Rede von
Fritz
Schäffer
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe zu antworten auf die große Anfrage der SPD und soll wohl gleichzeitig zu den beiden Anträgen derselben Fraktion Stellung nehmen. Sie sind in der Begründung miteinander verbunden worden. Ich darf mit Genehmigung des Herrn Präsidenten so vorgehen, daß ich auf die Gesetzentwürfe und Anträge zunächst eine Antwort gebe — das wird in aller Kürze möglich sein — und mich dann mit der Großen Anfrage beschäftige.
Zu dem Antrag unter 5b der Tagesordnung über den Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol darf ich folgendes bemerken. Der Antrag verfolgt fünf Hauptpunkte: erstens die Neugestaltung der Gewerbevertretung, zweitens die Neuschaffung eines parlamentarischen Kontrollorgans, drittens die Bindung der Verkaufspreise, viertens gemeinsame Ermächtigung für drei Bundesminister auf dem Gebiet des Branntweinmonopols und fünftens die Brennrechtsveranlagung von heimatvertriebenen Obstbrennereien. Es dürfte bekannt sein, daß die Bundesregierung inzwischen einen Gesetzentwurf, richtiger gesagt, zwei Gesetzentwürfe über Branntweinsteuer und Branntweinmonopol im Kabinett beschlossen und dem Bundesrat bereits in Vorlage gebracht hat. Mit der Verabschiedung dieser Gesetzentwürfe im Bundesrat ist längstens bis zum 10. Oktober dieses Jahres zu rechnen. Sie gehen dann dem Deutschen Bundestag zu.
Diese Gesetzentwürfe umfassen, soweit es sich um das Branntweinmonopol handelt, sämtliche Anregungen, die Gegenstand des Antrags der Fraktion der SPD sind, mit Ausnahme der Anregung zur Neuschaffung eines parlamentarischen Kontrollorgans und zu der gemeinsamen Ermächtigung für drei Bundesminister. Die letzterwähnte Ermächtigung enthalten sie deswegen nicht, weil sie nach Überzeugung der Bundesregierung gegen Art. 108 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen würde. Infolgedessen kann sie nicht im Gesetz aufgenommen werden. Die Neuschaffung eines parlamentarischen Kontrollorgans würde nach Auffassung der Bundesregierung dem Grundsatz der Gewaltenteilung widersprechen; sie ist angesichts der vorgesehenen Regelung sonstiger Art wohl auch nicht zweckmäßig, sondern überflüssig. Die übrigen Punkte sind in dem Gesetzentwurf enthalten.
Ich darf wohl annehmen, daß der Gesetzentwurf der Bundesregierung und der von der Fraktion der SPD eingebrachte Gesetzentwurf im Ausschuß gleichzeitig beraten werden; infolgedessen werden dort alle Gesichtspunkte noch einmal besprochen. Ich darf davon ausgehen, daß ich ermächtigt bin, auf die Einzelheiten nicht weiter einzugehen, um hier nicht eine sachliche Auseinandersetzung über alle Paragraphen des Gesetzentwurfes zu entfachen. Das muß der Natur nach Gegenstand einer Ausschußberatung sein.
Wenn ich aber etwa über die Begründungen schweige, bitte ich daraus nicht den Schluß zu ziehen, daß ich diese als richtig anerkenne. Im Gegenteil! Der Herr Kollege Gülich weiß, daß meine Auffassung vom Branntweinmonopol eine ganz andere ist als die, die er als die seine hier dargelegt hat. Es ist nicht ein Zeichen der Krankheit, wenn Gegensätze in der Öffentlichkeit debattiert werden. Es liegt in der Natur der Sache, daß das Branntweinmonopol nicht nur wirtschaftlich zu betrachten ist,
sondern daß es auch gesundheitspolizeilich eine große Aufgabe hat, die auf anderem Wege kaum gelöst werden kann,
daß es den Erzeuger, den Verbraucher und den Verarbeiter zu einem einheitlichen Organ zusammenschmelzen muß, daß es eine schwierige Aufgabe hat und den Gegenstand des Meinungsstreites bilden wird, solange es den Eigennutz des Erzeugers und den Eigennutz des Verarbeiters und des Verbrauchers gibt. Es ist Aufgabe einer staatlichen Einrichtung, aus diesen Gegensätzen ein harmonisches Gebilde, ich möchte fast dichterisch
sagen, nach dem Gesetz der Polarität aus den Gegensätzen eine Harmonie, eine Lyra, eine Leier zu schaffen. Das ist die eine Aufgabe.
