes für Kleinkrafträder nicht gelten, ist es erforderlich. die Kollisionsnormen des § 4 Abs. 2 und 3 ausdrücklich für anwendbar zu erklären. Auch hinsichtlich des § 27 ist der Ausschuß für Verkehrswesen den Empfehlungen des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht in vollem Umfang gefolgt. Abschnitt 2 Artikel 2 bringt Änderungen des Strafgesetzbuchs. Nrn. 1 und 2 Der Entwurf gestaltet die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht als Strafe, sondern als Maßregel der Sicherung und Besserung aus, die infolgedessen auch in Fällen angeordnet werden kann, in denen der Täter zurechnungsunfähig ist. Die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen wird daher in § 42 a Nr. 7 des Strafgesetzbuchs eingefügt. § 42 m enthält die Voraussetzungen der Entziehung und die Regelung ihrer Folgen. Er stellt klar, daß die Entziehung nicht nur auf Grund von Taten erfolgen kann, die bei Führung eines Kraft- (Baur [Augsburg]) fahrzeugs begangen werden, sondern auch schon bei solchen, die im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der dem Führer obliegenden Pflichten begangen worden sind; z. B. könnte dem Führer eines Kraftfahrzeugs, der mit dessen Hilfe einen Einbruchsdiebstahl begangen hat, die Fahrerlaubnis entzogen werden. Ob die Tat, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt, ein Verbrechen, ein Vergehen oder eine Übertretung darstellt, ist nach der Auffassung des Ausschusses für Verkehrswesen nicht entscheidend. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht wollte die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Richter auf die Fälle beschränken, in denen es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handelt. Der Ausschuß für Verkehrswesen glaubte, dem nicht folgen zu sollen. Zunächst wäre es unsystematisch, wenn schon dem Richter die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund strafbarer Handlungen übertragen wird, zwischen Verbrechen und Vergehen einerseits und Übertretungen anderseits zu unterscheiden. Außerdem erschien gerade in den Grenzfällen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis an eine Übertretung geknüpft werden soll, ein gerichtliches Verfahren, nicht ein Verwaltungsverfahren erforderlich. Der Ausschuß für Verkehrswesen hat sich davon überzeugt, daß gegen ein Urteil, das wegen einer Übertretung auf Geldstrafe erkennt, die Berufung zulässig ist, wenn gleichzeitig die Fahrerlaubnis entzogen wird. Schließlich würden sich Schwierigkeiten im Verfahren vor der Hauptverhandlung in den Fällen ergeben, in denen vorher nicht geklärt werden kann, ob es sich um ein Vergehen oder eine Übertretung handelt. In derartigen Fällen könnten unerfreuliche Kompetenzkonflikte, unter Umständen sogar die Lage entstehen, daß weder die Verwaltungsbehörde noch das Gericht vor der Klärung in der Hauptverhandlung den Kraftfahrzeugführer aus dem Verkehr ausschalten kann. Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist in jedem Fall, daß das Gericht zu der Feststellung kommt, der Täter habe sich durch seine Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Der Entwurf stellt klar, daß, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, gleichzeitig der Führerschein im Urteil eingezogen wird. Für ausländische Fahrausweise ist eine mit den internationalen Verträgen übereinstimmende Sonderregelung vorgesehen. Die Fahrerlaubnis erlischt grundsätzlich mit der Rechtskraft des Urteils. Das Gericht kann gleichzeitig die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für immer untersagen. Geschieht das nicht, wird im Urteil eine Frist zwischen 6 Monaten und 5 Jahren bestimmt, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilen darf. Stellt sich nachträglich heraus, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen, z. B. wenn sich der wegen Trunkenheit verurteilte Fahrer inzwischen einer erfolgreichen Entziehungskur unterworfen hat, so kann das Gericht die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis gestatten. Diese Regelung schließt sich in etwa der bei dem Verbot der Berufsausübung geltenden Regelung des § 421 an. Nr. 3 Die Trunkenheit am Steuer stellt eine beachtliche Gefahrenquelle dar. Das Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn der Fahrer infolge Alkoholgenusses nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, muß daher auch dann schon als Vergehen mit strenger Strafe bedroht werden, wenn eine konkrete Gefährdung von Verkehrsteilnehmern oder eine sonstige Gemeingefahr nicht eingetreten ist. