Die Schaumweinindustrie ist ein Absatzgebiet für die kleinen, sogenannten unselbständigen Weine, die als solche nicht in den Konsum kommen können, sondern die durch die Sektkellereien veredelt werden Die Winzer sind auf den Verkauf dieser Weine an die Sektkellereien angewiesen. Bodenbeschaffenheit und Klima
lassen andere Kulturen in diesen Gebieten nicht zu, Umstellung in den fraglichen Weinbaugegenden auf andere Agrarprodukte ist also nicht möglich.
Deswegen hat der Ausschuß zunächst die Frage erörtert, wieviel Wein aus der vorjährigen Ernte die Sektkellereien abnehmen können. Die vorjährige Weinernte betrug rund 3 Millionen Hektoliter, von denen noch 40%, gleich 1,2 Millionen, nach den Mitteilungen des Deutschen Weinbauverbandes in den Fässern liegen und die Aufnahme der neuen Ernte blockieren. Von diesen 1,2 Millionen Hektoliter sind 25 bis 30% Qualitätsweine, die noch nicht flaschenreif sind und infolgedessen noch nicht aus den Fässern herausgenommen werden konnten. Von dem restlichen Wein wird noch ein beträchtlicher Teil zum unmittelbaren Konsum abgesetzt werden können. Die Sektkellereien werden nach Annahme dieses Gesetzentwurfs in der Lage sein, in diesem Herbst ca. 50 000 Hektoliter des noch lagernden Weins aus der vorjährigen Ernte abzunehmen, das sind 5 000 Fuder, immerhin eine Menge, die die Notlage in gewissen Gebieten nachhaltig mildem wird.
Der Ausschuß hat sich gerade mit der Frage befaßt, ob es zulässig ist, daß man hier nur nach Gesamtprozenten des Weins, der in die Schaumweinindustrie geht, urteilt. Er hat sich davon überzeugt, daß das nicht möglich ist. Denn die bekannten Qualitätsweinbaugebiete liefern selbstverständlich kaum Wein, der in die Schaumweinindustrie geht, sondern die unselbständigen Weine, die Grundweine für die Schaumweinherstellung, wachsen in Gebieten, in denen 30, 40 und 50% der gesamten Weinproduktion in die Sektkellereien zur Veredelung wandern. Für diese bedeutet also das Gesetz eine wesentliche Hilfe.
Der Ausschuß hat sich in zweiter Linie mit der Lage der Sektkellereien befaßt. Nach dem Gutachten eines Wirtschaftsprüfers, des Diplomkaufmanns Kühl, über die wirtschaftliche Lage der Sektkellereien vom Währungsstichtag 1948 bis zum 31. Dezember 1950 ist die Sektkellereiwirtschaft nur mit etwa einem Drittel ihrer Kapazität ausgenutzt. Das bedeutet von der Kostenseite her eine schwere Belastung, da die geringe Produktion den verhältnismäßig hohen Anteil der fixen Kosten im Rahmen des Gesamtaufwandes tragen muß. Von 25 Betrieben, die mengenmäßig 82% und wertmäßig 93% der Gesamtumsätze der Sektkellereien — bezogen auf das Jahr 1950 — getätigt haben und daher als repräsentativ für die gesamte Sektkellereiwirtschaft angesehen werden müssen, arbeiteten im Jahre 1948/49 mit Gewinn 19, mit Verlust 6 Unternehmungen, im Jahre 1950 nur noch 7 mit Gewinn und 18 mit Verlust und im letzten Jahre noch weniger mit Gewinn, und zwar mit bescheidenem Gewinn. Aus der im Gutachten erstellten Generalbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind folgende wenige Zahlen bemerkenswert: der äußerst große Anteil der Vorräte an den Aktiven — diese Vorräte machen 55% der Aktiven aus —, das Anwachsen der Forderungen von 3 auf 22% und der hohe Anteil des Fremdkapitals mit 47%. 80% der fremden Mittel sind kurzfristig, so daß also in der Sektkellereiwirtschaft eine ungewöhnlich starke Illiquidität festgestellt werden muß. Diese Lage hat zu umfangreichen Entlassungen von Arbeitern geführt. Nach Mitteilung des Verbandes Deutscher Sektkellereien, werden nach Annahme dieses Gesetzes etwa 400 Facharbeiter wieder neu Beschäftigung finden, nachdem insgesamt in den Sektkellereien jetzt 2000 Arbeiter und Angestellte beschäftigt werden.