Zweitens: Ich bitte, nicht anzunehmen — und es besteht auch nicht der geringste Grund, das zu tun —, daß die Branntweinmonopolverwaltung, seit sie als Bundesverwaltung besteht, irgendeinen Anlaß gegeben hätte, sie daran zu mahnen, daß sie zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichtet sei. Die Branntweinmonopolverwaltung besteht, wenn ich mich recht erinnere, seit dem 8. August 1951, also ungefähr eineinhalb Jahre. Sie hat ihre gesetzliche Pflicht der Rechnungslegung erfüllt. Die Geschäftsberichte sind sämtlich fristgemäß vorgelegt worden, und die Monopolverwaltung ist sehr gern bereit, ihren gesetzlichen Verpflichtungen im weitesten Rahmen nachzukommen und Anregungen auf Ausgestaltung des Geschäftsberichts zu entsprechen, selbst wenn diese Anregungen mit einer gewissen Umständlichkeit verbunden sind und vielleicht in Privatbetrieben und Privatbilanzen, weil zu umständlich, nicht durchgeführt werden.
Ich will deswegen zu dem dritten Antrag wegen der Geschäftsberichte der Bundesmonopolverwaltung in aller Kürze folgendes feststellen: Der Forderung nach einer Aufgliederung der übernommenen Branntweinmengen nach verarbeiteten Rohstoffen und Übernahmepreisen und einer Aufgliederung der von der Bundesmonopolverwaltung abgesetzten Branntweinsorten nach Verwendungszweck und Verkaufspreisen im Geschäftsbericht der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein kann entsprochen werden. Ich habe deshalb die Bundesmonopolverwaltung bereits angewiesen, ihre Buchführung, soweit es noch nicht der Fall sein sollte, entsprechend einzurichten und künftig in allen Geschäftsberichten — erstmalig im Geschäftsbericht für das Betriebsjahr 1952/53 — die
übernommenen Rohbranntweinmengen nach verarbeiteten Rohstoffen und Übernahmepreisen und die abgesetzten Branntweinsorten nach Verwendungszweck und Verkaufspreis auszuweisen. Ich muß zu dem Antrag aber bemerken, daß es technisch völlig unmöglich ist, hei den abgesetzten Branntweinsorten die auf sie entfallenden Anteile der verschiedenen Rohbranntweinsorten anzugeben, weil diese Rohbranntweinsorten, ich will einmal sagen, ihre Identität bei dem ganzen Verarbeitungsprozeß verlieren.
Ich möchte ganz kurz noch dazu bemerken, damit kein falsches Bild entsteht, daß nach gesetzlicher Vorschrift — und das geschieht auch — die Geschäftsberichte der Branntweinmonopolverwaltung gleichzeitig dem Bundestag und dem Bundesrechnungshof zugehen und der Bundestag — das ist j a alte Erfahrung und es ist auch zweckmäßig — sich den Bericht des Bundesrechnungshofes vorlegen läßt, also ihn abwartet. Es steht demnach kaum eine Verwaltung so unter Kontrolle sowohl der Öffentlichkeit wie des obersten Rechnungshofes wie die Bundesmonopolverwaltung.
Man soll auch aus der Bundesmonopol verwaltung nicht Schlüsse ziehen, als ob sie zur Gewinnerzielung vorhanden und geschaffen wäre. Der Bundesfinanzminister, der bei einem Erträgnis der Branntweinsteuer von rund 500 Millionen, wenn er den Auftrag und den Willen zur Gewinnerzielung hätte — wie es tatsächlich nicht der Fall ist —, rechnerisch mit einem sogenannten „Gewinn" — also in Anführungszeichen — von 18 Millionen DM der Bundesmonopolverwaltung abschließt, wäre ein schlechter Bundesfinanzminister, wenn er diesen gegenüber der großen Summe des Branntweinsteuererträgnisses minimalen Erfolg hätte. Die Branntweinmonopolverwaltung soll nicht mit Verlusten, sondern soll kaufmännisch arbeiten; aber sie soll nicht etwa — und das ist auch gar nicht beabsichtigt — Gewinne erzielen, die sich mit der Branntweinsteuer als solcher irgendwie vergleichen könnten. Also nicht in der Öffentlichkeit soviel über das Finanzmonopol als Gewinnmonopol sprechen! Das Finanzmonopol hat vielmehr in erster Linie die Aufgabe, die Dinge in Ordnung zu halten und zu betonen, daß nicht ein Interessent, sondern die Allgemeinheit, der Staat, das Volk Herr der Monopolverwaltung ist.