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hielt zwar eine solche Vorschrift für entbehrlich, weil in den §§ 315a und 316 die Trunkenheit am Steuer bei Gemeingefahr mit besonderer Strafe bedroht ist. Der Ausschuß für Verkehrswesen hielt jedoch an der vom Bundesrat in Übereinstimmung mit der Bundesregierung in den Entwurf eingefügten Vorschrift des § 139 c fest, da andernfalls eine Lücke entstehen würde. Gerade in den Fällen des Versuchs wird sich häufig nicht feststellen lassen, ob bei Ausführung der Tat wirklich eine Gemeingefahr herbeigeführt worden wäre. In Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht vertrat der Ausschuß für Verkehrswesen die Auffassung, daß die von Bundesrat und Bundesregierung vorgesehene Möglichkeit, die Verurteilung öffentlich bekanntzumachen, sowohl in § 139 c wie auch in den Fällen der noch zu behandelnden §§ 315 a und 316 nicht übernommen werden kann, da die damit verbundene Diskriminierung gewisser Verkehrsteilnehmer nicht angebracht erscheint. Nr. 4 Der Entwurf sieht vor, daß jede vorsätzliche Beeinträchtigung des Straßenverkehrs einschließlich des Betriebs einer Straßenbahn künftig in § 315 a geregelt wird. Infolgedessen entfällt der bisherige Abs. 2 des § 315. Dem abweichenden Vorschlag des Bundesrates konnte sowohl der Ausschuß für Verkehrswesen als auch der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht nicht folgen, weil er eine nicht genügend bestimmte Generalklausel vorsah. An § 315 erscheint jedoch änderungsbedürftig, daß die bisherige Strafdrohung mit Zuchthaus schlechthin eine Überspannung darstellt. Der Entwurf sieht daher vor, daß in minder schweren Fällen auf Gefängnis nicht unter drei Monaten erkannt werden darf. Nr. 5 § 315 a sieht vor, bestimmte Verstöße gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs dann als Vergehen mit Gefängnis zu bestrafen, wenn der Täter durch sein Verhalten vorsätzlich eine Gemeingefahr herbeigeführt hat. Dabei handelt es sich in Nr. 1 um die Fälle. die bisher in § 315 Abs. 2 geregelt sind. Der Ausschuß für Verkehrswesen hat sich auf Anregung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht dazu entschlossen, das Geben von falschen Zeichen oder Signalen hier nicht mit einzubeziehen, da sonst schon das falsche Stellen eines Fahrtrichtungsanzeigers (Winkers) unter diese verschärfte Vorschrift fallen könnte; das ginge jedoch zu weit. Die Nr. 2 richtet sich gegen den Fahrer, der infolge des Genusses geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, während bei Nr. 3 vor allem an die nicht unerhebliche Zahl von (Baur [Augsburg]) Kraftfahrern gedacht ist, die schon vor langer Zeit den Führerschein erworben haben, jetzt aber infolge Krankheit oder anderer körperlicher Mängel nicht mehr in der Lage sind, sicher zu fahren. Der Regierungsentwurf sah eine Generalklausel vor, die den Führer eines Fahrzeugs betraf, der rücksichtslos fährt. Sowohl dem Ausschuß für Verkehrswesen als auch dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht schien diese unbestimmte Formulierung zu weitgehend. Die Ausschüsse haben sich daher um eine Fassung bemüht, die mit der erforderlichen rechtsstaatlichen Bestimmtheit die in der Praxis hauptsächlich vorkommenden Fälle trifft, die zu Unfällen führen. Der Regierungsentwurf hatte in allen Fällen des § 315 a vorgesehen, daß der Versuch strafbar sein soll. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat demgegenüber die Auffassung vertreten, daß die Strafbarkeit des Versuchs nur in den Fällen der Nr. 1 am Platze sei, wenn z. B. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört oder beseitigt werden. Der Ausschuß für Verkehrswesen ist der Ansicht, daß zwar in den Fällen der vorerwähnten Nr. 4 eine Strafbarkeit des Versuchs nicht in Frage kommen kann, jedoch in den Fällen der Nrn. 2 und 3 aus Vorbeugungsgründen ebenfalls schon der Versuch unter Strafe zu stellen ist. Der Regierungsentwurf sah ferner in besonders schweren Fällen des § 315 a die Möglichkeit einer Bestrafung mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren vor. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hielt eine solche Regelung für eine Überspannung und schlug daher die Streichung des betreffenden Absatzes vor. Der Ausschuß für Verkehrswesen hielt das für zu weitgehend. Im bisherigen § 315 Abs. 1 war Zuchthausstrafe für den Fall der vorsätzlichen Gefährdung eines Straßenbahntransports vorgesehen. Es würde eine zu erhebliche Strafmilderung bedeuten, wenn insoweit nicht einmal in besonders schweren Fällen eine Zuchthausstrafe verhängt werden könnte. Es sind durchaus Fälle eines Anschlags auf eine Straßenbahn denkbar, in denen zwar ein Schaden verhütet werden kann, die aber wegen der vom Täter herbeigeführten besonderen Gefahr für viele Menschen und der Niedrigkeit der Gesinnung des Täters eine Zuchthausstrafe verdienen. Der Ausschuß für Verkehrswesen beließ es daher in den Fällen des § 315 a Nr. 1 bei der Möglichkeit einer Zuchthausstrafe bei besonders schweren Verfehlungen. Mit Rücksicht darauf, daß der Entwurf einen Teil des bisherigen § 315 in § 315 a übernimmt, ist es erforderlich, auch § 315 a in § 94 aufzuführen, der eine Strafschärfung bei verschiedenen Delikten für den Fall vorsieht, daß sie in staatsgefährdender Absicht begangen werden. Der Ausschuß für Verkehrswesen vertrat jedoch die Auffassung, daß hier nur die Fälle des § 315 a Nr. 1 in Betracht kommen können. Nr. 6 Vorsätzliche Taten nach §§ 315 und 315 a werden in der Praxis verhältnismäßig selten sein. Fahrlässige Verstöße hingegen werden häufiger vorkommen Für diese Fälle sieht § 316 mildere, verschieden abgestufte Strafen vor, je nachdem, ob es sich um eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs oder einen Verstoß gegen die Sicherheit des in § 315 geschützten Verkehrs handelt. Nr. 7 In der NS-Zeit war eine besonders scharfe Strafbestimmung gegen Autofallen eingeführt worden, die vom Kontrollrat aufgehoben wurde, da sie nicht rechtsstaatlich ausgestaltet war und außerdem als Strafe nur die Todesstrafe vorsah. Schwere Verbrechen, die sich nach 1945 insbesondere auf den Autobahnen ereigneten, haben aber gezeigt, daß ein echtes Bedürfnis für eine derartige Strafbestimmung besteht. Notwendig ist nur, sie so auszugestalten, daß der Tatbestand bestimmt und klar herausgearbeitet wird und sich die Strafdrohung, wenn sie auch besonders schwer sein muß, dem sonst im Strafgesetzbuch bestehenden System der Strafdrohungen anpaßt. Das Bundesjustizministerium hat in Übereinstimmung mit dem Bundesverkehrsministerium, angeregt durch Wünsche aus den Kreisen der Kraftfahrer, dem Ausschuß für Verkehrswesen die Neufassung einer derartigen Bestimmung vorgelegt, die auch vom Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht in vollem Umfang gebilligt worden ist. Die Ausdehnung der Vorschrift auf weitere Straftatbestände als Raub und räuberische Erpressung erscheint nicht erforderlich, da in den sonstigen Fällen die Strafdrohungen des geltenden Rechts bereits ausreichen. Die. Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs charakterisiert gerade das Verbrechen der Autofallen und wurde deshalb als Voraussetzung in die Vorschrift aufgenommen, um nicht auch Fälle wie z. B. den zu treffen, daß ein Kraftfahrer in der Garage oder in einem Gasthaus überfallen wird. Um dem Täter, der sich noch im Anfangsstadium der Ausführung der von ihm beabsichtigten Tat befindet, eine straflose Möglichkeit der Umkehr zu eröffnen, sieht der Entwurf eine besondere Rücktrittsvorschrift vor. Abschnitt 3 Artikel 3 des Entwurfs bringt Änderungen der Strafprozeßordnung. Hierbei werden die Auswirkungen, die sich aus der Einführung der gerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis ergeben, geregelt. Nr. 1. Es erscheint besonders wichtig, daß nach einer Straftat, als deren Folge die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, in jedem Fall ein schneller Zugriff auf die Fahrerlaubnis möglich ist. In der Regel kann der