Die Frage der Preisgestaltung für den Schaumwein ist im Ausschuß besonders erörtert worden, und zwar auf ausdrücklichen Wunsch des Herrn Bundesfinanzministers, der mit Recht der Meinung war, daß auch die Schaumweinindustrie als solche durch Senkung der Preise dazu beitragen müsse, den Umsatz zu heben. Hierzu ist dem Ausschuß dargelegt worden, daß die Durchschnittserlöse pro Flasche vom Jahre 1948/49 mit 6,44 DM im Jahre 1950 auf 5,97, im Jahre 1951 auf 5,18 und im Jahre 1952 auf 5 DM gesunken sind.
Mit Behandlung der weiteren Fragen, die sich aus den Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnung ergeben, möchte ich Sie jetzt nicht aufhalten. Es ergibt sich, daß zusätzliche Rationalisierungsmaßnahmen, die zu einer weiteren Senkung der Kosten führen könnten, in diesem Wirtschaftszweig nicht möglich sind. Bei der deutschen Sektkellereiwirtschaft handelt es sich also um ein bodenständiges Gewerbe in Gebieten, in denen andere Industrien, die neue Arbeiter aufnehmen könnten, nicht vorhanden sind.
Wir haben weiter im Ausschuß die Frage des Perlweins erörtert, der seit dem Jahre 1948 als Substitutionsgut für den Schaumwein wirtschaftliche Bedeutung gewonnen hat. Der Umsatz an Perlwein einschließlich der „Kalten Ente" beträgt ca. 4 Millionen Flaschen, hat also die Hälfte des Umsatzes des Schaumweins überschritten. Hierzu kommen nun eine Reihe von Praktiken in Gastwirtschaften, die geeignet sind, das Publikum darauf hinzuweisen, daß Perlwein an Stelle von Sekt, aber steuerfrei, eben als Substitutionsgut, verwendet werden soll. Im Verhältnis Perlwein/ Sekt bedeutet es eine Steuervermeidung, soweit
Perlwein an Stelle von Sekt getrunken wird, und eine Steuerhinterziehung, soweit Perlwein in Nachtlokalen usw. in Unkenntnis des Gastes als Sekt ausgeschenkt wird.
Die Einbeziehung des Perlweins in die Diskussion bedeutet nicht, daß etwa der Schluß gezogen werden sollte — das hat der Ausschuß ausdrücklich gesagt —, daß nun auch der Perlwein besteuert werden müßte; sondern der Ausschuß kam mit überwältigender Mehrheit zu dem Ergebnis, daß auch der Schaumwein nicht besteuert werden dürfte
Über die Frage der Preisgestaltung und den Steueranteil im Preise möchte ich jetzt wegen der vorgeschrittenen Zeit nicht mehr sprechen; vielleicht tun das ja auch die Antragsteller, wenn es nötig ist, in der Diskussion.
Wir haben dann im Ausschuß die Wirkung dieses neuen Gesetzes auf das Gesamtsteueraufkommen erörtert. Das Aufkommen an Schaumweinsteuer betrug 1948 im DM-Abschnitt 21 Millionen DM, 1949 18 Millionen DIVI, 1950 20 Millionen DM und 1951 22,9 Millionen DM. Die Geringfügigkeit dieses Steueraufkommens im Vergleich mit anderen Verbrauchsteuern soll jetzt von mir wegen der Kürze der Zeit nicht dargestellt werden.