Nun darf ich zu der Großen Anfrage selbst Stellung nehmen. Der Kollege Gülich hat gewünscht, daß ich nicht viele Zahlen gebe, sondern meine Beantwortung den Akten übergebe. Herr Kollege Gülich, ich selber hätte den Wunsch, mich auf ganz wenige Feststellungen zu beschränken. Aber dann hätte nicht der Weg der Großen Anfrage gewählt werden dürfen, dann hätte der Weg der Kleinen Anfrage gewählt werden müssen. Denn dann wäre ich in der Lage gewesen, nur schriftlich zu antworten. Nach der Geschäftsordnung bin ich im Falle einer Großen Anfrage gezwungen, mündlich zu antworten. Ich muß das tun, selbst wenn ich, wie ich das sehr fürchte, das Hohe Haus mit dem Verlesen umständlicher Zahlen und Zahlenzusammenstellungen etwas langweilen muß.
Ich darf folgendes vorausschicken. Wenn bei einer Debatte im Bundestagsplenum von irgendeiner Seite, wie es das letzte Mal der Fall war, plötzlich Zahlen genannt werden, die der Bundesregierung und dem Vertreter des Bundesfinanzministeriums vorher nicht bekanntgegeben worden sind, kann man nicht gut verlangen, daß mein Vertreter aus dem Handgelenk sofort Antwort gibt, ob die Zahlen bis ins letzte richtig sind oder nicht. Im übrigen wird er in einem solchen Fall schweigen. Auch wenn er ein kluger Kopf ist, braucht sein Kopf noch lange kein Aktenschrank zu sein. Infolgedessen hat er in diesem Fall geschwiegen. Das bedeutet keine Billigung. Es ist ein Mißverständnis, wenn das, was in einem Bericht der „Finanzpolitischen Mitteilungen" über dasselbe Thema geschrieben wird, später als Berichtigung von Angaben eines Abgeordneten in diesem Hohen Hause, die vor Monaten gemacht worden sind, aufgefaßt wird. Ich bitte, daran zu denken, daß das Branntweinmonopolgesetz in der Zeit, als es als Entwurf in meinem Hause — zusammen mit den anderen Ressorts — bearbeitet wurde, natürlich Gegenstand von Meinungsäußerungen der interessierten Wirtschaftskreise gewesen ist. Dieses Thema ist ja in der Öffentlichkeit sehr wenig bekannt. Über Aufbau, Sinn und Zweck des Branntweinmonopols sind doch nur sehr wenige Kreise — das wird mir Herr Professor Gülich zugestehen — wirklich bis zum letzten unterrichtet. Wenn dann in einer Zeitung, die im allgemeinen in Wirtschaftsfragen als sachverständig gilt, kühne Behauptungen aufgestellt werden, ist das Publikum leicht geneigt, diese Angaben gläubig zu übernehmen, obwohl für den Sachkundigen nur das Interesse einer Wirtschaftsschicht oder eines Wirtschaftskreises dahintersteht. Deswegen habe
ich in diesem Falle die Finanzpolitischen Mitteilungen benützt, um wenigstens der Presse, die sich im Gegensatz zu einzelnen Zeitungen objektiv unterrichten will, objektives Material zu geben.
Die Frage des Verhältnisses zwischen den Verwaltungskosten und dem Umsatz hat dabei eine Rolle gespielt. Sie ist natürlich von den Gegnern des Monopols aufgeworfen worden. Infolgedessen mußte die Frage zahlenmäßig dargelegt werden, um — das ist der entscheidende Punkt — dem Angriff zu begegnen, der in Presseorganen erhoben worden war, daß die Verwaltungskosten zu dem Umsatz in einem ungesunden Verhältnis stünden. Deswegen mußte von der Begriffsbestimmung „Verwaltungskosten" und der Begriffsbestimmung „Umsatz" in dem relativen Verhältnis, in dem die Verwaltungskosten zum jeweiligen Umsatz stehen, ausgegangen werden. Ich darf das vorausschicken und darf dann zu den Zahlen selbst Stellung nehmen.