Führerschein schon nach § 94 als der Einziehung unterliegender Gegenstand beschlagnahmt werden. Es bleiben aber Fälle übrig, insbesondere wenn der Täter Inhaber eines „Internationalen Führerscheins" ist, in denen eine Einziehung und damit auch eine Beschlagnahme nicht zulässig sind. Für diesen Fall wird das in § 111 a geregelte Verfahren der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bedeutsam. Eine Sonderregelung muß auch hier für den Fall getroffen werden, daß der Täter Inhaber eines ausländischen Fahrausweises ist. Diese Regelung erfolgt in Übereinstimmung mit dem Internationalen Abkommen über den Straßenverkehr von 1949. Das neue Verfahren der vorläufigen Entziehung bringt auch gegenüber dem geltenden Rechtszustand dadurch große Vorteile, daß die Fahrerlaubnis bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Tatbestand vorläufig entzogen werden kann, während dies bisher im Verwaltungsverfahren nicht möglich war. (Baur [Augsburg]) Nrn. 2 bis 5 Es erscheint zweckmäßig, die Entziehung der Fahrerlaubnis auch im sogenannten beschleunigten Verfahren wie auch dann zuzulassen, wenn in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt wird. Wegen der besonders schweren Folgen der Entziehung für den Angeklagten hat der Ausschuß für Verkehrswesen jedoch vorgesehen, daß der Angeklagte in diesem Fall in der Ladung auf die Möglichkeit der Entziehung ausdrücklich hingewiesen werden muß. Die Entziehung soll auch dann möglich sein, wenn der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist. Auch in diesem Fall wird der Angeklagte auf die Möglichkeit dieser Folge bei der vorgeschriebenen richterlichen Vernehmung ausdrücklich hingewiesen. Nr. 6 In der Regel sind Entscheidungen der Gerichte, die vor der Urteilsfällung liegen, nicht beschwerdefähig. Ausgenommen hiervon sind besonders schwerwiegende Eingriffe wie der Haftbefehl, die einstweilige Unterbringung und die Bechlagnahme. Die Änderung des § 305 setzt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis der Beschlagnahme gleich, weil sie einen ähnlich schweren Eingriff darstellt. Der Angeklagte kann demnach gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Beschwerde einlegen. Nr. 7 Die Änderung des § 364 regelt das Verfahren für den Fall, daß das Gericht dem Verurteilten die Möglichkeit der Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis früher eröffnen will, als dies im Urteil vorgesehen war. Diese Entscheidung wird von dem Gericht getroffen, das im ersten Rechtszug entschieden hat. Es wird auf Antrag des Verurteilten, der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen tätig. Abschnitt 4 Artikel 4 des Entwurfs bringt einige erforderliche Änderungen der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung und der Straßenverkehrs-Ordnung. Nr. 1 § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung schreibt vor, daß eine Reihe von Fahrzeugteilen, die für die Verkehrssicherheit besonders wichtig sind, in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen. Um zu verhindern, daß nicht amtlich genehmigte Fahrzeugteile, bei denen vielfach die Gefahr technisch mangelhafter Ausführungen besteht, in den Verkehr gebracht werden, sieht der Entwurf vor, daß diese Teile mit einem Prüfzeichen gekennzeichnet sein müssen. Das Mitführen von Anhängern hat sich als eine besondere Gefahrenquelle herausgestellt. Wenn es auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, die Mitführung von Anhängern überhaupt zu verbieten, so ist es doch möglich, die Zahl der Anhänger zu beschränken. In eingehenden Beratungen ist der Ausschuß für Verkehrswesen in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zu der Überzeugung gelangt, daß mehr als ein Anhänger grundsätzlich nicht mitgeführt werden sollte, daß jedoch lediglich hinter Zugmaschinen, da diese überwiegend im Nahverkehr zur Versorgung der städtischen Bevölkerung mit Verbrauchsgütern verwendet werden, zwei Anhänger zulässig bleiben dürfen. Fahrtschreiber waren bisher schon für die im Gelegenheitsverkehr verwendeten Kraftomnibusse vorgeschrieben. Mit ihnen sind im Hinblick auf die Sorgfalt der Omnibusführer gute Erfahrungen gemacht worden. Infolgedessen