Der Finanzminister von Rheinland-Pfalz hat in einem Brief vom 21. Oktober Berechnungen darüber angestellt, wie sich nun dieses Gesetz steuerfiskalisch auswirken würde. Auch der Ausschuß ist zu der Überzeugung gekommen, daß sich durch Annahme dieses Gesetzes der Umsatz an Schaumwein wenigstens annähernd verdoppeln würde, so daß dann etwa 14 bis 15 Millionen DM Verbrauchsteuer aufkämen. Aber der Finanzminister von Rheinland-Pfalz hat nun auch dar- gelegt und im einzelnen berechnet, wie sich die Umsatzsteuer verändern und wie das Mehraufkommen an Einkommensteuer und dergleichen sein wird. Wir haben diese Fragen im Ausschuß mit dem Ergebnis erörtert, daß das Verbrauchsteueraufkommen für den Bund sich mutmaßlich vermindern wird, daß das Umsatzsteueraufkommen für den Bund sich erhöhen wird und daß das Landessteueraufkommen an Lohnsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer und dergleichen auch bei den Zubringerindustrien solche Landessteuererhöhungen bringen würde, daß insgesamt gesehen für die öffentliche Finanzwirtschaft kein Steuerausfall eintreten würde.
— Nein, Herr Kollege Schoettle.
— Nein, Herr Kollege Schoettle, das war nicht die einstimmige Auffassung des Ausschusses, sondern die der überwältigenden Mehrheit.
— Na, so überwältigend — —
Ich wollte bei der Darlegung der einzelnen Anträge auch die Abstimmungsergebnisse sagen — aber ich kann es auf den Einwand der Kollegen Schoettle und Seuffert hin auch gleich tun—, daß in der Gesamtabstimmung im Ausschuß 20 Stimmen für Annahme des Gesetzes waren, drei gegen Annahme bei drei Enthaltungen.
Das war im Ausschuß eine beachtliche Mehrheit.
Meine Aufgabe ist ja lediglich, zu berichten, was
sich im Ausschuß abgespielt hat, und das tue ich.
— Aber Herr Bertram, das ist doch kein Gegen-. stand, den wir hier erörtern könnten. Mal kommt da und dort ein Vertreter für einen anderen hinzu. Das ist doch eine ganz übliche Praxis. Es widerspräche den Pflichten des Berichterstatters, zu sagen, daß drei Abgeordnete durch andere ersetzt worden seien. Machen Sie denn denselben Einwand auch bei der Beratung des Bundesvertriebenengesetzes, bei dem wir doch auch eine andere Zusammensetzung — sogar eine wesentlich andere Zusammensetzung — hatten? Ich glaube, das gehört nicht hierher.
Ich muß Sie jetzt mit den Einzelvorschlägen bekanntmachen, über die der Ausschuß abgestimmt hat. Es wurde von einer Seite beantragt, an Stelle von 1 DM Steuersatz etwa 1,75 DM zu nehmen, was den Preissteigerungen Rechnung tragen sollte. Der Vorschlag ist diskutiert worden, und der Ausschuß kam mit ungefähr der gleichen Mehrheit zu dem Ergebnis, daß eine solche Maßnahme nicht zu einem Erfolge führen könne.
Ebenfalls lehnte der Ausschuß nach einer sorgfältigen Diskussion den Vorschlag ab, die Lage der Winzer dadurch zu erleichtern, daß — bei Aufrechterhaltung des Kriegszuschlages von 3 DM — den Sektkellereien für den Mehrverbrauch deutschen Weines gegenüber einer Referenzperiode der Kriegszuschlag zurückvergütet werden sollte. Für den Teil des Grundweines, der mehr als bisher vom Inland genommen worden ist, wollte der Herr Bundesfinanzminister 2 DM pro Flasche rückvergüten. Nun liegen die Dinge so, daß die Schaumweinindustrie rund 70% des Weines, also des Rohstoffs, den sie verarbeitet, von deutschen Winzern bezieht. Für diejenigen, die das noch etwas genauer wissen wollen, sei gesagt, daß sich in den drei verschiedenen Preisklassen von 1948 bis zum 31. Juli 1952 für die Verarbeitung des inländischen Weines folgende Prozentsätze ergeben haben: in der höheren Preisklasse in vier verschiedenen Sektkellereien 58, 72, 73 und 75 %, in der mittleren Preisklasse 56, 64, 68, 74, 78, 78 und 98 %, in den niedrigen Preisklassen 46, 86, 87, 88, 88, 100, 100 %. Also es gibt auch Sektkellereien, welche nur deutschen Wein verarbeiten; aber darauf im einzelnen einzugehen, würde jetzt zu weit führen. Der Ausschuß kam jedenfalls zu der Überzeugung, daß eine Rückvergütung von Schaumweinsteuer die Notlage der Winzer nicht mildern würde.