Der Herr Abgeordnete Professor Dr. Gülich hat in der 203. Sitzung dieses Hohen Hauses am 2. April 1952 den Umsatz der Monopolverwaltung für Branntwein im Geschäftsjahr 1950/51 mit rund 156 Millionen DM beziffert und die reinen Verwaltungskosten — ohne Rückstellungen, Gewinn und Abschreibungen — mit rund 34,5 Millionen DM angegeben. Im Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Nr. 61 vom 31. Mai 1952 — Finanzpolitische Mitteilungen des Bundesministeriums der Finanzen — ist unter Bezugnahme hierauf erklärt worden, aus den Unterlagen der Bundesmonopolverwaltung ergebe sich, daß im Geschäftsjahr 1950/51 der Umsatz aus Branntweinverkäufen aller Art 138 226 058 DM 46 Pfennig und die reinen Verwaltungskosten 7 455 283 DM 37 Pfennig betragen haben. Die Fraktion der SPD hat in ihrer Großen Anfrage — Bundestagsdrucksache Nr. 3620 — ausgeführt, daß die abweichenden Berechnungen des Herrn Abgeordneten sich auf die Vierteljahresausweisungen über den Branntweinabsatz, auf die Bekanntmachungen über die Verkaufspreise und auf die Anordnung über den Branntweinausfuhrpreis stützen. Aus diesen Unterlagen, auch aus dem am 21. April 1952 an die Herren Abgeordneten des Bundestages verteilten Geschäftsbericht der Bundesmonopolverwaltung für das Betriebsjahr 1950/51 sei der von der Bundesmonopolverwaltung angegebene Umsatz von 138 226 058 DM nicht zu ermitteln; das gleiche gelte für die Verwaltungskosten von 7 455 283 DM.
In der Großen Anfrage wird deshalb die Beantwortung folgender Fragen verlangt:
Erstens: Auf welche Unterlagen und Berechnungen stützen sich die in den Finanzpolitischen Mitteilungen des Bundesministers der Finanzen angegebenen Zahlen für den Umsatz aus Branntweinverkäufen und für die reinen Verwaltungskosten?
Zweitens: Ist die Veröffentlichung im Bulletin mit Kenntnis und Zustimmung des Bundesministers der Finanzen erfolgt?
Zur ersten Frage, zu den Angaben über den Umsatz: Während der Herr Abgeordnete Dr. Gülich den Umsatz auf rund 156 Millionen DM beziffert, hat die Bundesmonopolverwaltung diesen Betrag mit 138 226 058 DM angegeben. Der Herr Abgeordnete hat die von ihm genannten Zahlen nach den Angaben der Großen Anfrage aus den Vierteljahresausweisungen über den Branntweinabsatz, aus den Bekanntmachungen über die Verkaufspreise und aus der Anordnung über den Ausfuhrpreis errechnet. Die in dieser Form durchgeführte Berechnung des Umsatzes ist an sich richtig, jedoch kann diese Berechnungsweise im Betriebsjahr 1950/51 nicht zu einem richtigen Ergebnis führen. Sie enthält Fehlerquellen, die sich aus Folgendem zwangsläufig ergeben:
a) Der regelmäßige Verkaufspreis und der allgemein ermäßigte Verkaufspreis sind im Laufe des 3. Betriebsvierteljahres, nämlich am 26. April 1951, geändert worden. Der regelmäßige Verkaufspreis wurde je Hektoliter von 240 DM auf 270 DM, der allgemein ermäßigte Verkaufspreis je Hektoliter von 80 auf 85 DM erhöht. Die Vierteljahresabsatznachweisung für das dritte Vierteljahr trennt aber nicht die Absätze von Branntwein vor und nach der Preiserhöhung.
b) Branntwein zum Essigbranntweinpreis wurde im Betriebsjahr 1950/51, je nachdem, ob Rohbranntwein oder gereinigter Branntwein abgegeben wurde, zu einem unterschiedlichen Preis berechnet; für Rohbranntwein wurden 145 DM je Hektoliter, für gereinigten Branntwein 150 DM je Hektoliter bezahlt. Die Vierteljahresabsatznachweisungen trennen aber nicht die Absätze von Rohbranntwein und von gereinigtem Branntwein zur Essigherstellung.