hält der Ausschuß für Verkehrswesen es in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht für erforderlich, den Kreis der Fahrzeuge, die mit Fahrtschreiber ausgerüstet sein müssen, auszudehnen. Nr. 2 Wegen der grundsätzlichen Einstellung des Ausschusses für Verkehrswesen und des Ausschusses für R htswesen und Verfassungsrecht zur Frage der z lenmäßigen Höchstgeschwindigkeitsgrenzen darf auf die Bemerkungen in Abschnitt 1 Nr. 2 Bezug genommen werden. Beide Ausschüsse halten es für erforderlich, die Beseitigung der zahlenmäßigen Höchstgeschwindigkeitsgrenzen für Personenkraftfahrzeuge nicht dem Bundesminister für Verkehr zu überlassen, sondern bereits in dem vorliegenden Entwurf zu regeln. Selbstverständlich bleibt § 9 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung aufrechterhalten. Danach hat der Fahrzeugführer die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, und daß er das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalten kann. Abschnitt 5 In Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hält es der Ausschuß für Verkehrswesen für unzweckmäßig, die Rechtsverordnungen des Bundesministers für Verkehr zur Durchführung der Vorschriften über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen und Oberleitungsomnibussen an die Zustimmung des Bundesrates zu binden. Es handelt sich dabei um Vorschriften, bei denen insbesondere die technischen Erfordernisse zum Teil bis in die Einzelheiten geregelt werden. Es genügt daher, dem Bundesminister für Verkehr die Verpflichtung aufzuerlegen, vor dem Erlaß der Rechtsverordnungen die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören. Absatz 2 des Artikels 5 trägt der neuen staatsrechtlichen Lage Rechnung. Absatz 3 ist erforderlich, um den Bundesminister für Verkehr von einer Verwaltungstätigkeit zu entlasten, die er besser auf das hierfür technisch und personell geeignete Kraftfahrt-Bundesamt überträgt. Abschnitt 6 Mit Artikel 6 soll im Interesse der Verkehrssicherheit erreicht werden, daß sogleich mit Inkrafttreten des Gesetzes die Zahl der Anhänger auf zwei begrenzt wird. Artikel 7 enthält die Berlin-Klausel in der üblichen Fassung. Artikel 8 soll gewährleisten, das im Lauf der Jahre durch zahlreiche Änderungen unübersichtlich gewordene Kraftfahrzeuggesetz wieder für die Praxis im Zusammenhang leichter verständlich zu machen. (Baur [Augsburg]) Artikel 9. Bei den Vorschriften über das Inkrafttreten haben der Ausschuß für Verkehrswesen und der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht berücksichtigt, daß das Gesetz zahlreiche einschneidende Bestimmungen enthält, so daß eine ausreichende Zeit zur Unterrichtung der Öffentlichkeit, namentlich auch der Behörden und des kraftfahrenden Publikums, zur Verfügung stehen muß. Das Gesetz soll daher einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft treten. Nur für einige wenige in Absatz 2 enthaltene Vorschriften wurden nach eingehender Beratung und im Einvernehmen zwischen beiden Ausschüssen längere Übergangsfristen vorgesehen. Abschnitt 7 Der Ausschuß für Verkehrswesen vertritt nach eingehenden Beratungen die Auffassung, mit diesem umfangreichen Gesetz den derzeit möglichen Beitrag zur Sicherung des Straßenverkehrs geleistet zu haben mit dem Ziel, die im Augenblick noch erschreckend ansteigende Unfallkurve zum Stillstand, so bald wie möglich zum Absinken zu bringen. Ebenso ist der Ausschuß für Verkehrswesen der festen Überzeugung, daß der Erfolg dieses Gesetzes im wesentlichen von der Mitarbeit sämtlicher Länder bei der Durchführung des Gesetzes abhängt. Deshalb hat der Ausschuß für Verkehrswesen den Bundesminister für Verkehr einstimmig ersucht, im Rahmen der nach dem Grundgesetz gegebenen Möglichkeiten auf die Länder einzuwirken, damit dieses Gesetz unter allen Umständen eingehalten und gegebenenfalls mit Schärfe durchgeführt wird. Bonn, den 22. Oktober 1952 Baur (Augsburg) Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schäfer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Meine Damen und Herren, ich bitte doch, die vielen Gespräche innerhalb des Sitzungssaales einzustellen oder in die anderen Räume zu verlegen.