Ebenso wurde der Antrag, eine Staffelsteuer einzuführen, d. h. den Schaumwein nach verschiedenen Preisklassen zu besteuern, nach eingehender Beratung abgelehnt, weil die Erfahrungen mit der Staffelsteuer in der Vergangenheit negativ gewesen sind. Die Staffelsteuer würde den weiteren Erfolg haben, daß die Qualitätsschaumweine dann aus Frankreich eingeführt würden.
Nun hat der Ausschuß in den ersten beiden Sitzungen eine gründliche Generaldebatte gehabt,
in der die gesamten volkswirtschaftlichen und finanzpolitischen Gesichtspunkte erörtert worden sind, deren wichtigste ich, wie ich hoffe, dargelegt habe. Nachdem dies geschehen war und der Herr Bundesfinanzminister erklärte, das Gesetz sei so nicht „marschierfähig", also gesetzestechnisch noch nicht ganz in Ordnung, haben wir uns gern seine Vorschläge geben lassen, und in einer weiteren gründlichen Beratung ist schließlich die Form dieses Gesetzes erarbeitet worden, die Ihnen als Ausschußbericht auf Drucksache Nr. 3727 vorliegt.
Ich will über die einzelnen Paragraphen des Gesetzes nicht sprechen, sondern nur über das wenige, was zum Schluß meines Berichts noch erwähnt werden muß. Generell ist zu sagen, daß dieses Gesetz jetzt den üblichen Verbrauchsteuergesetzen angeglichen ist, wobei lediglich ein einziger kleiner Lapsus unterlaufen ist. In § 1 Abs. 3 müßte statt „Geltungsbereich des Gesetzes" wie in anderen Verbrauchsteuergesetzen „Zollgebiet" stehen. Ich werde den Antrag auf redaktionelle Änderung bei der Beratung der zweiten Lesung stellen.
Zu den §§ 3, 9 und 10 ist noch folgendes zu erklären. In § 3 wird gesagt, daß die Steuerschuld dadurch entsteht, daß Schaumwein aus dem Herstellungsbetrieb entfernt oder zum Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebes entnommen wird. Als Verbrauch im Sinne des Abs. 1 ist auch die Mischung von Schaumwein mit anderen Getränken im Betrieb anzusehen. Der Ausschuß hat dem Bundesminister der Finanzen empfohlen, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Der Ausschuß war der Auffassung, daß ein besonderer Absatz über die Steuerschuld bei Vermischung von Schaumwein mit anderen Getränken entsprechend dem § 3 Abs. 2 der Drucksache Nr. 3593 nicht erforderlich sei.
Nachdem wir in der Einzelberatung so weit waren, wurde der Gedanke der Rückvergütung, den Herr Finanzminister Schäffer vorher gehabt hatte, von einem Mitglied des Ausschusses wieder aufgenommen, das der Meinung war, man solle eine Mark pro Flasche den Kellereien rückvergüten, die mehr als 75 % deutschen Wein verwendeten. Dieser Antrag ist dann auch im Ausschuß durchgegangen mit der Maßgabe, daß statt einer Mark fünfzig Pfennig pro Flasche festgesetzt wurden, weil eine Mark ja in sehr vielen Fällen den Preis des Grundweins erheblich überschritte. Der Antrag wurde gegen einige Stimmen angenommen, die sich mit ihrer Auffassung nicht durchsetzen konnten. Die Minderheit war der Meinung, daß zum gewissen Teil diese Rückvergütung eine Subventionierung von Firmen sei, die bisher weniger deutsche Weine gebraucht haben, und eine Benachteiligung derjenigen Kellereien, die bisher ganz überwiegend oder ausschließlich deutschen Wein verwendet haben.