c) Der Ausfuhrpreis für Branntwein, je nachdem, ob der Branntwein für technische Zwecke oder für nichttechnische Zwecke abgegeben wird, ist entweder 45 DM je Hektoliter oder 80 DM je Hektoliter. Die Vierteljahresabsatznachweisungen trennen die Absätze zu dem einen oder anderen Zweck wiederum nicht.
d) Die Ausfuhrvergütung, die den Umsatzbetrag mindert, ist aus den Absatznachweisungen nicht zu entnehmen. Der Branntwein für Ausfuhrerzeugnisse wird zunächst zu dem festgesetzten inländischen Verkaufspreis je nach Verwendungszweck verkauft und erscheint als inländischer Absatz. Erst nach nachgewiesener Ausfuhr der daraus hergestellten Erzeugnisse wird die Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem Ausfuhrpreis erstattet.
Herr Abgeordneter Dr. Gülich hat zur Errechnung des Umsatzbetrages offenbar die Absatzmengen mit den entsprechenden Verkaufspreisen multipliziert. Dabei hat er bei dem Branntwein zum regelmäßigen Verkaufspreis und bei dem Branntwein zum allgemein ermäßigten Preis vermutlich die ab 26. April 1951 gültigen Preise für den gesamten Jahresabsatz angewendet. Legt man diese Preise zugrunde und geht man bei Essigbranntwein von einem Preis von 150 DM je Hektoliter und bei der Ausfuhr von einem Preis von 45 DM je Hektoliter aus, so ergibt sich ein Umsatzbetrag von 156 528 310 DM, der mit dem von dem Herrn Abgeordneten Professor Dr. Gülich angegebenen abgerundeten Betrag von 156 Millionen DM übereinstimmt. Dieser Betrag muß aber nach dem, was ich soeben ausgeführt habe, zu hoch sein.
Die Umsatzerträge nach den Aufzeichnungen der Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung ergeben sich aus der nachfolgenden Aufstellung.
Umsatzerträge (Warenverkäufe)
a) aus Branntweinverkäufen
durch die Vertriebsstellen
zum
Regelmäßigen Verkaufspreis 89 434 508,82 DM
Ermäßigten Verkaufspreis 5 445 730,78 DM
Besonderen ermäßigten Verkaufspreis 3 067 561,52 DM
Essigbranntweinpreis 10 611 124,54 DM
Allgemein ermäßigten Verkaufspreis 27 246 599,60 DM
Ausfuhrpreis 537 114,67 DM
Treibstoffspirituspreis:
aa) für Alkoholherstellung 1 957 440,40 DM
bb) zur Treibstoffbeimischung 52 513,30 DM
b) aus Branntweinverkäufen
an Monopolverwaltung
West-Berlin
Rohbranntwein 117 050,70 DM
Technischer Alkohol
197 682,70 DM
Vor- und Nachläufe 20 360,90 DM
c) Aus Verkäufen von Branntweinnebenprodukten
Fuselöl 63 684,02 DM
Methanol-AethanolBranntwein 5 065,60 DM
Vor- und Nachläufe 6 592,60 DM
d) Aus Verkäufen von Obstbranntwein und Trinkbranntwein
Obstbranntwein
von Langenargen 964,75 DM
Trinkbranntwein von München und
Emmendingen 10 682,27 DM
e) Umsatzerträge
Reinigung zurückgenommener
Ware 6 219,82 DM
Das ergibt zusammen 138 780 896,99 DM
Als Erlösminderung gehen ab: Ausfuhrvergütung auf im Inland verarbeitete Ware und Sonstige 554 838,53 DM,
ergibt 138 226 058 DM. Diese Aufstellung schließt also mit einem Betrag von 138 226 058 DM, die der in den „Finanzpolitischen Mitteilungen" bekanntgegebenen Umsatzhöhe entspricht.
Bei der Aufstellung dieser Ubersicht sind nur die Verkäufe berücksichtigt worden, die von den Vertriebsstellen der Bundesmonopolverwaltung durchgeführt worden sind, nicht dagegen die Mengen, die unmittelbar aus der Produktion abgesetzt worden sind. Der Absatz der Vertriebsstellen mußte hier deshalb logischerweise zugrunde gelegt werden, weil Ziel der Darstellung war, das Verhältnis der reinen Verwaltungskosten zum Umsatz der Vertriebsstellen der Bundesmonopolverwaltung darzulegen. Dieses Verhältnis gestaltet sich im Prozentsatz der Verwaltungskosten ja sogar ungünstiger, wenn man von einer kleineren Umsatzmenge ausgeht, wie es in dem Aufsatz der „Finanzpolitischen Mitteilungen" korrekterweise geschehen ist. Hätte man das Verhältnis möglichst günstig frisieren wollen, dann hätte man nur den höheren Umsatz einschließlich der Mengen, die unmittelbar aus der Produktion abgesetzt werden, zu nehmen brauchen.