Rede von August Neuburger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Gesetz dient also in erster Linie dem Zweck, die von einem Großteil der Arbeitnehmer zu stellenden Anträge auf Berücksichtigung höherer Sonderausgaben in Wegfall kommen zu lassen.
Bei der Beratung im Finanz- und Steuerausschuß hat sich ergeben, daß mit diesem Antrage die bisher gezahlten Versicherungsprämien und die an die Bausparkassen zu leistenden Beiträge im wesentlichen nicht m Ahr diese zusätzliche Steuervergünstigung genießen würden, da ohne Rücksicht darauf, ob solche Beiträge gezahlt werden oder nicht, der höhere Pauschbetrag in Anspruch genommen werden könnte. Der Ausschuß hat sich daher entschlossen, eine Aufteilung zwischen den sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und den nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern vorzunehmen. Bei den sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern besteht, wie das Wort schon sagt, eine Beitragspflicht. Das heißt, sie müssen diese Beiträge bezahlen und haben demgemäß keinerlei zusätzliche steuerliche Vorteile, während diejenigen, die dieser Sozialversicherungspflicht nicht unterliegen, diese steuerlichen Vergünstigungen des Pauschbetrages ohne Gegenleistung hätten. Der Ausschuß hat sich daher entschlossen, bei den nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern eine Erhöhung nicht eintreten zu lassen, dafür aber die Erhöhung bei den Werbungskosten vorzunehmen. Sie ersehen aus den in dem Bericht enthaltenen Beschlüssen des Ausschusses, daß wir die Werbungskosten bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern auf 312 DM belassen haben, sie aber bei den nicht sozialversicherungspflichtigen auf 468 DM erhöhten. Bei den Sonderausgaben sind wir umgekehrt verfahren.
Die Vertreter der Regierung haben geltend gemacht, daß wir dadurch den Vereinfachungsgedanken, der dem Gesetz zugrunde liegt, negieren. Der Ausschuß kam zu dem Ergebnis, daß dem nicht so ist; denn bei der Lohnsteuerveranlagung werden Werbungskosten und Sonderausgaben zusammen berücksichtigt, und zusammen ergibt das jeweils den gleichen Betrag, nämlich im Jahr 936 DM. Überall dort, wo der Arbeitnehmer mit den Pauschbeträgen nicht auskommt, wird er von sich aus den


(Neuburger)

Antrag auf Berücksichtigung höherer Beträge stellen. In diesen Fällen und nur in diesen ist es dann erforderlich, eine Bescheinigung seines Arbeitgebers beizulegen, ob er unter die Sozialversicherungspflichtigen fällt oder nicht.
Ein höherer Arbeitsaufwand ist nicht erforderlich. Wir sind der Auffassung, daß man diesen Aufwand zumuten kann im Interesse all der eingegangenen Versicherungs- und Beitragsverpflichtungen, damit diese nicht gestoppt werden, wodurch ein Grundgedanke der Sonderausgaben, nämlich die Förderung von Kapitalbildung, aufgehoben bzw. erheblich beeinträchtigt würde.
Der Ausschuß empfiehlt daher dem Hohen Hause, den Gesetzentwurf in der Ausschußfassung anzunehmen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schäfer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
    Bevor ich das Wort weiter erteile, darf ich folgende Bekanntmachungen mitteilen. Der Vorsitzende des Ausschusses für gesamtdeutsche Fragen teilt mit, daß die für 18 Uhr angesetzte Sitzung des Ausschusses verschoben und der Beginn der Sitzung bekanntgegeben wird. Der Rechtsausschuß ist auf 18 Uhr 30 einberufen.
    Das Wort hat der Herr Bundesfinanzminister.