Nun muß ich noch den § 10 des Gesetzes behandeln, in dem gesagt wird, daß die Schaumweinsteuer im Gegensatz zu anderen Verbrauchsteuern nicht in den Warenpreis eingerechnet wird, sondern im Anhängeverfahren erhoben werden soll. Also im Gegensatz zum Einrechnungsverfahren etwa bei der Branntwein- und Biersteuer soll sie wie bisher beim Kriegszuschlag im Anhängeverfahren erhoben werden. Das war eine Frage, mit der sich der Ausschuß auch gründlich beschäftigt hat. Er ist zu folgendem Ergebnis gekommen: Wenn der Kriegszuschlag von drei Mark auf eine
Mark ermäßigt und die eine Mark in den Preis eingerechnet wird, dann werden ja vom Gesamtpreis die Umsatzsteuer und alle übrigen Steuern berechnet. Dann tritt in Wirklichkeit eine viel geringere Ermäßigung ein, und die Wirkung auf die kleinen Winzer, die die Antragsteller erwarten, wird nicht eintreten. Wenn aber diese Steuer weiter im Anhängeverfahren erhoben wird, tritt die Ermäßigung von zwei Mark ganz klar in Erscheinung, gleichgültig, ob der Schaumwein in einer Gaststätte oder im Einzelhandel verkauft wird. Nach den Mitteilungen der entsprechenden Verbände werden 75 bis 80 % des gesamten Schaumweins nicht in Gaststätten, sondern im Einzelhandel abgesetzt.
Ein zweiter wichtiger Punkt war der, daß die Einrechnung eine Mehrbelastung für die Sektkellereien gewesen wäre, weil sie ja Umsatz- und Gewerbesteuer davon zahlen müssen, und vor allen Dingen, weil die Steuer im Anhängeverfahren sofort beim Käufer erhoben werden kann, während sie beim Einrechnungsverfahren mit in die sehr viel längeren Kreditfristen eingerechnet werden muß. Infolgedessen wäre die Illiquidität der Sektkellereien weiter verschärft worden. Mit Rücksicht also auf die Betriebsmittellage der schwer darniederliegenden Sektkellereien hat sich der Ausschuß entschlossen, das Anhängeverfahren dem Einrechnungsverfahren vorzuziehen. Denn nach den vorliegenden Bilanzen bestand für den Ausschuß kein Zweifel darüber, daß die jetzt arbeitenden Sektkellereien innerhalb weniger Jahre bis auf einige große zum Erliegen kommen würden. Das konnte nicht der Wunsch irgendeines Mitglieds des Ausschusses sein. Aber der letzte Grund war wohl auch, daß grundsätzlich nicht zugegeben werden sollte, daß auf Schaumwein, auf Wein überhaupt, eine Verbrauchsteuer gelegt werden sollte.
Meine Damen und Herren, ich bin mit der Darlegung der gesetzestechnischen Dinge am Ende meines Berichts. Ich sagte schon, daß sich der Ausschuß mit großer Mehrheit davon überzeugt hat, daß durch dieses Gesetz die Notlage der Winzer erheblich gemildert werden kann. Es handelte sich also für die Mehrheit des Ausschusses nicht darum, irgendein Luxusgetränk zu fördern — das lag jedem Mitglied des Ausschusses fern —, und es ging auch nicht darum, für die Sektproduzenten oder für die Sekttrinker etwas zu tun, sondern es kam dem Ausschuß ausschließlich darauf an, dem kleinen Winzer in den kleinsten Lagen zu helfen. Die unselbständigen Weine finden keinen anderen Abnehmer als die Sektkellereien, und 50 000 Hektoliter gleich 5000 Fuder Mehrabsatz allein in diesem Herbst sind eben eine so wichtige Entlastung, daß wir den 37 Kollegen des Hauses, die diesen Antrag gestellt haben, in ihrer Argumentation folgen konnten.
Die Diskussion um die Weinbesteuerung geht ja seit dem Jahre 1893. Ich habe gerade vorhin noch, Herr Horlacher, die interessanten Ausführungen nachgelesen, die Sie 1926 im Deutschen Reichstag gemacht haben. Der Ausschuß konnte sich nicht mit Fragen befassen, die aus psychologischen Vorurteilen kommen. Der Ausschuß hatte keine andere Aufgabe, als die gesamte Frage unter volkswirtschaftlichen und finanzpolitischen Gesichtspunkten zu prüfen; wenn er das richtig getan hat, braucht er um die Optik nicht besorgt zu sein.
Ich habe also die Ehre, dem Hause die Annahme des Ihnen vorliegenden Gesetzentwurfes zu empfehlen.