Wenn man ein Bild über den vollständigen Umsatz gewinnen will, wenn man also ein anderes Ziel hat und sich nicht ein Bild über das Verhältnis der Verwaltungskosten zum Umsatz, sondern über den Umsatz macht, der überhaupt der Branntweinsteuer unterliegt, dann muß man allerdings auch die verkauften Mengen berücksichtigen, die unmittelbar aus der Produktion abgesetzt worden sind, die also unmittelbare Verwaltungskosten der Bundesmonopolverwaltung nicht verursachen. Wenn diese Verkäufe dazukommen, dann ändern sich die soeben angegebenen Umsatzerträge bei folgenden Posten: Warenverkäufe zum regelmäßigen Verkaufspreis in 95 858 769 DM statt bisher rund 89 434 000 DM, Warenverkäufe zum besonderen ermäßigten Verkaufspreis in 3 067 618 DM statt, wie bisher angenommen, 3 067 561 DM, zum Essigbranntweinpreis in 10 667 224 DM statt 10 611 124 DM, zum allgemein ermäßigten Verkaufspreis in 31 948 0R5 DM statt 27 246 599 DM beim Ausfuhrpreis in 914 957 DM statt 537 114 DM und zum Treibstoffspirituspreis zur Treibstoffbeimischung in 53 757 DM statt 52 513 DM. Alle übrigen Beträge bleiben unverändert.
Der Gesamtumsatz einschließlich der unmittelbar aus der Produktion abgesetzten Verkäufe beträgt dann 149 787 048,93 DM.
Als Unterlagen für die Berechnung des Umsatzbetrages dienten die laufend im Bundesanzeiger veröffentlichten Absatznachweisungen und Preisbekanntmachungen sowie der dem Hohen Hause vorgelegte Geschäftsbericht der Bundesmonopolverwaltung für das Betriebsjahr 1950/51 nebst Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Daneben wurden die Bücher und Aufzeichnungen der Bundesmonopolverwaltung herangezogen.
Zweitens zu den Angaben über die Verwaltungskosten. Herr Abgeordneter Dr. Gülich hat die Verwaltungskosten mit rund 34,5 Millionen DM angegeben. Demgegenüber hat die Bundesmonopolverwaltung einen Betrag von lediglich 7 455 283,37 DM festgestellt. Wie der Herr Abgeordnete zu der von ihm genannten Summe gekommen ist, ist nicht dargetan. Es wird vermutet, daß diese Zahl aus einer Mitteilung des Präsidenten der Monopolverwaltung in einer Gewerbeausschußsitzung am 12. Dezember 1951 entnommen ist. In dieser Sitzung hat der Herr Präsident der Bundesmonopolverwaltung anläßlich der Erörterung der Höhe der Verkaufspreise u. a. ausgeführt, daß die Gesamtunkosten, die der Bundesmonopolverwaltung für das Geschäftsjahr 1951/52 außer den Übernahmegeldern entstehen würden, mit 34,5 Millionen DM zu veranschlagen seien. Diese gesamten Unkosten sind aber in keiner Weise identisch mit dem Begriff der „reinen Verwaltungskosten" des Monopols, der hier die Rolle spielt. Also als reine Verwaltungskosten im Sinne der Veröffentlichung der „Finanzpolitischen Mitteilungen" sind nur die personellen und sachlichen Kosten für die mit der Verwaltung des Monopols beschäftigten Beamten und Angestellten behandelt worden. Dagegen sind die gesamten Kosten des Betriebs, die sogenannten Betriebsunkosten, hier natürlich nicht enthalten. Dazu gehören also vor allem Fertigungskosten und Expeditionslöhne, sämtliche Unterhaltungskosten für
Anlagen und Einrichtungen, Frachten, Reinigungs-
und Entwässerungskosten, Vertriebsgebühren, Lagerraummieten, Ein- und Auslagerungsgebühren, Instandhaltungskosten des Faß- und Kesselwagenparks, Umsatz-, Grund- und sonstige Steuern und Abgaben etc.
Der in der Gewerbeausschußsitzung vom 12. Dezember 1951 vom Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung genannte Betrag für die gesamten Unkosten in Höhe von 34,5 Millionen DM bezog sich außerdem, wie ausdrücklich hervorzuheben ist, auf das Geschäftsjahr 1951/52 und beruhte auf Schätzungen. Die wirklichen Werte für das Betriebsjahr 1950/51, die der Herr Abgeordnete Dr. Gülich im Auge hat, waren am 12. Dezember 1951 noch nicht bekannt, konnten auch der Bundesmonopolverwaltung noch nicht bekannt sein. Sie sind erst in der zum 1. April 1952 vorgelegten Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für das Betriebsjahr 1950/51 ermittelt worden.
Über die Höhe der Gesamtunkosten für das Betriebsjahr 1950/51 gibt die dem Hohen Hause in der Drucksache Nr. 3263 vorgelegte Gewinn- und Verlustrechnung Aufschluß. Diese Rechnung schließt ab mit einem Betrag von 49 391 581 DM. In dieser Summe sind ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung der Reingewinn mit 18 656 993 DM und ein Betrag für Abschreibungen auf Anlagen von 867 383 DM, zusammen 19 524 377 DM enthalten. Bildet man die Differenz zwischen der Abschlußsumme von 49 391 581 DM und dieser Summe, so ergibt sich ein Betrag von 29 867 204 DM. Dieser Betrag von rund 30 Millionen DM stellt die gesamten Unkosten der Bundesmonopolverwaltung für das Betriebsjahr 1950/51 dar. Die reinen Verwaltungskosten von 7 455 283 DM gliedern sich wie folgt: Gehälter und Löhne 2 517 642 DM, soziale Abgaben 379 979 DM, allgemeine Verwaltungskosten — Miet- und Pachtkosten, Bürokosten, Werbekosten, Fernsprechgebühren, Fahrtkosten, Trennungsentschädigungen usw. — 946 533 DM, Kosten für die Verwaltung des Monopols durch die Finanzbehörde 3 000 000 DM, sonstige Aufwendungen 26 900 DM, außerordentliche Aufwendungen 584 227 DM, zusammen die Summe von 7 455 283 DM. Diese Kosten sind in einer Anlage*), die ich dem Hohen Hause nicht vorlesen will, noch im einzelnen erläutert. Ich bin aber bereit, sie dem Herrn Präsidenten zu übergeben mit der Bitte, sie der Drucksache als Anlage beizufügen. Die von mir genannte Summe von 7 455 283 DM stimmt mit der Zahl überein, die in den „Finanzpolitischen Mitteilungen" gegeben worden ist.
Abschließend kann ich also sagen: im Betriebsjahr 1950/51 steht einem Umsatz der Bundesmonopolverwaltung von 138 226 058 DM ein reiner Verwaltungskostenbetrag von 7 455 283 DM gegenüber. Das bedeutet, daß die Bundesmonopolverwaltung mit einem Verwaltungsunkostensatz von 5,4 % gearbeitet hat.
Die zweite Frage, ob die Veröffentlichung in den „Finanzpolitischen Mitteilungen" des Bundesministeriums der Finanzen mit Kenntnis und Zustimmung des Bundesministers der Finanzen erfolgt ist, ist dahin zu beantworten, daß die Veröffentlichung im Bulletin von dem zuständigen Referenten des Bundesfinanzministeriums verfaßt worden ist und der Bundesminister der Finanzen die Genehmigung zur Veröffentlichung erteilt hat.
*) Siehe Anlage 1 Seite 10600
Meine Damen und Herren, ich habe Sie mit diesen Zahlen behelligen müssen, weil ich geschäftsordnungsmäßig nur die Gelegenheit habe, mündlich zu antworten. Ich möchte grundsätzlich bemerken: ich bin gern bereit, wenn über solche Zahlen, die in den „Finanzpolitischen Mitteilungen" erscheinen, irgendwelche Zweifel bestehen, jedem Abgeordneten des Hauses und jeder Fraktion des Hauses schriftlich Mitteilung zu machen. Ich glaube, daß dieser Weg der bequemere und leichtere sein wird.